(6) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant
nach § 18 Abs. 4 keinen Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag hat,
ohne wichtigen Grund die Gerichtspraxis vor Ausschöpfung der im Zulassungsbescheid festgelegten Dauer durch Erklärung beendet,
trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend Abs. 3 den Freistellungsanspruch nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich, oder
in ein Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird.
Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Freistellungsanspruchs über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zuviel empfangenen Leistungen, außer im Fall der Z 2, von der Rechtspraktikantin oder dem Rechtspraktikanten nicht rückzuerstatten.