Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Finanzstrafgesetz, Fassung vom 08.07.2024

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

[CELEX-Nr.: 32016L0800]

Langtitel

Bundesgesetz vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz – FinStrG.)
StF: BGBl. Nr. 129/1958 idF BGBl. Nr. 21/1959 (DFB) (NR: GP VIII RV 295 AB 488 S. 61. BR: S. 136.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1959, (NR: GP römisch VIII RV 542 AB 654 S. 84. BR: S. 145.)

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1960, (NR: GP römisch IX RV 165 AB 187 u. 200 S. 30. u. 33. BR: S. 161.)

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (NR: GP römisch IX RV 228 AB 456 S. 70. BR: S. 178.)

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1969, (NR: GP römisch XI RV 512 AB 1170 S. 136. BR: S. 276.)

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1972, (NR: GP römisch XIII RV 227 AB 383 S. 34. BR: S. 311.)

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1974, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1975, (DFB) und Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1979, (DFB) (NR: GP römisch XIII RV 1130 AB 1548 S. 144. BR: AB 1347 S. 342.)

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1976, (NR: GP römisch XIV AB 215 S. 24. BR: 1501 und Zu 1501 AB 1515 S. 351.)

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1980, (NR: GP römisch XV RV 314 AB 353 S. 35. BR: AB 2158 S. 397.)

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1982, (NR: GP römisch XV RV 162 AB 1050 S. 110. BR: S. 421.)

Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1984, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1984, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1984, (NR: GP römisch XVI RV 380 AB 414 S. 60.)

Bundesgesetzblatt Nr. 517 aus 1985, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1985, (NR: GP römisch XVI RV 668 AB 809 S. 122. BR: AB 3054 S. 470.)

Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986, (NR: GP römisch XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)

Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1987, (NR: GP römisch XVII RV 108 AB 216 S. 26. BR: 3278 AB 3288 S. 489.)

Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1987, (NR: GP römisch XVII RV 256 AB 333 S. 34. BR: AB 3349 S. 492.)

Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1988, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1988, (NR: GP römisch XVII RV 451 AB 532 S. 57. BR: AB 3461 S. 500.)

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1988, (NR: GP römisch XVII RV 560 AB 670 S. 70. BR: AB 3562 S. 505.)

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, (NR: GP römisch XVII RV 486 AB 738 S. 76. BR: AB 3573 S. 507.)

Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1988, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1989, (NR: GP römisch XVII RV 945 AB 996 S. 108. BR: AB 3708 S. 518.)

Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1990, (NR: GP römisch XVII RV 1288 AB 1416 S. 149. BR: AB 3943 S. 533.)

Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII RV 266 AB 354 S. 52. BR: 4179 AB 4196 S. 548.)

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992, (NR: GP römisch XVIII RV 582 AB 617 S. 77. BR: AB 4316 S. 557.)

Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 715 AB 775 S. 101. BR: 4477 AB 4467 S. 564.)

Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 924 AB 1157 S. 129. BR: 4621 AB 4594 S. 573.)

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)

[CELEX-Nr.: 373L0183, 377L0780, 389L0646, 389L0299, 389L0647, 391L0031, 383L0350, 386L0635, 389L0117, 391L0308 (EWR/Anh. römisch IX)]

[CELEX-Nr.: 387L0102 (EWR/Anh. römisch XIX)]

Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 946 AB 1253 S. 134. BR: 4646 AB 4655 S. 575.)

Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1701 AB 1816 S. 172. BR: AB 4854 S. 589.)

Bundesgesetzblatt Nr. 1045 aus 1994, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1995, (K über Idat)

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 130 AB 259 S. 36. BR: AB 5244 S. 616.)

Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 397 AB 477 S. 47. BR: AB 5314 S. 619.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, (NR: GP römisch XX RV 915 AB 1037 S. 104. BR: AB 5611 S. 634.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1471 AB 1505 S. 150. BR: 5816 AB 5840 S. 647.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1581 AB 1615 S. 161. BR: 5875 AB 5890 S. 651.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 1999, (NR: GP römisch XX IA 1173/A AB 2034 S. 179. BR: AB 6039 S. 657.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 61 AB 67 S. 20. BR: 6095 AB 6098 S. 664.)

[CELEX-Nr.: 392L0079]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 297 AB 373 S. 44. BR: AB 6278 S. 670.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 590 AB 603 S. 71. BR: 6363 AB 6380 S. 678.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 827 AB 859 S. 84. BR: AB 6515 S. 682.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002, (NR: GP römisch XXI IA 666/A AB 1128 S. 103. BR: AB 6656 S. 688.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 238 AB 296 S. 38. BR: 6890 AB 6907 S. 703.)

[CELEX-Nr.: 32003L0049]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 405 AB 431 S. 56. BR: AB 7018 S. 707.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 451 AB 461 S. 59. BR: AB 7039 S. 709.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 686 AB 734 S. 89. BR: 7160 AB 7184 S. 717.)

[CELEX-Nr.: 32003L0030, 32003L0096]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 992 AB 1037 S. 116. BR: 7333 AB 7364 S. 724.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 1187 AB 1213 S. 132. BR: 7441 AB 7465 S. 729.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1435 AB 1470 S. 150. BR: AB 7552 S. 735.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 81 AB 122 S. 24. BR: AB 7706 S. 746.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 231 AB 273 S. 37. BR: 7786 AB 7793 S. 750.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 270 AB 391 S. 42. BR: AB 7862 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (1. BVRBG) (NR: GP römisch XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 549 und Zu 549 AB 612 S. 63. BR: 7951 AB 7970 S. 757.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 38 AB 65 S. 14. BR: 8047 AB 8055 S. 767.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 477 AB 499 S. 51. BR: AB 8253 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 658 AB 783 S. 69. BR: AB 8333 S. 786.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 874 AB 945 S. 85. BR: AB 8415 S. 790.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1618 AB 1771 S. 155. BR: 8730 AB 8731 S. 809.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1960 AB 1977 S. 179. BR: 8815 AB 8823 S. 815.)

[CELEX-Nr.: 32006L0112, 32008L0008, 32009L0133, 32010L0045, 32011L0016]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2007 AB 2049 S. 184. BR: AB 8859 S. 816.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2009 AB 2112 S. 187. BR: 8882 AB 8891 S. 817.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2196 AB 2233 S. 193. BR: AB 8921 S. 819.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2405 AB 2518 S. 216. BR: AB 9090 S. 823.)

[CELEX-Nr.: 32010L0064, 32012L0013]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 24 AB 31 S. 12. BR: 9140 AB 9141 S. 827.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 177 AB 191 S. 34. BR: AB 9209 S. 832.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 360 AB 432 S. 55. BR: 9272 AB 9294 S. 837.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 684 und Zu 684 AB 750 S. 83. BR: 9402 AB 9414 S. 844.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1190 AB 1243 S. 136. BR: 9613 AB 9621 S. 856.)

[CELEX-Nr.: 32010L0064, 32012L0013, 32013L0048, 32014L0086, 32015L2060, 32015L2376, 32016L0881]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1660 AB 1725 S. 190. BR: 9822 AB 9847 S. 870.)

[CELEX-Nr.: 32015L0849, 32016L2258]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2017, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 190 AB 197 S. 34. BR: 9993 AB 10002 S. 882.)

[CELEX: 32006L0112, 32014L0041, 32016L1164, 32017L2455]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI AB 644 S. 86. BR: 10197 AB 10224 S. 896.)

[CELEX-Nr.: 32016L0800, 32016L1919, 32017L1371, 32017L1852, 32018L0843]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 983/A AB 686 S. 88. BR: AB 10251 S. 897.)

[CELEX-Nr.: 32011L0016, 32018L0822]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 397/A AB 112 S. 19. BR: AB 10288 S. 904.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 287 AB 336 S. 43. BR: 10363 AB 10380 S. 910.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 110 AB 173 S. 32. BR: 10323)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1109/A AB 492 S. 69. BR: 10460 AB 10502 S. 917.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1241/A AB 669 S. 85. BR: AB 10559 S. 923.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 808 AB 859 S. 107. BR: AB 10638 S. 926.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 2080/A AB 1185 S. 137. BR: 10803 AB 10831 S. 935.)

[CELEX-Nr.: 32020L0262, 32020L1151]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1534 AB 1585 S. 168. BR: 11010 AB 11044 S. 943.)

[CELEX-Nr.: 32021L0514]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII RV 2090 AB 2139 S. 224. BR: AB 11271 S. 957.)

[CELEX-Nr.: 32020L0284]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII RV 2086 AB 2138 S. 224. BR: AB 11270 S. 957.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2024, (NR: GP römisch XXVII IA 3822/A AB 2482 S. 257. BR: 11444 AB 11462 S. 965.)

[CELEX-Nr.: 32013L0048]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

[Anm.: Inhaltsverzeichnis

wurde nicht im BGBl. kundgemacht
Stand 1.1.2021 gemäß Paragraph 265, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,

ARTIKEL römisch eins.
Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ERSTER ABSCHNITT.
Finanzstrafrecht.

römisch eins. Hauptstück.
Allgemeiner Teil.

Paragraph eins,

Allgemeine Bestimmungen.

Paragraph 2 und Paragraph 3,

 

Paragraph 4,

Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit.

Paragraph 5,

 

Paragraph 6,

Keine Strafe ohne Schuld.

Paragraph 7,

Zurechnungsunfähigkeit.

Paragraph 8,

Vorsatz, Fahrlässigkeit.

Paragraph 9,

Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe.

Paragraph 10,

 

Paragraph 11,

Behandlung aller Beteiligten als Täter.

Paragraph 12,

 

Paragraph 13,

Strafbarkeit des Versuches.

Paragraph 14,

Rücktritt vom Versuch.

Paragraph 15,

Freiheitsstrafen.

Paragraph 16,

Geldstrafen.

Paragraph 17,

Strafe des Verfalls.

Paragraph 18,

 

Paragraph 19,

Strafe des Wertersatzes.

Paragraph 20,

Ersatzfreiheitsstrafen.

Paragraph 21,

Zusammentreffen strafbarer Handlungen.

Paragraph 22,

 

Paragraph 23,

Strafbemessung; Anrechnung der Vorhaft.

Paragraph 24,

Sonderbestimmungen für Jugendstraftaten

Paragraph 25,

Absehen von der Strafe; Verwarnung

Paragraph 26,

Bedingte Strafnachsicht; bedingte Entlassung; nachträgliche Milderung der Strafe

Paragraph 27,

Entzug von Berechtigungen.

Paragraph 28,

Haftung.

Paragraph 28 a,

Verantwortlichkeit von Verbänden

Paragraph 29,

Selbstanzeige.

Paragraph 30,

 

Paragraph 30 a,

Strafaufhebung in besonderen Fällen (Verkürzungszuschlag)

Paragraph 31,

Verjährung der Strafbarkeit.

Paragraph 32,

Verjährung der Vollstreckbarkeit.

römisch II. Hauptstück.
Besonderer Teil.

Paragraph 33,

Abgabenhinterziehung.

Paragraph 34,

Fahrlässige Abgabenverkürzung. (ab 1.1.2016: Grob fahrlässige Abgabenverkürzung

Paragraph 35,

Schmuggel und Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben.

Paragraph 36,

Verzollungsumgehung; fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben. (ab 1.1.2016 Verzollungsumgehung; grob fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben.)

Paragraph 37,

Abgabenhehlerei.

(Paragraph 38, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,)

Paragraph 38 a,

Strafe bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung

Paragraph 39,

Abgabenbetrug

Paragraph 40,

Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug

Paragraph 41,

Strafschärfung bei Rückfall.

(Paragraph 42, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,)

Paragraph 43,

Verbotene Herstellung von Tabakwaren

Paragraph 44,

Vorsätzliche Eingriffe in Monopolrechte

Paragraph 45,

Grob fahrlässige Eingriffe in Monopolrechte

Paragraph 46,

Monopolhehlerei.

Paragraph 47,

Strafschärfung bei Rückfall.

Paragraph 48,

Verletzung der Verschlußsicherheit.

Paragraph 48 a,

Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise

Paragraph 48 b,

Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr

Paragraph 49 bis Paragraph 51,

Finanzordnungswidrigkeiten.

§51a.

 

Paragraph 52,

Selbstverschuldete Berauschung.

ZWEITER ABSCHNITT.
Finanzstrafverfahren.

ERSTER UNTERABSCHNITT.
Gemeinsame Bestimmungen.

Paragraph 53,

Abgrenzung der gerichtlichen von der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit.

Paragraph 54,

 

(Paragraph 55, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1996,)

ZWEITER UNTERABSCHNITT.
Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.

römisch eins. Hauptstück.
A. Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 56,

 

Paragraph 56 a,

Ton- und Bildaufnahme

Paragraph 56 b,

Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Ton- und Bildübertragung

Paragraph 57,

 

B. Datenschutz

Paragraph 57 a,

Grundsätze

Paragraph 57 b,

Informationspflicht und Auskunftsrecht

Paragraph 57 c,

Berichtigung personenbezogener Daten

Paragraph 57 d,

Fristen für die Aufbewahrung und Löschung personenbezogener Daten

Paragraph 57 e,

Datenschutzbeschwerde

römisch II. Hauptstück.
Behörden des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens und organisatorische Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren.

A. Zuständigkeit.

Paragraph 58 und Paragraph 59,

 

(Paragraph 60, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

Paragraph 61 bis Paragraph 64,

 

B. Spruchsenate und Senate für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht.
1. Spruchsenate.

Paragraph 65 bis Paragraph 71,

 

2. Senate für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht.

Paragraph 71 a,

 

C. Befangenheit von Organen.

Paragraph 72 bis Paragraph 74,

 

D. Rechtsschutzbeauftragter

Paragraph 74 a und Paragraph 74 b,

 

römisch III. Hauptstück.
Beschuldigte, Nebenbeteiligte und deren Vertretung; Akteneinsicht.

Paragraph 75 bis Paragraph 79,

 

römisch IV. Hauptstück.
Aufdeckung und Verfolgung der Finanzvergehen.

A. Anzeigen und Einleitung des Strafverfahrens.

Paragraph 80 bis Paragraph 84,

 

B. Festnahme, Vorführung, vorläufige Verwahrung und Untersuchungshaft.

Paragraph 85 bis Paragraph 88,

 

C. Beschlagnahme.

Paragraph 89 bis Paragraph 92,

 

D. Hausdurchsuchung und Personendurchsuchung.

Paragraph 93 bis Paragraph 96,

 

E. Gemeinsame Bestimmungen.

Paragraph 97,

 

römisch fünf. Hauptstück.
Beweise und deren Durchführung.

A. Beweismittel.
1. Allgemeines.

Paragraph 98 bis Paragraph 100,

 

2. Urkunden.

Paragraph 101,

 

3. Zeugen.

Paragraph 102 bis Paragraph 108,

 

4. Sachverständige und Dolmetscher

Paragraph 109 bis Paragraph 112 a,

 

5. Augenschein.

Paragraph 113,

 

B. Durchführung der Beweise.

Paragraph 114,

 

römisch VI. Hauptstück.
Gang des Verfahrens.

A. Untersuchungsverfahren.

Paragraph 115 bis Paragraph 124,

 

B. Mündliche Verhandlung; Beschlußfassung der Spruchsenate.

Paragraph 125 bis Paragraph 135,

 

C. Inhalt des Erkenntnisses.

Paragraph 136 bis Paragraph 141,

 

D. Sonderbestimmung für Freiheitsstrafen.

Paragraph 142,

 

E. Vereinfachtes Verfahren.

Paragraph 143 bis Paragraph 146,

 

F. Verfahren gegen Personen unbekannten Aufenthaltes.

Paragraph 147,

 

G. Selbständiges Verfahren.

Paragraph 148,

 

H. Abgesondertes Verfahren.

Paragraph 149,

 

römisch VII. Hauptstück.
Beschwerde; Wiederaufnahme des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

A. Beschwerde.
1. Allgemeines.

Paragraph 150 bis Paragraph 155,

 

2. Beschwerdeverfahren.

Paragraph 156 bis Paragraph 160,

 

3. Entscheidungen über Beschwerden.

Paragraph 161 bis Paragraph 163,

 

(Paragraph 164, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,)

B. Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
1. Wiederaufnahme des Verfahrens.

Paragraph 165 und Paragraph 166,

 

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Paragraph 167, und

 

Paragraph 168,

 

C. Besondere Bestimmungen.

Paragraph 169 und Paragraph 170,

 

römisch VIII. Hauptstück.
Fälligkeit, Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze; Vollziehung des Verfalles; Verwertung verfallener Gegenstände.

Paragraph 171 bis Paragraph 174,

 

römisch IX. Hauptstück.
Vollzug der Freiheitsstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen).

Paragraph 175 bis Paragraph 179,

 

römisch zehn. Hauptstück.
Sonderbestimmungen für das Verfahren gegen Jugendliche.

Paragraph 180 bis Paragraph 184,

 

römisch XI. Hauptstück.
Kosten des Strafverfahrens und des Strafvollzuges.

Paragraph 185,

 

römisch XII. Hauptstück.
Tilgung.

Paragraph 186,

 

römisch XIII. Hauptstück.
Gnadenrecht.

Paragraph 187,

 

römisch XIV. Hauptstück.
Entschädigung

Paragraph 188 bis Paragraph 194,

 

römisch XV. Hauptstück
Finanzstrafregister

Paragraph 194 a bis Paragraph 194 e,

 

DRITTER UNTERABSCHNITT.
Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen

1. Allgemeines.

Paragraph 195 und Paragraph 196,

 

2. Ergänzungen der Strafprozeßordnung.

Paragraph 196 a,

Zum 2. Hauptstück

(Paragraph 197 und Paragraph 198, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2007,)

Paragraph 199,

Zum 3. Hauptstück

Paragraph 200,

Zu den Paragraphen 67 bis 70

Paragraph 200 a,

Zu den Paragraphen 81 bis 83

Paragraph 201,

Zu Paragraph 108,

Paragraph 202,

Zum 10. Hauptstück

Paragraph 202 a,

Zum 11. Hauptstück

Paragraph 203,

 

(Paragraph 204, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2007,)

Paragraph 205,

Zu den Paragraphen 195 und 196

Paragraph 206,

Zu den Paragraphen 109 bis 115

Paragraph 207 und Paragraph 207 a,

 

Paragraph 208,

Zu Paragraph 155,

Paragraph 209,

Zu Paragraph 213,

Paragraph 210,

Zu Paragraph 215,

Paragraph 211,

Zu Paragraph 227,

Paragraph 212,

 

Paragraph 213,

Zu den Paragraphen 229 und 268

Paragraph 214,

Zu Paragraph 259,

Paragraph 215,

Zu Paragraph 260,

(Paragraph 216, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,)

Paragraph 217,

Zu Paragraph 270,

Paragraph 218,

Zu den Paragraphen 281 und 283.

Paragraph 219,

Zu den Paragraphen 284,, 285 und 294.

Paragraph 220,

Zum 16. Hauptstück

Paragraph 221 bis Paragraph 224,

 

(Paragraph 225, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,)

Paragraph 226,

Paragraph 227,

Zu Paragraph 381,

Paragraph 228,

Zu Paragraph 390,

Paragraph 228 a,

Zu Paragraph 393 a,

Paragraph 229,

Zu Paragraph 408,

Paragraph 230,

Zu den Paragraphen 409 und 409a.

Paragraph 231,

Zu Paragraph 197 und zum 20. Hauptstück.

Paragraph 232 und Paragraph 233,

 

(Paragraph 234, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,)

Paragraph 235,

Zu Paragraph 444,

Paragraph 237 bis Paragraph 242,

 

Paragraph 243,

Zu den Paragraphen 445 und 446.

Paragraph 244 und Paragraph 245,

 

(Paragraph 246, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,)

(Paragraph 247, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,)

ARTIKEL II
Gerichtlich strafbare Handlungen, die keine Finanzvergehen sind.

Paragraph 248,

Begünstigung.

(Paragraph 249, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,)

Paragraph 250,

Falsche Verdächtigung.

Paragraph 251,

Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht

Paragraph 252,

 

(Paragraph 253, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,)

ARTIKEL römisch III.

Paragraph 254,

Bestimmungen für den Bereich des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts

(Paragraph 255, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1959,)

Artikel römisch IV.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Paragraph 256,

 

Paragraph 257,

Umsetzung von Unionsrecht

(Paragraph 258 bis Paragraph 261, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,)

Paragraph 262 bis Paragraph 265 Punkt ],

 

Art. 1 § 1

Text

ARTIKEL römisch eins.
Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ERSTER ABSCHNITT.
Finanzstrafrecht.

römisch eins. Hauptstück.
Allgemeiner Teil.

Allgemeine Bestimmungen.

Paragraph eins,
  1. Absatz einsFinanzvergehen sind die in den Paragraphen 33 bis 52 mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen. Finanzvergehen sind auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten, wenn sie in einem Bundesgesetz als Finanzvergehen oder als Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnet sind.
  2. Absatz 2Nach Maßgabe des Paragraph 28 a, sind auch Verbände im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes für Finanzvergehen verantwortlich.
  3. Absatz 3Vorsätzliche Finanzvergehen, die mit einer zwingend zu verhängenden Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, sind Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, StGB.

Art. 1 § 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAbgaben im Sinne dieses Artikels sind:
    1. Litera a
      die bundesrechtlich geregelten und die durch unmittelbar wirksame Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten öffentlichen Abgaben sowie die bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds und an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Abgaben und Beiträge bei Erhebung im Inland von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind;
    2. Litera b
      die Grundsteuer und die Lohnsummensteuer;
    3. Litera c
      die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erhebende Einfuhrumsatzsteuer oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union harmonisierte Verbrauchsteuern, sofern der Abgabenanspruch in Zusammenhang mit einem in diesem Staat begangenen Finanzvergehen, das im Inland verfolgt wird, entstanden ist;
    4. Litera d
      Umsatzsteuer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug (Paragraph 40,) entstanden ist, wenn die Tat im Inland verfolgt wird.
  2. Absatz 2Die Stempel- und Rechtsgebühren und die Konsulargebühren sind – mit Ausnahme der Wettgebühren nach Paragraph 33, TP 17 Absatz eins, Ziffer eins, GebG 1957 – keine Abgaben im Sinne des Absatz eins,
  3. Absatz 3Monopol im Sinne dieses Artikels ist das Tabakmonopol.

Art. 1 § 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Hauptstückes sind, soweit sich aus ihnen nicht anderes ergibt, unabhängig davon anzuwenden, ob das Finanzvergehen vom Gericht oder von der Finanzstrafbehörde zu ahnden ist.
  2. Absatz 2Wo in diesem Bundesgesetz von Gerichten die Rede ist, sind darunter die ordentlichen Gerichte zu verstehen.

Art. 1 § 4

Text

Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit.

Paragraph 4,
  1. Absatz einsEine Strafe wegen eines Finanzvergehens darf nur verhängt werden, wenn die Tat schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
  2. Absatz 2Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz oder der Finanzstrafbehörde geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

Art. 1 § 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsEin Finanzvergehen ist nur strafbar, wenn es im Inland begangen worden ist.
  2. Absatz 2Ein Finanzvergehen ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der dem Tatbild entsprechende Erfolg im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Wird das Finanzvergehen nicht im Inland, aber im Zollgebiet der Europäischen Union begangen und im Inland entdeckt oder wird es von einem österreichischen Staatsangehörigen im Ausland begangen oder wird es gegenüber einem auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages im Ausland einschreitenden Organ einer Abgabenbehörde begangen, so gilt es als im Inland begangen.
  3. Absatz 3Niemand darf wegen eines Finanzvergehens an einen fremden Staat ausgeliefert werden, und eine von einer ausländischen Behörde wegen eines solchen Vergehens verhängte Strafe darf im Inland nicht vollstreckt werden, es sei denn, dass in zwischenstaatlichen Verträgen oder in Bundesgesetzen anderes vorgesehen ist.

Art. 1 § 6

Text

Keine Strafe ohne Schuld.

Paragraph 6,

Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.

Art. 1 § 7

Text

Zurechnungsunfähigkeit.

Paragraph 7,
  1. Absatz einsWer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.
  2. Absatz 2Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  3. Absatz 3Ist der Täter zur Zeit der Tat zwar 14, aber noch nicht 18 Jahre alt, so ist er nicht strafbar, wenn er aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Art. 1 § 8

Text

Vorsatz, Fahrlässigkeit.

Paragraph 8,
  1. Absatz einsVorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
  2. Absatz 2Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
  3. Absatz 3Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

Art. 1 § 9

Text

Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe.

Paragraph 9,

Dem Täter wird weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.

Art. 1 § 10

Text

Paragraph 10,

Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand (Paragraph 10, StGB) entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbild eines Finanzvergehens entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Art. 1 § 11

Text

Behandlung aller Beteiligten als Täter.

Paragraph 11,

Nicht nur der unmittelbare Täter begeht das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.

Art. 1 § 12

Text

Paragraph 12,

Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen.

Art. 1 § 13

Text

Strafbarkeit des Versuches.

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
  2. Absatz 2Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (Paragraph 11,), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
  3. Absatz 3Der Versuch und die Beteiligung daran sind nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat nach der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war.

Art. 1 § 14

Text

Rücktritt vom Versuch.

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer Täter wird wegen des Versuches oder der Beteiligung daran nicht bestraft, wenn er die Ausführung aufgibt oder, falls mehrere daran beteiligt sind, verhindert oder wenn er den Erfolg abwendet. Ein Rücktritt vom Versuch ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
  2. Absatz 2Straffreiheit tritt nicht ein, wenn zum Zeitpunkt des Rücktritts vom Versuch
    1. Litera a
      Verfolgungshandlungen (Absatz 3,) gesetzt waren und dies dem Täter, einem anderen an der Tat Beteiligten oder einem Hehler bekannt war oder
    2. Litera b
      anläßlich der Durchführung eines Zollverfahrens bereits eine Erklärung über ein- oder auszuführende Waren abgegeben wurde.
  3. Absatz 3Verfolgungshandlung ist jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde, des Bundesfinanzgerichtes oder eines im Paragraph 89, Absatz 2, genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und zwar auch dann, wenn das Gericht, die Staatsanwaltschaft, die Finanzstrafbehörde, das Bundesfinanzgericht oder das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat.

Art. 1 § 15

Text

Freiheitsstrafen.

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag. Über Jugendliche (Paragraph 7, Absatz 3,) darf eine Freiheitsstrafe nicht verhängt werden.
  2. Absatz 2Bei Finanzvergehen, die nicht mit einer zwingend zu verhängenden Freiheitsstrafe bedroht sind, darf auf eine solche nur erkannt werden, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten oder der Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken.
  3. Absatz 3Bei Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht vorbehalten ist, darf eine Freiheitsstrafe nur in den Fällen des Paragraph 58, Absatz 2, Litera a, verhängt werden; sie darf das Höchstmaß von drei Monaten nicht übersteigen.
  4. Absatz 4Bei Finanzvergehen, die mit einer zwingend zu verhängenden Freiheitsstrafe bedroht sind, sind die Paragraphen 37 und 41 StGB sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die an Stelle der Freiheitsstrafe zu verhängende Geldstrafe mit bis zu 500 000 Euro zu bemessen ist.

Art. 1 § 16

Text

Geldstrafen.

Paragraph 16,

Die Mindestgeldstrafe beträgt 20 Euro. Die Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Art. 1 § 17

Text

Strafe des Verfalls.

Paragraph 17,
  1. Absatz einsAuf die Strafe des Verfalls darf nur in den im römisch II. Hauptstück dieses Abschnittes vorgesehenen Fällen erkannt werden.
  2. Absatz 2Dem Verfall unterliegen:
    1. Litera a
      die Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, samt Umschließungen;
    2. Litera b
      die zur Begehung des Finanzvergehens benützten Beförderungsmittel und Behältnisse, wie Koffer, Taschen u. dgl., wenn diese Gegenstände mit besonderen Vorrichtungen versehen waren, welche die Begehung des Finanzvergehens erleichtert haben;
    3. Litera c
      soweit dies im römisch II. Hauptstück dieses Abschnittes besonders vorgesehen ist,
      1. Ziffer eins
        die Geräte und Vorrichtungen, die zur Erzeugung der in Litera a, erwähnten Sachen bestimmt gewesen oder benützt worden sind,
      2. Ziffer 2
        die Rohstoffe, Hilfsstoffe und Halbfabrikate, die zur Erzeugung der in Litera a, erwähnten Sachen bestimmt gewesen sind, samt Umschließungen,
      3. Ziffer 3
        die zur Begehung des Finanzvergehens benützten Beförderungsmittel, wenn in ihnen Gegenstände des Finanzvergehens an Stellen verborgen waren, die für die Verwahrung üblicherweise nicht bestimmt sind, oder wenn das betreffende Finanzvergehen wegen der Beschaffenheit der beförderten Sachen ohne Benützung von Beförderungsmitteln nicht hätte begangen werden können.
    Beförderungsmittel, die dem allgemeinen Verkehr dienen und unabhängig von den Weisungen des Fahrgastes oder Benützers verkehren, unterliegen nicht dem Verfall.
  3. Absatz 3Die im Absatz 2, genannten Gegenstände sind für verfallen zu erklären, wenn sie zur Zeit der Entscheidung im Eigentum oder Miteigentum des Täters oder eines anderen an der Tat Beteiligten stehen. Weisen andere Personen ihr Eigentum an den Gegenständen nach, so ist auf Verfall nur dann zu erkennen, wenn diesen Personen vorzuwerfen ist, daß sie
    1. Litera a
      zumindest in auffallender Sorglosigkeit dazu beigetragen haben, daß mit diesen Gegenständen das Finanzvergehen begangen wurde, oder
    2. Litera b
      beim Erwerb der Gegenstände die deren Verfall begründenden Umstände kannten oder aus auffallender Sorglosigkeit nicht kannten.
    Hiebei genügt es, wenn der Vorwurf zwar nicht den Eigentümer des Gegenstands, aber eine Person trifft, die für den Eigentümer über den Gegenstand verfügen kann.
  4. Absatz 4Monopolgegenstände unterliegen dem Verfall ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören. Dies gilt auch für Behältnisse und Beförderungsmittel der im Absatz 2, Litera b, bezeichneten Art, es sei denn, daß deren Eigentümer nicht an der Tat beteiligt war, ihn auch sonst kein Vorwurf im Sinne des Absatz 3, trifft und die besonderen Vorrichtungen vor der Entscheidung entfernt werden können; die Kosten haben der Täter und die anderen an der Tat Beteiligten zu ersetzen.
  5. Absatz 5Wird auf Verfall erkannt, so sind nachgewiesene Pfandrechte oder Zurückbehaltungsrechte dritter Personen an den für verfallen erklärten Gegenständen anzuerkennen, wenn diese Personen kein Vorwurf im Sinne des Absatz 3, trifft.
  6. Absatz 6Stünde der Verfall zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so tritt an die Stelle des Verfalls nach Maßgabe des Paragraph 19, die Strafe des Wertersatzes. Dies gilt nicht für Beförderungsmittel und Behältnisse der im Absatz 2, Litera b, bezeichneten Art, deren besondere Vorrichtungen nicht entfernt werden können, und für Monopolgegenstände, bei welchen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder sonst auf Grund bestimmter Tatsachen zu besorgen ist, dass mit ihnen gegen Monopolvorschriften verstoßen wird.
  7. Absatz 7Das Eigentum an den für verfallen erklärten Gegenständen geht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Bund über; Rechte dritter Personen erlöschen, sofern sie nicht gemäß Absatz 5, anerkannt wurden.

Art. 1 § 18

Text

Paragraph 18,

Ist der Verfall angedroht, so ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 17, im selbständigen Verfahren (Paragraphen 148,, 243) auf Verfall zu erkennen,

  1. Litera a
    wenn sowohl der Täter als auch andere an der Tat Beteiligte unbekannt sind,
  2. Litera b
    wenn der Täter oder andere an der Tat Beteiligte zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthalts sind und im übrigen die Voraussetzungen des Paragraph 147, für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder des Paragraph 427, StPO für die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht gegeben sind.

Art. 1 § 19

Text

Strafe des Wertersatzes.

Paragraph 19,
  1. Absatz einsStatt auf Verfall ist auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen,
    1. Litera a
      wenn im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, daß der Verfall unvollziehbar wäre,
    2. Litera b
      wenn auf Verfall nur deshalb nicht erkannt wird, weil das Eigentumsrecht einer anderen Person berücksichtigt wird,
    3. Litera c
      in den Fällen des Paragraph 17, Absatz 6, erster Satz.
  2. Absatz 2Neben dem Verfall ist auf Wertersatz zu erkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht feststeht, ob der Verfall vollziehbar sein wird, oder wenn Rechte dritter Personen (Paragraph 17, Absatz 5,) anerkannt werden.
  3. Absatz 3Die Höhe des Wertersatzes entspricht dem gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens hatten; ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, so ist der Zeitpunkt der Aufdeckung des Finanzvergehens maßgebend. Soweit der Wert nicht ermittelt werden kann, ist auf Zahlung eines dem vermutlichen Wert entsprechenden Wertersatzes zu erkennen. Werden Rechte dritter Personen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, anerkannt, so ist der Wertersatz in der Höhe der anerkannten Forderung auszusprechen; er darf aber nur mit dem Betrag eingefordert werden, der zur Befriedigung der anerkannten Forderung aus dem Verwertungserlös aufgewendet wird.
  4. Absatz 4Der Wertersatz ist allen Personen, die als Täter, andere an der Tat Beteiligte oder Hehler vorsätzlich Finanzvergehen hinsichtlich der dem Verfall unterliegenden Gegenstände begangen haben, anteilsmäßig aufzuerlegen.
  5. Absatz 5Stünde der Wertersatz (Absatz 3,) oder der Wertersatzanteil (Absatz 4,) zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen.
  6. Absatz 6Ist der Wertersatz aufzuteilen (Absatz 4,) oder ist vom Wertersatz ganz oder teilweise abzusehen (Absatz 5,), so sind hiefür die Grundsätze der Strafbemessung (Paragraph 23,) anzuwenden.
  7. Absatz 7Der Wertersatz fließt dem Bund zu.

Art. 1 § 20

Text

Ersatzfreiheitsstrafen.

Paragraph 20,
  1. Absatz einsWird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
  2. Absatz 2Die gemäß Absatz eins, anstelle einer Geldstrafe und eines Wertersatzes festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen dürfen bei Finanzvergehen, deren Ahndung dem Gericht vorbehalten ist, das Höchstmaß von je einem Jahr, wenn jedoch die Geldstrafdrohung das Zweifache des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, übersteigt, das Höchstmaß von je eineinhalb Jahren und wenn dieser Betrag 500.000 Euro übersteigt, das Höchstmaß von je zwei Jahren nicht übersteigen; bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des Paragraph 58, Absatz 2, Litera a, dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.

Art. 1 § 21

Text

Zusammentreffen strafbarer Handlungen.

Paragraph 21,
  1. Absatz einsHat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Neben diesen Strafen ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist.
  2. Absatz 2Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Ist in einer der zusammentreffenden Strafdrohungen Geldstrafe, in einer anderen Freiheitsstrafe oder sind auch nur in einer von ihnen Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Geldstrafe und auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden.
  3. Absatz 3Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft worden ist, wegen eines anderen Finanzvergehens bestraft, für das er nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte bestraft werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen nicht übersteigen, die nach den Absatz eins und 2 zulässig und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären. Wäre bei gemeinsamer Bestrafung keine höhere als die in der früheren Entscheidung ausgesprochene Strafe zu verhängen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.
  4. Absatz 4Ist die Zusatzstrafe (Absatz 3,) im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zu verhängen, so ist es ohne Einfluß, ob die vorangegangene Bestrafung durch eine Finanzstrafbehörde anderer sachlicher oder örtlicher Zuständigkeit oder durch das Gericht erfolgt ist. Wird die Zusatzstrafe durch ein Gericht verhängt, so hat dieses auch die vorangegangene Bestrafung durch eine Finanzstrafbehörde zu berücksichtigen.

Art. 1 § 22

Text

Paragraph 22,
  1. Absatz einsHat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten Finanzvergehen und strafbare Handlungen anderer Art begangen und wird über diese vom Gericht gleichzeitig erkannt, so sind die Strafen für die Finanzvergehen nach Maßgabe des Paragraph 21, gesondert von den Strafen für die anderen strafbaren Handlungen zu verhängen.
  2. Absatz 2Ist ein Finanzvergehen auf betrügerische Weise oder durch Täuschung begangen worden, so ist die Tat ausschließlich nach diesem Bundesgesetz zu ahnden.
  3. Absatz 3Sind von einem Täter Finanzvergehen und im Zusammenhang damit strafbare Handlungen nach Paragraph 223, StGB oder Paragraph 293, StGB begangen worden, so sind ausschließlich die Finanzvergehen zu ahnden.
  4. Absatz 4Hat jemand strafbare Handlungen nach Paragraphen 163 a, oder 163b StGB ausschließlich im Zusammenhang mit einer Abgabenhinterziehung (Paragraph 33,) begangen, indem er eine wesentliche Information wirtschaftlich nachteilig falsch oder unvollständig darstellt, so ist nur das Finanzvergehen zu bestrafen.

Art. 1 § 23

Text

Strafbemessung; Anrechnung der Vorhaft.

Paragraph 23,
  1. Absatz einsGrundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
  2. Absatz 2Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß.
  3. Absatz 3Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
  5. Absatz 5Die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrung sowie die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Untersuchungshaft sind auf die Strafe anzurechnen, wenn der Täter die Haft
    1. Litera a
      in dem Verfahren wegen des Finanzvergehens, für das er bestraft wird, oder
    2. Litera b
      sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachts eines Finanzvergehens oder, bei Anrechnung durch das Gericht, wegen des Verdachts einer anderen mit Strafe bedrohten Handlung
    erlitten hat, jedoch in beiden Fällen nur, soweit die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist. Wird auf mehrere Strafen erkannt, so hat die Anrechnung zunächst auf diejenigen Strafen zu erfolgen, die nicht bedingt nachgesehen werden, im übrigen zunächst auf die Freiheitsstrafe, sodann auf die Geldstrafe und schließlich auf den Wertersatz.
  6. Absatz 6Für die Anrechnung der Vorhaft auf die Geldstrafe und den Wertersatz sind die an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafen maßgebend.
  7. Absatz 7Hat der Täter für die Tat, derentwegen er im Inland bestraft wird, schon im Ausland eine Strafe verbüßt, so ist sie auf die im Inland verhängte Strafe anzurechnen.

Art. 1 § 24

Text

Sonderbestimmungen für Jugendstraftaten

Paragraph 24,
  1. Absatz einsFür Jugendstraftaten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Jugendgerichtsgesetz 1988 – JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,), die vom Gericht zu ahnden sind, gelten neben den Bestimmungen dieses Hauptstückes die Paragraphen 5, Ziffer 6,, 7, 8 Absatz eins und 2, und Paragraphen 12 bis 16 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 mit der Maßgabe, dass Paragraph 204, StPO nicht anzuwenden ist.
  2. Absatz 2Für Jugendstraftaten, die von der Finanzstrafbehörde zu ahnden sind, gelten die Paragraphen 5, Ziffer 6 und 13 bis 15 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 sinngemäß.

Art. 1 § 25

Text

Absehen von der Strafe; Verwarnung

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDie Finanzstrafbehörde hat von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.
  2. Absatz 2Unter den im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen können die Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung von der Erstattung einer Anzeige (Paragraph 80,) absehen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2007,)

Art. 1 § 26

Text

Bedingte Strafnachsicht; bedingte Entlassung; nachträgliche Milderung der Strafe

Paragraph 26,
  1. Absatz einsFür die bedingte Nachsicht der durch die Gerichte für Finanzvergehen verhängten Geldstrafen, Wertersätze und Freiheitsstrafen sowie für die bedingte Entlassung aus einer solchen Freiheitsstrafe gelten die Paragraphen 43,, 43a, 44 Absatz eins,, 46, 48 bis 53, 55 und 56 StGB sinngemäß. Die Strafe des Verfalls darf nicht bedingt nachgesehen werden. Eine Geldstrafe darf nur bis zur Hälfte bedingt nachgesehen werden. Der nicht bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe muss jedoch mindestens 10% des strafbestimmenden Wertbetrages betragen.
  2. Absatz 2War mit dem Finanzvergehen eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so hat das Gericht dem Verurteilten die Weisung zu erteilen, den Betrag, den er schuldet oder für den er zur Haftung herangezogen werden kann, zu entrichten. Wäre die unverzügliche Entrichtung für den Verurteilten unmöglich oder mit besonderen Härten verbunden, so ist ihm hiefür eine angemessene Frist zu setzen, die ein Jahr nicht übersteigen darf.
  3. Absatz 3Für die nachträgliche Milderung der durch die Gerichte für Finanzvergehen verhängten Strafen gilt Paragraph 31 a, StGB sinngemäß.

Art. 1 § 27

Text

Entzug von Berechtigungen.

Paragraph 27,

Wird wegen eines Finanzvergehens vom Gericht eine Freiheitsstrafe verhängt, so kann dem Bestraften eine auf Grund eines Bundesgesetzes erlangte Berechtigung zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit von der auch sonst für die Entziehung einer solchen Berechtigung zuständigen Behörde für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer entzogen werden, wenn die Berechtigung zur Begehung der Tat mißbraucht worden ist. Der in anderen Bundesgesetzen auf Grund einer Bestrafung wegen eines Finanzvergehens vorgesehene Entzug von Berechtigungen wird hiedurch nicht berührt.

Art. 1 § 28

Text

Haftung.

Paragraph 28,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,)

  1. Absatz 2Wurde in Vertretungsfällen von einem gesetzlichen oder von einem behördlich oder rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter im Rahmen seiner Tätigkeit für den Vertretenen ein Finanzvergehen begangen, so haftet der Vertretene für die über den Vertreter verhängte Geldstrafe und den ihm auferlegten Wertersatz nur dann, wenn ihn ein Verschulden im Sinne des Absatz 4, trifft.
  2. Absatz 3Dienstgeber haften für Geldstrafen und Wertersätze, die einem ihrer Dienstnehmer wegen eines Finanzvergehens auferlegt werden, wenn der Dienstnehmer das Vergehen im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten begangen hat und den Dienstgeber hieran ein Verschulden (Absatz 4,) trifft.
  3. Absatz 4Ein Verschulden nach Absatz 2 und 3 liegt vor, wenn der Vertretene oder der Dienstgeber
    1. Litera a
      sich bei der Auswahl oder Beaufsichtigung des Vertreters oder Dienstnehmers auffallender Sorglosigkeit schuldig machte,
    2. Litera b
      vom Finanzvergehen des Vertreters oder Dienstnehmers wußte und es nicht verhinderte, obwohl ihm die Verhinderung zuzumuten war, oder
    3. Litera c
      vom Finanzvergehen, dessen Verhinderung ihm zuzumuten gewesen wäre, aus auffallender Sorglosigkeit nicht wußte.
  4. Absatz 5Die Haftung gemäß Absatz 2 und 3 wird bei juristischen Personen und Vermögensmassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, aber abgabepflichtig sind, durch das Verschulden (Absatz 4,) auch nur einer Person begründet, die einem mit der Geschäftsführung oder mit der Überwachung der Geschäftsführung betrauten Organ angehört; bei Personenvereinigungen genügt das Verschulden eines Mitglieds der Vereinigung, das durch Gesetz oder Vertrag zur Führung der Geschäfte berufen ist. Die Haftung tritt auch dann ein, wenn das Verschulden jemanden trifft, der nicht dem vorgenannten Personenkreis angehört, dem aber für den Gesamtbetrieb oder für das betreffende Sachgebiet die Verantwortung übertragen ist.
  5. Absatz 6Die Personenvereinigung haftet gemäß Absatz 2 und 3 mit ihrem Vermögen. Soweit Wertersätze in diesem Vermögen nicht Deckung finden, haftet darüber hinaus jedes Mitglied der Personenvereinigung mit seinem privaten Vermögen für den Teil des Wertersatzes, der seiner Beteiligung an der Personenvereinigung anteilsmäßig entspricht.
  6. Absatz 7Die Haftung nach den Absatz 2 und 3 darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die Geldstrafen oder Wertersätze aus dem beweglichen Vermögen des Bestraften nicht eingebracht werden können. Der Einbringungsversuch kann unterbleiben, wenn Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtlos sind. Insoweit Einbringungsmaßnahmen beim Haftenden erfolglos blieben, sind die entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafen am Bestraften zu vollziehen.
  7. Absatz 8Bei Gesamtrechtsnachfolge geht die Haftung nach Absatz 2 und 3 und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten auf den Rechtsnachfolger über. Ein solcher Haftungsübergang tritt auch bei den keine Gesamtrechtsnachfolge begründenden Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz ein.
  8. Absatz 9Die Haftung nach Absatz 2 und 3 darf nur in Anspruch genommen werden, wenn keine Verbandsgeldbuße nach Paragraph 28 a, zu verhängen ist.

Art. 1 § 28a

Text

Verantwortlichkeit von Verbänden

Paragraph 28 a,
  1. Absatz einsFür vom Gericht zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden (Paragraph eins, Absatz 2,) gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes; die Verbandsgeldbuße ist, sofern in den Tatbeständen nicht anderes bestimmt wird, jedoch nach der für die Finanzvergehen, für die der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe, unter den Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 2, jedoch nach dem 1,5-fachen dieser angedrohten Geldstrafe, zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.
  2. Absatz 2Für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden sind die Paragraphen 2,, 3, 4 Absatz eins,, 5, 10, 11 und 12 Absatz 2, des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.

Art. 1 § 29

Text

Selbstanzeige.

