Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Versicherungssteuergesetz 1953, Fassung vom 10.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 8. Juli 1953, betreffend die Erhebung einer Versicherungssteuer (Versicherungssteuergesetz 1953).
StF: BGBl. Nr. 133/1953 (NR: GP VII RV 85 AB 125 S. 15. BR: S. 86.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1954, (NR: GP römisch VII RV 280 AB 335 S. 43. BR: S. 95.)

Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1954, (NR: GP römisch VII RV 305 AB 367 S. 44. BR: S. 95.)

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1966, (NR: GP römisch XI RV 116 AB 152 S. 18. BR: S. 244.)

Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1968, (NR: GP römisch XI RV 658 AB 696 S. 86. BR: S. 261. NR: Einspr. d. BR: 721 AB 732 S. 91.)

Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1983, (NR: GP römisch XVI RV 60 AB 90 S. 14. BR: AB 2742 S. 438. NR: Einspr. d. BR: 116 AB 164 S. 21.)

Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1988, (NR: GP römisch XVII RV 624 AB 676 S. 70. BR: AB 3550 S. 505.)

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, (NR: GP römisch XVII IA 365/A AB 1328 S. 143. BR: AB 3863 S. 530.)

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992, (NR: GP römisch XVIII RV 582 AB 617 S. 77. BR: AB 4316 S. 557.)

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 764 AB 887 S. 99. BR: AB 4430 S. 563.)

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII IA 485/A, 230/A und 427/A AB 995 S. 111. BR: AB 4517 S. 568.)

Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 1237 AB 1301 S. 137. BR: 4662 und 4663 AB 4657 S. 576.)

Bundesgesetzblatt Nr. 917 aus 1993, (K über Idat)

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1995, (NR: GP römisch XIX RV 26 AB 53 S. 12. BR: 4960 AB 4950 S. 593.)

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 497 AB 552 S. 51. BR: AB 5355 S. 620.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 887 AB 901 S. 94. BR: 5559 AB 5562 S. 632.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, (DFB) (NR: GP römisch XX RV 1766 AB 1858 S. 175. BR: 5965 AB 5976 S. 656.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 61 AB 67 S. 20. BR: 6095 AB 6098 S. 664.)

[CELEX-Nr.: 392L0079]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 590 AB 603 S. 71. BR: 6363 AB 6380 S. 678.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1131 AB 1176 S. 106. BR: 6665 AB 6678 S. 689.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2002, (NR: GP römisch XXI IA 754/A AB 1289 S. 117. BR: 6760 AB 6763 S. 691.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 27 AB 68 S. 12. BR: AB 6786 S. 696.)

[CELEX-Nr.: 32002L0013, 32002L0083]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 707 AB 790 S. 93. BR: AB 7209 S. 718.)

[CELEX-Nr.: 32003L0041]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 477 AB 499 S. 51. BR: AB 8253 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV RV 1212 AB 1320 S. 114. BR: 8524 AB 8558 S. 799.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1960 AB 1977 S. 179. BR: 8815 AB 8823 S. 815.)

[CELEX-Nr.: 32006L0112, 32008L0008, 32009L0133, 32010L0045, 32011L0016]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 24 AB 31 S. 12. BR: 9140 AB 9141 S. 827.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 360 AB 432 S. 55. BR: 9272 AB 9294 S. 837.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 354 AB 436 S. 55. BR: 9274)

[CELEX-Nr.: 32009L0138, 32014L0051]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1352 AB 1392 S. 158. BR: 9670 AB 9689 S. 863.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 190 AB 197 S. 34. BR: 9993 AB 10002 S. 882.)

[CELEX: 32006L0112, 32014L0041, 32016L1164, 32017L2455]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 984/A AB 687 S. 88. BR: 10234 AB 10246 S. 897.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1534 AB 1585 S. 168. BR: 11010 AB 11044 S. 943.)

[CELEX-Nr.: 32021L0514]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2892/A AB 1784 S. 183. BR: AB 11124 S. 947.)

§ 1

Text

Gegenstand der Steuer

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.
  2. Absatz 2Die Zahlung des Versicherungsentgeltes unterliegt der Steuer nur
    1. Ziffer eins
      bei der Versicherung von Risken betreffend unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und den darin befindlichen Sachen mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, wenn sich diese Gegenstände im Inland befinden,
    2. Ziffer 2
      bei der Versicherung von Risken betreffend Fahrzeuge aller Art, wenn das Fahrzeug im Inland einem Zulassungsverfahren zuzuführen oder in ein behördliches Register einzutragen ist,
    3. Ziffer 3
      bei der Versicherung von Reise- oder Ferienrisken auf Grund eines Versicherungsverhältnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten, wenn der Versicherungsvertrag im Inland zustande gekommen ist,
    4. Ziffer 4
      bei der Versicherung von anderen als den in Ziffer eins bis 3 genannten Risken, wenn der Versicherungsnehmer
      1. Litera a
        eine natürliche Person ist, sofern diese bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgeltes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder
      2. Litera b
        keine natürliche Person ist, jedoch das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgeltes im Inland gelegen ist.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)

§ 2

Text

Versicherungsverträge

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAls Versicherungsvertrag im Sinne dieses Gesetzes gilt auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen, solche Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können.
  2. Absatz 2Als Versicherungsvertrag gilt nicht ein Vertrag, durch den der Versicherer sich verpflichtet, für den Versicherungsnehmer Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu leisten.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum vgl. § 12 Abs. 3 Z 19

Text

Versicherungsentgelt

Paragraph 3,
  1. Absatz einsVersicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist (Beispiele: Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen, außerdem Eintrittsgelder, Kosten für die Ausfertigung des Versicherungsscheines und sonstige Nebenkosten). Als Versicherungsentgelt gelten weiters Pensionskassenbeiträge an Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes sowie Beiträge zu ausländischen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes. Zum Versicherungsentgelt gehört nicht die Feuerschutzsteuer, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer gesondert in Rechnung stellt, ferner nicht dasjenige, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird (Beispiele: Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde, Mahnkosten).
  2. Absatz 2Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet und nur der Unterschied zwischen Prämie und Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unterschiedsbetrag Versicherungsentgelt. Als Gewinnanteil gilt auch die Rückvergütung eines Teiles der Prämie für schadenfreien Verlauf (Bonus).

