Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bauträgervertragsgesetz, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem Regelungen über den Erwerb von Rechten an Gebäuden und Wohnungen von Bauträgern getroffen werden (Bauträgervertragsgesetz – BTVG) und das Wohnungseigentumsgesetz 1975 geändert wird
StF: BGBl. I Nr. 7/1997 (NR: GP XX RV 312 AB 450 S. 53. BR: AB 5358 S. 620.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1633 AB 1682 S. 162. BR: AB 5914 S. 653.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 432 AB 469 S. 51. BR: AB 7898 S. 754.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2378 AB 2463 S. 216. BR: AB 9115 S. 823.)

§ 1

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf Bauträgerverträge anzuwenden, bei denen der Erwerber vor der Fertigstellung vereinbarungsgemäß Zahlungen von mehr als 150 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche (Paragraph 2, Absatz 7 und Paragraph 7, WEG 2002) an den Bauträger oder an Dritte entrichten muss. Dabei sind auch solche Zahlungen an den Bauträger oder an Dritte zu berücksichtigen, die der Erwerber für vom Bauträger angebotene oder vorgegebene Sonder- oder Zusatzleistungen entrichten muss.
  2. Absatz 2Andere Vorschriften, die für den Erwerber günstiger sind, bleiben unberührt. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können nicht zum Nachteil des Erwerbers abbedungen werden, wenn dieser Verbraucher (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG) ist.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsEin Bauträgervertrag ist ein Vertrag über den Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums, des Baurechts, des Bestandrechts oder eines sonstigen Nutzungsrechts einschließlich Leasings an zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen.
  2. Absatz 2Bauträger ist, wer sich verpflichtet, einem Erwerber die in Absatz eins, genannten Rechte einzuräumen.
  3. Absatz 3Erwerber ist, wem Ansprüche auf den Erwerb der in Absatz eins, genannten Rechte gegen den Bauträger zustehen sollen.
  4. Absatz 4Ein Bauträgervertrag (Absatz eins,) liegt auch dann vor, wenn zwar der Erwerber sein Recht an der Liegenschaft von einem Dritten erwirbt, dieser Vertrag aber mit dem Vertrag über die Errichtung oder durchgreifende Erneuerung des Gebäudes, der Wohnung oder des Geschäftsraums eine wirtschaftliche Einheit bildet.

§ 3

Text

Form des Vertrags

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Bauträgervertrag bedarf der Schriftform.
  2. Absatz 2Auf den Mangel der Form kann sich nur der Erwerber bis zum Ende der Sicherungspflicht (Paragraph 7, Absatz 5,) berufen.

