Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, Fassung vom 25.03.2023

§ 0

Langtitel

(Übersetzung)
INTERNATIONALES ABKOMMEN ÜBER DEN SCHUTZ DER AUSÜBENDEN KÜNSTLER, DER HERSTELLER VON TONTRÄGERN UND DER SENDEUNTERNEHMEN
StF: BGBl. Nr. 413/1973

Änderung

BGBl. Nr. 304/1979 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 447/1985 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 704/1986 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 358/1987 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 215/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 212/1996 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 33/2008 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 94/2016 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 102/2017 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 127/2018 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 197/2018 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 226/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 142/2020 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 170/2020 (K – Geltungsbereich)

Vertragsparteien

*Albanien III 33/2008 *Algerien III 33/2008 *Andorra III 33/2008 *Argentinien 215/1994 *Armenien III 33/2008 *Aserbaidschan III 33/2008 *Australien 215/1994 *Bahrain III 33/2008 *Barbados 447/1985 *Belarus III 33/2008 *Belgien III 33/2008 *Belize III 197/2018 *Bolivien 215/1994 *Bosnien-Herzegowina III 94/2016 *Brasilien 413/1973 *Bulgarien 212/1996 *Burkina Faso 215/1994 *Cabo Verde III 33/2008 *Chile 304/1979 *Costa Rica 413/1973, III 94/2016, III 127/2018 *Dänemark 413/1973, III 33/2008 *Deutschland/BRD 413/1973 *Dominica III 33/2008 *Dominikanische R 358/1987 *Ecuador 413/1973 *El Salvador 304/1979 *Estland III 33/2008 *Fidschi 413/1973 *Finnland 447/1985, 212/1996, III 94/2016 *Frankreich 358/1987, 215/1994 *Georgien III 33/2008 *Griechenland 215/1994 *Guatemala 304/1979 *Honduras 215/1994 *Irland 447/1985 *Island 212/1996 *Israel III 33/2008 *Italien 304/1979 *Jamaika 215/1994 *Japan 215/1994 *Kanada III 33/2008 *Kasachstan III 94/2016 *Katar III 102/2017 *Kirgisistan III 33/2008 *Kolumbien 304/1979 *Kongo 413/1973 *Korea/R III 94/2016 *Kroatien III 33/2008 *Lesotho 215/1994 *Lettland III 33/2008 *Libanon III 33/2008 *Liberia III 33/2008 *Liechtenstein III 33/2008 *Litauen III 33/2008 *Luxemburg 304/1979 *Mexiko 413/1973 *Moldau 212/1996 *Monaco 704/1986 *Montenegro III 33/2008 *Nicaragua III 33/2008 *Niederlande 215/1994 *Niger 413/1973 *Nigeria 215/1994 *Nordmazedonien III 33/2008 *Norwegen 304/1979 *Panama 447/1985 *Paraguay 413/1973 *Peru 447/1985 *Philippinen 447/1985 *Polen III 33/2008 *Portugal III 33/2008 *Rumänien III 33/2008 *Russische F III 33/2008 *Schweden 413/1973, 704/1986, 212/1996 *Schweiz 215/1994 *Serbien III 33/2008 *Slowakei 215/1994 *Slowenien III 33/2008 *Spanien 215/1994 *St. Lucia III 33/2008 *Syrien III 33/2008 *Tadschikistan III 33/2008 *Togo III 33/2008 *Trinidad/Tobago III 226/2019 *Tschechische R 215/1994 *Tschechoslowakei 413/1973 *Türkei III 33/2008 *Turkmenistan III 142/2020 *Ukraine III 33/2008 *Ungarn 212/1996 *Uruguay 304/1979 *Venezuela 212/1996 *Vereinigte Arabische Emirate III 33/2008 *Vereinigtes Königreich 413/1973, III 170/2020 *Vietnam III 33/2008 *Zypern III 94/2016

Sonstige Textteile

Nachdem das am 26. Oktober 1961 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegte Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen. Diese Ratifikation erfolgt unter Angabe nachstehender Erklärung:

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 170/2020)

Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 16 Absatz 1 lit. a (iii) und (iv) sowie Absatz 1 lit. b des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

Die Republik Österreich erklärt

1. gemäß Artikel 16 Absatz 1 lit. a (iii) des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, daß sie die Bestimmungen des Artikels 12 nicht auf Tonträger anwenden wird, deren Hersteller nicht Angehöriger eines vertragschließenden Staates ist;

2. gemäß Artikel 16 Absatz 1 lit. a (iv) dieses Abkommens, daß sie für die Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den Umfang und die Dauer des im Artikel 12 vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken wird, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem österreichischen Staatsbürger festgelegt worden sind;

3. gemäß Artikel 16 Absatz 1 lit. b dieses Abkommens, daß sie die Bestimmungen des Artikels 13 lit. d nicht anwenden wird.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 12. Feber 1973

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorstehenden Abkommen wurde am 9. März 1973 gemäß Art. 24 Abs. 3 des Abkommens beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt; somit ist das Abkommen gemäß seinem Art. 25 Abs. 2 für Österreich am 9. Juni 1973 in Kraft getreten.

Nach den bis zum 30. Mai 1973 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Organisation der Vereinten Nationen sind außer Österreich folgende Staaten vertragschließende Staaten des vorliegenden Abkommens:

Brasilien, Costa Rica, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Ecuador, Fidschi, Kongo, Mexiko, Niger, Paraguay, Schweden, Tschechoslowakei, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich Bermuda und Gibraltar).

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde oder Kontinuitätserklärung haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Algerien Artikel 5:

Gemäß Art. 5 Abs. 3 des Abkommens erklärt die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, dass sie nicht das Merkmal der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 lit. c dieses Artikels anwenden wird;

Artikel 6:

Gemäß Art. 6 Abs. 2 des Abkommens erklärt die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, dass sie Sendungen nur Schutz gewähren wird, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem in demselben vertragschließenden Staat liegenden Sender ausgestrahlt worden ist;

Artikel 12:

In Übereinstimmung mit Art. 16 über Vorbehalte und im Hinblick auf Art. 12 des Abkommens legt die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien fest, dass sie die Bestimmungen des Artikels für die Tonträger, deren Hersteller kein Angehöriger eines vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden wird.

Zusätzlich stellt die Regierung auch fest, dass für die Tonträger, deren Hersteller ein Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den Umfang und die Dauer des in diesem Artikel vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und auf die Dauer des Schutzes beschränken wird, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen des Staates, der die Erklärung abgegeben hat, festgelegt worden sind; wenn jedoch der vertragschließende Staat, dem der Hersteller angehört, den Schutz nicht dem oder den gleichen Begünstigten gewährt wie der vertragschließende Staat, der die Erklärung abgegeben hat, so gilt dies nicht als Unterschied im Umfang des Schutzes.

Australien

Mit der Erklärung, daß Australien:

  • gemäß Art. 5 Abs. 3 das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden wird;
  • gemäß Art. 6 Abs. 2 Sendungen nur dann Schutz gewähren wird, wenn sich der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat befindet und von einem im Gebiet desselben Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist;
  • gemäß Art. 16 Abs. l lit. a die Bestimmungen von Art. 12 nicht anwenden wird;
  • gemäß Art. 16 Abs. l lit. b die Bestimmung von Art. 13 lit. d nicht anwenden wird.

Belarus

Die Republik Belarus in Übereinstimmung mit:

  • Art. 5 Abs. 3 des Abkommens wird das gemäß Art. 5 Art. 1 lit. b des Abkommens vorgesehene Merkmal der Festlegung nicht anwenden;
  • Art. 6 Abs. 2 des Abkommens wird Sendungen nur Schutz gewähren, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist;
  • Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii) des Abkommens wird Art. 12 des Abkommens im Hinblick auf Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden;
  • Art. 16 Abs. 1 lit. a (iv) des Abkommens für die Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, wird den Umfang und die Dauer des in Art. 12 des Abkommens vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen der Republik Belarus festgelegt worden sind.

Belgien

  1. 1.
    Gemäß Art. 5 Abs. 3 des Abkommens wird Belgien nicht das Merkmal der Veröffentlichung anwenden;
  2. 2.
    Gemäß Art. 6 Abs. 2 des Abkommens wird Belgien Sendungen nur Schutz gewähren, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist;
  3. 3.
    Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii) des Abkommens wird Belgien Art. 12 des Abkommens im Hinblick auf Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden;
  4. 4.
    Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iv) des Abkommens wird Belgien für die Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den Umfang und die Dauer des in diesem Artikel vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen des Staates, der die Erklärung abgegeben hat, festgelegt worden sind; wenn jedoch der vertragschließende Staat, dem der Hersteller angehört, den Schutz nicht dem oder den gleichen Begünstigten gewährt wie der vertragschließende Staat, der die Erklärung abgegeben hat, so gilt dies nicht als Unterschied im Umfang des Schutzes.