§ 4

Text

Ausnahmen von der Besteuerung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsVon der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgeltes
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996,)
    1. Ziffer 2
      1. Litera a
        für Versicherungen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu behandeln sind,
      2. Litera b
        für Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei Versorgungseinrichtungen der Kammern selbständig Erwerbstätiger sowie bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich eingegangen werden,
      3. Litera c
        für Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei von Gebietskörperschaften für ihre Bediensteten geschaffenen Versorgungseinrichtungen eingegangen werden, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zum Eingehen einer solchen Versicherung besteht;
    2. Ziffer 3
      für eine Versicherung, die bei Vereinigungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften eingegangen wird, um Aufwendungen dieser Körperschaften für Ruhe- und Versorgungsgenüsse auszugleichen;
    3. Ziffer 4
      für eine Versicherung von Vieh aus kleinen Viehhaltungen, wenn die Versicherungssumme 3 650 Euro nicht übersteigt;
    4. Ziffer 5
      für eine Versicherung von Vieh bei einem kleinen Viehversicherungsverein;
    5. Ziffer 6
      für Feuerversicherungen durch bäuerliche Brandschadenunterstützungsvereine, die vorwiegend die Gewährung von Sachleistungen zum Gegenstand haben;
    6. Ziffer 7
      für eine Rückversicherung;
    7. Ziffer 8
      für Versicherungen, die die Kammern der gewerblichen Wirtschaft und sonstige Kammern der selbständig Erwerbstätigen für die gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Abfertigungsansprüche der Dienstnehmer ihrer Mitglieder eingehen, soweit die Kammern hinsichtlich dieser Abfertigungsansprüche gegenüber ihren Mitgliedern selbst Versicherer sind;
    8. Ziffer 9
      für eine Versicherung, die das Risiko der ordnungsgemäßen Erfüllung von Rechtsgeschäften durch ausländische Vertragspartner betreffend Verträge über die Lieferung oder die Herstellung von Gütern oder die Erbringung von Leistungen durch Exportunternehmen an ausländische Vertragspartner deckt;
    9. Ziffer 10
      für eine Versicherung beförderter Güter gegen Verlust oder Beschädigung als Transportgüterversicherung einschließlich Valoren-, Kriegsrisiko- und Streikrisikoversicherung, wenn sich die Versicherung auf Güter bezieht, die ausschließlich im Ausland oder im grenzüberschreitenden Verkehr einschließlich der Durchfuhr befördert werden; dies gilt nicht bei der Beförderung von Gütern zwischen inländischen Orten, bei der die Güter nur zur Durchfuhr in das Ausland gelangen. Die Besteuerung der Zahlung des Versicherungsentgeltes für eine Haftpflichtversicherung sowie eine Speditionsversicherung bleibt unberührt.
    10. Ziffer 11
      für eine Versicherung, die die Voraussetzungen des Paragraph 108 b, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 17, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften erfüllt, für eine Pensionskassenvorsorge im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, BMSVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften, weiters für Versicherungen im Rahmen der Zukunftsvorsorge gemäß Paragraph 108 g bis Paragraph 108 i, EStG 1988 einschließlich der Verfügungen nach Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a,, c, d und e EStG 1988.
  2. Absatz 2Von der Besteuerung ausgenommen ist ferner die Zahlung des Versicherungsentgeltes unmittelbar an einen ausländischen Versicherer durch eine in Österreich beglaubigte diplomatische oder konsularische Vertretung oder durch die Mitglieder oder das sonstige Personal dieser Vertretung, sofern diese Personen Angehörige des Entsendestaates sind und entweder der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen oder als Berufsbeamte außerhalb ihres Amtes in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Steuer wird jedoch erhoben, wenn das Versicherungsentgelt an einen inländischen Bevollmächtigten des ausländischen Versicherers gezahlt wird.
  3. Absatz 3Von der Steuer gemäß Paragraph 6, Absatz 3, sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Kraftfahrzeuge, die für eine Gebietskörperschaft zugelassen und zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Justizwache bestimmt sind, sowie Heeresfahrzeuge;
    2. Ziffer 2
      Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr, für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen bestimmt sind;
    3. Ziffer 3
      Kraftfahrzeuge, die mit Probefahrtkennzeichen oder mit Überstellungskennzeichen benützt werden;
    4. Ziffer 4
      Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Omnibusse) sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- oder Taxigewerbe verwendet werden;
    5. Ziffer 5
      Invalidenkraftfahrzeuge;
    6. Ziffer 6
      Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro oder Wasserstoff) einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen;
    7. Ziffer 7
      Kraftfahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (Krafträder), deren Hubraum 100 Kubikzentimeter nicht übersteigt;
    8. Ziffer 8
      Kraftfahrzeuge, für die die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichentafeln bei der zuständigen Behörde für einen Zeitraum von mindestens 45 Tagen hinterlegt werden; der Tag, an dem die Hinterlegung erfolgt, und der Tag der Wiederausfolgung werden nicht in die Frist einbezogen;
    9. Ziffer 9
      Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, ab Stellung eines Befreiungsansuchens gemäß Litera f, in einer für die Zulassung des Kraftfahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
      1. Litera a
        Das Kraftfahrzeug ist ausschließlich auf den Menschen mit Behinderung zugelassen. In einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemeinsam mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann jener Personenkreis, auf den ein Kraftfahrzeug zusätzlich zu dem Menschen mit Behinderung zugelassen sein darf, durch Verordnung erweitert werden. Eine Erweiterung ist zulässig, wenn die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Befreiung durch geeignete administrative und technische Maßnahmen sichergestellt werden kann.
      2. Litera b
        Die Behinderung ist durch die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß Paragraphen 40, ff Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der geltenden Fassung, nachzuweisen. Dieser Nachweis erfolgt ausschließlich im Wege der Prüfung der entsprechenden Eintragung in der Zulassungsevidenz gemäß Litera f, durch die Zulassungsstelle. Zu diesem Zweck hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) mit ausdrücklicher Einwilligung des Menschen mit Behinderung jene in der Kontaktdatenbank enthaltenen Daten, die für den Vollzug der Befreiung gemäß Ziffer 9 und der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, notwendig sind, der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Form, der Inhalt und das Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten sind in einer Verordnung gemäß Litera h, festzulegen. Diese Daten dürfen ausschließlich für den Zweck des Vollzuges der Befreiung gemäß Ziffer 9 und der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, verwendet werden. Wird eine Einwilligung nicht erteilt oder widerrufen, kann die Befreiung nicht in Anspruch genommen werden.
        Wurde im Zeitpunkt der Stellung eines Befreiungsansuchens gemäß Litera f, bereits ein Nachweisdokument beantragt, jedoch noch nicht durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) zur Verfügung gestellt, kann der Nachweis längstens innerhalb von zwei Jahren ab Ansuchenstellung gemäß Litera f, erfolgen und die Befreiung rückwirkend gewährt werden.
      3. Litera c
        Wurde die Behinderung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Litera b, erster Teilstrich in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, durch einen vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2013 ausgestellten Ausweis gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der geltenden Fassung, nachgewiesen und war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, ein Kraftfahrzeug bei einem Versicherer erfasst und befreit, ist der Nachweis der Behinderung durch diesen Ausweis bis zu einem festgelegten Zeitpunkt weiterhin möglich. Der Bundesminister für Finanzen kann den Zeitpunkt zu diesem Zweck im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung festlegen, wobei angemessene Übergangsfristen und -bestimmungen zur Wahrung der Interessen der Menschen mit Behinderungen vorzusehen sind.
        Der Nachweis erfolgt ausschließlich im Wege der Prüfung der entsprechenden Eintragung in der Zulassungsevidenz gemäß Litera f, durch die Zulassungsstelle.
      4. Litera d
        Das Kraftfahrzeug wird vorwiegend zur persönlichen Fortbewegung des Menschen mit Behinderung und für Fahrten, die Zwecken des Menschen mit Behinderung und seiner Haushaltsführung dienen, verwendet.
      5. Litera e
        Die Steuerbefreiung steht nur für ein Kraftfahrzeug zu. Unter einem Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge werden von der Steuerbefreiung miterfasst. Ist ein Kraftfahrzeug auch auf Grund einer anderen Ziffer dieses Absatzes befreit, geht die Befreiung gemäß Ziffer 9, vor.
      6. Litera f
        Das Ansuchen um Befreiung ist in einer für die Zulassung des Kraftfahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle gemäß Paragraph 40 a, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der geltenden Fassung, zu stellen. In diesem Ansuchen muss erklärt werden, dass die Voraussetzung der Litera d, erfüllt wird. Die Zulassungsstelle hat
        • Strichaufzählung
          das Ansuchen um Befreiung entgegenzunehmen,
        • Strichaufzählung
          dieses in der Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4 a, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der geltenden Fassung, zu erfassen und beim beantragten Kraftfahrzeug zu vermerken,
        • Strichaufzählung
          das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Litera a bis c und Litera e, zu prüfen sowie
        • Strichaufzählung
          das Ansuchen aufzubewahren.
        Die Form, der Inhalt und das Verfahren betreffend das Befreiungsansuchen und der in der Zulassungsevidenz zu erfassenden Daten sind in einer Verordnung gemäß Litera h, festzulegen.
        Stellt die Zulassungsstelle fest, dass mindestens eine der Voraussetzungen gemäß Litera a bis c und Litera e, nicht erfüllt ist, hat sie den Vermerk in der Zulassungsevidenz nicht vorzunehmen oder zu löschen und darüber eine Bescheinigung auszustellen. Unter Vorlage der Bescheinigung kann ein Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen an das Finanzamt Österreich gestellt werden. Das Finanzamt Österreich hat mittels Bescheid über den Antrag abzusprechen und bei Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen die bescheinigende Zulassungsstelle in Kenntnis zu setzen; diese hat den Vermerk entsprechend vorzunehmen.
      7. Litera g
        Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat nach ausdrücklicher Einwilligung des Menschen mit Behinderung
        • Strichaufzählung
          dem Versicherer, der für die Erhebung der Versicherungssteuer für das zu befreiende Kraftfahrzeug zuständig ist, sowie
        • Strichaufzählung
          der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
        jene Daten, die für den Vollzug der Befreiung gemäß Ziffer 9 und der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, notwendig sind, in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Form, der Inhalt und das Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten sind in einer Verordnung gemäß Litera h, festzulegen. Diese Daten dürfen ausschließlich für den Zweck des Vollzuges der Befreiung gemäß Ziffer 9 und der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, verarbeitet werden. Wird eine Einwilligung nicht erteilt oder widerrufen, kann die Befreiung nicht in Anspruch genommen werden.
      8. Litera h
        Der Bundesminister für Finanzen hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in einer Verordnung Folgendes festzulegen:
        • Strichaufzählung
          die Form, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten gemäß Litera b,,
        • Strichaufzählung
          die Form, den Inhalt und das Verfahren betreffend das Befreiungsansuchen und der in der Zulassungsevidenz zu erfassenden Daten gemäß Litera f, und
        • Strichaufzählung
          die Form, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten gemäß Litera g,
    10. Ziffer 10
      kraftfahrrechtlich als selbstfahrende Arbeitsmaschine genehmigte Kraftfahrzeuge.
  4. Absatz 4Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung gemäß Absatz 3, tritt Steuerpflicht ein; hievon hat der Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 5

