Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bodenschätzungsgesetz 1970, Fassung vom 03.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 9. Juli 1970 über die Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz 1970 – BoSchätzG 1970)
StF: BGBl. Nr. 233/1970 (NR: GP XII RV 75 AB 103 S. 11. BR: S. 293.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 238 AB 296 S. 38. BR: 6890 AB 6907 S. 703.)

[CELEX-Nr.: 32003L0049]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 470 AB 521 S. 66. BR: AB 7074 S. 711.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 1187 AB 1213 S. 132. BR: 7441 AB 7465 S. 729.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1567 AB 1587 S. 160. BR: AB 7631 S. 737.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1960 AB 1977 S. 179. BR: 8815 AB 8823 S. 815.)

[CELEX-Nr.: 32006L0112, 32008L0008, 32009L0133, 32010L0045, 32011L0016]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 110 AB 173 S. 32. BR: 10323)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1363 AB 1373 S. 147. BR: AB 10945 S. 939.)

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen des Bundesgebietes sind zur Schaffung von Bewertungsgrundlagen insbesondere für steuerliche Zwecke einer Bodenschätzung zu unterziehen.
  2. Absatz 2Die Bodenschätzung umfaßt:
    1. Ziffer eins
      die Untersuchung des Bodens auf seine Beschaffenheit und die kartenmäßige Darstellung des Untersuchungsergebnisses (Bestandsaufnahme),
    2. Ziffer 2
      die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen, das sind Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse (Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) und Wasserverhältnisse.
  3. Absatz 3Die Feststellungen der Bodenschätzung (Absatz 2,) sind in den Schätzungsbüchern (Feldschätzungsbuch, Schätzungsreinbuch) und in den Schätzungskarten (Feldschätzungskarte und Schätzungsreinkarte) festzuhalten. Die Erfassung und Verwaltung der Bodenschätzungsergebnisse hat nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten automationsunterstützt zu erfolgen.
  4. Absatz 4Für die Durchführung der Bodenschätzung ist das Finanzamt Österreich zuständig.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Musterstücke der Bodenschätzung (Paragraph 5,) sind in Zeitabschnitten von dreißig Jahren zu überprüfen. Die Überprüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob und in welchem Umfang sich das Ertragsverhältnis der Bodenflächen innerhalb des Bundesgebietes zueinander verschoben hat.
  2. Absatz 2Im Zusammenhang mit der Überprüfung nach Absatz eins, sind auch die Ergebnisse der Bodenschätzung zu überprüfen. Hiebei ist auch zu erheben, inwieweit die den Bodenschätzungsergebnissen zugrunde gelegten Gegebenheiten noch mit der Natur übereinstimmen.
  3. Absatz 3Ergibt die Überprüfung nach Absatz 2,, daß eine wesentliche und nachhaltige Änderung der Ertragsfähigkeit eingetreten ist, so sind die Bodenschätzungsergebnisse dementsprechend abzuändern. Die Ergebnisse der Abänderung sind in den Schätzungsbüchern und den Schätzungskarten (Paragraph eins, Absatz 3,) zu erfassen.
  4. Absatz 4Die Abänderung wirkt vom Beginn des der Überprüfung nachfolgenden Kalenderjahres.
  5. Absatz 5Abweichend von Absatz eins, hat die nächste Überprüfung der Musterstücke der Bodenschätzung nur hinsichtlich der klimatischen Verhältnisse (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,) zu erfolgen. Die Musterstücke sind bis spätestens 31. Dezember 2027 neu kundzumachen. Anschließend sind sämtliche nicht als Musterstücke ausgewählte landwirtschaftlich genutzte Bodenflächen unter Zugrundelegung dieser Kundmachung zu ändern und die Ergebnisse der Bodenschätzung nach den Vorschriften des Paragraph 11, unter Außerachtlassung des Paragraph 11, Absatz 3, so aufzulegen, dass die Auflagefrist spätestens mit 31. Dezember 2028 endet.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsWenn sich die natürlichen Ertragsbedingungen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,), die den Bodenschätzungsergebnissen einzelner Bodenflächen zugrunde liegen, durch natürliche Ereignisse (zum Beispiel Vermurungen, Bergrutsche) oder durch künstliche Maßnahmen (zum Beispiel Ent- und Bewässerungen, Kraftwerks- und Straßenbauten) wesentlich und nachhaltig verändert haben oder die Benützungsart (Paragraph 10, des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,) nachhaltig geändert wurde, ist eine Nachschätzung durchzuführen.
  2. Absatz 2Im Rahmen der Nachschätzung sind Flächen, die nicht mehr zum landwirtschaftlichen Kulturboden gehören, auszuscheiden, sowie Flächen, die bisher nicht einer Bodenschätzung unterzogen waren, nunmehr aber als landwirtschaftlicher Kulturboden anzusehen sind, zu erfassen.
  3. Absatz 3Die Nachschätzung umfaßt:
    1. Ziffer eins
      die Feststellung der geänderten Ertragsfähigkeit und
    2. Ziffer 2
      deren Erfassung in den Schätzungsbüchern und den Schätzungskarten.
  4. Absatz 4Die Nachschätzung wirkt vom Beginn jenes Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr nachfolgt, in welchem erstmalig die Voraussetzungen für eine Nachschätzung im Sinne des Absatz eins, gegeben sind. Spätestens wirkt die Nachschätzung vom Beginn jenes Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr nachfolgt, in welchem das zuständige Finanzamt von der Änderung der Ertragsfähigkeit Kenntnis erlangt hat.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat zu seiner Unterstützung und Beratung bei der Bodenschätzung einen Bundesschätzungsbeirat zu bilden.

