(1)Absatz einsSoweit zur Erwerbung, Übertragung, Beschränkung, Belastung oder Aufhebung eines Rechtes, zur Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse oder zur Begründung bestimmter Rechtswirkungen bei Liegenschaften, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind, eine bücherliche Eintragung erforderlich ist, tritt an deren Stelle bei den Liegenschaften, die in den vernichteten öffentlichen Büchern eingetragen gewesen sind, die gerichtliche Hinterlegung des Geschäftsstücks (Urkunde, Antrag, Beschluß usw.), das beim Bestehen eines Grundbuchs den Grund zur bücherlichen Eintragung gegeben hätte.