Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Gerichtskommissionstarifgesetz, Fassung vom 08.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 3. März 1971 über die Gebühren der Notare als Gerichtskommissäre (Gerichtskommissionstarifgesetz - GKTG)
StF: BGBl. Nr. 108/1971 (NR: GP XII RV 316 AB 346 S. 36. BR: S. 300.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1978, (Betragsanpassung durch römisch fünf)

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1985, (Betragsanpassung durch römisch fünf)

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 1997, (Betragsanpassung durch römisch fünf)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 760 AB 789 S. 81. BR: AB 6483 S. 681.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 1058 AB 1078 S. 122. BR: AB 7388 S. 725.)

[CELEX-Nr.: 32003L0058]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 303 AB 338 S. 41. BR: 7803 AB 7854 S. 751.)

[CELEX-Nr.: 32005L0036, 32005L0060, 32006L0070]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 466 AB 495 S. 56. AB 7927 S. 755.)

BGBl. römisch II Nr. 217/2010(Betragsanpassung durch römisch fünf)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 688 AB 718 S. 83. BR: AB 9419 S. 844.)

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2023, (Betragsanpassung durch römisch fünf)

§ 1

Text

römisch eins. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Gebührenanspruch

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Notare haben für die Amtshandlungen, die sie als Gerichtskommissäre zu besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Diese Gebühren sind auf ihren Antrag vom Gericht zu bestimmen; im Antrag sind die Gebühren einzeln zu verzeichnen.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des ersten Abschnitts gelten nur, soweit in den folgenden Abschnitten nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

§ 2

Text

Gegenstand der tarifmäßigen Gebühr

Paragraph 2,

Die tarifmäßige Gebühr enthält die Entlohnung für alle gewöhnlich mit Amtshandlungen gleicher Art verbundenen Verrichtungen und Vorarbeiten am Amtssitz des Notars einschließlich der Kanzleiarbeiten.

§ 3

Text

Grundlage der Gebührenbemessung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Gebühr wird nach dem bei der Amtshandlung ermittelten Wert des Gegenstands bemessen. Hierbei ist vom Vermögen ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren auszugehen. Betrifft die Amtshandlung ein Unternehmen, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Unternehmens nach Abzug der darauf bezüglichen Schulden, mindestens aber ein Viertel des Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen; betrifft sie den Anteil eines Gesellschafters, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Gesellschaftsanteils nach Abzug der darauf bezüglichen anteiligen Schulden, mindestens aber ein Viertel seines Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen. Bei Anteilen an einer börsenotierten Gesellschaft ist deren Verkehrswert maßgeblich.
  2. Absatz 2Betrifft eine Amtshandlung nur einen Teil des Vermögens oder nur Einkünfte, so wird die Gebühr nach dem Wert dieses Teiles oder nach der Summe der Einkünfte bemessen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,)

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007).

Text

Zahlungspflicht

Paragraph 4,

Zur Entrichtung der Gebühr sind alle als Parteien am Verfahren unmittelbar Beteiligten zur ungeteilten Hand verpflichtet, für Anträge nach Paragraph 182, Absatz 2, AußStrG diejenigen Personen, an deren Stelle der Gerichtskommissär die Anträge einbringt.

§ 5

Text

Erhöhung der tarifmäßigen Gebühr

Paragraph 5,
  1. Absatz einsFür eine Amtshandlung, die von ungewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Verantwortlichkeit ist, sehr beträchtliche Vorarbeiten erfordert oder mit besonderem Zeitaufwand verbunden ist, ist auf Antrag des Notars die Gebühr in einem höheren als dem tarifmäßigen Ausmaß, jedoch nicht mehr als mit dem Doppelten dieser Gebühr festzusetzen. In dem Beschluß über die Gebührenfestsetzung sind die Gründe anzugeben, die zu der vom Tarif abweichenden Gebührenbestimmung geführt haben.
  2. Absatz 2Für eine Amtshandlung, die der Notar in der Zeit von 18 Uhr bis 8 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen aus gerechtfertigten Gründen vornehmen muß oder auf Verlangen der Partei vornimmt, ist die Gebühr um die Hälfte zu erhöhen.

§ 6

Text

Ermäßigung der Gebühr

Paragraph 6,
  1. Absatz einsBetrifft die Amtshandlung ein mit Schulden schwer belastetes Vermögen und würde die Belastung des Zahlungspflichtigen mit der auf ihn entfallenden tarifmäßigen Gebühr, besonders im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse, eine besondere Härte darstellen, so ist die Gebühr auf Antrag dieses Zahlungspflichtigen oder von amtswegen in einem niedrigeren als dem sonst zu bestimmenden Ausmaß, jedoch nicht unter dessen Hälfte festzusetzen.
  2. Absatz 2Sind neben einem nach dem Absatz eins, begünstigten Zahlungspflichtigen noch andere Zahlungspflichtige vorhanden, so gilt der Absatz eins, mit folgenden Besonderheiten:
    1. Ziffer eins
      Die Gebühr ist auf der Grundlage der vollen Gebühr für jeden Zahlungspflichtigen gesondert nach dem Verhältnis zu bestimmen, in dem die Zahlungspflichtigen untereinander zur Tragung der Gebühr verpflichtet wären; bei dem begünstigten Zahlungspflichtigen ist jedoch im Sinn des Absatz eins, vorzugehen.
    2. Ziffer 2
      Die mehreren Zahlungspflichtigen, ausgenommen der nach dem Absatz eins, begünstigte Zahlungspflichtige, haften dem Notar zur ungeteilten Hand für die gesamte Gebühr.
    3. Ziffer 3
      Die Grundsätze der Ziffer eins und 2, soweit sie die gesonderte Bestimmung der Zahlungspflicht und die Haftung zur ungeteilten Hand regeln, gelten auch für den Ersatz der Barauslagen und der Umsatzsteuer.
  3. Absatz 3Der Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.

§ 7

Text

Entfall der Gebühr

Paragraph 7,

Überschreitet der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung 40 Euro nicht, so ist keine Gebühr zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Amtshandlung einen Teil eines Vermögens betrifft, das den Wert von 40 Euro übersteigt.

§ 8

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007).

Text

Nicht vollendete Amtshandlungen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsBleiben Amtshandlungen ohne Verschulden des Notars unvollendet, so hat der Notar Anspruch auf eine seiner Tätigkeit und dem Wert des Gegenstandes entsprechende Gebühr.
  2. Absatz 2Für eine aus Verschulden des Notars unwirksam oder unvollendet gebliebene Amtshandlung ist keine Gebühr zu entrichten.

§ 9

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007).

Text

Anspruch nach dem Notariatstarifgesetz und dem Rechtsanwaltstarifgesetz

Paragraph 9,

Neben den Gebühren nach diesem Bundesgesetz hat der Notar Anspruch auf Entlohnung

  1. Ziffer eins
    nach dem Notariatstarifgesetz,
    1. Litera a
      für die Gebarung mit Geld, Wertpapieren, Sparbüchern und Wertsachen und
    2. Litera b
      für die Zeit, die für den Weg bei Amtshandlungen außerhalb der Kanzlei oder außerhalb der für die Abhandlung von Amtstagen bestimmten Räume erforderlich ist, wenn diese Amtshandlungen nur auf Verlangen einer Partei außerhalb der Kanzlei oder der genannten Räume vorgenommen werden;
  2. Ziffer 2
    nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz für Verbücherungen gemäß Paragraph 182, Absatz 2, AußStrG.

§ 10

Text

Ersatz der sonstigen Gebühren, der Barauslagen und der Umsatzsteuer

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Gerichtsgebühren, die Stempel- und Rechtsgebühren und die Postgebühren sowie die angemessenen Kosten notwendiger Ermittlungen, die auf Ersuchen des Notars vorgenommen worden sind, ferner die Fahrtauslagen, die Verpflegungsmehrkosten, die Übernachtungskosten und sonstige Barauslagen sowie die Umsatzsteuer sind stets zu ersetzen.
  2. Absatz 2Der Beschluß, mit dem die Gebühr des Notars bestimmt wird, hat auch die Verpflichtung zum Ersatz der sonstigen Gebühren, der Barauslagen und der Umsatzsteuer zu umfassen.

§ 11

Text

Aufrundung

Paragraph 11,

Die Gebührenbeträge werden auf volle 10 Cent aufgerundet.

§ 12

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007).

Text

römisch II. Abschnitt
Amtshandlungen in Verlassenschaftssachen

Grundlage der Gebührenbemessung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsBetrifft die Amtshandlung ein Unternehmen oder einen Gesellschaftsanteil, so ist für die Gebührenbemessung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, der Wert nicht gesondert zu ermitteln, sondern es ist vom Inventar oder von der Vermögenserklärung auszugehen, soweit diese die im Paragraph 3, Absatz eins, geforderten Grundlagen enthalten; für die Abhandlung gemäß Paragraph 183, Absatz eins und 2 AußStrG bildet die Bemessungsgrundlage das neu hervorgekommene Vermögen; für die Abhandlung gemäß Paragraph 183, Absatz 3, AußStrG bilden hingegen die ergänzten Gesamtwerte die Bemessungsgrundlage.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,)

  2. Absatz 3Bei Amtshandlungen nach anerbenrechtlichen Vorschriften sind für die Berechnung der Gebühr der Wert des erbhoffreien Vermögens und der Übernahmspreis zusammenzurechnen.

§ 12a

Text

Bemessungsgrundlagenstufen, Allgemeines

Paragraph 12 a,

Soweit in den Paragraphen 13 und 14 innerhalb eines betragsmäßig umgrenzten Bemessungsgrundlagenrahmens eine Steigerung der Entlohnung in Abhängigkeit von einem angefangenen weiteren Eurobetrag angeordnet wird, tritt eine weitere Steigerung dann nicht mehr ein, wenn die sich rechnerisch ergebende letzte Steigerungsstufe dieses Rahmens weniger als 50 vH des Steigerungsbetrags ausmacht. In diesem Fall erhöht sich die letzte Bemessungsgrundlagenstufe um den jeweiligen Restbetrag.

§ 13

Text

Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens

Paragraph 13,
  1. Absatz einsFür die Durchführung aller oder doch des größten Teils der zur Einantwortung, zur Feststellung der Erblosigkeit, zur Überlassung an Zahlungs statt an mehrere Gläubiger oder zur Ausfolgung der Verlassenschaft erforderlichen Amtshandlungen sowie für die Durchführung der Abhandlung gemäß Paragraph 183, Absatz eins bis 3 AußStrG beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. Ziffer eins
      – vorbehaltlich des Paragraph 7, – bis einschließlich 70 Euro 17,10 Euro,
    2. Ziffer 2
      über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 25,70 Euro,
    3. Ziffer 3
      über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 34,10 Euro,
    4. Ziffer 4
      über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 12,90 Euro mehr,
    5. Ziffer 5
      über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 22,30 Euro mehr,
    6. Ziffer 6
      über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 34,10 Euro mehr,
    7. Ziffer 7
      über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro um 45,30 Euro mehr,
    8. Ziffer 8
      über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 145,50 Euro und 56,60 Euro mehr,
    9. Ziffer 9
      über 5 810 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 56,60 Euro mehr,
    10. Ziffer 10
      über 7 270 Euro bis einschließlich 36 340 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 70,50 Euro mehr,
    11. Ziffer 11
      über 36 340 Euro bis einschließlich 50 870 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 58,50 Euro mehr,
    12. Ziffer 12
      über 50 870 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 54,40 Euro mehr,
    13. Ziffer 13
      über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 55,40 Euro mehr,
    14. Ziffer 14
      über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 56,60 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.
  2. Absatz 2Betrifft jedoch die im Absatz eins, genannte Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Verstorbenen selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. Ziffer eins
      – vorbehaltlich des Paragraph 7, – bis einschließlich 70 Euro 10,80 Euro,
    2. Ziffer 2
      über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 16,20 Euro,
    3. Ziffer 3
      über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 21,50 Euro,
    4. Ziffer 4
      über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 8,60 Euro mehr,
    5. Ziffer 5
      über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 17,10 Euro mehr,
    6. Ziffer 6
      über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 26,40 Euro mehr,
    7. Ziffer 7
      bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 127,70  Euro,
    8. Ziffer 8
      bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 159,70 Euro,
    9. Ziffer 9
      bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 318,90 Euro.
  3. Absatz 3Die Gebühr erfasst alle Amtshandlungen nach Absatz eins, einschließlich der Todesfallaufnahme und der Erbteilung.

§ 14

Text

Todesfallaufnahme

Paragraph 14,
  1. Absatz einsFür die Todesfallaufnahme allein beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. Ziffer eins
      – vorbehaltlich des Paragraph 7, – bis einschließlich 360 Euro 2,80 Euro,
    2. Ziffer 2
      über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro 4,50 Euro,
    3. Ziffer 3
      über 730 Euro bis einschließlich 1 450 Euro 8,60 Euro,
    4. Ziffer 4
      über 1 450 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 12,90 Euro,
    5. Ziffer 5
      über 3 630 Euro bis einschließlich 5 090 Euro 16,30  Euro,
    6. Ziffer 6
      über 5 090 Euro bis einschließlich 7 270 Euro 20,30 Euro,
    7. Ziffer 7
      über 7 270 Euro bis einschließlich 10 900 Euro 33,20 Euro,
    8. Ziffer 8
      über 10 900 Euro bis einschließlich 14 530 Euro 54,40 Euro,
    9. Ziffer 9
      über 14 530 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 27,90 Euro mehr,
    10. Ziffer 10
      über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 14,10 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 1 816 820 Euro entspräche.
  2. Absatz 2Betrifft die Todesfallaufnahme hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Verstorbenen selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr 75 vH der Gebühr nach dem Absatz eins,
  3. Absatz 3Hat ein anderer Notar als derjenige, der zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens zuständig ist, die Todesfallaufnahme errichtet, so ist die Gebühr des Paragraph 13, um die sich für die Todesfallaufnahme allein im Regelfall ergebende Gebühr zu kürzen.

§ 15

Text

Sperre oder Versiegelung

Paragraph 15,

Für die Sperre oder die Versiegelung allein beträgt die Gebühr das Doppelte der sich nach dem Paragraph 14, ergebenden Gebühr.

§ 16

Text

Übernahmeprotokoll, Amtsbestätigung und Europäisches Nachlasszeugnis

Paragraph 16,

Für das Übernahmeprotokoll nach Paragraph 152, Absatz eins, AußStrG allein sowie für die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach Paragraph 172, AußStrG oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Paragraph 181 b, AußStrG allein beträgt die Gebühr jeweils 30 vH der sich nach dem Paragraph 14, ergebenden Gebühr. Die Herstellung beglaubigter Abschriften ist gesondert nach dem Notariatstarifgesetz zu entlohnen.

§ 17

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007).

Text

Sonstige Amtshandlungen im Verlassenschaftsverfahren

Paragraph 17,

Für die Vornahme einer sonstigen Amtshandlung im Verlassenschaftsverfahren allein, wie der Schätzung, der Aufnahme einer Erbantrittserklärung, der Verfassung einer Vermögenserklärung, eines Pflichtteils-, eines Substitutions-, eines Erbteilungs- oder eines anderen Nachweises beträgt die Gebühr 30 vH, für die Errichtung eines Inventars allein aber 40 vH der sich nach Paragraph 13, ergebenden Gebühr; die mit der Errichtung eines Inventars verbundenen Schätzungen werden nicht gesondert entlohnt.

§ 18

Text

Unterbleiben der Abhandlung, Überlassung an Zahlungs statt

Paragraph 18,

Für die Vorbereitung eines Beschlusses gemäß Paragraph 153, AußStrG sowie zur Überlassung einer Verlassenschaft an Zahlungs statt an nur einen Gläubiger beträgt die Gebühr 30 vH der sich nach dem Paragraph 13, ergebenden Gebühr. Kann diese Amtshandlung im Zuge der Todesfallaufnahme vorgenommen werden, so wird die Todesfallaufnahme nicht gesondert entlohnt.

§ 19

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007).

Text

Zusammentreffen mehrerer Amtshandlungen

Paragraph 19,

Sind von einem Notar im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens gemäß Paragraph 13, Absatz eins, mehrere Amtshandlungen vorzunehmen, so darf, vorbehaltlich des Paragraph 5,, die Summe der Gebühren die sich für die Durchführung des gesamten Verfahrens nach dem Paragraph 13, ergebende Gebühr nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß, wenn bei einem Verlassenschaftsverfahren außer im Fall des Paragraph 20, mehr als ein Gerichtskommissär einschreitet.

§ 20

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007).

Text

Rechtshilfe

Paragraph 20,

Werden im Rechtshilfeweg Schätzungen von ersuchten Notaren vorgenommen, die mehr als ein Drittel des Wertes der Verlassenschaftsmasse ergeben, so ist die Gebühr des ersuchenden Notars nach dem Paragraph 13, beziehungsweise dem Paragraph 17, um die Hälfte der sich im Regelfall für die Schätzung ergebenden Gebühren des ersuchten Notars zu kürzen.

§ 21

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007).

Text

Amtshandlungen zu ungewöhnlichen Zeiten

Paragraph 21,

Nimmt der Notar im Zug eines Verlassenschaftsverfahrens eine Amtshandlung zu einer im Paragraph 5, Absatz 2, genannten Zeit und unter den dort angeführten Voraussetzungen vor, so hat er außer der Gebühr nach dem Paragraph 13, Anspruch auf die Hälfte der sich nach den Paragraphen 14 bis 17 für diese Amtshandlung, wäre sie allein vorgenommen worden, ergebenden Gebühr.

§ 22

Text

römisch III. Abschnitt

Amtshandlungen in anderen Sachen

Paragraph 22,
  1. Absatz einsFür die nachstehenden Amtshandlungen beträgt die Gebühr die jeweils genannten Hundertsätze der sich nach dem Paragraph 13, ergebenden Gebühr:
    1. Ziffer eins
      Errichtung eines Inventars, Verfassung einer Rechnung, eines Ausweises, Durchführung einer Vermögensteilung
      40 vH;
    der Paragraph 17, letzter Halbsatz und der Paragraph 20, gelten sinngemäß;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,)
    1. Ziffer 3
      Überprüfung einer Rechnung oder eines Ausweises
      15 vH.
  2. Absatz 2Im Fall der Sicherung der Verlassenschaft und einstweiligen Maßnahmen bei ausländischer Zuständigkeit (Paragraph 147, Absatz 4, AußStrG) beträgt die Gebühr für die Amtshandlung 30 vH der sich nach dem Paragraph 13, ergebenden Gebühr, wobei als Wert des Gegenstandes (Paragraph 3, Absatz eins,) der Wert der zu sichernden Verlassenschaft heranzuziehen ist.

§ 23

Text

römisch IV. Abschnitt

Festsetzung von Zuschlägen

Paragraph 23,

Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um den Notaren als Gerichtskommissären eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Gebühr zu sichern. Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge sind in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

§ 24

Text

römisch fünf. Abschnitt
Schlußbestimmungen

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. April 1971 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft
    1. Ziffer eins
      der Art. römisch VIII des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1921, Bundesgesetzblatt Nr. 375, betreffend Änderungen der Notariatsordnung, soweit er die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes betrifft;
    2. Ziffer 2
      die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Oktober 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 261, über den Tarif für die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministeriums für Justiz vom 28. November 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 282, vom 22. Mai 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 121, und vom 26. November 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 271.
  3. Absatz 3Der Paragraph 11, des Bundesgesetzes vom 11. November 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 343, über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen bleibt unberührt.

§ 25

Text

Übergang

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf diejenigen Amtshandlungen anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten beendet werden.
  2. Absatz 2Für Amtshandlungen, die zwischen dem 1. September 1970 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beendet worden sind und für die die Gebühr des Notars noch nicht rechtskräftig bestimmt worden ist, sind die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Oktober 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 261, über den Tarif für die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes in der am 31. August 1970 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 26

Text

Vollziehung

Paragraph 26,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Art. 16

Text

Artikel XVI
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, zu den Paragraphen eins,, 3, 4, 8, 9, 12, 13, 14, 16 bis 23, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971,)

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) und die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierten Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. Nr. L 214 vom 4.8.2006, S. 29), in Art. römisch eins (Paragraphen 8 a bis 8f, 9, 9a und 12 RAO im Verein mit den geltenden Paragraphen 21 b, Absatz 2 und 23 RAO sowie dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 474, über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) und Art. römisch II (Paragraphen 36 a bis 36f, 37, 37a, 49 und 154 NO im Verein mit dem geltenden Paragraph 117, sowie den Bestimmungen des römisch zehn. Hauptstücks der NO) sowie Art. römisch XX (Paragraph 20, RAPG und Paragraph 20, NPG) umgesetzt,
  2. Ziffer 2
    die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in Art. römisch III (ABAG) und Art. römisch fünf (Paragraphen 24,, 31, 32 und 37 EIRAG im Verein mit den geltenden Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstücks des EIRAG) umgesetzt.

Art. 4

Text

Artikel IV
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2001,, zu den Paragraphen 12 a und 13, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971,)

  1. Ziffer eins
    Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 2002 in Kraft.
Anmerkung, Ziffer 2 und Ziffer 3, betrifft andere Rechtsvorschrift)
  1. Ziffer 4
    Der Art. römisch II (Gerichtskommissionstarifgesetz) ist auf Amtshandlungen der Notare anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 beendet werden.
Anmerkung, Ziffer 5, betrifft andere Rechtsvorschrift)

Art. 12 § 1

Text

Artikel XII
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,, zu den Paragraphen 3 und 22, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971,)

Paragraph eins,
  1. Absatz einsSoweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraphen 87 a bis 87e Notariatsordnung (Art. römisch eins), sowie die Artikel römisch II (Notariatsaktsgesetz), römisch III (Gerichtskommissärsgesetz), römisch IV (Außerstreitgesetz), römisch VI (Notariatstarifgesetz) und römisch VII (Gerichtskommissionstarifgesetz) treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind auf Aufträge anzuwenden, die dem Notar nach dem 31. Dezember 2008 erteilt werden. Auf Anträge auf Durchführung einer freiwilligen Feilbietung, die vor dem 1. Jänner 2009 bei Gericht eingelangt sind, bleiben die am 31. Dezember 2008 in Kraft stehenden Bestimmungen auch weiterhin anzuwenden. Von der Neuregelung unberührt bleiben Versteigerungen durch Gerichte oder Gebietskörperschaften sowie in Sondergesetzen vorgesehene Versteigerungen.

    Anmerkung, Absatz 3 bis Absatz 5, betrifft andere Rechtsvorschrift)

Art. 17 § 17

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, zu den Paragraphen 3,, 4, 8, 9, 12, 13, 14, 16 bis 22, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971,)

Paragraph 17,

Paragraphen 3, Absatz eins,, 4, 8 Absatz eins,, 9, 12 bis 14 und 16 bis 22 GKTG (Art. römisch VII) sind auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind; Tarifpost 2 Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera c und Tarifpost 3 A Abschnitt römisch III RATG (Art. römisch XII) sind auf Anwaltsleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind.

Art. 96

Text

Artikel 96
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, zu den Paragraphen 7,, 11, 13, 14 und 23, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971,)

  1. Ziffer eins
    Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Anmerkung, Ziffer 2 bis Ziffer 19, betrifft andere Rechtsvorschriften)
  1. Ziffer 20
    Der Artikel 54, (Gerichtskommissionstarifgesetz) ist auf Amtshandlungen der Notare anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 beendet werden.
Anmerkung, Ziffer 21 bis Ziffer 30, betrifft andere Rechtsvorschriften)