Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Fortpflanzungsmedizingesetz, Fassung vom 13.10.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem Regelungen über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung getroffen werden (Fortpflanzungsmedizingesetz – FMedG)
StF: BGBl. Nr. 275/1992 (NR: GP XVIII RV 216 AB 490 S. 69. BR: AB 4255 S. 553.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG)

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph eins,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Zulässigkeitsvoraussetzungen bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung, Präimplantationsdiagnostik und Zellentnahme

Paragraph 2,

Medizinisch unterstützte Fortpflanzung

Paragraph 2 a,

Präimplantationsdiagnostik

Paragraph 2 b,

Zellentnahme und -aufbewahrung

Paragraph 3,

Verwendung der entnommenen Zellen

3. Abschnitt
Verfahrensvorschriften

Paragraphen 4 und 5.

Befugnis

Freiwilligkeit der Mitwirkung

Paragraph 6,

Benachteiligungsverbot

Paragraph 7,

Beratung

Paragraph 8,

Zustimmung

4. Abschnitt
Verwendung, Untersuchung und Behandlung von Zellen

Paragraphen 9 und 10.

Allgemeine Bestimmungen

Paragraphen 11 bis 15.

Besondere Bestimmungen bei der Verwendung von Samen und Eizellen dritter Personen

Paragraph 16,

Kommerzialisierungs- und Vermittlungsverbot

Paragraph 17,

Aufbewahrung

5. Abschnitt
Dokumentations- und Auskunftspflichten

Paragraph 18 Punkt ,

Aufzeichnungen

Paragraph 19,

Datenverarbeitung

Paragraph 20,

Auskunft

Paragraph 21,

Statistik

6. Abschnitt
Strafbestimmungen

Paragraphen 22 bis 25.

 

7. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 26,

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 27,

Verweisungen

Paragraph 28,

Vollziehung

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsMedizinisch unterstützte Fortpflanzung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist die Anwendung medizinischer Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft auf andere Weise als durch Geschlechtsverkehr.
  2. Absatz 2Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung im Sinn des Absatz eins, sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      das Einbringen von Samen in die Geschlechtsorgane einer Frau,
    2. Ziffer 2
      die Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers einer Frau,
    3. Ziffer 3
      das Einbringen von entwicklungsfähigen Zellen in die Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau und
    4. Ziffer 4
      das Einbringen von Eizellen oder von Eizellen mit Samen in die Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau.
  3. Absatz 3Als entwicklungsfähige Zellen sind befruchtete Eizellen und daraus entwickelte Zellen anzusehen.
  4. Absatz 4Präimplantationsdiagnostik im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Methode zur genetischen Untersuchung entwicklungsfähiger Zellen vor deren Einbringen in den Körper einer Frau sowie zur genetischen Untersuchung anderer nach Abschluss der Befruchtung der Eizelle entstehender Zellen.

§ 2

Text

2. Abschnitt
Zulässigkeitsvoraussetzungen bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung, Präimplantationsdiagnostik und Zellentnahme

Medizinisch unterstützte Fortpflanzung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsEine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft zulässig.
  2. Absatz 2Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist ferner nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung alle anderen möglichen und den Ehegatten oder Lebensgefährten zumutbaren Behandlungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch Geschlechtsverkehr erfolglos gewesen oder aussichtslos sind oder
    2. Ziffer 2
      ein Geschlechtsverkehr zur Herbeiführung einer Schwangerschaft den Ehegatten oder Lebensgefährten wegen der ernsten Gefahr der Übertragung einer schweren Infektionskrankheit auf Dauer nicht zumutbar ist oder
    3. Ziffer 3
      eine Schwangerschaft bei einer von zwei miteinander in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebenden Frauen herbeigeführt werden soll oder
    4. Ziffer 4
      sie zum Zweck einer nach Paragraph 2 a, zulässigen Präimplantationsdiagnostik vorgenommen werden muss.
  3. Absatz 3Wenn nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung mehrere aussichtsreiche und zumutbare Methoden zur Auswahl stehen, darf zunächst nur diejenige angewendet werden, die mit geringeren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Gefahren für die beteiligten Personen verbunden ist und bei der weniger entwicklungsfähige Zellen entstehen. Das Kindeswohl ist dabei zu berücksichtigen.