§ 4

Text

Vertragsinhalt

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Bauträgervertrag muss jedenfalls folgende Punkte enthalten:
    1. Ziffer eins
      das Gebäude, die Wohnung oder den Geschäftsraum samt Zugehör (eigentlicher Vertragsgegenstand) und die vom Erwerber gewöhnlich nutzbaren Teile der Gesamtanlage, wobei das Ausmaß, die Lage und die Widmung des eigentlichen Vertragsgegenstandes und der Anlage jeweils bestimmt zu bezeichnen und aussagekräftige Pläne, Baubeschreibungen sowie eine Beschreibung der Ausstattung und ihres Zustandes zu Grunde zu legen und zu übergeben sind;
    2. Ziffer 2
      den Hinweis, dass der eigentliche Vertragsgegenstand oder die Gesamtanlage in einer wildbach- oder lawinenbedingten Gefahrenzone oder einem Hochwasserabflussgebiet liegt oder die betreffende Liegenschaft im Verdachtsflächenkataster geführt oder im Altlastenatlas ausgewiesen wird;
    3. Ziffer 3
      den Preis und die vom Erwerber jeweils für Sonder- und Zusatzleistungen zu entrichtenden Beträge (Paragraph eins, Absatz eins,), wobei über alle damit verbundenen Abgaben und Steuern sowie die Kosten der Vertragserrichtung und -abwicklung zu informieren ist;
    4. Ziffer 4
      die Fälligkeit der Zahlungen des Erwerbers;
    5. Ziffer 5
      den spätesten Termin der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes und der Fertigstellung der vom Erwerber gewöhnlich nutzbaren Teile der Gesamtanlage;
    6. Ziffer 6
      vom Erwerber allenfalls zu übernehmende dingliche oder obligatorische Lasten;
    7. Ziffer 7
      die Art der Sicherung des Erwerbers (Paragraph 7,);
    8. Ziffer 8
      das Konto des Bauträgers, auf das der Erwerber die Zahlungen bei einer Sicherung durch Garantie oder Versicherung zu entrichten hat, wobei der Erwerber über die damit verbundenen Rechtsfolgen (Paragraph 8, Absatz 5,) zu informieren ist, sowie
    9. Ziffer 9
      den Treuhänder, sofern ein solcher zu bestellen ist (Paragraph 12,).
  2. Absatz 2Liegt bei Abschluß des Bauträgervertrags noch keine rechtskräftige Baubewilligung vor, so kann vereinbart werden, daß den Bauträger aus der verspäteten Übergabe keine Verzugsfolgen treffen und der Erwerber an den Vertrag gebunden bleibt, sofern die Verzögerung auf die für den Bauträger nicht vorhersehbare und durch ihn nicht abwendbare lange Dauer des baubehördlichen Verfahrens zurückzuführen ist und ein Jahr nicht übersteigt.
  3. Absatz 3Ist der Preis nicht als Fixpreis bestimmt, so kann – ausgehend von einem Basispreis – ein von bestimmten Kostenfaktoren abhängiger Preis vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn die Kostenfaktoren genau festgelegt sind und eine Obergrenze bestimmt ist oder diese Festlegung des Preises nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zulässig ist. Ist die Vereinbarung unwirksam, so gilt der Basispreis als Preis.
  4. Absatz 4Bei einem Vertrag über den Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums oder des Baurechts hat der Bauträger dem Erwerber zur Sicherung allfälliger Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche auf Grund mangelhafter Leistung für die Dauer von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes einen Haftrücklass im Ausmaß von zumindest zwei vom Hundert des Preises einzuräumen oder eine Garantie oder Versicherung eines der in Paragraph 8, Absatz 3, genannten Rechtsträgers beizubringen.

§ 5

Text

Gesetzliche Rücktrittsrechte des Erwerbers

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Erwerber kann von seiner Vertragserklärung oder vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm der Bauträger nicht spätestens eine Woche vor Abgabe der Vertragserklärung schriftlich Folgendes mitgeteilt hat:
    1. Ziffer eins
      den vorgesehenen Vertragsinhalt (Paragraph 4,);
    2. Ziffer 2
      wenn die Sicherungspflicht nach Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer 2, erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der Vereinbarung mit dem Kreditinstitut;
    3. Ziffer 3
      wenn die Sicherungspflicht nach Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer 3, erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der Bescheinigung nach Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer 3, Litera c, ;,
    4. Ziffer 4
      wenn die Sicherungspflicht schuldrechtlich (Paragraph 8,) ohne Bestellung eines Treuhänders erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der ihm auszustellenden Sicherheit;
    5. Ziffer 5
      wenn die Sicherungspflicht des Bauträgers durch grundbücherliche Sicherstellung (Paragraphen 9 und 10) erfüllt werden soll, gegebenenfalls den vorgesehenen Wortlaut der Zusatzsicherheit nach Paragraph 9, Absatz 4,
  2. Absatz 2Der Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Erwerber die in Absatz eins, genannten Informationen sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht schriftlich erhält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens sechs Wochen nach dem Zustandekommen des Vertrags.
  3. Absatz 3Darüber hinaus kann der Erwerber von seiner Vertragserklärung zurücktreten, wenn eine von den Parteien dem Vertrag zugrunde gelegte Wohnbauförderung ganz oder in erheblichem Ausmaß aus nicht bei ihm gelegenen Gründen nicht gewährt wird. Der Rücktritt ist binnen 14 Tagen zu erklären. Die Rücktrittsfrist beginnt, sobald der Erwerber vom Unterbleiben der Wohnbauförderung informiert wird und gleichzeitig oder nachher eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhält. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens sechs Wochen nach Erhalt der Information über das Unterbleiben der Wohnbauförderung.
  4. Absatz 4Der Erwerber kann den Rücktritt dem Bauträger oder dem Treuhänder gegenüber erklären. Für die Rücktrittserklärung gilt Paragraph 3, Absatz 4, KSchG sinngemäß. Rechte des Erwerbers, die Aufhebung oder Änderung des Vertrags nach anderen Bestimmungen zu verlangen, bleiben unberührt.
  5. Absatz 5Der Rücktritt gilt im Fall des Paragraph 2, Absatz 4, auch für den mit dem Dritten geschlossenen Vertrag.

