Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Salzmonopolgesetz, Fassung vom 05.10.2026

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 1. Feber 1978 über das Salzmonopol und über Änderungen des Berggesetzes 1975 und des B-KUVG (Salzmonopolgesetz)
StF: BGBl. Nr. 124/1978 (NR: GP XIV RV 662 AB 766 S. 83. BR: AB 1790 S. 372.)

Art. 1 § 1

Text

Artikel römisch eins

SALZMONOPOL

Paragraph eins,

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1995,).

Art. 1 § 6

Text

Monopolverwaltung

Paragraph 6,

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1995,).

Art. 1 § 8

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Beamte des Bundes, die am 31. Dezember 1978 bei den Österreichischen Salinen beschäftigt waren, sind auf die Dauer ihres Dienststandes und unter Wahrung ihrer Rechte der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Die Aktiengesellschaft hat für sie dem Bund die Kosten der Besoldung zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende des Vorstandes der Aktiengesellschaft hat gegenüber den im Absatz eins, bezeichneten Beamten die Obliegenheiten des Leiters der Dienstbehörde erster Instanz. Er ist in diesen Angelegenheiten an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.

Art. 1 § 9

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Aktiengesellschaft hat an den Bund ab 1. Jänner 1979 monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 29 v. H. des Aufwandes an Aktivbezügen für die nach Paragraph 8, Absatz eins, der Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Personen bereits vom Bund einbehalten wurden, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, sind auf diesen Beitrag anzurechnen.
  2. Absatz 2,Aktivbezüge im Sinne des Absatz eins, sind alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.
  3. Absatz 3,Die Aktiengesellschaft ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Finanzen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses bezüglich des Beitrages nach Absatz eins, erforderlich sind.

Art. 1 § 12

Text

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 12,

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1995,).

Art. 1 § 13

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:
    1. Ziffer eins
      Die Zoll- und Staatsmonopolsordnung vom 11. Juli 1835, Politische Gesetzessammlung, 63. Band, Nr. 113, soweit sie noch in Geltung steht;
    2. Ziffer 2
      das Gesetz vom 24. März 1920, StGBl. Nr. 152, über die Neufestsetzung der staatlichen Salzverschleißpreise und der bei der Einfuhr von Salz zu entrichtenden Lizenzgebühr.
  2. Absatz 2,Für Salz, welches nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Zollgebiet eingeführt wird, ist keine Monopolabgabe zu erheben.
  3. Absatz 3,Paragraph 36, des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94 aus 1945,, wird mit Ablauf des 31. Dezember 1978 aufgehoben.

Art. 4

Text

Artikel römisch vier

INKRAFTTRETEN UND VOLLZIEHUNG

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Beginn des zweiten auf seine Kundmachung folgenden Kalendermonats in Kraft.
  2. Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. Ziffer eins
      Hinsichtlich des Artikel römisch eins, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich des Artikel römisch eins, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 und des Artikel römisch drei, der Bundesminister für soziale Verwaltung;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich des Artikel römisch eins, Paragraph 11, Absatz 4, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich des Artikel römisch eins, Paragraph 11, Absatz 5, der Bundesminister für Justiz;
    5. Ziffer 5
      hinsichtlich des Artikel römisch zwei, Ziffer eins bis 6 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie;
    6. Ziffer 6
      hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.