Bulgarien

Erklärungen:

1. Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii), daß es die Bestimmungen des Art. 12 nicht auf Tonträger anwenden wird, deren Hersteller nicht Angehöriger eines vertragschließenden Staates ist.

2. Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iv), daß es für die Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den im Art. 12 vorgesehenen Schutz auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken wird, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem bulgarischen Staatsbürger festgelegt worden sind.

Costa Rica

(Anm.: Erklärung zu Art. 16 Abs. 1 lit. a (ii) zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 127/2018)

Dänemark

1) Zu Artikel 6 Absatz 2: Sendeunternehmen wird nur dann Schutz gewährt, wenn ihr Sitz in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und wenn ihre Sendungen von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staat gelegenen Sender ausgestrahlt werden.

2) Zu Artikel 16 Absatz 1 (a) (ii): Die Bestimmungen des Artikels 12 werden nur hinsichtlich der Benützung für die Funksendung oder irgendeine andere öffentliche Wiedergabe zu Handelszwecken angewendet.

3) Zu Artikel 16 Absatz 1 (a) (iv): Für Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, wird der Umfang und die Dauer des in Artikel 12 vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränkt, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem dänischen Staatsangehörigen festgelegt worden sind.

4) Zu Artikel 17: Im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 des Abkommens wird Dänemark nicht das Merkmal der Veröffentlichung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c anwenden.

Bundesrepublik Deutschland

1. Die Bundesrepublik Deutschland macht im Sinne der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 3 und Artikels 16 Absatz 1 a (iv) des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen von folgenden Vorbehalten Gebrauch:

  1. 1)
    Hinsichtlich des Schutzes der Hersteller von Tonträgern wird sie das in Artikel 5 Absatz 1 (b) des Abkommens angeführte Merkmal der Festlegung nicht anwenden;
  2. 2)
    für die Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, wird sie den Umfang und die Dauer des in Artikel 12 des Abkommens vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem deutschen Staatsangehörigen festgelegt worden sind.“

Estland

  1. 1.
    Gemäß Art. 5 Abs. 3 des Abkommens erklärt die Republik Estland, dass sie das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden wird;
  2. 2.
    Gemäß Art. 6 Abs. 2 des Abkommens erklärt die Republik Estland, dass sie Sendungen nur Schutz gewähren wird, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist.

Die Republik Estland erklärt dass sie stattdessen Art. 16 Abs. 1 lit. a (iv) des Abkommens anwendet gemäß dessen, im Hinblick auf Art. 12 des Abkommens im Zusammenhang mit Tonträgern, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, die Republik Estland den Umfang und die Dauer des in Art. 12 vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken wird, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen der Republik Estland festgelegt worden sind; wenn jedoch der vertragschließende Staat, dem der Hersteller angehört, den Schutz nicht dem oder den gleichen Begünstigten gewährt wie die Republik Estland, so gilt dies nicht als Unterschied im Umfang des Schutzes.

Fidschi

(1) In bezug auf Artikel 5 (1) (b) und gemäß Artikel 5 (3) des Abkommens wird Fidschi hinsichtlich der Tonträger das Merkmal der Festlegung nicht anwenden;

(2) in bezug auf Artikel 6 (1) und gemäß Artikel 6 (2) des Abkommens wird Fidschi Sendungen nur Schutz gewähren, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist;

(3) in bezug auf Artikel 12 und gemäß Artikel 16 (1) des Abkommens wird Fidschi die Bestimmungen des Artikels 12 nicht anwenden.

Finnland

Finnland hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde nachstehende Vorbehalte erklärt:

1. (Anm.: Vorbehalt zu Art. 6 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 212/1996)

2. Hinsichtlich des Artikels 16 Absatz 1 (a) (i):

Die Bestimmungen des Artikels 12 werden auf Tonträger, die vor dem 1. September 1961 von einem Sendeunternehmen erworben wurden, nicht angewendet.

3. Hinsichtlich des Artikels 16 Absatz 1 (a) (ii):

Die Bestimmungen des Art. 12 werden nur hinsichtlich der Benützung für die Funksendung oder für irgendeine andere öffentliche Wiedergabe zu Handelszwecken angewendet.

4. Hinsichtlich des Artikels 16 Absatz 1 (a) (iv):

Was Tonträger anlangt, die zuerst in einem anderen vertragschließenden Staat festgelegt wurden, wird der in Artikel 12 vorgesehene Schutz auf jenes Ausmaß und die Dauer beschränkt, für die der letztgenannte Staat den zuerst in Finnland festgelegten Tonträgern Schutz gewährt.

5. (Anm.: Vorbehalt zu Art. 16 Abs. 1 lit. b zurückgezogen mit BGBl. Nr. 212/1996)

6. Hinsichtlich des Artikels 17:

Gemäß Art. 5 Abs. 3 des Abkommens erklärt die Republik Finnland, dass sie das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden wird.

Frankreich

Frankreich hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte erklärt:

Zu Art. 5: Frankreich erklärt, daß es, in Übereinstimmung mit Art. 5, Abs. 3, hinsichtlich des Schutzes von Tonträgern, das Merkmal der ersten Veröffentlichung zugunsten des Merkmals der ersten Festlegung ausschließt.

Zu Art. 12: Frankreich erklärt erstens, daß es, in Übereinstimmung mit Art. 16, Abs. 1 lit. a (iii), die Bestimmungen des Art. 12 auf alle Tonträger nicht anwenden wird, deren Hersteller nicht Angehöriger eines vertragschließenden Staates ist.

Frankreich erklärt zweitens, daß es hinsichtlich der Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den Umfang und die Dauer des in Art. 12 vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken wird, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von französischen Staatsangehörigen festgelegt worden sind.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Frankreich am 29. Juni 1987 zu seinen anläßlich der Ratifikation erklärten Vorbehalten ausgeführt, daß es den Ausdruck in Art. 30 „Internationaler Gerichtshof“ dahingehend auslegt, daß dieser nicht nur den Gerichtshof, sondern auch eine Kammer des Gerichtshofes einschließt.

Irland

Erklärungen:

  1. (1) Hinsichtlich des Artikels 5 Absatz 1 und in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens: Irland wendet das Merkmal der Festlegung nicht an;
  2. (2) Hinsichtlich des Artikels 6 Absatz 1 und in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens: Irland schützt Sendungen nur dann, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates liegenden Sender ausgestrahlt wurde;
  3. (3) Hinsichtlich des Artikels 12 und in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 1 (a) (ii): Irland schützt keine Sendungen, die öffentlich zu hören sind (a) in Räumlichkeiten, die zum Wohnen oder Schlafen benützt werden, als Teil der ausschließlich oder hauptsächlich für deren Bewohner bestimmten Annehmlichkeiten, außer es wird eine besondere Gebühr berechnet für den Zutritt zu dem Teil der Räumlichkeiten, in dem die Wiedergabe zu hören ist oder (b) als Teil der Aktivitäten oder zugunsten eines Klubs, eines Vereins oder einer anderen Vereinigung der oder die nicht zu Erwerbszwecken gegründet oder geführt wird und dessen oder deren Hauptziele wohltätiger Natur sind oder auf sonstige Weise der Förderung von Religion, Erziehung oder der sozialen Wohlfahrt dienen, außer es wird für den Zugang zu jenem Teil der Räumlichkeiten, in dem die Wiedergabe zu hören ist, eine Gebühr berechnet und deren Erlös nicht zur Gänze für die Zwecke der Vereinigung verwendet.

Israel

  1. 1.
    Gemäß Art. 5 Abs. 3 des Abkommens wird Israel das Merkmal der Festlegung, wie in Art. 5 Abs. 1 lit. b vorgesehen, nicht anwenden.
  2. 2.
    Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und gemäß Art. 6 Abs. 2 des Abkommens wird Israel Sendungen nur Schutz gewähren, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist.
  3. 3.
    Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii) des Abkommens betreffend Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, wird Israel Art. 12 des Abkommens nicht anwenden.
  4. 4.
    Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iv) des Abkommens im Hinblick auf Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, wird Israel den in Art. 12 vorgesehenen Schutz auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen Israels festgelegt worden sind.
  5. 5.
    Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. b des Abkommens wird Israel Art. 13 lit. d des Abkommens nicht anwenden.

Island

Erklärungen:

Zu Art. 5 Abs. 3, daß es das Merkmal der Festlegung nicht anwenden wird.

Zu Art. 6 Abs. 2, daß es Sendungen nur Schutz gewährt, wenn sich der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat befindet und wenn die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt wurde.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (i), daß es Art. 12 hinsichtlich der Benützung von Tonträgern, die vor dem 1. September 1961 veröffentlicht wurden, nicht anwenden wird.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (ii), daß es Art. 12 nur hinsichtlich der Benützung für die Funksendung oder für irgendeine andere öffentliche Wiedergabe zu Handelszwecken anwenden wird.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii), daß es Art. 12 nicht auf Tonträger anwenden wird, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iv), wird es in bezug auf Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den im Art. 12 vorgesehenen Schutz auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals in Island festgelegt worden sind.

Italien

  1. (1) In bezug auf Artikel 6 Absatz 1 und gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens: Italien wird Sendungen nur Schutz gewähren, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist;
  2. (2) in bezug auf Artikel 12 und gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens:
    1. a)
      Italien wird die Bestimmungen des Artikels 12 auf die Benützung für Funksendungen oder für irgendeine andere öffentliche Wiedergabe zu Handelszwecken mit Ausnahme der Kinematographie anwenden;
    2. b)
      es wird die Bestimmungen des Artikels 12 nur auf Tonträger anwenden, die in einem anderen vertragschließenden Staat festgelegt worden sind;
    3. c)
      hinsichtlich der in einem anderen vertragschließenden Staat festgelegten Tonträger wird es den im Artikel 12 vorgesehenen Schutz auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals in Italien festgelegt worden sind; gewährt jedoch dieser Staat den Schutz nicht dem- oder denselben Begünstigten wie Italien, so gilt dies nicht als Unterschied im Umfang des Schutzes;
  3. (3) in bezug auf Artikel 13 und gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens: Italien wird die Bestimmungen des Artikels 13 Buchstabe d nicht anwenden;
  4. (4) in bezug auf Artikel 5 und gemäß Artikel 17 des Abkommens wird Italien nur das Merkmal der Festlegung im Sinne des Artikels 5 anwenden; dasselbe Merkmal wird an Stelle des Merkmals der Staatsangehörigkeit hinsichtlich der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a (iii) und (iv) des Abkommens vorgesehenen Erklärungen angewendet.

Japan

Erklärungen:

  1. 1.
    Gemäß Art. 5 Abs. 3 wird die Regierung von Japan das Merkmal der Veröffentlichung betreffend den Schutz der Hersteller von Tonträgern nicht anwenden.
  2. 2.
    Gemäß Art. 16 Abs. l, lit. a ii wird die Regierung von Japan Art. 12 betreffend die Verwendung für Zwecke der Funksendung oder Drahtübertragung anwenden.
  3. 3.
    Gemäß Art. 16 Abs. l lit. a iv des Abkommens,
    1. i)
      wird für Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, der eine Erklärung gemäß Art. 16 Abs. l lit. a i abgegeben hat, daß er Art. 12 nicht anwenden wird, ein solcher Schutz auch seitens der Regierung von Japan nicht gewährt;
    2. ii)
      wird für Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, der Art. 12 anwendet, seitens der Regierung von Japan der in Art. 12 vorgesehenen Schutz auf die Dauer des Schutzes beschränkt, den dieser Staat den Tonträgern gewährt, die von einem japanischen Staatsangehörigen erstmals festgelegt worden sind.

Kanada

  1. 1.
    Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b und gemäß Art. 5 Abs. 3 des Abkommens wird Kanada, im Hinblick auf das Recht der Vervielfältigung für Hersteller von Tonträgern (Art. 10), das Merkmal der Festlegung nicht anwenden.
  2. 2.
    Im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 lit. c und gemäß Art. 5 Abs. 3 des Abkommens, betreffend die nachfolgenden Benützer von Tonträgern (Art. 12), wird Kanada das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden.
  3. 3.
    Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und gemäß Art. 6 Abs. 2 des Abkommens wird Kanada Sendungen nur Schutz gewähren, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist.
  4. 4.
    Im Hinblick auf Art. 12 und gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iv) des Abkommens betreffend Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, wird der Umfang und die Dauer des in Art. 12 vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränkt, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen Kanadas festgelegt worden sind.

Kongo

  1. (1) Artikel 5 Absatz 3: Das „Merkmal der Veröffentlichung“ wird ausgeschlossen;
  2. (2) Artikel 16: Die Anwendung des Artikels 12 wird zur Gänze ausgeschlossen.

Republik Korea

Erklärungen:

„Gemäß Art. 5 Abs. 3 des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen wird die Republik Korea das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden.

Gemäß Art. 6 Abs. 2 des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen wird die Republik Korea Sendungen nur schützen, wenn das Hauptquartier der sendenden Organisation in einem anderen Vertragsstaat gelegen ist und die Sendung von einem Sender, der in demselben Vertragsstaat gelegen ist, ausgesandt wurde.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (ii) des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen wird die Republik Korea die Bestimmungen des Art. 12 nur in Bezug auf die Verwendung von Tonträgern anwenden, die für gewerbliche Zwecke für Sendung oder leitungsgebundene Übertragung veröffentlicht werden. Leitungsgebundene Übertragung umfasst nicht Übertragung durch das Internet.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii) des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen wird die Republik Korea die Bestimmungen des Art. 12 in Bezug auf Tonträger, deren Hersteller kein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, nicht anwenden.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iv) des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen wird die Republik Korea den unter Art. 12 vorgesehenen Schutz in Bezug auf Tonträger, deren Produzent Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaates ist, in dem Umfang und derart einschränken, wie der andere Vertragsstaat Tonträgern Schutz gewährt, die erstmals von einem Staatsangehörigen der Republik Korea hergestellt worden sind.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. b des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen wird die Republik Korea in Bezug auf Art. 13 lediglich dessen lit. d anwenden.“

Kroatien

Die Republik Kroatien erklärt:

  1. 1.
    dass sie gemäß Art. 5 Abs. 3 des Abkommens das Merkmal der ersten Festlegung nicht anwenden wird, jedoch das Merkmal der Veröffentlichung von Tonträgern;
  2. 2.
    dass sie gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii) des Abkommens Bestimmungen von Art. 12 für Tonträger nicht anwenden wird, deren Hersteller nicht Angehöriger eines vertragschließenden Staates ist;
  3. 3.
    dass sie den in Art. 12 des Abkommens vorgesehenen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii) betreffend Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken wird, den der vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen der Republik Kroatien festgelegt worden sind.

Lesotho

Vorbehalte:

Gemäß Art. 12, daß es diesen Artikel nicht auf Sendungen anwenden wird, die nicht auf Gewinn aufgebaut sind oder wo eine öffentliche Wiedergabe nicht das Ergebnis einer rein kommerziellen Tätigkeit ist;

gemäß Art. 13, daß es die Bestimmungen des Buchstabens d als für sich nicht verbindlich erachtet.

Lettland

Gemäß Art. 16 Abs. 1 des Abkommens erklärt die Republik Lettland, dass sie Art. 12 des Abkommens über Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden wird.

Liechtenstein Vorbehalt zu Art. 5:

Das Fürstentum Liechtenstein erklärt, dass es gemäß Art. 5 Abs. 3 des Abkommens das Merkmal der ersten Festlegung zurückweist. Es wird daher das Merkmal der ersten Veröffentlichung anwenden.

Vorbehalte zu Art. 12:

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 des Abkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass es Art. 12 über Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden wird.

Das Fürstentum Liechtenstein erklärt auch, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iv) des Abkommens im Hinblick auf Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, es den in Art. 12 vorgesehenen Schutz auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken wird, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen Liechtensteins festgelegt worden sind.

Litauen

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii) des Abkommens erklärt die Republik Litauen, dass sie betreffend Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger oder eine juristische Person eines anderen vertragschließenden Staates ist, Art. 12 des genannten Abkommens nicht anwenden wird.

Luxemburg

1. Im bezug auf den Schutz der Hersteller von Tonträgern wird Luxemburg nicht das Merkmal der Veröffentlichung, sondern nur die Merkmale der Staatsangehörigkeit und der Festlegung gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens anwenden.

2. In bezug auf den Schutz von Tonträgern wird Luxemburg gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a (i) des Abkommens keine der Bestimmungen des Artikels 12 anwenden.

