Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Urkundenhinterlegungsgesetz, Fassung vom 08.10.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 21. Mai 1974 über die gerichtliche Hinterlegung und Einreihung von Urkunden über Rechte an nichtverbücherten Liegenschaften und an Bauwerken (Urkundenhinterlegungsgesetz – UHG)
StF: BGBl. Nr. 326/1974 (NR: GP XIII RV 1106 AB 1145 S. 107. BR: S. 332.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

römisch eins. ABSCHNITT

Vorschriften für nichtverbücherte Liegenschaften und für Bauwerke

Paragraph eins,
  1. Absatz einsIn die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden werden aufgenommen
    1. Ziffer eins
      durch Hinterlegung
      1. Litera a
        die in den Paragraphen 434 bis 437, 451 und 481 ABGB bezeichneten Urkunden;
      2. Litera b
        Urkunden über den Erwerb und die Übertragung von Reallasten;
      3. Litera c
        Urkunden über den Erwerb und die Übertragung von Bestandrechten (Paragraph 1095, ABGB);
      4. Litera d
        Urkunden über den Erwerb von Wiederkaufsrechten und von Vorkaufsrechten (Paragraphen 1070 und 1073 ABGB);
      5. Litera e
        Urkunden über Belastungs- und Veräußerungsverbote (Paragraph 364 c, ABGB);
    2. Ziffer 2
      durch Einreihung
      1. Litera a
        Abschriften der Protokolle über die pfandweise Beschreibung nach den Paragraphen 91 und 134 EO, Ausfertigungen des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlags nach Paragraph 183, EO sowie Abschriften der Protokolle über die Pfändung und den Verkauf eines Bauwerks im Exekutionsverfahren;
      2. Litera b
        andere Urkunden über den Erwerb eines dinglichen Rechtes, sofern zum Rechtserwerb nicht die Hinterlegung erforderlich ist;
      3. Litera c
        Urkunden, die das Erlöschen eines durch Hinterlegung oder Einreihung ausgewiesenen Rechtes bewirken oder sein Nichtbestehen feststellen;
      4. Litera d
        Beschlüsse, mit denen ein Antrag auf Hinterlegung oder Einreihung abgewiesen wird;
      5. Litera e
        Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen die Hinterlegung oder die Einreihung bewilligt oder abgewiesen worden ist, und Beschlüsse, mit denen über solche Rekurse entschieden wird;
      6. Litera f
        Urkunden über sonstige Umstände, sofern diese im Fall der Verbücherung Gegenstand einer Anmerkung, Ersichtlichmachung oder Löschung sein könnten.
  2. Absatz 2Soweit die Wirkungen der Urkundenhinterlegung nicht bereits in anderen Vorschriften geregelt sind, entstehen die durch den Absatz eins, Ziffer eins, betroffenen Rechte und Lasten bzw. deren dingliche Wirkung erst mit der Urkundenhinterlegung. Paragraph 29, GBG und Paragraph 10, Absatz 2, GUG sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Die folgenden Bestimmungen über die Hinterlegung gelten für die Einreihung, soweit diese nicht gesondert genannt wird, sinngemäß.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsFür die Bewilligung und den Vollzug der Urkundenhinterlegung ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die nichtverbücherte Liegenschaft (das Bauwerk) liegt.
  2. Absatz 2Wäre zur Bewilligung der Eintragung in das Grundbuch ein anderes Gericht zuständig, so ist um die Hinterlegung bei diesem Gericht anzusuchen; wird die Hinterlegung bewilligt, so ist das im Absatz eins, genannte Gericht um den Vollzug zu ersuchen.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsAnträge auf Hinterlegung sind schriftlich einzubringen.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Urkundenhinterlegung ist in einer Ausfertigung zu überreichen. Im übrigen gilt der Paragraph 92, Absatz 2 bis 5 GBG 1955 sinngemäß.
  3. Absatz 3Dem Antrag ist die Urkunde, die hinterlegt werden soll, in Urschrift anzuschließen.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsIn dem Antrag ist die Liegenschaft durch die Einlagezahl, erforderlichenfalls durch die Grundstücksnummer zu bezeichnen und anzugeben, ob die Hinterlegung oder die Einreihung der Urkunde und für welche Rechte sie begehrt wird.
  2. Absatz 2Im Fall eines Bauwerks kann dem Antrag ein Plan über die Lage des Bauwerks angeschlossen werden.
  3. Absatz 3Urkunden eignen sich zur Hinterlegung, wenn sie den Paragraphen 432 bis 437, 451, 481 ABGB entsprechen. Soweit diese Bestimmungen nicht unmittelbar anzuwenden sind, gelten die Paragraphen 432,, 433 ABGB sinngemäß.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Einlaufstücke, die zu einer Hinterlegung führen können, sind mit dem Eingangsvermerk zu versehen; hierbei sind außer dem Tag, dem Monat und dem Jahr des Einlangens die Stunde, erforderlichenfalls auch die Minute des Einlangens anzugeben. Gelangen mehrere Stücke, die sich auf die nämliche Liegenschaft, auf das nämliche Bauwerk oder auf das nämliche Recht beziehen, gleichzeitig in die Einlaufstelle, so ist auf jedem dieser Stücke im Eingangsvermerk auf die übrigen gleichzeitig eingelangten Stücke hinzuweisen.

§ 6

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsEinlaufstücke sind nach der Reihenfolge ihres Einlangens in ein besonderes Tagebuch einzutragen.
  2. Absatz 2Jedes in das Tagebuch eingetragene Einlaufstück ist in einer Kartei zu verzeichnen. Die Karteikarten sind nach Katastralgemeinden und Grundstücksnummern zu ordnen. Karteikarten sind neu zu eröffnen, wenn das erste auf die betreffende nichtverbücherte Liegenschaft (das betreffende Bauwerk) bezügliche Einlaufstück (Paragraph eins,) Anmerkung, richtig: Absatz eins,) einlangt. Auf dieser Karteikarte sind dann die weiteren Einlaufstücke zu verzeichnen. Der wesentliche Inhalt des Einlaufstücks ist ersichtlich zu machen. Befinden sich jedoch auf einer Liegenschaft mehrere Bauwerke, so ist für jedes von ihnen eine gesonderte Karteikarte zu führen. Auf die anderen, dieselbe Liegenschaft betreffenden Karteikarten ist hinzuweisen.
  3. Absatz 3Für jeden Gerichtsbezirk ist eine alphabetisch angelegte Namenskartei zu führen. Alle Personen, deren Rechte durch die Urkundenhinterlegung berührt werden, sind in die Namenskartei aufzunehmen. Dabei ist die Art des Rechtes oder der Last ersichtlich zu machen. Der Name einer Person darf in der Kartei nur einmal vorkommen.

§ 7

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsVor der Entscheidung über den Hinterlegungsantrag ist durch Einsichtnahme in die Grundbücher und die zugehörigen Behelfe sowie die im Paragraph 6, Absatz 2, genannte Kartei festzustellen,
    1. Ziffer eins
      ob die in der Urkunde als nicht verbüchert angeführte Liegenschaft tatsächlich in keinem Grundbuch eingetragen ist,
    2. Ziffer 2
      ob in Bezug auf das betroffene Grundstück bereits eine Urkundenhinterlegung ersichtlich gemacht ist,
    3. Ziffer 3
      ob bereits eine Karteikarte über die nichtverbücherte Liegenschaft (das Bauwerk) besteht.
  2. Absatz 2Das Ergebnis dieser Prüfung ist auf dem Antrag zu vermerken.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Ist im Fall des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, die Liegenschaft in einem Grundbuch eingetragen, so ist der Antrag auf Hinterlegung abzuweisen.

