Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Mietrechtsgesetz, Fassung vom 05.02.2015

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz – MRG)
StF: BGBl. Nr. 520/1981 (NR: GP XV RV 425 AB 880 S. 90. BR: S. 415.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983, (NR: GP römisch XV RV 669 AB 1337 S. 144. BR: 2654 AB 2660 S. 432.)

Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1984, (NR: GP römisch XVI RV 246 AB 403 S. 60. BR: AB 2879 S. 452. NR: Einspr. d. BR: 444 AB 478 S. 66.)

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1985, (NR: GP römisch XVI IA 165/A, 169/A, 170/A AB 800 S. 120. BR: 3044 AB 3045 S. 470.)

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1987, (NR: GP römisch XVII IA 93/A AB 214 S. 26. BR: AB 3304 S. 489.)

Bundesgesetzblatt Nr. 724 aus 1988, (NR: GP römisch XVII IA 205/A, 206/A und 207/A AB 844 S. 87. BR: AB 3617 S. 510.)

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989, (NR: GP römisch XVII RV 888 AB 991 S. 110. BR: 3700 AB 3719 S. 518.)

Bundesgesetzblatt Nr. 654 aus 1989, (NR: GP römisch XVII IA 301/A AB 1160 S. 125. BR: AB 3778 S. 523.)

Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII IA 49/A AB 52 S. 13. BR: AB 4019 S. 537.)

Bundesgesetzblatt Nr. 827 aus 1992, (NR: GP römisch XVIII RV 670 und 716 AB 815 S. 91. BR: AB 4393 S. 562.)

Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII IA 579/A AB 1268 S. 134. BR: 4644 AB 4653 S. 575.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 555 AB 573 S. 58. BR: 5382 AB 5384 S. 622.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 898 AB 1002 S. 104. BR: AB 5602 S. 634.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 1999, (NR: GP römisch XX IA 958/A AB 1529 S. 152. BR: AB 5851 S. 647.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1471 AB 1505 S. 150. BR: 5816 AB 5840 S. 647.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 1999, (NR: GP römisch XX AB 2056 S. 181. BR: 6014 AB 6060 S. 657.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000, (NR: GP römisch XXI IA 129/A AB 122 S. 29. BR: AB 6151 S. 666.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2001, (NR: GP römisch XXI IA 533/A AB 854 S. 83. BR: AB 6500 S. 682.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2002, (NR: GP römisch XXI AB 1051 S. 97. BR: AB 6617 S. 686.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 249 AB 270 S. 38. BR: AB 6897 S. 703.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2004, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 1058 AB 1078 S. 122. BR: AB 7388 S. 725.)

[CELEX-Nr.: 32003L0058]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1183 AB 1530 S. 153. Einspr. d. BR.:1623 AB 1628 S. 160. BR: AB 7587 S. 736.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV IA 513/A AB 122 S. 16. BR: AB 8090 S. 768.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 89 AB 114 S. 16. BR: 8073 AB 8087 S. 768.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2111 AB 2178 S. 191. BR: AB 8910 S. 818.)

[CELEX-Nr.: 32011L0007, 32011L0090]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 352 AB 386 S. 55. BR: AB 9310 S. 837.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1368/A AB 685 S. 89. BR: AB 10585 S. 924.)

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 49f

Text

römisch eins. Hauptstück
Miete

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art (wie im besonderen von Geschäftsräumen, Magazinen, Werkstätten, Arbeitsräumen, Amts- oder Kanzleiräumen) samt den etwa mitgemieteten (Paragraph 1091, ABGB) Haus- oder Grundflächen (wie im besonderen von Hausgärten, Abstell-, Lade- oder Parkflächen) und für die genossenschaftlichen Nutzungsverträge über derartige Objekte (im folgenden Mietgegenstände genannt); in diesem Bundesgesetz wird unter Mietvertrag auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag, unter Mietzins auch das auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages zu bezahlende Nutzungsentgelt verstanden.
  2. Absatz 2In den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen nicht
    1. Ziffer eins
      Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes eines Beherbergungs-, Garagierungs-, Verkehrs-, Flughafenbetriebs-, Speditions- oder Lagerhausunternehmens oder eines hiefür besonders eingerichteten Heimes für ledige oder betagte Menschen, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer, Schüler oder Studenten vermietet werden,
    2. Ziffer eins a
      Wohnungen oder Wohnräume, die von einer karitativen oder humanitären Organisation im Rahmen sozialpädagogisch betreuten Wohnens vermietet werden,
    3. Ziffer 2
      Wohnungen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung überlassen werden,
    4. Ziffer 3
      Mietverträge, die durch Ablauf der Zeit ohne Kündigung erlöschen, sofern die ursprüngliche oder verlängerte vertragsmäßige Dauer ein halbes Jahr nicht übersteigt und der Mietgegenstand
      1. Litera a
        eine Geschäftsräumlichkeit oder
      2. Litera b
        eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder B (Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2) ist und der Mieter diese nur zum schriftlich vereinbarten Zweck der Nutzung als Zweitwohnung wegen eines durch Erwerbstätigkeit verursachten vorübergehenden Ortswechsels mietet,
    5. Ziffer 4
      Wohnungen oder Wohnräume, die vom Mieter bloß als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung gemietet werden; eine Zweitwohnung im Sinne der Ziffer 3 und 4 liegt vor, wenn daneben ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Paragraph 66, JN besteht,
    6. Ziffer 5
      Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten, wobei Räume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden, nicht zählen.
  3. Absatz 3Für Mietgegenstände in Gebäuden, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung im eigenen Namen errichtet worden sind, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Paragraph 20, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.
  4. Absatz 4Die Paragraphen 14,, 16b, 29 bis 36, 45, 46 und 49, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des römisch eins. und römisch II. Hauptstückes, gelten für
    1. Ziffer eins
      Mietgegenstände, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind,
    2. Ziffer 2
      Mietgegenstände, die durch den Ausbau eines Dachbodens oder einen Aufbau auf Grund einer nach dem 31. Dezember 2001 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, sowie unausgebaute Dachbodenräumlichkeiten, die mit der Abrede vermietet werden, dass – wenn auch zum Teil oder zur Gänze durch den Hauptmieter – entweder in ihnen oder in einem an ihrer Stelle durchgeführten Aufbau eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit errichtet werde,
    3. Ziffer 2 a
      Mietgegenstände, die durch einen Zubau auf Grund einer nach dem 30. September 2006 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind,
    4. Ziffer 3
      Mietgegenstände, die im Wohnungseigentum stehen, sofern der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist.
  5. Absatz 5Die Paragraphen 14 und 29 bis 36, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des römisch eins. und römisch II. Hauptstückes, gelten für Mietgegenstände in einem Wirtschaftspark, das ist eine wirtschaftliche Einheit von ausschließlich zu Geschäftszwecken genutzten Gebäuden und Liegenschaften Anmerkung, richtig: Liegenschaften,) in (auf) denen jedoch nicht überwiegend Handelsgewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1973 betrieben werden.

§ 2

Text

Haupt- und Untermiete

Paragraph 2,
  1. Absatz einsHauptmiete liegt vor, wenn der Mietvertrag mit dem Eigentümer oder dem dinglich oder obligatorisch berechtigten Fruchtnießer der Liegenschaft oder mit dem Mieter oder Pächter eines ganzen Hauses geschlossen wird. Steht der Mietgegenstand im Wohnungseigentum, so wird Hauptmiete durch den Mietvertrag mit dem Wohnungseigentümer begründet. Wenn am Mietgegenstand Wohnungseigentum erst begründet werden soll, kommt durch den mit dem Wohnungseigentumsbewerber geschlossenen Mietvertrag Hauptmiete mit dem Eigentümer oder den Eigentümern der Liegenschaft zustande, doch geht mit der Begründung von Wohnungseigentum am Mietgegenstand die Rechtsstellung des Vermieters auf den Wohnungseigentümer über. An den wirksam geschlossenen Hauptmietvertrag sind ab der Übergabe des Mietgegenstandes an den Hauptmieter die Rechtsnachfolger des Vermieters auch dann gebunden, wenn der Vertrag nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen ist. Enthält ein Hauptmietvertrag Nebenabreden ungewöhnlichen Inhalts, so ist der Rechtsnachfolger des Vermieters an diese Nebenabreden nur gebunden, wenn er sie kannte oder kennen mußte. Soweit das Mietverhältnis zwischen dem Mieter oder Pächter eines ganzen Hauses und dessen Vermieter aufgelöst wird, tritt der Vermieter in den Hauptmietvertrag zwischen dem Mieter oder Pächter des ganzen Hauses und dessen Mieter ein.
  2. Absatz 2Untermiete liegt vor, wenn der Mietvertrag mit einer Person geschlossen wird, die in Absatz eins, nicht genannt ist. Wird das Benützungsrecht des Untervermieters aufgelöst, so hat der Untervermieter den Untermieter hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3Besteht bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln, daß ein Hauptmietvertrag nur zur Untervermietung durch den Hauptmieter und zur Umgehung der einem Hauptmieter nach diesem Bundesgesetz zustehenden Rechte geschlossen wurde, so kann der Mieter, mit dem der Untermietvertrag geschlossen wurde, begehren, als Hauptmieter des Mietgegenstands mit den sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Rechten und Pflichten anerkannt zu werden. Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine solche Umgehungshandlung vor - dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Hauptmieter mehr als eine Wohnung im selben Gebäude zur Gänze untervermietet oder bei Vorliegen eines befristeten Hauptmietvertrags die Wohnung zur Gänze untervermietet -, so obliegt es dem Antragsgegner, das Fehlen der Umgehungsabsicht zu beweisen.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 49g

Text

Erhaltung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Vermieter hat nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten und erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bewohner beseitigt werden. Im übrigen bleibt Paragraph 1096, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.
  2. Absatz 2Die Erhaltung im Sinn des Absatz eins, umfaßt:
    1. Ziffer eins
      die Arbeiten, die zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses erforderlich sind,
    2. Ziffer 2
      die Arbeiten, die zur Erhaltung der Mietgegenstände des Hauses erforderlich sind; diese Arbeiten jedoch nur dann, wenn es sich um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses oder um die Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung handelt oder wenn sie erforderlich sind, um einen zu vermietenden Mietgegenstand in brauchbarem Zustand zu übergeben;
    3. Ziffer 2 a
      die Arbeiten, die zur Erhaltung von mitvermieteten Heizthermen, mitvermieteten Warmwasserboilern und sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses erforderlich sind;
    4. Ziffer 3
      die Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes von bestehenden, der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Anlagen, wie im besonderen von zentralen Wärmeversorgungsanlagen, Personenaufzügen oder zentralen Waschküchen erforderlich sind, es sei denn, daß alle Mieter des Hauses für die gesamte Dauer ihres Mietvertrages auf die Benützung der Anlage verzichten; ist die Erhaltung einer bestehenden Anlage unter Bedachtnahme auf die Kosten der Errichtung und des Betriebes einer vergleichbaren neuen Anlage wirtschaftlich nicht vertretbar, so ist anstelle der Erhaltung der bestehenden Anlage eine vergleichbare neue Anlage zu errichten,
    5. Ziffer 4
      die Neueinführungen oder Umgestaltungen, die kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen vorzunehmen sind, wie etwa der Anschluß an eine Wasserleitung oder an eine Kanalisierung, die Installation von geeigneten Schutzvorrichtungen für die Energieversorgung oder von Geräten zur Feststellung des individuellen Energieverbrauchs;
    6. Ziffer 5
      die Installation von technisch geeigneten Gemeinschaftseinrichtungen zur Senkung des Energieverbrauchs oder die der Senkung des Energieverbrauchs sonst dienenden Ausgestaltungen des Hauses, von einzelnen Teilen des Hauses oder von einzelnen Mietgegenständen, wenn und insoweit die hiefür erforderlichen Kosten in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses und den zu erwartenden Einsparungen stehen;
    7. Ziffer 6
      bei Vorliegen einer nach Paragraph 17, Absatz eins a, zulässigen Vereinbarung die Installation und die Miete von technisch geeigneten Meßvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung im Sinn dieser Bestimmung.
  3. Absatz 3Die Kosten von Erhaltungsarbeiten sind aus den in den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren erzielten Mietzinsreserven einschließlich der Zuschüsse, die aus Anlaß der Durchführung einer Erhaltungsarbeit gewährt werden, zu decken. Reichen diese Beträge zur Deckung der Kosten aller unmittelbar heranstehenden Erhaltungsarbeiten nicht aus, so gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Zur Bedeckung der Kosten einer Erhaltungsarbeit sind auch die während des Zeitraums, in dem sich solche oder ähnliche Arbeiten unter Zugrundelegung regelmäßiger Bestandsdauer erfahrungsgemäß wiederholen, zu erwartenden oder anrechenbaren Hauptmietzinse, somit einschließlich der zur Deckung eines erhöhten Aufwandes zulässigen Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses, für alle vermieteten, vermietbaren oder vom Vermieter benutzten Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten des Hauses heranzuziehen; insoweit hiedurch Deckung geboten ist, hat der Vermieter zur Finanzierung der nach Abzug der erzielten Mietzinsreserven ungedeckten Kosten der Erhaltungsarbeit eigenes oder fremdes Kapital aufzuwenden; die mit der Aufnahme fremden Kapitals verbundenen notwendigen Geldbeschaffungskosten und angemessenen Sollzinsen sowie die durch den Einsatz eigenen Kapitals entgangenen angemessenen Habenzinsen (Kapitalmarktzinsen) sind in diesen Fällen Kosten der Erhaltungsarbeiten.
    2. Ziffer 2
      Können die Kosten aller Erhaltungsarbeiten auch auf diese Weise nicht gedeckt werden, so sind die Erhaltungsarbeiten nach Maßgabe ihrer bautechnischen Dringlichkeit zu reihen und durchzuführen; jedenfalls sind aber die Arbeiten,
      1. Litera a
        die kraft eines öffentlich-rechtlichen Auftrages vorzunehmen sind,
      2. Litera b
        die der Behebung von Baugebrechen, die die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, dienen oder
      3. Litera c
        die zur Aufrechterhaltung des Betriebes von bestehenden Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich der zentralen Wärmeversorgungsanlagen), Kanalisations- und sanitären Anlagen erforderlich sind,
    vorweg durchzuführen.

§ 4

Text

Nützliche Verbesserung durch bautechnische Maßnahmen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Vermieter hat nützliche Verbesserungen des Hauses oder einzelner Mietgegenstände nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten durchzuführen, soweit dies im Hinblick auf den allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses zweckmäßig ist; hiebei ist nützlichen Verbesserungen des Hauses gegenüber nützlichen Verbesserungen einzelner Mietgegenstände der Vorrang einzuräumen.
  2. Absatz 2Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, sind nützliche Verbesserungen:
    1. Ziffer eins
      die den Erfordernissen der Haushaltsführung der Bewohner dienende Neuerrichtung oder Umgestaltung von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich von zentralen Wärmeversorgungsanlagen), Kanalisations- und sanitären Anlagen in normaler Ausstattung,
    2. Ziffer 2
      die Errichtung oder Ausgestaltung von der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden, einer zeitgemäßen Wohnkultur entsprechenden sonstigen Anlagen in normaler Ausstattung, wie etwa von Personenaufzügen, zentralen Waschküchen oder Schutzräumen vom Typ Grundschutz,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen, die eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Erhöhung der Schalldämmung bewirken, wie die Verbesserung der Schalldämmung von Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken und obersten Geschoßdecken,
    4. Ziffer 3 a
      die Errichtung einer Anlage, die den Anschluß des Hauses (samt den einzelnen Mietgegenständen) an eine Einrichtung zur Fernwärmeversorgung bewirkt,
    5. Ziffer 4
      die Installation einer Wasserentnahmestelle oder eines Klosettes im Inneren eines Mietgegenstandes,
    6. Ziffer 5
      die bautechnische Umgestaltung eines Mietgegenstandes, im besonderen einer Mietwohnung der Ausstattungskategorie D oder C in eine Mietwohnung der Ausstattungskategorie C, B oder A.
  3. Absatz 3Nützliche Verbesserungen sind vom Vermieter durchzuführen
    1. Ziffer eins
      wenn und soweit die Kosten aus den in den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren erzielten Mietzinsreserven einschließlich der Zuschüsse, die zur Finanzierung der nützlichen Verbesserung gewährt werden, gedeckt werden können und Erhaltungsarbeiten nicht erforderlich sind oder sichergestellt ist, daß hiemit auch die erforderlichen Erhaltungsarbeiten in einem Zug durchgeführt werden, oder
    2. Ziffer 2
      wenn und soweit sich der Vermieter und die Mehrheit der Mieter - berechnet nach der Anzahl der im Zeitpunkt der Vereinbarung vermieteten Mietgegenstände - des Hauses über ihre Durchführung und die Finanzierung des durch die in den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren erzielten Mietzinsreserven nicht gedeckten Teiles der Kosten schriftlich einigen sowie überdies sichergestellt ist, daß die übrigen Mieter des Hauses durch die Verbesserungsarbeiten finanziell nicht belastet und auch sonst nicht übermäßig beeinträchtigt werden.
  4. Absatz 4Nützliche Verbesserungen im Inneren eines Mietgegenstandes bedürfen der Zustimmung des Hauptmieters; es gilt jedoch Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 16,, sofern der Hauptmieter einer mangelhaft ausgestatteten Wohnung im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 10, des Stadterneuerungsgesetzes, die zur Anhebung des Standards nach Absatz 2, Ziffer 4, geeignet ist, das vom Vermieter gestellte Anbot, die zur Abwendung eines Enteignungsantrags nach Paragraph 14, des Stadterneuerungsgesetzes erforderlichen bautechnischen Maßnahmen gegen Entrichtung des für die so verbesserte Wohnung nach Paragraph 15 a, Absatz 3, Ziffer 3, berechneten Hauptmietzinses durchzuführen, ablehnt und auch nicht bereit ist, diese bautechnischen Maßnahmen selbst durchzuführen.
  5. Absatz 5Auf Antrag auch nur eines Mieters hat der Vermieter im Miethaus einen dem Stand der Technik entsprechenden Behindertenaufzug zu errichten, wenn und soweit eine solche Maßnahme bei billiger Abwägung aller Interessen dem Vermieter auch zumutbar ist; die Kosten der Herstellung und Erhaltung dieser Anlage hat der Mieter, der den Antrag gestellt hat, dem Vermieter zu ersetzen.

§ 5

Text

Nützliche Verbesserung durch Vereinigung von Wohnungen; Anbotspflicht

Paragraph 5,
  1. Absatz einsAls nützliche Verbesserung gilt auch die Vereinigung und bautechnische Umgestaltung zweier oder mehrerer Wohnungen, im besonderen von Mietwohnungen der Ausstattungskategorie D oder C in eine oder mehrere Mietwohnungen der Ausstattungskategorie C, B oder A.
  2. Absatz 2Wird eine Wohnung der Ausstattungskategorie D durch Beendigung des Mietverhältnisses frei und ist es baurechtlich zulässig und bautechnisch möglich und zweckmäßig, diese Wohnung mit einer Nachbarwohnung der Ausstattungskategorie D zu einer Wohnung der Ausstattungskategorie C mit einer Nutzfläche bis zu 90 m2 zu vereinigen und umzugestalten, so hat der Vermieter die frei gewordene Wohnung vor der Vermietung an einen Dritten dem Hauptmieter einer zur Anhebung des Standards geeigneten Nachbarwohnung der Ausstattungskategorie D zur Zumietung und Umgestaltung in eine Wohnung der Ausstattungskategorie C gegen Entrichtung des für die so vergrößerte Wohnung nach Paragraph 15 a, Absatz 3, Ziffer 3, berechenbaren Hauptmietzinses anzubieten, es sei denn, daß der Vermieter die durch Beendigung des Mietverhältnisses frei gewordene Wohnung der Ausstattungskategorie D durch sonstige bautechnische Maßnahmen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, oder 5) in eine Wohnung der Ausstattungskategorie C verbessert. Zur Abgabe des Anbots genügt die Absendung eines eingeschriebenen Briefes. Der Hauptmieter der Nachbarwohnung muß das vom Vermieter gestellte Anbot binnen 30 Tagen annehmen, widrigenfalls sein Recht auf Zumietung erloschen ist.
  3. Absatz 3Hat der Vermieter eine durch Beendigung des Mietverhältnisses frei gewordene Wohnung der Ausstattungskategorie D allen hiefür in Betracht kommenden Hauptmietern der Nachbarwohnungen der Ausstattungskategorie D im Sinn des Absatz 2, erfolglos zur Zumietung und Umgestaltung angeboten, so kann der Vermieter die frei gewordene Wohnung der Ausstattungskategorie D an einen Dritten vermieten; mit diesem Hauptmieter darf vereinbart werden, daß sich der Hauptmieter im Fall des Freiwerdens einer zur Anhebung des Standards geeigneten Nachbarwohnung der Ausstattungskategorie D zur Zumietung und Umgestaltung in eine Wohnung der Ausstattungskategorie C gegen Entrichtung des für die so vergrößerte Wohnung nach Paragraph 15 a, Absatz 3, Ziffer 3, berechenbaren Hauptmietzinses verpflichtet und daß für den Fall, in dem er dieser Pflicht nicht nachkommen sollte, das Freiwerden einer solchen Nachbarwohnung der Ausstattungskategorie D einen Kündigungsgrund darstellt, der im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, als wichtig und bedeutsam anzusehen ist.

§ 6

Text

Auftrag zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten

Paragraph 6,
  1. Absatz einsUnterläßt der Vermieter durchzuführende Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten, so hat ihm das Gericht (die Gemeinde, Paragraph 39,) auf Antrag die Vornahme der Arbeiten binnen angemessener, ein Jahr nicht übersteigender Frist aufzutragen. Sind darunter Arbeiten, die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a bis c vorweg durchzuführen sind, so ist die Durchführung dieser Arbeiten vorweg aufzutragen; hinsichtlich solcher Arbeiten gilt Absatz 4, nicht. Zur Antragstellung sind berechtigt
    1. Ziffer eins
      die Gemeinde, in der das Haus gelegen ist, im eigenen Wirkungsbereich und jeder Hauptmieter des Hauses hinsichtlich der im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 6 genannten Erhaltungsarbeiten,
    2. Ziffer 2
      die Mehrheit der Hauptmieter - berechnet nach der Anzahl der Mietgegenstände - des Hauses hinsichtlich der im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, genannten Erhaltungsarbeiten und der nützlichen Verbesserungen nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz eins und 2.
  2. Absatz eins aDem Vermieter können Erhaltungsarbeiten zur Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, nur aufgetragen werden, wenn sich die Gesundheitsgefährdung nicht durch andere, den Bewohnern des Hauses zumutbare Maßnahmen abwenden lässt.
  3. Absatz 2Der in Rechtskraft erwachsene Auftrag zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten nach Absatz eins, ist ein Exekutionstitel, der nach dem fruchtlosen Ablauf der zur Vornahme der Arbeiten bestimmten Frist jeden Mieter des Hauses und die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich als betreibende Partei zum Antrag berechtigt, zum Zweck der Durchführung der aufgetragenen Arbeiten, der Aufnahme und Tilgung des erforderlichen Kapitals und der ordnungsgemäßen Erhaltung und Verwaltung des Hauses bis zur Tilgung des Kapitals für das Haus einen Verwalter zu bestellen. Zum Verwalter können, wenn sie sich dazu bereit erklären, bestellt werden: die Gemeinde, ein von der Gemeinde vorgeschlagener oder ein hiezu sonst geeigneter Dritter. Der bestellte Verwalter ist im besonderen befugt, zur Finanzierung der aufgetragenen Arbeiten namens des Vermieters ein auf inländische Währung lautendes Hypothekardarlehen gegen angemessene Verzinsung und Abtretung der Hauptmietzinse aufzunehmen, die Übernahme einer Bürgschaft durch eine Gebietskörperschaft, anzustreben, die erforderlichen Urkunden zu fertigen und die grundbücherliche Sicherstellung auf der Liegenschaft, an der die Arbeit vorgenommen werden soll, durchzuführen. Auf Antrag ist ihm auch die Befugnis zur Verwaltung der in den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren erzielten Mietzinsreserven zu erteilen und demjenigen, der über diese Mietzinsreserven verfügt, aufzutragen, diese Mietzinsreserven binnen 14 Tagen bei Exekution an den bestellten Verwalter herauszugeben. Im übrigen sind hierauf die Paragraphen 98,, 99, 103, 108 - 121, 130 und 132 der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden. Über den Exekutionsantrag entscheidet das im Paragraph 37, Absatz eins, bestimmte Bezirksgericht im Verfahren außer Streitsachen, es sei denn, daß für das Haus bereits eine Zwangsverwaltung nach Paragraphen 97, ff. der Exekutionsordnung anhängig ist. Ist für das Haus bereits ein Zwangsverwalter nach Paragraphen 97, ff. der Exekutionsordnung bestellt, so hat das Exekutionsgericht dem bestellten Zwangsverwalter aufzutragen, die aufgetragenen Arbeiten vordringlich durchzuführen, und ihm die vorstehend genannten Ermächtigungen zu erteilen.
  4. Absatz 3Die Zwangsverwaltung nach Absatz 2, ist nach Einvernehmung der Parteien einzustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      die aufgetragenen Arbeiten durchgeführt und das hiezu aufgenommene Kapital getilgt ist,
    2. Ziffer 2
      sich erweist, daß die aufgetragenen Arbeiten wegen mangelnder Finanzierbarkeit oder aus sonst unüberwindbaren Hindernissen nicht durchgeführt werden können,
    3. Ziffer 3
      der verpflichtete Vermieter vor der Aufnahme des zur Finanzierung der aufgetragenen Arbeiten erforderlichen Kapitals und der Inangriffnahme der Arbeiten durch den Zwangsverwalter erweist, daß er die aufgetragenen Arbeiten selbst durchführen und finanzieren wird, oder
    4. Ziffer 4
      nach der Durchführung der aufgetragenen Arbeiten und Aufnahme des erforderlichen Kapitals durch den Zwangsverwalter der Kreditgeber und, falls eine Gebietskörperschaft die Bürgschaft übernommen hat, diese zustimmen.
  5. Absatz 4Ist zur Finanzierung der Kosten einer nach Absatz eins, beantragten Erhaltungsarbeit, die nicht vorweg aufzutragen ist, die Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses (Paragraphen 18,, 19) erforderlich, so ist der Antrag abzuweisen, wenn die Mehrheit der Hauptmieter - berechnet nach der Anzahl der im Zeitpunkt des Widerspruchs vermieteten Mietgegenstände - des Hauses und der Vermieter der Vornahme der beantragten Arbeit widersprechen. Wird ein solcher Widerspruch nicht erhoben, so hat in diesem Fall sowie auch dann, wenn der Vermieter neben der beantragten Erhaltungsarbeit, die nicht vorweg aufzutragen ist, noch andere unmittelbar heranstehende Erhaltungsarbeiten durchführen will, zu deren Finanzierung die Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses (Paragraphen 18,, 19) erforderlich ist, das Gericht (die Gemeinde, Paragraph 39,) auf Antrag des Vermieters, des von ihm oder des nach Absatz 2, bestellten Verwalters mit der Entscheidung nach Absatz eins, auch die Entscheidung über die Bewilligung zur Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses (Paragraphen 18,, 19) zu verbinden.