Text

Steuerberechnung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Steuer wird für jede einzelne Versicherung berechnet. Die Bemessungsgrundlage ist
    1. Ziffer eins
      regelmäßig das Versicherungsentgelt;
    2. Ziffer 2
      bei Pflanzenversicherungen gegen Elementarschäden (Hagel, Frost und andere ungünstige Witterungsverhältnisse) in der Land- und Forstwirtschaft, einschließlich der Einrichtungen, die dem Schutz dieser Kulturen dienen, und bei Versicherungen von landwirtschaftlichen Nutztieren gegen Krankheiten, Seuchen und Unfälle für jedes Versicherungsjahr die Versicherungssumme;
    3. Ziffer 3
      bei Versicherungsverträgen, die gemäß Paragraph 59, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden, neben dem Versicherungsentgelt
      1. Litera a
        bei Kraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e,
        1. Sub-Litera, a, a
          die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, der Hubraum in Kubikzentimetern,
        2. Sub-Litera, b, b
          die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden, der Hubraum in Kubikzentimetern und die kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, die nach dem World Motorcycle Test Cycle (WMTC) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 2. März 2013, Seite 52 zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 129/2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 30 vom 16. Januar 2019, Seite 106, ermittelt wurden;
      2. Litera b
        bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist,
        1. Sub-Litera, a, a
          die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt,
        2. Sub-Litera, b, b
          die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (im Folgenden: Verordnung (EU) 2017/1151), ABl. Nr. L 175 vom 7. Juli 2017, Seite 1, nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) ermittelt wurden, die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt und der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen jedoch der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer,
        3. Sub-Litera, c, c
          die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen nicht gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelt wurden, die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt;
      3. Litera c
        bei allen übrigen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen bei Zugmaschinen und Motorkarren, die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt.
  2. Absatz 2Bei Versicherungen, für die die Steuer vom Versicherungsentgelt und nach dem gleichen Steuersatz zu berechnen ist, darf der Versicherer die Steuer vom Gesamtbetrag der an ihn gezahlten Versicherungsentgelte berechnen, wenn er die Steuer in das Versicherungsentgelt eingerechnet hat. Hat der Versicherer die Steuer in das Versicherungsentgelt nicht eingerechnet, aber in den Geschäftsbüchern das Versicherungsentgelt und die Steuer in einer Summe gebucht, so darf er die Steuer von dem Gesamtbetrag dieser Summen berechnen.
  3. Absatz 3Für Pflanzenversicherungen gegen Elementarschäden (Hagel, Frost und andere ungünstige Witterungsverhältnisse) in der Land- und Forstwirtschaft, einschließlich der Einrichtungen, die dem Schutz dieser Kulturen dienen, und für Versicherungen von landwirtschaftlichen Nutztieren gegen Krankheiten, Seuchen und Unfälle darf das Finanzamt dem Versicherer gestatten, die Steuer von der Gesamtversicherungssumme aller von ihm übernommenen Versicherungen zu berechnen.
  4. Absatz 4In Fällen, in denen die Feststellung der Unterlagen für die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig schwierig sein würde, kann die Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren zugelassen werden.
  5. Absatz 5Für die Steuerberechnung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgebend. Ist die Leistung des Verbrennungsmotors nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß Paragraph 64, des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1973,, zu erfolgen. Bruchteile von Kilowatt oder Gramm pro Kilometer sind auf volle Kilowatt oder Gramm pro Kilometer aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Kraftfahrzeugen
    • Strichaufzählung
      gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, a, a, ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter,
    • Strichaufzählung
      gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, b, b, ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter oder ein CO2-Ausstoß von 85 Gramm pro Kilometer,
    • Strichaufzählung
      gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, a, a und cc sowie Litera c, eine Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt,
    • Strichaufzählung
      gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, b, b, eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer anzusetzen.
  6. Absatz 6Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,)

