Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Rechtspflegergesetz, Fassung vom 18.11.2025

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Langtitel

Bundesgesetz vom 12. Dezember 1985 betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz – RpflG)
StF: BGBl. Nr. 560/1985 idF BGBl. Nr. 612/1986 (DFB) und BGBl. Nr. 251/1989 (DFB) (NR: GP XVI RV 675 AB 797 S. 120. BR: AB 3046 S. 470.)

Änderung

BGBl. Nr. 645/1987 (NR: GP XVII RV 170 AB 440 S. 45. BR: AB 3413 S. 495.)

BGBl. Nr. 162/1989 (NR: GP XVII RV 172 AB 887 S. 96. BR: AB 3657 S. 513.)

BGBl. Nr. 10/1991 (NR: GP XVIII IA 9/A AB 23 S. 5. BR: AB 4004 S. 535.)

BGBl. Nr. 628/1991 (NR: GP XVIII RV 181 AB 261 S. 44. BR: AB 4130 S. 546.)

BGBl. Nr. 458/1993 (NR: GP XVIII IA 352/A AB 1016 S. 126. BR: 4557 AB 4570 S. 572.)

BGBl. Nr. 694/1993 (NR: GP XVIII RV 1132 AB 1203 S. 131. BR: 4636 AB 4627 S. 574.)

BGBl. Nr. 974/1993 (NR: GP XVIII RV 1218 AB 1330 S. 145. BR: AB 4698 S. 578.)

BGBl. Nr. 519/1995 (NR: GP XIX RV 195 AB 309 S. 46. BR: AB 5053 S. 603.)

BGBl. Nr. 521/1995 (NR: GP XIX RV 152 AB 316 S. 46. BR: AB 5055 S. 603.)

BGBl. I Nr. 106/1997 (NR: GP XX RV 734 AB 813. S. 82. BR: 5492 AB 5507 S. 629.) ersetzt durch BGBl. I Nr. 114/1997

BGBl. I Nr. 114/1997 (NR: GP XX RV 734 AB 813. S. 82. BR: 5492 AB 5507 S. 629.)

BGBl. I Nr. 140/1997 (NR: GP XX RV 898 AB 1002 S. 104. BR: AB 5602 S. 634.)

BGBl. I Nr. 135/2000 (NR: GP XXI RV 296 AB 366 S. 44. BR: AB 6275 S. 670.)

BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)

BGBl. I Nr. 67/2004 (NR: GP XXII RV 466 AB 488 S. 62. BR: AB 7046 S. 710.)

BGBl. I Nr. 68/2005 (NR: GP XXII RV 928 AB 986 S. 112. BR: AB 7311 S. 723.)

BGBl. I Nr. 120/2005 (NR: GP XXII RV 1058 AB 1078 S. 122. BR: AB 7388 S. 725.)

[CELEX-Nr.: 32003L0058]

BGBl. I Nr. 90/2006 (NR: GP XXII RV 1413 AB 1482 S. 153. BR: 7544 AB 7556 S. 735.)

BGBl. I Nr. 104/2006 (NR: GP XXII RV 1421 AB 1522 S.153. BR: AB 7572 S. 735.)

[CELEX-Nr.: 32003L0072]

BGBl. I Nr. 72/2007 (NR: GP XXIII RV 171 AB 218 S. 31. BR: 7758 AB 7766 S. 748.)

[CELEX-Nr.: 32005L0056]

BGBl. I Nr. 147/2008 (NR: GP XXIV RV 1 AB 30 S. 8. BR: AB 8037 S. 763.)

BGBl. I Nr. 30/2009 (NR: GP XXIV RV 89 AB 114 S. 16. BR: 8073 AB 8087 S. 768.)

BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 15/2013 (NR: GP XXIV RV 2004 AB 2087 S. 184. BR: AB 8845 S. 816.)

BGBl. I Nr. 69/2014 (NR: GP XXV RV 180 AB 202 S. 37. BR: AB 9234 S. 832.)

BGBl. I Nr. 34/2015 (NR: GP XXV RV 354 AB 436 S. 55. BR: 9274)

[CELEX-Nr.: 32009L0138, 32014L0051]

BGBl. I Nr. 87/2015 (NR: GP XXV RV 688 AB 718 S. 83. BR: AB 9419 S. 844.)

BGBl. I Nr. 98/2016 (NR: GP XXV RV 1295 AB 1308 S. 150. BR: AB 9656 S. 860.)

BGBl. I Nr. 59/2017 (NR: GP XXV RV 1461 AB 1528 S. 173. BR: AB 9764 S. 866.)

BGBl. I Nr. 58/2018 (NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)

BGBl. I Nr. 69/2018 (NR: GP XXVI RV 254 AB 264 S. 39. BR: AB 10027 S. 884.)

BGBl. I Nr. 38/2019 (NR: GP XXVI RV 560 AB 585 S. 70. BR: AB 10164 S. 892.)

BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)

BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)

BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)

[CELEX-Nr.: 32019L1152, 32019L1158]

BGBl. I Nr. 78/2023 (NR: GP XXVII RV 2028 AB 2157 S. 226. BR: AB 11290 S. 957.)

[CELEX-Nr.: 32019L2121]

BGBl. I Nr. 179/2023 (NR: GP XXVII RV 2320 AB 2342 S. 247. BR: AB 11397 S. 961.)

BGBl. I Nr. 91/2024 (NR: GP XXVII RV 2606 AB 2617 S. 274. BR: AB 11567 S. 970.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

römisch eins. ABSCHNITT
Stellung des Rechtspflegers

Begriff

Paragraph eins,

Rechtspfleger sind Gerichtsbeamte, denen als Organen des Bundes auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit übertragen ist.

§ 2

Text

Arbeitsgebiete

Paragraph 2,

Ein Gerichtsbeamter kann für eines oder mehrere der folgenden Arbeitsgebiete zum Rechtspfleger bestellt werden:

  1. Ziffer eins
    Zivilprozeß-, Exekutions- und Insolvenzsachen;
  2. Ziffer 2
    Verlassenschaftssachen, Kindschafts-, Erwachsenenschutz- und Kuratelsangelegenheiten sowie Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse;
  3. Ziffer 3
    Grundbuchs- und Schiffsregistersachen;
  4. Ziffer 4
    Sachen des Firmenbuchs.

§ 3

Text

Voraussetzungen der Übertragung

Paragraph 3,

Einem Gerichtsbeamten darf die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit nur bei gegebenem Bedarf und bei Vorliegen folgender persönlicher Voraussetzungen übertragen werden:

  1. Ziffer eins
    völlige Vertrautheit mit den Arbeiten der Geschäftsstelle;
  2. Ziffer 2
    Eignung zum selbständigen Parteienverkehr;
  3. Ziffer 3
    zuverlässige Besorgung der vorbereitenden Erledigung auf dem betreffenden Arbeitsgebiet;
  4. Ziffer 4
    erfolgreicher Abschluß der Ausbildung.

§ 4

Text

Urkunde

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Justiz hat einem Gerichtsbeamten, der die im Paragraph 3, genannten Voraussetzungen erfüllt, hierüber eine Urkunde auszustellen. In der Urkunde ist das Arbeitsgebiet ( Paragraph 2,) zu bezeichnen.
  2. Absatz 2Der Gerichtsbeamte erlangt nach Maßgabe der Paragraphen 5, Absatz eins und 2 und 6 Absatz 2, mit der Ausstellung der Urkunde die Befugnis zur Besorgung der in seinen Wirkungskreis fallenden Geschäfte der Gerichtsbarkeit für das Bundesgebiet.

