Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Gerichtsgebührengesetz, Fassung vom 08.06.2023

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Langtitel

Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG)
StF: BGBl. Nr. 501/1984 (NR: GP XVI RV 366 AB 454 S. 66. BR: 2897 AB 2900 S. 454.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986, (NR: GP römisch XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1987, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1987, (NR: GP römisch XVII IA 56/A AB 164 S. 22. BR: AB 3270 S. 488.)

Bundesgesetzblatt Nr. 646 aus 1987, (NR: GP römisch XVII RV 304 AB 447 S. 45. BR: AB 3414 S. 495.)

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989, (NR: GP römisch XVII RV 888 AB 991 S. 110. BR: 3700 AB 3719 S. 518.)

Bundesgesetzblatt Nr. 654 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1990, (DFB) (NR: GP römisch XVII IA 301/A AB 1160 S. 125. BR: AB 3778 S. 523.)

Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1990, (NR: GP römisch XVII RV 1231 AB 1260 S. 139. BR: AB 3847 S. 529.)

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII IA 9/A AB 23 S. 5. BR: AB 4004 S. 535.)

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII IA 8/A AB 24 S. 5. BR: AB 4005 S. 535.)

Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII RV 298 AB 350 S. 53. BR: AB 4192 S. 548.)

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)

[CELEX-Nr.: 373L0183, 377L0780, 389L0646, 389L0299, 389L0647, 391L0031, 383L0350, 386L0635, 389L0117, 391L0308 (EWR/Anh. römisch IX)]

[CELEX-Nr.: 387L0102 (EWR/Anh. römisch XIX)]

Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 1132 AB 1203 S. 131. BR: 4636 AB 4627 S. 574.)

Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1384 AB 1475 S. 153. BR: 4747 AB 4757 S. 580.)

Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1654 AB 1849 S. 174. BR: AB 4926 S. 589.)

Bundesgesetzblatt Nr. 682 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1625 AB 1829 S. 172. BR: AB 4865 S. 589.)

Bundesgesetzblatt Nr. 912 aus 1994, (Betragsanpassung durch römisch fünf)

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995, (NR: GP römisch XIX IA 4/A, 21/A und 25/A AB 49 S. 12. BR: AB 4949 S. 593.)

Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1995, (NR: GP römisch XIX RV 152 AB 316 S. 46. BR: AB 5055 S. 603.)

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1995, (Betragsanpassung durch römisch fünf)

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1996, (DFB) (NR: GP römisch XX RV 32 AB 133 S. 25. BR: AB 5177 S. 614.)

[CELEX-Nr.: 368L0151, 377L0091, 392L0101, 378L0855, 378L0660, 390L0605, 390L0604, 394L0008, 382L0891, 383L0349, 384L0253, 389L0666, 389L0667]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 666 AB 751 S. 77. BR: AB 5482 S. 628.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 734 AB 813. S. 82. BR: 5492 AB 5507 S. 629.) ersetzt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1998, (DFB) (NR: GP römisch XX RV 734 AB 813. S. 82. BR: 5492 AB 5507 S. 629.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 840 AB 872 S. 88. BR: AB 5551 S. 631.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 887 AB 901 S. 94. BR: 5559 AB 5562 S. 632.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 898 AB 1002 S. 104. BR: AB 5602 S. 634.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, (DFB) (NR: GP römisch XX RV 1766 AB 1858 S. 175. BR: 5965 AB 5976 S. 656.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 61 AB 67 S. 20. BR: 6095 AB 6098 S. 664.)

[CELEX-Nr.: 392L0079]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 296 AB 366 S. 44. BR: AB 6275 S. 670.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 447 AB 524 S. 62. BR: AB 6350 S. 676.)

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2001, (Betragsanpassung durch römisch fünf)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 759 AB 788 S. 81. BR: AB 6482 S. 681.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 988 AB 1048 S. 97. BR: AB 6619 S. 686.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 24 AB 47 S. 12. BR: AB 6780 S. 696.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 234 AB 274 S. 38. BR: AB 6899 S. 703.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 466 AB 488 S. 62. BR: AB 7046 S. 710.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 613 AB 638 S. 78. BR: AB 7134 S. 714.)

[CELEX-Nr.: 32003L0008]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 927 AB 985 S. 112. BR: AB 7308 S. 723.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 1058 AB 1078 S. 122. BR: AB 7388 S. 725.)

[CELEX-Nr.: 32003L0058]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1168 AB 1238 S. 129. BR: AB 7461 S. 729.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1421 AB 1522 S.153. BR: AB 7572 S. 735.)

[CELEX-Nr.: 32003L0072]

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2006, (Betragsanpassung durch römisch fünf)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 43 AB 67 S. 20. BR: 7681 AB 7682 S. 745.)

[CELEX-Nr.: 32003L0096, 32006L0048, 32006L0098, 32006L0112, 32006L0141]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 171 AB 218 S. 31. BR: 7758 AB 7766 S. 748.)

[CELEX-Nr.: 32005L0056]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 295 AB 337 S. 41. BR: AB 7853 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 466 AB 495 S. 56. AB 7927 S. 755.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 542 AB 582 S. 61. BR: AB 7961 S. 757.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 89 AB 114 S. 16. BR: 8073 AB 8087 S. 768.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2009, (Betragsanpassung durch römisch fünf)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV IA 673/A AB 275 S. 29. BR: AB 8146 S. 774.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 486 AB 563 S. 49. BR: 8218 AB 8230 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2012, (VFB) (NR: GP römisch XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV RV 1252 AB 1278 S. 113. BR: AB 8548 S. 799.)

[CELEX-Nr.: 32009L0109]

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2011, (Betragsanpassung durch römisch fünf)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2011, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV RV 1494 AB 1500 S. 130. BR: 8602 AB 8603 S. 802.)

[CELEX-Nr.: 32009L0133, 32010L0024]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2011, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1465 AB 1832 S. 163. BR: 8747 AB 8749 S. 810.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2012, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 1984 AB 2036 S. 184. BR: AB 8849 S. 816.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2004 AB 2087 S. 184. BR: AB 8845 S. 816.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2322 AB 2373 S. 206. BR: AB 9017 S. 822.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2404 AB 2461 S. 216. BR: AB 9112 S. 823.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2357 AB 2374 S. 206. BR: AB 9016 S. 822.)

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2013, (Betragsanpassung durch römisch fünf)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 180 AB 202 S. 37. BR: AB 9234 S. 832.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2014, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 366 AB 399 S. 55. BR: AB 9306 S. 837.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 688 AB 718 S. 83. BR: AB 9419 S. 844.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 901 AB 932 S. 107. BR: AB 9511 S. 849.)

[CELEX-Nr.: 32013L0055]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 889 AB 934 S. 107. BR: 9490 AB 9505 S. 849.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1294 AB 1306 S. 150. BR: AB 9655 S. 860.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)

[CELEX-Nr.: 32009L0031]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1461 AB 1528 S. 173. BR: AB 9764 S. 866.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1517 AB 1530 S. 173. BR: AB 9766 S. 866.)

[CELEX-Nr.: 32012L0017]

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2017, (Betragsanpassung durch römisch fünf)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2017, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1588 AB 1741 S. 188. BR: AB 9876 S. 871.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2243/A AB 1743 S. 188. BR: AB 9878 S. 871.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 11 AB 60 S. 15. BR: AB 9939 S. 878.)

[CELEX-Nr.: 32015L2366]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI RV 560 AB 585 S. 70. BR: AB 10164 S. 892.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 80/A S. 84. BR: AB 10219 S. 896.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 481 AB 516 S. 69. BR: 10456 AB 10523 S. 917.)

[CELEX-Nr.: 32011L0093, 32012L0029, 32017L0541]

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2021, (Betragsanpassung durch römisch fünf)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 950 AB 981 S. 115. BR: AB 10705 S. 929.)

[CELEX-Nr.: 32019L1023]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1526 AB 1562 S. 169. BR: AB 11053 S. 944.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2893/A AB 1760 S. 185. BR: 11106 AB 11108 S. 947.)

[CELEX-Nr.: 32019L1151]

Art. 1 § 1

Text

ARTIKEL I
A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

römisch eins. Gegenstand der Gebühr und Entstehung der Gebührenpflicht

Gegenstand der Gebühr

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDen Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
  2. Absatz 2Die Gebühren sind entweder feste Gebühren oder Hundert(Tausend)satzgebühren. Als feste Gebühren gelten auch die mit einem bestimmten Betrag festgesetzten Pauschalgebühren. Die Gebühren für Abfragen aus öffentlichen Büchern, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Registern und anderen IT-Anwendungen aus dem Tarif sind so zu bemessen, dass sie wenigstens die laufenden Kosten sowie einen angemessenen Zuschlag zu den Wartungs-, Sicherungs- und Weiterentwicklungskosten decken.

Art. 1 § 2

Text

Entstehung der Gebührenpflicht

Paragraph 2,

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Pauschalgebühren
    1. Litera a
      für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan;
    2. Litera b
      für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne daß vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung;
    3. Litera c
      für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, für das sozialgerichtliche Verfahren (Tarifpost 1 Z römisch II) mit der Zustellung der Entscheidung jener Instanz, in der der Dolmetscher gemäß Paragraph 75, Absatz 4, ASGG beigezogen wurde, an den Versicherungsträger;
    Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,)
    1. Litera e
      für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrags, für das Verfahren nach Paragraph 419, EO und für Einwendungen nach Paragraph 35, Absatz 2 und Paragraph 36, Absatz 2, EO in Verfahren außer Streitsachen gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen jeweils mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
    2. Litera f
      für das Insolvenz-, Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren erster Instanz:
      1. Sub-Litera, a, a
        für das Insolvenzverfahren mit der Verkündung, ohne Verkündung mit der Zustellung des in Paragraph 22, angeführten Beschlusses an den Zahlungspflichtigen;
      2. Sub-Litera, b, b
        für das Reorganisationsverfahren mit der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses (Paragraph 12, URG), für das (vereinfachte) Restrukturierungsverfahren mit der Verkündung, ohne Verkündung mit der Zustellung der Entscheidung über die Bestätigung des Restrukturierungsplans an den Antragsteller;
    3. Litera g
      für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Entscheidung erster Instanz an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;
    4. Litera h
      für die in der Tarifpost 12 Litera a bis c, f und j angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei einer Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG oder einem anderen Vergleich über einen im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruch mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter;
    5. Litera i
      für die in der Tarifpost 12 Litera d, angeführten außerstreitigen Verfahren mit deren rechtskräftiger Beendigung, im Fall der Tarifpost 12 Litera d, Anmerkung 4 mit Beendigung, spätestens ein Jahr nach dem letzten Verfahrensschritt, für das in Tarifpost 12 Litera h, Ziffer 2, angeführte Verfahren mit Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses beziehungsweise jeweils nach dem Ablauf der weiteren zwölf Monate; für das in Tarifpost 12 Litera i, Ziffer 2, angeführte Verfahren mit Ablauf von fünf Monaten ab Beauftragung der Familiengerichtshilfe beziehungsweise jeweils nach dem Ablauf der weiteren drei Monate;
    6. Litera j
      für die in der Tarifpost 4 Z römisch II und römisch III, Tarifpost 5 Z römisch II und römisch III, Tarifpost 6 Z römisch II und römisch III, Tarifpost 7 Z römisch II Litera c bis e und Z römisch III Litera c bis e, Tarifpost 12a sowie Tarifpost 13 Litera d, angeführten Rechtsmittelgebühren mit Überreichung der Rechtsmittelschrift;
    7. Litera k
      für die in der Tarifpost 13a Litera a, angeführten Rechtsmittelverfahren zwei Wochen nach dem Einlangen der Rechtsmittelschrift beim Oberlandesgericht Wien; für die in der Tarifpost 13a Litera b bis d angeführten Rechtsmittelverfahren zwei Wochen nach dem Einlangen der Rechtsmittelschrift beim Rechtsmittelgericht;
  2. Ziffer 2
    bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
  3. Ziffer 3
    bei Pauschalgebühren in Verfahren zur Entscheidung
    1. Litera a
      über Ansprüche nach Tarifpost 7 Z römisch eins Litera a, und b sowie in Rechtsmittelverfahren gegen solche Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z römisch II Litera a und b sowie Z römisch III Litera a und b mit Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung, im Falle eines Unterhaltsvergleichs aber mit der Beurkundung durch das Gericht;
    2. Litera b
      in Pflegschaftssachen nach Tarifpost 7 Z römisch eins Litera c, mit der Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter;
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (Paragraph 26 a, Absatz 3,) festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird;
  5. Ziffer 5
    hinsichtlich der Gebühren für die gerichtliche Hinterlegung von Urkunden (Paragraphen 434 bis 437, 451 Absatz 2, ABGB), die pfandweise Beschreibung (Paragraphen 91 bis 94 EO) sowie die Einreihung der Protokollsabschrift über den Zuschlag (Paragraph 183, EO) mit der Bewilligung;
  6. Ziffer 6
    hinsichtlich der in der Tarifpost 11 Litera c, angeführten Amtshandlungen zu den im NTG festgelegten Zeitpunkten;
  7. Ziffer 7
    hinsichtlich der in Tarifpost 14 Ziffer eins bis 3, 8 bis 11, 13 bis 15, Anmerkung 3 zur Tarifpost 14 und in Tarifpost 15 Litera g, angeführten Anträge mit deren Überreichung, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
  8. Ziffer 7 a
    hinsichtlich der in der Tarifpost 14 Ziffer 7, angeführten Pauschalgebühren bei der Gebühr für die erstmalige Eintragung mit deren Vornahme und bei der Gebühr für die Aufrechterhaltung der Eintragung mit dem Beginn des Verlängerungszeitraums;
Anmerkung, Ziffer 7 b, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,)
  1. Ziffer 7 c
    hinsichtlich der in den Tarifposten 14 Ziffer 6 und 12 angeführten Pauschalgebühren für die Bekanntmachungen in der Ediktsdatei mit der Bekanntmachung;
  2. Ziffer 8
    bei Kopien oder Ausdrucken, Auszügen, Amtsbestätigungen und Apostillen mit deren Bestellung, Veranlassung beziehungsweise Herstellung durch die Partei;
  3. Ziffer 8 a
    bei elektronischen Abfragen mit der Vornahme der Abfrage;
  4. Ziffer 9
    bei allen sonstigen Amtshandlungen und Verfahren mit deren Beginn.

Art. 1 § 3

Text

Pauschalgebühren

Paragraph 3,
  1. Absatz einsIn zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Wird eine gebührenpflichtige Klage oder ein Antrag der Partei zur Verbesserung zurückgestellt und neuerlich überreicht, so ist hiefür keine weitere Gebühr zu entrichten.
  3. Absatz 3Soweit im Folgenden nicht Anderes angeordnet ist, sind Pauschalgebühren
    1. Ziffer eins
      in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3),
    2. Ziffer 2
      in Exekutionsverfahren (Tarifpost 4),
    3. Ziffer 3
      in Verfahren über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren bei Insolvenz-, Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifposten 5 Z römisch II und römisch III, 6 Z römisch II und römisch III sowie 7 Z römisch eins Litera d,, Z römisch II und Z römisch III),
    4. Ziffer 4
      in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens sowie in solchen Rechtsmittelverfahren (Tarifposten 12 und 12a),
    5. Ziffer 5
      in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen (Tarifpost 13) und
    6. Ziffer 6
      in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (Tarifpost 13a)
    ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Unbeschadet der Tarifpost 15 sind neben den Pauschalgebühren für die jeweilige Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
  4. Absatz 4Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren, Exekutionsverfahren, Insolvenzverfahren, in erstinstanzlichen Verfahren in Pflegschaftssachen nach der Tarifpost 7 Z römisch eins Litera c, Ziffer eins und über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren in Pflegschafts- und Unterhaltssachen, in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens, in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen und in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden wird dadurch nicht berührt, dass die im Verfahren ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Sie ist für jede Instanz auch dann nur einmal zu entrichten, wenn nach Aufhebung der Entscheidung das Verfahren fortgesetzt wird.
  5. Absatz 5Die Pauschalgebühren in zweit- und drittinstanzlichen
    1. Ziffer eins
      zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 2 und 3) und Exekutionsverfahren (Tarifpost 4 Z römisch II und römisch III),
    2. Ziffer 2
      Insolvenzverfahren (Tarifposten 5 Z römisch II und römisch III und Tarifpost 6 Z römisch II und römisch III),
    3. Ziffer 3
      Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifpost 7 Z römisch II und römisch III),
    4. Ziffer 4
      Verfahren über sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens (Tarifposten 12, 12a) und
    5. Ziffer 5
      im Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, der Notariatskammer und der Übernahmekommission (Tarifpost 13a Litera b bis d)
    sind von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die betreffende Instanz im Zuge des Verfahrens vom Rechtsmittelwerber mehrmals angerufen wird. Die Pauschalgebühr für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt.

Art. 1 § 4

Text

römisch II. Art der Gebührenentrichtung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Gebühren nach diesem Bundesgesetz und sonstige nach dem GEG einzubringende Beträge können durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten, durch Einzahlung oder Überweisung auf das Konto des zuständigen Gerichts oder durch Bareinzahlung bei diesem Gericht entrichtet werden.
  2. Absatz 2Wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet, so ist die Entrichtung der Gebühren durch Befestigung eines Beleges auf dem Schriftsatz nachzuweisen.
  3. Absatz 3Sämtliche Gebühren können auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die Justiz zur Einziehung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt ist und die Eingabe die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält. Die Angabe des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder des Anschriftscodes, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, gilt als Zustimmung zum Gebühreneinzug im Sinne des Paragraph 58, ZaDiG 2018.
  4. Absatz 4Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraphen 89 a bis 89d GOG) eingebracht, so sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z römisch eins Litera b, Ziffer 5 a,), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,)

  5. Absatz 6Die Bundesministerin für Justiz hat nach den Grundsätzen einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände für den Nachweis der Gebührenentrichtung (Absatz 2,) sowie für das Abbuchungs- und Einziehungsverfahren (Absatz 3 bis 5) zu regeln. Für das Abbuchungs- und Einziehungsverfahren ist jeweils ein Justizkonto zu bestimmen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der Zeitpunkt festzulegen, ab dem Gebühren durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden können.
  6. Absatz 7Der Bundesminister für Justiz kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (Paragraph 26 a, Absatz 3,) anordnen, dass die gerichtliche Eintragungsgebühr bei dem für die Erhebung der Steuer zuständigen Finanzamt zu entrichten ist (Selbstberechnung nach Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987). Wurde in einem solchen Fall die Eintragungsgebühr beim Finanzamt nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, so hat das Finanzamt die Vorschreibungsbehörde zu verständigen; der Fehlbetrag ist nach den Bestimmungen des GEG einzubringen. Das zuständige Finanzamt hat die entrichteten Eintragungsgebühren binnen einer Frist von drei Monaten auf ein Justizkonto weiterzuleiten. Auf Anfrage hat das Finanzamt der Vorschreibungsbehörde Einsicht in die Akten des Abgabenverfahrens zu gewähren, die die Vorschreibung und Entrichtung der Grunderwerbsteuer betreffen. Die näheren Vorgaben über die Verständigung, die Weiterleitung der Eintragungsgebühren und die Einsicht können in der Verordnung nach Paragraph 26 a, Absatz 3, geregelt werden.

Art. 1 § 6

Text

römisch III. Gebührenermittlung

Bemessungsgrundlage

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2Nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren sind auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.
  3. Absatz 3Wenn ein Betrag in anderer Währung als Euro die Grundlage für die Gebührenermittlung bildet, so ist der entsprechende Eurobetrag nach den für den Bereich der Verkehrsteuern vom Bundesminister für Finanzen verlautbarten Umrechnungswerten zu ermitteln.

Art. 1 § 7

Text

römisch IV. Zahlungspflicht

Paragraph 7,
  1. Absatz einsZahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:
    1. Ziffer eins
      bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger);
      bei prätorischen Vergleichen (Paragraph 433, ZPO), Mediationsvergleichen, Vergleichen nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (Paragraph 433 a, ZPO) und Vereinbarungen nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG jedoch beide vertragschließenden Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Abreden; bei sonstigen Vergleichen über Ansprüche, die im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen sind, welche aber in einem anderen außerstreitigen oder streitigen Verfahren verglichen werden, jene Person, die die Entscheidungs-, Verfahrens-, Eingaben- oder Vergleichsgebühren zu tragen gehabt hätte, wären die Ansprüche in jenem außerstreitigen Verfahren geltend gemacht worden, das zur Durchsetzung dieser Ansprüche vorgesehen ist; in sozialgerichtlichen Verfahren (TP 1 Z römisch II) entsprechend der Kostentragungsregel des Paragraph 77, Absatz eins, ASGG die Versicherungsträger mit Ausnahme der Träger der Sozialversicherung;
    2. Ziffer eins a
      bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und Tarifpost 3, Tarifpost 5 Z römisch II und römisch III, Tarifpost 6 Z römisch II und römisch III, Tarifpost 12a, Tarifpost 13 Litera d und Tarifpost 13a) der Rechtsmittelwerber;
    3. Ziffer 2
      bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen die einschreitende Partei;
    Anmerkung, Ziffer 2 a und 2b aufgehoben durch Artikel 7, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,)
    1. Ziffer 3
      bei Kopien oder Ausdrucken, Auszügen, Amtsbestätigungen, Registerauskünften und Apostillen derjenige, der diese bestellt, veranlasst beziehungsweise selbst herstellt oder in dessen Interesse die Ausstellung erfolgt;
    2. Ziffer 3 a
      bei unmittelbaren elektronischen Abfragen die abfragende Person, ansonsten die mit dem Zugang beauftragten Übermittlungs- oder Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen durchführen;
    3. Ziffer 4
      bei anderen Amtshandlungen derjenige, der die Amtshandlung veranlaßt hat oder in dessen Interesse sie stattfindet;
    4. Ziffer 5
      bei Bekanntmachung der freiwilligen Feilbietung in der Ediktsdatei (TP 14 Ziffer 6,) jener Notar, der die Bekanntmachung vornimmt;
    5. Ziffer 6
      bei Veröffentlichungen von Rechtsträgern in der Ediktsdatei (TP 14 Ziffer 12,) der Rechtsträger sowie die vertretungsbefugten Organe.
  2. Absatz 2Die Vertreter der Parteien sowie die sonstigen am Verfahren Beteiligten haften für die Gerichtsgebühren nicht, sofern nichts anderes gesetzlich festgelegt ist.
  3. Absatz 3Schreitet ein Bevollmächtigter nach Paragraph 38, ZPO ein und wird die Vollmacht nicht fristgerecht nachgewiesen, so ist zur Zahlung der Gebühr der Einschreitende verpflichtet.
  4. Absatz 4Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.

