Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, Fassung vom 02.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 – GenRevG 1997)
StF: BGBl. I Nr. 127/1997 (NR: GP XX RV 840 AB 872 S. 88. BR: AB 5551 S. 631.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2000, (NR: GP römisch XXI IA 312/A AB 371 S. 44. BR: AB 6276 S. 670.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2002, (NR: GP römisch XXI AB 1150 S. 107. BR: AB 6682 S. 689.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 466 AB 488 S. 62. BR: AB 7046 S. 710.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 927 AB 985 S. 112. BR: AB 7308 S. 723.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 1058 AB 1078 S. 122. BR: AB 7388 S. 725.)

[CELEX-Nr.: 32003L0058]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 467 AB 494 S. 56. BR: 7909 AB 7926 S. 755.)

[CELEX-Nr.: 32006L0043, 32006L0046]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 208 AB 277 S. 29. BR: AB 8148 S. 774.)

[CELEX-Nr.: 32007L0036]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 367 AB 400 S. 55. BR: AB 9307 S. 837.)

[CELEX-Nr.: 32013L0034]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1109 AB 1123 S. 130. BR: 9586 AB 9593 S. 854.)

[CELEX-Nr.: 32014L0056]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2017, (NR: GP römisch XXV AB 1757 S. 190. BR: AB 9871 S. 870.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 254 AB 264 S. 39. BR: AB 10027 S. 884.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 966/A AB 422 S. 64. BR: AB 10448 S. 915.)

Art. 1 § 1

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2 ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist § 1 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 weiterhin anzuwenden.

Text

Erster Abschnitt
Revision

Pflicht zur Revision

Paragraph eins,
  1. Absatz einsGenossenschaften sind durch einen unabhängigen und weisungsfreien Revisor mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr auf die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtungen, ihrer Rechnungslegung und ihrer Geschäftsführung, insbesondere auf die Erfüllung des Förderungsauftrags und die Wirtschaftlichkeit, sowie auf Zweckmäßigkeit, Stand und Entwicklung ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu prüfen. Bei Genossenschaften, die mindestens zwei der in Paragraph 221, Absatz eins, UGB bezeichneten Merkmale überschreiten, und bei Genossenschaften, die nach Paragraph 24, des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, einen Aufsichtsrat zu bestellen haben, ist die Revision in jedem Geschäftsjahr durchzuführen.
  2. Absatz 2Stehen Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Genossenschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland, so hat sich die Revision auch auf diese Unternehmen zu erstrecken. Dasselbe gilt, wenn der Genossenschaft bei einem Unternehmen die Rechte nach Paragraph 244, Absatz 2, UGB zustehen. Ist das Tochterunternehmen durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat sich die Revision auf die Gebarung der Tochter einschließlich ihrer Förderungsleistung für die Mitglieder des Mutterunternehmens zu beschränken.

Art. 1 § 2

Text

Bestellung und Enthebung des Revisors

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Revisor einer Genossenschaft, die einem anerkannten Revisionsverband angehört, wird durch den Revisionsverband bestellt. Wird die Durchführung der Revision nicht spätestens 27 Monate oder, wenn die Genossenschaft zur jährlichen Revision verpflichtet ist (Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz), 15 Monate nach Abschluß der letzten Revision zum Firmenbuch angemeldet, so hat das Gericht den Revisionsverband zur Bekanntgabe der Gründe der Verzögerung aufzufordern und ihm eine angemessene Nachfrist zur Durchführung der Revision zu setzen. Wird die Durchführung der Revision auch nach Ablauf dieser Nachfrist nicht zum Firmenbuch angemeldet, so hat das Gericht den Revisor von Amts wegen zu bestellen und dies der für die Anerkennung zuständigen Behörde mitzuteilen.
  2. Absatz 2Gehört die Genossenschaft keinem Revisionsverband an, so hat das Gericht auf Antrag der Genossenschaft den Revisor zu bestellen. Beantragt die Genossenschaft nicht spätestens 18 Monate oder, wenn die Genossenschaft zur jährlichen Revision verpflichtet ist (Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz), sechs Monate nach Abschluß der letzten Revision die Bestellung eines Revisors, so hat das Gericht den Revisor von Amts wegen zu bestellen.
  3. Absatz 3Auf Antrag der Genossenschaft oder von Amts wegen hat das Gericht nach Anhörung der Beteiligten und des bestellten Revisors einen anderen Revisor zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des bestellten Revisors liegenden wichtigen Grund geboten erscheint, insbesondere wenn Besorgnis der Befangenheit besteht. Bei Genossenschaften, die gemäß Paragraph 22, Absatz 7, des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften abschlussprüfungspflichtig sind, kann der Antrag auch von Mitgliedern der Genossenschaft, die den zwanzigsten Teil der Stimmrechte oder des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile auf sich vereinigen, sowie von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde gestellt werden. Der Antrag ist binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Person des Revisors zu stellen. Wird ein wichtiger Grund erst nach der Bestellung bekannt oder tritt er erst danach ein, ist der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Tag zu stellen, an dem die Antragsberechtigten Kenntnis davon erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen können.
  4. Absatz 4Der Revisor kann seine Enthebung bei Gericht aus wichtigem Grund beantragen. Meinungsverschiedenheiten zwischen Genossenschaft und Revisor (Paragraph 11,) sind nicht als wichtiger Grund anzusehen. Der Revisor hat über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu berichten.
  5. Absatz 5Der Antrag, einen von einem Revisionsverband bestellten Revisor gemäß den Absatz 3, oder 4 zu entheben, kann erst gestellt werden, wenn die Genossenschaft beziehungsweise der Revisor den Revisionsverband um die Bestellung eines anderen Revisors ersucht hat und der Revisionsverband dieses Ersuchen abgelehnt oder nicht binnen drei Wochen hierüber entschieden hat. Im Fall des Absatz 3, ist dieses Ersuchen binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe des Revisors zu stellen. Der Antrag bei Gericht ist binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Entscheidung des Revisionsverbands oder ab dem Ablauf der für diese Entscheidung offenen Frist zu stellen. Im Verfahren ist dem Revisionsverband Gelegenheit zu geben, einen anderen Revisor zu bestellen oder dem Gericht für den Fall, daß dem Antrag auf Enthebung stattgegeben wird, andere Revisoren namhaft zu machen. Soweit gegen die namhaft gemachten Revisoren keine Bedenken im Sinn des Absatz 3, bestehen, ist der Revisor aus deren Kreis zu bestellen.

Art. 1 § 3

Text

Auswahl des Revisors

Paragraph 3,
  1. Absatz einsAls Revisor darf bestellt werden:
    1. Ziffer eins
      bei nicht abschlussprüfungspflichtigen Genossenschaften ein in die Liste gemäß Paragraph 17 a, Absatz 2, eingetragener Revisor und
    2. Ziffer 2
      bei abschlussprüfungspflichtigen und nicht abschlussprüfungspflichtigen Genossenschaften außerdem
      1. Litera a
        ein in die Liste gemäß Paragraph 17 a, Absatz 2, eingetragener Revisor, der entweder über eine aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 35, oder Paragraph 36, des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes (APAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,, oder an seiner Stelle der Prüfungsbetrieb des Revisionsverbandes darüber verfügt, er für den Revisionsverband tätig wird und ihm dieser die Methode der Qualitätssicherung vorgibt, oder
      2. Litera b
        ein Wirtschaftsprüfer, der entweder über eine aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 35, oder Paragraph 36, APAG oder an seiner Stelle der Prüfungsbetrieb des Revisionsverbandes darüber verfügt, er für den Revisionsverband tätig wird und ihm dieser die Methode der Qualitätssicherung vorgibt, oder
      3. Litera c
        eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die über eine aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 35, oder Paragraph 36, APAG verfügt.
  2. Absatz 2Gesetzliche Vertreter, Mitglieder des Aufsichtsrats, Arbeitnehmer oder Mitglieder der zu prüfenden Genossenschaft sowie sonstige Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht oder ein Ausschlussgrund vorliegt, dürfen nicht als Revisoren bestellt werden. Ein Revisor hat derartige Umstände dem Vorstand des Revisionsverbands, der ihn bestellt hat, oder dem Gericht, das ihn bestellt hat, unverzüglich bekanntzugeben.
  3. Absatz 3Die bloße Mitgliedschaft in einem Revisionsverband bewirkt keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit des von diesem Revisionsverband bestellten Revisors bei der Durchführung einer Revision, einer Abschlussprüfung oder einer Bankprüfung. Die Befangenheit oder Ausgeschlossenheit eines Organmitglieds oder Mitarbeiters eines Revisionsverbands kann nicht den Schluss begründen, dass auch eine andere Person, die bei diesem Revisionsverband oder einem anderen unter derselben Bezeichnung agierenden Revisionsverband angestellt oder von diesem Revisionsverband bestellt worden ist, befangen oder ausgeschlossen wäre, es sei denn, dass der Mitarbeiter oder das Organmitglied auf das Ergebnis der Prüfung Einfluss nehmen kann. Die Revisionsverbände haben Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Revisoren und Personen, die möglicherweise in der Lage wären, Einfluss auf Abschlussprüfungen zu nehmen, die Grundsätze der Unabhängigkeit einhalten.

