Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Rechtspraktikantengesetz, Fassung vom 17.09.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 15. Dezember 1987 über die Gerichtspraxis der Rechtspraktikanten (Rechtspraktikantengesetz – RPG)
StF: BGBl. Nr. 644/1987 (NR: GP XVII RV 340 AB 439 S. 45. BR: AB 3412 S. 495.)

Änderung

BGBl. Nr. 628/1991 (NR: GP XVIII RV 181 AB 261 S. 44. BR: AB 4130 S. 546.)

BGBl. I Nr. 61/1997 (NR: GP XX RV 631 AB 688 S. 75. BR: 5446 AB 5449 S. 627.)

[CELEX-Nr.: 393L0104, 389L0391]

BGBl. I Nr. 109/2000 (NR: GP XXI RV 111 AB 288 S. 36. BR: AB 6217 S. 668.)

BGBl. I Nr. 120/2000 (VfGH)

BGBl. I Nr. 87/2001 (NR: GP XXI RV 636 AB 697 S. 75. BR: 6396 AB 6445 S. 679.)

BGBl. I Nr. 136/2002 (NR: GP XXI RV 1169 AB 1216 S. 110. BR: AB 6741 S. 690.)

BGBl. I Nr. 112/2007 (NR: GP XXIII RV 299 AB 335 S. 41. BR: 7802 AB 7851 S. 751.)

BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 119/2013 (NR: GP XXIV RV 2306 AB 2372 S. 206. BR: 9008 AB 9015 S. 822.)

BGBl. I Nr. 210/2013 (NR: GP XXV IA 41/A AB 8 S. 7. BR: AB 9129 S. 825.)

BGBl. I Nr. 13/2015 (NR: GP XXV RV 347 AB 396 S. 55. BR: AB 9303 S. 837.)

BGBl. I Nr. 39/2016 (NR: GP XXV RV 1028 AB 1077 S. 126. BR: AB 9563 S. 853.)

BGBl. I Nr. 119/2016 (NR: GP XXV RV 1348 AB 1368 S. 158. BR: 9673 AB 9722 S. 863.)

[CELEX-Nr.: 32014L0054]

BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

BGBl. I Nr. 102/2018 (NR: GP XXVI RV 352 AB 464 S. 55. BR: 10074 AB 10101 S. 888.)

BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)

BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)

[CELEX-Nr.: 32019L1152, 32019L1158]

BGBl. I Nr. 6/2023 (NR: GP XXVII IA 3087/A AB 1921 S. 197. BR: AB 11174 S. 950.)

[CELEX-Nr.: 32019L1937]

BGBl. I Nr. 152/2023 (NR: GP XXVII RV 2267 AB 2298 S. 239. BR: 11336 AB 11341 S. 960.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

römisch eins. ABSCHNITT
Gerichtspraxis

Zwecke der Gerichtspraxis

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.
  2. Absatz 2Rechtspraktikanten sind Personen, die in Gerichtspraxis stehen.
  3. Absatz 3Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 2

Text

Zulassung zur Gerichtspraxis

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAuf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.
  2. Absatz 2Von der Gerichtspraxis sind Personen ausgeschlossen,
    1. Ziffer eins
      die nicht die volle Handlungsfähigkeit besitzen,
    2. Ziffer 2
      die wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder getilgt ist,
    3. Ziffer 3
      gegen die wegen eines Verbrechens ein Strafverfahren eingeleitet ist,
    4. Ziffer 4
      die für einen noch nicht abgelaufenen Zeitraum von der Gerichtspraxis ausgeschlossen wurden (Paragraph 12, Absatz 3,) oder
    5. Ziffer 5
      die auf Grund mangelnder Vertrauenswürdigkeit dauerhaft von der Gerichtspraxis ausgeschlossen wurden (Paragraph 12, Absatz 3 a,).
  3. Absatz 3Dem Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis sind ein Lebenslauf und zwei Lichtbilder der Zulassungswerberin oder des Zulassungswerbers anzuschließen. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob die Zulassungswerberin oder der Zulassungswerber die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anstrebt. Die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant kann die Erklärung, ob sie oder er die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anstrebt, jederzeit schriftlich abändern.
  4. Absatz 3 aDie Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat die Zulassungsvoraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, zu prüfen. Sie oder er hat dabei insbesondere durch die dafür erforderliche Einsichtnahme in die Verfahrensautomation Justiz im Rahmen einer schriftlich dokumentierten Verarbeitung zu erheben, ob der Ausschlussgrund nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, vorliegt. Die abgefragten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur solange verarbeitet werden, als dies zur Zweckerreichung unbedingt erforderlich ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat überdies eine Strafregisterauskunft gemäß Paragraph 9, des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Strafregisterauskunft ist nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.
  5. Absatz 4Durch die Zulassung zur Gerichtspraxis und deren Ableistung wird kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet.