    Dem Bundesschätzungsbeirat gehören an:

    1. Ziffer eins
      ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender des Bundesschätzungsbeirates,
    2. Ziffer 2
      der technische Leiter der Bodenschätzung im Bundesministerium für Finanzen,
    3. Ziffer 3
      zwölf unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft berufene Mitglieder, die Landwirte sind oder, ohne die Landwirtschaft auszuüben, über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet der Landwirtschaft oder der Bodenkunde verfügen.
  2. Absatz 2Das Bundesministerium für Finanzen hat zur Unterstützung und Beratung bei der Bodenschätzung für den Bereich jedes Bundeslandes einen Landesschätzungsbeirat zu bilden. Diesem gehören an:
    1. Ziffer eins
      ein vom Bundesminister für Finanzen allgemein oder im einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender des jeweiligen Landesschätzungsbeirates,
    2. Ziffer 2
      der technische Leiter der Bodenschätzung für das jeweilige Bundesland,
    3. Ziffer 3
      drei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im Absatz eins, Ziffer 3, vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bundesschätzungsbeirat und in Landesschätzungsbeiräten ist möglich.
  3. Absatz 3Das Finanzamt Österreich hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zur Durchführung der Bodenschätzung für bestimmte abgegrenzte örtliche Bereiche Schätzungsausschüsse nach Erfordernis zu bilden.

Diesen gehören an:

  1. Ziffer eins
    der Vorstand oder die Vorständin des zuständigen Finanzamtes (Paragraph eins, Absatz 4,) oder von ihm beauftragte rechtskundige Bedienstete des Finanzamtes als Leiter bzw. Leiterin des Schätzungsausschusses,
  2. Ziffer 2
    ein Bediensteter des Bodenschätzungsdienstes als Stellvertreter des Leiters des Schätzungsausschusses für die technische Durchführung der Bodenschätzung,
  3. Ziffer 3
    zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im Absatz eins, Ziffer 3, vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen; soweit von der Landeslandwirtschaftskammer keine Personen namhaft gemacht werden, ist von der Beiziehung solcher Mitglieder abzusehen,
  4. Ziffer 4
    ein Bediensteter der Vermessungsbehörde für die vermessungstechnischen Belange; es sei denn, dass vermessungstechnische Arbeiten für den Schätzungsausschuss nicht erforderlich sind.
  1. Absatz 4Die in den Absatz eins bis 3 jeweils unter Ziffer 3, berufenen Mitglieder üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus. Alle in den Absatz eins bis 3 angeführten Personen sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Auf Verletzungen der Geheimhaltungspflicht finden die Bestimmungen der Paragraphen 251 und 252 des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, Anwendung. Die für die Bodenschätzung maßgebenden objektiven Verhältnisse, das sind die natürlichen Ertragsbedingungen, unterliegen der Geheimhaltungspflicht nicht.
  2. Absatz 5Der Vorsitzende des Bundesschätzungsbeirates sowie die Vorsitzenden der Landesschätzungsbeiräte leiten die Verhandlungen jener Beiräte, für die sie bestellt wurden. Abstimmungen finden nicht statt. Ein Beirat ist funktionsfähig, wenn die in Absatz eins und 2 jeweils unter Ziffer eins und 2 angeführten Mitglieder vollzählig, die in den gleichen Absätzen unter Ziffer 3, angeführten Mitglieder zumindest zur Hälfte bei ordnungsgemäßer Ladung aller Mitglieder anwesend sind. Die Ladung ist ordnungsgemäß, wenn sie mindestens zwei Wochen vor dem Beratungstermin abgesendet wurde.
  3. Absatz 6Der Bundesminister für Finanzen hat entsprechend den im Absatz 5, dargelegten Grundsätzen im Verordnungswege eine Geschäftsordnung für Bundesschätzungsbeirat, Landesschätzungsbeiräte und Schätzungsausschüsse zu erlassen und hiebei die Höhe der Entschädigung für den Aufwand, der dem in den Absatz eins bis 3 jeweils unter Ziffer 3, umschriebenen Personenkreis in Ausübung der Funktion notwendigerweise erwächst, festzusetzen.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsAls Vergleichsflächen der Bodenschätzung dienen die Musterstücke. Diese sind Bodenflächen, die zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bodenschätzung und zur Schaffung feststehender Hauptstützpunkte vom Bundesministerium für Finanzen nach Beratung im Bundesschätzungsbeirat auszuwählen und zu schätzen sind (Bundesmusterstücke).
  2. Absatz 2Die Musterstücke sind in allen Teilen des Bundesgebietes so auszuwählen, daß das einzelne Musterstück für seine Umgebung kennzeichnend ist, so daß die Gesamtheit der Musterstücke einen Querschnitt über die im Bundesgebiet hauptsächlich vorhandenen Bodenflächen hinsichtlich ihrer natürlichen Ertragsfähigkeit darstellt.
  3. Absatz 3Die Musterstücke sind nach ihrer durch die natürlichen Ertragsbedingungen bewirkten Ertragsfähigkeit zueinander ins Verhältnis zu setzen. Dieses Verhaltnis ist in einem Hundertsatz (Wertzahl) auszudrücken. Die ertragsfähigste Bodenfläche erhält die Wertzahl 100.
  4. Absatz 4Das Bundesministerium für Finanzen oder das vom Bundesministerium für Finanzen beauftragte Finanzamt Österreich hat im Bedarfsfall unter Beachtung der für die Bundesmusterstücke geltenden Grundsätze weitere Musterstücke (Landesmusterstücke) nach Beratung im Landesschätzungsbeirat des jeweiligen Bundeslandes, in dem das Musterstück gelegen ist, auszuwählen und zu schätzen. Weiters hat das Finanzamt Österreich auch den Bundesschätzungsbeirat (Absatz eins,) bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen.
  5. Absatz 5Die Ergebnisse der Schätzung der Bundesmusterstücke und der Landesmusterstücke sind vom Bundesminister für Finanzen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, für die Musterstücke zu ermittelnden Wertzahlen erhalten durch die Kundmachung rechtsverbindliche Kraft. Hiebei sind für jedes Musterstück die die Ertragsfähigkeit dieses Musterstückes beeinflussenden Umstände anzuführen.
  6. Absatz 6Sofern Musterstücke nicht mehr als Vergleichsflächen geeignet sind, ist dies im Sinne des Absatz 5, ebenfalls kundzumachen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Die nicht als Musterstücke ausgewählten landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen sind unter Zugrundelegung der rechtsverbindlichen Ergebnisse der Schätzung der Musterstücke (Paragraph 5, Absatz 5,) zu schätzen.

