Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Land- und forstwirtschaftliche Buchführung, Fassung vom 02.04.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 2. Feber 1962 über land- und forstwirtschaftliche Buchführung.
StF: BGBl. Nr. 51/1962

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 125 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, wird verordnet:

§ 1

Text

§ 1.

Buchführende Land- und Forstwirte haben für steuerliche Zwecke nach den folgenden Bestimmungen besondere Verzeichnisse über die Grundstücke, den Anbau und die Ernte anzufertigen sowie Viehregister und Naturalienregister zu führen.

§ 2

Text

§ 2.
  1. (1) Unmittelbar nach Schluß des Wirtschaftsjahres sind die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden Grundstücke nach der Nutzungsart geordnet in einem Grundstücksverzeichnis anzuführen. Im Grundstücksverzeichnis ist anzugeben, welche Grundstücke im Eigentum des Land- und Forstwirtes stehen, welche Grundstücke gepachtet und welche Grundstücke verpachtet sind. Es genügt, wenn im Grundstücksverzeichnis die Größe der dem Betrieb dienenden Flächen getrennt nach den hauptsächlichen Bewirtschaftungsarten (zum Beispiel Acker, Wiese, Wald, Gartenland) und geteilt in Eigen- und Pachtland aufgezeichnet wird.
  2. (2) Außer dem Grundstücksverzeichnis ist ein Anbau- und Ernteverzeichnis zu führen. Aus dem Anbau- und Ernteverzeichnis muß sich ergeben, mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren und welche Mengenerträge sie gebracht haben.
  3. (3) Grundstücksverzeichnis und Anbauverzeichnis können verbunden werden.

§ 3

Text

§ 3.
  1. (1) Neben der fortlaufenden Aufzeichnung aller Betriebsvorgänge sind ein Viehregister und ein Naturalienregister zu führen.
  2. (2) Das Viehregister hat die Zug- und Nutzviehbestände zu Beginn des Wirtschaftsjahres, die Zugänge (Zukäufe, Geburten), die Abgänge (Verkäufe, Todesfälle, Schlachtungen) und alle sonstigen Veränderungen (Versetzungen) im Laufe des Wirtschaftsjahres und die Bestände am Schluß des Wirtschaftsjahres nachzuweisen.
  3. (3) Das Naturalienregister hat die Bestände an Erzeugnissen der verschiedenen Betriebszweige der Land- und Forstwirtschaft am Anfang des Wirtschaftsjahres, ihre Zu- und Abgänge unter Angabe ihrer Herkunft und Verwendung und die Bestände am Schluß des Wirtschaftsjahres nachzuweisen. In das Naturalienregister müssen Erzeugnisse nicht eingetragen werden, die nicht zum Verkauf bestimmt sind und deren gewichts- oder mengenmäßige Feststellung auf Schwierigkeiten stößt.