Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Umstellung des Firmenbuchs auf ADV gemäß § 28 Firmenbuchgesetz, Fassung vom 12.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Justiz gemäß § 28 Firmenbuchgesetz über die Umstellung des Firmenbuchs auf ADV
StF: BGBl. Nr. 236/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Paragraph 28, des Firmenbuchgesetzes (FBG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Die Umstellung des Firmenbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung wird für die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz hinsichtlich der im Paragraph 2, Ziffer 6 bis 11 FBG genannten Rechtsträger angeordnet.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Bei der Datenersterfassung sind bereits gelöschte Eintragungen von

  1. Ziffer eins
    Firma,
  2. Ziffer 2
    Sitz,
  3. Ziffer 3
    Rechtsform und
  4. Ziffer 4
    vertretungsbefugten Organen
in die Datenbank des Firmenbuchs zu übertragen, soweit diese Eintragungen nicht vor dem 1. Juli 1992 gelöscht worden sind (Artikel römisch 23 , Absatz 4, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,) und der Rechtsträger selbst zum Zeitpunkt des Beginns der ihn betreffenden Datenersterfassung nicht gelöscht ist.