Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Nationalbankgesetz 1984, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Oesterreichische Nationalbank (Nationalbankgesetz 1984 – NBG)
StF: BGBl. Nr. 50/1984 (WV) idF BGBl. Nr. 612/1986 (DFB)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986, (NR: GP römisch XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)

Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987, (NR: GP römisch XVII IA 2/A AB 359 S. 38. BR: AB 3370 S. 494.)

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988, (NR: GP römisch XVII IA 192/A AB 724 S. 76. BR: 3572 AB 3579 S. 507.)

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII IA 9/A AB 23 S. 5. BR: AB 4004 S. 535.)

Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII RV 147 AB 271 S. 45. BR: AB 4133 S. 546.)

Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII IA 238/A AB 352 S. 52. BR: AB 4194 S. 548.)

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)

[CELEX-Nr.: 373L0183, 377L0780, 389L0646, 389L0299, 389L0647, 391L0031, 383L0350, 386L0635, 389L0117, 391L0308 (EWR/Anh. römisch IX)]

[CELEX-Nr.: 387L0102 (EWR/Anh. römisch XIX)]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998, (NR: GP römisch XX RV 1080 AB 1090 S. 112. BR: 5651 AB 5655 S. 639.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 174 AB 244 S. 33. BR: AB 6190 S. 667.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 641 AB 714 S. 76. BR: AB 6423 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 968 AB 1021 S. 95. BR: AB 6605 S. 685.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 677 AB 739 S. 90. BR: AB 7165 S. 717.)

[CELEX-Nr.: 32003L0051, 32003L0038]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2006, (NR: GP römisch XXII AB 1447 S. 148. BR: 7522 AB 7534 S. 734.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 313 AB 386 S. 42. BR: AB 7859 S. 751.)

[CELEX-Nr.: 32006L0043]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV RV 1202 AB 1319 S. 114. BR: AB 8557 S. 799.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV AB 2234 S. 193. BR: AB 8922 S. 819.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2438 AB 2514 S. 216. BR: 9050 AB 9087 S. 823.)

[CELEX-Nr.: 32013L0036, 32011L0089]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 350 AB 435 S. 55. BR: 9273 AB 9286 S. 837.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 560 AB 589 S. 73. BR: AB 9374 S. 842.)

[CELEX-Nr.: 32013L0034]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 898 AB 909 S. 107. BR: AB 9492 AB 9500 S. 849.)

[CELEX-Nr.: 32014L0017]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1775 AB 1779 S. 199. BR: AB 9914 S. 873.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 11 AB 60 S. 15. BR: AB 9939 S. 878.)

[CELEX-Nr.: 32015L2366]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018, (BG) (2. BRBG) (NR: GP römisch XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)

Art. 1

Text

Artikel 1
Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2017,, zu den Paragraphen 38,, 44b und 44d, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,)

Mit diesem Bundesgesetz werden die erforderlichen Voraussetzungen zur Anwendung der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 S. 44, geschaffen.

Art. 1 § 1

Text

ARTIKEL I
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Die Rechtsverhältnisse der Oesterreichischen Nationalbank werden durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47 (AEUV), das Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 230 (ESZB/EZB-Statut) sowie durch dieses Bundesgesetz geregelt. Die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, sind auf die Oesterreichische Nationalbank anwendbar, soweit durch den AEUV, das ESZB/EZB-Statut oder durch dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.

Art. 1 § 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Oesterreichische Nationalbank ist eine Aktiengesellschaft. Sie ist die Zentralbank der Republik Österreich und als solche integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB).
  2. Absatz 2Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß den Bestimmungen des AEUV, des ESZB/EZB-Statuts, der auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften sowie dieses Bundesgesetzes an der Erreichung der Ziele und der Vollziehung der Aufgaben des ESZB mitzuwirken. Im Rahmen des Unionsrechts, insbesondere des Artikels 3 des Vertrages über die Europäische Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 13 und des Artikels 127 des AEUV, hat die Oesterreichische Nationalbank mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dahin zu wirken, das Ziel der Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Ziels der Preisstabilität möglich ist, ist den volkswirtschaftlichen Anforderungen in Bezug auf Wirtschaftswachstum und Beschäftigungsentwicklung Rechnung zu tragen und die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Europäischen Union zu unterstützen.
  3. Absatz 3Die Oesterreichische Nationalbank hat die Europäische Zentralbank (EZB) bei der Einholung der zur Aufgabenerfüllung des ESZB erforderlichen statistischen Daten gemäß Artikel 5 ESZB/EZB-Statut zu unterstützen.
  4. Absatz 4Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß den von der EZB nach Artikel 6 Absatz eins, ESZB/EZB-Statut getroffenen Entscheidungen im Bereich der internationalen Zusammenarbeit Vertretungsaufgaben für das ESZB wahrzunehmen.
  5. Absatz 5Bei Verfolgung der in Absatz 2 bis 4 genannten Ziele und Aufgaben hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß Artikel 14 Absatz 3, ESZB/EZB-Statut entsprechend den Leitlinien und Weisungen der EZB zu handeln; weder die Oesterreichische Nationalbank noch ein Mitglied ihrer Beschlußorgane darf hiebei Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union, von Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von anderen Stellen einholen oder entgegennehmen.

Art. 1 § 3

Text

Paragraph 3,

Vorbehaltlich der Zustimmung der EZB ist die Oesterreichische Nationalbank befugt, sich an internationalen Währungseinrichtungen zu beteiligen.

Art. 1 § 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Oesterreichische Nationalbank ist ferner berechtigt, in anderen als den durch die Aufgaben des ESZB erfaßten Angelegenheiten rechtsgeschäftlich tätig zu werden, es sei denn, der EZB-Rat stellt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen fest, daß diese Aufgaben nicht mit den Zielen und Aufgaben des ESZB vereinbar sind. Derartige Rechtsgeschäfte werden von der Oesterreichischen Nationalbank in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung getätigt und sind nicht dem ESZB zuzurechnen.
  2. Absatz 2Die Oesterreichische Nationalbank besitzt das ausschließliche Recht, in Österreich Banknoten, die in Österreich gesetzliche Zahlungsmittel sind, herzustellen oder herstellen zu lassen; die Rechtsstellung der EZB wird hiedurch nicht berührt. Die Oesterreichische Nationalbank ist weiters berechtigt, Wertpapiere, sonstige Wertträger und Formulare, die besonderen Sicherheitsanforderungen genügen müssen, herzustellen.

Art. 1 § 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Firma „Oesterreichische Nationalbank“ wird mit dem Zusatz „Direktorium“ von zwei Mitgliedern des Direktoriums gezeichnet. Durch diese Firmenzeichnung wird die Oesterreichische Nationalbank auch dann verpflichtet, wenn die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern.
  2. Absatz 2Unbeschadet des Absatz eins, kann das Direktorium beschließen, daß bestimmte Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank allein oder gemeinsam mit bestimmten anderen Dienstnehmern der Oesterreichischen Nationalbank diese berechtigen oder verpflichten können. Das Direktorium hat diesfalls auch festzulegen, in welcher Form und in welchen Fällen die Vertretungshandlungen dieser Dienstnehmer eine Berechtigung oder Verpflichtung der Oesterreichischen Nationalbank begründen, und hat diese Regelung in den Bankanstalten gemeinsam mit einem Unterschriftenverzeichnis der betreffenden Dienstnehmer zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
  3. Absatz 3Die Oesterreichische Nationalbank führt in ihrem Siegel das Wappen der Republik Österreich; sie ist nicht verpflichtet, ihre Firma und die Mitglieder ihrer Organe in das Firmenbuch eintragen zu lassen.

Art. 1 § 6

Beachte für folgende Bestimmung


Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j
Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).

Text

Paragraph 6,

Die Oesterreichische Nationalbank hat ihren Sitz in Wien, wo sich die Hauptanstalt befindet. In den Hauptstädten der Bundesländer können Zweiganstalten errichtet werden.

Art. 1 § 7

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsSoweit sich aus unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, findet auf das behördliche Verfahren der Oesterreichischen Nationalbank in den Angelegenheiten des Geld-, Kredit- und Bankwesens das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, Anwendung; gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
  2. Absatz eins aBeschwerden gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank, welche in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung ergangen sind, sowie Vorlageanträge, haben keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
  3. Absatz 2Verordnungen der Oesterreichischen Nationalbank sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, in ihren Aufgabenbereich fallende Geschäftsbestimmungen und Konditionen rechtsverbindlich auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.
  4. Absatz 3Gesetzentwürfe, die Bestimmungen von finanzmarktpolitischer Bedeutung enthalten oder sonst die Interessen der Oesterreichischen Nationalbank berühren, sind vor ihrer Einbringung in das gesetzgebende Organ der Oesterreichischen Nationalbank unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Ermöglichung der Begutachtung zu übermitteln.
  5. Absatz 4Die Oesterreichische Nationalbank ist hinsichtlich der Zulässigkeit der Übermittlung von Daten einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs gemäß Paragraph 26, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, gleichzustellen.
  6. Absatz 5Die Oesterreichische Nationalbank ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer gesetzlich, staatsvertraglich oder unionsrechtlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.

Art. 2 § 8

Text

ARTIKEL II
Grundkapital und Aktionär

Paragraph 8,

Das Grundkapital der Oesterreichischen Nationalbank beträgt zwölf Millionen Euro und ist in 150 000 Stück Stückaktien geteilt.

Art. 2 § 9

Text

Paragraph 9,

Alleinaktionär der Oesterreichischen Nationalbank ist der Bund. Die Aktionärsrechte des Bundes werden vom Bundesminister für Finanzen ausgeübt.

Art. 3 § 10

Text

ARTIKEL III
Generalversammlung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie regelmäßige Generalversammlung findet innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.
  2. Absatz 2Auf schriftliches Verlangen des Bundes ist, sofern dies nicht im Rahmen der regelmäßigen Generalversammlung erledigt werden kann, die Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung binnen 30 Tagen anzuberaumen, wobei die Frist mit Einlangen des entsprechenden schriftlichen Antrages bei der Oesterreichischen Nationalbank beginnt.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011,)

Art. 3 § 15

Text

Paragraph 15,

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Generalrates oder bei seiner Verhinderung sein Vertreter.