Art. 1 § 8

Text

römisch fünf. Gebührenfreiheit
Persönliche Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe; Voraussetzungen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozeß (Paragraphen 63 bis 73 ZPO) sind hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für bücherliche Eintragungen nach Tarifpost 9 Litera b,, für Auszüge und Abfragen nach Tarifpost 9 Litera d und e oder nach Tarifpost 10 römisch III und römisch IV, für Abfragen nach Tarifpost 14 Ziffer 17, sowie für Abschriften oder Ausdrucke nach Tarifpost 15 Litera a,

Art. 1 § 9

Text

Wirksamkeit der Verfahrenshilfe

Paragraph 9,
  1. Absatz einsWird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (Paragraph 2,), soweit gesetzlich nichts anderes angeordnet ist. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für den Kinderbeistand (Tarifpost 12 Litera h,) sowie für den Besuchsmittler (Tarifpost 12 Litera i,) kann wirksam noch bis zur rechtskräftigen Vorschreibung beantragt werden. Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anläßlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.
  2. Absatz 2Die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe gilt nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt. Die Gebührenfreiheit im Exekutionsverfahren gilt auch für die sich im Laufe und aus Anlass des Exekutionsverfahrens ergebenden Streitigkeiten.

Art. 1 § 10

Text

Persönliche Gebührenfreiheit aus anderen Gründen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsSoweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, sind in gesetzlichen Vorschriften vorgesehene persönliche Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach Paragraph 45, Bundesimmobiliengesetz, Paragraph 12, Absatz 2, Bundesforstegesetz 1996 und Paragraph 44, Absatz 4, ORF-Gesetz sowie die sich aus Paragraph 10, Bundesstatistikgesetz 2000 ergebende Gebührenbefreiung der Organe der Bundesstatistik für die Einsicht in die Register sowie die Abfrage und Datenübermittlung daraus.
  2. Absatz 2Nach Absatz eins, weiterhin bestehende Gebührenbefreiungen treten nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden.
  3. Absatz 3Von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind befreit:
    1. Ziffer eins
      der Bund, soweit die Zahlung einer haushaltsführenden Stelle obliegen würde, die dem Wirkungsbereich des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz als haushaltsleitenden Organ zugeordnet ist;
    2. Ziffer 2
      die Gerichtskommissäre, soweit sie Amtshandlungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtskommissärsgesetz zu besorgen haben;
    3. Ziffer 3
      die Sicherheitsbehörden und -dienststellen im Rahmen der Erfüllung ihrer kriminal- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben;
    4. Ziffer 4
      die Justizbetreuungsagentur;
    5. Ziffer 5
      die Europäische Staatsanwaltschaft.

Art. 1 § 11

Text

Persönliche Gebührenfreiheit im Verfahren auf Grund von Privatanklagen

Paragraph 11,

Genießt der Privatankläger persönliche Gebührenfreiheit, so ist der Beschuldigte zahlungspflichtig, falls ihm diese Befreiung nicht zusteht und soweit er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet ist.

Art. 1 § 12

Text

Wirkung der persönlichen Gebührenfreiheit auf andere am Verfahren beteiligte Personen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie persönliche Gebührenfreiheit (Paragraphen 8 und 10) kommt nur der Partei, der sie durch Bewilligung der Verfahrenshilfe oder durch das Gesetz gewährt wird, und ihrem Bevollmächtigten sowie ihrem gesetzlichen Vertreter zu und geht auf die Rechtsnachfolger nicht über.
  2. Absatz 2Wird eine gebührenpflichtige Eingabe gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen eingebracht, so hat die gebührenpflichtige Partei den vollen Gebührenbetrag zu entrichten. Das Gleiche gilt für Kopien oder Ausdrucke, Auszüge, Amtsbestätigungen, Registerauskünfte und für Beglaubigungen, die auf gemeinsames Ansuchen gebührenpflichtiger und gebührenbefreiter Personen ausgefertigt werden, weiters für die Gebühren für sonstige Amtshandlungen, an denen gebührenpflichtige und gebührenbefreite Parteien teilnehmen, sofern die Amtshandlung durch gemeinschaftliches Ansuchen dieser Parteien veranlasst wurde oder sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind (Paragraph 7, Absatz 4,).

Art. 1 § 13

Text

Sachliche Gebührenfreiheit

Paragraph 13,
  1. Absatz einsSoweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, sind in gesetzlichen Vorschriften ohne Beziehung auf bestimmte Personen aus sachlichen Gründen gewährte Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach Paragraph 15, Absatz 3, Agrarverfahrensgesetz, dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, dem Neugründungs-Förderungsgesetz, dem 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, dem Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz und Artikel 34, Paragraph eins, Budgetbegleitgesetz 2001.
  2. Absatz 2Nach Absatz eins, weiterhin bestehende Gebührenbefreiungen erstrecken sich auf alle am Verfahren beteiligten Personen, deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte; sie treten aber nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden.

Art. 1 § 14

Text

B. BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEBÜHREN IM ZIVILPROZESS UND IM EXEKUTIONSVERFAHREN
römisch eins. Bewertung des Streitgegenstandes

a) Im Zivilprozeß

Allgemeine Grundsätze

Paragraph 14,

Bemessungsgrundlage ist, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.

Art. 1 § 15

Text

Besondere Bestimmungen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsAls Wert einer unbeweglichen Sache ist das Dreifache des Einheitswerts anzusehen. Wird vom Zahlungspflichtigen nachgewiesen, dass der Verkehrswert der Sache geringer ist als das Dreifache des Einheitswerts, so ist der Verkehrswert maßgebend; Gleiches gilt, wenn für die Sache kein Einheitswert festgestellt ist.
  2. Absatz 2Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche sind zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.
  3. Absatz 3Wird nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt, so ist nur der eingeklagte Teil der Gebührenermittlung zugrunde zu legen.
  4. Absatz 3 aIst ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet - ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach Paragraph 56, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage.
  5. Absatz 4Bei einstweiligen Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses dient der Wert des zu sichernden Anspruchs als Bemessungsgrundlage.
  6. Absatz 5Für Klagen auf künftige Leistung von Ehegattenunterhalt (einschließlich des nachehelichen Unterhalts) ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen. Wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr geltend gemacht, so dient der Gesamtbetrag der beanspruchten Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Geltendmachung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach den vorstehenden Regelungen ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit geforderte Betrag zusammenzurechnen.
  7. Absatz 6Für Klagen auf Aufhebung eines Schiedsspruchs (Paragraph 611, ZPO, Artikel römisch XXIII und römisch XXV EGZPO) ist der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend. Für eine nur teilweise Anfechtung eines Schiedsspruchs durch Aufhebungsklage und für die Erhebung von Aufhebungsklagen durch beide Seiten ist Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, entsprechend anzuwenden. Betrifft eine Aufhebungsklage nur die Entscheidung des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit (Paragraph 611, Absatz eins, zweiter Satz ZPO), so hat abweichend von der Regel des ersten Satzes der Kläger den Wert des Streitgegenstandes in der Aufhebungsklage anzugeben; unterlässt er eine Bewertung, so gilt der Betrag von 4 000 Euro als Streitwert. Für eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines Schiedsspruchs (Paragraph 612, ZPO) ist der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend, für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Schiedsspruchs (Paragraph 612, ZPO) der Wert des Streitgegenstandes, über den nach den Klagsbehauptungen kein Schiedsspruch ergangen ist.

Art. 1 § 16

Text

Bewertung einzelner Streitigkeiten

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Bemessungsgrundlage beträgt:
    1. Ziffer eins
      750 Euro bei
      1. Litera a
        Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag – sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren – Gegenstand der Klage ist;
      2. Litera b
        gerichtlichen Kündigungen von Bestandverträgen und Aufträgen zur Übergabe oder Übernahme von Bestandgegenständen;
      3. Litera c
        Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen;
      4. Litera d
        Streitigkeiten über Oppositions- (Paragraph 35, EO), Impugnations- (Paragraph 36, EO) und Exszindierungsklagen (Paragraph 37, EO);
      5. Litera e
        Mandatsverfahren nach Paragraph 549, ZPO;
    2. Ziffer 2
      2 500 Euro bei Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Konkurs betreffen.
  2. Absatz 2Bei den in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2b JN angeführten Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis bestimmt sich die Höhe der Pauschalgebühren
    1. Ziffer eins
      bei zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz nach der Anmerkung 9 zu Tarifpost 1,
    2. Ziffer 2
      bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 2,
    3. Ziffer 3
      bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 3.

Art. 1 § 17

Text

Bewertung des Streitgegenstandes mangels anderer Grundlagen

Paragraph 17,

Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den Bestimmungen der Paragraphen 14 bis 16 ermitteln, so ist folgender Wert zugrunde zu legen:

  1. Litera a
    bei bezirksgerichtlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ein Betrag von 1 500 Euro;
  2. Litera b
    bei den zur Zuständigkeit der Gerichtshöfe gehörigen Streitigkeiten ein Betrag von 6 500 Euro.

Art. 1 § 18

Text

Wertänderungen

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich.
  2. Absatz 2Hievon treten folgende Ausnahmen ein:
    1. Ziffer eins
      Wird der Streitwert gemäß Paragraph 7, RATG geändert, so bildet – unbeschadet des Paragraph 16, – der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
    2. Ziffer 2
      Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleichs eine Leistung, deren Wert ein bereits klageweise geltend gemachtes Begehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwerts zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. Übersteigt die so ermittelte Ergänzungsgebühr den Betrag, der bei Abschluss eines prätorischen Vergleichs über die nicht verfahrensgegenständlichen Ansprüche angefallen wäre, so ist die Ergänzungsgebühr auf diesen Betrag zu reduzieren. Die Erwähnung oder Bekräftigung einer bereits bestehenden Verpflichtung, die entweder nicht zahlenmäßig festgelegt ist oder für die bereits ein Exekutionstitel besteht, in einem Vergleich ist nicht zu berücksichtigen, wenn aus dem Vergleichstext hervorgeht, dass diese Verpflichtung mit dem Vergleich nicht neu entstehen soll.
    Anmerkung, Ziffer 2 a, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,)
    1. Ziffer 3
      Betrifft das Rechtsmittelverfahren oder das Verfahren über eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so ist in diesem Verfahren für die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgebend. Bei wechselseitig erhobenen Rechtsmitteln sind die Pauschalgebühren nach Maßgabe der Anträge eines jeden der beiden Streitteile gesondert zu berechnen und vom jeweiligen Rechtsmittelwerber zu entrichten. Ist der von der Anfechtung betroffene Teil nicht nur ein Geldanspruch, so hat ihn der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterläßt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zugrunde zu legen.
    2. Ziffer 4
      Wenn ausschließlich der Ausspruch über die Zinsen angefochten wird, ist als Endzeitpunkt für die Zinsenberechnung der Zeitpunkt maßgebend, zu dem dem Rechtsmittelwerber die angefochtene Entscheidung zugestellt worden ist.
  3. Absatz 3Eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren tritt nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird oder wenn ein Teil- oder Zwischenurteil gefällt wird.

Art. 1 § 19

Text

b) Im Exekutionsverfahren

Paragraph 19,
  1. Absatz einsIm Exekutionsverfahren ist Bemessungsgrundlage der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches.
  2. Absatz 2Für die Bewertung des Anspruches gelten die Paragraphen 14 bis 17 und Tarifpost 7 Anmerkung 1 sinngemäß. Ist dem Exekutionsverfahren ein denselben Anspruch betreffender Zivilprozeß vorausgegangen, so bleibt der in diesem Prozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandes auch im Exekutionsverfahren für die Bewertung des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches maßgebend. Betrifft jedoch das Exekutionsverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so kommt nur der Wert dieses Teiles in Betracht. Wird die Exekution nicht zur Hereinbringung eines Geldanspruches geführt, so hat in diesen Fällen der betreibende Gläubiger den Teilwert im Exekutionsantrag anzuführen; unterläßt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Exekutionsverfahren der für den vorangegangenen Zivilprozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandes zugrunde zu legen. Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches bilden.
  3. Absatz 3Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, gilt sinngemäß. Der Rechtsmittelwerber hat das Rechtsmittelinteresse in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterlässt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren die Bemessungsgrundlage des erstinstanzlichen Verfahrens zu Grunde zu legen.
  4. Absatz 4Eine Änderung der Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren tritt nicht ein, wenn das Exekutionsverfahren auf einen Teil des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruches eingeschränkt wird.

Art. 1 § 19a

Text

römisch eins a. Streitgenossenzuschlag

Paragraph 19 a,

Die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.

Art. 1 § 20

Text

römisch II. Zahlungspflicht des Gegners der gebührenbefreiten Partei
a) Im Zivilprozeß

Paragraph 20,

In den Fällen des Paragraph 70, ZPO sowie bei persönlicher Gebührenfreiheit aus anderen Gründen (Paragraph 10,) ist der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben.

Art. 1 § 21

Text

b) Im Exekutionsverfahren

Paragraph 21,
  1. Absatz einsIm Exekutionsverfahren ist der Verpflichtete zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auf jeden Fall verpflichtet, soweit nicht der Antrag des betreibenden Gläubigers abgewiesen wird oder soweit nicht nach Paragraph 75, EO die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen.
  2. Absatz 2Ist der betreibende Gläubiger bei einem der Tarifpost 4 Z römisch eins Litera a, unterliegenden Exekutionsverfahren von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit, so ist in dem Beschluss, mit dem die Exekution bewilligt wird, dem Verpflichteten zugleich die Zahlung der in Tarifpost 4 Z römisch eins Litera a, angeführten Pauschalgebühr und allfälliger Vollzugsgebühren nach Paragraph 455, EO aufzutragen. Das gilt nicht, wenn sich der Exekutionsantrag ausschließlich auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Exekution zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung richtet; in diesem Fall hat die Vorschreibungsbehörde dem Verpflichteten die Gebühren nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes vorzuschreiben.
  3. Absatz 2 aDer Beschluss nach Absatz 2, ist sofort vollstreckbar. Die Exekution ist auch zur Hereinbringung der festgesetzten Gebühren zu führen; die Gebührenforderung steht im Rang vor der betriebenen Forderung. Ist der Beschluss irrtümlich nicht gemeinsam mit der Exekutionsbewilligung gefasst worden, so ist er auf Antrag des Revisors oder von Amts wegen innerhalb der Verjährungsfrist nachzuholen.
  4. Absatz 3In den Fällen, in denen das Exekutionsverfahren nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, oder 9 EO eingestellt wird, ist der Verpflichtete von den Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auch dann befreit, wenn keine Entscheidung des Exekutionsgerichtes nach Paragraph 75, EO ergangen ist. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind dem Verpflichteten zurückzuzahlen.
  5. Absatz 4Die Gerichtsgebühren, die durch das von der Einbringungsstelle beantragte Exekutionsverfahren entstehen, erhöhen sich um 9,40 Euro; sie gehören zu den Kosten des Exekutionsverfahrens.

Art. 1 § 22

Text

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN
römisch eins. Insolvenz-, Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren

Gebührenbestimmung und Zahlungspflicht im Insolvenzverfahren erster Instanz

Paragraph 22,
  1. Absatz einsWenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Schlussverteilung oder mit Einverständnis der Gläubiger erfüllt sind oder alle Voraussetzungen für die Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans oder für die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens vorliegen, hat das Insolvenzgericht mit Beschluss nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 Z römisch eins zu bestimmen und den Zahlungspflichtigen (Absatz 2,) zur Zahlung dieser Gebühr aufzufordern.
  2. Absatz 2In Verfahren, in denen ein Masseverwalter bestellt ist, ist dieser verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der Insolvenzmasse zu bezahlen. In den übrigen Fällen und wenn die Gebühr nicht vollständig aus der Insolvenzmasse beglichen werden kann, sind dafür der Schuldner und jene Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für seine Verbindlichkeiten übernommen haben.
  3. Absatz 3Wird die Pauschalgebühr nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhöht, so obliegt die Zahlung des Erhöhungsbetrags dem Schuldner und jenen Personen, die die Haftung für seine Verbindlichkeiten übernommen haben.
  4. Absatz 4Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt wird; im Fall des Sanierungs- oder Zahlungsplans ist dessen Bestätigung davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt oder sichergestellt wird. Im Beschluss nach Absatz eins, ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
  5. Absatz 5Ist der Beschluss nach Absatz eins, irrtümlich nicht vor rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens gefasst worden, so ist er auf Antrag des Revisors oder von Amts wegen nachzuholen. Fällt dem Masseverwalter ein Verschulden an der mangelnden Zahlung aus der Insolvenzmasse zur Last, ist auch er für den Fehlbetrag zahlungspflichtig.

Art. 1 § 23

Text

Zahlungspflicht im Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren erster Instanz

Paragraph 23,

Für die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 Z römisch eins für Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren erster Instanz ist der Antragsteller zahlungspflichtig.

Art. 1 § 24

Text

römisch III. Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDie Pauschalgebühr wird nach den Verhältnissen am Todestage des Verstorbenen ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des dem Verfahren zu Grunde liegenden Verlassenschaftsvermögens. Bei Ermittlung des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, die Kosten und die Gebühren der Abhandlung (einschließlich der Gebühren des Gerichtskommissärs) und die Erbschaftssteuer nicht abgezogen.
  2. Absatz 2Zur Entrichtung der Pauschalgebühr sind verpflichtet:
    1. Litera a
      die Erben,
    2. Litera b
      die Antragsteller,
    3. Litera c
      der Bund in Fällen der Aneignung (§750 ABGB);
    die Zahlenden sind berechtigt, von Erben, Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten den Ersatz der Gebühr, die auf das ihnen zustehende Vermögen entfällt, zu fordern, es sei denn, dass ihnen der Verstorbene die Gebührenentrichtung auferlegt hat.

Art. 1 § 25

Text

römisch IV. Grundbuchsachen

Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr

Paragraph 25,
  1. Absatz einsFür die Eintragungsgebühr sind zahlungspflichtig:
    1. Litera a
      derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt,
    2. Litera b
      derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht und
    3. Litera c
      bei Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung auch der Verpflichtete, soweit die Eintragungsgebühr nicht nach Paragraph 75, EO dem Gläubiger zur Last fällt.
  2. Absatz 2Ist ein nach Paragraph 38, Litera c, GBG 1955 vorgemerktes Pfandrecht nachträglich gelöscht worden, weil sich in der Folge auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung einer Behörde herausgestellt hat, daß die der Pfandrechtseintragung zugrunde liegende Forderung von Anfang an nicht bestanden hat, so erlischt die im Absatz eins, Litera a, vorgesehene Zahlungspflicht. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind zurückzuzahlen; bei teilweiser Löschung des nach Paragraph 38, Litera c, GBG 1955 vorgemerkten Pfandrechtes sind entrichtete Gerichtsgebühren verhältnismäßig zurückzuzahlen.
  3. Absatz 3Die Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr erlischt, wenn die Grundbuchseintragung auf Grund eines Rekurses gegen den Bewilligungsbeschluß gelöscht wird. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind zurückzuzahlen; bei teilweiser Löschung sind entrichtete Gerichtsgebühren verhältnismäßig zurückzuzahlen.
  4. Absatz 4Eintragungen zum Erwerb des Eigentumsrechts und des Baurechts durch Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der Paragraphen 34, bis 44 Absatz eins,, 45, 46 und 47 BAO in der jeweils geltenden Fassung dienen, sind von der Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, bis 3 befreit, wenn der die Eintragungsgrundlage bildende Erwerb unentgeltlich ist. Ob ein unentgeltlicher Erwerb vorliegt, ist nach den Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu beurteilen.
  5. Absatz 5Die Gebührenbefreiung nach Absatz 4, tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird und die Voraussetzungen nach Paragraphen 34, bis 44 Absatz eins,, 45, 46 und 47 BAO von den Abgabenbehörden nachweislich anerkannt worden sind. Auf Verlangen der Vorschreibungsbehörde haben die die Befreiung in Anspruch nehmenden Parteien die Voraussetzungen zu bescheinigen.
  6. Absatz 6Schreitet im Fall des Paragraph 57 a, Absatz 4, GBG 1955 ein Treuhänder ein, so ist für die Eintragungsgebühr auf Grund seines Antrags nur der von ihm vertretene Antragsteller zahlungspflichtig.

Art. 1 § 26

Text

Wertberechnung für die Eintragungsgebühr

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDie Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
  2. Absatz 2Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Absatz eins,) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach Paragraph 26 a, Absatz 3, geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
  3. Absatz 3Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,
    1. Ziffer eins
      bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
    2. Ziffer 2
      bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,
    3. Ziffer 3
      bei einer Leistung an Zahlungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird,
    4. Ziffer 4
      bei der Enteignung die Entschädigung.
    Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.
  4. Absatz 4Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Absatz eins bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 470 Euro nicht übersteigen.
  5. Absatz 4 aIst die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (Paragraph 16, Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des Paragraph 303, Absatz eins, BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (Paragraph 8, GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
  6. Absatz 5Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, Paragraph 14, Absatz 2, GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
  7. Absatz 6Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen.
  8. Absatz 7Wird eine Eintragung zum Erwerb eines Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen zu berechnen.

Art. 1 § 26a

Text

Begünstigte Erwerbsvorgänge

Paragraph 26 a,
  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 26, ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins,), heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;
    2. Ziffer 2
      bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;

dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Ziffer eins, auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.

  1. Absatz 2Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
  2. Absatz 3Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach Paragraph 26, Absatz 2,, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach Paragraph 26 a, Absatz eins, sowie für die Bescheinigungen nach Paragraph 26 a, Absatz 2, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.

Art. 1 § 26b

Text

römisch IV a. Pauschalgebühren für Abfragen im Grund- und Firmenbuch

Zahlungspflicht für die Abfragegebühr

Paragraph 26 b,
  1. Absatz einsFür die Abfragegebühr nach Tarifpost 9 Litera e, sind zahlungspflichtig:
    1. Ziffer eins
      die mit dem Zugang zur Grundbuchsdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 9 Litera e, Ziffer eins bis 16 durchführen;
    2. Ziffer 2
      die Bundesrechenzentrum GmbH für im Auftrag der Körperschaften öffentlichen Rechts durchgeführte Abfragen;
    3. Ziffer 3
      bei unmittelbaren elektronischen Abfragen die abfragende Person; die Information wird erst erteilt, wenn die Gebühr entrichtet ist.
  2. Absatz 2Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z römisch IV sind zahlungspflichtig:
    1. Ziffer eins
      die mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 10 Z römisch IV durchführen;
    2. Ziffer 2
      bei unmittelbaren elektronischen Abfragen die abfragende Person; die Information wird erst erteilt, wenn die Gebühr entrichtet ist.
  3. Absatz 3Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird mit der Abfrage begründet.