§ 6

Text

Steuersatz

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Steuer beträgt:
    1. Ziffer eins
      bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen:
      1. Litera a
        11 v.H. des Versicherungsentgeltes für Kapitalversicherungen einschließlich fondsgebundener Lebensversicherungen auf den Er- oder den Er- und Ablebensfall, mit einer Höchstlaufzeit
        • Strichaufzählung
          von weniger als zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise
        • Strichaufzählung
          von weniger als fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen,
        wenn keine laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen.
      2. Litera b
        4 vH des Versicherungsentgeltes in allen übrigen Fällen,
    2. Ziffer 2
      bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes und bei ausländischen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes, bei der betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des Paragraph 93, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, sowie bei der Pensionszusatzversicherung im Sinne des Paragraph 108 b, des Einkommensteuergesetzes 1988 2,5 vH der Beiträge,
    3. Ziffer 3
      bei der Krankenversicherung 1 v.H. des Versicherungsentgeltes,
    4. Ziffer 4
      bei den anderen Versicherungen mit Ausnahme der im Absatz 2, bezeichneten Versicherungen 11 vH des Versicherungsentgeltes,
    5. Ziffer 5
      bei der Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 48, des Pensionskassengesetzes oder Paragraph 96, VAG 2016 oder bei Leistung von Übertragungsbeträgen an ausländische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes
      • Strichaufzählung
        2,5 vH des Deckungserfordernisses oder Übertragungsbetrages, wenn die Leistungszusage (Paragraph eins, BPG) allen oder bestimmten Gruppen von bei diesen Unternehmen Beschäftigten gewährt wurde. Die Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen stellen allein jedenfalls keine bestimmte Gruppe von Beschäftigten dar.
      • Strichaufzählung
        4 vH des Deckungserfordernisses oder Übertragungsbetrages, wenn die Leistungszusage (Paragraph eins, BPG) nicht allen oder bestimmten Gruppen von Beschäftigten eines Unternehmens gewährt wurde.
  2. Absatz eins aBei Lebensversicherungen unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt nachträglich einer weiteren Steuer von 7 v.H., wenn
    1. Ziffer eins
      das Versicherungsverhältnis in welcher Weise immer in eine in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bezeichnete Versicherung verändert wird; im Fall einer Prämienfreistellung gilt dies nur dann, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgt;
    2. Ziffer 2
      bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem bei Vertragsabschluss keine laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart war oder bei dem innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss eine Prämienfreistellung auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgt,
      1. Litera a
        im Fall einer Kapitalversicherung einschließlich fondsgebundener Lebensversicherung oder einer Rentenversicherung vor Ablauf
        • Strichaufzählung
          von zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise
        • Strichaufzählung
          von fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen
        ein Rückkauf erfolgt und die Versicherung dem Steuersatz des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, unterlegen hat. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen.
      2. Litera b
        im Falle einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf
        • Strichaufzählung
          von zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer oder eine der versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise
        • Strichaufzählung
          von fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen
        vereinbart ist, diese mit einer Kapitalzahlung abgefunden wird. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen.
    Als Prämienfreistellung gilt für die Frage der Versicherungssteuerpflicht gemäß Ziffer eins und 2 jede Nichtbezahlung der Prämie, es sei denn, die Nichtbezahlung betrifft ein Versicherungsverhältnis, bei dem der Arbeitgeber Prämien im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge für seine Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer zwischen ihm und einem Arbeitnehmer abgeschlossenen Vereinbarung leistet.
    Prämienherabsetzungen sind wie Prämienfreistellungen zu beurteilen, wenn sie mehr als 50% des vereinbarten laufenden Versicherungsentgeltes umfassen.

    Im Übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Versicherungsvertrages, der dem Steuersatz des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, unterliegt, auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung für die Frage der Versicherungssteuerpflicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, als selbständiger Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages. Wird das Zweifache der Versicherungssumme erst nach mehrmaligen Aufstockungen überschritten, so unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt für die vorangegangenen Aufstockungen nachträglich einer weiteren Versicherungssteuer von 7 v.H.