Paragraph 29,
  1. Absatz einsWer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
  2. Absatz 2War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (Paragraphen 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (Paragraph 212, BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 31, insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.
  3. Absatz 3Straffreiheit tritt nicht ein,
    1. Litera a
      wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (Paragraph 14, Absatz 3,) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren,
    2. Litera b
      wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung der Verletzung einer zollrechtlichen Verpflichtung hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder
    3. Litera c
      wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anläßlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird, oder
    4. Litera d
      bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet worden ist.
  4. Absatz 4Ungeachtet der Straffreiheit ist auf Verfall von Monopolgegenständen zu erkennen. Dies gilt auch für Behältnisse und Beförderungsmittel der im Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, bezeichneten Art, es sei denn, daß die besonderen Vorrichtungen entfernt werden können; die Kosten hat der Anzeiger zu ersetzen. Ein Wertersatz ist nicht aufzuerlegen.
  5. Absatz 5Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird.
  6. Absatz 6Werden Selbstanzeigen anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur unter der weiteren Voraussetzung insoweit ein, als auch eine mit einem Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, entrichtet wird. Die Abgabenerhöhung beträgt 5 % der Summe der sich aus den Selbstanzeigen ergebenden Mehrbeträgen. Übersteigt die Summe der Mehrbeträge 33 000 Euro, ist die Abgabenerhöhung mit 15 %, übersteigt die Summe der Mehrbeträge 100 000 Euro, mit 20 % und übersteigt die Summe der Mehrbeträge 250 000 Euro, mit 30 % zu bemessen. Insoweit Straffreiheit nicht eintritt, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung, dennoch entrichtete Beträge sind gutzuschreiben. Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, BAO.
  7. Absatz 7Wird eine Selbstanzeige betreffend Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Zuge der Umsatzsteuerjahreserklärung erstattet, bedarf es keiner Zuordnung der Verkürzungsbeträge zu den einzelnen davon betroffenen Voranmeldungszeiträumen.

Art. 1 § 30

Text

Paragraph 30,
  1. Absatz einsZeigen vom Täter oder von anderen an der Tat Beteiligten verschiedene Personen, denen das Eigentumsrecht oder ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an einem verfallsbedrohten Gegenstand zusteht, die Straftat spätestens zu dem Zeitpunkt, bis zu dem auch noch eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung möglich wäre, bei der zuständigen Behörde an (Paragraph 29,), so ist ungeachtet des Umstandes, daß diese Personen ein Vorwurf im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, trifft, ihr Eigentumsrecht zu berücksichtigen oder ihr Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht anzuerkennen. Paragraph 29, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Eine Haftung nach Paragraph 28, tritt dann nicht ein, wenn die Straftat spätestens zu dem Zeitpunkt, bis zu dem auch noch eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung möglich wäre (Paragraph 29,), vom Vertretenen oder Dienstgeber bei der zuständigen Behörde (Paragraph 29, Absatz eins,) angezeigt wird. Bei Personenvereinigungen genügt es, wenn diese Anzeige von einem Mitglied der Personenvereinigung erstattet wird.
  3. Absatz 3Wird die im Paragraph 15, BAO vorgeschriebene Anzeige innerhalb der dort vorgeschriebenen Frist ordnungsgemäß erstattet, so ist sie einer Selbstanzeige derjenigen, welche die im Paragraph 15, BAO bezeichnete Erklärung abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben haben, gleichzuhalten; die Bestimmungen des Paragraph 29, gelten sinngemäß.

Art. 1 § 30a

Text

Strafaufhebung in besonderen Fällen (Verkürzungszuschlag)

Paragraph 30 a,
  1. Absatz einsDie Abgabenbehörden sind berechtigt, eine Abgabenerhöhung von 10 % der im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme festgestellten Nachforderungen, soweit hinsichtlich der diese begründenden Unrichtigkeiten der Verdacht eines Finanzvergehens besteht, festzusetzen, sofern dieser Betrag für ein Jahr (einen Veranlagungszeitraum) insgesamt 10 000 Euro, in Summe jedoch 33 000 Euro nicht übersteigt, sich der Abgabe- oder Abfuhrpflichtige spätestens 14 Tage nach Festsetzung der Abgabennachforderung mit dem Verkürzungszuschlag einverstanden erklärt oder diesen beantragt und er auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Festsetzung der Abgabenerhöhung wirksam verzichtet. Werden die Abgabenerhöhung und die dieser zugrunde liegenden Abgabennachforderungen innerhalb eines Monats nach deren Festsetzung tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung zur Gänze entrichtet, so tritt Straffreiheit hinsichtlich der im Zusammenhang mit diesen Abgabennachforderungen begangenen Finanzvergehen ein. Ein Zahlungsaufschub darf nicht gewährt werden.
  2. Absatz 2Werden mehrere Überprüfungsmaßnahmen gleichzeitig oder in unmittelbarer Folge durchgeführt, so ist die Summe aller Verkürzungsbeträge für die Zulässigkeit der Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach Absatz eins, maßgeblich.
  3. Absatz 3Tritt wegen Nichteinhaltung der Erfordernisse des Absatz eins, Straffreiheit nicht ein, so entfällt ab diesem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung. Allenfalls bis dahin entrichtete Beträge sind gutzuschreiben.
  4. Absatz 4Im Falle einer nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Abgabenerhöhung unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
  5. Absatz 5Die Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach Absatz eins, ist im Zusammenhang mit Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie mit Finanzvergehen, die mit einer Mindestgeldstrafe bedroht sind, unzulässig.
  6. Absatz 6Die Festsetzung einer Abgabenerhöhung ist weiters ausgeschlossen, wenn hinsichtlich der betroffenen Abgaben bereits ein Finanzstrafverfahren anhängig ist, eine Selbstanzeige vorliegt oder es einer Bestrafung bedarf, um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten.
  7. Absatz 7Die Festsetzung der Abgabenerhöhung stellt keine Verfolgungshandlung dar. Die strafrechtliche Verfolgung einer weiteren, hinsichtlich derselben Abgabenart und desselben Erhebungszeitraumes bewirkten Abgabenverkürzung oder einer Nichtentrichtung (Nichtabfuhr) von Selbstbemessungsabgaben wird dadurch nicht gehindert.
  8. Absatz 8Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des Paragraph 3, BAO.
  9. Absatz 9Ungeachtet der Straffreiheit ist auf Verfall von Monopolgegenständen zu erkennen. Dies gilt auch für Behältnisse und Beförderungsmittel der im Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, bezeichneten Art, es sei denn, dass die besonderen Vorrichtungen entfernt werden können; die Kosten hat der Abgabepflichtige zu ersetzen. Ein Wertersatz ist nicht aufzuerlegen.

Art. 1 § 31

Text

Verjährung der Strafbarkeit.

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDie Strafbarkeit eines Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
  2. Absatz 2Die Verjährungsfrist beträgt für den Abgabenbetrug (Paragraph 39,) mit einem 500 000 Euro übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag und für den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug (Paragraph 40,) zehn Jahre, für Finanzordnungswidrigkeiten nach Paragraphen 49 bis 49e drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.
  3. Absatz 3Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das Paragraph 25, oder Paragraph 191, StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
  4. Absatz 4In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
    1. Litera a
      die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
    2. Litera b
      die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht, bei einer Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht geführt wird;
    3. Litera c
      die Zeit von der Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren bis zur deren Erledigung;
    4. Litera d
      die Probezeit nach Paragraph 203, Absatz eins, StPO sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (Paragraphen 200, Absatz 2 und 3, 201 Absatz eins und 3 StPO).
  5. Absatz 5Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Absatz 4, Litera c, genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach Paragraph 49 a, FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn dieser Zeitraum ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß Paragraph 121 a, Absatz 4, BAO oder der Mitteilungsfrist nach Paragraph 109 b, Absatz 6, EStG 1988 verstrichen ist.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 gelten dem Sinne nach auch für die Nebenbeteiligten (Paragraph 76,) und für das selbständige Verfahren (Paragraphen 148 und 243).

Art. 1 § 32

Text

Verjährung der Vollstreckbarkeit.

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDie Vollstreckbarkeit von Strafen wegen Finanzvergehen erlischt durch Verjährung. Die Frist für die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, in der auf die zu vollstreckende Strafe erkannt worden ist. Sie beträgt fünf Jahre.
  2. Absatz 2Wird gegen den Bestraften in der Verjährungsfrist auf eine neue Strafe wegen eines Finanzvergehens erkannt, so tritt die Verjährung der Vollstreckbarkeit nicht ein, bevor nicht auch die Vollstreckbarkeit dieser Strafe erloschen ist.
  3. Absatz 3In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
    1. Litera a
      die Probezeit im Fall einer bedingten Nachsicht der Strafe oder im Fall einer bedingten Entlassung;
    2. Litera b
      Zeiten, für die dem Bestraften ein Aufschub des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, es sei denn wegen Vollzugsuntauglichkeit, oder der Zahlung einer Geldstrafe oder eines Wertersatzes gewährt worden ist;
    3. Litera c
      Zeiten, in denen der Bestrafte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
    4. Litera d
      Zeiten, in denen sich der Bestrafte im Ausland aufgehalten hat;
    5. Litera e
      Zeiten von der Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Strafverfahrens bis zu deren Erledigung.
  4. Absatz 4Der Vollzug der Freiheitsstrafe unterbricht die Verjährung. Hört die Unterbrechung auf, ohne daß der Bestrafte endgültig entlassen wird, so beginnt die Verjährungsfrist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, von neuem zu laufen.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen der Absatz eins und 3 gelten dem Sinne nach auch für den Haftungsbeteiligten (Paragraph 76, Litera b,).

Art. 1 § 33

Text

römisch II. Hauptstück.
Besonderer Teil.

Abgabenhinterziehung.

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDer Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
  2. Absatz 2Der Abgabenhinterziehung macht sich weiters schuldig, wer vorsätzlich
    1. Litera a
      unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) oder
    2. Litera b
      unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem Paragraph 76, des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag
    bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.
  3. Absatz 3Eine Abgabenverkürzung nach Absatz eins, oder 2 ist bewirkt,
    1. Litera a
      mit Bekanntgabe des Bescheides oder Erkenntnisses, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten,
    2. Litera b
      wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden,
    3. Litera c
      mit Bekanntgabe des Bescheides oder Erkenntnisses, mit dem Abgabengutschriften, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch festgesetzt wurden,
    4. Litera d
      wenn Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden,
    5. Litera e
      wenn eine Abgabe zu Unrecht erstattet oder vergütet oder eine außergewöhnliche Belastung zu Unrecht abgegolten wurde, oder
    6. Litera f
      wenn auf einen Abgabenanspruch zu Unrecht ganz oder teilweise verzichtet oder eine Abgabenschuldigkeit zu Unrecht ganz oder teilweise nachgesehen wurde.
  4. Absatz 4Der Abgabenhinterziehung macht sich ferner schuldig, wer vorsätzlich eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, daß er Sachen, für die eine Abgabenbegünstigung gewährt wurde, zu einem anderen als jenem Zweck verwendet, der für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht war, und es unterläßt, dies der Abgabenbehörde vor der anderweitigen Verwendung anzuzeigen.
  5. Absatz 5Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des Paragraph 15, auf Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren zu erkennen.
  6. Absatz 6Betrifft die Abgabenhinterziehung eine Verbrauchsteuer, so ist auf Verfall nach Maßgabe des Paragraph 17, zu erkennen. Der Verfall umfaßt auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate, Geräte und Vorrichtungen.

Art. 1 § 34

Text

Grob fahrlässige Abgabenverkürzung

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDer grob fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich schuldig, wer die im Paragraph 33, Absatz eins, bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht; Paragraph 33, Absatz 3, gilt entsprechend.
  2. Absatz 2Der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich auch schuldig, wer die im Paragraph 33, Absatz 4, bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht.
  3. Absatz 3Die grob fahrlässige Abgabenverkürzung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Paragraph 33, Absatz 5, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Art. 1 § 35

Text

Schmuggel und Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben.

Paragraph 35,
  1. Absatz einsDes Schmuggels macht sich schuldig, wer
    1. Litera a
      eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht oder
    2. Litera b
      ausgangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig aus dem Zollgebiet der Union verbringt.
  2. Absatz 2Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Absatz eins, zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt. Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird und in den Fällen des Paragraph 33, Absatz 3, Litera b bis f.
  3. Absatz 3Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich ferner schuldig, wer vorsätzlich eine Verkürzung einer solchen Abgabe dadurch bewirkt, daß er eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige Waren vorschriftswidrig im Zollgebiet der Union befördert, veredelt, lagert, vorübergehend verwahrt, verwendet oder verwertet, und es unterläßt, dies dem Zollamt vorher anzuzeigen.
  4. Absatz 4Der Schmuggel wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die Waren entfallenden Abgabenbetrages, die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Der Geldstrafe ist an Stelle des Regelzollsatzes der Präferenzzollsatz zugrunde zu legen, wenn der Beschuldigte nachweist, daß die Voraussetzungen für dessen Inanspruchnahme gegeben waren. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des Paragraph 15, auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, übersteigt der strafbestimmende Wertbetrag 100 000 Euro, auf Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren zu erkennen. Auf Verfall ist nach Maßgabe des Paragraph 17, zu erkennen.
  5. Absatz 5Umsatz- und Verbrauchsteuern sind mit jenen Beträgen dem strafbestimmenden Wertbetrag zugrunde zu legen, die bei Entstehung der Steuerschuld im Inland anzusetzen wären, es sei denn, der Beschuldigte weist deren Höhe durch einen rechtskräftigen Bescheid des zur Abgabenerhebung zuständigen anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach.

Art. 1 § 36

Text

Verzollungsumgehung; grob fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben.

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDer Verzollungsumgehung macht sich schuldig, wer die im Paragraph 35, Absatz eins, bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht.
  2. Absatz 2Der grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer die im Paragraph 35, Absatz 2 und 3 bezeichneten Taten grob fahrlässig begeht.
  3. Absatz 3Die Verzollungsumgehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des auf die Ware entfallenden Abgabenbetrages, die grob fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Paragraph 35, Absatz 4, zweiter Satz und Paragraph 35, Absatz 5, sind anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,)

Art. 1 § 37

Text

Abgabenhehlerei.

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDer Abgabenhehlerei macht sich schuldig, wer vorsätzlich
    1. Litera a
      eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt;
    2. Litera b
      den Täter eines in Litera a, bezeichneten Finanzvergehens nach der Tat dabei unterstützt, um eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen wurde, zu verheimlichen oder zu verhandeln.
  2. Absatz 2Die Abgabenhehlerei wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages an Verbrauchsteuern oder an Eingangs- oder Ausgangsabgaben geahndet, die auf die verhehlten Sachen oder die Sachen, die in den verhehlten Erzeugnissen enthalten sind, entfallen. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des Paragraph 15, auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, übersteigt der strafbestimmende Wertbetrag 100 000 Euro, auf Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren zu erkennen. Auf Verfall ist nach Maßgabe des Paragraph 17, zu erkennen.
  3. Absatz 3Wer eine der im Absatz eins, bezeichneten Taten grob fahrlässig begeht, ist nur mit Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages (Absatz 2,) zu bestrafen.
  4. Absatz 4Paragraph 35, Absatz 4, zweiter Satz und Paragraph 35, Absatz 5, sind anzuwenden.
  5. Absatz 5Die Abgabenhehlerei ist auch dann strafbar, wenn die Person, die den Schmuggel, die Verzollungsumgehung oder die Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen hat, nicht bestraft werden kann.

Art. 1 § 38a

Text

Strafe bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung

Paragraph 38 a,
  1. Absatz einsWer, ohne den Tatbestand des Paragraph 39, zu erfüllen,
    1. Litera a
      die Abgabenhinterziehung, den Schmuggel, die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder die Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zur Tatbegehung verbunden haben, unter Mitwirkung (Paragraph 11,) eines anderen Bandenmitglieds begeht;
    2. Litera b
      einen Schmuggel begeht, bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer an der Tat Beteiligter eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, wobei es ihm darauf ankommt, damit den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern,
    ist nach Absatz 2, zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ist die Ahndung der in Absatz eins, genannten Finanzvergehen
    1. Litera a
      ausschließlich dem Gericht vorbehalten, ist auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu erkennen. Neben einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren kann eine Geldstrafe bis zu 1,5 Millionen Euro verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zum Dreifachen des strafbestimmenden Wertbetrages zu bestrafen;
    2. Litera b
      nicht dem Gericht vorbehalten, ist auf Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, zu erkennen. Daneben ist nach Maßgabe des Paragraph 15, auf Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten zu erkennen.
    Außerdem sind die Bestimmungen der Paragraphen 33,, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall umfasst auch die Beförderungsmittel im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3,
  3. Absatz 3Die Strafdrohung gilt nur für diejenigen Beteiligten, deren Vorsatz die im Absatz eins, bezeichneten erschwerenden Umstände umfasst.

Art. 1 § 39

Text

Abgabenbetrug

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDes Abgabenbetruges macht sich schuldig, wer ausschließlich durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins,
    1. Litera a
      unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden, falscher oder verfälschter Daten oder anderer solcher Beweismittel mit Ausnahme unrichtiger nach abgaben-, monopol- oder zollrechtlichen Vorschriften zu erstellenden Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Aufzeichnungen und Gewinnermittlungen oder
    2. Litera b
      unter Verwendung von Scheingeschäften oder anderen Scheinhandlungen (Paragraph 23, BAO) oder
    3. Litera c
      unter Verwendung automatisationsunterstützt erstellter, aufgrund abgaben- oder monopolrechtlicher Vorschriften zu führender Bücher oder Aufzeichnungen, welche durch Gestaltung oder Einsatz eines Programms, mit dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht oder unterdrückt werden können, beeinflusst wurden
    begeht.
  2. Absatz 2Eines Abgabenbetruges macht sich auch schuldig, wer ohne den Tatbestand des Absatz eins, zu erfüllen, durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung dadurch begeht, dass er Vorsteuerbeträge geltend macht, denen keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen zugrunde liegen, um dadurch eine Abgabenverkürzung zu bewirken.
  3. Absatz 3
    1. Absatz a
      Wer einen Abgabenbetrug begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Neben einer vier Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 1,5 Millionen Euro verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zu fünf Millionen Euro zu bestrafen.
    2. Absatz b
      Wer einen Abgabenbetrug mit einem 500 000 Euro übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Neben einer acht Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 2,5 Millionen Euro verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zu acht Millionen Euro zu bestrafen.
    Außerdem sind die Bestimmungen der Paragraphen 33,, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall umfasst auch die Beförderungsmittel im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3,

Art. 1 § 40

Text

Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug

Paragraph 40,
  1. Absatz einsEines grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugs macht sich schuldig, wer vorsätzlich ein grenzüberschreitendes Betrugssystem, in welchem Lieferungen oder sonstige Leistungen ganz oder zum Teil ausgeführt oder vorgetäuscht werden, schafft oder sich daran beteiligt, indem er
    1. Litera a
      falsche, unrichtige oder unvollständige Umsatzsteuererklärungen oder Unterlagen verwendet oder vorlegt, oder
    2. Litera b
      umsatzsteuerrelevante Informationen unter Verletzung einer gesetzlichen Verpflichtung verschweigt, oder
    3. Litera c
      unter Einreichung von richtigen Umsatzsteuererklärungen betrügerisch einen Einnahmenausfall an Umsatzsteuer herbeiführt, wobei geschuldete Umsatzsteuer nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder unrechtmäßig Umsatzsteuergutschriften geltend gemacht werden,
    und der Einnahmenausfall an Umsatzsteuer im Gemeinschaftsgebiet (Paragraph eins, Absatz 3, Umsatzsteuergesetz 1994) insgesamt mindestens zehn Millionen Euro beträgt.
  2. Absatz 2Der grenzüberschreitende Umsatzsteuerbetrug ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu ahnden. Neben einer acht Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 2,5 Millionen Euro verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zu acht Millionen Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Umsatzsteuern sind der Berechnung des Einnahmenausfalls mit jenen Beträgen zugrunde zu legen, die bei Entstehung der Steuerschuld im Inland anzusetzen wären, es sei denn, der Beschuldigte weist deren Höhe durch einen rechtskräftigen Bescheid des zur Abgabenerhebung zuständigen anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach.

Art. 1 § 41

Text

Strafschärfung bei Rückfall.

Paragraph 41,
  1. Absatz einsIst der Täter schon zweimal wegen eines der in den Paragraphen 33,, 35 oder 37 Absatz eins, bezeichneten Finanzvergehen bestraft worden und wurden die Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft, vollzogen, so kann, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich ein solches Finanzvergehen begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe, bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, das der angedrohten Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden.
  2. Absatz 2Eine frühere Strafe bleibt außer Betracht, wenn seit ihrem Vollzug bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Bestrafte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft vollzogen worden, so beginnt die Frist erst mit Rechtskraft der Entscheidung.
  3. Absatz 3Die Strafschärfung gilt nur für diejenigen Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen.

Art. 1 § 43

Text

Verbotene Herstellung von Tabakwaren

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDer verbotenen Herstellung von Tabakwaren (Paragraphen 2, f. Tabaksteuergesetz 1995) macht sich schuldig, wer vorsätzlich ohne die nach dem Tabaksteuergesetz 1995 erforderliche Bewilligung gewerblich im Steuergebiet Tabakwaren herstellt.
  2. Absatz 2Der verbotenen Herstellung von Tabakwaren macht sich auch schuldig, wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen die Begehung der in Absatz eins, mit Strafe bedrohten Handlung zu ermöglichen, Räumlichkeiten, Anlagen, Geräte und Vorrichtungen, Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate oder Verpackungen, die nach ihrer besonderen Beschaffenheit dazu bestimmt sind, Tabakwaren zu erzeugen, zu bearbeiten oder zu verarbeiten, errichtet, anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt.
  3. Absatz 3Die verbotene Herstellung von Tabakwaren wird mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro geahndet. Auf Verfall ist nach Maßgabe des Paragraph 17, zu erkennen; er umfasst auch die Geräte, Vorrichtungen, Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate und Verpackungen.
  4. Absatz 4Wer die im Absatz eins, bezeichnete Tat fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

Art. 1 § 44

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 265 Abs. 1p.

Text

Vorsätzliche Eingriffe in Monopolrechte

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDes vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen verletzt; hievon ausgenommen ist der Handel mit Tabakerzeugnissen, für die Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der Tabaksteuer befreit sind.
  2. Absatz 2Der vorsätzliche Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage geahndet. Die Bemessungsgrundlage ist für Monopolgegenstände, für die ein Kleinverkaufspreis festgesetzt ist, nach diesem, für andere Monopolgegenstände nach dem Kleinverkaufspreis der nach Beschaffenheit und Qualität am nächsten kommenden Monopolgegenstände und, wenn ein solcher Vergleich nicht möglich ist, nach dem gemeinen Wert zu berechnen.
  3. Absatz 3Auf Verfall ist nach Maßgabe des Paragraph 17, zu erkennen; er umfasst auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate, Geräte und Vorrichtungen.

Art. 1 § 45

Text

Grob fahrlässige Eingriffe in Monopolrechte

Paragraph 45,
  1. Absatz einsDes grob fahrlässigen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer die im Paragraph 44, bezeichneten Handlungen und Unterlassungen grob fahrlässig begeht.
  2. Absatz 2Der grob fahrlässige Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 44, Absatz 2, geahndet.

Art. 1 § 46

Text

Monopolhehlerei.

Paragraph 46,
  1. Absatz einsDer Monopolhehlerei macht sich schuldig wer vorsätzlich
    1. Litera a
      Monopolgegenstände oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt,
    2. Litera b
      den Täter eines in Litera a, bezeichneten Finanzvergehens nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen wurde, zu verheimlichen oder zu verhandeln.
  2. Absatz 2Die Monopolhehlerei wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage (Paragraph 44, Absatz 2,) geahndet. Auf Verfall ist nach Maßgabe des Paragraph 17, zu erkennen.
  3. Absatz 3Wer eine der im Absatz eins, bezeichneten Taten grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der Bemessungsgrundlage (Paragraph 44, Absatz 2,) zu bestrafen.
  4. Absatz 4Die Monopolhehlerei ist ohne Rücksicht darauf strafbar, ob der Eingriff in Monopolrechte geahndet werden kann.

Art. 1 § 47

Text

Strafschärfung bei Rückfall.

Paragraph 47,
  1. Absatz einsIst der Täter schon zweimal wegen eines der in den Paragraphen 44, oder 46 Absatz eins, bezeichneten Finanzvergehen bestraft worden und wurden die Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft, vollzogen, so kann, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich ein solches Finanzvergehen begeht, das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden.
  2. Absatz 2Eine frühere Strafe bleibt außer Betracht, wenn seit ihrem Vollzug bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Bestrafte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft vollzogen worden, so beginnt die Frist erst mit Rechtskraft der Entscheidung.
  3. Absatz 3Die Strafschärfung gilt nur für diejenigen Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen.

Art. 1 § 48

Text

Verletzung der Verschlußsicherheit.

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDer Verletzung der Verschlußsicherheit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. Litera a
      Verschlußmittel oder Nämlichkeitszeichen, die in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren angelegt oder anerkannt wurden, beschädigt, ablöst oder unwirksam macht;
    2. Litera b
      Räume, Anlagen, Umschließungen oder Vorrichtungen, die durch Verschlußmittel gesichert sind, die in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren angelegt oder anerkannt wurden, so verändert, daß die Verschlußsicherheit nicht mehr gegeben ist;
    3. Litera c
      Beförderungsmittel, die nach den zollrechtlichen Vorschriften zur Beförderung von Waren unter Zollverschluß zugelassen wurden, so verändert, daß die Voraussetzungen für eine solche Zulassung nicht mehr gegeben sind;
    4. Litera d
      Beförderungsmittel, die mit geheimen oder schwer zu entdeckenden, zur Aufnahme von Waren geeigneten Räumen oder mit geheimen oder schwer zu entdeckenden Zugängen versehen sind, entgegen den zollrechtlichen Vorschriften verwendet.
  2. Absatz 2Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 20 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 5 000 Euro beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach Paragraph 272, StGB.

Art. 1 § 48a

Text

Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise

Paragraph 48 a,
  1. Absatz einsDer Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise macht sich schuldig, wer
    1. Ziffer eins
      in einem Verfahren zur Erteilung eines Präferenznachweises oder
    2. Ziffer 2
      bei Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung oder
    3. Ziffer 3
      in einem Nachprüfungsverfahren
    vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt.
  2. Absatz 2Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 40 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 4 000 Euro beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach Paragraph 228, StGB.

Art. 1 § 48b

Text

Verletzung von Verpflichtungen im Barmittelverkehr

Paragraph 48 b,
  1. Absatz einsDer Verletzung von Verpflichtungen im Barmittelverkehr macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S 6-21) Barmittel nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet oder nicht für eine Kontrolle zur Verfügung stellt oder
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 eine Offenlegungserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder
    3. Ziffer 3
      den Pflichten nach Paragraph 17 b, Absatz eins, oder Absatz 2, Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt.
  2. Absatz 2Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 100 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 10 000 Euro beträgt.

Art. 1 § 49

Text

Finanzordnungswidrigkeiten.

Paragraph 49,
  1. Absatz einsEiner Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich
    1. Litera a
      Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, daß der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar;
    2. Litera b
      durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen (Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes 1994) ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend macht.
  2. Absatz 2Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.

Art. 1 § 49a

Text

Paragraph 49 a,
  1. Absatz einsEiner Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer es vorsätzlich unterlässt, die gemäß Paragraph 121 a, BAO anzeigepflichtigen Vorgänge anzuzeigen. Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 10% des gemeinen Wertes des durch die nicht angezeigten Vorgänge übertragenen Vermögens geahndet.
  2. Absatz 2Straffreiheit einer Selbstanzeige tritt unbeschadet der in Paragraph 29, Absatz 3, genannten Gründe auch dann nicht mehr ein, wenn eine solche erst mehr als ein Jahr ab dem Ende der Anzeigefrist des Paragraph 121 a, Absatz 4, BAO erstattet wird.
  3. Absatz 3Ebenso macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines mit strengerer Strafe bedrohten Finanzvergehens zu erfüllen, es vorsätzlich unterlässt, eine dem Paragraph 109 b, EStG 1988 entsprechende Mitteilung zu erstatten. Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des mitzuteilenden Betrages, höchstens jedoch bis zu 20 000 Euro, geahndet.

Art. 1 § 49b

Text

Paragraph 49 b,
  1. Absatz einsEiner Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich die Verpflichtung zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die standardisierte Verrechnungspreisdokumentation (VPDG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, dadurch verletzt, dass
    1. Ziffer eins
      die Übermittlung nicht fristgerecht erfolgt oder
    2. Ziffer 2
      meldepflichtige Punkte der Anlage 1, Anlage 2 oder Anlage 3 zum VPDG nicht oder unrichtig übermittelt werden,
    und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen. Die fahrlässige Übermittlung unrichtiger Daten ist nach dieser Bestimmung nicht strafbar.
  3. Absatz 3Paragraph 29, ist nicht anzuwenden.

Art. 1 § 49c

Text

Paragraph 49 c,
  1. Absatz einsEiner Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine Pflicht nach den Bestimmungen des 2. Teils des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG), Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 2019,, dadurch verletzt, dass
    1. Ziffer eins
      eine Meldung nicht oder nicht vollständig erstattet wird, oder
    2. Ziffer 2
      die Meldepflicht nicht fristgerecht erfüllt wird, oder
    3. Ziffer 3
      unrichtige Informationen (Paragraphen 16 und 17 EU-MPfG) gemeldet werden, oder
    4. Ziffer 4
      den Pflichten nach Paragraph 11, EU-MPfG nicht oder nicht vollständig nachgekommen wird.
  2. Absatz 2Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro geahndet.
  3. Absatz 3Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4Paragraph 29, ist nicht anzuwenden.

Art. 1 § 49d

Text

Paragraph 49 d,
  1. Absatz einsEiner Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich die Pflicht zur Führung, Aufbewahrung oder Übermittlung von Aufzeichnungen nach Paragraph 18, Absatz 11, oder 12 Umsatzsteuergesetz 1994 verletzt.
    Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro geahndet.
  2. Absatz 2Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.

Art. 1 § 49e

Text

Paragraph 49 e,
  1. Absatz einsEiner Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen nach Paragraph 18 a, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994 verletzt, oder
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 18 a, Absatz 8, Ziffer 2, des Umsatzsteuergesetzes 1994 Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, oder
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 18 a, Absatz 8, Ziffer 3, des Umsatzsteuergesetzes 1994 übermittelte Informationen nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt beziehungsweise vervollständigt, oder
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 18 a, Absatz 8, Ziffer 4, des Umsatzsteuergesetzes 1994 der Aufbewahrungspflicht nicht entsprechend nachkommt.
  2. Absatz 2Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro geahndet.
  3. Absatz 3Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4Hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeiten nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 tritt Straffreiheit einer Selbstanzeige unbeschadet der in Paragraph 29, Absatz 3, genannten Gründe auch dann nicht mehr ein, wenn eine solche erst mehr als ein Jahr ab dem Ende der Frist in Paragraph 18 a, Absatz 8, Ziffer 2, oder 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 erstattet wird.

Art. 1 § 50

Text

Paragraph 50,
  1. Absatz einsEiner Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten ungerechtfertigt Zahlungserleichterungen erwirkt.
  2. Absatz 2Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro geahndet.

Art. 1 § 51

Text

Paragraph 51,
  1. Absatz einsEiner Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich
    1. Litera a
      eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt,
    2. Litera b
      eine abgaben- oder monopolrechtliche Verwendungspflicht verletzt,
    3. Litera c
      eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen oder zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen verletzt,
    4. Litera d
      eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Ausstellung oder Aufbewahrung von Belegen verletzt,
    5. Litera e
      Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften vorgesehenen Zollaufsicht oder sonstigen amtlichen oder abgabenbehördlichen Aufsicht und Kontrolle erschwert oder verhindert oder die Pflicht, an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt,
    6. Litera f
      eine zollrechtliche Gestellungspflicht verletzt oder
    7. Litera g
      wer ein abgabenrechtliches Verbot zur Leistung oder Entgegennahme von Barzahlungen verletzt.
  2. Absatz 2Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro geahndet.

Art. 1 § 51a

Text

Paragraph 51 a,
  1. Absatz einsEiner Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher, Aufzeichnungen oder Aufzeichnungssysteme, die automatisationsunterstützt geführt werden, durch Gestaltung oder Einsatz eines Programms, mit dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht oder unterdrückt werden können, verfälscht.
  2. Absatz 2Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro geahndet.

Art. 1 § 52

Text

Selbstverschuldete Berauschung.

Paragraph 52,
  1. Absatz einsDer selbstverschuldeten Berauschung macht sich schuldig, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch den Genuß von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch eine Handlung begeht, die ihm außer diesem Zustand als Finanzvergehen zugerechnet würde.
  2. Absatz 2Die selbstverschuldete Berauschung wird mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro geahndet; die Geldstrafe darf jedoch nicht höher bemessen werden, als sie das Gesetz für das im Rausch begangene Finanzvergehen androht. Daneben ist nach Maßgabe des Paragraph 17, auf Verfall zu erkennen; der Umfang des Verfalls richtet sich nach den Strafbestimmungen des Finanzvergehens, das dem Berauschten nicht zugerechnet werden kann.

Art. 1 § 53

Text

ZWEITER ABSCHNITT.
Finanzstrafverfahren.

ERSTER UNTERABSCHNITT.
Gemeinsame Bestimmungen.

Abgrenzung der gerichtlichen von der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit.

Paragraph 53,
  1. Absatz einsDas Gericht ist zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag) 150 000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 150 000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Zusammentreffen können nur Finanzvergehen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.
  2. Absatz eins aZur Ahndung des grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugs (Paragraph 40,) ist stets das Gericht zuständig.
  3. Absatz 2Im Absatz eins, tritt an die Stelle des Wertbetrages von 150 000 Euro der Wertbetrag von 75 000 Euro in den Fällen
    1. Litera a
      des Schmuggels und der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben (Paragraph 35,),
    2. Litera b
      der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, mit Sachen oder mit Erzeugnissen aus Sachen, hinsichtlich derer ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung oder eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde.
  4. Absatz 3Ist das Gericht nach den Absatz eins,, 1a oder 2 zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, so ist es auch zur Ahndung von mit diesen zusammentreffenden anderen Finanzvergehen zuständig, wenn alle diese Vergehen in die sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen.
  5. Absatz 4Die Zuständigkeit des Gerichts zur Ahndung von Finanzvergehen des Täters begründet auch dessen Zuständigkeit zur Ahndung von Finanzvergehen der anderen vorsätzlich an der Tat Beteiligten. Wird jemand nach dieser Bestimmung ausschließlich wegen eines sonst in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fallenden Finanzvergehens rechtskräftig verurteilt, so sind mit dieser Verurteilung nicht die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung, sondern nur die einer Ahndung durch die Finanzstrafbehörde verbunden; dies ist im Urteil festzustellen.
  6. Absatz 5Finanzordnungswidrigkeiten und die selbstverschuldete Berauschung (Paragraph 52,) hat das Gericht niemals zu ahnden.
  7. Absatz 6Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht zukommt, sind von den Finanzstrafbehörden zu ahnden.
  8. Absatz 7Hat sich jemand durch dieselbe Tat einer strafbaren Handlung schuldig gemacht, die dem Gericht, und eines Finanzvergehens, das der Finanzstrafbehörde zufällt, so hat das Gericht die gerichtlich strafbare Handlung, die Finanzstrafbehörde das Finanzvergehen gesondert zu ahnden; die Bestimmungen des Absatz 3 und des Paragraph 22, Absatz 2 und 3 werden hievon nicht berührt. Die vorangegangene rechtskräftige Bestrafung ist bei der Bemessung der Geldstrafe und der Freiheitsstrafe angemessen zu berücksichtigen.
  9. Absatz 8Kann eine Prüfung, ob das Gericht nach den Absatz eins bis 4 zur Ahndung des Finanzvergehens zuständig sei, noch nicht vorgenommen werden, so hat die Finanzstrafbehörde alle zur Sicherung der Beweise erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Solche Maßnahmen der Finanzstrafbehörde sind wegen Unzuständigkeit nicht anfechtbar, wenn sich später die gerichtliche Zuständigkeit herausstellt.

Art. 1 § 54

Text

Paragraph 54,
  1. Absatz einsFindet die Finanzstrafbehörde nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens, dass für die Ahndung des Finanzvergehens das Gericht zuständig ist, so hat sie das Strafverfahren nach den Bestimmungen des Dritten Unterabschnittes weiter zu führen und hievon den Beschuldigten und die gemäß Paragraph 122, dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zu verständigen; Personen, die sich in vorläufiger Verwahrung oder in Untersuchungshaft der Finanzstrafbehörde befinden, sind dem Gericht zu übergeben. Zugleich ist das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren vorläufig einzustellen.
  2. Absatz 2Über die Beschlagnahme von Gegenständen und über Sicherstellungsmaßnahmen ist der Staatsanwaltschaft unverzüglich zu berichten (Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2, StPO). Sie gelten als gemäß Paragraph 110, StPO sichergestellt.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2007,)

  3. Absatz 4Wird ein Strafverfahren wegen eines Finanzvergehens ohne Berichte der Finanzstrafbehörde (Paragraph 100, Absatz 2, StPO) sowohl bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht als auch bei der Finanzstrafbehörde geführt, so hat die Finanzstrafbehörde, sobald sie davon Kenntnis erlangt, nach den Absatz eins und 2 vorzugehen.
  4. Absatz 5Wird durch die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 202, Absatz eins, eingestellt oder wird das gerichtliche Verfahren rechtskräftig durch eine Entscheidung, die auf der Ablehnung der Zuständigkeit beruht (Unzuständigkeitsentscheidung), beendet, so hat die Finanzstrafbehörde das Finanzstrafverfahren fortzusetzen; einer Bestrafung darf aber kein höherer strafbestimmender Wertbetrag zugrunde gelegt werden, als er der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit entspricht.
  5. Absatz 6Wird das gerichtliche Verfahren anders als durch Unzuständigkeitsentscheidung rechtskräftig beendet, so hat die Finanzstrafbehörde ihr Verfahren endgültig einzustellen.

Art. 1 § 56

Text

ZWEITER UNTERABSCHNITT.
Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.

römisch eins. Hauptstück.
A. Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 56,
  1. Absatz einsEine Bestrafung wegen eines Finanzvergehens, ein Verfall im selbständigen Verfahren (Paragraph 18,), eine Inanspruchnahme aus der Haftung gemäß Paragraph 28 und eine Verhängung einer Verbandsgeldbuße gemäß Paragraph 28 a, dürfen nur auf Grund eines nach den folgenden Vorschriften durchgeführten Verfahrens erfolgen.
  2. Absatz 2Für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes sowie Paragraph 114, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung sinngemäß. Eine automationsunterstützte Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde ist nur insoweit zulässig, als dies in einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen unter Bestimmung der Übermittlungsmodalität ausdrücklich zugelassen wird.
  3. Absatz 3Für Zustellungen gelten das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, und sinngemäß die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung. Zustellungen in Verfahren nach den Paragraphen 147 und 148 können auch durch öffentliche Bekanntmachung nach Paragraph 25, des Zustellgesetzes erfolgen.
  4. Absatz 4Zwangs- und Ordnungsstrafen fließen dem Bund zu.
  5. Absatz 5Für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände gelten die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind, mit folgender Maßgabe:
    1. Ziffer eins
      Der Verband hat in dem gegen ihn und auch in dem gegen den beschuldigten Entscheidungsträger oder Mitarbeiter geführten Verfahren die Rechte eines Beschuldigten (belangter Verband); auch die der Tat verdächtigen Entscheidungsträger und Mitarbeiter haben in beiden Verfahren die Rechtsstellung eines Beschuldigten.
    2. Ziffer 2
      Soweit sich die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Verfahrensvorschriften auf Verdächtige, Beschuldigte oder Strafen beziehen, sind darunter der belangte Verband oder die Verbandsgeldbuße zu verstehen.
    3. Ziffer 3
      Verfahren gegen den Beschuldigten und den belangten Verband sind in der Regel gemeinsam zu führen.
    4. Ziffer 4
      Die Finanzstrafbehörde kann von der Verfolgung eines Verbandes absehen, wenn in Abwägung der Schwere der Tat, des Gewichts der Pflichtverletzung oder des Sorgfaltsverstoßes, der Folgen der Tat und der zu erwartenden Höhe der Verbandsgeldbuße eine Verfolgung und Sanktionierung verzichtbar erscheint, es sei denn, dass die Verfolgung geboten ist, um der Begehung von Taten im Rahmen der Tätigkeit anderer Verbände entgegenzuwirken oder wegen eines sonstigen besonderen öffentlichen Interesses.

Art. 1 § 56a

Text

Ton- und Bildaufnahme

Paragraph 56 a,
  1. Absatz einsEine Tonaufnahme oder eine Bild- und Tonaufnahme einer Vernehmung ist zulässig, wenn die vernommene Person ausdrücklich darüber informiert worden ist und die Vernehmung zur Gänze aufgenommen wird. Die Aufnahme ist auf einem geeigneten Medium zu speichern und zum Akt zu nehmen.
  2. Absatz 2Im Falle einer Aufnahme nach Absatz eins, ist eine Niederschrift zu erstellen. Dies kann auch vereinfacht in Form einer schriftlichen Zusammenfassung des Inhalts der Vernehmung erfolgen. Die Zusammenfassung hat zumindest zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Behörde und der an der Amtshandlung beteiligten Personen,
    2. Ziffer 2
      Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung,
    3. Ziffer 3
      Zusammenfassung des Inhalts von Aussagen,
    4. Ziffer 4
      andere wesentliche Vorgänge während der Amtshandlung,
    5. Ziffer 5
      allenfalls gestellte Anträge,
    6. Ziffer 6
      die Unterschriften der vernommenen Personen. Wird eine Unterschrift verweigert oder unterbleibt sie aus anderen Gründen, so sind die hiefür maßgebenden Umstände zu vermerken.
    Gestellte Fragen sind nur soweit aufzunehmen, als dies für das Verständnis der Antworten erforderlich ist.
  3. Absatz 3Soweit dies für die Beurteilung der Sache und der Ergebnisse der Amtshandlung erforderlich ist oder eine vernommene Person es verlangt, ist ihre Aussage wörtlich wieder zu geben. Über dieses Recht ist die vernommene Person zu belehren.

Art. 1 § 56b

Text

Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Ton- und Bildübertragung

Paragraph 56 b,
  1. Absatz einsEine Vernehmung kann aus verfahrensökonomischen Gründen unter Verwendung einer technischen Einrichtung zur Tonübertragung oder Ton- und Bildübertragung erfolgen. Die zu vernehmende Person ist in die Amtsräumlichkeit zu laden, in welcher die Tonübertragung oder Ton- und Bildübertragung vorgenommen werden soll.
  2. Absatz eins aIst die zu vernehmende Person wegen Krankheit, Gebrechlichkeit oder wegen eines sonstigen begründeten Hindernisses nicht in der Lage, der Ladung nachzukommen, kann die Vernehmung unter Verwendung einer technischen Einrichtung zur Tonübertragung oder Ton- und Bildübertragung jeweils in Anwesenheit eines Organs der Finanzstrafbehörde auch außerhalb einer Amtsräumlichkeit erfolgen.
  3. Absatz 2Hält sich die einzuvernehmende Person im Ausland auf, ist eine Vernehmung unter Verwendung einer technischen Einrichtung zur Tonübertragung oder Ton- und Bildübertragung nur zulässig, wenn die zuständige ausländische Behörde Amts- oder Rechtshilfe leistet.
  4. Absatz 3Wird von der Vernehmung auch eine Tonaufnahme oder eine Ton- und Bildaufnahme angefertigt, gilt Paragraph 56 a, sinngemäß. In Fällen des Absatz eins a, kann die Unterschrift der vernommenen Person entfallen und ist dieser eine Abschrift der Niederschrift zuzustellen. Diesfalls kann die vernommene Person innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen zur Niederschrift erheben.