Art. 3 § 16

Text

Paragraph 16,

Der Wirkungskreis der Generalversammlung umfaßt:

  1. Ziffer eins
    die Entgegennahme des Berichtes des Generalrates über die Geschäftsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres;
  2. Ziffer 2
    die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Erteilung der Entlastung an den Generalrat und das Direktorium nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer;
  3. Ziffer 3
    die Beschlussfassung über die Verwendung des bilanzmäßigen Überschusses und Festsetzung des zu verteilenden Gewinnes;
Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011,)
  1. Ziffer 5
    die Wahl von einem Rechnungsprüfer und einem Ersatzrechnungsprüfer;
Anmerkung, Ziffer 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011,)
  1. Ziffer 8
    die Festlegung des Ausmaßes der dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührenden Vergütung;
Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011,)

Art. 4 § 20

Text

ARTIKEL IV
Leitung und Verwaltung der Bank

A. Generalrat

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDem Generalrat obliegt die Überwachung jener Geschäfte, die nicht in den Aufgabenbereich des ESZB fallen.
  2. Absatz 2Der Generalrat hat das Direktorium in Angelegenheiten der Geschäftsführung und der Währungspolitik zu beraten. Diese gemeinsamen Sitzungen des Generalrates und des Direktoriums haben mindestens einmal im Vierteljahr stattzufinden.

Art. 4 § 21

Text

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDie Zustimmung des Generalrates ist erforderlich für:
    1. Ziffer eins
      die Neuaufnahme von Geschäftszweigen und die Auflassung von Geschäftszweigen mit Ausnahme der in Artikel römisch zehn genannten;
    2. Ziffer 2
      die Errichtung und Auflassung von Zweiganstalten;
    3. Ziffer 3
      den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen;
    4. Ziffer 4
      den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
    5. Ziffer 5
      die Besetzung von Aufsichtsräten und geschäftsführenden Organen von Unternehmen, an denen die Oesterreichische Nationalbank beteiligt ist;
    6. Ziffer 6
      die Ernennung von Funktionären der zweiten Führungsebene in der Oesterreichischen Nationalbank selbst.
  2. Absatz 2Der Beschlußfassung durch den Generalrat sind vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      Die Erstattung von unverbindlichen Dreiervorschlägen an die Bundesregierung für die Ernennung der Mitglieder des Direktoriums durch den Bundespräsidenten;
    2. Ziffer 2
      die Beschlußfassung über die für die Mitglieder des Direktoriums und die übrigen Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank maßgebenden Dienstordnungen und über die, die Besoldung und die Pensionsbezüge dieser Personen regelnden Vorschriften sowie der Abschluß der Dienstverträge mit den Mitgliedern des Direktoriums;
    3. Ziffer 3
      die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik in Angelegenheiten des Paragraph 4 ;,
    4. Ziffer 4
      die Bewilligung von Aufwendungen, die nicht in der Plankostenrechnung und im Investitionsplan des betreffenden Jahres vorgesehen sind;
    5. Ziffer 5
      die Genehmigung des Jahresabschlusses zwecks Vorlage an die Generalversammlung und die Genehmigung der Plankostenrechnung und des Investitionsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
    6. Ziffer 6
      die Geschäftsordnung für den Generalrat und für das Direktorium.
  3. Absatz 3Vor Erstattung der Dreiervorschläge gemäß Absatz 2, Ziffer eins, hat die Oesterreichische Nationalbank eine Ausschreibung durchzuführen.
  4. Absatz 4Der Generalrat kann in seiner Geschäftsordnung bestimmen, daß zur Vorbereitung der von ihm gemäß Absatz eins und 2 zu fassenden Beschlüsse Unterausschüsse eingesetzt werden. Die Vorsitzenden der Unterausschüsse haben in der Sitzung des Generalrates zu berichten.
  5. Absatz 5In den in Absatz eins und 2 genannten Angelegenheiten ist das Beschluß- und Zustimmungsrecht des Generalrates dahingehend eingeschränkt, daß durch die von ihm getroffenen Entscheidungen die Erfüllung von Aufgaben des ESZB nicht beeinträchtigt werden darf.

Art. 4 § 22

Text

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDer Generalrat besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und acht weiteren Mitgliedern.
  2. Absatz 2Alle Mitglieder des Generalrates werden ernannt.
  3. Absatz 3Mitglieder des Generalrates können nur Personen sein, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. Mitglieder des Generalrates sollen leitende Persönlichkeiten des praktischen Wirtschaftslebens, ferner Rechts- und Wirtschaftswissenschafter sein.
  4. Absatz 4Im aktiven Dienst des Bundes, eines Landes oder eines Organes der Europäischen Union stehende Personen sowie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlamentes, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder der Europäischen Kommission können dem Generalrat nicht angehören. Die Einschränkung hinsichtlich im aktiven Dienst des Bundes stehender Personen gilt nicht für Universitätsprofessoren der Rechts- und der Wirtschaftswissenschaften. Von den Mitgliedern des Generalrates dürfen nicht mehr als drei hauptberuflich der Verwaltung von Kreditinstituten angehören; sie können nicht dem Präsidium angehören.
  5. Absatz 5Das nach Paragraph 40, des Arbeits-Verfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuständige Belegschaftsorgan ist berechtigt, zu den Sitzungen des Generalrates einen Vertreter sowie einen Stellvertreter zu entsenden. Der Vertreter und in dessen Abwesenheit der Stellvertreter hat in Personal-, Sozial- und Wohlfahrtsangelegenheiten dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des Generalrates.

Art. 4 § 23

Text

Paragraph 23,

Der Präsident, der Vizepräsident und die acht weiteren Mitglieder des Generalrates werden von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine Wiederernennung ist zulässig. Die Mitglieder des Generalrates können während ihrer Amtszeit von der Bundesregierung nur abberufen werden, wenn sie eine der Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes (Paragraph 22, Absatz 3 und 4) nicht mehr erfüllen oder eine schwere Verfehlung begangen haben. Als Verlust der Voraussetzung für die Ausübung ihres Amtes gilt auch die Verhinderung an der Ausübung ihrer Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum. Scheidet ein Mitglied des Generalrates während seiner Funktionsperiode aus, hat die Bundesregierung ein neues Mitglied auf die Dauer von fünf Jahren zu ernennen.

Art. 4 § 24

Text

Paragraph 24,

Der Präsident und der Vizepräsident erhalten für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben im Einklang stehende Vergütung, die von der Generalversammlung festzusetzen ist. Die übrigen Mitglieder des Generalrates versehen ihr Amt unentgeltlich. Für die in Ausübung ihres Amtes erwachsenden Reisekosten ist ihnen aus den Mitteln der Oesterreichischen Nationalbank eine angemessene Entschädigung zu leisten.

Art. 4 § 28

Text

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDer Generalrat wird durch den Präsidenten, und zwar in der Regel einmal im Monat, einberufen.
  2. Absatz 2Auf schriftliches Verlangen von drei Generalratsmitgliedern oder auf Verlangen des Gouverneurs oder des Staatskommissärs muss binnen acht Tagen eine Sitzung des Generalrates einberufen werden.
  3. Absatz 3Zu den Sitzungen des Generalrates sind sämtliche Mitglieder und der Staatskommissär unter Angabe der Tagesordnung mittels eingeschriebenen oder persönlich zugestellten Briefes einzuladen.

Art. 4 § 29

Text

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDer Präsident führt in allen Sitzungen des Generalrates den Vorsitz. Er kontrolliert die Durchführung der Beschlüsse des Generalrates. Im Falle seiner Verhinderung wird der Präsident in allen seinen Funktionen vom Vizepräsidenten und, falls auch dieser verhindert sein sollte, von dem Mitglied des Generalrates mit der längsten Funktionsdauer vertreten; trifft letzteres auf mehrere Generalratsmitglieder zu, vertritt von diesen das an Lebensjahren älteste Mitglied des Generalrates. Der Generalrat übt die ständige Überwachung jener Geschäfte aus, die nicht in den Aufgabenbereich des ESZB fallen.
  2. Absatz 2Ein Mitglied des Generalrates kann sich durch ein anderes Mitglied des Generalrates vertreten lassen. Die Bevollmächtigung hat für jede einzelne Sitzung schriftlich zu erfolgen. Außer der eigenen kann ein Mitglied des Generalrates nicht mehr als zwei Stimmen führen.
  3. Absatz 3Der Generalrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und einschließlich des Vorsitzenden mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
  4. Absatz 4Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Art. 4 § 30

Text

Paragraph 30,
  1. Absatz einsIn den Verhandlungsprotokollen sind die Namen der anwesenden und vertretenen Mitglieder des Generalrates und die gefaßten Beschlüsse anzuführen. Jedem anwesenden Mitglied des Generalrates steht es frei, seine vom Mehrheitsbeschluß abweichende Meinung zu Protokoll zu geben.
  2. Absatz 2Die Verhandlungsprotokolle werden vom Vorsitzenden und vom Gouverneur gefertigt.

Art. 4 § 31

Text

Paragraph 31,
  1. Absatz einsWenn in den in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und Absatz 2, Ziffer 4, genannten Angelegenheiten ein Beschluß sich als dringend notwendig erweist, so kann dieser vom Exekutivkomitee gefaßt werden, dem der Präsident, der Vizepräsident, der Gouverneur und der Vize-Gouverneur angehören. Die Sitzungen des Exekutivkomitees werden vom Präsidenten aus eigenem Antrieb oder über Antrag eines der Mitglieder des Exekutivkomitees einberufen. Das Exekutivkomitee ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Vorsitzführung obliegt dem Präsidenten, im Falle dessen Verhinderung dem Vizepräsidenten. Die Beschlüsse des Exekutivkomitees werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzführenden den Ausschlag.
  2. Absatz 2Die gefaßten Beschlüsse sind dem Generalrat in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen, dem es vorbehalten bleibt, gemäß Paragraph 21, im Gegenstand neuerlich Beschluß zu fassen.