§ 5

Text

Verwendung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Präsident des Oberlandesgerichtes hat nach dem gegebenen Bedarf zu bestimmen, bei welchem Gericht, in welchem zeitlichen Umfang und auf welchem Arbeitsgebiet ein Gerichtsbeamter als Rechtspfleger zu verwenden ist.
  2. Absatz 2Der Rechtspfleger ist durch den Vorsteher des Bezirksgerichtes (Präsidenten des Gerichtshofes) einer Gerichtsabteilung oder mehreren Gerichtsabteilungen zuzuweisen. Wenn der Geschäftsumfang es erfordert, können einer Gerichtsabteilung mehrere Rechtspfleger zugewiesen werden.
  3. Absatz 3Der als Rechtspfleger verwendete Gerichtsbeamte hat neben seinem Amtstitel die Funktionsbezeichnung „Diplomrechtspfleger“ zu führen.

§ 6

Text

Geschäftsverteilung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Rechtspfleger ist in der Geschäftsverteilungsübersicht des Gerichtes unter Angabe seines Arbeitsgebietes und der Gerichtsabteilung, der er zugewiesen ist, anzuführen.
  2. Absatz 2Die Aufteilung der Geschäfte innerhalb einer Gerichtsabteilung erfolgt durch den Richter nach Maßgabe des zeitlichen Umfanges der Zuweisung eines oder mehrerer Rechtspfleger.
  3. Absatz 3Werden bei einem Gericht mehrere zur Besorgung desselben Arbeitsgebietes befugte Rechtspfleger verwendet, so hat der Vorsteher des Bezirksgerichtes (Präsident des Gerichtshofes) in der Geschäftsverteilungsübersicht eine entsprechende wechselseitige Vertretungsregelung zu treffen.

§ 7

Text

Ablehnung

Paragraph 7,

Die Vorschriften über die Ablehnung von Richtern sind auf die Rechtspfleger anzuwenden. Über die Ablehnung entscheidet der Vorsteher des Bezirksgerichtes (Präsident des Gerichtshofes) endgültig.

§ 8

Text

Weisungsrecht des Richters

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Rechtspfleger ist bei Besorgung der in seinen Wirkungskreis fallenden Geschäfte nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters gebunden.
  2. Absatz 2Eine allgemeine Weisung über die Behandlung von Rechtsfragen hat der Richter schriftlich zu erteilen. Der Rechtspfleger hat solche Weisungen in ein Verzeichnis einzutragen und diese aufzubewahren. Bei einem Richterwechsel oder einer Stellvertretung hat der Rechtspfleger vor der Bearbeitung eines Geschäftsstückes, für das eine allgemeine Weisung vorliegt, die schriftliche Weisung des neuen Richters einzuholen.
  3. Absatz 3Wenn der Richter für eine einzelne Rechtssache eine mündliche Weisung erteilt, hat der Rechtspfleger dies im Akt zu vermerken und den Vermerk dem Richter zur Kenntnisnahme vorzulegen; eine schriftliche Weisung ist zum Akt zu nehmen.

§ 9

Text

Erledigung durch den Richter

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Richter kann sich die Erledigung einzelner Geschäftsstücke vorbehalten oder die Erledigung an sich ziehen, wenn dies nach seiner Ansicht im Hinblick auf die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Sache oder die Wichtigkeit und die Tragweite der Entscheidung zweckmäßig ist. Eine solche Maßnahme ist im Akt zu vermerken.
  2. Absatz 2Der Richter kann ein Geschäftsstück durch einen entsprechenden Vermerk dem Rechtspfleger zuweisen, wenn es nach seiner Ansicht in den Wirkungskreis des Rechtspflegers fällt.

§ 10

Text

Vorlagepflicht

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Rechtspfleger hat ein Geschäftsstück, auch wenn es in seinen Wirkungskreis fällt, dem Richter vorzulegen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Richter die Erledigung des Geschäftsstückes sich vorbehalten oder an sich gezogen hat;
    2. Ziffer 2
      der Rechtspfleger von der ihm bekannten Rechtsansicht des Richters abweichen will;
    3. Ziffer 3
      sich bei der Bearbeitung Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art ergeben.
  2. Absatz 2Der Rechtspfleger hat gegen seine Entscheidungen erhobene Rechtsmittel, vorbehaltlich des Paragraph 11, Absatz 2,, dem Richter ohne Aufschub mit allen für die Beurteilung des Rechtsmittels erforderlichen Akten und mit einem Vorlagebericht vorzulegen. Sind für die Entscheidung über das Rechtsmittel Zwischenerhebungen erforderlich, so hat sie der Rechtspfleger durchzuführen.

§ 11

Text

Anfechtbarkeit der Entscheidungen des Rechtspflegers

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Entscheidungen des Rechtspflegers können wie die des Richters angefochten werden.
  2. Absatz eins aDie in Verfahrensbestimmungen einem Richter eingeräumte Befugnis, einem Rechtsmittel gegen seine Entscheidung selbst stattzugeben, steht sinngemäß auch dem Rechtspfleger zu.
  3. Absatz 2Über Rechtsbehelfe und nicht aufsteigende Rechtsmittel, mit Ausnahme der Vorstellung nach Paragraph 12,, kann der Rechtspfleger entscheiden.
  4. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
  5. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

§ 12

Text

Vorstellung an den Richter

Paragraph 12,
  1. Absatz einsGegen eine nach sonstigen Verfahrensvorschriften wegen des Streitwertes nicht oder nur beschränkt anfechtbare Entscheidung des Rechtspflegers kann Vorstellung an den Richter erhoben werden.
  2. Absatz 2Die Vorstellung ist binnen vierzehn Tagen beim erkennenden Gericht mündlich zu Protokoll zu erklären oder schriftlich einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung; sie kann nicht verlängert werden.
  3. Absatz 3Die Vorstellung hat auf die Ausführung der angefochtenen Entscheidung und deren Vollstreckbarkeit keine aufschiebende Wirkung. Der Richter kann jedoch der Vorstellung auf Antrag aufschiebende Wirkung zuerkennen und etwa notwendige Sicherungsmaßnahmen anordnen, wenn aus der Hemmung der Ausführung der Entscheidung oder der auf Grund derselben einzuleitenden Exekution dem Gegner kein unverhältnismäßiger Nachteil erwächst und ohne solche Aufschiebung der Zweck der Vorstellung vereitelt würde. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
  4. Absatz 4Der Richter hat über die Vorstellung mit Beschluß in der Sache selbst zu entscheiden, soweit die Vorstellung nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist.
  5. Absatz 5Wird zugleich mit der Vorstellung ein Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel erhoben, so ist zuerst über die Vorstellung zu entscheiden.

§ 13

Text

Ausfertigungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Ausfertigungen von Amtszeugnissen, von Ausfolgungsaufträgen und von Schreiben, die für das Ausland bestimmt sind, sind vom Rechtspfleger unter Angabe seiner Funktionsbezeichnung ohne Abdruck der Unterfertigungsstampiglie eigenhändig zu unterschreiben.
  2. Absatz 2Auf allen sonstigen Ausfertigungen ist unter dem Abdruck der Unterfertigungsstampiglie des Rechtspflegers die Richtigkeit der Ausfertigung vom Leiter der Geschäftsabteilung mit eigenhändiger Unterschrift zu beglaubigen. Die Unterfertigungsstampiglie des Rechtspflegers hat die Funktionsbezeichnung zu enthalten.
  3. Absatz 3Ist der Rechtspfleger gleichzeitig Leiter der Geschäftsabteilung, so hat er unter seiner Unterfertigungsstampiglie die Richtigkeit der Ausfertigung in seiner Eigenschaft als Leiter der Geschäftsabteilung mit eigenhändiger Unterschrift zu beglaubigen.

§ 14

Text

Dienststellung und Dienstaufsicht

Paragraph 14,
  1. Absatz einsEin Gerichtsbeamter kann neben seiner Verwendung als Rechtspfleger mit anderen Aufgaben des Gehobenen Dienstes, mit Genehmigung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes auch mit Aufgaben des Fachdienstes bei Gericht beschäftigt werden. Im übrigen ist Paragraph 36, Absatz 4, BDG 1979 anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Rechtspfleger untersteht in dieser Verwendung der Dienstaufsicht des Vorstehers des Bezirksgerichtes (Präsidenten des Gerichtshofes) und des Leiters der Gerichtsabteilung, der er zugewiesen ist, ansonsten auch der Dienstaufsicht des Vorstehers der Geschäftsstelle.

§ 15

Text

Aberkennung der Befugnis

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Justiz hat einem Gerichtsbeamten die Befugnis zur Besorgung der den Rechtspflegern übertragenen Geschäfte abzuerkennen, wenn der Gerichtsbeamte die persönlichen Voraussetzungen für die Übertragung (Paragraph 3, Ziffer eins bis 3) auf Dauer nicht mehr erfüllt.
  2. Absatz 2Der Gerichtsbeamte hat die Urkunde, mit der ihm die Befugnis zur Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit übertragen wurde, binnen drei Tagen nach Zustellung des Bescheides im Dienstweg dem Bundesministerium für Justiz zurückzustellen.

§ 16

Text

römisch II. ABSCHNITT
Wirkungskreis des Rechtspflegers

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsJeder Wirkungskreis (Paragraphen 17 bis 22) umfaßt:
    1. Ziffer eins
      die Durchführung
      1. Litera a
        des Mahnverfahrens (Paragraphen 244 bis 251, Paragraph 448, ZPO), einschließlich der Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich wird, sowie
      2. Litera b
        von Kraftloserklärungsverfahren bis zur Erhebung eines Widerspruchs oder einer vergleichbaren Verfahrenshandlung;
    2. Ziffer 2
      die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen im jeweiligen Wirkungskreis sowie von richterlichen Entscheidungen im jeweiligen Arbeitsgebiet;
    3. Ziffer 3
      die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger erteilten Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit;
    4. Ziffer 4
      die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wenn sie für ein Verfahren vor dem Rechtspfleger begehrt wird;
    5. Ziffer 5
      die Vornahme von Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens eines inländischen Gerichtes oder einer inländischen Behörde;
    6. Ziffer 6
      die Verhängung von Ordnungsstrafen;
    7. Ziffer 7
      die Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel im jeweiligen Wirkungskreis sowie die Berichtigung und der Widerruf der von einem Rechtspfleger erteilten solchen Bestätigung.
  2. Absatz 2Dem Richter bleiben stets vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      die Berichte an vorgesetzte Behörden;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009,)
    1. Ziffer 3
      die Erledigung von Beschwerden;
    2. Ziffer 4
      die Anordnung und die Abnahme eines Eides;
    3. Ziffer 5
      die Anordnung der Haft sowie die Umwandlung von Geldstrafen in Haft;
    4. Ziffer 6
      Entscheidungen, bei denen ausländisches Recht anzuwenden ist.

§ 17

Text

Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDer Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen umfaßt ausschließlich die Geschäfte nach Paragraph 16, Absatz eins,
  2. Absatz 2Der Wirkungskreis in Exekutionssachen umfaßt:
    1. Ziffer eins
      die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen
      1. Litera a
        durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den Paragraphen 88 bis 96 EO,
      2. Litera b
        auf das bewegliche Vermögen nach den Paragraphen 249 bis 345 EO;
    2. Ziffer 2
      die Exekution zur Sicherstellung nach den Paragraphen 371,, 372 EO sowie auf Grund von Sicherstellungsaufträgen nach den Paragraphen 232,, 233 BAO oder diesen vergleichbaren Bestimmungen durch die im Paragraph 374, Absatz eins, EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung;
    3. Ziffer 3
      die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses;
    4. Ziffer 4
      im Zusammenhang mit den in Ziffer eins und 2 angeführten Geschäften die Entscheidung über Aufschiebungsanträge nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2 a,, 3, 4 und 6, Paragraph 45 a, sowie Paragraph 264, EO, nach Paragraph 11, Absatz 3, GEG oder über Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit;
    5. Ziffer 5
      die Entscheidung über Vollzugsbeschwerden nach Paragraph 68, EO und Beschwerden nach Paragraph 84, Absatz 3, EO im Zusammenhang mit den in Ziffer eins bis 3 angeführten Geschäften.
  3. Absatz 3Dem Richter bleiben vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      die Vollstreckbarerklärung und die Anpassung eines ausländischen Exekutionstitels sowie das Exekutionsverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidungen einschließlich der Bewilligung der Exekution,
    2. Ziffer 2
      die Versagung der Vollstreckung eines ausländischen Exekutionstitels sowie
    3. Ziffer 3
      die Festsetzung des Schadens und die Auferlegung einer Mutwillensstrafe nach Paragraph 63 b, EO.

§ 17a

Text

Wirkungskreis in Insolvenzsachen

Paragraph 17 a,

Der Wirkungskreis in Insolvenzsachen umfasst die Geschäfte vor dem Bezirksgericht.

§ 18

Text

Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDer Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfasst alle mit ihrer Führung zusammenhängenden Geschäfte.
  2. Absatz 2Dem Richter bleiben vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn
      1. Litera a
        die Aktiven der Verlassenschaft voraussichtlich den Wert von 200 000 Euro übersteigen,
      2. Litera b
        es sich um die Verlassenschaft eines protokollierten Einzelunternehmers oder eines persönlich haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft handelt,
      3. Litera c
        bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften anzuwenden sind,
      Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2016,)
    2. Ziffer 2
      die Entscheidung über
      1. Litera a
        die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben,
      2. Litera b
        widersprechende Erbantrittserklärungen.
  3. Absatz 3Die Ermittlung des Wertes nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, hat nach Paragraph 167, AußStrG zu erfolgen. Wird eine Bewertung zum Verkehrswert (Paragraph 167, Absatz eins, AußStrG) oder nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz (Paragraph 167, Absatz 2, AußStrG) vorgenommen, ist der so ermittelte Wert zu Grunde zu legen.

§ 19

Text

Wirkungskreis in Kindschafts-, Erwachsenenschutz- und Kuratelsangelegenheiten

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDer Wirkungskreis in Kindschafts-, Erwachsenenschutz- und Kuratelsangelegenheiten umfasst:
    1. Ziffer eins
      die Geschäfte in Pflegschaftsangelegenheiten;
    2. Ziffer 2
      die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einer Exekution zur Sicherstellung nach Paragraph 372, EO durch die in Paragraph 374, Absatz eins, EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung, auf Grund eines vom Pflegschaftsgericht geschaffenen Exekutionstitels über Unterhaltsbeiträge;
    3. Ziffer 3
      die Entscheidung über die Bewilligung, Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, EO sowie einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO, sofern das damit in Zusammenhang stehende Verfahren in der Hauptsache in den Wirkungskreis des Rechtspflegers fällt;
    4. Ziffer 4
      Verfahren über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder;
    5. Ziffer 5
      die Entscheidung über Anträge nach den Paragraphen 35 und 36 EO in Unterhaltssachen nach Ziffer eins und 4.
  2. Absatz 2Dem Richter bleiben vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      Verfahren über die Abstammung, Ehelicherklärung, Erklärung der Ehefähigkeit, Genehmigung eines Pflegevertrages, Bewilligung der Annahme an Kindes statt sowie deren Widerruf oder Aufhebung;
    2. Ziffer 2
      Verfahren zur Regelung und zur Entziehung einzelner oder aller aus den familienrechtlichen Beziehungen erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten, insbesondere über die Obsorge und die persönlichen Kontakte, sowie Verfahren zur Ersetzung von Einwilligungen und Zustimmungen.
    3. Ziffer 3
      die Genehmigung von Vertretungshandlungen oder Zustimmungserklärungen gesetzlicher Vertreter, ausgenommen die Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen;
    4. Ziffer 4
      die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung und der Veränderung am Stand des Vermögens eines Minderjährigen oder einer sonstigen schutzberechtigten Person, wenn der in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 18, Absatz 3, ermittelte Wert des Vermögens 150 000 Euro übersteigt;
    5. Ziffer 5
      Verfahren zur Bestellung, Erweiterung, Einschränkung, Übertragung oder Beendigung
      1. Litera a
        eines Erwachsenenvertreters einschließlich der Erneuerung oder Beendigung sowie der Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts (Paragraph 129, AußStrG), der Überwachung des Lebenssituationsberichts (Paragraph 130, AußStrG) und der Kontrolle von Rechtshandlungen in der Personensorge (Paragraph 131, AußStrG),
      2. Litera b
        eines Kurators für noch nicht Gezeugte und Ungeborene (Paragraph 277, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ABGB),
      3. Litera c
        eines Kurators für Abwesende, wenn sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder wenn Anhaltspunkte für deren Aufenthalt im Ausland gegeben sind, sowie für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäft (Paragraph 277, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ABGB);
    6. Ziffer 6
      alle nicht rein vermögensrechtlichen Entscheidungen über Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben;
    7. Ziffer 7
      die Belehrung von Minderjährigen über das Unrecht strafbarer Handlungen und deren mögliche Folgen auf Grund von durch die Staatsanwaltschaft zurückgelegten und dem Pflegschaftsgericht übermittelten Anzeigen;
    8. Ziffer 8
      Angelegenheiten nach dem UbG;
    9. Ziffer 9
      Angelegenheiten nach dem HeimAufG.

§ 20

Text

Wirkungskreis in Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDer Wirkungskreis in Angelegenheiten des Gerichtserlages umfaßt die Geschäfte der gerichtlichen Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB im Verfahren außer Streitsachen.
  2. Absatz 2Der Wirkungskreis in Angelegenheiten der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse nach dem Verwahrungs- und Einziehungsgesetz (VerwEinzG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, Artikel 36,, umfasst die Einziehung von Verwahrnissen, deren Wert 10 000 Euro nicht übersteigt, und die damit zusammenhängenden Verfügungen nach dem genannten Bundesgesetz.

§ 21

Text

Wirkungskreis in Grundbuchs- und Schiffsregistersachen

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDer Wirkungskreis in Grundbuchssachen umfaßt:
    1. Ziffer eins
      die Geschäfte des Grundbuchsverfahrens sowie der gerichtlichen Hinterlegung und Einreihung von Urkunden über Rechte an nichtverbücherten Liegenschaften und an Bauwerken;
    2. Ziffer 2
      im Verfahren zur Anlegung und zur Ergänzung des Grundbuches die Verfassung der Verzeichnisse über die Grundstücke und Personen, die Anfertigung des Entwurfes der Grundbuchseinlagen, die Verfassung der Grundbuchseinlagen auf Grund der Entwürfe, die Entgegennahme und die Erledigung von Einwendungen gegen die Entwürfe der Grundbuchseinlagen und von Anmeldungen und Widersprüchen im Richtigstellungsverfahren, sofern die Berichtigung von Schreibfehlern oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten begehrt wird.
  2. Absatz 2Der Wirkungskreis in Schiffsregistersachen umfaßt die Geschäfte des Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Schiffbauregisters.
  3. Absatz 3Dem Richter bleibt die Erledigung von Anträgen nach Paragraph 6 b, GUG vorbehalten.

§ 22

Text

Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDer Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte, einschließlich der Verfahren nach Paragraph 280 a, UGB, wenn der Rechtsträger seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat.
  2. Absatz 2Dem Richter bleiben vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      der Beschluß über die erste Eintragung
      1. Litera a
        der im Paragraph 2, Ziffer 4,, 6, 7, 8 und 9 FBG genannten Rechtsträger, soweit sich die Eintragung nicht auf die Zweigniederlassung des Rechtsträgers bezieht;
      2. Litera b
        einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Flexiblen Kapitalgesellschaft mit einem Stammkapital ab 100 000 Euro;
      3. Litera c
        einer Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers, ausgenommen solche mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat;
      Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007,)
    2. Ziffer 2
      Beschlüsse über die Eintragungen
      1. Litera a
        von Änderungen einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrags, eines Genossenschaftsvertrags und einer Stiftungsurkunde, mit Ausnahme von Änderungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Flexiblen Kapitalgesellschaft mit einem Stammkapital von weniger als 100 000 Euro,
      2. Litera b
        der Auflösung von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Privatstiftungen, ausgenommen die Fälle, in denen die Auflösung schon auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist,
      3. Litera c
        der Nichtigkeit von Hauptversammlungs-, Generalversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen sowie von Beschlüssen des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
    3. Ziffer 3
      die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von
      1. Litera a
        gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern;
      2. Litera b
        Gründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlußprüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren);
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen auf Grund von Anmeldungen auf Eintragung in das Firmenbuch im Zusammenhang mit
      1. Litera a
        Verschmelzungen und Vermögensübertragungen nach dem neunten und zehnten Teil des AktG, nach Paragraph 96, GmbHG, nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, nach Paragraph 60 und Paragraph 66, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, und nach Paragraph 27 c, SpG,
      2. Litera b
        Umwandlungen nach dem elften Teil des AktG, nach den Paragraphen 25 und 26 FlexKapGG, nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, nach Paragraph 61 und Paragraph 66, VAG 2016 und nach Paragraph 27 a, SpG,
      3. Litera c
        Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, FBG),
      4. Litera d
        Angelegenheiten nach dem SpaltG und nach dem GenSpaltG;
    5. Ziffer 5
      Angelegenheiten nach dem EWIVG;
    6. Ziffer 6
      Angelegenheiten nach dem SEG und dem SCEG, ausgenommen Beschlüsse über Eintragungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8,, 9, 12, 13 und 14 sowie Paragraph 5 a, Ziffer 3, FBG;
    7. Ziffer 7
      Angelegenheiten nach dem GesAusG;
    8. Ziffer 8
      Angelegenheiten nach dem EU-UmgrG.

§ 23

Text

römisch III. ABSCHNITT
Ausbildung zum Rechtspfleger

Voraussetzungen für die Zulassung

Paragraph 23,

Gerichtsbedienstete, die die Erfordernisse für die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 2 (Gehobener Dienst) erfüllen, sind nach Maßgabe des Paragraph 24, Absatz 2, zur Ausbildung zur Rechtspflegerin oder zum Rechtspfleger zuzulassen.

§ 24

Text

Zulassung

Paragraph 24,
  1. Absatz einsÜber den Antrag eines Gerichtsbediensteten auf Zulassung zur Rechtspflegerausbildung für eines der im Paragraph 2, angeführten Arbeitsgebiete hat der Präsident des Oberlandesgerichtes zu entscheiden.
  2. Absatz 2Der Antrag ist abzulehnen, wenn voraussichtlich kein Bedarf auf dem angestrebten Arbeitsgebiet gegeben ist, wenn die Zulassung aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist oder wenn dem Antragsteller die persönliche und fachliche Eignung, einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer 7,), für die mit der Ausübung des Amtes eines Rechtspflegers verbundenen Aufgaben offenbar fehlt.
  3. Absatz 3Bei der Auswahl der Kandidaten für die Rechtspflegerausbildung ist zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage auf anerkannte Methoden der Personalauswahl zurückzugreifen.

§ 25

Text

Gegenstand und Dauer der Ausbildung

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDie Ausbildung des Gerichtsbediensteten zum Rechtspfleger umfaßt:
    1. Ziffer eins
      die aufeinanderfolgende Verwendung bei zumindest zwei Gerichten mit der Vorbereitung von Erledigungen auf dem angestrebten Arbeitsgebiet,
    2. Ziffer 2
      die Teilnahme am Grundlehrgang sowie am Lehrgang für das angestrebte Arbeitsgebiet (Arbeitsgebietslehrgang) und
    3. Ziffer 3
      die erfolgreiche Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges sowie die Prüfung über das Arbeitsgebiet.
  2. Absatz 2Die Dauer der Ausbildung beträgt drei Jahre. Der Arbeitsgebietslehrgang und die Prüfung über das Arbeitsgebiet können auch noch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Ausbildungsdauer absolviert werden.

§ 25a

Text

Ablauf des Ausbildungsdienstes

Paragraph 25 a,
  1. Absatz einsBei der Gestaltung des Ausbildungsdienstes ist darauf zu achten, dass der Rechtspflegeranwärter im Laufe seiner Ausbildung aufeinanderfolgend zumindest drei Rechtspflegern zur Ausbildung zugewiesen wird.
  2. Absatz 2Nach Absolvierung des Grundlehrganges ist, nach Möglichkeit auf dem angestrebten Arbeitsgebiet, überdies eine dreimonatige Ausbildung bei einem Richter vorzusehen. Darüber hinaus kann auch eine höchstens zweimonatige Ausbildung bei einem Vorsteher der Geschäftsstelle vorgesehen werden.

§ 26

Text

Ausbildung für ein weiteres Arbeitsgebiet

Paragraph 26,

Für einen Gerichtsbediensteten, der bereits für eines oder mehrere der im Paragraph 2, angeführten Arbeitsgebiete zum Rechtspfleger bestellt ist und der die Ausbildung für ein weiteres Arbeitsgebiet anstrebt, sind die Teilnahme am Grundlehrgang und die Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges nicht erforderlich. Die Dauer der Ausbildung beträgt in diesem Fall zwei Jahre.

§ 27

Text

Verwendung bei Gericht

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDer Präsident des Oberlandesgerichtes hat den zur Ausbildung als Rechtspfleger zugelassenen Gerichtsbediensteten (Rechtspflegeranwärter) für die Dauer der Ausbildung solchen Gerichten zuzuweisen, bei denen er auf dem angestrebten Arbeitsgebiet verwendet werden kann.
  2. Absatz 2Der Rechtspflegeranwärter ist während der ersten drei Monate seiner Ausbildung in der Geschäftsstelle des Gerichtes auf dem angestrebten Arbeitsgebiet zu verwenden. Diese Ausbildung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Rechtspflegeranwärter innerhalb der letzten drei Jahre vor der Zulassung sechs Monate hindurch ausschließlich auf dem betreffenden Arbeitsgebiet in der Geschäftsstelle eines Gerichtes tätig gewesen ist.
  3. Absatz 3Während der übrigen Ausbildungszeit ist der Rechtspflegeranwärter vom Vorsteher des Bezirksgerichtes (Präsidenten des Gerichtshofes) mindestens im Ausmaß von 70% mit der Vorbereitung von Erledigungen auf dem angestrebten Arbeitsgebiet zu betrauen. Eine Verwendung in der Geschäftsstelle des Gerichts darf das Ausmaß von 30% nicht überschreiten und soll insbesondere auf dem angestrebten Arbeitsgebiet erfolgen.
  4. Absatz 4Rechtspflegeranwärter für das Arbeitsgebiet Zivilprozeß- und Exekutionssachen sind - außer für vorbereitende Erledigungen auf ihrem künftigen Arbeitsgebiet - drei Monate hindurch mindestens während der halben Wochendienstzeit im Gerichtsvollzieherdienst zu verwenden. Diese Ausbildung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Rechtspflegeranwärter innerhalb der letzten drei Jahre vor der Zulassung sechs Monate hindurch ausschließlich im Gerichtsvollzieherdienst tätig gewesen ist.

§ 27a

Text

Beurteilung des Ausbildungsstandes

Paragraph 27 a,
  1. Absatz einsJeder mit der Ausbildung des Rechtspflegeranwärters betraute Richter, Rechtspfleger oder Bedienstete hat dessen Leistungen, Ausbildungsstand und Eignung für den Rechtspflegerberuf - auch unter dem Blickwinkel von dessen sozialer Kompetenz - nach den in Absatz 3 bis 6 genannten Erfordernissen schriftlich zu beurteilen. Der Leiter der Dienststelle hat diese Beurteilung unter Anschluss seiner Stellungnahme dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Dienstweg vorzulegen.
  2. Absatz 2Der Präsident des Oberlandesgerichtes soll dem Rechtspflegeranwärter insoweit mündlich Auskunft über den wesentlichen Inhalt der Beurteilung geben, als dadurch eine Steigerung der Leistungen des Rechtspflegeranwärters zu erwarten ist. Auf Ersuchen des Rechtspflegeranwärters ist diese Auskunft jedenfalls zu erteilen.
  3. Absatz 3Bei der Beurteilung sind zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Umfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften,
    2. Ziffer 2
      die Fähigkeiten und die Auffassung,
    3. Ziffer 3
      der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Entschlusskraft und Zielstrebigkeit,
    4. Ziffer 4
      die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr,
    5. Ziffer 5
      die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse die Kenntnis von Fremdsprachen,
    6. Ziffer 6
      das Verhalten im Dienst, insbesondere das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern, Kollegen und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten,
    7. Ziffer 7
      die sozialen Fähigkeiten (z. B. Kritik-, Konflikt-, Kommunikations- und Teamfähigkeit) und
    8. Ziffer 8
      der Erfolg der Verwendung.
  4. Absatz 4Darüber hinaus sind sonstige für die Beurteilung relevante Umstände anzuführen.
  5. Absatz 5Die Beurteilung hat zu lauten:
    1. Ziffer eins
      ausgezeichnet, bei weit über dem Durchschnitt liegenden hervorragenden Kenntnissen und Fähigkeiten,
    2. Ziffer 2
      sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten,
    3. Ziffer 3
      gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, oder
    4. Ziffer 4
      nicht entsprechend, bei unterdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten.
  6. Absatz 6Die Beurteilung ist von jedem Richter, Rechtspfleger oder Bediensteten, dem der Rechtspflegeranwärter zur Ausbildung zugewiesen ist, spätestens nach dem Ende der jeweiligen Ausbildungszuteilung zur erstatten. Erforderlichenfalls hat eine Zwischenbeurteilung zu erfolgen.

§ 28

Text

Dienstabwesenheit

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie Zeit, während der der Rechtspflegeranwärter aus anderen Gründen als wegen Erholungs- und Prüfungsurlaubes vom Dienst abwesend ist, ist bei der Berechnung der Dauer der Ausbildungszeit nicht zu berücksichtigen, soweit sie während eines Ausbildungsjahres insgesamt 30 Arbeitstage überschreitet. Erreicht die nicht zu berücksichtigende Zeit der Dienstabwesenheit zweieinhalb Jahre, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden, es sei denn, daß der Rechtspflegeranwärter die Prüfung über das Arbeitsgebiet bereits bestanden hat. Der Abbruch einer Ausbildung steht jedoch einer neuerlichen Zulassung zur Rechtspflegerausbildung nicht entgegen.
  2. Absatz 2Die Zeit einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, ff BDG 1979 oder einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG zählt bei der Berechnung der Dauer des Ausbildungsdienstes und der im Paragraph 27, festgelegten Mindest- und Höchstdauer von Ausbildungsstationen nur anteilig.

§ 29

Text

Abhaltung und Leitung der Lehrgänge

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDie Lehrgänge sind auf Anordnung des Bundesministers für Justiz nach Bedarf abzuhalten.
  2. Absatz 2Ort, Zeit und Dauer der in Aussicht genommenen Lehrgänge sind den in Betracht kommenden Rechtspflegeranwärtern im Wege der Präsidenten der Oberlandesgerichte kundzumachen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Justiz hat aus dem Kreis der zur Ausübung des Richteramtes befähigten Personen den Leiter eines Ausbildungslehrganges und aus demselben Kreis sowie aus dem Kreis der Rechtspfleger und anderer Gerichtsbediensteter die erforderliche Anzahl von Lehrern zu bestellen.

§ 30

Text

Aufgaben der Lehrgänge

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDer Grundlehrgang hat die theoretischen und praktischen Kenntnisse zu vermitteln, die für alle Arbeitsgebiete unerläßlich sind, der Arbeitsgebietslehrgang die besonderen Kenntnisse für den betreffenden Wirkungskreis, jeweils einschließlich der Vertiefung der sozialen Kompetenz.
  2. Absatz 2Bei der Gestaltung der Lehrgangsinhalte ist - für alle Arbeitsgebiete - insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen, dass den Rechtspflegeranwärtern die für den Rechtspflegerberuf notwendigen Kenntnisse über das Verhalten im Parteienverkehr und die Grundsätze des Zeitmanagements im Allgemeinen sowie auf den Gebieten der Kommunikation, der Verhandlungsführung und der Grundzüge des Konfliktmanagements im Besonderen vermittelt werden. Im Arbeitsgebietslehrgang für das Arbeitsgebiet nach Paragraph 2, Ziffer 2, bilden diese Ausbildungsinhalte einen besonderen Ausbildungsschwerpunkt.
  3. Absatz 3Die näheren Ausbildungsinhalte und -formen für den Grundlehrgang und für die einzelnen Arbeitgebietslehrgänge sowie die auf die einzelnen Lehrgegenstände entfallenden Stundenausmaße sind durch Verordnung der Bundesministerin für Justiz festzulegen.

§ 31

Text

Zulassung zu Lehrgängen

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDer Antrag des Rechtspflegeranwärters auf Zulassung zu einem Lehrgang ist im Dienstweg an den Bundesminister für Justiz zu richten. Bei der Vorlage sind Äußerungen des Leiters der Dienststelle und des Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes über den bisherigen Ausbildungserfolg anzuschließen.
  2. Absatz 2Für die Zulassung zu einem Arbeitsgebietslehrgang ist die erfolgreiche Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges Voraussetzung.
  3. Absatz 3Zu einem Lehrgang sollen nicht mehr als 20 Rechtspflegeranwärter zugelassen werden.
  4. Absatz 4Die Anträge auf Zulassung sind vom Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze unter Bedachtnahme auf den bisherigen Ausbildungserfolg des Zulassungswerbers zu berücksichtigen. Nicht berücksichtigte Anträge gelten als für den jeweils nächsten Lehrgang eingebracht.

§ 32

Text

Teilnahme an Lehrgängen

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDie Teilnahme am Grundlehrgang soll tunlichst gegen Ende des ersten Ausbildungsjahres und die Teilnahme am Arbeitsgebietslehrgang tunlichst innerhalb des letzten Ausbildungsjahres erfolgen.
  2. Absatz 2Die Teilnahme an den Lehrgängen gilt als Dienst.
  3. Absatz 3Hat der Rechtspflegeranwärter mehr als ein Viertel der in einem Lehrgang vorgesehenen Vortragsstunden versäumt, kann er die Teilnahme an diesem Lehrgang nicht fortsetzen; eine neuerliche Zulassung zu einem Lehrgang ist jedoch möglich.

§ 33

Text

Mitarbeit beim Lehrgang

Paragraph 33,
  1. Absatz einsWährend des Lehrganges haben sich die Lehrer durch Gespräche mit den einzelnen Rechtspflegeranwärtern zu überzeugen, daß diese den Lehrstoff erfaßt haben. Die Ergebnisse dieser Gespräche hat der Lehrer in schriftlichen Vermerken festzuhalten.
  2. Absatz 2Die Rechtspflegeranwärter haben während des Lehrganges mehrmals unter Aufsicht eines Lehrers aus dem vorgetragenen Lehrstoff gestellte Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Der Lehrer hat die schriftlichen Arbeiten jeweils unter Anschluß seiner gutachtlichen Stellungnahme dem Leiter des Ausbildungslehrganges vorzulegen.

§ 34

Text

Prüfungstermine

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDie Termine der Prüfungen sind vom Bundesminister für Justiz so festzulegen, daß zwischen dem jeweiligen Lehrgangsende und der Prüfung ein Zeitraum von längstens einem Monat liegt.
  2. Absatz 2Die vorgesehenen Prüfungstermine sind den Rechtspflegeranwärtern tunlichst bereits bei der Zulassung zum Lehrgang bekanntzugeben.
  3. Absatz 3Tritt ein Rechtspflegeranwärter zu dem für ihn bestimmten Prüfungstermin aus unentschuldbaren Gründen nicht zur Prüfung an oder tritt er während der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Liegen jedoch entschuldbare Gründe vor, so ist für ihn ein neuerlicher Prüfungstermin festzulegen.

§ 35

Text

Prüfungsurlaub

Paragraph 35,

Der Prüfung nach dem Grundlehrgang hat ein Prüfungsurlaub von fünf Arbeitstagen, der Prüfung nach dem Arbeitsgebietslehrgang ein Prüfungsurlaub von zehn Arbeitstagen voranzugehen.

§ 36

Text

Bestellung der Prüfungskommissäre

Paragraph 36,

Der Bundesminister für Justiz hat zur Ausübung des Richteramtes befähigte Personen und Rechtspfleger in der erforderlichen Anzahl für die Dauer von jeweils fünf Jahren zu Prüfungskommissären zu bestellen.

§ 37

Text

Zusammensetzung der Prüfungskommission

Paragraph 37,
  1. Absatz einsFür die einzelnen Prüfungen hat der Bundesminister für Justiz jeweils drei Prüfungskommissäre zu bestimmen. Zwei Prüfungskommissäre, darunter der Vorsitzende, müssen zur Ausübung des Richteramtes befähigt sein, ein Prüfungskommissär muß Rechtspfleger sein.
  2. Absatz 2Wer zu einem Rechtspflegeranwärter in einem im Paragraph 34, des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, angeführten Angehörigkeitsverhältnis steht, kann nicht dessen Prüfungskommissär sein.

§ 38

Text

Form und Gegenstand der Prüfungen

Paragraph 38,
  1. Absatz einsDie Prüfung nach dem Grundlehrgang ist mündlich abzulegen; Gegenstand der Prüfung ist der gesamte Stoff des Lehrganges.
  2. Absatz 2Die Prüfung nach dem Arbeitsgebietslehrgang ist zunächst schriftlich und dann mündlich abzulegen; Gegenstand der Prüfung sind die auf dem betreffenden Arbeitsgebiet anzuwendenden Rechtsvorschriften und ihre Handhabung.

§ 39

Text

Schriftliche Prüfung

Paragraph 39,
  1. Absatz einsBei der schriftlichen Prüfung sind die Arbeiten unter Aufsicht eines Prüfungskommissärs oder eines auf Vorschlag des Vorsitzenden der Prüfungskommission vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes bestimmten Rechtspflegers an einem Tag innerhalb von neun Stunden zu verfassen. Die Arbeiten bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission oder ein von ihm beauftragter Prüfungskommissär. Sie bestehen in einer entsprechenden Anzahl von Aufgaben über Geschäfte, die in den Wirkungsbereich des Rechspflegers Anmerkung, richtig: Rechtspflegers) fallen. Der Zeitpunkt der Übergabe der Prüfungsaufgaben und der Abgabe der Prüfungsarbeit ist auf dieser zu vermerken.
  2. Absatz 2Die literarischen Behelfe, die der Rechtspflegeranwärter bei der schriftlichen Prüfung benützen darf, werden durch Verordnung des Bundesministers für Justiz bestimmt.

§ 40

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDie mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Sie kann mit höchstens vier Rechtspflegeranwärtern gleichzeitig abgehalten werden.
  2. Absatz 2Nimmt der Vorsitzende keine Aufteilung des Prüfungsstoffes vor, so können die Mitglieder der Prüfungskommission Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff stellen.

§ 41

Text

Ergebnis der Prüfung

Paragraph 41,
  1. Absatz einsDas Prüfungsergebnis ist unter Bedachtnahme auf die Mitarbeit beim Lehrgang mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
    1. Ziffer eins
      ausgezeichnet, bei weit über dem Durchschnitt liegenden hervorragenden Kenntnissen und Fähigkeiten;
    2. Ziffer 2
      sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten;
    3. Ziffer 3
      gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten;
    4. Ziffer 4
      nicht genügend, bei unterdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten.
  2. Absatz 2Die Prüfungskommissäre haben nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen abzustimmen, der Vorsitzende jedoch als letzter. Das Prüfungsergebnis ist mit absoluter Stimmenmehrheit zu beschließen. Wird über eine Note keine absolute Stimmenmehrheit erzielt, so ist die für die beste Note abgegebene Stimme der jeweils schlechteren Note zuzuzählen.
  3. Absatz 3Lautet die Note auf „nicht genügend“, so ist die Prüfung nicht bestanden.
  4. Absatz 4Über die Abstimmung und das Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben ist.
  5. Absatz 5Das Prüfungsergebnis ist unmittelbar nach Beendigung der Prüfung vom Vorsitzenden mündlich zu verkünden. Der Vorsitzende hat dem Rechtspflegeranwärter über das Ergebnis der bestandenen Prüfung nach dem Grundlehrgang ein Zeugnis auszustellen.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Justiz hat dem Rechtspflegeranwärter über das Ergebnis der bestandenen Prüfung nach dem Arbeitsgebietslehrgang ein Diplom auszustellen.

§ 42

Text

Wiederholung der Prüfung

Paragraph 42,

Hat der Rechtspflegeranwärter die Prüfung nicht bestanden, kann er nach neuerlicher Teilnahme am Lehrgang die Prüfung wiederholen; eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.

§ 43

Text

Übertragung der Abhaltung von Arbeitsgebietslehrgängen für Sachen des Firmenbuchs

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Justiz kann den Präsidenten des Oberlandesgerichtes mit der Abhaltung eines Arbeitsgebietslehrganges für Sachen des Firmenbuchs beauftragen, wenn als Teilnehmer des Lehrganges nur Rechtspflegeranwärter des betreffenden Oberlandesgerichtssprengels in Betracht kommen oder wenn andere dienstliche Gründe die Übertragung notwendig machen.
  2. Absatz 2Bei derartigen Lehrgängen hat die ansonst dem Bundesminister für Justiz übertragenen Aufgaben der Präsident des Oberlandesgerichtes wahrzunehmen; dies jedoch vorbehaltlich der Ausstellung des Diploms nach Paragraph 41, Absatz 6,

§ 44

Text

römisch IV. ABSCHNITT
Ergänzungs-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes

Paragraph 44,

Anmerkung, Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896)

§ 45

Text

Inkrafttreten

Paragraph 45,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.
  2. Absatz 2Organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden.
  3. Absatz 3Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1962, BGBl. Nr. 180, betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1983,, wird aufgehoben.
  4. Absatz 4Paragraph 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007, tritt am 15. Dezember 2007 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 24, Absatz 2 und 3, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 25 a, samt Überschrift, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 27 a, samt Überschrift, Paragraph 28 und Paragraph 30, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  6. Absatz 6Die Paragraphen 2,, 16, 19 und 46 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009, treten mit 1. April 2009 in Kraft. Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009, ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. März 2009 bei Gericht eingelangt ist.
  7. Absatz 7Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die Paragraphen 11 und 20 Absatz 2, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. Paragraph 11, ist in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt. Paragraph 20, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist in Einziehungsverfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 eingeleitet werden.
  8. Absatz 8Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, tritt mit 1. Februar 2013 in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 19, in der Fassung der EO-Nov. 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft; die Bestimmung ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangt.
  10. Absatz 10Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, und b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  11. Absatz 10Paragraph 18, in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  12. Absatz 12Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 sowie Paragraph 17, Absatz 3, treten mit 2. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 17 a,, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 22, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b und c, Ziffer 2, Litera a,, Ziffer 3, Litera b,, Ziffer 4, Litera c und d sowie Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, außer Kraft.
  13. Absatz 13Paragraph 2, Ziffer 2 und Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,, 4 bis 9 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  14. Absatz 14Paragraph 19, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.
  15. Absatz 15Paragraph 17 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  16. Absatz 16Paragraph 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
  17. Absatz 17Paragraph 17, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.
  18. Absatz 18Paragraph 23, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  19. Absatz 19Paragraph 22, Absatz 2, in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2023,, tritt mit 1. August 2023 in Kraft.
  20. Absatz 20Paragraph 22, Absatz 2, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2023,, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  21. Absatz 21Paragraph 21, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2024, tritt mit 1. September 2024 in Kraft.

§ 46

Text

Übergangsvorschriften

Paragraph 46,
  1. Absatz einsDer im Paragraph 23, vorgesehenen Gerichtskanzleiprüfung ist die Erste Kanzleiprüfung, der Prüfung für den Fachdienst bei Gericht die Grundbuchsführerprüfung gleichzuhalten.
  2. Absatz 2Auf Rechtspfleger, die nach den bisherigen Vorschriften für die im Paragraph 2, Ziffer 2 bis 4 genannten Arbeitsgebiete bestellt worden sind oder bestellt werden, ist der Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) nicht anzuwenden; sie können jedoch eine Erweiterung ihres jeweiligen Wirkungskreises auf die Mahnsachen beantragen. Für die Ausbildung in Mahnsachen sind die Bestimmungen des römisch III. Abschnittes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Teilnahme am Grundlehrgang und die Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges sind nicht erforderlich;
    2. Ziffer 2
      die Dauer der Ausbildung beträgt drei Monate;
    3. Ziffer 3
      der Prüfungsurlaub beträgt einen Arbeitstag;
    4. Ziffer 4
      für die schriftliche Prüfung ist eine Dauer von vier Stunden festzusetzen.
  3. Absatz 3Eine vor dem 1. April 2009 erfolgte Bestellung für ein den Wirkungskreis der Pflegschaftssachen umfassendes Arbeitsgebiet gilt als Bestellung für ein den Wirkungskreis „Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten“ umfassendes Arbeitsgebiet.
  4. Absatz 4Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 22, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b und c, Ziffer 2, Litera a,, Ziffer 3, Litera b,, Ziffer 4, Litera c und d sowie Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2016, sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Antrag bei Gericht nach dem 31. Dezember 2017 angebracht wird oder, wenn eine Entscheidung von Amts wegen getroffen wird, der Beschluss nach dem 31. Dezember 2017 gefasst wird. Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2016, ist auf Aufschiebungsanträge anzuwenden, die bei Gericht nach dem 1. Jänner 2017 angebracht werden. Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2016, ist auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Antrag bei Gericht nach dem 1. Jänner 2017 angebracht wird. Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2016, ist auf Anträge auf Versagung anzuwenden, die bei Gericht nach dem 1. Jänner 2017 angebracht werden. Paragraph 17 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2016, ist auf Insolvenzverfahren, die nach dem 31. Dezember 2017 eröffnet werden sowie auf Eröffnungsverfahren, in denen der Eröffnungsantrag nach dem 31. Dezember 2017 angebracht wird, und auf Stimmrechtsentscheidungen, die nach dem 31. Dezember 2017 getroffen werden, anzuwenden. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2016, sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig werden.
  5. Absatz 5Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, ist auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Antrag bei Gericht nach dem 30. Juni 2018 angebracht wird oder, wenn eine Entscheidung von Amts wegen getroffen wird, der Beschluss nach dem 30. Juni 2018 gefasst wird.

