(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 261/2013)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 261 aus 2013,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunden wurden am 11. Feber 1974 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 15 Absatz 4 für Österreich am 13. März 1974 in Kraft getreten.
Nach den bis 12. Feber 1974 eingelangten Mitteilungen der Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an:
Argentinien, Australien, Brasilien, Bulgarien, Costa Rica, Dänemark (ausschließlich Färöer und Grönland), Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische Republik, Elfenbeinküste, Fidschi, Finnland, Ghana, Guayana, Iran, Island, Israel, Italien, Jordanien, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Korea, Malawi, Mali, Mongolei, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande (einschließlich Surinam und Niederländische Antillen), Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Philippinen, Portugal, Schweden, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Taiwan, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich der Gebiete unter seiner territorialen Souveränität sowie der Salomon-Inseln), Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland, Zypern.
Ägypten
Ägypten hat erklärt, sich durch Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.
Äthiopien
Äthiopien hat erklärt, sich durch Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.
AFGHANISTAN
Bezüglich Artikel 14 Absatz 1:
„Im Rahmen ihres Beitritts zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt erachtet sich die Demokratische Republik Afghanistan durch die Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 1 des genannten Übereinkommens nicht gebunden, welcher Artikel vorsieht, daß im Falle des Entstehens einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten des Übereinkommens über die Auslegung oder Anwendung desselben die Streitfrage bereits auf Verlangen einer der Parteien dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen ist.
Im Zusammenhang mit Obigem erklärt die Demokratische Republik Afghanistan: Falls Meinungsverschiedenheiten, die über irgendeine Frage entstehen, nicht auf dem Wege von Verhandlungen zwischen den Vertragsstaaten oder auf dem Schiedswege beigelegt werden können, ist die Streitfrage dem Internationalen Gerichtshof nicht auf Verlangen einer der Streitparteien, sondern mit Einwilligung aller interessierten Parteien vorzulegen.“
Andorra
Zum Zeitpunkt des Beitritts von Andorra zum Übereinkommen und zum Protokoll hat Andorra keinen Flughafen oder Flugplatz in seinem Hoheitsgebiet, obwohl es Hubschrauberlandeplätze und mehrere Landebereiche für Hubschrauber hat, und keine eingetragenen Luftfahrzeuge.
Algerien
Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Algerien erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 1 gebunden zu erachten und daß die vorherige Zustimmung aller Parteien erforderlich ist, um eine Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Algerien erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 12, Absatz eins, gebunden zu erachten und daß die vorherige Zustimmung aller Parteien erforderlich ist, um eine Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.
BAHREIN
Bahrein erachtet sich an Artikel 14 Absatz 1 nicht gebunden.
Brasilien
Brasilien hat einen Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt.
Bulgarien
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 1 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 451/1996)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 1 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1996,)
China
China hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte gemäß Artikel 14 Absatz 2 erklärt.
Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Die Regierung der Volksrepublik China hat erklärt, daß der anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde erklärte Vorbehalt zu Art. 14 Abs. 1 auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung findet.Die Regierung der Volksrepublik China hat erklärt, daß der anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde erklärte Vorbehalt zu Artikel 14, Absatz eins, auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung findet.
China hat den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 19. September 2002 auf die Sonderverwaltungsregion Macao ausgedehnt und anlässlich dessen erklärt, dass der abgegebene Vorbehalt zu Art. 14 Abs. 1 auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung findet.China hat den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 19. September 2002 auf die Sonderverwaltungsregion Macao ausgedehnt und anlässlich dessen erklärt, dass der abgegebene Vorbehalt zu Artikel 14, Absatz eins, auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung findet.
Dänemark
Dänemark hat mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1980 den anläßlich der Ratifikation erklärten Vorbehalt betreffend die Nichtanwendung des Übereinkommens auf die Färöer-Inseln und Grönland zurückgezogen.
Weiteren Mitteilungen der Depositarregierungen zufolge hat Dänemark den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1994 auf die Färöer-Inseln ausgedehnt.
Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland hat anläßlich ihrer Ratifikation des Übereinkommens erklärt, daß das Übereinkommen mit Wirkung von dem Tage, an dem es für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten wird, mit folgender Maßgabe auch für Berlin (West) gilt:
Die Rechte und Verantwortlichkeiten der für Berlin verantwortlichen Mächte auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt bleiben unberührt.
Dem jeweils zuständigen Stadtkommandanten bleibt die Entscheidung nach Artikel 8 des Übereinkommens in jedem Einzelfall vorbehalten, ob seine Staatsangehörigen ausgeliefert werden dürfen.
Der Alliierten Kommandantur bleibt es vorbehalten zu bestimmen, welche Behörden gemäß Artikel 13 des Übereinkommens für die Übermittlung der Angaben über die Umstände der strafbaren Handlung und die im Zusammenhang damit getroffenen Maßnahmen an die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation verantwortlich sein werden.
Frankreich
Frankreich hat erklärt, sich durch Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.
Frankreich hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde die anläßlich des Beitritts zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt abgegebene Erklärung, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden zu erachten, wiederholt und als anwendbar auf das Protokoll bestätigt.Frankreich hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde die anläßlich des Beitritts zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt abgegebene Erklärung, sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 14, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden zu erachten, wiederholt und als anwendbar auf das Protokoll bestätigt.
Guatemala
Guatemala hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte gemäß Artikel 14 Absatz 2 erklärt.
Indien
Indien hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte gemäß Artikel 14 Absatz 2 erklärt.