Art. 1 § 57

Text

Paragraph 57,
  1. Absatz einsFinanzvergehen sind von Amts wegen zu verfolgen.
  2. Absatz 2Die Finanzstrafbehörde und ihre Organe haben ihr Amt unparteilich und unvoreingenommen auszuüben und jeden Anschein der Befangenheit zu vermeiden. Sie haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt zu ermitteln.
  3. Absatz 3Jeder Beschuldigte ist durch die Finanzstrafbehörde sobald wie möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren (Paragraphen 77,, 79, 83, 84, 113, 114, 125, 151 und 152) zu informieren. Dies darf nur so lange unterbleiben, als besondere Umstände befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre, insbesondere weil Ermittlungen oder Beweisaufnahmen durchzuführen sind, deren Erfolg voraussetzt, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von den gegen ihn geführten Ermittlungen hat. Das gleiche gilt, wenn sich durch im Zuge des Ermittlungsverfahrens hervortretende Umstände eine Änderung des Tatverdachtes ergibt. Auch alle anderen vom Finanzstrafverfahren betroffenen Personen sind über ihre wesentlichen Rechte zu belehren. Die Informationen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist.
  4. Absatz 4Soweit es im Interesse eines fairen Verfahrens und der Wahrung der Verteidigungsrechte eines Beschuldigten, der sich in der Verfahrenssprache nicht hinreichend verständigen kann, erforderlich ist, ist ihm mündliche Übersetzungshilfe durch Beistellung eines Dolmetschers zu leisten; dies gilt insbesondere für die Rechtsbelehrung, für Beweisaufnahmen, an denen der Beschuldigte teilnimmt, und für Verhandlungen. Ist der Beschuldigte gehörlos, hochgradig hörbehindert oder stumm, so ist ein Dolmetscher für die Gebärdensprache beizuziehen, sofern sich der Beschuldigte in dieser verständigen kann. Über die Erforderlichkeit einer Übersetzungshilfe entscheidet der Leiter der Amtshandlung. Gegen die Nichtgewährung von Übersetzungshilfe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Im Rechtsmittel gegen die Strafentscheidung können auch die Verteidigungsrechte beeinträchtigende Mängel in der Qualität der Übersetzungshilfe geltend gemacht werden, sofern im Verfahren nicht ohnedies Abhilfe geschaffen worden ist.
  5. Absatz 4 aIst Übersetzungshilfe gemäß Absatz 4, zu leisten, gilt in Verfahren, in denen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 58, Absatz 2, einem Spruchsenat obliegt, sowie im Rechtsmittelverfahren darüber hinaus Folgendes:
    1. Litera a
      Mündliche Übersetzungshilfe ist auch für den Kontakt des Beschuldigten mit seinem Verteidiger zu leisten, sofern dies im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist. Dazu ist auf Antrag in unmittelbarem Zusammenhang mit einer mündlichen Verhandlung oder sonstigen Amtshandlung, an der der Beschuldigte teilnimmt, ein Dolmetscher am Ort der Amtshandlung zur Verfügung zu stellen. Ein diesbezüglicher Antrag ist spätestens eine Woche vor Beginn der Amtshandlung einzubringen.
    2. Litera b
      Für die Verteidigung wesentliche Aktenstücke sind innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu übersetzen. Als für die Verteidigung wesentlich gelten jedenfalls die Festnahmeanordnung, die Verhängung der Untersuchungshaft, die Stellungnahme des Amtsbeauftragten, die schriftliche Ausfertigung des noch nicht rechtskräftigen Erkenntnisses und ein gegen das Erkenntnis vom Amtsbeauftragen erhobenes Rechtsmittel. Sofern es den in Absatz 4, genannten Interessen nicht widerspricht, darf die schriftliche Übersetzung durch eine bloß auszugsweise Darstellung, durch mündliche Übersetzung oder, wenn der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten ist, auch durch mündliche Zusammenfassung ersetzt werden. Auf Antrag des Beschuldigten sind ihm weitere konkret zu bezeichnende Aktenstücke schriftlich zu übersetzen, soweit die Erforderlichkeit einer Übersetzung im Sinne des Absatz 4, begründet wird oder offenkundig ist. Ein Verzicht des Beschuldigten auf schriftliche Übersetzung ist nur zulässig, wenn er zuvor über sein Recht und die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Belehrung und Verzicht sind schriftlich festzuhalten.
  6. Absatz 5Die Finanzstrafbehörde darf bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Finanzvergehens, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen. Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen hat die Finanzstrafbehörde jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am Geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdigen Interessen wahrt.
  7. Absatz 6Das Finanzstrafverfahren ist stets zügig und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen und innerhalb angemessener Frist zu beenden. Verfahren, in denen ein Beschuldigter in Haft gehalten wird, sind mit besonderer Beschleunigung zu führen. Ist eine Finanzstrafbehörde mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig, so kann der Beschuldigte bei dieser Finanzstrafbehörde den an das Bundesministerium für Finanzen gerichteten Antrag stellen, es möge der Finanzstrafbehörde für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist setzen. Hat die Finanzstrafbehörde die versäumte Verfahrenshandlung bis zur Entscheidung über den Antrag durchgeführt, so gilt der Antrag als zurückgezogen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren ab Eintritt der Verpflichtung der Behörde zur Vornahme der Verfahrenshandlung zu stellen. Wegen der Säumigkeit eines Spruchsenates oder eines Vorsitzenden des Spruchsenates ist ein Fristsetzungsantrag nicht zulässig.
  8. Absatz 7Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld gilt der eines Finanzvergehens Verdächtige als unschuldig.
  9. Absatz 8Nach rechtswirksamer Beendigung eines Finanzstrafverfahrens ist die neuerliche Verfolgung desselben Verdächtigen wegen derselben Tat unzulässig. Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Fortführung des Verfahrens nach Paragraph 170, bleiben hievon unberührt.

Art. 1 § 57a

Text

B. Datenschutz

Grundsätze

Paragraph 57 a,
  1. Absatz einsFür die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Finanzvergehen sowie des Vollzuges von nach diesem Bundesgesetz verhängten Strafen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Bestimmungen des dritten Hauptstückes des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1999,, sind nur dann anzuwenden, wenn in diesem Bundesgesetz ausdrücklich darauf verwiesen wird. Die Paragraphen 36, Absatz 2,, 46 bis 49, 50 Absatz eins,, 2, 4 und 5 sowie 51 bis 59 DSG sind anzuwenden. Auf die Übermittlung personenbezogener Daten auf Grundlage völkerrechtlicher Übereinkommen, die vor dem 6. Mai 2016 abgeschlossen wurden und zu diesem Zeitpunkt mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar waren, sind die Paragraphen 58 und 59 DSG nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Die ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzstrafbehörden, die für sie tätigen Organe oder durch den Bundesminister für Finanzen ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Finanzstrafrechtspflege oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
  3. Absatz 3Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben oder erfasst wurden, ist nur zulässig, wenn dies für die in Absatz 2, genannten Zwecke, insbesondere auch für Zwecke der Abgabenerhebung, der Betrugsbekämpfung oder der Aufsicht oder für statistische Zwecke oder das Risikomanagement, erforderlich ist.
  4. Absatz 4Soweit möglich ist zwischen faktenbasierten und auf persönlichen Einschätzungen beruhenden personenbezogenen Daten zu unterscheiden.
  5. Absatz 5Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Paragraph 39, DSG dürfen insoweit verarbeitet werden, als dies für finanzstrafrechtliche Zwecke unbedingt erforderlich ist.
  6. Absatz 6Die Paragraphen 31 bis 35 DSG gelten sinngemäß. Die von den Spruchsenaten oder deren Vorsitzenden und die vom Bundesfinanzgericht im Rahmen der richterlichen Tätigkeit vorgenommenen Datenverarbeitungen unterliegen nicht der Aufsicht der Datenschutzbehörde.
  7. Absatz 7Für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, fällt, sind die Paragraphen 48 d bis 48g BAO sinngemäß anzuwenden.

Art. 1 § 57b

Text

Informationspflicht und Auskunftsrecht

Paragraph 57 b,
  1. Absatz einsDie zu erteilende Information hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen,
    2. Ziffer 2
      die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
    3. Ziffer 3
      die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden,
    4. Ziffer 4
      das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde sowie deren Kontaktdaten,
    5. Ziffer 5
      das Bestehen eines Rechts auf Auskunft und Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten sowie
    6. Ziffer 6
      die Rechtsgrundlage der Verarbeitung.
    Diese Information ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Recht auf Auskunft nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 79, zu gewähren.

Art. 1 § 57c

Text

Berichtigung personenbezogener Daten

Paragraph 57 c,
  1. Absatz einsDas Recht auf Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung personenbezogener Daten, die in einer behördlichen Erledigung oder einer Niederschrift enthalten sind, besteht nur insoweit, als dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
  2. Absatz 2Mit Ausnahme des Inhalts von Beweismitteln sind in den nicht von Absatz eins, erfassten Fällen unrichtige, unrichtig gewordene oder unvollständige personenbezogene Daten von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Person unverzüglich richtig zu stellen oder zu vervollständigen. Ist eine nachträgliche Änderung mit dem Dokumentationszweck unvereinbar, hat eine Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung mittels eines ergänzenden Vermerks zu erfolgen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Ist die Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung nicht möglich, ist dies zu vermerken.

Art. 1 § 57d

Text

Fristen für die Aufbewahrung und Löschung personenbezogener Daten

Paragraph 57 d,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zehn Jahre nach Absehen von der Einleitung, rechtskräftiger Einstellung des Strafverfahrens oder nach Eintritt der Tilgung zu prüfen, ob die Aufbewahrung personenbezogener Daten weiterhin erforderlich ist. Ergibt diese Prüfung, dass die Aufbewahrung der personenbezogenen Daten weiterhin erforderlich ist, so sind sie nach Wegfall des Aufbewahrungsgrundes, längstens jedoch nach Ablauf von sechzig Jahren ab Erfassung zu löschen. Ist die weitere Aufbewahrung der personenbezogenen Daten nicht erforderlich, sind sie zu löschen. Ist die Löschung nicht möglich oder mit den Dokumentationszwecken unvereinbar, so ist an geeigneter Stelle ein ergänzender Vermerk aufzunehmen.
  2. Absatz 2Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind die Protokolldaten (Paragraph 50, DSG) drei Jahre lang aufzubewahren. Davon darf in jenem Ausmaß abgewichen werden, als der von der Protokollierung betroffene Datenbestand zulässigerweise früher gelöscht oder länger aufbewahrt wird.“

Art. 1 § 57e

Text

Datenschutzbeschwerde

Paragraph 57 e,
  1. Absatz einsWer behauptet, durch ein Mitglied des Spruchsenates in Ausübung dessen richterlicher Tätigkeit in seinem Recht auf Datenschutz verletzt zu sein, kann die Feststellung dieser Verletzung durch das Bundesfinanzgericht begehren (Datenschutzbeschwerde).
  2. Absatz 2Auf den erforderlichen Inhalt der Beschwerde und das Verfahren sind Paragraph 24 a, Absatz 2 bis 4 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) sowie die Paragraphen 62, Absatz 2, zweiter und dritter Satz, 150 Absatz 3,, 155, 156 Absatz eins bis 4, 157, 158 erster Satz, 160, 161 Absatz eins, erster Satz, 162 und 163 sinngemäß anzuwenden.

Art. 1 § 58

Text

römisch II. Hauptstück.
Behörden des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens und organisatorische Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren.

A. Zuständigkeit.

Paragraph 58,
  1. Absatz einsZur Durchführung des Finanzstrafverfahrens sind zuständig:
    1. Litera a
      für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden sowie für Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei, und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften oder andere Rechtsvorschriften, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt werden, das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde;
    2. Litera b
      für alle übrigen Finanzvergehen das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde;
    3. Litera c
      in den Fällen des Paragraph 52, jene Finanzstrafbehörde, die für die Verfolgung des dem Berauschten nicht zurechenbaren Finanzvergehens zuständig wäre.
    Dem Vorstand der Finanzstrafbehörde obliegt die Erstellung der jeweiligen Geschäftsverteilung. Diese ist auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegt, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß Paragraph 53, gegeben ist, einem Spruchsenat (Paragraph 65,) als Organ der Finanzstrafbehörde,
    1. Litera a
      wenn der strafbestimmende Wertbetrag bei den im Paragraph 53, Absatz 2, bezeichneten Finanzvergehen 10 000 Euro, bei allen übrigen Finanzvergehen 33 000 Euro übersteigt,
    2. Litera b
      wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter die Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat beantragt. Im Fall eines vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens (Paragraph 143,) ist ein solcher Antrag im Einspruch gegen die Strafverfügung, in den übrigen Fällen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche gemäß Paragraph 125, Absatz 3, nicht stattfindet, bis zur Abgabe der Verzichtserklärung zu stellen.
  3. Absatz 3Die Finanzstrafbehörden sind im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit auch zur Leistung von Amts- und Rechtshilfe zuständig, wenn die Amts- oder Rechtshilfehandlung in ihrem Amtsbereich vorzunehmen ist.

Art. 1 § 59

Text

Paragraph 59,

Zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und zur Fällung des Erkenntnisses ist hinsichtlich des Täters und anderer an der Tat Beteiligten sowie jener Personen, welche sich einer Hehlerei mit Beziehung auf das Finanzvergehen schuldig gemacht haben, mit Ausnahme jener, die keinen Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben haben, ein Spruchsenat berufen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 2, auch nur hinsichtlich einer dieser Personen zutreffen.

Art. 1 § 61

Text

Paragraph 61,
  1. Absatz einsLiegen einem Täter mehrere Taten zur Last oder haben sich an derselben Tat mehrere Personen beteiligt oder stehen die Taten mehrerer Personen sonst in einem engen Zusammenhang und ist in allen diesen Fällen dieselbe Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Strafverfahrens zuständig, so hat die Finanzstrafbehörde die Strafverfahren wegen aller Taten zu verbinden.
  2. Absatz 2Von einer Verbindung nach Absatz eins, kann abgesehen werden, wenn dies zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens oder zur Verkürzung der Verwahrung oder der Untersuchungshaft eines Beschuldigten dienlich scheint.

Art. 1 § 62

Text

Paragraph 62,
  1. Absatz einsÜber Beschwerden entscheidet das Bundesfinanzgericht.
  2. Absatz 2Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung über die Beschwerde obliegt einem Senat des Bundesfinanzgerichtes,
    1. Litera a
      wenn die Beschwerde sich gegen ein Erkenntnis oder einen sonstigen Bescheid eines Spruchsenates richtet,
    2. Litera b
      wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter dies in der Beschwerde gegen ein Erkenntnis oder in der Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Paragraph 149, Absatz 4, begehrt.

Die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor der mündlichen Verhandlung obliegt dem Senatsvorsitzenden. Diesem obliegt auch die Entscheidung über die Beschwerde, wenn eine mündliche Verhandlung aus den Gründen des Paragraph 160, Absatz eins, nicht stattfindet und die Parteien des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen.

  1. Absatz 3Die Entscheidung über alle anderen Rechtsmittel obliegt einem Richter eines Senates für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht als Einzelrichter.

Art. 1 § 64

Text

Paragraph 64,
  1. Absatz einsDie Finanzstrafbehörden haben ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Untersuchungshandlungen sind nicht deswegen anfechtbar, weil sie von einer unzuständigen Behörde vorgenommen wurden.
  2. Absatz 2Der Spruchsenat hat auch dann das Verfahren zu Ende zu führen, wenn sich im Zuge der mündlichen Verhandlung ergibt, daß die im Paragraph 58, Absatz 2, umschriebenen Voraussetzungen für seine Entscheidungsbefugnis nicht gegeben sind. Ergibt sich jedoch, daß das Gericht oder ein anderer Senat zuständig wäre, so hat der Senat seine Nichtzuständigkeit auszusprechen.
  3. Absatz 3Wenn zwei Spruchsenate die Zuständigkeit zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und zur Entscheidung in demselben Strafverfahren in Anspruch nehmen oder ablehnen, so hat jener Senat das Verfahren weiterzuführen, der zuerst mit der Sache befasst wurde.

Art. 1 § 65

Text

B. Spruchsenate und Senate für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht.
1. Spruchsenate.

Paragraph 65,
  1. Absatz einsSpruchsenate haben als Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Zollamtes Österreich in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien zu bestehen.
  2. Absatz 2Zur organisatorischen Abwicklung der Spruchsenatsverfahren sind jeweils Geschäftsstellen einzurichten.

Art. 1 § 66

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Text

Paragraph 66,
  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Spruchsenate sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

    Die Spruchsenate bestehen aus drei Mitgliedern. Den Vorsitz im Spruchsenat führt ein Richter des Dienststandes, die weiteren Mitglieder sind ein Finanzbeamter der Verwendungsgruppe A oder A1 oder ein Finanzbediensteter der Entlohnungsgruppe a oder v1 als Behördenbeisitzer und ein Laienbeisitzer.

Art. 1 § 67

Text

Paragraph 67,
  1. Absatz einsDie Personen, die als Mitglieder der Spruchsenate herangezogen werden können, sind vom Bundespräsidenten zu bestellen; hiebei ist jene Finanzstrafbehörde zu bezeichnen, für deren Senate sie in Betracht kommen.
  2. Absatz 2Die Personen, die gemäß Absatz eins, zur Bestellung als Laienbeisitzer vorgeschlagen werden, sind aus dem Kreis der von den gesetzlichen Berufsvertretungen in die Senate beim Bundesfinanzgericht entsendeten Mitglieder zu entnehmen.
  3. Absatz 3Die Bestellung gemäß Absatz eins, gilt jeweils für die Dauer von sechs Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die infolge Ablaufes der Amtsdauer ausscheidenden Senatsmitglieder haben bis zur Wiederbesetzung der Stellen im Amt zu bleiben.

Art. 1 § 68

Text

Paragraph 68,
  1. Absatz einsVor Ablauf jedes Jahres sind für die Dauer des nächsten Jahres unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Bedarfes die Anzahl der Spruchsenate, deren Vorsitzende und die übrigen Mitglieder sowie die Reihenfolge, in der diese im Falle der Verhinderung des zunächst berufenen Senatsmitgliedes einzutreten haben, zu bestimmen. Jedes Mitglied kann auch mehreren Senaten angehören.
  2. Absatz 2Bei der Einrichtung der Spruchsenate ist jeweils vorzusehen
    1. Litera a
      mindestens ein Senat, dessen Laienbeisitzer von gesetzlichen Berufsvertretungen selbständiger Berufe entsendet sind, und
    2. Litera b
      mindestens ein Senat, dessen Laienbeisitzer von gesetzlichen Berufsvertretungen unselbständiger Berufe entsendet sind.
  3. Absatz 3Die Geschäfte sind für jedes Jahr im Voraus unter die Senate so zu verteilen, dass die Durchführung des Verfahrens und die Fällung der Entscheidung bei selbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Absatz 2, Litera a, zusammengesetzten Senat oder dessen Mitglied und bei unselbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Absatz 2, Litera b, zusammengesetzten Senat oder dessen Mitglied obliegt. Die Zuordnung zu einer Berufsgruppe bleibt bei Pensionierung oder Arbeitslosigkeit bestehen. Wird gegen einen Beschuldigten, der beiden oder keiner der vorgenannten Berufsgruppen angehört, oder wird im selben Verfahren gegen mehrere Beschuldigte verhandelt, die verschiedenen der vorgenannten Berufsgruppen angehören, so obliegt die Führung des Verfahrens einem nach Absatz 2, Litera a, zusammengesetzten Senat; gleiches gilt, wenn gegen ein Mitglied eines zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person (Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, des Arbeitsverfassungsgesetzes) oder gegen einen leitenden Angestellten (Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes) wegen eines im Rahmen dieser Funktion begangenen Finanzvergehens verhandelt wird.
  4. Absatz 4Soweit dies für den ordentlichen Geschäftsgang erforderlich ist, kann die Zusammensetzung der Senate und deren Geschäftsverteilung für den Rest des Jahres geändert werden, wenn Veränderungen im Stand der Senatsmitglieder eingetreten sind oder wenn dies wegen Überlastung eines Senates oder einzelner Mitglieder notwendig ist.
  5. Absatz 5Bedarf die Zusammensetzung der Senate und deren Geschäftsverteilung in den folgenden Jahren keiner Änderung, so bleibt die nach Absatz eins bis 4 bestimmte Zusammensetzung und Geschäftsverteilung bis zu ihrer Änderung in Kraft.
  6. Absatz 6Die Zusammensetzung der Spruchsenate und deren Geschäftsverteilung hat der Vorstand der Finanzstrafbehörde, bei der die Spruchsenate eingerichtet sind, zu bestimmen.

Art. 1 § 69

Text

Paragraph 69,

Die Zusammensetzung der Senate und deren Geschäftsverteilung sind auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) zu veröffentlichen. Sie sind auch zur Einsicht in der jeweils gemäß Paragraph 65, Absatz 2, eingerichteten Geschäftsstelle aufzulegen oder an einer dortigen Amtstafel anzuschlagen.

Art. 1 § 70

Text

Paragraph 70,
  1. Absatz einsDie Tätigkeit der Richter in den Spruchsenaten stellt eine Nebentätigkeit im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften dar; hiefür gebührt den Richtern eine angemessene Vergütung. Die Bemessung der Vergütung obliegt dem Amt für Betrugsbekämpfung und dem Zollamt Österreich für die bei ihnen eingerichteten Senate. Gegen die Bemessung der Vergütung ist nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
  2. Absatz 2Die Laienbeisitzer haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen und der Aufenthaltskosten, die ihnen durch ihre Tätigkeit in den Spruchsenaten erwachsen. Sie haben ferner Anspruch auf Entschädigung für die durch diese Tätigkeit verursachte Zeitversäumnis. Hinsichtlich der Höhe der Vergütungen und Entschädigungen und hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen sie zu leisten sind, sind die für Schöffen im gerichtlichen Strafverfahren geltenden Bestimmungen anzuwenden. Die Bemessung der Vergütung obliegt dem Amt für Betrugsbekämpfung und dem Zollamt Österreich für die bei ihnen eingerichteten Spruchsenate.

Art. 1 § 71

Text

Paragraph 71,

Die Angelobung der Mitglieder der Spruchsenate ist durch den Vorstand der Finanzstrafbehörde, bei der der Senat eingerichtet ist, nach den Angelobungsbestimmungen des Bundesfinanzgerichtsgesetzes (BFGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, vorzunehmen.

Art. 1 § 71a

Text

2. Senate für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht.

Paragraph 71 a,
  1. Absatz einsBeim Bundesfinanzgericht haben Senate für Finanzstrafrecht zu bestehen.
  2. Absatz 2Die Senate für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht bestehen aus vier Mitgliedern. Den Vorsitz führt ein dazu aus dem Kreis der Richter des Bundesfinanzgerichtes nach den Bestimmungen des BFGG bestellter Vorsitzender. Die weiteren Mitglieder sind ein Richter des Bundesfinanzgerichtes und zwei fachkundige Laienrichter.
  3. Absatz 3Für die Bestellung der Personen, die als fachkundige Laienrichter herangezogen werden können, ist Paragraph 67, sinngemäß anzuwenden. Die Bestellung der übrigen Mitglieder richtet sich nach den Bestimmungen des BFGG.
  4. Absatz 4Für die vom Bundesfinanzgericht zu erlassende Geschäftsverteilung der Senate für Finanzstrafrecht ist Paragraph 68, sinngemäß anzuwenden. Die Veröffentlichung richtet sich nach den Bestimmungen des BFGG.
  5. Absatz 5Die fachkundigen Laienrichter der Senate für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht haben Anspruch auf Vergütung gemäß Paragraph 70, Die Bemessung obliegt dem Bundesfinanzgericht.

Art. 1 § 72

Text

C. Befangenheit von Organen.

Paragraph 72,
  1. Absatz einsDie Organe der Finanzstrafbehörden und des Bundesfinanzgerichtes haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
    1. Litera a
      wenn es sich um ihre eigene Finanzstrafsache oder um jene eines ihrer Angehörigen (Paragraph 72, StGB) oder jene einer Person unter ihrer gesetzlichen Vertretung handelt;
    2. Litera b
      wenn sie als Vertreter des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten bestellt sind oder innerhalb der letzten fünf Jahre bestellt waren, als Zeugen oder Sachverständige vernommen wurden oder vernommen werden sollen oder als Anzeiger aufgetreten sind.
    3. Litera c
      als Mitglieder eines Spruchsenates in jenen Strafsachen, in denen sie im Untersuchungsverfahren, insbesondere auch nach den Paragraphen 85, Absatz 2,, 86 Absatz eins,, 89 Absatz 5 und 93 Absatz eins,, oder in dem damit im Zusammenhang stehenden Abgabenverfahren tätig waren;
    4. Litera d
      bei der Entscheidung über Rechtsmittel in jenen Strafsachen, in denen sie im Untersuchungsverfahren, insbesondere auch nach den Paragraphen 85, Absatz 7,, 87 Absatz 2,, 89 Absatz 6 und 93 Absatz 7,, oder in dem damit im Zusammenhang stehenden Abgabenverfahren tätig waren oder an der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) mitgewirkt haben;
    5. Litera e
      wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
  2. Absatz 2Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen vozunehmen; dies gilt nicht in den im Absatz eins, Litera a, bezeichneten Fällen.

Art. 1 § 73

Text

Paragraph 73,

Dem Beschuldigten, den Nebenbeteiligten und dem Amtsbeauftragten steht in jeder Lage des Verfahrens das Recht zu, am Verfahren beteiligte Organe der Finanzstrafbehörde und des Bundesfinanzgerichtes mit der Begründung abzulehnen, daß Umstände der im Paragraph 72, bezeichneten Art vorliegen.

Art. 1 § 74

Text

Paragraph 74,
  1. Absatz einsDie Ablehnung ist, wenn sie sich auf ein Mitglied oder den Schriftführer eines Senates bezieht, beim Vorsitzenden des Senates binnen drei Tagen nach Zustellung der Vorladung zur mündlichen Verhandlung geltend zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der Senat. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Werden der Vorsitzende oder wenigstens zwei Mitglieder eines Spruchsenates abgelehnt, so entscheidet über die Ablehnung der Vorstand der Finanzstrafbehörde, bei der der Spruchsenat eingerichtet ist; werden der Vorsitzende oder wenigstens zwei Mitglieder eines Senates für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht abgelehnt, so entscheidet über die Ablehnung der Präsident des Bundesfinanzgerichtes. Der über die Ablehnung ergehende Bescheid oder Beschluss ist dem Antragsteller spätestens vor Beginn der mündlichen Verhandlung zu eröffnen.
  2. Absatz 2Kommen erst nach Ablauf der Frist von drei Tagen ab Zustellung der Vorladung zum ersten Termin der mündlichen Verhandlung Umstände hervor, die die Befangenheit eines Senatsmitgliedes oder des Schriftführers begründen können, ist die Ablehnung unverzüglich nach Kenntnis eines Ablehnungsgrundes, spätestens jedoch bis zum Ende der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung geltend zu machen. In diesem Fall entscheidet über die Ablehnung der Senat selbst.
  3. Absatz 3In allen übrigen Fällen ist die Ablehnung spätestens vor Beginn der Amtshandlung, durch die sich der Beschuldigte oder Nebenbeteiligte wegen Befangenheit des Organes beschwert erachtet, und zwar im Verfahren bei der Finanzstrafbehörde bei deren Vorstand, im Verfahren beim Bundesfinanzgericht bei dessen Präsidenten geltend zu machen. Die Entscheidung obliegt im Verfahren bei der Finanzstrafbehörde deren Vorstand, im Verfahren beim Bundesfinanzgericht dessen Präsidenten. Wird der Vorstand der Finanzstrafbehörde abgelehnt, entscheidet das Bundesministerium für Finanzen. Wird der Präsident des Bundesfinanzgerichtes abgelehnt, so entscheidet die gemäß Paragraph 5, Absatz 3, BFGG berufene Vertretung.
  4. Absatz 4Gegen die gemäß Absatz eins bis 3 über die Ablehnung ergehenden Entscheidungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Wird die Ablehnung als begründet anerkannt, so hat sich der Abgelehnte von diesem Zeitpunkt an der Ausübung seines Amtes zu enthalten.

Art. 1 § 74a

Text

D. Rechtsschutzbeauftragter

Paragraph 74 a,
  1. Absatz einsZur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ist beim Bundesminister für Finanzen ein Rechtsschutzbeauftragter mit zwei Stellvertretern eingerichtet. Sie sind bei der Besorgung der ihnen nach dem Finanzstrafgesetz zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit und der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht (Paragraph 48 a, BAO).
  2. Absatz 2Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Beamte des Dienststandes und Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für Finanzen sowie dessen nachgeordneter Dienststellen, Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind (Paragraphen 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990) dürfen nicht bestellt werden.
  3. Absatz 3Die Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter erlischt bei Verzicht, im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung. Bei Vorliegen von Befangenheitsgründen im Sinne des Paragraph 72, Absatz eins, hat sich der Rechtsschutzbeauftragte von dem Zeitpunkt, zu dem ihm der Grund bekannt geworden ist, des Einschreitens in der Sache zu enthalten.
  4. Absatz 4Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie werden vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates sowie der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen stellt dem Rechtsschutzbeauftragten die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen.

Art. 1 § 74b

Text

Paragraph 74 b,
  1. Absatz einsDie Finanzstrafbehörden sind verpflichtet, den Rechtsschutzbeauftragten über Auskunftsverlangen (Paragraph 99, Absatz 3 a,) und die Information Betroffener darüber ehestmöglich zu informieren. Dem Rechtschutzbeauftragten obliegt die Prüfung der nach diesem Absatz erstatteten Meldungen. Dem Rechtsschutzbeauftragten steht gegen die Anordnung nach Paragraph 99, Absatz 3 a, Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu; dieses Recht erlischt mit dem Ablauf der Beschwerdefrist des Beschuldigten.
  2. Absatz 2Wurde gemäß Paragraph 99, Absatz 6, die Zustellung an den Beschuldigten und die Verfügungsberechtigten vorläufig aufgeschoben, ist dies dem Rechtsschutzbeauftragten unter Anschluss der Anordnung samt Auskunftsersuchen unverzüglich mitzuteilen. Dem Rechtsschutzbeauftragten steht in diesem Fall gegen die Anordnung nach Paragraph 99, Absatz 6, erster Satz Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu. Die Beschwerde-frist (Paragraph 150, Absatz 2,) beginnt mit dem Einlangen der Mitteilung zu laufen.
  3. Absatz 3Die Finanzstrafbehörden haben dem Rechtsschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, ihm auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen; insofern kann ihm gegenüber die Amtsverschwiegenheit und die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht nicht geltend gemacht werden.
  4. Absatz 4Der Rechtsschutzbeauftragte erstattet dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über seine Tätigkeit und Wahrnehmungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung nach dem Finanzstrafgesetz.

Art. 1 § 75

Text

römisch III. Hauptstück.
Beschuldigte, Nebenbeteiligte und deren Vertretung; Akteneinsicht.

Paragraph 75,

Beschuldigter ist die im Verdacht eines Finanzvergehens stehende Person (Verdächtiger) vom Zeitpunkt der Verständigung über die Einleitung des Strafverfahrens (Paragraph 83, Absatz 2,) oder der ersten Vernehmung gemäß Paragraph 83, Absatz 3 bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens. Die für den Beschuldigten geltenden Bestimmungen sind auch auf den Verdächtigen anzuwenden, wenn gegen ihn schon vor der Einleitung des Strafverfahrens eine Verfolgungshandlung (Paragraph 14, Absatz 3,) gerichtet wurde.

Art. 1 § 76

Text

Paragraph 76,

Nebenbeteiligte sind

  1. Litera a
    vom Beschuldigten verschiedene Personen, denen das Eigentumsrecht oder ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an der verfallsbedrohten Sache zusteht (Verfallsbeteiligte). Verfallsbeteiligt ist auch, wer ein solches Recht behauptet;
  2. Litera b
    Personen, die nach Paragraph 28, zur Haftung herangezogen werden können (Haftungsbeteiligte).

Art. 1 § 77

Text

Paragraph 77,
  1. Absatz einsBeschuldigte haben das Recht, in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen oder über ausdrückliche Erklärung auf die Inanspruchnahme eines Verteidigers zu verzichten und sich selbst zu verteidigen. Die Erklärung ist für das weitere Verfahren nicht bindend. Im Falle des Verzichts ist der Beschuldigte auf die Folgen dieses Verzichts und die jederzeitige Möglichkeit, diesen zu widerrufen, hinzuweisen. Die Erklärung ist in der Niederschrift über die Vernehmung festzuhalten Beschuldigte können sich durch Verteidiger auch vertreten lassen, soweit nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird. Als Verteidiger sind die in Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5, StPO genannten Personen sowie Steuerberater zugelassen. Bevollmächtigte Gesellschaften dürfen nur durch selbständig berufsbefugte natürliche Personen handeln. Nicht zugelassen sind Personen, gegen die ein Verfahren wegen Beteiligung an demselben Finanzvergehen oder wegen Begünstigung hinsichtlich dieses Finanzvergehens anhängig ist. Nebenbeteiligte können sich durch voll handlungsfähige Personen (Bevollmächtigte) vertreten lassen, soweit nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird. Widersprechen Erklärungen des Beschuldigten jenen des Verteidigers, so gelten die Erklärungen des Beschuldigten; Entsprechendes gilt für einander widersprechende Erklärungen des Nebenbeteiligten und des Bevollmächtigten.
  2. Absatz 2Die Vorschriften der Bundesabgabenordnung über die Bevollmächtigung gelten mit Ausnahme von Paragraph 83, Absatz 4, sinngemäß.
  3. Absatz 3Ist in Verfahren, in denen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 58, Absatz 2, einem Spruchsenat obliegt, der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat die Finanzstrafbehörde auf Antrag des Beschuldigten, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist, dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren oder für einzelne Verfahrenshandlungen einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat.
  4. Absatz 3 aIm Falle der Entscheidung über die Verwahrung nach Paragraph 85, oder einer Untersuchungshaft nach Paragraph 86, hat die Finanzstrafbehörde dem im Sinne des Paragraph 77, Absatz 3, bedürftigen Beschuldigten auf dessen Antrag einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat.
  5. Absatz 4Ist ein Verteidiger beizugeben, so hat die Finanzstrafbehörde dies der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, damit diese einen Steuerberater als Verteidiger bestelle. Von der Bestellung hat die Kammer die Finanzstrafbehörde zu verständigen. Die Kosten der Verteidigung trägt die Kammer.
  6. Absatz 5Mehreren Beschuldigten eines Verfahrens kann ein gemeinsamer Verteidiger beigegeben werden, doch ist für eine abgesonderte Verteidigung der Beschuldigten zu sorgen, bei denen sich ein Widerstreit der Interessen zeigt.
  7. Absatz 6Beantragt der Beschuldigte die Beigabe eines Verteidigers innerhalb einer für eine Verfahrenshandlung offenstehenden Frist, so beginnt diese Frist mit der Zustellung der Mitteilung, wen die Kammer als Verteidiger bestellt hat, oder des Bescheides, mit dem der Antrag abgewiesen wurde, von neuem zu laufen.
  8. Absatz 7Die Beigabe eines Verteidigers ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 3, nicht mehr gegeben sind oder wenn sich herausstellt, daß die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben waren.

Art. 1 § 78

Text

Paragraph 78,
  1. Absatz einsIn der mündlichen Verhandlung sind Personen, die als Zeugen für diese Verhandlung geladen sind, als Verteidiger nicht zugelassen. Im Untersuchungsverfahren kann die Finanzstrafbehörde Personen, die als Zeugen vernommen wurden, sowie Personen, die als Zeugen geladen sind oder deren Vernehmung als Zeugen beantragt ist, als Verteidiger ausschließen, wenn dies zur Ermittlung des Sachverhaltes geboten ist. Gegen einen solchen Bescheid ist die Beschwerde (Paragraph 152,) zulässig.
  2. Absatz 2Im Untersuchungsverfahren darf die Finanzstrafbehörde den Verteidiger von der Teilnahme an Beweisaufnahmen, die eine spätere Wiederholung nicht zulassen, nicht, von der Teilnahme an anderen Beweisaufnahmen nur dann ausschließen, wenn besondere Umstände befürchten lassen, daß durch die Beteiligung die weitere Untersuchung erschwert werden könnte. Gegen den Ausschluß des Verteidigers ist ein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
  3. Absatz 3Der verhaftete Beschuldigte kann sich mit seinem Verteidiger verständigen, ohne dabei überwacht zu werden.

Art. 1 § 79

Text

Paragraph 79,
  1. Absatz einsDie Finanzstrafbehörde hat dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten in jeder Lage des Verfahrens und auch nach dessen Abschluß die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer finanzstrafrechtlichen oder abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung solcher Pflichten erforderlich ist; sie kann ihnen statt dessen auch Abschriften (Ablichtungen) ausfolgen. Sind Beschuldigte oder Nebenbeteiligte blind oder hochgradig sehbehindert und nicht durch Verteidiger oder Bevollmächtigte vertreten, so hat ihnen die Finanzstrafbehörde auf Verlangen den Inhalt der Akten oder Aktenteile durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde.
  3. Absatz 3Im Untersuchungsverfahren können Aktenstücke vorläufig von der Einsichtnahme ausgenommen werden, wenn besondere Umstände befürchten lassen, daß durch eine sofortige Kenntnisnahme die Untersuchung erschwert werden könnte; die Einsichtnahme ist jedoch noch vor Abschluß des Untersuchungsverfahrens zu gestatten.
  4. Absatz 4Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Art. 1 § 80

Text

römisch IV. Hauptstück.
Aufdeckung und Verfolgung der Finanzvergehen.

A. Anzeigen und Einleitung des Strafverfahrens.

Paragraph 80,
  1. Absatz einsDie Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung haben, wenn sich innerhalb ihres dienstlichen Wirkungsbereiches ein Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens ergibt, hievon die gemäß Paragraph 58, zuständige Finanzstrafbehörde zu verständigen, soweit sie nicht selbst als solche einzuschreiten haben. Überdies sind die Abgabenbehörden ermächtigt, der zuständigen Finanzstrafbehörde die Ergebnisse von Prüfungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zur finanzstrafrechtlichen Würdigung und Verarbeitung der Daten zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Finanzstrafbehörden sowie der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, für finanzstrafrechtliche Zwecke oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben in alle Daten der Abgabenbehörden und der Finanzstrafbehörden Einsicht zu nehmen und diese zu verarbeiten.

Art. 1 § 81

Text

Paragraph 81,

Alle Dienststellen der Gebietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich, die Österreichische Gesundheitskasse und das Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, die entweder von ihnen selbst wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen der nächsten Finanzstrafbehörde mitzuteilen.

Art. 1 § 82

Text

Paragraph 82,
  1. Absatz einsDie Finanzstrafbehörde hat die ihr gemäß Paragraphen 80, oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
  2. Absatz 2Ergibt diese Prüfung, dass für die Ahndung des Finanzvergehens das Gericht zuständig ist, so hat die Finanzstrafbehörde das Strafverfahren nach den Bestimmungen des Dritten Unterabschnittes zu führen.
  3. Absatz 3Ergibt die Prüfung gemäß Absatz eins,, daß die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das Strafverfahren einzuleiten. Von der Einleitung eines Strafverfahrens hat sie nur dann abzusehen und darüber einen Aktenvermerk mit Begründung aufzunehmen,
    1. Litera a
      wenn die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
    2. Litera b
      wenn die Tat kein Finanzvergehen bildet,
    3. Litera c
      wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld des Täters ausschließen, die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben,
    4. Litera d
      wenn Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
    5. Litera e
      wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, daß die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Art. 1 § 83

Text

Paragraph 83,
  1. Absatz einsDie Einleitung des Strafverfahrens ist aktenkundig zu machen.
  2. Absatz 2Von der Einleitung des Strafverfahrens ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. In den Fällen der Paragraphen 85 und 93 kann die Verständigung auch anläßlich der ersten Vernehmung durch die Finanzstrafbehörde erfolgen.
  3. Absatz 3Der Einleitung eines Strafverfahrens ist die erste Vernehmung einer Person als Beschuldigter durch eine andere Dienststelle der Finanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde gleichzuhalten.

Art. 1 § 84

Text

Paragraph 84,
  1. Absatz einsDem Beschuldigten ist vor Beginn der ersten Vernehmung mitzuteilen, welcher Tat er verdächtig ist; er ist im Sinne des Absatz 2 und darüber zu informieren, dass er berechtigt sei, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu beraten. Der Beschuldigte ist auch darauf aufmerksam zu machen, dass seine Aussage seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen ihn Verwendung finden könne.
  2. Absatz 2Der Beschuldigte hat das Recht, seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen. Paragraph 77, Absatz eins, gilt sinngemäß. Der Verteidiger darf sich an der Vernehmung beteiligen, indem er nach deren Abschluss oder nach thematisch zusammenhängenden Abschnitten ergänzende Fragen an den Beschuldigten richtet oder Erklärungen abgibt. Während der Vernehmung darf sich der Beschuldigte nicht mit dem Verteidiger über die Beantwortung einzelner Fragen beraten. Von der Beiziehung eines Verteidigers darf nur abgesehen werden, soweit dies auf Grund besonderer Umstände unbedingt erforderlich erscheint, um eine erhebliche Gefährdung der Ermittlungen oder eine Beeinträchtigung von Beweismitteln abzuwenden. In diesem Fall ist dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von 24 Stunden eine Begründung bekanntzugeben. Gegen die Absehung von der Beiziehung eines Verteidigers ist eine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zulässig.
  3. Absatz 3Beschuldigte und Nebenbeteiligte sind bei Beginn ihrer ersten Vernehmung über Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsbürgerschaft, Familienstand, Beschäftigung und Wohnort, die Beschuldigten überdies über Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse sowie über allfällige Vorstrafen wegen Finanzvergehen zu befragen. Sind die Angaben hierüber schon in den Akten enthalten, so sind sie zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzuhalten.
  4. Absatz 4Beschuldigte und Nebenbeteiligte dürfen zur Beantwortung der an sie gestellten Fragen nicht gezwungen werden. Sie dürfen nicht durch Zwangsmittel, Drohungen, Versprechungen oder Vorspiegelungen zu Äußerungen genötigt oder bewogen werden. Die Stellung von Fragen, in welchen eine nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird, ist nicht zulässig. Fragen, wodurch Umstände vorgehalten werden, die erst durch die Antwort festgestellt werden sollen, dürfen erst dann gestellt werden, wenn die Befragten nicht in anderer Weise zu einer Erklärung über dieselben geführt werden konnten; die Fragen sind in solchen Fällen wörtlich in die Niederschrift über die Vernehmung aufzunehmen. Beschuldigte und Nebenbeteiligte dürfen nicht durch Zwangsstrafen zur Herausgabe von Tatgegenständen und Beweismitteln verhalten werden.
  5. Absatz 5Der Vernehmung ist ein Dolmetscher gemäß Paragraph 57, Absatz 4, beizuziehen, wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter der Verhandlungssprache nicht hinreichend kundig, gehörlos, hochgradig hörbehindert oder stumm ist.

Art. 1 § 85

Text

B. Festnahme, Vorführung, vorläufige Verwahrung und Untersuchungshaft.

Paragraph 85,
  1. Absatz einsDie Finanzstrafbehörde kann zum Zweck der Vorführung und vorläufigen Verwahrung die Festnahme des eines vorsätzlichen Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, Verdächtigen anordnen:
    1. Litera a
      wenn der Verdächtige auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung eines Finanzvergehens mit Gegenständen betreten wird, die vom Finanzvergehen herrühren oder sonst auf seine Beteiligung an dem Finanzvergehen hinweisen;
    2. Litera b
      wenn er flüchtig ist oder sich verborgen hält oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten;
    3. Litera c
      wenn er andere an der Tat Beteiligte, Hehler, Zeugen oder Sachverständige zu beeinflussen, die Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde dies versuchen; oder
    4. Litera d
      wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde das ihm angelastete versuchte Finanzvergehen ausführen oder in unmittelbarer Folge ein weiteres gleichartiges Finanzvergehen begehen.
  2. Absatz 2Die Anordnung der Festnahme bedarf eines Bescheides des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß Paragraph 58, Absatz 2, unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Auf Grund dieser Anordnung sind die Organe der Finanzstrafbehörden, des Zollamtes Österreich und des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Festnahme der verdächtigen Personen befugt. Der Bescheid muß sogleich bei der Festnahme oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden dem Festgenommenen zugestellt werden.
  3. Absatz 3Ausnahmsweise kann die Festnahme durch die im Absatz 2, genannten Organe auch ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden
    1. Litera a
      in den Fällen des Absatz eins, Litera a, sowie
    2. Litera b
      in den Fällen des Absatz eins, Litera b bis d, wenn die Einholung der schriftlichen Anordnung wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich ist.
    Dem Festgenommenen sind die Gründe für die Festnahme und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekanntzugeben.
  4. Absatz 3 aDer Beschuldigte ist sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache und Art über seine Rechte (Paragraphen 57, Absatz 3 und 85 Absatz 4 und 6) und darüber zu informieren, dass er berechtigt ist, Beschwerde gegen die Anordnung der Festnahme zu erheben und jederzeit seine Freilassung zu beantragen und Zugang zu ärztlicher Betreuung zu erhalten (Paragraphen 66 bis 74 StVG). Ist die schriftliche Belehrung in einer Sprache, die der Beschuldigte versteht, nicht verfügbar, so ist er mündlich unter Beziehung eines Dolmetschers zu belehren und ihm die schriftliche Übersetzung nachzureichen. Über die Erteilung der Belehrung ist ein Aktenvermerk aufzunehmen.
  5. Absatz 4Jeder Festgenommene ist unverzüglich der zuständigen Finanzstrafbehörde vorzuführen und von dieser ohne unnötigen Aufschub zur Sache und zu den Voraussetzungen der Verwahrung zu vernehmen. Nimmt der Festgenommene sein Recht auf Beiziehung eines Verteidigers in Anspruch, so ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben. Paragraph 77, Absatz eins, gilt sinngemäß. Ergibt sich, daß kein Grund zu seiner weiteren Verwahrung vorhanden ist, oder ist der Zweck der Verwahrung durch die Anwendung eines oder mehrerer gelinderer Mittel (Paragraph 88, Absatz eins,) oder durch eine Sicherheitsleistung (Paragraph 88, Absatz 2,) erreicht, so ist er sogleich freizulassen; sonst aber hat die Finanzstrafbehörde spätestens vor Ablauf von 48 Stunden nach der Festnahme zu veranlassen, daß die Untersuchungshaft (Paragraph 86,) verhängt wird.
  6. Absatz 5Bei der Festnahme, Vorführung und vorläufigen Verwahrung ist mit möglichster Schonung der Person und der Ehre des Festgenommenen vorzugehen.
  7. Absatz 6Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, eine von ihm namhaft gemachte Person von der Festnahme zu verständigen. Bestehen gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen selbst Bedenken, so hat die Finanzstrafbehörde die Verständigung vorzunehmen. Handelt es sich bei dem Festgenommenen um einen Ausländer, hat er das Recht seine konsularische oder diplomatische Vertretung von der Festnahme unterrichten zu lassen und mit dieser Kontakt aufzunehmen. Dem Festgenommenen ist weiters zu gestatten, mit einer Person, die gemäß Paragraph 77, Absatz eins, als Verteidiger zugelassen ist, Kontakt aufzunehmen und diese zu bevollmächtigen.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,)

Art. 1 § 86

Text

Paragraph 86,
  1. Absatz einsDie Untersuchungshaft ist vom Vorsitzenden des Spruchsenates zu verhängen, dem gemäß Paragraph 58, Absatz 2, unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Sie darf nur verhängt werden, wenn der Verwahrte auch nach seiner Vernehmung dringend eines vorsätzlichen Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, verdächtig bleibt und auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde auf freiem Fuße
    1. Litera a
      wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten (Fluchtgefahr),
    2. Litera b
      andere an der Tat Beteiligte, Hehler, Zeugen oder Sachverständige zu beeinflussen, die Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versuchen (Verdunkelungsgefahr) oder
    3. Litera c
      das ihm angelastete versuchte Finanzvergehen ausführen (Ausführungsgefahr) oder in unmittelbarer Folge ein weiteres gleichartiges Finanzvergehen begehen (Begehungsgefahr).
  2. Absatz 2Fluchtgefahr ist jedenfalls nicht anzunehmen, wenn der Beschuldigte sich in geordneten Lebensverhältnissen befindet und einen festen Wohnsitz im Inland hat, es sei denn, daß er bereits Anstalten zur Flucht getroffen hat.