  3. Absatz 2Bei Pflanzenversicherungen gegen Elementarschäden (Hagel, Frost und andere ungünstige Witterungsverhältnisse) in der Land- und Forstwirtschaft, einschließlich der Einrichtungen, die dem Schutz dieser Kulturen dienen, und bei Versicherungen von landwirtschaftlichen Nutztieren gegen Krankheiten, Seuchen und Unfälle beträgt die Steuer für jedes Versicherungsjahr 0,2 ‰ der Versicherungssumme.
    1. Absatz 3, Ziffer eins
      Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge erhöht sich die nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 59, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung (motorbezogene Versicherungssteuer), wenn das Versicherungsentgelt jährlich zu entrichten ist, bei
      1. Litera a
        Kraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e
        1. Sub-Litera, a, a
          gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, a, a, um 0,025 Euro je Kubikzentimeter Hubraum
        2. Sub-Litera, b, b
          gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, b, b, um 0,014 Euro je Kubikzentimeter des um 52 Kubikzentimeter verringerten Hubraums sowie 0,20 Euro je Gramm des um 52 verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, mindestens aber 10 Gramm pro Kilometer;
      2. Litera b
        Kraftfahrzeugen der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist,
        1. Sub-Litera, a, a
          gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, a, a, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors
          • Strichaufzählung
            für die ersten 66 Kilowatt um 0,62 Euro,
          • Strichaufzählung
            für die weiteren 20 Kilowatt um 0,66 Euro
          • Strichaufzählung
            und für die darüber hinausgehenden Kilowatt um 0,75 Euro,
          mindestens um 6,20 Euro. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die motorbezogene Versicherungssteuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie A oder B der KDV 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, in der Fassung der 34. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1991,, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält;
        2. Sub-Litera, b, b
          gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, b, b,, um 0,72 Euro je Kilowatt der um 65 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors sowie 0,72 Euro je Gramm des um 115 Gramm pro Kilometer verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer; es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen;
        3. Sub-Litera, c, c
          gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, c, c,, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors
        4. Strichaufzählung
          für die ersten 66 Kilowatt um 0,65 Euro,
        5. Strichaufzählung
          für die weiteren 20 Kilowatt um 0,70 Euro,
        6. Strichaufzählung
          und für die darüber hinausgehenden Kilowatt um 0,79 Euro,
          mindestens um 6,50 Euro;
      3. Litera c
        allen übrigen Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors
        1. Sub-Litera, a, a
          die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden,
        2. Strichaufzählung
          für die ersten 66 Kilowatt um 0,62 Euro,
        3. Strichaufzählung
          für die weiteren 20 Kilowatt um 0,66 Euro,
        4. Strichaufzählung
          und für die darüber hinausgehenden Kilowatt um 0,75 Euro,
        mindestens um 6,20 Euro, höchstens aber um 72 Euro;
        1. Sub-Litera, b, b
          die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden,
        2. Strichaufzählung
          für die ersten 66 Kilowatt um 0,65 Euro,
        3. Strichaufzählung
          für die weiteren 20 Kilowatt um 0,70 Euro,
        4. Strichaufzählung
          und für die darüber hinausgehenden Kilowatt um 0,79 Euro,
        mindestens um 6,50 Euro, höchstens aber um 76 Euro.
    2. Ziffer 2
      Die motorbezogene Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge gemäß Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, a, a,, Litera b, Sub-Litera, a, a und Litera c, Sub-Litera, a, a, erhöht sich, wenn das Versicherungsentgelt
    3. Strichaufzählung
      halbjährlich zu entrichten ist, um 6%;
    4. Strichaufzählung
      vierteljährlich zu entrichten ist, um 8%;
    5. Strichaufzählung
      monatlich zu entrichten ist, um 10%.
    Anmerkung, Ziffer 2 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,)
    1. Ziffer 3
      Für Zeiträume, die kürzer sind als ein Monat, ist die motorbezogene Versicherungssteuer für den von einem vollen Monat abweichenden Zeitraum anteilig zu entrichten. Hiebei ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen.
    2. Ziffer 4
      Wird zwei oder drei Kraftfahrzeugen ein Wechselkennzeichen gemäß Paragraph 48, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 zugewiesen, so ist die Steuer gemäß Ziffer eins bis 3 nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt; dabei bleiben Kraftfahrzeuge, die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, steuerbefreit sind oder gemäß Ziffer eins, der motorbezogenen Versicherungssteuer nicht unterliegen, unberücksichtigt.
    3. Ziffer 5
      Im Versicherungsschein sind die Bemessungsgrundlage und die Steuer gesondert auszuweisen.
    4. Ziffer 6
      Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer alle für den Bestand und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen.
    5. Ziffer 7
      Der Versicherer hat unrichtige Berechnungen der motorbezogenen Versicherungssteuer zu berichtigen. Berichtigungen können nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen auf Grund von Berichtigungen sind vom Versicherungsnehmer ab Aufforderung zu entrichten. Die Paragraphen 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Lehnt der Versicherer eine vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, hat er dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von ihm entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Der Versicherungsnehmer kann vom Finanzamt Österreich die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, in welchem das Verlangen auf Richtigstellung schriftlich gestellt wurde.
    6. Ziffer 8
      Für die motorbezogene Versicherungssteuer gelten, sofern sich nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die vom Versicherungsentgelt zu berechnende Steuer. Die Einteilung der Kraftfahrzeuge in Klassen richtet sich nach Paragraph 3, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung.
    7. Ziffer 9
      1. Litera a
        Beginnend mit 1. Jänner 2021 werden jährlich der Wert 115 Gramm pro Kilometer in Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, b, b, um den Wert 3 und der Wert 65 Kilowatt in Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, b, b, um den Wert 1 abgesenkt.
      2. Litera b
        Abweichend von Litera a, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, einmal jährlich zum 1. Jänner des Folgejahres durch Verordnung die Steuersätze und die Abzugsbeträge gemäß Ziffer eins, anzupassen, um die Änderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen auf Grund der technischen Entwicklung und der regulatorischen Vorgaben zu berücksichtigen; dabei ist auf ökologische und soziale Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.
      3. Litera c
        Die gemäß Litera a, oder b angepassten Werte sind für jene Kraftfahrzeuge anzuwenden, die ab dem Wirksamwerden der Änderungen bis zum Wirksamwerden der Änderungen des Folgejahres erstmalig zugelassen werden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2003,)

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2003,)

§ 7

Text

Steuerschuldner

Paragraph 7,
  1. Absatz einsSteuerschuldner ist der Versicherungsnehmer. Für die Steuer haftet der Versicherer. Er hat die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten. Ist die Steuerentrichtung einem zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten übertragen, so haftet auch der Bevollmächtigte für die Steuer. Hat der Versicherer im Inland keinen Wohnsitz (Sitz), kann der Versicherungsnehmer unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn die Steuer vom Versicherer nicht dem Gesetz entsprechend entrichtet wurde.
  2. Absatz eins aVersicherer mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb Österreichs, die im Dienstleistungsverkehr (Paragraph 5, Ziffer 13, VAG 2016, in der jeweils geltenden Fassung) Versicherungsverträge abschließen, für die die Zahlung des Versicherungsentgeltes der Steuer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, unterliegt, können einen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, beauftragen und haben diesen Finanzamt Österreich bekanntzugeben. Der Fiskalvertreter hat die abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die dem von ihm Vertretenen obliegen. Er ist befugt, die dem Versicherer zustehenden Rechte wahrzunehmen. Als Fiskalvertreter können nur Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland sowie Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016, in der jeweils geltenden Fassung, bestellt werden. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Fiskalvertreter den Abschluß von Versicherungsverträgen gemäß dem ersten Satz unter Angabe aller für die Erhebung der Versicherungssteuer bedeutsamen Umstände unverzüglich bekanntzugeben.
  3. Absatz 2Hat der Versicherer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum keinen Wohnsitz (Sitz), ist aber ein Bevollmächtigter zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes bestellt, so haftet auch dieser für die Steuer. In diesem Fall hat der Bevollmächtigte die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten.
  4. Absatz 3Hat der Versicherer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum weder seinen Wohnsitz (Sitz) noch einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes, so hat der Versicherungsnehmer die Steuer zu entrichten.
  5. Absatz 4Im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer gilt die Steuer als Teil des Versicherungsentgeltes, insbesondere soweit es sich um dessen Einziehung und Geltendmachung im Rechtsweg handelt. Zahlungen des Versicherungsnehmers auf das Versicherungsentgelt gelten als verhältnismäßig auf die Steuer und die dem Versicherer sonst zustehenden Forderungen (Paragraph 3, Absatz eins,) geleistet. Der Versicherungsnehmer hat die motorbezogene Versicherungssteuer entsprechend der für das Versicherungsentgelt vereinbarten Zahlungsweise an den Versicherer zu zahlen. Für vom Versicherungsnehmer nicht vollständig gezahlte motorbezogene Versicherungssteuer besteht keine Haftung des Versicherers (Paragraph 7, Absatz eins,) oder des Bevollmächtigten (Paragraph 7, Absatz eins und 2), wenn dieser die ihm zumutbaren Schritte zur Geltendmachung seines Anspruches unternommen hat.

