Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Französischen Republik
in dem Wunsch, die Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen *), im folgenden als „Europäisches Übereinkommen“ bezeichnet, im Verhältnis zwischen den beiden Staaten zu erleichtern und dessen Bestimmungen gemäß Artikel 26 Absatz 3 zu ergänzen, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,