Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Spielzeugkennzeichnungsverordnung, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Kennzeichnung von Spielzeug (Spielzeugkennzeichnungsverordnung)
StF: BGBl. Nr. 1029/1994 [CELEX-Nr.: 388L0378 und 393L0068]

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2012, [CELEX-Nr.: 32009L0048]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 32, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, zuletzt geändert durch die UWG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 227, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1994, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsSpielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2011,, darf im Inland nur gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn es nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet ist.
  2. Absatz 2Spielzeug, das Paragraphen 2 bis 4 nicht entspricht, darf auf Handelsmessen und Ausstellungen nur ausgestellt und verwendet werden, sofern ein ihm beigefügtes Schild eindeutig anzeigt, dass es diesen Kennzeichnungsvorschriften nicht entspricht und dass es erst dann im Europäischen Wirtschaftsraum gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt wird, wenn es den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Die Kennzeichnungselemente sind

  1. Ziffer eins
    der Name, die Firma, das Zeichen oder die eingetragene Marke des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs im Europäischen Wirtschaftsraum,
  2. Ziffer 2
    die Kontaktanschrift des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs im Europäischen Wirtschaftsraum,
  3. Ziffer 3
    die CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 3,,
  4. Ziffer 4
    die Nummer des Herstellungspostens (Chargennummer), Typen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichnen zur Identifikation des Herstellungspostens und
  5. Ziffer 5
    die wegen der Beschaffenheit des Spielzeugs erforderlichen besonderen Warnhinweise gem. Paragraph 13, der Spielzeugverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2011,, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit dem in der Anlage als Muster angegebenen Schriftbild. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem in der Anlage abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
  2. Absatz 2Kennzeichnungen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten, dürfen auf Spielzeug nicht angebracht werden. Nach der CE-Kennzeichnung dürfen Piktogramme oder andere Warnzeichen oder Verwendungshinweise auf dem Spielzeug, seiner Verpackung oder einem Etikett angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Kennzeichnung hat in deutscher Sprache zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft am Spielzeug, oder falls dies aufgrund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen anzubringen, soweit in den Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Die Angabe gem. Paragraph 2, Ziffer 3, (CE-Kennzeichnung) kann überdies auf einem am Spielzeug befestigten Etikett angebracht werden. Ist eine CE-Kennzeichnung eines verpackten Spielzeugs von außen nicht erkennbar, so ist sie auch auf der Verpackung anzubringen. Bei kleinem Spielzeug sowie bei aus kleinen Bauteilen bestehendem Spielzeug kann die CE-Kennzeichnung wahlweise auf einem Etikett oder einem Beipackzettel angebracht werden.
  3. Absatz 3Ist eine CE-Kennzeichnung beim gewerbsmäßigen Feilhalten oder Inverkehrsetzen von Spielzeugen mit warentragenden Theken-Präsentationsverpackungen technisch nicht möglich und wurde die Theken-Präsentationsverpackung ursprünglich als Verpackung des Spielzeugs verwendet, so ist die Information an der Theken-Präsentationsverpackung anzubringen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben aufgrund dieser Verordnung ist der Hersteller oder der Importeur im Europäischen Wirtschaftsraum verantwortlich.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Spielzeug, das den bisher geltenden Bestimmungen der Spielzeugkennzeichnungsverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 1029 aus 1994, entspricht und bis zur Kundmachung dieser Verordnung erstmalig in Verkehr gebracht worden ist, darf bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Durch diese Verordnung werden die Kennzeichnungsbestimmungen der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L  170 vom 30.06.2009 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt.

Anl. 1

Text

Anlage (Paragraph 3, Absatz eins,) CE-Konformitätskennzeichnung