§ 7

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsAlle landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen einschließlich der Musterstücke sind nach ihren natürlichen Ertragsbedingungen
    1. Ziffer eins
      dem Ackerland mit den Kulturarten
      Ackerland und Acker-Grünland,
    2. Ziffer 2
      dem Grünland mit den Kulturarten
      Grünland,
      Grünland-Acker,
      Grünland-Wiese,
      Grünland-Bergmahd,
      Grünland-Streu und Grünland-Hutweide
    zuzuordnen, dabei sind Nutzungen, die den natürlichen Ertragsbedingungen nicht entsprechen, zum Beispiel Ackerwiesen und Ackerweiden, unberücksichtigt zu lassen. Bei einem regelmäßigen Wechsel verschiedener Kulturarten auf derselben Fläche (Wechselland) ist die gemäß den natürlichen Ertragsbedingungen vorherrschende Kulturart anzunehmen.
  2. Absatz 2Die wesentlichen Merkmale für die einzelnen Kulturarten sind in der Anlage enthalten, die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildet.
  3. Absatz 3Wege, Gräben, Hecken, Grenzraine, Wasserlöcher, Gebüsch u. dgl. sind der Grundstücksfläche, zu der sie gehören, zuzurechnen, soweit sie nicht in dem von den Vermessungsbehörden geführten Kataster gesondert ausgeschieden sind. Landwirtschaftliche Kulturarten bis zu einer Größe von 300 m2 sind bei der Bodenschätzung der angrenzenden Kulturart zuzurechnen.

§ 8

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsBei der Ermittlung der Wertzahlen für die Musterstücke gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und für die danach zu schätzenden übrigen landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen sind alle die Ertragsfähigkeit beeinflussenden Umstände, das sind beim Ackerland besonders die Bodenart, die Zustandsstufe und die Entstehungsart und beim Grünland besonders die Bodenart, die Zustandsstufe, die Klimastufe und die Wasserverhältnisse, zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Für das Ackerland sind zwei Wertzahlen (Bodenzahl und Ackerzahl) festzustellen. Die Bodenzahl hat die durch die Verschiedenheit der Bodenbeschaffenheit im Zusammenhang mit den Grundwasserverhältnissen bedingten Ertragsunterschiede zum Ausdruck zu bringen, wobei für das ganze Bundesgebiet Einheitlichkeit der Geländegestaltung, der klimatischen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu unterstellen ist. Abweichungen von den Unterstellungen bezüglich der Geländegestaltung und der klimatischen Verhältnisse sowie die Beurteilung anderer von der Natur gegebenen Besonderheiten sind in der Ackerzahl zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Für das Grünland sind ebenfalls zwei Wertzahlen (Grünlandgrundzahl und Grünlandzahl) festzustellen. Die Grünlandgrundzahl hat die auf Grund der Beurteilung von Boden-, Klima- und Wasserverhältnissen sich ergebenden Ertragsunterschiede zum Ausdruck zu bringen, wobei für das ganze Bundesgebiet Einheitlichkeit der Geländegestaltung und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu unterstellen ist. Abweichungen von der Unterstellung bezüglich der Geländegestaltung sowie die Beurteilung anderer von der Natur gegebenen Besonderheiten sind in der Grünlandzahl zu berücksichtigen.