Art. 1 § 87

Text

Paragraph 87,
  1. Absatz einsDie Verhängung der Untersuchungshaft bedarf eines Bescheides. In der Begründung sind insbesondere auch die Tatsachen anzugeben, auf Grund derer die Finanzstrafbehörde das Vorliegen eines oder mehrerer der im Paragraph 86, Absatz eins, angeführten Haftgründe angenommen hat. Dieser Bescheid samt Begründung ist dem Beschuldigten sofort bekanntzugeben und binnen 24 Stunden auch schriftlich zuzustellen. Die mündliche Bekanntgabe ist in einer Niederschrift festzuhalten.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,)

  2. Absatz 3Alle am Finanzstrafverfahren in amtlicher Eigenschaft teilnehmenden Person sind verpflichtet, auf die möglichste Abkürzung der Haft hinzuwirken.
  3. Absatz 4Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Untersuchungshaft ist auch aufzuheben, sobald ihre Dauer im Verhältnis zu den zu erwartenden Strafen offenbar unangemessen ist. Sie darf einen Monat, bei Fluchtgefahr zwei Monate nicht übersteigen.
  4. Absatz 5Über Enthaftungsanträge hat der Vorsitzende des Spruchsenates (Paragraph 86, Absatz eins,) unverzüglich zu entscheiden. Erachtet die Finanzstrafbehörde, daß dem Enthaftungsantrag zu entsprechen ist, so hat sie auch ohne Befassung des Vorsitzenden des Spruchsenates die Untersuchungshaft aufzuheben.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,)

  5. Absatz 7Die vorläufige Verwahrung und die Untersuchungshaft sind in dem dem Ort der Festnahme nächstgelegenen Haftraum der Sicherheitsbehörden oder in der nächstgelegenen Justizanstalt, jedoch möglichst abgesondert von Häftlingen der polizeilichen und gerichtlichen Strafrechtspflege, zu vollziehen. Für die Behandlung der verwahrten oder verhafteten Personen in Justizanstalten gelten die Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft gemäß Paragraphen 182 bis 189 StPO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht übertragenen Aufgaben der zuständigen Finanzstrafbehörde zukommen. Entscheidungen nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2,, 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes (Paragraph 189, Absatz 2, StPO) stehen dem im Paragraph 86, Absatz eins, bezeichneten Vorsitzenden des Spruchsenates zu. Für die Behandlung der verwahrten oder verhafteten Personen in den Hafträumen der Sicherheitsbehörden gelten die einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes mit der Maßgabe, dass der Vollzug der Verwahrung und Untersuchungshaft so vorzunehmen ist, dass keine Verdunkelungsgefahr (Paragraph 86, Absatz eins, Litera b,) besteht.

Art. 1 § 88

Text

Paragraph 88,
  1. Absatz einsDie Untersuchungshaft darf nicht verhängt oder aufrechterhalten werden, wenn die Haftzwecke auch durch Anwendung eines oder mehrerer gelinderer Mittel erreicht werden können. Als gelindere Mittel sind anwendbar:
    1. Litera a
      das Gelöbnis des Beschuldigten, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Finanzstrafverfahrens weder zu flüchten noch sich verborgen zu halten noch sich ohne Genehmigung der Finanzstrafbehörde von seinem Aufenthaltsort zu entfernen;
    2. Litera b
      das Gelöbnis, keinen Versuch zu unternehmen, die Untersuchung zu vereiteln;
    3. Litera c
      die Weisung, jeden Wechsel des Aufenthaltsortes anzuzeigen oder sich in bestimmten Zeitabständen bei der Finanzstrafbehörde oder bei einer anderen Stelle zu melden;
    4. Litera d
      die vorübergehende Abnahme der Reisepapiere;
    5. Litera e
      die vorübergehende Abnahme der zur Führung eines Fahrzeuges nötigen Papiere.
    Die Anwendung gelinderer Mittel ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
  2. Absatz 2Eine vorläufige Verwahrung oder Untersuchungshaft wegen Fluchtverdachtes (Paragraph 85, Absatz eins, Litera b und Paragraph 86, Absatz eins, Litera a,) muß gegen Sicherheitsleistung und gegen Ablegung der im Absatz eins, Litera a und b erwähnten Gelöbnisse auf Verlangen unterbleiben oder aufgehoben werden. Die Sicherheitssumme ist mit Rücksicht auf die Folgen des Finanzvergehens, die Verhältnisse des Beschuldigten und das Vermögen des die Sicherheit Leistenden festzusetzen.
  3. Absatz 3Die Sicherheitssumme ist entweder in barem Geld oder in solchen Wertpapieren, die nach den bestehenden Gesetzen zur Anlage der Gelder von Minderjährigen oder sonstigen schutzberechtigten Personen verwendet werden dürfen, nach dem Börsenkurs des Erlagstages berechnet, bei der Finanzstrafbehörde zu hinterlegen oder durch Pfandbestellung auf unbewegliche Güter oder durch taugliche Bürgen (Paragraph 1374, ABGB), die sich zugleich als Zahler verpflichten (Paragraph 1357, ABGB), sicherzustellen. Kann eine solche Sicherheit nicht oder nur schwer beschafft werden, so kann auch eine andere im Paragraph 222, BAO im Abgabenverfahren vorgesehene Sicherheitsleistung zugelassen werden.
  4. Absatz 4Wird die geleistete Sicherheit unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder es ist eine anderweitige Sicherheit zu leisten; die Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.
  5. Absatz 5Die Sicherheitssumme ist von der Finanzstrafbehörde mit Bescheid für verfallen zu erklären, wenn der Beschuldigte flüchtet oder sich verbirgt oder wenn er einer den Verfall der Sicherheit androhenden Vorladung unentschuldigt keine Folge leistet. Die verfallene Sicherheitssumme ist nach den für Abgaben geltenden Vorschriften einzubringen; sie fließt dem Bund zu.
  6. Absatz 6Wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft oder wenn neue Umstände hervorkommen, die seine Festnahme erfordern, so ist ungeachtet der Sicherheitsleistung die gemäß Absatz 2, unterbliebene vorläufige Verwahrung anzuordnen oder die Untersuchungshaft zu verhängen; eine aufgehobene Verwahrung oder Untersuchungshaft ist fortzusetzen.
  7. Absatz 7Die Sicherheitssumme wird, sofern sie nicht bereits nach Absatz 5, für verfallen erklärt wurde, frei,
    1. Litera a
      wenn die Voraussetzungen für die vorläufige Verwahrung oder für die Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen,
    2. Litera b
      wenn der Beschuldigte gemäß Absatz 6, festgenommen wurde,
    3. Litera c
      wenn das Finanzstrafverfahren ohne Verhängung einer Freiheitsstrafe rechtskräftig beendet wurde oder
    4. Litera d
      wenn der Vollzug einer verhängten Freiheitsstrafe begonnen hat.

Art. 1 § 89

Text

C. Beschlagnahme.

Paragraph 89,
  1. Absatz einsDie Finanzstrafbehörde hat mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes zu hinterlegen.
  2. Absatz 2Bei Gefahr im Verzug sind neben den Organen der Finanzstrafbehörden auch die Organe der Abgabenbehörden und des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, die im Absatz eins, bezeichneten Gegenstände auch dann in Beschlag zu nehmen, wenn eine Anordnung der Finanzstrafbehörde nicht vorliegt. In diesem Fall sind dem anwesenden Inhaber die Gründe für die Beschlagnahme und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekanntzugeben und in einer Niederschrift festzuhalten. Die beschlagnahmten Gegenstände sind, falls nicht nach Paragraph 90, Absatz eins, zweiter Satz vorgegangen wird, der zuständigen Finanzstrafbehörde abzuführen.
  3. Absatz 3Beweismittel, auf die sich eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt, unterliegen bei dem zur Verschwiegenheit Verpflichteten der Beschlagnahme nur,
    1. Litera a
      soweit begründeter Verdacht besteht, daß dieser selbst Beteiligter, Hehler oder Begünstigender in bezug auf das Finanzvergehen ist, oder
    2. Litera b
      wenn es sich um Bücher oder Aufzeichnungen nach den Paragraphen 124 bis 130 BAO oder um dazugehörende Belege oder um solche Gegenstände, welche zur Begehung des Finanzvergehens bestimmt waren oder diese erleichtert haben oder die aus dem Finanzvergehen herrühren, handelt.
  4. Absatz 4In den Fällen des Absatz 3, Litera b, unterliegen Gegenstände, die zum Zwecke der Beratung oder Verteidigung des Beschuldigten durch eine gemäß Paragraph 77, Absatz eins, als Verteidiger zugelassene Person zu deren Information von dieser oder vom Beschuldigten hergestellt wurden, in keinem Fall der Beschlagnahme, auch wenn sich diese Gegenstände in der Verfügungsmacht des Beschuldigten oder anderer an der Tat Beteiligten befinden. Bei Kreditinstituten und den im Paragraph 38, Absatz 4, des Bankwesengesetzes genannten Unternehmen unterliegen Gegenstände, die Geheimnisse im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, des genannten Gesetzes betreffen, der Beschlagnahme nur für Finanzvergehen, für die das Bankgeheimnis gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, des genannten Gesetzes oder in Amtshilfefällen gem. Paragraph 2, Absatz 2, ADG aufgehoben ist und für vorsätzliche Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, die mit Finanzvergehen, für die das Bankgeheimnis aufgehoben ist, unmittelbar zusammenhängen.
  5. Absatz 5Behauptet der zur Verschwiegenheit Verpflichtete oder der Beschuldigte, daß die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach Absatz 3 und 4 nicht vorliegen, oder ist er bei der Beschlagnahme nicht anwesend, so ist der Gegenstand ohne weitere Untersuchung unter Siegel zu nehmen und ohne Verzug dem Vorsitzenden des Spruchsenates vorzulegen, dem gemäß Paragraph 58, Absatz 2, unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Der Vorsitzende des Spruchsenates hat mit Bescheid festzustellen, ob die Beweismittel der Beschlagnahme unterliegen.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,)

  6. Absatz 7Von der Beschlagnahme verfallsbedrohter Gegenstände kann abgesehen und eine bereits erfolgte Beschlagnahme solcher Gegenstände kann aufgehoben werden, wenn ein Geldbetrag erlegt wird, der dem Wert dieser Gegenstände entspricht (Freigabe). Der Geldbetrag tritt an die Stelle dieser Gegenstände und unterliegt nach Maßgabe des Paragraph 17, dem Verfall. Eine Freigabe hat insbesondere zu unterbleiben,
    1. Litera a
      solange die Gegenstände auch für Beweiszwecke benötigt werden,
    2. Litera b
      wenn es sich um Monopolgegenstände oder andere Gegenstände handelt, die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen unterliegen,
    3. Litera c
      wenn eine gesetzwidrige Verwendung der Gegenstände zu besorgen ist,
    4. Litera d
      wenn die Gegenstände auch in einem anderen Verfahren beschlagnahmt sind oder wenn die ihnen in einem anderen Verfahren drohende Beschlagnahme aktenkundig ist.
  7. Absatz 8Verschlossene Briefe oder andere verschlossene Schriftstücke dürfen nur in den Fällen einer Hausdurchsuchung oder Festnahme beschlagnahmt und eröffnet werden.
  8. Absatz 9Postsendungen, die im Gewahrsam der Post sind, dürfen nur beschlagnahmt werden,
    1. Litera a
      in den Fällen einer Hausdurchsuchung oder Festnahme, wenn es sich um Sendungen handelt, die der Beschuldigte abschickt oder die an ihn gerichtet werden, oder
    2. Litera b
      wenn bezüglich des Inhalts der Sendungen der Verdacht eines Schmuggels oder einer Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben besteht.

Art. 1 § 90

Text

Paragraph 90,
  1. Absatz einsDie beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hiedurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden.
  2. Absatz 2Unterliegen die beschlagnahmten Gegenstände raschem Verderben oder einer erheblichen Wertminderung oder lassen sie sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren, so können sie von der Finanzstrafbehörde wie finanzbehördlich gepfändete Gegenstände verwertet werden; in Grenznähe beschlagnahmte Gegenstände, die raschem Verderben unterliegen, können auch von Organen der Zollstelle im kurzem Weg bestmöglich verwertet werden. Der Beschuldigte und der Eigentümer sind tunlichst vor der Verwertung zu verständigen. Der Erlös tritt an die Stelle der veräußerten Gegenstände und unterliegt nach Maßgabe des Paragraph 17, dem Verfall. Die Verwertung wegen unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird.
  3. Absatz 3Die Verwertung nach Absatz 2, hat jedoch solange zu unterbleiben, als die verfallsbedrohten Gegenstände für Beweiszwecke benötigt werden.

Art. 1 § 91

Text

Paragraph 91,
  1. Absatz einsIn allen Fällen, in denen beschlagnahmte Gegenstände abgenommen werden, ist dem bisherigen Inhaber eine Bestätigung auszustellen, in der die Gegenstände nach ihren wesentlichen Merkmalen, wie Stückzahl, Gewicht, Maß und Gattung, genau zu verzeichnen sind.
  2. Absatz 2Beschlagnahmte Gegenstände sind unverzüglich zurückzugeben, wenn die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht gerechtfertigt ist.

Art. 1 § 92

Text

Paragraph 92,

Beschlagnahmte Geschäftsbücher, Aufzeichnungen und Belege sind dem Eigentümer oder einer von diesem hiezu bevollmächtigten Person auf Verlangen zur Einsicht zugänglich zu machen, sofern hiedurch die Tatbestandsermittlung nicht beeinträchtigt und das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. Die Abschriftnahme ist zu bewilligen, wenn nicht Verdunkelungsgefahr oder Verabredungsgefahr besteht. Gegen die Verweigerung der Einsichtnahme oder der Abschriftnahme ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Art. 1 § 93

Text

D. Hausdurchsuchung und Personendurchsuchung.

Paragraph 93,
  1. Absatz einsDie Durchführung einer Hausdurchsuchung (Absatz 2,) oder einer Personendurchsuchung (Absatz 3,) bedarf einer mit Gründen versehenen schriftlichen Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß Paragraph 58, Absatz 2, unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Die Anordnung richtet sich an die mit der Durchführung betraute Finanzstrafbehörde. Eine Kopie dieser Anordnung ist einem anwesenden Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung auszuhändigen. Ist kein Betroffener anwesend, so ist die Kopie nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes zu hinterlegen. Wurde jedoch die Anordnung vorerst mündlich erteilt, weil die Übermittlung der schriftlichen Ausfertigung an die mit der Durchsuchung beauftragten Organe wegen Gefahr im Verzug nicht abgewartet werden konnte, so ist die Kopie innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.
  2. Absatz 2Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen, dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, daß sich darin eine eines Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, verdächtige Person aufhält oder daß sich daselbst Gegenstände befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen.
  3. Absatz 3Personen dürfen nur dann durchsucht werden, wenn hohe Wahrscheinlichkeit für die Innehabung von Gegenständen der in Absatz 2, bezeichneten Art spricht oder die zu durchsuchende Person eines Finanzvergehens verdächtig ist.
  4. Absatz 4Ist wegen Gefahr im Verzug die Einholung weder einer schriftlichen noch einer mündlichen Anordnung gemäß Absatz eins, möglich, so stehen die im Absatz 2 und 3 geregelten Befugnisse den im Paragraph 89, Absatz 2, genannten Organen ausnahmsweise auch ohne Anordnung zu. In diesem Fall sind dem anwesenden Betroffenen die Gründe für die Durchsuchung und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekanntzugeben und in einer Niederschrift festzuhalten.
  5. Absatz 5Auf Verlangen des Betroffenen sind der Hausdurchsuchung oder Personendurchsuchung bis zu zwei von ihm namhaft gemachte Personen seines Vertrauens, die nicht der gleichen oder einer damit im Zusammenhang stehenden Straftat verdächtigt sind, zuzuziehen. Bei einer Durchsuchung in Abwesenheit des Betroffenen ist, wenn dieser nicht selbst Wohnungsinhaber ist, der Wohnungsinhaber, in dessen Abwesenheit ein Wohnungsgenosse, berechtigt, die Zuziehung der Vertrauenspersonen zu verlangen. Mit der Durchsuchung ist bis zum Eintreffen der Vertrauenspersonen zuzuwarten, sofern hiedurch nicht die Amtshandlung unangemessen verzögert oder ihr Erfolg gefährdet wird. Vertrauenspersonen haben sich jeder Einmengung in eine Hausdurchsuchung oder Personendurchsuchung zu enthalten, widrigenfalls sie entfernt werden können.
  6. Absatz 6Über das Ergebnis der Durchsuchung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Dem Betroffenen ist auf sein Verlangen sogleich oder doch binnen der nächsten 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Durchsuchung, deren Gründe und deren Ergebnis auszufolgen.
  7. Absatz 7Jeder, der durch die Durchsuchung in seinem Hausrecht betroffen ist, ist berechtigt, sowohl gegen die Anordnung als auch gegen die Durchführung der Durchsuchung Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu erheben.

Art. 1 § 94

Text

Paragraph 94,
  1. Absatz einsHausdurchsuchungen sind mit möglichster Schonung unter Vermeidung unnötigen Aufsehens und jeder nicht unumgänglichen Belästigung oder Störung der Betroffenen vorzunehmen.
  2. Absatz 2Dem Betroffenen ist vor Beginn der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, das Gesuchte herauszugeben oder sonst die Gründe für die Durchsuchung zu beseitigen. Hievon kann abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzug ist.
  3. Absatz 3Der Inhaber der Räumlichkeiten, die durchsucht werden sollen, ist aufzufordern, der Durchsuchung beizuwohnen. Er ist verpflichtet, dem die Durchsuchung vornehmenden Organ Räume und Behältnisse auf Verlangen zu öffnen und die darin aufbewahrten Gegenstände vorzuweisen.
  4. Absatz 4Ist der Inhaber der zu durchsuchenden Räumlichkeiten verhindert oder abwesend, so ist ein erwachsenes Mitglied seiner Familie und in dessen Ermangelung eine andere erwachsene Person aufzufordern, der Amtshandlung beizuwohnen.
  5. Absatz 5Wird die Öffnung der zu durchsuchenden Räume oder Behältnisse verweigert, so kann sie das mit der Durchsuchung befaßte Organ entweder selbst öffnen oder aber die Öffnung durch andere Personen veranlassen.

Art. 1 § 95

Text

Paragraph 95,

Zur Personendurchsuchung ist die zu durchsuchende Person auf ihr Verlangen in die nächste Amtsräumlichkeit der Bundesfinanzverwaltung oder der nächsten Sicherheitsdienststelle vorzuführen. Diese Vorführung hat stets einzutreten, wenn die Herausgabe der am Körper oder in der Kleidung verborgenen Gegenstände oder die Vornahme der Durchsuchung am Betretungsort untunlich erscheint. Personen dürfen nur von Personen desselben Geschlechts und nicht im Beisein von Personen des anderen Geschlechts durchsucht werden Paragraph 94, Absatz 2, gilt sinngemäß.

Art. 1 § 96

Text

Paragraph 96,

Werden die gesuchten Beweismittel vorgefunden, so sind sie zu beschlagnahmen, ohne daß es hiezu einer besonderen Anordnung bedarf. Andere Beweismittel, die auf die Begehung eines Finanzvergehens schließen lassen, sind nur dann in Beschlag zu nehmen, wenn Gefahr im Verzug ist. Im übrigen sind die für Beschlagnahmen geltenden Bestimmungen anzuwenden.

Art. 1 § 97

Text

E. Gemeinsame Bestimmungen.

Paragraph 97,

Die den Organen des Zollamtes Österreich zur Ausübung ihres Dienstes in den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse bleiben unberührt.

Art. 1 § 98

Text

römisch fünf. Hauptstück.
Beweise und deren Durchführung.

A. Beweismittel.
1. Allgemeines.

Paragraph 98,
  1. Absatz einsAls Beweismittel im Finanzstrafverfahren kommt unbeschadet des Absatz 4, alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
  2. Absatz 2Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
  3. Absatz 3Die Finanzstrafbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
  4. Absatz 4Beweismittel, die unter Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 84, Absatz 4, erster und letzter Satz, des Paragraph 89, Absatz 3,, 4, 8 oder 9, des Paragraph 103, Litera a bis c oder des Paragraph 106, Absatz 2, gewonnen wurden, dürfen zur Fällung des Erkenntnisses (der Strafverfügung) zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten nicht herangezogen werden.
  5. Absatz 5Die Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind unter den Bedingungen des Paragraph 76, Absatz 4, erster und zweiter Satz StPO ermächtigt, nach der StPO erlangte personenbezogene Daten, die für die Durchführung eines Finanzstrafverfahrens erforderlich sind, den Finanzstrafbehörden für Zwecke der Finanzstrafrechtspflege zu übermitteln.

Art. 1 § 99

Text

Paragraph 99,
  1. Absatz einsDie Finanzstrafbehörde ist berechtigt, von jedermann Auskunft für Zwecke des Finanzstrafverfahrens zu verlangen. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden, Daten in allgemein lesbarer Form und andere Unterlagen, die für das Finanzstrafverfahren von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten. Im übrigen gelten die Paragraphen 102 bis 106 und Paragraph 108, sinngemäß. Soweit dies der zur Auskunft verpflichteten Person zumutbar ist, sind elektronische Daten in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu übermitteln, dass diese elektronisch weiterverarbeitet werden können.
  2. Absatz 2Die Finanzstrafbehörde ist auch befugt, zur Klärung des Sachverhaltes Nachschauen und Prüfungen im Sinne der Abgaben- oder Monopolvorschriften anzuordnen oder selbst durchzuführen. Die mit einer solchen Maßnahme betrauten Organe der Abgabenbehörden haben insoweit auch die Befugnisse der Organe der Finanzstrafbehörden. Führen Organe der Finanzstrafbehörden die Nachschau oder Prüfung selbst durch, haben sie insoweit auch die Befugnisse der Organe der Abgabenbehörden. Das Ergebnis einer durch die Finanzstrafbehörde durchgeführten Nachschau oder Prüfung ist der Abgabenbehörde zur Wahrnehmung der dieser obliegenden Aufgaben zu übermitteln. Die einschränkenden Bestimmungen des Paragraph 148, Absatz 3 und 5 BAO gelten für Prüfungen gemäß diesem Absatz nicht.
  3. Absatz 3Die Finanzstrafbehörde ist ferner berechtigt, für Zwecke des Finanzstrafverfahrens von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Namen, Anschrift und Nutzernummer eines bestimmten Anschlusses zu verlangen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, diese Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen.
  4. Absatz 3 aBei Verdacht auf ein gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Litera a, in die Zuständigkeit des Spruchsenates fallendes vorsätzliches Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, ist die Finanzstrafbehörde auf Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß Paragraph 58, Absatz 2, die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde, berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer eins, Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,) und sonstigen Diensteanbietern (Paragraph 3, Ziffer 2, E-Commerce-Gesetz – ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,) auch folgende Auskünfte zu verlangen:
    1. Ziffer eins
      die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) zu einer bestimmten Nachricht und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung, soweit dies für eine Auskunft nach Ziffer 2, erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      Namen und Anschrift eines Benutzers, dem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war,
    wenn die dafür erforderlichen Daten zum Zeitpunkt der Anfrage noch rechtmäßig verarbeitet werden (Paragraph 167, Absatz eins, und 5 TKG 2021).
    Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen. Die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates hat schriftlich und mit einer Begründung versehen zu ergehen. Nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme hat die Finanzstrafbehörde die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates dem Beschuldigten und den von der Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen unverzüglich zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck dieses oder eines damit zusammenhängenden anderen Strafverfahrens gefährdet wäre und dies notwendig und verhältnismäßig ist. Der Beschuldigte und jeder durch die Ermittlungsmaßnahme Betroffene ist berechtigt, gegen die Anordnung Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu erheben.
  5. Absatz 3 bDie näheren Bestimmungen im Hinblick auf die zugangsberechtigten Behörden, die Datenfelder sowie die Protokollierung über die Durchlaufstelle sind durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Inneres und für Justiz in der Datensicherheitsverordnung – TKG-DSVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2011,, festzusetzen.
  6. Absatz 4Die Finanzstrafbehörde ist weiters berechtigt, für Zwecke des Finanzstrafverfahrens von den Betreibern von Post- und Paketdiensten Auskünfte über Post- und Paketsendungen zu verlangen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, diese Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen.
  7. Absatz 5Die Finanzstrafbehörden sind berechtigt, zur Identitätsfeststellung einer Person, die eines Finanzvergehens verdächtig ist oder als Zeuge (Auskunftsperson) in Betracht kommt, deren Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und Wohnanschrift zu ermitteln. Sie ist auch befugt, deren Größe festzustellen und sie zu fotografieren, soweit dies zur Identitätsfeststellung erforderlich ist. Soweit es für die Aufklärung von gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Litera a, in die Zuständigkeit eines Spruchsenates fallenden Finanzvergehen, deren Verfolgung in die Zuständigkeit des Zollamtes Österreich fällt, zweckdienlich ist, ist die Finanzstrafbehörde auch befugt, von Beschuldigten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass sie Spuren hinterlassen haben, Papillarlinienabdrücke abzunehmen. Deren zwangsweise Durchsetzung unterliegt in besonderem Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ist mit möglichster Schonung der Person vorzunehmen. Jede Person ist verpflichtet, in angemessener Weise an der Feststellung ihrer Identität mitzuwirken. Auf Aufforderung ist ihr der Anlass der Identitätsfeststellung mitzuteilen. Ein erkennungsdienstlicher Abgleich der abgenommenen Papillarlinienabdrücke mit Datenbanken ist unzulässig. Nach rechtskräftiger Erledigung des Finanzstrafverfahrens, in dem die nach dieser Bestimmung abgenommenen Papillarlinienabdrücke als Beweismittel dienten, sind diese zu vernichten.
  8. Absatz 6Ersuchen um Auskünfte im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, ausgenommen die Einsicht in das Kontenregister (Paragraph 4, Absatz eins, Kontenregister- und Konten-einschaugesetz – KontRegG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,) bedürfen einer Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß Paragraph 58, Absatz 2, die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Die Anordnung samt Auskunftsersuchen ist dem Kredit- oder Finanzinstitut, dem Beschuldigten sowie den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen zuzustellen, sobald diese der Finanzstrafbehörde bekannt geworden sind. Die Ausfertigung an das Kredit- oder Finanzinstitut hat keine Begründung zu enthalten. Die Zustellung an den Beschuldigten und die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Hierüber ist das Kredit- oder Finanzinstitut zu informieren, das die Anordnung und alle mit ihr verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten hat. Kredit- oder Finanzinstitute und deren Mitarbeiter sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu erfolgen, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können. Gegen die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates steht dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Insoweit das Bundesfinanzgericht die Unzulässigkeit der Anordnung feststellt, unterliegen die dadurch erlangten Auskünfte dem Verwertungsverbot im Sinne des Paragraph 98, Absatz 4,

Art. 1 § 100

Text

Paragraph 100,

Den Organen der in den Paragraphen 80 und 81 bezeichneten Dienststellen ist es untersagt, auf die Gewinnung von Verdachtsgründen gegen eine Person oder auf deren Überführung dadurch hinzuwirken, daß diese zur Begehung, Fortsetzung oder Vollendung eines Finanzvergehens verleitet oder durch insgeheim bestellte Personen zu Geständnissen verlockt wird, die sodann der Finanzstrafbehörde hinterbracht werden. Von der Verfolgung einer Person wegen des Finanzvergehens, zu deren Begehung sie entgegen dieser Bestimmung verleitet wurde, hat die Finanzstrafbehörde abzusehen.

Art. 1 § 101

Text

2. Urkunden.

Paragraph 101,

Die Beweiskraft von öffentlichen und Privaturkunden ist nach den Vorschriften der Paragraphen 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO. zu beurteilen.

Art. 1 § 102

Text

3. Zeugen.

Paragraph 102,
  1. Absatz einsSoweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, ist jedermann verpflichtet, als Zeuge über alle ihm bekannten, für ein Finanzstrafverfahren maßgebenden Tatsachen auszusagen.
  2. Absatz 2Wenn die Finanzstrafbehörde das persönliche Erscheinen des Zeugen für erforderlich erachtet, hat sie ihn vorzuladen. In der Vorladung ist anzugeben, was den Gegenstand der Vernehmung bildet und welche Beweismittel und Gegenstände (Absatz 4,) mitzubringen sind. Die Bekanntgabe des Gegenstandes der Vernehmung hat insoweit zu unterbleiben, als besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, daß hiedurch die Untersuchung erschwert werden könnte. Gegebenenfalls kann nach Paragraph 56 b, vorgegangen werden.
  3. Absatz 3Wenn die Finanzstrafbehörde das persönliche Erscheinen des Zeugen nicht für erforderlich erachtet, kann die Aussage des Zeugen auch schriftlich eingeholt und abgegeben werden.
  4. Absatz 4Soweit jemand als Zeuge zur Aussage verpflichtet ist, hat er auf Verlangen der Finanzstrafbehörde auch Schriftstücke, Urkunden, die einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher und Daten in allgemein lesbarer Form zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende Tatsachen beziehen; er hat Gegenstände, die er für den Beschuldigten verwahrt, vorzulegen und Einsicht in verschlossene Behältnisse zu gewähren, die er dem Beschuldigten überlassen hat.

Art. 1 § 103

Text

Paragraph 103,

Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:

  1. Litera a
    Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;
  2. Litera b
    Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit zur Kenntnis gelangt ist;
  3. Litera c
    Organe des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften, wenn sie durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht entbunden sind;
  4. Litera d
    in jedem Finanzstrafverfahren die Nebenbeteiligten des Verfahrens.

Art. 1 § 104

Text

Paragraph 104,
  1. Absatz einsDie Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:
    1. Litera a
      wenn er ein Angehöriger (Paragraph 72, StGB) des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten des Finanzstrafverfahrens ist;
    2. Litera b
      über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder seinen Angehörigen, seinem gesetzlichen Vertreter oder einer Person unter seiner gesetzlichen Vertretung die Gefahr einer strafgerichtlichen oder finanzstrafbehördlichen Verfolgung zuziehen würde;
    3. Litera c
      über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer der in Litera b, genannten Personen unmittelbar einen bedeutenden Vermögensnachteil bringen oder zur Schande gereichen würde, es sei denn, daß der Auskunft voraussichtlich für das Verfahren entscheidende Bedeutung zukommt und die Finanzstrafbehörde unter Hinweis darauf vom Zeugen die Auskunft verlangt;
    4. Litera d
      über Fragen, die der Zeuge nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst- oder technisches Betriebsgeheimnis zu offenbaren.
  2. Absatz 2Die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen und ihre Hilfskräfte können die Zeugenaussage auch darüber verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Partei über diese zur Kenntnis gelangt ist.
  3. Absatz 3Will ein Zeuge die Aussage verweigern, so hat er die Gründe seiner Weigerung glaubhaft zu machen.

Art. 1 § 105

Text

Paragraph 105,

Einem Zeugen, der einer Vorladung, ohne durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder ein sonstiges begründetes Hindernis entschuldigt zu sein, nicht Folge leistet oder die Auskunft ohne zutreffende Berufung auf einen gesetzlichen Weigerungsgrund verweigert oder seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 102, Absatz 4, nicht nachkommt, kann die Finanzstrafbehörde, abgesehen von Zwangsstrafen, den Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Barauslagen durch Bescheid auferlegen. Das gleiche gilt in den Fällen des Paragraph 104, Absatz eins, Litera c,, wenn die Finanzstrafbehörde vom Zeugen die Auskunft verlangt, dieser sie aber verweigert. Wenn es die Finanzstrafbehörde zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 115,) für geboten hält, kann der Zeuge auf Grund einer schriftlichen Anordnung der Finanzstrafbehörde durch die im Paragraph 89, Absatz 2, genannten Organe zwangsweise vorgeführt werden, wenn dies in der Vorladung angedroht war. Die Sicherheitsdienststellen haben den Vorführungsersuchen der Finanzstrafbehörden zu entsprechen.

Art. 1 § 106

Text

Paragraph 106,
  1. Absatz einsJeder Zeuge ist zu Beginn seiner Vernehmung über die für die Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse zu befragen, erforderlichenfalls über die gesetzlichen Weigerungsgründe zu belehren und zu ermahnen, daß er die Wahrheit anzugeben habe und nichts verschweigen dürfe; er ist auch auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam zu machen. Entsprechendes gilt bei Einholung einer Zeugenauskunft auf schriftlichem Weg.
  2. Absatz 2Zeugen dürfen, abgesehen von Zwangsstrafen, zur Beantwortung der an sie gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
  3. Absatz 3Fragen durch welche dem Zeugen Tatumstände vorgehalten werden, welche erst durch seine Antwort festgestellt werden sollen, sind möglichst zu vermeiden und, wenn sie gestellt werden müssen, in der Niederschrift über die Vernehmung ersichtlich zu machen.

Art. 1 § 107

Text

Paragraph 107,
  1. Absatz einsHält die Finanzstrafbehörde die eidliche Einvernahme eines Zeugen über bestimmte Tatsachen von besonderer Tragweite für unbedingt erforderlich, so kann der Zeuge unter Beiziehung eines Schriftführers, außerhalb der mündlichen Verhandlung durch den Leiter der Finanzstrafbehörde oder durch einen ihr zugewiesenen rechtskundigen Bediensteten, in der mündlichen Verhandlung durch den Verhandlungsleiter eidlich vernommen werden. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Mai 1868, RGBl. Nr. 33, zur Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen vor Gericht finden sinngemäß Anwendung.
  2. Absatz 2Zeugen, die im Untersuchungsverfahren vereidigt worden sind, sind bei ihrer Vernehmung in einer mündlichen Verhandlung an den abgelegten Eid zu erinnern.
  3. Absatz 3Nicht vereidigt werden dürfen Personen,
    1. Litera a
      die selbst überwiesen sind oder im Verdacht stehen, daß sie die strafbare Handlung, wegen der sie vernommen werden, begangen oder daran teilgenommen haben oder an ihr mitschuldig sind,
    2. Litera b
      die sich wegen eines Verbrechens in Untersuchung befinden oder wegen eines solchen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind, die sie noch zu verbüßen haben,
    3. Litera c
      die schon einmal wegen falschen Zeugnisses oder falschen Eides verurteilt worden sind,
    4. Litera d
      die zur Zeit ihrer Vernehmung das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
    5. Litera e
      die an einer erheblichen Schwäche des Wahrnehmungs- oder Erinnerungsvermögens leiden,
    6. Litera f
      die mit dem Beschuldigten oder den Nebenbeteiligten in einer Feindschaft leben, die mit Rücksicht auf die Persönlichkeit der Beteiligten und die sonstigen Begleitumstände der Feindschaft geeignet ist, die volle Glaubwürdigkeit auszuschließen,
    7. Litera g
      die bei ihrer Auskunftserteilung wesentliche Umstände angegeben haben, deren Unwahrheit bewiesen ist und worüber sie nicht einen bloßen Irrtum nachweisen können.

Art. 1 § 108

Text

Paragraph 108,
  1. Absatz einsZeugen haben Anspruch auf Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Zeugen im gerichtlichen Verfahren sowie Anspruch auf Ersatz von notwendigen Barauslagen. Der Ersatzanspruch ist bei sonstigem Verlust binnen zwei Wochen nach der Vernehmung bei der Behörde geltend zu machen, welche die Einvernahme durchgeführt hat. Hierüber ist der Zeuge zu belehren.
  2. Absatz 2Über den Anspruch entscheidet die vernehmende Behörde, bei Einvernahmen durch einen Senat die Finanzstrafbehörde, bei der der Senat gebildet ist.

Art. 1 § 109

Text

4. Sachverständige und Dolmetscher

Paragraph 109,
  1. Absatz einsWird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen.
  2. Absatz 2Die Finanzstrafbehörde kann aber ausnahmsweise auch andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint.
  3. Absatz 3Der Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder die Tätigkeit, deren Kenntnis die Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.
  4. Absatz 4Auf Antrag des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten ist aus zutreffenden wichtigen Gründen ein weiterer Sachverständiger beizuziehen.

Art. 1 § 110

Text

Paragraph 110,
  1. Absatz einsAus den Gründen, welche einen Zeugen zur Verweigerung der Aussage berechtigen (Paragraph 104,), kann die Enthebung von der Bestellung als Sachverständiger begehrt werden.
  2. Absatz 2Öffentlich Bedienstete sind überdies auch dann als Sachverständige zu entheben oder nicht beizuziehen, wenn ihnen die Tätigkeit als Sachverständige von ihren Vorgesetzten aus dienstlichen Gründen untersagt wird oder wenn sie durch besondere Anordnungen der Pflicht, sich als Sachverständige verwenden zu lassen, enthoben sind.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Paragraphen 72 bis 74 gelten sinngemäß; Beschuldigte und Nebenbeteiligte können Sachverständige auch ablehnen, wenn sie Umstände glaubhaft machen, die die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen.

Art. 1 § 111

Text

Paragraph 111,

Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im allgemeinen vereidigt, so genügt die Erinnerung an den geleisteten Eid. Ist er noch nicht vereidigt, so hat er, falls es die Finanzstrafbehörde wegen der besonderen Tragweite des Falles für erforderlich hält, vor Beginn der Beweisaufnahme den Sachverständigeneid zu leisten. Bei der Vereidigung sind die Bestimmungen des Paragraph 107, Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.

Art. 1 § 112

Text

Paragraph 112,
  1. Absatz einsSachverständige haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie der notwendigen Barauslagen, auf Entschädigung für Zeitversäumnis und auf Entlohnung ihrer Mühewaltung unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Sachverständige im gerichtlichen Verfahren.
  2. Absatz 2Der Ersatzanspruch ist bei sonstigem Verlust binnen zwei Wochen ab Erstattung des Gutachtens oder, wenn dieses entfällt, nach Entlassung des Sachverständigen mündlich oder schriftlich bei der Behörde geltend zu machen, bei der der Sachverständige vernommen worden ist. Hierüber ist der Sachverständige zu belehren.
  3. Absatz 3Paragraph 108, Absatz 2, gilt sinngemäß.

Art. 1 § 112a

Text

Paragraph 112 a,

Für Ersatzansprüche von Dolmetschern gilt Paragraph 112, sinngemäß.

Art. 1 § 113

Text

5. Augenschein.

Paragraph 113,
  1. Absatz einsZur Aufklärung der Sache kann die Finanzstrafbehörde auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Beiziehung von Sachverständigen, vornehmen und mittels Ton- oder Bildaufnahme dokumentieren. Der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten sind beizuziehen, wenn dies zweckdienlich ist. In allen übrigen Fällen sind sie von der Anberaumung eines Augenscheines rechtzeitig mit dem Hinweis zu verständigen, daß ihnen die Teilnahme freisteht. Ein bereits bestellter Verteidiger ist von der Vornahme des Augenscheines zu verständigen. Die Beteiligung am Augenschein kann ihm nicht versagt werden. Der Beschuldigte, der dem Augenschein nicht zugezogen wird und keinen Verteidiger bestellt hat, kann beantragen, daß dem Augenschein eine Person seines Vertrauens beigezogen wird.
  2. Absatz 2Die Finanzstrafbehörde hat darüber zu wachen, daß die Vornahme eines Augenscheines nicht zur Verletzung eines Kunst-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses mißbraucht werde.

Art. 1 § 114

Text

B. Durchführung der Beweise.

Paragraph 114,
  1. Absatz einsIm Finanzstrafverfahren sind alle Beweise aufzunehmen, die die Finanzstrafbehörde zur Erforschung der Wahrheit für erforderlich hält. Erforderlichenfalls ist der Beweisaufnahme ein Dolmetscher beizuziehen.
  2. Absatz 2Der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten können die Durchführung bestimmter Beweise und die Vereidigung vorgeladener Zeugen beantragen. Diesen Anträgen ist stattzugeben, falls dies im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Findet die Finanzstrafbehörde, daß dem gestellten Antrag nicht stattzugeben sei, so hat sie die Ablehnung samt Gründen zu verkünden und protokollarisch festzuhalten. Gegen die Ablehnung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
  3. Absatz 3Der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten dürfen von der Anwesenheit und Mitwirkung bei Beweisaufnahmen, die eine spätere Wiederholung nicht zulassen, nicht ausgeschlossen werden. Von anderen Beweisaufnahmen dürfen sie nur dann ausgeschlossen werden, wenn besondere Umstände gegen ihre Beteiligung sprechen. Dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten ist jedoch auch in diesem Fall noch vor Abschluß des Untersuchungsverfahrens Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Von Beweisaufnahmen, von denen der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten nicht ausgeschlossen sind, sind sie zu verständigen. Gegen den Ausschluß des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
  4. Absatz 4Das Ergebnis der Beweisaufnahmen (Absatz eins und 2) ist in einer Niederschrift festzuhalten, in der auch durchgeführte Vereidigungen ersichtlich zu machen sind; für diese Niederschrift gelten Paragraph 87, Absatz 3 bis 6 und Paragraph 88, BAO sinngemäß. Der vernommenen Person ist auf ihr spätestens unmittelbar nach Beginn der Beweisaufnahme gestelltes Verlangen eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen, wenn nicht besondere Umstände befürchten lassen, daß durch die Ausfolgung die Untersuchung erschwert werden könnte.

Art. 1 § 115

Text

römisch VI. Hauptstück.
Gang des Verfahrens.

A. Untersuchungsverfahren.

Paragraph 115,

Die Finanzstrafbehörde hat im Untersuchungsverfahren den für die Erledigung der Strafsache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen festzustellen und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen.

Art. 1 § 116

Text

Paragraph 116,
  1. Absatz einsDie Finanzstrafbehörde hat den Beschuldigten zur Vernehmung vorzuladen oder ihn aufzufordern, sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Dies kann gelegentlich der Verständigung von der Einleitung des Strafverfahrens geschehen.
  2. Absatz 2Ist bereits eine Beschuldigtenvernehmung gemäß Paragraph 83, Absatz 3, erfolgt, so kann eine Vorladung oder Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung unterbleiben.

Art. 1 § 117

Text

Paragraph 117,
  1. Absatz einsIn der Vorladung des Beschuldigten und in der Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung sind die zur Last gelegte Tat sowie die in Betracht kommende Strafbestimmung zu bezeichnen. Der Beschuldigte ist auch aufzufordern, die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel mitzubringen oder der Behörde so rechtzeitig anzuzeigen, daß sie zur Vernehmung noch herbeigeschafft werden können.
  2. Absatz 2Ein Beschuldigter, der einer Vorladung, mit der sein persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wurde, nicht entsprochen hat, ohne durch Krankheit, Behinderung oder ein sonstiges begründetes Hindernis vom Erscheinen abgehalten zu sein, kann, wenn dies zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 115,) geboten ist, auf Grund einer schriftlichen Anordnung der Finanzstrafbehörde durch die im Paragraph 89, Absatz 2, genannten Organe zwangsweise vorgeführt werden, wenn dies in der Vorladung angedroht war. Die Sicherheitsdienststellen haben den Vorführungsersuchen der Finanzstrafbehörde zu entsprechen.

Art. 1 § 118

Text

Paragraph 118,

Ist eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung oder eine Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 116, Absatz eins, im Interesse der Wahrheitsfindung untunlich, so kann die Finanzstrafbehörde hievon Abstand nehmen; es muß jedoch auch in diesem Fall dem Beschuldigten Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.

Art. 1 § 119

Text

Paragraph 119,

Zur Untersuchung des Sachverhaltes kann die Finanzstrafbehörde Ermittlungen und Beweisaufnahmen jeder Art selbst durchführen oder andere Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung um deren Durchführung ersuchen.

