Gemäß § 28 des Firmenbuchgesetzes (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, wird verordnet:Gemäß Paragraph 28, des Firmenbuchgesetzes (FBG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, wird verordnet:
Die Umstellung des Firmenbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung wird für die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz hinsichtlich der im § 2 Z 6 bis 11 FBG genannten Rechtsträger angeordnet. Die Umstellung des Firmenbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung wird für die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz hinsichtlich der im Paragraph 2, Ziffer 6 bis 11 FBG genannten Rechtsträger angeordnet.
Bei der Datenersterfassung sind bereits gelöschte Eintragungen von