Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für IPR-Gesetz, Fassung vom 03.10.2024

§ 1

Text

ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Grundsatz der stärksten Beziehung

Paragraph eins,
  1. Absatz einsSachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht.
  2. Absatz 2Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) sind als Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen.

§ 2

Text

Ermittlung der für die Anknüpfung maßgebenden Voraussetzungen

Paragraph 2,

Die für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sind von Amt wegen festzustellen, soweit nicht nach verfahrensrechtlichen Vorschriften in einem der Rechtswahl zugänglichen Sachgebiet (Paragraphen 19,, 35 Absatz eins,) tatsächliches Parteivorbringen für wahr zu halten ist.

§ 3

Text

Anwendung fremden Rechtes

Paragraph 3,

Ist fremdes Recht maßgebend, so ist es von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden.

§ 4

Text

Ermittlung fremden Rechtes

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDas fremde Recht ist von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind auch die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und Sachverständigengutachten.
  2. Absatz 2Kann das fremde Recht trotz eingehendem Bemühen innerhalb angemessener Frist nicht ermittelt werden, so ist das österreichische Recht anzuwenden.

§ 5

Text

Rück- und Weiterverweisung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung umfaßt auch deren Verweisungsnormen.
  2. Absatz 2Verweist die fremde Rechtsordnung zurück, so sind die österreichischen Sachnormen (Rechtsnormen mit Ausnahme der Verweisungsnormen) anzuwenden; im Fall der Weiterverweisung sind unter Beachtung weiterer Verweisungen die Sachnormen der Rechtsordnung maßgebend, die ihrerseits nicht mehr verweist bzw. auf die erstmals zurückverwiesen wird.
  3. Absatz 3Besteht eine fremde Rechtsordnung aus mehreren Teilrechtsordnungen, so ist die Teilrechtsordnung anzuwenden, auf die die in der fremden Rechtsordnung bestehenden Regeln verweisen. Mangels solcher Regeln ist die Teilrechtsordnung maßgebend, zu der die stärkste Beziehung besteht.

§ 6

Text

Vorbehaltsklausel (ordre public)

Paragraph 6,

Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.

§ 7

Text

Statutenwechsel

Paragraph 7,

Die nachträgliche Änderung der für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden Voraussetzungen hat auf bereits vollendete Tatbestände keinen Einfluß.

§ 8

Text

Form

Paragraph 8,

Die Form einer Rechtshandlung ist nach demselben Recht zu beurteilen wie die Rechtshandlung selbst; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Staates, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird.

§ 9

Text

Personalstatut einer natürlichen Person

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDas Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.
  2. Absatz 2Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden, so ist ihr Personalstatut das Recht des Staates, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  3. Absatz 3Das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, ist das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (Paragraph 5,) ist unbeachtlich.

§ 10

Text

Personalstatut einer juristischen Person

Paragraph 10,

Das Personalstatut einer juristischen Person oder einer sonstigen Personen- oder Vermögensverbindung, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann, ist das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat.

§ 11

Text

Rechtswahl

Paragraph 11,
  1. Absatz einsEine Rechtswahl der Parteien (Paragraphen 19,, 35 Absatz eins,) bezieht sich im Zweifel nicht auf die Verweisungsnormen der gewählten Rechtsordnung.
  2. Absatz 2Eine in einem anhängigen Verfahren bloß schlüssig getroffene Rechtswahl ist unbeachtlich.
  3. Absatz 3Die Rechtsstellung Dritter wird durch eine nachträgliche Rechtswahl nicht beeinträchtigt.

§ 12

Text

ABSCHNITT 2
PERSONENRECHT

Rechts- und Handlungsfähigkeit

Paragraph 12,

Die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person sind nach deren Personalstatut zu beurteilen.

§ 13

Text

Name

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Führung des Namens einer Person ist nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht.
  2. Absatz 2Der Schutz des Namens ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Verletzungshandlung gesetzt wird.

§ 14

Text

Todeserklärung und Beweisführung des Todes

Paragraph 14,

Die Voraussetzungen, die Wirkungen und die Aufhebung einer Todeserklärung oder einer Beweisführung des Todes sind nach dem letzten bekannten Personalstatut des Verschollenen zu beurteilen.

§ 15

Text

Schutz Erwachsener

Paragraph 15,
  1. Absatz einsSoweit nicht das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13. Januar 2000 anzuwenden ist, richtet sich der Schutz der Person und des Vermögens eines Erwachsenen, der aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, seine Interessen zu schützen (schutzberechtigter Erwachsener), nach den folgenden Regelungen.
  2. Absatz 2Die Voraussetzungen, die Wirkungen und die Beendigung der Vertretung eines schutzberechtigten Erwachsenen von Gesetzes wegen, mit oder ohne Registrierungserfordernis, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Erwachsene im Zeitpunkt der Entstehung dieser Vertretung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
  3. Absatz 3Die Voraussetzungen, die Wirkungen und die Beendigung von gerichtlichen oder behördlichen Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens eines schutzberechtigten Erwachsenen sind nach seinem Personalstatut zu beurteilen.
  4. Absatz 4Die Bedingungen der Ausübung einer Vertretung im Sinne des Absatz 2, oder der Durchführung einer Maßnahme im Sinne des Absatz 3, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie ausgeübt bzw. durchgeführt wird.

§ 16

Text

ABSCHNITT 3
FAMILIENRECHT

A. EHERECHT

Form der Eheschließung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
  2. Absatz 2Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

§ 17

Text

Voraussetzungen der Eheschließung

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung sind für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen.
  2. Absatz eins aSieht das nach dem Personalstatut berufene Recht eines oder beider Verlobten die Eheschließung wegen des Geschlechts eines oder beider Verlobten nicht vor, so sind die Voraussetzungen des Absatz eins, nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Ehe begründet wird.
  3. Absatz 2Ist durch eine für den österreichischen Rechtsbereich wirksame Entscheidung eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, geschieden oder als nicht bestehend festgestellt worden, so darf nicht allein deshalb eine neue Eheschließung untersagt oder eine neue Ehe für nichtig erklärt werden, weil die Entscheidung nach dem Personalstatut eines oder beider Verlobten bzw. Ehegatten nicht anerkannt wird. Dies gilt sinngemäß im Fall der Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes.

§ 18

Text

Persönliche Rechtswirkungen der Ehe

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe sind zu beurteilen
    1. Ziffer eins
      nach dem gemeinsamen, mangels eines solchen nach dem letzten gemeinsamen Personalstatut der Ehegatten, sofern es einer von ihnen beibehalten hat,
    2. Ziffer 2
      sonst nach dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat.
  2. Absatz 2Ist eine Ehe nicht für den Bereich des im Absatz eins, bezeichneten Rechtes, wohl aber für den österreichischen Rechtsbereich zustande gekommen, so sind die persönlichen Rechtswirkungen nach österreichischem Recht zu beurteilen. Haben jedoch die Eheleute eine stärkere Beziehung zu einem dritten Staat, nach dessen Recht die Ehe ebenfalls Wirkungen entfaltet, so ist statt des österreichischen Rechtes das Recht dieses Staates maßgebend.

§ 19

Text

Ehegüterrecht

Paragraph 19,

Das Ehegüterrecht ist nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich bestimmen, mangels einer solchen Rechtswahl nach dem zur Zeit der Eheschließung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht.

§ 20

Text

Ehescheidung

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDie Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe sind nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen.
  2. Absatz 2Kann nach diesem Recht die Ehe auf Grund der geltend gemachten Tatsachen nicht geschieden werden oder liegt keiner der Anknüpfungspunkte des Paragraph 18, vor, so ist die Scheidung nach dem Personalstatut des klagenden Ehegatten im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen.

§ 21

Text

B. KINDSCHAFTSRECHT

Eheliche Abstammung

Paragraph 21,

Die Voraussetzungen der Ehelichkeit eines Kindes und deren Bestreitung sind nach dem Personalstatut zu beurteilen, das die Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder, wenn die Ehe vorher aufgelöst worden ist, im Zeitpunkt der Auflösung gehabt haben. Bei verschiedenem Personalstatut der Ehegatten ist das Personalstatut des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt maßgebend.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Die Voraussetzungen der Legitimation eines unehelichen Kindes durch Ehelicherklärung sind nach dem Personalstatut des Vaters zu beurteilen; wird die Ehelicherklärung erst nach dem Tod des Vaters beantragt, so nach dem Personalstatut des Vaters im Zeitpunkt seines Todes. Ist nach dem Personalstatut des Kindes die Zustimmung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, erforderlich, so ist insoweit auch dieses Recht maßgebend.

§ 24

Text

Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation

Paragraph 24,

Die Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation eines Kindes sind nach dessen Personalstatut zu beurteilen.

§ 25

Text

Uneheliche Abstammung und deren Wirkungen

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDie Voraussetzungen der Feststellung und der Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind sind nach dessen Personalstatut im Zeitpunkt der Geburt zu beurteilen. Sie sind jedoch nach einem späteren Personalstatut des Kindes zu beurteilen, wenn die Feststellung bzw. Anerkennung nach diesem, nicht aber nach dem Personalstatut im Zeitpunkt der Geburt zulässig ist. Das Recht, nach dem die Vaterschaft festgestellt oder anerkannt worden ist, ist auch für deren Bestreitung maßgebend.
  2. Absatz 2Die Wirkungen der Unehelichkeit eines Kindes sind nach dessen Personalstatut zu beurteilen.
  3. Absatz 3Die mit der Schwangerschaft und der Entbindung zusammenhängenden Ansprüche der Mutter gegen den Vater des unehelichen Kindes sind nach dem Personalstatut der Mutter zu beurteilen.

§ 26

Text

Annahme an Kindesstatt

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDie Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt und der Beendigung der Wahlkindschaft sind nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Hat das Kind im Zeitpunkt, zu dem der Vertrag über die Annahme an Kindesstatt geschlossen wurde, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist sein Personalstatut nur hinsichtlich der Zustimmung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, maßgebend.
  2. Absatz 2Die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt sind nach dem Personalstatut des Annehmenden, bei Annahme durch Ehegatten nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht, nach dem Tod eines der Ehegatten nach dem Personalstatut des anderen Ehegatten zu beurteilen.

§ 27

Text

C. Obsorge einer anderen Person und Kuratel

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDie Voraussetzungen für die Anordnung und die Beendigung sowie die Wirkungen der Obsorge, soweit dies nicht in den Paragraphen 24 und 25 geregelt ist, oder einer Kuratel sind nach dem Personalstatut der schutzberechtigten Person zu beurteilen.
  2. Absatz 2Die sonstigen mit den in Absatz , genannten Angelegenheiten verbundenen Fragen, soweit sie die Führung an sich betreffen, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dessen Behörden das Verfahren führen.

§ 27a

Text

D. Partnerschaftsrecht

Voraussetzungen und Wirksamkeit der eingetragenen Partnerschaft

Paragraph 27 a,

Die Voraussetzungen, die Nichtigkeit einer eingetragenen Partnerschaft und ihre Auflösung wegen Mängeln bei ihrer Begründung sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie begründet wird.

§ 27b

Text

Persönliche Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft

Paragraph 27 b,

Die persönlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft sind zu beurteilen

  1. Ziffer eins
    nach dem Recht des Staates, in dem die eingetragenen Partner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat;
  2. Ziffer 2
    nach dem gemeinsamen, mangels eines solchen nach dem letzten gemeinsamen Personalstatut der eingetragenen Partner, sofern es einer von ihnen beibehalten hat, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des in Ziffer eins, bestimmten Rechts nicht vorliegen oder soweit dieses Recht die persönlichen Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft nicht regelt;
  3. Ziffer 3
    sonst nach österreichischem Recht; dieses ist auch anzuwenden, soweit das nach Ziffer 2, maßgebende Recht die persönlichen Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft nicht regelt.

§ 27c

Text

Güterrecht der eingetragenen Partnerschaft

Paragraph 27 c,

Das Güterrecht der eingetragenen Partnerschaft ist nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich bestimmen, mangels einer solchen Rechtswahl nach dem Recht des Staates, in dem die eingetragene Partnerschaft begründet worden ist.

§ 27d

Text

Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Paragraph 27 d,
  1. Absatz einsDie Voraussetzungen und die Wirkungen der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft aus anderen als den in Paragraph 27 a, genannten Gründen sind zu beurteilen
    1. Ziffer eins
      nach dem Recht des Staates, in dem die eingetragenen Partner im Zeitpunkt der Auflösung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide davor ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat;
    2. Ziffer 2
      nach dem im Zeitpunkt der Auflösung gemeinsamen, mangels eines solchen nach dem davor letzten gemeinsamen Personalstatut der eingetragenen Partner, sofern es einer von ihnen beibehalten hat, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des in Ziffer eins, bestimmten Rechts nicht vorliegen oder wenn die eingetragene Partnerschaft nach diesem Recht auf Grund der geltend gemachten Tatsachen nicht aufgelöst werden kann;
    3. Ziffer 3
      sonst nach österreichischem Recht; dieses ist auch anzuwenden, wenn nach dem nach Ziffer 2, maßgebenden Recht die eingetragene Partnerschaft auf Grund der geltend gemachten Tatsachen nicht aufgelöst werden kann.

§ 31

Text

ABSCHNITT 5
SACHENRECHT

Allgemeine Regel

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDer Erwerb und der Verlust dinglicher Rechte an körperlichen Sachen einschließlich des Besitzes sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sachen bei Vollendung des dem Erwerb oder Verlust zugrunde liegenden Sachverhalts befinden.
  2. Absatz 2Die rechtliche Gattung der Sachen und der Inhalt der im Absatz eins, genannten Rechte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sachen befinden.

§ 32

Text

Verhältnis zu anderen Verweisungsnormen

Paragraph 32,

Für dingliche Rechte an einer unbeweglichen Sache ist der Paragraph 31, auch dann maßgebend, wenn diese Rechte in den Anwendungsbereich einer anderen inländischen Verweisungsnorm fallen.

§ 33

Text

Verkehrsmittel

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDingliche Rechte an den in einem Register eingetragenen Wasser- und Luftfahrzeugen sind, vorbehaltlich des Absatz 2,, nach dem Recht des Registerstaates zu beurteilen; für Eisenbahnfahrzeuge ist das Recht des Staates maßgebend, in dem das Eisenbahnunternehmen, in dessen Betrieb die Fahrzeuge eingesetzt sind, den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat.
  2. Absatz 2Für gesetzliche oder zwangsweise begründete Pfandrechte oder gesetzliche Zurückbehaltungsrechte zur Sicherung von Ansprüchen auf Ersatz der durch das Fahrzeug verursachten Schäden oder der Aufwendungen für dieses gilt der Paragraph 31,

§ 33a

Text

Im Effektengiro übertragbare Wertpapiere

Paragraph 33 a,
  1. Absatz einsDie Rechtsnatur und der Inhalt dinglicher Rechte an im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, des Finanzsicherheiten-Gesetzes - FinSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2003,) sowie der Erwerb dinglicher Rechte daran einschließlich des Besitzes sind nach den Sachnormen des Staates zu beurteilen, in dem das maßgebliche Konto (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, FinSG) geführt wird.
  2. Absatz 2Nach dem im Absatz eins, bezeichneten Recht ist zudem zu beurteilen,
    1. Ziffer eins
      ob das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren durch das Eigentum oder durch sonstige dingliche Rechte eines Dritten verdrängt werden oder diesem gegenüber nachrangig sind oder ein gutgläubiger Erwerb eingetreten ist;
    2. Ziffer 2
      ob und welche Schritte zur Verwertung von im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren nach Eintritt des Verwertungs- oder Beendigungsfalls (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12, FinSG) erforderlich sind.

§ 34

Text

ABSCHNITT 6
IMMATERIALGÜTERRECHTE

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDas Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird.
  2. Absatz 2Für Immaterialgüterrechte, die mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zusammenhängen, ist für das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die für das Arbeitsverhältnis geltende Verweisungsnorm maßgebend.

§ 35

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 50 Abs. 4.

Text

ABSCHNITT 7
SCHULDRECHT

Vertragliche Schuldverhältnisse

Paragraph 35,
  1. Absatz einsVertragliche Schuldverhältnisse, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom römisch eins), ABl. Nr. L 177 vom 4. Juli 2008, Sitzung 6, fallen, sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (Paragraph 11,).
  2. Absatz 2Ist für ein solches Schuldverhältnis eine Rechtswahl nicht wirksam getroffen, so ist es nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem diejenige Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, die die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat. Schließt diese Partei den Vertrag als Unternehmer, so ist statt des gewöhnlichen Aufenthalts die Niederlassung maßgebend, in deren Rahmen der Vertrag geschlossen wird.
  3. Absatz 3Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass das vertragliche Schuldverhältnis eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Absatz 2, bestimmten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

§ 35a

Text

Erweiterte Rechtswahl für bestimmte Versicherungsverträge

Paragraph 35 a,
  1. Absatz einsDie Parteien eines Versicherungsvertrages, für den Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 Rechtswahlmöglichkeiten eröffnet, können in den Fällen des Artikel 7, Absatz 3, Litera a,, b und e der Verordnung jedes andere Recht ausdrücklich oder schlüssig bestimmen.
  2. Absatz 2Übt der Versicherer seine Tätigkeit in dem Staat aus, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder richtet er seine Tätigkeit auf irgend eine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten einschließlich dieses Staates aus, so darf die Rechtswahl nach Absatz eins, nicht dazu führen, dass dem Versicherungsnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das mangels Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

§ 48

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 50 Abs. 4.

Text

Außervertragliche Schadenersatzansprüche

Paragraph 48,
  1. Absatz einsAußervertragliche Schadenersatzansprüche, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom römisch II), ABl. Nr. L 199 vom 31. Juli 2007, Sitzung 40, fallen, sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (Paragraph 11,).
  2. Absatz 2Ist für ein solches Schuldverhältnis eine Rechtswahl nicht wirksam getroffen, so ist es nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Besteht für die Beteiligten jedoch eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben Staates, so ist dieses Recht maßgebend.

§ 49

Text

Gewillkürte Stellvertretung

Paragraph 49,
  1. Absatz einsDie Voraussetzungen und die Wirkungen der gewillkürten Stellvertretung im Verhältnis des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten sind nach dem Recht zu beurteilen, das der Geschäftsherr in einer für den Dritten erkennbaren Weise bestimmt hat.
  2. Absatz 2Ist das anzuwendende Recht nicht bestimmt worden, so ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Stellvertreter nach dem dem Dritten erkennbaren Willen des Geschäftsherrn tätig werden soll; ist der Stellvertreter für mehrere Geschäfte bestellt worden, so nach dem Recht des Staates, in dem er nach dem dem Dritten erkennbaren Willen des Geschäftsherrn regelmäßig tätig werden soll.
  3. Absatz 3Versagt auch die im Absatz 2, vorgesehene Anknüpfung, so ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Stellvertreter tätig wird.

§ 50

Text

ABSCHNITT 8
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Paragraph 50,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 35 und Paragraph 53, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 1998, sowie die Aufhebung der Paragraphen 36, bis 45 durch dieses Bundesgesetz treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft und sind auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 30. November 1998 entstanden sind.
  3. Absatz 3Paragraph 33 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2003, tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.
  4. Absatz 4Auf außervertragliche Schadenersatzansprüche aus einem Ereignis, das nach dem 11. Jänner 2009 eingetreten ist, ist Paragraph 48, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2009, anzuwenden; Paragraph 48, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1978, ist auf solche Schadenersatzansprüche nicht mehr anzuwenden. Die Paragraphen 46 und 47 sind nicht anzuwenden, wenn das Ereignis, welches das außervertragliche Schuldverhältnis begründet, nach dem 11. Jänner 2009 eingetreten ist. Auf Verträge, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden, ist Paragraph 35, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2009, anzuwenden; Paragraph 53, Absatz 2, ist auf solche Verträge nicht mehr anzuwenden.
  5. Absatz 5Die Paragraphen 27 a, bis 27d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2013, tritt mit 1. November 2013 in Kraft.
  7. Absatz 7Die Aufhebung der Paragraphen 28, bis 30 tritt mit 17. August 2015 in Kraft. Sie sind jedoch weiterhin anzuwenden, sofern der Verstorbene vor dem 17. August 2015 gestorben ist und soweit die EuErbVO nicht das maßgebende Recht bestimmt.
  8. Absatz 8Paragraphen 26 und 27 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, treten mit 1. August 2018 in Kraft.
  9. Absatz 9Die Paragraphen 15 und 26 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022,, treten mit 1. September 2022 in Kraft. Ist die Vertretung eines Erwachsenen von Gesetzes wegen vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung entstanden, so ist diese wirksam, wenn die Voraussetzungen nach dem in Paragraph 15, Absatz 2, bezeichneten Recht oder nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung anzuwendenden Recht erfüllt sind. Die Wirkungen und die Beendigung einer vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung entstandenen Vertretung eines Erwachsenen von Gesetzes wegen sind nach dem in Paragraph 15, Absatz 2, bezeichneten Recht zu beurteilen; soweit dieses Recht die Wirkungen oder die Beendigung der Vertretung eines Erwachsenen von Gesetzes wegen nicht regelt, ist jenes Recht anzuwenden, nach dem die Vertretung wirksam entstanden ist.

§ 51

Text

Paragraph 51,
  1. Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren alle Bestimmungen, die in diesem Bundesgesetz geregelte Gegenstände betreffen, vorbehaltlich der Paragraphen 52 und 53, ihre Wirksamkeit. Dazu gehören besonders
    1. Ziffer eins
      der Buchstabe a des Patentes vom 16. September 1785, JGS 468,
    2. Ziffer 2
      die Paragraphen 4,, 34 bis 37 und 300 ABGB,
    3. Ziffer 3
      der Paragraph 22, zweiter Satz des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz),
    4. Ziffer 4
      der Paragraph 271, Absatz 2, ZPO, soweit er die Ermittlung fremden Rechtes betrifft,
    5. Ziffer 5
      der Paragraph 14, der Entmündigungsordnung,
    6. Ziffer 6
      der Paragraph 49, des Schauspielergesetzes,
    7. Ziffer 7
      der Paragraph eins, Absatz 2, des Gesetzes vom 15. November 1940 über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken,
    8. Ziffer 8
      die Paragraphen 6 bis 13 und 15 bis 18 der 4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz,
    9. Ziffer 9
      der Paragraph 12, des Todeserklärungsgesetzes 1950.
  2. Absatz 2Gleichzeitig entfallen
    1. Ziffer eins
      im Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz Außerstreitgesetz die Worte „nach inländischen Gesetzen“,
    2. Ziffer 2
      im Paragraph 24, Absatz eins, Außerstreitgesetz die Worte „nach den österreichischen Gesetzen, „
    3. Ziffer 3
      im Paragraph 25, Außerstreitgesetz die Worte „und nach österreichischen Gesetzen, „
    4. Ziffer 4
      im Paragraph 140, Absatz eins, zweiter Satz Außerstreitgesetz die Worte „nach den hierländigen Gesetzen“.

§ 52

Text

Paragraph 52,

Durch dieses Bundesgesetz bleiben folgende Rechtsvorschriften unberührt:

  1. Ziffer eins
    die Paragraphen 94 bis 100 des Urheberrechtsgesetzes,
  2. Ziffer 2
    die Artikel 91 bis 98 des Wechselgesetzes 1955,
  3. Ziffer 3
    die Artikel 60 bis 66 des Scheckgesetzes 1955,
  4. Ziffer 4
    das Bundesgesetz vom 30. Oktober 1958 über die Anwendung des österreichischen Rechtes im Sinn des Artikel 2, des Übereinkommens vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anwendbare Recht,
  5. Ziffer 5
    der Paragraph 4 und der Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, des Kartellgesetzes,
  6. Ziffer 6
    der Paragraph 34, des Schiffahrtsanlagengesetzes.

§ 53

Text

Paragraph 53,
  1. Absatz einsBestimmungen zwischenstaatlicher Vereinbarungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
  2. Absatz 2Nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern besteht die elterliche Verantwortung, die das bis zu diesem Zeitpunkt maßgebende Recht kraft Gesetzes einer Person zugewiesen hat, fort; die Zuweisung der elterlichen Verantwortung kraft Gesetzes an eine Person, die diese Verantwortung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nicht bereits hat, bestimmt sich nach dem nach Artikel 16, Absatz eins, dieses Übereinkommens maßgebenden Recht.

§ 54

Text

Paragraph 54,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Art. 4 § 2

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,, zu Paragraph 26,, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,)

Paragraph 2,
  1. Absatz einsArtikel römisch eins Ziffer 21,, Artikel römisch II und Artikel römisch III treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.
  2. Absatz 2Artikel römisch eins Ziffer 21 und Artikel römisch II sind anzuwenden, wenn die Sache nach dem 30. Juni 2004 anhängig wurde. Sonst sind in diesen Fällen die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Art. 4 § 4

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,, zu Paragraph 26,, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,)

Paragraph 4,

Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestehende Abstammungsverhältnisse bleiben durch das bloße In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes unberührt.

Art. 4 § 5

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,, zu Paragraph 26,, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,)

Paragraph 5,
  1. Absatz einsAuf abstammungsrechtliche Fristen, die am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen waren, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
  2. Absatz 2Fristen zur Geltendmachung von abstammungsrechtlichen Ansprüchen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes nicht bestanden haben, beginnen frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu laufen.

Art. 4 § 6

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,, zu Paragraph 26,, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,)

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Wirkungen eines Widerspruchs gegen ein Anerkenntnis sind nach den bisherigen Bestimmungen zu beurteilen, wenn der Widerspruch vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei Gericht eingelangt ist; ist der Widerspruch nach dem In-Kraft-Treten bei Gericht eingelangt, sind die Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Wirksamkeit eines Anerkenntnisses nach Paragraph 163 e, ABGB ist nach den Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu beurteilen, wenn die Urkunde über die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater dem Standesbeamten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens noch nicht zugekommen ist.

Art. 4 § 7

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,, zu Paragraph 26,, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,)

Paragraph 7,

In gerichtlichen Abstammungsverfahren, die zum Ablauf des 31. Dezember 2004 noch anhängig sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Gleiches gilt für die Wirkung der Entscheidung in diesen Verfahren.

Art. 79

Text

7. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu den Paragraphen 27 a,, 27b, 27c und 27d, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,)

  1. Absatz einsArtikel 2, (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Artikel 3, (Änderung des Ehegesetzes), Artikel 4, (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Artikel 6, (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Artikel 7, (Änderung des Strafgesetzbuches), Artikel 27, (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Artikel 28, (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Artikel 29, (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Artikel 30, (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Artikel 31, (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Artikel 33, (Änderung der Bundesabgabenordnung), Artikel 34, (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Artikel 61, (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Artikel 62, (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Artikel 63, (Änderung des Apothekengesetzes), Artikel 72, (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Artikel 76, (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Artikel 77, (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Artikel 78, (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, und 61 StGB vorzugehen.