§ 7

Text

Wiederherstellungspflicht

Paragraph 7,
  1. Absatz einsWird ein Mietgegenstand durch Zufall zur Gänze oder zum Teil unbrauchbar, so ist der Vermieter zur baurechtlich zulässigen und bautechnisch möglichen Wiederherstellung des Mietgegenstandes in dem Maß verpflichtet, als die Leistungen aus einer bestehenden Versicherung ausreichen. Im übrigen gilt der Paragraph 1104, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs.
  2. Absatz 2Zur Durchsetzung des Anspruchs auf Wiederherstellung gilt der Paragraph 6, Zur Antragstellung sind die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich und jeder Mieter berechtigt, dessen Mietgegenstand unbrauchbar geworden ist.

§ 8

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 49g

Text

Umfang des Benützungsrechts

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Hauptmieter ist berechtigt, den Mietgegenstand dem Vertrag gemäß zu gebrauchen und zu benützen. Er hat den Mietgegenstand und die für den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen, wie im besonderen die Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- (einschließlich von zentralen Wärmeversorgungsanlagen) und sanitären Anlagen so zu warten und, soweit es sich nicht um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses oder um die Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung handelt, so instand zu halten, daß dem Vermieter und den anderen Mietern des Hauses kein Nachteil erwächst. Wird die Behebung von ernsten Schäden des Hauses nötig, so ist der Hauptmieter bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, dem Vermieter ohne Verzug Anzeige zu machen.
  2. Absatz 2Der Hauptmieter hat das Betreten des Mietgegenstandes durch den Vermieter oder die von diesem beauftragten Personen aus wichtigen Gründen zu gestatten, wobei die berechtigten Interessen des Mieters nach Maßgabe der Wichtigkeit des Grundes angemessen zu berücksichtigen sind; er hat die vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietgegenstandes bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen zuzulassen:
    1. Ziffer eins
      wenn und soweit ein solcher Eingriff in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Miethauses oder zur Behebung ernster Schäden des Hauses oder zur Erhaltung einer mitvermieteten Heiztherme, eines mitvermieteten Warmwasserboilers oder eines sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräts in seinem oder in einem anderen Mietgegenstand notwendig oder zweckmäßig ist;
    2. Ziffer 2
      wenn und soweit ein solcher Eingriff in das Mietrecht zur Beseitigung einer von seinem oder einem anderen Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung oder zur Durchführung von Veränderungen (Verbesserungen) in einem anderen Mietgegenstand notwendig, zweckmäßig und bei billiger Abwägung aller Interessen auch zumutbar ist; die Zumutbarkeit ist im besonderen anzunehmen, wenn die Beseitigungsmaßnahme oder die Veränderung keine wesentliche oder dauernde Beeinträchtigung des Mietrechts zur Folge hat.
  3. Absatz 3Alle Erhaltungs-, Verbesserungs-, Änderungs- und Errichtungsarbeiten, die ein Mieter hienach zuzulassen hat, sind so durchzuführen, daß eine möglichste Schonung des Mietrechts des betroffenen Mieters gewährleistet ist; für wesentliche Beeinträchtigungen hat der Vermieter, sofern aber die Arbeiten ein Mieter durchführt, dieser Mieter den Mieter, der hiedurch in seinen Rechten beeinträchtigt wird, angemessen zu entschädigen, wobei im Fall eines zumindest grob fahrlässigen Verstoßes gegen die Pflicht zur möglichsten Schonung des Mietrechts auch auf erlittenes Ungemach Bedacht zu nehmen ist.

§ 9

Text

Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Hauptmieter hat eine von ihm beabsichtigte wesentliche Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes dem Vermieter anzuzeigen. Lehnt der Vermieter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die beabsichtigte Veränderung ab, so gilt seine Zustimmung als erteilt. Der Vermieter kann seine Zustimmung und eine erforderliche Antragstellung bei der Baubehörde nicht verweigern wenn,
    1. Ziffer eins
      die Veränderung dem jeweiligen Stand der Technik entspricht,
    2. Ziffer 2
      die Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient,
    3. Ziffer 3
      die einwandfreie Ausführung der Veränderung gewährleistet ist,
    4. Ziffer 4
      der Hauptmieter die Kosten trägt,
    5. Ziffer 5
      durch die Veränderung keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters oder eines anderen Mieters zu besorgen ist,
    6. Ziffer 6
      durch die Veränderung keine Schädigung des Hauses, im besonderen keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, erfolgt,
    7. Ziffer 7
      die Veränderung keine Gefahr für die Sicherheit von Personen und Sachen bewirkt.
  2. Absatz 2Die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, ist jedenfalls gegeben, wenn es sich handelt um
    1. Ziffer eins
      die Errichtung oder die den Erfordernissen der Haushaltsführung dienende Umgestaltung von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich der Einrichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen) oder sanitären Anlagen,
    2. Ziffer 2
      die der Senkung des Energieverbrauchs dienende Ausgestaltung eines Mietgegenstandes,
    3. Ziffer 3
      die Verbesserungen, die von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln gefördert werden,
    4. Ziffer 4
      die Einleitung eines Fernsprechanschlusses oder
    5. Ziffer 5
      die Anbringung der nach dem Stand der Technik notwendigen Antennen und sonstigen Einrichtungen für den Hörfunk- und Fernsehempfang sowie für Multimediadienste, sofern der Anschluß an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
  3. Absatz 3Handelt es sich um eine wesentliche Veränderung (Verbesserung), die nicht im Absatz 2, angeführt ist, so kann der Vermieter seine Zustimmung von der Verpflichtung des Hauptmieters zur Wiederherstellung des früheren Zustandes bei der Zurückstellung des Mietgegenstandes abhängig machen.

§ 10

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Abs. 1
§ 49b Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 22/1997

Text

Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Hauptmieter einer Wohnung, der in den letzten zwanzig Jahren vor der Beendigung des Mietverhältnisses in der gemieteten Wohnung Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung (Paragraph 9,) gemacht hat, die über seine Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, oder der solche Aufwendungen dem Vormieter oder dem Vermieter abgegolten hat (Absatz 6, erster und zweiter Satz), hat bei der Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen vermindert um eine jährliche Abschreibung. Das Ausmaß dieser Abschreibung beträgt für jedes vollendete Jahr
    1. Ziffer eins
      bei den in Absatz 3, Ziffer eins und 3 genannten Aufwendungen ein Zehntel,
    2. Ziffer 2
      bei den von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln geförderten Aufwendungen jenen Bruchteil, der sich aus der Laufzeit der Förderung errechnet,
    3. Ziffer 3
      sonst ein Zwanzigstel.
  2. Absatz 2Der Absatz eins, gilt nicht, wenn der Vermieter berechtigterweise seine Zustimmung verweigert oder an die Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes gebunden hat oder wenn er deswegen, weil ihm der Hauptmieter die beabsichtigte wesentliche Veränderung nicht angezeigt hat, verhindert war, das eine oder das andere zu tun.
  3. Absatz 3Die im Absatz eins, genannten Aufwendungen sind:
    1. Ziffer eins
      die Errichtung oder die den Erfordernissen der Haushaltsführung dienende Umgestaltung von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich der Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen) oder sanitären Anlagen in normaler und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechender Ausstattung sowie die Erneuerung einer bei Beginn des Mietverhältnisses vorhandenen, aber schadhaft gewordenen Heiztherme oder eines solchen Warmwasserboilers,
    2. Ziffer 2
      die Vereinigung und die Umgestaltung der Wohnung mit der zur Zumietung angebotenen Nachbarwohnung (Paragraph 5, Absatz 2,) in normaler Ausstattung,
    3. Ziffer 3
      die gänzliche Erneuerung eines schadhaft gewordenen Fußbodens in einer dem sonstigen Ausstattungszustand der Wohnung entsprechenden Ausführung und
    4. Ziffer 4
      andere gleich wesentliche Verbesserungen, insbesondere solche, die von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln gefördert worden sind.
  4. Absatz 4Der Anspruch auf Ersatz ist bei sonstigem Verlust des Anspruches dem Vermieter vom Hauptmieter unter Vorlage von Rechnungen schriftlich anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      bei einvernehmlicher Auflösung des Mietverhältnisses spätestens 14 Tage nach Abschluss der Auflösungsvereinbarung,
    2. Ziffer 2
      bei Aufkündigung des Mietverhältnisses durch den Hauptmieter spätestens 14 Tage nach Zustellung der Aufkündigung an den Vermieter,
    3. Ziffer 3
      in allen übrigen Fällen binnen einer Frist von zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Räumungstitels, bei früherer Zurückstellung des Mietgegenstandes jedoch spätestens mit der Zurückstellung.
  5. Absatz 4 aEntspricht eine rechtzeitig erstattete Anzeige des Ersatzanspruchs in Form oder Inhalt nicht der Regelung des Absatz 4,, so hat der Vermieter den Mieter zur Verbesserung des Mangels binnen einer Frist von mindestens 14 Tagen aufzufordern. Der Verlust des Ersatzanspruchs tritt nur ein, wenn der Mieter einer solchen Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt.
  6. Absatz 5Der Hauptmieter einer Wohnung kann den Ersatzanspruch nach Absatz eins, überdies nur gerichtlich geltend machen,
    1. Ziffer eins
      wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der Zurückstellung des Mietgegenstandes dem Vermieter einen Mieter namhaft macht, der zur Befriedigung des Ersatzanspruches nach Absatz eins, bereit ist, oder
    2. Ziffer 2
      sobald der Vermieter den Mietgegenstand sonst vermietet oder verwertet.
  7. Absatz 6Befriedigt der neue Mieter den berechtigten Ersatzanspruch des früheren Mieters, so ist die dadurch abgegoltene Aufwendung bei der Bestimmung der Höhe des zulässigen Hauptmietzinses als nicht getätigt zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter die Ansprüche des früheren Mieters befriedigt hat und den Ersatz des von ihm geleisteten Betrags nun vom neuen Mieter begehrt. Verlangt der Vermieter vom neuen Mieter keinen Ersatz, so sind die Bestimmungen über den höchstzulässigen Hauptmietzins (Paragraph 16,) uneingeschränkt anzuwenden; der Vermieter kann diesfalls den von ihm an den früheren Mieter geleisteten Betrag insoweit als Ausgabe in der Hauptmietzinsabrechnung ausweisen (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2,), als dieser Betrag unter Annahme einer zehnjährigen gleichmäßigen Mietzinszahlung den Unterschiedsbetrag zwischen dem ohne die abgegoltene Aufwendung zulässigen Hauptmietzins und dem auf Grund dieser Aufwendung zulässigen Hauptmietzins nicht übersteigt.
  8. Absatz 7Auf den Ersatzanspruch kann der Hauptmieter im voraus nicht rechtswirksam verzichten.
  9. Absatz 8Weitergehende Ansprüche nach den Paragraphen 1097,, 1036, 1037 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben hiedurch unberührt.

§ 11

Text

Untermietverbote

Paragraph 11,
  1. Absatz einsAuf ein vertragliches Verbot der Untervermietung kann sich der Vermieter nur berufen, wenn ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung vorliegt. Ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung liegt insbesondere vor, wenn
    1. Ziffer eins
      der Mietgegenstand zur Gänze untervermietet werden soll,
    2. Ziffer 2
      der in Aussicht genommene Untermietzins eine im Vergleich zu dem vom Untervermieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen des Untervermieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung darstellt,
    3. Ziffer 3
      die Anzahl der Bewohner einer gemieteten Wohnung die Anzahl der Wohnräume übersteigt oder nach der Aufnahme des Untermieters übersteigen würde, oder
    4. Ziffer 4
      wenn mit Grund zu besorgen ist, daß der Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für eine von einer gemeinnützigen Bauvereinigung, die auf Grund ihrer Satzung oder zufolge ihres tatsächlichen Geschäftsbetriebes ihre Tätigkeit auf einen bestimmten Personenkreis im Sinn des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes eingeschränkt hat, gemietete Wohnung.

§ 12

Text

Abtretung des Mietrechts

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer Hauptmieter einer Wohnung, der die Wohnung verläßt, darf seine Hauptmietrechte an der Wohnung seinem Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder oder Geschwister abtreten, falls der Ehegatte oder die Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder mindestens die letzten zwei Jahre, die Geschwister mindestens die letzten fünf Jahre mit dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt haben. Dem mehrjährigen Aufenthalt in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn der Angehörige die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat, beim Ehegatten auch, wenn er seit der Verehelichung, und bei Kindern auch, wenn sie seit ihrer Geburt in der Wohnung gewohnt haben, mag auch ihr Aufenthalt in der Wohnung noch nicht die vorgeschriebene Zeit gedauert haben. Der Eintritt in das Hauptmietrecht nach Paragraphen 87 und 88 des Ehegesetzes wird dadurch nicht berührt.
  2. Absatz 2Sowohl der bisherige Hauptmieter als auch der Angehörige (die Angehörigen) sind verpflichtet, die Abtretung der Hauptmietrechte dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Vermieter kann die Rechtsfolgen des durch die Abtretung herbeigeführten Eintritts des (der) Angehörigen in das Hauptmietverhältnis ab dem der Abtretung folgenden Zinstermin geltend machen. Mehrere Angehörige, die in das Hauptmietverhältnis eintreten, sind für den Mietzins zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.
  3. Absatz 3Ist der Mietgegenstand eine Seniorenwohnung, wurde im Mietvertrag die Bereitstellung einer Grundversorgung des Hauptmieters mit sozialen Diensten der Altenhilfe vereinbart und hatte der Hauptmieter bei Abschluss des Mietvertrags das 60. Lebensjahr bereits vollendet, so steht ihm das Recht der Abtretung der Hauptmietrechte an Verwandte in absteigender Linie einschließlich der Wahlkinder nicht zu. Eine Seniorenwohnung liegt vor, wenn sowohl die Wohnung als auch die allgemeinen Teile des Hauses, über die sie erreicht werden kann, eigens – etwa durch barrierefreie Zugänge, besondere sanitäre Einrichtungen oder besondere Sicherheitseinrichtungen – für ein altengerechtes Wohnen ausgestattet sind.

§ 12a

Text

Veräußerung und Verpachtung eines Unternehmens

Paragraph 12 a,
  1. Absatz einsVeräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen zur Fortführung in diesen Räumen, so tritt der Erwerber des Unternehmens anstelle des bisherigen Hauptmieters in das Hauptmietverhältnis ein. Sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber sind verpflichtet, die Unternehmensveräußerung dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Vermieter kann die Rechtsfolgen des durch die Unternehmensveräußerung herbeigeführten Eintritts des Erwerbers in das Hauptmietverhältnis ab dem der Unternehmensveräußerung folgenden Zinstermin geltend machen.
  2. Absatz 2Ist der bisherige Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptmietzins nach Paragraph 16, Absatz eins,, so darf der Vermieter bis spätestens sechs Monate nach Anzeige der Unternehmensveräußerung die Anhebung des Hauptmietzinses bis zu dem nach Paragraph 16, Absatz eins, zulässigen Betrag, jedoch unter Berücksichtigung der Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit, verlangen. Ändert der neue Hauptmieter in der Folge die Art dieser Geschäftstätigkeit, so darf der Vermieter ab diesem Zeitpunkt den nach Paragraph 16, Absatz eins, zulässigen Hauptmietzins ohne Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit verlangen. Eine sich aus der Anhebung ergebende Unwirksamkeit des Hauptmietzinses ist innerhalb der in Paragraph 16, Absatz 8, genannten Fristen ab dem Anhebungsbegehren gerichtlich (bei der Gemeinde, Paragraph 39,) geltend zu machen.
  3. Absatz 3Ist eine juristische Person oder eine unternehmerisch tätige eingetragene Personengesellschaft Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit und ändern sich in ihr die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten entscheidend, wie etwa durch Veräußerung der Mehrheit der Anteile an einer Gesellschaft, so ist Absatz 2, anzuwenden, auch wenn die entscheidende Änderung nicht auf einmal geschieht. Die vertretungsbefugten Organe der juristischen Person oder unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaft sind verpflichtet, solche Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Besteht bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln, daß ein Rechtsgeschäft zur Umgehung des dem Vermieter zustehenden Rechtes auf Anhebung des Hauptmietzinses geschlossen wurde, so obliegt es dem Hauptmieter, das Fehlen der Umgehungsabsicht zu beweisen.
  4. Absatz 4Die Anhebung ist entsprechend der Anhebungsregel des Paragraph 46 a, Absatz 2, vorzunehmen, wenn der neue Hauptmieter im Zeitpunkt des Eintritts gesetzlicher Erbe des bisherigen Hauptmieters wäre oder ist.
  5. Absatz 5Der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit darf das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen verpachten. Sowohl der Hauptmieter als auch der Pächter sind verpflichtet, die Verpachtung unter Angabe der dafür vorgesehenen Dauer dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Vermieter kann die Rechtsfolgen der Verpachtung ab dem der Verpachtung folgenden Zinstermin geltend machen. Ist der bisherige Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptmietzins nach Paragraph 16, Absatz eins,, so darf der Vermieter für die Dauer der Verpachtung die Anhebung des Hauptmietzinses bis zu dem nach Paragraph 16, Absatz eins, zulässigen Betrag, jedoch unter Berücksichtigung der Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit, verlangen. Ändert der Pächter in der Folge die Art dieser Geschäftstätigkeit, so darf der Vermieter ab diesem Zeitpunkt den nach Paragraph 16, Absatz eins, zulässigen Hauptmietzins ohne Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit verlangen.
  6. Absatz 6Wird das im Mietgegenstand betriebene Unternehmen vom Hauptmieter aus wichtigen, in seiner Person gelegenen Gründen, wie insbesondere Krankheit, für einen Zeitraum von insgesamt höchstens fünf Jahren verpachtet, so findet eine Anhebung des Hauptmietzinses nach Absatz 5, für diesen Zeitraum nicht statt.
  7. Absatz 7Bei Ermittlung des nach Paragraph 16, Absatz eins, zulässigen Hauptmietzinses sind im Fall des Absatz 2, die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung, im Fall des Absatz 3, jene zum Zeitpunkt der entscheidenden Änderung und im Fall des Absatz 5, jene bei Beginn des Pachtverhältnisses zugrunde zu legen. Zuvor vom Hauptmieter getätigte Aufwendungen zur Verbesserung des Mietgegenstandes sind aber angemessen zu berücksichtigen, soweit sie über den maßgeblichen Zeitpunkt hinaus von objektivem Nutzen sind.
  8. Absatz 8Auf Antrag des Hauptmieters einer Geschäftsräumlichkeit, der beabsichtigt, das im Mietgegenstand betriebene Unternehmen zu veräußern oder zu verpachten, hat das Gericht (die Gemeinde, Paragraph 39,) die Höhe des nach Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 12 a, Absatz 2 und 5 zulässigen Hauptmietzinses zu bestimmen. Diese Entscheidung ist auch für den Erwerber oder den Pächter des Unternehmens bindend; sie ist gegenüber dem Vermieter aber nur dann rechtswirksam, wenn das Unternehmen innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung veräußert oder verpachtet wird.

§ 13

Text

Wohnungstausch

Paragraph 13,
  1. Absatz einsStimmt der Vermieter dem von seinem Hauptmieter, der die Wohnung vor mehr als fünf Jahren gemietet hat, aus wichtigen, besonders sozialen, gesundheitlichen oder beruflichen Gründen mit einem Dritten geschlossenen Vertrag über den Tausch ihrer im selben Gemeindegebiet befindlichen Mietwohnungen zur angemessenen Befriedigung des beiderseitigen Wohnbedürfnisses nicht zu, obwohl ihm der Eintritt des Dritten in den Mietvertrag nach Lage der Verhältnisse zugemutet werden kann, so hat das Gericht (die Gemeinde, Paragraph 39,) auf Antrag des Hauptmieters die zum Eintritt des Dritten in den Mietvertrag erforderliche Zustimmung des Vermieters zu ersetzen, sofern im Zeitpunkt der Antragstellung gegen den Hauptmieter weder eine gerichtliche Kündigung noch eine Klage auf Räumung der Wohnung anhängig ist.
  2. Absatz 2Gibt das Gericht dem Antrag Folge, so gilt der Eintritt des neuen Mieters in den Mietvertrag in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem er dem Vermieter den Bezug der Wohnung anzeigt. Die Entscheidung verliert ihre Rechtswirksamkeit, wenn
    1. Ziffer eins
      der Mieter vor dem Eintritt des Dritten in den Mietvertrag rechtskräftig zur Räumung der Wohnung verurteilt wird,
    2. Ziffer 2
      der Dritte die Einwilligung seines Vermieters zum Wohnungstausch nicht unverzüglich einholt oder
    3. Ziffer 3
      der von ihm gestellte Antrag rechtskräftig abgewiesen wird
  3. Absatz 3Wird der Eintritt des Dritten in den Mietvertrag vollzogen, so haften für die Verbindlichkeiten, die während der Mietzeit des bisherigen Mieters entstanden sind, der bisherige Mieter und der neue Mieter zur ungeteilten Hand. Ist der Hauptmietzins, den der tauschende Hauptmieter bisher für die Wohnung entrichtet hat, niedriger als der Betrag, der sich für die Wohnung bei Zugrundelegung des Paragraph 16, Absatz 2 und der Ausstattungskategorie im Zeitpunkt des Wohnungstausches errechnet, so darf der Vermieter ab dem auf den Eintritt des Tauschpartners folgenden Zinstermin eine Erhöhung des Hauptmietzinses auf den so berechneten Betrag begehren. Aus Anlaß des Wohnungstausches kann gegen den Vermieter ein Ersatz von Aufwendungen auf die Wohnung nach Paragraph 10, nicht geltend gemacht werden.
  4. Absatz 4Die vorstehenden Absätze gelten nicht für eine Wohnung, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung oder einer Gemeinde zum Zweck der Wohnraumversorgung von Flüchtlingen oder Heimatvertriebenen errichtet und an einen Flüchtling oder Heimatvertriebenen vermietet oder zur Nutzung überlassen worden ist. Sie gelten für eine von einer gemeinnützigen Bauvereinigung, die auf Grund ihrer Satzung oder zufolge ihres tatsächlichen Geschäftsbetriebes ihre Tätigkeit auf einen bestimmten Personenkreis im Sinn des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes eingeschränkt hat, gemietete Wohnung mit der Einschränkung, daß auch der Tauschpartner diesem Personenkreis angehören muß.

§ 14

Text

Mietrecht im Todesfall

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDurch den Tod des Vermieters oder des Mieters wird der Mietvertrag nicht aufgehoben.
  2. Absatz 2Nach dem Tod des Hauptmieters einer Wohnung treten in den Mietvertrag mit Ausschluß anderer zur Erbfolge berufenen Personen die im Absatz 3, genannten eintrittsberechtigten Personen ein, sofern sie nicht binnen 14 Tagen nach dem Tod des Hauptmieters dem Vermieter bekanntgeben, daß sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Mit dem Eintritt haften die eintretenden Personen für den Mietzins und die Verbindlichkeiten, die während der Mietzeit des verstorbenen Hauptmieters entstanden sind. Sind mehrere Personen eintrittsberechtigt, so treten sie gemeinsam in den Mietvertrag ein und haften zur ungeteilten Hand.
  3. Absatz 3Eintrittsberechtigt nach Absatz 2, sind der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und die Geschwister des bisherigen Mieters, sofern diese Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben. Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung ist, wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat; einem dreijährigen Aufenthalt des Lebensgefährten in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn er die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat. In dem in Paragraph 12, Absatz 3, genannten Fall sind Verwandte in absteigender Linie einschließlich der Wahlkinder nicht eintrittsberechtigt.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Art. römisch II Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1991,.)

§ 15

Text

Mietzins für Hauptmiete

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDer vom Mieter für die Überlassung eines Mietgegenstandes in Hauptmiete zu entrichtende Mietzins besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem Hauptmietzins,
    2. Ziffer 2
      dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben,
    3. Ziffer 3
      dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil für allfällige besondere Aufwendungen,
    4. Ziffer 4
      dem angemessenen Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen, die der Vermieter über die Überlassung des Mietgegenstandes hinaus erbringt.
  2. Absatz 2Der Vermieter ist ferner berechtigt, vom Mieter die Umsatzsteuer zu begehren, die vom Mietzins zu entrichten ist. Begehrt der Vermieter die Zahlung der Umsatzsteuer, so muß er aber seinerseits alle Aufwendungen, die er dem Mieter auf- oder verrechnet, um die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge entlasten.
  3. Absatz 3Der Mieter hat den Mietzins, sofern kein späterer Zahlungstermin vereinbart ist, am Fünften eines jeden Kalendermonats im Vorhinein zu entrichten. Der Vermieter hat ihm dafür ein verkehrsübliches Bankkonto bekanntzugeben.
  4. Absatz 4Auf Antrag des Vermieters oder des Hauptmieters hat das Gericht (die Gemeinde, Paragraph 39,) mit Beschluß auszusprechen, daß anstelle eines pauschal vereinbarten Mietzinses ab dem auf den Antragstag folgenden Zinstermin ein nach Absatz eins, aufgegliederter Mietzins zu entrichten ist. Dabei sind zur Errechnung des auf den Hauptmietzins entfallenden Betrags die Betriebskosten des Jahres zugrunde zu legen, in dem der Mietzins vereinbart wurde. Soweit die zugrunde zu legenden Beträge nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ermittelt werden können, ist die Aufgliederung des Mietzinses nach freier Überzeugung (Paragraph 273, ZPO) vorzunehmen. Der so ermittelte Hauptmietzins valorisiert sich entsprechend der Regelung des Paragraph 16, Absatz 6,, sofern ursprünglich eine Wertsicherung vereinbart war; Paragraph 16, Absatz 8 und 9 sind anzuwenden.

§ 15a

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. BGBl. II Nr. 296/2006.