Art. 4 § 32

Text

B. Direktorium

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDas Direktorium hat den gesamten Dienstbetrieb zu leiten und die Geschäfte der Oesterreichischen Nationalbank zu führen. Bei Verfolgung der Ziele und Aufgaben des ESZB hat das Direktorium entsprechend den Leitlinien und Weisungen der EZB zu handeln. In anderen als den durch die Aufgaben des ESZB erfaßten Angelegenheiten trifft das Direktorium eigenständig die Entscheidung, sofern diese Angelegenheiten nicht der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind oder dessen Zustimmung bedürfen.
  2. Absatz 2Das Direktorium hat dem Generalrat periodisch, und zwar in der Regel monatlich, über die Abwicklung und den Stand der Geschäfte sowie über sonstige bedeutsame, den Betrieb betreffende Vorkommnisse mündlich oder schriftlich zu berichten. Darüber hinaus ist bei wichtigem Anlaß dem Präsidenten Bericht zu erstatten. Das Direktorium ist berechtigt, Anträge jeder Art an den Generalrat zu stellen.
  3. Absatz 3Das Direktorium stellt die Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank an, soweit deren Ernennung nicht dem Bundespräsidenten vorbehalten ist. Dem Direktorium obliegt auch die Pensionierung, Kündigung oder Entlassung der von ihm angestellten Bediensteten.
  4. Absatz 4Das Direktorium vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Absatz 5Der Gouverneur und der Vize-Gouverneur haben dem Finanzausschuß des Nationalrates unter Wahrung des Berufsgeheimnisses nach Artikel 38 ESZB/EZB-Statut mindestens zweimal pro Jahr über die erfolgten geld- und währungspolitischen Maßnahmen zu berichten.

Art. 4 § 33

Text

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDas Direktorium besteht aus dem Gouverneur, dem Vize-Gouverneur und zwei weiteren Mitgliedern.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Direktoriums werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Die Ernennung erfolgt jeweils auf die Dauer von sechs Jahren; eine Wiederernennung ist zulässig.
  3. Absatz 3Mitglieder des Direktoriums dürfen ihre Funktion nur hauptberuflich ausüben und können nur Personen sein, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. Im aktiven Dienst des Bundes, eines Landes oder eines Organes der Europäischen Union stehende Personen sowie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder der Europäischen Kommission können dem Direktorium nicht angehören. Die Mitglieder des Direktoriums dürfen auch sonst keiner Tätigkeit nachgehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen würde.
  4. Absatz 4Die Mitglieder des Direktoriums können aus ihrem Amt nur entlassen werden, wenn sie eine der Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes (Absatz 3,) nicht mehr erfüllen oder eine schwere Verfehlung begangen haben. Als Verlust der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung eines Direktoriumsmitglieds an der Ausübung seiner Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum.

Art. 4 § 34

Text

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDer Gouverneur ist Mitglied des EZB-Rates (Artikel 283 Absatz eins, AEUV, Artikel 10, ESZB/EZB-Statut) und des Erweiterten Rates der EZB (Artikel 45, ESZB/EZB-Statut). Er und sein Vertreter sind bei Wahrnehmung dieser Funktionen weder an Beschlüsse des Direktoriums noch an solche des Generalrates gebunden und unterliegen auch sonst keinerlei Weisungen.
  2. Absatz 2Der Gouverneur legt dem Generalrat jene Anträge des Direktoriums vor, die der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind oder der Zustimmung des Generalrates bedürfen.
  3. Absatz 3Der Gouverneur hat dem Präsidenten des Generalrates alle vom Direktorium dem Generalrat zu unterbreitenden Anträge rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4Im Falle der Verhinderung wird der Gouverneur vom Vize-Gouverneur oder in dessen Abwesenheit von dem Direktoriumsmitglied mit der längsten Funktionsdauer vertreten; trifft letzteres auf mehrere Direktoriumsmitglieder zu, so kommt die Vertretung dem an Lebensjahren ältesten Direktoriumsmitglied zu.

Art. 4 § 35

Text

Paragraph 35,
  1. Absatz einsDie Geschäfte des Direktoriums werden in einzelne Geschäftszweige geteilt, an deren Spitze je ein Direktoriumsmitglied steht. Den einzelnen Direktoriumsmitgliedern obliegt die selbständige Behandlung und Erledigung jener Geschäfte, deren Führung ihnen durch die Geschäftsordnung für das Direktorium oder durch Beschluß des Direktoriums übertragen worden ist.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Direktoriums sind verpflichtet, die ihnen zukommenden Geschäfte und Obliegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen zu besorgen und die Geschäfte in der Weise zu führen, dass die Oesterreichische Nationalbank in die Lage versetzt wird, die ihr nach dem AEUV, nach dem ESZB/EZB-Statut, der auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften sowie sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
  3. Absatz 3Das Direktorium kann für den Fall der vorübergehenden Verhinderung eines seiner Mitglieder ein anderes Mitglied des Direktoriums zu dessen Stellvertreter bestimmen.

Art. 4 § 36

Text

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDas Direktorium tritt je nach Bedarf zu Sitzungen zusammen, die vom Gouverneur einberufen und unter dessen Vorsitz abgehalten werden. Der Präsident und der Vizepräsident des Generalrates haben das Recht, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
  2. Absatz 2Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Direktoriums anwesend sind; eines dieser Mitglieder muß der Gouverneur oder der Vize-Gouverneur sein. In der Geschäftsordnung für das Direktorium kann die Fassung von Umlaufbeschlüssen vorgesehen werden.
  3. Absatz 3Bei der Abstimmung steht jedem Direktoriumsmitglied, in Abwesenheit eines Mitgliedes dessen Stellvertreter (Paragraph 35, Absatz 3,), je eine Stimme zu. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzführenden. Ein Direktoriumsmitglied kann neben der eigenen Stimme nur die eines anderen Direktoriumsmitgliedes ausüben.
  4. Absatz 4Die Mitglieder des Direktoriums nehmen an den Sitzungen des Generalrates mit beratender Stimme teil.

Art. 5 § 37

Text

ARTIKEL V
Rechnungsprüfer

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDie Generalversammlung hat unter Bedachtnahme auf Artikel 27, ESZB/EZB-Statut einen Rechnungsprüfer und einen Ersatzrechnungsprüfer für eine mehrjährige Periode, längstens für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Nicht zum Rechnungsprüfer oder Ersatzrechnungsprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gewählt werden, die einen Bestätigungsvermerk gemäß Paragraph 274, UGB über die Prüfung des Jahresabschlusses der Oesterreichischen Nationalbank bereits in fünf Fällen gezeichnet haben; dies gilt in den Fällen, in denen die Prüfung nicht von einer natürlichen Person als Rechnungsprüfer durchgeführt wird, auch für den Prüfungsleiter und diejenigen Personen, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben. Die Rotationsbestimmungen gelten nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre.
  2. Absatz 2Der Rechnungsprüfer hat den Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten. Er ist berechtigt, vom Direktorium alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Aufklärungen zu verlangen und insbesondere auch in die Bücher der Bank Einsicht zu nehmen.
  3. Absatz 3Der Rechnungsprüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Art. 6 § 38

Text

ARTIKEL VI
Personal der Bank

Paragraph 38,
  1. Absatz einsDie Bediensteten der Bank stehen im privatrechtlichen Dienstverhältnis.
  2. Absatz 2Die Anstellungsbedingungen, dienstlichen Pflichten und Rechte sowie die Besoldung und die Pensionsbezüge der Bediensteten der Bank richten sich nach den vom Generalrat festgesetzten Bestimmungen. Die nach diesen Bestimmungen gebührenden Bezüge sind für den Bereich des Abgaben- und Sozialversicherungsrechtes den auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Bezügen gleichgestellt.
  3. Absatz 3Die Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Bank eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) haben, sind in der Unfall-, Invaliden- und Angestelltenversicherung (Pensionsversicherung) versicherungsfrei.
  4. Absatz 4Für die Bediensteten der Bank ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, anzuwenden.
  5. Absatz 5Vorbehaltlich Absatz 6, hat das Direktorium vor Bestellung von Funktionären der zweiten Führungsebene der Oesterreichischen Nationalbank eine Ausschreibung zu veranlassen, bei der das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass es sich anstatt auf die Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans auf die Bestellung von Funktionären der zweiten Führungsebene der Oesterreichischen Nationalbank bezieht. Bei der Bestellung von Funktionären der zweiten Führungsebene hat das Direktorium den Generalrat über die Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens rechtzeitig vor der Zustimmung zur Ernennung (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6,) zu informieren.
  6. Absatz 6In folgenden Fällen kann das Direktorium von der Veranlassung einer Ausschreibung bei der Bestellung von Funktionären der zweiten Führungsebene absehen:
    1. Ziffer eins
      Bei der Bestellung handelt es sich lediglich um eine kurzfristige, vertretungsweise Bestellung.
    2. Ziffer 2
      Bei der Bestellung handelt es sich um eine Wiederbestellung in dieselbe Leitungsfunktion und die betroffene Person hat in ihrer vorhergehenden Funktionsperiode jederzeit dem mit der betroffenen Funktion verknüpften Anforderungsprofil entsprochen und sich bei der Erfüllung der an sie gestellten Aufgaben dauerhaft bewährt.
    In jenen Fällen, in denen das Direktorium von der Veranlassung einer Ausschreibung bei der Bestellung von Funktionären der zweiten Führungsebene gemäß Ziffer 2, abzusehen gedenkt, hat das Direktorium den Generalrat rechtzeitig im Vorhinein darüber zu informieren und diesem gegenüber gleichzeitig zu begründen, warum die in Ziffer 2, genannten Voraussetzungen für ein Absehen von einer Ausschreibung vorliegen.

Art. 6 § 39

Text

Paragraph 39,

Die Überwachung des gesamten Personals der Bank obliegt dem Direktorium; es beschließt über die Einleitung von Disziplinaruntersuchungen gegen die Bediensteten der Bank. Die Durchführung der Disziplinaruntersuchungen wird in den vom Generalrat erlassenen Dienstordnungen geregelt.

