§ 3.Paragraph 3,
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Aktien der „ÖROP“ Handels-Aktiengesellschaft für österreichische Rohölprodukte in Wien im Nennbetrag von S 17,160.000,-- nach ihrer Umwandlung in 6,5%ige auf Namen lautende Vorzugsaktien ohne Stimmrecht (§ 115Paragraph 115, ff. Aktiengesetz) im Nennbetrag von je S 500,-- zum Preis von S 950,-- an österreichische Staatsangehörige zu verkaufen, sobald in der Satzung der genannten Gesellschaft bestimmt wird, daß Rechte aus diesen Aktien nur von österreichischen Staatsangehörigen ausgeübt werden können.