Art. 1 § 4

Text

Durchführung der Revision

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Revisor hat das Recht, die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie die Vermögensgegenstände und Schulden zu prüfen; zu diesem Zweck sind ihm alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die er für eine sorgfältige Revision benötigt. Er kann insbesondere alle Geschäfts- und Betriebsräume der Genossenschaft betreten und sämtliche Bestände prüfen, alle Unterlagen einschließlich Datenträger einsehen und Ablichtungen herstellen, von Mitgliedern des Vorstands und Aufsichtsrats, Beschäftigten sowie sonstigen Beauftragten der Genossenschaft Aufklärungen, in Einzelfällen von Mitgliedern, Gläubigern oder Schuldnern Auskünfte mündlich oder schriftlich einholen und zur Feststellung wichtiger Umstände jederzeit ein Protokoll aufnehmen. Soweit es für eine sorgfältige Revision erforderlich ist, hat der Revisor diese Rechte auch gegenüber Unternehmen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2,
  2. Absatz 2Der Revisor hat dem Vorstand der Genossenschaft den Beginn der Revision spätestens mit deren Beginn anzuzeigen. Der Vorstand hat den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, wenn ein solcher besteht, vom Beginn der Revision unverzüglich zu unterrichten und auf dessen Verlangen oder auf Verlangen des Revisors den Aufsichtsrat der Revision zuzuziehen.
  3. Absatz 3Stellt der Revisor bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand der geprüften Genossenschaft oder eines Unternehmens im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße des Vorstands oder des Aufsichtsrats gegen Gesetz oder Genossenschaftsvertrag erkennen lassen, so hat er darüber unverzüglich dem Vorstand und dem Aufsichtsrat, wenn ein solcher besteht, zu berichten. Er hat auch unverzüglich zu berichten, wenn er die Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, URG) feststellt; im Bericht sind die Eigenmittelquote (Paragraph 23, URG) und die fiktive Schuldentilgungsdauer (Paragraph 24, URG) anzugeben. Der Revisor hat den gesetzlichen Vertretern eines Tochterunternehmens im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, mitzuteilen, daß er den Organen der geprüften Genossenschaft von der Bestandsgefährdung oder Entwicklungsbeeinträchtigung des Unternehmens berichtet hat. Der Vorstand der geprüften Genossenschaft hat bei Vorliegen einer Bestandsgefährdung unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen und dieser davon Anzeige zu machen, es sei denn, dass die Bestandsgefährdung ein Unternehmen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, betrifft und eine Gefahr für die Genossenschaft nicht besteht. Wenn der Revisionsbericht nicht rechtzeitig vor der Generalversammlung fertiggestellt werden kann, hat der Revisor einen schriftlichen Zwischenbericht über die festgestellten Tatsachen zu erstellen; für den Zwischenbericht gelten Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 3 und 4 sinngemäß.
  4. Absatz 4Vor Abschluß der Revision hat der Revisor dem Vorstand der Genossenschaft über das voraussichtliche Ergebnis der Revision mündlich zu berichten (Prüfungsabschlußsitzung). Der Vorstand hat den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, wenn ein solcher besteht, von der Prüfungsabschlußsitzung unverzüglich zu unterrichten und auf dessen Verlangen oder auf Verlangen des Revisors den Aufsichtsrat der Sitzung zuzuziehen. Von der Prüfungsabschlußsitzung kann abgesehen werden, wenn keine Mängel von Belang festgestellt wurden.

Art. 1 § 5

Text

Revisionsbericht

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Revisor hat über das Ergebnis der Revision schriftlich zu berichten. Im Bericht sind insbesondere das Ergebnis der Prüfung der Einrichtungen, der Rechnungslegung und der Geschäftsführung der Genossenschaft auf ihre Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit, insbesondere auf die Erfüllung des Förderungsauftrags und die Wirtschaftlichkeit, darzulegen, die für die Beurteilung der Geschäftsführung der Genossenschaft wesentlichen Umstände festzuhalten und Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Genossenschaft gegenüber dem letzten Prüfungszeitraum sowie deren Zweckmäßigkeit anzuführen und zu erläutern. Werden Mängel von Belang oder Tatsachen nach Paragraph 4, Absatz 3, festgestellt, so sind diese einschließlich allfälliger zwischenzeitlicher Abhilfemaßnahmen und den Stellungnahmen in der Prüfungsabschlußsitzung (Paragraph 4, Absatz 4,) im Bericht ausdrücklich festzuhalten. Im Bericht ist ferner die Zeit des Beginns und der Beendigung der Revision anzugeben.
  2. Absatz 2Der Revisor hat eine zur Information der Mitglieder geeignete Kurzfassung des Revisionsberichts für die Generalversammlung zu erstellen, in die jedenfalls alle Mängel von Belang und Feststellungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, aufzunehmen sind. Feststellungen, deren Bekanntgabe nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen, müssen in die Kurzfassung nicht aufgenommen werden, wenn dadurch das getreue Bild von der Gesamtlage der Genossenschaft nicht beeinträchtigt wird.
  3. Absatz 3Der Revisor hat den Bericht und dessen Kurzfassung zu unterzeichnen und dem Vorstand und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Genossenschaft, wenn ein solcher besteht, vorzulegen.
  4. Absatz 4Wurde der Revisor von einem Revisionsverband bestellt, so hat der Revisor den von ihm unterfertigten Bericht und dessen Kurzfassung dem Vorstand des Revisionsverbands vorzulegen. Dieser hat den Bericht zu prüfen, das Ergebnis seiner Prüfung dem Bericht beizufügen, den Revisionsbericht, dessen Kurzfassung und das Ergebnis seiner Prüfung dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Genossenschaft vorzulegen.
  5. Absatz 5Die Genossenschaft hat die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

Art. 1 § 6

Text

Behandlung des Revisionsberichts

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Vorstand der Genossenschaft hat nach Empfang des Revisionsberichts, wenn ein Aufsichtsrat besteht, in gemeinsamer Sitzung mit diesem unverzüglich über den Bericht zu beraten, die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und bei der Einberufung der nächsten Generalversammlung die Behandlung des Revisionsberichts als Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen.
  2. Absatz 2Von der Einberufung der Generalversammlung sind der Revisor und der Revisionsverband unter Anschluß der Tagesordnung unverzüglich zu verständigen. Der Revisor und der Revisionsverband sind berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen.
  3. Absatz 3Mit der Einberufung der Generalversammlung ist den Genossenschaftern bekanntzugeben, daß die Kurzfassung des Revisionsberichts zur Einsicht während der gewöhnlichen Geschäftsstunden bei der Genossenschaft aufliegt. Jedem Genossenschafter ist auf Verlangen eine Abschrift der Kurzfassung des Revisionsberichts zu erteilen.
  4. Absatz 4In der Generalversammlung sind die Kurzfassung des Revisionsberichts und die Stellungnahme des Revisionsverbands zu verlesen. Im Anschluß daran hat sich der Aufsichtsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Vorstand über das Ergebnis der Revision zu erklären.

Art. 1 § 7

Text

Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung durch den Revisor

Paragraph 7,

Wenn die Beschlußfassung über den Revisionsbericht verzögert wird, die Generalversammlung bei der Beschlußfassung unzulänglich über wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen im Revisionsbericht unterrichtet war oder der Vorstand nicht unverzüglich eine Generalversammlung zur Anzeige einer festgestellten Bestandsgefährdung (Paragraph 4, Absatz 3, vierter Satz) einberuft, so hat das Gericht auf Antrag des Revisors oder des Revisonsverbands den Revisor zu ermächtigen, eine außerordentliche Generalversammlung der Genossenschaft auf deren Kosten einzuberufen, und zu bestimmen, über welche Gegenstände zwecks Beseitigung festgestellter Mängel verhandelt und beschlossen werden soll. Zugleich hat das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung zu bestimmen. Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung hingewiesen werden.