Art. 7 § 40

Text

ARTIKEL VII
Staatskommissär

Paragraph 40,

Der Bundesminister für Finanzen hat einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen, die berechtigt sind, an den Generalversammlungen sowie den Sitzungen des Generalrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Staatskommissär und sein Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

Art. 7 § 41

Text

Verbot von Kreditfazilitäten für öffentliche Einrichtungen

Paragraph 41,
  1. Absatz einsÜberziehungs- und andere Kreditfazilitäten bei der Oesterreichischen Nationalbank für Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union, für Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder für andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmer der EU-Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 123 AEUV in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13.12.1993 (ABl. Nr. L 332/1 vom 31.12.1993) ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen Stellen durch die Oesterreichische Nationalbank. Dieses Verbot gilt nicht für Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum; diese werden, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt.
  2. Absatz 2Der Bund, die Länder und die Gemeinden dürfen auch sonst die Mittel der Oesterreichischen Nationalbank in keiner Weise, und zwar weder mittelbar noch unmittelbar, für ihre Zwecke in Anspruch nehmen, ohne daß sie den Gegenwert in Gold oder Devisen leisten.

Art. 7 § 42

Text

Bankgeschäfte für öffentliche Stellen

Paragraph 42,

Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, sämtliche die Bundesverwaltung betreffenden Bankgeschäfte, soweit sie nach diesem Bundesgesetz zulässig sind, durchzuführen. Mit diesen Geschäften darf eine Darlehens- oder Kreditgewährung der Oesterreichischen Nationalbank im Sinne des Artikels 123 AEUV (Paragraph 41, Absatz eins,) nicht verbunden sein. Die Oesterreichische Nationalbank kann auch andere Geschäfte kommissionsweise für Rechnung der Bundesverwaltung durchführen und als Fiskalagent für die in Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz bezeichneten Stellen tätig werden; Paragraph 41, Absatz eins, findet auch auf diese Geschäfte Anwendung.

Art. 8 § 43

Text

ARTIKEL VIII
Behördliche Zusammenarbeit und Auskunftseinholung

Paragraph 43,

Die Oesterreichische Nationalbank hat zur Erfüllung des in Artikel 127 Absatz 5, AEUV genannten Zieles den dort bezeichneten Aufsichtsbehörden der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Art. 8 § 44

Text

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDie Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung der ihr im Rahmen des ESZB übertragenen Aufgaben erforderlich ist, nach Maßgabe der unionsrechtlichen Vorschriften Auskünfte einzuholen und Daten zu ermitteln, zu verarbeiten und zu übermitteln. Das Recht zur Einholung von Auskünften und zur Datenermittlung umfasst auch die Befugnis, Unterlagen einzuholen und Termine, Form und Gliederung der zu liefernden Ausweise vorzuschreiben. Der Kreis der berichtspflichtigen natürlichen und juristischen Personen und die Bestimmungen über die Vertraulichkeit werden gemäß Artikel 129 Absatz 4, AEUV vom Rat der EU festgelegt.
  2. Absatz 2Zur Einholung statistischer Angaben im Auftrag des Bundes oder im Zusammenhang mit statistischen Erhebungen internationaler Organisationen oder zur Erfüllung von Aufgaben, die der Oesterreichischen Nationalbank durch Bundesgesetz übertragen sind, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, von Kredit- und Finanzinstituten sowie von finanziellen Kapitalgesellschaften gemäß Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. Nr. L 310 vom 30. 11. 1996), statistische Daten, Auskünfte und Unterlagen einzuholen und ihnen Termine, Form und Gliederung der von ihnen zu liefernden Ausweise vorzuschreiben und diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten. Falls die eingeholten Auskünfte und Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen.
  3. Absatz 3Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit es zur Durchführung der Geschäfte gemäß Paragraph 47, erforderlich ist, Auskünfte von im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen zu verlangen und diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten.
  4. Absatz 4Die Oesterreichische Nationalbank ist, soweit dem nicht unmittelbar anwendbares Unionsrecht oder nationales Recht entgegensteht oder es sich nicht um Daten handelt, die dem Bankgeheimnis gemäß Paragraph 38, Bankwesengesetz – BWG, BGBl. 1993/532 idgF., unterliegen, berechtigt, Daten, die ihr im Rahmen eines ihr übertragenen Aufgabengebietes von Melde- oder Auskunftspflichtigen aufgrund dieses oder eines anderen Bundesgesetzes oder aufgrund eines Staatsvertrages, unmittelbar anwendbaren Unionsrechts oder einer Verordnung einer Bundesbehörde zu übermitteln sind, auch für die Wahrnehmung aller anderen Aufgaben, die ihr durch Bundesgesetz, Staatsvertrag oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht zugewiesen sind, zu verwenden.

Art. 8 § 44a

Text

Zahlungssystemaufsicht

Paragraph 44 a,
  1. Absatz einsDie Oesterreichische Nationalbank ist zur Ausübung der Aufsicht über die Zahlungssysteme verpflichtet. Die Aufsicht umfasst die Prüfung der Systemsicherheit von Zahlungssystemen. Sie erstreckt sich auf
    1. Ziffer eins
      Betreiber von dem österreichischen Recht unterliegenden Zahlungssystemen;
    2. Ziffer 2
      in Österreich niedergelassene Teilnehmer an Zahlungssystemen, die österreichischem Recht unterliegen;
    3. Ziffer 3
      in Österreich niedergelassene Teilnehmer an Zahlungssystemen, die nicht österreichischem Recht unterliegen.
  2. Absatz 2Systemsicherheit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Summe der von den Betreibern und Teilnehmern eines Zahlungssystems zu ergreifenden Maßnahmen, die dem sicheren Umgang mit den rechtlichen, finanziellen, organisatorischen und technischen Risiken dienen, die mit dem Betrieb von einem Zahlungssystem oder mit der Teilnahme an einem Zahlungssystem verbunden sind.
  3. Absatz 3Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, unter Beachtung der Aufgaben und Größe der betroffenen Zahlungssysteme durch Verordnung den Inhalt von Empfehlungen der Europäischen Zentralbank und des Basler Komitees für Zahlungs- und Settlementsysteme, die internationale Prinzipien für die Systemsicherheit von Zahlungssystemen darstellen, im Aufsichtsbereich gemäß Absatz eins, als verbindlich festzulegen.
  4. Absatz 4Zahlungssystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedes System gemäß Paragraph 2, des Finalitätsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999,, sowie jede gewerbliche Einrichtung mit mindestens drei Teilnehmern, die dem elektronischen Transfer von Geldwerten dient.
  5. Absatz 5Betreiber eines Zahlungssystems im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer gewerblich tätig ist und mit dem Zweck der direkten oder indirekten Erzielung von Einnahmen die zentrale Verantwortung für das Systemkonzept, die Aufbau- und Ablauforganisation, die Ordnungsmäßigkeit des laufenden Betriebes und die technische Sicherheit eines Zahlungssystems trägt.
  6. Absatz 6Teilnehmer an einem Zahlungssystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer gewerblich tätig ist und mit dem Zweck der direkten oder indirekten Erzielung von Einnahmen am Transfer von Geldwerten innerhalb eines Zahlungssystems oder aus einem oder in ein Zahlungssystem mitwirkt.
  7. Absatz 7Die Betreiber eines Zahlungssystems haben der Oesterreichischen Nationalbank auf deren Verlangen Auskünfte über
    1. Ziffer eins
      die von ihnen getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Systemsicherheit des Zahlungssystems sowie
    2. Ziffer 2
      die Art und das Volumen der über das Zahlungssystem abgewickelten Zahlungen
    zu erstatten und die diesbezüglich geforderten Unterlagen vorzulegen. Werden die geforderten Auskünfte von einem Betreiber nicht oder nicht vollständig binnen angemessener Frist erteilt, so hat die Oesterreichische Nationalbank unter nochmaliger Fristsetzung zur Erteilung der Auskünfte unter Androhung von Sanktionen gemäß Absatz 11, die Erteilung der Auskünfte aufzutragen.
  8. Absatz 7 aDie Betreiber eines Zahlungssystems sind verpflichtet, sowohl die Aufnahme als auch die Einstellung des Betriebes eines Zahlungssystems der Oesterreichischen Nationalbank binnen zwei Wochen schriftlich zu melden. Die Betreiber eines Zahlungssystems sind des Weiteren verpflichtet, der Oesterreichischen Nationalbank die Teilnehmer an ihrem Zahlungssystem mitzuteilen sowie diesbezügliche Änderungen der Oesterreichischen Nationalbank binnen zwei Wochen schriftlich bekanntzugeben.
  9. Absatz 8Die Teilnehmer an einem Zahlungssystem haben der Oesterreichischen Nationalbank auf deren Verlangen Auskünfte über
    1. Ziffer eins
      die von ihnen für die sichere Teilnahme am Zahlungssystem getroffenen Vorkehrungen sowie
    2. Ziffer 2
      im Falle der Teilnahme an einem Zahlungssystem, das nicht österreichischem Recht unterliegt, die Art und das Volumen der von ihnen über dieses Zahlungssystem abgewickelten Zahlungen
    zu erstatten und die diesbezüglich geforderten Unterlagen vorzulegen.
  10. Absatz 9Falls die gemäß Absatz 7, oder 8 eingeholten Auskünfte keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte und der Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen zu verlangen und Überprüfungen vor Ort durch eigene Prüfer, und zwar auch unter Beiziehung von Sachverständigen gemäß Paragraph 52, AVG, durchführen zu lassen. Solche Sachverständige dürfen unbeschadet der in Paragraph 53, Absatz eins, AVG genannten Ausschließungsgründe für keinen Betreiber von oder Teilnehmer an Zahlungssystemen tätig sein. Im Einvernehmen mit der FMA können Überprüfungen vor Ort auch durch Prüfungsorgane der FMA im Namen und auf Rechnung der Oesterreichische Nationalbank durchgeführt werden.
  11. Absatz 10Erfüllt ein Betreiber oder ein Teilnehmer die von der Oesterreichische Nationalbank gemäß Absatz 3, erlassenen Verordnungen nicht, so hat die Oesterreichische Nationalbank diesen unter Androhung von Sanktionen gemäß Absatz 11, oder 12 aufzufordern, binnen angemessener Frist die festgestellten Mängel zu beheben.
  12. Absatz 11Kommt der Betreiber eines Zahlungssystems seinen Auskunftspflichten nach Absatz 7, nicht oder nicht vollständig nach, oder wird einer Mängelbehebungsaufforderung gemäß Absatz 10, trotz Sanktionsandrohung nicht oder nicht vollständig entsprochen, so kann die Oesterreichische Nationalbank mit Zustimmung der FMA, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes angemessen ist und eine Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf andere Weise nicht erreicht werden kann, den Betrieb des Zahlungssystems untersagen oder die Anerkennung des Systems gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Finalitätsgesetz zurücknehmen.
  13. Absatz 12Kommt ein Teilnehmer an einem Zahlungssystem trotz Sanktionsandrohung einer Mängelbehebungsaufforderung gemäß Absatz 10, nicht oder nicht vollständig nach, so kann die Oesterreichische Nationalbank, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes angemessen ist und eine Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf andere Weise nicht erreicht werden kann, die Teilnahme an einem Zahlungssystem untersagen.
  14. Absatz 13Soweit die Teilnehmer an einem Zahlungssystem keinen Sitz in Österreich haben, sind sie zur Erfüllung der Auskunftspflichten nur insoweit verpflichtet, als das Recht ihres Sitzstaates dem nicht entgegensteht.
  15. Absatz 14Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, den Inhalt einer gemäß Absatz 11, oder 12 verhängten Aufsichtsmaßnahme im,Amtsblatt zur Wiener Zeitung` oder in einem sonstigen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen, sofern dies im Interesse der Systemsicherheit oder der Kunden von Zahlungssystemen erforderlich und nach Art und Schwere des rechtswidrigen Verhaltens gerechtfertigt ist.
  16. Absatz 15Die Oesterreichische Nationalbank hat nachvollziehbar jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die zur Vermeidung von Interessenskollisionen auf Grund eigener wirtschaftlicher Tätigkeiten erforderlich sind. Insbesondere sind aus der Aufsichtstätigkeit herrührende Informationen auf die damit befassten Bediensteten einzuschränken.