§ 6

Text

Vertragliche Rücktrittsrechte des Bauträgers

Paragraph 6,
  1. Absatz einsEin Recht des Bauträgers, vom Vertrag zurückzutreten, kann nur für den Fall vereinbart werden, daß
    1. Ziffer eins
      Bauträgerverträge über eine bestimmte Mindestanzahl von eigentlichen Vertragsgegenständen desselben Vorhabens oder über einen bestimmten Anteil der Gesamtnutzfläche nicht zustande kommen; dieses Rücktrittsrecht steht dem Bauträger längstens sechs Monate nach der Vertragsschließung mit dem Erwerber zu;
    2. Ziffer 2
      der Erwerber entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung nicht innerhalb der von den Parteien festgelegten oder sonst einer angemessenen Frist ein Förderungsansuchen stellt, Erklärungen vor Behörden abgibt, Finanzierungszusagen, Sicherheiten oder Urkunden beibringt oder Unterschriften leistet.
  2. Absatz 2Das Rücktrittsrecht nach Absatz eins, Ziffer 2, kann nur ausgeübt werden, wenn der Erwerber schriftlich zur Vornahme der betreffenden Handlung unter Setzung einer Frist von mindestens einem Monat aufgefordert worden ist und dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nachkommt.

§ 7

Text

Sicherung des Erwerbers

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Bauträger hat den Erwerber gegen den Verlust der von diesem auf Grund des Bauträgervertrags geleisteten Zahlungen (Paragraph eins, Absatz eins,) mit Ausnahme seiner Zahlungen für Abgaben und Steuern sowie für die Kosten der Vertragserrichtung und -abwicklung zu sichern.
  2. Absatz 2Die Sicherung kann entweder durch schuldrechtliche Sicherung (Paragraph 8,), durch grundbücherliche Sicherstellung des Rechtserwerbs auf der zu bebauenden Liegenschaft in Verbindung mit der Zahlung nach Ratenplan (Paragraphen 9 und 10) oder durch pfandrechtliche Sicherung (Paragraph 11,) erfolgen.
  3. Absatz 3Soweit der Sicherungszweck dadurch nicht beeinträchtigt wird, können die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Sicherungen auch nebeneinander eingesetzt oder nachträglich einvernehmlich ausgetauscht werden.
  4. Absatz 4Ansprüche des Bauträgers und eines Dritten gemäß Paragraph 2, Absatz 4, werden erst fällig, wenn und soweit die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Sicherungen des Erwerbers vorliegen.
  5. Absatz 5Die Sicherungspflicht des Bauträgers endet mit der tatsächlichen Übergabe des fertiggestellten eigentlichen Vertragsgegenstandes und der Sicherung der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung.
  6. Absatz 6Die Sicherungspflicht (Absatz eins bis 5) ist außer durch die Einhaltung der Paragraphen 8 bis 14 auch erfüllt, wenn
    1. Ziffer eins
      eine inländische Gebietskörperschaft Bauträger ist;
    2. Ziffer 2
      Zahlungen des Erwerbers auf ein bei einem Kreditinstitut (Paragraph 8, Absatz 3,) treuhändig für Rechnung des Erwerbers geführtes Konto des Bauträgers entrichtet werden und mit dem Kreditinstitut zugunsten des Erwerbers vereinbart ist, dass der Bauträger über diese Zahlungen und die angewachsenen Zinsen erst nach der tatsächlichen Übergabe des fertiggestellten eigentlichen Vertragsgegenstandes und der Sicherung der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung verfügen kann, oder
    3. Ziffer 3
      eine inländische Gebietskörperschaft eine Förderung aus öffentlichen Mitteln gewährt, der Vertrag den Erwerb eines Bestand- oder sonstigen Nutzungsrechts vorsieht und
      1. Litera a
        der Abschluss des Bauträgervertrags erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung und der schriftlichen Zusicherung der Förderung erfolgt,
      2. Litera b
        die Finanzierung der gesamten Herstellungskosten des Bauvorhabens – insbesondere der Baukosten und sonstiger Kosten, die nach dem Finanzierungsplan der Gebietskörperschaft der Förderungszusage zugrunde liegen – gesichert und gewährleistet ist, dass außer der Sicherstellung der Finanzierungsmittel nach dem Finanzierungsplan keine weiteren geldwerten Lasten vor Ende der Sicherstellungspflicht ohne Zustimmung der Gebietskörperschaft oder des Erwerbers verbüchert sind oder werden,
      3. Litera c
        der Abschlussprüfer oder ein Revisionsverband bzw. der Revisor des Bauträgers bis zu dem vereinbarten Bezugstermin jährlich eine Bescheinigung für das oder mehrere Bauvorhaben ausstellt, dass für den fristgerecht erstellten Jahresabschluss ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wurde und allfällige Rückforderungsansprüche der Erwerber aufgrund der sich aus der geprüften Bilanz ergebenden Eigenkapitalausstattung des Bauträgers ausreichend gedeckt werden können,
      4. Litera d
        die über Begehren des Bauträgers auszustellende Bescheinigung gemäß Litera c, vom Bauträger der fördernden Gebietskörperschaft vorgelegt wird, sowie
      5. Litera e
        im Fall einer gemeinnützigen Bauvereinigung der Revisionsverband bzw. der Revisor die Bescheinigung gemäß Litera c, auch dem nach dem Sitz der Bauvereinigung zuständigen Amt der Landesregierung als Aufsichtsbehörde übermittelt, wobei unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 28, Absatz 8 und 29 Absatz 6, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz für jedermann die Einsichtnahme in diese Bescheinigung zu gewährleisten ist.
  7. Absatz 7Der Abschlussprüfer oder ein Revisionsverband bzw. der Revisor haftet im Rahmen und in Anwendung des Paragraph 275, Absatz 2, Unternehmensgesetzbuch dem Erwerber unmittelbar für die Richtigkeit der Bescheinigung gemäß Absatz 6, Ziffer 3, Litera c,