§ 9

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie gemäß Paragraph 6, zu schätzenden Bodenflächen sind durch den Schätzungsausschuß an Ort und Stelle auf ihre nachhaltige Ertragsfähigkeit zu untersuchen, ohne auf die bestehenden Eigentumsverhältnisse Rücksicht zu nehmen. Hiebei ist einheitlich der in der Gegend übliche Kulturzustand zu unterstellen. Verhältnisse, die die Ertragsfähigkeit einer Bodenfläche nur vorübergehend berühren, sind unberücksichtigt zu lassen. Zusammenhängende Bodenflächen gleicher Ertragsfähigkeit sind in Klassen (Klassenflächen) zusammenzufassen.
  2. Absatz 2In einer Kopie der Katastralmappe sind insbesondere die Abgrenzungen der Klassenflächen, die Bezeichnungen der Klassen, die für die Klassen bestimmten Wertzahlen und die Geländeneigungen darzustellen.

§ 10

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Gemeinden haben die für die amtlichen Arbeiten nötigen Kanzleiräume zur Verfügung zu stellen, in gehörigem Zustand zu halten und für die zur Unterstützung der Amtshandlungen nötigen Hilfeleistungen gegen Ersatz der Kosten Sorge zu tragen.
  2. Absatz 2Eigentümer und Nutzungsberechtigte der zu schätzenden Bodenflächen sind verpflichtet, den mit den Arbeiten zur Durchführung dieses Bundesgesetzes Beauftragten jederzeit das Betreten dieser Flächen im notwendigen Ausmaß zu gestatten und die hiebei erforderlichen Maßnahmen, zum Beispiel Aufgrabungen, zuzulassen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
  3. Absatz 3Die Vermessungsbehörden sind verpflichtet, die bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes anfallenden Vermessungsarbeiten durchzuführen und die für die Bodenschätzung erforderlichen Kopien der Katastralmappe beizustellen.
  4. Absatz 4Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH hat die für die Auswahl und Schätzung von Musterstücken (Paragraph 5,) erforderlichen bodenchemischen und -physikalischen Untersuchungen auf Anforderung durchzuführen.
  5. Absatz 5Das Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft hat zur Unterstützung der Bodenschätzung die digitalen Daten der Bodenkartierung auf Anforderung an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

§ 11

Beachte für folgende Bestimmung

Ist erstmals für Auflegungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 erfolgen (vgl. § 17 Abs. 12).

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Ergebnisse der Bodenschätzung einschließlich der gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 durchgeführten Überprüfungen und der gemäß Paragraph 3, durchgeführten Nachschätzungen sind zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
  2. Absatz 2Ergebnisse im Sinne des Absatz eins, sind die Feststellungen, die zur Beschreibung und Kennzeichnung der Bodenflächen nach
    1. Ziffer eins
      der Beschaffenheit,
    2. Ziffer 2
      der Ertragsfähigkeit,
    3. Ziffer 3
      der Abgrenzung
    getroffen und in den Schätzungsbüchern und den Schätzungskarten (Paragraph eins, Absatz 3,) niedergelegt sind.
  3. Absatz 3Nach Beendigung der Schätzungsarbeiten sind vor Beginn der Bekanntgabe im Wege des Auflageverfahrens die Ergebnisse der Schätzung den Grundeigentümern öffentlich zu präsentieren und ist diesen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Finanzamt hat den Ort, die Zeit und den Beginn dieser Präsentation allgemein bekannt zu geben. Überdies sind die betroffene Gemeinde und die örtlich zuständige gesetzliche berufliche Vertretung der Land- und Forstwirte zu verständigen. Die von der Schätzung betroffene Gemeinde ist verpflichtet, dafür geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen sowie das Finanzamt hinsichtlich der Bekanntgabe von Ort, Zeit und Beginn zu unterstützen.
  4. Absatz 4Die Auflage hat einen Monat zu dauern und hat in elektronischer Form zu erfolgen. Dazu sind Schätzungsreinbuch und Schätzungsreinkarten in elektronischer Form ersichtlich zu machen oder zur Abfrage bereit zu halten. Die dauerhafte Nachvollziehbarkeit der Kundmachungsdaten in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht ist sicherzustellen. Für jeden Tag, an dem die Erreichbarkeit nicht mindestens 23 Stunden gegeben ist, verlängert sich die Auflagefrist jeweils um einen Tag.
  5. Absatz 5Der Beginn der Auflagefrist sowie die Webadresse sind vom Finanzamt öffentlich bekannt zu geben.
  6. Absatz 6Die zur Einsicht aufgelegten Schätzungsergebnisse sind ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des Paragraph 185, der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,). Die Bekanntgabe dieser Feststellung gilt mit Ablauf des letzten Tages der Frist als erfolgt.