Text

Ausstattungskategorien und Kategoriebeträge

Paragraph 15 a,
  1. Absatz einsEine Wohnung hat die Ausstattungskategorie
    1. Ziffer eins
      A, wenn sie in brauchbarem Zustand ist, ihre Nutzfläche mindestens 30 m2 beträgt, die Wohnung zumindest aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht und über eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage oder eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung und über eine Warmwasseraufbereitung verfügt;
    2. Ziffer 2
      B, wenn sie in brauchbarem Zustand ist, zumindest aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht;
    3. Ziffer 3
      C, wenn sie in brauchbarem Zustand ist und zumindest über eine Wasserentnahmestelle und ein Klosett im Inneren verfügt;
    4. Ziffer 4
      D, wenn sie entweder über keine Wasserentnahmestelle oder über kein Klosett im Inneren verfügt oder wenn bei ihr eine dieser beiden Einrichtungen nicht brauchbar ist.
  2. Absatz 2Die Ausstattungskategorie nach Absatz eins, richtet sich nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags. Eine Wohnung ist in eine Ausstattungskategorie auch bei Fehlen eines Ausstattungsmerkmals einzuordnen, wenn das fehlende Ausstattungsmerkmal, nicht jedoch eine Badegelegenheit, durch ein oder mehrere Ausstattungsmerkmale einer höheren Ausstattungskategorie aufgewogen wird. Ist im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags die Wohnung oder ein Ausstattungsmerkmal nicht brauchbar oder entspricht eine Badegelegenheit nicht dem zeitgemäßen Standard, so ist dies für die Einstufung der Wohnung im Kategoriesystem nur zu berücksichtigen, wenn der Mieter die Unbrauchbarkeit oder das Fehlen des zeitgemäßen Standards dem Vermieter angezeigt und dieser den Mangel nicht in angemessener Frist, höchstens aber binnen dreier Monate ab Zugang der Anzeige, behoben hat.
  3. Absatz 3Der Kategoriebetrag je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat wird für die Ausstattungskategorie
    1. Ziffer eins
      A mit 2,91 Euro Anmerkung 1),
    2. Ziffer 2
      B mit 2,19 Euro Anmerkung 2),
    3. Ziffer 3
      C mit 1,46 Euro Anmerkung 3),
    4. Ziffer 4
      D mit 0,73 Euro Anmerkung 4)
    festgesetzt und entsprechend der Regelung des Paragraph 16, Absatz 6, valorisiert.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Justiz hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat auch einen Hinweis auf die in Paragraph 16, Absatz 9, zweiter Satz angeführten weiteren Voraussetzungen für eine Erhöhung des Hauptmietzinses zu enthalten.

(________________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2006, ab 1.9.2006: 2,91 Euro

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2008, ab 1.9.2008: 3,08 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2011, ab 1.8.2011: 3,25 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2014, ab 1.4.2014: 3,43 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2018, ab 1.2.2018: 3,60 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2022, ab 1.4.2022: 3,80 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2022, ab 1.6.2022: 4,01 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2022, ab 1.11.2022: 4,23 Euro

Anmerkung 2: ab 1.9.2006: 2,19 Euro

ab 1.9.2008: 2,31 Euro
ab 1.8.2011: 2,44 Euro
ab 1.4.2014: 2,57 Euro
ab 1.2.2018: 2,70 Euro
ab 1.4.2022: 2,85 Euro
ab 1.6.2022: 3,01 Euro
ab 1.11.2022: 3,18 Euro

Anmerkung 3: ab 1.9.2006: 1,46 Euro

ab 1.9.2008: 1,54 Euro
ab 1.8.2011: 1,62 Euro
ab 1.4.2014: 1,71 Euro
ab 1.2.2018: 1,80 Euro
ab 1.4.2022: 1,90 Euro
ab 1.6.2022: 2,00 Euro
ab 1.11.2022: 2,12 Euro

Anmerkung 4: ab 1.9.2006: 0,73 Euro

ab 1.9.2008: 0,77 Euro
ab 1.8.2011: 0,81 Euro
ab 1.4.2014: 0,86 Euro
ab 1.2.2018: 0,90 Euro)
ab 1.4.2022: 0,95 Euro
ab 1.6.2022: 1,00 Euro
ab 1.11.2022: 1,06 Euro)

§ 16

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 49g und BGBl. II Nr. 62/2014

Text

Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses

Paragraph 16,
  1. Absatz einsVereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Höhe des Hauptmietzinses für einen in Hauptmiete gemieteten Mietgegenstand sind ohne die Beschränkungen der Absatz 2 bis 5 bis zu dem für den Mietgegenstand im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      der Mietgegenstand nicht zu Wohnzwecken dient; wird ein Mietgegenstand teils als Wohnung, teils als Geschäftsräumlichkeit verwendet, so darf nur der für Wohnungen zulässige Hauptmietzins angerechnet werden, es sei denn, daß die Verwendung zu Geschäftszwecken die Verwendung zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt; ein Unternehmer, der eine Geschäftsräumlichkeit mietet, kann sich auf die Überschreitung des zulässigen Höchstmaßes nach Absatz 8, erster Satz nur berufen, wenn er die Überschreitung unverzüglich, spätestens jedoch bei Übergabe des Mietgegenstandes, gerügt hat;
    2. Ziffer 2
      der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist, oder der Mietgegenstand auf Grund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung durch Um-, Auf-, Ein- oder Zubau neu geschaffen worden ist;
    3. Ziffer 3
      der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, an dessen Erhaltung aus Gründen des Denkmalschutzes öffentliches Interesse besteht, sofern der Vermieter unbeschadet der Gewährung öffentlicher Mittel zu dessen Erhaltung nach dem 8. Mai 1945 erhebliche Eigenmittel aufgewendet hat;
    4. Ziffer 4
      der Mietgegenstand eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder B ist und seine Nutzfläche 130 m2 übersteigt, sofern der Vermieter eine solche Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach der Räumung durch den früheren Mieter oder Inhaber an einen nicht zum Eintritt in die Mietrechte des früheren Mieters Berechtigten vermietet; bei Durchführung von Verbesserungsarbeiten verlängert sich diese Frist um ein Jahr;
    5. Ziffer 5
      ein unbefristetes Mietverhältnis vorliegt, seit Übergabe des Mietgegenstandes mehr als ein Jahr verstrichen ist und die Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses in Schriftform getroffen wird.
  2. Absatz 2Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vor, so darf der zwischen dem Vermieter und dem Mieter für eine gemietete Wohnung der Ausstattungskategorien A, B oder C vereinbarte Hauptmietzins je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat den angemessenen Betrag nicht übersteigen, der ausgehend vom Richtwert (Paragraph eins, RichtWG) unter Berücksichtigung allfälliger Zuschläge und Abstriche zu berechnen ist. Für die Berechnung des demnach höchstzulässigen Hauptmietzinses sind im Vergleich zur mietrechtlichen Normwohnung (Paragraph 2, Absatz eins, RichtWG) entsprechende Zuschläge zum oder Abstriche vom Richtwert für werterhöhende oder wertvermindernde Abweichungen vom Standard der mietrechtlichen Normwohnung nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens vorzunehmen, wobei die folgenden, für die Bewertung einer Wohnung bedeutsamen Umstände im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages zu berücksichtigen sind:
    1. Ziffer eins
      die Zweckbestimmung der Wohnung, ihre Stockwerkslage, ihre Lage innerhalb eines Stockwerks, ihre über oder unter dem Durchschnitt liegende Ausstattung mit anderen Teilen der Liegenschaft, beispielsweise mit Balkonen, Terrassen, Keller- oder Dachbodenräumen, Hausgärten oder Abstellplätzen, ihre sonstige Ausstattung oder Grundrißgestaltung, eine gegenüber der mietrechtlichen Normwohnung bessere Ausstattung oder Grundrißgestaltung jedoch nur, wenn sie nicht allein auf Kosten des Hauptmieters vorgenommen wurde,
    2. Ziffer 2
      die Ausstattung der Wohnung (des Gebäudes) mit den in Paragraph 3, Absatz 4, RichtWG angeführten Anlagen, Garagen, Flächen und Räumen, wobei die jeweiligen Zuschläge mit den bei der Ermittlung des Richtwerts abgezogenen Baukostenanteilen begrenzt sind,
    3. Ziffer 3
      die Lage (Wohnumgebung) des Hauses,
    4. Ziffer 4
      der Erhaltungszustand des Hauses,
    5. Ziffer 5
      die gegenüber der mietrechtlichen Normwohnung niedrigere Ausstattungskategorie bei einer Wohnung der Ausstattungskategorie B und bei einer Wohnung der Ausstattungskategorie C durch entsprechende Abstriche.
  3. Absatz 3Für werterhöhende oder wertvermindernde Abweichungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, sind je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat Zuschläge oder Abstriche bis zur Höhe von 0,33 vH der Differenz zwischen dem der Richtwertermittlung zugrunde gelegten Grundkostenanteil (Paragraph 3, Absatz 2 und 5 und Paragraph 6, RichtWG) und den der Lage des Hauses entsprechenden Grundkostenanteilen je Quadratmeter der Nutzfläche zulässig, die unter Berücksichtigung der nach der Bauordnung zulässigen Bebaubarkeit für die Anschaffung von bebauten Liegenschaften, die überwiegend Wohnzwecken dienen, in dieser Lage (Wohnumgebung) üblicherweise aufgewendet werden.
  4. Absatz 4Ein Zuschlag nach Absatz 3, ist nur dann zulässig, wenn die Liegenschaft, auf der sich die Wohnung befindet, eine Lage aufweist, die besser ist als die durchschnittliche Lage (Paragraph 2, Absatz 3, RichtWG), und wenn die für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände dem Mieter in Schriftform bis spätestens bei Zustandekommen des Mietvertrages ausdrücklich bekanntgegeben worden sind.
  5. Absatz 5Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vor, so darf der für eine Wohnung der Ausstattungskategorie D vereinbarte Hauptmietzins je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat 0,66 Euro Anmerkung, gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2014, ab 1.4.2014: 0,86 Euro und gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2018, ab 1.2.2018: 0,90 Euro) nicht übersteigen; befindet sich diese Wohnung jedoch in brauchbarem Zustand, so darf ein Hauptmietzins bis zu einem Betrag von 1,32 Euro Anmerkung, ab 1.4.2014: 1,71 Euro und ab 1.2.2018: 1,80 Euro) je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat vereinbart werden.
  6. Absatz 6Die in Absatz 5, genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Februar 2001 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 vH dieser Indexzahl und in der Folge 5 vH der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Beträge sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Der Bundesminister für Justiz hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen; die Kundmachung hat in den Fällen einer Erhöhung auch einen Hinweis auf die in Absatz 9, zweiter Satz angeführten weiteren Voraussetzungen für eine Erhöhung des Hauptmietzinses zu enthalten.
  7. Absatz 7Der nach Absatz eins bis 6 höchstzulässige Hauptmietzins vermindert sich im Fall eines befristeten Hauptmietvertrags (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3,) um 25 vH. Wird der befristete Hauptmietvertrag in einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit umgewandelt, so gilt die Verminderung des nach Absatz eins bis 6 höchstzulässigen Hauptmietzinses ab dem Zeitpunkt der Umwandlung nicht mehr, sofern sie im Hauptmietvertrag ziffernmäßig durch Gegenüberstellung des für ein unbefristetes Mietverhältnis zulässigen und des tatsächlich vereinbarten Hauptmietzinses schriftlich ausgewiesen wurde.

    Anmerkung, Absatz 7 a und 7b aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,)

  8. Absatz 8Mietzinsvereinbarungen sind insoweit unwirksam, als der vereinbarte Hauptmietzins den nach Absatz eins bis 7 zulässigen Höchstbetrag überschreitet. Die Unwirksamkeit ist binnen drei Jahren gerichtlich (bei der Gemeinde, Paragraph 39,) geltend zu machen. Bei befristeten Hauptmietverhältnissen (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3,) endet diese Frist frühestens sechs Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses oder nach seiner Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis; die Verjährungsfrist beträgt in diesem Fall zehn Jahre.
  9. Absatz 9Ergibt sich durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung ein höherer Hauptmietzins Anmerkung, richtig: Hauptmietzins,) als nach Absatz eins bis 7 zu diesem Zeitpunkt zulässig ist, so ist der übersteigende Teil unwirksam. Berechtigt eine Wertsicherungsvereinbarung den Vermieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses, so hat der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung (Absatz 6, dritter Satz) folgenden Zinstermin an zu entrichten, wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach Wirksamwerden der Indexveränderung ergehenden Schreiben, jedoch spätestens 14 Tage vor dem Termin, sein darauf gerichtetes Erhöhungsbegehren bekanntgibt. Eine sich durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung ergebende Unwirksamkeit des erhöhten Hauptmietzinses ist innerhalb der in Absatz 8, genannten Fristen ab dem Erhöhungsbegehren gerichtlich (bei der Gemeinde, Paragraph 39,) geltend zu machen.
  10. Absatz 10Die Beschränkungen der Absatz 2 bis 7 gelten nicht für Vereinbarungen über die zeitlich begrenzte Erhöhung des Hauptmietzinses zur Deckung der Kosten der Erhaltung und von nützlichen Verbesserungen im Sinn der Paragraphen 3 und 4 sowie zur Deckung der Kosten von geförderten Sanierungsmaßnahmen. Solche Vereinbarungen sind nur in Schriftform und frühestens ein halbes Jahr nach Abschluß des Mietvertrags zulässig; das Ausmaß der Erhöhung und der Erhöhungszeitraum sind ausdrücklich zu vereinbaren. Bei befristeten Mietverträgen sind solche Vereinbarungen überdies nur zulässig, sofern der Erhöhungszeitraum vor dem Ablauf des Mietverhältnisses endet.
  11. Absatz 11Vereinbarungen gemäß Absatz 10, sind auch für spätere Mieter rechtswirksam, sofern ihnen bei Abschluß des Mietvertrages das Ausmaß der Erhöhung und der Erhöhungszeitraum schriftlich bekanntgegeben wurde und bei einem befristeten Mietvertrag der Erhöhungszeitraum vor dem Ablauf des Mietverhältnisses endet.
  12. Absatz 12Mietzinsvorschriften in förderungsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 16a

Text

Unwirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln und Mietzinsvereinbarungen

Paragraph 16 a,
  1. Absatz einsVereinbarungen, die eine Erhöhung des Hauptmietzinses für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Hauptmietzinses vorsehen, sind rechtsunwirksam. Darunter sind auch Vereinbarungen zu verstehen, in denen sich der Mieter für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Hauptmietzinses zum Abschluß einer neuen Mietzinsvereinbarung verpflichtet hat.
  2. Absatz 2Ist oder war das Vorliegen einer Zinsanpassungsklausel im Sinn des Absatz eins, Beweggrund für den Abschluß einer Mietzinsvereinbarung, so ist diese Vereinbarung rechtsunwirksam; in diesem Fall gilt eine frühere Mietzinsvereinbarung weiter.

§ 16b

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 49f.

Text

Kaution

Paragraph 16 b,
  1. Absatz einsFür die dem Vermieter aus dem Mietvertrag künftig entstehenden Ansprüche gegen den Mieter kann die Übergabe einer Kaution an den Vermieter vereinbart werden. Wenn die Kaution dem Vermieter nicht ohnehin bereits in Gestalt eines Sparbuchs, sondern als Geldbetrag übergeben wird, hat sie der Vermieter auf einem Sparbuch fruchtbringend zu veranlagen und den Mieter darüber auf Verlangen schriftlich zu informieren. Andere Arten der Kautionsveranlagung sind zulässig, wenn sie eine gleich gute Verzinsung und - insbesondere durch Anwendbarkeit der gesetzlichen Einlagensicherung - eine gleich hohe Sicherheit wie eine Spareinlage bieten und wenn sie eine eindeutige Abgrenzung vom Vermögen des Vermieters und bei dessen Insolvenz eine Absonderung ermöglichen.
  2. Absatz 2Nach Ende des Mietvertrags hat der Vermieter dem Mieter die Kaution samt den aus ihrer Veranlagung erzielten Zinsen unverzüglich zurückzustellen, soweit sie nicht zur Tilgung von berechtigten Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis herangezogen wird.
  3. Absatz 3Wird über das Vermögen des Vermieters ein Insolvenzverfahren eröffnet, so darf darin die Kaution für Ansprüche, die nicht im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen, nicht herangezogen werden. Nach Ende des Mietvertrags kann der Mieter wegen des Rückforderungsanspruchs nach Absatz 2, - soweit ihm nicht ohnehin weitergehende Rechte zukommen - abgesonderte Befriedigung aus dem Kautionssparbuch verlangen (Paragraph 48, IO).
  4. Absatz 4Über die Höhe des Rückforderungsanspruchs nach Absatz 2, ist auch dann im Verfahren nach Paragraphen 37 bis 41 zu entscheiden, wenn es sich um einen der in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Mietgegenstände handelt.

§ 17

Text

Anteil an den Gesamtkosten; Nutzfläche

Paragraph 17,
  1. Absatz einsInsoweit nicht zwischen dem Vermieter und allen Mietern des Hauses für einzelne Aufwendungen des Hauses schriftlich ein anderer Verteilungsschlüssel vereinbart worden ist oder sich aus den folgenden Bestimmungen ein solcher Verteilungsschlüssel ergibt, bestimmt sich der Anteil eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten des Hauses nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Mietgegenstandes zur Nutzfläche aller vermieteten, vom Vermieter benutzten oder trotz ihrer Vermietbarkeit nicht vermieteten Wohnungen oder sonstigen Mietgegenstände des Hauses.
  2. Absatz eins aWenn einzelne Aufwendungen vom Verbrauch abhängig sind und die Anteile der Wohnungen oder sonstigen Mietgegenstände des Hauses am Gesamtverbrauch mit wirtschaftlich vernünftigem Kostenaufwand durch Meßvorrichtungen ermittelt werden können, kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Vermieter und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mieter - berechnet nach der Anzahl der vermieteten Mietgegenstände - des Hauses eine Aufteilung dieser Aufwendungen nach den Verbrauchsanteilen festgelegt werden. Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung hat jeder Mieter die Erfassung der Verbrauchsanteile in seinem Mietgegenstand zu dulden. Konnten trotz zumutbarer Bemühungen Verbrauchsanteile nicht erfaßt werden, so sind sie, sofern dies dem Stand der Technik entspricht, durch rechnerische Verfahren zu ermitteln; die Nutzfläche, für die auf diese Weise die Verbrauchsanteile ermittelt werden, darf 20 vH nicht übersteigen. Der Teil der Aufwendungen, der dem auf die allgemeinen Teile des Hauses entfallenden Verbrauchsanteil zuzuordnen ist, ist nach dem Verhältnis der Nutzflächen im Sinn des Absatz eins, aufzuteilen. Der Vermieter kann für diese Aufwendungen eine vom Kalenderjahr abweichende Abrechnungsperiode in der Dauer von zwölf Monaten vorsehen.
  3. Absatz 2Die Nutzfläche, die in Quadratmetern auszudrücken ist, ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines sonstigen Mietgegenstandes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, sowie Treppen, offene Balkone und Terrassen sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen. Veränderungen der Nutzfläche auf Grund baulicher Maßnahmen des Mieters oder sonstigen Nutzers im Inneren der Wohnung oder des sonstigen Mietgegenstandes einschließlich der Verglasung von Balkonen bleiben bis zur Beendigung seines Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses unberücksichtigt.
  4. Absatz 3Die Nutzfläche ist nach dem Naturmaß zu berechnen. Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach dem 1. Jänner 1985 erteilt wurde, ist sie jedoch auf Grund des behördlich genehmigten Bauplans zu berechnen, es sei denn, daß dies nicht möglich ist oder eine Abweichung vom behördlich genehmigten Bauplan um mehr als 3 vH erwiesen wird.

§ 18

Text

Erhöhung der Hauptmietzinse

Paragraph 18,
  1. Absatz einsFinden die Kosten einer vom Vermieter durchzuführenden, unmittelbar heranstehenden größeren Erhaltungsarbeit einschließlich der nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, anrechenbaren Verzinsung und Geldbeschaffungskosten in der Summe der sich in den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren ergebenden Mietzinsreserven oder Mietzinsabgänge keine Deckung und übersteigen sie die während des Verteilungszeitraums zu erwartenden Hauptmietzinseinnahmen, so kann zur Deckung des Fehlbetrags eine Erhöhung des Hauptmietzinses begehrt werden. Zur Festsetzung des erforderlichen erhöhten Hauptmietzinses sind maßgebend:
    1. Ziffer eins
      die Summe der sich in den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren ergebenden Mietzinsreserven oder Mietzinsabgänge einschließlich eines allfälligen Zuschusses, der aus Anlaß der Durchführung der Arbeiten gewährt wird;
    2. Ziffer 2
      die angemessenen Kosten der durch einen Kostenvoranschlag umschriebenen unmittelbar heranstehenden Erhaltungsarbeit einschließlich der angemessenen Kosten der Bauverwaltung und Bauüberwachung, soweit diese zusammen 5 vH der Baukosten nicht überschreiten; diese Kosten sind um den Unterschiedsbetrag nach Ziffer eins, zu kürzen oder zu erhöhen (Deckungsfehlbetrag);
    3. Ziffer 3
      ein zehn Jahre nicht übersteigender Verteilungszeitraum, der unter Berücksichtigung des Zeitraums, in dem sich solche oder ähnliche Arbeiten bei Zugrundelegung regelmäßiger Bestandsdauer erfahrungsgemäß wiederholen, sowie der wirtschaftlichen Lage des Vermieters und der Gesamtheit der Mieter des Hauses nach billigem Ermessen zu bestimmen ist;
    4. Ziffer 4
      das zur Finanzierung des Deckungsfehlbetrags notwendige eigene oder fremde Kapital des Vermieters samt den mit der Aufnahme fremden Kapitals verbundenen Geldbeschaffungskosten sowie das auf den Kalendermonat umzurechnende Erfordernis zur Tilgung und angemessenen Verzinsung dieses Kapitals;
    5. Ziffer 5
      ein nach freier Überzeugung (Paragraph 273, ZPO) festzusetzender Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten von laufend wiederkehrenden Erhaltungsarbeiten und der laufend fällig werdenden Aufwendungen für die mit dem Eigentum verbundene Vermögensteuer samt Zuschlägen zuzüglich des allfälligen Betrags, der zur Tilgung und Verzinsung einer nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, finanzierten früheren Erhaltungsarbeit je Kalendermonat aufgebracht werden muß;
    6. Ziffer 6
      die Gesamtsumme der für die vermieteten, vom Vermieter benützten oder trotz ihrer Vermietbarkeit leerstehenden Mietgegenstände des Hauses anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse, die sich gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis d errechnen;
    7. Ziffer 7
      die Feststellung, ob oder inwieweit das nach Ziffer 4 und 5 ermittelte monatliche Deckungserfordernis in der nach Ziffer 6, ermittelten Gesamtsumme Deckung findet oder nicht.
  2. Absatz 2Ist der monatliche Hauptmietzins, den ein Hauptmieter für seinen Mietgegenstand entrichtet, niedriger als der bei der Berechnung der Gesamtsumme nach Absatz eins, Ziffer 6, für den Mietgegenstand ausgewiesene Betrag, so hat das Gericht (die Gemeinde, Paragraph 39,) dem Vermieter während des festgesetzten Verteilungszeitraums die Anhebung dieses Hauptmietzinses nach Maßgabe des Deckungserfordernisses (Absatz eins, Ziffer 4 und 5) bis zu der im Absatz eins, Ziffer 6, für den Mietgegenstand ausgewiesenen Höhe des Hauptmietzinses zu bewilligen.
  3. Absatz 3Findet das nach Absatz eins, Ziffer 4 und 5 ermittelte Deckungserfordernis in der nach Absatz eins, Ziffer 6, ermittelten Gesamtsumme nicht oder nicht zur Gänze Deckung, so hat das Gericht (die Gemeinde, Paragraph 39,) neben der nach Absatz 2, allenfalls zu bewilligenden Anhebung der Hauptmietzinse die Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses während des festgesetzten Verteilungszeitraums in der Weise zu bewilligen, daß der Vermieter von jedem Hauptmieter eines Mietgegenstandes im Haus neben dem für den Mietgegenstand nach Absatz eins, Ziffer 6, ausgewiesenen und allenfalls nach Absatz 2, angehobenen monatlichen Hauptmietzins den auf den Mietgegenstand nach dem Verhältnis der Nutzflächen (Paragraph 17,) entfallenden Anteil am nicht gedeckten Teil des Deckungserfordernisses begehren darf.
  4. Absatz 4Steht fest, daß eine Erhöhung der Hauptmietzinse auch dann erforderlich ist, wenn die von den Hauptmietern gegen die Hauptmietzinsabrechnung der vorausgegangenen zehn Kalenderjahre erhobenen Einwendungen berechtigt sind, und ist zu besorgen, daß durch die Überprüfung dieser Einwendungen der Hauptmieter die Durchführung der Erhaltungsarbeiten verzögert würde, so kann das Gericht (die Gemeinde, Paragraph 39,) die Überprüfung dieser Einwendungen der Hauptmieter der Entscheidung nach Paragraph 19, Absatz 3, vorbehalten und zunächst die Höhe der anrechenbaren Mietzinsreserven oder Mietzinsabgänge nach freier Überzeugung (Paragraph 273, ZPO) festsetzen.
  5. Absatz 5Der Vermieter kann eine Erhöhung der Hauptmietzinse für eine Wohnung nicht verlangen,
    1. Ziffer eins
      wenn es sich um eine Wohnung der Ausstattungskategorie D handelt und für sie ein Hauptmietzins vereinbart wurde, der 0,66 Euro Anmerkung 1) je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat übersteigt; dieser Betrag valorisiert sich entsprechend der Regelung des Paragraph 16, Absatz 6 ;,
    2. Ziffer 2
      wenn bei einem befristeten Hauptmietvertrag (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3,) die jeweils vereinbarte Vertragsdauer weniger als vier Jahre beträgt.

(________________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2004, ab 1.6.2004: 0,69 Euro

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2006, ab 1.9.2006: 0,73 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2008, ab 1.9.2008: 0,77 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2011, ab 1.8.2011: 0,81 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2014, ab 1.4.2014: 0,86 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2018, ab 1.2.2018: 0,90 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2022, ab 1.4.2022: 0,95 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2022, ab 1.6.2022: 1,00 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2022, ab 1.11.2022: 1,06 Euro)

§ 18a

Text

Grundsatzentscheidung und vorläufige Erhöhung

Paragraph 18 a,
  1. Absatz einsWird vor der Durchführung einer Erhaltungsarbeit eine Erhöhung der Hauptmietzinse (Paragraph 18,) begehrt, so hat das Gericht (die Gemeinde, Paragraph 39,) auf Antrag zunächst dem Grunde nach zu entscheiden, ob und inwieweit die bestimmt bezeichnete Erhaltungsarbeit die Erhöhung der Hauptmietzinse rechtfertigt und innerhalb welchen Zeitraumes, der zehn Jahre nicht übersteigen darf, die dafür erforderlichen Kosten aus den Hauptmietzinsen zu decken sind.
  2. Absatz 2Verpflichtet sich der Vermieter, die in der Grundsatzentscheidung (Absatz eins,) genannten Erhaltungsarbeiten innerhalb einer angemessenen Frist in Angriff zu nehmen und durchzuführen, so kann das Gericht (die Gemeinde, Paragraph 39,) auf Antrag aussprechen, daß eine vorläufige Erhöhung des Hauptmietzinses zulässig ist. Beginn und Ausmaß dieser vorläufigen Erhöhung (auch die zunächst zugrunde gelegten Ausstattungskategorien) sind unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse so festzusetzen, daß sie das in der endgültigen Erhöhung voraussichtlich ergebende Ausmaß nicht übersteigen. Werden der Entscheidung über die endgültige Mietzinserhöhung bei einzelnen Mietgegenständen andere Ausstattungskategorien zugrunde gelegt als in der vorläufigen Mietzinserhöhung, so hat der Hauptmieter den sich daraus ergebenden Differenzbetrag nachzuzahlen bzw. ist ihm ein übersteigender Betrag zurückzuerstatten. Hält der Vermieter seine Pflicht zur Durchführung der Arbeiten nicht ein, so hat er - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 6, - die aus der vorläufigen Erhöhung der Hauptmietzinse sich ergebenden Mehrbeträge samt einer angemessenen Verzinsung zurückzuerstatten.

§ 18b

Text

Kosten von Sanierungsmaßnahmen

Paragraph 18 b,

Werden an einem Haus Sanierungsmaßnahmen (Paragraph 11, des Wohnhaussanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1984,) vorgenommen, die mit Mitteln gefördert werden, die auf Grund der Bestimmungen des Wohnhaussanierungsgesetzes gewährt worden sind, sind die zur Finanzierung erforderlichen Darlehen innerhalb eines Zeitraumes zurückzuzahlen, der zehn Jahre nicht übersteigt und ist außerdem zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen (Deckung des Fehlbetrages) eine Erhöhung der Hauptmietzinse notwendig, so gelten Sanierungsmaßnahmen in den Verfahren zur Erhöhung der Hauptmietzinse (Paragraphen 18,, 18a) als Erhaltungsarbeiten. Die Erhöhung der Hauptmietzinse darf jedoch nicht das Ausmaß übersteigen, das sich bei bloßer Durchführung von Erhaltungsarbeiten (Paragraph 3,) ohne Gewährung öffentlicher Förderungsmittel nach dem Wohnhaussanierungsgesetz ergeben würde.

§ 18c

Text

Nachträgliche Neuerrichtung von Mietgegenständen

Paragraph 18 c,
  1. Absatz einsWerden in einem Haus (auf einer Liegenschaft) oder in Häusern auf einer Liegenschaft, die hinsichtlich der Mietzinsbildung eine wirtschaftliche Einheit bilden, nachträglich weitere Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten durch Auf-, Ein-, Um- oder Zubau neu errichtet, sind diese hinsichtlich ihrer Errichtungskosten als eigene wirtschaftliche Einheit zu behandeln.
  2. Absatz 2Stünden den Baumaßnahmen Rechte zur Benützung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft, wie etwa von Dachboden- oder Kellerräumen, Grünanlagen oder Hofflächen entgegen, so haben dennoch die bisherigen Benützungsberechtigten die Baumaßnahmen unter der Voraussetzung zu dulden, daß ihnen gleichwertige Benützungsrechte oder die sonstige Möglichkeit zur gleichwertigen Befriedigung ihrer Interessen eingeräumt werden, oder daß ihnen der Verlust des Benützungsrechtes unter Berücksichtigung der bisherigen Ausübung abgegolten wird.
  3. Absatz 3Die Kosten von Baumaßnahmen zur nachträglichen Neuerrichtung weiterer Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten durch Auf-, Ein-, Um- oder Zubau können, soweit diese Baumaßnahmen in absehbarer Zeit notwendig werdende Erhaltungsarbeiten ersetzen oder nützliche Verbesserungen sind, in der Hauptmietzinsabrechnung nach Maßgabe des Paragraph 4, als Ausgaben ausgewiesen werden.
  4. Absatz 4Werden Baumaßnahmen nach Absatz eins, durchgeführt, so hat das Gericht (die Gemeinde, Paragraph 39,) auf Antrag des Vermieters über die Höhe der Kosten gemäß Absatz 3, zu entscheiden, die aus der Mietzinsreserve zu decken sind. Reicht die Mietzinsreserve zur Deckung der Kosten für die jeweils erkennbaren und in absehbarer Zeit notwendig werdenden Erhaltungsarbeiten sowie nützlichen Verbesserungsarbeiten nicht aus, so sind die Fehlbeträge unter Anwendung der Paragraphen 18,, 18a, 18b und 19 zu decken.

§ 19

Text

Antrag und Entscheidung

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses ist nur auf Grund einer Entscheidung des Gerichtes (der Gemeinde, Paragraph 39,) zulässig. Zur Antragstellung sind der Vermieter, die Gemeinde, in deren Sprengel das Haus gelegen ist, im eigenen Wirkungsbereich oder der nach Paragraph 6, Absatz 2, bestellte Verwalter berechtigt. Dem Antrag sind beizulegen:
    1. Ziffer eins
      ein Kostenvoranschlag über die unmittelbar heranstehende Erhaltungsarbeit in dreifacher Ausfertigung;
    2. Ziffer 2
      die Hauptmietzinsabrechnung über die der Antragstellung unmittelbar vorausgegangenen zehn Kalenderjahre;
    3. Ziffer 3
      eine Aufstellung, die alle vermieteten, vermietbaren oder vom Vermieter benützten Mietgegenstände des Hauses enthält, wobei im besonderen von jedem Mietgegenstand die topographische Bezeichnung (Türnummer), die Nutzfläche, die Ausstattungskategorie bei Wohnungen, die Höhe des monatlichen Hauptmietzinses, die Höhe des nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, anrechenbaren monatlichen Betrages, der Vor- und Zuname des Mieters (Benützers) anzuführen sind;
    4. Ziffer 4
      eine Berechnung des Deckungsfehlbetrags und des monatlichen Deckungserfordernisses;
    5. Ziffer 5
      ein Finanzierungsplan einschließlich allfälliger Kreditzusagen.
  2. Absatz 2Selbst wenn der Antrag auf Bewilligung der Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses nicht im Zuge eines Verfahrens zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten gestellt worden ist (Paragraph 6, Absatz 3,), ist mit der Bewilligung der Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses der Auftrag zur Vornahme der der Entscheidung zugrunde liegenden Erhaltungsarbeit binnen einer angemessenen, ein Jahr nicht übersteigenden Frist (Paragraph 6, Absatz eins,) zu erteilen. Stellt sich nach dem Ablauf der festgesetzten Frist heraus, daß die aufgetragenen Arbeiten nicht durchführbar sind, so ist auf Antrag eines Mieters die Bewilligung der Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses zu widerrufen und der Vermieter zu verpflichten, die von den Mietern des Hauses auf Grund der widerrufenen Entscheidung entrichteten erhöhten Hauptmietzinse zuzüglich einer angemessenen Verzinsung binnen 14 Tagen bei Exekution zurückzuerstatten.
  3. Absatz 3Hat das Gericht (die Gemeinde, Paragraph 39,) die Überprüfung der von den Mietern gegen die Hauptmietzinsabrechnung der vorausgegangenen zehn Kalenderjahre erhobenen Einwendungen vorbehalten (Paragraph 18, Absatz 3,) oder stellt sich während oder nach der Durchführung der aufgetragenen Erhaltungsarbeit heraus, daß sich die veranschlagten Kosten geändert haben und daß daher die zur Finanzierung des Deckungserfordernisses bewilligte Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses zur Deckung eines erhöhten Aufwands nicht ausreicht oder überhöht ist, so ist auf Antrag des Vermieters, des nach Paragraph 6, Absatz 2, bestellten Verwalters oder eines Hauptmieters der zur Tilgung des Deckungserfordernisses notwendige erhöhte Hauptmietzins neu zu berechnen und für die restliche Dauer des Verteilungszeitraums dementsprechend zu erhöhen oder zu senken.

§ 20

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 49f.

Text

Hauptmietzinsabrechnung

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDer Vermieter hat in übersichtlicher Form eine Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben eines jeden Kalenderjahres zu legen.
    1. Ziffer eins
      Die Abrechnung hat als Einnahmen auszuweisen:
      1. Litera a
        die dem Vermieter für die vermieteten Mietgegenstände des Hauses als Hauptmietzins (erhöhter Hauptmietzins) entrichteten Beträge;
      2. Litera b
        für Objekte des Hauses, die der Vermieter benützt Anmerkung, richtig: benützt,) je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat:
        1. Sub-Litera, a, a
          den jeweiligen Richtwert (Paragraphen 3,, 5 und 6 RichtWG), wenn es sich um eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder um eine Geschäftsräumlichkeit handelt; sofern aber bei Geschäftsräumlichkeiten erwiesen wird, daß dieser Betrag den für die Geschäftsräumlichkeit nach Paragraph 16, Absatz eins, angemessenen monatliche Hauptmietzins übersteigt, der nach Paragraph 16, Absatz eins, angemessene Hauptmietzins,
        2. Sub-Litera, b, b
          75 vH des jeweiligen Richtwerts, wenn es sich um eine Wohnung der Ausstattungskategorie B handelt,
        3. Sub-Litera, c, c
          50 vH des jeweiligen Richtwerts, wenn es sich um eine Wohnung der Ausstattungskategorie C handelt und
        4. Sub-Litera, d, d
          0,66 Euro Anmerkung 1) valorisiert entsprechend der Regelung des Paragraph 16, Absatz 6,, wenn es sich um eine Wohnung der Ausstattungskategorie D handelt;
      3. Litera c
        für Objekte des Hauses, die ein Wohnungseigentümer benützt oder vermietet, die Kategoriebeträge gemäß Paragraph 15 a, Absatz 3, je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat;
      4. Litera d
        für die Objekte des Hauses, die der Vermieter trotz ihrer Vermietbarkeit mehr als sechs Monate leerstehen ließ, das Eineinhalbfache des jeweils nach Litera b, anzusetzenden Betrages je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat; die sechsmonatige Frist erhöht sich um ein Jahr, wenn der Vermieter zur Anhebung des Standards eines Mietgegenstands nützliche Verbesserungen (Paragraphen 4, oder 5 Absatz eins,) durchführen ließ;
      5. Litera e
        25 vH der vom Vermieter aus der Vermietung oder Überlassung von Dach- oder Fassadenflächen des Hauses zu Werbezwecken erzielten Einnahmen;
      6. Litera f
        die Zuschüsse, die dem Vermieter aus Anlaß der Durchführung einer Erhaltungs- oder nützlichen Verbesserungsarbeit gewährt wurden;
      7. Litera g
        die im Paragraph 27, Absatz 4, genannten Beträge.
    2. Ziffer 2
      In der Abrechnung dürfen als Ausgaben ausgewiesen werden:
      1. Litera a
        die Beträge, die aufgewendet wurden, um die durch Rechnungen und Zahlungsbelege (Quittungen) belegten Kosten der zur ordnungsgemäßen Erhaltung (Paragraph 3,) oder nützlichen Verbesserung (Paragraphen 4,, 5) des Hauses durchgeführten Arbeiten zu decken;
      2. Litera b
        20 vH von den durch Rechnungen und Zahlungsbelege (Quittungen) belegten Kosten der Arbeiten, die der Vermieter in Kalenderjahren, in denen von den Hauptmietern des Hauses kein gemäß Paragraph 18, Absatz 2, oder 3 erhöhter Hauptmietzins eingehoben wird, zur ordnungsgemäßen Erhaltung (Paragraph 3,) oder nützlichen Verbesserung (Paragraphen 4,, 5) des Hauses aufgewendet hat;
      3. Litera c
        die Beträge, die vom Vermieter für die mit dem Eigentum des Hauses verbundene Vermögensteuer samt Zuschlägen entrichtet wurden;
      4. Litera d
        die zur Tilgung und Verzinsung eines Förderungsdarlehens des Bundes, eines Landes oder eines öffentlich-rechtlichen Fonds oder eines von diesem geförderten Darlehens (Kredites) erforderlichen Beträge, soweit sich das Darlehen (der Kredit) nicht ausschließlich auf vom Vermieter benützte oder trotz ihrer Vermietbarkeit leerstehende Objekte beziehen;
      5. Litera e
        die in Paragraph 10, Absatz 6, dritter Satz genannten Beträge;
      6. Litera f
        die Beträge, die der Vermieter für die Erstellung eines Energieausweises nach Paragraph 2, Ziffer 3, EAVG für das gesamte Gebäude aufgewendet hat;
      7. Litera g
        sofern der Vermieter in dem Kalenderjahr keine nach Paragraphen 18, ff. erhöhten Hauptmietzinse vereinnahmt hat, vom Überschuss der Einnahmen (Ziffer eins,) über die Ausgaben (Litera a bis f) 35 vH bei Einkommensteuerpflicht oder 25 vH bei Körperschaftsteuerpflicht des Vermieters.
  2. Absatz 2Der Unterschiedsbetrag, der sich aus der Gegenüberstellung der so ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben eines Kalenderjahres errechnet, ist die Mietzinsreserve oder der Mietzinsabgang des Kalenderjahres.
  3. Absatz 3Der Vermieter ist verpflichtet, spätestens zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres die Abrechnung über das vorausgegangene Kalenderjahr an einer geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter aufzulegen und den Hauptmietern in geeigneter Weise Einsicht in die Belege – bei Belegen auf Datenträgern Einsicht in Ausdrucke der Belege – zu gewähren. Auf Verlangen eines Hauptmieters sind von der Abrechnung und (oder) den Belegen auf seine Kosten Abschriften (Ablichtungen, weitere Ausdrucke) anfertigen zu lassen.
  4. Absatz 4Kommt der Vermieter der in den Absatz eins und 3 ausgesprochenen Verpflichtung zur Abrechnung und Einsichtgewährung nicht nach, so ist er auf Antrag eines Hauptmieters vom Gericht (der Gemeinde, Paragraph 39,) dazu zu verhalten. Weigert er sich auch bei der mündlichen Verhandlung vor Gericht (der Gemeinde), die Mietzinsabrechnung zu legen oder die Einsicht in die Belege zu gewähren, oder erscheint er zur Verhandlung nicht, so hat das Gericht (die Gemeinde) auf Antrag eines Hauptmieters dem Vermieter unter Androhung einer Ordnungsstrafe bis zu 2 000 Euro aufzutragen, binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden Frist die Abrechnung zu legen und (oder) die Einsicht in die Belege zu gewähren. Die Ordnungsstrafe ist zu verhängen, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird; sie kann auch wiederholt verhängt werden.
  5. Absatz 5Wenn der Vermieter die Kosten für die Erstellung eines Energieausweises unter den Ausgaben nach Absatz eins, Ziffer 2, verrechnet, hat er jedem Hauptmieter auf dessen Verlangen Einsicht in den Energieausweis zu gewähren und ihm gegen Ersatz der Kopierkosten eine Ablichtung desselben zur Verfügung zu stellen.

(___________________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2008, ab 1.9.2008: 0,77 Euro

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2011, ab 1.8.2011: 0,81 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2014, ab 1.4.2014: 0,86 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2018, ab 1.2.2018: 0,90 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2022, ab 1.4.2022: 0,95 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2022, ab 1.6.2022: 1,00 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2022, ab 1.11.2022: 1,06 Euro)

§ 21

Text

Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben

Paragraph 21,
  1. Absatz einsAls Betriebskosten gelten die vom Vermieter aufgewendeten Kosten für
    1. Ziffer eins
      die Versorgung des Hauses mit Wasser aus einer öffentlichen Wasserleitung (Wassergebühren und Kosten, die durch die nach den Lieferbedingungen gebotenen Überprüfungen der Wasserleitungen erwachsen) oder die Erhaltung der bestehenden Wasserversorgung aus einem Hausbrunnen oder einer nicht öffentlichen Wasserleitung;
    2. Ziffer eins a
      die Eichung, Wartung und Ablesung von Meßvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins a, ;,
    3. Ziffer 2
      die auf Grund der Kehrordnung regelmäßig durchzuführende Rauchfangkehrung, die Kanalräumung, die Unratabfuhr und die Schädlingsbekämpfung;
    4. Ziffer 3
      die entsprechende Beleuchtung der allgemein zugänglichen Teile des Hauses, erforderlichenfalls auch des Hofraums und des Durchgangs zu einem Hinterhaus;
    5. Ziffer 4
      die angemessene Versicherung des Hauses gegen Brandschaden (Feuerversicherung), sofern und soweit die Versicherungssumme dem Betrag entspricht, der im Schadenfall zur Wiederherstellung (Paragraph 7,) ausreicht; bestehen für solche Versicherungen besondere Versicherungsbedingungen, die im Schadenfall den Einwand der Unterversicherung des Versicherers ausschließen, so sind die entsprechend solchen Versicherungsbedingungen ermittelten Versicherungswerte als angemessen anzusehen;
    6. Ziffer 5
      die angemessene Versicherung des Hauses gegen die gesetzliche Haftpflicht des Hauseigentümers (Haftpflichtversicherung) und gegen Leitungswasserschäden einschließlich Korrosionsschäden;
    7. Ziffer 6
      die angemessene Versicherung des Hauses gegen andere Schäden, wie besonders gegen Glasbruch hinsichtlich der Verglasung der der allgemeinen Benützung dienenden Räume des Hauses einschließlich aller Außenfenster oder gegen Sturmschäden, wenn und soweit die Mehrheit der Hauptmieter - diese berechnet nach der Anzahl der vermieteten Mietgegenstände - des Hauses dem Abschluß, der Erneuerung oder der Änderung des Versicherungsvertrags zugestimmt haben;
    8. Ziffer 7
      die im Paragraph 22, bestimmten Auslagen für die Verwaltung;
    9. Ziffer 8
      die im Paragraph 23, bestimmten angemessenen Aufwendungen für die Hausbetreuung.
  2. Absatz 2Die anteilig anrechenbaren öffentlichen Abgaben sind die von der Liegenschaft, auf die sich der Mietvertrag bezieht, zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben mit Ausnahme solcher, die nach landesgesetzlichen Bestimmungen auf die Mieter nicht überwälzt werden dürfen.
  3. Absatz 3Der Vermieter darf zur Deckung der im Lauf eines Kalenderjahres fällig werdenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben zu jedem Zinstermin einen gleichbleibenden Teilbetrag zur Anrechnung bringen (Jahrespauschalverrechnung), der vom Gesamtbetrag der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben des vorausgegangenen Kalenderjahres zu errechnen ist und im Fall einer zwischenzeitlichen Erhöhung von Betriebskosten oder den öffentlichen Abgaben um höchstens 10 vH überschritten werden darf. Der Vermieter hat die im Lauf des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben spätestens zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen; er hat die Abrechnung an einer geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter aufzulegen und den Hauptmietern in geeigneter Weise Einsicht in die Belege - bei Belegen auf Datenträgern Einsicht in Ausdrucke der Belege - zu gewähren. Auf Verlangen eines Hauptmieters sind von der Abrechnung und (oder) den Belegen auf seine Kosten Abschriften (Ablichtungen, weitere Ausdrucke) anfertigen zu lassen. In den Fällen einer Jahrespauschalverrechnung beginnt die einjährige Frist zur Geltendmachung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben gegenüber dem Vermieter fällig geworden sind. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuß zugunsten der Hauptmieter, so ist der Überschußbetrag zum übernächsten Zinstermin zurückzuerstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten der Hauptmieter, so haben die Hauptmieter den Fehlbetrag zum übernächsten Zinstermin zu entrichten.
  4. Absatz 4Macht der Vermieter von der Jahrespauschalverrechnung nach Absatz 3, nicht Gebrauch, so hat der Mieter den auf seinen Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den laufenden öffentlichen Abgaben an den Vermieter am 1. eines jeden Kalendermonats zu entrichten, wenn ihm dessen Höhe vorher unter Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen wird; dabei kann der Vermieter jeweils die Betriebskosten und Abgaben in Anschlag bringen, die spätestens am genannten Tag fällig werden. In jedem dieser Fälle sind die Betriebskosten und Abgaben nur zu entrichten, wenn dem Mieter deren Höhe wenigstens drei Tage vorher unter Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen wird. Betriebskosten und Abgaben,deren Fälligkeit vor mehr als einem Jahr eingetreten ist, können nicht mehr geltend gemacht werden.
  5. Absatz 5Kommt der Vermieter der im Absatz 3, ausgesprochenen Verpflichtung zur Legung der Abrechnung und Einsichtgewährung in die Belege nicht nach, so gilt Paragraph 20, Absatz 4,
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung ÖNORMEN bezeichnen, die in besonderem Maß geeignet sind, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Abrechnung nach Paragraph 21, Absatz 3, festzustellen.

§ 22

Text

Auslagen für die Verwaltung

Paragraph 22,

Zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses einschließlich der Auslagen für Drucksorten, Buchungsgebühren u. dgl. darf der Vermieter je Kalenderjahr und Quadratmeter der Nutzfläche des Hauses den nach Paragraph 15 a, Absatz 3, Ziffer eins, jeweils geltenden Betrag anrechnen, der auf zwölf gleiche Monatsbeträge zu verteilen ist.

§ 23

Text

Aufwendungen für die Hausbetreuung

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDie Hausbetreuung umfaßt die Reinhaltung und Wartung jener Räume des Hauses, die von allen oder mehreren Hausbewohnern benützt werden können, solcher Flächen und Anlagen der Liegenschaft und der in die Betreuungspflicht des Liegenschaftseigentümers fallenden Gehsteige einschließlich der Schneeräumung sowie die Beaufsichtigung des Hauses und der Liegenschaft.
  2. Absatz 2Aufwendungen für die Hausbetreuung sind, soweit diese
    1. Litera a
      durch einen Dienstnehmer des Vermieters erfolgt, das diesem gebührende angemessene Entgelt zuzüglich des Dienstgeberanteils des Sozialversicherungsbeitrags und der sonstigen durch Gesetz bestimmten Belastungen oder Abgaben sowie die Kosten der erforderlichen Gerätschaften und Materialien,
    2. Litera b
      durch einen vom Vermieter bestellten Werkunternehmer erfolgt, der angemessene Werklohn,
    3. Litera c
      durch den Vermieter selbst erfolgt, der Betrag nach Litera a,

§ 24

Beachte für folgende Bestimmung


Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IX Z 6, BGBl. I Nr. 147/1999.

Text

Anteil an besonderen Aufwendungen

Paragraph 24,
  1. Absatz einsIst der Hauptmieter eines Mietgegenstandes auf Grund des Mietvertrags oder einer anderen Vereinbarung berechtigt, eine der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienende Anlage des Hauses, wie einen Personenaufzug, eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage oder eine zentrale Waschküche zu benützen, so bestimmt sich sein Anteil an den Gesamtkosten des Betriebes dieser Anlage - soweit nicht das Heizkostenabrechnungsgesetz anzuwenden ist - nach den Grundsätzen des Paragraph 17,
  2. Absatz 2Zu den besonderen Aufwendungen im Sinn des Absatz eins, zählen auch die Kosten für die Betreuung von Grünanlagen sowie für den Betrieb von sonstigen Gemeinschaftsanlagen, die allen Mietern zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 2 aKönnen bei Gemeinschaftsanlagen die Energiekosten den Benützern zugeordnet werden, so dürfen diese Energiekosten in pauschalierter Form (zum Beispiel durch Münzautomaten) von den Benützern eingehoben werden. Diese Entgelte sind in der Abrechnung als Einnahmen auszuweisen.
  4. Absatz 3Im übrigen gilt Paragraph 21, Absatz 3 bis 5 sinngemäß.

§ 25

Text

Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen

Paragraph 25,

Stellt der Vermieter dem Hauptmieter eines Mietgegenstandes Einrichtungsgegenstände bei oder verpflichtet er sich auch zu anderen Leistungen, so darf hiefür nur ein angemessenes Entgelt vereinbart werden.

§ 26

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum: Abs. 3
§ 49c Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 36/2000

Text

Untermietzins

Paragraph 26,
  1. Absatz einsWird der Mietgegenstand zur Gänze untervermietet, darf der Untermietzins, abgesehen von der Überwälzung der Mietzinsbestandteile gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und der Umsatzsteuer, den vom Untervermieter zulässigerweise zu entrichtenden Hauptmietzins um nicht mehr als 50 vH übersteigen. Darüber hinaus sind jedoch bei der Bestimmung des vom Untermieter zulässigerweise zu entrichtenden Mietzinses die vom Untervermieter getätigten Aufwendungen zur Verbesserung des Mietgegenstandes angemessen zu berücksichtigen, soweit sie für den Untermieter von objektivem Nutzen sind. Paragraph 25, gilt für das Verhältnis zwischen Untervermieter und Untermieter sinngemäß.
  2. Absatz 2Bei nur teilweiser Untervermietung des Mietgegenstandes darf der Untermietzins einen dem untervermieteten Teil entsprechenden angemessenen Betrag im Sinne des Absatz eins, nicht übersteigen.
  3. Absatz 3Im Fall eines befristeten Untermietvertrags (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3,) vermindert sich der nach Absatz eins und 2 höchstzulässige Untermietzins - mit Ausnahme der überwälzten Mietzinsbestandteile gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 - um 25 vH. Wird der befristete Untermietvertrag in einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit umgewandelt, so gilt die Verminderung des höchstzulässigen Untermietzinses ab dem Zeitpunkt der Umwandlung nicht mehr, sofern sie im Untermietvertrag ziffernmäßig durch Gegenüberstellung des für ein unbefristetes Mietverhältnis zulässigen und des tatsächlich vereinbarten Untermietzinses schriftlich ausgewiesen wurde.
  4. Absatz 4Vereinbarungen über den Untermietzins sind insoweit unwirksam, als der vereinbarte Untermietzins den nach Absatz eins bis 3 zulässigen Höchstbetrag überschreitet. Die Unwirksamkeit ist binnen drei Jahren gerichtlich (bei der Gemeinde, Paragraph 39,) geltend zu machen. Bei befristeten Untermietverträgen endet diese Frist frühestens sechs Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses oder nach seiner Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis; die Verjährungsfrist beträgt in diesem Fall zehn Jahre.