§ 8

Text

Schuldrechtliche Sicherung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsAllfällige Rückforderungsansprüche des Erwerbers können durch eine ihm eingeräumte Garantie oder eine geeignete Versicherung gesichert werden. Die Sicherungspflicht erstreckt sich auch auf nicht länger als drei Jahre rückständige Zinsen bis zu der in Paragraph 14, Absatz eins, genannten Höhe. Eine Einschränkung der Sicherung auf noch nicht erbrachte Bauleistungen ist ohne entsprechende sonstige Sicherung unwirksam.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Sicherheiten können durch eine der Höhe nach begrenzte Fertigstellungsgarantie ersetzt werden, die jedenfalls die Rückforderungsansprüche einschließt.
  3. Absatz 3Garanten müssen Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen, die zur Geschäftsausübung im Inland berechtigt sind, oder inländische Gebietskörperschaften sein.
  4. Absatz 4Ein dem Bauträger vertraglich zugestandenes Verfügungsrecht über die dem Erwerber eingeräumte Sicherheit ist unwirksam.
  5. Absatz 5Leistungen aus einer Garantie oder Versicherung können nur von der Entrichtung der Zahlungen des Erwerbers auf das in dieser Sicherheit genannte Konto abhängig gemacht werden. Die Inanspruchnahme einer solchen Sicherheit durch den Erwerber gilt jedenfalls als Auflösung des Vertrags. Leistungen aus einer solchen Sicherheit werden spätestens mit der Löschung der zugunsten des Erwerbers erfolgten Grundbuchseintragungen fällig.

§ 9

Text

Grundbücherliche Sicherstellung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Erwerber aus einem Bauträgervertrag über den Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums oder des Baurechts kann auch durch eine ausreichende bücherliche Sicherstellung des Rechtserwerbs auf der zu bebauenden Liegenschaft in Verbindung mit der Zahlung nach Ratenplan (Paragraph 10,) gesichert werden.
  2. Absatz 2Bei einem Bauträgervertrag über den Erwerb von Wohnungseigentum stellt die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002 eine ausreichende bücherliche Sicherstellung des Erwerbers dar.
  3. Absatz 3Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6,), muss weiter die Lastenfreiheit der Liegenschaft hergestellt oder die künftige Lastenfreiheit gesichert sein. Zwischen dem Hypothekargläubiger und dem Bauträger muss zugunsten des Erwerbers vereinbart sein, dass die Liegenschaft oder der Anteil des Erwerbers freigestellt wird. Davon können nur jene Teile des Preises ausgenommen werden, die der Erwerber trotz Fälligkeit noch nicht entrichtet hat.
  4. Absatz 4Die Parteien können im Bauträgervertrag die Zahlung nach Ratenplan A oder nach Ratenplan B (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2) vereinbaren. Bei Zahlung nach Ratenplan A hat der Bauträger eine zusätzliche Garantie oder Versicherung eines der in Paragraph 8, Absatz 3, genannten Rechtsträgers beizubringen, sofern der Erwerb der Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Erwerbers oder eines nahen Angehörigen dienen soll. Diese Zusatzsicherheit muss alle vermögenswerten Nachteile sichern, die dem Erwerber aus der Verzögerung oder der Einstellung des Bauvorhabens aufgrund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bauträgers oder der Nichteröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens erwachsen. Ihre Höhe muss mindestens 10 vom Hundert des vom Erwerber zu entrichtenden Preises betragen.

§ 10

Text

Zahlung nach Ratenplan

Paragraph 10,
  1. Absatz einsBei der Zahlung nach Ratenplan ist der vereinbarte Preis in Raten zu entrichten, die jeweils erst nach Abschluß der in Absatz 2, festgelegten Bauabschnitte fällig werden.
  2. Absatz 2Zu nachstehenden Terminen sind höchstens folgende Teile des Preises fällig:
    1. Ziffer eins
      im Ratenplan A (Paragraph 9, Absatz 4,):
      1. Litera a
        15 vom Hundert bei Baubeginn auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung;
      2. Litera b
        35 vom Hundert nach Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs;
      3. Litera c
        20 vom Hundert nach Fertigstellung der Rohinstallationen;
      4. Litera d
        12 vom Hundert nach Fertigstellung der Fassade und der Fenster einschließlich deren Verglasung;
      5. Litera e
        12 vom Hundert nach Bezugsfertigstellung oder bei vereinbarter vorzeitiger Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes;
      6. Litera f
        4 vom Hundert nach Fertigstellung der Gesamtanlage (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,) und
      7. Litera g
        der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes, sofern der Bauträger allfällige Gewährungsleistungs- und Schadenersatzansprüche nicht durch eine Garantie oder Versicherung (Paragraph 4, Absatz 4,) gesichert hat;
    2. Ziffer 2
      im Ratenplan B (Paragraph 9, Absatz 4,):
      1. Litera a
        10 vom Hundert bei Baubeginn auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung;
      2. Litera b
        30 vom Hundert nach Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs;
      3. Litera c
        20 vom Hundert nach Fertigstellung der Rohinstallationen;
      4. Litera d
        12 vom Hundert nach Fertigstellung der Fassade und der Fenster einschließlich deren Verglasung;
      5. Litera e
        17 vom Hundert nach Bezugsfertigstellung oder bei vereinbarter vorzeitiger Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes;
      6. Litera f
        9 vom Hundert nach Fertigstellung der Gesamtanlage (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,) und
      7. Litera g
        der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes, sofern der Bauträger allfällige Gewährungsleistungs- und Schadenersatzansprüche nicht durch eine Garantie oder Versicherung (Paragraph 4, Absatz 4,) gesichert hat.
  3. Absatz 3Eine Vereinbarung der Fälligkeit der ersten Rate vor Baubeginn (Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a,) ist unter der Voraussetzung zulässig, daß auf Grund des hohen Wertes der zu bebauenden Liegenschaft die grundbücherliche Sicherstellung des Erwerbers bereits eine ausreichende Sicherheit bietet.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 sind auf durchgreifende Erneuerungen von Altbauten sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Die Absatz 2 bis 4 sind auf die Übernahme von Geldlasten durch den Erwerber sinngemäß anzuwenden.

§ 11

Text

Pfandrechtliche Sicherung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsAllfällige Rückforderungsansprüche des Erwerbers können auch durch ein ausreichende Deckung bietendes Pfandrecht auf einer Liegenschaft gesichert werden. Die Sicherungspflicht erstreckt sich auch auf nicht länger als drei Jahre rückständige Zinsen in der in Paragraph 14, Absatz eins, genannten Höhe.
  2. Absatz 2Allfällige Rückforderungsansprüche mehrerer Erwerber können auch durch ein Pfandrecht zugunsten des Treuhänders gesichert werden. Zur Verfügung über ein solches Pfandrecht und zu seiner Verwertung ist allein der Treuhänder berechtigt.
  3. Absatz 3Das Pfandrecht nach Absatz eins und 2 kann auch auf einen Höchstbetrag lauten, bis zu dem die Deckung reichen soll.