§ 12

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz einsIm Rechtsmittelverfahren gegen die gemäß Paragraph 11, zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse gelten die für Rechtsmittel vorgesehenen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung.
  2. Absatz 2Vor der Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist der Landesschätzungsbeirat zu hören. Dies kann insoweit unterbleiben, wenn die Berufung zurückzuweisen ist (Paragraph 273, BAO) oder als zurückgenommen zu erklären ist (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,, Paragraph 275, BAO) oder als gegenstandslos zu erklären ist (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 274, BAO).

§ 13

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Abgabenbehörden des Bundes haben die rechtskräftig festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung den Vermessungsbehörden zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Vermessungsbehörden haben daraus für jedes Grundstück die Ertragsmesszahl gemäß Paragraph 14, zu ermitteln. Außerdem haben sie die Bodenklimazahlen gemäß Paragraph 16, für die gemäß Paragraph 46, des Vermessungsgesetzes zu erstellenden Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters sowie durchschnittliche Bodenklimazahlen für Katastralgemeinden zu berechnen. Bei Änderung im Ausmaß der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche eines Grundstückes sind die Ertragsmesszahl und die Bodenklimazahlen neu zu berechnen.

§ 14

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie Ertragsmeßzahl ist das Produkt der Fläche des Grundstückes in Ar mit der Acker- oder Grünlandzahl (Wertzahlen).
  2. Absatz 2Bestehen innerhalb eines Grundstückes mehrere Teilflächen mit verschiedenen Acker- oder Grünlandzahlen, so bildet die Summe der Produkte der Ausmaße der einzelnen Teilflächen in Ar mit der jeweiligen Wertzahl die Ertragsmeßzahl des Grundstückes.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,)

§ 15

Beachte für folgende Bestimmung

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 17 Abs. 8.

Text

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie gemäß Paragraph 14, ermittelten Ertragsmesszahlen sind im Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters ersichtlich zu machen.
  2. Absatz 2Die in den Schätzungsreinkarten und Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, sind mit den Angaben des Grenz- oder Grundsteuerkatasters wiederzugeben.
  3. Absatz 3Die gemäß Paragraph 5, Absatz 5, kundgemachten Ergebnisse der Schätzung der Musterstücke der Bodenschätzung (Bundes- und Landesmusterstücke) sind einschließlich der bodenkundlichen, klimatologischen und lagemäßigen Beschreibung mit den Angaben des Grenz- oder Grundsteuerkatasters wiederzugeben.
  4. Absatz 4Die Daten gemäß Absatz eins bis 3 sind den Abgabenbehörden des Bundes, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, mit der Katastralmappe und mit dem Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen.

§ 16

Text

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Ertragsmeßzahl eines Grundstückes geteilt durch dessen Flächeninhalt oder die Summe der Ertragsmeßzahlen von mehreren Grundstücken geteilt durch deren Gesamtflächeninhalt bildet die Bodenklimazahl.
  2. Absatz 2Die Bodenklimazahl gibt das Verhältnis der natürlichen Ertragsfähigkeit der in Betracht gezogenen Flächen zu der ertragsfähigsten Bodenfläche des Bundesgebietes mit der Wertzahl 100 an.

§ 16a

Text

Paragraph 16 a,
  1. Absatz einsDas Finanzamt Österreich ist berechtigt, außerhalb eines Abgabenverfahrens Auszüge und Abschriften (Kopien) der Schätzungsbücher und Musterstücksbeschreibungen sowie auszugsweise Abschriften (Kopien) der Schätzungskarten und die zugrunde gelegten Daten hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,), auch in automationsunterstützter Form, abzugeben, soweit eine Abgabe nicht nach Absatz 2, beantragt werden kann. Hinsichtlich der Abgabe von Auszügen und Abschriften (Kopien) sowie von Daten ist Paragraph eins, Absatz 2, des Auskunftspflichtgesetzes anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Vermessungsbehörden haben auf Antrag Auszüge und Abschriften (Kopien) von Daten gemäß Paragraph 15, Absatz eins bis 3 auch in Verbindung mit Bestandteilen des Grenz- oder Grundsteuerkatasters nach den Vorschriften des Vermessungsgesetzes abzugeben. Sie haben weiters Abgabenbehörden des Bundes die erforderliche Unterstützung bei der Vollziehung der in Absatz eins, geregelten Tätigkeiten zu gewähren.
  3. Absatz 3Die Abgabe von Auszügen, Abschriften (Kopien) und Daten gemäß Absatz eins und 2 und des Zugriffs darauf sowie die Gestattung der Weiterverwendung hat gegen angemessene Vergütung zu erfolgen. Die Festlegung der Vergütung und die Regelung der Bedingungen für eine Weiterverwendung obliegt dem Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend. Soweit die Daten ausschließlich aus dem Bereich der Abgabenbehörden des Bundes stammen, ist das Einvernehmen nicht erforderlich.
  4. Absatz 4Unbeglaubigte amtliche Abschriften und Auszüge gemäß Absatz eins und 2 sind von den Stempelgebühren befreit.

§ 17

Text

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Vorschriften des Bodenschätzungsgesetzes vom 16. Oktober 1934, Deutsches RGBl. römisch eins S. 1050, sowie die hiezu ergangenen Durchführungsvorschriften, insbesondere die Durchführungsbestimmungen zum Bodenschätzungsgesetz vom 12. Februar 1935, Deutsches RGBl. römisch eins S. 198, samt Berichtigung hiezu vom 22. Februar 1935, Deutsches RGBl. römisch eins S. 276, und die Verordnung über die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung vom 31. Jänner 1936, Deutsches RGBl. römisch eins S. 120, werden unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 aufgehoben.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 16 dieses Bundesgesetzes finden auch für die nach den im Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften ermittelten Bodenschätzungsergebnisse Anwendung.
  3. Absatz 3Die bereits nach den im Absatz eins, angeführten Bestimmungen durchgeführten Bodenschätzungen sind einer Bodenschätzung im Sinne des Paragraph eins, gleichzuhalten. In Katastralgemeinden, in denen bisher noch keine Bodenschätzung nach den im Absatz eins, angeführten Bestimmungen abgeschlossen werden konnte, sind hinsichtlich der Ermittlung der Bodenschätzungsergebnisse vorbehaltlich der Bestimmungen des dritten Satzes die im Absatz eins, angeführten bisherigen Rechtsvorschriften zur Durchführung dieser Bodenschätzung – längstens jedoch bis 31. Dezember 1973 – anzuwenden. Hinsichtlich der Einsichtnahme (Paragraph 11,), des Rechtsmittelverfahrens (Paragraph 12,) und der im Absatz 2, angeführten Bestimmungen haben bereits die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung zu finden.
  4. Absatz 4Bis zur Kundmachung der Musterstücke nach Paragraph 5, – längstens jedoch bis 31. Dezember 1973 – sind erforderliche Nachschätzungen nach den im Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften unter Beachtung der Bestimmungen des Absatz 3, dritter Satz durchzuführen.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3, wirken erstmalig auf den Beginn jenes Kalenderjahres, das den Kundmachungen der Musterstücke gemäß Paragraph 5, folgt.
  6. Absatz 6Die Änderungen in Paragraph 4, Absatz 2 und 3 und Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, Mitglieder eines Landesschätzungsbeirates sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt.
  7. Absatz 7Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 4, Absatz 3, sowie Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2004, treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2004, Mitglieder eines Landesschätzungsbeirates sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt.
  8. Absatz 8Paragraph 15, tritt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Die Wiedergabe der in den Schätzungsreinkarten festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung (Paragraph 15, Absatz 2,) und der Ergebnisse der Schätzung der Musterstücke (Paragraph 15, Absatz 3,) hat bis längstens 31. Dezember 2010 zu erfolgen.
    2. Ziffer 2
      Die in den Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung (Paragraph 15, Absatz 2,) sind zumindest durch elektronisches Festhalten des Schriftbildes (Scannen) der Schätzungsreinbücher bis längstens 31. Dezember 2012 im Grenz- oder Grundsteuerkataster wiederzugeben. Dies gilt auch für Schätzungsbücher für Ackerland und Schätzungsbücher für Grünland (Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,) rechtskräftiger Bodenschätzungsergebnisse.
    3. Ziffer 3
      Die Wiedergabe der Daten der Bodenschätzung gemäß Paragraph 15, Absatz eins bis 3 ist nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umzustellen.
    4. Ziffer 4
      Die gemäß Paragraph 15, Absatz 3, vorgesehene Wiedergabe der Ergebnisse der Schätzung von Musterstücken ist erstmals für Musterstücke anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurden.
  9. Absatz 9Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 16 a, Absatz eins und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.
  10. Absatz 10Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 5, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten nicht in Kraft.
  11. Absatz 11Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 5, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  12. Absatz 12Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2022, ist erstmals für Auflegungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 erfolgen.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14,, Paragraph 15,, Paragraph 16, Absatz eins, sowie Paragraph 16 a, Absatz 2, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 16 a, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hinsichtlich des Paragraph 10, Absatz 4 und 5 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Anl. 1

Text

Anlage

Die Kulturarten der Bodenschätzung (Paragraph 7, Absatz eins,) werden durch folgende Merkmale bestimmt:

Ziffer eins Ackerland (A). Das Ackerland umfaßt die Bodenflächen zum feldmäßigen Anbau von Getreide, Hülsenfrüchten, Hackfrüchten, Handelsgewächsen, Futterpflanzen und die dem feldmäßigen Anbau von Gartengewächsen dienenden Flächen.

Ziffer 2 Acker-Grünland (AGr). Die Bezeichnung Acker-Grünland wird angewendet für

  1. Litera a
    das eigentliche Wechselland, bei dem auf der gleichen Fläche Acker- und Grünlandnutzung zeitlich wechseln, wobei die Ackernutzung überwiegt;
  2. Litera b
    Flächen, die bei gleichen natürlichen Ertragsbedingungen Acker- und Grünlandnutzung in größerem Umfang räumlich nebeneinander aufweisen, wobei die Ackernutzung jedoch überwiegt.

Ziffer 3 Grünland (Gr). Als Grünland werden Dauergrasflächen bezeichnet, die in der Regel zur Futtergewinnung gemäht werden und mit Großvieh beweidet werden können.

Ziffer 4 Grünland-Acker (GrA). Hiefür gilt dasselbe wie für Acker-Grünland, doch überwiegt die Grünlandnutzung.

Ziffer 5 Grünland-Wiese (GrW). Als Grünland-Wiese werden Dauergrasflächen bezeichnet, die zwar noch zur Futtergewinnung gemäht werden, zufolge ihrer feuchten Lage aber durch Großvieh nicht beweidet werden können.

Ziffer 6 Grünland-Bergmahd (GrBgm). Als Grünland-Bergmahd werden Dauergrünlandflächen im Hochgebirge bezeichnet, die für die Beweidung zu steil sind und ausschließlich der Heugewinnung dienen.

Ziffer 7 Grünland-Streu (GrStr). Als Grünland-Streu werden nasse Dauergrünlandflächen bezeichnet, die vorwiegend der Streunutzung dienen.

Ziffer 8 Grünland-Hutweide (GrHu). Als Grünland-Hutweide werden Dauergrünlandflächen bezeichnet, die nur geringe Ertragsfähigkeit haben, landwirtschaftlich nicht bestellt werden können und nur eine gelegentliche Weidenutzung zulassen.