Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Abkürzungen, Bezeichnungen und Emblem des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 5. Feber 1980 betreffend die Bezeichnungen, die Abkürzungen der Bezeichnungen und das Emblem des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe
StF: BGBl. Nr. 97/1980

Art. 1

Text

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführten Bezeichnungen und Abkürzungen der Bezeichnungen und das Emblem des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Feber 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 187, betreffend die Bezeichnungen und Abkürzungen der Bezeichnungen sowie das Zeichen des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe ihre Wirksamkeit.

Anl. 1

Text

Anlage