§ 9

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsWird der Antrag nicht nach Paragraph 8, abgewiesen, so ist die Hinterlegung zu bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      kein gegründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Hinterlegung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Hinterlegung betrifft, oder gegen die Befugnis des Antragstellers zum Einschreiten vorhanden ist,
    2. Ziffer 2
      das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet ist und
    3. Ziffer 3
      die Urkunden in der Form vorliegen, die zur Bewilligung der Hinterlegung erforderlich ist (Paragraph 4, Absatz 3,).
  2. Absatz 2Für die Hinterlegung bedarf es nicht des Nachweises, daß der, gegen den sich der durch die Hinterlegung beabsichtigte Rechtserwerb richtet (der Vormann, Paragraph 21, GBG 1955), Eigentümer der Liegenschaft oder sonst zur Bestellung des Rechtes befugt ist.
  3. Absatz 3Die in einer Urkunde enthaltene Bewilligung zur Einverleibung ersetzt die Erklärung der Einwilligung zur Hinterlegung der Urkunde, jedoch ist ein Antrag auf Einverleibung nicht als Antrag auf Hinterlegung anzusehen.

§ 10

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsÜber den Hinterlegungsantrag ist ohne Vernehmung der Parteien zu entscheiden. Wenn kein Bedenken besteht, ist im Beschluß auszusprechen, daß die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde bewilligt wird. In dem Beschluß sind die Urkunde durch Angabe des Tages ihrer Ausstellung und die Liegenschaft oder das Bauwerk durch Anführung der Katastralgemeinde und der Grundstücksnummer sowie eines kennzeichnenden Wortes zu bezeichnen. Liegt Gleichzeitigkeit vor (Paragraph 5, zweiter Satz), so ist in dem Beschluß auch darauf hinzuweisen.
  2. Absatz eins aIn dem bewilligenden Beschluss ist die Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung für ein Bauwerk im Gutsbestandsblatt des Grundbuchs für das betroffene Grundstück anzuordnen, sofern noch keine Urkundenhinterlegung für dieses Grundstück ersichtlich gemacht ist. Von der Anordnung der Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung sind auch die Buchberechtigten zu verständigen. Die Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung ist zu löschen, wenn eine Urkunde eingereiht wird, die das Nichtbestehen der Bauwerke, für die Urkunden hinterlegt wurden, auf dem betroffenen Grundstück feststellt.
  3. Absatz 2Die Paragraphen 93,, 95 bis 98, 102 Absatz eins, sowie die Paragraphen 103 und 104 GBG 1955 sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 3Die Entscheidung über den Hinterlegungsantrag ist in die Kartei nach Paragraph 6, Absatz 2, einzutragen.

§ 12

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer Beschluß, mit dem eine Hinterlegung oder eine Einreihung bewilligt wird, ist allen Personen, gegen die hierdurch die Übertragung, die Aufhebung, die Beschränkung oder die Belastung eines ihnen zustehenden dinglichen Rechtes bewirkt werden soll, dem Antragsteller und, wenn die Hinterlegung oder die Einreihung ein Bauwerk betrifft, stets auch dem bücherlichen Eigentümer der Liegenschaft mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.
  2. Absatz 2Die Vorschriften über die Verständigungen durch Übermittlung einer Ausfertigung eines bewilligenden Grundbuchsbeschlusses sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Beschluß, mit dem ein Hinterlegungs- oder ein Einreihungsantrag abgewiesen wird, ist dem Antragsteller unter Rückstellung der Urkunde mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Auf die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden, besonders auf die Aufnahme einer Abschrift, sind die Vorschriften über die Urkundensammlung des Grundbuches anzuwenden. Jene Sammlung und die Urkundensammlung (Paragraph 6, GBG 1955) sind getrennt zu führen.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Wird eine bücherlich nicht eingetragene Liegenschaft pfandweise beschrieben oder im Lauf eines Versteigerungsverfahrens zugeschlagen (Paragraphen 91,, 134 und 183 EO) oder wird ein Bauwerk gepfändet oder zwangsweise verkauft, so ist eine Abschrift des Protokolls über die Beschreibung, bzw. eine Ausfertigung des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlags, bzw. eine Abschrift des Protokolls über die Pfändung oder den Verkauf dem Grundbuchsgericht zu übersenden. Die Abschrift des Protokolls (die Ausfertigung des Beschlusses) ist von Amts wegen in die Sammlung der gerichtlich hinterlegten und eingereihten Urkunden einzureihen.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Wird ein Antrag auf Hinterlegung abgewiesen, so ist die Eingabe mit der Urschrift des Abweisungsbeschlusses einzureihen.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Rekurse sind samt der Urschrift der angefochtenen Entscheidung einzureihen.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 über den Rekurs sind auf Rekurse gegen Beschlüsse über die Bewilligung oder die Verweigerung der Hinterlegung oder der Einreihung sinngemäß anzuwenden.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Jedermann kann das Tagebuch, die Karteien und die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden einsehen und abschreiben. Die Vorschriften über die Einsicht in das Grundbuch, die Grundbuchsabschriften und die Grundbuchsauszüge gelten sinngemäß.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Auf die Unkenntnis von Tatsachen und Rechten, die aus den Karteien sowie aus den dort verzeichneten Urkunden ersichtlich sind, sowie auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Karteien kann sich niemand berufen.

§ 20a

Text

Umstellung auf ADV

Paragraph 20 a,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Justiz kann nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit mit Verordnung die Umstellung der nach Paragraph 6, zu führenden Verzeichnisse (Tagebuch und Karteien) auf automationsunterstützte Datenverarbeitung anordnen.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 6, Absatz 3, ist die umgestellte Namenskartei für jedes Bundesland zu führen.
  3. Absatz 3Die Daten der umgestellten Kartei (Paragraph 6, Absatz 2,) sind mit den Daten des Grundbuchs zu verknüpfen.

§ 21

Text

römisch II. ABSCHNITT

Vorschriften für den Fall der Vernichtung von Grundbüchern

Paragraph 21,
  1. Absatz einsWird ein Grundbuch, besonders durch höhere Gewalt, vernichtet, so gelten bis zur Wiederanlegung des Grundbuchs die folgenden Bestimmungen.
  2. Absatz 2Der Präsident des übergeordneten Oberlandesgerichts hat die Vernichtung des Grundbuchs und ihren Umfang durch ein Edikt kundzumachen. Der Paragraph 60, des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes gilt sinngemäß.

§ 22

Text

Paragraph 22,
  1. Absatz einsSoweit zur Erwerbung, Übertragung, Beschränkung, Belastung oder Aufhebung eines Rechtes, zur Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse oder zur Begründung bestimmter Rechtswirkungen bei Liegenschaften, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind, eine bücherliche Eintragung erforderlich ist, tritt an deren Stelle bei den Liegenschaften, die in den vernichteten öffentlichen Büchern eingetragen gewesen sind, die gerichtliche Hinterlegung des Geschäftsstücks (Urkunde, Antrag, Beschluß usw.), das beim Bestehen eines Grundbuchs den Grund zur bücherlichen Eintragung gegeben hätte.
  2. Absatz 2Die Hinterlegung hat unter der Bedingung, daß die aus dem hinterlegten Geschäftsstück sich ergebenden Rechte und Tatsachen in die wiederhergestellten öffentlichen Bücher aufgenommen werden, die Wirkung einer bücherlichen Eintragung.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Für die Bewilligung und den Vollzug der Hinterlegung ist das Gericht zuständig, das für die Bewilligung und den Vollzug einer bücherlichen Eintragung zuständig wäre, wenn die öffentlichen Bücher nicht vernichtet worden wären.

§ 24

Text

Paragraph 24,
  1. Absatz einsIn dem Antrag auf Hinterlegung ist die Liegenschaft durch die frühere Einlagezahl, erforderlichenfalls durch die Grundstücksnummer zu bezeichnen und anzugeben, ob die Hinterlegung an Stelle der Einverleibung, der Vormerkung, der Anmerkung, der Ersichtlichmachung oder der Löschung beantragt wird. Ein Antrag auf Einverleibung, Vormerkung, Anmerkung, Ersichtlichmachung oder Löschung gilt als Antrag auf entsprechende Hinterlegung.
  2. Absatz 2Die in einer Urkunde enthaltene Bewilligung zur Einverleibung oder Vormerkung ersetzt die Erklärung der Einwilligung zur entsprechenden Hinterlegung.

§ 25

Text

Paragraph 25,

Die Paragraphen 3,, 5 und 6 Absatz eins, sind anzuwenden. An die Stelle des Tagebuchs tritt der Reihungsvormerk.

§ 26

Text

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDie Hinterlegung ist nur zu bewilligen, wenn die im Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 GBG 1955 angeführten Voraussetzungen gegeben sind.
  2. Absatz 2Für die Hinterlegung bedarf es nicht des Nachweises, daß der, gegen den sie sich richtet (Vormann), Eigentümer der Liegenschaft oder sonst zur Bestellung, Übertragung, Beschränkung, Belastung oder Aufhebung des Rechtes befugt ist.

§ 27

Text

Paragraph 27,

Über den Hinterlegungsantrag ist ohne Vernehmung der Parteien zu entscheiden. In dem Beschluß ist die Liegenschaft durch die frühere Einlagezahl, erforderlichenfalls durch die Grundstücksnummer zu bezeichnen.

§ 28

Text

Paragraph 28,
  1. Absatz einsBesteht kein Bedenken, so ist im Beschluß auszusprechen, daß die gerichtliche Hinterlegung des Geschäftsstücks an Stelle der Einverleibung, der Vormerkung, der Anmerkung, der Ersichtlichmachung oder der Löschung bewilligt wird. Der Paragraph 11, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Ist die Hinterlegung an Stelle einer Anmerkung der Rangordnung (Paragraphen 53, ff. GBG 1955) dem Antrag gemäß bewilligt worden, so ist der Antrag mit der Urschrift des Beschlusses zu hinterlegen und dies auf der der Partei zuzustellenden Ausfertigung zu bestätigen. Diese Ausfertigung gilt als Rangordnungsbeschluß.
  3. Absatz 3Wird der Antrag auf Hinterlegung abgewiesen, so sind die Paragraphen 99 bis 101 GBG 1955 mit der Änderung anzuwenden, daß an die Stelle der Anmerkung der Abweisung und deren Löschung die Hinterlegung der entsprechenden Beschlüsse tritt. Der Paragraph 16, ist anzuwenden.

§ 29

Text

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDie zu hinterlegenden Geschäftsstücke sind in Urschrift samt den Eingaben und den Rückscheinen und samt der Urschrift des gerichtlichen Beschlusses in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge bei Gericht, nach den Zahlen des Reihungsvormerks geordnet, zu hinterlegen.
  2. Absatz 2Der Antragsteller kann gegen Vorlage einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Abschrift die Ausfolgung der von ihm überreichten Urschrift verlangen. Dieses Verlangen kann schon im Antrag auf Hinterlegung gestellt werden, wenn dem Antrag eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschrift des zu hinterlegenden Geschäftsstücks beigelegt wird.

§ 30

Text

Paragraph 30,
  1. Absatz einsJedes in den Reihungsvormerk eingetragene Einlaufstück ist in einer Kartei zu verzeichnen, die nach den Katastralgemeinden und den ehemaligen Einlagezahlen geordnet ist. Im übrigen gilt der Paragraph 6, Absatz 2, sinngemäß.
  2. Absatz 2Ferner ist ein Personenverzeichnis in Karteiform zu führen. Die Vorschriften über das Personenverzeichnis zum Grundbuch sind anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Paragraph 18, gilt sinngemäß.

§ 31

Text

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDieser Abschnitt gilt auch für die bücherlichen Eintragungen, die in einem Exekutions-(Sicherungs-)verfahren vorzunehmen wären. Die Anträge müssen die frühere Einlagezahl, erforderlichenfalls die Angabe der Grundstücksnummer enthalten. Das Exekutionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften für bücherlich eingetragene Liegenschaften. Es genügt aber die Vorlage eines Grundbuchsauszugs, der vom Grundbuchsgericht für das betreffende Exekutionsverfahren aus den erhaltenen Teilen der Geschäftsbehelfe, der Akten und den Eintragungen im Reihungsvormerk ergänzt ist. Bei der Bewilligung der Exekution ist auch eine Ausfertigung des vollstreckbaren Exekutionstitels zu hinterlegen. Ein nach Berichtigung aller Ansprüche verbleibender Rest der Verteilungsmasse (Paragraph 217, Absatz 2, EO) darf erst einen Monat nach Ablauf des zweiten Ediktes (Paragraph 46, des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes) dem Verpflichteten ausgefolgt werden.
  2. Absatz 2Wird das Grundbuch während der Anhängigkeit des Exekutionsverfahrens wiedereröffnet, so ist bei der Fortsetzung auf die wiederhergestellten Einlagen Bedacht zu nehmen. Alle bücherlich Berechtigten haben das Verfahren in der Lage anzunehmen, in der es sich zur Zeit der Eröffnung der neuen Einlage befindet.

§ 32

Text

Paragraph 32,

Der Paragraph 20, ist anzuwenden.

§ 33

Text

Paragraph 33,

Dieser Abschnitt ist auch auf Baurechte anzuwenden, die in einer vernichteten Einlage eingetragen gewesen sind.

§ 34

Text

Paragraph 34,

Soweit dieser Abschnitt nicht anderes anordnet, ist das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955 sinngemäß anzuwenden.

§ 35

Text

römisch III. ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 35,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1974 in Kraft.

§ 36

Text

Paragraph 36,

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten der Paragraph 24, der Kaiserlichen Verordnung vom 19. März 1916, RGBl. Nr. 69, über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch und die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 18. November 1927, Bundesgesetzblatt Nr. 326, über die gerichtliche Hinterlegung von Urkunden zum Erwerbe dinglicher Rechte an nichtverbücherten Liegenschaften und an Bauwerken, soweit sie noch gelten, außer Kraft.

§ 37

Text

Paragraph 37,

Zur Zeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Hinterlegungs- und Einreihungsverfahren sind nach diesem Bundesgesetz weiterzuführen.

§ 38

Text

Paragraph 38,

Bereits hinterlegte Urkunden sind auf Antrag eines Berechtigten oder eines Belasteten auch in den Karteien zu verzeichnen (Verzeichnungsantrag). Diese Verzeichnung ist auf der Urkunde ersichtlich zu machen. Erworbene Rechte werden hierdurch nicht erweitert. Der Paragraph 20, ist anzuwenden, sofern die bereits hinterlegte Urkunde in den Karteien verzeichnet worden ist.

§ 39

Text

Paragraph 39,

Die Anträge nach Paragraph 38, sind von den Eintragungsgebühren nach TP 11 Buchstabe b des Tarifes zum Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962 befreit.

§ 40

Text

Paragraph 40,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

§ 41

Text

Paragraph 41,
  1. Absatz einsParagraph eins, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins a und Paragraph 20 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraphen 11 und 19 außer Kraft.
  2. Absatz 2Die Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung ist nicht anzuordnen, wenn ein Bauwerk gemäß Paragraph 19, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008, im Grundbuch ersichtlich gemacht ist. Die Ersichtlichmachung eines Bauwerkes ist zu löschen, wenn eine Urkunde eingereiht wird, die das Nichtbestehen des Bauwerks feststellt.
  3. Absatz 3Die Verordnung auf Grund des Paragraph 20 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008, kann bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie wird jedoch frühestens mit 1. Jänner 2009 wirksam.
  4. Absatz 4Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 30. April 2011 abgefertigt wird.
  5. Absatz 5Paragraph 12, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft und ist anzuwenden, wenn die Zustellverfügung nach dem 30. April 2012 erlassen wird.
  6. Absatz 6Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Paragraph 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.