Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für 25 S – Mariazell, Fassung vom 17.04.2024

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Langtitel

Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 2. April 1957 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling
StF: BGBl. Nr. 95/1957

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988, (BG) (NR: GP römisch XVII IA 192/A AB 724 S. 76. BR: 3572 AB 3579 S. 507.)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph eins, des Bundesgesetzes vom 30. März 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 63, werden ab 2. Mai 1957 im Wege der Oesterreichischen Nationalbank Scheidemünzen zu 25 S mit folgender Ausstattung ausgegeben werden:

Art. 1

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Text

Die Münzen sind aus einer Legierung von 800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser von 30 mm und ein Rauhgewicht von 13 g, enthalten somit 10'4 g Feinsilber. Abweichungen hievon dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Gewicht 10/1000 nicht übersteigen. Die eine Seite zeigt die Basilika in Mariazell, darunter die Inschrift „Mariazell“ und die Jahreszahlen „1157“ und „1957“. Die andere Seite zeigt in der Mitte die Ziffer „25“, darunter einen Lorbeerzweig und das Wort „Schilling“, umgeben von den Wappen der neun Bundesländer und der Umschrift „Republik Österreich“. Die innere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen. Der Rand der Münze ist glatt und trägt die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig Schilling“.

Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind sie in unbeschränkter Menge, von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.