Art. 8 § 44b

Text

Paragraph 44 b,
  1. Absatz einsDie Oesterreichische Nationalbank hat im öffentlichen Interesse das Vorliegen aller jener Umstände zu beobachten, die für die Sicherung der Finanzmarktstabilität in Österreich von Bedeutung sind.
  2. Absatz 2Die FMA hat Daten aller Unternehmen der Finanzbranche (Paragraph 2, Ziffer 7, Finanzkonglomerategesetz – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,) sowie der Pensionskassen, die die Oesterreichische Nationalbank zur Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Absatz eins, benötigt, dieser auf ihr Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Oesterreichische Nationalbank hat diese Daten in die Datenbank gemäß Paragraph 79, Absatz 4 a, BWG einzustellen und kann diese auch verarbeiten. Soweit dies zweckmäßig ist, können diese Daten seitens der FMA auch direkt in die Datenbank aufgenommen werden. Sind die von der Oesterreichischen Nationalbank angeforderten Daten bei der FMA nicht verfügbar, so sind sie von der FMA zu erheben, in die Datenbank gemäß Paragraph 79, Absatz 4 a, BWG einzustellen und ist die Oesterreichische Nationalbank hievon zu verständigen. Liegen benötigte Daten bei der FMA nicht vor, so können sie von den im ersten Satz genannten Instituten auch durch die Oesterreichische Nationalbank direkt erhoben werden und sind diese Daten in die Datenbank gemäß Paragraph 79, Absatz 4 a, BWG einzustellen.
  3. Absatz 3Die Oesterreichische Nationalbank hat auf dem Gebiet der Finanzmarktstabilität dem Bundesminister für Finanzen und der FMA Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung mitzuteilen und auf Verlangen die erforderlich erscheinenden sachlichen Aufklärungen zu geben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Gutachten zu erstatten.

Art. 8 § 44c

Text

Wahrung der Finanzmarktstabilität

Paragraph 44 c,
  1. Absatz einsDie Oesterreichische Nationalbank trägt unbeschadet Paragraph 44 b, im Inland zur Wahrung der Finanzmarktstabilität und Reduzierung des systemischen und prozyklisch wirkenden Risikos bei, indem sie insbesondere
    1. Ziffer eins
      für die Finanzmarktstabilität und die Reduzierung des systemischen Risikos maßgebliche Sachverhalte im Finanzmarkt analysiert und Gefahren identifiziert, die die Finanzmarktstabilität beeinträchtigen könnten,
    2. Ziffer 2
      dem Finanzmarktstabilitätsgremium Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art oder von besonderer Bedeutung mitteilt und auf Verlangen die erforderlich erscheinenden sachlichen Aufklärungen gibt, Unterlagen zur Verfügung stellt sowie Gutachten erstellt,
    3. Ziffer 3
      dem Finanzmarktstabilitätsgremium die Abgabe von Empfehlungen an die FMA (Paragraph 13 a, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG), Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 2001,) und Risikohinweisen vorschlägt,
    4. Ziffer 4
      die Umsetzungsmaßnahmen der FMA analysiert und dem Finanzmarktstabilitätsgremium ihre Einschätzung mitteilt,
    5. Ziffer 5
      jährlich einen Bericht über die Lage und die Entwicklung der Finanzmarktstabilität vorbereitet und dem Finanzmarktstabilitätsgremium zur Erfüllung seiner Berichtspflicht gemäß Paragraph 13, Absatz 10, FMABG zur Verfügung stellt.
  2. Absatz 2Die Oesterreichische Nationalbank kann im Internet folgende allgemeinen Informationen veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren:
    1. Ziffer eins
      Vorgaben, an denen sich die Oesterreichischen Nationalbank bei der Analyse und der Erstellung von Gutachten zu systemisch und prozyklisch wirkenden Risiken orientiert;
    2. Ziffer 2
      Kriterien und Parameter, die bei der Ermittlung und Messung systemischer und prozyklisch wirkender Risiken berücksichtigt werden und deren Gewichtung;
    3. Ziffer 3
      Schwellenwerte und Indizes, die als Indikatoren für die Ausprägung von Risiken als Referenzwerte dienen;
    4. Ziffer 4
      Risikoarten, die geeignet sind, quantitative und qualitative Aussagen zur Ausprägung des systemischen und prozyklisch wirkenden Risikos zu treffen; und
    5. Ziffer 5
      Verweise auf Vorgaben, Leitlinien und Empfehlungen des FMSG, der EBA, dem ESRB, der EK, der EZB oder dem Ausschuss (Paragraph 2, Ziffer 18 a, BaSAG) die in den Veröffentlichungen zu den Ziffer eins bis 4 berücksichtigt wurden.

Art. 8 § 44d

Text

Technisches Meldeformat

Paragraph 44 d,
  1. Absatz einsDie Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt, für die Übermittlung von Meldungen, die ihr auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 318 vom 27.11.1998 S. 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 951/2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 269 vom 14.10.2009 S. 1, des Paragraph 6, des Devisengesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,, der Paragraph 74 und Paragraph 75, BWG und des Paragraph 44 und Paragraph 44 b, Absatz 2, letzter Satz von den in Paragraph 44, Absatz 2, genannten Meldepflichtigen zu übermitteln sind, durch Verordnung ein technisches Meldeformat (Datenmodell) vorzugeben, das geeignet ist, diesen Meldeverpflichtungen in standardisierter, elektronischer Form nachzukommen.
  2. Absatz 2Die Oesterreichische Nationalbank hat in der Verordnung Meldestichtage, Intervalle, Umfang, Form, Inhalt, Gliederung, Detaillierungsgrad und wesentliche technische Spezifikationen zur gemeinsamen und kombinierten Erhebung von bestehenden Meldeattributen im Datenmodell zu bestimmen, die geeignet sind, um die in Absatz eins, genannten Meldezwecke zu erreichen. Soweit dies im Interesse der einheitlichen Meldegestaltung und zur Unterstützung der Meldepflichtigen zweckmäßig ist, hat die Oesterreichische Nationalbank weiter ausführende technische Spezifikationen sowie Auslegungsfragen auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Die in Paragraph 44, Absatz 2, genannten Meldepflichtigen haben zur Erfüllung ihrer Meldepflichten an die Oesterreichische Nationalbank das Datenmodell (Absatz eins,) zu verwenden.

Art. 9 § 45

Text

ARTIKEL IX
Verschwiegenheitsverpflichtung

Paragraph 45,

Die Oesterreichische Nationalbank, ihr Aktionär, die Mitglieder ihrer Organe, ihre Dienstnehmer, sonst für die Oesterreichische Nationalbank tätige Personen sowie der Staatskommissär und sein Stellvertreter sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen des ESZB oder auf Grund des Vorliegens eines der in Paragraph 38, Absatz 2, BWG genannten Tatbestandes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen, nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Oesterreichischen Nationalbank, der sonstigen Tätigkeit oder Funktion weiter.

Art. 10 § 47

Text

ARTIKEL X
Geschäfte der Oesterreichischen Nationalbank

Paragraph 47,

Zur Erreichung der Ziele und Erfüllung der Aufgaben des ESZB ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, gemäß den von der EZB aufgestellten allgemeinen Grundsätzen

  1. Ziffer eins
    auf den Finanzmärkten tätig zu werden, indem sie auf Unions- oder Drittlandswährungen lautende Forderungen und börsengängige Wertpapiere sowie Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kauft und verkauft oder entsprechende Darlehensgeschäfte tätigt;
  2. Ziffer 2
    Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abzuschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind.

Art. 10 § 48

Text

Paragraph 48,

Zur Durchführung der Geschäfte im Rahmen des ESZB ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, für Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere Marktteilnehmer Konten zu eröffnen und Vermögenswerte einschließlich Schuldbuchforderungen als Sicherheit hereinzunehmen.

Art. 10 § 49

Text

Paragraph 49,

Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, sonstige geldpolitische Instrumente einzusetzen, sofern und soweit dies der EZB-Rat gemäß Artikel 20 ESZB/EZB-Statut beschlossen hat. Die Oesterreichische Nationalbank hat hiebei die vom EU-Rat gemäß Artikel 20 Absatz 2, ESZB/EZB-Statut getroffenen Festlegungen zu beachten.

Art. 10 § 50

Text

Paragraph 50,

Zur Gewährleistung effizienter und zuverlässiger Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Europäischen Union und im Verkehr mit dritten Ländern kann die Oesterreichische Nationalbank entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stellen.