§ 3

Text

Beginn der Gerichtspraxis

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Gerichtspraxis beginnt mit dem im Zulassungsbescheid festgesetzten Monatsersten. Wird die Gerichtspraxis nicht an diesem Tag angetreten oder wird die Leistung der Angelobung verweigert, so tritt der Zulassungsbescheid rückwirkend außer Kraft. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Nichtantritt innerhalb einer Woche gerechtfertigt (Paragraph 10,) und die Gerichtspraxis am Tag nach Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber am zwölften Arbeitstag nach dem im Zulassungsbescheid festgesetzten Tag angetreten wird.
  2. Absatz 2Die Gerichtspraxis gilt auch dann als an einem Monatsersten angetreten, wenn sie am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird.

§ 4

Text

Angelobung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Rechtspraktikant hat bei Antritt der Gerichtspraxis gegenüber dem Vorsteher des Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen wurde, folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, dass ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung befolgen und alle mit der Gerichtspraxis verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen sowie insbesondere die Pflicht zur Verschwiegenheit wahren werde.“
  2. Absatz 2Die Angelobung ersetzt den Schriftführereid nach Paragraph 15, der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895.

§ 5

Text

Ablauf der Ausbildung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Präsident des Oberlandesgerichtes führt die Oberaufsicht über die Gerichtspraxis. Er hat zu bestimmen, wo, in welcher Dauer und in welchen Geschäftssparten ein Rechtspraktikant auszubilden ist (Ausbildungsplan).
  2. Absatz 2Die Ausbildung in der Dauer von fünf Monaten hat jedenfalls beim Bezirksgericht und beim Landesgericht zu erfolgen. Einer Ausbildung in Strafsachen bei Gericht steht jene bei einer Staatsanwaltschaft unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes gleich. Für die Verwendung bei der Staatsanwaltschaft gelten sinngemäß die Bestimmungen der Paragraphen 32, Absatz 3 und 38 Absatz 2, des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,.
  3. Absatz 3Der Vorsteher des Gerichtes führt die Aufsicht über die Gerichtspraxis. Er hat den Rechtspraktikanten gegebenenfalls einzelnen Gerichtsabteilungen zuzuweisen. Der Vorsteher des Gerichtes und der Leiter der Gerichtsabteilung haben für eine dem Zweck der Gerichtspraxis entsprechende Ausbildung des Rechtspraktikanten Sorge zu tragen.
  4. Absatz 4Wünschen des Rechtspraktikanten zu der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes und vom Vorsteher des Gerichtes zu treffenden Auswahl soll nach Maßgabe der Erfordernisse der Ausbildung und der dienstlichen Interessen tunlichst entsprochen werden.

§ 6

Text

Gestaltung der Ausbildung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Ausbildung ist so zu gestalten, daß der Rechtspraktikant durch Mithilfe an der Bearbeitung der bei Gericht vorkommenden Angelegenheiten der Rechtspflege einen möglichst umfassenden Einblick in die richterliche Tätigkeit sowie in die Aufgaben der Geschäftsstelle erhält und die sonstigen gerichtlichen Einrichtungen kennenlernt. Er ist soviel wie möglich zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen und zu anderer konzeptiver Vorarbeit heranzuziehen. Er ist – soweit dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist – auch als Schriftführer einzusetzen. Die Verwendung als Schriftführer hat grundsätzlich nicht im bloßen Schreiben nach Ansage zu bestehen.
  2. Absatz 2Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten können unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 10, Absatz eins, RStDG zur Durchführung von Vernehmungen herangezogen werden.
  3. Absatz 3Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten können nach einer fünfmonatigen Ausbildung bei einem Bezirks- und Landesgericht (bzw. bei einer Staatsanwaltschaft) unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes auch
    1. Ziffer eins
      bei einem Oberlandesgericht,
    2. Ziffer 2
      bei einer Oberstaatsanwaltschaft,
    3. Ziffer 3
      beim Obersten Gerichtshof, wie insbesondere im Evidenzbüro,
    4. Ziffer 4
      bei der Generalprokuratur,
    5. Ziffer 5
      in einer Justizanstalt,
    6. Ziffer 6
      im Bundesministerium für Justiz und
    7. Ziffer 7
      beim Bundesverwaltungsgericht
    ausgebildet werden.

§ 7

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auch auf die bereits in Ausbildung stehenden Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 2g).

Text

Übungskurse

Paragraph 7,

Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten haben – nach Maßgabe der organisatorischen, personellen und räumlichen Möglichkeiten – an den für Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter eingerichteten Übungskursen (Paragraph 14, RStDG) oder an für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten eingerichteten eigenen Übungskursen teilzunehmen.

§ 8

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auch auf die bereits in Ausbildung stehenden Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 2g).