§ 8

Text

Steuererhebung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Versicherer (Paragraph 7, Absatz eins,) oder der Bevollmächtigte (Paragraph 7, Absatz eins und 2) hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates die Steuer für den Anmeldungszeitraum nach den Prämieneinnahmen selbst zu berechnen. Stehen die Prämieneinnahmen der Höhe nach noch nicht fest, so ist die Steuer nach dem wahrscheinlichen Prämienverlauf zu berechnen. Weicht die zeitgerecht entrichtete Abgabe von der auf die tatsächlichen Einnahmen entfallenden Abgabe um nicht mehr als ein Prozent ab, so bleibt diese Differenz für die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages außer Betracht. Die Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
  2. Absatz eins aDer Versicherer (Paragraph 7, Absatz eins,) oder der Bevollmächtigte (Paragraph 7, Absatz eins und 2) hat spätestens am 15. Dezember (Fälligkeitstag) eines jeden Kalenderjahres eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Zwölftel der Summe der selbstberechneten und der Abgabenbehörde bekanntgegebenen zuzüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Steuerbeträge der letzten zwölf, dem Anmeldungszeitraum November unmittelbar vorangegangenen Anmeldungszeiträume selbst zu berechnen und zu entrichten. Die Sondervorauszahlung ist auf die Steuerschuld für den Anmeldungszeitraum November des laufenden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres) anzurechnen. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Sondervorauszahlung entfällt, wenn die Steuer für den Anmeldungszeitraum November spätestens am darauf folgenden 15. Dezember selbst berechnet und bis zu diesem Tag in der selbstberechneten Höhe entrichtet wird.
  3. Absatz 2Der Versicherer (Paragraph 7, Absatz eins,) oder der Bevollmächtigte (Paragraph 7, Absatz eins und 2) hat bis zum 30. April eine Jahressteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr beim Finanzamt Österreich einzureichen.
  4. Absatz 3Ist der Versicherungsnehmer zur Entrichtung der Steuer verpflichtet (Paragraph 7, Absatz 3,), so hat er spätestens am fünfzehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat folgenden Kalendermonates, in dem das Versicherungsentgelt entrichtet worden ist, eine Steuererklärung beim Finanzamt Österreich einzureichen, in welcher er die Steuer selbst zu berechnen hat; die Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
  5. Absatz 4Eine nach Paragraph 201, BAO festgesetzte oder gemäß Paragraph 202, BAO geltend gemachte Steuer hat den in Absatz eins, oder 3 genannten Fälligkeitstag.
  6. Absatz 5Ist die Steuer nach der Versicherungssumme zu berechnen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,), so hat der Versicherer die volle Steuer nach Empfang der Prämie oder eines Prämienteilbetrages zu entrichten.
  7. Absatz 6Der Versicherer (Paragraph 7, Absatz eins,) oder der Bevollmächtigte (Paragraph 7, Absatz eins und 2) ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlage ihrer Berechnung im Inland Aufzeichungen zu führen. Diese müssen alle Angaben enthalten, die für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind. Ausländische Versicherer, die im Inland gelegene Risken versichern (Paragraph eins, Absatz 2 und 3), haben auf Anforderung Finanzamt Österreich ein vollständiges Verzeichnis dieser Versicherungsverhältnisse mit allen Angaben, die für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind, zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für gegeben hält.

§ 9

Text

Erstattung der Steuer

Paragraph 9,
  1. Absatz einsWird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Versicherer (Paragraph 7, Absatz eins,) und Bevollmächtigte (Paragraph 7, Absatz eins und 2), die zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind, können den Erstattungsbetrag selbst berechnen und vom Gesamtsteuerbetrag absetzen.
  2. Absatz 2Die Steuer wird nicht erstattet:
    1. Ziffer eins
      bei Erstattung der Prämienreserve im Falle des Paragraph 176, des Gesetzes über den Versicherungsvertrag;
    2. Ziffer 2
      in sonstigen Fällen der Erstattung von Prämienreserve;
    3. Ziffer 3
      wenn die Prämienrückgewähr ausdrücklich versichert war.
  3. Absatz 3Ist bei der Zahlung eines Versicherungsentgeltes für eine Rentenversicherung der Versicherungsnehmer über 60 Jahre alt oder erwerbsunfähig oder nicht nur vorübergehend verhindert, seinen Lebensunterhalt durch eigenen Erwerb zu bestreiten, so wird die Steuer für dieses Versicherungsentgelt auf Antrag erstattet, wenn die versicherte Jahresrente den Betrag von 350 Euro nicht übersteigt. Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer bei demselben Versicherer mehrere Rentenversicherungen abgeschlossen hat und der Gesamtbetrag der versicherten Jahresrenten 350 Euro übersteigt.

§ 10

Text

Steueraufsicht

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Versicherer und solche Personen, die gewerbsmäßig Versicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für den Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, unterliegen der Steueraufsicht.
  2. Absatz 2Der Steueraufsicht unterliegen auch diejenigen Personen und Personenvereinigungen, die Versicherungsverträge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, geschlossen haben.