§ 2a

Text

Präimplantationsdiagnostik

Paragraph 2 a,
  1. Absatz einsEine Präimplantationsdiagnostik ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      nach drei oder mehr Übertragungen entwicklungsfähiger Zellen keine Schwangerschaft herbeigeführt werden konnte und Grund zur Annahme besteht, dass dies auf die genetische Disposition der entwicklungsfähigen Zellen und nicht auf andere Ursachen zurückzuführen ist, oder
    2. Ziffer 2
      zumindest drei ärztlich nachgewiesene Fehl- oder Totgeburten spontan eintraten und diese mit hoher Wahrscheinlichkeit ihre Ursache in der genetischen Disposition des Kindes hatten oder
    3. Ziffer 3
      auf Grund der genetischen Disposition zumindest eines Elternteils die ernste Gefahr besteht, dass es zu einer Fehl- oder Totgeburt oder zu einer Erbkrankheit des Kindes kommt.
  2. Absatz 2Eine Erbkrankheit im Sinn des Absatz eins, Ziffer 3, liegt vor, wenn das Kind während der Schwangerschaft oder nach der Geburt derart erkrankt, dass es
    1. Ziffer eins
      nur durch den ständigen Einsatz moderner Medizintechnik oder den ständigen Einsatz anderer, seine Lebensführung stark beeinträchtigender medizinischer oder pflegerischer Hilfsmittel am Leben erhalten werden kann oder
    2. Ziffer 2
      schwerste Hirnschädigungen aufweist oder
    3. Ziffer 3
      auf Dauer an nicht wirksam behandelbaren schwersten Schmerzen leiden wird
    und darüber hinaus die Ursache dieser Krankheit nicht behandelt werden kann.
  3. Absatz 3Wenn nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung mehrere Untersuchungsmethoden zur Auswahl stehen, um eine Schwangerschaft herbeizuführen oder um auszuschließen, dass die ernste Gefahr einer Fehl- oder Totgeburt oder einer Erbkrankheit besteht, darf zunächst nur diejenige Untersuchung vorgenommen werden, die in einem früheren Stadium ansetzt oder die weniger invasiv ist.
  4. Absatz 4Im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik dürfen nur die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, zur Vermeidung einer Fehl- oder Totgeburt oder im Sinn des Absatz eins, Ziffer 3, zur Vermeidung einer Fehl- oder Totgeburt oder einer Erbkrankheit unabdingbar erforderlichen Untersuchungen durchgeführt werden. Die Bestimmung des Geschlechts durch Präimplantationsdiagnostik ist nur zulässig, wenn die Erbkrankheit geschlechtsabhängig ist.
  5. Absatz 5Einrichtungen, in denen im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik gemäß Absatz eins, genetische Analysen durchgeführt werden, bedürfen insbesondere für die von ihnen in Aussicht genommenen Untersuchungsmethoden, den Untersuchungsinhalt und den Untersuchungsumfang einer Zulassung gemäß Paragraph 68, Absatz 3, GTG unter Einbindung des wissenschaftlichen Ausschusses für Genanalyse und Gentherapie gemäß Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2 a, GTG

§ 2b

Text

Zellentnahme und -aufbewahrung

Paragraph 2 b,
  1. Absatz einsSamen, Eizellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe dürfen auch für eine künftige medizinisch unterstützte Fortpflanzung entnommen und aufbewahrt werden, wenn ein körperliches Leiden oder dessen dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung entsprechende Behandlung eine ernste Gefahr bewirkt, dass eine Schwangerschaft nicht mehr durch Geschlechtsverkehr herbeigeführt werden kann.
  2. Absatz 2Eizellen, die für eine dritte Person verwendet werden sollen, dürfen nur vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 30. Lebensjahr entnommen werden.

§ 3

Text

Verwendung der entnommenen Zellen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsFür eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung dürfen außer in den in Absatz 2 und 3 geregelten Fällen nur die Eizellen und der Samen der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten verwendet werden.
  2. Absatz 2Der Samen einer dritten Person darf ausnahmsweise dann verwendet werden, wenn der des Ehegatten oder Lebensgefährten nicht fortpflanzungsfähig ist oder eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft von zwei Frauen vorgenommen werden soll.
  3. Absatz 3Die Eizellen einer dritten Person dürfen ausnahmsweise dann verwendet werden, wenn die der Frau, bei der die Schwangerschaft herbeigeführt werden soll, nicht fortpflanzungsfähig sind und diese Frau zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

§ 4

Text

3. Abschnitt
Verfahrensvorschriften

Befugnis

Paragraph 4,
  1. Absatz einsEine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nur von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nur in einer hiefür zugelassenen Krankenanstalt durchgeführt werden; die Methode nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, darf jedoch auch in einer Ordinationsstätte eines Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe angewendet werden, sofern dabei der Samen des Ehegatten oder Lebensgefährten verwendet wird.
  3. Absatz 3Eine Präimplantationsdiagnostik darf nur in einer nach Paragraph 68, Absatz 3, GTG zugelassenen Einrichtung durchgeführt werden, die von der Einrichtung, in der die medizinisch unterstützte Fortpflanzung vorgenommen wird, organisatorisch, personell und finanziell unabhängig ist.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer ärztliche Leiter einer Krankenanstalt und der Facharzt haben die Absicht, in der Krankenanstalt bzw. Ordinationsstätte Methoden nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, mit dem Samen des Ehegatten oder Lebensgefährten anzuwenden, dem Landeshauptmann zu melden. Über die Meldung ist auf Antrag eine Bestätigung zu erteilen.
  2. Absatz 2Der ärztliche Leiter einer Krankenanstalt, in der die Durchführung anderer medizinisch unterstützter Fortpflanzungen beabsichtigt ist, hat beim Landeshauptmann die Zulassung hiefür zu beantragen. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn auf Grund der personellen und sachlichen Ausstattung und des Vorliegens der rechtlichen Befugnisse eine dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung entsprechende Durchführung der medizinisch unterstützten Fortpflanzungen gewährleistet ist. Weiters muß die Möglichkeit zu einer ausreichenden psychologischen Beratung und einer psychotherapeutischen Betreuung gegeben sein.
  3. Absatz 3Der Landeshauptmann hat die Zulassung zu widerrufen, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Er hat ferner die Zulassung zu widerrufen bzw. die Anwendung der Methode nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, mit dem Samen des Ehegatten oder Lebensgefährten zu untersagen, wenn die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schwerwiegend oder trotz Ermahnung wiederholt verletzt worden sind.

§ 6

Text

Freiwilligkeit der Mitwirkung

Benachteiligungsverbot

Paragraph 6,
  1. Absatz einsKein Arzt ist verpflichtet, eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung oder eine Präimplantationsdiagnostik durchzuführen oder daran mitzuwirken. Dies gilt auch für Angehörige der weiteren gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe.
  2. Absatz 2Niemand darf wegen der Durchführung einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden medizinisch unterstützten Fortpflanzung oder Präimplantationsdiagnostik, der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, eine solche medizinisch unterstützte Fortpflanzung oder Präimplantationsdiagnostik durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.

§ 7

Text

Beratung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Arzt hat spätestens 14 Tage vor einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung die Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten oder eine dritte Person, der Eizellen entnommen werden, in einer für medizinische Laien verständlichen Sprache insbesondere über folgende Umstände aufzuklären und zu beraten:
    1. Ziffer eins
      die verschiedenen Ursachen der Unfruchtbarkeit,
    2. Ziffer 2
      die Methode, deren Erfolgsaussichten und Unsicherheiten sowie die Tragweite des Eingriffs,
    3. Ziffer 3
      die möglichen Folgen und Gefahren der Behandlung für die Frau und das gewünschte Kind,
    4. Ziffer 4
      die im Rahmen des Eingriffs angewendeten Medizinprodukte und Arzneimittel sowie deren Nebenwirkungen,
    5. Ziffer 5
      die mit dem Eingriff verbundenen Unannehmlichkeiten und Komplikationen,
    6. Ziffer 6
      die allenfalls erforderlichen Nachbehandlungen und möglichen Spätfolgen, insbesondere die Auswirkungen auf die Fertilität der Frau, und
    7. Ziffer 7
      die mit dem Eingriff zusammenhängenden Kosten einschließlich zu erwartender Folgekosten.
    Ein allfälliger Verzicht auf diese ärztliche Aufklärung ist rechtsunwirksam.
  2. Absatz 2Der Arzt hat den Ehegatten, eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten oder dritten Personen, deren Samen oder Eizellen verwendet werden, eine psychologische Beratung oder eine psychotherapeutische Betreuung vorzuschlagen und sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, andere unabhängige Beratungseinrichtungen zu konsultieren.
  3. Absatz 3Die Beratung oder Betreuung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten soll sich insbesondere auf die für die Eltern und das Kind mit der Verwendung von Samen oder Eizellen dritter Personen verbundenen Herausforderungen beziehen.
  4. Absatz 4Einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung hat eine eingehende Beratung der eingetragenen Partner oder Lebensgefährten durch einen Notar über die rechtlichen Folgen der Zustimmung (Paragraph 8,) voranzugehen; bei Ehegatten gilt das nur dann, wenn der Samen oder die Eizellen einer dritten Person verwendet werden sollen.