Text

Ausbildungsausweis und Beurteilung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsFür Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten ist ein Ausbildungsausweis zu führen, in dem jeweils nach Ablauf einer Zuweisung das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft, der Ausbildungszeitraum, die Geschäftssparten und die oder der mit der Ausbildung betraute Richterin oder Richter bzw. die oder der mit der Ausbildung betraute Staatsanwältin oder Staatsanwalt sowie die von dieser oder diesem abgegebene Beurteilung anzuführen sind.
  2. Absatz 2Die Beurteilung der jeweils erbrachten Leistungen hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 12, Absatz eins und 2 sowie 54 Absatz 3, RStDG zu erfolgen.
  3. Absatz 3Bei Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten, die eine Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst nicht anstreben, kann sich die Begründung der Beurteilung auf eine komprimierte Beschreibung und zusammenfassende Darstellung der Erwägungen beschränken.
  4. Absatz 4Nach Beendigung der Gerichtspraxis ist der Ausbildungsausweis von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des Oberlandesgerichts aufzubewahren.

§ 9

Text

Allgemeine Pflichten

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Rechtspraktikant hat sich mit Fleiß und Eifer der Ausbildung zu widmen und die ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben gewissenhaft und zielstrebig zu erfüllen. Er hat die Anordnungen der mit seiner Ausbildung betrauten Organe zu befolgen.
  2. Absatz 2Der Rechtspraktikant hat die Befolgung einer Anordnung abzulehnen, wenn sie entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
  3. Absatz 3Die Pflicht zur Verschwiegenheit bestimmt sich sinngemäß nach Paragraph 58, Absatz eins bis 3 RStDG; sie besteht auch nach Beendigung der Gerichtspraxis fort. Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß Paragraph 58 b, zweiter Satz RStDG gilt als amtliche Mitteilung im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, RStDG und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 4, des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,, dar. Die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant, die oder der nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.
  4. Absatz 4Der Rechtspraktikant hat die gerichtlichen Dienststunden einzuhalten. Soweit es der Dienst- und Verhandlungsablauf ausnahmsweise erfordern, hat er auf Anordnung auch außerhalb der gerichtlichen Dienststunden zur Verfügung zu stehen. Eine Heranziehung außerhalb der gerichtlichen Dienststunden ist durch Freizeit auszugleichen.
  5. Absatz 5Während der Ausbildung in Strafsachen muß der Rechtspraktikant - sofern er nicht durch eine körperliche Behinderung beeinträchtigt ist - in der Lage sein, Verhandlungsprotokolle mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ohne Beeinträchtigung des Verhandlungsverlaufes aufzunehmen und wiederzugeben.

§ 10

Text

Abwesenheit von der Gerichtspraxis

Paragraph 10,

Ist ein Rechtspraktikant durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, die gerichtlichen Dienststunden einzuhalten, so hat er dies ohne Verzug dem Vorsteher des Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist, anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.

§ 11

Text

Meldepflichten

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer Rechtspraktikant hat Änderungen seines Namens, seines Familienstandes oder seines Wohnsitzes, den Bestand, die Aufnahme, Änderung oder Beendigung eines Dienstverhältnisses, die Einleitung eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, eine strafgerichtliche Verurteilung sowie den Verlust der vollen Handlungsfähigkeit dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Wege des Vorstehers des Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist, zu melden. Allfällige weitere Meldepflichten bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Der Meldung über den Bestand, die Aufnahme oder die Änderung eines Dienstverhältnisses ist eine Bestätigung des Dienstgebers anzuschließen, daß der Rechtspraktikant (weiterhin) die gerichtlichen Dienststunden einhalten kann.
  3. Absatz 3Paragraph 58 b, RStDG gilt sinngemäß.

§ 12

Text

Pflichtenverletzung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsEin Rechtspraktikant, der schuldhaft seine Pflichten verletzt, ist durch den Vorsteher des Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist, nachweislich zu ermahnen.
  2. Absatz 2Einem Rechtspraktikanten, der trotz Ermahnung weiterhin seine Pflichten verletzt, ist der Ausbildungsbeitrag je nach dem Grad der Pflichtverletzung zu kürzen.
  3. Absatz 3Bei einer nach Art und Schwere besonders ins Gewicht fallenden Pflichtverletzung ist der Rechtspraktikant - ohne daß es einer Ermahnung nach Absatz eins, bedarf - von der Gerichtspraxis auszuschließen. Je nach den Umständen des Einzelfalles ist eine Frist von mindestens drei Monaten und höchstens zwei Jahren zu setzen, bis zu deren Ablauf der Rechtspraktikant von einer neuerlichen Zulassung zur Gerichtspraxis ausgeschlossen bleibt.
  4. Absatz 3 aWurde eine Rechtspraktikantin oder ein Rechtspraktikant bereits einmal nach Absatz 3, von der Gerichtspraxis ausgeschlossen, ist sie oder er bei einer weiteren nach Art und Schwere besonders ins Gewicht fallenden Pflichtverletzung dauerhaft davon auszuschließen, sofern bei ihr oder ihm unter Bedachtnahme auf die Art und Schwere der Pflichtverletzung, die daraus entstandenen Nachteile, den Grad des Verschuldens sowie ihr oder sein gesamtes bisheriges Verhalten die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr in dem für eine weitere Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit erforderlichen Maß gegeben ist.
  5. Absatz 4In dringenden Fällen können sowohl der Vorsteher des Bezirksgerichtes als auch der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz die einstweilige Ausschließung des Rechtspraktikanten von der Gerichtspraxis verfügen; sie sind jedoch verpflichtet, hievon gleichzeitig und unmittelbar dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Mitteilung zu machen, der ohne Verzug über die Aufrechterhaltung der getroffenen Maßnahme zu entscheiden hat.
  6. Absatz 5Tritt nachträglich ein Umstand ein oder kommt hervor, auf Grund dessen der Rechtspraktikant nicht zur Gerichtspraxis zugelassen worden wäre, ist mit einer Ausschließung vorzugehen; Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 13

