Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Grunderwerbsteuergesetz 1987, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 2. Juli 1987 betreffend die Erhebung einer Grunderwerbsteuer (Grunderwerbsteuergesetz 1987 – GrEStG 1987)
StF: BGBl. Nr. 309/1987 (NR: GP XVII RV 109 AB 204 S. 26. BR: 3279 AB 3289 S. 489.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 682 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1625 AB 1829 S. 172. BR: AB 4865 S. 589.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1471 AB 1505 S. 150. BR: 5816 AB 5840 S. 647.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, (DFB) (NR: GP römisch XX RV 1766 AB 1858 S. 175. BR: 5965 AB 5976 S. 656.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 590 AB 603 S. 71. BR: 6363 AB 6380 S. 678.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 827 AB 859 S. 84. BR: AB 6515 S. 682.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 549 und Zu 549 AB 612 S. 63. BR: 7951 AB 7970 S. 757.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV RV 1494 AB 1500 S. 130. BR: 8602 AB 8603 S. 802.)

[CELEX-Nr.: 32009L0133, 32010L0024]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1680 AB 1707 S. 148. BR: 8685 AB 8687 S. 806.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1960 AB 1977 S. 179. BR: 8815 AB 8823 S. 815.)

[CELEX-Nr.: 32006L0112, 32008L0008, 32009L0133, 32010L0045, 32011L0016]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2012, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 1984 AB 2036 S. 184. BR: AB 8849 S. 816.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 101 AB 132 S. 25. BR: AB 9186 S. 830.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 684 und Zu 684 AB 750 S. 83. BR: 9402 AB 9414 S. 844.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 889 AB 934 S. 107. BR: 9490 AB 9505 S. 849.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 190 AB 197 S. 34. BR: 9993 AB 10002 S. 882.)

[CELEX: 32006L0112, 32014L0041, 32016L1164, 32017L2455]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 984/A AB 687 S. 88. BR: 10234 AB 10246 S. 897.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

§ 1

Text

Erwerbsvorgänge

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:
    1. Ziffer eins
      ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet,
    2. Ziffer 2
      der Erwerb des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist,
    3. Ziffer 3
      ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruches begründet,
    4. Ziffer 4
      ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufanbot begründet. Dem Kaufanbot steht ein Anbot zum Abschluß eines anderen Vertrages gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann,
    5. Ziffer 5
      der Erwerb eines der in den Ziffer 3 und 4 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Erwerb der Rechte begründet.
  2. Absatz 2Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten.
  3. Absatz 2 aGehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück, unterliegt der Steuer eine Änderung des Gesellschafterbestandes dergestalt, dass innerhalb von fünf Jahren mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen. Treuhändig gehaltene Gesellschaftsanteile sind dem Treugeber zuzurechnen. Ein inländisches Grundstück gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft, wenn sie das Grundstück durch einen Rechtsvorgang gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, erworben hat.
  4. Absatz 3Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer, soweit eine Besteuerung nach Absatz 2 a, nicht in Betracht kommt, außerdem:
    1. Ziffer eins
      ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung mindestens 95% aller Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand einer Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 9, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 vereinigt werden würden;
    2. Ziffer 2
      die Vereinigung von mindestens 95% aller Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Ziffer eins, vorausgegangen ist;
    3. Ziffer 3
      ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung von mindestens 95% aller Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft begründet;
    4. Ziffer 4
      der Erwerb von mindestens 95% aller Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Ziffer 3, vorausgegangen ist.
    Treuhändig gehaltene Gesellschaftsanteile sind dem Treugeber zuzurechnen. Ein inländisches Grundstück gehört zum Vermögen einer Gesellschaft, wenn sie das Grundstück durch einen Rechtsvorgang gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, erworben hat.
  5. Absatz 4Ein im Absatz eins, bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm einer der in den Absatz 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorgänge vorausgegangen ist. Ein im Absatz 2, bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm einer der im Absatz eins, bezeichneten Rechtsvorgänge vorausgegangen ist. Die Steuer wird jedoch nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.
  6. Absatz 5Ein im Absatz 2 a, bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ein in Absatz 2 a, oder Absatz 3, bezeichneter Rechtsvorgang vorausgegangen ist. Ein im Absatz 3, bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ein in Absatz 2 a, oder Absatz 3, bezeichneter Rechtsvorgang vorausgegangen ist. Sofern die Rechtsvorgänge nach Absatz 2 a, oder Absatz 3, in der gleichen Unternehmensgruppe verwirklicht werden, wird die Steuer nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.

§ 2

Text

Grundstücke

Paragraph 2,
  1. Absatz einsUnter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Was als Zugehör des Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Zum Grundstück werden jedoch nicht gerechnet:
    1. Ziffer eins
      Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,
    2. Ziffer 2
      Gewinnungsbewilligungen nach dem Berggesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung sowie Apothekengerechtigkeiten.
  2. Absatz 2Den Grundstücken stehen gleich:
    1. Ziffer eins
      Baurechte,
    2. Ziffer 2
      Gebäude auf fremdem Boden.
  3. Absatz 3Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden diese Grundstücke als ein Grundstück behandelt. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen oder mehrere Teile eines Grundstückes, so werden diese Teile als ein Grundstück behandelt.