§ 12

Text

Vollziehung und Aufhebung bisher geltender Rechtsvorschriften

Paragraph 12,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Litera a,, b, f, g und h in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, und des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 27, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut; hinsichtlich der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Versicherungsteuergesetz vom 9. Juli 1937, Deutsches RGBl. römisch eins S. 793, in der Fassung der Verordnung zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes vom 31. August 1944, Deutsches RGBl. römisch eins S. 208, der Verkehrsteuernovelle 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1948,, und der Versicherungsteuernovelle 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1952,, außer Kraft.
    1. Absatz 3, Ziffer eins
      Der Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992, ist ab dem 1. Jänner 1993 anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Die Paragraphen 4, Absatz 3 ;, 5 Absatz eins,, 5 und 6; 6 Absatz 3 bis 5; 7 Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992,, unter Berücksichtigung der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1993, getroffenen Änderung (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,), sowie Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1993,, sind hinsichtlich der motorbezogenen Versicherungssteuer auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 30. April 1993 fällig werden.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1993, ist auf alle Zahlungen des Versicherungsentgeltes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 fällig werden.
    4. Ziffer 4
      Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1993, ist auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 30. April 1993 liegen. Eine gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 zuerkannte Steuerbefreiung gilt hinsichtlich des in der darüber ausgestellten Bescheinigung angeführten Kraftfahrzeuges mit Wirksamkeit ab 1. Mai 1993 auch als Befreiung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9,, wenn die Bescheinigung dem Versicherer überreicht wird.
    5. Ziffer 5
      Die Paragraphen 4, Absatz 4 und 5 Absatz 7,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1993, treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.
    6. Ziffer 6
      Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993, ist auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 fällig werden.
    7. Ziffer 7
      Paragraph 6, Absatz 4, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1993, ist unter Berücksichtigung der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993, getroffenen Änderung auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 fällig werden.
    8. Ziffer 8
      Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1995, ist auf die motorbezogene Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge anzuwenden, deren Zulassungsschein und Kennzeichentafeln am 1. Jänner 1995 hinterlegt sind oder nach dem 1. Jänner 1995 hinterlegt werden.
    9. Ziffer 9
      Die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 10 und 6 Absatz eins, Ziffer eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1996 fällig werden. Die Paragraphen 4, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 4,, Ziffer 10 ;, 5 Absatz eins, Ziffer 3 ;, 5 Absatz 5 ;, 6 Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b,, Absatz 3, Ziffer 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 fällig werden. Die Paragraphen 7, Absatz eins a und 8 Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, treten am 1. Jänner 1997 in Kraft.
    10. Ziffer 10
      Auf die Zahlung von Versicherungsentgelten für
      1. Litera a
        andere haftpflichtversicherte Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen als Krafträder, Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen,
      2. Litera b
        Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, für die ein Wechselkennzeichen zugewiesen ist, und wenigstens eines davon ein anderes Kraftfahrzeug als ein Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen ist,
      3. Litera c
        haftpflichtversicherte Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen der in Paragraph 59, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Fahrzeugbesitzer,
      die vor dem 1. Jänner 1997 fällig geworden sind, sind die Bestimmungen über die motorbezogene Versicherungssteuer in der am 1. Jänner 1997 geltenden Fassung auch dann und soweit anzuwenden, als die Zahlung des Versicherungsentgeltes Versicherungszeiträume betrifft, die nach dem 31. Dezember 1996 liegen. Der Versicherungsnehmer hat die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versicherungssteuer bei Aufforderung an den Versicherer zu bezahlen. Die Paragraphen 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Die Aufforderung hat so rechtzeitig zu ergehen, daß die Versicherungssteuer vom Versicherungsnehmer bis 25. März 1997 entrichtet werden kann. Der Versicherer haftet für die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versicherungssteuer; die Haftung entfällt, wenn der Versicherer gemäß Paragraph 38, Versicherungsvertragsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist oder dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, Versicherungsvertragsgesetz bestimmt hat.
    11. Ziffer 11
      Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996, ist auf die Zahlung von Versicherungsentgelten für Versicherungsverträge anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1997 abgeschlossen wurden. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996, ist auf die Zahlung von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1996 fällig wurden. Paragraph 6, Absatz eins a, erster Satz ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 1996 abgeschlossen worden sind; Paragraph 6, Absatz eins a, zweiter und dritter Satz ist auf die Zahlung von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 1996 erfolgen.
    12. Ziffer 12
      Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997, ist letztmalig auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1998 vereinnahmt werden. Paragraph 8, Absatz eins a, ist erstmalig auf Anmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 1999 beginnen.
    13. Ziffer 13
      Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, ist hinsichtlich der Pensionszusatzversicherung im Sinne des Paragraph 108 b, des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1999 geleistet werden.
    14. Ziffer 14
      Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000, ist auf die motorbezogene Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge anzuwenden, deren Zulassungsschein und Kennzeichentafeln nach dem 31. Mai 2000 hinterlegt werden.
    15. Ziffer 15
      Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000, ist auf die Zahlung von Versicherungsentgelten anzuwenden, die
      1. Litera a
        nach dem 31. Mai 2000 fällig werden und Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2000 liegen;
      2. Litera b
        vor dem 1. Juni 2000 fällig geworden sind, dann und unter Anrechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer in der Fassung vor diesem Bundesgesetz insoweit, als die Zahlung des Versicherungsentgeltes Versicherungszeiträume betrifft, die nach dem 31. Mai 2000 liegen.
      Der Versicherungsnehmer hat die motorbezogene Versicherungssteuer, die auf
      1. Litera c
        Versicherungsentgelte gemäß Litera a, entfällt, die vor dem 1. Juli 2000 fällig werden und auf die Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000, nicht angewendet wurde, im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der Steuer in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000, und der Steuer in der Fassung vor diesem Bundesgesetz,
      2. Litera d
        Versicherungsentgelte gemäß Litera b, entfällt, bei Aufforderung an den Versicherer zu entrichten. Die Paragraphen 38 und 39 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß Litera c, spätestens am 15. September 2000 (Fälligkeitstag) und die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß Litera d, spätestens am 15. November 2000 (Fälligkeitstag) zu entrichten. Der Versicherer haftet für die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versicherungssteuer; die Haftung entfällt, wenn der Versicherer gemäß Paragraph 38, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist oder dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 bestimmt hat. Bescheide über die Bewilligung auf Pauschalbesteuerung (Paragraph 5, Absatz 4,) der motorbezogenen Versicherungssteuer gelten mit der Maßgabe weiter, dass auf die Zahlung des Versicherungsentgeltes für Kraftfahrzeuge, die in das Pauschalverfahren einbezogen sind, Litera a und b entsprechend anzuwenden ist.
    16. Ziffer 16
      Paragraph 5, Absatz 7 und Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2 a,, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,, sind auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2002 fällig werden.
    17. Ziffer 17
      Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005, sind auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 22. September 2005 fällig werden.
    18. Ziffer 18
      Paragraph 8, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.
    19. Ziffer 19
      Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sind auf Beträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 für die Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 48, des Pensionskassengesetzes oder Paragraph 96, des VAG 2016 oder für die Übertragung von Leistungszusagen an ausländische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes entrichtet werden, wenn die Übertragung der Leistungszusage nach dem 31. Dezember 2010 erfolgte. Bei der Übertragung einer Leistungszusage vor dem 1. Jänner 2011 sind Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,, jeweils in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, weiter anzuwenden.
    20. Ziffer 20
      Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz eins a, Ziffer 2, Litera a und b, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sind erstmals auf nach dem 31. Dezember 2010 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden. Auf vor dem 1. Jänner 2011 abgeschlossene Versicherungsverträge sind Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz eins a, Ziffer 2, Litera a und b, jeweils in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, weiter anzuwenden.
    21. Ziffer 21
      Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 7, vorletzter Satz und Paragraph 8, Absatz 6, dritter Satz, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
    22. Ziffer 22
      Paragraphen 4, Absatz 3, Ziffer 8,, 5 Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Absatz 5, sowie 6 Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
    23. Ziffer 23
      Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist erstmalig auf nach dem 28. Februar 2014 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden. Paragraph 6, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist erstmalig auf Nachversteuerungstatbestände anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 verwirklicht werden.
    24. Ziffer 24
      Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist auf die Zahlung von Versicherungsentgelten anzuwenden, die
      1. Litera a
        nach dem 28. Februar 2014 fällig werden und Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 28. Februar 2014 liegen;
      2. Litera b
        vor dem 1. März 2014 fällig geworden sind, dann und unter Anrechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer in der Fassung vor diesem Bundesgesetz insoweit, als die Zahlung des Versicherungsentgeltes Versicherungszeiträume betrifft, die nach dem 28. Februar 2014 liegen.
      3. Litera c
        Der Versicherungsnehmer hat die motorbezogene Versicherungssteuer, die auf
        • Strichaufzählung
          Versicherungsentgelte gemäß Litera a, entfällt, die vor dem 1. Juli 2014 fällig werden und auf die Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, nicht angewendet wurde, im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der Steuer in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, und der Steuer in der Fassung vor diesem Bundesgesetz,
        • Strichaufzählung
          Versicherungsentgelte gemäß Litera b, entfällt,
        bei Aufforderung an den Versicherer zu entrichten.
      Die Paragraphen 38 und 39 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß Litera c, erster und zweiter Teilstrich spätestens am 15. August 2014 (Fälligkeitstag) zu entrichten. Der Versicherer haftet für die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versicherungssteuer; die Haftung entfällt, wenn der Versicherer gemäß Paragraph 38, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist oder dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 bestimmt hat. Bescheide über die Bewilligung auf Pauschalbesteuerung (Paragraph 5, Absatz 4,) der motorbezogenen Versicherungssteuer gelten mit der Maßgabe weiter, dass auf die Zahlung des Versicherungsentgeltes für Kraftfahrzeuge, die in das Pauschalverfahren einbezogen sind, Litera a und b entsprechend anzuwenden sind.
    25. Ziffer 25
      Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, und 5, Paragraph 7, Absatz eins a und Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 19, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
    26. Ziffer 26
      Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
    27. Ziffer 27
      Für Kraftfahrzeuge, die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, befreit waren, haben
      • Strichaufzählung
        das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) sowie
      • Strichaufzählung
        der Versicherer, der für die Erhebung der Versicherungssteuer für das befreiungsgegenständliche Kraftfahrzeug zuständig ist,
      jene Daten, die für den Vollzug der Befreiung gemäß Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, und der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, notwendig sind, der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Daten sind abzugleichen und in die Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4 a, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der geltenden Fassung, zu überführen (Initialbefüllung).
      Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat die in die Zulassungsevidenz überführten Daten
      • Strichaufzählung
        dem Versicherer, der für die Erhebung der Versicherungssteuer für das befreiungsgegenständliche Kraftfahrzeug zuständig ist sowie
      • Strichaufzählung
        der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft,
      in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
      Die Daten dürfen ausschließlich für den Zweck des Vollzuges der Befreiung gemäß Ziffer 9 und der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, verarbeitet werden.
      Der Bundesminister für Finanzen hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in einer Verordnung sowohl die notwendigen Daten und deren Überführung in die Zulassungsevidenz als auch die Form, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten durch die Gemeinschaftseinrichtung festzulegen.
    28. Ziffer 28
      Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, tritt mit 1. Dezember 2019 in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung das Inkrafttreten des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, bis zum 1. Dezember 2020 zu verschieben, wenn die notwendigen organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Vollziehung dieser Bestimmungen noch nicht gegeben sind.
    29. Ziffer 29
      Paragraph 6, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, ist auf Nachversteuerungstatbestände anzuwenden, die nach dem 11. September 2017 verwirklicht werden.
    30. Ziffer 30
      Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, sowie Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Versicherer die Prämie oder einen Prämienteilbetrag nach dem 31. Dezember 2018 empfängt.
    31. Ziffer 31
      Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Litera f,, Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 7,, Paragraph 7, Absatz eins a,, Paragraph 8, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 6,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
    32. Ziffer 32
      In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, treten in Kraft,
    33. Ziffer eins
      Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Litera a und f mit 1. Dezember 2019,
    34. Ziffer 2
      Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4 und 7, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 5, sowie Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins,, 2, 8 und 9 mit 1. Oktober 2020.
    35. Ziffer 33
      Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 6,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, treten mit 1. Juni 2023 in Kraft und sind auf Zahlungen des Versicherungsentgeltes anzuwenden, die
      1. Litera a
        nach dem 31. Mai 2023 fällig werden und Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2023 liegen;
      2. Litera b
        vor dem 1. Juni 2023 fällig geworden sind und soweit diese Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2023 liegen.
      3. Litera c
        Der Versicherer und der Bevollmächtigte hat die bereits fällig gewesene motorbezogene Versicherungssteuer gemäß Litera b, zu korrigieren und beim Versicherungsnehmer nachzuerheben oder diesem rückzuerstatten. Im Falle einer Nacherhebung ist die motorbezogene Versicherungssteuer spätestens am 15. August 2023 (Fälligkeitstag) zu entrichten. Im Falle einer Rückerstattung kann der selbst berechnete Rückerstattungsbetrag vom Gesamtsteuerbetrag abgesetzt werden.
      Auf Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist und die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, sind Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, weiterhin anzuwenden.
  3. Absatz 4Die Paragraphen eins,, 6 Absatz 4 und 5, 7 Absatz eins bis 3, 8 Absatz 6 und 12 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1993, treten unter Berücksichtigung der im Paragraph 6, Absatz 4, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993, getroffenen Änderung gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 1) in Kraft.