Art. 1 § 8

Text

Mängelbehebung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Genossenschaft hat geeignete Maßnahmen zur Behebung der im Revisionsbericht angeführten Mängel einzuleiten und dem Revisor hierüber sowie auf sein Verlangen über die Behebung von im einzelnen bezeichneten Mängeln innerhalb einer vom ihm angemessen zu bestimmenden Frist Bericht zu erstatten.
  2. Absatz 2Wird dem Revisor nicht unverzüglich die Einleitung geeigneter Maßnahmen beziehungsweise nicht fristgerecht die Behebung von Mängeln nachgewiesen, die den Bestand der geprüften Genossenschaft gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter gegen Gesetz oder Genossenschaftsvertrag bedeuten, so hat der Revisor selbst oder, wenn er durch einen Revisionsverband bestellt wurde, im Weg des Revisionsverbands der Genossenschaft eine angemessene Nachfrist zur Behebung oder zur Einleitung geeigneter Maßnahmen zur Behebung zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf einen Bericht über die Mängel zum Firmenbuch einzureichen.
  3. Absatz 3Der Revisor oder, wenn der Revisor durch einen Revisionsverband bestellt wurde, der Revisionsverband hat überdies dem Gericht binnen der Nachfrist nicht abgestellte Mängel anzuzeigen, die ein Einschreiten des Gerichts gemäß den Paragraphen 87 bis 89 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften begründen könnten.

Art. 1 § 9

Text

Revisionskosten

Paragraph 9,
  1. Absatz einsIst die geprüfte Genossenschaft Mitglied eines Revisionsverbands, so hat sie die auf Grundlage des Verbandsstatuts festgesetzten Revisionskosten zu bezahlen. Die Revisionskosten müssen angemessen sein.
  2. Absatz 2Der vom Gericht bestellte Revisor hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen baren Auslagen und auf angemessene Entlohnung für seine Tätigkeit. Diese von der geprüften Genossenschaft zu entrichtenden Beträge bestimmt das Gericht.
  3. Absatz 3Die Kosten der Revision dürfen nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für das geprüfte Unternehmen beeinflusst oder bestimmt sein und an keinerlei Bedingungen geknüpft werden.

Art. 1 § 10

Text

Verantwortlichkeit des Revisors und des Revisionsverbands

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Revisor, der Revisionsverband und ihre Gehilfen sowie die bei der Revision mitwirkenden gesetzlichen Vertreter des Revisionsverbands oder einer Prüfungsgesellschaft sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Ist eine Prüfungsgesellschaft Revisor, so besteht die Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch gegenüber dem Aufsichtsrat der Prüfungsgesellschaft und dessen Mitgliedern. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Genossenschaft und, wenn ein Unternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
  2. Absatz 2Der Revisor ist zur gewissenhaften und unparteiischen Revision verpflichtet. Verletzt er vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflicht, so ist er der Genossenschaft und, wenn ein Unternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Mehrere Revisoren haften als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht aus der Revision abschlussprüfungspflichtiger Genossenschaften (Paragraph 22, Absatz 6, GenG) richtet sich nach Paragraph 275, Absatz 2, UGB, bei der Revision anderer Genossenschaften ist sie mit 350 000 Euro bei Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Beschränkungen gelten auch, wenn an der Revision mehrere Revisoren beteiligt waren, mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen wurden oder durch diese Handlungen auch Pflichten gemäß Paragraph 275, Absatz 2, UGB verletzt wurden, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben. Ergibt sich die Haftung des Revisors auch aus seiner Tätigkeit als Bankprüfer, so bestimmt sich die Beschränkung der Ersatzpflicht nach Paragraph 62 a, BWG.
  3. Absatz 3Für Ersatzansprüche gegen einen Revisor aus der Revision (Absatz 2,), der Abschlussprüfung (Paragraph 275, Absatz 2, UGB) und der Bankprüfung haftet der Revisionsverband als Ausfallsbürge. Auch soweit der Revisionsverband aus der Verletzung ihn selbst treffender Pflichten haftet, gilt für ihn die jeweilige Beschränkung dieser Ersatzansprüche.
  4. Absatz 4Wenn Ersatzansprüche gegen einen Revisor gemäß Absatz 3, nicht durch einen Revisionsverband ausreichend sichergestellt sind, hat der Revisor seine Bestellung abzulehnen, es sei denn, dass diese Ersatzansprüche sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Deckungsumfang einer anderen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung enthalten sind.
  5. Absatz 5Die Ersatzpflicht kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Sie verjährt in fünf Jahren ab Schadenseintritt.

Art. 1 § 11

Text

Meinungsverschiedenheiten zwischen Genossenschaft und Revisor oder Revisionsverband

Paragraph 11,

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Revisor oder dem Revisionsverband und der Genossenschaft oder einem Unternehmen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, über die Auslegung und Anwendung von gesetzlichen Vorschriften sowie von Bestimmungen des Verbandsstatuts oder des Genossenschaftsvertrags über die Revision entscheidet auf Antrag des Revisors, des Revisionsverbands, der gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft oder der gesetzlichen Vertreter des Unternehmens im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, das Gericht.

Art. 1 § 12

Text

Zwangsstrafen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler sind zur Befolgung der Paragraphen 4 und 6 vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 500 Euro anzuhalten.
  2. Absatz 2Kommen die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler ihrer im Absatz eins, erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu 3 500 Euro zu verhängen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.

Art. 1 § 13

Text

Zweiter Abschnitt
Zulassung als Revisor

Voraussetzungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsAllgemeine Voraussetzungen für die Zulassung als Revisor sind
    1. Ziffer eins
      die volle Handlungsfähigkeit,
    2. Ziffer 2
      die Hochschulreife,
    3. Ziffer 3
      die besondere Vertrauenswürdigkeit und
    4. Ziffer 4
      geordnete wirtschaftliche Verhältnisse.
  2. Absatz 2Weitere Voraussetzung für die Zulassung als Revisor ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung und eine zumindest dreijährige praktische Tätigkeit bei einem Revisionsverband oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
  3. Absatz 3Von der praktischen Tätigkeit gemäß Absatz 2, müssen mindestens zwei Jahre auf eine hauptberufliche, Abschlussprüfungen umfassende Tätigkeit entfallen.
  4. Absatz 4Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß Absatz 2, sind anzurechnen:
    1. Ziffer eins
      andere zulässige praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Revisors erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstausmaß von einem Jahr,
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten als Revisionsassistent in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr,
    3. Ziffer 3
      die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr und
    4. Ziffer 4
      eine mit den in Ziffer eins, angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.

Art. 1 § 13a

Text

Besondere Vertrauenswürdigkeit

Paragraph 13 a,

Die besondere Vertrauenswürdigkeit liegt dann nicht vor, wenn der Revisionsanwärter rechtskräftig verurteilt oder bestraft worden ist

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder
    2. Litera b
      von einem Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder
    3. Litera c
      von einem Gericht wegen eines Finanzvergehens oder
    4. Litera d
      von einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit und
  2. Ziffer 2
    diese Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist oder solange die Beschränkung der Auskunft gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder Absatz 3, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68, noch nicht eingetreten ist.

Art. 1 § 13b

Text

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

Paragraph 13 b,

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn

  1. Ziffer eins
    über das Vermögen des Revisionsanwärters der Konkurs innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs nach einem Zwangsausgleich aufgehoben worden ist, oder
  2. Ziffer 2
    über das Vermögen des Revisionsanwärters innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesem Verfahren zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind oder
  3. Ziffer 3
    gegen den Revisionsanwärter innerhalb der letzten zehn Jahre ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen und die Zahlungsunfähigkeit nicht beseitigt worden ist.

Art. 1 § 14

Text

Zulassung zur Fachprüfung

Paragraph 14,

Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat einen Revisionsanwärter, der die Voraussetzungen nach Paragraph 13, Absatz eins, erfüllt und eine mindestens 18-monatige praktische Tätigkeit gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und 4 nachweist, auf dessen Antrag zur Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor zuzulassen und davon sowie vom Prüfungstermin den Revisionsanwärter und gegebenenfalls den Revisionsverband, bei dem dieser angestellt ist, schriftlich zu informieren.

Art. 1 § 14a

Text

Verfall von Teilprüfungen

Paragraph 14 a,
  1. Absatz einsBereits bestandene Teilprüfungen im Rahmen der Fachprüfung für Genossenschaftsrevisoren verfallen sieben Jahre nach der Zulassung zum Prüfungsverfahren.
  2. Absatz 2Mit dem Verfall gemäß Absatz eins, gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren für verfallen.

Art. 1 § 15

Text

Prüfungskommission

Paragraph 15,
  1. Absatz einsFür die Abhaltung der Prüfung hat die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände eine Prüfungskommission zu bestellen.
  2. Absatz 2Die Funktionsdauer dieser Kommission beträgt fünf Jahre. Als Kommissionsmitglieder können Revisoren, Wirtschaftsprüfer und Hochschullehrer derjenigen Fächer bestellt werden, die als Sachgebiete in Paragraph 16, aufgezählt sind. Für ihre Prüfungstätigkeit erhalten die Mitglieder eine Entschädigung.
  3. Absatz 3Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Prüfungskommissären. Für jedes Kommissionsmitglied ist mindestens ein Stellvertreter mit denselben fachlichen Voraussetzungen und auf dieselbe Art und Weise wie die ordentlichen Mitglieder zu bestellen.
  4. Absatz 4Zur Beschlussfähigkeit der Kommission ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Die Mitglieder können sich von ihren Stellvertretern vertreten lassen.

Art. 1 § 16

Text

Inhalt und Ablauf der Prüfung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor umfasst alle im folgenden genannten Sachgebiete, besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil und dient der Feststellung, ob der Prüfungskandidat eine theoretische Ausbildung auf dem Niveau eines Universitätsabschlusses erhalten hat. Die Prüfung hat überdies die Fähigkeit des Prüfungskandidaten zur praktischen Anwendung der erforderlichen theoretischen Kenntnisse bei der Revision und der Abschlussprüfung zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Die Prüfung der theoretischen Kenntnisse muss unter besonderer Beachtung des Genossenschafts- und Revisionsrechts folgende Sachgebiete umfassen:
    1. Ziffer eins
      Theorie und Grundsätze des allgemeinen Rechnungswesens,
      1. Litera a
        Vorschriften und Grundsätze für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses sowie Bewertung und Erfolgsermittlung,
      2. Litera b
        betriebliches Rechnungswesen und Kostenrechnung,
      3. Litera c
        internationale Rechnungslegungsstandards,
      4. Litera d
        wirtschaftliches Prüfungswesen,
      5. Litera e
        Analyse des Jahresabschlusses,
      6. Litera f
        internationale Prüfungsgrundsätze,
      7. Litera g
        Gebarungsprüfung,
      8. Litera h
        Risikomanagement und interne Kontrolle und
      9. Litera i
        gesetzliche und standesrechtliche Vorschriften für Abschlussprüfung und Abschlussprüfer, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit und
    2. Ziffer 2
      soweit die Rechnungsprüfung und die Revision davon berührt werden,
      1. Litera a
        Gesellschaftsrecht und Corporate Governance,
      2. Litera b
        Insolvenzrecht,
      3. Litera c
        Steuerrecht,
      4. Litera d
        Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht,
      5. Litera e
        Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht,
      6. Litera f
        Informationssysteme und Informatik,
      7. Litera g
        Betriebswirtschaft,
      8. Litera h
        Volkswirtschaft und Finanzwissenschaft,
      9. Litera i
        Mathematik und Statistik,
      10. Litera j
        wesentliche Grundzüge der betrieblichen Finanzverwaltung und
      11. Litera k
        Bankrecht und gemeinnütziges Wohnungsrecht.
  3. Absatz 3Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Klausurarbeiten, von denen sich eine schwerpunktmäßig mit der Rechnungslegung, eine mit der Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen von Genossenschaften und Kapitalgesellschaften, eine mit Betriebswirtschaftslehre und eine mit Rechtslehre zu befassen hat. Die Prüfungsfragen für jede Klausurarbeit sind so zu stellen, dass diese vom Prüfungskandidaten in drei Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach dreieinhalb Stunden zu beenden.
  4. Absatz 4Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis auszustellen, das von allen Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen ist.
  5. Absatz 5Die Prüfungskandidaten haben für jeden Prüfungsabschnitt (Klausurarbeit, mündliche Prüfung, Wiederholung von mündlichen Teilprüfungen, Mündliche Ergänzungsprüfung für Wirtschaftsprüfer) eine vom Vorstand der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände per Beschluss festzusetzende Prüfungsgebühr zu bezahlen, die höchstens die Hälfte der im Zusammenhang mit dieser Prüfung pro Kandidat anteilig anfallenden Kosten ausmachen darf. Die andere Hälfte ist von den Mitgliedern der VÖR nach dem Verhältnis der von ihnen in den letzten drei Jahren vor der konkreten Prüfung entsandten Prüfungskandidaten zu bezahlen.
  6. Absatz 6Wenn der Prüfungswerber nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der nach Absatz 5, festgesetzten Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten und des Fehlens einer Kostenübernahmezusage seines Revisionsverbandes, eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, dann ist über seinen Antrag die Prüfungsgebühr vom Vorstand der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Gründe für das Fehlen einer Kostenübernahmezusage des entsendenden Revisionsverbandes zu ermäßigen. Die Prüfungsgebühr ist in diesem Fall mit mindestens zwei Fünftel des nach Absatz 5, festgesetzten Betrages festzusetzen. Die Differenz zum ursprünglich nach Absatz 5, festgesetzten Betrag ist von den Mitgliedern der VÖR unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 5, Satz 2 zu bezahlen.

Art. 1 § 17

Text

Prüfungsverordnung

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände hat die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens mit Verordnung zu regeln.
  2. Absatz 2Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Pflicht der Mitglieder der Prüfungskommissionen zur Gewährleistung eines unparteiischen und sachgerechten Prüfungsverfahrens, über die Durchführung und die Dauer der schriftlichen und mündlichen Prüfung, über die den Prüfungsverlauf darlegende Niederschrift sowie über die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Prüfungskommissionen und der von den Prüfungskandidaten der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände zu entrichtenden Prüfungsgebühren zu enthalten. Die Verordnung kann auch vorsehen, dass die Prüfungskandidaten für die Zulassung zur Prüfung die Teilnahme an theoretischen Ausbildungsveranstaltungen zur Gebarungsprüfung (einschließlich Prüfung des genossenschaftlichen Förderungsauftrags und unter besonderer Berücksichtigung des Genossenschaftsrechts und des Genossenschaftsrevisionsrechts) im Ausmaß von höchstens 40 Lehreinheiten zu jeweils 50 Minuten nachweisen müssen, sofern solche Ausbildungsveranstaltungen im Bedarfsfall, mindestens aber alle zwei Jahre, angeboten werden.
  3. Absatz 3Die Prüfungsverordnung ist nach Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit in einer bei der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und bei sämtlichen Revisionsverbänden während der Bürozeiten zur Einsicht aufliegenden Druckschrift und im Internet auf der Website der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

Art. 1 § 17a

Text

Zulassung als Revisor

Paragraph 17 a,
  1. Absatz einsDie Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat einen Revisionsanwärter, der die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor erfolgreich abgelegt hat und die Voraussetzungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, erfüllt, auf dessen Antrag als Revisor zuzulassen und in die Liste gemäß Absatz 2, einzutragen.
  2. Absatz 2Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat unter Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit eine öffentlich zugängliche Liste der zugelassenen Revisoren zu führen.
  3. Absatz 3In die Liste sind der Name und das Geburtsdatum des Revisors, die Anschrift seines Arbeitsplatzes, das Datum der Zulassung und, wenn er bei einem Revisionsverband angestellt ist, Name und Anschrift dieses Revisionsverbands einzutragen. Änderungen dieser Daten sind der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände zur amtswegigen Richtigstellung der Liste unverzüglich bekannt zu geben.

Art. 1 § 17b

Text

Berufsgrundsätze

Paragraph 17 b,
  1. Absatz einsDie Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände hat mit Verordnung Berufsgrundsätze aufzustellen, die zumindest die Funktion der Revisoren für das öffentliche Interesse, ihre Integrität und Unparteilichkeit, ihre Weiterbildungsverpflichtung sowie ihre Fachkompetenz und Sorgfalt zum Gegenstand haben.
  2. Absatz 2Diese Verordnung ist nach Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit in einer bei der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und bei sämtlichen Revisionsverbänden während der Bürozeiten zur Einsicht aufliegenden Druckschrift und im Internet auf der Website der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

Art. 1 § 17c

Text

Paragraph 17 c,

Die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände hat mit Verordnung Regeln zur internen Organisation des Prüfbetriebs von Revisionsverbänden gemäß internationalen Standards und europarechtlichen Vorgaben zu erlassen. Für diese Verordnung gilt Paragraph 17 b, Absatz 2, entsprechend.

Art. 1 § 18

Text

Widerruf der Zulassung

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat die Zulassung zum Revisor auf Antrag des Revisors oder, wenn Umstände eintreten, derentwegen die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist, von Amts wegen zu widerrufen und den Revisor aus der Liste der zugelassenen Revisoren zu streichen; die Revisionsverbände haben die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände von derartigen Umständen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2Eingetragene Revisoren, die keinem Revisionsverband angehören, haben der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände in jedem dritten Kalenderjahr nach ihrem Ausscheiden aus einem Revisionsverband unaufgefordert zu bescheinigen, dass sie in den letzten drei Jahren einer facheinschlägigen Tätigkeit in einem Umfang nachgegangen sind, der das Fortbestehen ihrer fachlichen Befähigung sichert. Unterbleibt diese Bescheinigung, so erlischt die Zulassung zum Revisor und die Person ist aus der Liste der zugelassenen Revisoren zu streichen. Bei einem Antrag auf Wiedereintragung ist zu bescheinigen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben eines Revisors durch den Antragsteller nach wie vor gewährleistet ist.

Art. 1 § 18a

Text

Niederlassung

Paragraph 18 a,
  1. Absatz einsStaatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind nach Maßgabe des Absatz 2, berechtigt, sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung des Berufes Revisor niederzulassen.
  2. Absatz 2Voraussetzungen für die Niederlassung gemäß Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
    2. Ziffer 2
      die aufrechte Berechtigung, in ihrem Herkunftsmitgliedstaat den Beruf Revisor befugt auszuüben,
    3. Ziffer 3
      das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins,,
    4. Ziffer 4
      das Vorliegen einer gleichwertigen Berufsqualifikation und
    5. Ziffer 5
      die Zulassung durch die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände.
  3. Absatz 3Dem Antrag auf Zulassung sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ein Identitätsnachweis,
    2. Ziffer 2
      der Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    3. Ziffer 3
      der Berufsqualifikationsnachweis, der zur Aufnahme des Berufes Revisor im Herkunftsmitgliedsstaat berechtigt, und
    4. Ziffer 4
      Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der besonderen Vertrauenswürdigkeit und der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse sowie das Nichtvorliegen von schwerwiegendem standeswidrigem Verhalten. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
  4. Absatz 4Die Zulassung hat zu erfolgen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen und die geltend gemachte Berufsqualifikation dem des angestrebten Berufes Revisor gleichwertig ist. Die fachliche Befähigung ist durch die Vorlage entsprechender Nachweise zu bescheinigen. Diesen Ausbildungsnachweisen ist jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Berufsqualifikationsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, gleichgestellt, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufes Revisor dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufes vorbereiten.
  5. Absatz 5Eine mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation ist durch die Absolvierung einer Eignungsprüfung auszugleichen. Unter einer Eignungsprüfung sind Prüfungen im Sinn der Artikel 14 und 44 der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen vom 17. Mai 2006, ABl. Nr. L 157 S. 87, zu verstehen.
  6. Absatz 6Die Gegenstände der Eignungsprüfung für Revisoren sind:
    • Strichaufzählung
      Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit und,
    • Strichaufzählung
      soweit die Rechnungsprüfung und die Revision davon berührt werden, - Gesellschaftsrecht,
    • Strichaufzählung
      Insolvenzrecht,
    • Strichaufzählung
      Steuerrecht,
    • Strichaufzählung
      Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht sowie
    • Strichaufzählung
      Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht.
  7. Absatz 7Die Eignungsprüfung ist mündlich abzulegen. Für das Prüfungsverfahren gelten die Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 17 über mündliche Prüfungen.

Art. 1 § 19

Text

Dritter Abschnitt
Revisionsverbände

Anerkennung als Revisionsverband

Paragraph 19,
  1. Absatz einsEin Verein oder eine Genossenschaft, deren Zweck nach ihrem Statut die Revision der ihr angehörigen Genossenschaften ist (Revisionsverband), ist als berechtigt anzuerkennen, für die diesem Verband angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Verband nach dem Inhalt des Verbandsstatuts und in Hinblick auf seine Mitglieder Gewähr für die Erfüllung der von ihm zu übernehmenden Aufgaben bietet,
    2. Ziffer 2
      er glaubhaft macht, daß er unter Berücksichtigung der Anzahl, der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Unternehmensgröße seiner Mitglieder wirtschaftlich und organisatorisch zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Lage ist.
  2. Absatz 2Das Verbandsstatut hat
    1. Ziffer eins
      den örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich sowie Bestimmungen über die Bestellung der Revisoren sowie die Durchführung der Revisionen zu enthalten;
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Revisionsverband und den Ausschluß aus diesem festzulegen und dabei Genossenschaften, die nach ihrem Sitz und dem Gegenstand ihres Unternehmens in seinen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich fallen, Anspruch auf Aufnahme und Verbleib zur Durchführung der Pflichtrevision einzuräumen, wenn deren Aufnahme und Verbleib keine wichtigen Gründe entgegenstehen; und
    3. Ziffer 3
      sicherzustellen, daß die durch den Verband bestellten Revisoren in Fragen der Revision unabhängig und weisungsfrei sind.
  3. Absatz 3Der Revisionsverband kann neben der Revision die gemeinsame Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder sowie deren Beratung und Betreuung bezwecken; er ist dabei auch zur Übernahme der geschäftsmäßigen Vertretung seiner Mitglieder vor Abgabenbehörden befugt. Andere Zwecke darf er nicht verfolgen.
  4. Absatz 4Die für die Anerkennung zuständige Behörde kann die Anerkennung von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen.
  5. Absatz 5Das Dienstverhältnis eines Revisors, der Angestellter eines anerkannten Revisionsverbands im Sinn des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921, in der jeweils gültigen Fassung ist, kann vom Verband nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Unbeschadet des Rechts zur vorzeitigen Entlassung gemäß Paragraph 27, Angestelltengesetz sind als wichtige Gründe, die den Verband zur Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigen, insbesondere anzusehen:
    1. Ziffer eins
      mangelnde Aktivität zur beruflichen Weiterbildung,
    2. Ziffer 2
      grobe und nachhaltige Vernachlässigung der dienstrechtlichen Pflichten als Revisor,
    3. Ziffer 3
      Nichteinhaltung von Berufsgrundsätzen,
    4. Ziffer 4
      Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen,
    5. Ziffer 5
      nachhaltige Nichteinhaltung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach Paragraph 2, Absatz 2, A-QSG,
    6. Ziffer 6
      Verwirklichung von in seiner Person begründeten Umständen, durch die der Revisor von der Vornahme von Revisionen, Abschlussprüfungen und/oder Bankprüfungen nicht nur im Verhältnis zu einem einzelnen Mitglied des Revisionsverbands, sondern zu sämtlichen Mitgliedern oder einer ganzen Gruppe von Mitgliedern gesetzlich ausgeschlossen ist.
    7. Ziffer 7
      der Eintritt einer Änderung des Arbeitsumfangs oder der Organisation der Revisionstätigkeit und
    8. Ziffer 8
      der Anspruch auf eine gesetzliche Alterspension.

Art. 1 § 19a

Text

Umwandlung von Revisionsverbänden

Paragraph 19 a,
  1. Absatz einsEin Revisionsverband in der Rechtsform eines Vereins kann in eine Genossenschaft umgewandelt werden.
  2. Absatz 2Eine der Voraussetzungen einer Umwandlung ist ein Umwandlungsbeschluss der Mitgliederversammlung. Der Umwandlungsbeschluss bedarf, sofern die Statuten keine höheren Anforderungen stellen, einer für eine freiwillige Auflösung des bisherigen Vereins erforderlichen Mehrheit. Im Umwandlungsbeschluss sind die Firma und die weiteren zur Durchführung der Umwandlung erforderlichen Änderungen der Statuten festzusetzen.
  3. Absatz 3Die von der Mitgliederversammlung beschlossene Umwandlung bedarf der Zustimmung der für die Anerkennung zuständigen Behörde. Die Behörde kann die Zustimmung zur Umwandlung von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen.
  4. Absatz 4Der Betrag der den bisherigen Vereinsmitgliedern pro Kopf zuzuschreibenden Geschäftsanteile darf weder das auf diese entfallende anteilige Eigenkapital des bisherigen Vereins, noch die Summe der von diesen geleisteten Einlagen überschreiten.
  5. Absatz 5Die Umwandlung wird mit der Eintragung des Revisionsverbandes als Genossenschaft in das Firmenbuch wirksam. Bei der Anmeldung der Genossenschaft zur Eintragung in das Firmenbuch sind vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      eine Bestätigung des Abschlussprüfers oder der Rechnungsprüfer des Vereins, wonach die Voraussetzungen gemäß Absatz 4, nach Maßgabe des letzten Rechnungsabschlusses erfüllt sind, und
    2. Ziffer 2
      die Zustimmung der für die Anerkennung zuständigen Behörde gemäß Absatz 3,
  6. Absatz 6Der Eintragungsbeschluss ist auch der zuständigen Vereinsbehörde zuzustellen. Mit der Eintragung des Revisionsverbandes als Genossenschaft gilt der Verein als freiwillig aufgelöst. Einer entsprechenden Eintragung im Vereinsregister kommt deklarative Wirkung zu.
  7. Absatz 7Der Vorstand des Revisionsverbandes hat die Mitglieder von der erfolgten Eintragung unverzüglich zu unterrichten. Vereinsmitglieder, die dem Umwandlungsbeschluss nicht zugestimmt haben, sind berechtigt, innerhalb von sechs Monaten ab Eintragung des Revisionsverbandes in das Firmenbuch ihren Austritt aus dem Revisionsverband zu erklären. Ihre Mitgliedschaft zu dem Revisionsverband gilt mit dem Zeitpunkt der Eintragung des Revisionsverbandes als Genossenschaft in das Firmenbuch als beendet; dies ist bei der Eintragung des Ausscheidens in das Register der Mitglieder der Genossenschaft zu vermerken.
  8. Absatz 8Wenn ein Revisionsverband, der als Spitzenverband seinerseits keinem Revisionsverband angehört, dies spätestens bei der Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch beantragt, gilt er als gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Litera c, von der Verbandspflicht befreit, ohne dass es auf die Voraussetzungen einer Befreiung ankäme. Paragraph 26, Absatz 2, gilt entsprechend.

Art. 1 § 20

Text

Revisionsverband und zuständige Behörde

Paragraph 20,
  1. Absatz einsÄnderungen des Verbandsstatuts, welche die in Paragraph 19, Absatz 2 und 3 angeführten Gegenstände betreffen, bedürfen der Zustimmung der für die Anerkennung zuständigen Behörde.
  2. Absatz 2Die Revisionsverbände haben Änderungen der Anzahl, der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Unternehmensgröße ihrer Mitglieder, die ihre wirtschaftliche und organisatorische Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigen können, unverzüglich der für die Anerkennung zuständigen Behörde mitzuteilen.
  3. Absatz 3Die für die Anerkennung zuständige Behörde ist berechtigt, die Revisionsverbände darauf zu prüfen, ob sie ihre Aufgaben erfüllen; sie kann sie durch Auflagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben anhalten. Werden der Behörde Umstände bekannt, die erhebliche Bedenken an der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Revisionsverbands begründen, so ist die Behörde zu einer Prüfung des Revisionsverbands verpflichtet.

Art. 1 § 21

Text

Anmeldung der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband zum Firmenbuch

Paragraph 21,

Der Revisionsverband hat die Aufnahme und das Ausscheiden einer Genossenschaft unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

Art. 1 § 22

Text

Entzug der Anerkennung

Paragraph 22,

Die für die Anerkennung zuständige Behörde kann dem Verband das Recht, für die ihm angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, entziehen,

  1. Ziffer eins
    wenn der Verband seinen Pflichten bezüglich der Revision nicht genügt;
  2. Ziffer 2
    wenn es infolge einer Veränderung der Anzahl, der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Unternehmensgröße der dem Verband angehörigen Genossenschaften ausgeschlossen erscheint, daß der Verband wirtschaftlich und organisatorisch zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Lage ist;
  3. Ziffer 3
    wenn der Verband seine Tätigkeit auf andere als die im Statut bezeichneten Gegenstände ausdehnt;
  4. Ziffer 4
    wenn der Verband Auflagen der für die Anerkennung zuständigen Behörde nicht erfüllt.

Art. 1 § 23

Text

Zuständige Behörden

Paragraph 23,
  1. Absatz einsFür die Anerkennung der Berechtigung von Revisionsverbänden, für die ihnen angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig. Bezweckt der Revisionsverband nach seinem Statut die Bestellung von Revisoren für Kredit- oder Finanzinstitute, so ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.
  2. Absatz 2Soweit der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände in diesem Gesetz behördliche Aufgaben übertragen werden (Paragraphen 14,, 15, 17, 17a, 17b, 18 und 18a), unterliegt sie der Aufsicht und Weisungsbefugnis des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
  3. Absatz 3Anerkannte Revisionsverbände haben Anspruch auf Aufnahme in den Verein „Vereinigung österreichischer Revisionsverbände“.
  4. Absatz 4Die Tätigkeit der jeweils zuständigen Behörde betreffend die Zulassung zum Revisor und deren Widerruf sowie die Anerkennung als Revisionsverband und deren Entzug erfolgt nur im öffentlichen Interesse.

Art. 1 § 24

Text

Vierter Abschnitt
Verbandszugehörigkeit

Verbandszugehörigkeit als Voraussetzung der Eintragung einer Genossenschaft

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDie Eintragung einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft in das Firmenbuch darf vom Gericht nur bewilligt werden, wenn ihr für den Fall der Eintragung die Aufnahme in einen anerkannten Revisionsverband, in dessen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich die Genossenschaft nach ihrem Sitz und dem Gegenstand ihres Unternehmens fällt, zugesichert worden ist.
  2. Absatz 2Der Nachweis der Zusicherung der Aufnahme in einen Revisionsverband ist durch eine schriftliche Erklärung des Revisionsverbands zu erbringen.

Art. 1 § 25

Text

Aufnahmeansuchen an den Revisionsverband

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDie zu gründende Genossenschaft hat dem Aufnahmeansuchen an den Revisionsverband den Genossenschaftsvertrag anzuschließen und darzulegen, daß nach einer begründeten Wirtschaftlichkeitsprognose sowie auf Grund der persönlichen Verhältnisse der Mitglieder des ersten Vorstands oder, wenn ein solcher noch nicht gewählt worden ist, der Gründer zu erwarten ist, daß die Genossenschaft ihren im Genossenschaftsvertrag vorgesehenen Förderungsauftrag dauerhaft erfüllt.
  2. Absatz 2Der Revisionsverband hat über das Aufnahmeansuchen binnen acht Wochen schriftlich zu entscheiden; eine Ablehnung des Ansuchens ist zu begründen. Das Ansuchen darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil sich die zu gründende Genossenschaft weigert, einem anderen, die Vertretung ihrer Interessen oder die Förderung ihrer Mitglieder bezweckenden Verband oder einer sonstigen derartigen Einrichtung beizutreten, sofern es sich nicht um eine gesetzlich gebotene Einrichtung handelt.

Art. 1 § 26

Text

Befreiung von der Verbandspflicht

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDas Gericht hat eine zu gründende Genossenschaft oder eine aus einem Revisionsverband ausgeschiedene Genossenschaft auf deren Antrag von der Verbandspflicht zu befreien, wenn
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        ein zuständiger Revisionsverband (Paragraph 24, Absatz eins,) das ausreichend begründete (Paragraph 25, Absatz eins,) Aufnahmeansuchen der Genossenschaft abgelehnt hat,
      2. Litera b
        über dieses nicht binnen acht Wochen nach dessen Einlangen entschieden hat,
      3. Litera c
        ein für die Genossenschaft zuständiger Revisionsverband (Paragraph 24, Absatz eins,) nicht besteht oder
      4. Litera d
        die Genossenschaft aus einem Revisionsverband ausgeschlossen wurde oder sie aus einem Revisionsverband aus wichtigen Gründen ausgetreten ist und neben dem Revisionsverband, aus dem sie ausgeschieden ist, kein für sie zuständiger Revisionsverband (Paragraph 24, Absatz eins,) besteht und
    2. Ziffer 2
      nach einer begründeten Wirtschaftlichkeitsprognose sowie auf Grund der persönlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vorstands oder, wenn ein solcher noch nicht gewählt worden ist, der Gründer zu erwarten ist, daß die Genossenschaft ihren im Genossenschaftsvertrag vorgesehenen Förderungsauftrag dauerhaft erfüllt.
  2. Absatz 2Das Gericht hat die Befreiung von der Verbandspflicht von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen. Die Eintragung der Befreiung einer zu gründenden Genossenschaft ist gleichzeitig mit der Eintragung der Genossenschaft in das Firmenbuch vorzunehmen.
  3. Absatz 3Die Eintragung einer den Gegenstand des Unternehmens betreffenden Änderung des Genossenschaftsvertrags einer Genossenschaft, die von der Verbandspflicht befreit ist, in das Firmenbuch darf vom Gericht nur bewilligt werden, wenn ihr für den Fall der Eintragung der Änderung des Genossenschaftsvertrags die Aufnahme in einen für den geänderten Genossenschaftsvertrag zuständigen Revisionsverband zugesichert worden ist (Paragraph 24,) oder wenn die Genossenschaft in sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, die Befreiung von der Verbandspflicht auch für den geänderten Genossenschaftsvertrag erwirkt hat.
  4. Absatz 4Scheidet ein Kreditinstitut aus seinem bisherigen Revisionsverband aus, so bleibt der zuletzt bestellte Revisor so lange weiter Bankprüfer gemäß Paragraph 60, BWG, bis es zur Bestellung eines neuen Bankprüfers kommt.

Art. 1 § 27

Text

Änderungen des Genossenschaftsvertrags

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDie Eintragung einer den Gegenstand des Unternehmens betreffenden Änderung des Genossenschaftsvertrags einer Genossenschaft, die einem Revisionsverband angehört, in das Firmenbuch darf vom Gericht nur bewilligt werden, wenn der Revisionsverband schriftlich seine Zustimmung zur Änderung des Genossenschaftsvertrags erklärt hat.
  2. Absatz 2Für das Ansuchen um diese Zustimmung und die Befreiung von der Zustimmung gelten Paragraphen 25 und 26 sinngemäß.

Art. 1 § 28

Text

Auflösung einer Genossenschaft nach Ausscheiden aus einem Revisionsverband

Paragraph 28,
  1. Absatz einsScheidet eine Genossenschaft aus einem Revisionsverband aus, so hat sie dem Gericht ehestens nachzuweisen, daß sie in einen zuständigen Revisionsverband aufgenommen ist, oder den Antrag auf Befreiung von der Verbandspflicht (Paragraph 26,) zu stellen.
  2. Absatz 2Erfüllt die Genossenschaft die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht binnen sechs Monaten nach Einlangen der Anmeldung des Ausscheidens aus dem Revisionsverband zum Firmenbuch (Paragraph 21,) oder wird der Antrag der Genossenschaft, sie von der Verbandspflicht zu befreien, abgewiesen, so bewirkt dies die Auflösung der Genossenschaft. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist vom Gericht mit Beschluß festzustellen; im Beschluß ist der Tag anzugeben, an dem die Rechtsfolge eingetreten ist.

Art. 1 § 29

Text

Wirkungen der Anerkennung als Revisionsverband und des Entzugs der Anerkennung auf Mitgliedsgenossenschaften

Paragraph 29,

Die Genossenschaften, die einem Revisionsverband vor dessen Anerkennung angehören, gelten mit der Zustellung der Entscheidung über die Anerkennung des Revisionsverbands an diesen als in diesen im Sinn des Paragraph 24, aufgenommen; wird einem Revisionsverband die Anerkennung entzogen, gelten die dem Verband angehörigen Genossenschaften mit dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung an den Revisionsverband als aus diesem im Sinn des Paragraph 28, ausgeschieden; die Genossenschaften sind durch die Behörde (Paragraph 23,) vom Entzug der Anerkennung zu verständigen.

Art. 1 § 30

Text

Fünfter Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Gericht und Verfahren

Paragraph 30,

Über Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Gericht zugewiesen sind, verhandelt und entscheidet, sofern es sich nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt, die dem Prozeßgericht zugewiesen sind, der für den Sitz der Genossenschaft zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen.

Art. 1 § 31

Text

Verweisungen

Paragraph 31,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgehoben oder geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Art. 1 § 32

Text

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 32,
  1. Absatz einsParagraph 10, Absatz 2 und Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 10, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2002, ist auf die Revision von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 beginnen.
  3. Absatz 3Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 13,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18 und Paragraph 23, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Auf vor diesem Tag gestellte Anträge auf Zulassung als Revisor oder auf Anerkennung der Berechtigung von Revisionsverbänden, für die ihnen angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, ist Paragraph 13, bzw. Paragraph 23, in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, ist auf die Revision von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Jusitz hat der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände (Paragraph 23, Absatz 2,) alle zur Weiterführung der Revisorenliste (Paragraph 13, Absatz 2 und 3) notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5Die Paragraphen 3,, 13, 13a, 13b, 14, 15, 17, 17a, 17b, 18a, 19 und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008, treten mit 1. Juni 2008 in Kraft. Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist auf die Bestellung von Revisoren und auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen.
  6. Absatz 6Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008, in Geltung stehende Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Prüfungsordnung von Genossenschaftsrevisoren (GenRevPO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 1998,, gilt nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelung. Sie tritt mit der Neuerlassung durch die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2008, außer Kraft.
  7. Absatz 7Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008, anhängigen Verfahren auf Zulassung als Revisor sind nach der bis zum 31. Mai 2008 geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
  8. Absatz 8Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008, eingetragene Revisoren bleiben weiterhin zugelassen. Die Zulassung ist nur bei Wegfall einer allgemeinen Voraussetzung gemäß Paragraph 13, zu widerrufen.
  9. Absatz 9Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008, bestehenden Prüfungsausschüsse, die nach der bis zum 31. Mai 2008 geltenden Rechtslage bestellt worden sind, bleiben für die vorgesehene Funktionsdauer bestehen.
  10. Absatz 10Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz eins, in der Fassung des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,, treten mit 1. August 2009 in Kraft.
  11. Absatz 11Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, tritt mit 20. Juli 2015 in Kraft und ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, weiterhin anzuwenden.
  12. Absatz 12Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 9, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, treten mit 17. Juni 2016 in Kraft.
  13. Absatz 13Paragraph 19 a und Paragraph 26, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  14. Absatz 14Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz 2 und 3, Paragraph 14,, Paragraph 14 a, samt Überschrift und Paragraph 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Eine vor Inkrafttreten dieser Novelle erfolgte Zulassung zur Fachprüfung gilt danach als Zulassung zur neu geregelten Fachprüfung. Teilprüfungen die vor Inkrafttreten dieser Novelle erfolgreich abgelegt wurden, sind als Teilprüfungen nach dem neuen Recht entsprechend anzurechnen, wobei insbesondere eine vor Inkrafttreten erfolgreich abgelegte schriftliche Klausurarbeit aus Rechnungslegung und Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen nach Inkrafttreten sowohl als erfolgreich abgelegte Klausur aus Rechnungslegung als auch als erfolgreich abgelegte Klausur aus Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen gilt. Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestandene Teilprüfungen verfallen zehn Jahre nach der Zulassung zum Prüfungsverfahren.

Art. 5 § 1

Text

Artikel V
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  2. Absatz 2Artikel römisch fünf Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Art. 5 § 2

Text

Anpassung der Verbandsstatuten der Revisionsverbände

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Revisionsverbände, denen gemäß Paragraph 2, des Gesetzes betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, RGBl. Nr. 133/1903, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berechtigung zuerkannt ist, für die ihnen angehörigen Genossenschaften und Vereine den Revisor zu bestellen, haben spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Verbandsstatuten an Art. römisch eins Paragraph 19, dieses Bundesgesetzes anzupassen und der zuständigen Behörde (Art. römisch eins Paragraph 23,) vorzulegen.
  2. Absatz 2Ein Revisionsverband, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zumindest ein Jahr lang die Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen im Interesse seiner Mitglieder zum Zweck gehabt hat, kann diesen Zweck beibehalten, sofern dadurch nicht die Wahrnehmung der Aufgaben der Revision (Art. römisch eins Paragraph eins, Absatz eins,) beeinträchtigt wird.
  3. Absatz 3Revisionsverbänden, die ein den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechendes Verbandsstatut nicht rechtzeitig vorlegen, ist eine Nachfrist von sechs Monaten mit der Androhung zu setzen, daß ihnen nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist die Anerkennung entzogen wird. Die Anerkennung darf nur wegen solcher Mängel entzogen werden, die im Beschluß, mit dem die Nachfrist gesetzt wurde, bezeichnet worden sind. Revisionsverbänden, deren innerhalb der Nachfrist vorgelegtes Verbandsstatut nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht oder deren, wenn auch an dieses Bundesgesetz angepaßtes Verbandsstatut nicht innerhalb der Nachfrist vorgelegt wird, ist durch die Behörde die Anerkennung zu entziehen.

Art. 5 § 3

Text

Revision durch die Landesregierung und andere Einrichtungen

Paragraph 3,

Den gemäß Paragraph 14, des Gesetzes betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, RGBl. Nr. 133/1903, und den gemäß Paragraph eins, Absatz 3 und 4 des Bundesgesetzes, womit Vorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erlassen werden, BGBl. 1934 römisch II 195 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 386 aus 1936,, zuständigen Einrichtungen kommen die Rechte und Pflichten eines Revisionsverbands gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ihre Revisionsbefugnis zumindest ein Jahr lang tatsächlich in Anspruch genommen haben. Auf die Revision durch diese Einrichtungen ist Art. römisch eins dieses Bundesgesetzes unter Bedachtnahme auf die organisationsrechtlichen Besonderheiten dieser Einrichtungen sinngemäß anzuwenden.

Art. 5 § 4

Text

Zulassung nach bisherigen Bestimmungen bestellter Revisoren, Eintragung in die Liste der zugelassenen Revisoren

Paragraph 4,
  1. Absatz einsPersonen, die gemäß den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen als Revisoren bestellt wurden, gelten als zugelassene Revisoren im Sinn des Art. römisch eins Paragraph 13, dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2Die Revisionsverbände, die Landesregierungen, die Landwirtschaftskammern und der Bürgermeister von Wien haben die von ihnen im Sinn des Absatz eins, als Revisoren bestellten Personen dem Bundesministerium für Justiz zur amtswegigen Eintragung in die Liste nach Art. römisch eins Paragraph 13, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes binnen sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bekanntzugeben.
  3. Absatz 3Art. römisch eins Paragraph 13, Absatz 2 und 3 sind ab 1. Juli 1998 anzuwenden.
  4. Absatz 4Bis 30. Juni 1998 darf auch ein im Sinn des Absatz eins, oder des Art. römisch eins Paragraph 13, Absatz eins, zugelassener Revisor als Revisor bestellt werden.

Art. 5 § 5

Text

Von der Verbandspflicht befreite Genossenschaften

Paragraph 5,

Auf Genossenschaften, die durch Entscheidung der Behörde gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes, womit Vorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erlassen werden, Bundesgesetzblatt 1934 römisch II 195, oder unmittelbar auf Grund des Gesetzes von der Verbandspflicht befreit sind, ist Art. römisch eins Paragraph 26, Absatz 3, anzuwenden.

Art. 5 § 6

Text

Anhängige Verfahren und in Gang befindliche Revisionen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsVerfahren, die die Erteilung der Berechtigung, den Revisor zu bestellen, oder den Entzug dieses Rechts, die Befreiung von der Verbandspflicht, die Nachsicht von der Vorlage der Zustimmungserklärung des Revisionsverbands zu einer Änderung des Genossenschaftsvertrags, die Auflösung einer Genossenschaft nach Ausscheiden aus einem Revisionsverband oder die Bestellung eines Revisors betreffen und vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig geworden sind, sind von den bisher zuständigen Behörden und Gerichten nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften durchzuführen.
  2. Absatz 2Dasselbe gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Gang befindliche Revisionen einschließlich der Verfahren nach Paragraphen 9,, 10 Absatz 2,, Paragraph 11, des Gesetzes betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, RGBl. Nr. 133/1903, und nach Paragraphen 22 bis 26 der Verordnung des Justizministeriums und des Ministeriums des Inneren im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, womit Durchführungsvorschriften zum Gesetz, betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, erlassen werden, RGBl. Nr. 134/1903. Auch in diesen Fällen sind aber die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

Art. 5 § 7

Text

Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften

Paragraph 7,

Paragraph 22, Absatz 2 bis 5 und Paragraph 27 a, des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind erstmalig auf das nach dem 31. Dezember 1997 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die neuen Vorschriften können auch schon auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt.

Art. 5 § 8

Text

Eintritt der Rechtsfolgen der Größenmerkmale gemäß Paragraph 221 und Paragraph 246, HGB

Paragraph 8,

Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale gemäß Paragraph 221 und Paragraph 246, HGB treten ein, wenn diese Merkmale an den beiden dem 31. Dezember 1997 vorangehenden Abschlußstichtagen zutreffen.

Art. 5 § 9

Text

Umstellung auf jährliche Revision

Paragraph 9,

Genossenschaften, die gemäß Art. römisch eins Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Art. römisch fünf Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes zur jährlichen Revision verpflichtet sind, sind beginnend mit dem dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Geschäftsjahr jährlich zu prüfen.

Art. 5 § 10

Text

Übergangsbestimmung zu Art. römisch IV dieses Bundesgesetzes

Paragraph 10,

Paragraph 31 a, GGG ist für die in Artikel römisch IV Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes zahlenmäßig angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Gebühren die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1986 ist.

Art. 5 § 11

Text

Andere Rechtsvorschriften

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie in anderen Rechtsvorschriften, wie insbesondere im BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, Art. römisch eins, und im WGG, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, enthaltenen Bestimmungen betreffend die Revision und Rechnungslegung von Genossenschaften und anderen Unternehmen bleiben unberührt.

    Anmerkung, Absatz 2, Änderung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)

Art. 5 § 12

Text

Aufgehobene Vorschriften

Paragraph 12,

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten folgende Vorschriften außer Kraft:

  1. Ziffer eins
    das Gesetz betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, RGBl. Nr. 133/1903;
  2. Ziffer 2
    die Verordnung des Justizministeriums und des Ministeriums des Inneren im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, womit Durchführungsvorschriften zum Gesetz, betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, erlassen werden, RGBl. Nr. 134/1903;
  3. Ziffer 3
    das Bundesgesetz, womit Vorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erlassen werden, Bundesgesetzblatt 1934 römisch II 195;
  4. Ziffer 4
    das Bundesgesetz, womit die Genossenschaftsnovelle 1934 ergänzt wird, Bundesgesetzblatt Nr. 386 aus 1936,.

Art. 5 § 13

Text

Vollziehung

Paragraph 13,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Artikels römisch eins Paragraphen eins bis 12 sowie 21 und Paragraphen 24 bis 30 und der Artikel römisch II und römisch III der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Artikels römisch eins Paragraphen 13 bis 18a der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des Artikels römisch eins Paragraphen 19,, 19a, 20, 22 und 23 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der Artikel römisch IV sowie römisch fünf Paragraph 11, Absatz 2, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Art. 11 § 1

Text

Artikel XI
Hinweis auf Umsetzung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,, zu den Paragraphen 3,, 13 - 19 und 23, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,)

Paragraph eins,

Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.5.2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 48/253/EWG des Rates, ABl. Nr. L 157 S. 87 vom 9.6.2006, sowie die Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.6.2006 zur Änderung der Richtlinien des Rats 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 224 S. 1 vom 16.8.2006, umgesetzt.

Art. 11 § 2

Text

Artikel 11
Schlussbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,, zu den Paragraphen 4,, 7 und 9, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,)

Paragraph 2,

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsenotierten Gesellschaften, ABl. Nr. L 184 vom 14.7.2007, S. 17, umgesetzt.

Art. 15

Text

Artikel 15
Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016,, zu den Paragraphen 2,, 3, und 9, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,)

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/56/EU Richtlinie 2014/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196 umgesetzt.