§ 27

Text

Verbotene Vereinbarungen und Strafbestimmungen

Paragraph 27,
  1. Absatz einsUngültig und verboten sind
    1. Ziffer eins
      Vereinbarungen, wonach der neue Mieter dafür, daß der frühere Mieter den Mietgegenstand aufgibt oder sonst ohne gleichwertige Gegenleistung dem Vermieter, dem früheren Mieter oder einem anderen etwas zu leisten hat; unter dieses Verbot fallen aber nicht die Verpflichtung zum Ersatz der tatsächlichen Übersiedlungskosten oder zum Rückersatz des Aufwandes, den der Vermieter dem bisherigen Mieter nach Paragraph 10, zu ersetzen hat;
    2. Ziffer 2
      Vereinbarungen, wonach der Mieter für den Verzicht des Vermieters auf die Geltendmachung eines Kündigungsgrundes dem Vermieter oder einem anderen etwas zu leisten hat;
    3. Ziffer 3
      Vereinbarungen, wonach für die Vermittlung einer Miete ein offenbar übermäßiges Entgelt zu leisten ist;
    4. Ziffer 4
      Vereinbarungen, wonach von demjenigen, der Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten im Hause durchführt, dem Vermieter, dem Verwalter, einem Mieter oder einer dritten Person, die von einer dieser Personen bestimmt wurde, ein Entgelt für die Erteilung oder Vermittlung des Auftrages zur Vornahme der Arbeiten zu leisten ist;
    5. Ziffer 5
      Vereinbarungen, wonach der Vermieter oder der frühere Mieter sich oder einem anderen gegen die guten Sitten Leistungen versprechen läßt, die mit dem Mietvertrag in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen.
  2. Absatz 2Unter die Verbote des Absatz eins, fallen nicht
    1. Litera a
      Beträge, die nach Paragraph 14, Absatz eins, oder Paragraph 17, WGG geleistet werden;
    2. Litera b
      Beträge, die bei Abschluß des Mietvertrages vom Mieter für den Verzicht des Vermieters auf den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 gezahlt werden, sofern die konkreten Umstände, die für den Mieter schon damals den Abschluß des Mietvertrages ohne einen solchen Verzicht sinnlos gemacht hätten, nachgewiesen werden und der für den Verzicht gezahlte Betrag den Hauptmietzins für 10 Jahre nicht übersteigt.
  3. Absatz 3Was entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 26 oder den Bestimmungen des Absatz eins, geleistet wird, kann samt gesetzlichen Zinsen zurückgefordert werden. Auf diesen Rückforderungsanspruch kann im voraus nicht rechtswirksam verzichtet werden. Der Anspruch auf Rückforderung der entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 26 vereinnahmten Leistungen verjährt in drei Jahren; der Anspruch auf Rückforderung der entgegen den Bestimmungen des Absatz eins, vereinnahmten Leistungen verjährt in zehn Jahren. Die Verjährung des Rückforderungsanspruchs ist gehemmt, solange bei Gericht (bei der Gemeinde, Paragraph 39,) ein Verfahren über die Höhe des Mietzinses anhängig ist.
  4. Absatz 4Ungeachtet einer Rückforderung nach Absatz 3, hat der Vermieter die entgegen den Regelungen des Absatz eins, an ihn geleisteten Beträge als Einnahmen im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, auszuweisen.
  5. Absatz 5Wer für sich oder einen anderen Leistungen entgegennimmt oder sich versprechen läßt, die mit den Vorschriften des Absatz eins, im Widerspruch stehen, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, auch wer eine solche Leistung erbringt oder verspricht, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Die Geldstrafe ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit so zu bemessen, daß sie den Wert der nach Absatz eins, unzulässig vereinbarten Leistung, ist aber der Täter bereits zweimal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden, das Zweifache dieses Wertes übersteigt; reicht das gesetzliche Höchstmaß nicht aus, so kann dieses um die Hälfte überschritten werden. Bei der Strafbemessung ist eine den Täter nach Absatz 4, treffende Ausweisungspflicht mildernd zu berücksichtigen. Würde eine so bemessene Geldstrafe zur Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Täters führen, so kann auch eine niedrigere Geldstrafe ausgesprochen werden, als es dem Wert oder zweifachen Wert der unzulässig vereinbarten Leistung entspräche. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe darf sechs Wochen nicht übersteigen.
  6. Absatz 6Ein Vermieter oder ein von diesem mit der Vermietung oder Verwaltung des Mietgegenstands Beauftragter, der dem Vermieter mit vollstreckbarer Entscheidung aufgetragene Erhaltungsarbeiten (Paragraph 6, Absatz eins,) nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung durchführt oder durchführen läßt und dadurch den Mieter erheblich und nachhaltig im Gebrauch des Mietgegenstands beeinträchtigt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  7. Absatz 7Ebenso ist ein Vermieter oder ein von diesem Beauftragter zu bestrafen, der - ungeachtet einer vollstreckbaren Entscheidung auf Unterlassung - eine der in Paragraph 8, Absatz 2, festgelegten Duldungspflichten des Hauptmieters in schikanöser und exzessiver Weise mißbraucht.

§ 28

Text

Anrechnung von Dienstleistungen auf den Hauptmietzins

Paragraph 28,

Besteht der vereinbarte Hauptmietzins ganz oder teilweise in Dienstleistungen des Hauptmieters, so kann der Hauptmieter verlangen, daß der Wert der Dienstleistungen in der Höhe veranschlagt werde, die dem jeweiligen ortsüblichen Entgelt für Dienstleistungen solcher Art entspricht. Ergibt sich dadurch für die Dienstleistungen des Hauptmieters ein erheblich höherer Betrag als der nach diesem Bundesgesetz zulässige Mietzins, so hat der Vermieter dem Hauptmieter für die Dienstleistungen das angemessene Entgelt zu bezahlen. Der Vermieter kann aber seinerseits vom Hauptmieter statt der Dienstleistungen die Entrichtung des nach diesem Bundesgesetz zulässigen Mietzinses in barem begehren; das gleiche gilt, wenn zwar das Dienstverhältnis, nicht aber das Hauptmietverhältnis beendet wird.

§ 29

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 49f.

Text

Auflösung und Erneuerung des Mietvertrages; Zurückstellung des Mietgegenstandes

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDer Mietvertrag wird aufgelöst
    1. Ziffer eins
      durch Aufkündigung,
    2. Ziffer 2
      durch den Untergang des Mietgegenstandes, wenn und soweit eine Pflicht zur Wiederherstellung (Paragraph 7,) nicht besteht,
    3. Ziffer 3
      durch Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, jedoch nur wenn
      1. Litera a
        im Haupt- oder Untermietvertrag schriftlich vereinbart wurde, dass er durch den Ablauf der bedungenen Zeit erlischt, und
      2. Litera b
        bei Wohnungen die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer oder die Verlängerung der Vertragsdauer (Absatz 4,) jeweils mindestens drei Jahre beträgt,
    4. Ziffer 3 a
      durch Ablauf des dreijährigen Erneuerungszeitraums im Fall des Absatz 3, Litera b, erster Satz,
    5. Ziffer 4
      wenn der Mieter vom Vertrag vor dem Ablauf der bedungenen Zeit aus den Gründen des Paragraph 1117, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs absteht,
    6. Ziffer 5
      wenn der Vermieter wegen erheblich nachteiligen Gebrauches des Mietgegenstandes oder wegen Säumnis bei der Bezahlung des Mietzinses nach Paragraph 1118, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs die frühere Aufhebung des Vertrages fordert.
  2. Absatz 2Im Fall eines nach Absatz eins, Ziffer 3, befristeten Haupt- oder Untermietvertrags über eine Wohnung hat der Mieter nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen.
  3. Absatz 3a) Mietverträge auf bestimmte Zeit, deren Ablauf wegen eines Verstoßes gegen die Regelungen des Absatz eins, Ziffer 3, oder des Absatz 4, nicht durchgesetzt werden kann, gelten als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen oder erneuert.

b) Mietverträge auf bestimmte Zeit, die nach Ablauf der wirksam vereinbarten oder verlängerten Vertragsdauer weder vertraglich verlängert noch aufgelöst werden, gelten einmalig als auf drei Jahre erneuert; der Mieter hat jedoch jederzeit das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den erneuerten Mietvertrag jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre ein weiteres Mal nicht aufgelöst, gilt er als auf unbestimmte Zeit erneuert.

  1. Absatz 4Nach Absatz eins, Ziffer 3, befristete Mietverträge können schriftlich beliebig oft um jede - bei Wohnungen jedoch drei Jahre jeweils nicht unterschreitende - Vertragsdauer erneuert werden. Nach Absatz 3, Litera b, erster Satz befristete Mietverträge können schriftlich – bei Wohnungen um mindestens drei Jahre – erneuert werden.

    Anmerkung, Absatz 4 a, bia 4c aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,)

    Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997,)

§ 30

Text

Kündigungsbeschränkungen

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDer Vermieter kann nur aus wichtigen Gründen den Mietvertrag kündigen.
  2. Absatz 2Als ein wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Mieter trotz einer nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgten Mahnung mit der Bezahlung des Mietzinses über die übliche oder ihm bisher zugestandene Frist hinaus, mindestens aber acht Tage im Rückstand ist;
    2. Ziffer 2
      der Mieter, dessen vereinbarter Mietzins ganz oder teilweise in eigenen Dienstleistungen besteht, die bedungenen Dienste vertragswidrig verweigert;
    3. Ziffer 3
      der Mieter vom Mietgegenstand einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht, namentlich den Mietgegenstand in arger Weise vernachlässigt oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem Vermieter oder einer im Haus wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht, sofern es sich nicht um Fälle handelt, die nach den Umständen als geringfügig zu bezeichnen sind; dem Verhalten des Mieters steht, soweit er es unterließ, die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen, das Verhalten seines Ehegatten und der anderen mit ihm zusammenwohnenden Familienangehörigen sowie der von ihm sonst in die gemieteten Räume aufgenommenen Personen gleich;
    4. Ziffer 4
      der Mieter den Mietgegenstand mit oder ohne Beistellung von Einrichtungsgegenständen ganz weitergegeben hat und ihn offenbar in naher Zeit nicht für sich oder die eintrittsberechtigten Personen (Paragraph 14, Absatz 3,) dringend benötigt oder, wenngleich auch nur teilweise, durch Überlassung an einen Dritten gegen eine im Vergleich zu dem von ihm zu entrichtenden Mietzins und etwaigen eigenen Leistungen an den Dritten unverhältnismäßig hohe Gegenleistung verwertet. Die teilweise Weitergabe einer Wohnung kommt einer gänzlichen Weitergabe gleich, wenn die nicht weitergegebenen Teile der Wohnung nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen regelmäßig verwendet werden;
    5. Ziffer 5
      die vermieteten Wohnräume nach dem Tod des bisherigen Mieters nicht mehr einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen (Paragraph 14, Absatz 3,) dienen;
    6. Ziffer 6
      die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen (Paragraph 14, Absatz 3,) regelmäßig verwendet wird, es sei denn, daß der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen abwesend ist;
    7. Ziffer 7
      die vermieteten Räumlichkeiten nicht zu der im Vertrag bedungenen oder einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung regelmäßig verwendet werden, es sei denn, daß der Mieter nur vorübergehend wegen Urlaubs, Krankheit oder Kuraufenthalts abwesend ist;
    8. Ziffer 8
      der Vermieter die gemieteten Wohnräume für sich selbst oder für Verwandte in absteigender Linie dringend benötigt und ihm oder der Person, für die der Mietgegenstand benötigt wird, aus der Aufrechterhaltung des Mietvertrags ein unverhältnismäßig größerer Nachteil erwüchse als dem Mieter aus der Kündigung; die Abwägung der beiderseitigen Interessen entfällt, wenn es sich um eine vom Wohnungseigentümer nach Wohnungseigentumsbegründung vermietete Eigentumswohnung handelt;
    9. Ziffer 9
      der Vermieter den Mietgegenstand für sich selbst oder für Verwandte in gerader Linie dringend benötigt und dem Mieter Ersatz beschaffen wird;
    10. Ziffer 10
      der Vermieter den Mietgegenstand, der schon vor der Kündigung zur Unterbringung von Arbeitern oder sonstigen Angestellten des eigenen Betriebes bestimmt war, für diesen Zweck dringend benötigt;
    11. Ziffer 11
      ein dem Bund, einem Bundesland oder einer Gemeinde gehöriger Mietgegenstand auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maß den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung, und dem Mieter Ersatz beschafft wird;
    12. Ziffer 12
      bei Untermietverhältnissen durch die Fortsetzung der Untermiete wichtige Interessen des Untervermieters verletzt würden, namentlich wenn der Untervermieter den Mietgegenstand für sich selbst oder für nahe Angehörige dringend benötigt oder wenn ihm nach den Umständen die Aufrechterhaltung der Wohnungsgemeinschaft mit dem Untermieter billigerweise nicht zugemutet werden kann;
    13. Ziffer 13
      ein im Mietvertrag schriftlich als Kündigungsgrund vereinbarter Umstand eintritt, der in bezug auf die Kündigung oder die Auflösung des Mietverhältnisses für den Vermieter (Untervermieter), für seine nahen Angehörigen (Paragraph 14, Absatz 3,) oder für das Unternehmen, für das der Vermieter (Untervermieter) allein oder in Gemeinschaft mit anderen Personen vertretungsbefugt ist, als wichtig und bedeutsam anzusehen ist;
    14. Ziffer 14
      die ordnungsgemäße Erhaltung des Miethauses, in dem sich der Mietgegenstand befindet, aus den Hauptmietzinsen einschließlich der zur Deckung eines erhöhten Erhaltungsaufwandes zulässigen erhöhten Hauptmietzinse weder derzeit, noch auf Dauer sichergestellt werden kann, die baubehördliche Bewilligung zur Abtragung des Miethauses erteilt worden ist und dem Mieter Ersatz beschafft wird;
    15. Ziffer 15
      ein Miethaus ganz oder in dem Teil, in dem sich der Mietgegenstand befindet, abgetragen oder umgebaut werden soll, mit dem Abbruch (Umbau) die Errichtung eines neuen (geänderten) Baues sichergestellt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bauwerbers mit Bescheid erkannt hat, daß selbst unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen der bisherigen Mieter der geplante Neubau (Umbau) aus Verkehrsrücksichten, zu Assanierungszwecken, zur Vermehrung der Wohnungen, die zur Beseitigung oder Milderung eines im Ortsgebiet bestehenden quantitativen Wohnungsbedarfes oder eines qualitativen Wohnfehlbestandes geeignet sind, oder aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt und dem Mieter Ersatz beschafft wird;
    16. Ziffer 16
      der Hauptmieter einer Wohnung der Ausstattungskategorie „D“ weder bereit ist, eine vom Vermieter im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, angebotene Standardverbesserung zuzulassen, noch die angebotene Standardverbesserung selbst durchzuführen, und dem Mieter Ersatz beschafft wird.
  3. Absatz 3Eine Vereinbarung, wonach dem Vermieter das Kündigungsrecht unbeschränkt oder in einem weiteren als dem vorstehend bestimmten Maß zustehen soll, ist rechtsunwirksam. Überdies kann der Vermieter, der das Miethaus durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat, aus dem Grund des Absatz 2, Ziffer 8, nur kündigen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Erwerbung und dem Kündigungstermin mindestens zehn Jahre liegen. Ein Miteigentümer kann die Kündigungsgründe des Absatz 2, Ziffer 8 bis 11 überdies nur geltend machen, wenn er wenigstens Eigentümer zur Hälfte ist.

§ 31

Text

Teilkündigung

Paragraph 31,
  1. Absatz einsBenötigt der Vermieter oder ein Miteigentümer des Hauses, der wenigstens Eigentümer zur Hälfte ist, einzelne Teile eines Mietgegenstandes für sich oder für Verwandte in gerader Linie dringend, so kann er den Mietvertrag in Ansehung dieser Teile aufkündigen, wenn der restliche Teil des Mietgegenstandes abgesondert benutzbar ist oder ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten abgesondert benutzbar gemacht werden kann und zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Mieters und der schon bisher mit ihm im gemeinsamen Haushalt darin wohnenden eintrittsberechtigten Personen oder zur Besorgung seiner Geschäfte ausreicht. Die hiefür erforderlichen Kosten hat mangels anderweitiger Vereinbarung der Vermieter zu tragen.
  2. Absatz 2Im Rechtsstreit auf Grund von Einwendungen gegen eine Aufkündigung kann auf Antrag die Kündigung hinsichtlich einzelner Teile des ganz aufgekündigten Mietgegenstandes oder anderer als der vom Vermieter in Anspruch genommenen Teile als wirksam erkannt, hinsichtlich der übrigen aber aufgehoben werden, wenn der Kündigungsgrund nicht hinsichtlich des ganzen Mietgegenstandes gegeben ist und eine abgesonderte Benutzung der entstehenden Teile des Mietgegenstandes möglich ist oder ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich gemacht werden kann. Die Bestimmung des Absatz eins, über die Kosten findet Anwendung.
  3. Absatz 3Wird eine Kündigung nur hinsichtlich eines Teiles des Mietgegenstandes als wirksam erkannt, so steht es dem Mieter frei zu erklären, daß er den Mietvertrag auch hinsichtlich des restlichen Teiles des Mietgegenstandes nicht fortsetzen will. Eine solche Erklärung ist, um rechtsgültig zu sein, ohne Verzug nach Rechtskraft des Urteils gegenüber dem Vermieter abzugeben; der Mietvertrag endet dann hinsichtlich des ganzen Mietgegenstandes an dem Tage, der sich für den wirksam gekündigten Teil aus dem Urteil ergibt. Muß der restliche Teil des Mietgegenstandes erst abgesondert benutzbar gemacht werden, so hat der Mieter dem Vermieter den diesem zugesprochenen Teil erst zu übergeben, wenn der ihm verbleibende Teil abgesondert benutzbar gemacht ist. Die erforderlichen Arbeiten hat der Mieter zu gestatten. Dies ist im Urteil auszusprechen
  4. Absatz 4In Fällen der in den vorhergehenden Absätzen bezeichneten Art hat der Mieter für den verbleibenden Teil des Mietgegenstandes einen Mietzins zu entrichten, der gegenüber dem bisher entrichteten Mietzins angemessen vermindert ist. Entsteht darüber Streit, so kann der Vermieter oder der Mieter bei Gericht den Antrag auf Entscheidung stellen.
  5. Absatz 5Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß, wenn der Vermieter, der den Mietgegenstand mit Einrichtungsgegenständen vermietet hat, die Einrichtungsgegenstände oder einzelne von ihnen dringend benötigt, desgleichen für Nebenräume, wie Keller- oder Dachbodenräume, oder Nebenflächen, wie Terrassen, Hausgarten, Abstell- oder Ladeflächen, die mit einer Wohnung, einem Wohnraum oder einer sonstigen Räumlichkeit mitvermietet worden sind.
  6. Absatz 6Überdies kann auch der Mieter die Miete von mitgemieteten Nebenräumen oder Nebenflächen aufkündigen, wenn die aufgekündigten Nebenräume oder Nebenflächen abgesondert benutzbar sind oder ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten abgesondert benutzbar gemacht werden können. In diesen Fällen hat die für die Abtrennung erforderlichen Kosten mangels anderweitiger Vereinbarung der aufkündigende Mieter zu tragen.

§ 32

Text

Ersatzbeschaffung

Paragraph 32,
  1. Absatz einsKündigt der Vermieter dem Mieter einen Mietgegenstand aus Gründen des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9,, 11, 14 bis 16 auf, so kann er sich in der Kündigung vorbehalten, die hiernach gebotenen Ersatzmietgegenstände erst im Zug des Verfahrens anzubieten. Erhebt der Mieter gegen diese Aufkündigung Einwendungen, so hat das Gericht vorab durch Zwischenurteil darüber zu entscheiden, ob der Kündigungsgrund - vorbehaltlich der Ersatzbeschaffung - gegeben ist.
  2. Absatz 2Wird durch Zwischenurteil entschieden, daß der Kündigungsgrund gegeben ist, so hat der Vermieter binnen drei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Zwischenurteils dem Mieter bei Geschäftsräumlichkeiten einen nach Lage und Beschaffenheit angemessenen, bei Wohnungen zwei entsprechende Wohnungen zur Auswahl mit Schriftsatz als Ersatz anzubieten. Eine Wohnung ist entsprechend, wenn sie dem Mieter nach der Größe, der Ausstattung, der Lage und der Höhe des Mietzinses unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist. Das gleiche gilt, wenn der Mieter gegen die Aufkündigung Einwendungen nicht erhebt oder ausdrücklich erklärt, gegen das Vorliegen des Kündigungsgrundes Einwendungen nicht zu erheben. Der Vermieter kann erst nach Ablauf von drei Monaten nach Zustellung des Anbots an den Mieter die Fortsetzung des Verfahrens beantragen. Bietet der Vermieter innerhalb der dreimonatigen Frist die Ersatzmietgegenstände nicht an oder entspricht der Ersatz nach Ansicht des Mieters nicht den Erfordernissen, so kann der Mieter die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.
  3. Absatz 3Im Zug des fortgesetzten Verfahrens hat der Vermieter auf Begehren des Mieters überdies eine angemessene Entschädigung anzubieten. Kommt der Vermieter diesem Begehren nicht nach oder ist die Höhe der Entschädigung strittig, so hat das Gericht vor Schluß der Verhandlung die angemessene Entschädigung durch Beschluß festzusetzen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses über die Aufkündigung durch Endurteil zu entscheiden. Die Aufkündigung ist für rechtswirksam zu erklären, wenn der Mieter
    1. Ziffer eins
      spätestens im Zug des Rechtsstreites erster Instanz das Anbot bezüglich einer der angebotenen Wohnungen, bezüglich des sonst angebotenen Ersatzmietgegenstandes oder bezüglich der angebotenen oder vom Gericht festgesetzten Entschädigung angenommen hat; im Urteil ist die Pflicht zur Räumung Zug um Zug gegen Leistung des angenommenen Ersatzmietgegenstandes oder der angenommenen Entschädigung und unter gegenseitiger Aufhebung der Verfahrenskosten auszusprechen, oder
    2. Ziffer 2
      weder einen Ersatzmietgegenstand noch eine Entschädigung angenommen hat und sich erweist, daß das Anbot bezüglich einer der angebotenen Wohnungen oder bezüglich des sonst angebotenen Ersatzmietgegenstandes im Sinn des Absatz 2, angemessen oder entsprechend gewesen ist; in diesem Fall gebührt dem Mieter, unbeschadet seiner Pflicht zur Räumung, die angemessene Entschädigung.
  4. Absatz 4Eine Entschädigung ist angemessen, wenn sie die Kosten für die Beschaffung eines den Voraussetzungen des Absatz 2, angemessenen oder entsprechenden Ersatzmietgegenstandes deckt.
  5. Absatz 5Der Vermieter hat überdies dem Mieter nach der Räumung die für den Umzug in der Gemeinde erforderlichen Übersiedlungskosten zu ersetzten. Das gleiche gilt im Fall des Umzugs in eine angebotene Ersatzwohnung oder Geschäftsräumlichkeit, die außerhalb des Gemeindegebiets gelegen ist. Zieht der Betroffene in eine außerhalb des Gemeindegebiets gelegene Wohnung um, die nicht angeboten (Absatz 2,) worden ist, so hat der Vermieter die Übersiedlungskosten in einer für den Umzug innerhalb der Gemeinde erforderlichen Höhe zu ersetzen. Dieser Anspruch auf Ersatz der Übersiedlungskosten besteht auch in den Fällen einer Kündigung aus den Gründen des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, oder in den Fällen einer Kündigung wegen Eigenbedarfs nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 12,

§ 33

Text

Gerichtliche Kündigung

Paragraph 33,
  1. Absatz einsMietverträge können vom Mieter gerichtlich oder schriftlich, vom Vermieter jedoch nur gerichtlich gekündigt werden. Geht dem Vermieter eine schriftliche Kündigung des Mieters erst nach Beginn der für den darin genannten Kündigungstermin einzuhaltenden Kündigungsfrist zu, so ist sie für den ersten späteren Kündigungstermin wirksam, für den die Frist zu diesem Zeitpunkt noch offen war; für die gerichtliche Kündigung des Mieters sowie für die Kündigung des Vermieters gilt Paragraph 563, ZPO. Der Vermieter hat in der Kündigung die Kündigungsgründe kurz anzuführen; andere Kündigungsgründe kann er in diesem Verfahren nicht mehr geltend machen. Werden gegen die Kündigung Einwendungen erhoben, so hat der Vermieter nachzuweisen, daß der von ihm geltend gemachte Kündigungsgrund gegeben ist. Gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung von Einwendungen ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Bestimmungen der Paragraphen 146, ff. ZPO zulässig.
  2. Absatz 2Wenn ein Mieter, dem aus dem Grund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, gekündigt wurde und den an dem Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden trifft, vor Schluß der der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung den geschuldeten Betrag entrichtet, so ist die Kündigung aufzuheben; der Mieter hat jedoch dem Vermieter die Kosten zu ersetzen, soweit ihn ohne seine Zahlung eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte. Ist die Höhe des geschuldeten Betrages strittig, so hat das Gericht vor Schluß der Verhandlung darüber durch Beschluß zu entscheiden.
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt sinngemäß, wenn in einem Verfahren über eine Kündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 16, der Mieter sich vor Schluß der der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung mit der Standardverbesserung einverstanden erklärt, sowie in Rechtsstreitigkeiten wegen Aufhebung der Miete und Räumung des Mietgegenstandes, wenn der Klagsanspruch darauf gegründet ist, daß der Mieter nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Mietzinses dergestalt säumig war, daß er mit dem Ablauf des Termines den rückständigen Mietzins nicht vollständig entrichtet hatte (Paragraph 1118, ABGB).

§ 33a

Beachte für folgende Bestimmung


Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IX Z 7, BGBl. I Nr. 147/1999.

Text

Benachrichtigung der Gemeinde

Paragraph 33 a,

Sobald gegen einen Mieter ein auf die Erwirkung eines Exekutionstitels auf Räumung von Wohnräumen abzielendes Verfahren eingeleitet oder mit einem Mieter von Wohnräumen ein Räumungsvergleich abgeschlossen wird, hat das Gericht davon die Gemeinde zu benachrichtigen, sofern sich der Mieter nicht gegen diese Benachrichtigung ausspricht; das Gericht hat dem Mieter Gelegenheit zu einer solchen Ablehnung zu geben. Die Gemeinde kann soziale Institutionen, die Hilfeleistungen bei drohendem Wohnungsverlust oder Obdachlosigkeit erbringen, von der Verfahrenseinleitung oder dem Vergleichsabschluß informieren.

§ 34

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum: Abs. 5
§ 49c Abs. 7 idF BGBl. I Nr. 36/2000

Text

Verlängerung der Räumungsfrist im Urteil

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDas Gericht kann in Rechtssachen über die Kündigung oder Räumung gemieteter Wohnräume auf Antrag im Urteil eine längere als die gesetzliche Räumungsfrist festsetzen, wenn der Mieter wichtige Gründe dafür geltend macht und dem Vermieter aus der Verzögerung der Räumung kein unverhältnismäßiger Nachteil erwächst. Die Verlängerung darf nicht mehr als neun Monate betragen. Eine solche Entscheidung kann ohne gleichzeitige Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung nur mit Rekurs angefochten werden; gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz findet kein Rechtsmittel statt.
  2. Absatz 2Während der Dauer der verlängerten Räumungsfrist bleiben, unbeschadet gegenteiliger Vereinbarung und einer nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässigen Erhöhung des Mietzinses, die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis so wie bisher aufrecht.
  3. Absatz 3Hat der Mieter selbst den Mietgegenstand gekündigt, sind die Absatz eins und 2 nicht anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,)

§ 34a

Text

Räumungsschutz des Scheinuntermieters

Paragraph 34 a,
  1. Absatz einsMit der Räumung ist innezuhalten, wenn den zu räumenden Mietgegenstand ein Mieter nutzt, der glaubhaft macht, daß die Räumungsexekution zur Umgehung der Ansprüche des Mieters nach Paragraph 2, Absatz 3, auf Anerkennung als Hauptmieter vollzogen werden soll. Dies ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn der betreibende Gläubiger nachweist, daß er den Mieter gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vor Entstehung des der Räumung zugrunde liegenden Exekutionstitels von der Endigung des Hauptmietverhältnisses schriftlich verständigt hat.
  2. Absatz 2Die Aufschiebung (Hemmung) der Exekution kann auf Antrag angeordnet werden, wenn ein Antrag auf Anerkennung als Hauptmieter nach Paragraph 2, Absatz 3, gestellt und glaubhaft gemacht ist, daß die Räumungsexekution zur Umgehung der Ansprüche des Mieters nach Paragraph 2, Absatz 3, auf Anerkennung als Hauptmieter vollzogen werden soll. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Aufschiebung der Exekution; Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, EO ist nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Exekution ist auf Antrag unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen, wenn der in Absatz eins, angeführte Mieter rechtskräftig als Hauptmieter im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, anerkannt ist.