______________________________________

1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Art. 1

Text

Artikel 1

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,, zu den Paragraphen 3 und 6, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,)

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. Nr. L 235 vom 23. September 2003, S 10) in Österreichisches Recht umgesetzt.

Art. 1

Text

Artikel 1
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zu den Paragraphen 6 und 7, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1

Art. 1

Text

Artikel I

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992,, zu den Paragraphen 4,, 5, 6, 7 und 8, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,)

Abschnitt I

Anmerkung, Es folgen die Änderungen des Versicherungssteuergesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,)

Abschnitt II

  1. Ziffer eins
    Abschnitt römisch eins Ziffer 6, ist ab dem 1. Jänner 1993 anzuwenden.
  2. Ziffer 2
    Abschnitt römisch eins Ziffer eins bis 5 ist hinsichtlich der motorbezogenen Versicherungssteuer auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 30. April 1993 fällig werden.
  3. Ziffer 3
    Auf die Zahlung von Versicherungsentgelten, die vor dem 1. Mai 1993 fällig geworden sind, ist Abschnitt römisch eins Ziffer eins bis 5 hinsichtlich der motorbezogenen Versicherungssteuer nur soweit anzuwenden, als die Versicherungsentgelte Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 30. April 1993 liegen. Der Versicherungsnehmer hat die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versicherungssteuer bei Aufforderung an den Versicherer zu bezahlen. Die Paragraphen 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Die Aufforderung hat so rechtzeitig zu ergehen, daß die Versicherungssteuer vom Versicherungsnehmer bis 30. Juni 1993 entrichtet werden kann.
  4. Ziffer 4
    Der Versicherer haftet für die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versicherungssteuer; die Haftung entfällt, wenn der Versicherer gemäß Paragraph 38, Versicherungsvertragsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung, vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist oder dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, Versicherungsvertragsgesetz bestimmt hat.
  5. Ziffer 5
    Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, ist der Fälligkeitstag für das zweite Kalenderviertel 1993 der 20. August 1993.

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1983,, zu Paragraph 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,)

Art. römisch eins tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft. Art. römisch eins ist auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1983 fällig werden.

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, aus BGBl. Nr. 281/19902, zu Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,)

Für die Zahlung des Versicherungsentgeltes für eine im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1988, angeführte Versicherung ist bis zum Erlöschen der Konzession des Versicherungsvereines (Paragraph 49, des Pensionskassengesetzes) Artikel römisch eins Ziffer eins und Ziffer 3, anzuwenden.