Todesfallaufnahme
§ 14.
(1) Für die Todesfallaufnahme allein beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
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1. | – vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 360 Euro 2,10 Euro, |
2. | über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro 3,40 Euro, |
3. | über 730 Euro bis einschließlich 1 450 Euro 6,60 Euro, |
4. | über 1 450 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 9,90 Euro, |
5. | über 3 630 Euro bis einschließlich 5 090 Euro 12,50 Euro, |
6. | über 5 090 Euro bis einschließlich 7 270 Euro 15,60 Euro, |
7. | über 7 270 Euro bis einschließlich 10 900 Euro 25,50 Euro, |
8. | über 10 900 Euro bis einschließlich 14 530 Euro 41,80 Euro, |
9. | über 14 530 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 21,40 Euro mehr, |
10. | über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 10,80 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 1 816 820 Euro entspräche. |
(2) Betrifft die Todesfallaufnahme hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Verstorbenen selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr 75 vH der Gebühr nach dem Abs. 1.
(3) Hat ein anderer Notar als derjenige, der zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens zuständig ist, die Todesfallaufnahme errichtet, so ist die Gebühr des § 13 um die sich für die Todesfallaufnahme allein im Regelfall ergebende Gebühr zu kürzen.