§ 12

Text

Bestellung eines Treuhänders

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer Bauträger ist verpflichtet, spätestens bei der Unterfertigung des Bauträgervertrags einen Treuhänder zu bestellen, dessen Tätigkeit erst mit dem Ende der Sicherungspflicht des Bauträgers (Paragraph 7, Absatz 5,) dem jeweiligen Erwerber gegenüber endet. Auf die Bestellung des Treuhänders kann nur verzichtet werden, wenn für alle allfälligen Rückforderungsansprüche des Erwerbers eine schuldrechtliche Sicherung (Paragraph 8,) bestellt wird.
  2. Absatz 2Als Treuhänder kann nur ein Rechtsanwalt (eine Rechtsanwalts-Gesellschaft) oder ein Notar bestellt werden.
  3. Absatz 3Der Treuhänder hat außer den Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz, aus anderen Vorschriften oder aus Vertrag insbesondere die Pflicht,
    1. Ziffer eins
      den Erwerber über die Natur des Vertrags und die wesentlichen Vertragspunkte in rechtlicher Hinsicht zu belehren, insbesondere
      1. Litera a
        über die nach dem Vertrag zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sicherung (Paragraph 7,) einschließlich der jeweiligen Rechtsfolgen für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bauträgers sowie
      2. Litera b
        über den Haftrücklass (Paragraph 4, Absatz 4,) und seine Rechtsfolgen, und
    2. Ziffer 2
      die Erfüllung der Sicherungspflicht des Bauträgers nach diesem Bundesgesetz zu überwachen und
    3. Ziffer 3
      dem Erwerber über die von ihm entgegengenommenen Zahlungen entweder laufend, mindestens aber jährlich nach Abschluß des Kalenderjahrs spätestens zum 31. Jänner des Folgejahrs Rechnung zu legen und
    4. Ziffer 4
      dafür zu sorgen, dass der Erwerber Zahlungen nur auf Konten entrichtet, über die der Treuhänder verfügungsberechtigt ist und die durch die Abwicklung über ein Kreditinstitut nach Paragraph 109 a, Absatz 5, Notariatsordnung bzw. in einer Treuhandeinrichtung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer abgesichert sind.
  4. Absatz 4Bei der grundbücherlichen Sicherstellung (Paragraph 9,) hat der Treuhänder die vertraglichen und grundbuchsrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere das Vorhandensein von Freistellungsverpflichtungen der Hypothekargläubiger (Paragraph 9, Absatz 3,), zu prüfen und den Erwerber bei der Einhaltung des Ratenplans durch Überwachung des Baufortschritts zu unterstützen.
  5. Absatz 5Bei der pfandrechtlichen Sicherung (Paragraph 11,) hat der Treuhänder die vertraglichen, die grundbuchsrechtlichen und die wertmäßigen Voraussetzungen für die Deckung allfälliger Rückforderungsansprüche zu prüfen.
  6. Absatz 6Im Fall einer längerfristigen Verhinderung des Treuhänders hat das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt, im Verfahren außer Streitsachen auf Antrag des Bauträgers oder eines Erwerbers einen anderen Treuhänder zu bestellen, sofern weder im Bauträgervertrag für diesen Fall Vorsorge getroffen worden ist noch sich die Beteiligten in angemessener Frist einigen.