§ 35

Text

Außerkrafttreten des Exekutionstitels; Aufschiebung der Räumungsexekution

Paragraph 35,
  1. Absatz einsIst ein Mieter, dem rechtskräftig gekündigt worden ist, im Fall der zwangsweisen Räumung der Wohnung oder eines Wohnraumes der Obdachlosigkeit ausgesetzt, so ist auf seinen Antrag die Räumungsexekution aufzuschieben (Paragraph 42, EO), wenn die Aufschiebung dem betreibenden Vermieter nach Lage der Verhältnisse zugemutet werden kann. Die so bewilligte Verlängerung der Räumungsfrist soll drei Monate nicht übersteigen. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen darf darüber hinaus ein weiterer Aufschub, jedoch höchstens zweimal und jeweils nicht länger als um drei Monate, bewilligt werden. Wurde bereits im Urteil eine Verlängerung der Räumungsfrist nach Paragraph 34, Absatz eins, bewilligt, so darf eine weitere Verlängerung der Räumungsfrist nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände bewilligt werden, und es darf die Gesamtdauer der so bewilligten Räumungsaufschübe ein Jahr nicht übersteigen. Während der Dauer eines Aufschubes gilt der Paragraph 34, Absatz 2,
  2. Absatz 2Setzt der Mieter nach der Bewilligung des Aufschubes der Räumungsexekution einen neuen Kündigungsgrund, so ist auf Antrag des Vermieters nach Einvernehmung des Mieters (Paragraph 56, EO) die Aufschiebung zu widerrufen und, wenn die ursprüngliche Räumungsfrist bereits abgelaufen ist, eine neue Räumungsfrist zu bestimmen, die auf das zur freiwilligen Räumung unbedingt erforderliche Maß zu beschränken ist.
  3. Absatz 3Im Verfahren über die Aufschiebung der Räumungsexekution findet ein Kostenersatz zwischen den Parteien nicht statt.

§ 36

Text

Ersatz des Ausmietungsschadens

Paragraph 36,

Der Vermieter, der aus Gründen des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8,, 9, 10, 11, 14, 15 oder 16, ebenso der Vermieter, der auf Grund einer Kündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, wegen des Eintritts eines bestimmten Bedarfes einen gerichtlichen Exekutionstitel auf Räumung des Mietgegenstandes erwirkt hat, der den Mietgegenstand aber nach dessen Räumung entweder gar nicht oder anderweitig verwertet, ohne durch eine mittlerweile eingetretene Änderung der Verhältnisse dazu veranlaßt zu sein, hat dem so ausgemieteten Mieter den durch die Ausmietung tatsächlich erlittenen Schaden zu ersetzen.

§ 37

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 113/2003 und § 49f

Text

Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen

Paragraph 37,
  1. Absatz einsÜber die Anträge in den im folgenden genannten Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Miethaus gelegen ist:
    1. Ziffer eins
      Anerkennung als Hauptmieter (Paragraph 2, Absatz 3,);
    2. Ziffer 2
      Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten (Paragraphen 3,, 4 und 6);
    3. Ziffer 3
      Durchsetzung der Anbotspflicht (Paragraph 5, Absatz 2,);
    4. Ziffer 4
      Durchsetzung des Anspruchs auf Wiederherstellung (Paragraph 7,);
    5. Ziffer 5
      Duldung von Eingriffen in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs-, Änderungs- und Errichtungsarbeiten einschließlich des Anspruches auf angemessene Entschädigung (Paragraph 8, Absatz 2 und 3 und Paragraph 18 c, Absatz 2,);
    6. Ziffer 6
      Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes (Paragraph 9,) sowie Feststellung der Höhe und Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung (Paragraph 10,);
    7. Ziffer 7
      Wohnungstausch (Paragraph 13,);
    8. Ziffer 8
      Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses (Paragraphen 12 a,, 16, 43, 44, 45, 46, 46a, 46c), Untermietzinses (Paragraph 26,) und Anrechnung von Dienstleistungen auf den Hauptmietzins (Paragraph 28,);
    9. Ziffer 8 a
      Aufgliederung eines Pauschalmietzinses (Paragraph 15, Absatz 4,);
    10. Ziffer 8 b
      Höhe des rückforderbaren Kautionsbetrags (Paragraph 16 b, Absatz 2,);
    11. Ziffer 9
      Verteilung der Gesamtkosten und Anteil eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten (Paragraph 17,);
    12. Ziffer 10
      Erhöhung der Hauptmietzinse (Paragraphen 18,, 18a, 18b, 19) sowie Höhe und Zuordnung der Kosten von Baumaßnahmen gemäß Paragraph 18 c, (Paragraph 18 c, Absatz 4,);
    13. Ziffer 11
      Legung der Abrechnungen (Paragraph 20, Absatz 3 und 4, Paragraph 21, Absatz 5,, Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 45, Absatz 2,) Vorlage und Kopie des Energieausweises (Paragraph 20, Absatz 5,);
    14. Ziffer 12
      Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben, Auslagen für die Verwaltung, Aufwendungen für die Hausbetreuung, besondere Aufwendungen (Paragraphen 21 bis 24);
    15. Ziffer 12 a
      Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände und sonstige Leistungen (Paragraph 25,);
    16. Ziffer 13
      Angemessenheit des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags und Rückzahlung sowie Bekanntgabe der Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten (Paragraph 45,);
    17. Ziffer 14
      Rückzahlungen von verbotenen Leistungen und Entgelten (Paragraph 27,).
  2. Absatz 2Liegen im Falle eines Wohnungstausches (Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 13,) die Miethäuser in den Sprengeln verschiedener Bezirksgerichte, so ist, sofern der Antrag gemeinsam bei einem der Bezirksgerichte gestellt wird, dieses, sonst das zuerst angerufene der beiden Bezirksgerichte zuständig.
  3. Absatz 2 aGilt der Verteilungsschlüssel für die Gesamtkosten des Hauses (Paragraph 17, Absatz eins,) gemäß Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz WEG 2002 auch für die Miteigentümer der Liegenschaft, so stehen jedem dieser Miteigentümer in den im Absatz eins, Ziffer 9, angeführten Angelegenheiten die im Absatz 3 und 4 genannten Rechte und Pflichten in gleicher Weise wie einem Hauptmieter zu.
  4. Absatz 3Für das Verfahren über die in Absatz eins, genannten Angelegenheiten gelten die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:
    1. Ziffer eins
      Kommt auf einer Seite mehr als sechs Personen Parteistellung zu, so kann im verfahrenseinleitenden Antrag die namentliche Nennung dieser Personen durch die allgemeine Bezeichnung ihrer Rechtsstellung und die Vorlage eines Verzeichnisses dieser Personen ersetzt werden.
    2. Ziffer 2
      In einem Verfahren, das von einem oder mehreren Hauptmietern des Hauses gegen den oder die Vermieter eingeleitet wird, ist der verfahrenseinleitende Antrag auch jenen anderen Hauptmietern des Hauses zuzustellen, deren Interessen durch eine stattgebende Entscheidung darüber unmittelbar berührt werden könnten; diesen Hauptmietern ist Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben, wofür es genügt, wenn sie zu einem Zeitpunkt, zu dem dies noch zulässig ist, Sachvorbringen erstatten können.
    3. Ziffer 3
      In einem Verfahren, das vom Vermieter gegen Hauptmieter des Hauses eingeleitet wird, kommt auch jenen anderen Hauptmietern des Hauses Parteistellung zu, deren Interessen durch eine stattgebende Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden könnten.
    4. Ziffer 4
      Die Zustellung an die anderen, in ihren Interessen unmittelbar berührten Hauptmieter des Hauses nach Ziffer 2, kann durch Anschlag an einer für alle Hausbewohner deutlich sichtbaren Stelle des Hauses (bei mehreren Stiegenhäusern an einer entsprechenden Mehrzahl solcher Stellen) vorgenommen werden. Der Anschlag darf frühestens nach 30 Tagen abgenommen werden. Die Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrags gilt mit Ablauf dieser Frist als vollzogen, spätere Zustellungen hingegen schon mit dem Anschlag. Die Gültigkeit der Zustellung wird dadurch, dass der Anschlag noch vor Ablauf dieser Frist abgerissen oder beschädigt wurde, nicht berührt.
    5. Ziffer 5
      Kommt in einem Verfahren nach Ziffer 3, mehr als sechs Hauptmietern Parteistellung zu, so kann die Zustellung an diese Hauptmieter durch Anschlag nach Ziffer 4 und damit verbundene individuelle Zustellung an einen dieser Hauptmieter, der vom Gericht zu bestimmen ist, vorgenommen werden.
    6. Ziffer 6
      Mehreren Parteien, die durch einen gemeinsamen Antrag ein Verfahren eingeleitet haben, ist nur einmal zuzustellen, und zwar zu Handen des von ihnen namhaft gemachten Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten, sonst zu Handen der im Antrag zuerst genannten Partei. Überdies kann das Gericht für namentlich bestimmte Parteien, deren Interessen nicht offenbar widerstreiten, jederzeit auch von Amts wegen einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bestellen; Paragraph 97, ZPO ist darauf entsprechend anzuwenden.
    7. Ziffer 7
      Zustellungen an den oder die Vermieter können auch zu Handen des für das Haus bestellten Verwalters vorgenommen werden.
    8. Ziffer 8
      Den für das Verfahren bestellten und dem Gericht ausgewiesenen Parteienvertretern ist jedenfalls zuzustellen.
    9. Ziffer 9
      In erster und zweiter Instanz können die Parteien selbst vor Gericht handeln und sich durch jede eigenberechtigte Person vertreten lassen. In dritter Instanz müssen sich die Parteien entweder durch einen Rechtsanwalt oder Notar oder durch einen Interessenvertreter vertreten lassen. Interessenvertreter ist ein Funktionär oder Angestellter eines Vereins, zu dessen satzungsmäßigen Zwecken der Schutz und die Vertretung der Interessen der Vermieter oder der Mieter gehören und der sich regelmäßig mit der Beratung seiner Mitglieder in Mietangelegenheiten in mehr als zwei Bundesländern befasst; er ist zur Vertretung von Parteien in allen Instanzen befugt.
    10. Ziffer 10
      Die Beweise sind in mündlicher Verhandlung vor dem erkennenden Gericht aufzunehmen, sofern nicht die Aufnahme eines Beweises durch einen ersuchten oder beauftragten Richter angeordnet wird.
    11. Ziffer 11
      Jede Partei kann während des Verfahrens erster Instanz beantragen, dass ein im Verfahren strittiges Rechtsverhältnis oder Recht, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über den Antrag ganz oder zum Teil abhängt, in dem über den Hauptantrag ergehenden Sachbeschluss (Ziffer 13,) oder in einem demselben vorausgehenden Zwischensachbeschluss festgestellt werde, sofern die Wirkung einer solchen Feststellungsentscheidung über jene der Entscheidung über den Hauptantrag hinausgeht und auch für die beantragte Feststellung das Verfahren nach Paragraph 37, zulässig ist.
    12. Ziffer 12
      In den Fällen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 AußStrG wird das Verfahren nur unterbrochen, wenn der Unterbrechungsgrund bei einer Partei eintritt, der ungeachtet der Regelungen in Ziffer 4 und 5 individuell zugestellt werden muss. Ein Verfahren kann, sofern dies zweckmäßig ist, mit einem anderen Verfahren nach Absatz eins,, Paragraph 52, WEG 2002, Paragraph 22, WGG oder Paragraph 25, HeizKG verbunden werden.
    13. Ziffer 13
      Die Entscheidung in der Sache ergeht mit Sachbeschluss. Paragraph 44, AußStrG ist nicht anzuwenden.
    14. Ziffer 14
      Im Rekursverfahren sind abweichend von Paragraph 49, AußStrG neu vorgebrachte Tatsachen und neu angebotene Beweismittel - außer zur Dartuung oder Widerlegung der geltend gemachten Rekursgründe - nicht zu berücksichtigen. Paragraph 46, Absatz 3 und Paragraph 52, Absatz 2, letzter Halbsatz AußStrG sind nicht anzuwenden. Paragraph 47, Absatz eins, AußStrG gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vertretung durch einen Interessenvertreter eine mündliche Rekurserhebung ausschließt.
    15. Ziffer 15
      Die Frist für den Rekurs gegen einen Sachbeschluss und für die Rekursbeantwortung hiezu beträgt abweichend von Paragraph 46, Absatz eins und Paragraph 48, Absatz 2, AußStrG vier Wochen. Für die Zustellung eines Rekurses sind die Ziffer 4 und 5 schon bei der Zustellung an mehr als zwei Hauptmieter anzuwenden.
    16. Ziffer 16
      Für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gelten die Paragraphen 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe, dass die in Absatz eins, genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und dass die gemäß Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 62, Absatz 3 und 5 und Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG maßgebliche Wertgrenze 10 000 Euro beträgt. Die Frist für den Revisionsrekurs oder die Zulassungsvorstellung gegen einen Sachbeschluss und für den Revisionsrekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss (Paragraph 64, AußStrG), mit dem ein Sachbeschluss aufgehoben wurde, sowie für die Revisionsrekursbeantwortung hiezu beträgt abweichend von Paragraph 63, Absatz 2,, Paragraph 65, Absatz eins und Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG vier Wochen. Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung haben abweichend von Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5 und Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG die Unterschrift eines Rechtsanwalts, eines Notars oder eines Interessenvertreters zu enthalten. Ziffer 15, zweiter Satz gilt entsprechend.
    17. Ziffer 17
      Die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, Notar oder Interessenvertreter sind von den Parteien nach Billigkeit zu tragen, wofür zu berücksichtigen ist, in welchem Ausmaß die Parteien mit ihren Anträgen durchgedrungen sind, in wessen Interesse das Verfahren durchgeführt wurde, welcher nicht zweckentsprechende Verfahrensaufwand zumindest überwiegend durch das Verhalten einzelner Parteien verursacht wurde und ob eine Partei durch den Kostenersatz an eine Vielzahl von Verfahrensgegnern übermäßig belastet würde. Hat demnach eine durch einen Interessenvertreter vertretene Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Vertretungskosten, so beträgt dieser 400 Euro für das Verfahren erster Instanz und jeweils 180 Euro für das Verfahren zweiter und dritter Instanz. Werden mehrere Parteien eines Verfahrens durch ein und denselben Interessenvertreter vertreten, so erhöht sich ihr gemeinschaftlicher Kostenersatzanspruch bei zwei gemeinsam vertretenen Personen um 10 vH, bei drei Personen um 15 vH, bei vier Personen um 20 vH und bei fünf oder mehr Personen um 25 vH.
    18. Ziffer 18
      In den in Ziffer 2, genannten Verfahren erstreckt sich die Rechtskraft von antragsstattgebenden Sachbeschlüssen über Feststellungsbegehren auf alle Hauptmieter, denen der verfahrenseinleitende Antrag nach Ziffer 2, zugestellt wurde.
    19. Ziffer 19
      Die Bestimmung des Paragraph 79, AußStrG ist nicht anzuwenden.
    20. Ziffer 20
      Zur Sicherung von Ansprüchen, die gemäß Absatz eins, in einem Verfahren nach Absatz 3, geltend zu machen sind, kann das Gericht einstweilige Verfügungen nach der Exekutionsordnung erlassen. Soll die einstweilige Verfügung der Sicherung eines Anspruchs auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, dienen, so kann ihre Bewilligung nicht von einer Sicherheitsleistung nach Paragraph 390, Absatz 2, der Exekutionsordnung abhängig gemacht werden. Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht gestellt, so kann ab diesem Zeitpunkt ein Verfahren vor der Gemeinde gemäß Paragraph 39, nicht mehr anhängig gemacht werden; für ein bereits vor der Gemeinde anhängiges Verfahren gilt Paragraph 40, Absatz 2, zweiter Satz sinngemäß. Der Antrag in der Hauptsache ist in diesen Fällen bei Gericht einzubringen.
  5. Absatz 4Ergibt sich in einem Verfahren nach Absatz eins, ein Anspruch des antragstellenden Mieters auf Rückforderung oder Ersatz, so ist sein Gegner auch zur Zahlung des hienach zustehenden Betrages samt Zinsen binnen 14 Tagen bei Exekution zu verhalten.

§ 38

Text

Stellungnahme der Gemeinde als Baubehörde

Paragraph 38,

Das Gericht (die Gemeinde, Paragraph 39,) hat vor der Entscheidung über einen Antrag auf

  1. Ziffer eins
    Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs- oder Wiederherstellungsarbeiten,
  2. Ziffer 2
    Bewilligung eines erhöhten Hauptmietzinses oder
  3. Ziffer 3
    Vornahme von Verbesserungen oder Änderungen am Mietgegenstand der für die Baulichkeit als Baubehörde zuständigen Gemeinde die Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist zu den beantragten Arbeiten und den damit in Zusammenhang stehenden Fragen, wie im besonderen deren Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit, Preisangemessenheit, Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses oder des Ausmaßes der Beeinträchtigung eines Mietgegenstandes, Stellung zu nehmen. Die Gemeinde kann auch einen Dritten zur Abgabe dieser Stellungnahme ermächtigen.

§ 39

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auch auf Verfahren anzuwenden, die vor In-Kraft-Treten anhängig
geworden sind (vgl. Art. 10 § 2 Abs. 1, BGBl. I Nr. 113/2003).

Text

Entscheidung der Gemeinde

Paragraph 39,
  1. Absatz einsVerfügt eine Gemeinde über einen in Mietangelegenheiten fachlich geschulten Beamten oder Angestellten und rechtfertigt die Anzahl der dort nach Paragraph 37, Absatz eins, anfallenden Verfahren die Betrauung der Gemeinde zum Zwecke der Entlastung des Gerichtes, so kann ein Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, bei Gericht hinsichtlich der in der Gemeinde gelegenen Mietgegenstände nur eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist.
  2. Absatz 2Auf welche Gemeinden die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen zutreffen, stellt der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres durch Kundmachung fest.
  3. Absatz 3Die Gemeinde hat nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen, wenn der Versuch einer gütlichen Beilegung des Streites erfolglos geblieben ist, über den Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, zu entscheiden. Auf das Verfahren sind die Regelungen der Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraphen 17,, 25 bis 28, Paragraph 31, Absatz eins bis 4 und Paragraphen 32 bis 34 AußStrG sowie Paragraph 37, Absatz 2,, Absatz 2 a,, Absatz 3, Ziffer eins bis 12 und 18 und Absatz 4, entsprechend anzuwenden; im Übrigen gilt für das Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.
  4. Absatz 4Die Entscheidung der Gemeinde kann durch kein Rechtsmittel angefochten werden. Sie bildet, wenn die Frist zur Anrufung des Gerichtes nach Paragraph 40, Absatz eins, abgelaufen ist, einen Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, der Exekutionsordnung.
  5. Absatz 5Die im Verfahren vor der Gemeinde erforderlichen Schriften, die vor ihr abgeschlossenen Vergleiche sowie die von ihr ausgestellten Rechtskraftbestätigungen und Bescheinigungen gemäß Paragraph 40, Absatz 3, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

§ 40

Text

Anrufung des Gerichtes

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDie Partei, die sich mit der Entscheidung der Gemeinde über den Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, nicht zufriedengibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichtes tritt die Entscheidung der Gemeinde außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichtes zurückgezogen wird. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.
  2. Absatz 2Das Gericht kann ferner von jeder Partei angerufen werden, wenn das Verfahren vor der Gemeinde nicht binnen drei Monaten zum Abschluß gelangt ist. Sobald ein solches Begehren bei Gericht eingebracht wurde, hat die Gemeinde das Verfahren einzustellen.
  3. Absatz 3Über den Tag, an dem das Verfahren bei der Gemeinde anhängig gemacht wurde, über den Inhalt der Entscheidung der Gemeinde oder, wenn es zu einer solchen nicht kommt, darüber, daß der Vergleichsversuch erfolglos geblieben ist, hat die Gemeinde der Partei auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen. Begehrt die Partei die Entscheidung des Gerichtes, so hat sie diesem die Bestätigung vorzulegen. Die Gemeinde hat dem Gerichte auf Ersuchen die Akten zu übermitteln.

§ 41

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auch auf Verfahren anzuwenden, die vor In-Kraft-Treten anhängig
geworden sind (vgl. Art. 10 § 2 Abs. 1, BGBl. I Nr. 113/2003).

Text

Aufhebung der Unterbrechung eines Kündigungs- oder Räumungsverfahrens

Paragraph 41,

Die wegen eines Verfahrens nach Paragraph 37, angeordnete Unterbrechung eines Rechtsstreits über eine Kündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, oder über eine Räumungsklage wegen Mietzinsrückstandes gemäß Paragraph 1118, ABGB ist auf Antrag des Vermieters wieder aufzuheben, wenn dem Mieter die Zahlung eines einstweiligen Mietzinses gemäß Paragraph 382 f, der Exekutionsordnung auferlegt wurde und der Vermieter den einstweiligen Mietzins auch durch Fahrnis- und Gehaltsexekution sowie durch Verwertung ihm zur Verfügung stehender Sicherheiten in angemessener Frist nicht hereinbringen konnte. Das Gericht kann von der Aufhebung der Unterbrechung jedoch absehen, wenn selbst unter Berücksichtigung der erfolglosen Versuche zur Hereinbringung des einstweiligen Mietzinses nach Lage des Falles nicht angenommen werden muss, dass durch die Einwendungen des Mieters gegen das Bestehen eines Mietzinsrückstandes der Rechtsstreit bloß verschleppt werden soll.

§ 42

Text

Exekutionsbeschränkung

Paragraph 42,
  1. Absatz einsAuf Mietzinse aus Mietverträgen, auf welche die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung finden, kann vom Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes angefangen nur im Wege der Zwangsverwaltung Exekution geführt werden. Im Zuge der Zwangsverwaltung hat der Verwalter die Mietzinse in der von diesem Bundesgesetze vorgeschriebenen Weise zu verwenden.
  2. Absatz 2Jede Verfügung über Mietzinse für Mietgegenstände in Gebäuden durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ist, sofern auf den Mietvertrag die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung finden, vom Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes angefangen ohne rechtliche Wirkung. Die Abtretung (Verpfändung) von Hauptmietzinsen zur Sicherung eines zur ordnungsgemäßen Erhaltung oder notwendigen oder nützlichen Veränderung (Verbesserung) aufgenommenen Darlehens an den Gläubiger ist aber nicht ausgeschlossen. Die Abtretung (Verpfändung) ist unter Beibringung einer einverleibungsfähigen Urkunde auf Antrag im öffentlichen Buch anzumerken; erst von da an ist sie gegenüber dritten Personen rechtswirksam. Die Mietzinse eines Hauses, über die der Hauseigentümer sonach zur ordnungsgemäßen Erhaltung oder nützlichen Veränderung (Verbesserung) rechtsgültig verfügt hat, sind im Sinne der Exekutionsordnung nicht als Nutzungen und Einkünfte (Paragraphen 97,, 109 Absatz 3, EO), Erträgnisse (Paragraphen 97, Absatz 3,, 119 Absatz eins, EO) oder Früchte und Einkünfte (Paragraph 156, Absatz eins, EO) der betreffenden Liegenschaft anzusehen.
  3. Absatz 3Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegende Mietrechte können vom Hauseigentümer zugunsten einer von ihm durch Abtretung erworbenen Forderung nicht in Exekution gezogen werden.
  4. Absatz 4Solche Mietrechte über Wohnungen sind gegenüber jedem Gläubiger der Exekution insoweit entzogen, als sie für den Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrliche Wohnräume betreffen.
  5. Absatz 5Der Anspruch des Hauseigentümers gegen seinen Vertreter auf Ausfolgung vereinnahmter Mietzinse ist nur zugunsten der im zweiten Satz des Absatz 2, angeführten Forderungen pfändbar.
  6. Absatz 6Die Exekutionsbeschränkungen sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen.

§ 42a

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auch auf Verfahren anzuwenden, die vor In-Kraft-Treten anhängig
geworden sind (vgl. Art. 10 § 2 Abs. 1, BGBl. I Nr. 113/2003).

Text

Vorzugspfandrecht für Erhaltungsarbeiten

Paragraph 42 a,
  1. Absatz einsAn jeder Liegenschaft, auf der sich ein diesem Bundesgesetz unterliegender Mietgegenstand befindet, besteht ein gesetzliches Vorzugspfandrecht zugunsten von Forderungen der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen, die aus der Finanzierung der in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, angeführten Erhaltungsarbeiten entstanden sind, sofern diese nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 20, durchgeführt wurden.
  2. Absatz 2Diese einstweilige Verfügung ist von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen.
  3. Absatz 3Die durch das Vorzugspfandrecht besicherte Forderung ist im Fall einer Zwangsversteigerung der Liegenschaft durch Barzahlung zu berichtigen, soweit sie in der Verteilungsmasse (Paragraph 215, EO) Deckung findet, ansonsten aber vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.

§ 43

Text

römisch II. Hauptstück
Bestimmungen über bestehende Mietverträge und Übergangsregelung

Allgemeine Grundsätze

Paragraph 43,
  1. Absatz einsInsoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gilt das römisch eins. Hauptstück auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind.
  2. Absatz 2Ist eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften rechtsunwirksam, so sind diesbezüglich die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften weiter anzuwenden.

§ 45

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. BGBl. II Nr. 296/2006.

Text

Wertbeständigkeit des Mietzinses

Paragraph 45,
  1. Absatz einsIm Fall eines vor dem 1. März 1994 geschlossenen Hauptmietvertrags kann der Vermieter den Hauptmietzins für eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder eine Geschäftsräumlichkeit auf 1,75 Euro Anmerkung 1), für eine Wohnung der Ausstattungskategorie B auf 1,32 Euro Anmerkung 2), für eine Wohnung der Ausstattungskategorie C oder eine Wohnung der Ausstattungskategorie D in brauchbarem Zustand auf 0,88 Euro Anmerkung 3) und für eine Wohnung der Ausstattungskategorie D in nicht brauchbarem Zustand auf 0,66 Euro Anmerkung 4), jeweils je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, anheben, wenn der bisherige Hauptmietzins unter dem jeweils anzuwendenden Betrag liegt. Die angeführten Beträge valorisieren sich entsprechend der Regelung des Paragraph 16, Absatz 6, Die Anhebung ist aber nur dann zulässig, wenn sich der Mietgegenstand in einem Gebäude befindet, für das weder eine Abbruchbewilligung noch ein Abbruchauftrag der Baubehörde vorliegt. Eine sich aus der Anhebung ergebende Unwirksamkeit des Hauptmietzinses ist innerhalb der in Paragraph 16, Absatz 8, genannten Fristen ab dem Anhebungsbegehren gerichtlich (bei der Gemeinde, Paragraph 39,) geltend zu machen.
  2. Absatz 2Ist der nach Paragraph 16, Absatz eins und 9 zulässige Hauptmietzins bei einer Geschäftsräumlichkeit niedriger als 2,64 Euro Anmerkung 5) je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, so kann der Vermieter abweichend von Absatz eins, den Hauptmietzins nur auf zwei Drittel des nach Paragraph 16, Absatz eins und 9 zulässigen Betrags anheben. Der Betrag von 2,64 Euro Anmerkung 5) valorisiert sich entsprechend der Regelung des Paragraph 16, Absatz 6, Der letzte Satz des Absatz eins, gilt entsprechend.
  3. Absatz 3Der Vermieter hat sein Anhebungsbegehren dem Hauptmieter spätestens einen Monat vor dem Zinstermin, zu dem er die Anhebung fordert, schriftlich bekannt zu geben. Begehrt der Vermieter die Anhebung für einen in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, genannten Mietgegenstand, so gelten für die Mietgegenstände dieses Hauses ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen des römisch eins. Hauptstücks mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mietzinsbildung nach Paragraph 16, Absatz 2 bis 7 und 10 und über die Richtwerte nach dem Richtwertgesetz. In diesen Fällen darf der Vermieter in der Hauptmietzinsabrechnung (Paragraph 20,) auch die Beträge als Ausgaben absetzen, die in den jeweiligen Verrechnungsjahren zur Amortisation der seinerzeit aufgewendeten Bau-, Grund- oder Aufschließungskosten zu entrichten sind.

(__________________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2006, ab 1.9.2006: 1,93 Euro

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2008, ab 1.9.2008: 2,04 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2011, ab 1.8.2011: 2,15 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2014, ab 1.4.2014: 2,27 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2018, ab 1.2.2018: 2,39 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2022, ab 1.4.2022: 2,52 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2022, ab 1.6.2022: 2,66 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2022, ab 1.11.2022: 2,81 Euro

Anmerkung 2: ab 1.9.2006: 1,46 Euro

ab 1.9.2008: 1,54 Euro
ab 1.8.2011: 1,62 Euro
ab 1.4.2014: 1,71 Euro
ab 1.2.2018: 1,80 Euro
ab 1.4.2022: 1,90 Euro
ab 1.6.2022: 2,00 Euro
ab 1.11.2022: 2,12 Euro

Anmerkung 3: ab 1.9.2006: 0,97 Euro

ab 1.9.2008: 1,03 Euro
ab 1.8.2011: 1,08 Euro
ab 1.4.2014: 1,14 Euro
ab 1.2.2018: 1,20 Euro
ab 1.4.2022: 1,27 Euro
ab 1.6.2022: 1,34 Euro
ab 1.11.2022: 1,41 Euro

Anmerkung 4: ab 1.9.2006: 0,73 Euro

ab 1.9.2008: 0,77 Euro
ab 1.8.2011: 0,81 Euro
ab 1.4.2014: 0,86 Euro
ab 1.2.2018: 0,90 Euro
ab 1.4.2022: 0,95 Euro
ab 1.6.2022: 1,00 Euro
ab 1.11.2022: 1,06 Euro

Anmerkung 5: ab 1.9.2006: 2,91 Euro

ab 1.9.2008: 3,08 Euro
ab 1.8.2011: 3,25 Euro
ab 1.4.2014: 3,43 Euro
ab 1.2.2018: 3,60 Euro
ab 1.4.2022: 3,80 Euro
ab 1.6.2022: 4,01 Euro
ab 1.11.2022: 4,23 Euro)

§ 46

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. BGBl. II Nr. 296/2006.

Text

Hauptmietzins bei Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag über eine Wohnung

Paragraph 46,
  1. Absatz einsTreten in einen am 1. März 1994 bestehenden Hauptmietvertrag über eine Wohnung der Ehegatte, der Lebensgefährte oder minderjährige Kinder (Paragraph 42, ABGB) des bisherigen Hauptmieters allein oder gemeinsam mit anderen Angehörigen ein (Paragraph 12, Absatz eins und 2, Paragraph 14,), so darf der Vermieter vom (von den) in das Hauptmietrecht Eintretenden weiterhin nur den Hauptmietzins begehren, den er ohne den Eintritt begehren dürfte. Das gleiche gilt für den Eintritt auf Grund einer gerichtlichen Anordnung nach Paragraph 87, Absatz 2, des Ehegesetzes.
  2. Absatz 2Treten in einen am 1. März 1994 bestehenden Hauptmietvertrag über eine Wohnung ausschließlich Personen ein, die in Absatz eins, nicht genannt sind, so darf der Vermieter vom (von den) in das Hauptmietrecht Eintretenden ab dem auf den Eintritt folgenden Zinstermin eine Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem für die Wohnung nach Paragraph 16, Absatz 2 bis 6 im Zeitpunkt des Eintritts zulässigen Betrag, höchstens aber 2,64 Euro Anmerkung 1) je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, verlangen, sofern der bisherige Hauptmietzins niedriger ist. Dieser Höchstbetrag von 2,64 Euro Anmerkung 1) valorisiert sich entsprechend der Regelung des Paragraph 16, Absatz 6, In den Fällen des Absatz eins, darf der Vermieter diese Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses ab dem Zinstermin begehren, zu dem alle in Absatz eins, genannten Eintretenden auf Dauer die Wohnung verlassen haben oder volljährig geworden sind. Gleiches gilt, wenn Personen, die in Absatz eins, in dessen bis 28. Februar 1994 in Geltung gestandener Fassung genannt waren, nach dem 31. Dezember 1981 und vor dem 1. März 1994 in den Hauptmietvertrag eingetreten sind, aber erst nach dem 28. Februar 1994 die Wohnung auf Dauer verlassen haben oder volljährig geworden sind. Die Anhebung des Hauptmietzinses ist aber solange nicht zulässig, als dem Hauptmieter – unter der Annahme einer sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses – für vor dem 1. März 1994 getätigte Aufwendungen noch Ersatzansprüche nach Paragraph 10, zustünden, die der Mieter geltend macht und der Vermieter zu befriedigen nicht bereit ist. Eine sich aus der Anhebung ergebende Unwirksamkeit des Hauptmietzinses ist innerhalb der in Paragraph 16, Absatz 8, genannten Fristen ab dem Anhebungsbegehren gerichtlich (bei der Gemeinde, Paragraph 39,) geltend zu machen.

(___________________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2006, ab 1.9.2006: 2,91 Euro

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2008, ab 1.9.2008: 3,08 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2011, ab 1.8.2011: 3,25 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2014, ab 1.4.2014: 3,43 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2018, ab 1.2.2018: 3,60 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2022, ab 1.4.2022: 3,80 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2022, ab 1.6.2022: 4,01 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2022, ab 1.11.2022: 4,23 Euro)

§ 46a

Text

Hauptmietzins bei bestehenden Mietverträgen über Geschäftsräumlichkeiten

Paragraph 46 a,
  1. Absatz einsIm Fall eines am 1. März 1994 bestehenden Hauptmietvertrags über eine Geschäftsräumlichkeit ist Paragraph 12 a, Absatz 3, mit der Maßgabe anzuwenden, daß solche Änderungen unberücksichtigt bleiben, die vor dem 1. Oktober 1993 eingetreten sind.
  2. Absatz 2Im Fall eines am 1. März 1994 bestehenden Hauptmietvertrags über eine Geschäftsräumlichkeit darf der Vermieter, sofern der bisherige Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptmietzins nach Paragraph 16, Absatz eins, ist, nach dem Tod des Hauptmieters von dessen Rechtsnachfolgern ab dem auf den Todesfall folgenden 1. Jänner die schrittweise Anhebung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem für die Geschäftsräumlichkeit nach Paragraph 16, Absatz eins, zulässigen Betrag innerhalb von 15 Jahren in der Weise verlangen, daß der Hauptmietzins für jedes Kalenderjahr nach dem Todestag um jeweils ein Fünfzehntel des bis zum angemessenen Hauptmietzins nach Paragraph 16, Absatz eins, fehlenden Betrages angehoben wird, wobei eine Valorisierung dieses Betrages entsprechend der Regelung des Paragraph 16, Absatz 6, zu erfolgen hat, ein Überschreiten der Indexschwelle aber erst ab dem jeweils folgenden Kalenderjahr zu berücksichtigen ist. Solange der Rechtsnachfolger des verstorbenen Hauptmieters das Unternehmen ohne Änderung der Art der Geschäftstätigkeit fortführt, ist bei Ermittlung des nach Paragraph 16, Absatz eins, angemessenen Hauptmietzinses die Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Paragraph 12 a, Absatz 5, ist anzuwenden, wenn der Pachtvertrag nach dem 28. Februar 1994 abgeschlossen wurde. Wenn der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit sein darin betriebenes Unternehmen vor dem 1. März 1994 verpachtet hat und das Pachtverhältnis nach dem 28. Februar 1994 noch aufrecht ist, darf der Vermieter, sofern der bisherige Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptmietzins nach Paragraph 16, Absatz eins, ist, ab dem auf das Anhebungsbegehren folgenden 1. Jänner die schrittweise Anhebung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem für die Geschäftsräumlichkeit nach Paragraph 16, Absatz eins, zulässigen Betrag innerhalb von 15 Jahren in der in Absatz 2, angeführten Weise verlangen. Das Recht des Vermieters, die Entrichtung eines schrittweise angehobenen Hauptmietzinses zu verlangen, besteht nur für die Dauer des Pachtverhältnisses.
  4. Absatz 4Hat eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts vor dem 1. Jänner 1968 eine Geschäftsräumlichkeit als Hauptmieter gemietet und war bei Vertragsabschluß eine freie Mietzinsvereinbarung nicht möglich, darf der Vermieter ab dem auf das Anhebungsbegehren folgenden 1. Jänner die schrittweise Anhebung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem für Geschäftsräumlichkeiten nach Paragraph 16, Absatz eins, zulässigen Betrag innerhalb von 15 Jahren in der in Absatz 2, angeführten Weise verlangen, wenn der bisherige Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptmietzins nach Paragraph 16, Absatz eins, ist und
    1. Ziffer eins
      eine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, erfolgt ist und
    2. Ziffer 2
      keine Mietzinsvereinbarung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, in der Stammfassung des Mietrechtsgesetzes oder anderer gleichartiger (zB Paragraph 38, WSG, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, MRG Anmerkung, richtig: MG)) mietrechtlicher Regelungen erfolgte oder
    3. Ziffer 3
      keine Vereinbarung im Sinne der Ziffer 2, geschlossen wurde, obwohl eine solche wegen einer Änderung des Vertrages über den Mietgegenstand möglich gewesen wäre.
  5. Absatz 5Entstand durch die Veräußerung des in einer gemieteten Geschäftsräumlichkeit betriebenen Unternehmens ohne Übergang der Hauptmietrechte vor dem 1. Jänner 1982 ein Mietverhältnis, bei dem im Innenverhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber des Unternehmens die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis an den Erwerber übertragen wurden, so darf der Vermieter, sofern der bisherige Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptmietzins nach Paragraph 16, Absatz eins, ist, die schrittweise Anhebung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem für die Geschäftsräumlichkeit nach Paragraph 16, Absatz eins, zulässigen Betrag innerhalb von 15 Jahren in der in Absatz 2, angeführten Weise ab dem auf das schriftliche Anhebungsbegehren folgenden 1. Jänner verlangen, wenn er mit dem Anhebungsbegehren den Erwerber des Unternehmens als neuen Hauptmieter anerkennt. Mit dieser Anerkennung erlischt das Hauptmietverhältnis zum Veräußerer.
  6. Absatz 6Im übrigen ist Paragraph 12 a, Absatz 7, auf die in Absatz 2 bis 5 geregelten Fälle sinngemäß anzuwenden. Eine sich aus einer Anhebung nach Absatz 2 bis 5 ergebende Unwirksamkeit des Hauptmietzinses ist innerhalb der in Paragraph 16, Absatz 8, genannten Fristen ab dem jeweiligen Anhebungsbegehren gerichtlich (bei der Gemeinde, Paragraph 39,) geltend zu machen.

§ 46b

Text

Erfordernisse eines Anhebungsbegehrens

Paragraph 46 b,

In allen Fällen, in denen der Vermieter nach Paragraphen 46 und 46a die Anhebung des Hauptmietzinses verlangen darf, hat der Vermieter sein Anhebungsbegehren dem Hauptmieter spätestens einen Monat vor dem Zinstermin, zu dem er die Entrichtung des angehobenen Mietzinses fordert, schriftlich bekanntzugeben; im Fall einer schrittweisen Anhebung nach Paragraph 46 a, Absatz 2 bis 4 Anmerkung, richtig: 5) bewirkt ein verspätetes Anhebungsbegehren aber nicht den Verlust des Anhebungsrechts für das gesamte Kalenderjahr. Die schriftliche Aufforderung hat die Höhe des angehobenen Hauptmietzinses und die Nutzfläche des Mietgegenstands sowie gegebenenfalls die der Anhebung für das jeweilige Jahr zugrunde liegende Berechnung zu enthalten. Bei der Berechnung des angehobenen Hauptmietzinses sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden.

§ 46c

Text

Hauptmietzins bei früherer Standardanhebung

Paragraph 46 c,

Wenn die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, nicht vorliegen, sind dennoch Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses für eine Wohnung ohne die Beschränkungen des Paragraph 16, Absatz 2 bis 4 und 6 bis zu dem für die Wohnung nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag auch weiterhin zulässig, wenn der Mietgegenstand eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder B in ordnungsgemäßem Zustand ist, deren Standard vom Vermieter nach dem 31. Dezember 1967 durch Zusammenlegung von Wohnungen der Ausstattungskategorie B, C oder D, durch eine andere bautechnische Aus- oder Umgestaltung größeren Ausmaßes einer Wohnung oder mehrerer Wohnungen der Ausstattungskategorien B, C oder D oder sonst unter Aufwendungen erheblicher Mittel angehoben wurde, oder wenn der Mietgegenstand eine Wohnung der Ausstattungskategorie C in ordnungsgemäßem Zustand ist, deren Standard vom Vermieter nach dem 31. Dezember 1967 durch Zusammenlegung von Wohnungen der Ausstattungskategorie D, durch eine andere bautechnische Aus- oder Umgestaltung größeren Ausmaßes einer Wohnung oder mehrerer Wohnungen der Ausstattungskategorie D oder sonst unter Aufwendung erheblicher Mittel angehoben wurde, sofern der Vermieter die Arbeiten zur Standardanhebung vor dem 1. Oktober 1993 tatsächlich begonnen hat. Die Beschränkungen des Paragraph 16, Absatz 2 bis 4 und 6 werden jedoch sowohl für bestehende, nach dem 28. Februar 1994 geschlossene als auch für neue Mietverträge wieder wirksam, sobald nach dem Abschluß der Arbeiten zur Standardanhebung ein Zeitraum von zwanzig Jahren verstrichen ist. Bei Ermittlung des nach Ablauf dieses zwanzigjährigen Zeitraums zulässigen Hauptmietzinses sind die Verhältnisse am Ende dieses Zeitraums zugrunde zu legen; zuvor vom Hauptmieter getätigte Aufwendungen zur Verbesserung des Mietgegenstands sind aber angemessen zu berücksichtigen, soweit sie über diesen Zeitpunkt hinaus von objektivem Nutzen sind.

§ 47

Text

Betriebskosten; Umstellung der Verteilungsschlüssel

Paragraph 47,
  1. Absatz einsDie vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund der bisherigen Vorschriften fällig gewordenen Betriebskosten dürfen nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften eingehoben werden.
  2. Absatz 2Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für die Berechnung des Anteiles an den Betriebskosten oder besonderen Aufwendungen maßgebenden Verteilungsschlüssel darf der Vermieter bis 31. Dezember 1983 anwenden. Eine frühere Umstellung auf die in Paragraph 17, geregelte Verteilung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn vor diesem Zeitpunkt
    1. Ziffer eins
      eine Erhöhung der Hauptmietzinse nach den Paragraphen 18 und 19 bewilligt oder
    2. Ziffer 2
      ein Erhaltungsbeitrag nach Paragraph 45, eingehoben wird.

§ 48

Text

Anhängiges Verfahren; bewilligte Mietzinserhöhungen

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei Gericht (der Gemeinde, Paragraph 39,) anhängigen Verfahren sind nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften durchzuführen. Wird auf Grund einer Entscheidung über eine Mietzinserhöhung nach Paragraph 7,, Paragraph 28, Absatz 2, des Mietengesetzes innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Gericht (der Gemeinde, Paragraph 39,) das Verfahren über die Mietzinserhöhung der Höhe nach eingeleitet, so ist auch dieses Verfahren nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.
  2. Absatz 2Der Vermieter ist berechtigt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach Paragraph 7,, Paragraph 28, Absatz 2, oder 3 des Mietengesetzes oder Paragraph 2, des Zinsstoppgesetzes erhöhten Hauptmietzinse bis zum Ablauf der seinerzeit bewilligten Laufzeit einzuheben. Das gleiche gilt für die Mietzinserhöhungen, die nach Absatz eins, bewilligt werden.

§ 49

Text

Kündigungsrechtliche Übergangsregelung

Paragraph 49,
  1. Absatz einsFür die Mietverträge über die Exerzier-, Schieß- und sonstigen Übungsplätze des Bundesheeres, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits bestanden haben, gelten die Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 30, Insoweit für andere Mietverträge, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes (Paragraph eins,) nicht unterliegen, vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 19, des Mietengesetzes anzuwenden waren, gelten die Paragraphen 19 bis 23 des Mietengesetzes bis zum 31. Dezember 1988 weiter.

    Für solche Mietverhältnisse gilt:

    1. Ziffer eins
      Der Bundesminister für Justiz kann für bestimmte Bundesländer für die Zeit bis längstens 31. Dezember 1990 durch Verordnung für gemietete Grundflächen, die als Sportstätten, Kinderspielplätze oder Verkehrsübungsplätze für Kinder verwendet werden, Regelungen treffen, die den Paragraphen 19 bis 23 des Mietengesetzes entsprechen, wenn nach Anhörung des Landeshauptmannes feststeht, daß im Land Maßnahmen der Raumordnung zur Erhaltung der Widmung von Grundflächen als Sportstätten, Kinderspielplätze oder Verkehrsübungsplätze für Kinder vorbereitet oder getroffen werden.
    2. Ziffer 2
      Endet ein Mietverhältnis, für das nach dem zweiten Satz dieses Absatzes die Paragraphen 19 bis 23 des Mietengesetzes bis zum 31. Dezember 1988 weiter gelten oder für das eine Verordnung nach Ziffer eins, gilt, mit oder nach dem 31. Dezember 1988 durch Kündigung des Vermieters oder durch Zeitablauf, so hat der Mieter, der während der Dauer des Mietverhältnisses auf den Mietgegenstand bauliche Aufwendungen gemacht hat, die über die Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, bei Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen durch den Vermieter nach ihrem gegenwärtigen Wert, soweit dieser den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn der Vermieter seine Zustimmung zu den Aufwendungen verweigert oder an die Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes gebunden hat oder wenn der Vermieter verhindert war, das eine oder das andere zu tun, weil ihm der Mieter die beabsichtigten Aufwendungen nicht angezeigt hat. Der Wert ist objektiv unter der Annahme zu ermitteln, daß der Mietgegenstand weiter zu dem Zweck verwendet wird, zu dem ihn der Mieter vertragsgemäß verwendet hat.
  2. Absatz 2Wurde in einem vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossenen Hauptmietvertrag über einen Mietgegenstand, der nach dem 31. Dezember 1967 durch Neu-, Um-, Auf-, Ein- oder Zubau ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel neu geschaffen worden ist, weder die Anwendbarkeit der Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 19, des Mietengesetzes, noch eine Bestandsdauer vereinbart, die über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes hinaus wirksam ist, so gelten für diesen Hauptmietvertrag die Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 30,, sofern es der Vermieter bis 30. Juni 1982 unterläßt, dem Hauptmieter einen befristeten Hauptmietvertrag nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in der Stammfassung dieses Gesetzes anzubieten, der zumindest bis 31. Dezember 1984 wirksam ist. Nimmt der Hauptmieter ein diesbezügliches Anbot des Vermieters binnen sechs Monaten nach dem Zugang des Anbotes nicht an und wird auch keine andere Vereinbarung über die Bestandsdauer geschlossen, so gelten für dieses Hauptmietverhältnis die Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 30, nicht.
  3. Absatz 3Haben für einen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossenen Untermietvertrag die Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 19, des Mietengesetzes nicht gegolten, so gelten hiefür auch nicht die Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 30,

§ 49a

Text

Wirksamkeit früherer Befristungen

Paragraph 49 a,
  1. Absatz einsEine vor dem 1. März 1994 geschlossene und nach den damaligen Bestimmungen rechtswirksame Vereinbarung über die Befristung eines Mietvertrages behält ihre Rechtswirksamkeit. Eine nach den damaligen Bestimmungen rechtsunwirksame Befristung bleibt rechtsunwirksam.
  2. Absatz 2Wird ein vor dem 1. März 1994 geschlossener und nach den damaligen Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, oder des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, rechtswirksam befristeter Mietvertrag nach dem 28. Februar 1994 erneuert, so gilt diese Erneuerung als Abschluß eines neuen Mietvertrages.

§ 49b

Text

Übergangsregelung für Befristungen und Abrechnungsbestimmungen

Paragraph 49 b,
  1. Absatz einsDie Änderungen der Paragraph 16, Absatz 7 bis 8, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 21, Absatz 6,, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und c, Absatz 4 bis Absatz 6,, Paragraph 34, Absatz 5,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12 und 12a, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 20 a, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, treten mit 1. März 1997 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, gilt für Aufwendungen, die nach dem 28. Februar 1997 vorgenommen werden.
  3. Absatz 3Paragraph 16, Absatz 7 und 7a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, gilt für
    1. Ziffer eins
      Mietverhältnisse, die nach dem 28. Februar 1997 beginnen, und
    2. Ziffer 2
      Verlängerung früherer Mietverhältnisse für einen nach dem 28. Februar 1997 beginnenden Zeitraum.
  4. Absatz 4Paragraph 16, Absatz 7 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, gilt für Umwandlungen von Mietverhältnissen in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, die für einen nach dem 28. Februar 1997 liegenden Zeitraum vereinbart werden. Bei der Berechnung der Differenz ist für den Zeitraum vor dem 1. März 1997 Paragraph 16, Absatz 7, in der damaligen Fassung zugrunde zu legen.
  5. Absatz 5Paragraph 18, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, gilt für
    1. Ziffer eins
      Mietverhältnisse, die nach dem 28. Februar 1997 beginnen, und
    2. Ziffer 2
      Verlängerung früherer Mietverhältnisse für einen nach dem 28. Februar 1997 beginnenden Zeitraum.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2004,)

  6. Absatz 7Eine vor dem 1. März 1997 geschlossene und nach den damaligen Bestimmungen rechtswirksame Vereinbarung über die Befristung eines Mietvertrages bleibt rechtswirksam. Eine nach den damaligen Bestimmungen rechtsunwirksame Befristung bleibt rechtsunwirksam.
  7. Absatz 8Wird ein vor dem 1. März 1997 geschlossener und nach den damaligen Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, oder c in der Fassung des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,, rechtswirksam befristeter Mietvertrag für einen Zeitraum nach dem 28. Februar 1997 verlängert, so ist Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, oder c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, anzuwenden.
  8. Absatz 9Paragraph 29, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, ist auch auf Mietverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. März 1997 begonnen haben. Endet das Mietverhältnis jedoch bereits vor dem 1. September 1997, so kann der Vermieter diese Verlängerung nur in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 569, ZPO verhindern.
  9. Absatz 10Paragraph 29, Absatz 4 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, ist nur auf Mietverhältnisse anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1997 begonnen haben oder nach diesem Zeitpunkt schon einmal rechtswirksam verlängert worden sind.
  10. Absatz 11Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12 und 12a, Absatz 2 a, sowie Absatz 3, Ziffer 2, erster Satz und Absatz 3, Ziffer 20 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1997 anhängig gemacht worden sind; auf Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt anhängig sind, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
  11. Absatz 12Paragraph 37, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, ist für Abrechnungsperioden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen.
  12. Absatz 13Im übrigen ist das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, ab dem 1. März 1997 auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind.

§ 49c

Text

Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2000

Paragraph 49 c,
  1. Absatz einsDie Änderungen der Paragraphen 3,, 16, 17, 18, 20, 21, 23, 26, 29, 34, 37, 45 und 49 sowie die Aufhebung der Paragraphen 29 a und 44 durch die Wohnrechtsnovelle 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,, treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.
  2. Absatz 2Solange auf Grund eines vor dem 1. Juli 2000 eingegangenen und nach dem 30. Juni 2000 weiter aufrechten Dienstverhältnisses nach dem Hausbesorgergesetz eine Wohnung des Hauses als Hausbesorgerdienstwohnung benützt wird, zählt diese Wohnung zu den allgemeinen Teilen des Hauses im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und des Paragraph 17, Absatz eins a, vierter Satz und hat die Nutzfläche dieser Wohnung im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, außer Betracht zu bleiben. Die diesbezüglich durch die Beendigung des Dienstverhältnisses eintretende Änderung ist erst ab der dieser Beendigung nachfolgenden Abrechnungsperiode wirksam.
  3. Absatz 3Paragraph 16, Absatz 7 und Paragraph 26, Absatz 3, jeweils in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,, gelten für Mietverhältnisse, die nach dem 30. Juni 2000 beginnen, sowie für die Verlängerung früherer Mietverhältnisse für einen nach dem 30. Juni 2000 beginnenden Zeitraum. Bei einem befristeten Mietverhältnis, das vor dem 1. Juli 2000 begonnen hat, gilt eine allfällige Verminderung des höchstzulässigen Mietzinses ab dem Zeitpunkt der Umwandlung in einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit nicht mehr, ohne dass dies von einer schriftlichen Ausweisung der Verminderung im ursprünglichen Mietvertrag oder in einer Verlängerungsvereinbarung abhängig wäre.
  4. Absatz 4Paragraph 16, Absatz 7 b, in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Wohnrechtsnovelle 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,, ist auf Mietverhältnisse weiter anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2000 begonnen haben oder verlängert wurden, bei Verlängerung jedoch nur hinsichtlich jenes Verlängerungszeitraums, der vor dem 1. Juli 2000 begonnen hat.
  5. Absatz 5Solange ein vor dem 1. Juli 2000 eingegangenes Dienstverhältnis nach dem Hausbesorgergesetz nach dem 30. Juni 2000 weiter aufrecht ist, gilt anstelle von Paragraph 23, Absatz 2, der Paragraph 23, Absatz eins, in seiner vor dem Inkrafttreten der Wohnrechtsnovelle 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,, geltenden Fassung und sind Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8 und Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, weiterhin in ihrer vor dem Inkrafttreten der Wohnrechtsnovelle 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,, geltenden Fassung anzuwenden.
  6. Absatz 6Eine vor dem 1. Juli 2000 geschlossene und nach den damaligen Bestimmungen rechtswirksame Vereinbarung über die Befristung eines Mietverhältnisses - einschließlich einer befristeten Erneuerung - bleibt rechtswirksam. Eine nach den damaligen Bestimmungen rechtsunwirksame Befristung bleibt rechtsunwirksam.
  7. Absatz 7Paragraph 29, Absatz 4 a,, 4b und 4c und Paragraph 34, Absatz 5, jeweils in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Wohnrechtsnovelle 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,, sind auf Mietverhältnisse weiter anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2000 begonnen haben oder verlängert wurden, bei Verlängerung jedoch nur hinsichtlich jenes Verlängerungszeitraums, der vor dem 1. Juli 2000 begonnen hat.
  8. Absatz 8Paragraph 44, MRG in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 1999,, ist auf Verfahren über die Unwirksamkeit von Mietzinsvereinbarungen, die vor dem 1. Juli 2000 bei Gericht (bei der Gemeinde, Paragraph 39,) anhängig gemacht worden sind, weiter anzuwenden.
  9. Absatz 9Im übrigen ist die Wohnrechtsnovelle 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,, ab dem 1. Juli 2000 auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten geschlossen worden sind.

§ 49d

Text

Übergangsregelung zur Mietrechtsnovelle 2001

Paragraph 49 d,
  1. Absatz einsDie Änderungen der Paragraphen eins,, 2, 9, 16, 20, 30, 37 und 45 durch die Mietrechtsnovelle 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2001,, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph eins, Absatz 2 und 4, Paragraph 16 und Paragraph 30, Absatz 2, jeweils in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2001,, gelten für Mietverträge, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden.
  3. Absatz 3Ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, der vor dem 1. Jänner 2002 eingehoben wurde, ist bei der Anhebung des Hauptmietzinses gemäß Paragraph 45, in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2001,, durch Hinzurechnung zum bisherigen Hauptmietzins zu berücksichtigen, sodass eine Anhebung nur zulässig ist, soweit die Summe aus dem bisherigen Hauptmietzins und dem Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag unter dem jeweils anzuwendenden Betrag nach Paragraph 45, Absatz eins, liegt. Ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, der nach dem 28. Februar 1994 und vor dem 1. Jänner 2002 eingehoben wurde, gilt ab 1. Jänner 2002 als Teil des Hauptmietzinses; ein nach dem 28. Februar 1994 und vor dem 1. Jänner 2002 gestelltes Verlangen des Vermieters nach Entrichtung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags gilt ab 1. Jänner 2002 als Anhebungsbegehren gemäß Paragraph 45, in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2001,.
  4. Absatz 4Im Übrigen ist die Mietrechtsnovelle 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2001,, ab dem 1. Jänner 2002 auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor ihrem In-Kraft-Treten geschlossen worden sind.

§ 49e

Text

Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2006

Paragraph 49 e,
  1. Absatz einsDie Änderungen der Paragraphen eins,, 3, 6, 8, 10, 12, 12a, 14, 15a, 16, 20, 29, 33, 37, 45, 46 und 46a durch die Wohnrechtsnovelle 2006, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 124, treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 gilt
    1. Ziffer eins
      in Ansehung von Mietgegenständen, die durch einen nicht mit einem Dachbodenausbau verbundenen Aufbau neu errichtet worden sind, für Mietverträge, die nach dem 30. September 2006 geschlossen wurden,
    2. Ziffer 2
      im Übrigen jedoch für Mietverträge, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden.
  3. Absatz 3Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2 a,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 3 und Paragraph 15 a, Absatz eins und 2 jeweils in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 gelten für Mietverträge, die nach dem 30. September 2006 geschlossen wurden.
  4. Absatz 4Paragraph 10, Absatz 4 und 4a in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 ist anzuwenden, wenn der Mietvertrag nach dem 30. September 2006 aufgelöst wird.
  5. Absatz 5Paragraph 12 a, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 9,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 46, Absatz 2 und Paragraph 46 a, Absatz 6, jeweils in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 sind auch anzuwenden, wenn die Anhebung vor dem 1. Oktober 2006 stattgefunden hat, doch beginnt die dreijährige Frist in diesen Fällen – ausgenommen jene nach Paragraph 16, Absatz 9, – erst mit 1. Oktober 2006 zu laufen.
  6. Absatz 6Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 ist auf die die Kalenderjahre nach 2004 betreffenden Hauptmietzinsabrechnungen anzuwenden. Auf die die Kalenderjahre vor 2005 betreffenden Hauptmietzinsabrechnungen ist Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, in der Fassung vor der Aufhebung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Dezember 2003, kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2004,, anzuwenden.
  7. Absatz 7Paragraph 29, Absatz 3, in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 ist anzuwenden, wenn die wirksam vereinbarte oder durch Vereinbarung verlängerte Vertragsdauer nach dem 30. September 2006 endet. Paragraph 29, Absatz 4 a,, 4b und 4c sowie Paragraph 34, Absatz 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, sind nicht mehr anzuwenden, wenn die wirksam vereinbarte oder durch Vereinbarung verlängerte Vertragsdauer nach dem 30. September 2006 endet.
  8. Absatz 8Paragraph 33, Absatz eins, in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006 ist auf Kündigungserklärungen anzuwenden, die nach dem 30. September 2006 abgegeben werden.
  9. Absatz 9Im Übrigen ist die Wohnrechtsnovelle 2006 ab dem 1. Oktober 2006 auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2006 geschlossen worden sind.

§ 49f

Text

Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2009

Paragraph 49 f,
  1. Absatz einsParagraph 16 b, sowie die Änderungen der Paragraphen eins,, 29 und 37 durch die Wohnrechtsnovelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2009,, treten mit 1. April 2009 in Kraft; die Änderung des Paragraph 20, durch diese Novelle tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Wohnrechtsnovelle 2009 ist ab dem 1. April 2009 auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor dem 1. April 2009 geschlossen worden sind. Hat im Fall eines vor dem 1. April 2009 geschlossenen Mietvertrags der Vermieter die von ihm entgegengenommene Kaution nicht in der in Paragraph 16 b, Absatz eins, vorgesehenen Weise veranlagt, so hat er dies bis 30. September 2009 nachzuholen.
  3. Absatz 3Paragraph 16 b, Absatz 4 und Paragraph 37, Absatz eins, in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2009,, sind anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. März 2009 anhängig geworden ist. Alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind im streitigen Verfahren weiterzuführen.

§ 49g

Text

Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2015

Paragraph 49 g,
  1. Absatz einsDie Änderungen der Paragraphen 3,, 8, und 16 durch die Wohnrechtsnovelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2014,, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 8, Absatz 2, jeweils in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2015 sind auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die am 1. Jänner 2015 bereits anhängig geworden, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind.
  3. Absatz 3Im Übrigen ist die Wohnrechtsnovelle 2015 ab ihrem Inkrafttreten auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2015 geschlossen wurden.

§ 50

Text

Kundmachung gemäß Paragraph 39, Absatz 2,

Paragraph 50,

Die Gemeinden, auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, zutreffen, sind durch die Kundmachung der Bundesminister für Justiz und für Inneres, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1979,, bestimmt.

§ 51

Text

Übergangsregelung für die Mietzinsreserve

Paragraph 51,

Für die Anwendung des für die Mietzinsreserve bestimmten Verrechnungszeitraums von zehn Jahren gilt für die Übergangszeit von drei Jahren die Beschränkung, daß dieser Verrechnungszeitraum nicht vor dem 1. Jänner 1975 beginnt. Die Verrechnung der Mietzinsreserve aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes richtet sich nach den bisherigen Vorschriften des Mietengesetzes.

§ 52

Text

Übergangsregelung für Darlehens- und Kreditverträge

Paragraph 52,

Die in einem vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossenen Darlehens- oder Kreditvertrag rechtswirksam vereinbarte Abtretung oder Verpfändung der Teilbeträge der Hauptmietzinse, die nach den bisherigen Vorschriften des Mietengesetzes von der Verwendungs- und Verrechnungspflicht ausgenommen waren, wird von der Exekutionsbeschränkung nach Paragraph 42, nicht erfaßt.

§ 52a

Text

Pfandrechtliche Übergangsregelungen

Paragraph 52 a,

Ein vor dem 1. März 1994 zugunsten eines Darlehens oder Kredits zur Finanzierung von Erhaltungsarbeiten an einer Liegenschaft begründetes Pfandrecht geht dem Vorzugspfandrecht nach Paragraph 42 a, im Rang vor, soweit der Darlehens- oder Kreditbetrag tatsächlich für Erhaltungsarbeiten verwendet wurde.

§ 53

Text

römisch III. Hauptstück

Änderung des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes

Paragraph 53,

Anmerkung, Änderung des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1971,.)

§ 54

Text

römisch IV. Hauptstück

Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968

Paragraph 54,

Anmerkung, Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1967,.)

§ 55

Text

römisch fünf. Hauptstück

Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Paragraph 55,

Anmerkung, Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,.)

§ 56

Text

römisch VI. Hauptstück

Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975

Paragraph 56,

Anmerkung, Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1975,.)

§ 57

Text

römisch VII. Hauptstück

Abgabenrechtliche Vorschriften

Paragraph 57,
  1. Absatz einsDie Beträge, die der Nachmieter dem Vermieter im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, des Mietrechtsgesetzes zur teilweisen oder gänzlichen Deckung des vom Vermieter dem Vormieter geleisteten Ersatzes von Aufwendungen nach Paragraph 10, des Mietrechtsgesetzes leistet, gelten nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972.

    Anmerkung, Absatz 2, Änderung des Einkommensteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,.)

§ 58

Text

römisch VIII. Hauptstück

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 58,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 des Paragraph 57, sind erstmalig bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1982, die Bestimmungen des Absatz 2, Ziffer 5, des Paragraph 57, erstmalig für die Zeit ab 1. Jänner 1982 anzuwenden.
  3. Absatz 3Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten vorbehaltlich der Regelungen im römisch II. Hauptstück außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      das Bundesgesetz über die Miete von Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten (Mietengesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1929,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 91/1976;
    2. Ziffer 2
      das Bundesgesetz vom 29. Juni 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 132, womit Bestimmungen über die Mietzinsbildung für nicht dem Mietengesetz unterliegende Räume getroffen werden;
    3. Ziffer 3
      der Art. römisch II des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 281, über die Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Mietrechtsänderungsgesetz);
    4. Ziffer 4
      die Art. römisch XII Ziffer 2 und römisch XIII Ziffer 2, des Einführungsgesetzes zum Umsatzsteuergesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 224;
    5. Ziffer 5
      der Artikel 6, der Verordnung vom 4. Dezember 1943 über Maßnahmen auf dem Gebiete des bürgerlichen Streitverfahrens und der Zwangsvollstreckung (Schutzverordnung), RGBl. römisch eins S 666.
  4. Absatz 4Insoweit in anderen bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften auf eine durch den Absatz 3, aufgehobene Rechtsvorschrift verwiesen wird, tritt an deren Stelle die entsprechende Bestimmung dieses Bundesgesetzes.

§ 59

Text

römisch IX. Hauptstück

Vollziehung

Paragraph 59,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 39, Absatz 5,, des Paragraph 57 und des Paragraph 58, Absatz 2 ;,
  2. Ziffer 2
    der Bundesminister für Inneres hinsichtlich der im Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 15, geregelten Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde, der Paragraph 27, Absatz 5,, Paragraph 38,, Paragraph 39, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 40, Absatz 3 ;,
  3. Ziffer 3
    der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres hinsichtlich des Paragraph 39, Absatz 2 ;,
  4. Ziffer 4
    die Landesregierungen hinsichtlich des Paragraph 29 a und des Paragraph 54,, wobei der Bundesminister für Bauten und Technik mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes nach Artikel 15, Absatz 8, B-VG betraut ist;
  5. Ziffer 5
    der Bundesminister für Justiz für alle übrigen Bestimmungen.

Art. 9

Text

Artikel 9
Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2013,, zu Paragraph 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,)

Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABl. Nr. L 48 vom 23. Februar 2011, S. 1, und die Richtlinie 2011/90/EU zur Änderung von Anhang römisch eins Teil römisch II der Richtlinie 2008/48/EG mit zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses, ABl. Nr. L 296 vom 15. November 2011, S. 35, umgesetzt.

Art. 2

Text

römisch II. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,, zu den Paragraphen eins,, 2, 4, 5, 8, 10, 12, 12a, 15, 15a, 16, 16a, 18, 18c, 20, 22, 26, 27, 29, 29a, 37, 42a, 44, 45, 46, 46a, 46b, 46c, 49a, 52a und 59, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,)

  1. Ziffer eins
    Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gilt der römisch eins. Abschnitt auch für Miet- und Nutzungsverträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind.
  2. Ziffer 2
    Bei bestehenden Hauptmietverträgen mit Wohnungseigentümern oder Wohnungseigentumsbewerbern über eine Wohnung der Ausstattungskategorie D (Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer 4,) und bei Mietverträgen, die mit dem Mieter oder Pächter eines ganzen Hauses abgeschlossen wurden, richtet sich die Auflösung des Mietvertrages nach den bisher in Geltung gestandenen Regelungen der Paragraphen 29 bis 36. Gleiches gilt für die Regeln über die Verwendung und Verrechnung des Hauptmietzinses (Paragraph 18 und Paragraph 20,).
  3. Ziffer 3
    Ermäßigungen des Hauptmietzinses nach den bisher in Geltung gestandenen Regelungen des Paragraph 44, Absatz 2 und 3 MRG bleiben aufrecht.
  4. Ziffer 4
    Vor dem Inkrafttreten des römisch eins. Abschnittes entrichtete und noch nicht bestimmungsgemäß verbrauchte Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge sind bis zum 31. Mai 1994 jedenfalls nicht zurückzuerstatten. Sie sind auch nach diesem Zeitpunkt nicht zurückzuerstatten, wenn sich der Vermieter gegenüber den rückforderungsberechtigten Mietern bis spätestens 31. Mai 1994 durch Anschlag im Haus dazu verpflichtet, sämtliche noch nicht verbrauchte Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge einschließlich jener, die nach den Regelungen des Paragraph 45, MRG in der bis zum Inkrafttreten des römisch eins. Abschnittes in Geltung gestandenen Fassung am 1. März 1994 noch nicht zur Rückzahlung fällig waren, bis spätestens 31. Dezember 1996 vollständig zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten zu verwenden. Kommt der Vermieter dieser Verwendungspflicht nach, so darf er die zwischen 1. März 1994 und 31. Dezember 1996 verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge auch für die Finanzierung solcher Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten verrechnen, deren Kosten bereits durch die anrechenbare Mietzinsreserve gedeckt wären. Kommt er hingegen dieser Verwendungspflicht nicht bis spätestens 31. Dezember 1996 nach, so hat er sämtliche vor dem Inkrafttreten des römisch eins. Abschnittes entrichteten und noch nicht bestimmungsgemäß verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge – ungeachtet der bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen über deren Rückzahlung – bis spätestens 31. Jänner 1997 zurückzuerstatten. Wenn der Vermieter bis spätestens 31. Mai 1994 keine Verpflichtungserklärung im Sinn des zweiten Satzes abgibt, gelten für die Verwendung, Verrechnung und Rückerstattung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge die Regelungen des Paragraph 45, MRG in der bis zum Inkrafttreten des römisch eins. Abschnittes in Geltung gestandenen Fassung weiter. In allen Fällen einer Rückerstattung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen ist rückforderungsberechtigt derjenige, der die jeweiligen Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge als Hauptmieter entrichtet hat, und rückzahlungspflichtig derjenige, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückzahlung Vermieter ist.
  5. Ziffer 5
    Eine vor dem Inkrafttreten des römisch eins. Abschnittes geschlossene und nach den damaligen Bestimmungen rechtswirksame Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses oder ein Begehren nach Paragraph 46, Absatz 2, in der bisherigen Fassung und deren (dessen) Wertsicherung behält ihre (seine) Rechtswirksamkeit. Eine nach den damaligen Bestimmungen rechtsunwirksame Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses bleibt rechtsunwirksam.
  6. Ziffer 6
    Paragraph 18, Absatz 5, MRG gilt nicht für solche Mietverträge, die vor dem 1. März 1994 geschlossen wurden.
  7. Ziffer 7
    Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis d MRG in der Fassung des römisch eins. Abschnittes ist nur auf solche Abrechnungszeiträume anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des römisch eins. Abschnitts gelegen sind. Für Zeiträume davor ist Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c MRG in der bisherigen Fassung anzuwenden.
  8. Ziffer 8
    Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g und Paragraph 27, Absatz 3 und 4 MRG in der Fassung des römisch eins. Abschnitts sind auf Leistungen, die vor dem 1. März 1994 erbracht wurden, nicht anzuwenden. Auf Leistungen, die vor dem 1. März 1994 erbracht wurden, ist Paragraph 27, Absatz 3 und 4 MRG in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des römisch eins. Abschnitts in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden.
  9. Ziffer 9
    Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, MRG in der Fassung des römisch eins. Abschnitts ist nur auf solche Abrechnungszeiträume anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des römisch eins. Abschnitts gelegen sind. Für Zeiträume davor ist Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, MRG in der bisherigen Fassung anzuwenden.
  10. Ziffer 10
    Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des römisch eins. Abschnittes bei Gericht (der Gemeinde, Paragraph 39,) anhängigen Verfahren - ausgenommen Verfahren nach Maßgabe der Ziffer 4, - sind nach den bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen durchzuführen. Die Regelung der Ziffer 4, ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des römisch eins. Abschnittes noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren anzuwenden, sofern das Verfahren nach dem 30. Juni 1993 anhängig gemacht wurde.

Art. 2

Text

Artikel II
Inkrafttreten; Übergangsbestimmung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 1999,, zu Paragraph 40,, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,)

Anmerkung, Ziffer eins, Inkrafttretensbestimmung)
  1. Ziffer 2
    Paragraph 40, Absatz eins, MRG ist in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn die Frist zur Anrufung des Gerichtes zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes noch nicht zu laufen begonnen hat.

Art. 4

Text

Artikel IV
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1985,, zu den Paragraphen 16,, 16a, 39, 40, 41, 43 und 45, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,)

  1. Ziffer eins
    Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Bundesgesetz auch für Miet- und Nutzungsverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind.
  3. Ziffer 3
    Auf Mietverträge über Wohnungen der Ausstattungskategorie A, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind, sind die bisherigen Vorschriften über die Mietzinsbildung weiter anzuwenden. Gleiches gilt für Wohnungen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 a, des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins dieses Bundesgesetzes.
  4. Ziffer 4
    Ist in einer vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossenen Mietzinsvereinbarung über eine Wohnung der Ausstattungskategorie A für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Hauptmietzinshöhe eine Erhöhung des Hauptmietzinses oder eine Verpflichtung des Mieters zum Abschluß einer neuen Mietzinsvereinbarung vorgesehen, so ist diese Vereinbarung rechtsunwirksam. Gleiches gilt für Wohnungen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 a, des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins dieses Bundesgesetzes.
  5. Ziffer 5
    Ist für den Abschluß einer Mietzinsvereinbarung das Vorliegen einer in der Ziffer 4, angeführten Zinsanpassungsklausel Beweggrund, so ist diese Vereinbarung rechtsunwirksam und es gilt die frühere Mietzinsvereinbarung weiter.
  6. Ziffer 6
    Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei Gericht (der Gemeinde, Paragraph 39, MRG) anhängigen Verfahren sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften durchzuführen.
  7. Ziffer 7
    Der Paragraph 16 a, des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins dieses Bundesgesetzes ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen streitigen und außerstreitigen Verfahren anzuwenden. Zieht der Vermieter in einem solchen anhängigen Verfahren innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sein Begehren zurück, so gelten die Verfahrenskosten als gegenseitig aufgehoben. Ist in einem solchen anhängigen Verfahren, das auf Antrag des Mieters eingeleitet worden ist, der Vermieter in der Folge nur deshalb unterlegen, weil Paragraph 16 a, des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins dieses Bundesgesetzes in Kraft getreten ist, so sind die Verfahrenskosten gegenseitig aufzuheben. Eine rechtskräftige Entscheidung steht der Anwendung des Paragraph 16 a, des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins dieses Bundesgesetzes ab 1. Jänner 1986 nicht entgegen.
  8. Ziffer 8
    Die Bestimmungen des Paragraph 45, des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins dieses Bundesgesetzes sind - mit Ausnahme des Absatz eins, Ziffer 3 und des Absatz 6, - auch auf jene Erhaltungsbeiträge anzuwenden, deren Vorschreibung auf Paragraph 45, des Mietrechtsgesetzes in der am 1. Jänner 1982 in Geltung gestandenen Fassung beruht.
  9. Ziffer 9
    Die Bestimmungen des Paragraph 14 d, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes sind - mit Ausnahme des Absatz 5, - auch auf jene Erhaltungsbeiträge anzuwenden, deren Vorschreibung auf Paragraph 14 d, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der am 1. Jänner 1985 in Geltung gestandenen Fassung beruht.
  10. Ziffer 10
    Soweit in anderen bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften die Begriffe „Erhaltungsbeitrag“ und „Erhaltungsbeiträge“ vorkommen, treten an deren Stelle die Begriffe „Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag“ und „Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge“.
  11. Ziffer 11
    Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Art. 5

Text

Artikel V
Übergangs- und Vollzugsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1991,, zu den Paragraphen eins,, 6, 10, 12, 14, 20, 29, 30, 34a und 37, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1991 in Kraft.
  2. Absatz 2Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten Art. römisch eins und römisch II auch für Miet- und sonstige Nutzungsverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind.
  3. Absatz 3Soweit Art. römisch eins Ziffer eins und Ziffer 8, keine gesonderten Regelungen vorsehen, gilt für bestehende Vertragsverhältnisse und anhängige Verfahren:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes beziehungsweise Paragraph 10 und Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes sind, wenn die Ansprüche nach dem 1. März 1991 fällig werden, anwendbar:
      1. Litera a
        auf solche auf Ersatz für Aufwendungen auf eine Wohnung, die vor dem 1. Jänner 1982 oder nach dem 28. Feber 1991 vorgenommen wurden;
      2. Litera b
        auf alle mit öffentlichen Mitteln einer Gebietskörperschaft geförderten Aufwendungen auf eine Wohnung;
      3. Litera c
        auf Ansprüche für Aufwendungen auf eine Wohnung, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel einer Gebietskörperschaft nach dem 1. Jänner 1982, aber vor dem 1. März 1991 vorgenommen wurden, mit der Maßgabe, daß die jährliche Abschreibungsquote allgemein ein Zwanzigstel beträgt und daß die Vorlage von Rechnungen nicht Anspruchsvoraussetzung ist.
    2. Ziffer 2
      Unanwendbar sind die Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes beziehungsweise Paragraph 10 und Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes für die übrigen durch Ziffer eins, nicht erfaßten Ansprüche nach Paragraph 10, Mietrechtsgesetz in der bisherigen Fassung.
    3. Ziffer 3
      Am 1. März 1991 bei Gericht (der Gemeinde, Paragraph 39, des Mietrechtsgesetzes) anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 5,, 6 und 7 sowie des Art. römisch III Ziffer eins, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen. Eine Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 4, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes kann jedoch bereits ab 1. März 1991 erlassen werden.
  5. Absatz 5Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet sich
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich des Art. römisch eins nach Art. römisch IV des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich des Art. römisch II nach Paragraph 59, des Mietrechtsgesetzes;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich des Art. römisch III nach Paragraph 273, des Aktiengesetzes;
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich des Art. römisch IV sind mit der Vollziehung betraut:
      1. Litera a
        der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Paragraphen eins,, 3 und 4 Absatz eins und 2 und der Bekanntmachungspflicht nach Paragraph 2, Absatz 3 ;,
      2. Litera b
        der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 4 ;,
      3. Litera c
        die Landesregierungen hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.

Art. 5 § 2

Text

Artikel V
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 654 aus 1989,, zu Paragraph 37,, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,)

Paragraph 2,

Die Art. römisch eins bis römisch III sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1989 liegt.

Art. 9

Text

Artikel IX
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 1999,, zu den Paragraphen 17,, 24, 33a und 34, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,)

  1. Ziffer eins
    Artikel römisch eins Ziffer 24,, 25, 34, 36 und 39, Artikel römisch II Ziffer eins bis 9, Artikel römisch III Ziffer 5, Litera a,, Ziffer 6,, 7, 8 Litera a und Ziffer 9,, Artikel römisch fünf Ziffer eins, sowie Artikel römisch VI Ziffer 3 und 6 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Artikel römisch VII und römisch VIII treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  3. Ziffer 3
    Im übrigen treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit 1. September 1999 in Kraft.
Anmerkung, Ziffer 3 a bis 5 betreffen andere Rechtsvorschriften)
  1. Ziffer 6
    Auf am 1. Jänner 2000 anhängige Verfahren gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 7, WGG oder Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 9, MRG sind Paragraph 16, Absatz 2, WGG, Paragraph 17, Absatz 2, MRG und Paragraph 24, Absatz 2 a, MRG jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn die Entscheidung erster Instanz nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 ergangen ist. Wenn in einem solchen Verfahren ein Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter nur wegen der durch Art. römisch eins Ziffer 34, oder Art. römisch II Ziffer 3, Litera b, dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Änderungen unterliegt, hat die Bauvereinigung beziehungsweise der Vermieter dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten ungeachtet dieses Verfahrensausgangs die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung zu ersetzen.
  2. Ziffer 7
    Auf am 1. Jänner 2000 anhängige Verfahren ist nicht Paragraph 33 a, MRG, sondern weiterhin der bisherige Paragraph 34, Absatz 3, MRG anzuwenden.
Anmerkung, Ziffer 8 bis 10 betreffen andere Rechtsvorschriften)
  1. Ziffer 11
    Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab dem jeweiligen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind.

Art. 10 § 2

Text

Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2003,, zu den Paragraphen 37,, 39, 41 und 42a, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,)

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz ist - soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird - auch auf Verfahren anzuwenden, die vor seinem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen über die Vertretung in zweiter und dritter Instanz (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 9, MRG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 6, WEG 2002, Paragraph 12, Ziffer eins, des Landpachtgesetzes) sowie über das Rekurs- und das Revisionsrekursverfahren (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 14 bis 16 MRG, Paragraph 12, Ziffer 5 bis 7 des Landpachtgesetzes) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vorher ergangenen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über Rechtsmittel und die Vertretung im Rechtsmittelverfahren weiter anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen über den Kostenersatz (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG) sind nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über den Kostenersatz weiter anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 4, betrifft andere Rechtsvorschrift)

Art. 32

Text

Artikel XXXII
Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, zu Paragraph 37,, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,)

Anmerkung, Ziffer eins, Inkrafttretensbestimmung)
Anmerkung, Ziffer 2, Außerkrafttretensbestimmung)
Anmerkung, Ziffer 3 bis 13 ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
  1. Ziffer 14
    Die Art. römisch II Ziffer eins bis 3 (Paragraphen 13,, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG), römisch VI Ziffer 9, Litera b und c (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins und 1a JN), römisch VII Ziffer 34 und 36 bis 42 (Paragraphen 500,, 502, 505 bis 508a ZPO), 43 Litera b, (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO) und 46 bis 48 (Paragraphen 521 a,, 527 und 528 ZPO), römisch VIII Ziffer 5, (Paragraph 371, EO), römisch XII Ziffer eins bis 4 (Paragraphen 125 bis 127 und 129 GBG 1955), römisch XXI (Paragraph 26, WEG 1975), römisch XXII (Paragraph 22, WGG), römisch XXIV Ziffer 2, (Paragraph 37, MRG), römisch XXVI Ziffer 4, Litera a, (Paragraph 44, Absatz eins, ASGG - soweit sich dieser auf den Paragraph 508, ZPO bezieht), 5 bis 7 (Paragraphen 45,, 46 und 47 ASGG), römisch XXVII Ziffer eins, (Paragraph 15, Absatz 3, UVG 1985) und römisch XXIX (Paragraph 25, HeizKG) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.
Anmerkung, Ziffer 15 bis 20 ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)