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auch auf die bereits in Ausbildung stehenden Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 2g).

Text

Freistellung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsBezogen auf ein Ausbildungsjahr hat die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 25 Arbeitstagen. Der Verbrauch des Freistellungsanspruches ist jedoch in den ersten drei Monaten der Gerichtspraxis auf zwei Arbeitstage für jeden in der Gerichtspraxis zurückgelegten Kalendermonat beschränkt.
  2. Absatz 2Die Freistellung hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Ausbildung durch die Leitung der jeweiligen Dienststelle, dem die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant zur Ausbildung zugewiesen ist, im Einvernehmen mit der Rechtspraktikantin oder dem Rechtspraktikanten zu erfolgen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet über die Freistellung die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
  3. Absatz 3Die Leitung der jeweiligen Dienststelle, dem die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant vor dem Ende ihrer oder seiner Zulassung zur Gerichtspraxis zur Ausbildung zugewiesen ist, hat rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant die Freistellung in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.
  4. Absatz 4Der Rechtspraktikantin oder dem Rechtspraktikanten gebührt zum Zeitpunkt der Beendigung der Gerichtspraxis eine Ersatzleistung als Abgeltung für den nicht verbrauchten Freistellungsanspruch.
  5. Absatz 5Als Ersatzleistung gebührt der aliquote Teil des Ausbildungsbeitrags nach Paragraph 17, Absatz eins,, der Sonderzahlung nach Paragraph 17, Absatz 2 und einer allfälligen Kinderzulage nach Paragraph 19, Absatz eins, Bei der Ermittlung des Betrags ist Paragraph 18, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant
    1. Ziffer eins
      nach Paragraph 18, Absatz 4, keinen Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag hat,
    2. Ziffer 2
      ohne wichtigen Grund die Gerichtspraxis vor Ausschöpfung der im Zulassungsbescheid festgelegten Dauer durch Erklärung beendet,
    3. Ziffer 3
      trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend Absatz 3, den Freistellungsanspruch nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich, oder
    4. Ziffer 4
      in ein Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird.
    Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Freistellungsanspruchs über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zuviel empfangenen Leistungen, außer im Fall der Ziffer 2,, von der Rechtspraktikantin oder dem Rechtspraktikanten nicht rückzuerstatten.
  7. Absatz 7Die Ersatzleistung nach den Absatz 4 und 5 gebührt den Erbinnen und Erben, wenn die Gerichtspraxis durch Tod der Rechtspraktikantin oder des Rechtspraktikanten endet.
  8. Absatz 8Aus wichtigen persönlichen Gründen kann der Rechtspraktikantin oder dem Rechtspraktikanten von der Leitung der jeweiligen Dienststelle über das im Absatz eins, angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen im Ausbildungsjahr gewährt werden.

§ 14

Text

Unterbrechung und Beendigung durch Erklärung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer Rechtspraktikant kann die Gerichtspraxis durch schriftliche Erklärung unterbrechen oder auch vor Ausschöpfung der im Zulassungsbescheid festgelegten Dauer beenden. Die schriftliche Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Unterbrechung oder Beendigung beim Vorsteher des Gerichtes, dem der Rechtspraktikant zur Ausbildung zugewiesen ist, einzubringen. Die Erklärung ist unverzüglich an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes weiterzuleiten.
  2. Absatz 2Eine unterbrochene Gerichtspraxis kann vom Rechtspraktikanten nach vorheriger schriftlicher Meldung an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes bis zur Ausschöpfung der im Zulassungsbescheid festgelegten Dauer fortgesetzt werden, wobei die fortzusetzende Gerichtspraxis nach einer frei gewählten Unterbrechung jeweils nur am ersten Arbeitstag eines Kalendermonates, ansonsten an dem vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes bestimmten Arbeitstag angetreten werden darf.
  3. Absatz 3Ist eine Gerichtspraxis 27 Monate unterbrochen, so gilt sie als beendet.

§ 15

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auch auf die bereits in Ausbildung stehenden Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 2g).

Text

Unterbrechung durch Zeitablauf

Paragraph 15,

Ist eine Rechtspraktikantin oder ein Rechtspraktikant aus anderen Gründen als wegen Freistellung insgesamt länger als zwölf Arbeitstage von der Gerichtspraxis abwesend, so gilt ihre oder seine Gerichtspraxis als unterbrochen.

§ 16

Text

Ausbildungsbeitrag

Paragraph 16,

Den Rechtspraktikanten gebührt für die Dauer der Gerichtspraxis ein Ausbildungsbeitrag.

§ 17

Text

Höhe des Ausbildungsbeitrages

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDer Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 50%, ab dem achten Ausbildungsmonat 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1 (Paragraph 71, Absatz eins, VBG).
  2. Absatz 2Für je drei Monate der Gerichtspraxis gebührt eine Sonderzahlung in Höhe von 50 vH des Ausbildungsbeitrages gemäß Absatz eins und der Kinderzulage gemäß Paragraph 19,

§ 18

Text

Kürzung und Entfall des Ausbildungsbeitrages

Paragraph 18,
  1. Absatz einsEinem Rechtspraktikanten, der die Gerichtspraxis vor dem letzten Arbeitstag im Monat beendet oder unterbricht oder der von der Gerichtspraxis ausgeschlossen wird, gebührt nur ein entsprechender Teilbetrag, wobei für jeden in der Gerichtspraxis zurückgelegten Tag ein Dreißigstel des monatlichen Ausbildungsbeitrages zu rechnen ist. Sinngemäß gebührt auch bei der Sonderzahlung nur ein entsprechender Teilbetrag, wobei für jeden in der Gerichtspraxis zurückgelegten Tag ein Neunzigstel der Sonderzahlung zu rechnen ist.
  2. Absatz 2Solange ein Rechtspraktikant nicht die im Paragraph 9, Absatz 5, vorgesehenen Fähigkeiten aufweist, steht der Ausbildungsbeitrag für die Dauer der Ausbildung in Strafsachen nur zur Hälfte zu; sinngemäß gilt dies auch für Sonderzahlungen.
  3. Absatz 3Für die Zeit, in der der Rechtspraktikant eigenmächtig der Ausbildung fernbleibt, ohne einen Rechtfertigungsgrund zu bescheinigen, entfällt der Ausbildungsbeitrag, wobei Absatz eins, sinngemäß Anwendung findet.
  4. Absatz 4Rechtspraktikanten, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag. Das gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG erreichen.

§ 19

Text

Kinderzulage und Fahrtkostenzuschuß

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen betreffend Kinderzulage und Fahrtkostenzuschuß sind auf Rechtspraktikanten mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß Kinderzulage und Fahrtkostenzuschuß nur für Zeiträume zustehen, für die ein Ausbildungsbeitrag gebührt, und daß die Auszahlung jeweils gleichzeitig mit dem Ausbildungsbeitrag zu erfolgen hat.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß entfällt, wenn der Rechtspraktikant aus Gründen, die nicht im Ausbildungsinteresse gelegen sind, auf seinen Wunsch einem anderen als dem der Wohnung nächstgelegenen Bezirksgericht (Gerichtshof erster Instanz) zugewiesen wird. Der Entfall des Ausbildungsbeitrags nach Paragraph 18, Absatz 4, lässt den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss unberührt.
  3. Absatz 3Hat der Rechtspraktikant nur deshalb keinen Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß, weil er zur Vermeidung regelmäßiger Fahrten zwischen dem Gericht, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist, und der nächstgelegenen Wohnung sich am Sitz des Ausbildungsgerichtes eine vorübergehende Unterkunft nimmt, so gebührt ihm als Ersatz für die Unterkunftskosten eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des sonst gebührenden Fahrtkostenzuschusses.

§ 20

Text

Auszahlung

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDie Auszahlung des Ausbildungsbeitrages, der Kinderzulage und des Fahrtkostenzuschusses erfolgt durch Überweisung auf ein vom Rechtspraktikanten anzugebendes Konto. Die Überweisung ist so vorzunehmen, daß dem Rechtspraktikanten die für den laufenden Kalendermonat gebührenden Beträge am letzten Arbeitstag des Monats zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2Die Überweisung der Sonderzahlungen hat gleichzeitig mit den für die Monate Februar, Mai, August und November gebührenden Ausbildungsbeiträgen zu erfolgen. Bei Beendigung der Gerichtspraxis hat die Überweisung spätestens innerhalb eines Monats nach der Beendigung zu erfolgen.