§ 3

Text

Ausnahmen von der Besteuerung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsVon der Besteuerung sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        der Erwerb eines Grundstückes, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 1 100 Euro nicht übersteigt oder
      2. Litera b
        der Erwerb eines Grundstückes gemäß Paragraph 13, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der geltenden Fassung, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 2 000 Euro nicht übersteigt,
    2. Ziffer 2
      Unentgeltliche oder teilentgeltliche Erwerbe (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) eines Grundstückes durch natürliche Personen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
      1. Litera a
        Umfasst sind nur Grundstücke,
        • Strichaufzählung
          soweit sie zum Betriebsvermögen eines erworbenen Betriebes oder Teilbetriebes gehören, der der Einkunftserzielung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient, oder
        • Strichaufzählung
          die der Mitunternehmerschaft von einem Mitunternehmer zur Nutzung überlassen sind (Sonderbetriebsvermögen), wenn diese gemeinsam mit Mitunternehmeranteilen zugewendet werden und der Übergeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist.
      2. Litera b
        Der Übergeber hat im Falle einer Zuwendung unter Lebenden
        • Strichaufzählung
          das 55. Lebensjahr vollendet oder
        • Strichaufzählung
          ist wegen körperlicher, psychischer, sinnesbedingter oder kognitiver Funktionseinschränkungen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beizubringenden medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor.
      3. Litera c
        Die Befreiung steht nur bis zu einem Wert von 900 000 Euro (Freibetrag) zu. Liegt ein teilentgeltlicher Erwerb vor, vermindert sich der Freibetrag aliquot in jenem Ausmaß, der dem entgeltlichen Teil entspricht; der verminderte Freibetrag ist vom Wert des unentgeltlichen Teils abzuziehen.
      4. Litera d
        Der Freibetrag (Freibetragsteil gemäß Litera e,) steht bei jedem Erwerb von Vermögen gemäß Litera a, zu, wenn Gegenstand der Zuwendung ist
        • Strichaufzählung
          ein Anteil von mindestens einem Viertel des Betriebes,
        • Strichaufzählung
          ein gesamter Teilbetrieb oder ein Anteil des Teilbetriebes, vorausgesetzt der Wert des Teilbetriebes oder der Anteil desselben beträgt mindestens ein Viertel des gesamten Betriebes,
        • Strichaufzählung
          ein Mitunternehmeranteil in dem in Litera a, zweiter Teilstrich angeführten Ausmaß.
      5. Litera e
        Der Freibetrag steht beim Erwerb
        • Strichaufzählung
          eines Anteiles eines Betriebes nur entsprechend dem Anteil des erworbenen Vermögens zu,
        • Strichaufzählung
          eines Teilbetriebes oder eines Anteiles daran nur in dem Verhältnis zu, in dem der Wert des Teilbetriebes (Anteil des Teilbetriebes) zum Wert des gesamten Betriebes steht,
        • Strichaufzählung
          eines Mitunternehmeranteiles nur in dem Ausmaß zu, der dem übertragenen Anteil am Vermögen der Gesellschaft entspricht.
        Bei einem Erwerb durch mehrere Erwerber steht jedem Erwerber unter Berücksichtigung der Teilstriche 1 bis 3 der seinem Anteil am erworbenen Vermögen entsprechende Teil des Freibetrages zu.
      6. Litera f
        Die Steuer ist nachzuerheben, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb das Vermögen gemäß Litera a, oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben wird. Der Erwerber hat Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt Österreich anzuzeigen.
      7. Litera g
        Lit. f gilt nicht, wenn die Vermögensübertragung einen nach dieser Bestimmung steuerbegünstigten Erwerb darstellt oder das erworbene Vermögen Gegenstand einer Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung, ist, sofern für das an seine Stelle getretene Vermögen kein in Litera f, angeführter Grund für eine Nacherhebung der Steuer eintritt.
    3. Ziffer 2 a
      Erwerbe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken durch den in Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der geltenden Fassung, genannten Personenkreis, sofern eine Gegenleistung nicht vorhanden, nicht ermittelbar oder geringer als der Einheitswert des Grundstückes ist, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
      1. Litera a
        Umfasst sind nur Grundstücke,
        • Strichaufzählung
          soweit sie zum Betriebsvermögen eines erworbenen Betriebes oder Teilbetriebes gehören, der der Einkunftserzielung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 dient, oder
        • Strichaufzählung
          die der Mitunternehmerschaft von einem Mitunternehmer zur Nutzung überlassen sind (Sonderbetriebsvermögen), wenn diese gemeinsam mit Mitunternehmeranteilen zugewendet werden und der Übergeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist.
      2. Litera b
        Die Befreiung steht nur bis zu einem Wert von 365 000 Euro (Freibetrag) zu.
      3. Litera c
        Ziffer 2, Litera b und d bis g sind anzuwenden.
    4. Ziffer 3
      der unentgeltliche Erwerb eines Grundstückes durch Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der Paragraphen 34, bis 47 BAO in der jeweils geltenden Fassung dienen.
    5. Ziffer 4
      Der Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens im Sinne der jeweiligen Landesgesetze, soweit sie den Vorschriften des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, entsprechen.
    6. Ziffer 5
      bei behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland der Erwerb eines Grundstückes nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften,
    7. Ziffer 6
      der Erwerb eines Grundstückes durch einen fremden Staat für Zwecke seiner ausländischen Vertretungsbehörden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
    8. Ziffer 7
      Erwerbe eines Grundstückes unter Lebenden durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten oder eingetragenen Partner, soweit die Wohnnutzfläche 150 m² nicht übersteigt. Die Steuerbefreiung tritt außer Kraft, wenn diese Wohnstätte nicht unter Aufgabe der Rechte an der bisherigen Ehewohnung oder der gemeinsamen Wohnung der eingetragenen Partner innerhalb von drei Monaten ab Übergabe zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses bezogen und ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse weitere fünf Jahre benützt wird; wird die Wohnstätte erst errichtet, muss die Benutzung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses innerhalb von drei Monaten ab Fertigstellung, längstens jedoch innerhalb von acht Jahren nach vertraglicher Begründung des Miteigentums – bei schon bestehendem, nicht nach dieser Bestimmung steuerfrei erworbenem Miteigentum ab Einreichung des Ansuchens um Erteilung der Baubewilligung – erfolgen; Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, sind innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt Österreich anzuzeigen,
    9. Ziffer 7 a
      der Erwerb einer Wohnstätte oder eines Anteiles an dieser
      • Strichaufzählung
        durch Erbanfall,
      • Strichaufzählung
        durch Vermächtnis,
      • Strichaufzählung
        durch Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs, wenn die Leistung an Erfüllung Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird,
      • Strichaufzählung
        durch Schenkung auf den Todesfall oder
      • Strichaufzählung
        gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG
      durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner, wenn das Grundstück dem Erwerber im Zeitpunkt des Todes als Hauptwohnsitz gedient hat und soweit die Wohnnutzfläche 150 m² nicht übersteigt.
    10. Ziffer 8
      der Erwerb eines Grundstückes infolge eines behördlichen Eingriffs oder aufgrund eines Rechtsgeschäftes zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs,
    11. Ziffer 9
      Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
  2. Absatz 2Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern gehört, von diesen der Fläche nach geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstückes, das der einzelne Erwerber erhält, dem Bruchteil entspricht, mit dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist.