3. In bezug auf Sendeunternehmen wird Luxemburg gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens den in Artikel 13 Buchstabe d vorgesehenen Schutz gegen die öffentliche Wiedergabe ihrer Fernsehsendungen nicht anwenden.

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Nordmazedonien):

  1. 1.
    Gemäß Art. 5 Abs. 3 dieses Abkommens wird die Republik Mazedonien das Merkmal der Veröffentlichung, das in Art. 5 Abs. 1 lit. c vorgesehen ist, nicht anwenden.
  2. 2.
    Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (i) dieses Abkommens wird die Republik Mazedonien Art. 12 nicht anwenden.

Moldau

Vorbehalte:

1. Zu Art. 5 Abs. 3, daß es das Merkmal der Festlegung, auf das in Art. 5 Abs. 1 lit. b Bezug genommen wird, nicht anwenden wird.

2. Zu Art. 6 Abs. 2, daß es Sendungen nur Schutz gewährt, wenn sich der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat befindet und wenn die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt wurde.

3. Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a:

  1. a)
    die Bestimmungen des Art. 12 werden nicht angewendet, wenn es sich dabei um Veranstaltungen zum öffentlichen Hören eines Tonträgers als Teil der Aktivitäten oder zugunsten eines Vereines, einer Gesellschaft oder anderen Organisation handelt, der/die nicht zu Erwerbszwecken gegründet worden ist oder geführt wird, dessen/deren Zweck im allgemeinen wohltätiger Natur ist oder auf sonstige Weise der Förderung der Bildung, der Verbesserung des öffentlichen Wohles und der Verbreitung der Religion dient, außer es wird für den Zugang zu jenem Teil der Räumlichkeiten, in dem der Tonträger zu hören ist, ein Erlös erzielt, der anderweitig als für Zwecke der Organisation verwendet wird;
  2. b)
    die Bestimmungen des Art. 12 werden nicht für Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, angewendet;
  3. c)
    wird der in Art. 12 vorgesehene Schutz für Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränkt, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die ursprünglich von einem Angehörigen der Republik Moldova festgelegt worden sind.

Monaco

Vorbehalt

1. Hinsichtlich des Schutzes der Hersteller von Tonträgern wird Monaco, gemäß Artikel 5 Absatz 3, das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden, sondern nur die Merkmale der Staatsangehörigkeit und der Festlegung.

2. Hinsichtlich des Schutzes der Tonträger wird Monaco, gemäß Artikel 16 Absatz 1 (a) – (i), keine der Bestimmungen des Artikels 12 anwenden.

3. Hinsichtlich der Sendeunternehmen wird Monaco, im Sinne der Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 1 (b), die Bestimmungen des Artikels 13 (d) betreffend den Schutz gegen die öffentliche Wiedergabe von Fernsehsendungen nicht anwenden.

Niederlande

Vorbehalte:

Das Abkommen wird gemäß Art. 16, Abs. l lit. a iii und iv unter Berücksichtigung der folgenden Vorbehalte erfüllt:

  • das Königreich der Niederlande wird Art. 12 nicht auf Tonträger anwenden, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist;
  • für Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, wird es den Umfang und die Dauer des in Art. 12 vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken, den dieser Staat den Tonträgern gewährt, die von einem Staatsangehörigen des Königreichs der Niederlande erstmals festgelegt worden sind.

Niger

  1. (1) Artikel 5 Absatz 3: Das „Merkmal der Veröffentlichung“ wird ausgeschlossen;
  2. (2) Artikel 16: Die Anwendung des Artikels 12 wird zur Gänze ausgeschlossen.

Nigeria

Erklärungen:

  1. 1.
    Hinsichtlich Art. 5, Abs. 3 wird die Bundesrepublik Nigeria das Merkmal der Veröffentlichung gemäß Art. 5 Abs. l lit. c nicht anwenden.
  2. 2.
    Hinsichtlich Art. 6 Abs. 2 wird die Bundesrepublik Nigeria Sendungen nur dann Schutz gewähren, wenn sich der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat befindet und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt wird.
  3. 3.
    Hinsichtlich Art. 16 Abs. l lit. a:
    1. i)
      werden die Bestimmungen des Art. 12 nicht angewendet, wenn es sich dabei um Veranstaltungen zum öffentlichen Hören eines Tonträgers a) in Häusern handelt, in denen Menschen wohnen oder schlafen, als Teil der ausschließlich oder hauptsächlich den Bewohnern oder Insassen derselben gebotenen Annehmlichkeiten, mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine besondere Gebühr für den Zutritt zu jenem Teil des Hauses, in dem der Tonträger zu hören ist, eingehoben wird, oder b) als Teil der Tätigkeit oder zugunsten eines Vereines, einer Gesellschaft oder anderen Organisation, der (die) nicht auf Gewinn aufgebaut oder ausgerichtet ist und der (die) hauptsächlich Zwecken der Wohltätigkeit oder anderweitig der Förderung der Religion, Bildung oder sozialen Wohlfahrt dient, mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine besondere Gebühr für den Zutritt zu dem Ort, an dem der Tonträger zu hören ist, eingehoben und ein allfälliger Erlös aus den Gebühren anderweitig als für die Zwecke der Organisation verwendet wird;
    2. ii)
      gelten die Bestimmungen des Art. 12 nicht für Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist;
    3. iii)
      wird die Bundesrepublik Nigeria für Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den Umfang und die Dauer des in Art. 12 vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen der Bundesrepublik Nigeria festgelegt worden sind.

Norwegen

  1. a)
    Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a (ii) wird der Vorbehalt erklärt, daß Artikel 12 in bezug auf eine andere Benützung als für Zwecke eines wirtschaftlichen Gewinns keine Anwendung findet.
  2. b)
    Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a (iii) wird der Vorbehalt erklärt, daß Artikel 12 nicht anzuwenden ist, wenn der Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist.
  3. c)
    Gemäß Artikel 16 Albsatz 1 Buchstabe a (iv) wird der Vorbehalt erklärt, daß der Umfang und die Dauer des gemäß Artikel 12 gewährten Schutzes für Tonträger, die von einem Staatsangehörigen in einem anderen vertragschließenden Staat hergestellt werden, nicht umfassender sind als der von diesem Staat gewährte Schutz für Tonträger, die erstmals von einem norwegischen Staatsangehörigen hergestellt worden sind.
  4. d)
    Gemäß Artikel 6 Absatz 2 wird der Vorbehalt erklärt, daß Sendungen nur geschützt sind, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem Sender in demselben vertragschließenden Staat ausgestrahlt wird.

(Erklärung)

Das norwegische Gesetz vom 14. Dezember 1956 betreffend eine Gebühr für die öffentliche Darbietung von Aufzeichnungen künstlerischer Vorträge usw. legt Vorschriften für die Auszahlung dieser Gebühr an die Hersteller und ausübenden Künstler der Tonträger fest.

Ein Teil der jährlichen Einnahmen aus dieser Gebühr kommt rechtens den Herstellern von Tonträgern als einer Gruppe ohne Ansehen der Staatsangehörigkeit als Abgeltung für die öffentliche

Benützung der Tonträger zu.

Nach den Bestimmungen des Gesetzes können aus der Gebühr Beiträge an norwegische ausübende Künstler und deren Hinterbliebene je nach der Bedürftigkeit der Betreffenden gewährt werden. Diese Unterstützungsregelung fällt zur Gänze nicht im den Anwendungsbereich des Abkommens.

Die durch das genannte Gesetz geschaffene Regelung, die mit den Erfordernissen des Abkommens völlig im Einklang steht, wird beibehalten.

Polen

  1. 1.
    Erklärung zu Art. 5 Abs. 3:
    Die Republik Polen wird das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden.
  2. 2.
    Erklärung zu Art. 6 Abs. 2:
    Die Republik Polen wird Sendungen nur Schutz gewähren, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist.
  3. 3.
    Erklärung zu Art. 16 Abs. 1 lit. a (i), (iii), (iv):
    die Republik Polen:
    1. (i)
      wird im Hinblick auf Sendeunternehmer Art. 12 des Abkommens hinsichtlich der Benützung veröffentlichter Tonträger nicht anwenden,
    2. (iii)
      wird im Hinblick auf Schulen Art. 12 des Abkommens über Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden,
    3. (iv)
      wird im Hinblick auf Schulen Art. 12 des Abkommens über Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden; Umfang und die Dauer des in Art. 12 vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen der Republik Polen festgelegt worden sind.
  4. 4.
    Im Hinblick auf Art. 16 Abs. 1 lit. b wird die Republik Polen Art. 13 lit. d des Abkommens nicht anwenden, um die Rechte der Sendeunternehmen hinsichtlich der Wiedergabe ihrer Sendungen an Orten, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, auszuschließen.