§ 21

Text

Ersatz von Übergenüssen und Verjährung

Paragraph 21,

Der Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen (Übergenüsse), die Verjährung des Anspruches auf Leistung und des Rechtes auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen bestimmen sich nach den Paragraphen 13 a und 13b des Gehaltsgesetzes 1956.

§ 23

Text

Reisegebühren

Paragraph 23,

Die für Richteramtsanwärter geltenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, sind mit Ausnahme der Abschnitte römisch fünf bis römisch VII des römisch eins. Hauptstückes auf Rechtspraktikanten mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß als Dienstort der Sitz des jeweiligen Ausbildungsgerichtes gilt.

§ 24

Text

Mutterschutz

Paragraph 24,

Die Paragraphen 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, gelten für weibliche Rechtspraktikanten sinngemäß.

§ 25

Text

Zulassung auf Grund eines ausländischen Studiums

Paragraph 25,

Personen, die an einer ausländischen Hochschule ein rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich abgeschlossen haben und der deutschen Sprache so weit mächtig sind, daß sie dem Gang einer Gerichtsverhandlung zu folgen vermögen, können nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten zur Gerichtspraxis zugelassen werden.

§ 26

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auch auf die bereits in Ausbildung stehenden Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 2g).

Text

Amtsbestätigung

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDie Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant hat Anspruch auf eine Amtsbestätigung über die Gerichtspraxis. Die Amtsbestätigung ist nur auf Antrag auszustellen.
  2. Absatz 2In der Amtsbestätigung ist der wesentliche Inhalt des Ausbildungsausweises hinsichtlich der absolvierten Ausbildungsstationen (Paragraph 8,) darzustellen.

§ 27

Text

Zuständigkeit und Verfahren

Paragraph 27,

Zuständige Behörde für die nach diesem Abschnitt durchzuführenden Verfahren ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts. Beschwerden gegen Bescheide, mit denen die Ausschließung von der Gerichtspraxis verfügt wird oder mit denen der Ausbildungsbeitrag gekürzt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 27a

Text

römisch II. ABSCHNITT
Rechtshörerinnen und Rechtshörer

Zwecke der Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer

Paragraph 27 a,
  1. Absatz einsPersonen, die ein Studium des österreichischen Rechts an einer Universität zurücklegen (Paragraph 2 a, Absatz eins, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,) oder an einer ausländischen Hochschule ein rechtswissenschaftliches Studium absolvieren (Paragraph 25,), soll die Möglichkeit gegeben werden, als Rechtshörerin oder Rechtshörer den Geschäftsbetrieb und die Aktenbearbeitung bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft kennen zu lernen. Die Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer erfolgt freiwillig und unentgeltlich.
  2. Absatz 2Rechtshörerinnen und Rechtshörer haben die ihnen übertragenen Aufgaben mit Gewissenhaftigkeit, Interesse und ernsthaftem Engagement wahrzunehmen.
  3. Absatz 3Unter dem Begriff Gericht ist in diesem Abschnitt sowohl ein ordentliches Gericht als auch das Bundesverwaltungsgericht zu verstehen.

§ 27b

Text

Zulassung als Rechtshörerin oder Rechtshörer

Paragraph 27 b,
  1. Absatz einsAuf die Zulassung als Rechtshörerin oder Rechtshörer besteht kein Rechtsanspruch. Nach Maßgabe der personellen und räumlichen Kapazitäten können die in Paragraph 27 a, Absatz eins, genannten Personen zugelassen werden. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Zulassung als Rechtshörerin oder Rechtshörer ist schriftlich mitsamt einer Studienbestätigung bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft einzubringen und hat Angaben darüber zu enthalten, ab wann und in welcher Dauer eine Zulassung als Rechtshörerin oder Rechtshörer begehrt wird sowie über welchen Ausbildungsstand die Antragstellerin oder der Antragsteller verfügt. Eine Zulassung ist nur in dem von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bekanntgegebenen Zeitraum möglich. Die Dauer der Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer soll zwei bis acht Wochen betragen.
  3. Absatz 3Die Vorsteherin oder der Vorsteher oder die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen Gerichts oder die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Staatsanwaltschaft hat die Zulassungsvoraussetzungen nach Paragraph 27 b, Absatz eins, zu prüfen. Paragraph 2, Absatz 3 a, zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß. Sie oder er entscheidet über die Zulassung und die Dauer.
  4. Absatz 4Die Entscheidung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Wege einer schriftlichen Mitteilung bekanntzugeben.
  5. Absatz 5Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Ebenso kann die Rechtshörerin oder der Rechtshörer die Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer jederzeit ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Mitteilung beenden.
  6. Absatz 6Durch die Zulassung und Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer wird weder ein Dienst- noch ein Ausbildungsverhältnis begründet.
  7. Absatz 7Mit Zustimmung der Dienstbehörde können in Ausnahmefällen auch über den in Paragraph 27 a, Absatz eins, genannten Personenkreis hinaus Personen als Rechtshörerinnen oder Rechtshörer zugelassen werden. Die vorangehenden Absätze gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass dem Antrag auf Zulassung als Rechtshörerin oder Rechtshörer keine Studienbestätigung beigelegt werden muss.