§ 13

Text

Feststellung des Baufortschritts, Bewertung des Pfandrechts

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer Abschluß eines Bauabschnitts (Paragraph 10, Absatz 2,) ist nach dem Fertigstellungsgrad der Hauptanlage zu beurteilen. Bei mehreren selbständigen Bauwerken ist der Fertigstellungsgrad desjenigen Bauwerks maßgeblich, auf das sich der Anspruch des Erwerbers bezieht.
  2. Absatz 2Zur Feststellung des Abschlusses des jeweiligen Bauabschnitts kann der Treuhänder einen für den Hochbau zuständigen Ziviltechniker, einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Bauwesen oder eine im Rahmen der Förderung des Vorhabens tätige inländische Gebietskörperschaft beiziehen. Diese haften dem Erwerber unmittelbar; sie gelten nicht als Erfüllungsgehilfen des Treuhänders.
  3. Absatz 3Zur Feststellung der ausreichenden Deckung eines vom Bauträger gemäß Paragraph 11, angebotenen Pfandrechts sowie zur Feststellung des Wertes der zu bebauenden Liegenschaft im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, kann der Treuhänder einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Immobilienwesen beiziehen. Dieser haftet dem Erwerber unmittelbar; er gilt nicht als Erfüllungsgehilfe des Treuhänders.
  4. Absatz 4Ziviltechniker und Sachverständige haben zur Deckung der gegen sie aus den in den Absatz 2 und 3 genannten Tätigkeiten entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestversicherungssumme von 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen.

§ 14

Text

Rückforderungsansprüche des Erwerbers bei vorzeitiger Zahlung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer Erwerber kann alle Leistungen, die er oder der Treuhänder für ihn entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erbracht hat, zurückfordern. Der Bauträger hat für Rückforderungsansprüche Zinsen ab dem Zahlungstag in einer den jeweiligen Basiszinssatz um acht Prozentpunkte übersteigenden Höhe zu zahlen.
  2. Absatz 2Der Rückforderungsanspruch verjährt in drei Jahren. Auf ihn kann im voraus nicht wirksam verzichtet werden.
  3. Absatz 3Rückforderungsansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 15

Text

Haftung des Bauträgers für Rückforderungsansprüche des Erwerbers

Paragraph 15,

Rückforderungsansprüche des Erwerbers nach Paragraph 14 und aus anderen Rechtsgründen richten sich auch dann gegen den Bauträger, wenn der Erwerber entsprechend dem Bauträgervertrag Zahlungen an Dritte geleistet hat.

§ 16

Text

Abtretung von Ansprüchen auf Grund mangelhafter Leistung

Paragraph 16,

Ist die Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen auf Grund mangelhafter Leistung gegen den Bauträger durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder aus anderen Gründen unmöglich oder erheblich erschwert, so kann der Erwerber die Abtretung der dem Bauträger gegen Dritte zustehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche auf Grund mangelhafter Leistung verlangen. Der Rechtsübergang tritt mit dem Einlangen des auf die Abtretung gerichteten schriftlichen Verlangens des Erwerbers beim Bauträger ein; für den Dritten gelten die Paragraphen 1395 und 1396 ABGB.

§ 17

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 17,

Ein Bauträger, der

  1. Ziffer eins
    es unterläßt, einen den Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, entsprechenden Vertrag zu errichten,
  2. Ziffer 2
    Zahlungen entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vereinbart, fordert oder entgegennimmt oder
  3. Ziffer 3
    es entgegen dem Paragraph 12, unterläßt, von der Vertragsschließung bis zum Ende der Sicherungspflicht (Paragraph 7, Absatz 5,) einen Treuhänder beizuziehen,
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt – eine Verwaltungsübertretung und ist im Fall der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 14 000 Euro, in den Fällen der Ziffer 2 und 3 mit einer solchen bis zu 28 000 Euro zu bestrafen.

§ 18

Text

Inkrafttreten, Verweisungen und Vollziehungsklausel

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Es ist auf nach seinem Inkrafttreten geschlossene Bauträgerverträge über Bauvorhaben anzuwenden, bei denen der Baubeginn nach dem 30. November 1996 der Baubehörde angezeigt worden ist.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  3. Absatz 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des Paragraph 17, der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz und im Übrigen die Bundesministerin für Justiz betraut.
  4. Absatz 4Die Paragraphen eins,, 14, 17 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph eins, in der in Absatz 4, genannten Fassung ist auf Bauträgerverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden sind. Paragraph 17, in der in Absatz 4, genannten Fassung ist auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 begangen worden sind.
  6. Absatz 6Die Paragraphen eins,, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14 und 18 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Sie sind auf Bauträgerverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2008 abgeschlossen werden.
  7. Absatz 7Die Paragraphen 9, Absatz 4,, 12 Absatz 3, und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2013, tritt mit 1. September 2013 in Kraft.

Art. 11 § 12

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2013,, zu Paragraph 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1997,)

Paragraph 12,

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.