Art. 1 § 120

Text

Paragraph 120,
  1. Absatz einsDie Finanzstrafbehörde ist berechtigt, zum Zwecke der Finanzstrafrechtspflege die Unterstützung aller Behörden und öffentlichen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie anderer durch Gesetz eingerichteter Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie der Oesterreichischen Nationalbank in Bezug auf ihre Aufgaben nach dem Devisengesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,, unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Solchen Ersuchen ist ehest möglich zu entsprechen oder es sind entgegenstehende Hindernisse unverzüglich bekannt zu geben. Erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren.
  2. Absatz 2Ersuchen der Finanzstrafbehörde, die sich auf Straftaten einer bestimmten Person beziehen, dürfen mit dem Hinweis auf bestehende gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit oder darauf, daß es sich um automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten handelt, nur dann abgelehnt werden, wenn diese Verpflichtungen Abgabenbehörden gegenüber ausdrücklich auferlegt sind oder wenn der Beantwortung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, die im einzelnen anzuführen und zu begründen sind.
  3. Absatz 3Die im Paragraph 158, Absatz 4, BAO den Abgabenbehörden eingeräumten Befugnisse stehen auch den Finanzstrafbehörden und dem Bundesminister für Finanzen für Zwecke des Finanzstrafverfahrens oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu. Darüber hinaus sind die Finanzstrafbehörden berechtigt, die gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, 10 bis 11 und 12 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, die zur Sachenfahndung gemäß Paragraph 57, Absatz 2, SPG, die gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, sowie die gemäß Paragraph 55, Absatz 4, des Waffengesetzes 1996 – WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, soweit Waffenverbote betroffen sind, verarbeiteten Daten für Zwecke der Finanzstrafrechtspflege einzusehen, soweit dies für die Durchführung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes auf ein gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Litera a, in die Zuständigkeit eines Spruchsenates fallendes Finanzvergehen erforderlich ist. Die Einsichtnahme hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (Paragraph eins, Absatz eins, DSG) die mit der Einsichtnahme verfolgten Zwecke überwiegen.
  4. Absatz 4Auf den Verkehr mit ausländischen Behörden sowie Dienststellen und Einrichtungen der Europäischen Union sind völkerrechtliche Verträge, unmittelbar wirksame Rechtsvorschriften der Europäischen Union, das EU-Amtshilfegesetz (EU-AHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, das Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, sowie das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz (FinStrZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, anzuwenden.
  5. Absatz 5Soweit dies zur Durchführung von Abgaben- oder Monopolverfahren erforderlich ist, haben die Finanzstrafbehörden Daten an die Abgabenbehörden und die Monopolbehörde zu übermitteln.

Art. 1 § 121

Text

Paragraph 121,

Kommt der Beschuldigte im Verlauf des Untersuchungsverfahrens einer Vorladung oder sonstigen amtlichen Aufforderung nicht nach, so hindert dies nicht den weiteren Ablauf des Untersuchungsverfahrens; Paragraph 115, wird hiedurch nicht berührt.

Art. 1 § 122

Text

Paragraph 122,
  1. Absatz einsDie Finanzstrafbehörde hat Verfallsbeteiligte sowie Haftungsbeteiligte, deren Haftung in Anspruch genommen werden soll, dem Verfahren zuzuziehen, wenn ihr Aufenthalt bekannt ist. Ist ihr Aufenthalt unbekannt, so ist, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, für sie ein Kurator zu bestellen; für die Bestellung gilt Paragraph 147, sinngemäß. Den zugezogenen Nebenbeteiligten ist die Person des Beschuldigten und die diesem zur Last gelegte Tat bekanntzugeben; Verfallsbeteiligten auch der verfallsbedrohte Gegenstand.
  2. Absatz 2Von der Zuziehung nach Absatz eins, kann abgesehen werden, wenn dies zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens oder zur Verkürzung der Verwahrung oder der Untersuchungshaft des Beschuldigten dienlich scheint. In solchen Fällen ist die Entscheidung über den Verfall oder Wertersatz sowie über die Rechte des Verfallsbeteiligten oder über die Inanspruchnahme des Haftungsbeteiligten einem abgesonderten Verfahren (Paragraph 149,) vorzubehalten.
  3. Absatz 3Paragraph 121, gilt sinngemäß auch für Nebenbeteiligte.

Art. 1 § 123

Text

Paragraph 123,
  1. Absatz einsDie Finanzstrafbehörde ist berechtigt, Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2An Entscheidungen der Gerichte, mit denen im Finanzstrafverfahren auftauchende privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden worden sind, sind die Finanzstrafbehörden nicht gebunden, es sei denn, daß in dem Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war.

Art. 1 § 124

Text

Paragraph 124,
  1. Absatz einsWenn im Zuge des Untersuchungsverfahrens festgestellt wird, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder daß einer der im Paragraph 82, Absatz 3, Litera b bis e genannten Gründe vorliegt, so hat die Finanzstrafbehörde das Strafverfahren mit Bescheid einzustellen. Ausfertigungen des Bescheides sind dem Beschuldigten und den gemäß Paragraph 122, dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zuzustellen. Gegen diesen Bescheid ist ein Rechtsmittel unzulässig. Der Beschuldigte hat nach Ablauf von sechs Monaten ab der Einleitung des Finanzstrafverfahrens oder der Rechtskraft der Entscheidung über einen solchen Antrag das Recht, die Einstellung des Untersuchungsverfahrens aus den oben genannten Gründen zu beantragen. Die Abweisung dieses Antrags hat mit Bescheid zu erfolgen. Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens noch unerledigte Anträge auf Einstellung oder Beschwerden gegen Abweisungsbescheide sind gegenstandslos.
  2. Absatz 2Obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses einem Spruchsenat (Paragraph 58, Absatz 2,), so hat der Vorstand der Finanzstrafbehörde einen Amtsbeauftragten zu bestellen. Als Amtsbeauftragter kann auch ein Organ der Finanzstrafbehörde tätig werden, das vom Vorstand der Finanzstrafbehörde ständig mit der Funktion eines Amtsbeauftragten betraut wurde. Der Amtsbeauftragte hat die Akten dem Spruchsenat mit seiner schriftlichen Stellungnahme zu den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens zuzuleiten. Die Stellungnahme hat insbesondere die deutliche Beschreibung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat unter Angabe der anzuwendenden Strafvorschrift und des strafbestimmenden Wertbetrages zu enthalten und die Beweismittel zu bezeichnen. Ausfertigungen der Stellungnahme sind dem Beschuldigten und den gemäß Paragraph 122, dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zuzustellen.

Art. 1 § 125

Text

B. Mündliche Verhandlung; Beschlußfassung der Spruchsenate.

Paragraph 125,
  1. Absatz einsStellt der Vorsitzende des Spruchsenates, dem gemäß Paragraph 124, Absatz 2, die Akten zugeleitet wurden, fest, dass Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens erforderlich sind, so kann er diese anordnen. Stellt er hingegen, allenfalls auch erst nach Ergänzung des Untersuchungsverfahrens, fest, dass die Voraussetzungen für das Tätigwerden des Spruchsenates nicht gegeben sind, so hat er dies mit Bescheid auszusprechen; dieser Bescheid ist dem Beschuldigten, dem gemäß Paragraph 122, dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten und dem Amtsbeauftragten zuzustellen und kann von diesen mit Beschwerde angefochten werden. Andernfalls hat der Vorsitzende des Spruchsenates die mündliche Verhandlung so anzuberaumen, dass in der Regel zwischen der Zustellung der Vorladungen und dem Tag der mündlichen Verhandlung ein Zeitraum von wenigstens zwei Wochen liegt. Zur mündlichen Verhandlung sind unter Bekanntgabe der Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers und des Amtsbeauftragten der Beschuldigte und die gemäß Paragraph 122, dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten vorzuladen. Ist der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten, so ist diesem die Anberaumung der mündlichen Verhandlung bekannt zu geben. Dem Amtsbeauftragten ist im Verfahren vor dem Spruchsenat Akteneinsicht und Parteiengehör zu gewähren.
  2. Absatz 2Obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses nicht einem Spruchsenat, so hat die Finanzstrafbehörde die mündliche Verhandlung nach Maßgabe des Absatz eins, anzuberaumen. Das gleiche gilt, wenn der Spruchsenat festgestellt hat, daß die Voraussetzungen für sein Tätigwerden nicht gegeben sind; in diesem Fall darf der Bestrafung bei den im Paragraph 53, Absatz 2, bezeichneten Finanzvergehen kein 10 000 Euro, bei allen übrigen Finanzvergehen kein 33 000 Euro übersteigender strafbestimmender Wertbetrag (Paragraph 58, Absatz 2, Litera a,) zugrunde gelegt werden.
  3. Absatz 3Die mündliche Verhandlung unterbleibt, wenn der Beschuldigte und die gemäß Paragraph 122, dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten sowie der Amtsbeauftragte auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn das Verfahren einzustellen ist.
  4. Absatz 4Unterbleibt nach Absatz 3, eine mündliche Verhandlung vor einem Spruchsenat, kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen. Der Vorsitzende kann außerdem die Beratung und Beschlussfassung durch die Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufwege ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht.

Art. 1 § 126

Text

Paragraph 126,

Kommt der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter einer Vorladung zu einer gemäß Paragraph 125, anberaumten mündlichen Verhandlung oder einer sonstigen amtlichen Aufforderung nicht nach, ohne durch Krankheit, Behinderung oder ein sonstiges begründetes Hindernis abgehalten zu sein, so hindert dies nicht die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses auf Grund der Verfahrensergebnisse. Darüber ist der Beschuldigte oder der Nebenbeteiligte in der Vorladung zu informieren. Der Beschuldigte kann jedoch unter den Voraussetzungen des Paragraph 117, Absatz 2, vorgeführt werden, wobei die Unterstützung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anspruch genommen werden kann.

Art. 1 § 127

Text

Paragraph 127,
  1. Absatz einsDie mündliche Verhandlung wird vom Vorsitzenden des Spruchsenates, in den Fällen des Paragraph 125, Absatz 2, von einem Einzelbeamten der Finanzstrafbehörde geleitet (Verhandlungsleiter). Der mündlichen Verhandlung ist ein Schriftführer und wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter der Verhandlungssprache nicht hinreichend kundig, gehörlos, hochgradig hörbehindert oder stumm ist, ein Dolmetscher gemäß Paragraph 57, Absatz 4, beizuziehen. Der Verhandlungsleiter kann, wenn er es für notwendig erachtet, die mündliche Verhandlung vertagen.
  2. Absatz 2Die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat ist öffentlich.

Die Öffentlichkeit ist auszuschließen:

  1. Litera a
    wenn der Beschuldigte und die gemäß Paragraph 122, dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten es übereinstimmend verlangen;
  2. Litera b
    von Amts wegen oder auf Antrag des Amtsbeauftragten, des Beschuldigten, eines Nebenbeteiligten oder eines Zeugen, wenn und solange zur Aufklärung des Finanzvergehens Verhältnisse oder Umstände des Beschuldigten, des Nebenbeteiligten oder des Zeugen erörtert werden müssen, die unter die Geheimhaltungspflicht nach Paragraph 48 a, BAO fallen;
  3. Litera c
    von Amts wegen oder auf Antrag des jugendlichen Beschuldigten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, JGG) oder dessen gesetzlichen Vertreters bzw. der Vertrauensperson (Paragraph 182, Absatz eins,) oder der in Paragraph 182, Absatz 5, genannten Person, wenn dies in einem Verfahren gegen einen jugendlichen Beschuldigten in dessen Interesse geboten ist.
  1. Absatz 3Obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung einem Einzelbeamten, so ist sie nicht öffentlich.
  2. Absatz 4Ist die mündliche Verhandlung nicht öffentlich oder ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so haben der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten das Recht, zur Verhandlung zwei an der Sache nicht beteiligte Personen ihres Vertrauens beizuziehen. Personen, die im Verfahren als Zeugen oder Sachverständige in Betracht kommen, dürfen als Vertrauenspersonen nicht beigezogen werden.
  3. Absatz 5Sachverständige können, wenn es zur Erforschung der Wahrheit zweckdienlich erscheint, der Verhandlung schon vor Erstattung ihres Gutachtens zugezogen werden.
  4. Absatz 6Der Verhandlungsleiter hat dafür zu sorgen, daß Erörterungen, die das Verfahren ohne Nutzen für die Aufklärung der Sache verzögern würden, unterbleiben. Er erteilt das Wort und kann es bei Mißbrauch entziehen; ihm obliegt die Erhaltung der Ruhe und Ordnung im Verhandlungsraum. Dabei ist er befugt, den Beschuldigten ausnahmsweise während der Vernehmung eines Mitbeschuldigten oder eines Zeugen aus dem Verhandlungssaal zu entfernen. Er muß ihn aber, sobald er ihn nach seiner Wiederzulassung über den in seiner Abwesenheit verhandelten Gegenstand vernommen hat, von allem in Kenntnis setzen, was in seiner Abwesenheit vorgebracht wurde, insbesondere von den Aussagen, die inzwischen gemacht worden sind. Der Verhandlungsleiter kann die vorübergehende oder endgültige Entfernung eines Zeugen gestatten oder anordnen.
  5. Absatz 7Personen, die die mündliche Verhandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind vom Verhandlungsleiter zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung aus dem Verhandlungsraum verfügt und über sie eine Ordnungsstrafe bis zu 700 Euro verhängt werden. Wird die Ordnungsstrafe vom Vorsitzenden des Spruchsenates verhängt, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Bei Entfernung eines Beschuldigten kann die Verhandlung in seiner Abwesenheit fortgesetzt werden. Bei Entfernung eines Verteidigers oder Bevollmächtigten ist dem Beschuldigten oder den Nebenbeteiligten auf Antrag eine angemessene Frist zur Bestellung eines anderen Verteidigers oder Bevollmächtigten einzuräumen.
  6. Absatz 8Macht sich ein Parteienvertreter, der der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegt, des im Absatz 7, umschriebenen Verhaltens schuldig, so ist keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern die Anzeige an die zuständige Standesbehörde zu erstatten. Die sonstigen im Absatz 7, vorgesehenen Maßnahmen können auch in diesen Fällen vom Verhandlungsleiter getroffen werden.
  7. Absatz 9Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen sind unzulässig. Tonaufnahmen sind nur über Anordnung des Verhandlungsleiters für die Abfassung der Niederschrift zulässig. Diese sind jedenfalls bis zur Rechtskraft der Entscheidung aufzubewahren. Darüber hinaus sind Vernehmungen von Zeugen mittels technischer Einrichtungen gemäß Paragraph 56 b, über Anordnung des Verhandlungsleiters zulässig.

Art. 1 § 128

Text

Paragraph 128,
  1. Absatz einsDer Verhandlungsleiter hat den Sachverhalt und die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens vorzutragen, falls nicht die mündliche Verhandlung sofort nach Abschluß des Untersuchungsverfahrens stattfindet. Er hat hiezu den Beschuldigten zu vernehmen und von diesem beantragte ergänzende Beweisaufnahmen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 114, Absatz 2, sowie jene weiteren Beweisaufnahmen durchzuführen, die er für die Klärung des Sachverhaltes für erforderlich erachtet, wobei auch die Paragraphen 119,, 120 und 123 anzuwenden sind. Der Verhandlungsleiter kann jedoch zu diesem Zweck auch die Ergänzung des Untersuchungsverfahrens anordnen.
  2. Absatz 2Bei der Durchführung von Beweisaufnahmen steht dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten ein Fragerecht zu, doch kann der Verhandlungsleiter Fragen zurückweisen, die ihm unangemessen erscheinen.
  3. Absatz 3Auf Antrag des Beschuldigten sind bei der mündlichen Verhandlung jene im Untersuchungsverfahren aufgenommenen Beweise, bei deren Aufnahme er nicht zugegen war, in seiner Anwesenheit zu wiederholen. Gegen die Ablehnung des Antrages ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
  4. Absatz 4Wird in einer gemäß Paragraph 125, Absatz 2, durchgeführten mündlichen Verhandlung befunden, daß die Durchführung der Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses einem Spruchsenat obliege, so ist die Verhandlung abzubrechen; für das weitere Verfahren gilt Paragraph 124, Absatz 2, sinngemäß.

Art. 1 § 129

Text

Paragraph 129,

Der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat haben alle Mitglieder des Senates und der Amtsbeauftragte (Paragraph 124, Absatz 2,) beizuwohnen. Der Amtsbeauftragte nimmt an den Beratungen des Senates nicht teil.

Art. 1 § 130

Text

Paragraph 130,
  1. Absatz einsFür den Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat gelten die Bestimmungen der Paragraph 128, mit der Maßgabe, daß
    1. Litera a
      die Darstellung des Sachverhaltes und der Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens dem Behördenbeisitzer obliegt, der dem Senat angehört;
    2. Litera b
      der Amtsbeauftragte Beweisanträge stellen kann;
    3. Litera c
      das Recht der Fragestellung auch den Mitgliedern des Spruchsenates und dem Amtsbeauftragten zusteht.
  2. Absatz 2Nach Beendigung der Beweisaufnahmen erhält zuerst der Amtsbeauftragte das Wort, um die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen und hinsichtlich der Schuld des Beschuldigten sowie wegen der gegen ihn anzuwendenden Strafbestimmungen Anträge zu stellen und zu begründen. Einen bestimmten Antrag über Art und Höhe der Strafe hat der Amtsbeauftragte nicht zu stellen.
  3. Absatz 3Dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten steht das Recht zu, auf die Ausführungen des Amtsbeauftragten zu antworten. Findet dieser hierauf etwas zu erwidern, so gebührt dem Beschuldigten jedenfalls das Schlußwort. Sodann hat der Verhandlungsleiter den Schluß der mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.

Art. 1 § 131

Text

Paragraph 131,
  1. Absatz einsJeder Abstimmung eines Senates hat eine Beratung voranzugehen, an der alle Mitglieder des Senates teilzunehmen haben. Der Schriftführer ist beizuziehen.
  2. Absatz 2Der Laienbeisitzer gibt seine Stimme als erster ab; ihm folgt der Behördenbeisitzer. Der Vorsitzende stimmt zuletzt.
  3. Absatz 3Zu jedem Beschluß eines Senates ist mehr als die Hälfte der Stimmen erforderlich.
  4. Absatz 4Teilen sich die Stimmen in mehr als zwei verschiedene Meinungen, sodaß keine dieser Meinungen die erforderliche Mehrheit für sich hat, hat der Vorsitzende die Erreichung eines Beschlusses dadurch zu versuchen, daß er die Frage teilt und über die Teilfrage abstimmen läßt. Bleibt dieser Versuch erfolglos, so wird die dem Beschuldigten nachteiligste Stimme der zunächst minder nachteiligen zugezählt.
  5. Absatz 5Gehen die Ansichten darüber auseinander, welche von zwei Meinungen für den Beschuldigten minder nachteilig ist, so ist darüber besonders abzustimmen.

Art. 1 § 132

Text

Paragraph 132,
  1. Absatz einsÜber die Zuständigkeit des Senates, über die Notwendigkeit von Ergänzungen des Verfahrens und über Vorfragen muß immer zuerst abgestimmt werden. Entscheidet sich die Mehrheit der Stimmen dahin, daß ungeachtet der über die Vorfrage erhobenen Zweifel zur Hauptentscheidung zu schreiten sei, so ist auch das in der Minderheit gebliebene Mitglied des Senates verpflichtet, über die Hauptsache mitabzustimmen.
  2. Absatz 2Bei der Entscheidung über die Hauptsache ist die Frage, ob der Beschuldigte der ihm zur Last gelegten Tat schuldig sei, immer von der Frage über die Strafe zu sondern und vor dieser Frage zur Abstimmung zu bringen. Liegen dem Beschuldigten mehrere strafbare Taten zur Last, so muß über jede einzelne Tat ein eigener Beschluß über die Schuld oder Nichtschuld des Beschuldigten gefaßt werden. Die Abstimmung über die Strafe hat sich auf jene strafbaren Taten zu beschränken, deren der Beschuldigte für schuldig erklärt worden ist. Hiebei steht es einem Senatsmitglied, das den Beschuldigten wegen einer ihm zur Last gelegten strafbaren Tat nicht schuldig gefunden hat, frei, auf Grund des über die Schuldfrage gefaßten Beschlusses seine Stimme über die Strafe abzugeben oder sich der Abstimmung zu enthalten. Enthält ein Senatsmitglied sich der Abgabe der Stimme über die Frage der Strafe, so ist seine Stimme so zu zählen, als ob es der für den Beschuldigten günstigeren Meinung beigetreten wäre.

Art. 1 § 133

Text

Paragraph 133,

Über die Beratung und Abstimmung des Senates ist eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Beratung und Abstimmung des Senates sind geheim.

Art. 1 § 134

Text

Paragraph 134,

Im Verfahren vor dem Spruchsenat hat der Vorsitzende nach Schluß der mündlichen Verhandlung auf Grund der Ergebnisse der Beratung und Abstimmung das Erkenntnis öffentlich zu verkünden und hiebei die wesentlichen Entscheidungsgründe bekanntzugeben. War die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen, so ist sie auch bei der Bekanntgabe der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses auszuschließen, soweit dabei Verhältnisse oder Umstände zur Sprache kommen, die unter die Geheimhaltungspflicht nach Paragraph 48 a, BAO fallen. Im Verfahren vor dem Einzelbeamten ist die Verkündung des Erkenntnisses nicht öffentlich; das Erkenntnis kann auch der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden. Nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses hat der Verhandlungsleiter Belehrung über das Erfordernis der Anmeldung einer Beschwerde zu erteilen.

Art. 1 § 135

Text

Paragraph 135,
  1. Absatz einsDer Ablauf der mündlichen Verhandlung ist durch den Schriftführer, erforderlichenfalls nach den Angaben des Verhandlungsleiters, festzuhalten. Die Niederschrift hat zu enthalten
    1. Litera a
      die Bezeichnung der Finanzstrafbehörde, den Namen des Verhandlungsleiters, im Verfahren vor einem Spruchsenat die Namen der Mitglieder des Spruchsenates und des Amtsbeauftragten; den Namen des Schriftführers;
    2. Litera b
      Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsbürgerschaft, Familienstand, Beschäftigung und Wohnort des Beschuldigten und, soweit solche am Strafverfahren beteiligt sind, auch Vor- und Zunamen, Beschäftigung und Wohnort der Nebenbeteiligten;
    3. Litera c
      die Namen der als Verteidiger und Bevollmächtigte auftretenden Personen;
    4. Litera d
      die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat;
    5. Litera e
      die Rechtfertigung oder das Geständnis des Beschuldigten;
    6. Litera f
      die wesentlichen Aussagen der Zeugen und Sachverständigen und die sonstigen Beweisaufnahmen;
    7. Litera g
      wenn das Erkenntnis nach Schluß der mündlichen Verhandlung verkündet worden ist, dessen Inhalt und die wesentlichen Gründe, sonst den Vorbehalt der schriftlichen Ausfertigung.
  2. Absatz 2Alle Angaben in der Niederschrift sind mit möglichster Kürze abzufassen. Soweit die in Absatz eins, Litera b bis f bezeichneten Angaben bereits schriftlich im Akt niedergelegt sind, genügt in der Niederschrift ein kurzer Hinweis auf die bezüglichen Aktenstücke. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 141, Absatz 3, vor, so kann sich der Inhalt der Niederschrift auf die in Absatz eins, Litera a bis d und g genannten Bestandteile beschränken. Wurde nach Paragraph 56 b, vorgegangen, ist dies in der Niederschrift festzuhalten.
  3. Absatz 3Die Verhandlungsniederschrift ist vom Verhandlungsleiter und vom Schriftführer zu unterfertigen. Dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten ist auf Verlangen eine Ausfertigung dieser Niederschrift auszufolgen.

Art. 1 § 136

Text

C. Inhalt des Erkenntnisses.

Paragraph 136,
  1. Absatz einsWenn einer der im Paragraph 82, Absatz 3, Litera b bis e genannten Gründe vorliegt oder wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann, ist im Erkenntnis die Einstellung des Strafverfahrens auszusprechen. Sonst ist im Erkenntnis über Schuld und Strafe zu entscheiden.
  2. Absatz 2Im Verfahren vor dem Spruchsenat kann dieser im Spruch des Erkenntnisses aussprechen, dass im Falle einer nach Paragraph 15, Absatz 3, verhängten Freiheitsstrafe eine Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest (Paragraph 156 b, StVG) zur Gänze oder für einen bestimmten Zeitraum nicht in Betracht kommt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine solche Anhaltung nicht genügen werde, um den Bestraften von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, oder es ausnahmsweise der Vollstreckung der Strafe in einer Anstalt bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken. Dabei sind insbesondere die Art der Tat, die Person des Täters, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen.

Art. 1 § 137

Text

Paragraph 137,

Die Urschrift und die Ausfertigung des Erkenntnisses haben zu enthalten:

  1. Litera a
    Die Bezeichnung der Finanzstrafbehörde; wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Namen des Verhandlungsleiters und des Schriftführers; bei Erkenntnissen eines Spruchsenates auch die Namen der Senatsmitglieder und des Amtsbeauftragten;
  2. Litera b
    Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt sowie Beschäftigung und Wohnort des Beschuldigten; Vor- und Zunamen sowie Wohnort der Nebenbeteiligten; die Namen des Verteidigers und der Bevollmächtigten;
  3. Litera c
    den Spruch;
  4. Litera d
    die Begründung;
  5. Litera e
    die Rechtsmittelbelehrung und die Zahlungsaufforderung;
  6. Litera f
    im Verfahren vor einem Spruchsenat die Unterschrift des Vorsitzenden; in den übrigen Fällen, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Unterschrift des Verhandlungsleiters, sonst die Unterschrift des Vorstandes der Finanzstrafbehörde oder des Amtsorgans, das durch diesen mit der Befugnis, Straferkenntnisse zu erlassen, betraut wurde; an die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Urschrift übereinstimmt und diese die eigenhändig beigesetzte Unterschrift aufweist; Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen an Stelle der Unterschrift oder Beglaubigung mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-Government-Gesetz) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen;
  7. Litera g
    das Datum der mündlichen Verkündung, sonst das Datum der Unterfertigung.

Art. 1 § 138

Text

Paragraph 138,
  1. Absatz einsDer Spruch hat, soweit er auf Einstellung lautet, die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat zu bezeichnen und die Einstellung des Strafverfahrens anzuordnen.
  2. Absatz 2Der Spruch hat, soweit er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung der Tat, die als erwiesen angenommen wird;
    2. Litera b
      die angewendete Strafvorschrift;
    3. Litera c
      den Ausspruch über die Strafe; in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, den Ausspruch über den Aufschub der Strafe;
    4. Litera d
      die Anrechnung einer allfälligen vorläufigen Verwahrung oder Untersuchungshaft (Paragraph 23, Absatz 5,) oder einer im Ausland verbüßten Strafe (Paragraph 23, Absatz 7,);
    5. Litera e
      den Ausspruch über den Kostenersatz (Paragraph 185,);
    6. Litera f
      die allfällige Feststellung, daß bestimmte Personen den Verfall gegen sich gelten zu lassen haben;
    7. Litera g
      die allfällige Entscheidung darüber, welche Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte Dritter an für verfallen erklärten Gegenständen anerkannt oder nicht anerkannt werden, in welcher Höhe die gesicherten Forderungen anerkannt werden und welcher Rang ihnen zukommt; werden sie anerkannt, so ist auch auszusprechen, daß der festgesetzte Wertsatz (Paragraph 19, Absatz 3,) nur mit dem Betrag einzufordern ist, der zur Befriedigung der anerkannten Forderungen aus dem Verwertungserlös aufgewendet wird;
    8. Litera h
      die allfällige Feststellung, daß eine Haftungspflicht für die verhängte Geldstrafe und den auferlegten Wertersatz gemäß Paragraph 28, gegeben ist, und die Nennung der Haftungsbeteiligten;
    9. Litera i
      in den Fällen des Paragraph 122, Absatz 2, den Vorbehalt der Entscheidung.

Art. 1 § 139

Text

Paragraph 139,

Die Begründung hat sich auf alle Teile des Spruches (Paragraph 138,) zu erstrecken; sie hat in gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen die Finanzstrafbehörde als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist, ferner, von welchen Erwägungen sie bei der Würdigung der vorgebrachten Einwendungen und bei der Entscheidung von Rechtsfragen geleitet wurde.

Art. 1 § 140

Text

Paragraph 140,
  1. Absatz einsDie Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen das Erkenntnis eine Beschwerde zulässig ist oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde sie einzubringen ist. Die Rechtsmittelbelehrung hat, wenn ein Rechtsmittel zulässig ist, darauf hinzuweisen, daß dieses begründet werden muß.
  2. Absatz 2Enthält das Erkenntnis keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angaben über die Rechtsmittelfrist oder erklärt es zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
  3. Absatz 3Ist in dem Erkenntnis eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so ist das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel rechtzeitig.
  4. Absatz 4Enthält das Erkenntnis keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die das Erkenntnis ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.
  5. Absatz 5In der Zahlungsaufforderung ist der Beschuldigte aufzufordern, die Geldstrafe, den Wertersatz und die Kosten bei Fälligkeit zu bezahlen; die Aufforderung hat den Hinweis zu enthalten, daß bei Nichtzahlung die Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe und des Wertersatzes die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden muß.

Art. 1 § 141

Text

Paragraph 141,
  1. Absatz einsDas Erkenntnis ist schriftlich auszufertigen. Ausfertigungen des Erkenntnisses sind dem Beschuldigten, den gemäß Paragraph 122, dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten und dem Amtsbeauftragten zuzustellen.
  2. Absatz 2Ist in einem Gesetz vorgesehen, daß die Bestrafung wegen eines Finanzvergehens den Verlust eines Rechtes nach sich zieht oder nach sich ziehen könnte, so hat die Finanzstrafbehörde die rechtskräftige Bestrafung der in Betracht kommenden Stelle bekanntzugeben. Sofern dieser Stelle nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt werden muß, ist ihr auf ihr Ersuchen eine Ausfertigung zu übersenden.
  3. Absatz 3Waren alle zur Erhebung einer Beschwerde berechtigten Personen bei der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses anwesend oder vertreten und wurde ein Rechtsmittel nicht fristgerecht angemeldet (Paragraph 150, Absatz 4,), kann eine vereinfachte schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ergehen. Diese hat die in Paragraph 137, angeführten Elemente mit Ausnahme der Begründung zu enthalten.

Art. 1 § 142

Text

D. Sonderbestimmung für Freiheitsstrafen.

Paragraph 142,
  1. Absatz einsWurde im Erkenntnis eine Freiheitsstrafe verhängt und besteht Fluchtgefahr, so kann der Verhandlungsleiter über den Beschuldigten bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses, jedoch längstens auf die Dauer der im Erkenntnis angeordneten Freiheitsstrafe, die Haft verhängen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,)

  2. Absatz 3Die Bestimmungen der Paragraphen 87 und 88 gelten sinngemäß.

Art. 1 § 143

Text

E. Vereinfachtes Verfahren.

Paragraph 143,
  1. Absatz einsDie Finanzstrafbehörde kann ein Strafverfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne Fällung eines Erkenntnisses durch Strafverfügung beenden, wenn der Sachverhalt nach Ansicht der Finanzstrafbehörde durch die Angaben des Beschuldigten oder durch das Untersuchungsergebnis, zu dem der Beschuldigte Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt ist; ist der Sachverhalt schon durch das Ermittlungsergebnis des Abgabenverfahrens oder des Vorverfahrens (Paragraph 82, Absatz eins,), zu welchem der Täter Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt, so kann das Finanzvergehen auch ohne Durchführung eines Untersuchungsverfahrens durch Strafverfügung geahndet werden (vereinfachtes Verfahren).
  2. Absatz 2Für die Zuziehung von Nebenbeteiligten gilt Paragraph 122,
  3. Absatz 3Eine Strafverfügung ist ausgeschlossen,
    1. Litera a
      wenn die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 58, Absatz 2, einem Spruchsenat obliegt,
    2. Litera b
      wenn die Voraussetzungen für ein Verfahren gegen Personen unbekannten Aufenthaltes (Paragraph 147,) oder für ein selbständiges Verfahren (Paragraph 148,) gegeben sind.

Art. 1 § 144

Text

Paragraph 144,

Für die Strafverfügung und deren Zustellung gelten die Bestimmungen sinngemäß, die für die nicht auf Einstellung lautenden Erkenntnisse gelten (Paragraphen 137,, 138 Absatz 2,, 140 Absatz 2 bis 5 und 141). Statt der Rechtsmittelbelehrung ist die Belehrung über das Einspruchsrecht zu geben.

Art. 1 § 145

Text

Paragraph 145,
  1. Absatz einsDer Beschuldigte und die Nebenbeteiligten können gegen die Strafverfügung binnen einem Monat nach der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde, die die Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben; sie können zugleich die der Verteidigung und der Wahrung ihrer Rechte dienlichen Beweismittel vorbringen.
  2. Absatz 2Durch die rechtzeitige Einbringung eines Einspruches tritt die Strafverfügung außer Kraft. Das Verfahren ist nach den Bestimmungen der Paragraphen 115 bis 142 durchzuführen. In diesem Verfahren hat die Finanzstrafbehörde auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Strafverfügung keine Rücksicht zu nehmen und kann auch eine andere Entscheidung fällen. Erheben nur Nebenbeteiligte rechtzeitig Einspruch, so ist in einem abgesonderten Verfahren (Paragraph 149,) über ihre Rechte zu entscheiden.
  3. Absatz 3Auf die Erhebung eines Einspruches kann schriftlich oder zur Niederschrift verzichtet werden. Vor Erlassung der Strafverfügung kann ein Verzicht rechtswirksam nur abgegeben werden, wenn aus der Verzichtserklärung hervorgeht, daß dem Verzichtenden im Zeitpunkt ihrer Abgabe der Inhalt der zu erwartenden Strafverfügung bekannt war. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.
  4. Absatz 4Die Finanzstrafbehörde hat den Einspruch durch Bescheid zurückzuweisen, wenn er unzulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.
  5. Absatz 5Ist ein Einspruch nicht mehr zulässig, so hat die Strafverfügung die Wirkung eines rechtskräftigen Erkenntnisses.

Art. 1 § 146

Text

Paragraph 146,
  1. Absatz einsDas Zollamt Österreich kann bei geringfügigen Finanzvergehen durch Strafverfügung Geldstrafen nach Maßgabe der Strafsätze der Paragraphen 33 bis 37, 44 bis 46, 48 bis 48b und 51 sowie des Paragraph 91, Alkoholsteuergesetz 2022 – AlkStG 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, und des Paragraph 11, Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von 3 000 Euro, verhängen und, soweit dies in den Paragraphen 33,, 35, 37, 44 und 46 sowie in Paragraph 91, AlkStG 2022 und in Paragraph 11, MinStG 2022 vorgesehen ist, den Verfall aussprechen (vereinfachte Strafverfügung). Eine solche Strafverfügung darf nur erlassen werden, wenn sich der Beschuldigte nach Bekanntgabe der in Aussicht genommenen Strafe mit der Erlassung der vereinfachten Strafverfügung einverstanden erklärt und auf die Erhebung eines Einspruchs schriftlich verzichtet. Ein Einspruchsverzicht kann binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Kosten des Strafverfahrens sind nicht zu ersetzen.
  2. Absatz 2Als geringfügige Finanzvergehen gelten:
    1. Ziffer eins
      Finanzordnungswidrigkeiten nach Paragraph 51 ;,
    2. Ziffer 2
      die Finanzvergehen nach den Paragraphen 33,, 35 und 37 Absatz eins,, sofern der strafbestimmende Wertbetrag oder die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge (Paragraph 53, Absatz eins,) 1 500 Euro nicht übersteigt; als strafbestimmender Wertbetrag hat der auf die Ware entfallende Abgabenbetrag oder der hinterzogene Abgabenbetrag zu gelten;
    3. Ziffer 3
      die Finanzvergehen nach den Paragraphen 34,, 36, 37 Absatz 3 und 44 bis 46, sofern der strafbestimmende Wertbetrag oder die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge (Paragraph 53, Absatz eins,) 3 000 Euro nicht übersteigt; als strafbestimmender Wertbetrag hat der auf die Ware entfallende Abgabenbetrag oder der verkürzte Abgabenbetrag bzw. das Einfache der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 44, Absatz 2, zu gelten;
    4. Ziffer 4
      die Finanzvergehen nach den Paragraphen 48 und 48a, sofern durch die Tat weder Abgaben hinterzogen noch verkürzt wurden;
    5. Ziffer 5
      das Finanzvergehen nach Paragraph 48 b,, sofern die Barmittel den Betrag von 30 000 Euro nicht übersteigen;
    6. Ziffer 6
      die Finanzvergehen nach Paragraph 91, AlkStG 2022 und Paragraph 11, MinStG 2022, sofern die hinterzogenen Abgaben den Betrag von 1 500 Euro oder die verkürzten Abgaben den Betrag von 3 000 Euro nicht übersteigen.

Art. 1 § 147

Text

F. Verfahren gegen Personen unbekannten Aufenthaltes.

Paragraph 147,

Ist der Aufenthalt einer Person, die eines Finanzvergehens verdächtig ist, unbekannt, so hat die Finanzstrafbehörde dennoch den für die Erledigung der Strafsache maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen und den Verdächtigen auszuforschen. Eine mündliche Verhandlung darf aber nur durchgeführt werden, wenn feststeht, daß der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens oder einer anderen gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung (Paragraph 14, Absatz 3,) persönlich Kenntnis erlangt hat. Wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, so hat die Finanzstrafbehörde durch ein in ihrem Amtsbereich gelegenes Bezirksgericht einen Kurator bestellen zu lassen. Dieser Kurator hat im Verfahren die Rechte und rechtlichen Interessen des Beschuldigten wahrzunehmen. Seine Kosten sind vom Beschuldigten zu tragen. In diesem Verfahren sind im übrigen die Bestimmungen dieses Unterabschnittes anzuwenden.

Art. 1 § 148

Text

G. Selbständiges Verfahren.

Paragraph 148,

Soll gemäß Paragraph 18, im selbständigen Verfahren auf Verfall erkannt werden, so sind die Verfahrensbestimmungen dieses Unterabschnittes, mit Ausnahme des Paragraph 147,, sinngemäß anzuwenden. Die mündliche Verhandlung hat jedoch zu unterbleiben, wenn die Fällung des Erkenntnisses nicht dem Spruchsenat obliegt.

Art. 1 § 149

Text

H. Abgesondertes Verfahren.

Paragraph 149,
  1. Absatz einsEin abgesondertes Verfahren ist durchzuführen
    1. Litera a
      von Amts wegen oder auf Antrag eines Nebenbeteiligten, wenn dessen Zuziehung gemäß Paragraph 122, Absatz 2, unterblieben ist,
    2. Litera b
      auf Antrag eines Verfallsbeteiligten, wenn dieser dem Verfahren, in welchem auf Verfall erkannt wurde, ohne sein Verschulden nicht zugezogen war,
    3. Litera c
      von Amts wegen in den Fällen des Paragraph 145, Absatz 2, letzter Satz.
  2. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, Litera a, ist die gemäß Paragraph 122, Absatz 2, vorbehaltene Entscheidung zu fällen.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins, Litera b und c ist über die Rechte des Verfallsbeteiligten und über die Inanspruchnahme des Haftungsbeteiligten zu entscheiden. Wird der Verfall aufgehoben oder ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht anerkannt, so ist auf den vom Bestraften zu leistenden Wertersatz zu erkennen. Andernfalls ist auszusprechen, daß der verfallsbeteiligte Eigentümer den Verfall gegen sich gelten zu lassen habe oder daß die Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte nicht anerkannt werden.
  4. Absatz 4Für das abgesonderte Verfahren gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnittes mit der Maßgabe, daß die Entscheidung mit Bescheid zu ergehen hat. Der Bestrafte des vorangegangenen Verfahrens hat die Stellung eines Beschuldigten.
  5. Absatz 5Nach Ablauf von drei Jahren, von der Rechtskraft der Entscheidung im vorangegangenen Verfahren an gerechnet, ist ein Antrag auf Durchführung des abgesonderten Verfahrens nicht mehr zulässig.

Art. 1 § 150

Text

römisch VII. Hauptstück.
Beschwerde; Wiederaufnahme des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

A. Beschwerde.
1. Allgemeines.

Paragraph 150,
  1. Absatz einsRechtsmittel im Finanzstrafverfahren ist die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
  2. Absatz 2Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung.
  3. Absatz 3Die Beschwerde ist bei der Behörde einzubringen, die das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) erlassen hat oder deren Säumigkeit behauptet wird. Sie gilt auch als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesfinanzgericht eingebracht worden ist. Dies gilt für eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß; eine solche Beschwerde kann auch bei der Finanzstrafbehörde eingebracht werden, in deren Bereich der angefochtene Verwaltungsakt gesetzt worden ist. Die Einbringung bei einer anderen Stelle gilt, sofern nicht Paragraph 140, Absatz 4, anzuwenden ist, nur dann als rechtzeitig, wenn die Beschwerde noch vor Ablauf der Beschwerdefrist einer zuständigen Behörde oder dem Bundesfinanzgericht zukommt.
  4. Absatz 4Wurde ein Erkenntnis mündlich verkündet, so ist die Erhebung einer Beschwerde dagegen innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Eine angemeldete Beschwerde ist innerhalb der Frist gemäß Absatz 2, einzubringen. Eine nicht oder verspätet angemeldete Beschwerde ist zurückzuweisen, es sei denn, sie wurde von einer gemäß Paragraph 151, Absatz eins, berechtigten Person eingebracht, die bei der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war.

Art. 1 § 151

Text

Paragraph 151,
  1. Absatz einsZur Erhebung einer Beschwerde gegen Erkenntnisse sind berechtigt:
    1. Litera a
      der Beschuldigte, soweit das Erkenntnis nicht auf Einstellung lautet;
    2. Litera b
      wenn das Erkenntnis von einem Spruchsenat gefällt worden ist, auch der Amtsbeauftragte;
    3. Litera c
      wenn der Spruch Feststellungen oder Entscheidungen der im Paragraph 138, Absatz 2, Litera f bis i bezeichneten Art enthält, auch die hievon betroffenen Nebenbeteiligten.
  2. Absatz 2Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gegen Erkenntnisse hat aufschiebende Wirkung, ausgenommen in den Fällen der gemäß Paragraph 142, Absatz eins, wegen Fluchtgefahr verhängten Haft.

Art. 1 § 152

Text

Paragraph 152,
  1. Absatz einsEine Beschwerde gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist. Gegen das Verfahren betreffende Anordnungen ist, soweit nicht ein Rechtsmittel für zulässig erklärt ist, eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig; sie können erst mit einer Beschwerde gegen das das Verfahren abschließende Erkenntnis (Bescheid) angefochten werden. Zur Erhebung der Beschwerde ist derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist oder der behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein sowie bei einem Bescheid eines Spruchsenates oder eines Spruchsenatsvorsitzenden auch der Amtsbeauftragte.
  2. Absatz 2Der Beschwerde nach Absatz eins, kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Behörde, deren Bescheid angefochten wird, hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch die Vollziehung des Bescheides ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung gebieten. Gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig; bei Bescheiden eines Spruchsenatsvorsitzenden entscheidet dieser über den Antrag.
  3. Absatz 3Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ist nur zulässig, wenn über Anträge, die dieses Bundesgesetz im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren vorsieht, innerhalb von sechs Monaten nicht entschieden worden ist. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag bei der zuständigen Finanzstrafbehörde eingelangt ist. Das Bundesfinanzgericht hat der säumigen Finanzstrafbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten über den Antrag zu entscheiden und dem Bundesfinanzgericht den Bescheid oder die entsprechenden Aktenteile in Kopie vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Finanzstrafbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides oder Vornahme der Verfahrenshandlung unmöglich machen. Ist die Finanzstrafbehörde innerhalb der gesetzten Frist tätig geworden, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen, andernfalls geht die Zuständigkeit zur Entscheidung über den nicht erledigten Antrag auf das Bundesfinanzgericht über.

Art. 1 § 153

Text

Paragraph 153,
  1. Absatz einsDie Beschwerde gegen Erkenntnisse (Bescheide) hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung des Erkenntnisses (Bescheides), gegen das sie sich richtet;
    2. Litera b
      die Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis (der Bescheid) angefochten wird;
    3. Litera c
      die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
    4. Litera d
      eine Begründung;
    5. Litera e
      wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorgebracht werden, deren Bezeichnung.
  2. Absatz 2Beschwerden des Amtsbeauftragten sind in so vielen Ausfertigungen einzubringen, daß auch jedem Beschuldigten und Nebenbeteiligten des Verfahrens eine Ausfertigung zugestellt werden kann.
  3. Absatz 3Die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes;
    2. Litera b
      soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat;
    3. Litera c
      den Sachverhalt;
    4. Litera d
      die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
    5. Litera e
      das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären;
    6. Litera f
      die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Beschwerde erforderlich sind.
  4. Absatz 4Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde;
    2. Litera b
      den Sachverhalt;
    3. Litera c
      die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet;
    4. Litera d
      ein bestimmtes Begehren;
    5. Litera e
      die Glaubhaftmachung, dass die sechsmonatige Frist (Paragraph 152, Absatz 3,) abgelaufen ist.

Art. 1 § 154

Text

Paragraph 154,

Ein Rechtsmittel ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses (Bescheides) ausdrücklich auf ein Rechtsmittel verzichtet wurde. Der Verzicht ist der Behörde, die das Erkenntnis (den Bescheid) erlassen hat, schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

Art. 1 § 155

Text

Paragraph 155,

Rechtsmittel können ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist bis zur Unterzeichnung der Rechtsmittelentscheidung, falls aber mündlich verhandelt wird, bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zulässig. Die Zurücknahme ist schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Sie hat für den Rechtsmittelwerber im Umfang der Zurücknahme den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.

Art. 1 § 156

Text

2. Beschwerdeverfahren.

Paragraph 156,
  1. Absatz einsDie Finanzstrafbehörde hat eine Beschwerde, die gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) oder gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Beschwerde nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.
  2. Absatz 2Wenn eine Beschwerde nicht den im Paragraph 153, umschriebenen Erfordernissen entspricht oder wenn sie ein Formgebrechen aufweist, so hat die Finanzstrafbehörde dem Beschwerdeführer die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
  3. Absatz 3Liegt ein Anlass zur Zurückweisung nach Absatz eins, oder zur Erteilung eines Auftrages nach Absatz 2, nicht vor oder sind etwaige Formgebrechen oder inhaltliche Mängel behoben, so ist die Beschwerde ungesäumt dem Bundesfinanzgericht unter Anschluss eines Vorlageberichtes vorzulegen. Der Vorlagebericht hat jedenfalls eine Stellungnahme zu den im Beschwerdeverfahren strittigen Tat- und Rechtsfragen sowie allfällige Anträge der Finanzstrafbehörde zu enthalten. Ausfertigungen der Beschwerde des Amtsbeauftragten (Paragraph 153, Absatz 2,) sind dem Beschuldigten und den gemäß Paragraph 122, dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zuzustellen.
  4. Absatz 4Das Bundesfinanzgericht hat zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst sinngemäß nach den Absatz eins und 2 mit Beschluss vorzugehen.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministeriums für Finanzen.

Art. 1 § 157

Text

Paragraph 157,

Soweit für das Beschwerdeverfahren nicht besondere Regelungen getroffen werden, sind die für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Das Bundesfinanzgericht hat insoweit dieselben Befugnisse wie die Finanzstrafbehörden. Über Ersatzansprüche von Zeugen, Dolmetschern und Sachverständigen entscheidet der Einzelrichter, in Senatsverfahren der Vorsitzende. Für die vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss festzusetzenden Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie deren Einhebung und zwangsweise Einbringung gilt Paragraph 287, BAO sinngemäß. Die Bestimmung des Paragraph 131, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die fachkundigen Laienrichter ihre Stimmen in alphabetischer Reihenfolge abgeben.

Art. 1 § 158

Text

Paragraph 158,

Das Bundesfinanzgericht kann eine Finanzstrafbehörde um Amtshilfe ersuchen. Beweisaufnahmen, die schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren durchgeführt worden sind, müssen im Beschwerdeverfahren nur wiederholt werden, sofern dies zur Ermittlung des wahren Sachverhaltes notwendig ist.

Art. 1 § 159

Text

Paragraph 159,

Die Bestellung des Amtsbeauftragten gemäß Paragraph 124, Absatz 2, gilt auch für das Beschwerdeverfahren. Ist die Bestellung eines anderen Amtsbeauftragten erforderlich oder zweckmäßig oder ist noch kein Amtsbeauftragter bestellt worden, so hat der Vorstand der Finanzstrafbehörde anlässlich der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht einen Amtsbeauftragten für das Beschwerdeverfahren zu bestellen. Ist das Bundesministerium für Finanzen belangte Behörde, so ist dieses Partei im Beschwerdeverfahren, ein Amtsbeauftragter ist diesfalls nicht zu bestellen.

Art. 1 § 160

Text

Paragraph 160,
  1. Absatz einsÜber Beschwerden ist nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach Paragraph 161, Absatz 4, vorzugehen.
  2. Absatz 2Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn
    1. Litera a
      in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
    2. Litera b
      nur die Höhe der Strafe bekämpft wird oder
    3. Litera c
      im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
    4. Litera d
      sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet
    und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
  3. Absatz 3Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung oder Fortsetzung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung verzichten.
  4. Absatz 4Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 127, Absatz 2, auszuschließen. Die Paragraphen 127, Absatz 4 und 134 sind sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Unterbleibt nach Absatz 2, oder 3 eine mündliche Verhandlung vor einem Senat für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht, kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen. Der Vorsitzende kann außerdem die Beratung und Beschlussfassung durch die Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufwege ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht.

Art. 1 § 161

Text

3. Entscheidungen über Beschwerden.

Paragraph 161,
  1. Absatz einsDas Bundesfinanzgericht hat, sofern die Beschwerde nicht gemäß Paragraph 156, mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  2. Absatz 2Anerkennt das Bundesfinanzgericht das Eigentumsrecht eines Verfallsbeteiligten, so ist der Verfall aufzuheben und auf den vom Täter, von den anderen an der Tat Beteiligten und vom Hehler zu leistenden Wertersatz zu erkennen, wobei diesen Personen die Stellung eines Beschuldigten zukommt, auch wenn sie selbst keine Beschwerde erhoben haben; werden Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte anerkannt, so ist gleichfalls auf Wertersatz zu erkennen.
  3. Absatz 3Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. Überzeugt sich das Bundesfinanzgericht aus Anlass der Beschwerde, dass zum Nachteil eines anderen Beschuldigten oder Nebenbeteiligten, welcher keine Beschwerde eingebracht hat, das Gesetz unrichtig angewendet wurde, so hat es so vorzugehen, als wäre auch von diesen Personen eine Beschwerde eingebracht worden.
  4. Absatz 4Das Bundesfinanzgericht kann auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde mit Beschluss verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die in dem zurückverweisenden Beschluss niedergelegte Rechtsanschauung gebunden. Für das neue verwaltungsbehördliche Erkenntnis gelten die Absatz 2 und 3 sinngemäß.
  5. Absatz 5Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Finanzstrafbehörde zurückzuführen ist.

Art. 1 § 162

Text

Paragraph 162,
  1. Absatz einsErkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes haben im Namen der Republik zu ergehen.
  2. Absatz 2Die Urschrift und die Ausfertigung eines Erkenntnisses oder Beschlusses haben soweit zutreffend zu enthalten:
    1. Litera a
      den Namen des Richters; wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Namen des Verhandlungsleiters und des Schriftführers; bei Entscheidungen eines Senates auch die Namen des Senatsvorsitzenden, der übrigen Senatsmitglieder und des Amtsbeauftragten;
    2. Litera b
      Vor- und Zunamen des Beschwerdeführers; den Namen seines Verteidigers (Bevollmächtigten);
    3. Litera c
      die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder des sonstigen angefochtenen Verwaltungsaktes;
    4. Litera d
      den Spruch;
    5. Litera e
      die Begründung;
    6. Litera f
      die Zahlungsaufforderung;
    7. Litera g
      im Verfahren vor einem Senat die Unterschrift des Vorsitzenden, in den übrigen Fällen die Unterschrift des Mitgliedes des Bundesfinanzgerichtes, das die Rechtsmittelentscheidung erlassen hat; an die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Urschrift übereinstimmt und diese die eigenhändig beigesetzte Unterschrift aufweist; Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen an Stelle der Unterschrift oder Beglaubigung mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-Government-Gesetz) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen;
    8. Litera h
      das Datum der mündlichen Verkündung, sonst das Datum der Unterfertigung.
  3. Absatz 3Der Spruch hat die Entscheidung in der Sache und die Entscheidung über die Kosten oder die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde oder die Aufhebung der Entscheidung wegen Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde sowie den Ausspruch über die Zulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Im Übrigen gelten für den Spruch, die Begründung und die Zahlungsaufforderung die Paragraphen 138 und 139 sowie Paragraph 140, Absatz 5, sinngemäß.
  4. Absatz 4Ausfertigungen von Erkenntnissen haben eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
    1. Litera a
      auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;
    2. Litera b
      auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (bei Beschwerden) bzw. durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder (bei Revisionen);
    3. Litera c
      auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.

Art. 1 § 163

Text

Paragraph 163,
  1. Absatz einsDas Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist schriftlich auszufertigen. Ausfertigungen sind dem Amtsbeauftragten des Beschwerdeverfahrens, der Finanzstrafbehörde als der belangten Behörde des Beschwerdeverfahrens, dem Beschuldigten und den gemäß Paragraph 122, dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zuzustellen. Ist das Bundesministerium für Finanzen belangte Behörde, so sind Ausfertigungen des Erkenntnisses diesem sowie dem Beschwerdeführer zuzustellen.
  2. Absatz 2Paragraph 141, Absatz 2, gilt entsprechend.

Art. 1 § 165

Text

B. Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
1. Wiederaufnahme des Verfahrens.

Paragraph 165,
  1. Absatz einsDie Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis (Bescheid, Rechtsmittelentscheidung) abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens ist auf Antrag oder von Amts wegen zu verfügen, wenn ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht oder nicht mehr zulässig ist und
    1. Litera a
      die Entscheidung durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
    2. Litera b
      Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten, oder
    3. Litera c
      die Entscheidung von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
    4. Litera d
      der Abgabenbetrag, der der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages zugrunde gelegt wurde, nachträglich nach den Bestimmungen des Abgabenverfahrens geändert wurde oder
    5. Litera e
      die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige gemäß Paragraph 29, Absatz 2, außer Kraft getreten ist
    und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Spruch anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.
  2. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, Litera b bis d darf die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen nur verfügt werden, wenn das abgeschlossene Verfahren durch Einstellung beendet worden ist.
  3. Absatz 3Antragsberechtigt sind die Beschuldigten und die Nebenbeteiligten des abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens, die letzteren jedoch nur, wenn der Spruch der Entscheidung Feststellungen der im Paragraph 138, Absatz 2, Litera f bis h bezeichneten Art enthält. Wurde das Verfahren durch ein Erkenntnis eines Spruchsenates oder eine Beschwerdeentscheidung des Bundesfinanzgerichtes abgeschlossen, so steht auch dem Amtsbeauftragten das Recht zu, eine Wiederaufnahme unter den Voraussetzungen des Absatz 2, zu beantragen.
  4. Absatz 4Der Antrag auf Wiederaufnahme ist innerhalb von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Finanzstrafbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren die Entscheidung erlassen hat. Falls das Bundesfinanzgericht die das Verfahren abschließende Entscheidung erlassen hat, ist der Antrag auf Wiederaufnahme innerhalb der im ersten Satz genannten Frist bei diesem einzubringen.
  5. Absatz 5Dem Antrag auf Wiederaufnahme kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Behörde, die über den Antrag zu entscheiden hat, hat diesem jedoch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch die Vollziehung der im abgeschlossenen Verfahren ergangenen Entscheidung ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung gebieten. Obliegt dem Bundesfinanzgericht die Entscheidung über den Antrag, so hat dieses über die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zu erkennen.
  6. Absatz 6Sind seit der Rechtskraft der Entscheidung im abgeschlossenen Verfahren die im Paragraph 31, Absatz 2, genannten Fristen verstrichen, so ist die Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme oder die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ausgeschlossen. Im übrigen steht ein Ablauf der Verjährungsfrist nach Rechtskraft der Entscheidung im abgeschlossenen Verfahren einer Bestrafung im wiederaufgenommenen Verfahren nicht entgegen.

Art. 1 § 166

Text

Paragraph 166,
  1. Absatz einsDie Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Finanzstrafbehörde zu, die die Entscheidung im abgeschlossenen Verfahren gefällt hat. Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht dem Bundesfinanzgericht mit Beschluss zu, wenn dieses die das Verfahren abschließende Entscheidung gefällt hat.
  2. Absatz 2In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder anordnenden Bescheid oder Beschluss ist auszusprechen, inwieweit das Verfahren wiederaufzunehmen ist. Durch diesen Bescheid oder Beschluss wird der weitere Rechtsbestand der Entscheidung des abgeschlossenen Verfahrens nicht berührt. Die die Wiederaufnahme verfügende Finanzstrafbehörde oder das die Wiederaufnahme verfügende Bundesfinanzgericht hat jedoch die Vollziehung der im abgeschlossenen Verfahren ergangenen Entscheidung auszusetzen, wenn durch sie ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung gebieten. Gegen die Verfügung der Wiederaufnahme ist eine Beschwerde oder Revision nicht zulässig.
  3. Absatz 3Durch die Wiederaufnahme tritt die Strafsache, wenn über sie bereits durch das Bundesfinanzgericht abgesprochen wurde, in den Stand des Beschwerdeverfahrens, in allen übrigen Fällen in den Stand des Untersuchungsverfahrens zurück. Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind nicht zu wiederholen.
  4. Absatz 4Im wiederaufgenommenen Verfahren ist unter gänzlicher oder teilweiser Aufhebung der früheren Entscheidung insoweit in der Sache selbst zu entscheiden, als die frühere Entscheidung nicht mehr für zutreffend befunden wird. Kommt eine Entscheidung in der Sache selbst nicht in Betracht, so ist das wiederaufgenommene Verfahren durch Bescheid, im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht durch Beschluss einzustellen.
  5. Absatz 5Wird im wiederaufgenommenen Verfahren das Eigentumsrecht eines Verfallsbeteiligten anerkannt, so ist der Verfall aufzuheben und auf den vom Täter, von den anderen an der Tat Beteiligten und vom Hehler zu leistenden Wertersatz zu erkennen; werden Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte anerkannt, so ist gleichfalls auf Wertersatz zu erkennen.
  6. Absatz 6Ist die Wiederaufnahme des Verfahrens über Antrag bewilligt worden, so darf die Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren nicht ungünstiger lauten als die Entscheidung des früheren Verfahrens. Überzeugt sich die Finanzstrafbehörde oder das Bundesfinanzgericht aus Anlass der Wiederaufnahme, dass auch ein anderer Beschuldigter oder Nebenbeteiligter antragsberechtigt gewesen wäre (Paragraph 165, Absatz 3,), so hat es so vorzugehen, als wäre auch von diesen Personen ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht worden.

Art. 1 § 167

Text

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

  1. Absatz einsGegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß dem Beschuldigten oder dem Nebenbeteiligten ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht gestellt werden, je nachdem, ob die Frist bei der Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht wahrzunehmen war oder dort die Verhandlung stattfinden sollte. Diese sind auch jeweils zur Entscheidung über den Antrag berufen. Das Bundesfinanzgericht entscheidet mit Beschluss. War die Frist beim Spruchsenat wahrzunehmen oder sollte die Verhandlung vor dem Spruchsenat stattfinden, entscheidet der Vorsitzende des Spruchsenates über den Wiedereinsetzungsantrag.
  3. Absatz 3Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
  4. Absatz 4Die Behörde, die über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hat, kann diesem aufschiebende Wirkung beilegen.
  5. Absatz 5Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die schon früher für unzureichend befunden worden sind, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

Art. 1 § 168

Text

Paragraph 168,
  1. Absatz einsDurch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintreten der Versäumung befunden hat.
  2. Absatz 2Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer mündlichen Verhandlung wird die Frist zur Anfechtung des infolge der Versäumung erlassenen Erkenntnisses nicht verlängert.
  3. Absatz 3Ist Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer mündlichen Verhandlung beantragt und gegen das Erkenntnis Beschwerde eingelegt, so ist auf die Erledigung der Beschwerde erst einzugehen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen oder abgewiesen worden ist.
  4. Absatz 4Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist oder vom Zeitpunkt der versäumten Verhandlung an gerechnet, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung nicht mehr zulässig.

Art. 1 § 169

Text

C. Besondere Bestimmungen.

Paragraph 169,

Die Finanzstrafbehörde, vertreten durch den Amtsbeauftragten, kann gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes Revision gemäß Artikel 133, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Dies kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der durch die Entscheidung Betroffenen geschehen. Die Revisionsfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Amtsbeauftragten zu laufen.

Art. 1 § 170

Text

Paragraph 170,
  1. Absatz einsDie Behörde, welche die Entscheidung erlassen hat, kann bis zum Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit in der Entscheidung unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche Unrichtigkeiten berichtigen.
  2. Absatz 2Die Oberbehörde kann Entscheidungen der Finanzstrafbehörden in Ausübung des Aufsichtsrechtes aus den Gründen des Paragraph 289, Absatz eins, Litera a bis d BAO aufheben. Entscheidungen der Spruchsenate oder deren Vorsitzenden dürfen in Ausübung des Aufsichtsrechtes nicht aufgehoben werden.
  3. Absatz 3Die Senate des Bundesfinanzgerichtes oder ein Richter des Bundesfinanzgerichtes können eine von ihnen erlassene Entscheidung unbeschadet der sich aus Absatz eins, ergebenden Befugnisse aus den Gründen des Paragraph 289, BAO ändern oder aufheben, wenn sie mit Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder mit Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten ist.
  4. Absatz 4Durch die Aufhebung einer Entscheidung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung der aufgehobenen Entscheidung befunden hat. Die Behörde, deren Entscheidung aufgehoben wurde, ist an die Rechtsansicht der aufhebenden Behörde gebunden. Eine Strafentscheidung darf jedoch für den Beschuldigten nicht nachteiliger sein als die aufgehobene Entscheidung. Maßnahmen gemäß Absatz 2 und 3 sind nur innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zulässig. Auf die Ausübung der der Behörde gemäß Absatz eins bis 3 zustehenden Rechte steht niemandem ein Anspruch zu.

Art. 1 § 171

Text

römisch VIII. Hauptstück.
Fälligkeit, Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze; Vollziehung des Verfalles; Verwertung verfallener Gegenstände.

Paragraph 171,
  1. Absatz einsGeldstrafen und Wertersätze werden mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung fällig. Tritt die Fälligkeit an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember ein, so gilt als Fälligkeitstag der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist.
  2. Absatz 2Die Finanzstrafbehörde hat verfallene Gegenstände, die sich nicht in ihrer Verwahrung befinden, dem, der sie in seinem Gewahrsam hat, erforderlichenfalls auch zwangsweise abzunehmen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben hiebei über Ersuchen Unterstützung zu gewähren.
  3. Absatz 3Wurde neben dem Verfall auf Wertersatz erkannt, weil im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht feststand, ob der Verfall vollziehbar sein wird (Paragraph 19, Absatz 2, erster Fall), so wird der Wertersatz fällig, wenn die verfallenen Gegenstände nicht in den Gewahrsam der Finanzstrafbehörde gebracht werden können. Kann nur ein Teil der verfallenen Gegenstände in den Gewahrsam der Finanzstrafbehörde gebracht werden, so hat diese durch Bescheid den Betrag zu bestimmen, der als Wertersatz für die nicht zustandegebrachten Gegenstände vom Bestraften einzuheben ist; für die Fälligkeit dieses Wertersatzes gilt Absatz eins, sinngemäß.
  4. Absatz 4Wurde neben dem Verfall auf Wertersatz erkannt, weil Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte dritter Personen anerkannt worden sind (Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Fall), so hat die Finanzstrafbehörde die verfallenen Gegenstände zu verwerten und die gesicherten Forderungen aus dem Erlös zu befriedigen. Sind hiebei die Forderungen mehrerer Gläubiger zu befriedigen, so ist bei unzureichendem Verwertungserlös der Rang der Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte zu berücksichtigen. Forderungen mit gleichem Rang, die im Erlös keine Deckung finden, sind im Verhältnis ihrer Höhe zu befriedigen. Der Betrag, der zur Befriedigung der gesicherten Forderungen aufgewendet worden ist, ist mit Bescheid vom Bestraften als Wertersatz einzufordern; für die Fälligkeit dieses Wertersatzes gilt Absatz eins, sinngemäß.
  5. Absatz 5Für die Fälligkeit von Zwangs- und Ordnungsstrafen gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung.

Art. 1 § 172

Text

Paragraph 172,
  1. Absatz einsDie Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung obliegt den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
  2. Absatz 2Ein Sicherstellungsauftrag darf erst nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens (Paragraph 82, Absatz 3 und Paragraph 83, Absatz 3,) erlassen werden.

Art. 1 § 173

Text

Paragraph 173,

Stirbt der Beschuldigte vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses (der Strafverfügung), so ist das Strafverfahren einzustellen. Stirbt der Bestrafte nach Rechtskraft des Erkenntnisses (der Strafverfügung), so geht die Verbindlichkeit zur Entrichtung von Geldstrafen, Wertersätzen und Kosten nicht auf die Erben über.

Art. 1 § 174

Text

Paragraph 174,
  1. Absatz einsVerfallene Gegenstände sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung über die Verwertung gepfändeter beweglicher Sachen zu verwerten. Sie können aber auch, wenn sie nicht nach Paragraph 171, Absatz 4, zu verwerten sind, für die Deckung des Sachaufwandes des Bundes verwendet werden. Gegenstände, die weder verwertet noch verwendet werden können, sind zu vernichten.
  2. Absatz 2In Grenznähe für verfallen erklärte Sachen, die raschem Verderben unterliegen, sind von Organen der Zollstellen auf kurzem Weg bestmöglich zu verwerten.

Art. 1 § 175

Text

römisch IX. Hauptstück.
Vollzug der Freiheitsstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen).

Paragraph 175,
  1. Absatz einsDie Freiheitsstrafen sind in den gerichtlichen Gefangenenhäusern und in den Strafvollzugsanstalten zu vollziehen. Der Vollzug in einer Strafvollzugsanstalt ist jedoch nur in unmittelbarem Anschluß an eine gerichtliche Freiheitsstrafe und mit Zustimmung des Bestraften zulässig. Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, sind für den Vollzug die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, mit folgender Maßgabe sinngemäß anzuwenden, soweit dies nicht zu Anlaß und Dauer der Freiheitsstrafe außer Verhältnis steht:
    1. Litera a
      Paragraphen 31, Absatz 2,, 32, 45 Absatz eins,, 54 Absatz 3,, 115, 127, 128, 132 Absatz und 149 Absatz eins und 4 des Strafvollzugsgesetzes sind nicht anzuwenden;
    2. Litera b
      soweit Häftlinge eine Arbeitsvergütung zu erhalten haben, ist ihnen diese nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages (Paragraph 32, Absatz 2, erster Fall und Absatz 3, des Strafvollzugsgesetzes) zur Gänze als Hausgeld gutzuschreiben;
    3. Litera c
      wird eine Freiheitsstrafe in einer Strafvollzugsanstalt vollzogen, so bleiben die im Strafvollzug gewährten Vergünstigungen und Lockerungen auch für den Vollzug der Freiheitsstrafe aufrecht.
  2. Absatz 2Ist eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so hat die Finanzstrafbehörde den auf freiem Fuß befindlichen rechtskräftig Bestraften schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung der Aufforderung anzutreten. Die Aufforderung hat die Bezeichnung des zuständigen gerichtlichen Gefangenenhauses (Paragraph 9, des Strafvollzugsgesetzes) und die Androhung zu enthalten, daß der Bestrafte im Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird. Kommt der Bestrafte dieser Aufforderung nicht nach, so hat ihn die Finanzstrafbehörde durch Anwendung unmittelbaren Zwanges zum Strafantritt vorführen zu lassen; sie ist berechtigt, hiebei die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anspruch zu nehmen. An Stelle der Aufforderung zum Strafantritt ist die sofortige Vorführung zu veranlassen, wenn Fluchtgefahr (Paragraph 86, Absatz eins, Litera a und Absatz 2,) besteht. Kann die Vorführung nicht vollzogen werden, weil der Bestrafte flüchtig oder sein Aufenthalt unbekannt ist, ist die Finanzstrafbehörde befugt, eine Sachenfahndung und Personenfahndung zur Festnahme zu veranlassen. Den Finanzstrafbehörden sind die erforderlichen Daten aus der von den Sicherheitsbehörden geführten zentralen Informationssammlung zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die Finanzstrafbehörde hat zugleich den Leiter des zuständigen gerichtlichen Gefangenenhauses oder der Strafvollzugsanstalt um den Vollzug der Freiheitsstrafe zu ersuchen.
  4. Absatz 4Eine gemäß Paragraph 142, Absatz eins, verhängte Haft ist beim Strafvollzug zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Personen, die eine Freiheitsstrafe verbüßen, dürfen sich angemessen beschäftigen. Mit ihrer Zustimmung dürfen sie zu einer ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechenden Tätigkeit herangezogen werden.
  6. Absatz 6Wird gegen die Verhängung einer Freiheitsstrafe Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht, so ist mit dem Vollzug dieser Strafe bis zur Entscheidung des Gerichtshofes zuzuwarten, es sei denn, daß Fluchtgefahr (Paragraph 86, Absatz eins, Litera a und Absatz 2,) besteht.

Art. 1 § 176

Text

Paragraph 176,
  1. Absatz einsIst ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes des Bestraften nicht durchführbar, so hat die Finanzstrafbehörde den Strafvollzug so lange aufzuschieben, bis dieser Zustand aufgehört hat.
  2. Absatz 2Ist die bestrafte Person schwanger oder hat sie entbunden, so hat die Finanzstrafbehörde den Strafvollzug bis zum Ablauf der sechsten Woche nach der Entbindung und darüber hinaus solange aufzuschieben, als sich das Kind in der Pflege der Bestraften befindet, höchstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung. Die Strafe ist jedoch zu vollziehen, sobald es die Bestrafte selbst verlangt, vom Strafvollzug keine Gefährdung ihrer Gesundheit oder des Kindes zu besorgen und ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Vollzug durchführbar ist.
  3. Absatz 3Stellt sich nachträglich heraus, daß der Strafvollzug wegen eines der in den Absatz eins und 2 bezeichneten Umstände aufzuschieben gewesen wäre und bestehen die den Aufschub begründenden Umstände fort, so sind die Absatz eins und 2 dem Sinne nach anzuwenden.
  4. Absatz 4Auf Antrag des Standeskörpers darf aus militärdienstlichen Gründen eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden
    1. Litera a
      an Soldaten, die den Grundwehrdienst oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten,
    2. Litera b
      an Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes oder im Falle der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes.

Art. 1 § 177

Text

Paragraph 177,
  1. Absatz einsAuf Antrag des Bestraften kann die Finanzstrafbehörde bei Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben. Triftige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Bewilligung kann an die Leistung einer Sicherheit geknüpft werden; Paragraph 88, Absatz 3 bis 5 und Absatz 7, Litera d, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Sicherheit auch für verfallen zu erklären ist, wenn der Bestrafte die Strafe aus seinem Verschulden nicht rechtzeitig antritt.
  2. Absatz 2Anträgen auf Aufschub des Vollzuges kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Finanzstrafbehörde hat jedoch auf Antrag des Bestraften die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch den sofortigen Vollzug ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten den Vollzug gebieten.
  3. Absatz 3Gegen Bescheide, mit denen ein Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges abgewiesen wird, ist die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zulässig.

Art. 1 § 178

Text

Paragraph 178,

Der Aufschub des Strafvollzuges ist durch die Finanzstrafbehörde zu widerrufen, wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen für seine Bewilligung nicht zugetroffen haben. Der Bestrafte ist aufzufordern, die Strafe unverzüglich anzutreten; im übrigen gilt Paragraph 175, Absatz 2, zweiter und dritter Satz sinngemäß. Der Aufschub ist auch zu widerrufen, wenn der Bestrafte versucht, sich dem Strafvollzug durch Flucht zu entziehen, oder wenn begründete Besorgnis besteht, daß er dies versuchen werde; in diesen Fällen gilt Paragraph 175, Absatz 2, vierter Satz sinngemäß.

Art. 1 § 179

Text

Paragraph 179,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen gelten auch für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen.
  2. Absatz 2Die Ersatzfreiheitsstrafe darf nur in dem Umfang vollzogen werden, der dem nicht bezahlten oder nicht eingebrachten Teil der Geldstrafe oder des Wertersatzes entspricht. Das gleiche gilt auch dann, wenn die Bezahlung oder Einbringung der Geldstrafe oder des Wertersatzes erst nach Strafantritt erfolgt.
  3. Absatz 3Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, wenn der Bestrafte gemeinnützige Leistungen (Paragraph 3 a, StVG) erbringt. Darüber ist er in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist. Eine Gleichschrift dieser Mitteilung darf auch einer in der Sozialarbeit erfahrenen Person (Paragraph 29 b, des Bewährungshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969,) übermittelt werden. Paragraph 3 a, Absatz eins bis 4 StVG und Paragraph 29 b, Bewährungshilfegesetz sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Gerichtes die Finanzstrafbehörde tritt. Die Vermittlung gemeinnütziger Leistungen hat nur über Ersuchen des Bestraften zu erfolgen.

Art. 1 § 180

Text

römisch zehn. Hauptstück.
Sonderbestimmungen für das Verfahren gegen Jugendliche.

Paragraph 180,
  1. Absatz einsDie Finanzstrafbehörden sollen sich in Strafverfahren gegen Jugendliche (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, JGG) nach Möglichkeit der Mithilfe der öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten und der mit der Jugendfürsorge betrauten Behörden (Kinder- und Jugendhilfe) sowie solcher Personen und Körperschaften bedienen, die in der Jugendfürsorge tätig sind und sich den Behörden zur Verfügung stellen (Jugendgerichtshilfe). Die Mithilfe kann insbesondere in der Erhebung der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen, in der Fürsorge für seine Person und in dem Beistand bestehen, dessen er im Verfahren bedarf. Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat (Paragraph 24, Absatz 2,) sind ohne Verzug sowie unter besonderer Berücksichtigung von Alter und Reifegrad des Beschuldigten durchzuführen.
  2. Absatz 2Soweit es zur Wahrung der Verteidigungsrechte des Jugendlichen unter Berücksichtigung der Schwere des Finanzvergehens erforderlich ist, ist einem jugendlichen Beschuldigten vor der Vernehmung von Amts wegen ein Verteidiger für das gesamte Verfahren beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat. Dies gilt insbesondere, wenn der gesetzliche Vertreter nicht bekannt, nicht erreichbar oder an der strafbaren Tat beteiligt ist oder der gesetzliche Vertreter außerstande ist (Paragraph 77, Absatz 3,), die Kosten der Verteidigung zu tragen. Die Beigabe des Verteidigers bleibt aufrecht, auch wenn der jugendliche Beschuldigte im Laufe des Verfahrens das achtzehnte Lebensjahr überschreitet.
  3. Absatz 3Der jugendliche Beschuldigte ist unbeschadet des Paragraph 57, Absatz 3, sobald wie möglich zu informieren über:
    1. Ziffer eins
      das Recht auf Ausschluss der Öffentlichkeit (Paragraph 127, Absatz 2, Litera c,),
    2. Ziffer 2
      das Recht auf Unterstützung durch einen Verteidiger gemäß Absatz 2,,
    3. Ziffer 3
      die Information des gesetzlichen Vertreters bzw. der Vertrauensperson (Paragraph 182, Absatz eins,),
    4. Ziffer 4
      die Möglichkeit der Begleitung durch den gesetzlichen Vertreter bzw. die Vertrauensperson (Paragraph 182, Absatz 2,).

Art. 1 § 181

Text

Paragraph 181,

Jugendliche dürfen weder nach Paragraph 85, festgenommen noch darf über sie eine Untersuchungshaft nach Paragraph 86, verhängt werden.

Art. 1 § 182

Text

Paragraph 182,
  1. Absatz einsDie Finanzstrafbehörde hat den gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten von den dem Beschuldigten gemäß Paragraph 180, Absatz 3, zukommenden Rechten, von den ihm in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter im Finanzstrafverfahren zukommenden Rechten, von der Einleitung des Strafverfahrens und vom Erkenntnis (von der Strafverfügung) zu verständigen. Sofern der gesetzliche Vertreter nicht bekannt oder nicht erreichbar ist, oder dessen Verständigung dem Wohl des Jugendlichen abträglich wäre oder das Strafverfahren erheblich gefährden könnte, kann der jugendliche Beschuldigte anstelle des gesetzlichen Vertreters eine andere geeignete Person benennen (Vertrauensperson). Dieser Person kommen für die Zeit, während der die genannten Voraussetzungen vorliegen, die Rechte des gesetzlichen Vertreters zu. Wird keine Vertrauensperson benannt, hat die Finanzstrafbehörde unter Berücksichtigung des Wohles des jugendlichen Beschuldigten eine solche zu bestellen und den Jugendlichen darüber zu informieren.
  2. Absatz 2Der gesetzliche Vertreter bzw. die Vertrauensperson ist in jeder Lage des Verfahrens berechtigt, den jugendlichen Beschuldigten zu begleiten. Die förmliche Vernehmung des jugendlichen Beschuldigten ist mittels Ton- und Bildaufnahme (Paragraph 56 a,) zu dokumentieren, soweit der jugendliche Beschuldigte keinen Verteidiger beizieht oder kein Verteidiger beizugeben ist und auch kein gesetzlicher Vertreter bzw. keine Vertrauensperson anwesend ist. Eine Dokumentation ausschließlich mittels einer Niederschrift ist zulässig, wenn eine Ton- und Bildaufnahme aufgrund eines unüberwindbaren technischen Problems nicht möglich ist, sofern angemessene Anstrengungen zur Behebung des Problems unternommen wurden, und eine Verschiebung der Vernehmung unangemessen wäre.
  3. Absatz 3Ist die mündliche Verhandlung nicht öffentlich oder ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so können der Verhandlung neben dem gesetzlichen Vertreter bzw. der Vertrauensperson auch die Erziehungsberechtigten, Vertreter der Kinder- und Jugendhilfe und der Jugendgerichtshilfe sowie ein allenfalls bestellter Bewährungshelfer beiwohnen.
  4. Absatz 4Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten hat das Recht, auch gegen den Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten Beweisanträge zu stellen und innerhalb der dem Beschuldigten offenstehenden Frist Einspruch gegen eine Strafverfügung zu erheben, Rechtsmittel einzulegen und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen. Ein Rechtsmittelverzicht oder ein Einspruchsverzicht des jugendlichen Beschuldigten bedarf der Mitunterfertigung des gesetzlichen Vertreters bzw. der Vertrauensperson oder des gemäß Paragraph 180, bestellten Verteidigers.
  5. Absatz 5Ist der Finanzstrafbehörde bekannt, dass die Pflege und Erziehung des jugendlichen Beschuldigten einer anderen Person als dem gesetzlichen Vertreter zukommen, so sind die in den Absatz eins bis 4 angeführten Rechte auch dieser Person einzuräumen.

Art. 1 § 183

Text

Paragraph 183,

Die Finanzstrafbehörde hat dem Pflegschaftsgericht sowie der Kinder- und Jugendhilfe eine Abschrift des Erkenntnisses (der Strafverfügung) zu übersenden und Umstände mitzuteilen, die eine pflegschaftsbehördliche Maßnahme erfordern.

Art. 1 § 184

Text

Paragraph 184,

Für Personen, die zum Zeitpunkt des Antrittes einer Ersatzfreiheitsstrafe das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988 über den Jugendstrafvollzug sinngemäß.

Art. 1 § 185

Text

römisch XI. Hauptstück.
Kosten des Strafverfahrens und des Strafvollzuges.

Paragraph 185,
  1. Absatz einsDie vom Bestraften zu ersetzenden Kosten umfassen:
    1. Litera a
      einen Pauschalbetrag als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens (Pauschalkostenbeitrag); dieser Beitrag ist mit 10 v. H. der verhängten Geldstrafe zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist der Beitrag für einen Tag Freiheitsstrafe mit 5 Euro zu bemessen; der Pauschalbetrag darf 500 Euro nicht übersteigen;
    2. Litera b
      die der Finanzstrafbehörde und dem Bundesfinanzgericht erwachsenen Barauslagen für Beweisaufnahmen und andere Verfahrensmaßnahmen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 105, einem säumigen Zeugen aufzuerlegen sind; bei einer Mehrheit von Bestraften sind diese Barauslagen nach dem Verhältnis der verhängten Geldstrafen aufzuteilen;
    3. Litera c
      die Barauslagen für die Beförderung und Aufbewahrung von beschlagnahmten Gegenständen, für die Beförderung und Bewachung von Personen sowie die Kosten der vorläufigen Verwahrung und der Untersuchungshaft;
    4. Litera d
      die Kosten des Strafvollzuges.
    Die in Litera b und c bezeichneten Kosten sind nur insoweit zu ersetzen, als sie den Pauschalkostenbeitrag übersteigen. Die Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers sind nicht zu berücksichtigen, wenn die Beiziehung notwendig war, weil der Beschuldigte der Verhandlungssprache nicht hinreichend kundig, gehörlos oder hochgradig hörbehindert war.
  2. Absatz 2Nebenbeteiligte, die von Feststellungen der im Paragraph 138, Absatz 2, Litera f bis h bezeichneten Art betroffen werden, haben folgende durch sie veranlaßte Kosten zu ersetzen:
    1. Litera a
      die der Finanzstrafbehörde und dem Bundesfinanzgericht erwachsenen Barauslagen für Beweisaufnahmen und andere Verfahrensmaßnahmen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 105, einem säumigen Zeugen aufzuerlegen sind;
    2. Litera b
      Barauslagen für die Beförderung und Aufbewahrung von beschlagnahmten Gegenständen.
    Die Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers sind nicht zu berücksichtigen, wenn die Beiziehung notwendig war, weil der Nebenbeteiligte der Verhandlungssprache nicht hinreichend kundig, gehörlos oder hochgradig hörbehindert war.
  3. Absatz 3Die im Absatz eins, Litera a bis c und im Absatz 2, bezeichneten Kosten sind, wenn möglich, in der Strafentscheidung festzusetzen. Stehen Kosten nach Absatz eins, Litera b und c und nach Absatz 2, im Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht fest, so sind sie in einem gesonderten Bescheid vorzuschreiben; in einer Beschwerde gegen diesen Bescheid kann nur die ziffernmäßige Höhe des auferlegten Kostenersatzes angefochten werden.
  4. Absatz 4Die in den Absatz eins und 2 bezeichneten Kosten, ausgenommen die Kosten des Vollzuges einer Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe), werden mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Kosten festgesetzt wurden, fällig; Paragraph 171, Absatz eins, Satz 2 gilt entsprechend.
  5. Absatz 5Die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Kosten, ausgenommen jener für den Vollzug einer Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe), obliegt den Finanzstrafbehörden. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Paragraph 172, gilt entsprechend.
  6. Absatz 6Außer dem Fall des Paragraph 175, Absatz eins, Litera b, haben Personen, an denen eine Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) vollzogen wird, für jeden Tag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der im Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Fall des Strafvollzugsgesetzes bestimmten Höhe zu leisten, für Stunden den entsprechenden Teil. Die Verpflichtung zur Leistung eines solchen Kostenbeitrages entfällt, soweit diese Personen daran, daß sie zu keiner Tätigkeit im Sinne des Paragraph 175, Absatz 5, herangezogen werden können oder daß sie im Rahmen ihrer Heranziehung zu einer solchen Tätigkeit eine zufriedenstellende Arbeitsleistung nicht erbracht haben, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft. Den Kostenbeitrag hat das Vollzugsgericht nach Beendigung des Strafvollzuges zu bestimmen und seine Eintreibung nach den für die Einbringung der Kosten des Vollzuges gerichtlicher Strafen geltenden gesetzlichen Vorschriften zu veranlassen; hievon ist abzusehen, wenn die um den Vollzug ersuchende Finanzstrafbehörde mitteilt, daß der Bestrafte offenbar nicht in der Lage ist, einen Kostenbeitrag zu leisten, oder wenn das Gericht auf Grund der ihm bekannten Verhältnisse des Bestraften den Kostenbeitrag in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 391, StPO für uneinbringlich erklärt.
  7. Absatz 7Für die Kosten des Strafverfahrens und des Strafvollzuges wegen einer Jugendstraftat (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, JGG) gelten die Paragraphen 45 und 60 des Jugendgerichtsgesetzes 1988.
  8. Absatz 8Wird einem Antrag auf Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens nicht stattgegeben, so gelten hinsichtlich des Kostenersatzes die Absatz eins bis 5 und 7 sinngemäß.

Art. 1 § 186

Text

römisch XII. Hauptstück.
Tilgung.

Paragraph 186,
  1. Absatz einsBestrafungen durch Finanzstrafbehörden gelten mit Ablauf der im Absatz 3, genannten Fristen als getilgt. Mit der Tilgung erlöschen, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die kraft Gesetzes mit der Bestrafung verbundenen Folgen. Dies gilt auch für Bestrafungen durch das Bundesfinanzgericht oder den Verwaltungsgerichtshof.
  2. Absatz 2Getilgte Bestrafungen dürfen bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt und in Auskünfte an Gerichte oder andere Behörden nicht aufgenommen werden. Der Bestrafte ist nicht verpflichtet, getilgte Bestrafungen auf Befragen vor Gericht oder einer anderen Behörde anzugeben.
  3. Absatz 3Die Tilgungsfrist beginnt, sobald die Strafen vollzogen oder nachgesehen worden sind oder die Vollstreckbarkeit verjährt ist. Sie beträgt drei Jahre bei Bestrafungen wegen Finanzordnungswidrigkeiten und fünf Jahre bei Bestrafungen wegen aller übrigen Finanzvergehen.
  4. Absatz 4Wird jemand rechtskräftig wegen eines Finanzvergehens bestraft, bevor eine oder mehrere frühere Bestrafungen wegen Finanzvergehen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Bestrafungen nur gemeinsam und zwar erst mit dem Ablauf der Tilgungsfrist ein, die am spätesten endet.

Art. 1 § 187

Text

römisch XIII. Hauptstück.
Gnadenrecht.

Paragraph 187,
  1. Absatz einsBei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann das Bundesministerium für Finanzen über Ansuchen des Bestraften durch die Finanzstrafbehörden verhängte Strafen ganz oder teilweise nachsehen oder Freiheitsstrafen in Geldstrafen umwandeln. Unter denselben Voraussetzungen können über Ansuchen verfallene Gegenstände und Beförderungsmittel dem früheren Eigentümer ohne Entgelt oder gegen Leistung eines Geldbetrages freigegeben werden.
  2. Absatz 2Die gnadenweise Nachsicht von durch das Bundesfinanzgericht oder den Verwaltungsgerichtshof verhängten Strafen steht nur dem Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers für Finanzen zu (Artikel 65, Absatz 2, Litera c,, Artikel 67, Absatz eins, B-VG). Ansuchen um gnadenweise Nachsicht sind beim Bundesministerium für Finanzen einzubringen. Bei den Finanzstrafbehörden oder beim Bundesfinanzgericht einlangende Gesuche sind unverzüglich an das Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten. Eine vom Bundespräsidenten ausgesprochene gnadenweise Nachsicht ist dem Bestraften vom Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen. Dieses hat den Bestraften auch zu verständigen, wenn das Gnadengesuch erfolglos bleibt.
  3. Absatz 3Ein Recht auf gnadenweise Nachsicht besteht nicht.

Art. 1 § 188

Text

römisch XIV. Hauptstück.
Entschädigung

Paragraph 188,
  1. Absatz einsDer Bund hat für Schäden, die durch ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren entstanden sind, dem Geschädigten auf dessen Verlangen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Entschädigung in Geld zu leisten. Der Entschädigungsanspruch wegen des Entzugs der persönlichen Freiheit umfasst auch eine angemessene Entschädigung für die durch die Festnahme oder die Anhaltung erlittene Beeinträchtigung. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die Dauer der Anhaltung sowie die persönlichen Verhältnisse der geschädigten Person und deren Änderung durch die Festnahme oder Anhaltung zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Der Entschädigungsanspruch besteht,
    1. Litera a
      wenn der Geschädigte gesetzwidrig in vorläufige Verwahrung oder in Untersuchungshaft genommen oder in einer solchen Haft gehalten worden ist;
    2. Litera b
      wenn der Geschädigte in vorläufige Verwahrung oder in Untersuchungshaft genommen worden ist und in der Folge das Strafverfahren eingestellt wurde;
    3. Litera c
      wenn an dem Geschädigten eine Freiheitsstrafe oder eine Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen worden ist und nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder sonst nach Aufhebung der Entscheidung das Verfahren eingestellt oder über den Geschädigten eine kürzere Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) als die bereits verbüßte verhängt wurde;
    4. Litera d
      wenn in der Entscheidung auf Verfall erkannt worden ist und im abgesonderten Verfahren (Paragraph 149,) oder nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder sonst nach Aufhebung der Entscheidung nicht mehr auf Verfall erkannt wurde und eine Rückgabe des Verfallsgegenstandes nicht mehr möglich ist, in Höhe des dadurch entstandenen vermögensrechtlichen Nachteils.
  3. Absatz 3Der Entschädigungsanspruch ist ausgeschlossen,
    1. Litera a
      wenn der Geschädigte den Verdacht, der den Freiheitsentzug oder den Verfall begründete, vorsätzlich herbeigeführt hat;
    2. Litera b
      in den Fällen des Absatz 2, Litera a und b, soweit eine Anrechnung der Vorhaft (Paragraph 23, Absatz 4,) auf eine Strafe erfolgt ist;
    3. Litera c
      in den Fällen des Absatz 2, Litera b und c, wenn die Verfolgung lediglich deshalb ausgeschlossen war, weil der Geschädigte die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat;
    4. Litera d
      in den Fällen des Absatz 2, Litera c und d, wenn an die Stelle der aufgehobenen Entscheidung lediglich deshalb eine für den Geschädigten günstigere getreten ist, weil inzwischen das Gesetz geändert worden ist.
  4. Absatz 4Abgesehen von den Fällen des Absatz 3, Litera a, kann der Entschädigungsanspruch wegen eines Mitverschuldens nach Paragraph 1304, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB), JGS Nr. 936/1811, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn die geschädigte Person an ihrer Festnahme oder Anhaltung ein Verschulden trifft.
  5. Absatz 5In den Fällen des Absatz 2, Litera b und c kann die Haftung des Bundes gemindert oder ausgeschlossen werden, soweit ein Ersatz unter Bedachtnahme auf die Verdachtslage zur Zeit der Festnahme oder Anhaltung, auf die Haftgründe und auf die Gründe, die zur Einstellung des Verfahrens geführt haben, unangemessen wäre. Wird jedoch hinsichtlich einer geschädigten Person in einem Finanzstrafverfahren gemäß Paragraph 136, im Erkenntnis die Einstellung des Strafverfahrens ausgesprochen, so kann dabei die Verdachtslage nicht berücksichtigt werden.
  6. Absatz 6Die Haftung des Bundes kann jedoch im Fall des Absatz 2, Litera a, weder ausgeschlossen noch gemindert werden, wenn die Festnahme oder Anhaltung unter Verletzung der Bestimmungen des Artikel 5, der Europäischen Menschenrechtskonvention, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,, erfolgte.

Art. 1 § 189

Text

Paragraph 189,

Der Entschädigungsanspruch kann durch Exekutions- oder Sicherungsmaßnahmen nicht getroffen werden, außer zugunsten einer Forderung auf Leistung des gesetzlichen Unterhaltes oder auf Ersatz von Unterhaltsaufwendungen, die der Geschädigte nach dem Gesetz zu machen gehabt hätte (Paragraph 1042, ABGB). Soweit Exekutions- und Sicherungsmaßnahmen ausgeschlossen sind, ist auch jede Verpflichtung und Verfügung des Geschädigten durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden ohne rechtliche Wirkung.

Art. 1 § 190

Text

Paragraph 190,
  1. Absatz einsDer Geschädigte hat zunächst den Bund zur Anerkennung der von ihm begehrten Entschädigung schriftlich aufzufordern. Die Aufforderung ist an die Finanzprokuratur zu richten. Das im Paragraph 192, Absatz eins, genannte Gericht hat dem Geschädigten für das Aufforderungsverfahren nach den Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe einen Rechtsanwalt beizugeben.
  2. Absatz 2Kommt dem Geschädigten die Erklärung der Finanzprokuratur nicht binnen sechs Monaten zu, nachdem diese die Aufforderung erhalten hat, oder wird innerhalb dieser Frist die Entschädigung zur Gänze oder zum Teil verweigert, so kann der Geschädigte den Entschädigungsanspruch durch Klage gegen den Bund geltend machen.

Art. 1 § 191

Text

Paragraph 191,

Der Entschädigungsanspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem sämtliche den Entschädigungsanspruch begründenden Voraussetzungen (Paragraph 188, Absatz 2,) vorlagen.

Art. 1 § 192

Text

Paragraph 192,
  1. Absatz einsZur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die einen Entschädigungsanspruch betreffen, ist das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der einen Entschädigungsanspruch bewirkende Freiheitsentzug oder Verfallsausspruch erfolgt ist. Ist eine örtliche Zuständigkeit im Inland nicht begründet, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
  2. Absatz 2Die Gerichtsbarkeit wird unbeschadet des Paragraph 7 a, der Jurisdiktionsnorm ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes durch Senate ausgeübt.

Art. 1 § 193

Text

Paragraph 193,
  1. Absatz einsEntschädigungen nach diesem Hauptstück unterliegen keiner bundesgesetzlich geregelten Abgabe.
  2. Absatz 2Vergleiche, die zwischen dem Bund und dem Geschädigten über einen Entschädigungsanspruch abgeschlossen werden, unterliegen keiner Stempel- und Rechtsgebühr.
  3. Absatz 3Über den Entschädigungsanspruch nach diesem Hauptstück hinausgehende Ansprüche auf Grund des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bleiben unberührt.

Art. 1 § 194

Text

Paragraph 194,
  1. Absatz einsWird zum Nachteil des Geschädigten das Finanzstrafverfahren wiederaufgenommen, so ist die Erklärung nach Paragraph 190, Absatz 2, oder die Zahlung der anerkannten Entschädigung bis zur rechtskräftigen Beendigung des wiederaufgenommenen Strafverfahrens aufzuschieben. Hievon hat die Finanzprokuratur den Geschädigten in Kenntnis zu setzen. Vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im wiederaufgenommenen Strafverfahren kann der Entschädigungsanspruch nicht durch Klage geltend gemacht werden. Ist ein solcher Rechtsstreit bereits anhängig, so hat das Gericht (Paragraph 192,) das Verfahren zu unterbrechen.
  2. Absatz 2Nach Rechtskraft der Entscheidung im wiederaufgenommenen Strafverfahren sind die nach Absatz eins, aufgeschobenen Rechtshandlungen nachzuholen, das unterbrochene Gerichtsverfahren aufzunehmen oder bereits geleistete Entschädigungsbeträge zurückzufordern, es sei denn, daß der Geschädigte diese Beträge gutgläubig verbraucht hat.

Art. 1 § 194a

Text

römisch XV. Hauptstück
Finanzstrafregister

Paragraph 194 a,

Zum Zweck der Evidenthaltung der verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren hat das Amt für Betrugsbekämpfung für das gesamte Bundesgebiet ein Finanzstrafregister zu führen.

Art. 1 § 194b

Text

Paragraph 194 b,
  1. Absatz einsIn das Finanzstrafregister sind aufzunehmen:
    • Strichaufzählung
      die persönlichen Daten des Beschuldigten, das sind Namen, frühere Namen und Aliasnamen, Titel, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Beruf bzw. Tätigkeit, Sozialversicherungsnummer,
    • Strichaufzählung
      die Daten des belangten Verbandes,
    • Strichaufzählung
      die Daten des Finanzvergehens,
    • Strichaufzählung
      die Daten der Verfahrenseinleitung, der Abtretung an eine andere Finanzstrafbehörde und des ersten Berichts an die Staatsanwaltschaft,
    • Strichaufzählung
      die Daten der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung,
    • Strichaufzählung
      die Daten des Strafvollzuges und der Ausübung des Gnadenrechts,
    • Strichaufzählung
      das Datum des Tilgungseintritts.
  2. Absatz 2Die Finanzstrafbehörden haben die nach Absatz eins, erforderlichen Daten der von ihnen geführten Verfahren laufend dem Finanzstrafregister zu übermitteln.
  3. Absatz 3Vor Beginn der Führung des Finanzstrafregisters (Paragraph 194 e, Absatz eins,) angefallene Daten nach Absatz eins, sind nur dann in das Finanzstrafregister aufzunehmen, wenn zu diesem Zeitpunkt die ab der Rechtskraft der Strafentscheidung zu berechnenden Tilgungsfristen nach Paragraph 186, Absatz 3 und 4 noch nicht abgelaufen sind.

Art. 1 § 194c

Text

Paragraph 194 c,
  1. Absatz einsUnrichtige, unrichtig gewordene oder unvollständige Daten sind nach den Bestimmungen des Paragraph 57 c, zu berichtigen.
  2. Absatz 2Die erfassten Daten sind spätestens zwei Jahre nach rechtskräftiger Einstellung des Strafverfahrens, nach Eintritt der Tilgung oder nach Kenntnis des Todes des Beschuldigten zu löschen. Unzulässig aufgenommene Daten sind auf begründeten Antrag der betroffenen Person oder von Amts wegen unverzüglich zu löschen.

Art. 1 § 194d

Text

Paragraph 194 d,
  1. Absatz einsAuskünfte aus dem Finanzstrafregister sind für finanzstrafrechtliche Zwecke allen Finanzstrafbehörden, Strafgerichten und Staatsanwaltschaften, dem Bundesfinanzgericht sowie dem Bundesministerium für Finanzen zu erteilen. Nur den Finanzstrafbehörden, dem Bundesfinanzgericht und dem Bundesministerium für Finanzen sind auch Auskünfte zu erteilen, wenn eine Bestrafung bereits getilgt ist.
  2. Absatz 2Anderen inländischen Stellen sind über rechtskräftige, noch nicht getilgte Bestrafungen Auskünfte zu erteilen, sofern eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht oder die Stellen Gesetze zu vollziehen haben, die an eine Bestrafung wegen eines Finanzvergehens Rechtsfolgen knüpfen. Ausländischen Stellen dürfen Auskünfte über die Daten von Bestraften und von Finanzvergehen nur insoweit erteilt werden, als diesen Stellen Amtshilfe gewährt werden kann.
  3. Absatz 3Die betroffene Person hat das Recht, auf begründeten Antrag Auskunft über die im Finanzstrafregister über sie erfassten Daten zu erlangen. Wird dem Antrag ganz oder teilweise nicht entsprochen, so sind dem Antragsteller die Gründe hiefür schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat nicht in Bescheidform zu ergehen, jedoch eine Information über das Recht auf eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde zu enthalten.

Art. 1 § 194e

Text

Paragraph 194 e,
  1. Absatz einsDas Finanzstrafregister ist automationsunterstützt zu führen. Der Bundesminister für Finanzen hat den Beginn der Führung nach den technisch-organisatorischen Gegebenheiten mit Verordnung festzulegen.
  2. Absatz 2Mit der Führung des Finanzstrafregisters ist die Bundesrechenzentrum GmbH beauftragt. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat den Finanzstrafbehörden, dem Bundesfinanzgericht und dem Bundesministerium für Finanzen im Umfang der gemäß Paragraph 194 d, eingeräumten Berechtigungen einen direkten Zugang zum Finanzstrafregister einzurichten.

Art. 1 § 195

Text

DRITTER UNTERABSCHNITT.
Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen

1. Allgemeines.

Paragraph 195,
  1. Absatz einsSoweit im Folgenden nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist, gelten für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen die Bestimmungen der Strafprozessordnung. Bei Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft gelten die Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2017 S. 1, in ihrer jeweils geltenden Fassung, sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Durchführung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA-DG).
  2. Absatz 2Die besonderen Vorschriften dieses Unterabschnittes gelten auch für das Verfahren wegen einer Tat, die zugleich den Tatbestand eines Finanzvergehens und den einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllt.
  3. Absatz 3Für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände gelten, soweit im Folgenden nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist, die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes.
  4. Absatz 4Soweit personenbezogene Daten durch die Finanzstrafbehörden, die für sie tätigen Organe oder durch den Bundesminister für Finanzen verarbeitet werden, sind die Bestimmungen der Paragraphen 57 a bis 57d über die Verarbeitung personenbezogener Daten sinngemäß anzuwenden.

Art. 1 § 196

Text

Paragraph 196,
  1. Absatz einsBei der Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Finanzvergehen werden die Finanzstrafbehörden im Dienste der Strafrechtspflege (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG) tätig. Die in der Strafprozessordnung der Kriminalpolizei zukommenden Aufgaben und Befugnisse haben bei gerichtlich strafbaren Finanzvergehen an Stelle der Sicherheitsbehörden die Finanzstrafbehörden und ihre Organe wahrzunehmen.
  2. Absatz 2Nur wenn die Finanzstrafbehörden oder ihre Organe nicht rechtzeitig einschreiten können oder das aufzuklärende Finanzvergehen auch den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, die kein Finanzvergehen ist, haben auf Anordnung der Staatsanwaltschaft die Sicherheitsbehörden einzuschreiten.
  3. Absatz 3Wo in den folgenden Bestimmungen die Finanzstrafbehörde genannt wird, ist darunter die Behörde zu verstehen, der das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren wegen eines Finanzvergehens zustünde, wenn dieses nicht von den Gerichten zu ahnden wäre.
  4. Absatz 4Auch im Ermittlungsverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen stehen der Finanzstrafbehörde die in den Paragraphen 99, Absatz eins, bis 4 und 120 Absatz 3, eingeräumten Befugnisse zu und, wenn es sich bei der Finanzstrafbehörde um das Zollamt Österreich handelt, die dem Zollamt Österreich und seinen Organen in den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse. Paragraph 120, Absatz 4, gilt sinngemäß.

Art. 1 § 196a

Text

2. Ergänzungen der Strafprozeßordnung.
Zum 2. Hauptstück

Zu Paragraph 31,

Paragraph 196 a,

Das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen obliegt dem Landesgericht als Schöffengericht.

Art. 1 § 197

Text

Zu Paragraph 25,

Paragraph 197,
  1. Absatz einsFür das Ermittlungsverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen ist die Staatsanwaltschaft örtlich zuständig (Paragraph 25, StPO), in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz 1991 hat oder zuletzt hatte. Fehlt es an einem solchen Ort oder kann er nicht festgestellt werden, so ist jene Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Fehlt es auch an einem solchen Ort oder kann er nicht festgestellt werden, so ist jene Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel das Finanzvergehen ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Kann danach keine Zuständigkeit festgestellt werden, so ist jene Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die Tat entdeckt oder der Beschuldigte betreten wurde.
  2. Absatz 2Die Staatsanwaltschaft, die zuerst von einem gerichtlich strafbaren Finanzvergehen Kenntnis erlangt, hat das Ermittlungsverfahren so lange zu führen, bis die Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft nach Absatz eins, festgestellt werden kann.
  3. Absatz 3Im Übrigen ist Paragraph 25, Absatz 4,, 5 und 7 StPO sinngemäß anzuwenden.

Art. 1 § 198

Text

Zu Paragraph 36,

Paragraph 198,
  1. Absatz einsFür das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen ist das Gericht örtlich zuständig (Paragraph 36, StPO), in dessen Sprengel der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Beginns des Strafverfahrens (Paragraph eins, Absatz 2, StPO) seinen Wohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz 1991 hatte oder davor zuletzt gehabt hatte. Fehlt es an einem solchen Ort oder kann er nicht festgestellt werden, so ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Beginns des Strafverfahrens (Paragraph eins, Absatz 2, StPO) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder davor zuletzt gehabt hatte. Fehlt es auch an einem solchen Ort oder kann er nicht festgestellt werden, so ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel das Finanzvergehen ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Kann danach keine Zuständigkeit festgestellt werden, so ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Tat entdeckt oder der Beschuldigte betreten wurde.
  2. Absatz 2Kann nach Absatz eins, eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts nicht bestimmt werden, so ist jenes Gericht zuständig, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die Anklage einbringt.

Art. 1 § 199

Text

Zum 3. Hauptstück

Paragraph 199,
  1. Absatz einsDer Beschuldigte kann zur Unterstützung seines Verteidigers einen Steuerberater beiziehen.
  2. Absatz 2Für den Steuerberater gelten Paragraph 57,, Paragraph 58, Absatz eins,, 3 und 4 und Paragraph 60, StPO sinngemäß. Er kann gleich einem Verteidiger an mündlichen Verhandlungen teilnehmen. Zu Anträgen und Willenserklärungen für den Vertretenen und zur Ausführung von Rechtsmitteln ist er nicht berechtigt.
  3. Absatz 3Haftungsbeteiligte im Sinne des Paragraph 64, StPO sind auch Personen, die für Wertersätze (Paragraph 19,) haften.

Art. 1 § 200

Text

Zu den Paragraphen 67 bis 70

Paragraph 200,
  1. Absatz einsDer Finanzstrafbehörde kommt in dem nicht von ihr geführten Ermittlungsverfahren sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren wegen Finanzvergehen kraft Gesetzes die Stellung eines Privatbeteiligten zu.
  2. Absatz 2Außer den Rechten des Opfers, des Privatbeteiligten und des Subsidiaranklägers hat die Finanzstrafbehörde noch folgende Rechte:
    1. Litera a
      Sie kann im gleichen Umfang wie die Staatsanwaltschaft gerichtliche Entscheidungen bekämpfen und die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verlangen.
    2. Litera b
      Ihre Nichtigkeitsbeschwerde bedarf nicht der Unterschrift eines Verteidigers.
    3. Litera c
      Die Anberaumung von Haftverhandlungen (Paragraphen 175 und 176 StPO), die Freilassung des Beschuldigten und die Anberaumung von mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren ist ihr mitzuteilen.
    4. Litera d
      Ihre Vertreter können bei den Haftverhandlungen und bei den mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren das Wort ergreifen und Anträge stellen.
    5. Litera e
      Die Akteneinsicht (Paragraph 68, StPO) darf nicht verweigert oder beschränkt werden.
  3. Absatz 3Die Vermutung des Rücktrittes von der Verfolgung (Paragraph 72, Absatz 2 und 3 StPO) ist gegenüber der Finanzstrafbehörde als Ankläger ausgeschlossen.
  4. Absatz 4Die besonderen Rechte der Finanzstrafbehörde erstrecken sich auch auf gerichtlich strafbare Handlungen, die keine Finanzvergehen sind, aber mit solchen in derselben Tat zusammentreffen.

Art. 1 § 200a

Text

Zu den Paragraphen 81 bis 83

Paragraph 200 a,

Der Finanzstrafbehörde sind gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, die ihr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mitzuteilen sind, grundsätzlich ohne Zustellnachweis zuzustellen. Die Ladung zur Hauptverhandlung, gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, gegen die der Finanzstrafbehörde ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf zusteht, sind ihr mit Zustellnachweis (Paragraphen 13 bis 20 des Zustellgesetzes) zuzustellen oder durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) zu übermitteln.

Art. 1 § 201

Text

Zu Paragraph 108,

Paragraph 201,

Ein Antrag auf Einstellung gemäß Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2, StPO darf frühestens sechs Monate ab dem ersten an die Staatsanwaltschaft erstatteten Bericht (Paragraph 100, Absatz 2, StPO) gestellt werden.

Art. 1 § 202

Text

Zum 10. Hauptstück

Paragraph 202,
  1. Absatz einsDie Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 190, StPO insoweit einzustellen, als eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegeben wäre (Paragraph 53,). Eine Einstellung wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung des Finanzvergehens hat ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob auch aus anderen Gründen von der Verfolgung abzusehen wäre.
  2. Absatz 2Die Finanzstrafbehörde ist hiervon zu verständigen (Paragraph 194, StPO).

Art. 1 § 202a

Text

Zum 11. Hauptstück

Paragraph 202 a,

Vor einer Mitteilung nach den Paragraphen 200, Absatz 4,, 201 Absatz 4, oder 203 Absatz 3, StPO hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Finanzstrafbehörde zu hören.

Art. 1 § 203

Text

Paragraph 203,

Ein Vorgehen nach Paragraphen 198 bis 209 StPO und nach Paragraph 19, VbVG ist in Finanzstrafsachen vorbehaltlich der Sonderbestimmungen für Jugendstrafsachen (Paragraph 24,) nicht zulässig.

Art. 1 § 205

Text

Zu den Paragraphen 195 und 196

Paragraph 205,

Hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines Finanzvergehens abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt, so ist die Finanzstrafbehörde berechtigt, die Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach Paragraph 195, StPO zu beantragen. Ein Pauschalkostenbeitrag nach Paragraph 196, Absatz 2, StPO ist ihr nicht aufzuerlegen.

Art. 1 § 206

Text

Zu den Paragraphen 109 bis 115

Paragraph 206,
  1. Absatz einsDie Staatsanwaltschaft hat von der Anordnung der Sicherstellung und von einem Antrag auf Beschlagnahme verfallsbedrohter Gegenstände abzusehen und eine bereits erfolgte Beschlagnahme solcher Gegenstände aufzuheben, wenn ein Geldbetrag erlegt wird, der dem Wert dieser Gegenstände entspricht (Freigabe). Der Geldbetrag tritt an die Stelle dieser Gegenstände und unterliegt nach Maßgabe des Paragraph 17, dem Verfall.
  2. Absatz 2Eine Freigabe gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu unterbleiben,
    1. Litera a
      solange die Gegenstände auch für Beweiszwecke benötigt werden,
    2. Litera b
      wenn es sich um Monopolgegenstände oder andere Gegenstände handelt, die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen unterliegen,
    3. Litera c
      wenn eine gesetzwidrige Verwendung der Gegenstände zu besorgen ist,
    4. Litera d
      wenn die Gegenstände auch in einem anderen Verfahren beschlagnahmt sind oder wenn die ihnen in einem anderen Verfahren drohende Beschlagnahme aktenkundig ist.

Art. 1 § 207

Text

Paragraph 207,
  1. Absatz einsVerfallsbedrohte Gegenstände, die von raschem Verderb oder erheblicher Wertminderung bedroht sind oder sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren lassen, kann das Gericht durch die Finanzstrafbehörde verwerten lassen. Die Verwertung wegen unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird. Für die Verwertung der Gegenstände durch die Finanzstrafbehörde gilt Paragraph 90, Absatz 2, sinngemäß.
  2. Absatz 2Ein Verfallsausspruch erfaßt an Stelle der verwerteten Gegenstände deren Erlös.
  3. Absatz 3Die Verwertung nach dem ersten Absatz hat jedoch so lange zu unterbleiben, als die verfallsbedrohten Gegenstände für Beweiszwecke benötigt werden.

Art. 1 § 207a

Text

Paragraph 207 a,
  1. Absatz einsEine Sicherstellung gemäß Paragraph 109, Ziffer eins und Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 3, StPO und eine Beschlagnahme ge-mäß Paragraph 109, Ziffer 2 und Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist auch zur Sicherung der Geldstrafe und des Ausspruches der Haftung gemäß Paragraph 28, zulässig.
  2. Absatz 2In dem Beschluss, mit dem eine Beschlagnahme bewilligt wird, ist ein Geldbetrag zu bestimmen, durch dessen Erlag die Vollziehung der Beschlagnahme gehemmt wird. Nach dem Erlag ist die Beschlagnahme auf Antrag des Betroffenen aufzuheben. Der Geldbetrag ist so zu bestimmen, dass darin die voraussichtliche Geldstrafe, der voraussichtliche Wertersatz oder der Wert eines verfallsbedrohten Gegenstandes Deckung findet.
  3. Absatz 3Folgt eine Beschlagnahme auf eine Sicherstellungsmaßnahme der Finanzstrafbehörde, so bleibt deren Rangordnung für die gerichtliche Sicherstellung gewahrt.
  4. Absatz 4Gegen den Beschluss, mit dem eine Beschlagnahme abgelehnt wird, steht auch der Finanzstrafbehörde die Beschwerde nach Paragraph 87, StPO zu.

Art. 1 § 208

Text

Zu Paragraph 155,

Paragraph 208,

Im Strafverfahren wegen eines Finanzvergehens haben Zeugen und Sachverständige auch über Verhältnisse und Umstände auszusagen, die unter die Geheimhaltungspflicht nach Paragraph 48 a, BAO fallen.

Art. 1 § 209

Text

Zu Paragraph 213,

Paragraph 209,

Jede Anklageschrift wegen eines Finanzvergehens ist auch der Finanzstrafbehörde zuzustellen; die Staatsanwaltschaft hat hierauf Bedacht zu nehmen und dem Gerichte auch eine Ausfertigung der Anklageschrift für die Finanzstrafbehörde zu überreichen.

Art. 1 § 210

Text

Zu Paragraph 215,

Paragraph 210,
  1. Absatz einsErachtet das Oberlandesgericht bei der Entscheidung über den Einspruch gegen eine Anklage wegen Finanzvergehens, daß die Gerichte zur Ahndung nicht zuständig seien, so hat es der Anklage keine Folge zu geben und das Verfahren wegen Unzuständigkeit einzustellen.
  2. Absatz 2Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, ist eine Unzuständigkeitsentscheidung ohne Rücksicht darauf zu fällen, ob der Anklage auch aus anderen Gründen nicht Folge gegeben werden könnte.
  3. Absatz 3Erfüllt die Anklagetat auch den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung, die kein Finanzvergehen ist, so hat die Einstellung des Strafverfahrens wegen des Finanzvergehens keinen Einfluß auf die Zulässigkeit der Anklage im übrigen.
  4. Absatz 4Das Oberlandesgericht hat in der Einspruchsentscheidung darzulegen, aus welchen Gründen es die gerichtliche Zuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens ablehne. Ist diese Zuständigkeit im Anklageeinspruch ausdrücklich angefochten, so hat es auch darzulegen, aus welchen Gründen es sie annehme.
  5. Absatz 5Eine Einspruchsentscheidung, in der die gerichtliche Zuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens abgelehnt wird, ist der Finanzstrafbehörde auch zuzustellen, wenn sie nicht als Ankläger statt der Staatsanwaltschaft einschreitet.
  6. Absatz 6Eine Einspruchsentscheidung, die die gerichtliche Zuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens ausspricht, bindet das Gericht im weiteren Verfahren nicht.
  7. Absatz 7Nach der Einstellung des Strafverfahrens wegen eines Finanzvergehens durch das Oberlandesgericht kann das gerichtliche Verfahren wegen dieses Vergehens nur fortgesetzt werden, wenn die Wiederaufnahme nach Paragraph 220, bewilligt worden ist.

Art. 1 § 211

Text

Zu Paragraph 227,

Paragraph 211,
  1. Absatz einsTritt die Staatsanwaltschaft außerhalb einer Hauptverhandlung von der Anklage eines Finanzvergehens zurück, so hat sie die Gründe hiefür sogleich der Finanzstrafbehörde mitzuteilen.
  2. Absatz 2Für den Rücktritt von der Anklage in der Hauptverhandlung gilt dies dann, wenn die Finanzstrafbehörde in der Verhandlung nicht vertreten ist.

Art. 1 § 212

Text

Paragraph 212,
  1. Absatz einsAußerhalb der Hauptverhandlung hat die Staatsanwaltschaft, statt die Anklage wegen Unzuständigkeit des Gerichtes zur Ahndung eines Finanzvergehens zurückzuziehen, die Zuständigkeitsentscheidung des Landesgerichts (Paragraph 32, Absatz 3, StPO) einzuholen.
  2. Absatz 2Das Landesgericht hat sich in seinem Beschluss auf die Entscheidung zu beschränken, ob dem Gericht die Ahndung der Tat als Finanzvergehen zukomme. Es hat im Beschluss darzulegen, aus welchen Gründen es die gerichtliche Zuständigkeit annehme oder ablehne.
  3. Absatz 3Der Beschluss des Landesgerichts kann von der Staatsanwaltschaft, der Finanzstrafbehörde und dem Beschuldigten mit Beschwerde an das Oberlandesgericht angefochten werden; für die Beschwerde steht eine Frist von vierzehn Tagen seit der Zustellung des Beschlusses offen.
  4. Absatz 4Ein Beschluss des Landesgerichts oder des Oberlandesgerichts, der die gerichtliche Zuständigkeit ausspricht, bindet das Gericht im weiteren Verfahren nicht.
  5. Absatz 5Nach rechtskräftiger Ablehnung der Zuständigkeit kann ein Strafverfahren nur geführt werden, wenn die Wiederaufnahme nach Paragraph 220, bewilligt worden ist.
  6. Absatz 6Auch wenn die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung zur Überzeugung kommt, daß die Gerichte zur Ahndung eines Finanzvergehens nicht zuständig seien, darf sie der gerichtlichen Zuständigkeitsentscheidung nicht durch den Rücktritt von der Anklage vorgreifen.

Art. 1 § 213

Text

Zu den Paragraphen 229 und 268

Paragraph 213,
  1. Absatz einsDie Öffentlichkeit der Hauptverhandlung über die Anklage wegen eines Finanzvergehens ist auch auszuschließen,
    1. Litera a
      wenn der Angeklagte und die Nebenbeteiligten es übereinstimmend verlangen,
    2. Litera b
      von Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der Finanzstrafbehörde, des Angeklagten, eines Nebenbeteiligten oder eines Zeugen, wenn und solange zur Aufklärung des Finanzvergehens Verhältnisse oder Umstände des Angeklagten, eines Nebenbeteiligten oder eines Zeugen, die unter die Geheimhaltungspflicht nach Paragraph 48 a, BAO fallen, erörtert werden müssen.
  2. Absatz 2War die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung nach Absatz eins, ausgeschlossen, so ist sie auch bei der Verkündung der Urteilsentscheidungsgründe auszuschließen, soweit dabei Verhältnisse oder Umstände im Sinne des Absatz eins, zur Sprache kommen.

Art. 1 § 214

Text

Zu Paragraph 259,

Paragraph 214,
  1. Absatz einsDer Freispruch wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung eines Finanzvergehens steht der Verurteilung wegen einer anderen strafbaren Handlung nicht entgegen, deren sich der Angeklagte durch dieselbe Tat schuldig gemacht hat.
  2. Absatz 2Ein Freispruch wegen Unzuständigkeit ist zu fällen, wenngleich ein Schuldspruch auch aus anderen Gründen nicht gefällt werden kann.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2007,)

  3. Absatz 4Nach rechtskräftigem Freispruch wegen Unzuständigkeit kann das Finanzvergehen nur dann gerichtlich verfolgt und geahndet werden, wenn die Wiederaufnahme nach Paragraph 220, bewilligt worden ist.

Art. 1 § 215

Text

Zu Paragraph 260,

Paragraph 215,
  1. Absatz einsIm Strafurteil ist auch auszusprechen,
    1. Litera a
      welche vom Angeklagten verschiedene Personen durch einen Verfall ihr Eigentum verliere;
    2. Litera b
      welche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte Dritter an verfallenen Gegenständen anerkannt oder abgelehnt würden, in welcher Höhe die gesicherten Forderungen anerkannt würden und welcher Rang ihnen zukomme;
    3. Litera c
      welche Personen für die Geldstrafe und den Wertersatz nach Paragraph 28, hafteten und
    4. Litera d
      daß die Strafe, die wegen desselben Finanzvergehens in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängt und vollstreckt worden ist, auf die gerichtliche Strafe für die Vergehen angerechnet werde.
  2. Absatz 2Werden Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte Dritter an verfallenen Gegenständen anerkannt, so ist im Urteil auch auszusprechen, daß der festgesetzte Wertersatz (Paragraph 19, Absatz 3,) nur mit dem Betrag einzufordern sei, der zur Befriedigung der anerkannten Forderungen aus dem Verwertungserlös aufgewendet wird (Paragraph 229, Absatz 3,).

Art. 1 § 217

Text

Zu Paragraph 270,

Paragraph 217,

In die Urteilsausfertigung sind auch die Namen der Nebenbeteiligten (Paragraph 76,) und ihrer Vertreter aufzunehmen.

Art. 1 § 218

Text

Zu den Paragraphen 281 und 283.

Paragraph 218,

Enthält ein Urteil gesonderte Strafen für Finanzvergehen und strafbare Handlungen anderer Art (Paragraph 22,), so ist die Zulässigkeit der Rechtsmittel gegen den Strafausspruch auch gesondert zu beurteilen.

Art. 1 § 219

Text

Zu den Paragraphen 284,, 285 und 294.

Paragraph 219,
  1. Absatz einsWar die Finanzstrafbehörde bei der Urteilsverkündung nicht vertreten, so ist ihr eine Urteilsausfertigung zuzustellen. Die Frist zur Anmeldung von Rechtsmitteln läuft dann von der Urteilszustellung, die Frist zur Ausführung des Rechtsmittels von dessen Anmeldung an. War die Finanzstrafbehörde bei der Urteilsverkündung nicht vertreten und sind die Voraussetzungen des Paragraph 270, Absatz 4, StPO den anderen Beteiligten gegenüber erfüllt, kann auch eine gekürzte Urteilsausfertigung zugestellt werden. In diesem Falle ist nach fristgerechter Rechtsmittelanmeldung eine Urteilsausfertigung gemäß Paragraph 270, Absatz 2, StPO zuzustellen, womit die Frist zur Ausführung des Rechtsmittels in Gang gesetzt wird.
  2. Absatz 2Die Beschwerdeschrift (Paragraph 285, Absatz eins, StPO), die Anmeldung der Berufung, die die Berufungsgründe enthält, und die rechtzeitig eingebrachte Ausführung (Paragraph 294, Absatz 2, StPO) sind auch der Finanzstrafbehörde mitzuteilen; dieser steht das Recht zu, binnen vier Wochen ihre Gegenausführungen zu überreichen.

Art. 1 § 220

Text

Zum 16. Hauptstück

Paragraph 220,
  1. Absatz einsAuch wenn die gerichtliche Zuständigkeit zur Ahndung eines Finanzvergehens rechtskräftig abgelehnt oder wegen gerichtlicher Unzuständigkeit der Anklage keine Folge gegeben oder der Angeklagte freigesprochen worden ist, kann das Strafverfahren wegen dieses Vergehens nur nach Wiederaufnahme eingeleitet oder fortgesetzt werden.
  2. Absatz 2Die Wiederaufnahme ist zu bewilligen, wenn sich neue Tatsachen oder Beweise ergeben, die für die gerichtliche Zuständigkeit sprechen. Auf Finanzvergehen, die der Beschuldigte (Angeklagte) nach der Fällung einer Unzuständigkeitsentscheidung in erster Instanz begangen hat, kann die Wiederaufnahme nicht gegründet werden.
  3. Absatz 3Der Wiederaufnahme wegen eines Finanzvergehens steht nicht entgegen, daß die Tat als strafbare Handlung anderer Art verfolgt wurde oder noch verfolgt wird.
  4. Absatz 4Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme tritt das Verfahren wegen des Finanzvergehens auch dann in den Stand des Ermittlungsverfahrens, wenn die Tat bereits als eine andere mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung verfolgt wird und das Verfahren schon weiter gediehen ist.
  5. Absatz 5Berechtigt zum Antrag auf Wiederaufnahme sind die Staatsanwaltschaft und die Finanzstrafbehörde.

Art. 1 § 221

Text

Paragraph 221,
  1. Absatz einsWenn nach der rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten wegen eines Finanzvergehens neue Tatsachen oder Beweise beigebracht werden, die für die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Ahndung des Vergehens sprechen, so hat das Landesgericht (Paragraph 32, Absatz 3, StPO) über die gerichtliche Zuständigkeit zu entscheiden.
  2. Absatz 2Lehnt das Landesgericht (Paragraph 32, Absatz 3, StPO) die gerichtliche Zuständigkeit ab, so hat es das Urteil im Schuld- und Strafausspruch wegen des Finanzvergehens aufzuheben.
  3. Absatz 3Im Übrigen sind die Bestimmungen des Paragraph 212, Absatz 2 bis 5 anzuwenden.

Art. 1 § 222

Text

Paragraph 222,

Die Wiederaufnahme ist auch zu bewilligen, wenn nach rechtskräftiger Verurteilung neue Tatsachen oder Beweise beigebracht werden, aus denen sich ergibt, daß das Gericht seinem Urteil einen zu hohen strafbestimmenden Wertbetrag zugrunde gelegt hat.

Art. 1 § 223

Text

Paragraph 223,

Neuen Tatsachen und Beweisen stehen bei einer Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten rechtskräftige Entscheidungen und Verfügungen der Abgabenbehörden gleich, die von den Strafurteilen, wenn auch nicht in der Tatsachengrundlage, so doch in der rechtlichen Beurteilung abweichen.

Art. 1 § 224

Text

Paragraph 224,
  1. Absatz einsLäßt die Wiederaufnahmsbewilligung einen Teil des Schuldspruches wegen eines oder mehrerer Finanzvergehen unberührt, so darf das Gericht die Fortsetzung des Verfahrens wegen Unzuständigkeit zur Ahndung dieser Vergehen nie ablehnen. Es hat daher im neuen Urteil die Strafe für das eine oder die mehreren Finanzvergehen zu bestimmen, deren der Verurteilte auch nach der Wiederaufnahme des Verfahrens schuldig erkannt geblieben ist, wenngleich sie sonst von der Finanzstrafbehörde zu ahnden wären.
  2. Absatz 2Hat das Gericht die Strafe für Finanzvergehen, zu deren Ahndung die Finanzstrafbehörde zuständig wäre, nach dem ersten Absatz bestimmt, so sind mit dieser Bestrafung nicht die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung, sondern nur die einer Ahndung durch die Finanzstrafbehörde verbunden; dies ist im Urteil festzustellen.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind dem Sinne nach anzuwenden, wenn die Wiederaufnahmsbewilligung zwar den strafbestimmenden Wertbetrag unberührt läßt, aber Gründe für die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde sprechen.

Art. 1 § 226

Text

Paragraph 226,

Werden neue Tatsachen und Beweismittel, die gegen die gerichtliche Zuständigkeit sprechen, während eines Rechtsmittelverfahrens beigebracht, so entscheidet das Rechtsmittelgericht endgültig, ob die gerichtliche Zuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens gegeben sei.

Art. 1 § 227

Text

Zu Paragraph 381,

Paragraph 227,
  1. Absatz einsZu den Kosten des Strafverfahrens gehören auch die Auslagen, die der Finanzstrafbehörde als Privatbeteiligtem oder Ankläger an Stelle der Staatsanwaltschaft erwachsen; sie fallen nicht unter die Pauschalkosten.
  2. Absatz 2Die Kosten, die der Bundesfinanzverwaltung im Dienste der Strafjustiz erwachsen, sind bei der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach Paragraph 381, Absatz eins,, Ziffer 3,, 4 oder 5 StPO. besonders zu ersetzen sind.
  3. Absatz 3Der Bundesfinanzverwaltung werden nur Barauslagen und außerdem die Kosten erstattet, die der Finanzprokuratur nach Paragraph 8, Absatz eins, des Finanzprokuraturgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,, gebühren.

Art. 1 § 228

Text

Zu Paragraph 390,

Paragraph 228,

Die Finanzstrafbehörde kann als Privatbeteiligter oder Ankläger an Stelle der Staatsanwaltschaft nicht zum Ersatz der Strafverfahrenskosten verurteilt werden.

Art. 1 § 228a

Text

Zu Paragraph 393 a,

Paragraph 228 a,

Wird der Angeklagte lediglich wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung eines Finanzvergehens freigesprochen, so gilt für den Ersatzanspruch Paragraph 393 a, Absatz 2, StPO dem Sinne nach.

Art. 1 § 229

Text

Zu Paragraph 408,

Paragraph 229,
  1. Absatz einsDas Gericht hat verfallene Gegenstände, die sich nicht in amtlicher Verwahrung befinden, dem, der sie in seinem Gewahrsam hat, erforderlichenfalls auch zwangsweise abzunehmen. Wurde neben dem Verfall auf Wertersatz erkannt, weil im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht feststand, ob der Verfall vollziehbar sein wird (Paragraph 19, Absatz 2, erster Fall), und können die verfallenen Gegenstände nicht in amtlichen Gewahrsam gebracht werden, so ist vom Verurteilten Wertersatz einzufordern. Kann nur ein Teil der verfallenen Gegenstände in amtlichen Gewahrsam gebracht werden, so hat das Gericht mit Beschluß den Betrag zu bestimmen, der als Wertersatz für die nicht zustande gebrachten Gegenstände einzuheben ist. Nach Rechtskraft des Beschlusses ist der festgesetzte Betrag als Wertersatz einzufordern.
  2. Absatz 2Die Verwertung verfallener Gegenstände ist der Finanzstrafbehörde zu überlassen.
  3. Absatz 3Wurde neben dem Verfall auf Wertersatz erkannt, weil Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte Dritter an den verfallenen Gegenständen anerkannt worden sind (Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Fall), so hat das Gericht die verfallenen Gegenstände zu verwerten, die gesicherten Forderungen aus dem Erlös zu befriedigen und den Betrag, der zur Befriedigung der Forderungen aufgewendet worden ist, als Wertersatz einzufordern.
  4. Absatz 4Sind nach dem Absatz 3, die Forderungen mehrerer Gläubiger zu befriedigen, so ist bei unzureichendem Verwertungserlös der Rang der Pfand- und Zurückbehaltungsrechte zu berücksichtigen (Paragraph 215, Absatz eins, Litera b,). Forderungen mit gleichem Rang, die im Erlös keine Deckung finden, sind im Verhältnis ihrer Höhe zu befriedigen. Gegen den Verteilungsbeschluß steht dem Betroffenen die Beschwerde an das Oberlandesgericht offen; die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen einzubringen. Personen, die am Verfahren nicht beteiligt waren, steht es frei, ihr besseres Recht im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Art. 1 § 230

Text

Zu den Paragraphen 409 und 409a.

Paragraph 230,
  1. Absatz einsDie Geldstrafe kann auch nach dem Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe bezahlt werden. Sie verringert sich im Verhältnis zu dem verbüßten Teil der Ersatzfreiheitsstrafe. Wird nicht die ganze hiernach aushaftende Geldstrafe bezahlt, so ist die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis des geschuldeten Restes weiter zu vollziehen.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der Paragraphen 409 und 409a StPO., des Paragraph 12, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, in der jeweils geltenden Fassung, und des ersten Absatzes gelten auch für den Wertersatz.

Art. 1 § 231

Text

Zu Paragraph 197 und zum 20. Hauptstück.

Paragraph 231,

Flüchtig ist, wer sich der inländischen Gerichtsbarkeit dadurch entzieht, daß er sich im Ausland aufhält oder im Inland verbirgt. Wie ein Flüchtiger wird auch behandelt, wer sonst unauffindbar ist.

Art. 1 § 232

Text

Paragraph 232,

Flüchtigen Beschuldigten ist im Verfahren von Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen.

Art. 1 § 233

Text

Paragraph 233,
  1. Absatz einsBesteht hinreichend Verdacht, dass sich ein Flüchtiger eines Finanzvergehens schuldig gemacht habe, so hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Geldstrafe, des Verfalls und des Wertersatzes eine Beschlagnahme gemäß Paragraphen 109, Ziffer 2 und 115 Absatz eins, Ziffer 3, StPO anzuordnen, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde.
  2. Absatz 2Paragraph 207 a, Absatz 2 bis 4 gilt dem Sinne nach.

Art. 1 § 235

Text

Paragraph 235,

Die Zustellung von Gerichtsstücken an den Flüchtigen gilt als bewirkt, sobald sie seinem Verteidiger zugestellt sind.

Art. 1 § 236

Text

Zu Paragraph 444,

Paragraph 236,

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gilt Paragraph 444, StPO dem Sinne nach auch für die Nebenbeteiligten (Paragraph 76,).

Art. 1 § 237

Text

Paragraph 237,

Hat eine Person, die als Nebenbeteiligter in Betracht kommt, ihren Wohnsitz im Ausland oder hält sie sich nicht nur vorübergehend im Ausland auf, so hat ihr das Gericht, ohne daß dadurch der Fortgang des Verfahrens gehindert würde, anheim zu stellen, einen im Inland wohnhaften Bevollmächtigten zu nennen. Zugleich hat das Gericht sie zu belehren, daß in diesem Fall von der Nennung des Bevollmächtigten an nur dieser am Verfahren beteiligt werde, daß es dem Nebenbeteiligten jedoch unbenommen sei, selbst bei Gericht zu erscheinen und seine Rechte zu vertreten.

Art. 1 § 238

Text

Paragraph 238,

Der Staatsanwaltschaft und allen anderen Verfahrensbeteiligten steht die Berufung zu:

  1. Litera a
    gegen die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung darüber, ob ein Nebenbeteiligter das Eigentum an den verfallsbedrohten Gegenständen verliere, ob ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht eines Nebenbeteiligten an einem verfallsbedrohten Gegenstand anerkannt werde oder ob ein Nebenbeteiligter für die Geldstrafe oder den Wertersatz hafte;
  2. Litera b
    gegen den Ausspruch über den Rang und die Höhe der gesicherten Forderung.

Art. 1 § 239

Text

Paragraph 239,

Soweit der Staatsanwaltschaft, der Finanzstrafbehörde, den betroffenen Nebenbeteiligten und dem Angeklagten die Berufung nach Paragraph 238, zusteht, können sie auch die Wiederaufnahme des Verfahrens begehren.

Art. 1 § 240

Text

Paragraph 240,
  1. Absatz einsHat die Wiederaufnahme Erfolg zugunsten eines Nebenbeteiligten, so ist er vom Bund für vermögensrechtliche Nachteile zu entschädigen, die ihm durch das vorangegangene Verfahren und Urteil entstanden sind. Sein Anspruch gegen den Bund geht auf den Verurteilten, der ihm den Schaden ersetzt hat, oder dessen Rechtsnachfolger über.
  2. Absatz 2Für die Auseinandersetzung zwischen dem Entschädigungswerber und dem Bund sind die Vorschriften der Paragraphen 9 und 12 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005 (StEG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004, sinngemäß anzuwenden.

Art. 1 § 241

Text

Paragraph 241,

Nebenbeteiligte können nur zum Ersatz der Strafverfahrenskosten verurteilt werden, die ohne ihr Einschreiten nicht entstanden wären.

Art. 1 § 242

Text

Paragraph 242,
  1. Absatz einsHat das Gericht mit Urteil ausgesprochen, daß eine vom Angeklagten verschiedene Person durch den Verfall ihr Eigentum verliere, ist in dem Urteil die Anerkennung eines Pfand- oder Zurückbehaltungsrechtes unterblieben oder die Haftung für die Geldstrafe oder den Wertersatz ausgesprochen worden, so ist auf Antrag des Betroffenen über den Verfall, das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Haftung gleichfalls in mündlicher Verhandlung mit Ergänzungsurteil zum Haupturteil zu entscheiden. Antragsberechtigt ist der Betroffene, wenn er ohne seine oder seines Bevollmächtigten Schuld durch einen unabwendbaren Umstand daran gehindert war, am Verfahren teilzunehmen. Der Antrag kann nur binnen sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses und niemals später als drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils gestellt werden.
  2. Absatz 2Wird in dem Ergänzungsurteil der Verfall aufgehoben oder ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht eines Dritten anerkannt, so hat das Gericht zugleich auf den vom Verurteilten zu leistenden entsprechenden Wertersatz zu erkennen.
  3. Absatz 3Wenn in dem nachträglichen Verfahren zu entscheiden ist, ob ein Nebenbeteiligter sein Eigentum an dem verfallen erklärten Gegenstand verloren habe, sind auch die Personen der Verhandlung zuzuziehen, die im Haupturteil schuldig gesprochen worden sind; sie haben auch in dem nachträglichen Verfahren die Stellung eines Beschuldigten (Angeklagten).
  4. Absatz 4Weist das Gericht den Antrag zurück, das nachträgliche Verfahren einzuleiten, so kann der betroffene Nebenbeteiligte die Beschwerde an das Oberlandesgericht erheben; hiefür steht eine Frist von vierzehn Tagen seit Zustellung des ablehnenden Beschlusses offen.
  5. Absatz 5Die Zulässigkeit des nachträglichen Verfahrens kann nur mit Berufung gegen das Ergänzungsurteil angefochten werden.
  6. Absatz 6Für das nachträgliche Verfahren gelten die Vorschriften über die Hauptverhandlung, das Urteil, dessen Anfechtung und Vollziehung, die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile.

Art. 1 § 243

Text

Zu den Paragraphen 445 und 446.

Paragraph 243,

Die Paragraphen 445 und 446 StPO gelten dem Sinne nach auch für den Verfall nach Paragraph 18, mit der Maßgabe, dass bei einem Freispruch wegen gerichtlicher Unzuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens eine Entscheidung des Gerichts über den Verfall nicht zulässig ist.

Art. 1 § 244

Text

Paragraph 244,

Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gelten dem Sinne nach auch für das selbständige Verfahren.

Art. 1 § 245

Text

Paragraph 245,
  1. Absatz einsWerden die Täter oder andere an der Tat Beteiligte später entdeckt, aber des Finanzvergehens nicht schuldig erkannt, so sind jene Personen, die durch den Verfall vermögensrechtliche Nachteile erlitten haben (Absatz 3,), vom Bund für vermögensrechtliche Nachteile zu entschädigen.
  2. Absatz 2Klagsberechtigt sind die früheren Eigentümer der verfallenen Gegenstände und Personen, deren Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte an den verfallenen Gegenständen nicht anerkannt worden sind.
  3. Absatz 3Für die Auseinandersetzung zwischen dem Entschädigungswerber und dem Bund sind die Paragraphen 9 und 12 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005 (StEG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004,, dem Sinne nach anzuwenden.

Art. 2 § 248

Text

ARTIKEL II
Gerichtlich strafbare Handlungen, die keine Finanzvergehen sind.

Begünstigung.

Paragraph 248,
  1. Absatz einsWer einen anderen, der ein Finanzvergehen begangen hat, das von der Finanzstrafbehörde zu ahnden ist, der Verfolgung oder der Vollstreckung der Strafe absichtlich ganz oder zum Teil entzieht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Paragraph 299, Absatz 2 bis 4 StGB gilt dem Sinne nach.

Art. 2 § 250

Text

Falsche Verdächtigung.

Paragraph 250,
  1. Absatz einsWer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, daß er ihn eines von der Finanzstrafbehörde zu verfolgenden Finanzvergehens mit Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), daß die Verdächtigung falsch ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Paragraph 297, Absatz 2, StGB gilt dem Sinne nach.

Art. 2 § 251

Text

Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht

Paragraph 251,
  1. Absatz einsWer als Beamter (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) oder als ehemaliger Beamter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht verletzt (Paragraph 48 a, Absatz 2, BAO), ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht nach Paragraph 310, StGB zu bestrafen.
  2. Absatz 2Vor der Entscheidung, ob die Offenbarung oder Verwertung im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen war (Paragraph 48 a, Absatz 4, Litera b, BAO), hat das Gericht das Bundesministerium für Finanzen zu hören.

Art. 2 § 252

Text

Paragraph 252,
  1. Absatz einsWer, ohne Beamter oder ehemaliger Beamter zu sein, die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht verletzt (Paragraph 48 a, Absatz 3, BAO), ist vom Gericht nach Paragraph 121, Absatz eins, StGB zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht nach Paragraph 121, Absatz 2, StGB zu bestrafen.
  3. Absatz 3Paragraph 251, Absatz 2, ist anzuwenden.
  4. Absatz 4Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.

Art. 3 § 254

Text

ARTIKEL römisch III.

Bestimmungen für den Bereich des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts

Paragraph 254,
  1. Absatz einsFür den Bereich des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts gelten Paragraph 29, sinngemäß und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für jene Fälle, in denen zur Durchführung des Strafverfahrens eine Finanzstrafbehörde des Bundes zuständig ist. In diesen Fällen gelten für das verwaltungsbehördliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Art. römisch eins.

Art. 4 § 256

Text

Artikel römisch IV.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Paragraph 256,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Art. 4 § 257

Text

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 257,
  1. Absatz einsMit den Paragraphen 57, Absatz 4 und 4a, 84 Absatz 5 und 127 Absatz eins, dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 vom 26.10.2010 S. 1, umgesetzt.
  2. Absatz 2Mit den Paragraphen 57, Absatz 3 und 85 Absatz 3 a, dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 1, umgesetzt.
  3. Absatz 3Mit den Paragraphen 77, Absatz eins,, 78 Absatz 3,, 84 Absatz 2,, 85 Absatz 4 und 6 sowie 89 Absatz 4, dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 6.11.2013 S. 1, umgesetzt.
  4. Absatz 4Mit den Paragraphen 57 a bis 57e, Paragraph 80,, Paragraph 120, Absatz 3 und 5, Paragraph 194 c,, Paragraph 194 d, Absatz 3,, Paragraph 194 e, Absatz 2 und 195 Absatz 4, dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 89, für den Bereich des Finanzstrafrechtes umgesetzt.
  5. Absatz 5Mit den Paragraphen 2,, 35 Absatz 4,, 37 Absatz 2,, 40 und 53 Absatz eins a, dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug, ABl. Nr. L 198 vom 28.7.2017 S. 29, für den Bereich des Finanzstrafrechtes umgesetzt.
  6. Absatz 6Mit Paragraph 77, Absatz 3 a, dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, ABl. Nr. L 297 vom 04.11.2016 S. 1, für den Bereich des Finanzstrafrechtes umgesetzt.
  7. Absatz 7Mit den Paragraphen 180,, 181 und 182 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, ABl. Nr. L 132 vom 21.05.2016 S. 1, für den Bereich des Finanzstrafrechtes umgesetzt.
  8. Absatz 8Mit Paragraph 49 c, dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, ABl. Nr. L 139 vom 5.6.2018 S. 1-13 für den Bereich des Finanzstrafrechtes umgesetzt.

Art. 4 § 262

Text

Paragraph 262,

Durch Paragraph 264, dieses Bundesgesetzes nicht ausdrücklich aufgehobene Bestimmungen der Abgaben- und Monopolvorschriften gelten insoweit sinngemäß abgeändert, als sie mit den Bestimmungen des Artikels römisch eins dieses Bundesgesetzes im Zusammenhang stehen.

Art. 4 § 263

Text

Paragraph 263,

Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle sinngemäß die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Art. 4 § 264

Text

Paragraph 264,

Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 und die Paragraphen 22,, 391 bis 419 sowie 477 der Abgabenordnung vom 22. Mai 1931, Deutsches RGBl. römisch eins S. 161, in der durch das Gesetz vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. römisch eins S. 1181, geänderten Fassung;
  2. Ziffer 2
    die Paragraphen 110 a,, 119 bis 128 und Paragraph 132, des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922, Deutsches RGBl. römisch eins S. 405, in der durch das Gesetz vom 25. März 1939, Deutsches RGBl. römisch eins S. 604, geänderten Fassung;
  3. Ziffer 3
    das Strafgesetz über Gefällsübertretungen vom 11. Juli 1835, PolGesSlg. Bd. 63 Nr. 112;
  4. Ziffer 4
    die Paragraphen 8 und 20 bis 26 des Bundesgesetzes vom 13. Juli 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 186, über das Tabakmonopol;
  5. Ziffer 5
    1. Litera a
      die Paragraphen 24 bis 36 des Lottopatentes vom 13. März 1813 in der Fassung der Kaiserlichen Entschließungen vom 26. Juni 1841 und 28. April 1853; diese Bestimmungen bleiben jedoch insoweit in Geltung, als sie gesetzliche Grundlage der Wertausspielungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1928,, in der Fassung der Wertausspielungsnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1933,, sind;
    2. Litera b
      Paragraph 4, des Gesetzes über die Einführung der Klassenlotterie vom 3. Jänner 1913, RGBl. Nr. 94, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 29. Februar 1924, Bundesgesetzblatt Nr. 64;
    3. Litera c
      Paragraph 9, Absatz eins, der Wertausspielungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1928,, in der Fassung der Wertausspielungsnovelle, BGBl. Nr. 541/1933;
    4. Litera d
      Paragraph 14, der Spielbankverordnung, BGBl. Nr. 463/1933;
    5. Litera e
      Paragraphen 6 und 7 des Sporttoto-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1949,, und Paragraph 6, des Pferdetoto-Gesetzes, BGBl. Nr. 129/1952;
    6. Litera f
      die Paragraphen 7 und 8 des Gesetzes vom 7. November 1862, RGBl. Nr. 85, betreffend das Promessengeschäft mit Anlehenslosen;
    7. Litera g
      Paragraph 5, des Gesetzes vom 30. Juni 1878, RGBl. Nr. 90, enthaltend einige Bestimmungen über die Veräußerung von Staats- und anderen Losen oder deren Gewinsthoffnung;
    8. Litera h
      die Paragraphen 6 und 7 des Gesetzes vom 28. März 1889, RGBl. Nr. 32, betreffend die Schuldverschreibungen mit Prämien, ferner die Ankündigung und Anempfehlung verbotener Lose und Lotterien;
  6. Ziffer 6
    Paragraph 34, Absatz 3, des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267.

Art. 4 § 265

Text

Paragraph 265,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1959, die Regelung der Absatz 3 und 6 jedoch am 30. Juni 1958 in Kraft.
  2. Absatz eins aParagraph 176, Absatz 4, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  3. Absatz eins bDie Paragraphen 62,, 65, 67, 68, 70, 71, 74, 152, 157, 159, 162, 169, 170 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und sind auf alle an diesem Tag unerledigten Rechtsmittel anzuwenden. Die zu diesem Zeitpunkt bestellten Mitglieder der Spruchsenate bleiben bis zum Ablauf ihrer Bestellungsdauer im Amt. Die als Mitglieder der Berufungssenate bestellten Laienbeisitzer gelten als für den unabhängigen Finanzsenat bestellt und bleiben bis zum Ablauf ihrer Bestellungsdauer im Amt. Die Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit des unabhängigen Finanzsenates erforderlich sind, dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002, folgenden Tag an getroffen werden.

    Anmerkung, Absatz eins c, wurde durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)

  4. Absatz eins dParagraph 58, Absatz eins, Litera e und Paragraph 65, Absatz eins, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz eins, Litera a und Absatz 3,, Paragraph 68, Absatz 5,, Paragraph 70,, Paragraph 71,, Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz 2,, Paragraph 95,, Paragraph 97,, Paragraph 181, Absatz 3,, Paragraph 197, Absatz eins,, 3 und 5 und Paragraph 227, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Die von den Präsidenten der Finanzlandesdirektionen gemäß Paragraph 85, Absatz 2, vorgenommenen Bestellungen von Organen der Finanzämter bleiben von der Änderung dieser Bestimmung unberührt.
  5. Absatz eins eParagraph 48 b und Paragraph 146, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2004, treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
  6. Absatz eins fParagraph 65, Absatz eins, Litera a und Paragraph 194 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  7. Absatz eins gParagraph 38, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  8. Absatz eins hDie Paragraphen 68 und 99 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Paragraph 28, Absatz eins, in der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, geltenden Fassung ist auf vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, begangene Finanzvergehen weiter anzuwenden.
  9. Absatz eins iDie Paragraphen 58, Absatz eins, Litera a,, b und 65 Absatz eins, Litera b, sowie 146 Absatz eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, treten mit 1. März 2007 in Kraft. Paragraph 58, Absatz eins, Litera g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2007 außer Kraft.
  10. Absatz eins jDie Paragraphen 5, Absatz 3,, 6, 24 Absatz eins,, 31 Absatz 3 und 4, 32 Absatz 3,, 53 Absatz eins und 4, 54, 57, 77 Absatz eins,, 78 Absatz 3,, 82 Absatz 2,, 83 Absatz 2,, 84, 85 Absatz 2,, 87 Absatz 7,, 89 Absatz 4,, 114 Absatz 3,, 124 Absatz 2,, 195 Absatz eins,, 196, 196a, 199 Absatz 2,, 200, 201, 202, 202a, 205, 206 Absatz eins,, 207 Absatz eins,, 207a, 209, 212, 220, 221 Absatz eins und 2, 233 und 251 Absatz eins, sowie die Überschriften vor den Paragraphen 25,, 196a, 199, 200, 200a, 201, 202, 202a, 205, 206, 208, 209, 210 und 220 und die Überschrift des Dritten Unterabschnittes jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Die Paragraphen 6, Absatz 2,, 25 Absatz 3,, 54 Absatz 3,, 197, 198, 203, 204 und 214 Absatz 3, sowie die Überschriften vor den Paragraphen 197 und 203 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
  11. Absatz eins kParagraph 232, sowie die Überschriften vor den Paragraphen 220,, 231 und 246 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  12. Absatz eins lParagraph 176, Absatz 4, Litera a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  13. Absatz eins mDie Paragraphen 31, Absatz 2,, Paragraph 49 a und Paragraph 58, Absatz eins, Litera c, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008, treten mit 1. August 2008 in Kraft.
  14. Absatz eins nParagraph 58, Absatz eins, Litera e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.
  15. Absatz eins oParagraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010,, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  16. Absatz eins pDie Änderungen im Finanzstrafgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Dabei gilt: Die Paragraphen 38,, 39, 40 und 44 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2010, geltenden Fassung sind auf vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2010, begangene Finanzvergehen weiterhin anzuwenden. Auf zum 1. Jänner 2011 anhängige Rechtsmittel gegen Bescheide über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist Paragraph 83, Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
  17. Absatz eins q(Verfassungsbestimmung) Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  18. Absatz eins rParagraph 58, Absatz eins, Litera g,, Paragraph 65, Absatz eins, Litera a und Paragraph 194 a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  19. Absatz eins sDie Paragraphen 30 a, Absatz 5,, 33 Absatz 3, Litera a und c, 46 Absatz eins, Litera a,, 54 Absatz 2,, 199 Absatz 3,, 200 Absatz 2, Litera a,, 210 Absatz eins,, 4, 5 und 7, 211 Absatz eins,, 213 Absatz eins, Litera b,, 227 Absatz eins,, 228, 229 Absatz 4,, 238, 239, 240 Absatz 2,, 242 Absatz 4 und 245 sowie die Überschrift vor Paragraph 213, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013, treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013, folgenden Tag in Kraft; zugleich treten Paragraph 229, Absatz eins, vierter Satz und Paragraph 246, außer Kraft. Die Paragraphen 3,, 4 Absatz 2,, 14 Absatz 3,, 31 Absatz 4, Litera b,, 57 Absatz 6,, 58 Absatz eins,, 2 und 3, 59 Absatz eins,, 2 und 3, 60 Absatz eins,, 61 Absatz eins,, 62, 64 Absatz 3,, 65 Absatz 2,, 66 Absatz 2,, 67, 68 Absatz eins,, 2 und 6, 69, 70 Absatz 2,, 71, 71a, 72 Absatz eins,, 74 Absatz eins und 3, 80, 81, 82 Absatz eins und 3, 83 Absatz 2 und 3, 85 Absatz eins und 4, 87 Absatz eins und 7, 88 Absatz eins, Litera a und c, Absatz 3 und 5, 90 Absatz 2,, 93 Absatz 7,, 95, 99 Absatz 6,, 102 Absatz 4,, 115, 116 Absatz eins,, 117 Absatz 2,, 118, 119, 120 Absatz eins,, 122 Absatz eins,, 123 Absatz eins,, 124 Absatz eins und 2, 125 Absatz 2,, 127 Absatz eins,, 130 Absatz eins, Litera a,, 131 Absatz 2,, 134, 135 Absatz eins, Litera a,, 137 Litera a,, 139, 140 Absatz eins,, 141 Absatz 2 und 3, 143 Absatz eins,, 145 Absatz eins,, 2 und 4, 147, 150 Absatz eins,, 3 und 4, 151 Absatz eins und 2, 152, 153 Absatz eins,, 2 und 4, 156, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163 Absatz eins,, 165 Absatz 3,, 4 und 5, 166 Absatz eins,, 2, 3, 4 und 6, 167 Absatz 2,, 168 Absatz 3,, 169, 170 Absatz 2 und 3, 171 Absatz 2,, 172 Absatz eins,, 175 Absatz 2,, 176 Absatz eins,, 177 Absatz eins und 3, 178, 180 Absatz 2,, 185 Absatz 5,, 187, 194a, 194d Absatz eins,, 196 Absatz 3 und 207 Absatz eins, sowie die Überschriften vor den Paragraphen 62,, 65, 71a, 156, 161, und die Überschrift des römisch VII. Hauptstückes und dessen Ziffer A jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; zugleich treten die Paragraphen 63,, 85 Absatz 7,, 87 Absatz 2,, Absatz 5, zweiter Satz und Absatz 6,, 89 Absatz 6,, 142 Absatz 2 und 164 außer Kraft. Dabei gilt:
    1. Litera a
      Die zum 31. Dezember 2013 beim unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, B-VG zu erledigen und wirken bereits gestellte Anträge auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Die Ausfertigung von noch vor dem 1. Jänner 2014 verkündeten Rechtsmittelentscheidungen hat jedoch noch im Namen des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz nach den zum 31. Dezember 2013 geltenden Verfahrensbestimmungen zu erfolgen. Nach dem 31. Dezember 2013 wirksam werdende Erledigungen des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz gelten als Erledigungen des Bundesfinanzgerichtes.
    2. Litera b
      Die gemäß Paragraph 71 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 68, zu erlassende Geschäftsverteilung für das Jahr 2014 kann bereits vor dem 1. Jänner 2014 durch den Präsidenten des Bundesfinanzgerichtes mit Wirksamkeit bis zum Inkrafttreten einer nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes zustande gekommenen Geschäftsverteilung provisorisch erlassen werden. Sie hat vorzusehen, dass die am 31. Dezember 2013 beim unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel tunlichst denselben Personen als Richter des Bundesfinanzgerichtshofes, bei Senatszuständigkeit Senaten mit denselben Vorsitzenden zugewiesen werden.
    3. Litera c
      Bis zum 31. Dezember 2013 vorgenommene Bestellungen gemäß Paragraph 67, in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013, geltenden Fassung gelten als für das Bundesfinanzgericht bis 31. Dezember 2017 erfolgt.
  20. Absatz eins tParagraph 254, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  21. Absatz eins uDie Paragraphen 67, Absatz 2,, 70 Absatz eins,, 71a Absatz eins, Anmerkung, richtig: Absatz 2,) und 73 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  22. Absatz eins vWurde eine Erklärung über die Bereitschaft zur Erbringung von gemeinnützigen Leistungen vor Inkrafttreten des Paragraph 179, Absatz 3, FinStrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2013, gegenüber der Finanzstrafbehörde abgegeben, so beginnt die Monatsfrist gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, StVG zur Erreichung eines Einvernehmens mit einer geeigneten Einrichtung erst ab der Kontaktaufnahme mit einem Vermittler gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, StVG, spätestens jedoch mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen.
  23. Absatz eins wParagraph 29, Absatz 3 und 6 treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft. Paragraph 29, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2014, ist auf Selbstanzeigen, die nach dem 30. September 2014 erstattet werden, anzuwenden.
  24. Absatz eins xDie Paragraphen 8, Absatz 3,, 9, 34, 36, 39 Absatz eins, Litera b und c, 51 Absatz eins, Litera c,, f und g, 51a, 58, 74a, 74b, 83 Absatz 2,, 99 Absatz 3 a bis 6 und 120 Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Paragraph 98, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  25. Absatz eins yDie Paragraphen 22, Absatz 4,, 38 und 203, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Der Paragraph 35, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, tritt am 1. Mai 2016 in Kraft. Die Paragraphen 47, Absatz eins,, 146 Absatz 2, Litera b,, 157 und 160 Absatz eins, treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
  26. Absatz eins zDie Überschrift vor Paragraph 56,, Paragraphen 57 a bis 57d samt Überschriften und Unterhauptstücksüberschrift, Paragraph 80,, Paragraph 120, Absatz 3 und 5, Paragraph 194 c,, Paragraph 194 d, Absatz 3,, Paragraph 194 e, Absatz 2,, Paragraph 195, Absatz 4, sowie Paragraph 257, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  27. Absatz 2Paragraph 60, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Die Paragraphen 29, Absatz eins,, 53 Absatz eins und 3, 56 Absatz 5, Ziffer 3,, 58 Absatz eins,, 59, 64 Absatz eins,, 65, 67 Absatz eins,, 69, 70 Absatz eins und 2, 85 Absatz 2,, 90 Absatz 2,, 95, 97, 99 Absatz 2 und 5, 146 Absatz eins,, 174 Absatz 2,, 194a, 196 Absatz 3 und 4, die Überschrift vor Paragraph 196 a,, 197, und 227 Absatz 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Dabei gilt:
    1. Litera a
      Das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde tritt mit 1. Jänner 2021 an die Stelle des zum 31. Dezember 2020 jeweils zuständigen Finanzamtes als Finanzstrafbehörde. Das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde tritt an die Stelle des zum 31. Dezember 2020 jeweils zuständigen Zollamtes als Finanzstrafbehörde. Die zum 31. Dezember 2020 bei den Finanzstrafbehörden anhängigen Verfahren sind von den gemäß Paragraph 58, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, zuständigen Finanzstrafbehörden fortzuführen.
    2. Litera b
      Ausfertigungen der vor dem 1. Jänner 2021 verkündeten, jedoch noch nicht zugestellten Erkenntnisse einer Finanzstrafbehörde haben im Namen der im Zeitpunkt der Verkündigung zuständigen Finanzstrafbehörde zu erfolgen. Nach dem 31. Dezember 2020 wirksam werdende Erledigungen der zum 31. Dezember 2020 zuständigen Finanzstrafbehörden gelten als Erledigungen der Finanzstrafbehörden gemäß Paragraph 58, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,.
    3. Litera c
      Die gemäß Paragraph 58, Absatz eins, zu erlassende Geschäftsverteilung ab 1. Jänner 2021 kann bereits vor dem 1. Jänner 2021 durch den Vorstand der gemäß Paragraph 58, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, zuständigen Finanzstrafbehörde erlassen werden.
    4. Litera d
      Die zum 31. Dezember 2020 gemäß Paragraph 67, bestellten Mitglieder der Spruchsenate gelten jeweils bis zum Ende ihrer jeweiligen Funktionsperiode als für die Spruchsenate nach Paragraph 65, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, bestellt.
    5. Litera e
      Die zum 31. Dezember 2020 bereits einem Spruchsenat zugeleiteten Akten fallen in die Zuständigkeit eines in der Stadt bestehenden Spruchsenates, in der sich die Geschäftsstelle des bisher zuständigen Spruchsenates befunden hat. Die nach Paragraph 68, vor Ablauf des Jahres 2019 für das Jahr 2020 erlassene Geschäftsverteilung gilt bis 31. Dezember 2020. Die Geschäftsverteilung für das Jahr 2021 kann bereits vor dem 1. Jänner 2021 durch den Vorstand der gemäß Paragraph 58, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, zuständigen Finanzstrafbehörde erlassen werden und hat vorzusehen, dass die zum 31. Dezember 2020 bereits einem Spruchsenat zugeleiteten Akten tunlichst denselben Personen als Vorsitzenden der Spruchsenate, bei Senatszuständigkeit Senaten mit denselben Vorsitzenden zugewiesen werden.
    6. Litera f
      Die zum 31. Dezember 2020 gemäß Paragraph 124, oder Paragraph 159, durch den Vorstand der Finanzstrafbehörde bestellten Amtsbeauftragten gelten jeweils als vom Vorstand der Finanzstrafbehörde in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, bestellt.
    Anmerkung, Litera g und h aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,)
    1. Litera i
      Wird in einer Rechtsvorschrift des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde die Bezeichnung „Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde“ oder „Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde“ verwendet, ist darunter bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 jene Einrichtung zu verstehen, die aufgrund des Finanzstrafgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, zuständig gewesen ist.
  28. Absatz 2 aParagraph 53, Absatz 3,, Paragraph 99, Absatz 2,, die Überschrift vor Paragraph 196 a, sowie Paragraph 197,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten nicht in Kraft. Paragraph 265, Absatz 2, Litera g und h treten außer Kraft.
  29. Absatz 2 bParagraph 53, Absatz 3,, Paragraph 56 b, Absatz eins,, 1a, 2 und 3, Paragraph 87, Absatz 7,, Paragraph 99, Absatz 2,, die Überschrift vor Paragraph 196 a,, sowie die Paragraphen 197 und 198 samt Überschriften, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  30. Absatz 2 cHinsichtlich der Zuständigkeit des Spruchsenates nach Paragraph 58, Absatz 2, Litera a, für Finanzvergehen, die vor dem 1. Jänner 2021 begangen wurden, tritt durch das Inkrafttreten des Paragraph 58, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, keine Änderung zu der am 31. Dezember 2020 geltenden Rechtslage ein, wenn einem Spruchsenat ausschließlich aufgrund des Inkrafttretens von Bestimmungen des Finanz-Organisationsreformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, oder des 2. Finanz-Organisationsreformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, oder auch beider Gesetze, die Durchführung der mündlichen Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses obläge.
  31. Absatz 2 dHinsichtlich der Zuständigkeit zur Ahndung von Finanzvergehen, die vor dem 1. Jänner 2021 begangen wurden, tritt durch das Inkrafttreten der Paragraphen 53, Absatz eins und 58 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, keine Änderung zu der am 31. Dezember 2020 geltenden Rechtslage ein, wenn das Gericht ausschließlich aufgrund des Inkrafttretens von Bestimmungen des Finanz-Organisationsreformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, oder des 2. Finanz-Organisationsreformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, oder auch beider Gesetze, zu deren Ahndung zuständig wäre.
  32. Absatz 2 eHinsichtlich der Zuständigkeit zur Ahndung von mit gerichtlich zu ahndenden Finanzvergehen zusammentreffenden anderen Finanzvergehen, die vor dem 1. Jänner 2021 begangen wurden, tritt durch das Inkrafttreten des Paragraph 53, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020, keine Änderung zu der am 31. Dezember 2020 geltenden Rechtslage ein, wenn das Gericht ausschließlich aufgrund des Inkrafttretens von Bestimmungen des Finanz-Organisationsreformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, oder des 2. Finanz-Organisationsreformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, oder auch beider Gesetze, zu deren Ahndung zuständig wäre.
  33. Absatz 2 fHinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts für zum 31. Dezember 2020 bei diesen anhängigen Finanzstrafverfahren tritt durch das Inkrafttreten der Paragraphen 197 und 198 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020, keine Änderung ein.
  34. Absatz 2 gIn zum Ablauf des 31. Dezember 2020 bereits anhängigen Finanzstrafverfahren können Anbringen nach diesem Zeitpunkt auch noch unter Verwendung der Bezeichnung der bis zum 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Finanzstrafbehörde sowie unter Verwendung der bis zu diesem Zeitpunkt kundgemachten Anschrift dieser Finanzstrafbehörde wirksam eingebracht werden.
  35. Absatz 3Paragraph 49 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft. Paragraph 49 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  36. Absatz 4Paragraph 49 e, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 106/2023 Anmerkung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2023,) tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  37. Absatz 5Paragraph 77, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz 2,, Paragraph 85, Absatz 4 und Paragraph 182, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Art. 4 § 265a

Text

Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

Paragraph 265 a,
  1. Absatz einsDer Lauf der Einspruchsfrist (Paragraph 145, Absatz eins,), der Rechtsmittelfrist (Paragraph 150, Absatz 2,), der Frist zur Anmeldung einer Beschwerde (Paragraph 150, Absatz 4,), der Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 165, Absatz 4,), der Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraph 167, Absatz 2,) sowie der Frist auf Erhebung von Einwendungen zur Niederschrift (Paragraph 56 b, Absatz 3,) wird jeweils unterbrochen, wenn die Frist mit Ablauf des 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 fällt. Die genannten Fristen beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.
  2. Absatz 2Die Finanzstrafbehörde kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht für die in Absatz eins, festgelegte Dauer unterbrochen wird. Diesfalls hat sie gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen.
  3. Absatz 3Nach Absatz 2, ist nur vorzugehen, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Partei dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.

    Anmerkung, Absatz 3 a, aufgehoben durch Artikel 19, Ziffer 28,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,)

  4. Absatz 4Solange Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 aufrecht sind, längstens jedoch bis 30. Juni 2022, gilt für Vernehmungen, mündliche Verhandlungen, Beweisaufnahmen und sonstige Amtshandlungen:
    1. Litera a
      Der Leiter einer Amtshandlung kann unter Berücksichtigung der jeweiligen Gefährdungslage und der örtlichen Gegebenheiten gegenüber den an der Amtshandlung teilnehmenden Personen Maßnahmen anordnen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich und zweckmäßig erscheinen. Der Leiter der Amtshandlung hat für die Einhaltung dieser Maßnahmen zu sorgen. Bei einer mündlichen Verhandlung oder Vernehmung einer Person sollen tunlichst Schutzmaßnahmen angeordnet werden, die die Mimik der an der Amtshandlung beteiligten Personen nicht verbergen.
    2. Litera b
      Ist die Anwesenheit der im Finanzstrafverfahren Beteiligten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Finanzstrafrechtspflege nicht unbedingt erforderlich, kann die Behörde in jenen Fällen, in denen nicht das Gericht zur Ahndung des Finanzvergehens zuständig ist, Vernehmungen und Beweisaufnahmen auch unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Tonübertragung oder Ton- und Bildübertragung durchführen; Paragraph 56 b, Absatz 3, gilt sinngemäß. Ebenso können mündliche Verhandlungen auch unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Ton- und Bildübertragung durchgeführt werden. In diesen Fällen ist eine Niederschrift lediglich vom Verhandlungsleiter und gegebenenfalls vom Schriftführer zu unterfertigen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 3, Litera b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,)

Art. 4 § 266

Text

Paragraph 266,
  1. Absatz einsDas Bundesministerium für Finanzen kann die zur Vollziehung diese Bundesgesetzes erforderlichen Verordnungen schon vor den im Paragraph 265, Absatz eins, genannten Zeitpunkten erlassen. Solche Verordnungen treten jedoch frühestens mit dem gemäß Paragraph 265, Absatz eins, in Betracht kommenden Wirksamkeitsbeginn ihrer gesetzlichen Grundlage in Kraft.
  2. Absatz 2Im Art. römisch eins des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 286, betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes, womit der Dritte Teil der Abgabenordnung abgeändert und das gerichtliche Steuerstrafverfahren geregelt wird, treten an die Stelle der Worte „30. Juni 1958“ die Worte „31. Dezember 1958“.
  3. Absatz 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. Litera a
      Hinsichtlich des Paragraph 67, Absatz eins, die Bundesregierung;
    2. Litera b
      hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit Ausnahme des Absatz 3, des vorliegenden Paragraphen nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, alle Bundesminister.
  4. Absatz 4Für die Vollziehung des Absatz 3, gilt der Art. römisch III Paragraph 6, des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 248, womit der Dritte Teil der Abgabenordnung abgeändert und das gerichtliche Steuerstrafverfahren geregelt wird, sinngemäß.

Art. 1

Text

Artikel 1

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, zu Paragraph 58,, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,)

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    Artikel 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, und
  2. Ziffer 2
    Artikel eins, der Richtlinie (EU) 2016/2258 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des Zugangs von Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche, ABl. Nr. L 342 vom 16.12.2016 S. 1 im Hinblick auf den Zugang der Abgabenbehörden zu den Mechanismen, Verfahren, Dokumenten und Informationen gemäß Artikel 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849
umgesetzt.

Art. 1

Text

Artikel 1
Hinweis auf die Umsetzung von Richtlinien

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2013,, zu den Paragraphen 57,, 84, 85 und 127, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,)

  1. Absatz einsMit den Paragraphen 57, Absatz 4 und 4a, 84 Absatz 5 und 127 Absatz eins, dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 vom 26.10.2010 S. 1, umgesetzt.
  2. Absatz 2Mit den Paragraphen 57, Absatz 3 und 85 Absatz 3 a, dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 1, umgesetzt.

Art. 1

Text

3. TEIL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, zu Paragraph 28,, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,)

Anmerkung, Ziffer eins, zum Umgründungssteuergesetz)
  1. Ziffer 2
    Der 2. Teil dieses Bundesgesetzes ist, wenn die Steuern veranlagt werden, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1992 anzuwenden.

Art. 2 § 2

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1985,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,)

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen des Ersten Abschnittes des Finanzstrafgesetzes sind, soweit sie durch dieses Bundesgesetz geändert werden, in der geänderten Fassung auf Taten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind. Auf früher begangene Taten sind sie dann anzuwenden, wenn die Bestimmungen, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, genannten Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind, soweit im Absatz 3, nicht anderes bestimmt wird, in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten die das Verfahren erster Instanz abschließende Entscheidung ergangen ist. Nach Aufhebung einer solchen Entscheidung infolge eines Rechtsmittels, eines Einspruches oder einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist jedoch nach Absatz eins, vorzugehen.
  3. Absatz 3Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes über Jugendliche verhängte Freiheitsstrafen sind nicht zu vollziehen.

Art. 2 § 3

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1985,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,)

Paragraph 3,
  1. Absatz einsSoweit Bestimmungen des Zweiten Abschnittes des Finanzstrafgesetzes durch dieses Bundesgesetz geändert werden und im Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird, sind sie in der geänderten Fassung auf Verfahren anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig sind oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängig werden.
  2. Absatz 2Die Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte und Finanzstrafbehörden durch dieses Bundesgesetz haben auf bereits anhängige Strafverfahren keinen Einfluß.

Art. 4

Text

Artikel IV

Inkrafttreten und Schlußbestimmungen Anmerkung, zu Paragraph 199,, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,)

Anmerkung, Absatz eins, Inkrafttretensbestimmung)

Anmerkung, Absatz 2 bis 4 betrifft StPO)

Anmerkung, Absatz 5, betrifft StPO und JGG)

Anmerkung, Absatz 6 bis 8 betrifft StPO)

  1. Absatz 9Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

Art. 7 § 2

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,)

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Paragraphen eins bis 52, 248 und 250 bis 252 des Finanzstrafgesetzes sind, der Paragraph 6, des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes und der Paragraph 28, des Tabakmonopolgesetzes 1968 sind, soweit sie durch dieses Bundesgesetz geändert werden, in der geänderten Fassung auf Taten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind. Auf früher begangene Taten sind sie dann anzuwenden, wenn die Bestimmungen, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, genannten Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten die das Verfahren erster Instanz abschließende Entscheidung ergangen ist. Nach Aufhebung einer solchen Entscheidung infolge eines Rechtsmittels, eines Einspruches oder einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist jedoch nach Absatz eins, vorzugehen.

Art. 7 § 3

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,)

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 53 bis 246 FinStrG sind, soweit sie durch dieses Bundesgesetz geändert werden und im folgenden nicht anderes bestimmt wird, in der geänderten Fassung auf Verfahren anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig sind oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängig werden.
  2. Absatz 2Die Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte und Finanzstrafbehörden durch dieses Bundesgesetz haben, soweit in den Absatz 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird, auf bereits anhängige Strafverfahren keinen Einfluß.
  3. Absatz 3Wird nach Paragraph 53, FinStrG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ein Gericht zur Ahndung eines Finanzvergehens zuständig und hat die Finanzstrafbehörde noch keine das Verfahren in erster Instanz abschließende Entscheidung gefällt, so hat sie das Finanzvergehen der Staatsanwaltschaft anzuzeigen; Paragraph 54, FinStrG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt entsprechend.
  4. Absatz 4Obliegt nach Paragraph 58, Absatz 2, FinStrG in der Fassung dieses Bundesgesetzes die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses einem Spruchsenat und hat die Finanzstrafbehörde noch keine das Verfahren in erster Instanz abschließende Entscheidung durch einen Einzelbeamten gefällt, so hat sie die Akten entsprechend dem Paragraph 124, Absatz 2, FinStrG in der Fassung dieses Bundesgesetzes dem Spruchsenat zuzuleiten.
  5. Absatz 5Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Mitglieder der Spruchsenate und der Berufungssenate bedarf es vor Ablauf der Bestellungsdauer keiner neuerlichen Bestellung nach Paragraph 67, FinStrG in der Fassung dieses Bundesgesetzes; ebenso bedarf es für bestellte Amtsbeauftragte keiner neuerlichen Bestellung nach den Paragraphen 124, Absatz 2 und 159 FinStrG in der Fassung dieses Bundesgesetzes.

Art. 7 § 4

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,)

Paragraph 4,

Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes.

Art. 8 § 2

Text

Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1988,, zu Paragraph 192,, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,)

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAuf Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1989 anhängig geworden sind, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Dies gilt auch für Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage - zu treffen sind.
  2. Absatz 2Wird aber ein vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 31. Dezember 1988 erneuert (Paragraphen 292,, 359, 362 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach dem Art. römisch VII.
  3. Absatz 3Soweit in anderen Vorschriften als in den Art. römisch eins bis römisch VII auf die Zuständigkeitsbereiche des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, des Landesgerichtes für Strafsachen Wien oder des Handelsgerichtes Wien verwiesen wird, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.

Art. 8 § 3

Text

Verwaltungsmaßnahmen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1988,, zu Paragraph 192,, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,)

Paragraph 3,

Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag Anmerkung, Das ist der 12. Mai 1988) an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Art. römisch eins bis römisch VII vorbereitet und Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem im Paragraph eins, genannten Zeitpunkt Anmerkung, Das ist der 1. Jänner 1989) in Wirksamkeit gesetzt werden.

Art. 9

Text

Artikel IX
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, zu den Paragraphen 7,, 24, 26, 41 und 47, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,)

  1. Absatz einsDer dritte und vierte Abschnitt dieses Bundesgesetzes, die durch den Art. römisch II geänderten Bestimmungen des Strafgesetzbuches und die durch Art. römisch fünf Ziffer eins bis 4 geänderten Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil oder Erkenntnis in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils oder Erkenntnisses infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins,, 61 StGB vorzugehen.
  2. Absatz 2Die nachträgliche Straffestsetzung zu einer bedingten Verurteilung richtet sich nach den Paragraphen 15 und 16 dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3Soweit in einem Strafverfahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vormundschafts- oder pflegschaftsbehördliche oder jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen getroffen werden, gelten für die Erhebung eines Rechtsmittels und das Verfahren hierüber die bisherigen Bestimmungen.
  4. Absatz 4Änderungen der sachlichen Zuständigkeit und der Zusammensetzung der Gerichte durch dieses Bundesgesetz haben auf anhängige Strafverfahren keinen Einfluß. Ist jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine Anklageschrift oder ein Strafantrag noch nicht eingebracht worden, so sind diese beim nunmehr zuständigen Gericht einzubringen. Dieses Gericht ist auch zuständig, wenn nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Urteil infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens aufgehoben wird.
  5. Absatz 5Die durch Art. römisch III geänderten Bestimmungen des Tilgungsgesetzes 1972 sind auf Verurteilungen nicht anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1990 rechtskräftig werden.
  6. Absatz 6Im Strafregister sind Verurteilungen nach den Paragraphen 12 und 13 dieses Bundesgesetzes sowie alle sich auf solche Verurteilungen beziehenden Entschließungen, Entscheidungen und Mitteilungen bis zum 31. Dezember 1989 unter den Bezeichnungen der Paragraphen 12 und 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1961 ersichtlich zu machen. Mit 1. Jänner 1990 sind alle Verurteilungen nach den Paragraphen 12 und 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1961 und den Paragraphen 12 und 13 dieses Bundesgesetzes sowie alle sich auf solche Verurteilungen beziehenden Entschließungen, Entscheidungen und Mitteilungen unter den neuen Bezeichnungen der Paragraphen 12 und 13 dieses Bundesgesetzes ersichtlich zu machen.
  7. Absatz 7Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit denjenigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Kraft treten, auf die sie sich gründen.
  8. Absatz 8Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

Art. 10

Text

Artikel X
Finanzstrafgesetz

(Anm.:aus Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,)

Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,, wird wie folgt geändert:

Anmerkung, Ziffer eins bis 28 betreffen die Änderungen des Finanzstrafgesetzes)

  1. Ziffer 29
    Auf die Hinterziehung von Einnahmen des Branntweinmonopols oder des Salzmonopols, auf die fahrlässige Verkürzung von Einnahmen des Branntweinmonopols oder des Salzmonopols sowie auf Finanzvergehen betreffend den Branntweinaufschlag und den Monopolausgleich und die im Paragraph 114, des Alkohol - Steuer und Monopolgesetzes genannten Vorschriften ist unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Begehung das Finanzstrafgesetz in der bis zum Inkrafttreten dieses Artikels geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  2. Ziffer 30
    Der Artikel römisch zehn tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union 1) in Kraft.

________________________

1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Art. 11 § 2

Text

Anhängige Verfahren

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,, zu Paragraph 192,, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,)

Paragraph 2,
  1. Absatz einsNicht anzuwenden sind auf Verfahren,
    1. Ziffer eins
      die vor dem 1. März 1993 anhängig geworden sind, der Paragraph 5, Absatz 2, der Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 2 und die Art. römisch II bis römisch VII Anmerkung, Art. IV: Änderung des Finanzstrafgesetzes) auch nach dem 28. Februar 1993;
    2. Ziffer 2
      die vor dem 1. Jänner 1997 anhängig geworden sind, der Art. römisch zehn auch nach dem 31. Dezember 1996.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits oder Wiederaufnahmsklage - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
  3. Absatz 3Wird ein rechtskräftig beendetes Strafverfahren erneuert (Paragraphen 292,, 359, 362 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für das erneuerte Verfahren
    1. Ziffer eins
      nach dem 28. Februar 1993 nach Art. VI;
    2. Ziffer 2
      nach dem 31. Dezember 1996 nach Art. römisch zehn.
  4. Absatz 4Für Rechtssachen, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt, bleiben
    1. Ziffer eins
      auch nach dem 28. Februar 1993 entgegen den Art. römisch eins bis römisch VII Anmerkung, Art. IV: Änderung des Finanzstrafgesetzes) die bisherigen Landesgerichte,
    2. Ziffer 2
      auch nach dem 31. Dezember 1996 entgegen dem Art. römisch zehn das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, das Handelsgericht Wien, das Arbeits- und Sozialgericht Wien, das Landesgericht für Strafsachen Wien und der Jugendgerichtshof Wien
    zuständig.
  5. Absatz 5Hingegen geht die Zuständigkeit des Handeslgerichts Wien nach dem Art. römisch zehn auch für noch am 1. Jänner 1997 anhängige Firmenbuchsachen auf die Landesgerichte Korneuburg, Sankt Pölten und Wiener Neustadt über, soweit diese Rechtsträger betreffen, die ihren Sitz im Sprengel eines der in Art. römisch zehn Paragraph eins, genannten Bezirksgerichte haben. Das Handelsgericht Wien hat solche Firmenbuchsachen dem jeweiligen Landesgericht von Amts wegen zu überweisen und ihm gleichzeitig die bisher beim Handelsgericht Wien aufbewahrten Akten und Urkunden (Urkundensammlung) zu übersenden.
  6. Absatz 6Absatz 5, ist auf Firmenbuchsachen von Zweigniederlassungen sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7Ungeachtet des Art. römisch zehn und des Absatz eins, Ziffer 2, sind die bisher zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz zur Entscheidung in zweiter Instanz weiter zuständig, wenn das Datum einer angefochtenen Entscheidung erster Instanz vor dem 1. Jänner 1997 liegt.

Art. 33

Text

Artikel 33
Schlussbestimmungen zu Art. 3 bis 8, 11 und 27 bis 29

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt - soweit sich dies nicht bereits aus den einzelnen Artikeln ergibt - in Kraft:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich des Artikel 7, (Gerichtsgebührengesetz): Ziffer eins bis 3 (Paragraph 4, Absatz 2 und 4, Entfall des Paragraph 6 a,) und 5 bis 13 (Paragraph 31 ;,
      Anmerkung 9 zu Tarifpost 1, Anmerkung 6 zu Tarifpost 2, Anmerkung 6 zu Tarifpost 3; Tarifpost 6, 13 und 14) mit 1. Juni 2000, Ziffer 4, (Paragraph 21, Absatz 4,) mit 1. Jänner 2001;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich des Artikel 8, (Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962) mit 1. Jänner 2001;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der Artikel 3, (Gerichtsorganisationsgesetz), 4 (Zivilprozessordnung), 5 (Strafprozessordnung 1975), 6 (Strafvollzugsgesetz), 11 (Finanzstrafgesetz), 27 (Altlastensanierungsgesetz), 28 (Umweltförderungsgesetz) und 29 (Telekommunikationsgesetz) mit 1. Juni 2000.
  2. Absatz 2Paragraph 31 a, GGG ist für die mit Artikel 7, dieses Bundesgesetzes sowie mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, jeweils zahlenmäßig geänderten Gerichtsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1986 ist.
  3. Absatz 3Artikel 7, Ziffer eins bis 3 und 5 bis 13 sind auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Mai 2000 begründet wird.
  4. Absatz 4Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 werden die Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten Linz, Graz und Innsbruck aufgelassen. Die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien erhält mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 die Bezeichnung „Einbringungsstelle“ und ist mit diesem Tag auch für die Aufgaben der aufgelassenen Einbringungsstellen bei den anderen Oberlandesgerichten zuständig. Eintreibungen sowie Stundungs- und Nachlassverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikel 8, bei den Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten Linz, Graz und Innsbruck anhängig sind, sind ab diesem Zeitpunkt von der Einbringungsstelle weiter zu führen.