§ 27c

Text

Ablauf und Gestaltung der Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer

Paragraph 27 c,
  1. Absatz einsDie Vorsteherin oder der Vorsteher oder die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen Gerichts oder die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Staatsanwaltschaft führt die Aufsicht über die Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer. Sie oder er hat die Rechtshörerin oder den Rechtshörer einer Richterin oder einem Richter, einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt zuzuteilen, die oder der eingewilligt hat, Rechtshörerinnen oder Rechtshörer zu betreuen (Betreuende). Eine Zuteilung zu mehreren Richterinnen oder Richtern, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten ist zulässig.
  2. Absatz 2Die Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer dient dazu, der Rechtshörerin oder dem Rechtshörer einen Einblick in den Geschäftsbetrieb und in die Aktenbearbeitung bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zu ermöglichen. Die Betreuenden sollen Rechtshörerinnen und Rechtshörer insbesondere über den Geschäftsgang bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft unterrichten, in Inhalt und Ablauf eines Verfahrens unterweisen sowie die Tätigkeit der bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft tätigen Personen und die Funktionsweise der Justiz näherbringen.
  3. Absatz 3Rechtshörerinnen und Rechtshörern ist die Teilnahme an öffentlichen und nicht-öffentlichen Tagsatzungen und Verhandlungen zu ermöglichen, wobei das Gericht anlässlich eines Ausschlusses der Öffentlichkeit auch den Ausschluss der Rechtshörerin oder des Rechtshörers verfügen kann. Die Teilnahme an nicht-öffentlichen Sitzungen kann vom Gericht gestattet werden.
  4. Absatz 4Rechtshörerinnen und Rechtshörer dürfen nicht als Schriftführerin oder Schriftführer herangezogen werden. Auch sonst sind sie nicht zur Mitarbeit bei Gericht oder Staatsanwaltschaft verpflichtet. Zugang zu Akten und Aktenbestandteilen darf ihnen nur mit Einverständnis der oder des Betreuenden und nach vorangegangener expliziter schriftlicher Belehrung über die gesetzlich vorgesehenen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten gewährt werden.
  5. Absatz 5Die Pflicht zur Verschwiegenheit bestimmt sich sinngemäß nach Paragraph 58, Absatz eins bis 3 RStDG mit der Maßgabe, dass die jeweilige Dienststellenleitung zur Entscheidung berufen ist; die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer fort.
  6. Absatz 6Rechtshörerinnen und Rechtshörer sind nicht verpflichtet, eine Dienstzeit einzuhalten. Um eine den Zwecken der Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer entsprechende Betreuung zu gewährleisten, haben sie jedoch mit der oder dem Betreuenden zu vereinbaren, wann und wo sie sich bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft einzufinden und aufzuhalten haben. Abwesenheiten sind der oder dem Betreuenden anzuzeigen.
  7. Absatz 7Wünschen der Rechtshörerin oder des Rechtshörers zur Gestaltung ihrer Tätigkeit soll nach Maßgabe der dienstlichen Interessen tunlichst entsprochen werden.

§ 27d

Text

Paragraph 27 d,
  1. Absatz einsNach Beendigung ihrer oder seiner Tätigkeit ist der Rechtshörerin oder dem Rechtshörer auf ihr oder sein Verlangen eine Bestätigung darüber auszustellen, in welchem Zeitraum, bei welchem Gericht oder welcher Staatsanwaltschaft, bei welcher oder welchem Betreuenden und in welchen Geschäftsgattungen sie oder er als Rechtshörerin oder Rechtshörer tätig war. Eine allfällige Vereinbarung über das Ausmaß der Anwesenheit bei Gericht oder Staatsanwaltschaft zwischen Rechtshörerin oder Rechtshörer und Betreuender oder Betreuendem kann in die Bestätigung aufgenommen werden.
  2. Absatz 2Jedes Gericht und jede Staatsanwaltschaft hat, sofern diese Daten nicht auf andere Weise erhoben werden können, bis Ende Jänner eines jeden Jahres der jeweiligen Dienstbehörde ein Verzeichnis über alle Personen, die im abgelaufenen Kalenderjahr als Rechtshörerin oder Rechtshörer tätig waren, und einen Bericht über die Wahrnehmungen bei der Ausbildung der Rechtshörerinnen und Rechtshörer zu übermitteln.

§ 28

Text

römisch III. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen

Verweisungen

Paragraph 28,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 28a

Text

Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Paragraph 28 a,

Auf Zulassungswerber, die bis spätestens 30. Juni 2011 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche Zulassungsvoraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, erfüllt haben, ist (auch im Fall späterer Unterbrechungen) die bis zum Ablauf des 30. Juni 2011 geltende Rechtslage weiter anzuwenden.

§ 29

Text

Aufhebung von Rechtsvorschriften, Inkrafttreten und Vollziehung

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
  2. Absatz 2In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 19, samt Überschrift mit Wirksamkeit vom 1. September 1996,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 18, mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1997.
  3. Absatz 2 aParagraph eins, Absatz 3,, Paragraph 22,, Paragraph 27 und Paragraph 29, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2000, treten mit 1. August 2000 in Kraft.
  4. Absatz 2 bEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 18, Absatz eins und 2 mit 1. Juli 2001,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 17, Absatz eins, mit 1. Jänner 2002.
  5. Absatz 2 cParagraph 6, Absatz 3 und Paragraph 26 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2002, treten mit 1. September 2002 in Kraft.
  6. Absatz 2 dParagraphen 5, Absatz 2,, 4 Absatz 2 und 6 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  7. Absatz 2 eParagraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8,, Paragraph 18, Absatz 4 und Paragraph 19, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, treten mit 18. Juni 2009 in Kraft. Paragraph 18, Absatz 4, gilt für Rechtspraktikanten, die ihre Zulassung zur Gerichtspraxis nach dem Inkrafttreten beantragt haben.
  8. Absatz 2 fIn der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2 und 3, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz 5, mit 1. Jänner 2011;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 28 a, mit 1. Juli 2011.
  9. Absatz 2 gParagraph 6, Absatz 3, sowie Paragraphen 7,, 8, 13, 15 und 26 jeweils samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2013, treten mit 1. September 2013 mit der Maßgabe in Kraft, dass die Neuregelungen auch auf die bereits in Ausbildung stehenden Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten anzuwenden sind.
  10. Absatz 2 hDie mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, verfügte Aufhebung von Paragraph 22, wird mit 1. Jänner 2014 wirksam. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  11. Absatz 2 iParagraph 6, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015, tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.
  12. Absatz 2 jParagraph 6, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 27 und Paragraph 29, Absatz 2 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  13. Absatz 2 kParagraph 2, Absatz 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  14. Absatz 2 lParagraph 2, Absatz 3 a, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 26 a, samt Überschrift außer Kraft.
  15. Absatz 2 mParagraph 6, Absatz 2 und Paragraph 26, Absatz 2, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  16. Absatz 2 nParagraph 13, Absatz 3 bis 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  17. Absatz 2 oIn der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 3 a und Paragraph 17, Absatz eins, mit 1. Jänner 2023,
    2. Ziffer 2
      die Überschrift zu Paragraph eins,, Paragraph 27,, Paragraphen 27 a bis 27d samt Überschriften und die Abschnittsüberschriften mit dem der Kundmachung folgenden Tag. Die Bestimmungen sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits zugelassene Rechtshörerinnen und Rechtshörer nicht anzuwenden.
  18. Absatz 2 pParagraph 9, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  19. Absatz 2 qIn der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 17, Absatz eins, mit 1. Jänner 2024,
    2. Ziffer 2
      die Absatzbezeichnung des Paragraph 29, Absatz 2 p, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  20. Absatz 3Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben:
    1. Ziffer eins
      Paragraphen 16 und 17 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896,
    2. Ziffer 2
      das Gesetz RGBl. Nr. 1/1911 über die Gerichtspraxis der nicht im richterlichen Vorbereitungsdienste stehenden Rechtspraktikanten und
    3. Ziffer 3
      die Verordnung RGBl. Nr. 5/1911 zum Vollzuge des Gesetzes über die Gerichtspraxis der nicht im richterlichen Vorbereitungsdienste stehenden Rechtspraktikanten.
  21. Absatz 4Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 24, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.

Art. 24

Text

Artikel XXIV
Übergangsbestimmung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,, zu den Paragraphen 4,, 5 und 6, Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,)

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins,, 61 StGB vorzugehen.

Art. 34

Text

Artikel XXXIV
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,, zu Paragraph 22,, Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.
  2. Absatz 2Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.
  3. Absatz 3Absatz 2, ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach Paragraph 292 g, EO anzuwenden Anmerkung, tritt mit Ablauf des 31. 12. 2003 außer Kraft, vergleiche Art. römisch III Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,).

    Anmerkung, die Absätze 4 bis 10 betreffen die Exekutionsordnung)

    Anmerkung, die Absätze 11 und 12 betreffen die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung und die Zivilprozeßordnung)

  4. Absatz 13Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  5. Absatz 14Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  6. Absatz 15Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.

    Anmerkung, Absatz 16, Außerkrafttretensbestimmung zur Exekutionsordnung)