§ 4

Text

Art der Berechnung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Steuer ist zu berechnen vom Wert der Gegenleistung (Paragraph 5,), mindestens vom Grundstückswert. Bei Vorgängen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 a und 3, bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz sowie bei Erwerben gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c ist die Steuer immer vom Grundstückswert zu berechnen. Der Grundstückswert ist entweder
    • Strichaufzählung
      als Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes gemäß Paragraph 53, Absatz 2, des Bewertungsgesetzes 1955 – BewG. 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, in der jeweils geltenden Fassung, und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes oder
    • Strichaufzählung
      in Höhe eines von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wertes
    zu berechnen.
    Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung sowohl die näheren Umstände und Modalitäten für die Hochrechnung des Bodenwertes und die Ermittlung des Gebäudewertes als auch den anzuwendenden Immobilienpreisspiegel samt Höhe eines Abschlages festzulegen.
    Weist ein Steuerschuldner nach, dass der gemeine Wert des Grundstückes im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als der nach der Verordnung ermittelte Grundstückswert, gilt der geringere gemeine Wert als Grundstückswert. Erfolgt dieser Nachweis durch Vorlage eines Schätzungsgutachtens, das von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Immobiliensachverständigen erstellt wurde, hat der von diesem festgestellte Wert die Vermutung der Richtigkeit für sich.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke die Steuer vom Einheitswert (Paragraph 6,) zu berechnen:
    1. Ziffer eins
      bei Übertragung eines Grundstückes an den in Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der geltenden Fassung, angeführten Personenkreis;
    2. Ziffer 2
      bei Erwerb eines Grundstückes durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, durch den in Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der geltenden Fassung, angeführten Personenkreis;
    3. Ziffer 3
      bei Vorgängen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 a und 3;
    4. Ziffer 4
      bei Erwerb eines Grundstückes auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes.
  3. Absatz 3Bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes begründet, ist die Steuer sowohl vom Wert der Leistung des einen als auch vom Wert der Leistung des anderen Vertragsteils zu berechnen.

§ 5

Text

Gegenleistung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsGegenleistung ist
    1. Ziffer eins
      bei einem Kauf
      der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
    2. Ziffer 2
      bei einem Tausch
      die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung,
    3. Ziffer 3
      bei einer Leistung an Erfüllungs Statt
      der Wert, zu dem die Leistung an Erfüllungs Statt angenommen wird,
    4. Ziffer 4
      beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren das Meistbot einschließlich der Rechte, die nach den Zwangsversteigerungsbedingungen bestehen bleiben, und der Beträge, um die der Ersteher bei einem Überbot sein Meistbot erhöht. An die Stelle des Meistbotes tritt das Überbot, wenn der Zuschlag dem Überbieter erteilt wird,
    5. Ziffer 5
      bei der Übernahme auf Grund eines Übernahmsanerbietens der Übernahmspreis einschließlich der Rechte, die der Übernehmer ohne Anrechnung auf den Preis übernimmt, und der Kosten des Versteigerungsverfahrens,
    6. Ziffer 6
      bei der Abtretung des Übereignungsanspruches
      die Übernahme der Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft, das den Übereignungsanspruch begründet hat, einschließlich der besonderen Leistungen, zu denen sich der Übernehmer dem Abtretenden gegenüber verpflichtet (Leistungen, die der Abtretende dem Übernehmer gegenüber übernimmt, sind abzusetzen),
    7. Ziffer 7
      bei der Enteignung
      die Entschädigung. Wird ein Grundstück enteignet, das zusammen mit anderen Grundstücken eine wirtschaftliche Einheit bildet, so gehört die besondere Entschädigung für eine Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke nicht zur Gegenleistung; dies gilt auch dann, wenn ein Grundstück zur Vermeidung der Enteignung freiwillig veräußert wird.
  2. Absatz 2Zur Gegenleistung gehören
    1. Ziffer eins
      Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt,
    2. Ziffer 2
      Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.
  3. Absatz 3Der Gegenleistung sind hinzuzurechnen
    1. Ziffer eins
      Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes anderen Personen als dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, daß sie auf den Erwerb des Grundstückes verzichten,
    2. Ziffer 2
      Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, daß der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück überläßt.
  4. Absatz 4Die Grunderwerbsteuer, die für den zu besteuernden Erwerbsvorgang zu entrichten ist, wird der Gegenleistung weder hinzugerechnet noch von ihr abgezogen.

§ 6

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 2m.

Text

Einheitswert

Paragraph 6,
  1. Absatz einsMaßgebend ist der Einheitswert, der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist.
  2. Absatz 2Bildet das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, einen Teil einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit), für die ein Einheitswert festgestellt ist, so ist als Wert der entsprechende Teilbetrag des Einheitswertes anzusetzen. Der Teilbetrag ist unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze, die für die Zerlegung der Einheitswerte gelten, zu ermitteln.
  3. Absatz 3Haben sich die Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Erwerbsvorganges (Stichtag) dergestalt geändert, dass nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung oder spätestens durch den Erwerbsvorgang die Voraussetzungen für eine Nachfeststellung gegeben sind, so ist auf den Zeitpunkt des Erwerbsvorganges (Stichtag) ein besonderer Einheitswert unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze für Fortschreibungen oder Nachfeststellungen zu ermitteln; in den Fällen des Absatz 2, aber nur dann, wenn sich die Wertabweichung auch auf den Teil der wirtschaftlichen Einheit erstreckt.

§ 7

Text

Tarif

Paragraph 7,
  1. Absatz eins1. a) Ein Erwerb gilt als
    • Strichaufzählung
      unentgeltlich, wenn die Gegenleistung nicht mehr als 30%,
    • Strichaufzählung
      teilentgeltlich, wenn die Gegenleistung mehr als 30%, aber nicht mehr als 70%,
    • Strichaufzählung
      entgeltlich, wenn die Gegenleistung mehr als 70%
    des Grundstückswertes beträgt.
    1. Litera b
      Ein Erwerb gilt als unentgeltlich, wenn er durch Erbanfall, durch Vermächtnis, durch Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs, wenn die Leistung an Erfüllung Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, oder gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG erfolgt.
    2. Litera c
      Ein Erwerb unter Lebenden durch den in Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der geltenden Fassung, angeführten Personenkreis gilt als unentgeltlich.
    3. Litera d
      Liegt eine Gegenleistung vor und ist ihre Höhe nicht zu ermitteln, gilt der Erwerbsvorgang als teilentgeltlich, wobei die Gegenleistung in Höhe von 50% des Grundstückswertes angenommen wird.
    1. Ziffer 2
      1. Litera a
        Die Steuer beträgt beim unentgeltlichen Erwerb von Grundstücken
        • Strichaufzählung
          für die ersten 250 000 Euro
          0,5%,
        • Strichaufzählung
          für die nächsten 150 000 Euro
          2%,
        • Strichaufzählung
          darüber hinaus
          3,5%
        des Grundstückswertes.
        Dies gilt auch bei teilentgeltlichen Erwerben, insoweit keine Gegenleistung zu erbringen ist; insoweit eine Gegenleistung zu erbringen ist, gilt Ziffer 3,
        Für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes sind von derselben Person an dieselbe Person anfallende Erwerbe innerhalb der letzten fünf Jahre, soweit die Steuer nach dieser Litera berechnet wurde, zusammenzurechnen; dabei sind frühere Erwerbe mit ihrem früheren Wert anzusetzen. Für die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld abzustellen. Eine Zusammenrechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn – durch zwei oder mehrere Erwerbsvorgänge – eine wirtschaftliche Einheit oder Teile einer wirtschaftlichen Einheit innerhalb der Fünfjahresfrist an dieselbe Person anfällt.
      2. Litera b
        Bei Erwerben, die unter Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, fallen, ist die Steuer nach Litera a, zu berechnen, beträgt aber höchstens 0,5% vom Grundstückswert. Dies gilt auch bei teilentgeltlichen Erwerben, insoweit keine Gegenleistung zu erbringen ist; insoweit eine Gegenleistung zu erbringen ist, gilt Ziffer 3, Im Fall einer Nacherhebung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, ist die Steuer ohne Begrenzung zu berechnen.
      3. Litera c
        Die Steuer beträgt bei Vorgängen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 a und 3 oder bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz, wenn die Steuer nicht vom Einheitswert zu berechnen ist,
        0,5%.
      4. Litera d
        Die Steuer beträgt bei Erwerben, bei denen die Steuer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 vom Einheitswert zu berechnen ist,
        2%.
    2. Ziffer 3
      In allen übrigen Fällen beträgt die Steuer
      3,5%.
  2. Absatz 2Fällt bei unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Erwerben durch eine privatrechtliche Stiftung oder durch eine damit vergleichbare Vermögensmasse eine Steuer gemäß Absatz eins, an, erhöht sich diese Steuer um 2,5% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundstückswert und einer allfälligen Gegenleistung (Stiftungseingangssteueräquivalent).
  3. Absatz 3Die Steuer ist über Antrag statt in einem Betrag in höchstens fünf Jahresbeträgen festzusetzen, soweit sie nach Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, Litera b, erster Satz oder Litera c, berechnet und der Erwerbsvorgang mit einer Abgabenerklärung (Paragraph 10,) angezeigt wird. Der einzelne Jahresbetrag ist in der Weise zu ermitteln, dass bei einer Verteilung auf zwei, drei, vier oder fünf Jahre der Gesamtbetrag um vier, sechs, acht oder zehn Prozent zu erhöhen und in zwei, drei, vier oder fünf gleiche Teile aufzuteilen ist. Der erste Teil wird mit Ablauf eines Monats nach Zustellung des Steuerbescheides fällig. Die Fälligkeit der Jahresbeträge für die auf die Zustellung des Steuerbescheides folgenden Kalenderjahre tritt jeweils am 31. März jedes folgenden Kalenderjahres ein.

§ 8

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum zu Abs. 4 vgl. § 18 Abs. 2m.

Text

Steuerschuld

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Steuerschuld entsteht, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist.
  2. Absatz 2Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht die Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung.
  3. Absatz 3Für Erwerbe aufgrund einer Schenkung auf den Todesfall entsteht die Steuerschuld mit dem Tod des Geschenkgebers.
  4. Absatz 4Bei Erwerben durch Erbanfall entsteht die Steuerschuld mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Einantwortung und bei Erwerben durch Vermächtnis mit Bestätigung des Verlassenschaftsgerichts gemäß Paragraph 182, Absatz 3, Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9

Text

Steuerschuldner

Paragraph 9,

Steuerschuldner sind

  1. Ziffer eins
    beim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer und Erwerber, bei Erwerben von Todes wegen und bei Schenkungen auf den Todesfall der Erwerber,
  2. Ziffer 2
    beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren
    der Erwerber,
  3. Ziffer 3
    1. Litera a
      bei der Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft die Personengesellschaft,
    2. Litera b
      bei der Vereinigung von mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder einer Gesellschaft in der Hand des Erwerbers, derjenige in dessen Hand die Anteile vereinigt werden,
    3. Litera c
      bei der Vereinigung von mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder einer Gesellschaft in der Hand einer Unternehmensgruppe, die am Erwerbsvorgang Beteiligten.
  4. Ziffer 4
    bei allen übrigen Erwerbsvorgängen
    die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.

§ 10

Text

Abgabenerklärung

Paragraph 10,

(1)Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, sind bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats beim Finanzamt Österreich mit einer Abgabenerklärung anzuzeigen; die Abgabenerklärung hat die Sozialversicherungsnummer oder Steuernummer der am Erwerbsvorgang Beteiligten zu enthalten. Hierzu sind die in Paragraph 9, genannten Personen sowie die Notare, Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die beim Erwerb des Grundstückes oder bei Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Sind Erwerbsvorgänge von der Besteuerung ausgenommen, ist die Abgabenerklärung bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden wäre, zweitfolgenden Monats vorzulegen; in den Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ist keine Abgabenerklärung vorzulegen. Ist über den Erwerbsvorgang eine Schrift (Urkunde, Beschluss, usw.) ausgefertigt worden, so ist sie unter Angabe des im automationsunterstützten Verfahren vergebenen Ordnungsbegriffes (Erfassungsnummer) dem Finanzamt Österreich in Abschrift zu übermitteln. Diese Verpflichtungen entfallen insgesamt bei Erwerbsvorgängen, für die gemäß Paragraph 11, eine Selbstberechnung der Steuer erfolgt.

  1. Absatz 2Die Abgabenerklärung ist durch einen Parteienvertreter im Sinne des Paragraph 11, vorzulegen und elektronisch zu übermitteln. In den Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 kann die Abgabenerklärung auch durch die in Paragraph 9, genannten Personen vorgelegt und elektronisch übermittelt werden. Ist über den in der elektronischen Abgabenerklärung enthaltenen Erwerbsvorgang eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunden lesend zuzugreifen. Abweichend von Absatz eins, ist die Schrift nur über Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen; auf der Schrift ist der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) anzugeben. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Übermittlung der elektronischen Abgabenerklärung mit Verordnung näher zu regeln.
  2. Absatz 3Eine Abgabenerklärung (Absatz eins,) ist bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Leistung gewährt wird, zweitfolgenden Monats jedenfalls dann vorzulegen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Gegenleistung des Erwerbers durch Gewährung von zusätzlichen Leistungen neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung erhöht wird,
    2. Ziffer 2
      der Erwerber des Grundstückes anderen Personen als dem Veräußerer nachträglich eine Leistung als Gegenleistung dafür gewährt, daß sie auf den Erwerb des Grundstückes verzichten,
    3. Ziffer 3
      ein anderer als der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer nachträglich eine Leistung als Gegenleistung dafür gewährt, daß der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück überläßt.

§ 11

Text

Befugnis zur Selbstberechnung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsRechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der Paragraphen 12,, 13 und 15 befugt, die Steuer für Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die Selbstberechnung innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (Paragraph 10,) erfolgt. Die Anwendung des Paragraph 17, ist von der Selbstberechnung ausgenommen.
  2. Absatz 2Das Finanzamt Österreich kann die Befugnisse gemäß Absatz eins, mit Bescheid aberkennen, wenn der Parteienverteter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen der Paragraphen 13 und 15 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Von der Aberkennung sowie von deren Aufhebung sind die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte sowie die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer oder Notariatskammer zu verständigen. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des Parteienvertreters der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß der Parteienvertreter in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.
  3. Absatz 3Der Steuerschuldner hat dem selbstberechnenden Parteienvertreter die Grundlagen für die Selbstberechnung anzugeben und deren Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlich zu bestätigen. Entsprechen die der Selbstberechnung zugrundeliegenden Angaben nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, haben die in Paragraph 9, genannten Personen die Verpflichtungen des Paragraph 10, zu erfüllen; Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden.

§ 12

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum ab 1.1.2015 vgl. § 18 Abs. 2o.

Text

Selbstberechnungserklärung

Paragraph 12,

Der Parteienvertreter ist befugt, gegenüber dem Grundbuchsgericht je Erwerbsvorgang elektronisch zu erklären, dass eine Selbstberechnung gemäß Paragraph 11, vorgenommen worden ist und die Grunderwerbsteuer sowie die Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz – GGG, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der jeweils geltenden Fassung, soweit das GGG die gemeinsame Entrichtung mit der Grunderwerbsteuer vorsieht, gemäß Paragraph 13, abgeführt werden. Die nähere Regelung betreffend die Form, den Inhalt und den elektronischen Übermittlungsweg der Selbstberechnungserklärung wird einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz vorbehalten.

§ 13

Text

Erhebung der Steuer bei Selbstberechnung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsParteienvertreter haben für Erwerbsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Erwerbsvorgänge beim Finanzamt Österreich vorzulegen; die Anmeldung hat die Sozialversicherungsnummer oder Steuernummer der am Erwerbsvorgang Beteiligten zu enthalten. Die Selbstberechnung und Anmeldung hat elektronisch zu erfolgen. Ist über einen der in der elektronischen Anmeldung enthaltenen Erwerbsvorgänge eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die elektronische Selbstberechnung und Anmeldung durch Verordnung näher zu regeln, soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren und die elektronische Übermittlung der Daten an die Justiz beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz. Aus der Anmeldung muss sich ergeben, für welchen Steuerschuldner in welchem Ausmaß die Steuer und – nach Maßgabe der Bestimmungen im GGG – die Eintragungsgebühren nach dem GGG selbst berechnet und entrichtet wurden. Im Zweifel ist bei den betreffenden Steuerschuldnern eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.
  2. Absatz 2Ist über den Erwerbsvorgang eine Schrift errichtet worden, so ist darauf der Umstand der Selbstberechnung und der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) zu vermerken.
  3. Absatz 3Ein gemäß Paragraph 201, BAO festgesetzter Steuerbetrag hat den im Absatz eins, genannten Fälligkeitstag. Die selbstzuberechnende Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
  4. Absatz 4Die Parteienvertreter haften für die Entrichtung der selbstberechneten Steuer.

§ 15

Text

Aufbewahrung, Überprüfung

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDer Parteienvertreter hat die Bestätigung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, (Kopien), Abschriften (Kopien) der Erklärungen (Paragraph 12,) und die Abschriften (Kopien, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung dieser Unterlagen beim Parteienvertreter entfällt, wenn sie in den Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs (Paragraph 91 b, GOG) oder Urkundenarchiven von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Paragraph 91 c, GOG) abrufbar sind. Paragraph 132, BAO ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Das Finanzamt Österreich ist befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in der Anmeldung enthaltenen Angaben durchzuführen.

§ 16

Text

Mitteilungspflicht

Paragraph 16,

Stellt sich die Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage für die Selbstberechnung bei der Grunderwerbsteuer heraus, hat das Finanzamt Österreich ohne unnötigen Aufschub dem Grundbuchsgericht in elektronischer Form die richtige Bemessungsgrundlage mitzuteilen. Die nähere Regelung betreffend die Form, den Inhalt und den elektronischen Übermittlungsweg der Selbstberechnungserklärung wird einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz vorbehalten.

§ 17

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Abs. 4 und 5
ab 1. 1. 1994
Art. I Z 6, BGBl. Nr. 682/1994

Text

Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Steuer wird auf Antrag nicht festgesetzt,
    1. Ziffer eins
      wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird,
    2. Ziffer 2
      wenn der Erwerbsvorgang auf Grund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht wird, weil die Vertragsbestimmungen nicht erfüllt werden,
    3. Ziffer 3
      wenn das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen sollte, ungültig ist und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen Rechtsgeschäftes beseitigt wird,
    4. Ziffer 4
      wenn das geschenkte Grundstück aufgrund eines Rechtsanspruches herausgegeben werden musste oder ein von Todes wegen erworbenes Grundstück herausgegeben werden musste und dieses beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt.
  2. Absatz 2Ist zur Durchführung einer Rückgängigmachung zwischen dem seinerzeitigen Veräußerer und dem seinerzeitigen Erwerber ein Rechtsvorgang erforderlich, der selbst einen Erwerbsvorgang nach Paragraph eins, darstellt, so gelten die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4. sinngemäß.
  3. Absatz 3Wird die Gegenleistung für das Grundstück herabgesetzt, so wird die Steuer auf Antrag der Herabsetzung entsprechend festgesetzt,
    1. Ziffer eins
      wenn die Herabsetzung innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld stattfindet,
    2. Ziffer 2
      wenn die Herabsetzung (Minderung) auf Grund der Paragraphen 932 und 933 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches vollzogen wird.
  4. Absatz 4Ist in den Fällen der Absatz eins bis 3 die Steuer bereits festgesetzt, so ist auf Antrag die Festsetzung entsprechend abzuändern. Bei Selbstberechnung ist in den Fällen der Absatz eins bis 3 die Steuer entsprechend festzusetzen oder ein Bescheid zu erlassen, wonach die Steuer nicht festgesetzt wird.
  5. Absatz 5Anträge nach Absatz eins bis 4 sind bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem das den Anspruch auf Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer begründende Ereignis eingetreten ist. Die Frist endet keinesfalls jedoch vor Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden der Festsetzung.

§ 18

Text

Übergangsbestimmungen und Aufhebung bisheriger Rechtsvorschriften

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden. Andere Rechtsvorschriften, die eine Grunderwerbsteuerbefreiung vorsehen, sind für Erwerbsvorgänge, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, nicht mehr anzuwenden. Die auf völkerrechtlichen Verträgen beruhenden sowie internationalen Organisationen eingeräumten grunderwerbsteuerlichen Begünstigungen bleiben unberührt. Die in den Paragraphen 2 und 10 des Strukturverbesserungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, enthaltenen Grunderwerbsteuerbefreiungen finden auf Erwerbsvorgänge Anwendung, bei welchen die der Verschmelzung oder Einbringung zugrunde zu legende Bilanz der übertragenden Gesellschaft oder des Einbringenden auf einen Zeitpunkt aufgestellt ist, der vor dem 1. Juli 1987 liegt.
  2. Absatz 2Auf vor dem 1. Juli 1987 verwirklichte Erwerbsvorgänge sind die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung stehenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Dies gilt insbesondere, wenn für einen vor dem 1. Juli 1987 verwirklichten, steuerbefreiten Erwerbsvorgang die Steuerschuld oder ein Erhebungsgrund für die Steuer nach dem 30. Juni 1987 entsteht oder wenn der Erwerb von Ersatzgrundstücken für vor dem 1. Juli 1987 bewirkte Enteignungen oder eingetretene Schadensfälle im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6 und Ziffer 7, Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1987,, nach dem 30. Juni 1987 erfolgt.
  3. Absatz 2 aDie Paragraphen 11, Absatz eins,, 13 Absatz eins und 14 Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,, sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Selbstberechnung nach dem 30. Juni 1999 erfolgt.
  4. Absatz 2 bParagraph 11, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 verwirklicht werden.
  5. Absatz 2 cParagraph 6, Absatz eins,, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 verwirklicht werden.
  6. Absatz 2 dParagraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001, ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 verwirklicht werden.
  7. Absatz 2 eDie Paragraphen 10, Absatz 2,, 11 Absatz eins und 2, 13 Absatz eins und 2, 15 Absatz eins und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,, sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. Erwerbsvorgänge, für die die Steuerschuld im Jänner 2002 entsteht und für die von der Möglichkeit der Selbstberechnung Gebrauch gemacht wird, sind spätestens in die am 15. April 2002 vorzulegende Anmeldung aufzunehmen; wird von der Möglichkeit der Selbstberechnung nicht Gebrauch gemacht, so ist die Abgabenerklärung für diese Erwerbsvorgänge spätestens am 15. April 2002 elektronisch zu übermitteln. Die Paragraphen 10, Absatz 2,, 11 Absatz eins und 2, 13 Absatz eins und 2, 14, 15 Absatz eins und 2, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,, sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entsteht.
  8. Absatz 2 fParagraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 7,, 8, 9, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entsteht oder entstehen würde.

    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft und ist letztmalig auf Erwerbe von Todes und Schenkungen unter Lebenden anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008, entsteht oder entstehen würde.

    Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, ist auf Erwerbe anzuwenden, bei denen der Todestag des Erblassers nach dem 31. Juli 2008 liegt.

    Bei Schenkungen, bei denen der Anspruch auf Übereignung vor dem 1. August 2008 begründet wird, die Übergabe aber nach dem 31. Juli 2008 erfolgt, entsteht die Steuerschuld im Zeitpunkt der Übergabe. Bei Rechtsgeschäften unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind und bei denen der Anspruch auf Übereignung vor dem 1. August 2008 begründet wird, die Übergabe aber nach dem 31. Juli 2008 erfolgt, entsteht die Steuerschuld für den unentgeltlichen Teil im Zeitpunkt der Übergabe.

    Bei Schenkungsverträgen auf den Todesfall, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind und bei denen die Steuerschuld für den entgeltlichen Teil vor dem 1. August 2008 entstanden ist, entsteht die Steuerschuld für den unentgeltlichen Teil im Zeitpunkt des Todes des Geschenkgebers.

  9. Absatz 2 gParagraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft und ist letztmalig auf Erwerbsvorgänge eines zum Nachlass gehörigen Grundstückes durch Miterben zur Teilung des Nachlasses anzuwenden, wenn der Erblasser vor dem 1. August 2008 verstorben ist.
  10. Absatz 2 hParagraph 11, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 15, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Paragraph 11, Absatz 2, dritter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
  11. Absatz 2 iParagraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft und ist letztmalig auf Er-werbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2012 entsteht oder entstehen würde. Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2011 entsteht.
  12. Absatz 2 jParagraph 10, Absatz eins und 2 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2012 entsteht oder entstehen würde.
  13. Absatz 2 kParagraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz eins und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2012 entsteht oder entstehen würde.
  14. Absatz 2 lParagraphen 12 und 13 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und sind auf alle Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Selbstberechnung gemäß Paragraph 11, nach dem 31. Dezember 2012 vorgenommen wird. Paragraph 16, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft, ist aber weiterhin auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die eine Selbstberechnung gemäß Paragraph 11, vor dem 1. Jänner 2013 vorgenommen worden ist.
  15. Absatz 2 mParagraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, 7, 8 und 9, Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 4, Paragraphen 6 und 7 und Paragraph 8, Absatz 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2014, sind auf alle Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2014 verwirklicht werden oder für die die Steuerschuld oder ein Erhebungsgrund für die Steuer nach dem 31. Mai 2014 entsteht. Wurde der Erwerbsvorgang vor dem 1. Juni 2014 verwirklicht oder ist der Erblasser vor dem 1. Juni 2014 verstorben, kann der Steuerschuldner gegenüber dem die Steuer selbstberechnenden Parteienvertreter oder gegenüber dem Finanzamt Österreich schriftlich erklären, dass die Besteuerung nach Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraphen 6 und 7, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2014,, erfolgen soll.
  16. Absatz 2 nParagraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2014, ist auf alle Erwerbs-vorgänge betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 verwirklicht werden oder für die die Steuerschuld oder ein Erhebungsgrund für die Steuer nach dem 31. Dezember 2014 entsteht. Wurde der Erwerbsvorgang nach dem 31. Mai 2014 und vor dem 1. Jänner 2015 verwirklicht oder ist der Erblasser nach dem 31. Mai 2014 und vor dem 1. Jänner 2015 verstorben, kann der Steuerschuldner gegenüber dem die Steuer selbstberechnenden Parteienvertreter oder gegenüber dem Finanzamt Österreich schriftlich erklären, dass die Besteuerung nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2014, erfolgen soll. Wurde der Erwerbsvorgang vor dem 1. Juni 2014 verwirklicht oder ist der Erblasser vor dem 1. Juni 2014 verstorben, kann der Steuerschuldner gegenüber dem die Steuer selbstberechnenden Parteienvertreter oder gegenüber dem Finanzamt Österreich schriftlich erklären, dass die Besteuerung nach Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraphen 6 und 7 jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2014, erfolgen soll.
  17. Absatz 2 oDie Paragraphen 12,, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2014, sind auf alle Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Selbstberechnung gemäß Paragraph 11, nach dem 31. Dezember 2014 vorgenommen wird.
  18. Absatz 2 pParagraph eins, Absatz 2 a,, 3, 4 und 5, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, 2a und 7, Paragraph 4,, Paragraph 7,, Paragraph 9, Ziffer 3,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 13, Absatz eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 verwirklicht werden oder wenn der Erblasser nach dem 31. Dezember 2015 verstorben ist. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem 31. Dezember 2015 verstorben ist. Entsteht die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2015, wurde jedoch entweder der Erwerbsvorgang vor dem 1. Jänner 2016 verwirklicht oder ist der Erblasser vor dem 1. Jänner 2016 verstorben, kann der Steuerschuldner gegenüber dem die Steuer selbstberechnenden Parteienvertreter oder gegenüber dem Finanzamt Österreich schriftlich erklären, dass die Besteuerung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung des Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, erfolgen soll. Durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, wird kein Erwerbsvorgang verwirklicht.
    Änderungen des Gesellschafterbestandes, die vor dem 1. Jänner 2016 erfolgen, sind für die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph eins, Absatz 2 a, nicht zu berücksichtigen. Werden Anteile am Gesellschaftsvermögen oder an der Gesellschaft, die am 31. Dezember 2015 treuhändig gehalten wurden, nach diesem Tag an den Treugeber übertragen, sind Paragraph eins, Absatz 2 a, vorletzter Satz und Absatz 3, vorletzter Satz nicht anzuwenden. Werden am 31. Dezember 2015 mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder an der Gesellschaft in der Hand einer Person oder einer Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 9, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gehalten, ist Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, auch auf Rechtsvorgänge anzuwenden, sofern dadurch der Prozentsatz verändert wird, aber nicht unter 95% sinkt und bezogen auf diese Anteile nicht bereits ein Tatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, erfüllt wurde.
  19. Absatz 2 qParagraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2015 entsteht oder entstehen würde.
  20. Absatz 2 rParagraph eins, Absatz 2 a,, 3 und 5, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7 a und Paragraph 7, Absatz 2, treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  21. Absatz 2 sParagraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f und Ziffer 7,, Paragraph 10, Absatz eins, erster und vorletzter Satz, Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 16, sowie Paragraph 18, Absatz 2 m,, 2n und 2p dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
  22. Absatz 2 tIn der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, treten in Kraft,
    1. Ziffer eins
      Paragraph 18, Absatz 2 p, vorletzter Satz mit 15. August 2018,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, mit 1. Jänner 2020.
  23. Absatz 3Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1987,, verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  24. Absatz 4Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Art. 5 § 1

Text

Artikel 5
Vollziehungsmaßnahmen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, zu den Paragraphen 12 und 13, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987,)

Paragraph eins,

Verordnungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Gleiches gilt für Richtlinien und sonstige organisatorische und technische Maßnahmen zur Vorbereitung der zeitgerechten Umsetzung dieses Bundesgesetzes. Die Verordnungen und Richtlinien dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Wirksamkeit gesetzt werden.

Art. 1

Text

Artikel I
Grunderwerbsteuergesetz 1987

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 682 aus 1994,, zu den Paragraphen 10,, 11, 12, 13, 14, 15 und 16, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987,)

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987,, wird wie folgt geändert:

Anmerkung, Ziffer eins bis 5 betreffen die Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987)

  1. Ziffer 6
    Art römisch eins Ziffer eins,, 2, 4 und 5 ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1995 verwirklicht worden sind. Art römisch eins Ziffer 3, ist anzuwenden, wenn das Ereignis, das den Anspruch auf Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer begründet, nach dem 31. Dezember 1993 eingetreten ist.

Art. 79

Text

Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu den Paragraphen 3,, 4 und 7, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987,)

  1. Absatz einsArtikel 2, (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Artikel 3, (Änderung des Ehegesetzes), Artikel 4, (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Artikel 6, (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Artikel 7, (Änderung des Strafgesetzbuches), Artikel 27, (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Artikel 28, (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Artikel 29, (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Artikel 30, (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Artikel 31, (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Artikel 33, (Änderung der Bundesabgabenordnung), Artikel 34, (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Artikel 61, (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Artikel 62, (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Artikel 63, (Änderung des Apothekengesetzes), Artikel 72, (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Artikel 76, (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Artikel 77, (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Artikel 78, (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, und 61 StGB vorzugehen.