§ 8

Text

Zustimmung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsEine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nur mit Zustimmung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten durchgeführt werden. Die Zustimmung bedarf bei Lebensgefährten oder bei Verwendung des Samens oder der Eizellen einer dritten Person der Form eines Notariatsakts.
  2. Absatz 2Die Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten können die Zustimmung nur höchstpersönlich erteilen. Sie müssen hierfür entscheidungsfähig sein.
  3. Absatz 3Die Erklärung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die ausdrückliche Zustimmung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung;
    2. Ziffer 2
      erforderlichenfalls die Zustimmung zur Verwendung des Samens oder der Eizellen einer dritten Person;
    3. Ziffer 3
      Namen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie
    4. Ziffer 4
      den Zeitraum, in dem die medizinisch unterstützte Fortpflanzung vorgenommen werden darf.
  4. Absatz 4Die Zustimmung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung kann dem Arzt gegenüber von jedem Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten bis zum Einbringen des Samens, der Eizellen oder der entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der Frau widerrufen werden. Der Widerruf bedarf keiner bestimmten Form und ist ungeachtet des Verlusts der Einsichts- und Urteilsfähigkeit wirksam; der Arzt hat den Widerruf schriftlich festzuhalten und hierüber auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen.
  5. Absatz 5Die Zustimmung beider Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten darf zum Zeitpunkt des Einbringens von Samen, Eizellen oder entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der Frau nicht älter als zwei Jahre sein.

§ 9

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 26 Abs. 4

Text

4. Abschnitt
Verwendung, Untersuchung und Behandlung von Zellen

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsEntwicklungsfähige Zellen dürfen – soweit in Paragraph 2 a, nichts anderes geregelt ist – nicht für andere Zwecke als für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen verwendet werden.
  2. Absatz 2Entwicklungsfähige Zellen dürfen nur insoweit untersucht und behandelt werden, als dies nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft oder zur Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik nach Paragraph 2 a, erforderlich ist. Das Gleiche gilt für Samen und Eizellen, die für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen verwendet werden sollen.
  3. Absatz 3Eingriffe in die Keimzellbahn sind unzulässig. Dies gilt, außer in den in Paragraph 2 a, geregelten Fällen, auch für genetische Untersuchungen der entwicklungsfähigen Zellen vor deren Einbringen in den Körper einer Frau.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Bei der Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers einer Frau dürfen nur so viele Eizellen befruchtet und in der Folge eingebracht werden, wie nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung innerhalb eines Zyklus der behandelten Frau für eine aussichtsreiche und zumutbare medizinisch unterstützte Fortpflanzung notwendig sind.

§ 11

Text

Besondere Bestimmungen bei der Verwendung von Samen und Eizellen dritter Personen

Paragraph 11,

Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen oder den Eizellen dritter Personen darf nur in einer zugelassenen Krankenanstalt (Paragraph 5, Absatz 2,) vorgenommen werden. Samen oder Eizellen dürfen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur einer solchen Krankenanstalt zur Verfügung gestellt werden. Die Krankenanstalt hat sowohl die Personen, deren Samen oder Eizellen verwendet werden sollen, als auch deren Samen oder Eizellen vor deren Verwendung zu untersuchen.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Die Untersuchung der dritten Personen und ihres Samens oder ihrer Eizellen hat sicherzustellen, dass der Samen oder die Eizellen nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung fortpflanzungsfähig sind und durch deren Verwendung keine gesundheitlichen Gefahren für die Frau oder das gewünschte Kind entstehen können.

§ 13

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz einsSamen und Eizellen dritter Personen dürfen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur verwendet werden, wenn diese Personen das 18. Lebensjahr vollendet haben und einer solchen Verwendung und der Erteilung von Auskünften nach Paragraph 20, der Krankenanstalt gegenüber schriftlich zugestimmt haben.
  2. Absatz 2Die Personen, deren Samen oder Eizellen verwendet werden sollen, können die Zustimmung nur höchstpersönlich erteilen und müssen hierfür entscheidungsfähig sein. Die Zustimmung kann jederzeit der Krankenanstalt gegenüber mit der Wirkung widerrufen werden, dass jede weitere Verwendung unzulässig ist. Der Widerruf bedarf keiner bestimmten Form und ist ungeachtet des Verlusts der Entscheidungsfähigkeit wirksam; die Krankenanstalt hat ihn schriftlich festzuhalten und auf Verlangen darüber eine Bestätigung auszustellen.

§ 14

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz einsFür Zwecke der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen dritte Personen ihren Samen oder ihre Eizellen stets nur derselben Krankenanstalt zur Verfügung stellen. Darauf hat sie die Krankenanstalt besonders hinzuweisen.
  2. Absatz 2Samen oder Eizellen dritter Personen dürfen für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen in höchstens drei Ehen, eingetragenen Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften verwendet werden.
  3. Absatz 3Samen verschiedener Männer und Eizellen verschiedener Frauen dürfen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nicht verwendet werden.