§ 47

Text

Verweisungen

Paragraph 47,

Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 180, betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz) verwiesen wird, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 48

Text

Vollziehung

Paragraph 48,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des Paragraph 44, Ziffer 2, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz betraut.

Art. 9

Text

Artikel 9

Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2023,, zu Paragraph 22,, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,)

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/2121 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, ABl. Nr. L 321 vom 12.12.2019 Sitzung 1, umgesetzt.

Art. 1

Text

Artikel 1
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zu Paragraph 22,, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 Sitzung 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 Sitzung 1

Art. 4

Text

Artikel IV
Inkrafttreten -

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 974 aus 1993,, zu den Paragraphen 2,, 17a, 18, 28 und 46, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,)

  1. Absatz einsArt. römisch eins und römisch III dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1995, Art. römisch II tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
  2. Absatz 2Art. römisch eins und römisch III sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 eingeleitet werden.
  3. Absatz 3Ist am 1. Jänner 1995 ein Konkursverfahren bereits anhängig, so gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Ab diesem Zeitpunkt können Anträge auf Annahme eines Zahlungsplans und auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens gestellt werden. Paragraphen 199 bis 216 KO sind anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Stellt der Gemeinschuldner ab 1. Jänner 1995 den Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleichs, so sind Paragraphen 141,, 154 und 156 KO in der Fassung des Art. römisch eins anzuwenden.
  4. Absatz 4Ein Konkursantrag einer natürlichen Person ist nicht deshalb unzulässig, weil vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Konkurs aufgehoben oder ein Konkursantrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde. Paragraph 142, Ziffer eins, KO ist nicht anzuwenden.

Art. 8

Text

Artikel VIII
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,, zu Paragraph 17,, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,)

  1. Absatz einsArt. römisch eins Ziffer 7,, 8, 9, 22 bis 26, 77, 79 und 80 (Paragraphen 31,, 39, 42, 79 bis 86a, 370, 379 und 381 EO), Art. römisch IV und römisch VI treten mit 1. Oktober 1995 in Kraft. Sie sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. September 1995 bei Gericht angebracht werden.
  2. Absatz 2bis (7) Anmerkung, die Absatz 2 bis 7 betreffen andere Rechtsvorschriften)
  3. Absatz 8Art. römisch IV Litera a, (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6, RPflG) ist anzuwenden, wenn die Beschwerde nach dem 30. Juni 1996 bei Gericht angebracht wird.

Art. 12

Beachte für folgende Bestimmung


Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Text

Artikel XII
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, zu Paragraph 17 a,, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,)

  1. Absatz einsAnmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
  2. Absatz 2Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
  3. Absatz 3Anmerkung, ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
  4. Absatz 4Anmerkung, ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
  5. Absatz 5Anmerkung, ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
  6. Absatz 6Anmerkung, ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
  7. Absatz 7Art. römisch IV (RpflG) ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September 1997 eröffnet werden.
  8. Absatz 8Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
  9. Absatz 9Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
  10. Absatz 10Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
  11. Absatz 11Anmerkung, ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
  12. Absatz 12Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
  13. Absatz 13Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)

Art. 31

Text

Artikel XXXI
Justizverwaltungsmaßnahmen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,, zu den Paragraphen 11,, 18 und 19, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,)

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.

Art. 32

Text

Artikel XXXII
Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, zu den Paragraphen 19 und 22, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,)

  1. Ziffer eins
    Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
  2. Ziffer 2
    Anmerkung, Außerkrafttretensbestimmung)
  3. Ziffer 3
    Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
  4. Ziffer 4
    Anmerkung, ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
  5. Ziffer 5
    Anmerkung, ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
  6. Ziffer 6
    Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
  7. Ziffer 7
    Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
  8. Ziffer 8
    Die Art. römisch VI Ziffer eins bis 9 Litera a, (Paragraphen 7 a,, 27a, 28, 29, 32, 42 bis 44 und 49 Absatz eins, JN), 10 bis 12 (Paragraphen 51,, 52 und 56 JN) und 14 (Paragraph 104, JN), römisch VII Ziffer eins und 2 (Paragraphen 27 und 29 ZPO), 11 bis 18 (Paragraphen 182,, 230, 230a, 239, 240, 243, 260 und 261 ZPO), 24 und 25 (Paragraphen 448 und 451 ZPO), 29, 31 und 32 (Paragraphen 471,, 475 und 477 ZPO), 35 (Paragraph 501, ZPO), 44 und 45 (Paragraphen 517 und 518 ZPO) und 49 (Paragraph 550, ZPO), römisch VIII Ziffer eins bis 3 (Paragraphen 38,, 54b und 66 EO), römisch XIII (Paragraph 15 b, VersVG), römisch XV Ziffer eins, (Paragraph 2, GEG 1962), römisch XVIII (Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind), römisch 23 (Paragraph 14, KSchG), römisch 26 Ziffer eins,, 3 und 4 (Paragraphen 9,, 38 und 44 ASGG - soweit sich dessen Absatz eins, nicht auf den Paragraph 508, ZPO bezieht), römisch 27 Ziffer 2, (Paragraph 32, UVG 1985) und römisch 28 (Paragraphen 19 und 22 RpflG) sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.
  9. Ziffer 9
    Anmerkung, ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
  10. Ziffer 10
    Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
  11. Ziffer 11
    Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
  12. Ziffer 12
    Anmerkung, ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
  13. Ziffer 13
    Anmerkung, ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
  14. Ziffer 14
    Anmerkung, ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
  15. Ziffer 15
    Anmerkung, ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
  16. Ziffer 16
    Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
  17. Ziffer 17
    Anmerkung, ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
  18. Ziffer 18
    Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
  19. Ziffer 19
    Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
  20. Ziffer 20
    Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)

Art. 32 § 13

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,, zu den Paragraphen 11,, 18 und 19, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,)

Paragraph 13,
  1. Absatz einsParagraph 11, RPflG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt.
  2. Absatz 2Paragraph 18, RPflG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten.
  3. Absatz 3Paragraph 19, RPflG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Antrag, über den entschieden werden soll, nach dem 31. Dezember 2004 gestellt wird.

Art. 34

Text

Artikel XXXIV
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,, zu den Paragraphen 16 und 17, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.
  2. Absatz 2Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.
  3. Absatz 3Absatz 2, ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach Paragraph 292 g, EO anzuwenden Anmerkung, tritt mit Ablauf des 31. 12. 2003 außer Kraft, vergleiche Art. römisch III Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,).
  4. Absatz 4Anmerkung, Die Absätze 4 bis 10 betreffen die Exekutionsordnung)
  5. Absatz 11Anmerkung, Die Absätze 11 und 12 betreffen die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung und die Zivilprozeßordnung)
  6. Absatz 13Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  7. Absatz 14Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  8. Absatz 15Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.
  9. Absatz 16Anmerkung, Außerkrafttretensbestimmung zur Exekutionsordnung)

Art. 96

Text

Artikel 96
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, zu den Paragraphen 17 a,, 18 und 22, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,)

  1. Ziffer eins
    Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. Ziffer 2
    - 12. Anmerkung, betrifft andere Rechtsvorschriften)
  3. Ziffer 13
    Die Artikel 49, Ziffer eins und 2 (Paragraphen 54 b, Absatz eins, Ziffer 2,, 54g EO), 59 (Jurisdiktionsnorm), 77 Ziffer 2,, 3 und 5 (Paragraphen 17 a, Absatz 2, Ziffer eins,, 18 Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, 22 Absatz 2, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera a, RPflG) sowie 94 Ziffer eins,, 2, 9 und 11 (Paragraphen 27, Absatz eins und Absatz 3,, 29 Absatz eins,, 448 Absatz eins,, 451 Absatz eins, ZPO) sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag bei Gericht nach dem 31. Dezember 2001 angebracht wird.
  4. Ziffer 14
    - 30. Anmerkung, betrifft andere Rechtsvorschriften)