Art. 10 § 51

Text

Paragraph 51,

Die Oesterreichische Nationalbank ist weiters befugt:

  1. Ziffer eins
    mit Zentralbanken und Finanzinstituten in dritten Ländern und, soweit zweckdienlich, mit internationalen Organisationen Beziehungen aufzunehmen;
  2. Ziffer 2
    alle Arten von Bankgeschäften, einschließlich der Aufnahme und Gewährung von Krediten, im Verkehr mit dritten Ländern sowie internationalen Organisationen zu tätigen;
  3. Ziffer 3
    alle Arten von Devisen, Valuten, Wertpapieren, Edelmetallen und sonstigen Vermögenswerten, und zwar unabhängig von ihrer Ausgestaltung, per Kasse und per Termin zu kaufen, zu verkaufen, zu halten und zu verwalten.

Art. 10 § 52

Text

Paragraph 52,
  1. Absatz einsNach Maßgabe der vom EZB-Rat auf der Grundlage der gemäß Artikel 19 ESZB/EZB-Statut erlassenen Verordnungen sind die in Artikel 19 ESZB/EZB-Statut bezeichneten Unternehmen verpflichtet, Mindestreserven auf Konten bei der EZB oder der Oesterreichischen Nationalbank zu halten. Bei Nichterfüllung der Mindestreserveverpflichtungen kann die EZB Strafzinsen erheben und sonstige Sanktionen mit vergleichbarer Wirkung verhängen.
  2. Absatz 2Die Basis für die Mindestreserven, die höchstzulässigen Relationen zwischen diesen Mindestreserven und ihrer Basis sowie die angemessenen Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der Mindestreserveverpflichtungen anzuwenden sind, werden durch den Rat der EU festgelegt.

Art. 11 § 61

Text

ARTIKEL XI
Banknoten

Paragraph 61,
  1. Absatz einsDie Oesterreichische Nationalbank ist nach Maßgabe der Genehmigung der EZB berechtigt, auf Euro lautende Banknoten auszugeben. Die von der Oesterreichischen Nationalbank, der EZB und von den nationalen Zentralbanken der anderen an der dritten Stufe der WWU teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegebenen, auf Euro lautenden Banknoten sind gesetzliche Zahlungsmittel.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Banknoten müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist.

Art. 11 § 62

Text

Paragraph 62,
  1. Absatz einsDie Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, Banknoten, die in Österreich gesetzliche Zahlungsmittel sind, über Verlangen gegen Banknoten anderer Kategorien, denen in Österreich gesetzliche Zahlungsmitteleigenschaft zukommt, umzuwechseln.
  2. Absatz 2Banknoten können nicht für kraftlos erklärt und auf Banknoten kann keinerlei Vormerkung oder Verbot erwirkt werden.
  3. Absatz 3Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, nach Maßgabe ihrer Bestände Banknoten gegen Scheidemünzen, Scheidemünzen gegen andere Scheidemünzen sowie in unbeschränktem Maß Scheidemünzen gegen Banknoten umzuwechseln.

Art. 11 § 63

Text

Paragraph 63,

Die Einziehung von Banknoten wird durch die EZB festgelegt.

Art. 12 § 67

Text

ARTIKEL XII
Rechnungslegung

Paragraph 67,
  1. Absatz einsDas Geschäftsjahr der Oesterreichischen Nationalbank beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember.
  2. Absatz 2Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung sind unter Heranziehung der vom EZB-Rat gemäß Artikel 26 Absatz 4, des ESZB/EZB-Statutes erlassenen Vorschriften aufzustellen und mit 31. Dezember jeden Jahres abzuschließen. Im übrigen finden bei der Erstellung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung Anwendung.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897, finden nur insoweit Anwendung, als sie mit diesem Bundesgesetz in Einklang stehen; insbesondere sind die Paragraphen 199,, 225 Absatz 3 und 6, 227, 237 Absatz eins, Ziffer 5,, sowie 244 bis 267b UGB nicht anzuwenden.

Art. 12 § 68

Text

Paragraph 68,
  1. Absatz einsBis längstens 31. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres hat das Direktorium einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den um den Anhang erweiterten und von den Rechnungsprüfern geprüften Jahresabschluß dem Generalrat zur Genehmigung vorzulegen.
  2. Absatz 2Nach Genehmigung durch den Generalrat sind der Geschäftsbericht und der Jahresabschluß der Generalversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.
  3. Absatz 3Auf den Geschäftsbericht finden die Bestimmungen des Paragraph 243, Absatz eins, bis 3, mit Ausnahme von Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 5, UGB Anwendung.
  4. Absatz 4Gesondert auszuweisen sind im Geschäftsbericht direkte und indirekte Beteiligungen an Unternehmen, insbesondere der Anteil am Kapital und an den Stimmrechten sowie das Nennkapital.

Art. 12 § 68a

Text

Plankostenrechnung und Investitionsplan

Paragraph 68 a,
  1. Absatz einsDas Direktorium hat vor Beginn eines Geschäftsjahres eine Plankostenrechnung und einen Investitionsplan aufzustellen, die der Zustimmung des Generalrates bedürfen.
  2. Absatz 2Nach Abschluss des Geschäftsjahres hat das Direktorium den Planzahlen die tatsächlich angefallenen Kosten und Investitionen in einer Plan/Ist-Analyse gegenüberzustellen. Die Plan/Ist-Analyse ist zusammen mit dem zu erstellenden Prüfbericht des Rechnungsprüfers dem Generalrat jeweils so bald wie möglich zu übermitteln.

Art. 12 § 69

Text

Paragraph 69,
  1. Absatz einsVom gesamten Jahreserträgnis der Oesterreichischen Nationalbank, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Artikel 32 und 51 ESZB/EZB-Statut sowie der Bestimmung des Artikel 33 ESZB/EZB-Statut über die Verteilung der Nettogewinne und -verluste der EZB ermittelt wird, sind ohne Rücksicht auf das geschäftliche Ergebnis folgende Beträge abzuziehen und nicht über Gewinn- und Verlustkonto zu verrechnen:
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011,)
    1. Ziffer 2
      die Erträgnisse der Werte, in denen die zur Deckung der Pensionsansprüche der Bediensteten der Bank dienende Reserve (Pensionsreserve) veranlagt ist, und die dieser Reserve zuzuwenden sind;
    2. Ziffer 3
      jene Zinsenbeträge, die auf Grund des gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des ERP-Fonds-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962,, zwischen der Oesterreichischen Nationalbank und dem ERP-Fonds abgeschlossenen Übereinkommens während des Jahres dem „Zeitweiligen Reservekonto für Nationalbankblockmittel“ gutgeschrieben wurden;
    3. Ziffer 4
      die Erträgnisse der Werte, in denen der von der Bank errichtete Fonds zur Förderung der Forschungs- und Lehraufgaben der Wissenschaft veranlagt ist und die dem Zweck dieses Fonds zuzuführen sind.
  2. Absatz 2Von dem gemäß Absatz eins, ermittelten Bilanzgewinn sind bis zu 10 vH der Pensionsreserve zuzuführen, bis die Pensionsreserve dem zur Sicherstellung der Pensionsansprüche der Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank nach versicherungsmathematischer Berechnung erforderlichen Deckungskapital entspricht. Sollte die Pensionsreserve das erforderliche Deckungskapital nachhaltig übersteigen, so ist der Differenzbetrag aufzulösen und über die Gewinn- und Verlustrechnung abzurechnen.
  3. Absatz 3Von dem verbleibenden Reingewinn erhält der Bund vorerst 90 vH, vom restlichen Teil des Reingewinnes erhält der Aktionär gemäß Beschluss der Generalversammlung eine Dividende bis 10 vH seines Anteils am Grundkapital. Der Rest ist gemäß Beschluss der Generalversammlung zu verwenden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011,)

Art. 13 § 71

Text

ARTIKEL XIII
Besondere Rechte der Bank

Paragraph 71,

Gesetzliche Vorschriften, durch die die Höhe des Zinsfußes beschränkt wird, gelten nicht für die Oesterreichische Nationalbank.

Art. 13 § 72

Text

Paragraph 72,
  1. Absatz einsDas geschäftliche Ergebnis des gemäß Paragraph 67, unter Beachtung von Paragraph 69, Absatz eins, erstellten Jahresabschlusses ist als Einkommen im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 der Steuerbemessung zugrunde zu legen. Die Körperschaftsteuer ist beim Einkommen nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die von der Oesterreichischen Nationalbank in Erfüllung von Aufgaben des ESZB oder sonst im öffentlichen Interesse abgefaßten Schriften und abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Weiters sind die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten und die in diesem Bundesgesetz geregelten Rechtsvorgänge von den Kapitalverkehrsteuern befreit.
  3. Absatz 3Die Bank ist ferner hinsichtlich der Ein- oder Ausfuhr von Gold von der Entrichtung der Außenhandelsförderungsbeiträge befreit.
  4. Absatz 4Die Bank genießt ferner die volle Befreiung von der Entrichtung der Postgebühren für die Geldsendungen ihrer Bankanstalten untereinander und im Verkehr mit öffentlichen Kassen und Ämtern.

Art. 13 § 73

Text

Paragraph 73,

Den Büchern der Bank und den mit der Firmazeichnung versehenen Auszügen aus den Büchern kommt die Beweiskraft öffentlicher Urkunden zu.

Art. 13 § 75

Text

Paragraph 75,
  1. Absatz einsKlagen gegen die Bank können nur beim Handelsgericht in Wien erhoben werden. In Streitsachen, welche die Erfüllung von Verpflichtungen der Oesterreichischen Nationalbank aus dem AEUV oder dem ESZB/EZB-Statut betreffen, ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
  2. Absatz 2Zur Durchführung der Kraftloserklärung der von der Bank ausgegebenen Wertpapiere und sonstigen Urkunden ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien zuständig.

Art. 13 § 76

Text

Paragraph 76,
  1. Absatz einsVerbots-, Pfand- und Exekutionsrechte auf die bei der Oesterreichischen Nationalbank liegenden Gelder und Effekten oder auf die gegen sie zustehenden Forderungen können nur unbeschadet der der Oesterreichischen Nationalbank und der EZB an diesen Werten zukommenden Rechte bewilligt werden.
  2. Absatz 2Im Falle der Geltendmachung derartiger Rechte ist die Bank befugt, die Gelder und Effekten oder den Forderungsbetrag auf Kosten des Eigentümers oder des Anspruchsberechtigten bei Gericht zu hinterlegen.
  3. Absatz 3Wird über den Eigentümer der bei der Bank liegenden Gelder oder Effekten der Konkurs verhängt oder ist er gestorben, so obliegt es dem Vertreter der Konkurs- oder Verlassenschaftsmasse, die Bank hievon durch das zuständige Gericht zu verständigen und in Kenntnis der Personen setzen zu lassen, die berechtigt sind, über die Gelder und Effekten zu verfügen. Ist diese Mitteilung unterblieben, so haftet die Bank nicht für einen hieraus der Konkurs- oder Verlassenschaftsmasse erwachsenden Schaden.
  4. Absatz 4Wurde die Ausfolgung der bei der Bank erliegenden Gelder und Effekten von der Rückgabe hierüber ausgestellter Urkunden abhängig gemacht, so werden diese auch an gerichtlich legitimierte dritte Personen stets nur gegen Zurückstellung der Urkunden ausgehändigt.

Art. 13 § 77

Text

Paragraph 77,
  1. Absatz einsDie Bank hat ein unbedingtes Vorzugsrecht, Gelder, Wechsel und sonstige Werte, in deren Innehabung sie gelangt ist, zur Befriedigung ihrer eigenen Ansprüche heranzuziehen oder zur Sicherstellung zu verwenden.
  2. Absatz 2Dieses Vorzugsrecht kommt der Bank nicht nur auf jene Gelder, Wechsel und sonstigen Werte zu, die ihr zur Sicherstellung für ihre Forderungen übergeben worden sind, sondern ohne Unterschied auf alles bewegliche Vermögen ihres Schuldners, in dessen Innehabung sie wann immer und zu welchem Zweck auch immer gelangt ist.
  3. Absatz 3Die Bank hat das Recht, sich selbst ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung und auch außerhalb eines über das Vermögen ihres Schuldners etwa verhängten Insolvenzverfahrens aus obigen Mitteln auf die ihr geeignet erscheinende Art bezahlt zu machen, und sie kann in der Ausübung dieses ihres Vorzugsrechtes durch keinen Anspruch eines Dritten, selbst nicht durch Eigentumsansprüche oder andere früher erworbene Rechte, gehemmt oder gehindert werden, sofern die Bank die bei ihr befindlichen Gelder, Wechsel und Werte als Vermögen ihres Schuldners übernommen hat und ihr die erwähnten Eigentums- oder sonstigen Ansprüche anderer Personen bei der Übernahme nicht deutlich erkennbar waren.
  4. Absatz 4Das der Oesterreichischen Nationalbank eingeräumte Vorzugsrecht bezieht sich nicht auf bei ihr als Mindestreserve gehaltene Guthaben.

Art. 14 § 78

Text

ARTIKEL XIV
Auflösung der Bank

Paragraph 78,
  1. Absatz einsDie Oesterreichische Nationalbank kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden.
  2. Absatz 2Im Falle der Auflösung ist dem Aktionär das eingezahlte Grundkapital zurückzuerstatten. Im übrigen gehen die Aktiven und die Passiven der Bank auf jene Stelle über, die das Notenbankgeschäft weiterführt. Diese Stelle hat insbesondere auch das aktive Personal der Bank mit allen seinen Rechten und Pflichten sowie die Pensionsverpflichtungen zu übernehmen.
  3. Absatz 3Für den Tag der Übernahme ist eine Abschlußbilanz aufzustellen.

Art. 15 § 79

Text

ARTIKEL XV
Verfahrens- und Strafbestimmungen

Paragraph 79,
  1. Absatz einsDie nachstehend in Ziffer 1 bis 5 genannten Personen (Bargeldakteure) sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die Euro-Banknoten und Euro-Münzen, die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, auf ihre Echtheit geprüft werden:
    1. Ziffer eins
      Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, BWG,
    2. Ziffer 2
      Kredit- und Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten (Paragraphen 9,, 11, 13 BWG), die in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden,
    3. Ziffer 3
      sonstige Zahlungsdienstleister (Paragraph eins, Absatz 3, ZaDiG 2018) sowie
    4. Ziffer 4
      sonstige Unternehmer (Paragraph eins, UGB),
      • Strichaufzählung
        zu deren Aufgaben die Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, einschließlich Geldtransportunternehmen, oder
      • Strichaufzählung
        deren Tätigkeit im Umtausch von Banknoten oder Münzen verschiedener Devisen besteht, oder
      • Strichaufzählung
        die als Nebentätigkeit durch den Betrieb von Geldausgabeautomaten an der Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten beteiligt sind, im Rahmen dieser Nebentätigkeit.
    5. Ziffer 5
      öffentliche Kassen.
    Die Echtheitsprüfung der Euro-Banknoten hat gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 entsprechend den von der EZB festgelegten Verfahren zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Oesterreichische Nationalbank, die Münze Österreich AG, die öffentlichen Kassen sowie die anderen in Absatz eins, genannten Bargeldakteure sind verpflichtet, alle Euro-Banknoten und Euro-Münzen, die sie erhalten haben und bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, zum Zwecke der Überprüfung gegen Bestätigung einzubehalten. Zur Durchführung oder Veranlassung dieser Überprüfung ist hinsichtlich Münzen, die in Österreich gesetzliches Zahlungsmittel sind, die Münze Österreich Aktiengesellschaft, hinsichtlich der anderen Münzen sowie der Banknoten die Oesterreichische Nationalbank zuständig.
  3. Absatz 3Die auf Grund der Überprüfung als gefälscht oder verfälscht erkannten Banknoten und Münzen sind zur weiteren Verfügung der Strafgerichte zu verwahren. Die Verwahrung obliegt hinsichtlich der Münzen, die in Österreich gesetzliches Zahlungsmittel sind, der Münze Österreich Aktiengesellschaft, und hinsichtlich der anderen Münzen sowie der Banknoten der Oesterreichischen Nationalbank. Die Oesterreichische Nationalbank und die Münze Österreich Aktiengesellschaft haben dem Bundesminister für Inneres über das Ergebnis der Überprüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten und dieses Ergebnis der Person bekanntzugeben, von der die Banknoten oder Münzen einbehalten wurden.
  4. Absatz 4Die Entscheidung über die Rückgabe sowie die weitere Verfügung über die verwahrten Banknoten und Münzen obliegt den Strafgerichten. Gefälschte oder verfälschte Banknoten sowie gefälschte oder verfälschte Münzen aus unedlen Metallen dürfen nicht zurückgegeben werden. Eine Rückgabe gefälschter oder verfälschter Münzen aus Edelmetallen oder Edelmetallegierungen ist zulässig, sofern diese Münzen zuvor unbrauchbar gemacht wurden. Die Oesterreichische Nationalbank und die Münze Österreich Aktiengesellschaft sind berechtigt, die als gefälscht oder verfälscht erkannten Banknoten und Münzen nach zehnjähriger Verwahrung den Strafgerichten zur weiteren Veranlassung zurückzustellen, sofern durch die Strafgerichte keine kürzere Verwahrungsfrist bestimmt wurde.

Art. 15 § 79a

Text

Paragraph 79 a,
  1. Absatz einsWer es entgegen Paragraph 79, Absatz eins, unterlässt, sicherzustellen, dass Euro-Banknoten und Euro-Münzen entsprechend den anwendbaren Verfahren auf ihre Echtheit geprüft werden, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer es entgegen Paragraph 79, Absatz 2, unterlässt, der Fälschung oder Verfälschung verdächtige umlauffähige Banknoten oder Münzen aus dem Verkehr zu ziehen und der Oesterreichischen Nationalbank oder der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu übermitteln, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.

Art. 15 § 80

Text

Paragraph 80,

Die Fälschung oder Verfälschung der von der Oesterreichischen Nationalbank ausgestellten Urkunden wird gleich der Fälschung oder Verfälschung öffentlicher Urkunden nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches bestraft.

Art. 15 § 81

Text

Paragraph 81,

Die Ausgabe und Verwendung von banknotenähnlichen, auf Euro lautenden und für den Umlauf bestimmten Urkunden zu Zahlungszwecken stellt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 3 000 Euro zu bestrafen.

Art. 15 § 82

Text

Paragraph 82,
  1. Absatz einsVerstöße gegen die in Paragraph 44, Absatz eins, normierten Verpflichtungen werden von der EZB oder den von ihr ermächtigten Stellen entsprechend den hiefür erlassenen unionsrechtlichen Rechtsvorschriften geahndet.
  2. Absatz 2Wer den auf Paragraph 44, Absatz 2, gegründeten Aufforderungen der Oesterreichischen Nationalbank nicht nachkommt, oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, begeht, sofern die Tat nicht nach Absatz eins, zu ahnden ist oder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Euro bestraft.

Art. 15 § 82a

Text

Paragraph 82 a,
  1. Absatz einsWer den in Paragraph 44 a, normierten Auskunfts-, Melde- und Vorlagepflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer trotz Untersagung gemäß Paragraph 44 a, Absatz 11, ein Zahlungssystem betreibt oder trotz Untersagung gemäß Paragraph 44 a, Absatz 12, an einem Zahlungssystem teilnimmt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.

Art. 15 § 82b

Text

Paragraph 82 b,

Wer unbefugt Euro-Banknoten oder –Münzen im Wert von mehr als 15 000 € vernichtet, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 € zu bestrafen.

Art. 15 § 82c

Text

Paragraph 82 c,

Wer einem Auskunftsverlangen der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, nicht oder nicht vollständig nachkommt oder wer im Zusammenhang mit einem solchen Auskunftsverlangen wissentlich unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.

Art. 16 § 83

Text

ARTIKEL XVI
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 83,
  1. Absatz einsZur Erleichterung der Finanzierung von ERP-Investitionskrediten kann die Oesterreichische Nationalbank Finanzwechsel mit dreimonatiger Laufzeit bis zu der im Paragraph 3, Absatz 2, des ERP-Fonds-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962,, festgelegten Höchstsumme in Eskont nehmen.
  2. Absatz 2Die Wechsel müssen die Unterschriften des Kreditnehmers und eines gemäß Paragraph 13, des ERP-Fonds-Gesetzes ermächtigten Kreditinstitutes aufweisen. Der Eskont dieser Wechsel kann solange prolongiert werden, bis der Kredit abgedeckt oder in eine andere Form der Finanzierung übergeleitet wird.
  3. Absatz 3(3) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, die vom ERP-Fonds zu gewährenden Kredite in besicherter Form zu finanzieren. Auf eine derartige Finanzierung sind die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 5, des ERP-Fonds-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962,, hinsichtlich der Verlustabdeckungspflicht des Fonds sowie des Paragraph 12, ERP-Fonds-Gesetz hinsichtlich des Rechts des Fonds zur Zinssatzfestsetzung sinngemäß anzuwenden.

Art. 16 § 84

Beachte für folgende Bestimmung


Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j
Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).

Text

Andere Rechtsvorschriften und sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 84,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Art. 16 § 85

Beachte für folgende Bestimmung


Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j
Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).

Text

Paragraph 85,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Art. 16 § 86

Text

Vollzug

Paragraph 86,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 79, Absatz 3 und Paragraph 80, der Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Art. 16 § 87

Text

Allgemeine Übergangsbestimmungen

Paragraph 87,

Anmerkung, Ziffer eins bis Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011,)

  1. Ziffer 6
    (zu Paragraph 63,)
    1. Litera a
      Die von der Oesterreichischen Nationalbank vor dem gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten ausgegebenen und noch nicht zur Einziehung aufgerufenen, auf Schilling lautenden Banknoten verlieren mit Ablauf eines durch Bundesgesetz gesondert festgelegten Tages ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Sie können nach diesem Zeitpunkt unbefristet bei der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden.
    2. Litera b
      Im Zeitraum vom ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU bis zu dem bundesgesetzlich festgelegten Tag, mit dessen Ablauf die umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, die in Umlauf befindlichen, auf Schilling lautenden Banknoten unter Festsetzung einer nicht nach dem vorerwähnten Tag endenden Einziehungsfrist zur Einziehung aufzurufen. Mit Ablauf der Einziehungsfrist verlieren diese Banknoten ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Sie können nach diesem Zeitpunkt unbefristet bei der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden.
    3. Litera c
      Hinsichtlich der vor der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU bereits zur Einziehung aufgerufenen Banknoten werden die Einziehungs- und Präklusionsfristen (Paragraphen 63 und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,), soweit diese Fristen noch nicht abgelaufen sind, in ihrem Fristenlauf nicht berührt. Auf diese Banknoten finden die Paragraphen 63 und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, weiter Anwendung. Einziehungsfristen, die an dem bundesgesetzlich festgelegten Tag, mit dessen Ablauf die umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, noch nicht abgelaufen sind, enden jedoch mit Ablauf dieses Tages.
  2. Ziffer 7
    1. Litera a
      Vorbehaltlich anderslautender Vorschriften der EZB tauscht die Oesterreichische Nationalbank unvollständige, auf Schilling lautende noch nicht präkludierte Banknoten gegen gesetzliche Zahlungsmittel um, wenn die vom Einreicher vorgelegten Teile ein und derselben Banknote größer als die Hälfte einer Banknote der betreffenden Kategorie und Form sind oder wenn nachgewiesen wird, daß der fehlende Teil der Note vernichtet worden ist.
    2. Litera b
      Die Oesterreichische Nationalbank hat für vernichtete oder verlorene, auf Schilling lautende Banknoten keinen Ersatz zu leisten. Sie kann auch - vorbehaltlich abweichender Regelungen der EZB - auf Schilling lautende Banknoten, die in ihrer äußeren Form verändert, insbesondere mit textlichen Zusätzen versehen, überdruckt, übermalt, überklebt, stampigliert oder perforiert worden sind, ohne Entschädigung einziehen oder diese Banknoten im Falle der weder vorsätzlichen noch grob fahrlässigen Veränderung gegen Einhebung eines Unkostenersatzes umtauschen.
    Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011,)
  3. Ziffer 9
    Die Reduktion der Zahl der Mitglieder des Generalrates erfolgt stufenweise auf zwölf Mitglieder bis zum 31. Dezember 2013 und auf zehn Mitglieder bis zum 31. Dezember 2015. Die Funktionsperioden der von der Generalversammlung gewählten Mitglieder des Generalrates laufen aus.
  4. Ziffer 10
    (zu Paragraph 37,)
    Die Bestimmung gelangt erstmalig für das Geschäftsjahr 2013 zur Anwendung.

Art. 16 § 89

Text

Inkrafttretensbestimmung

Paragraph 89,
  1. Absatz einsParagraph 67, Absatz eins und 3, Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3 und 4, die Überschrift vor Paragraph 88 und Paragraph 88, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998, treten am 1. Jänner 1998 in Kraft. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998, sind erstmals auf den Jahresabschluß über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden.
  2. Absatz 2Paragraph 6,, Paragraph 8, Absatz 2 und 3, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 16, Ziffer 4,, Paragraph 22, Absatz 4,, Paragraph 32, Absatz 3,, Paragraph 33,, Paragraph 34, Absatz eins und 4, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 41,, Paragraph 83, Absatz 3,, Paragraph 84,, Paragraph 85,, Paragraph 87, Ziffer 3 und Paragraph 88, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998, treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Artikel 109 j, Absatz 4, EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen.
  3. Absatz 3Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 7, Absatz eins bis 3, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15,, Paragraph 16, Ziffer 2,, 5, 6, 7, 8 und 9, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz eins und 2, Paragraph 23,, Paragraph 24,, der Entfall der Paragraphen 25 bis 27, Paragraph 28,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz eins und 2, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins,, 2 und 5, Paragraph 34, Absatz 2 und 3, Paragraph 35, Absatz eins und 2, Paragraph 36,, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 39,, die Überschrift vor Paragraph 40,, Paragraph 40,, Paragraph 42,, Paragraph 43,, Paragraph 44,, Paragraph 45,, der Entfall des Paragraph 46,, Paragraph 47,, der Entfall der Überschrift vor Paragraph 48,, Paragraph 48,, Paragraph 49,, Paragraph 50,, der Entfall der Überschrift vor Paragraph 51,, Paragraph 51,, Paragraph 52,, der Entfall der Paragraphen 53 bis 60, Paragraph 61,, Paragraph 62,, Paragraph 63,, der Entfall der Paragraphen 64 bis 66, Paragraph 67, Absatz 2,, Paragraph 68,, der Einleitungssatz in Paragraph 69, Absatz eins,, Paragraph 69, Absatz 2,, der Entfall des Paragraph 70,, Paragraph 72, Absatz 2,, der Entfall des Paragraph 72, Absatz 3 und die Umbenennung der Absatz 4 und 5, der Entfall des Paragraph 74,, Paragraph 75, Absatz eins,, Paragraph 76, Absatz eins,, Paragraph 77, Absatz 4,, Paragraph 79,, Paragraph 80,, der Entfall des Paragraph 81,, Paragraph 82,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 86 und Paragraph 87, Ziffer eins,, 2 und Ziffer 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998, treten mit dem Tag in Kraft, an dem Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikel 109 k, EG-Vertrag teilnimmt.
  4. Absatz 4Paragraph 44 a und Paragraph 82 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, treten am 1. April 2002 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 68, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 44 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 13,, Paragraph 14,, Paragraph 16, Ziffer 3,, Paragraph 16, Ziffer 4,, Paragraph 16, Ziffer 5,, Paragraph 16, Ziffer 6,, Paragraph 16, Ziffer 7,, Paragraph 16, Ziffer 9,, Paragraph 17,, Paragraph 18,, Paragraph 19,, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz 4,, Paragraph 22, Absatz 5,, Paragraph 23,, Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 37,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42,, Paragraph 43,, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 2,, Paragraph 45,, Paragraph 47, Ziffer eins,, Paragraph 49,, Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2,, Paragraph 68, Absatz 4,, Paragraph 68 a,, Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 69, Absatz 3,, Paragraph 69, Absatz 4,, Paragraph 75, Absatz eins,, Paragraph 78, Absatz 2,, Paragraph 79,, Paragraph 79 a,, Paragraph 82, Absatz eins,, Paragraph 82 b,, Paragraph 87, Ziffer 9,, Paragraph 87, Ziffer 10,, Paragraph 88, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011, treten mit 1. August 2011 in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 7, Absatz eins und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 38, Absatz 4 und Paragraph 44 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  10. Absatz 10Paragraph 67, Absatz 3 und Paragraph 68, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.
  11. Absatz 11Paragraph 38, Absatz 5 und 6 mit der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2017, treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 44 b, Absatz 2 und Paragraph 44 d, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2017, treten mit 1. September 2018 in Kraft.
  12. Absatz 12Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft.

Art. 8 § 1

Text

Artikel VIII
Hinweis auf Umsetzung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004,, zu Paragraph 68,, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,)

Paragraph eins,

Durch dieses Bundesgesetz werden Artikel 5, Litera b,) und Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards („IAS-Verordnung“), Abl. Nr. L 243 vom 11.9.2002 S.1, die Richtlinie 2003/51/EG zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen („Modernisierungsrichtlinie“), ABl. Nr. L 178 S. 16 vom 17.7.2003, sowie die Richtlinie 2003/38/EG zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich der in Euro ausgedrückten Beträge („Schwellenwertrichtlinie“), ABl. Nr. L 120 S. 22 vom 15.5.2003, umgesetzt.

Art. 1

Text

Artikel 1
Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015,, zu Paragraph 44 c,, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,)

Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden

  1. Ziffer eins
    der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 1093/2010, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014, S. 1,
  2. Ziffer 2
    der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds, ABl. Nr. L 15 vom 22.01.2015, S. 8,
  3. Ziffer 3
    der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015, S. 44,
  4. Ziffer 4
    und des Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge,
  5. Ziffer 5
    und der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 S. 11, hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Vorschriften für Kreditinstitute.

Art. 1

Text

Artikel 1
Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, zu Paragraph 79,, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,)

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35, umgesetzt.

Art. 1

Text

Artikel 1

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, zu den Paragraphen 38 und 44c, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 338, und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, sowie der Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats, ABl. Nr. L 326 vom 8.12.2011 S. 113.