Rumänien

  1. 1.
    Im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 erklärt Rumänien, dass es das Merkmal der Festlegung nicht anwenden wird.
  2. 2.
    Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 erklärt Rumänien, dass es Radio- und Fernsehsendungen nur dann schützen wird, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist.
  3. 3.
    Zu Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii) und (iv):
    1. (iii)
      Rumänien wird Art. 12 über Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden.
    2. (iv)
      Für die Hersteller von Tonträgern, die nicht Angehörige eines anderen vertragschließenden Staates sind, werden der Umfang und die Dauer des in Art. 12 vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränkt, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die ursprünglich von einem Angehörigen von Rumänien festgelegt worden sind.

Russische Förderation

Die Russische Förderation:

  1. 1.
    wird gemäß Art. 5 Abs. 3 des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (weiters als Abkommen bezeichnet) das Merkmal der Festlegung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b des Abkommens nicht anwenden;
  2. 2.
    wird gemäß Art. 6 Abs. 2 des Abkommens Sendungen nur dann schützen, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist;
  3. 3.
    wird gemäß Artikel 16 Abs. 1 des Abkommens:
    • Art. 12 des Abkommens über Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger oder juristische Person eines anderen vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden;
    • den in Art. 12 des Abkommens vorgesehenen Schutz für Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränkt, den der genannte Staat den Tonträgern gewährt, die ursprünglich von einem Angehörigen oder einer juristischen Person der Russischen Föderation festgelegt worden sind.

Schweden

(a) (Anm.: Erklärung zu Art. 6. Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 704/1986)

(b) (Anm.: Vorbehalt zu Art. 16 Abs. 1 lit. (a) (ii) zurückgezogen mit BGBl. Nr. 212/1996)

(c) in bezug auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe (a) (iv);

(d) (Anm.: Vorbehalt zu Art. 16 Abs. 1 lit. b zurückgezogen mit BGBl. Nr. 212/1996)

(e) Die Erklärung betreffend Art. 17 wird widerrufen, insoweit als die Vervielfältigung von Tonträgern betroffen ist. Schweden wird ab 1. Juli 1986 allen Tonträgern den Schutz gemäß Art. 10 des Abkommens gewähren.

Schweiz

Erklärungen und Vorbehalte:

Zu Art. 5:

Gemäß Art. 5 Abs. 3 des Abkommens erklärt die Regierung der Schweiz, daß sie das Merkmal der ersten Festlegung ablehnt und stattdessen das Merkmal der ersten Veröffentlichung anwenden wird.

Zu Art. 12:

Gemäß Art. 16 Abs. l des Abkommens erklärt die Regierung der Schweiz, daß sie Art. 12 auf Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden wird.

Desgleichen erklärt die Regierung, der Schweiz, daß sie für Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den Umfang und die Dauer des in Art. 12 vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken wird, den dieser vertragschließende Staat Tonträgern gewährt, die von einem Schweizer Staatsangehörigen gemäß Art. 16 Abs. l lit. a iv erstmals festgelegt worden sind.

Slowakei

Die Slowakei hat den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt erneuert.

Slowenien

  1. 1.
    Im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 lit. c und in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 3 des Abkommens wird die Republik Slowenien das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden;
  2. 2.
    In Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 1 lit. a (i) des Abkommens wird die Republik Slowenien Art. 12 bis 1. Jänner 1998 nicht anwenden.

Spanien

Erklärungen:

Zu Art. 5:

Die Regierung Spaniens erklärt in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 3, daß sie anstelle des Merkmals der ersten Veröffentlichung das Merkmal der ersten Festlegung anwenden wird.

Zu Art. 6:

Die Regierung Spaniens erklärt in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 2, daß sie Sendungen nur dann Schutz gewähren wird, wenn sich der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat befindet und die Sendung von einem im Gebiet desselben Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist.

Zu Art. 16:

Die Regierung Spaniens erklärt gemäß Art. 16 Abs. l und unter Bezugnahme auf Art. 12:

  • erstens, daß sie gemäß Art. 16 Abs. l lit. a iii die Bestimmungen von Art. 12 über Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden wird;
  • zweitens, daß sie gemäß Art. 16 Abs. l lit. a iv für Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den Umfang und die Dauer des in Art. 12 vorgesehenen Schutzes insofern beschränken wird, als dies der betreffende vertragschließende Staat in bezug auf Tonträger tut, die von einem spanischen Staatsangehörigen erstmals festgelegt worden sind.

St. Lucia

Die Regierung von St. Lucia erklärt, dass sie im Hinblick auf Art. 5 das in Art. 5 Abs. 1 lit. c enthaltene Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden wird.

Die Regierung von St. Lucia erklärt, dass sie im Hinblick auf Art. 12 diesen Artikel nicht im Zusammenhang mit Tonträgern anwenden wird, deren Hersteller kein Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist.

Tschechische Republik

Die Tschechische Republik hat den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt erneuert.

Tschechoslowakei

„Mit den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe (a) (iii) und (iv) angeführten Vorbehalten.“

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

„(1) In bezug auf Artikel 5 (1) (b) und gemäß Artikel 5 (3) des Abkommens wird das Vereinigte Königreich für Tonträger das Merkmal der Festlegung nicht anwenden;

(2) in bezug auf Artikel 6 (1) und gemäß Artikel 6 (2) des Abkommens wird das Vereinigte Königreich Sendungen nur Schutz gewähren, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist;

(3) in bezug auf Artikel 12 und gemäß Artikel 16 (1) des Abkommens (a) wird das Vereinigte Königreich die Bestimmungen des Artikels 12 für die folgenden Benützungen nicht anwenden:

  1. i)
    Veranstaltungen zum öffentlichen Hören eines Tonträgers in Häusern, in denen Menschen wohnen oder schlafen, als Teil der ausschließlich oder hauptsächlich den Bewohnern oder Insassen derselben gebotenen Annehmlichkeiten, mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine besondere Gebühr für den Zutritt zu jenem Teil des Hauses, in dem der Tonträger zu hören ist, eingehoben wird.
  2. ii)
    Veranstaltungen zum öffentlichen Hören eines Tonträgers als Teil der Tätigkeit oder zugunsten eines Vereines, einer Gesellschaft oder anderen Organisation, der (die) nicht auf Gewinn aufgebaut oder ausgerichtet ist und der (die) hauptsächlich Zwecken der Wohltätigkeit oder anderweitig der Förderung der Religion, Bildung oder sozialen Wohlfahrt dient, mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine besondere Gebühr für den Zutritt zu dem Ort, an dem der Tonträger zu hören ist, eingehoben und irgendein Erlös aus den Gebühren anderweitig als für die Zwecke der Organisation verwendet wird.

(b) Für Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, oder Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines vertragschließenden Staates ist, welcher eine Erklärung gemäß Artikel 16 (1) (a) (i) abgegeben hat, wonach er die Bestimmungen des Artikels 12 nicht anwenden wird, wird das Vereinigte Königreich den in Artikel 12 vorgesehenen Schutz nicht gewähren, es sei denn, daß in beiden Fällen der Tonträger zuerst in einem vertragschließenden Staat veröffentlicht worden ist, der eine derartige Erklärung nicht abgegeben hat.“

Die Erklärungen des Vereinigten Königreichs gelten auch für Bermuda und Gibraltar.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat am 30. September 2020 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Art. 27 Abs. 1 dieses Abkommens mitgeteilt, dass der Geltungsbereich des Abkommens auf Guernsey und Jersey erstreckt wird.

Vietnam

Die Sozialistische Republik Vietnam erklärt gemäß Art. 16 Abs. 1 dieses Abkommens, dass sich die Sozialistische Republik Vietnam nicht an Art. 12 sowie Art. 13 lit. d dieses Abkommens gebunden erachtet.

Präambel/Promulgationsklausel

Die vertragschließenden Staaten, von dem Wunsche geleitet, die Rechte der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen zu schützen, haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Text

Artikel 1

Der durch dieses Abkommen vorgesehene Schutz läßt den Schutz der Urheberrechte an Werken der Literatur und der Kunst unberührt und beeinträchtigt ihn in keiner Weise. Daher kann keine Bestimmung dieses Abkommens in einer Weise ausgelegt werden, die diesem Schutz Abbruch tut.

Art. 2

Text

Artikel 2

1. Für die Zwecke dieses Abkommens ist unter Inländerbehandlung die Behandlung zu verstehen, die der vertragschließende Staat, in dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, auf Grund seiner nationalen Gesetzgebung gewährt:

  1. a)
    den ausübenden Künstlern, die seine Staatsangehörigen sind, für die Darbietungen, die in seinem Gebiet stattfinden, gesendet oder erstmals festgelegt werden;
  2. b)
    den Herstellern von Tonträgern, die seine Staatsangehörigen sind, für die Tonträger, die in seinem Gebiet erstmals festgelegt oder erstmals veröffentlicht werden;
  3. c)
    den Sendeunternehmen, die ihren Sitz in seinem Gebiet haben, für die Funksendungen, die von Sendern ausgestrahlt werden, die in seinem Gebiet gelegen sind.

2. Die Inländerbehandlung wird nach Maßgabe des in diesem Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutzes und der darin ausdrücklich vorgesehenen Einschränkungen gewährt.

Art. 3

Text

Artikel 3

Für die Zwecke dieses Abkommens versteht man unter

  1. a)
    „ausübenden Künstlern“ die Schauspieler, Sänger, Musiker, Tänzer und anderen Personen, die Werke der Literatur oder der Kunst aufführen, singen, vortragen, vorlesen, spielen oder auf irgendeine andere Weise darbieten;
  2. b)
    „Tonträger“ jede ausschließlich auf den Ton beschränkte Festlegung der Töne einer Darbietung oder anderer Töne;
  3. c)
    „Hersteller von Tonträgern“ die natürliche oder juristische Person, die erstmals die Töne einer Darbietung oder andere Töne festlegt;
  4. d)
    „Veröffentlichung“ das Angebot einer genügenden Anzahl von Vervielfältigungsstücken eines Tonträgers an die Öffentlichkeit;
  5. e)
    „Vervielfältigung“ die Herstellung eines Vervielfältigungsstücks oder mehrere Vervielfältigungsstücke einer Festlegung;
  6. f)
    „Funksendung“ die Ausstrahlung von Tönen oder von Bildern und Tönen mittels radioelektrischer Wellen zum Zwecke des Empfanges durch die Öffentlichkeit;
  7. g)
    „Weitersendung“ die gleichzeitige Ausstrahlung der Sendung eines Sendeunternehmens durch ein anderes Sendeunternehmen.

Art. 4

Text

Artikel 4

Jeder vertragschließende Staat gewährt den ausübenden Künstlern Inländerbehandlung, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  1. a)
    Die Darbietung findet in einem anderen vertragschließenden Staat statt;
  2. b)
    die Darbietung wird auf einem nach Artikel 5 geschützten Tonträger festgelegt;
  3. c)
    die nicht auf einem Tonträger festgelegte Darbietung wird durch eine nach Artikel 6 geschützte Sendung ausgestrahlt.

Art. 5

Text

Artikel 5

1. Jeder vertragschließende Staat gewährt den Herstellern von Tonträgern Inländerbehandlung, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  1. a)
    Der Hersteller von Tonträgern ist Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates (Merkmal der Staatsangehörigkeit);
  2. b)
    die erste Festlegung des Tons ist in einem anderen vertragschließenden Staat vorgenommen worden (Merkmal der Festlegung);
  3. c)
    der Tonträger ist erstmals in einem anderen vertragschließenden Staat veröffentlicht worden (Merkmal der Veröffentlichung).

2. Wenn die erste Veröffentlichung in keinem vertragschließenden Staat stattgefunden hat, der Tonträger jedoch innerhalb von dreißig Tagen seit der ersten Veröffentlichung auch in einem anderen vertragschließenden Staat veröffentlicht worden ist (gleichzeitige Veröffentlichung), gilt dieser Tonträger als erstmals in dem vertragschließenden Staat veröffentlicht.

3. Jeder vertragschließende Staat kann durch eine beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegte Mitteilung erklären, daß er entweder das Merkmal der Veröffentlichung oder das Merkmal der Festlegung nicht anwenden wird. Diese Mitteilung kann bei der Ratifikation, der Annahme oder dem Beitritt oder in jedem späteren Zeitpunkt hinterlegt werden; im letzten Fall wird sie erst sechs Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Art. 6

Text

Artikel 6

1. Jeder vertragschließende Staat gewährt den Sendeunternehmen Inländerbehandlung, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  1. a)
    Der Sitz des Sendeunternehmens liegt in einem anderen vertragschließenden Staat;
  2. b)
    die Sendung ist von einem im Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden.

2. Jeder vertragschließende Staat kann durch eine beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegte Mitteilung erklären, daß er Sendungen nur Schutz gewähren wird, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist. Diese Mitteilung kann bei der Ratifikation, der Annahme oder dem Beitritt oder in jedem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden; im letzten Fall wird sie erst sechs Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Art. 7

Text

Artikel 7

1. Der in diesem Abkommen zugunsten der ausübenden Künstler vorgesehene Schutz muß die Möglichkeit geben zu untersagen:

  1. a)
    die Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietung ohne ihre Zustimmung, es sei denn, daß für die Sendung oder für die öffentliche Wiedergabe eine bereits gesendete Darbietung oder die Festlegung einer Darbietung verwendet wird;
  2. b)
    die Festlegung ihrer nicht festgelegten Darbietung ohne ihre Zustimmung;
  3. c)
    die Vervielfältigung einer Festlegung ihrer Darbietung ohne ihre Zustimmung:
    1. i)
      wenn die erste Festlegung selbst ohne ihre Zustimmung vorgenommen worden ist;
    2. ii)
      wenn die Vervielfältigung zu anderen Zwecken als denjenigen vorgenommen wird, zu denen sie ihre Zustimmung gegeben haben;
    3. iii)
      wenn die erste Festlegung auf Grund der Bestimmungen des Artikels 15 vorgenommen worden ist und zu anderen Zwecken vervielfältigt wird, als denjenigen, die in diesen Bestimmungen genannt sind.

2. (1) Hat der ausübende Künstler der Sendung zugestimmt, so bestimmt sich der Schutz gegen die Weitersendung, gegen die Festlegung für Zwecke der Sendung und gegen die Vervielfältigung einer solchen Festlegung für Zwecke der Sendung nach der nationalen Gesetzgebung des vertragschließenden Staates, in dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird.

  1. (2) Die Voraussetzungen, unter denen Sendeunternehmen für Zwecke von Sendungen vorgenommene Festlegungen benützen dürfen, werden von der nationalen Gesetzgebung des vertragschließenden Staates geregelt, in dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird.
  2. (3) Die nationale Gesetzgebung darf jedoch in den Fällen der Unterabsätze (1) und (2) dieses Absatzes nicht zur Folge haben, daß den ausübenden Künstlern die Befugnis entzogen wird, ihre Beziehungen zu den Sendeunternehmen vertraglich zu regeln.

Art. 8

Text

Artikel 8

Jeder vertragschließende Staat kann durch seine nationale Gesetzgebung bestimmen, wie die ausübenden Künstler bei der Ausübung ihrer Rechte vertreten werden, wenn mehrere von ihnen an der gleichen Darbietung mitwirken.

Art. 9

Text

Artikel 9

Jeder vertragschließende Staat kann durch seine nationale Gesetzgebung den in diesem Abkommen vorgesehenen Schutz auf Künstler ausdehnen, die keine Werke der Literatur oder der Kunst darbieten.

Art. 10

Text

Artikel 10

Die Hersteller von Tonträgern genießen das Recht, die unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer Tonträger zu erlauben oder zu verbieten.

Art. 11

Text

Artikel 11

Wenn ein vertragschließender Staat in seiner nationalen Gesetzgebung als Voraussetzung für den Schutz der Rechte der Hersteller von Tonträgern oder der ausübenden Künstler oder beider mit Bezug auf Tonträger die Erfüllung von Förmlichkeiten fordert, sind diese Erfordernisse als erfüllt anzusehen, wenn alle im Handel befindlichen Vervielfältigungsstücke des veröffentlichten Tonträgers oder ihre Umhüllungen einen Vermerk tragen, der aus dem Kennzeichen P in Verbindung mit der Angabe des Jahres der ersten Veröffentlichung besteht und in einer Weise angebracht ist, die klar erkennen läßt, daß der Schutz vorbehalten wird. Wenn die Vervielfältigungsstücke oder ihre Umhüllungen den Hersteller des Tonträgers oder den Inhaber des vom Hersteller eingeräumten Nutzungsrechts nicht – mit Hilfe des Namens, der Marke oder jeder anderen geeigneten Bezeichnung – erkennen lassen, muß der Vermerk außerdem auch den Namen des Inhabers der Rechte des Herstellers des Tonträgers enthalten. Wenn schließlich die Vervielfältigungsstücke oder ihre Umhüllungen die Hauptpersonen unter den ausübenden Künstlern nicht erkennen lassen, muß der Vermerk auch den Namen der Person enthalten, die in dem Land, in dem die Festlegung stattgefunden hat, die Rechte dieser Künstler innehat.

Art. 12

Text

Artikel 12

Wird ein zu Handelszwecken veröffentlichter Tonträger oder ein Vervielfältigungsstück eines solchen Tonträgers für die Funksendung oder für irgendeine öffentliche Wiedergabe unmittelbar benützt, so hat der Benützer den ausübenden Künstlern, den Herstellern von Tonträgern oder beiden eine einzige angemessene Vergütung zu zahlen. Für den Fall, daß die Beteiligten sich nicht einigen, kann die nationale Gesetzgebung die Aufteilung dieser Vergütung regeln.

Art. 13

Text

Artikel 13

Die Sendeunternehmen genießen das Recht zu erlauben oder zu verbieten:

  1. a)
    die Weitersendung ihrer Sendungen;
  2. b)
    die Festlegung ihrer Sendungen;
  3. c)
    die Vervielfältigung
    1. i)
      der ohne ihre Zustimmung vorgenommenen Festlegungen ihrer Sendungen;
    2. ii)
      der auf Grund der Bestimmungen des Artikels 15 vorgenommenen Festlegungen ihrer Sendungen, wenn die Vervielfältigung zu anderen als den in diesen Bestimmungen genannten Zwecken vorgenommen wird;
  4. d)
    die öffentliche Wiedergabe ihrer Fernsehsendungen, wenn sie an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind; es obliegt der nationalen Gesetzgebung des Staates, in dem der Schutz dieses Rechtes beansprucht wird, die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechtes zu regeln.

Art. 14

Text

Artikel 14

Die Dauer des nach diesem Abkommen zu gewährenden Schutzes darf nicht kürzer als zwanzig Jahre sein, gerechnet:

  1. a)
    vom Ende des Jahres der Festlegung bei Tonträgern und bei Darbietungen, die auf Tonträgern festgelegt sind;
  2. b)
    vom Ende des Jahres, in dem die Darbietung stattgefunden hat, bei Darbietungen, die nicht auf Tonträgern festgelegt sind;
  3. c)
    vom Ende des Jahres, in dem die Sendung stattgefunden hat, bei Funksendungen.

Art. 15

Text

Artikel 15

1. Jeder vertragschließende Staat kann in seiner nationalen Gesetzgebung Ausnahmen von dem mit diesem Abkommen gewährleisteten Schutz in den folgenden Fällen vorsehen:

  1. a)
    für eine private Benützung;
  2. b)
    für eine Benützung kurzer Bruchstücke anläßlich der Berichterstattung über Tagesereignisse;
  3. c)
    für eine ephemere Festlegung, die von einem Sendeunternehmen mit seinen eigenen Mitteln und für seine eigenen Sendungen vorgenommen wird;
  4. d)
    für eine Benützung, die ausschließlich Zwecken des Unterrichts oder der wissenschaftlichen Forschung dient.

2. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 kann jeder vertragschließende Staat für den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen in seiner nationalen Gesetzgebung Beschränkungen gleicher Art vorsehen, wie sie in dieser Gesetzgebung für den Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur und der Kunst vorgesehen sind. Zwangslizenzen können jedoch nur insoweit vorgesehen werden, als sie mit den Bestimmungen dieses Abkommens vereinbar sind.

Art. 16

Text

Artikel 16

1. Ein Staat, der Mitglied dieses Abkommens wird, übernimmt damit alle Verpflichtungen und genießt alle Vorteile, die darin vorgesehen sind. Jedoch kann ein Staat jederzeit durch eine beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegte Mitteilung erklären:

  1. a)
    hinsichtlich des Artikels 12:
    (i) daß er keine Bestimmung dieses Artikels anwenden wird;
    (ii) daß er die Bestimmungen dieses Artikels für bestimmte Benützungen nicht anwenden wird;
    (iii) daß er die Bestimmungen dieses Artikels für Tonträger nicht anwenden wird, deren Hersteller nicht Angehöriger eines vertragschließenden Staates ist;
    (iv) daß er für die Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den Umfang und die Dauer des in diesem Artikel vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken wird, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen des Staates, der die Erklärung abgegeben hat, festgelegt worden sind; wenn jedoch der vertragschließende Staat, dem der Hersteller angehört, den Schutz nicht dem oder den gleichen Begünstigten gewährt wie der vertragschließende Staat, der die Erklärung abgegeben hat, so gilt dies nicht als Unterschied im Umfang des Schutzes;
  2. b)
    hinsichtlich des Artikels 13, daß er die Bestimmungen des Buchstaben d jenes Artikels nicht anwenden wird; gibt ein vertragschließender Staat eine solche Erklärung ab, so sind die anderen vertragschließenden Staaten nicht verpflichtet, den Sendeunternehmen, die ihren Sitz im Gebiet dieses Staates haben, das im Artikel 13 Buchstabe d vorgesehene Recht zu gewähren.

2. Wird die in Absatz 1 vorgesehene Mitteilung zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, so wird sie erst sechs Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Art. 17

Text

Artikel 17

Jeder Staat, dessen nationale Gesetzgebung am 26. Oktober 1961 den Herstellern von Tonträgern einen Schutz gewährt, der ausschließlich auf dem Merkmal der Festlegung beruht, kann durch eine gleichzeitig mit seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegte Mitteilung erklären, daß er hinsichtlich des Artikels 5 nur dieses Merkmal der Festlegung und hinsichtlich des Artikels 16 Abs. 1 Buchstabe a (iii) und (iv) das gleiche Merkmal der Festlegung der Staatsangehörigkeit des Herstellers anwenden wird.

Art. 18

Text

Artikel 18

Jeder Staat, der eine der in Artikel 5, Abs. 3, in Artikel 6 Abs. 2, in Artikel 16 Abs. 1 oder in Artikel 17 vorgesehenen Erklärungen abgegeben hat, kann durch eine neue, an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen gerichtete Mitteilung ihre Tragweite einschränken oder sie zurückziehen.

Art. 19

Text

Artikel 19

Unbeschadet aller anderen Bestimmungen dieses Abkommens ist Artikel 7 nicht mehr anwendbar, sobald ein ausübender Künstler seine Zustimmung dazu erteilt hat, daß seine Darbietung einem Bildträger oder einem Bild- und Tonträger eingefügt wird.

Art. 20

Text

Artikel 20

1. Dieses Abkommen läßt die Rechte unberührt, die in einem der vertragschließenden Staaten erworben worden sind, bevor dieses Abkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist.

2. Kein vertragschließender Staat ist verpflichtet, die Bestimmungen dieses Abkommens auf Darbietungen oder Funksendungen anzuwenden, die stattgefunden haben, bevor dieses Abkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist, oder auf Tonträger, die vor diesem Zeitpunkt festgelegt worden sind.

Art. 21

Text

Artikel 21

Der in diesem Abkommen vorgesehene Schutz läßt den Schutz unberührt, den die ausübenden Künstler, die Hersteller von Tonträgern und die Sendeunternehmen etwa aus anderen Rechtsgründen genießen.

Art. 22

Text

Artikel 22

Die vertragschließenden Staaten behalten sich das Recht vor, untereinander besondere Vereinbarungen zu treffen, soweit diese den ausübenden Künstlern, den Herstellern von Tonträgern oder den Sendeunternehmen weitergehende Rechte verschaffen als diejenigen, die durch dieses Abkommen gewährt werden, oder soweit sie andere Bestimmungen enthalten, die nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen.

Art. 23

Text

Artikel 23

Dieses Abkommen wird beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt. Es steht bis zum 30. Juni 1962 den Staaten zur Unterzeichnung offen, die zur Diplomatischen Konferenz über den internationalen Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen eingeladen worden sind und die dem Welturheberrechtsabkommen angehören oder Mitglieder des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst sind.

Art. 24

Text

Artikel 24

1. Dieses Abkommen soll durch die Unterzeichnerstaaten ratifiziert oder angenommen werden.

2. Dieses Abkommen steht für die Staaten, die zu der in Artikel 23 bezeichneten Konferenz eingeladen worden sind, sowie für jeden Mitgliedstaat der Organisation der Vereinten Nationen zum Beitritt offen, vorausgesetzt, daß der beitretende Staat dem Welturheberrechtsabkommen angehört oder Mitglied des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst ist.

3. Die Ratifikation, die Annahme oder der Beitritt geschieht durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen.

Art. 25

Text

Artikel 25

1. Dieses Abkommen tritt drei Monate nach der Hinterlegung der sechsten Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2. In der Folge tritt dieses Abkommen für jeden Staat drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 26

Text

Artikel 26

1. Jeder vertragschließende Staat verpflichtet sich, im Einklang mit seiner Verfassung die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieses Abkommens zu gewährleisten.

2. Im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde muß jeder Staat nach seiner nationalen Gesetzgebung in der Lage sein, die Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden.

Art. 27

Text

Artikel 27

1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Ratifikation, der Annahme oder des Beitritts oder in jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen gerichtete Mitteilung erklären, daß dieses Abkommen sich auf alle oder einen Teil der Gebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, vorausgesetzt, daß das Welturheberrechtsabkommen oder die Internationale Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst auf die betreffenden Gebiete anwendbar ist. Diese Mitteilung wird drei Monate nach ihrem Empfang wirksam.

2. Die in Artikel 5 Abs. 3, in Artikel 6 Abs. 2, in Artikel 16 Abs. 1, in Artikel 17 oder in Artikel 18 genannten Erklärungen und Mitteilungen können auf alle oder einen Teil der in Absatz 1 genannten Gebiete erstreckt werden.

Art. 28

Text

Artikel 28

1. Jeder vertragschließende Staat kann dieses Abkommen in seinem eigenen Namen oder im Namen aller oder eines Teiles der in Artikel 27 genannten Gebiete kündigen.

2. Die Kündigung geschieht durch eine an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen gerichtete Mitteilung und wird zwölf Monate nach dem Empfang der Mitteilung wirksam.

3. Von der in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeit der Kündigung kann ein vertragschließender Staat nicht vor Ablauf von fünf Jahren von dem Zeitpunkt an Gebrauch machen, in dem das Abkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist.

4. Jeder vertragschließende Staat hört in dem Zeitpunkt auf, Mitglied dieses Abkommens zu sein, in dem er nicht mehr dem Welturheberrechtsabkommen angehört und nicht mehr Mitglied des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst ist.

5. Dieses Abkommen hört in dem Zeitpunkt auf, auf eines der in Artikel 27 genannten Gebiete anwendbar zu sein, in dem auf diesem Gebiet weder das Welturheberrechtsabkommen noch die Internationale Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst weiterhin anwendbar ist.

Art. 29

Text

Artikel 29

1. Nachdem dieses Abkommen fünf Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann jeder vertragschließende Staat durch eine an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen gerichtete Mitteilung die Einberufung einer Konferenz zur Revision dieses Abkommens beantragen. Der Generalsekretär teilt diesen Antrag allen vertragschließenden Staaten mit. Wenn innerhalb von sechs Monaten seit der Mitteilung des Generalsekretärs der Organisation der Vereinten Nationen mindestens die Hälfte der vertragschließenden Staaten ihm ihre Zustimmung zu diesem Antrag bekanntgegeben hat, unterrichtet der Generalsekretär den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes, den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und den Direktor des Büros des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst, die in Zusammenarbeit mit dem in Artikel 32 vorgesehenen Ausschuß von Regierungsvertretern eine Revisionskonferenz einberufen.

2. Jede Revision dieses Abkommens muß mit Zweidrittelmehrheit der bei der Revisionskonferenz anwesenden Staaten angenommen werden, vorausgesetzt, daß diese Mehrheit zwei Drittel der Staaten umfaßt, die im Zeitpunkt der Revisionskonferenz Mitglieder dieses Abkommens sind.

3. Falls ein neues Abkommen angenommen wird, das dieses Abkommen ganz oder teilweise ändert, und sofern das neue Abkommen nichts anderes bestimmt,

  1. a)
    steht dieses Abkommen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen, revidierten Abkommens an nicht mehr zur Ratifikation, zur Annahme oder zum Beitritt offen,
  2. b)
    bleibt dieses Abkommen hinsichtlich der Beziehungen zwischen den vertragschließenden Staaten in Kraft, die nicht Mitglieder des neuen Abkommens werden.

Art. 30

Text

Artikel 30

Jede Streitfrage zwischen zwei oder mehreren vertragschließenden Staaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege geregelt wird, soll auf Antrag einer der streitenden Parteien zur Entscheidung vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden, sofern die beteiligten Staaten nicht eine andere Art der Regelung vereinbaren.

Art. 31

Text

Artikel 31

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 5 Abs. 3, des Artikels 6 Abs. 2, des Artikels 16 Abs. 1 und des Artikels 17 ist kein Vorbehalt zu diesem Abkommen zulässig.

Art. 32

Text

Artikel 32

1. Es wird ein Ausschuß von Regierungsvertretern eingesetzt, der folgende Aufgaben hat:

  1. a)
    die Fragen zu prüfen, die sich auf die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens beziehen;
  2. b)
    die Vorschläge zu sammeln und die Unterlagen vorzubereiten, die sich auf etwaige Revisionen dieses Abkommens beziehen.

2. Der Ausschuß setzt sich aus Vertretern der vertragschließenden Staaten zusammen, die unter Berücksichtigung einer angemessenen geographischen Verteilung ausgewählt werden. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses beträgt sechs, wenn die Zahl der vertragschließenden Staaten zwölf oder weniger beträgt, neun, wenn die Zahl der vertragschließenden Staaten dreizehn bis achtzehn beträgt, und zwölf, wenn die Zahl der vertragschließenden Staaten achtzehn übersteigt.

3. Der Ausschuß wird zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens auf Grund einer Abstimmung gebildet, die unter den vertragschließenden Staaten – von denen jeder über eine Stimme verfügt – von dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes, dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und dem Direktor des Büros des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst nach den Regeln durchgeführt wird, die vorher von der absoluten Mehrheit der vertragschließenden Staaten genehmigt worden sind.

4. Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden und sein Büro. Er stellt seine Geschäftsordnung auf, die sich insbesondere auf seine künftige Arbeitsweise und die Art seiner Erneuerung bezieht; diese Geschäftsordnung muß namentlich einen Wechsel unter den verschiedenen vertragschließenden Staaten sicherstellen.

5. Das Sekretariat des Ausschusses setzt sich zusammen aus Angehörigen des Internationalen Arbeitsamtes, der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und des Büros des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst, die von den Generaldirektoren und dem Direktor der drei beteiligten Organisationen bestimmt werden.

6. Die Sitzung des Ausschusses, der einberufen wird, sobald die Mehrheit seiner Mitglieder es für zweckmäßig hält, werden abwechselnd am Sitz des Internationalen Arbeitsamtes, der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und des Büros des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst abgehalten.

7. Die Auslagen der Mitglieder des Ausschusses werden von ihren Regierungen getragen.

Art. 33

Text

Artikel 33

1. Dieses Abkommen wird in englischer, französischer und spanischer Sprache abgefaßt; diese drei Texte sind in gleicher Weise maßgebend.

2. Außerdem werden offizielle Texte dieses Abkommens in deutscher, italienischer und portugiesischer Sprache abgefaßt.

Art. 34

Text

Artikel 34

1. Der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen unterrichtet die Staaten, die zu der in Artikel 23 genannten Konferenz eingeladen worden sind, und jeden Mitgliedstaat der Organisation der Vereinten Nationen sowie den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes, den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und den Direktor des Büros des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst:

  1. a)
    über die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
  2. b)
    über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens;
  3. c)
    über die in diesem Abkommen vorgesehenen Mitteilungen, Erklärungen und sonstigen Anzeigen;
  4. d)
    über den Eintritt eines in Artikel 28 Abs. 4 oder Abs. 5 genannten Sachverhalts.

2. Der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen unterrichtet ferner den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes, den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und den Direktor des Büros des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst über die Anträge, die nach Artikel 29 an ihn gerichtet werden, sowie über jede Mitteilung, die er hinsichtlich der Revision dieses Abkommens von den vertragschließenden Staaten erhält.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, die hierzu in gehöriger Weise ermächtigt sind, dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Rom am 26. Oktober 1961 in einem einzigen Exemplar in englischer, französischer und spanischer Sprache. Beglaubigte Abschriften übersendet der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen an alle Staaten, die zu der in Artikel 23 genannten Konferenz eingeladen worden sind, und an jeden Mitgliedstaat der Organisation der Vereinten Nationen sowie an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes, an den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und an den Direktor des Büros des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst.