Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 16 Absatz 1 lit. a (iii) und (iv) sowie Absatz 1 lit. b des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Die Republik Österreich erklärt
1. gemäß Artikel 16 Absatz 1 lit. a (iii) des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, daß sie die Bestimmungen des Artikels 12 nicht auf Tonträger anwenden wird, deren Hersteller nicht Angehöriger eines vertragschließenden Staates ist;
2. gemäß Artikel 16 Absatz 1 lit. a (iv) dieses Abkommens, daß sie für die Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den Umfang und die Dauer des im Artikel 12 vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken wird, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem österreichischen Staatsbürger festgelegt worden sind;
3. gemäß Artikel 16 Absatz 1 lit. b dieses Abkommens, daß sie die Bestimmungen des Artikels 13 lit. d nicht anwenden wird.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 12. Feber 1973
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorstehenden Abkommen wurde am 9. März 1973 gemäß Art. 24 Abs. 3 des Abkommens beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt; somit ist das Abkommen gemäß seinem Art. 25 Abs. 2 für Österreich am 9. Juni 1973 in Kraft getreten.
Nach den bis zum 30. Mai 1973 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Organisation der Vereinten Nationen sind außer Österreich folgende Staaten vertragschließende Staaten des vorliegenden Abkommens:
Brasilien, Costa Rica, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Ecuador, Fidschi, Kongo, Mexiko, Niger, Paraguay, Schweden, Tschechoslowakei, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich Bermuda und Gibraltar).
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde oder Kontinuitätserklärung haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Algerien Artikel 5:
Gemäß Art. 5 Abs. 3 des Abkommens erklärt die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, dass sie nicht das Merkmal der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 lit. c dieses Artikels anwenden wird;
Artikel 6:
Gemäß Art. 6 Abs. 2 des Abkommens erklärt die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, dass sie Sendungen nur Schutz gewähren wird, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem in demselben vertragschließenden Staat liegenden Sender ausgestrahlt worden ist;
Artikel 12:
In Übereinstimmung mit Art. 16 über Vorbehalte und im Hinblick auf Art. 12 des Abkommens legt die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien fest, dass sie die Bestimmungen des Artikels für die Tonträger, deren Hersteller kein Angehöriger eines vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden wird.
Zusätzlich stellt die Regierung auch fest, dass für die Tonträger, deren Hersteller ein Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den Umfang und die Dauer des in diesem Artikel vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und auf die Dauer des Schutzes beschränken wird, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen des Staates, der die Erklärung abgegeben hat, festgelegt worden sind; wenn jedoch der vertragschließende Staat, dem der Hersteller angehört, den Schutz nicht dem oder den gleichen Begünstigten gewährt wie der vertragschließende Staat, der die Erklärung abgegeben hat, so gilt dies nicht als Unterschied im Umfang des Schutzes.
Australien
Mit der Erklärung, daß Australien:
gemäß Art. 5 Abs. 3 das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden wird;
gemäß Art. 6 Abs. 2 Sendungen nur dann Schutz gewähren wird, wenn sich der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat befindet und von einem im Gebiet desselben Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist;
gemäß Art. 16 Abs. l lit. a die Bestimmungen von Art. 12 nicht anwenden wird;
gemäß Art. 16 Abs. l lit. b die Bestimmung von Art. 13 lit. d nicht anwenden wird.
Belarus
Die Republik Belarus in Übereinstimmung mit:
Art. 5 Abs. 3 des Abkommens wird das gemäß Art. 5 Art. 1 lit. b des Abkommens vorgesehene Merkmal der Festlegung nicht anwenden;
Art. 6 Abs. 2 des Abkommens wird Sendungen nur Schutz gewähren, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist;
Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii) des Abkommens wird Art. 12 des Abkommens im Hinblick auf Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden;
Art. 16 Abs. 1 lit. a (iv) des Abkommens für die Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, wird den Umfang und die Dauer des in Art. 12 des Abkommens vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen der Republik Belarus festgelegt worden sind.
Belgien
Gemäß Art. 5 Abs. 3 des Abkommens wird Belgien nicht das Merkmal der Veröffentlichung anwenden;
Gemäß Art. 6 Abs. 2 des Abkommens wird Belgien Sendungen nur Schutz gewähren, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist;
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii) des Abkommens wird Belgien Art. 12 des Abkommens im Hinblick auf Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden;
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iv) des Abkommens wird Belgien für die Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den Umfang und die Dauer des in diesem Artikel vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen des Staates, der die Erklärung abgegeben hat, festgelegt worden sind; wenn jedoch der vertragschließende Staat, dem der Hersteller angehört, den Schutz nicht dem oder den gleichen Begünstigten gewährt wie der vertragschließende Staat, der die Erklärung abgegeben hat, so gilt dies nicht als Unterschied im Umfang des Schutzes.
Bulgarien
Erklärungen:
1. Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii), daß es die Bestimmungen des Art. 12 nicht auf Tonträger anwenden wird, deren Hersteller nicht Angehöriger eines vertragschließenden Staates ist.
2. Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iv), daß es für die Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den im Art. 12 vorgesehenen Schutz auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken wird, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem bulgarischen Staatsbürger festgelegt worden sind.
Costa Rica
(Anm.: Erklärung zu Art. 16 Abs. 1 lit. a (ii) zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 127/2018)
Dänemark
1) Zu Artikel 6 Absatz 2: Sendeunternehmen wird nur dann Schutz gewährt, wenn ihr Sitz in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und wenn ihre Sendungen von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staat gelegenen Sender ausgestrahlt werden.
2) Zu Artikel 16 Absatz 1 (a) (ii): Die Bestimmungen des Artikels 12 werden nur hinsichtlich der Benützung für die Funksendung oder irgendeine andere öffentliche Wiedergabe zu Handelszwecken angewendet.
3) Zu Artikel 16 Absatz 1 (a) (iv): Für Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, wird der Umfang und die Dauer des in Artikel 12 vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränkt, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem dänischen Staatsangehörigen festgelegt worden sind.
4) Zu Artikel 17: Im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 des Abkommens wird Dänemark nicht das Merkmal der Veröffentlichung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c anwenden.
Bundesrepublik Deutschland
1. Die Bundesrepublik Deutschland macht im Sinne der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 3 und Artikels 16 Absatz 1 a (iv) des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen von folgenden Vorbehalten Gebrauch:
Hinsichtlich des Schutzes der Hersteller von Tonträgern wird sie das in Artikel 5 Absatz 1 (b) des Abkommens angeführte Merkmal der Festlegung nicht anwenden;
für die Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, wird sie den Umfang und die Dauer des in Artikel 12 des Abkommens vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem deutschen Staatsangehörigen festgelegt worden sind.“
Estland
Gemäß Art. 5 Abs. 3 des Abkommens erklärt die Republik Estland, dass sie das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden wird;
Gemäß Art. 6 Abs. 2 des Abkommens erklärt die Republik Estland, dass sie Sendungen nur Schutz gewähren wird, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist.
Die Republik Estland erklärt dass sie stattdessen Art. 16 Abs. 1 lit. a (iv) des Abkommens anwendet gemäß dessen, im Hinblick auf Art. 12 des Abkommens im Zusammenhang mit Tonträgern, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, die Republik Estland den Umfang und die Dauer des in Art. 12 vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken wird, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen der Republik Estland festgelegt worden sind; wenn jedoch der vertragschließende Staat, dem der Hersteller angehört, den Schutz nicht dem oder den gleichen Begünstigten gewährt wie die Republik Estland, so gilt dies nicht als Unterschied im Umfang des Schutzes.
Fidschi
(1) In bezug auf Artikel 5 (1) (b) und gemäß Artikel 5 (3) des Abkommens wird Fidschi hinsichtlich der Tonträger das Merkmal der Festlegung nicht anwenden;
(2) in bezug auf Artikel 6 (1) und gemäß Artikel 6 (2) des Abkommens wird Fidschi Sendungen nur Schutz gewähren, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist;
(3) in bezug auf Artikel 12 und gemäß Artikel 16 (1) des Abkommens wird Fidschi die Bestimmungen des Artikels 12 nicht anwenden.
Finnland
Finnland hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde nachstehende Vorbehalte erklärt:
1. (Anm.: Vorbehalt zu Art. 6 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 212/1996)
2. Hinsichtlich des Artikels 16 Absatz 1 (a) (i):
Die Bestimmungen des Artikels 12 werden auf Tonträger, die vor dem 1. September 1961 von einem Sendeunternehmen erworben wurden, nicht angewendet.
3. Hinsichtlich des Artikels 16 Absatz 1 (a) (ii):
Die Bestimmungen des Art. 12 werden nur hinsichtlich der Benützung für die Funksendung oder für irgendeine andere öffentliche Wiedergabe zu Handelszwecken angewendet.
4. Hinsichtlich des Artikels 16 Absatz 1 (a) (iv):
Was Tonträger anlangt, die zuerst in einem anderen vertragschließenden Staat festgelegt wurden, wird der in Artikel 12 vorgesehene Schutz auf jenes Ausmaß und die Dauer beschränkt, für die der letztgenannte Staat den zuerst in Finnland festgelegten Tonträgern Schutz gewährt.
5. (Anm.: Vorbehalt zu Art. 16 Abs. 1 lit. b zurückgezogen mit BGBl. Nr. 212/1996)
6. Hinsichtlich des Artikels 17:
Gemäß Art. 5 Abs. 3 des Abkommens erklärt die Republik Finnland, dass sie das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden wird.
Frankreich
Frankreich hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte erklärt:
Zu Art. 5: Frankreich erklärt, daß es, in Übereinstimmung mit Art. 5, Abs. 3, hinsichtlich des Schutzes von Tonträgern, das Merkmal der ersten Veröffentlichung zugunsten des Merkmals der ersten Festlegung ausschließt.
Zu Art. 12: Frankreich erklärt erstens, daß es, in Übereinstimmung mit Art. 16, Abs. 1 lit. a (iii), die Bestimmungen des Art. 12 auf alle Tonträger nicht anwenden wird, deren Hersteller nicht Angehöriger eines vertragschließenden Staates ist.
Frankreich erklärt zweitens, daß es hinsichtlich der Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den Umfang und die Dauer des in Art. 12 vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken wird, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von französischen Staatsangehörigen festgelegt worden sind.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Frankreich am 29. Juni 1987 zu seinen anläßlich der Ratifikation erklärten Vorbehalten ausgeführt, daß es den Ausdruck in Art. 30 „Internationaler Gerichtshof“ dahingehend auslegt, daß dieser nicht nur den Gerichtshof, sondern auch eine Kammer des Gerichtshofes einschließt.
Irland
Erklärungen:
(1) Hinsichtlich des Artikels 5 Absatz 1 und in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens: Irland wendet das Merkmal der Festlegung nicht an;
(2) Hinsichtlich des Artikels 6 Absatz 1 und in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens: Irland schützt Sendungen nur dann, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates liegenden Sender ausgestrahlt wurde;
(3) Hinsichtlich des Artikels 12 und in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 1 (a) (ii): Irland schützt keine Sendungen, die öffentlich zu hören sind (a) in Räumlichkeiten, die zum Wohnen oder Schlafen benützt werden, als Teil der ausschließlich oder hauptsächlich für deren Bewohner bestimmten Annehmlichkeiten, außer es wird eine besondere Gebühr berechnet für den Zutritt zu dem Teil der Räumlichkeiten, in dem die Wiedergabe zu hören ist oder (b) als Teil der Aktivitäten oder zugunsten eines Klubs, eines Vereins oder einer anderen Vereinigung der oder die nicht zu Erwerbszwecken gegründet oder geführt wird und dessen oder deren Hauptziele wohltätiger Natur sind oder auf sonstige Weise der Förderung von Religion, Erziehung oder der sozialen Wohlfahrt dienen, außer es wird für den Zugang zu jenem Teil der Räumlichkeiten, in dem die Wiedergabe zu hören ist, eine Gebühr berechnet und deren Erlös nicht zur Gänze für die Zwecke der Vereinigung verwendet.
Israel
Gemäß Art. 5 Abs. 3 des Abkommens wird Israel das Merkmal der Festlegung, wie in Art. 5 Abs. 1 lit. b vorgesehen, nicht anwenden.
Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und gemäß Art. 6 Abs. 2 des Abkommens wird Israel Sendungen nur Schutz gewähren, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii) des Abkommens betreffend Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, wird Israel Art. 12 des Abkommens nicht anwenden.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iv) des Abkommens im Hinblick auf Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, wird Israel den in Art. 12 vorgesehenen Schutz auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen Israels festgelegt worden sind.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. b des Abkommens wird Israel Art. 13 lit. d des Abkommens nicht anwenden.
Island
Erklärungen:
Zu Art. 5 Abs. 3, daß es das Merkmal der Festlegung nicht anwenden wird.
Zu Art. 6 Abs. 2, daß es Sendungen nur Schutz gewährt, wenn sich der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat befindet und wenn die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt wurde.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (i), daß es Art. 12 hinsichtlich der Benützung von Tonträgern, die vor dem 1. September 1961 veröffentlicht wurden, nicht anwenden wird.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (ii), daß es Art. 12 nur hinsichtlich der Benützung für die Funksendung oder für irgendeine andere öffentliche Wiedergabe zu Handelszwecken anwenden wird.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii), daß es Art. 12 nicht auf Tonträger anwenden wird, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iv), wird es in bezug auf Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den im Art. 12 vorgesehenen Schutz auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals in Island festgelegt worden sind.
Italien
(1) In bezug auf Artikel 6 Absatz 1 und gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens: Italien wird Sendungen nur Schutz gewähren, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist;
(2) in bezug auf Artikel 12 und gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens:
Italien wird die Bestimmungen des Artikels 12 auf die Benützung für Funksendungen oder für irgendeine andere öffentliche Wiedergabe zu Handelszwecken mit Ausnahme der Kinematographie anwenden;
es wird die Bestimmungen des Artikels 12 nur auf Tonträger anwenden, die in einem anderen vertragschließenden Staat festgelegt worden sind;
hinsichtlich der in einem anderen vertragschließenden Staat festgelegten Tonträger wird es den im Artikel 12 vorgesehenen Schutz auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals in Italien festgelegt worden sind; gewährt jedoch dieser Staat den Schutz nicht dem- oder denselben Begünstigten wie Italien, so gilt dies nicht als Unterschied im Umfang des Schutzes;
(3) in bezug auf Artikel 13 und gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens: Italien wird die Bestimmungen des Artikels 13 Buchstabe d nicht anwenden;
(4) in bezug auf Artikel 5 und gemäß Artikel 17 des Abkommens wird Italien nur das Merkmal der Festlegung im Sinne des Artikels 5 anwenden; dasselbe Merkmal wird an Stelle des Merkmals der Staatsangehörigkeit hinsichtlich der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a (iii) und (iv) des Abkommens vorgesehenen Erklärungen angewendet.
Japan
Erklärungen:
Gemäß Art. 5 Abs. 3 wird die Regierung von Japan das Merkmal der Veröffentlichung betreffend den Schutz der Hersteller von Tonträgern nicht anwenden.
Gemäß Art. 16 Abs. l, lit. a ii wird die Regierung von Japan Art. 12 betreffend die Verwendung für Zwecke der Funksendung oder Drahtübertragung anwenden.
Gemäß Art. 16 Abs. l lit. a iv des Abkommens,
wird für Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, der eine Erklärung gemäß Art. 16 Abs. l lit. a i abgegeben hat, daß er Art. 12 nicht anwenden wird, ein solcher Schutz auch seitens der Regierung von Japan nicht gewährt;
wird für Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, der Art. 12 anwendet, seitens der Regierung von Japan der in Art. 12 vorgesehenen Schutz auf die Dauer des Schutzes beschränkt, den dieser Staat den Tonträgern gewährt, die von einem japanischen Staatsangehörigen erstmals festgelegt worden sind.
Kanada
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b und gemäß Art. 5 Abs. 3 des Abkommens wird Kanada, im Hinblick auf das Recht der Vervielfältigung für Hersteller von Tonträgern (Art. 10), das Merkmal der Festlegung nicht anwenden.
Im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 lit. c und gemäß Art. 5 Abs. 3 des Abkommens, betreffend die nachfolgenden Benützer von Tonträgern (Art. 12), wird Kanada das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden.
Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und gemäß Art. 6 Abs. 2 des Abkommens wird Kanada Sendungen nur Schutz gewähren, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist.
Im Hinblick auf Art. 12 und gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iv) des Abkommens betreffend Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, wird der Umfang und die Dauer des in Art. 12 vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränkt, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen Kanadas festgelegt worden sind.
Kongo
(1) Artikel 5 Absatz 3: Das „Merkmal der Veröffentlichung“ wird ausgeschlossen;
(2) Artikel 16: Die Anwendung des Artikels 12 wird zur Gänze ausgeschlossen.
Republik Korea
Erklärungen:
„Gemäß Art. 5 Abs. 3 des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen wird die Republik Korea das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden.
Gemäß Art. 6 Abs. 2 des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen wird die Republik Korea Sendungen nur schützen, wenn das Hauptquartier der sendenden Organisation in einem anderen Vertragsstaat gelegen ist und die Sendung von einem Sender, der in demselben Vertragsstaat gelegen ist, ausgesandt wurde.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (ii) des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen wird die Republik Korea die Bestimmungen des Art. 12 nur in Bezug auf die Verwendung von Tonträgern anwenden, die für gewerbliche Zwecke für Sendung oder leitungsgebundene Übertragung veröffentlicht werden. Leitungsgebundene Übertragung umfasst nicht Übertragung durch das Internet.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii) des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen wird die Republik Korea die Bestimmungen des Art. 12 in Bezug auf Tonträger, deren Hersteller kein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, nicht anwenden.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iv) des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen wird die Republik Korea den unter Art. 12 vorgesehenen Schutz in Bezug auf Tonträger, deren Produzent Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaates ist, in dem Umfang und derart einschränken, wie der andere Vertragsstaat Tonträgern Schutz gewährt, die erstmals von einem Staatsangehörigen der Republik Korea hergestellt worden sind.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. b des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen wird die Republik Korea in Bezug auf Art. 13 lediglich dessen lit. d anwenden.“
Kroatien
Die Republik Kroatien erklärt:
dass sie gemäß Art. 5 Abs. 3 des Abkommens das Merkmal der ersten Festlegung nicht anwenden wird, jedoch das Merkmal der Veröffentlichung von Tonträgern;
dass sie gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii) des Abkommens Bestimmungen von Art. 12 für Tonträger nicht anwenden wird, deren Hersteller nicht Angehöriger eines vertragschließenden Staates ist;
dass sie den in Art. 12 des Abkommens vorgesehenen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii) betreffend Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken wird, den der vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen der Republik Kroatien festgelegt worden sind.
Lesotho
Vorbehalte:
Gemäß Art. 12, daß es diesen Artikel nicht auf Sendungen anwenden wird, die nicht auf Gewinn aufgebaut sind oder wo eine öffentliche Wiedergabe nicht das Ergebnis einer rein kommerziellen Tätigkeit ist;
gemäß Art. 13, daß es die Bestimmungen des Buchstabens d als für sich nicht verbindlich erachtet.
Lettland
Gemäß Art. 16 Abs. 1 des Abkommens erklärt die Republik Lettland, dass sie Art. 12 des Abkommens über Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden wird.
Liechtenstein Vorbehalt zu Art. 5:
Das Fürstentum Liechtenstein erklärt, dass es gemäß Art. 5 Abs. 3 des Abkommens das Merkmal der ersten Festlegung zurückweist. Es wird daher das Merkmal der ersten Veröffentlichung anwenden.
Vorbehalte zu Art. 12:
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 des Abkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass es Art. 12 über Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden wird.
Das Fürstentum Liechtenstein erklärt auch, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iv) des Abkommens im Hinblick auf Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, es den in Art. 12 vorgesehenen Schutz auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken wird, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen Liechtensteins festgelegt worden sind.
Litauen
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii) des Abkommens erklärt die Republik Litauen, dass sie betreffend Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger oder eine juristische Person eines anderen vertragschließenden Staates ist, Art. 12 des genannten Abkommens nicht anwenden wird.
Luxemburg
1. Im bezug auf den Schutz der Hersteller von Tonträgern wird Luxemburg nicht das Merkmal der Veröffentlichung, sondern nur die Merkmale der Staatsangehörigkeit und der Festlegung gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens anwenden.
2. In bezug auf den Schutz von Tonträgern wird Luxemburg gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a (i) des Abkommens keine der Bestimmungen des Artikels 12 anwenden.
3. In bezug auf Sendeunternehmen wird Luxemburg gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens den in Artikel 13 Buchstabe d vorgesehenen Schutz gegen die öffentliche Wiedergabe ihrer Fernsehsendungen nicht anwenden.
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Nordmazedonien):
Gemäß Art. 5 Abs. 3 dieses Abkommens wird die Republik Mazedonien das Merkmal der Veröffentlichung, das in Art. 5 Abs. 1 lit. c vorgesehen ist, nicht anwenden.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (i) dieses Abkommens wird die Republik Mazedonien Art. 12 nicht anwenden.
Moldau
Vorbehalte:
1. Zu Art. 5 Abs. 3, daß es das Merkmal der Festlegung, auf das in Art. 5 Abs. 1 lit. b Bezug genommen wird, nicht anwenden wird.
2. Zu Art. 6 Abs. 2, daß es Sendungen nur Schutz gewährt, wenn sich der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat befindet und wenn die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt wurde.
3. Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a:
die Bestimmungen des Art. 12 werden nicht angewendet, wenn es sich dabei um Veranstaltungen zum öffentlichen Hören eines Tonträgers als Teil der Aktivitäten oder zugunsten eines Vereines, einer Gesellschaft oder anderen Organisation handelt, der/die nicht zu Erwerbszwecken gegründet worden ist oder geführt wird, dessen/deren Zweck im allgemeinen wohltätiger Natur ist oder auf sonstige Weise der Förderung der Bildung, der Verbesserung des öffentlichen Wohles und der Verbreitung der Religion dient, außer es wird für den Zugang zu jenem Teil der Räumlichkeiten, in dem der Tonträger zu hören ist, ein Erlös erzielt, der anderweitig als für Zwecke der Organisation verwendet wird;
die Bestimmungen des Art. 12 werden nicht für Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, angewendet;
wird der in Art. 12 vorgesehene Schutz für Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränkt, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die ursprünglich von einem Angehörigen der Republik Moldova festgelegt worden sind.
Monaco
Vorbehalt
1. Hinsichtlich des Schutzes der Hersteller von Tonträgern wird Monaco, gemäß Artikel 5 Absatz 3, das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden, sondern nur die Merkmale der Staatsangehörigkeit und der Festlegung.
2. Hinsichtlich des Schutzes der Tonträger wird Monaco, gemäß Artikel 16 Absatz 1 (a) – (i), keine der Bestimmungen des Artikels 12 anwenden.
3. Hinsichtlich der Sendeunternehmen wird Monaco, im Sinne der Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 1 (b), die Bestimmungen des Artikels 13 (d) betreffend den Schutz gegen die öffentliche Wiedergabe von Fernsehsendungen nicht anwenden.
Niederlande
Vorbehalte:
Das Abkommen wird gemäß Art. 16, Abs. l lit. a iii und iv unter Berücksichtigung der folgenden Vorbehalte erfüllt:
das Königreich der Niederlande wird Art. 12 nicht auf Tonträger anwenden, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist;
für Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, wird es den Umfang und die Dauer des in Art. 12 vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken, den dieser Staat den Tonträgern gewährt, die von einem Staatsangehörigen des Königreichs der Niederlande erstmals festgelegt worden sind.
Niger
(1) Artikel 5 Absatz 3: Das „Merkmal der Veröffentlichung“ wird ausgeschlossen;
(2) Artikel 16: Die Anwendung des Artikels 12 wird zur Gänze ausgeschlossen.
Nigeria
Erklärungen:
Hinsichtlich Art. 5, Abs. 3 wird die Bundesrepublik Nigeria das Merkmal der Veröffentlichung gemäß Art. 5 Abs. l lit. c nicht anwenden.
Hinsichtlich Art. 6 Abs. 2 wird die Bundesrepublik Nigeria Sendungen nur dann Schutz gewähren, wenn sich der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat befindet und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt wird.
Hinsichtlich Art. 16 Abs. l lit. a:
werden die Bestimmungen des Art. 12 nicht angewendet, wenn es sich dabei um Veranstaltungen zum öffentlichen Hören eines Tonträgers a) in Häusern handelt, in denen Menschen wohnen oder schlafen, als Teil der ausschließlich oder hauptsächlich den Bewohnern oder Insassen derselben gebotenen Annehmlichkeiten, mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine besondere Gebühr für den Zutritt zu jenem Teil des Hauses, in dem der Tonträger zu hören ist, eingehoben wird, oder b) als Teil der Tätigkeit oder zugunsten eines Vereines, einer Gesellschaft oder anderen Organisation, der (die) nicht auf Gewinn aufgebaut oder ausgerichtet ist und der (die) hauptsächlich Zwecken der Wohltätigkeit oder anderweitig der Förderung der Religion, Bildung oder sozialen Wohlfahrt dient, mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine besondere Gebühr für den Zutritt zu dem Ort, an dem der Tonträger zu hören ist, eingehoben und ein allfälliger Erlös aus den Gebühren anderweitig als für die Zwecke der Organisation verwendet wird;
gelten die Bestimmungen des Art. 12 nicht für Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist;
wird die Bundesrepublik Nigeria für Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den Umfang und die Dauer des in Art. 12 vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen der Bundesrepublik Nigeria festgelegt worden sind.
Norwegen
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a (ii) wird der Vorbehalt erklärt, daß Artikel 12 in bezug auf eine andere Benützung als für Zwecke eines wirtschaftlichen Gewinns keine Anwendung findet.
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a (iii) wird der Vorbehalt erklärt, daß Artikel 12 nicht anzuwenden ist, wenn der Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist.
Gemäß Artikel 16 Albsatz 1 Buchstabe a (iv) wird der Vorbehalt erklärt, daß der Umfang und die Dauer des gemäß Artikel 12 gewährten Schutzes für Tonträger, die von einem Staatsangehörigen in einem anderen vertragschließenden Staat hergestellt werden, nicht umfassender sind als der von diesem Staat gewährte Schutz für Tonträger, die erstmals von einem norwegischen Staatsangehörigen hergestellt worden sind.
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 wird der Vorbehalt erklärt, daß Sendungen nur geschützt sind, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem Sender in demselben vertragschließenden Staat ausgestrahlt wird.
(Erklärung)
Das norwegische Gesetz vom 14. Dezember 1956 betreffend eine Gebühr für die öffentliche Darbietung von Aufzeichnungen künstlerischer Vorträge usw. legt Vorschriften für die Auszahlung dieser Gebühr an die Hersteller und ausübenden Künstler der Tonträger fest.
Ein Teil der jährlichen Einnahmen aus dieser Gebühr kommt rechtens den Herstellern von Tonträgern als einer Gruppe ohne Ansehen der Staatsangehörigkeit als Abgeltung für die öffentliche
Benützung der Tonträger zu.
Nach den Bestimmungen des Gesetzes können aus der Gebühr Beiträge an norwegische ausübende Künstler und deren Hinterbliebene je nach der Bedürftigkeit der Betreffenden gewährt werden. Diese Unterstützungsregelung fällt zur Gänze nicht im den Anwendungsbereich des Abkommens.
Die durch das genannte Gesetz geschaffene Regelung, die mit den Erfordernissen des Abkommens völlig im Einklang steht, wird beibehalten.
Polen
Erklärung zu Art. 5 Abs. 3:
Die Republik Polen wird das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden.
Erklärung zu Art. 6 Abs. 2:
Die Republik Polen wird Sendungen nur Schutz gewähren, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist.
Erklärung zu Art. 16 Abs. 1 lit. a (i), (iii), (iv):
die Republik Polen:
wird im Hinblick auf Sendeunternehmer Art. 12 des Abkommens hinsichtlich der Benützung veröffentlichter Tonträger nicht anwenden,
wird im Hinblick auf Schulen Art. 12 des Abkommens über Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden,
wird im Hinblick auf Schulen Art. 12 des Abkommens über Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden; Umfang und die Dauer des in Art. 12 vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen der Republik Polen festgelegt worden sind.
Im Hinblick auf Art. 16 Abs. 1 lit. b wird die Republik Polen Art. 13 lit. d des Abkommens nicht anwenden, um die Rechte der Sendeunternehmen hinsichtlich der Wiedergabe ihrer Sendungen an Orten, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, auszuschließen.
Rumänien
Im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 erklärt Rumänien, dass es das Merkmal der Festlegung nicht anwenden wird.
Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 erklärt Rumänien, dass es Radio- und Fernsehsendungen nur dann schützen wird, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist.
Zu Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii) und (iv):
Rumänien wird Art. 12 über Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden.
Für die Hersteller von Tonträgern, die nicht Angehörige eines anderen vertragschließenden Staates sind, werden der Umfang und die Dauer des in Art. 12 vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränkt, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die ursprünglich von einem Angehörigen von Rumänien festgelegt worden sind.
Russische Förderation
Die Russische Förderation:
wird gemäß Art. 5 Abs. 3 des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (weiters als Abkommen bezeichnet) das Merkmal der Festlegung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b des Abkommens nicht anwenden;
wird gemäß Art. 6 Abs. 2 des Abkommens Sendungen nur dann schützen, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist;
wird gemäß Artikel 16 Abs. 1 des Abkommens:
Art. 12 des Abkommens über Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger oder juristische Person eines anderen vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden;
den in Art. 12 des Abkommens vorgesehenen Schutz für Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränkt, den der genannte Staat den Tonträgern gewährt, die ursprünglich von einem Angehörigen oder einer juristischen Person der Russischen Föderation festgelegt worden sind.
Schweden
(a) (Anm.: Erklärung zu Art. 6. Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 704/1986)
(b) (Anm.: Vorbehalt zu Art. 16 Abs. 1 lit. (a) (ii) zurückgezogen mit BGBl. Nr. 212/1996)
(c) in bezug auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe (a) (iv);
(d) (Anm.: Vorbehalt zu Art. 16 Abs. 1 lit. b zurückgezogen mit BGBl. Nr. 212/1996)
(e) Die Erklärung betreffend Art. 17 wird widerrufen, insoweit als die Vervielfältigung von Tonträgern betroffen ist. Schweden wird ab 1. Juli 1986 allen Tonträgern den Schutz gemäß Art. 10 des Abkommens gewähren.
Schweiz
Erklärungen und Vorbehalte:
Zu Art. 5:
Gemäß Art. 5 Abs. 3 des Abkommens erklärt die Regierung der Schweiz, daß sie das Merkmal der ersten Festlegung ablehnt und stattdessen das Merkmal der ersten Veröffentlichung anwenden wird.
Zu Art. 12:
Gemäß Art. 16 Abs. l des Abkommens erklärt die Regierung der Schweiz, daß sie Art. 12 auf Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden wird.
Desgleichen erklärt die Regierung, der Schweiz, daß sie für Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den Umfang und die Dauer des in Art. 12 vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken wird, den dieser vertragschließende Staat Tonträgern gewährt, die von einem Schweizer Staatsangehörigen gemäß Art. 16 Abs. l lit. a iv erstmals festgelegt worden sind.
Slowakei
Die Slowakei hat den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt erneuert.
Slowenien
Im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 lit. c und in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 3 des Abkommens wird die Republik Slowenien das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden;
In Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 1 lit. a (i) des Abkommens wird die Republik Slowenien Art. 12 bis 1. Jänner 1998 nicht anwenden.
Spanien
Erklärungen:
Zu Art. 5:
Die Regierung Spaniens erklärt in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 3, daß sie anstelle des Merkmals der ersten Veröffentlichung das Merkmal der ersten Festlegung anwenden wird.
Zu Art. 6:
Die Regierung Spaniens erklärt in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 2, daß sie Sendungen nur dann Schutz gewähren wird, wenn sich der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat befindet und die Sendung von einem im Gebiet desselben Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist.
Zu Art. 16:
Die Regierung Spaniens erklärt gemäß Art. 16 Abs. l und unter Bezugnahme auf Art. 12:
erstens, daß sie gemäß Art. 16 Abs. l lit. a iii die Bestimmungen von Art. 12 über Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden wird;
zweitens, daß sie gemäß Art. 16 Abs. l lit. a iv für Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den Umfang und die Dauer des in Art. 12 vorgesehenen Schutzes insofern beschränken wird, als dies der betreffende vertragschließende Staat in bezug auf Tonträger tut, die von einem spanischen Staatsangehörigen erstmals festgelegt worden sind.
St. Lucia
Die Regierung von St. Lucia erklärt, dass sie im Hinblick auf Art. 5 das in Art. 5 Abs. 1 lit. c enthaltene Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden wird.
Die Regierung von St. Lucia erklärt, dass sie im Hinblick auf Art. 12 diesen Artikel nicht im Zusammenhang mit Tonträgern anwenden wird, deren Hersteller kein Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist.
Tschechische Republik
Die Tschechische Republik hat den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt erneuert.
Tschechoslowakei
„Mit den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe (a) (iii) und (iv) angeführten Vorbehalten.“
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
„(1) In bezug auf Artikel 5 (1) (b) und gemäß Artikel 5 (3) des Abkommens wird das Vereinigte Königreich für Tonträger das Merkmal der Festlegung nicht anwenden;
(2) in bezug auf Artikel 6 (1) und gemäß Artikel 6 (2) des Abkommens wird das Vereinigte Königreich Sendungen nur Schutz gewähren, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist;
(3) in bezug auf Artikel 12 und gemäß Artikel 16 (1) des Abkommens (a) wird das Vereinigte Königreich die Bestimmungen des Artikels 12 für die folgenden Benützungen nicht anwenden:
Veranstaltungen zum öffentlichen Hören eines Tonträgers in Häusern, in denen Menschen wohnen oder schlafen, als Teil der ausschließlich oder hauptsächlich den Bewohnern oder Insassen derselben gebotenen Annehmlichkeiten, mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine besondere Gebühr für den Zutritt zu jenem Teil des Hauses, in dem der Tonträger zu hören ist, eingehoben wird.
Veranstaltungen zum öffentlichen Hören eines Tonträgers als Teil der Tätigkeit oder zugunsten eines Vereines, einer Gesellschaft oder anderen Organisation, der (die) nicht auf Gewinn aufgebaut oder ausgerichtet ist und der (die) hauptsächlich Zwecken der Wohltätigkeit oder anderweitig der Förderung der Religion, Bildung oder sozialen Wohlfahrt dient, mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine besondere Gebühr für den Zutritt zu dem Ort, an dem der Tonträger zu hören ist, eingehoben und irgendein Erlös aus den Gebühren anderweitig als für die Zwecke der Organisation verwendet wird.
(b) Für Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, oder Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines vertragschließenden Staates ist, welcher eine Erklärung gemäß Artikel 16 (1) (a) (i) abgegeben hat, wonach er die Bestimmungen des Artikels 12 nicht anwenden wird, wird das Vereinigte Königreich den in Artikel 12 vorgesehenen Schutz nicht gewähren, es sei denn, daß in beiden Fällen der Tonträger zuerst in einem vertragschließenden Staat veröffentlicht worden ist, der eine derartige Erklärung nicht abgegeben hat.“
Die Erklärungen des Vereinigten Königreichs gelten auch für Bermuda und Gibraltar.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat am 30. September 2020 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Art. 27 Abs. 1 dieses Abkommens mitgeteilt, dass der Geltungsbereich des Abkommens auf Guernsey und Jersey erstreckt wird.
Vietnam
Die Sozialistische Republik Vietnam erklärt gemäß Art. 16 Abs. 1 dieses Abkommens, dass sich die Sozialistische Republik Vietnam nicht an Art. 12 sowie Art. 13 lit. d dieses Abkommens gebunden erachtet.