§ 15

Text

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie Krankenanstalt hat über dritte Personen, die Samen oder Eizellen zur Verfügung stellen, folgende Aufzeichnungen zu führen:
    1. Ziffer eins
      Namen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort;
    2. Ziffer 2
      Namen ihrer Eltern;
    3. Ziffer 3
      Zeitpunkt der Überlassung des Samens oder der Eizellen und
    4. Ziffer 4
      die Ergebnisse der nach Paragraph 12, durchgeführten Untersuchungen.
  2. Absatz 2Die Krankenanstalt hat ferner darüber Aufzeichnungen zu führen, für welche Ehen, eingetragene Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften der Samen oder die Eizellen verwendet worden sind.
  3. Absatz 3Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins und 2 sind von der Krankenanstalt 30 Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist oder bei früherer Auflösung der Krankenanstalt sind diese Unterlagen dem Landeshauptmann zu übermitteln; dieser hat sie auf Dauer aufzubewahren.

§ 16

Text

Kommerzialisierungs- und Vermittlungsverbot

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Überlassung von Samen oder Eizellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nicht Gegenstand eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts sein. Die Vereinbarung oder die Annahme einer Aufwandsentschädigung gilt als entgeltliches Rechtsgeschäft, wenn und soweit die Aufwandsentschädigung über die nachgewiesenen Barauslagen, die im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung bei der Überlassung von Samen oder Eizellen getätigt wurden, hinausgeht.
  2. Absatz 2Die Vermittlung
    1. Ziffer eins
      von entwicklungsfähigen Zellen,
    2. Ziffer 2
      von Samen und Eizellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung und
    3. Ziffer 3
      von Personen, die bereit sind, Samen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung zu überlassen oder in sich einbringen zu lassen,
    ist unzulässig. Ebenso ist jede Werbung für die Überlassung oder Vermittlung von Samen, Eizellen oder entwicklungsfähigen Zellen unzulässig.

§ 17

Text

Aufbewahrung

Paragraph 17,
  1. Absatz einsSamen, Eizellen, entwicklungsfähige Zellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe, die für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet werden sollen, dürfen nur in einer nach Paragraph 5, Absatz 2, zugelassenen Krankenanstalt, Samen auch durch einen Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erstattet hat, entnommen und bis auf Widerruf oder bis zum Tod der Person, von der sie stammen, aufbewahrt werden. Entwicklungsfähige Zellen dürfen jedoch höchstens zehn Jahre in einer nach Paragraph 5, Absatz 2, zugelassenen Krankenanstalt aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung hat dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zu entsprechen.
  2. Absatz 2Die Überlassung von Samen, Eizellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe gemäß Absatz eins, ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Person, von der sie stammen, und die Überlassung entwicklungsfähiger Zellen nur mit schriftlicher Zustimmung beider Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten zulässig. Die Zustimmung kann nur höchstpersönlich und im Zustand der Entscheidungsfähigkeit erteilt werden. Paragraph 3, bleibt unberührt.

§ 18

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 26 Abs. 4

Text

5. Abschnitt
Dokumentations- und Auskunftspflichten

Aufzeichnungen

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDer Arzt, der eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchführt, hat
    1. Ziffer eins
      Namen,
    2. Ziffer 2
      Geburtstag und -ort,
    3. Ziffer 3
      Staatsangehörigkeit und
    4. Ziffer 4
      Wohnort
    der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie hiervon getrennt der dritten Person, deren Samen oder Eizellen verwendet werden, schriftlich aufzuzeichnen. Zugleich sind die Gründe für die Behandlung, die eingesetzte Methode (Paragraph eins, Absatz 2,) und deren Ergebnisse aufzuzeichnen.
  2. Absatz 2Weiters hat der Arzt schriftliche Aufzeichnungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung, über die Ursache, das medizinische Verfahren und die Methode der Behandlung, deren Verlauf und Dauer sowie die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung für die Schwangerschaft, die Geburt und die gesundheitliche Entwicklung des gewünschten Kindes wesentlichen Umstände zu führen.
  3. Absatz 3Diese Aufzeichnungen und die Zustimmungen nach Paragraph 8, Absatz eins, sowie Paragraph 13, Absatz eins, sind von der Krankenanstalt, der Einrichtung oder vom Facharzt in der Ordinationsstätte 30 Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist oder bei früherer Auflösung der Krankenanstalt oder Ordinationsstätte sind diese Unterlagen dem Landeshauptmann zu übermitteln; dieser hat sie auf Dauer aufzubewahren.

§ 19

Text

Datenverarbeitung

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDer Arzt ist zu der nach Paragraph 18, vorgesehenen Verarbeitung personenbezogener Daten unter Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 Sitzung 1 (im Folgenden: DSGVO) sowie des Datenschutzgesetzes (im Folgenden: DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ermächtigt.
  2. Absatz 2Krankenanstalten sind ermächtigt, die nach Paragraph 15, erforderlichen personenbezogenen Daten unter Einhaltung der DSGVO sowie des DSG zu verarbeiten.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  4. Absatz 4Werden Daten gemäß Paragraph 15 und Paragraph 18, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

§ 20

Text

Auskunft

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDie Aufzeichnungen über dritte Personen, die Samen oder Eizellen zur Verfügung gestellt haben, sowie deren genetische Daten sind vertraulich zu behandeln.
  2. Absatz 2Dem mit dem Samen oder den Eizellen einer dritten Person gezeugten Kind ist auf dessen Verlangen nach Vollendung des 14. Lebensjahres Einsicht in die Aufzeichnungen nach Paragraph 15, Absatz eins, zu gewähren und daraus Auskunft zu erteilen. Zum Wohl des Kindes ist in medizinisch begründeten Ausnahmefällen der Person, die mit der gesetzlichen Vertretung für die Pflege und Erziehung betraut ist, Einsicht und Auskunft zu erteilen.
  3. Absatz 3Den Gerichten und Verwaltungsbehörden steht das Einsichts- und Auskunftsrecht zu, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Vollziehung dieses Bundesgesetzes unentbehrlich ist.

§ 21

Text

Statistik

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDie ärztlichen Leiter der Krankenanstalten, in denen medizinisch unterstützte Fortpflanzungen durchgeführt werden, haben jährlich spätestens zum 31. März des jeweils folgenden Kalenderjahres der Gesundheit Österreich GmbH auf elektronischem Weg die in Absatz 2, genannten, nicht personenbezogenen Daten zu melden. Die Gesundheit Österreich GmbH hat jeweils bis 30. September eine Auswertung dieser Daten vorzunehmen.
  2. Absatz 2Für die Auswertung gemäß Absatz eins, sind folgende Daten nicht personenbezogen zu erheben:
    1. Ziffer eins
      Anzahl der Paare, die eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in Anspruch genommen haben sowie Anzahl der Anwendungen, gegliedert nach den in Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Methoden (einschließlich Überlassung von Samen und Eizellen) und nach Alter, Anzahl der aufbewahrten Samenspenden, Eizellen und entwicklungsfähigen Zellen,
    2. Ziffer 2
      Anzahl der durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung herbeigeführten Schwangerschaften sowie Anzahl und Art der Geburten,
    3. Ziffer 3
      Anzahl der Paare, die eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung zum Zweck der Präimplantationsdiagnostik in Anspruch genommen haben, aufgegliedert nach den Zulassungsvoraussetzungen des Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 und
    4. Ziffer 4
      Erbkrankheiten, die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik festgestellt wurden.
  3. Absatz 3Die Gesundheit Österreich GmbH hat die Auswertung gemäß Absatz eins und die im Genanalyseregister gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, GTG verzeichneten Einrichtungen, welche PID durchführen samt den in Paragraph 79, Absatz 2, GTG genannten Angaben und Untersuchungen sowie alle im Gentechnikbuch enthaltenen spezifische Informationen zur PID im Rahmen eines Berichts dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Justiz zur Verfügung zu stellen und auf der Homepage der Gesundheit Österreich GmbH zu veröffentlichen.

§ 22

Text

6. Abschnitt
Strafbestimmungen

Paragraph 22,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      ohne Arzt zu sein, eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchführt,
    2. Ziffer 2
      seinen Samen oder seine Eizellen entgegen Paragraph 11, zweiter Satz oder Paragraph 14, Absatz eins, zur Verfügung stellt,
    3. Ziffer 3
      Samen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen entgegen den Paragraphen 9,, 10 oder Paragraph 14, Absatz 3, verwendet, untersucht oder behandelt oder anderen Personen für eine solche Verwendung, Untersuchung oder Behandlung überlässt,
    4. Ziffer 4
      Samen oder Eizellen entgegen Paragraph 16, Absatz eins, entgeltlich überlässt bzw. entgegen nimmt oder Samen, Eizellen, entwicklungsfähige Zellen oder Personen entgegen Paragraph 16, Absatz 2, vermittelt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, ist zu ahnden
    1. Ziffer eins
      in den Fällen der Ziffer eins,, 3 und 4 mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;
    2. Ziffer 2
      im Fall der Ziffer 2, mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.

§ 23

Text

Paragraph 23,
  1. Absatz einsWer als Arzt
    1. Ziffer eins
      eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung oder Präimplantationsdiagnostik durchführt
      1. Litera a
        die nach den Paragraphen 2, bis 3 unzulässig ist,
      2. Litera b
        ohne Vorliegen der in Paragraph 4, festgelegten Voraussetzungen und Erfordernisse,
      3. Litera c
        unter Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 5, Absatz eins,,
      4. Litera d
        ohne Aufklärung und Beratung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten gemäß Paragraph 7, oder
      5. Litera e
        ohne Vorliegen der nach Paragraph 8, Absatz eins, oder Paragraph 13, Absatz eins, erforderlichen Zustimmungen,
    2. Ziffer 2
      eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen oder den Eizellen dritter Personen entgegen Paragraph 11, erster und dritter Satz durchführt,
    3. Ziffer 3
      die nach Paragraph 12, erforderlichen Untersuchungen unterläßt,
    4. Ziffer 4
      Samen oder Eizellen entgegen Paragraph 14, Absatz 2, verwendet oder
    5. Ziffer 5
      seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nach Paragraph 18, nicht nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, ist zu ahnden
    1. Ziffer eins
      in den Fällen der Ziffer eins bis 4 mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;
    2. Ziffer 2
      im Fall der Ziffer 5, mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Wer im Rahmen seiner Tätigkeit für eine Krankenanstalt

  1. Ziffer eins
    es verabsäumt, die nach Paragraph 12, erforderlichen Untersuchungen durchzuführen oder die in Paragraph 14, Absatz eins, vorgesehene Belehrung zu erteilen,
  2. Ziffer 2
    Samen oder Eizellen einer dritten Person entgegen nimmt, obwohl er weiß, dass diese ihre Samen oder ihre Eizellen schon einer anderen Krankenanstalt zur Verfügung gestellt hat,
  3. Ziffer 3
    entgegen Paragraph 15, Aufzeichnungen nicht oder nur unzureichend führt,
  4. Ziffer 4
    die Vorgaben für die Aufbewahrung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder die Zustimmungserfordernisse des Paragraph 17, Absatz 2, missachtet,
  5. Ziffer 5
    die Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz 3, oder die Berichtspflicht gemäß Paragraph 21, Absatz eins, verletzt oder
  6. Ziffer 6
    entgegen Paragraph 20, Absatz 2, Einsicht in die Aufzeichnungen nach Paragraph 15, Absatz eins, gewährt oder daraus Auskunft erteilt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen.

§ 25

Text

Paragraph 25,
  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nur vor, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  2. Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3Ein für die Straftat erhaltenes Entgelt ist für verfallen zu erklären. Ist ein Verfall des Entgelts nicht möglich, so ist über den Täter eine Verfallsersatzstrafe in der Höhe des erhaltenen Entgelts zu verhängen. Stünde die Verfallsersatzstrafe zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von ihrer Verhängung ganz oder teilweise abzusehen.
  4. Absatz 4Für die Untersuchung und Bestrafung von Verwaltungsübertretungen nach den vorstehenden Bestimmungen ist der Landeshauptmann zuständig.

§ 26

Text

7. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraphen 2,, 2a, 2b, 3, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraphen 6, bis 18, Paragraph 20, Absatz eins, und 2, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 4 und Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 und Absatz 2,, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 26,, Paragraph 27 und Paragraph 28, samt Überschriften sowie das Inhaltsverzeichnis und die Abschnittsüberschriften in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraphen eins, Absatz 4,, 2, 2a, 2b, 3, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraphen 6, bis 8, Paragraph 20, Absatz eins, und 2 sowie Paragraph 21, in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015,, sind auf medizinisch unterstützte Fortpflanzungen, die Präimplantationsdiagnostik und die Entnahme von Samen und Eizellen anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten durchgeführt werden.
  4. Absatz 4Paragraphen 9, bis 18 in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015,, sind auch auf vor dem Inkrafttreten begonnene Aufbewahrungen, Verwendungen, Untersuchungen und Behandlungen von Samen, Eizellen und entwicklungsfähigen Zellen anzuwenden.
  5. Absatz 5Die Paragraphen 22,, 23, 24 und 25 in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015,, sind auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten begangen werden.
  6. Absatz 6Paragraph 19, tritt mit 30. Juni 2016 außer Kraft. Die Meldungen nach Paragraph 21, Absatz eins, sind erstmals für das Jahr 2016 zu erstatten.
  7. Absatz 7Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 15, Absatz 3, sowie Paragraph 19, samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  8. Absatz 7Die Paragraphen 8,, 13 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, treten mit 1. August 2018 in Kraft.

§ 27

Text

Verweisungen

Paragraph 27,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Durch dieses Bundesgesetz werden das
    1. Ziffer eins
      Gentechnikgesetz – GTG, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, und das
    2. Ziffer 2
      Gewebesicherheitsgesetz – GSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008,,
    nicht berührt.

§ 28

Text

Vollziehung

Paragraph 28,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Justiz und die Bundesministerin für Gesundheit betraut.

Art. 5

Text

Artikel V

Schluß- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen frühestens zugleich mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3Sofern in Krankenanstalten oder Ordinationsstätten bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Methoden nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Fortpflanzungsmedizingesetz mit dem Samen des Ehegatten oder Lebensgefährten angewendet werden, haben dies der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der Facharzt der Ordinationsstätte dem Landeshauptmann innerhalb von drei Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu melden.
  4. Absatz 4Der ärztliche Leiter einer Krankenanstalt, in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits andere Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung durchgeführt werden, hat beim Landeshauptmann innerhalb von drei Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Zulassung nach Paragraph 5, Absatz 2, Fortpflanzungsmedizingesetz zu beantragen; solche medizinisch unterstützte Fortpflanzungen dürfen ohne Zulassung nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag durchgeführt werden.
  5. Absatz 5Paragraph 137 b und Paragraph 155, ABGB, soweit dieser die Zeugung durch den Ehemann oder die Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem Samen des Ehemanns betrifft, sowie Paragraph 163, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4, ABGB jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten auch für Kinder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits geboren sind.
  6. Absatz 6Hat der Ehemann der Mutter vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten zugestimmt, so kann die Ehelichkeit des mit dem Samen des Dritten gezeugten Kindes nicht bestritten werden.
  7. Absatz 7In vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig gemachten Verfahren sind die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
  8. Absatz 8Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerin für Justiz und die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betraut.

Art. 39

Text

Artikel 39

Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, zu den Paragraphen 7 und 8, Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992,)

  1. Absatz einsArtikel 16,, 20, 26, 27, 37 und 38 (Baurechtsgesetz, FMedG, JN, NO, WEG 2002, ZPO) treten, soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, mit 1. Mai 2011 in Kraft.

    Anmerkung, Absatz 2 bis 5 betreffen andere Rechtsvorschriften)

  2. Absatz 6Artikel 20, (FMedG) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn die Beratung oder die Zustimmung nach dem 30. April 2011 erteilt wird.

    Anmerkung, Absatz 7 bis 10 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Art. 79

Text

7. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 79

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992,)

  1. Absatz einsArtikel 2, (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Artikel 3, (Änderung des Ehegesetzes), Artikel 4, (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Artikel 6, (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Artikel 7, (Änderung des Strafgesetzbuches), Artikel 27, (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Artikel 28, (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Artikel 29, (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Artikel 30, (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Artikel 31, (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Artikel 33, (Änderung der Bundesabgabenordnung), Artikel 34, (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Artikel 61, (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Artikel 62, (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Artikel 63, (Änderung des Apothekengesetzes), Artikel 72, (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Artikel 76, (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Artikel 77, (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Artikel 78, (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, und 61 StGB vorzugehen.

Art. 96

Text

Artikel 96

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, zu den Paragraphen 22,, 23 und 24, Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992,)

  1. Ziffer eins
    Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Anmerkung, Ziffer 2 und 3 betreffen andere Rechtsvorschriften)
  1. Ziffer 4
    Die Artikel 36, Ziffer 2, (Paragraph 258, Absatz eins, AktG), 39 (Ausbeutungsverordnung), 47 (Eisenbahnbuchanlegungsgesetz), 50 (Firmenbuchgesetz), 51 (Fortpflanzungsmedizingesetz), 55 (GmbH-Gesetz), 58 (HGB), 61 Ziffer 4 und 5 (Paragraphen 137, Absatz eins,, 142 Kartellgesetz), 69 Ziffer 7, (Paragraph 186, Notariatsordnung), 74 Ziffer 3 und 4 (Paragraphen 20,, 21 Produktsicherheitsgesetz 1994), 75 Ziffer 9, (Paragraph 57, Rechtsanwaltsordnung), 80 Ziffer 2, (Paragraph 41, Rohrleitungsgesetz), 81 (Scheckgesetz), 83 Ziffer 2, (Paragraph 11, Absatz 2, Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz), 83 Ziffer 2, (Paragraph 11, Absatz 2, Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz) sowie 94 Ziffer 4 bis 6 und 10 (Paragraphen 199, Absatz eins,, 200 Absatz eins,, 220 Absatz eins,, 448a Absatz eins, ZPO) sind auf Handlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 gesetzt worden sind.
Anmerkung, Ziffer 5 bis 30 betreffen andere Rechtsvorschriften)