Indonesien
Indonesien hat erklärt, sich durch Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.
Demokratische Volksrepublik Jemen
Die Demokratische Volksrepublik Jemen betrachtet sich durch den Beitritt zu dieser Konvention nicht an die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 1, der die Beilegung von Konflikten zwischen den Teilnehmerstaaten des Übereinkommens betrifft, gebunden.Die Demokratische Volksrepublik Jemen betrachtet sich durch den Beitritt zu dieser Konvention nicht an die Bestimmungen des Artikel 14, Absatz eins,, der die Beilegung von Konflikten zwischen den Teilnehmerstaaten des Übereinkommens betrifft, gebunden.
Katar
Katar hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte gemäß Artikel 14 Absatz 2 erklärt.
Koreanische Demokratische Volksrepublik
Die Koreanische Demokratische Volksrepublik hat anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte gemäß Artikel 14 Absatz 2 erklärt.
Kuba
Kuba hat erklärt, sich durch Artikel 14 Abs. 1 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.Kuba hat erklärt, sich durch Artikel 14 Absatz eins, des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.
Malawi
Malawi hat einen Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt.
Marokko
Die Beitrittsurkunde enthält folgenden Vorbehalt: „Im Falle einer Streitigkeit muß jede Befassung des Internationalen Gerichtshofes in vollem Einvernehmen der betroffenen Parteien erfolgen.“
Mongolei
Die Mongolei hat einen Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt.
Mosambik
Mosambik hat erklärt, sich durch Artikel 14 Abs. 1 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.Mosambik hat erklärt, sich durch Artikel 14 Absatz eins, des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.
Niederlande
Die Niederlande haben erklärt, daß das Übereinkommen für die Niederländischen Antillen erst am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft treten kann, zu dem sie den Depositarregierungen notifiziert haben, daß in den Niederländischen Antillen die für die Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.
Die Niederlande haben den Geltungsbereich des Übereinkommens am 11. Juni 1974 auf die Niederländischen Antillen ausgedehnt, wobei sie den Depositarregierungen mit Bezug auf ihre anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens abgegebene Erklärung notifiziert haben, daß in den Niederländischen Antillen die für die Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind und daß infolgedessen das Übereinkommen für die Niederländischen Antillen am 30. Tag nach dem Datum der Hinterlegung dieser Erklärung in Kraft treten wird.
Oman
Oman hat erklärt, sich durch Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.
Papua-Neuguinea
Papua-Neuguinea hat erklärt, sich durch Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.
Peru
Peru hat erklärt, sich durch Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.
Polen
(Anm. : Erklärung zu Artikel 14 Absatz 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 261/2013)Anmerkung : Erklärung zu Artikel 14 Absatz 1 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 261 aus 2013,)
Rumänien
Rumänien hat erklärt, sich durch Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.
Russische Föderation
(Anm. : Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 261/2013): Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 1 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 261 aus 2013,)
Saudi-Arabien
Saudi-Arabien hat erklärt, sich durch Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.
Slowakei
Ferner hat die Slowakei am 6. März 1995 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.
Sowjetunion
(Anm. : Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 261/2013): Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 1 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 261 aus 2013,)
Südafrika
Südafrika hat einen Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt.
Tschechoslowakei
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 1 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 333/1994)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 1 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1994,)
Tunesien
Der folgende Vorbehalt betrifft den 2. Satz des Art. 14 Abs. 1 der Konvention von Montreal:,Die Streitigkeit wird dem Internationalen Gerichtshof mit Zustimmung aller Streitparteien unterbreitet werden können.'Der folgende Vorbehalt betrifft den 2. Satz des Artikel 14, Absatz eins, der Konvention von Montreal:,Die Streitigkeit wird dem Internationalen Gerichtshof mit Zustimmung aller Streitparteien unterbreitet werden können.'
Ukraine
Die Ukraine hat einen Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt.
Ungarn
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 1 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 333/1994)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 1 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1994,)
VENEZUELA
Bezüglich der Artikel 4, 7 und 8:
„Venezuela berücksichtigt eindeutig politische Motive und die Umstände, unter denen die in Artikel 1 des Übereinkommens beschriebenen strafbaren Handlungen begangen werden, indem es die Auslieferung oder Strafverfolgung von Tätern verweigert, wenn keine finanzielle Erpressung oder Verletzung von Besatzungsmitgliedern, Fahrgästen oder anderen Personen vorliegt.“
Vereinigtes Königreich
Das Vereinigte Königreich hat mit Wirksamkeit vom 15. Dezember 1982 den Geltungsbereich dieses Übereinkommens auf Anguilla ausgedehnt.
Das Vereinigte Königreich hat mit Wirksamkeit vom 12. August 1985 zum Vorbehalt Venezuelas folgendes notifiziert:
„Die Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland betrachtet den von der Regierung der Republik Venezuela gemachten Vorbehalt insofern nicht als gültig, als er die Verpflichtung gemäß Artikel 7 des Übereinkommens, den Fall eines Täters den zuständigen Behörden des Staates zum Zwecke der Strafverfolgung zu unterbreiten, einschränken würde.“
Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Sozialistische Republik Vietnam
Jede beliebige Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsstaaten betreffend die Auslegung oder Anwendung des gegenständlichen Übereinkommens kann dem Internationalen Gerichtshof nur mit Zustimmung dieser Staaten bei jeder konkreten Meinungsverschiedenheit übergeben werden.
Weißrußland
Weißrußland hat einen Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt.