Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für 500 S – 500 Jahr-Feier der Heiligsprechung des Markgrafen Leopold III, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Außerkrafttretedatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 26. September 1985 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „500 Jahr-Feier der Heiligsprechung des Markgrafen Leopold III.“
StF: BGBl. Nr. 432/1985

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988, (BG) (NR: GP römisch XVII IA 192/A AB 724 S. 76. BR: 3572 AB 3579 S. 507.)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph eins, des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1980, wird verordnet:

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Außerkrafttretedatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Text

Paragraph eins,

Ab 14. November 1985 werden Scheidemünzen zu 500 Schilling „500 Jahr-Feier der Heiligsprechung des Markgrafen Leopold römisch III.“ ausgegeben.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Außerkrafttretedatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Text

Paragraph 2,

Die Münzen sind aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 37 mm, ihr Rauhgewicht 24 g und ihr Feingewicht 22,2 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Außerkrafttretedatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Text

Paragraph 3,

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

  1. Absatz einsDie eine Seite hat den Markgrafen Leopold römisch III. mit der Klosterneuburger Kirche in der linken Hand, den Wappenschild von Niederösterreich, darüber die Jahreszahl „1485“, und das Wappen von Klosterneuburg, darüber die Jahreszahl „1985“, sowie die Umschrift „500 JAHR-FEIER DER HEILIGSPRECHUNG DES MARKGRAFEN LEOPOLD römisch III.“ zu zeigen.
  2. Absatz 2Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.
  3. Absatz 3Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.