Art. 1 § 27

Text

römisch fünf. Gebühren für Beglaubigungen und Beurkundungen

Paragraph 27,

Zahlungspflichtig sind der Antragsteller sowie jede Person, deren Unterschrift beglaubigt oder deren Erklärung beurkundet wird.

Art. 1 § 28

Text

römisch VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

Paragraph 28,

Zahlungspflichtig sind:

  1. Ziffer eins
    bei Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (Paragraph 98, ABGB) derjenige, dem die Zahlung eines Abgeltungsbetrages auferlegt wird, wird der Antrag aber zur Gänze abgewiesen, der Antragsteller;
  2. Ziffer 2
    bei Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (Paragraphen 81 bis 98 Ehegesetz) beide Ehegatten;
  3. Ziffer 3
    bei Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken der Gläubiger und die Eigentümer der Liegenschaften;
  4. Ziffer 4
    im Verfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach Paragraph 225 c, AktG oder der Barabfindung nach Paragraph 234 b, Absatz 5, AktG die übernehmende Gesellschaft, im Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung nach Paragraph 6, GesAusG der Hauptgesellschafter;
  5. Ziffer 5
    bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet;
  6. Ziffer 6
    bei den in Paragraph 117, Absatz 4 bis 6 WRG 1959 geregelten Verfahren über den Kostenersatz nach Paragraph 31, Absatz 3 und 4 oder Paragraph 138, Absatz 3 und 4 WRG 1959 der Bund;
  7. Ziffer 7
    bei Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz der Antragsteller, bei amtswegig eingeleiteten Verfahren derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat oder in dessen Interesse sie stattfindet;
Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,)
  1. Ziffer 9
    bei Bestellung eines Kinderbeistands nach Paragraph 104 a, AußStrG jede Partei; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht;
  2. Ziffer 10
    bei Beauftragung der Familiengerichtshilfe nach Paragraph 106 b, AußStrG jede Partei; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht;
  3. Ziffer 11
    in allen übrigen Fällen die Antragsteller.

Art. 1 § 29

Text

römisch VII. Wertberechnung bei der Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen und des Kostenersatzes

Paragraph 29,

Die Gebühr für die Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen sowie für die Ermittlung des Kostenersatzes nach Paragraph 31, Absatz 3 und 4 oder Paragraph 138, Absatz 3 und 4 WRG 1959 ist vom ermittelten Entschädigungs- bzw. Ersatzbetrag ohne Abzug der mit der Ermittlung der Entschädigung bzw. des Ersatzes verbundenen Kosten zu bemessen.

Art. 1 § 29a

Text

römisch VIII. Akteneinsicht im Strafverfahren

Paragraph 29 a,

Die Tarifpost 15 ist in Strafverfahren auch auf die bei der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht hergestellten Kopien oder Ausdrucke anzuwenden. Paragraph 52, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 68, Absatz eins und 2 StPO bleiben unberührt.

Art. 1 § 30

Text

D. ÄNDERUNG DER GEBÜHRENPFLICHT.

Paragraph 30,
  1. Absatz einsIst in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, erlischt die Gebührenpflicht, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird.
  2. Absatz 2Ist die Vornahme einer Amtshandlung von der Entrichtung der Gebühr abhängig, so erlischt die Gebührenpflicht, wenn die Amtshandlung in der Folge unterbleibt.
  3. Absatz 2 aWird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz), so erlischt die Zahlungspflicht, wenn die Grundbuchseintragung nicht vorgenommen wurde. Die Partei, die die Gebühren bezahlt hat, kann die Rückzahlung der Gebühr verlangen, wenn sie eine Bescheinigung des für die Erhebung der Steuer zuständigen Finanzamts vorlegt, dass die Eintragungsgebühr beim Finanzamt entrichtet worden ist. Wird nach Rückzahlung der Gebühr die Eintragung bewirkt, so wird die Gebühr zu dem im Paragraph 2, Ziffer 4, erster Halbsatz angeführten Zeitpunkt fällig; in diesem Fall ist die Gebühr nach den Bestimmungen des GEG einzubringen.

    Anmerkung, Absatz 3,, 3a und Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,)

Art. 1 § 31

Text

E. FEHLBETRÄGE UND HAFTUNG

Paragraph 31,
  1. Absatz einsWird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 23 Eurozu erheben.
  2. Absatz 2Für den Mehrbetrag nach Absatz eins, haften als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfaßt oder überreicht haben. Ein nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Absatz eins,
  3. Absatz 3Der Mehrbetrag nach Absatz eins, ist jedoch nicht zu entrichten, wenn die Entrichtung der Gebühren spätestens am Tag der Überreichung der Eingabe auf das Konto des Gerichts veranlasst wurde und der Betrag innerhalb von zehn Tagen nach Fälligkeit (Paragraph 2,) bei Gericht eingelangt ist oder dem Konto des Gerichts gutgeschrieben wird.
  4. Absatz 4Die Vorschreibungsbehörde (Paragraph 6, GEG) kann von der Vorschreibung des Mehrbetrages nach Absatz eins, absehen, wenn dem Zahlungspflichtigen nicht zugemutet werden konnte, mit der Überreichung des Schriftsatzes bis zur Entscheidung über seinen in der Folge abgewiesenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) zuzuwarten, und dieser Antrag bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles – insbesondere im Hinblick auf den Inhalt des vorgelegten Vermögensbekenntnisses (Paragraph 66, Absatz eins, ZPO) – nicht von vornherein als unberechtigt anzusehen war.
  5. Absatz 5In Ansehung von Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 Litera b, ist jedoch kein Mehrbetrag nach Absatz eins, zu entrichten, wenn die Abbuchung und Einziehung erst später als drei Monate nach der Eintragung ganz oder teilweise erfolglos geblieben ist.

Art. 1 § 31a

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. Art. VI Z 67, 71, 72, 77 und 78

Text

Neufestsetzung von Gebühren und Bemessungsgrundlagen

Paragraph 31 a,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung die in diesem Bundesgesetz und dessen Tarif angeführten festen Gebühren sowie die in Paragraph 26, Absatz 4 und Paragraph 31, Absatz eins,, Anmerkung 8 zur Tarifpost 7, Anmerkung 1a und 6 zur Tarifpost 9, Anmerkung 1a zur Tarifpost 10 und Anmerkung 3a zur Tarifpost 12 angeführten Beträge neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2001 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes und dessen Tarifs im Verhältnis der Veränderung der für März 2001 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden endgültigen Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge über 15 Euro sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden. Beträge zwischen 5 und 15 Euro sind auf die nächsten vollen 10 Cent, Beträge unter 5 Euro auf den nächsten vollen Cent jeweils kaufmännisch zu runden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Veröffentlichung der endgültigen Indexzahl durch die Bundesanstalt Statistik Österreich drittfolgenden Monatsersten.
  2. Absatz 2Die festen Gebührenbeträge in den Tarifposten 1, 2 und 3 für die Gebührenstufe über 350 000 Euro sind bei der Neufestsetzung der Gebühren – zusätzlich zu den Änderungen nach Absatz eins, – jeweils auch um die Beträge zu erhöhen bzw. zu vermindern, um die die in der vorangehenden Gebührenstufe angeführten Beträge gegenüber den Beträgen dieses Bundesgesetzes geändert werden.

Art. 1 § 32

Text

F. EINBRINGUNG

Paragraph 32,

Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes.

Tarif
römisch eins. Zivilprozesse

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

1

  1. Ziffer römisch eins
    Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes

 

 

bis

150 Euro  

 

 

25 Euro

 

über

150 Euro bis

300 Euro

 

48 Euro

 

über

300 Euro bis

700 Euro

 

68 Euro

 

über

700 Euro bis

2 000 Euro

 

114 Euro

 

über

2 000 Euro bis

3 500 Euro

 

182 Euro

 

über

3 500 Euro bis

7 000 Euro

 

335 Euro

 

über

7 000 Euro bis

35 000 Euro

 

792 Euro

 

über

35 000 Euro bis

70 000 Euro

 

1 556 Euro

 

über

70 000 Euro bis

140 000 Euro

 

3 112 Euro

 

über

140 000 Euro bis

210 000 Euro

 

4 670 Euro

 

über

210 000 Euro bis

280 000 Euro

 

6 227 Euro

 

über

280 000 Euro bis

350 000 Euro

 

7 783 Euro

 

über

350 000 Euro  

 

1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 4 203 Euro

 

  1. Ziffer römisch II
    Pauschalgebühren im sozialgerichtlichen Verfahren für die Beiziehung eines vom Bundesministerium für Justiz (Justizbetreuungsagentur) zur Verfügung gestellten Dolmetschers

196 Euro je Sprache

Anmerkungen

Ziffer eins Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge.

Ziffer 2 Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (Paragraph 433, ZPO), Mediationsvergleiche und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (Paragraph 433 a, ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den Paragraphen 382 b,, 382c und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an.

Ziffer 2 a Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 Anmerkung 2 ist auch für einen Vergleich zu entrichten, dessen Gegenstand – allein oder neben anderen Vergleichsinhalten – eine bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AußStrG dennoch in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird; die für das Außerstreitverfahren entrichtete Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen.

Ziffer 3 Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach Paragraph 230 a, ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

Ziffer 4 Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 1 ermäßigen sich auf die Hälfte, wenn entweder

  1. Litera a
    die Klage nach Zustellung, aber noch vor oder in der ersten Tagsatzung zurückgezogen wird, oder
  2. Litera b
    die Rechtssache in der ersten Tagsatzung oder infolge einer spätestens in dieser Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung verglichen wird und dieser Vergleich rechtswirksam wird.
Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen. Die Durchführung der Mediation ist schriftlich nachzuweisen.

Anmerkung, Ziffer 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,)

Ziffer 7 In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

Ziffer 8 Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro.

Ziffer 9 Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 333 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

2

Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse

 

 

bis

150 Euro  

 

 

20 Euro

 

über

150 Euro bis

300 Euro

 

44 Euro

 

über

300 Euro bis

700 Euro

 

75 Euro

 

über

700 Euro bis

2 000 Euro

 

154 Euro

 

über

2 000 Euro bis

3 500 Euro

 

304 Euro

 

über

3 500 Euro bis

7 000 Euro

 

609 Euro

 

über

7 000 Euro bis

35 000 Euro

 

1 219 Euro

 

über

35 000 Euro bis

70 000 Euro

 

2 288 Euro

 

über

70 000 Euro bis

140 000 Euro

 

4 579 Euro

 

über

140 000 Euro bis

210 000 Euro

 

6 867 Euro

 

über

210 000 Euro bis

280 000 Euro

 

9 156 Euro

 

über

280 000 Euro bis

350 000 Euro

 

11 446 Euro

 

über

350 000 Euro  

 

1,8% vom jeweiligen Berufungsinteresse zuzüglich 6 071 Euro

Anmerkungen

Ziffer eins Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (Paragraph 459, ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel römisch XXIII EGZPO) entschieden wird.

Ziffer eins a Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den Paragraphen 382 b,, 382c und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an.

Anmerkung, Ziffer 2 bis 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,)

Ziffer 5 Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 2 500 Euro.

Ziffer 6 Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 365 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

3

Pauschalgebühren

  1. Litera a
    für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse

 

 

bis

2 000 Euro  

 

 

228 Euro

 

über

2 000 Euro bis

3 500 Euro

 

381 Euro

 

über

3 500 Euro bis

7 000 Euro

 

762 Euro

 

über

7 000 Euro bis

35 000 Euro

 

1 526 Euro

 

über

35 000 Euro bis

70 000 Euro

 

3 051 Euro

 

über

70 000 Euro bis

140 000 Euro

 

6 104 Euro

 

über

140 000 Euro bis

210 000 Euro

 

9 156 Euro

 

über

210 000 Euro bis

280 000 Euro

 

12 211 Euro

 

über

280 000 Euro bis

350 000 Euro

 

15 263 Euro

 

über

350 000 Euro  

 

2,4% vom jeweiligen Revisionsinteresse zuzüglich 8 096 Euro

 

  1. Litera b
    für Klagen, die gemäß Paragraph 615, ZPO in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs fallen

5% vom jeweiligen Streitwert, mindestens jedoch 5 884 Euro

Anmerkungen

Ziffer eins Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 Litera a, unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO.

Ziffer eins a Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 Litera a, ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 Litera a, auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den Paragraphen 382 b,, 382c und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 3 Litera a, an.

Anmerkung, Ziffer 2 bis 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,)

Ziffer 5 Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 2 500 Euro.

Ziffer 6 Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 545 Euro. Die Anmerkung 1 gilt auch für diese Verfahren.

Ziffer 7 Für Klagen nach Tarifpost 3 Litera b, gelten die Anmerkungen 3 und 4 zur Tarifpost 1.

Ziffer 8 In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 Litera b, nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

römisch II. Exekutionsverfahren

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 

4

  1. Ziffer römisch eins
    Pauschalgebühren

 

 

 

  1. Litera a
    in Exekutionsverfahren bei einem Wert des Streitgegenstandes

 

 

 

bis

150 Euro

 

 

28 Euro

 

 

über

150 Euro bis

300 Euro

 

50 Euro

 

 

über

300 Euro bis

700 Euro

 

60 Euro

 

 

über

700 Euro bis

2 000 Euro

 

80 Euro

 

 

über

2 000 Euro bis

3 500 Euro

 

100 Euro

 

 

über

3 500 Euro bis

7 000 Euro

 

150 Euro

 

 

über

7 000 Euro bis

35 000 Euro

 

200 Euro

 

 

über

35 000 Euro bis

70 000 Euro

 

300 Euro

 

 

über

70 000 Euro

 

300 Euro zuzüglich 2,7 Promille vom über 70 000 Euro liegenden Teil des Streitgegenstands

 

 

  1. Litera b
    für Anträge auf Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (Paragraph 419, EO)

15 Euro

 

 

  1. Ziffer römisch II
    Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution oder Entscheidungen, die das Exekutionsverfahren beenden

 

 

  1. Litera a
    in Exekutionsverfahren bei einem Rekursinteresse nach den in Z römisch eins Litera a, angeführten Gebührenstufen

150% der in Z römisch eins Litera a, angeführten Gebühren

 

  1. Litera b
    gegen Entscheidungen nach Z römisch eins Litera b,

31 Euro

 

  1. Ziffer römisch III
    Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz für Revisionsrekurse

 

 

  1. Litera a
    gegen Entscheidungen nach Z römisch II Litera a, bei einem Revisionsrekursinteresse nach den in Z römisch eins Litera a, angeführten Gebührenstufen

200% der in Z römisch eins Litera a, angeführten Gebühren

 

  1. Litera b
    gegen Entscheidungen nach Z römisch II Litera b,

46 Euro

Anmerkungen

Ziffer eins Für Exekutionsanträge, die den Beitritt zu einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren zum Gegenstand haben, ist gleichfalls die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z römisch eins zu entrichten.

Anmerkung, Ziffer eins a, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,)

Ziffer 2 Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag zurückgezogen, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z römisch eins auf die Hälfte. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

Ziffer 3 In einem Exekutionsverfahren, in dem ein Antrag auf bücherliche Eintragung (gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde, pfandweise Beschreibung, Einreihung) gestellt wird, ist außer der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auch die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b, zu entrichten.

Ziffer 4 Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z römisch II und römisch III unterliegen insbesondere Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution, gegen Entscheidungen über den Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach Paragraph 54 c, EO, gegen die Entscheidung über den Beitritt eines weiteren betreibenden Gläubigers zu einer Exekution, gegen Entscheidungen über die Einstellung der Exekution, selbst wenn sie nur einen beigetretenen Gläubiger oder eine von mehreren jeweils der Tarifpost 4 unterliegenden Exekutionen betrifft, gegen Verteilungsbeschlüsse bei Exekutionen wegen Geldforderungen, gegen Entscheidungen über die Teilung des gemeinsamen Vermögens bei Teilungsexekutionen nach Paragraph 351, EO und gegen Strafbeschlüsse zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen, Duldungen und Unterlassungen. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z römisch II und römisch III unterliegen keine Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.

Ziffer 5 Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 Z römisch eins Litera a, umfassen auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (Paragraph 152, EO); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 Litera b, sind jedoch zu entrichten.

Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,)

Ziffer 7 Gebührenfrei sind Exekutionsanträge und Rechtsmittel, wenn der Exekutionstitel aus einer Arbeitsrechtssache stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro.

Ziffer 8 In Unterhaltsexekutionsverfahren, die sich auch auf die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder beziehen, ist die betreibende Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 und der Vollzugsgebühren nach Paragraph 455, EO befreit; die Zahlungspflicht trifft die verpflichtete Partei nach Maßgabe des Paragraph 21, Dasselbe gilt, wenn der Kinder- und Jugendhilfeträger Exekution wegen gesetzlich übergegangener Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder oder wegen Kostenersatzes nach Paragraph 43, B-KJHG 2013 führt.

Ziffer 9 In Verfahren zur Vollstreckung einstweiliger Verfügungen nach den Paragraphen 382 b,, 382c und 382d EO ist die gefährdete Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 befreit; die Zahlungspflicht trifft den Gegner der gefährdeten Partei nach Maßgabe des Paragraph 21,

römisch III. Pauschalgebühren für Insolvenz-, Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

5

  1. Ziffer römisch eins
    Eingabengebühren:

 

 

  1. Litera a
    Anträge eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

47 Euro

 

  1. Litera b
    Forderungsanmeldungen und Anträge gemäß Paragraph 197, Absatz 2, IO

je Gläubiger 25 Euro

 

  1. Ziffer römisch II
    Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse von Gläubigern gegen Entscheidungen über Anträge nach Z römisch eins Litera a,

94 Euro

 

  1. Ziffer römisch III
    Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz für Revisionsrekurse von Gläubigern gegen Entscheidungen nach Z II

141 Euro

Anmerkungen

Ziffer eins Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabe vertreten, unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 5 Z römisch eins.

Ziffer eins a Die Pauschalgebühr nach Z römisch eins Litera b, ist für jeden Schriftsatz eines Gläubigers zu entrichten, der eine Forderungsanmeldung enthält; dies gilt auch für Schriftsätze, mit denen eine bereits angemeldete Forderung erhöht werden soll. Soweit eine Forderung mehreren Gläubigern gemeinschaftlich zusteht, kommt es nicht zu einer Kumulierung der Gebühr wegen mehrerer Gläubiger. Für die Anmeldung einer Forderung nach Paragraph 220 d, Absatz 4, IO im Zuge einer Abstimmung über eine Zusicherung gemäß Artikel 36, Absatz 5, EuInsVO ist keine Gebühr nach Z römisch eins Litera b, zu entrichten.

Ziffer 2 Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 5 sind mit Ausnahme in der Tarifpost 6 angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. Gläubiger von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder trifft keine Gebührenpflicht nach Tarifpost 5.

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

6

  1. Ziffer römisch eins
    Pauschalgebühr:

 

 

  1. Litera a
    für das Insolvenzverfahren im Falle der Beendigung durch Schlussverteilung, der Beendigung durch gerichtliche Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans, der Beendigung durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens oder der Beendigung mit Einverständnis der Gläubiger;

15 vH der Entlohnung des Insolvenzverwalters nach Paragraphen 82 bis 82c IO, mindestens jedoch 473 Euro

 

 

 

  1. Litera b
    für ein Reorganisationsverfahren im Falle seiner Aufhebung (Paragraph 12, URG);

7,5 vH der Entlohnung des Reorganisationsprüfers, mindestens jedoch 473 Euro

 

  1. Litera c
    für das Restrukturierungsverfahren im Falle der Bestätigung des Restrukturierungsplans

0,3 vH des zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Betrags, jedoch mindestens 473 Euro und höchstens 30.000 Euro

 

  1. Ziffer römisch II
    Pauschalgebühren für Rekurse gegen

 

 

  1. Litera a
    die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Schlussverteilung (Paragraph 139, IO), die Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans oder die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens

350 Euro

 

  1. Litera b
    die Aufhebung des Reorganisationsverfahrens oder die Bestätigung des Restrukturierungsplans

350 Euro

 

  1. Ziffer römisch III
    Pauschalgebühren für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen in Rekursverfahren nach Z römisch II oder in Fällen, in denen die in Z römisch II genannten Entscheidungen vom Rekursgericht getroffen werden

1 421 Euro.

Anmerkungen

Ziffer eins Wird die Entlohnung des Insolvenzverwalters aufgrund einer Nachtragsverteilung erhöht, so ist die Gerichtsgebühr nach der Tarifpost 6 Z römisch eins Litera a, neu zu bemessen und die bisher bezahlte Gebühr abzuziehen. Sollte ein Restbetrag verbleiben, so hat das Gericht dem Insolvenzverwalter die Zahlung aus der Nachverteilungsmasse aufzutragen.

Ziffer 2 Die Pauschalgebühr für das Insolvenzverfahren ist wie eine Masseforderung zu behandeln.

Ziffer 3 Steht dem Schuldner im gesamten Schuldenregulierungsverfahren die Eigenverwaltung zu oder wurde trotz Entziehung der Eigenverwaltung kein Insolvenzverwalter bestellt, so ist in keiner Instanz eine Pauschalgebühr zu entrichten. In Schuldenregulierungsverfahren mit Insolvenzverwalter beträgt die Gebühr die Hälfte der nach Tarifpost 6 vorgesehenen Gebühren.

Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,)

Ziffer 5 Für die Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 Z römisch eins hat die von der jeweiligen Entlohnung zu entrichtende Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.

Ziffer 6 Wenn ohne Berücksichtigung der Gebührenpflicht nach Tarifpost 6 Z römisch eins ein Geldbetrag zur Verteilung an die Konkursgläubiger verbliebe, nicht aber nach Abzug der in Litera a, dieser Tarifpost vorgesehenen Pauschalgebühr, so ist der verbleibende Geldbetrag als Pauschalgebühr zu bezahlen. Die Regelungen über die Entrichtung der Pauschalgebühr für den Fall der Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Schlussverteilung gelten entsprechend.

Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,

römisch IV. Pauschalgebühren für Verfahren außer Streitsachen

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

7

  1. Ziffer römisch eins
    Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz

 

 

  1. Litera a
    für Verfahren über den Anspruch auf Unterhalt und gerichtliche Verfahren zur Festlegung des Kostenersatzes nach Paragraph 43, B-KJHG 2013

5 Promille vom Wert des durch Entscheidung oder Vergleich rechtskräftig bzw. rechtswirksam Zuerkannten

 

  1. Litera b
    für Verfahren über zumindest teilweise erfolglose Anträge auf Herabsetzung des Unterhalts

15 Euro

 

  1. Litera c
    für Verfahren

 

 

  1. Ziffer eins
    über die Genehmigung von Rechtshandlungen volljähriger schutzberechtigter Personen (Paragraphen 258, Absatz 3 und 281 Absatz 3, ABGB)

143 Euro

 

  1. Ziffer 2
    über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger schutzberechtigter Personen (Paragraph 137, AußStrG)

ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 92 Euro

 

  1. Litera d
    für Verfahren über Einwendungen nach den Paragraphen 35, Absatz 2 und 36 Absatz 2, EO gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen

114 Euro

 

  1. Ziffer römisch II
    Pflegschafts- und Unterhaltssachen zweiter Instanz

 

 

Für Rekursverfahren gegen eine Entscheidung in einem Verfahren

 

 

  1. Litera a
    nach Z römisch eins Litera a,

31 Euro

 

  1. Litera b
    nach Z römisch eins Litera b,

31 Euro

 

  1. Litera c
    nach Z römisch eins Litera c, Ziffer eins,

287 Euro

 

  1. Litera d
    nach Z römisch eins Litera c, Ziffer 2,

31 Euro

 

  1. Litera e
    nach Z römisch eins Litera d,

154 Euro

 

  1. Ziffer römisch III
    Pflegschafts- und Unterhaltssachen dritter Instanz

 

 

Für Revisionsrekursverfahren gegen eine Entscheidung in einem Verfahren

 

 

  1. Litera a
    nach Z römisch II Litera a,

46 Euro

 

  1. Litera b
    nach Z römisch II Litera b,

46 Euro

 

  1. Litera c
    nach Z römisch II Litera c,

430 Euro

 

  1. Litera d
    nach Z römisch II Litera d,

46 Euro

 

  1. Litera e
    nach Z römisch II Litera e,

228 Euro

Anmerkungen

Ziffer eins Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen.

Ziffer 2 Wird auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen.

Ziffer 3 Zahlungspflichtig ist:

  1. Litera a
    für die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr nach Tarifpost 7 Z römisch eins Litera a, sowie die Pauschalgebühr nach Tarifpost 7 Z römisch eins Litera d, derjenige, dem die Unterhaltsleistung oder der Kostenersatz nach Paragraph 43, B-KJHG 2013 auferlegt wurde;
  2. Litera b
    für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z römisch eins Litera b, der Antragsteller in den Fällen, in denen sein Unterhaltsherabsetzungsantrag auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist; ist hingegen der Antragsteller mit dem Unterhaltsherabsetzungsantrag zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 7 Z römisch eins Litera b, ;,
  3. Litera c
    für die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z römisch eins Litera c, die Person, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt;
  4. Litera d
    für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z römisch II Litera c,, d und e sowie Z römisch III Litera c,, d und e der volljährige Rechtsmittelwerber; für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z römisch II Litera a und b sowie Z römisch III Litera a und b trifft den volljährigen Rechtsmittelwerber die Zahlungspflicht nur dann, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sind; ist er hingegen mit seinen Begehren zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Gebührenpflicht nach Tarifpost 7 Z römisch II Litera a und b oder Z römisch III Litera a und b.
Minderjährige trifft in allen Instanzen keine Gebührenpflicht.

Ziffer 4 Bezieht sich ein Antrag nach Tarifpost 7 Z römisch eins Litera d,, Z römisch II Litera e, oder Z römisch III Litera e, auf mehrere Unterhaltsberechtigte, ist die Gebühr nur einmal zu entrichten.

Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,

Ziffer 6 Wird ein rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag später herabgesetzt oder aberkannt, so findet eine Rückzahlung der Gebühren für die Entscheidungen, mit denen der Unterhalt früher festgesetzt wurde, nicht statt.

Ziffer 7 Für die Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 7 Z römisch eins Litera c, Ziffer 2, hat die der Person, der die Vermögensverwaltung obliegt, allenfalls zugesprochene Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.

Anmerkung, Ziffer 7 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,

Ziffer 8 Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung sind auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu 22 400 Euro ersichtlich sind und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte Paragraph 276, Absatz eins, ABGB) 14 834 Euro nicht übersteigen.

Ziffer 9 Die Gebühreneinnahmen aus Pflegschaftsverfahren nach Tarifpost 7 sind zur Förderung der Vereine im Sinne des Paragraph eins, ErwSchVG zu verwenden.

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 

8

  1. B
    Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht

 

 

Pauschalgebühren für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht

5 vT des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch 77 Euro

Anmerkungen

Ziffer eins Der Wert des Verlassenschaftsvermögens ergibt sich aus Paragraph 24,

Ziffer 2 Für die Ermittlung der Pauschalgebühr ist der Wert nachträglich hervorgekommenen Verlassenschaftsvermögens zum Wert des früher maßgeblichen Vermögens hinzuzurechnen.

Ziffer 2 a Ergeht im Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht auf Grund widersprechender Erbantrittserklärungen eine Entscheidung des Gerichtes über das Erbrecht im Sinne der Paragraphen 161, ff AußStrG, so erhöht sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 auf 6 vT des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch 116 Euro.

Ziffer 3 Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 08 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

Ziffer 4 Die Pauschalgebühr umfasst nicht die Gebühren nach Tarifpost 9.

Ziffer 5 Die Pauschalgebühr ist auch für das Ausfolgungsverfahren nach Paragraph 150, AußStrG zu entrichten.

Ziffer 6 Unterbleibt die Abhandlung (Paragraph 153, AußStrG) oder werden die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen (Paragraphen 154,, 155 AußStrG), so ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.

Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

9

  1. C
    Grundbuchsachen

 

 

 

  1. Litera a
    Eingaben (Protokollaranträge) um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch);

 

47 Euro

 

  1. Litera b
    Eintragungen in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch), und zwar:

 

 

 

  1. Ziffer eins
    Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,

vom Wert des Rechtes

1,1 vH

 

  1. Ziffer 2
    Vormerkungen zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,

 

79 Euro

 

  1. Ziffer 3
    Anmerkungen der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,

vom Wert des Rechtes

1,1 vH

 

  1. Ziffer 4
    Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Ziffer 6,),

vom Wert des Rechtes

1,2 vH

 

  1. Ziffer 5
    Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung,

vom Wert des Rechtes

6 vT

 

  1. Ziffer 6
    nachträgliche Eintragung des Pfandrechtes in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung;

vom Wert des Rechtes

6 vT

 

Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,)

 

 

 

  1. Litera d
    Auszüge aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen

 

15 Euro

 

  1. Litera e
    Abfragen nach Paragraphen 6 und 7 GUG

 

 

 

  1. Ziffer eins
    Vollabfrage einer Einlagezahl (GB-Auszug aktuell)

je abgefragter EZ

3,76 Euro

 

  1. Ziffer 2
    Abfrage des A-, B- oder C-Blattes einer EZ (GB-Teilauszug aktuell)

je abgefragtem Blatt einer EZ

2 Euro

 

  1. Ziffer 3
    Abfrage der letzten Tagebuchzahl (Plombe)

je abgefragter TZ

0,47 Euro

 

  1. Ziffer 4
    Abfrage der Urkundensammlung

je abgefragter Urkunde

1,17 Euro

 

  1. Ziffer 5
    Abfrage des Personenverzeichnisses

je abgefragter Person

1,88 Euro

 

  1. Ziffer 6
    Abfrage der historischen Einlagezahl (Verzeichnis der gelöschten Eintragungen)

aa) für die letzten fünf Jahre

1,88 Euro

bb) ohne zeitliche Begrenzung

4,47 Euro

 

  1. Ziffer 7
    Abfrage der KG-Änderungsdaten

je abgefragter KG

0,47 Euro

 

Anmerkung, Ziffer 8 und 9 aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2017,)

 

 

 

  1. Ziffer 10
    Abfrage der Informationen zu einer Tagebuchzahl (Zusatzinformation)

je abgefragter TZ

1,88 Euro

 

  1. Ziffer 11
    Suche nach Kaufverträgen je Katastralgemeinde (KG)

je abgefragter KG

1,88 Euro

 

  1. Ziffer 12
    Informationen zu einer Liegenschaftsgruppe im Gruppenverzeichnis

je Liegenschaftsgruppe

1,88 Euro

 

  1. Ziffer 13
    Abfrage aus der Digitalen Katastralmappe (Kataster Rastergrafik) je in der Grafik dargestelltem Naturmaß

aa) bis zu 500m
bb) bis zu 1 000m
cc) bis zu 2 000m

3,76 Euro
13 Euro
49 Euro

 

  1. Ziffer 14
    Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis ohne Grundstücksadresse (GST-Auszug)

aa) für 1 bis 10 Grundstücke

3,76 Euro

bb) für 11 bis 100 Grundstücke

13 Euro

 

  1. Ziffer 15
    Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis mit Grundstücksadresse

aa) für 1 bis 10 Grundstücke

4 Euro

bb) für 11 bis 100 Grundstücke

15 Euro

 

  1. Ziffer 16
    Suche nach Grundstücksadressen im Anschriftenverzeichnis (Adresssuche)

aa) bis zu 10 Treffern
bb) bis zu 100 Treffern
cc) bis zu 1 000 Treffern

1,17 Euro
3,76 Euro

38 Euro

 

  1. Ziffer 17
    Abfragen nach Ziffer eins,, 2, 5, 6, 10, 11 und 12 von Körperschaften öffentlichen Rechts

je abgefragter EZ, TZ, KG, Liegenschaftsgruppe, Person oder je abgefragtem Blatt

1,77 Euro

Anmerkungen

Zu a:

Ziffer eins Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 Litera a, unterliegen alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch). Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 9 Litera a, fallen auch alle Anträge im Sinne des Paragraph 4, LiegTeilG auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, der Antrag des Erstehers nach Paragraph 237, EO und die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes.

Ziffer eins a Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 19 Euro.

Ziffer 2 Wird in einer Eingabe um die Eintragung in den Büchern verschiedener Grundbuchsgerichte angesucht, so ist die Eingabengebühr nur einmal zu entrichten.

Ziffer 3 Wird ein Antrag auf gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes oder eines anderen dinglichen Rechtes an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk gestellt, so ist die gleiche Eingabengebühr zu entrichten wie für einen Antrag um Eintragung in das Grundbuch.

Anmerkung, Ziffer 3 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

Ziffer 4 Gebührenfrei sind:

Litera a Gesuche um Löschung von Anmerkungen, falls die Löschung von Amts wegen zu bewirken war,

Litera b Anträge auf Berichtigung des Grundbuches nach Paragraph 21, GUG.

Zu b:

Ziffer 5 Die Gebühren für bücherliche Eintragungen sind auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden.

Ziffer 6 Wird die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, oder 3 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet, so ermäßigt sich diese Gebühr um 23 Euro.

Ziffer 7 Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.

Ziffer 8 Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung

  1. Litera a
    an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) erworben oder
  2. Litera b
    einerseits an einer oder mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder einem oder mehreren Bauwerken (Anmerkung 11) und andererseits an einem oder mehreren Grundbuchskörpern erworben oder
  3. Litera c
    auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers eingetragen werden.

Ziffer 9 Als Eintragung nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer 4, gelten auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes.

Ziffer 10 Folgende Eintragungen sind keine Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechts:

  1. Litera a
    bei Abschreibung eines Bestandteils eines mit einem Pfandrecht belasteten Grundbuchskörpers die Eintragung dieses Pfandrechts als Simultanhypothek in einer neuen Einlage für das Trennstück oder
  2. Litera b
    wenn keine Änderung der Eintragung im Lastenblatt erfolgt oder
  3. Litera c
    wenn im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb oder bei der Änderung von Miteigentumsanteilen bei einem bereits eingetragenen Pfandrecht im Lastenblatt eine Richtigstellung der Beschränkung (Verweis auf das Eigentumsblatt) vorgenommen wird.
Für solche Eintragungen fallen auch keine Gebühren nach Litera b, Ziffer 5, an.

Ziffer 10 a Wird ein Pfandrecht, für das bereits die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigen Verpfändung in einer Einlage eingetragen und die Gebühr nach Litera b, Ziffer 5, entrichtet wurde, anlässlich der nachträglichen Eintragung im angemerkten Rang in weiteren Einlagen im laufenden Rang als Simultanhypothek eingetragen, so ist dennoch nur einmal die Gebühr nach Litera b, Ziffer 6, zu entrichten, soweit der Wert des eingetragenen Rechts den Wert nicht übersteigt, für den die Gebühr nach Litera b, Ziffer 5, entrichtet wurde.

Ziffer 11 Wird an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (Paragraphen 434 bis 437, 451 Absatz 2, ABGB) oder ein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung (Paragraphen 91 bis 94 EO) erworben, so ist für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes. Das gleiche gilt für die Einreihung der Protokollabschrift über den Zuschlag (Paragraph 183, EO). Hingegen ist die Einreihung von Urkunden, aus der die Löschung solcher Rechte hervorgeht, gebührenfrei.

Ziffer 12 Von der Eintragungsgebühr sind befreit:

  1. Litera a
    Eintragungen von anderen als in Tarifpost 9 Litera b, angeführten Rechten;
  2. Litera b
    Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz GBG 1955;
  3. Litera c
    Abschreibungen oder Zuschreibungen von Grundstücken oder Anteilen ohne Änderung des Eigentumsrechtes;
  4. Litera d
    die Ab- und Zuschreibung von geringfügigen Grundstücksteilen oder Anteilen, wenn sich dadurch der Wert der jeweils von der Ab- und Zuschreibung betroffenen Grundstücke oder Anteile nicht ändert;
  5. Litera e
    die Eintragung einer Ersatzhypothek nach Paragraph 222, EO;
  6. Litera f
    die Eintragung von bisher auf einem Baurecht lastenden Pfandrechten auf dem Grundbuchskörper bei Erlöschen des Baurechts.

Zu d und e:

Ziffer 13 Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können bei Abfragen nach Tarifpost 9 Litera e, einen von der Bundesministerin für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen.

Ziffer 14 Die Voraussetzungen zur Beauftragung als Übermittlungs- und Verrechnungsstelle für geeignete Rechtsträger legt die Bundesministerin für Justiz im Vertragsweg fest. Die Bundesrechenzentrum GmbH fungiert als Übermittlungs- und Verrechnungsstelle für die Körperschaften öffentlichen Rechts und hat die Gebühr nach Tarifpost 9 Litera e, Ziffer 17, auf Grund der Verrechnungsvorgabe der Bundesministerin für Justiz an den Bund zu entrichten.

Ziffer 15 Auszüge aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.

Ziffer 16 Bei unmittelbaren elektronischen Abfragen entfällt die Gebühr nach Tarifpost 9 Litera e, Ziffer 16,

Anmerkung, Ziffer 17, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,)

 

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

10

  1. D
    Firmenbuch- und Schiffsregistersachen

 

 

  1. Ziffer römisch eins
    Firmenbuch

 

 

  1. Litera a
    Gebühren für Eingaben, die auf eine Amtshandlung bei folgenden Rechtsträgern gerichtet sind:

 

 

  1. Ziffer eins
    bei Einzelunternehmen

19 Euro

 

  1. Ziffer 2
    bei offenen Gesellschaften

36 Euro

 

  1. Ziffer 3
    bei Kommanditgesellschaften

36 Euro

 

  1. Ziffer 4
    bei Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE)

100 Euro

 

  1. Ziffer 5
    bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung

36 Euro

 

  1. Ziffer 6
    bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Europäischen Genossenschaften (SCE)

36 Euro

 

  1. Ziffer 7
    bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

50 Euro

 

  1. Ziffer 8
    bei Sparkassen

100 Euro

 

  1. Ziffer 9
    bei Privatstiftungen

200 Euro

 

  1. Ziffer 10
    bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV)

200 Euro

 

  1. Ziffer 11
    bei sonstigen Rechtsträgern gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, FBG

100 Euro

 

  1. Ziffer 12
    bei Zweigniederlassungen von Gesellschaften gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Gesellschaftsrechts-Richtlinie), ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 46, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 20 vom 24.01.2020 S. 24, und bei Zweigniederlassungen von Rechtsträgern mit Sitz außerhalb eines EU-Mitgliedstaats

100 Euro

 

  1. Ziffer 13
    bei Zweigniederlassungen von sonstigen Rechtsträgern mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat

36 Euro

 

  1. Litera b
    Eintragungsgebühren für die Eintragung folgender Rechtsträger:

 

 

  1. Ziffer eins
    Einzelunternehmer

60 Euro

 

  1. Ziffer 2
    offene Gesellschaften

130 Euro

 

  1. Ziffer 3
    Kommanditgesellschaften

130 Euro

 

  1. Ziffer 4
    Aktiengesellschaften und Europäische Gesellschaften (SE)

600 Euro

 

  1. Ziffer 5
    Gesellschaften mit beschränkter Haftung

365 Euro

 

  1. Ziffer 6
    Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Europäische Genossenschaften (SCE)

400 Euro

 

  1. Ziffer 7
    Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

400 Euro

 

  1. Ziffer 8
    Sparkassen

400 Euro

 

  1. Ziffer 9
    Privatstiftungen

265 Euro

 

  1. Ziffer 10
    Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV)

400 Euro

 

  1. Ziffer 11
    sonstige Rechtsträger gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, FBG

400 Euro

 

  1. Ziffer 12
    Zweigniederlassungen von Gesellschaften gemäß Anhang römisch eins der Gesellschaftsrechts-Richtlinie und Zweigniederlassungen von Rechtsträgern mit Sitz außerhalb eines EU-Mitgliedstaats

600 Euro

 

  1. Ziffer 13
    Zweigniederlassungen von sonstigen Rechtsträgern mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat

365 Euro

 

  1. Litera c
    Eintragungsgebühren betreffend:

 

 

  1. Ziffer eins
    Änderungen beim Kapital (auch Kapitalerhöhung und -herabsetzung)

171 Euro

 

  1. Ziffer 2
    Vermögensübertragung

101 Euro

 

  1. Ziffer 3
    Übernahme oder Übertragung von Betrieben/Teilbetrieben

101 Euro

 

  1. Ziffer 4
    Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß UmwG

101 Euro

 

  1. Ziffer 5
    Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß AktG und SEG sowie einer Genossenschaft nach dem SCEG

368 Euro

 

  1. Ziffer 6
    Spaltung

368 Euro

 

  1. Ziffer 7
    Verschmelzung

368 Euro

 

  1. Ziffer 8
    Realteilung einer Personengesellschaft

101 Euro

 

  1. Ziffer 9
    Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern

368 Euro

 

  1. Ziffer 10
    Sonstige Änderungen des Gesellschaftsvertrags (Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), des Genossenschaftsvertrags, des Gründungsvertrags einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), der Satzung oder der Stiftungs(zusatz)urkunde

54 Euro

 

  1. Ziffer 11
    die beabsichtigte Verlegung des Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Genossenschaft auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland und die Erfüllung der Gründungsbedingungen für die beabsichtigte Gründung einer Holding-SE

171 Euro

 

  1. Ziffer römisch II
    Schiffsregister

 

 

  1. Litera a
    Pauschalgebühren für Eintragungen zum Erwerb einer Schiffshypothek

1,2 vH vom Wert des Rechtes

 

  1. Litera b
    Pauschalgebühren für sonstige Eintragungen

68 Euro

 

  1. Ziffer römisch III
    Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge, die einer Partei auf ihr Verlangen erteilt werden

 

 

  1. Litera a
    Auszug aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs

15 Euro

 

  1. Litera b
    Unterlage der Rechnungslegung

15 Euro

 

  1. Litera c
    Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen; Abschriften)

für jede angefangene Seite 3,53 Euro

 

 

 

 

  1. Ziffer römisch IV
    Firmenbuchabfragen

 

 

  1. Litera a
    Abfragen nach Paragraph 34, Absatz eins, Firmenbuchgesetz – FBG (Einzelabfragen)

 

 

  1. Ziffer eins
    Aktueller Firmenbuchauszug

3,76 Euro

 

  1. Ziffer 2
    Aktueller Firmenbuchauszug mit historischen (gelöschten) Daten

6,30 Euro

 

 

Anmerkung, Ziffer 3, bis 5 aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2017,)

 

 

  1. Ziffer 6
    Teilauszug eingeschränkt auf maximal zwei Personen oder alphabetische Personenliste

1,17 Euro

 

  1. Ziffer 7
    European Business Register–Standardauszug

1,17 Euro

 

  1. Ziffer 8
    Ergebnis einer Personensuche

1,17 Euro

 

 

Anmerkung, Ziffer 9 bis 11 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,)

 

 

  1. Ziffer 12
    Urkunden in der Urkundensammlung

je Urkunde 1,17 Euro

 

 

Anmerkung, Ziffer 13 und 14 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,)

 

 

  1. Ziffer 15
    Suche im Zweig Firmeninformation mit Verknüpfungen pro Personenliste und pro Funktionenübersicht je Person

1,17 Euro

 

  1. Ziffer 16
    Suche im Zweig Firmeninfo pro Firmenliste mit Verknüpfungen

1,17 Euro

 

  1. Ziffer 17
    Suche im Zweig Firmeninfo pro Firmeninformation mit Verknüpfungen

1,17 Euro

 

 

Anmerkung, Ziffer 18, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2017,)

 

 

 

Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,)

 

Anmerkungen

Zu Z römisch eins Litera a, :,

Ziffer eins Der Eingabengebühren nach Tarifpost 10 römisch eins Litera a, unterliegen:

  1. Litera a
    Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch;
  2. Litera b
    sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, die auf eine Eintragung in das Firmenbuch oder eine Bestellung oder Abberufung von gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern, Prüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren) gerichtet sind;
  3. Litera c
    Einreichungen gemäß Paragraphen 277 bis 281 UGB sowie
  4. Litera d
    Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.

Ziffer eins a Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 19 Euro.

Ziffer 2 Die Eingabengebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe mehrere Anträge enthält.

Ziffer 3 Die Eingabenge

bühr bestimmt sich nach der bei Einbringung der Eingabe bestehenden Rechtsform des Rechtsträgers; bei Anträgen zur erstmaligen Eintragung nach der beantragten Rechtsform des Rechtsträgers, dessen Eintragung begehrt wird.

Anmerkung, Ziffer 3 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

Ziffer 4 Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung im Firmenbuch geführt hat.

Ziffer 5 Eingaben des Revisionsverbands sind gebührenfrei.

Zu Z römisch eins Litera b und c:

Ziffer 6 Kosten, die durch Veröffentlichungen von Anzeigungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entstehen, sind vom Rechtsträger zu ersetzen.

Ziffer 7 Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera c, ist bei Zutreffen mehrerer dort angeführter Tatbestände für jede einzelne der Eintragungen zu entrichten.

Ziffer 8 Die Gebühren für die Eintragungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebs anfallen, samt der damit im Zusammenhang stehenden Eingabengebühren, sind auch dann nicht zu erheben, wenn der amtliche Vordruck nach Paragraph 4, Absatz eins und 3 NeuFöG bis spätestens 14 Tage nach dem Antrag auf Eintragung beim zuständigen Gericht einlangt und in diesem Antrag ausdrücklich die Gebührenbefreiung nach dem NeuFöG in Anspruch genommen und erklärt worden ist, dass der amtliche Vordruck innerhalb dieser Frist nachgereicht wird.

Ziffer 9 Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera c, Ziffer 2 bis 8 ist auch bei mehrfacher Eintragung ins Firmenbuch nur einmal zu entrichten, und zwar jeweils vom übernehmenden Rechtsträger oder vom Rechtsnachfolger; liegen mehrere übernehmende Rechtsträger oder Rechtsnachfolger vor, so sind diese solidarisch zur Zahlung der Gebühr verpflichtet.

Zu Z II:

Ziffer 10 Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung an mehreren Schiffen erworben werden. Als Eintragung nach Tarifpost 10 Z römisch II Litera a, gilt auch die Vormerkung einer Schiffshypothek.

Anmerkung, Ziffer 16, aufgehoben durch Artikel 7, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,)

Zu Z III:

Anmerkung, Ziffer 17, aufgehoben durch Artikel 7, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,)

Anmerkung, Ziffer 17 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005,)

Ziffer 18 Soweit Firmenbuchauszüge aus dem händisch geführten Firmenbuch hergestellt werden, sind die Vorschriften für Schiffsregisterauszüge sinngemäß anzuwenden.

Ziffer 19 Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten Schiffsregisterauszug fortsetzungsweise beigesetzt werden, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III; die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Ergänzung ohne Verwendung einer weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen Schiffsregisterauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben wird.

Ziffer 20 Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs, Unterlagen der Rechnungslegung und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.

Zu Z IV:

Ziffer 21 Abfragen des Bundes, der Länder und der Gemeinden zum Amtsgebrauch sowie sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH nach Ziffer eins bis 17 sind von Abfragegebühren befreit, sofern keine Weitergabe an Dritte erfolgt.

Ziffer 22 Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können bei Abfragen nach Tarifpost 10 Z römisch IV einen von der Bundesministerin für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen.

Ziffer 23 Für Abfrageprodukte entsteht nur dann eine Gebührenpflicht nach dieser Tarifpost, wenn in Z römisch IV dafür eine Gebühr vorgesehen ist.

Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

 

11

E. Beglaubigungen und Beurkundungen

 

 

 

 

a)

  1. Ziffer eins
    Beglaubigungen von Unterschriften bei einer Bemessungsgrundlage

für jede Unterschrift

 

 

 

 

bis

360 Euro 

 

 

 

3,53 Euro

 

 

 

über

360 Euro bis

730 Euro

 

 

7 Euro

 

 

 

über

730 Euro bis

3 630 Euro

 

 

15 Euro

 

 

 

über

3 630 Euro bis

7 270 Euro

 

 

29 Euro

 

 

 

über

7 270 Euro bis

36 340 Euro

 

 

45 Euro

 

 

 

über

36 340 Euro bis

72 670 Euro

 

 

61 Euro

 

 

 

über

72 670 Euro  

 

 

 

 

 

 

 

für jede weitere angefangene 72 670 Euro

 

je 29 Euro mehr

 

 

 

  1. Ziffer 2
    wenn der Wert nicht bestimmbar ist

 

15 Euro

 

 

  1. Litera b
    Beglaubigungen von Abschriften, die von den Parteien überreicht werden;

für jede angefangene Seite der Abschrift

2,36 Euro

 

 

c)

  1. Ziffer eins
    Aufnahme von Urkunden über Rechtsgeschäfte, die einer gerichtlichen Beurkundung bedürfen,

die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren

 

 

 

  1. Ziffer 2
    Aufnahme von Testamenten,

die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren

 

 

 

  1. Ziffer 3
    Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten,

die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren

 

 

 

  1. Ziffer 4
    Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen, Abschriften oder Zeugnissen aus den im Notariatsarchiv befindlichen Akten;

die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren

 

 

 

Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Artikel 15,, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,)

 

 

 

Anmerkungen

Ziffer eins Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde wird nach dem Wert des Gegenstandes ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren bemessen. Nebengebühren sind aber bei Bestimmung des Wertes des Gegenstandes nicht zu berücksichtigen.

Ziffer 2 Bei der Beglaubigung von Unterschriften auf einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ist der Berechung der Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 Litera a, Ziffer eins, der Nennbetrag (Höchstbetrag) zugrunde zu legen; die Nebengebührensicherstellung bleibt hiebei unberücksichtigt.

Ziffer 3 Wenn die Unterschriften mehrerer Personen, die an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beglaubigt werden, so ist die Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 Litera a, Ziffer eins, für jede Unterschrift vom Gesamtwert zu bemessen.

Ziffer 4 Bei der Beglaubigung der Unterschrift auf einer Vorrangseinräumungserklärung ist als Bemessungsgrundlage der Wert des vortretenden Rechtes maßgebend.

Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,)

Ziffer 6 Kann eine Unterschrift nur von mehreren Personen gemeinsam gegeben werden (Kollektivzeichnung), so ist nur die einfache Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 Litera a, Ziffer eins, zu entrichten.

Ziffer 7 Für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde, aus der sich der Wert des Gegenstandes nicht unmittelbar ergibt, ist die Gebühr nach Tarifpost 11 Litera a, Ziffer 2, zu bemessen.

Ziffer 7 a Für die Beglaubigung einer Unterschrift ist zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifpost 11 Litera a, eine wertunabhängige weitere Gebühr von 19 Euro zu entrichten. Die Zusatzgebühr fällt auch dann bloß einmal an, wenn gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einer Urkunde beglaubigt werden.

Ziffer 8 Bei Bemessung der Gebühr nach Tarifpost 11 Litera b, wird eine angefangene Seite als voll gerechnet.

Ziffer 9 Für die Beglaubigung von Ziffernausweisen ist die doppelte Gebühr zu Tarifpost 11 Litera b, zu entrichten.

Ziffer 10 Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften werden erst vorgenommen, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.

Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

12

  1. F
    Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

 

 

 

Pauschalgebühren für folgende Verfahren:

 

 

 

a)

  1. Ziffer eins
    Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (Paragraphen 81 bis 98 Ehegesetz),

 

358 Euro

 

 

  1. Ziffer 2
    Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach Paragraph 55 a, Ehegesetz,

 

312 Euro

 

 

  1. Ziffer 3
    Verfahren zur Anerkennung oder Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe (Paragraphen 97, ff AußStrG), Verfahren zur Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen zum Schutz des Vermögens Erwachsener (Paragraphen 131 a, ff AußStrG) sowie Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme volljähriger Wahlkinder an Kindes statt (Paragraphen 91 a, ff AußStrG);

 

143 Euro

 

b)

  1. Ziffer eins
    Feststellung von Ansprüchen auf Ausstattung,

 

287 Euro

 

 

Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,)

 

 

 

 

  1. Ziffer 3
    Verfahren zur Erneuerung oder Berichtigung der Grenzen (Paragraphen 850, ff ABGB),

 

287 Euro

 

 

  1. Ziffer 4
    Verfahren nach dem Landpachtgesetz,

 

87 Euro

 

 

  1. Ziffer 5
    Regelung der Rechte der Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache nach Paragraphen 835,, 836 ABGB,

 

287 Euro

 

 

  1. Ziffer 6
    Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (Paragraph 98, ABGB),

 

287 Euro

 

 

  1. Ziffer 7
    Anträge auf Feststellung der Rechtmäßigkeit gesonderter Wohnungnahme (Paragraph 92, ABGB),

 

87 Euro

 

 

  1. Ziffer 8
    Verfahren über die Annahme eines volljährigen Wahlkindes an Kindesstatt (Paragraphen 191, ff ABGB);

 

87 Euro

 

c)

  1. Ziffer eins
    Verfahren über einen Auskunftsanspruch nach Paragraph 18, Absatz 4 a, ECG,

 

87 Euro

 

 

  1. Ziffer 2
    Todeserklärung und Beweisführung des Todes,

 

87 Euro

 

 

  1. Ziffer 3
    Kraftloserklärung von Urkunden,

 

87 Euro

 

 

  1. Ziffer 4
    Verfahren vor dem Bezirksgericht nach Paragraph 37, MRG,

 

87 Euro

 

 

  1. Ziffer 5
    Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken (Paragraph 11, LiegTeilG),

 

87 Euro

 

 

  1. Ziffer 6
    Einräumung eines Notwegs,

 

87 Euro

 

 

  1. Ziffer 7
    Gesuche zwecks Erlags bei der Verwahrungsabteilung;

 

87 Euro

 

d)

  1. Ziffer eins
    Verfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach Paragraph 225 c, AktG oder der Barabfindung nach Paragraph 234 b, Absatz 5, AktG oder nach Paragraph 6, GesAusG

vom rechtskräftig ermittelten oder verglichenen Gesamtwert der Zuzahlungen oder der an Stelle der Zuzahlungen zu leistenden Aktien oder der höheren Barabfindung

1,5 vH, mindestens jedoch 10 000 Euro und höchstens 450 000 Euro

 

 

  1. Ziffer 2
    Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen,

vom rechtskräftig ermittelten oder verglichenen Entschädigungsbetrag

1,5 vH, höchstens jedoch 450 000 Euro

 

 

  1. Ziffer 3
    Verfahren über den Kostenersatz nach Paragraph 31, Absatz 3 und 4 oder Paragraph 138, Absatz 3 und 4 WRG 1959 (Paragraph 117, Absatz 4 bis 6 WRG 1959),

vom rechtskräftig ermittelten oder verglichenen Ersatzbetrag

1,5 vH, höchstens jedoch 450 000 Euro

 

 

  1. Ziffer 4
    Verfahren vor dem Handelsgericht Wien gemäß Paragraph 20, des Wertpapierbereinigungsgesetzes;

vom Nennbetrag des Wertpapiers

1,5 vH, höchstens jedoch 450 000 Euro

 

  1. Litera e
    Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz;

 

472 Euro

 

  1. Litera f
    Verfahren zur gerichtlichen Bestellung eines Schiedsrichters (Paragraph 587, oder 591 ZPO), über die Ablehnung eines Schiedsrichters (Paragraph 589, Absatz 3, ZPO) und über die Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters (Paragraph 590, ZPO)
    1. Ziffer eins
      vor dem Gerichtshof erster Instanz
    2. Ziffer 2
      vor dem Obersten Gerichtshof

 

472 Euro

2 365 Euro

 

Anmerkung, Litera g, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,)

 

 

 

  1. Litera h
    in Verfahren nach dem Paragraph 104 a, AußStrG nach Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände:

 

 

 

 

Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,)

 

 

 

  1. Ziffer 2
    für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer

 

309 Euro je Partei

 

  1. Litera i
    in Verfahren nach dem Paragraph 106 b, AußStrG nach Ablauf der ersten fünf Monate ab Beauftragung der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler:

 

 

 

 

Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,)

 

 

 

  1. Ziffer 2
    für jede weiteren begonnenen drei Monate Verfahrensdauer bis zum Abschluss der Tätigkeit des Besuchsmittlers den Parteien gegenüber

 

236 Euro je Partei

 

  1. Litera j
    sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren, ausgenommen die in der Anmerkung 11 genannten Verfahren.

 

273 Euro

Anmerkungen

Ziffer eins Neben den Pauschalgebühren nach den Tarifposten 12 und 12a sind – mit Ausnahme der in der Anmerkung 3 erwähnten Gebühr für die Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG sowie der in der Anmerkung 3b festgelegten Vergleichsgebühr und der in Anmerkung 2a zur Tarifpost 1 vorgesehenen Vergleichsgebühr – keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.

Ziffer 2 Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 Litera a, Ziffer eins, ist für einen Antrag nach Paragraph 98, EheG nicht zu entrichten, wenn dieser in einem Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach Paragraph 55 a, EheG gestellt wird.

Ziffer 2 a Wird der Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach Paragraph 55 a, EheG während eines zwischen den Ehegatten anhängigen Rechtsstreits wegen Ehescheidung gestellt, so entfällt die Zahlungspflicht nach Tarifpost 12 Litera a, Ziffer 2,, sofern zwischen der Einbringung der Scheidungsklage und jener des Scheidungsantrags nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind.

Ziffer 3 Für die Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG ist – unabhängig davon, ob sie dem Gericht unterbreitet oder vor Gericht geschlossen wurde – neben der Gebühr nach Tarifpost 12 Litera a, Ziffer 2, eine weitere Pauschalgebühr von 312 Euro zu entrichten. Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr 468 Euro.

Ziffer 3 a Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach Paragraph 55 a, EheG und Vereinbarungen nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG sind auf Antrag für diejenige Partei gebührenfrei, deren Vermögen den Wert von 4 944 Euro und deren jährliche Einkünfte 14 834 Euro nicht übersteigen.

Ziffer 3 b Für sonstige Vereinbarungen in einem außerstreitigen Verfahren, deren Gegenstand bei selbständiger Geltendmachung einem anderen außerstreitigen Verfahren zuzuordnen wäre, ist zusätzlich die für das andere außerstreitige Verfahren vorgesehene Pauschal- oder gegebenenfalls Vergleichsgebühr zu entrichten; die für das Außerstreitverfahren, in dem die Vereinbarung geschlossen wurde, entrichtete oder zu entrichtende Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß auch, wenn die Vereinbarung in einem streitigen Verfahren oder als prätorischer Vergleich geschlossen wird.

Ziffer 4 Betrifft ein Verfahren nach Litera d, Ziffer eins, eine börsenotierte Gesellschaft, so beträgt die Mindestgebühr 20 000 Euro. Die Mindestgebühr ist in Verfahren nach Litera d, Ziffer eins, auch zu entrichten, wenn kein Abfindungs-, Entschädigungs- oder Ersatzbetrag rechtskräftig ermittelt oder verglichen wird. In Verfahren nach Litera d, Ziffer 2 bis 4 ist diesfalls eine Gebühr von 143 Euro zu entrichten.

Ziffer 5 Mit der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 Litera e, sind Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 nicht abgegolten. Erfolgt die Bestellung oder Abberufung von gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern, Stiftungsprüfern, Stiftungskuratoren und Abwicklern (Liquidatoren) von Amts wegen, so ist anstelle der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 die Gebühr nach Tarifpost 12 Litera e, zu entrichten.

Ziffer 6 Wird in den in Litera d, genannten Verfahren ein Rekurs gegen die Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens erhoben, so erhöht sich die Gebühr um einen Promillepunkt auf 1,6 vH und die Höchstgebühr auf 480 000 Euro; wird gegen die Rekursentscheidung ein Revisionsrekurs erhoben, erhöht sich die Gebühr um zwei Promillepunkte auf 1,7 vH und die Höchstgebühr auf 510 000 Euro. Die Mindestgebühr nach Litera d, Ziffer eins, bzw. Anmerkung 4 Satz 1 erhöht sich bei Erhebung eines Rekurses auf 11 000 Euro bzw. 22 000 Euro und bei Erhebung eines Revisionsrekurses auf 12 000 Euro bzw. 24 000 Euro. Die Gebühren nach Anmerkung 4 dritter Satz erhöhen sich bei Erhebung eines Rekurses auf 157 Euro und bei Erhebung eines Revisionsrekurses auf 191 Euro.

Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,)

Ziffer 8 Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 Litera h, wird dadurch nicht berührt, dass die Entscheidung über die Bestellung des Kinderbeistands mit einem Rechtsmittel angefochten ist. Wird die Bestellung eines Kinderbeistands aufgrund eines Rechtsmittels aufgehoben oder stellt sich heraus, dass die Tätigkeit der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler früher geendet hat, so ist die zuviel entrichtete Gebühr rückzuerstatten.

Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,)

Ziffer 10 Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 Litera h und i ist jeweils nur einmal zu entrichten, wenn ein Kinderbeistand oder Besuchsmittler für mehrere Kinder eingesetzt wird oder wenn in einem Verfahren mehrere Kinderbeistände oder Besuchsmittler eingesetzt werden.

  1. Ziffer 11
    Gebührenfrei sind, soweit nicht ausdrücklich anders angeordnet:
    1. Litera a
      Verfahren nach dem UbG und dem HeimAufG,
    2. Litera b
      Verfahren nach dem Tuberkulosegesetz und dem Epidemiegesetz,
    3. Litera c
      Verfahren über die Abstammung (Paragraphen 81, ff AußStrG),
    4. Litera d
      Verfahren über die Annahme minderjähriger Wahlkinder an Kindesstatt und zur Anerkennung solcher ausländischen Entscheidungen,
    5. Litera e
      Verfahren über die Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte (Paragraphen 104, ff AußStrG),
    6. Litera f
      Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (Paragraphen 111 a, ff AußStrG),
    7. Litera g
      Erwachsenenschutzverfahren (Paragraphen 116 a, ff AußStrG),
    8. Litera h
      Verfahren über die Erklärung der Ehemündigkeit nach Paragraph eins, Absatz 2, EheG.

römisch IV a. Rechtsmittel betreffend sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

 

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

12a

Pauschalgebühren für Rechtsmittelverfahren in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens mit Ausnahme der Verfahren nach Tarifpost 12 Litera d,

 

 

  1. Litera a
    für Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren)

das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren

 

  1. Litera b
    für Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren)

das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren

Anmerkungen

Ziffer eins Gebührenpflichtig sind nur Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Gegenstand des Verfahrens, nicht gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.

Ziffer 2 Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen.

römisch fünf. Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

13

Eingabengebühren und Fortsetzungsgebühren:

 

 

a)

Privatanklage und Anträge des Privatanklägers auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach Paragraph 445, StPO

287 Euro

 

b)

  1. Ziffer eins
    Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe, soweit sie nicht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind, und Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte

576 Euro

 

 

  1. Ziffer 2
    Nichtigkeitsbeschwerden;

862 Euro

 

c)

sonstige Anträge nach dem Mediengesetz

87 Euro

 

d)

für das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen nach Litera c,

175 Euro

Anmerkungen

Anmerkung, Ziffer eins bis 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,)

Ziffer 4 Die Eingabengebühr nach Tarifpost 13 Litera b, Ziffer eins, ist in gleicher Höhe auch für Berufungsanmeldungen zu entrichten; in diesen Fällen entfällt eine Gebührenpflicht für die Einbringung der Berufungsausführung.

Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,)

römisch fünf a. Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

13a

  1. Litera a
    Pauschalgebühren für folgende Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Patentamts:

 

 

  1. Ziffer eins
    Rekursverfahren gegen Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung des Patentamts
    1. Litera i
      im einseitigen Verfahren
    2. Sub-Litera, i, i
      in mehrseitigen Verfahren

418 Euro

594 Euro

 

  1. Ziffer 2
    Revisionsrekursverfahren gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien in den Verfahren nach Ziffer eins,

800 Euro

 

  1. Ziffer 3
    Berufungsverfahren gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts

800 Euro

 

  1. Ziffer 4
    Revisionsverfahren und Rekursverfahren im Sinne des Paragraph 519, Ziffer 2, ZPO gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts in den Verfahren nach Ziffer 3,

1 177 Euro

 

  1. Ziffer 5
    Rekursverfahren gegen Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts

447 Euro

 

  1. Ziffer 6
    Revisionsrekursverfahren gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien in den Verfahren nach Ziffer 5,

600 Euro

 

  1. Litera b
    Pauschalgebühren für Berufungen gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer gemäß Paragraph 5 a,, Paragraph 30, Absatz 4 und Paragraph 34, Absatz 3, RAO

589 Euro

 

  1. Litera c
    Pauschalgebühren für Berufungen gegen Entscheidungen der Notariatskammer gemäß Paragraph 117 a, Absatz 4 und Paragraph 118 a, Absatz 3, NO

412 Euro

 

  1. Litera d
    Pauschalgebühren für Rechtsmittelverfahren nach Paragraph 30 a, ÜbG

 

 

  1. Ziffer eins
    Rekursverfahren gegen Bescheide der Übernahmekommission

14 300 Euro

 

  1. Ziffer 2
    Revisionsrekursverfahren gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien in den Verfahren nach Ziffer eins,

18 000 Euro

Anmerkungen

Ziffer eins Der Gebührenpflicht nach der Tarifpost 13a Litera d, unterliegen nur Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Gegenstand des Verfahrens, nicht gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.

Ziffer 2 Erheben mehrere Parteien gemeinsam ein Rechtsmittel, so ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 13a nur einmal zu entrichten; die Parteien sind zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.

Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,)

Ziffer 4 Wenn der Rechtsmittelwerber wegen Verfahrenshilfe oder aus anderen Gründen (Paragraph 10,) von der Entrichtung der Gebühren befreit ist, so ist in zwei- oder mehrseitigen Verfahren der Gegner zur Zahlung dieser Gebühren verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben.

römisch VI. Justizverwaltung

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

14

Pauschalgebühren:

 

 

  1. Ziffer eins
    für das Zeugnis über das in Österreich geltende Recht (Paragraph 186, Absatz 2, AußStrG),

63 Euro

 

  1. Ziffer 2
    für Zwischenbeglaubigungen von Urkunden für den Auslandsverkehr,

15 Euro

 

  1. Ziffer 3
    für Anträge um Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste oder um Rezertifizierung (Paragraphen 4,, 6 SDG) ...

63 Euro

 

Anmerkung, Ziffer 3 a, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 26,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,)

 

 

Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,)

 

 

Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005,)

 

 

  1. Ziffer 6
    für die Bekanntmachung der freiwilligen Feilbietung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder Baurechts (Paragraphen 87 a,, 87b und 87e NO) in der Ediktsdatei

131 Euro

 

  1. Ziffer 7
    für Veröffentlichungen in der Insolvenzverwalterliste (Paragraph 269, Absatz 2, IO), Verwalterliste in Exekutionssachen (Paragraph 436, EO) oder Liste der Restrukturierungsbeauftragten (Paragraph 46, ReO)

 

 

  1. Litera a
    für die Eintragung während des ersten Kalenderjahres

215 Euro

 

  1. Litera b
    für jede Verlängerung der Eintragung um ein Kalenderjahr

44 Euro

 

  1. Ziffer 8
    für Anträge auf Eintragung in die Liste der Mediatoren (Paragraphen 8 und 11 Absatz eins, des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes), sowie für Anträge auf Aufrechterhaltung dieser Eintragung (Paragraph 13, Absatz 2, des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes)

345 Euro

 

  1. Ziffer 9
    für Anträge auf Eintragung in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen (Paragraph 24, Absatz eins, des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes)

 

 

  1. Litera a
    von Ausbildungseinrichtungen

1 379 Euro

 

  1. Litera b
    von Lehrgängen

690 Euro

 

  1. Ziffer 10
    für Anträge auf Aufrechterhaltung der Eintragung in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen (Paragraph 25, Absatz eins, des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes)

1 379 Euro

 

  1. Ziffer 11
    für Anträge auf Erteilung einer Registerauskunft für einen Verband (Paragraph 2, Absatz eins, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz) über strafgerichtliche Verurteilungen und Strafverfahren (Paragraph 89 m, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GOG)

je angefragtem Rechtsträger 63 Euro

 

  1. Ziffer 12
    für gesellschafts- und firmenbuchrechtliche Veröffentlichungen, die ein Rechtsträger aufgrund gesetzlicher Ermächtigung in der Ediktsdatei selbst vornimmt

131 Euro pro Kalenderjahr

 

  1. Ziffer 13
    für Eingaben zur Ersteintragung von Lobbying-Unternehmen in das Lobbying-und Interessenvertretungs-Register Abteilung A1

706 Euro

 

  1. Ziffer 14
    für Eingaben zur Ersteintragung von Unternehmen in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register Abteilung B

236 Euro

 

  1. Ziffer 15
    für Eingaben zur Ersteintragung in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register Abteilung C und D

117 Euro

 

Anmerkung, Ziffer 16, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019,)

 

 

  1. Ziffer 17
    für die elektronische Abfrage von Daten über Exekutionsverfahren (Paragraphen 427, f EO) je Abfrage

10,70 Euro

Anmerkungen

Ziffer eins Die in der Tarifpost 14 Ziffer eins,, 2 und 11 angeführten Amtshandlungen werden erst vorgenommen, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.

Ziffer 2 Die Gebühr nach Tarifpost 14 Ziffer 2, ist nur einmal zu entrichten, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch eine vorgesetzte Behörde erforderlich ist.

Ziffer 2 a Die Gebühr nach Tarifpost 14 Ziffer 6, ist für jede Bekanntmachung der Feilbietung einer Liegenschaft oder eines Teiles hiervon (bestimmt mit der Einlagezahl eines Grundbuchs oder der Nummer eines Grundstücks oder Wohnungseigentumsobjekts unter Angabe der Einlagezahl eines Grundbuchs), eines Superädifikats oder Baurechts auf einer Liegenschaft gesondert zu entrichten; sie ist für jede Feilbietung nur einmal zu entrichten, auch wenn der Inhalt der Veröffentlichung in der Folge ergänzt oder geändert wird.

Ziffer 3 Wird mehr als eine Ausfertigung der Registerauskunft nach Tarifpost 14 Ziffer 11, begehrt, so ist vom Antragsteller für jede weitere Ausfertigung eine Pauschalgebühr in Höhe von 2,47 Euro zu entrichten.

Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 28,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,)

Ziffer 5 Neben den Gebühren nach Tarifpost 14 sind keine weiteren Justizverwaltungsgebühren zu entrichten.

Ziffer 6 Die Gebühr nach Tarifpost 14 Ziffer 12, ist für die erste Veröffentlichung eines Rechtsträgers im Kalenderjahr zu entrichten. Bei jeder weiteren Veröffentlichung hat der Rechtsträger darauf hinzuweisen, dass in diesem Kalenderjahr bereits eine Veröffentlichung vorgenommen und dafür die Gebühr entrichtet wurde, und dabei die für die Zuordnung dieser Zahlung maßgeblichen Angaben anzuführen.

Ziffer 7 Abfragen des Schuldners durch seinen Vertreter (Paragraph 427, Absatz 3, EO) sind von den Abfragegebühren nach Tarifpost 14 Ziffer 17, befreit.

Ziffer 8 Wird zur Abfrage nach Tarifpost 14 Ziffer 17, eine Übermittlungs- oder Verrechnungsstelle in Anspruch genommen, so kann diese dem Abfragenden einen vom Bundesminister für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag zu den von ihr zu entrichtenden Pauschalgebühren in Rechnung stellen.

römisch VII. Gemeinsame Bestimmungen zu römisch eins bis VI

Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

15

Pauschalgebühren

 

 

 

  1. Litera a
    für Abschriften oder Ausdrucke aus der Urkundensammlung des Grundbuchs (Paragraph 5, Absatz 2, GUG) oder Firmenbuchs (Paragraph 33, Absatz 2, FBG)

für jede angefangene Seite

1,30 Euro

 

  1. Litera b
    für Ausdrucke aus der Ediktsdatei (Paragraph 89 k, Absatz 2, GOG)

je Ausdruck

13 Euro

 

  1. Litera c
    für sonstige Kopien oder Ausdrucke auf Papier, die über Antrag auf Akteneinsicht

 

 

 

  1. Ziffer eins
    vom Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Justizverwaltungsbehörde hergestellt werden

für jede Seite

70 Cent

 

  1. Ziffer 2
    von der Partei unter Inanspruchnahme von Infrastruktur der Justiz zur Herstellung solcher Kopien oder Ausdrucke selbst hergestellt werden

für jede Seite

36 Cent

 

  1. Litera d
    für elektronische Kopien, die über Antrag auf Akteneinsicht auf von der Justiz zur Verfügung gestellten Datenträgern erstellt werden

bis 7 GB

15 Euro

 

 

über 7 GB bis 30 GB

25 Euro

 

 

über 30 GB bis 120 GB

45 Euro

 

 

über 120 GB für je weitere 500 GB

45 Euro

 

  1. Litera e
    für Amtsbestätigungen

für jede angefangene Seite

4 Euro

 

  1. Litera f
    für die Ausstellung einer Apostille nach dem Apostillegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1968,

je Apostille

15 Euro

 

  1. Litera g
    für Zustellungen, die das Gericht auf Antrag verfügt (Paragraph 444, Absatz 2, EO, Paragraph 85, Absatz eins, NO)

je Antrag

50 Euro

Anmerkungen

  1. Ziffer eins
    Gebührenfrei sind:
    1. Litera a
      eine Ausfertigung von Aktenstücken, die von Amts wegen vom Gericht, der Staatsanwaltschaft oder einer Justizverwaltungsbehörde den Parteien oder anderen Verfahrensbeteiligten zugestellt wird; ebenso deren neuerliche Zusendung mit Rechtskraftbestätigung;
    2. Litera b
      die Herstellung einer Aktenkopie im Rahmen der Amtshilfe für Rechtsträger, die in Vollziehung der Gesetze handeln, und für parlamentarische Untersuchungsausschüsse;
    3. Litera c
      die Herstellung einer Aktenkopie für Rechtsanwälte im Rahmen ihrer Tätigkeit als juristische Prozessbegleitung im Strafverfahren;
    4. Litera d
      die erste Herstellung einer vollständigen Aktenkopie für Kinderbeistände im Rahmen des Paragraph 104 a, Absatz 3, AußStrG, danach monatliche, aus besonderen Gründen auch frühere Ergänzungen derselben;
    5. Litera e
      die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken der Ausbildungsausweise und Beurteilungen von Rechtspraktikanten (Paragraph 8, RPG) und der Beurteilungen des Ausbildungsstandes von Richteramtsanwärtern (Paragraph 12, RStDG);
    6. Litera f
      Amtsbestätigungen, die dem Insolvenzverwalter erteilt werden;
    7. Litera g
      Amtsbestätigungen, die in Pflegschaftsverfahren und in Verlassenschaftssachen, in denen von Amts wegen keine Verlassenschaftsabhandlung stattfindet, ausgestellt werden.
  2. Ziffer 2
    Abschriften aus dem Hauptbuch und den Hilfsverzeichnissen des Grundbuchs unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 Litera d, Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs und aus dem Schiffsregister sowie Jahresabschlüsse unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 Z römisch III.
  3. Ziffer 3
    Die Gebühr nach Litera c, Ziffer eins und 2 ist auch dann für jede Seite zu entrichten, wenn die Partei die Ausfolgung in elektronischer Form verlangt und aus Anlass dieses Verlangens bisher nur in Papierform vorhandene Aktenbestandteile eingescannt werden müssen.
  4. Ziffer 4
    Für die Herstellung von Kopien und Ausdrucken sowie für die Übermittlung von Daten für statistische Zwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, für wissenschaftliche Arbeiten oder für vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen kann mit Entscheidung der Einsicht gewährenden Stelle von der Einhebung der Gerichtsgebühren wegen des öffentlichen Interesses der Justiz an der Untersuchung abgesehen oder an Stelle der Gerichtsgebühren ein pauschaler Kostenersatz, der die Verwaltungskosten deckt, festgesetzt werden.
  5. Ziffer 5
    Sind in anderen Vorschriften Kostenersätze für die Erteilung anonymisierter Ausdrucke (Paragraph 15 a, Absatz 2, OGHG, Paragraph 48 a, GOG) vorgesehen, treten diese an die Stelle der Gebühren nach dieser Tarifpost.
  6. Ziffer 6
    Gebührenpflichtige Abschriften, Ausdrucke und Kopien, Amtsbestätigungen und Apostillen nach der Tarifpost 15 werden der Partei erst dann überlassen und Zustellungen im Sinn dieser Tarifpost erst dann vorgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.

Art. 6

Text

ARTIKEL VI

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

  1. Ziffer eins
    Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1985 in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Durchführungsverordnungen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1985 in Kraft treten.
  3. Ziffer 3
    Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 18. Juli 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1968,, über das Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung der Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten sowie die vor dem 1. Jänner 1985 erteilten Genehmigungen zum Betrieb einer Freistempelmaschine gelten als Vollziehungsakte nach Art. römisch eins Paragraph 5, weiter.
  4. Ziffer 4
    Soweit schon bisher Gesetze, Verordnungen und Erlässe eine Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren vorsehen, bleiben diese Bestimmungen unberührt, sofern dieses Bundesgesetz keine andere Regelung trifft.
  5. Ziffer 5
    Insoweit in anderen bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften auf eine durch dieses Bundesgesetz aufgehobene Rechtsvorschrift verwiesen wird, tritt an deren Stelle die entsprechende Bestimmung des vorliegenden Bundesgesetzes.
  6. Ziffer 6
    Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt, soweit nicht Paragraph eins, anderes bestimmt, das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1983,, außer Kraft.
  7. Ziffer 7
    Die Paragraphen 118 bis 120 sowie Paragraphen 122 bis 123 KartG, Paragraph 24, UVG, Paragraph 29, GUG und Paragraph 25, des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 713, bleiben unberührt.
  8. Ziffer 8
    Dieses Bundesgesetz ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig gemacht worden sind. Auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei Gericht oder einer Justizverwaltungsbehörde anhängig sind, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
  9. Ziffer 9
    Dieses Bundesgesetz ist auch auf Exekutionsverfahren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet worden sind und in denen nach dem 31. Dezember 1984 ein Antrag auf Fortsetzung der Exekution bei Gericht eingelangt ist.
  10. Ziffer 10
    Wird in einem Exekutionsverfahren, das vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet worden ist, nach diesem Zeitpunkt die Fortsetzung der Exekution beantragt, so unterliegt der erste nach dem 31. Dezember 1984 gestellte Fortsetzungsantrag der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4. Für solche Anträge ist die Hälfte der Pauschalgebühr zu entrichten; die Bestimmungen über Fehlbeträge und Haftung (Paragraph 31,) sind in diesen Fällen anzuwenden.
  11. Ziffer 11
    In Pflegschafts- und Vormundschaftssachen sind die bisherigen Vorschriften jedoch nur auf Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, für die die Gebührenpflicht vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstanden ist.
  12. Ziffer 12
    In den Fällen, in denen auf Grund von Einwendungen gegen eine Aufkündigung ein zivilgerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist, sind für dieses Verfahren die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften dann weiterhin anzuwenden, wenn die Aufkündigung vor dem 1. Jänner 1985 bei Gericht eingebracht worden ist.
  13. Ziffer 13
    Dieses Bundesgesetz ist auch auf Verfahren über Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen anzuwenden, in denen diese Klage nach dem 31. Dezember 1984 bei Gericht eingelangt ist; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchzuführende Verfahren in der Hauptsache sind in diesen Fällen keine weiteren Gebühren zu entrichten.
  14. Ziffer 14
    Auf Anträge auf Eintragung in die öffentlichen Register ist dieses Bundesgesetz anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 31. Dezember 1984 bei Gericht eingelangt ist.
  15. Ziffer 15
    Für Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung oder aus den Registerakten) und Amtsbestätigungen (Zeugnisse), Grundbuchs- und Registerauszüge, die einer Partei ausgestellt werden, sind die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nur dann anzuwenden, wenn der Antragsteller die Ausstellung der Urkunde nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlangt hat.
  16. Ziffer 15 a
    Paragraph 31 a, ist für den in der Anmerkung 1 zur Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, genannten Betrag mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Gebühr die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 ist.
  17. Ziffer 15 b
    Die im Paragraph 6 b, Absatz eins, vorgesehene Durchführungsverordnung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung erlassen werden; sie darf jedoch nicht vor dem 1. Mai 1996 in Kraft treten.
  18. Ziffer 15 c
    Paragraph 6 b,, Paragraph 21, Absatz 2 und 4, Paragraph 29 a,, die Tarifpost 6 Litera a und b, die Aufhebung der Anmerkung 12 Litera d, zur Tarifpost 9, die Tarifpost 10 Z römisch eins Litera d und g, die Anmerkungen 1, 1a, 3b und 6 zur Tarifpost 10 sowie die Anmerkungen 6 und 7 zur Tarifpost 15 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten mit 1. Mai 1996, Paragraph 19 a, tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
  19. Ziffer 15 d
    Paragraph 31 a, ist für die in Tarifpost 1 Anmerkung 9, Tarifpost 2 Anmerkung 6, Tarifpost 3 Anmerkung 6, Tarifpost 9 Litera a,, Litera b, Ziffer 2,, Tarifpost 12 Litera a, Ziffer eins und 2 sowie in der Anmerkung 3 zu dieser Tarifpost in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997, zahlenmäßig angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in diesen Gesetzesstellen angeführten Gebühren die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1986 ist.
  20. Ziffer 15 e
    Paragraph 16, samt Überschrift, Tarifpost 1 Anmerkung 9, Tarifpost 2 Anmerkung 6, Tarifpost 3 Anmerkung 6, Tarifpost 9 Litera a,, Tarifpost 12 Litera a, Ziffer eins und 2 und die Anmerkung 3 zu dieser Tarifpost in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, für die der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 1997 begründet wird.
  21. Ziffer 15 f
    Tarifpost 9 Litera b, Ziffer 2,, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Diese Bestimmungen sind anzuwenden, wenn der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, nach dem 31. Dezember 1997 bei Gericht einlangt.
  22. Ziffer 15 g
    Tarifpost 3 Anmerkung 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 1997 begründet wird.
  23. Ziffer 15 h
    Tarifpost 9 Anmerkung 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch auch nach dem 31. Dezember 1997 anzuwenden, wenn der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. Jänner 1998 bei Gericht eingelangt ist oder - bei von Amts wegen angeordneten Eintragungen - der Eintragungsbeschluß des Gerichtes noch vor dem 1. Jänner 1998 gefaßt worden ist.
  24. Ziffer 15 i
    Paragraph 15, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Diese Bestimmung ist im Fall einer Gebühr nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins und 3 anzuwenden, wenn die entsprechende Steuerschuld nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1987 oder dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (Paragraph 26,) nach dem 31. Dezember 2000 entsteht; ansonsten ist sie auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2000 begründet wird.
  25. Ziffer 15 j
    Tarifpost 4 samt Anmerkungen 1a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2000 begründet wird. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, zahlenmäßig geänderten Gerichtsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der der Verordnung des Bundesministers für Justiz Bundesgesetzblatt Nr. 912 aus 1994, erstmals nachfolgenden Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen gemäß Paragraph 31 a, die mit diesem Bundesgesetz geänderten Gebührenbeträge unverändert zu bleiben haben.
  26. Ziffer 15 k
    Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Diese Bestimmung ist anzuwenden, wenn die Veröffentlichung nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt.
  27. Ziffer 15 l
    Die Änderung der Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2001, sowie die Anmerkung 15a zur Tarifpost 10 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft. Einreichungen gemäß Paragraphen 277 bis 281 HGB, die vor dem 1. Jänner 2002 bei Gericht einlangen, unterliegen - abweichend von Ziffer 15 k, zweiter Satz - auch dann einer Veröffentlichungsgebühr von 1 500 S, wenn die Veröffentlichung erst nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt; Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz HGB in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, ist auf diese Einreichungen nicht anzuwenden. Der zweite Satz der Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 wieder außer Kraft; er ist jedoch noch auf alle elektronischen Einreichungen gemäß Paragraphen 277 bis 281 HGB anzuwenden, die noch vor dem 1. Jänner 2002 bei Gericht einlangen.
  28. Ziffer 16
    Die durch die Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,, geänderten Bestimmungen sind auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird. Verordnungen mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits vor seinem In-Kraft-Treten erlassen werden, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2002 in Kraft treten.
  29. Ziffer 17
    Paragraphen 2,, 4 und 8 sowie die Tarifposten 6, 11, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002, eingeführten Justizverwaltungsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  30. Ziffer 18
    Paragraphen 2 und 31 sowie Tarifpost 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003, eingeführten Justizverwaltungsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  31. Ziffer 19
    Paragraphen 15,, 16, 28 und 29 sowie die Tarifposten 1, 8, 12, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. In ihrer dadurch geänderten Fassung sind die genannten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2004 begründet wird. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003, zahlenmäßig geänderten Gerichtsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  32. Ziffer 20
    Paragraphen 2,, 4, 6a und 16 sowie die Tarifposten 12 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Paragraph 31 a, ist auf den mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2003, geschaffenen Justizverwaltungsgebührenbetrag von 150 Euro (Tarifpost 14 Ziffer 3 a,) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des geänderten Gebührenbetrags die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichen Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  33. Ziffer 21
    Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004, tritt mit 8. Oktober 2004 in Kraft.
  34. Ziffer 22
    Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004, tritt mit 1. Dezember 2004 in Kraft. Paragraphen 19 und 23 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Paragraph 15, sowie die Anmerkungen zur Tarifpost 12 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004, treten mit 2. Jänner 2005 in Kraft; die Anmerkung 2 zur Tarifpost 12 in ihrer dadurch geänderten Fassung ist auf Anträge nach Paragraph 98, EheG anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2005 überreicht oder protokolliert werden.
  35. Ziffer 23
    Paragraph 2, sowie die Tarifposten 10 und 14 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Auf Schriften und Amtshandlungen, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr vor dem 1. Jänner 2006 begründet wurde, sind diese Bestimmungen noch in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden. Im Fall eines vor dem 1. Jänner 2006 gestellten Antrags auf Anerkennung als Revisionsverband ist auch dann die Tarifpost 14 Ziffer 6, in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden, wenn die Erledigung des Antrags nach dem 31. Dezember 2005 zur Ausfertigung an die Geschäftsstelle abgegeben wird.
  36. Ziffer 24
    Die Tarifpost 10 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  37. Ziffer 25
    Paragraphen 2,, 6a, 7, 16, 22 und 28 sowie die Tarifposten 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006, treten mit 1. März 2006 in Kraft. In ihrer dadurch geänderten Fassung sind die genannten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 28. Februar 2006 begründet wurde. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006, veränderten Gerichts- und Justizverwaltungsgebührenbeträge in der Anmerkung 3 zur Tarifpost 12 und in der Tarifpost 14 Ziffer 3 a, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbare Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  38. Ziffer 26
    Tarifpost 10 römisch eins Litera a, Ziffer 8,, Litera b, Ziffer 10 und 15 und Litera c, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006, tritt mit 18. August 2006 in Kraft. Tarifpost 10 römisch eins Litera b, Ziffer 5 und 5a sowie die Anmerkung 15a zur Tarifpost 10 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft; in ihrer dadurch geänderten Fassung sind sie auf alle Einreichungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2006 begründet wurde; Paragraph 31 a, ist auf den mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006, geschaffenen Gerichtsgebührenbetrag von 37 Euro (Tarifpost 10 römisch eins Litera b, Ziffer 5 a,) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieses Gebührenbetrags die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist. Tarifpost 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006, tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft; Paragraph 31 a, ist auf den mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006, geschaffenen Gerichtsgebührenbetrag von 69 Euro (Tarifpost 11 Litera d,) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieses Gebührenbetrags die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist. Die im zweiten und dritten Satz genannten Gerichtsgebührenbeträge von 37 Euro und 69 Euro sind auch dann in eine Neufestsetzung nach Paragraph 31 a, einzubeziehen, wenn die diese Neufestsetzung auslösende Überschreitung der Indexschwelle bereits vor dem 1. Jänner 2007 beziehungsweise vor dem 1. Juli 2007 stattfindet.
  39. Ziffer 27
    Paragraphen 2,, 6a, 10, 15 und 31 sowie die Tarifposten 11, 12 und 15 jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. In ihrer dadurch geänderten Fassung sind die genannten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. Juni 2007 begründet wurde. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Budgetbegleitgesetz 2007 veränderten Gerichts- und Justizverwaltungsgebührenbeträge in den Tarifposten 11 und 15 sowie auf den mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen Gerichtsgebührenbetrag in der Tarifpost 12 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für April 2006 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  40. Ziffer 28
    In gesetzlichen Vorschriften vorgesehene persönliche oder sachliche Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, die nach dem 31. Dezember 2001 in Kraft getreten sind, sind unwirksam, soweit dem Staatsverträge nicht entgegenstehen. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach
    1. Litera a
      Paragraph 9, des Bundesmuseen-Gesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 14,
    2. Litera b
      Paragraph 14, des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,, Artikel 5,,
    3. Litera c
      Paragraph 2, des Bundesgesetzes betreffend Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2003,,
    4. Litera d
      Paragraph 2, des Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2003,,
    5. Litera e
      Paragraph 2, des Bundesgesetzes betreffend die Veräußerung von Bundesanteilen an der Tiroler Flughafenbetriebsgesellschaft m.b.H. und von unbeweglichem Bundesvermögen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2003,,
    6. Litera f
      Paragraph 50, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,, Artikel eins,,
    7. Litera g
      Paragraph 112, Absatz eins, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,,
    8. Litera h
      Paragraph 76 b, Absatz 4, des Gaswirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006,, Artikel 2,,
    9. Litera i
      Paragraph 8, des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2004,,
    10. Litera j
      Paragraph 3, des Bundesgesetzes betreffend die Veräußerung von Bundesanteilen an der Gemeinnützige Wohnbau Gesellschaft mbH Villach und an der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H., Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,, Artikel 8,,
    11. Litera k
      dem Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe gewährt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2002,, Artikel 2,,
    12. Litera l
      dem Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe des Jahres 2005 gewährt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2005,,
    13. Litera m
      Paragraph 907, Absatz 4, Ziffer 3, UGB und
    14. Litera n
      Paragraph 5, des Bundesgesetzes betreffend die Haftungsübernahme zur Zukunftssicherung der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2006,.
  41. Ziffer 29
    Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007, tritt mit 15. Dezember 2007 in Kraft.
  42. Ziffer 30
    Paragraph 2 und Tarifpost 14 in der Fassung der Exekutionsordnungs-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2008,, treten mit 1. März 2008 in Kraft.
  43. Ziffer 31
    Paragraphen 28 und 29 sowie die Tarifpost 12 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. In ihrer bisherigen Fassung sind die genannten Bestimmungen aber noch auf freiwillige gerichtliche Feilbietungen anzuwenden, deren Durchführung vor dem 1. Jänner 2009 beantragt wurde.
  44. Ziffer 32
    Paragraph 29 a, sowie die Tarifposten 9, 13 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft; Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008, tritt mit 1. September 2008 in Kraft. Verordnungen auf Grund der Anmerkung 14 zur Tarifpost 9 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Jänner 2009 wirksam. Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008, ist auf Einreichungen gemäß Paragraphen 277 bis 281 UGB anzuwenden, die nach dem 31. August 2008 bei Gericht einlangen. Tarifpost 15 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008, ist auf Apostillen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2008 entstanden ist. Paragraph 31 a, ist auf den mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008, geänderten Gebührenbetrag in der Tarifpost 10 Z römisch eins Litera b, Ziffer 5 a, sowie auf den mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen Gebührenbetrag in der Anmerkung 6b zur Tarifpost 15 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des geänderten Gebührenbetrags die für April 2006 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  45. Ziffer 33
    Tarifpost 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009, tritt mit 1. April 2009 in Kraft.
  46. Ziffer 34
    Paragraph 31 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft. Die Bestimmung gilt in dieser Fassung für die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Bemessungsgrundlagen ab dem 1. Juli 2009, wobei Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Beträge und Bemessungsgrundlagen jeweils die für April 2006 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist. Verordnungen auf der Grundlage des Paragraph 31 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Die Verordnungen dürfen jedoch nicht vor dem Paragraph 31 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, in Wirksamkeit gesetzt werden. Für die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Bemessungsgrundlagen vor dem 1. Juli 2009 gilt Paragraph 31 a, in der bis dahin geltenden Fassung weiter.
  47. Ziffer 35
    Paragraphen 2,, 4, 7, 16 und 23 sowie die Tarifposten 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 12, 12a, 13, 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, treten mit 1. Juli 2009 in Kraft. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c und j, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, sowie die Tarifposten 2, 3, 5 (Anmerkung 2), Tarifposten 6, 7 (Anmerkung 7) und Tarifpost 12a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, sind anzuwenden, sofern das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 30. Juni 2009 liegt. Paragraph 2, Ziffer 7 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, ist anzuwenden, wenn die Bekanntmachung nach dem 30. Juni 2009 erfolgt ist. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera e und Ziffer 3, sowie die Tarifposten 4, 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, sind auf Verfahren erster Instanz anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende oder Fortsetzung begehrende Antrag nach dem 30. Juni 2009 bei Gericht eingelangt ist; sie sind auf Verfahren zweiter und dritter Instanz anzuwenden, sofern das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 30. Juni 2009 liegt. Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und 23 Absatz 2, sowie Tarifpost 7 und Tarifpost 12 (Anmerkung 3a) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, sind auf Vergleiche und Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 ergangen sind. Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, ist auf Einreichungen gemäß Paragraphen 277 bis 281 UGB anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 bei Gericht eingelangt sind. Tarifpost 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, ist auf Bekanntmachungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 in der Ediktsdatei veröffentlicht werden. Tarifpost 15 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, ist auf Abschriften, Ablichtungen und Kopien anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 hergestellt werden. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, neu geschaffenen Gebührentatbestände in den Tarifposten 2 (Anmerkung 1 und 1a), 3 (Anmerkung 1a), 4 (Litera c,), 5, 6, 7 (Litera c,, Anmerkung 7), 12 (Litera g,, Anmerkung 4), 12a, 13, 14 (Ziffer 6,) und 15 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des zugrundeliegenden geänderten oder neu eingeführten Gebührenbetrags jeweils die für April 2006 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  48. Ziffer 36
    Paragraph 2 und die Tarifposten 5, 7 und 12 Litera g und h samt Anmerkung 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, treten mit 1. Juli 2009 in Kraft. Die Tarifpost 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, ist auf Verlassenschaftsabhandlungen erster Instanz anzuwenden, in denen der Einantwortungsbeschluss nach dem 31. Juli 2009 an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung abgegeben wurde. Die Tarifposten 1 und 12 Litera a, samt Anmerkung 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, sind auf Verfahren erster Instanz anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende oder Fortsetzung begehrende Antrag nach dem 31. Juli 2009 bei Gericht eingelangt ist. Die Tarifpost 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, ist auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 ergangen sind. Die Tarifpost 12 Litera g und h samt Anmerkung 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, ist auf Verfahren erster Instanz anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 30. Juni 2009 bei Gericht eingelangt ist. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, neu bemessenen Gebührentatbestände in den Tarifposten 1, 7 (Litera c,), 8 und 12 (Litera a, Ziffer 2,, Litera g und h sowie Anmerkung 3) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des zugrundeliegenden geänderten Gebührenbetrags jeweils die für März 2009 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  49. Ziffer 37
    Paragraphen 2,, 28 und die Tarifpost 12 Litera i und h samt Anmerkung 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2009, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2009, neu bemessenen Gebührentatbestände in der Tarifpost 12 samt Anmerkung 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des zugrundeliegenden geänderten Gebührenbetrags jeweils die für März 2009 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  50. Ziffer 38
    Paragraphen 2 und 22 samt Überschrift, die Überschrift des römisch III. Abschnitts des Tarifs, Tarifpost 6 samt Anmerkungen 1 bis 4 und 6 sowie Tarifpost 15 Anmerkung 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. Paragraphen 2 und 22 samt Überschrift sowie Tarifpost 6 Anmerkungen 1 bis 4 und 6 sowie Tarifpost 15 Anmerkung 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010, sind auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 eröffnet werden. Wird das Insolvenzverfahren wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, IO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010, neu bemessenen Gebührentatbestände in der Tarifpost 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des zugrunde liegenden Gebührenbetrags jeweils die für März 2009 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex ist.
  51. Ziffer 39
    Paragraph 2, Ziffer 7,, Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 16 bis 18 und Paragraph 31 a,, die Tarifpost 1 Z römisch eins, die Tarifposten 2 bis 4, Anmerkung 8 zur Tarifpost 7, die Tarifpost 9 Litera a und b, die Anmerkung 1a zur Tarifpost 9, die Tarifpost 10 Z römisch eins Litera a,, die Anmerkungen 1a und 15a zur Tarifpost 10, die Anmerkung 5 zur Tarifpost 12a sowie die Tarifposten 14 und 15 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die Anmerkungen 3a zu den Tarifposten 9 und 10 treten mit 1. Jänner 2011 außer Kraft. Paragraph 2, Ziffer 7,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 16,, Paragraph 17 und die Tarifpost 1 Z römisch eins sowie die Tarifposten 2 bis 4, 9 Litera a und b, die Anmerkungen 1a zu den Tarifposten 9 und 10, die Tarifpost 10 Ziffer eins, Litera a,, die Anmerkung 5 zur Tarifpost 12a sowie die Tarifpost 14, jeweils in der Fassung des genannten Bundesgesetzes sind auf Klagen, Anträge, Rechtsmittel und Eingaben anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 einlangen. Paragraph 18, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist auf Vergleiche anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 geschlossen werden. Die Anmerkung 8 zur Tarifpost 7 ist auf Entscheidungen über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 ergangen sind. Die Anmerkungen 3a zu den Tarifposten 9 und 10 sind noch auf Eingaben anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2011 eingelangt sind. Die Anmerkung 15a zur Tarifpost 10 ist auf Einreichungen gemäß Paragraphen 277 bis 281 UGB anzuwenden, für die die Frist zur Offenlegung nach dem 31. März 2011 endet.
  52. Ziffer 40
    Art. römisch VI Ziffer 28, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 tritt mit 3. März 2011 in Kraft. Die Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins und 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist auf Fälle der Selbstberechnung anzuwenden, in denen diese nach dem 31. Dezember 2010 erfolgt oder in denen der Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts nach dem 31. März 2011 bei Gericht einlangt.
  53. Ziffer 41
    Paragraph 26 b, samt Abschnittsbezeichnung und Paragrafenüberschrift und die Tarifpost 10 Z römisch III und römisch IV sowie die Anmerkungen 17 und 20 bis 23 zur Tarifpost 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. April 2011 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten der Tarifpost 10 Z römisch IV in der Fassung Budgetbegleitgesetzes 2011 tritt die Firmenbuchdatenbankverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 1999,, außer Kraft. Diese Verordnung ist noch auf Abfragen anzuwenden, die vor dem 1. April 2011 durchgeführt werden. Paragraph 26 b, Absatz 2 und 3 und die Tarifpost 10 Z römisch III und römisch IV sowie die Anmerkungen 20 bis 22 zur Tarifpost 10 sind auf alle Abfragen anzuwenden, die nach dem 31. März 2011 durchgeführt werden.
  54. Ziffer 42
    Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und die Tarifpost 1 Z römisch II in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft und sind auf Dolmetschleistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 erfolgen.
  55. Ziffer 43
    Paragraphen 6 a und die Tarifpost 9 Litera d und e sowie die Anmerkungen 13 bis 17 zur Tarifpost 9 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 treten mit 7. Mai 2012 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten der Tarifpost 9 Litera e, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 tritt die Grundstücksdatenbankverordnung 2009 – GDBV 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 502 aus 2008,, außer Kraft. Diese Verordnung sowie Paragraph 6 a, sind noch auf Abfragen anzuwenden, die vor dem 7. Mai 2012 durchgeführt werden. Paragraph 26 b, Absatz eins,, die Tarifpost 9 Litera d und e sowie die Anmerkungen 13 und 15 zur Tarifpost 9 sind auf alle Abfragen anzuwenden, die nach dem 6. Mai 2012 durchgeführt werden.
  56. Ziffer 44
    Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände und die in der Anmerkung 8 zur Tarifpost 7 angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der zugrundeliegenden, geänderten oder neu eingeführten Beträge jeweils die für März 2009 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  57. Ziffer 45
    Paragraphen 2 und 7 sowie die Tarifposten 10 und 14 jeweils in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,, treten mit 1. August 2011 in Kraft. TP 10 Z römisch eins Litera b, Ziffer 13 a, ist auf Eintragungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2011 erfolgen. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,, in den Tarifposten 10 römisch eins Litera b, Ziffer 13 a und 14 Ziffer 12, neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Neufestsetzung der Jahresgebühr nach Tarifpost 14 Ziffer 12, jeweils erst mit 1. Jänner des der Neufestsetzung folgenden Kalenderjahres wirksam wird und Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der Gebührenbeträge in den Tarifposten 10 römisch eins Litera b, Ziffer 13 a und 14 Ziffer 12, die für März 2009 veröffentlichte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist, wobei deren erstmalige Neufestsetzung erst dann zu erfolgen hat, wenn ausgehend vom Basismonat März 2011 die Gebühren und Beträge dieses Bundesgesetzes neu festzusetzen sind.
  58. Ziffer 46
    Paragraphen 6 a, und 31a Absatz eins, sowie die Tarifposten 9, 10, 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für die erste Neufestsetzung der Gebühren und Beträge dieses Bundesgesetzes nach Paragraph 31 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, ist – vorbehaltlich der Spezialregelung in Ziffer 45, – die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 maßgeblich.
  59. Ziffer 47
    Paragraph 29 a und die Anmerkung 6 zur Tarifpost 15 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft und sind auf Aktenabschriften, -ablichtungen und sonstige Kopien sowie Ausdrucke anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 angefertigt wurden; für nach diesem Zeitpunkt durch die Partei selbst ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Infrastruktur hergestellte Aktenabschriften, -ablichtungen und sonstige Kopien ist daher keine Gebühr mehr zu entrichten. Die Tarifposten 1 Z römisch II und 9 Litera d und e in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 7. Mai 2012 in Kraft. Die Tarifpost 1 Z römisch II in der genannten Fassung ist auf Dolmetschleistungen anzuwenden, die nach dem 6. Mai 2012 erbracht werden. Paragraph 31 a, ist in Ansehung der mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  60. Ziffer 48
    Paragraph 2, Ziffer 7 und Tarifpost 14 Ziffer 13,, 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Paragraph 31 a, ist auf die mit diesem Bundesgesetz in der Tarifpost 14 Ziffer 13, bis 15 neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieser Gebührenbeträge die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  61. Ziffer 49
    Die Paragraphen eins,, 2, 4, 26, 26a, 31, 31a und 32 sowie die Tarifposten 9, 10, 11, 14 und 15 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Paragraph 30, Absatz 2 a, tritt mit 1. Jänner 2013 außer Kraft. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und h, Ziffer 6 und 7 sowie Paragraph 31, Absatz eins, in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, sind auf Klagen, Anträge, Eingaben und Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 anhängig werden. Die Paragraphen 2, Ziffer 4,, 26, 26a und 31 Absatz 5, sowie die Anmerkung 6 zur Tarifpost 9 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, sind auf Eingaben anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 bei Gericht einlangen. Erfolgt eine Eintragung nach dem 31. Dezember 2012 aufgrund einer Eingabe, die bereits vor dem 1. Jänner 2013 bei Gericht einlangt, so entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr in Abweichung von Paragraph 2, Ziffer 4, mit 31. Dezember 2012. Die Anmerkung 1 zur Tarifpost 14 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, ist anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 31. Dezember 2012 einlangt.
  62. Ziffer 50
    Für Fälle der Selbstberechnung, die vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt sind, sind die Paragraphen 2, Ziffer 4,, 4 Absatz 5 a,, 26, 26a und 30 Absatz 2 a, in der Fassung vor der Grundbuchsgebührennovelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, weiterhin anzuwenden; die Fälligkeit der Eintragungsgebühren tritt in diesen Fällen am 31. Dezember 2012 ein.
  63. Ziffer 51
    Paragraph 31 a, in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, ist auf die dort mit Verweis auf Paragraphen 26, Absatz 4 und 31 Absatz eins,, Anmerkungen 1a und 6 zur Tarifpost 9 sowie Anmerkung 1a zur Tarifpost 10 angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieser Beträge die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  64. Ziffer 52
    Paragraphen 2,, 28 sowie die Anmerkung 8 zur Tarifpost 7, die Tarifpost 12 Litera b, Ziffer 8,, Litera g,, i und j sowie die Anmerkungen 6 bis 10 zur Tarifpost 12 in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, treten mit 1. Februar 2013 in Kraft. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieser Beträge die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  65. Ziffer 53
    Die Tarifposten 3 und 12 Litera f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Sie sind anzuwenden, wenn der das gerichtliche Verfahren einleitende Schriftsatz nach dem 31. Dezember 2013 bei Gericht angebracht wird. Paragraph 31 a, ist auf die mit diesem Bundesgesetz in den Tarifposten 3 Litera b, und 12. Litera f, neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieser Gebührenbeträge die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  66. Ziffer 54
    Die Anmerkung 2 zur Tarifpost 1 und die Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, treten mit 1. Juli 2013 in Kraft, und sind anzuwenden, wenn der die Gebühren auslösende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2013 bei Gericht einlangt oder der Beginn der Niederschrift nach diesem Zeitpunkt liegt. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera k,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a,, Paragraph 21, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz 3 und 3a, und die Tarifpost 13a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Tarifpost 13a ist auf Rechtsmittelverfahren nicht anzuwenden, in denen das Rechtsmittel vor dem 1. Jänner 2014 bei der Behörde eingelangt ist. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist, wobei die erstmalige Neufestsetzung erst dann zu erfolgen hat, wenn der Schwellenwert des Paragraph 31 a, zum zweiten Mal überschritten wird.
  67. Ziffer 55
    Die Tarifpost 12 Litera a, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2013, tritt mit 1. November 2013 in Kraft. Paragraph 31 a, ist auf die in dieser Tarifpost neugeschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des zugrundeliegenden Betrags die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  68. Ziffer 56
    Paragraphen 2 und 23 sowie die Tarifpost 7 Anmerkung, richtig: Tarifpost 7a) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangen. Paragraph 6 a, tritt mit 1. Jänner 2015 außer Kraft. Paragraph 7 und die Tarifpost 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind auf Abfragen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 durchgeführt werden. Paragraph 31 a, ist auf die mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieser Gebührenbeträge die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  69. Ziffer 57
    Paragraph 2, Ziffer 4,, Paragraph 4, Absatz 7,, Paragraph 26, Absatz 2,, 4 und 4a und Paragraph 30, Absatz 2 a, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen die Selbstberechnung nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung des Bundesministers für Justiz nach den Paragraph 2, Ziffer 4,, Paragraph 4, Absatz 7 und Paragraph 26 a, Absatz 3, in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015, erfolgt ist.
  70. Ziffer 58
    Paragraph 2, Ziffer eins, Litera h und Litera i,, Paragraph 26 a, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 31 a, Absatz eins,, die Anmerkung 1a zur Tarifpost 5, die Anmerkung 8 zur Tarifpost 4, die Tarifpost 7 Litera c, Ziffer eins und 2, die Anmerkungen 7 bis 9 zur Tarifpost 7, die Tarifpost 12 Litera a, Ziffer 3,, Litera b, Ziffer 8,, Litera h,, Litera i und Litera j, sowie die Anmerkungen 1, 3a, 3b und 8 zur Tarifpost 12 in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. Paragraph 28, Ziffer 8,, Paragraph 30, Absatz 3 bis 4, Tarifpost 12 Litera b, Ziffer 2,, Litera c, Ziffer eins,, Litera g,, Litera h, Ziffer eins und Litera i, Ziffer eins, sowie die Anmerkungen 6, 7 und 9 zur Tarifpost 12 treten mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera h,, Paragraph 26 a, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz 2,, die Anmerkung 1a zur Tarifpost 5, die Anmerkung 8 zur Tarifpost 4, die Tarifpost 7 Litera c, Ziffer eins und 2, die Anmerkungen 7 bis 9 zur Tarifpost 7, die Tarifpost 12 Litera a, Ziffer 3,, Litera b, Ziffer 8 und Litera j, sowie die Anmerkungen 1, 3a und 3b zur Tarifpost 12 sind in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,, auf Gebühren in Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2015 anhängig gemacht werden; auf Verfahren, die vor dem 1. Juli 2015 anhängig gemacht werden, sind die Bestimmungen in der bisher geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera i und die Tarifpost 12 Litera h und Litera i, samt Anmerkung 8 in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014 sind auf Fälle anzuwenden, in denen die Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände oder die Beauftragung der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler nach dem 30. Juni 2015 erfolgt. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera i und die Tarifpost 12 Litera h und Litera i, samt Anmerkung 9 in der bisherigen Fassung sind auf Fälle weiterhin anzuwenden, in denen die Bestellung oder Beauftragung vor dem 1. Juli 2015 erfolgt.
  71. Ziffer 59
    Paragraph 31 a, ist auf die mit der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,, neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände sowie die Beträge nach Anmerkung 8 zur Tarifpost 7 und Anmerkung 3a zur Tarifpost 12 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  72. Ziffer 60
    Paragraph 2, Ziffer eins, Litera g und Paragraph 24, sowie die Tarifpost 8 samt Anmerkungen 1, 2, 2a, 3 und 5 und die Tarifpost 10 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015, (ErbRÄG 2015), treten mit 17. August 2015 in Kraft und sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem ErbRÄG 2015 geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  73. Ziffer 61
    Paragraph 25, Absatz 4, und 5 in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Sie sind auf Eintragungen anzuwenden, bei denen der die Eintragungsgrundlage bildende Erwerbsvorgang nach dem 31. Dezember 2015 stattgefunden hat.
  74. Ziffer 62
    Die Paragraphen 2,, 3, 6, 7, 19, 21, 22, 25, 26b und 31a sowie die Tarifposten 1 bis 10 und 12 bis 13a in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 31. Dezember 2015 abschließend verwirklicht wird. Paragraph 23, tritt mit 31. Dezember 2015 außer Kraft. Paragraph 31 a, ist auf die mit der Gerichtsgebühren-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,, neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  75. Ziffer 63
    Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, sowie die Tarifposten 1 bis 3 in der Fassung der Exekutionsordnungs-Novelle 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016, treten mit 18. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 31 a, ist auf die mit der Exekutionsordnungs-Novelle 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,, neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  76. Ziffer 64
    Die Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft und ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 30. Juni 2017 abschließend verwirklicht wird.
  77. Ziffer 65
    Die Tarifpost 7 Z römisch eins Litera c, Ziffer eins und 2, die Anmerkung 8 zur Tarifpost 7, die Tarifpost 10 Z römisch eins Litera c, Ziffer 13,, Tarifpost 12 Litera j und die Anmerkung 3 Litera g, zur Tarifpost 15 in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, (2. ErwSchG), treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, in denen sich die Gebührenpflicht nach dem 30. Juni 2018 verwirklicht. Tarifpost 11 Litera d, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft, ist aber auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, in denen die Gebührenpflicht vor dem 1. Juli 2018 verwirklicht wurde.
  78. Ziffer 66
    In der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,, treten in Kraft:
    1. Litera a
      Tarifpost 5 mit 26. Juni 2017;
    2. Litera b
      Tarifpost 14 mit 1. Jänner 2018. Paragraph 31 a, ist auf Tarifpost 14 Ziffer 17, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieses Gebührenbetrags die für März 2017 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist.
  79. Ziffer 67
    Paragraph 26 b, Absatz 2,, Tarifposten 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2017,, treten mit 1. Juni 2017 in Kraft. Sie sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 31. Mai 2017 verwirklicht wurde; auf Fälle, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt vor dem 1. Juni 2017 verwirklicht wurde, ist die bisherige Rechtlage weiterhin anzuwenden. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2017, neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
  80. Ziffer 68
    In der Fassung des KindRückG 2017, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 2017, treten in Kraft:
    1. Litera a
      Tarifpost 12 Litera j und die Anmerkung 11 zu Tarifpost 12 in der Fassung der Ziffer eins und 2 mit 1. September 2017;
    2. Litera b
      die Anmerkung 11 Litera g, zu Tarifpost 12 in der Fassung der Ziffer 3, mit 1. Juli 2018.
  81. Ziffer 69
    Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft.
  82. Ziffer 70
    Paragraph 10, Absatz 3 und die Tarifpost 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019, treten mit 1. Juni 2019 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, in denen sich die Gebührenpflicht nach dem 31. Mai 2019 verwirklicht. Die Tarifpost 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
  83. Ziffer 71
    Paragraph 16, Absatz eins,, die Tarifpost 12 Litera c, Ziffer eins und die Tarifpost 13 Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Paragraph 31 a, ist auf die mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung die für März 2017 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist.
  84. Ziffer 72
    Paragraph 2 und die Tarifposten 1, 2, 4, 9 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 30. Juni 2021 abschließend verwirklicht wird. Paragraph 31 a, ist auf die mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung die für Dezember 2020 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist.
  85. Ziffer 73
    Paragraph 2, Ziffer eins, Litera f,, Abschnitt C Unterabschnitt römisch eins sowie die Tarifposten 5, 6 und 14 Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021, treten mit 17. Juli 2021 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, in denen sich die Gebührenpflicht nach dem 16. Juli 2021 verwirklicht. Paragraph 31 a, ist auf die mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung die für Dezember 2020 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist.
  86. Ziffer 74
    Paragraph 2, Ziffer 3,, Ziffer 6,, Ziffer 7 und Ziffer 8,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 18,, Paragraph 21, Absatz 2 und 2a, Paragraph 25, Absatz 5,, Paragraph 26 a, Absatz 2,, Paragraph 29 a und die Tarifposten 1 bis 4, 6, 7, 14 und 15 in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, treten mit 1. Mai 2022 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen die Gebührenpflicht nach dem 30. April 2022 entsteht; auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem 1. Mai 2022 entstanden ist, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Paragraph 2, Ziffer 7 b,, Paragraph 4, Absatz 5 und die Tarifpost 14 Ziffer 3 a, treten mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft und sind nicht mehr anzuwenden, wenn die Fälligkeit der Gebühr nach diesem Zeitpunkt entsteht; ein anteiliger Rückersatz von bereits entrichteten Gebühren findet nicht statt. Paragraph 31 a, ist auf die mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Dezember 2020 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist.
  87. Ziffer 75
    Wenn zwischen dem 1. März 2022 und dem 1. Juli 2023 eine endgültige Indexzahl veröffentlicht wird, durch die sich der Verbraucherpreisindex 2015 im Vergleich zur Indexzahl für Dezember 2020 um mehr als 5 vH ändert, so hat eine Erhöhung nach Paragraph 31 a, Absatz eins, zu unterbleiben. Erst wenn die von der Bundesanstalt Statistik Austria veröffentlichte endgültige Indexzahl für den Monat Mai 2023 oder für einen späteren Monat um mehr als 5 vH über der Indexzahl für Dezember 2020 liegt, hat eine Neufestsetzung um das Ausmaß der Steigerung stattzufinden, wobei die neuen Beträge ab dem der Veröffentlichung der endgültigen Indexzahl drittfolgenden Monatsersten gelten.
  88. Ziffer 76
    Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 tritt mit 29. Mai 2021 in Kraft.
  89. Ziffer 77
    Die Tarifpost 13a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2022, tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und ist in Rechtsmittelverfahren betreffend Entscheidungen der Übernahmekommission anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 erlassen werden; auf Rechtsmittelverfahren betreffend Entscheidungen der Übernahmekommission, die vor dem 1. Juli 2022 erlassen wurden, ist die Tarifpost 13a in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2022, anzuwenden. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2022, neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Dezember 2020 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist, wobei die Ziffer 75, anzuwenden ist.
  90. Ziffer 78
    Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3 a,, Paragraph 26 b,, Paragraph 28,, Tarifpost 9 Anmerkung 16, Tarifpost 10 und Tarifpost 12 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,, treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 30. November 2022 abschließend verwirklicht wird. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 a und Ziffer 2 b, treten mit Ablauf des 30. November 2022 außer Kraft und sind nicht mehr anzuwenden, wenn die Fälligkeit der Gebühr nach diesem Zeitpunkt entsteht. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetz 2022 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung die für Dezember 2020 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist, wobei die Ziffer 75, anzuwenden ist.

Art. 7

Text

Artikel VII
Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut; in Ansehung des Paragraph 29 a, für die bei der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht hergestellten Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke jedoch die Bundesministerin für Inneres.

Art. 5 § 1

Text

Artikel 5
Vollziehungsmaßnahmen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, zu den Paragraphen eins,, 2, 4, 26, 26a, 30, 31 und 32, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,)

Paragraph eins,

Verordnungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Gleiches gilt für Richtlinien und sonstige organisatorische und technische Maßnahmen zur Vorbereitung der zeitgerechten Umsetzung dieses Bundesgesetzes. Die Verordnungen und Richtlinien dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Wirksamkeit gesetzt werden.

Art. 10

Text

Artikel 10
Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,, zu den Paragraphen 2,, 7 und 32, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,)

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/109/EG zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflichten bei Verschmelzungen und Spaltungen, ABl. Nr. L 259 vom 2.10.2009 S. 14, umgesetzt.

Art. 1

Text

Artikel 1
Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, zu Paragraph 4,, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,).

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35, umgesetzt.

Art. 4

Text

Artikel 4
Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2017,), zu den Paragraphen 26 b,, 31a und 32, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,)

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2012/17/EU zur Änderung der Richtlinie 89/666/EWG sowie der Richtlinien 2005/56/EG und 2009/101/EG in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern, ABl. Nr. L 156 vom 16.06.2012 S. 1, umgesetzt.

Art. 8

Text

Artikel 8

Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,, zu den Paragraphen 7,, 26b, 28 und 32 Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, ABl. Nr.  L 186 vom 11.07.2019 S. 80.

Art. 12

Text

Artikel 12
Notifikation

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,, zu den Paragraphen 16 und 32, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,)

Der Inhalt dieser Vorschrift wurde nach den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft zu den Notifizierungsnummern 2020/547/A und 2020/548/A notifiziert.

Art. 17 § 6

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, zu den Paragraphen 2,, 4, 7, 21, 30 und 32, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,)

Paragraph 6,

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Art. 3

Text

Artikel III

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1991,, zu den Paragraphen 2,, 4, 6a, 7, 16, 17, 19, 31a, 32, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,)

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1992 in Kraft. Es ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begründet wird.

Art. 3

Text

Artikel III
Justizverwaltungsmaßnahmen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2003,, zu den Paragraphen 2,, 4, 6a, 16, 32 und Art. römisch VI, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,)

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits vor seinem In-Kraft-Treten die notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen getroffen werden.

Art. 4 § 2

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1991,, zu Paragraph 32,, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,)

Paragraph 2,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Art. 5

Text

Artikel V
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Verweisungen, Vollziehungsklausel

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1995,, zu Paragraph 31 a,, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,)

Anmerkung, Absatz eins, Inkrafttretensbestimmung)

  1. Absatz 2Die Regelung des Paragraph 31 a, Absatz 2, GGG gilt auch für die mit Wirkung vom 1. Dezember 1994 festgesetzten Gebührenbeträge der Gebührenstufe über 5 Millionen Schilling, jedoch nicht für Eingaben und Amtshandlungen, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr vor dem Inkrafttreten der ersten in Durchführung des Paragraph 31 a, Absatz 2, GGG ergehenden Verordnung begründet worden ist. Diese Durchführungsverordnung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit 1. Oktober 1995 in Kraft treten.
  2. Absatz 3Paragraph 31 a, GGG ist für den in Artikel römisch IV Ziffer 2, Litera c, dieses Bundesgesetzes zahlenmäßig angeführten Betrag mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Gebühr die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1986 ist.
  3. Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 5, Vollziehungsklausel)

Art. 5

Text

Artikel 5
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten und Vollziehung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2009,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,)

  1. Ziffer eins
    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Anmerkung, Ziffer 2, betrifft andere Rechtsvorschrift)
Anmerkung, Ziffer 3, Vollziehungsklausel)

Art. 7

Text

Artikel VII
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,, zu Paragraph 32,, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,)

  1. Ziffer eins
    Dieses Bundesgesetz tritt, sofern nichts anderes angeordnet ist, mit 1. Mai 1995 in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Verordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes können vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wirksam werden.
  3. Ziffer 3
    Der Paragraph 65, Ehegesetz und Tarifpost 12 Litera c, Ziffer 3, Gerichtsgebührengesetz sind in Verfahren weiter anzuwenden, die vor dem 7. November 1994 anhängig gemacht worden sind.

Art. 8

Text

Artikel VIII
Inkrafttreten

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1994,, zu Paragraph 32,, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,)

  1. Absatz einsArt. römisch eins Ziffer eins,, 2, 3 Litera a,, Ziffer 4 und 5, Art. römisch II sowie Art. römisch IV bis römisch VII dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 1994 in Kraft.
  2. Absatz 2Art. römisch eins Ziffer 3, Litera b und Ziffer 6, dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
  3. Absatz 3Art. römisch eins Ziffer eins,, 2, 3 Litera a,, Ziffer 4 und 5 und Art. römisch II sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1994 eingeleitet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
  4. Absatz 4Stellt der Gemeinschuldner in einem am 1. März 1994 anhängigen Konkursverfahren den Antrag auf Abschluß eines Zwangsausgleichs, so ist Paragraph 147, KO in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 4, anzuwenden.
  5. Absatz 5Paragraph 277, HGB in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes, Paragraphen 104,, 125, 126, 127, 188, 195, 211 und 258 AktG in der Fassung des Art. römisch fünf dieses Bundesgesetzes sowie die Paragraphen 22 und 35 GmbHG in der Fassung des Art. römisch VI Ziffer 3 und 4 dieses Bundesgesetzes sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 beginnen.
  6. Absatz 6Paragraph 31 a, GGG (einschließlich der in dieser Gesetzesstelle genannten Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung fester Gebühren) ist auch für die in Art. römisch VII zahlenmäßig angeführten Beträge anzuwenden.
  7. Absatz 7Art. römisch VII ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1994 eingeleitet werden.

Art. 10 § 2

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,, zu Paragraph 32,, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,)

Paragraph 2,

Es sind anzuwenden 1. die Art. römisch eins Ziffer eins, (Paragraph 5 a, ASGG), 2 (Paragraph 7, ASGG), 16 Litera a, (Paragraph 39, Absatz 5, ASGG), 17 Litera a, (Paragraph 40, Absatz 2, ASGG), 18 (hinsichtlich des Paragraph 44, Absatz 2, ASGG), 26 (Paragraph 72, ASGG) und 28 Litera a, (Paragraph 75, Absatz eins, ASGG), römisch III Ziffer 3, (Paragraph 35, EO) und 4 (Paragraph 36, EO), römisch IV Ziffer eins, (Paragraph 111, KO), 3 (Paragraph 178, KO) und 4 (Paragraph 179, KO) und römisch IX (GGG) auf Verfahren, in denen die Klage nach dem 31. Dezember 1994 bei Gericht eingelangt ist;

Anmerkung, Ziffer 2 bis Ziffer 21, betreffen andere Rechtsvorschriften)

Art. 12

Beachte für folgende Bestimmung


Nach Art. XXXII Z 20 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung des Abs. 12 mit der Maßgabe anzuwenden, daß abweichend
von der Regelung des § 30 GGG ein Übermaß an Gebühren, für die der
Anspruch des Bundes vor dem 1. Oktober 1997 begründet wurde, nur
auf Antrag zurückzuzahlen ist; der Umstand, daß die Gebühren auf
Grund eines Zahlungsauftrags entrichtet worden sind, steht einer
Rückzahlung nicht entgegen.

Text

Artikel XII
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, zu den Paragraphen 2,, 6b, 22 und 32, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,)

Anmerkung, Absatz eins, Inkrafttretensbestimmung)

Anmerkung, Absatz 2 bis Absatz 11, ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)

  1. Absatz 12Art. römisch VIII Ziffer eins bis 6 (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera f,, Paragraph 6 b, Absatz eins und 4, Paragraph 22,, Tarifpost 5 und Tarifpost 6 Litera a bis c GGG) und Ziffer 8, (Anmerkung 6a zu Tarifpost 15 GGG) ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bei denen der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. September 1997 begründet wird. Art. römisch VIII Ziffer 7, (Tarifpost 10 GGG) ist anzuwenden, wenn das Firmenbuchgericht die Eintragung nach dem 31. Dezember 1994 vorgenommen hat; ist zudem die Eingabe vor dem 1. Oktober 1997 beim Firmenbuchgericht eingelangt, so dürfen die Gebühren insgesamt den Betrag nicht übersteigen, der nach Tarifpost 10 GGG in der im Zeitpunkt der Entstehung des Gebührenanspruchs (Paragraph 2, Ziffer 4, GGG) und vor Inkrafttreten des Art. römisch VIII des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, maßgebenden Fassung zu entrichten war. Rechtsmittel in Firmenbuchsachen unterliegen nicht der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 römisch eins Litera a, GGG in der Fassung des Art. römisch VIII Ziffer 7,, wenn die angefochtene Entscheidung auf Grund eines vor dem 1. Oktober 1997 beim Firmenbuchgericht eingebrachten Antrags ergangen ist.
  2. Absatz 13Paragraph 31 a, GGG ist für die in Art. römisch VIII zahlenmäßig angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Gebühren die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 ist.

Art. 13

Text

Artikel 13
In-Kraft-Treten, Aufhebungen, Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,, zu den Paragraphen 2,, 4, 6, 6a, 10, 13, 15, 16, 17, 19, 19a, 22, 23, 26, 31, 31a und 32, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,)

  1. Ziffer eins
    Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Anmerkung, Ziffer 2 und Ziffer 3, betrifft andere Rechtsvorschrift)
  1. Ziffer 4
    Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis 30. Juni 2002 an die Rechnungsführer der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden.
  2. Ziffer 5
    Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zur Vorschussabrechnung vorzuführen;
    Überschussbeträge sind in Eurobeträgen zurückzuzahlen;
Nachzahlungsbeträge sind in Eurobeträgen vorzuschreiben und einzubringen. Wertkarten sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung zur Prüfung zurückzustellen.

Anmerkung, Ziffer 6 und Ziffer 7, betrifft andere Rechtsvorschrift)

Art. 17

Text

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Artikel XVII

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, zu Paragraph 10,, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,)

  1. Ziffer eins
    Die Ziffer 4,, 5 und 11 des Art. römisch XVII treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft; im übrigen tritt Art. römisch XVII mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Auf die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren (Tarifposten 1 bis 4), auf die Eintragungsgebühren für bücherliche Eintragungen im Rahmen eines Exekutionsverfahrens (Tarifpost 9 Litera b, in Verbindung mit Anmerkung 3 zur Tarifpost 4) sowie auf die Eintragungsgebühren für Vormerkungen von Pfandrechten gemäß Paragraph 38, Litera c, GBG 1955 ist Paragraph 10, GGG, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift, der Exekutionsantrag oder das Grundbuchsgesuch nach dem 30. September 1999 bei Gericht angebracht wird, in der Fassung dieses Bundesgesetzes, ansonsten aber in der bisher in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden.

Art. 18 § 1

Text

Artikel 18
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Personenbezogene Bezeichnungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,, zu den Paragraphen 2,, 32 und Artikel 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,)

Paragraph eins,

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Art. 18 § 4

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,, zu den Paragraphen 2,, 32 und Artikel 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,)

Paragraph 4,

Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Art. 18 § 8

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,, zu Paragraph 32,, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,)

Paragraph 8,

Anmerkung, Art. römisch XVIII) Tarifpost 14 Ziffer eins, des Bundesgesetzes vom 27. November 1984, BGBl. Nr. 501, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,, ist auf Verfahren betreffend die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe weiter anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet worden sind.

Art. 23

Text

Artikel XXIII
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zu den Paragraphen 2,, 4, 7, 8, 10, 12, 13 und 32, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,)

Anmerkung, Absatz eins bis Absatz 13, betreffen andere Rechtsvorschriften)

  1. Absatz 14Art. römisch XX ist nur auf Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 1. Jänner 1991 begründet wird.

    Anmerkung, Absatz 15 und Absatz 16, betreffen andere Rechtsvorschriften)

Art. 31

Text

Artikel XXXI
Justizverwaltungsmaßnahmen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,, zu den Paragraphen 15,, 16, 28, 29, 32 und Art. römisch VI, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,)

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.

Art. 32

Text

Artikel XXXII
Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, zu den Paragraphen 31 und 32, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, und Artikel römisch XII IRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)

Anmerkung, Ziffer eins, Inkrafttretensbestimmung)

Anmerkung, Ziffer 2, Außerkrafttretensbestimmung)

  1. Ziffer 3
    Anmerkung, Ziffer 3 bis Ziffer 8, ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
  2. Ziffer 9
    Die Art. römisch VII Ziffer 4 bis 9 und 27 (Paragraphen 63,, 64, 68, 71, 73, 85 und 464 ZPO) und römisch XXV (Paragraph 31, GGG) sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dem 31. Dezember 1997 gestellt wird.
Anmerkung, Ziffer 10 bis Ziffer 18, ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
  1. Ziffer 19
    Der Art. römisch XXV Ziffer 2, (Tarifpost 10 römisch eins Litera b, Ziffer 6 bis 8 GGG) ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Vornahme der Amtshandlung nach dem 31. Dezember 1997 beim Firmenbuchgericht eingelangt ist.
  2. Ziffer 20
    Der Art. römisch XXX (Art. römisch XII Absatz 12, IRÄG 1997) ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß abweichend von der Regelung des Paragraph 30, GGG ein Übermaß an Gebühren, für die der Anspruch des Bundes vor dem 1. Oktober 1997 begründet wurde, nur auf Antrag zurückzuzahlen ist; der Umstand, daß die Gebühren auf Grund eines Zahlungsauftrags entrichtet worden sind, steht einer Rückzahlung nicht entgegen.

Art. 33

Text

Artikel 33
Schlussbestimmungen zu Artikel 3 bis 8, 11 und 27 bis 29

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt - soweit sich dies nicht bereits aus den einzelnen Artikeln ergibt - in Kraft:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich des Artikel 7, (Gerichtsgebührengesetz): Ziffer eins bis 3 (Paragraph 4, Absatz 2 und 4, Entfall des Paragraph 6 a,) und 5 bis 13 (Paragraph 31 ;,
      Anmerkung 9 zu Tarifpost 1, Anmerkung 6 zu Tarifpost 2, Anmerkung 6 zu Tarifpost 3; Tarifpost 6, 13 und 14) mit 1. Juni 2000, Ziffer 4, (Paragraph 21, Absatz 4,) mit 1. Jänner 2001;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich des Artikel 8, (Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962) mit 1. Jänner 2001;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der Artikel 3, (Gerichtsorganisationsgesetz), 4 (Zivilprozessordnung), 5 (Strafprozessordnung 1975), 6 (Strafvollzugsgesetz), 11 (Finanzstrafgesetz), 27 (Altlastensanierungsgesetz), 28 (Umweltförderungsgesetz) und 29 (Telekommunikationsgesetz) mit 1. Juni 2000.
  2. Absatz 2Paragraph 31 a, GGG ist für die mit Artikel 7, dieses Bundesgesetzes sowie mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, jeweils zahlenmäßig geänderten Gerichtsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1986 ist.
  3. Absatz 3Artikel 7, Ziffer eins bis 3 und 5 bis 13 sind auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Mai 2000 begründet wird.
  4. Absatz 4Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 werden die Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten Linz, Graz und Innsbruck aufgelassen. Die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien erhält mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 die Bezeichnung „Einbringungsstelle“ und ist mit diesem Tag auch für die Aufgaben der aufgelassenen Einbringungsstellen bei den anderen Oberlandesgerichten zuständig. Eintreibungen sowie Stundungs- und Nachlassverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikel 8, bei den Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten Linz, Graz und Innsbruck anhängig sind, sind ab diesem Zeitpunkt von der Einbringungsstelle weiter zu führen.

Art. 41

Text

Artikel XLI
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,, zu den Paragraphen 25,, 31 und 32, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,)

  1. Ziffer eins
    Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
Anmerkung, Ziffer 2 bis Ziffer 4 :, betreffen andere Gesetzesänderungen)
  1. Ziffer 5
    Die Art. römisch II Ziffer eins, (Paragraphen 13 bis 16 AußStrG) und 6 (Paragraphen 227 und 232 AußStrG), römisch zehn Ziffer 20 bis 24 (Paragraphen 488,, 500, 500a, 501 und 502 ZPO), 26 bis 30 (Paragraphen 505 bis 508a ZPO), 31 Litera a und c (Paragraph 510, ZPO), 33 (Paragraph 519, ZPO) und 35 bis 39 (Paragraphen 521, a, 523, 526 bis 528 ZPO), römisch XI Ziffer 2, (Paragraph 83, EO) und 3 (Paragraph 239, EO), römisch XXIV Ziffer 2 bis 6 (Paragraphen 125 bis 129 GBG), römisch XXXVI Ziffer 4, (Paragraph 25, GGG) sowie römisch XXXVII Ziffer 3 bis 5 (Paragraphen 45 bis 47 ASGG) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1989 liegt.
Anmerkung, betrifft andere Gesetzesänderungen)
  1. Ziffer 7
    Anzuwenden sind auf Verfahren, in denen die Klagen bei Gericht angebracht werden
    1. Litera a
      nach dem 31. Juli 1989 die Art. römisch fünf Ziffer eins, (Paragraph 5, NotO), römisch IX Ziffer eins, Litera b, (Paragraph 49, JN), 3 (Paragraph 55, JN) und 6 (Paragraph 104, JN), römisch zehn Ziffer eins, (Paragraph 27, ZPO), 2 (Paragraph 29, ZPO), 14 (Paragraph 451, ZPO), 18 (Paragraph 465, ZPO) und 34 (Paragraph 520, ZPO), römisch XI Ziffer eins, (Paragraph 74, EO), römisch XXII Ziffer 4, (Paragraph 9, AHG), römisch XXX Ziffer 2, (Paragraph 8, StEG) sowie römisch XXXVI Ziffer 5, (Paragraph 31, GGG) und 7 (Anmerkungen zu den TP 1, 2, 3 und 4 GGG);
    2. Litera b
      in der Zeit nach dem 31. Juli 1989 und vor dem 1. Juli 1991 die Art. römisch IX Ziffer 2, Litera a, (Paragraphen 49,, 51 und 52 JN) und römisch zehn Ziffer 13, Litera a, (Paragraph 448, ZPO);
    3. Litera c
      nach dem 30. Juni 1991 die Art. römisch XXIX Ziffer 2, (Paragraph 23, RATG) und römisch XXXVI Ziffer 6, Anmerkung 2a zur TP 1 GGG);
    4. Litera d
      in der Zeit nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1993 die Art. römisch IX Ziffer 2, Litera b, (Paragraphen 49,, 51 und 52 JN) und römisch zehn Ziffer 13, Litera b, (Paragraph 448, ZPO);
    5. Litera e
      nach dem 30. Juni 1993 die Art. römisch IX Ziffer 2, Litera c, (Paragraphen 49,, 51 und 52 JN) und römisch zehn Ziffer 13, Litera c, (Paragraph 448, ZPO).
Anmerkung, Ziffer 8 bis Ziffer 19 :, betreffen andere Gesetzesänderungen)