Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Markenschutzgesetz 1970, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttretedatum: Art VI des Kundmachungsteiles:
„Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung wird der 30. November 1970 festgestellt.“

Langtitel

Markenschutzgesetz 1970
StF: BGBl. Nr. 260/1970 (WV)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977, (NR: GP römisch XIV RV 489 AB 564 S. 60. BR: AB 1681 S. 365.)

Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1981, (NR: GP römisch XV RV 809 AB 864 S. 89. BR: S. 415.)

Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1984, (NR: GP römisch XVI IA 74/A AB 205 S. 33. BR: AB 2798 S. 442. NR: Einspr. d. BR: 219 AB 230 S. 37.)

Bundesgesetzblatt Nr. 653 aus 1987, (NR: GP römisch XVII RV 305 AB 365 S. 46. BR: AB 3418 S. 495.)

Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1992, (NR: GP römisch XVIII RV 491 AB 566 S. 73. BR: 4289 AB 4295 S. 556.)

Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1992, (NR: GP römisch XVIII RV 669 AB 795 S. 88. BR: AB 4368 S. 561.)

[CELEX-Nr.: 389L0104]

Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 599 AB 834 S. 101. BR: 4474 AB 4457 S. 564.)

Bundesgesetzblatt Nr. 917 aus 1993, (K über Idat)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1643 AB 1953 S. 175. BR: AB 5972 S. 656.)

[CELEX-Nr.: 389L0104]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999, (BG) (1. BRBG) (NR: GP römisch XX RV 1811 AB 2031 S. 179. BR: AB 6041 S. 657.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 800 AB 845 S. 83. BR: AB 6521 S. 682.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 621 AB 770 S. 90. BR: AB 7197 S. 717.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2005, (NR: GP römisch XXII AB 1141 S. 125. BR: AB 7410 S. 727.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 994 AB 1077 S. 122. BR: AB 7387 S. 725.)

[CELEX-Nr. 32003L0006]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1423 AB 1505 S. 150. BR: AB 7560 S. 735.)

[CELEX-Nr.: 32004L0048]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 216 AB 238 S. 35. BR: AB 7775 S. 749.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 393 AB 421 S. 45. BR: 8196 AB 8204 S. 779.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2358 und Zu 2358 AB 2413 S. 206. BR: AB 9018 S. 822.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 777 AB 811 S. 96. BR: 9454 AB 9460 S. 846.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1144 AB 1204 S. 138. BR: AB 9633 S. 856.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1656 AB 1678 S. 190. BR: AB 9851 S. 870.)

[CELEX-Nr.: 32015L2436]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 294 AB 361 S. 51. BR: AB 10063 S. 886.)

[CELEX-Nr.: 32015L2436]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII RV 1955 AB 1999 S. 209. BR: AB 11228 S. 953.)

§ 1

Text

römisch eins. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind,

  1. Ziffer eins
    Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und
  2. Ziffer 2
    im Markenregister in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des ihrem Inhaber gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Erwerb des Markenrechtes erfordert die Eintragung der Marke in das Markenregister.
  2. Absatz 2Für Markenrechte, die für das Gebiet von Österreich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erworben werden, gilt dieses Bundesgesetz sinngemäß. Solche Marken sind außerdem auf Gesetzmäßigkeit (Paragraph 20,) zu prüfen.
  3. Absatz 3Markenrechte, die aufgrund der Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke, ABl. Nr. L 154 vom 16.06.2017 S.1, erworben werden, sind aufgrund dieses Bundesgesetzes erworbenen Markenrechten gleichzuhalten, sofern aus unionsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Markenwesen nichts Gegenteiliges hervorgeht. Im Übrigen sind die Vorschriften des römisch VIII. Abschnittes anzuwenden.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsVon der Registrierung ausgeschlossen sind Zeichen, die
    1. Ziffer eins
      ausschließlich bestehen
      1. Litera a
        aus Staatswappen, aus Staatsfahnen oder anderen staatlichen Hoheitszeichen oder aus Wappen inländischer Gebietskörperschaften,
      2. Litera b
        aus amtlichen Prüfungs- oder Gewährzeichen, die im Inland oder nach Maßgabe einer im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Kundmachung (Paragraph 6, Absatz 2,) in einem ausländischen Staat für dieselben Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke bestimmt ist, oder für ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingeführt sind,
      3. Litera c
        aus Zeichen internationaler Organisationen, denen ein Mitgliedsland des Pariser Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums als Mitglied angehört, sofern die Zeichen im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden sind und ihre Eintragung als Marke geeignet ist, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zu der betreffenden Organisation hervorzurufen oder das Publikum über das Bestehen einer solchen Verbindung irrezuführen. Für die Kundmachung gilt Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz;
    2. Ziffer 2
      nicht als Marke gemäß Paragraph eins, eintragungsfähig sind;
    3. Ziffer 3
      keine Unterscheidungskraft haben;
    4. Ziffer 4
      ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;
    5. Ziffer 5
      ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung üblich sind;
    6. Ziffer 6
      ausschließlich aus der Form oder einem anderen charakteristischen Merkmal bestehen, die beziehungsweise das durch die Art der Ware selbst bedingt ist oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder der Ware einen wesentlichen Wert verleiht;
    7. Ziffer 7
      gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen;
    8. Ziffer 8
      geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen;
    9. Ziffer 9
      nach Maßgabe von Unionsvorschriften oder von österreichischen Rechtsvorschriften einschließlich internationaler Übereinkünfte, denen die Union oder die Republik Österreich angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, vom Markenschutz ausgeschlossen sind;
    10. Ziffer 10
      nach Maßgabe von Unionsvorschriften oder von internationalen Übereinkünften, denen die Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, vom Markenschutz ausgeschlossen sind;
    11. Ziffer 11
      nach Maßgabe von Unionsvorschriften oder von internationalen Übereinkünften, denen die Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, vom Markenschutz ausgeschlossen sind;
    12. Ziffer 12
      aus einer im Einklang mit den Unionsvorschriften oder den österreichischen Rechtsvorschriften oder internationalen Übereinkünften, denen die Union oder die Republik Österreich angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen.
  2. Absatz 2Die Registrierung wird jedoch in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 5 zugelassen, wenn das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise vor der Anmeldung infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft im Inland erworben hat.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Marken, die eine Auszeichnung oder eines der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, erwähnten Zeichen als Bestandteile enthalten, dürfen, sofern die Benützung gesetzlichen Beschränkungen unterliegt, nur registriert werden, nachdem das Recht zur Benützung der Auszeichnung oder des Zeichens nachgewiesen worden ist.

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1969,, Art. römisch eins Ziffer 2,)

§ 6

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsEs ist untersagt, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen oder als Bestandteil von Waren- oder Dienstleistungskennzeichnungen unbefugt das Staatswappen, die Staatsfahne, ein anderes staatliches Hoheitszeichen oder das Wappen einer inländischen Gebietskörperschaft oder ohne Zustimmung der Berechtigten die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, genannten Zeichen zu benutzen. Ebenfalls untersagt ist die Benutzung eines Prüfungs- oder Gewährzeichens ohne Zustimmung der das Prüfungs- oder Gewährzeichen verleihenden Behörde zur Kennzeichnung oder als Bestandteil der Kennzeichnung solcher Waren oder Dienstleistungen, für die das Zeichen eingeführt ist, oder ähnlicher Waren oder Dienstleistungen.
  2. Absatz 2Auf ausländische staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- oder Gewährzeichen ist Absatz eins, nur anzuwenden, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung oder Gegenseitigkeit besteht und wenn das ausländische Zeichen im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist. Wird in die Kundmachung keine Darstellung der amtlichen Ausführungsform des Zeichens aufgenommen, so ist zu verlautbaren, wo eine solche Darstellung öffentlich zugänglich ist.
  3. Absatz 3Wer dem Verbot (Absatz eins,) zuwiderhandelt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 € oder mit Arrest bis zu einem Monat bestraft. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und die Paragraphen 5 und 6 gelten auch für Darstellungen, die der amtlichen Ausführungsform der Auszeichnung oder des Zeichens ähnlich sind. Befugt geführte Auszeichnungen und Zeichen der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Art können jedoch auch dann, wenn sie anderen derartigen Auszeichnungen oder Zeichen ähnlich sind, Bestandteile von Marken bilden (Paragraph 5,) und zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden (Paragraph 6,).

§ 9

Text

Paragraph 9,

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn dies zur leichteren Feststellung der Herkunft von Waren einer bestimmten Gattung wegen ihrer Beschaffenheit, insbesondere Gefährlichkeit, oder aus volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist, anordnen, daß derartige Waren nur in Verkehr gesetzt werden dürfen, wenn sie mit einer eingetragenen Marke in einer durch die Verordnung zu bezeichnenden Weise versehen sind.

§ 10

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsVorbehaltlich der Wahrung älterer Rechte gewährt die eingetragene Marke ihrem Inhaber das ausschließliche Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr
    1. Ziffer eins
      ein mit der Marke gleiches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen (Paragraph 10 a,), die mit denjenigen gleich sind, für die die Marke eingetragen ist;
    2. Ziffer 2
      ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen (Paragraph 10 a,), wenn dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
  2. Absatz 2Der Inhaber einer eingetragenen Marke hat auch das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke gleiches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen (Paragraph 10 a,), unabhängig davon, ob diese Waren oder Dienstleistungen gleich oder ähnlich oder nicht ähnlich sind mit denjenigen, für die die Marke eingetragen ist, wenn diese im Inland bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Die Bekanntheit der älteren Marke muss spätestens am Tag der Anmeldung der jüngeren Marke, gegebenenfalls am prioritäts- oder zeitrangbegründenden Tag, oder im Entstehungszeitpunkt des jüngeren sonstigen Kennzeichenrechts vorgelegen sein.
  3. Absatz 2 aUnbeschadet älterer Rechte ist der Inhaber einer eingetragenen Marke auch berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren ins Inland zu verbringen, ohne die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung eine Marke aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen Marke gleich ist oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht von dieser Marke zu unterscheiden ist. Diese Berechtigung des Markeninhabers erlischt, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob eine eingetragene Marke verletzt wurde, und das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden, ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15, eingeleitet wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Waren nachweist, dass der Inhaber der eingetragenen Marke nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im endgültigen Bestimmungsland zu untersagen.
  4. Absatz 2 bBesteht die Gefahr, dass die Verpackung, Etiketten, Anhänger, Sicherheits- oder Echtheitshinweise oder –nachweise oder andere Kennzeichnungsmittel, auf denen die Marke angebracht wird, für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden und dass diese Benutzung eine Verletzung der Rechte des Markeninhabers gemäß Absatz eins, oder 2 darstellt, so hat der Inhaber der Marke das Recht, die folgenden Handlungen zu verbieten, wenn diese im geschäftlichen Verkehr vorgenommen werden:
    1. Ziffer eins
      das Anbringen eines mit der Marke gleichen oder eines ihr ähnlichen Zeichens auf diesen Kennzeichnungsmitteln;
    2. Ziffer 2
      das Anbieten, Inverkehrbringen oder Besitzen für diese Zwecke oder die Einfuhr oder Ausfuhr von diesen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die Marke oder ein ihr ähnliches Zeichen angebracht wird.
  5. Absatz 3Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten,
    1. Ziffer eins
      den Namen oder die Adresse des Dritten, wenn es sich bei diesem um eine natürliche Person handelt,
    2. Ziffer 2
      Zeichen oder Angaben ohne Unterscheidungskraft oder über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
    3. Ziffer 3
      die Marke zu Zwecken der Identifizierung von oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers dieser Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware oder einer Dienstleistung, beispielsweise als Zubehör oder Ersatzteil, erforderlich ist,
    im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern dies den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht.

§ 10a

Text

Paragraph 10 a,

Als Benutzung eines Zeichens zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung wird insbesondere angesehen:

  1. Ziffer eins
    das Zeichen auf Waren, auf deren Verpackung oder auf Gegenständen, an denen die Dienstleistung ausgeführt wird oder ausgeführt werden soll, anzubringen;
  2. Ziffer 2
    unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;
  3. Ziffer 3
    Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen;
  4. Ziffer 4
    das Zeichen als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnung oder als Teil von solchen zu benutzen;
  5. Ziffer 5
    das Zeichen in den Geschäftspapieren, in Ankündigungen oder in der Werbung zu benutzen;
  6. Ziffer 6
    das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer den Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,, in der jeweils geltenden Fassung, zur Umsetzung der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 21, zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

§ 10b

Text

Paragraph 10 b,
  1. Absatz einsDie Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihrem Inhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden sind.
  2. Absatz 2Absatz eins, findet keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, daß der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

§ 11

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Marke kann, unabhängig von einem Eigentumswechsel am Unternehmen, für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, übertragen werden. Gehört das Markenrecht zu einem Unternehmen, so geht das Markenrecht samt allfälligen Lizenzrechten daran im Falle eines Eigentumswechsels am gesamten Unternehmen auf den neuen Eigentümer über, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.
  2. Absatz 2Ergibt sich aus dem Antrag auf Umschreibung oder den dazu vorgelegten Unterlagen in offensichtlicher Weise, daß die Marke auf Grund des Rechtsüberganges geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, so ist der Antrag auf Umschreibung abzuweisen, es sei denn, der Erwerber stimmt einer Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zur Beseitigung der Täuschungsgefahr zu.
  3. Absatz 3Solange die Marke nicht umgeschrieben ist, kann das Markenrecht vor dem Patentamt nicht geltend gemacht werden und können alle Verständigungen, welche die Marke betreffen, mit Wirkung gegen den Erwerber dem als Markeninhaber Eingetragenen zugestellt werden.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Niemand darf ohne Zustimmung des Berechtigten den Namen, die Firma oder die besondere Bezeichnung des Unternehmens eines anderen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzen.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke in einem Wörterbuch, Lexikon oder ähnlichem Nachschlagewerk in gedruckter oder elektronischer Form den Eindruck, als sei sie eine Gattungsbezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, so hat der Verleger des Werkes auf Verlangen des Inhabers der Marke sicherzustellen, dass der Wiedergabe der Marke unverzüglich, bei Druckererzeugnissen spätestens bei einer Neuauflage des Werkes, der Hinweis beigefügt wird, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt.

§ 14

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie Marke kann für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und für das gesamte Bundesgebiet oder einen Teil davon Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen sein.
  2. Absatz 2Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der Dauer der Lizenz,
    2. Ziffer 2
      der von der Registrierung erfaßten Form, in der die Marke verwendet werden darf,
    3. Ziffer 3
      der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde,
    4. Ziffer 4
      des Gebietes, in dem die Marke verwendet werden darf, oder
    5. Ziffer 5
      der Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen

    gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt.

  3. Absatz 3Der Lizenznehmer kann ein Verfahren wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers anhängig machen. Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann dies jedoch auch, wenn der Inhaber der Marke nach ausdrücklicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist Verletzungsklage erhoben hat.
  4. Absatz 4Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage als Nebenintervenient beitreten. Das Interesse an der künftigen Geltendmachung seines eigenen Schadens in einem eigenen Verfahren begründet das rechtliche Interesse am Beitritt als Nebenintervenient.
  5. Absatz 5Die Absatz eins bis 4 gelten auch für angemeldete Marken.

§ 16

Text

römisch II. ABSCHNITT
Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

1. Registrierung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDas Markenregister wird vom Patentamt geführt.
  2. Absatz 2Die Marke muss beim Patentamt schriftlich angemeldet werden. Sofern sie nicht bloß aus Zahlen, Buchstaben oder aus Worten besteht und hierfür keine bestimmte Schriftform beansprucht wird, ist eine Wiedergabe der Marke in Form von Abbildungen oder als Datei und erforderlichenfalls zusätzlich eine mit der Wiedergabe in Einklang stehende, den Schutzgegenstand nicht erweiternde Beschreibung zu überreichen. Die Zahl der vorzulegenden Markendarstellungen, ihre Beschaffenheit und Abmessungen, die der Markenart entsprechende Dateiart und das Dateiformat sowie der zur Vorlage zulässige Datenträger, der notwendige Inhalt und der Umfang der Beschreibung sowie die Art der Zeichen in Standardschrift, beispielsweise Satzzeichen, die wie Buchstaben oder Zahlen behandelt werden, werden durch Verordnung festgesetzt.
  3. Absatz 3In der Anmeldung sind die Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, so klar und eindeutig anzugeben (Waren- und Dienstleistungsverzeichnis), dass jedermann allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen kann. Allgemeine Begriffe einschließlich Oberbegriffe der Nizzaer Klassifikation (Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1973, in der jeweils geltenden Fassung) schließen alle Waren oder Dienstleistungen ein, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des jeweiligen Begriffs erfasst sind. Die näheren Erfordernisse des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses werden durch Verordnung bestimmt.
  4. Absatz 4Bei den von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Patentamtes zu erlassenden Verordnungen nach den Absatz 2 und 3 ist auf die Erfordernisse des Registrierungsverfahrens sowie der Registrierung und der Veröffentlichung der Marke Bedacht zu nehmen, insbesondere sind die Erfordernisse für die Markenwiedergabe so festzulegen, dass die Wiedergabe im Register eindeutig, präzise, abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv dargestellt werden kann, sodass jedermann klar und präzise feststellen kann, für welchen Gegenstand Schutz gewährt wird.

§ 17

Text

Paragraph 17,
  1. Absatz einsIn das Markenregister sind bei der Registrierung einzutragen:
    1. Ziffer eins
      die Marke und gegebenenfalls eine Beschreibung der Marke,
    2. Ziffer 2
      die Registernummer,
    3. Ziffer 3
      der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität,
    4. Ziffer 4
      der Inhaber der Marke und gegebenenfalls dessen Vertreter,
    5. Ziffer 5
      die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke bestimmt ist, geordnet nach der Internationalen Klasseneinteilung (Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1973, in der jeweils geltenden Fassung),
    6. Ziffer 6
      der Beginn der Schutzdauer,
    7. Ziffer 7
      gegebenenfalls der Hinweis, daß die Marke auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises registriert worden ist.
  2. Absatz 2Erfolgt die Registrierung auf Grund eines Umwandlungsantrages, so ist ein Hinweis darauf ins Register aufzunehmen. Außerdem gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Beruht die Registrierung auf einem Umwandlungsantrag gemäß Artikel 139, der Verordnung (EU) 2017/1001, so gilt als Tag der Anmeldung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, der Anmeldetag der Unionsmarke im Sinne des Artikel 32, dieser Verordnung. Gegebenenfalls ist auch der gemäß Artikel 39, oder 40 dieser Verordnung zustehende Zeitrang im Register einzutragen.
    2. Ziffer 2
      Beruht die Registrierung auf einem Umwandlungsantrag gemäß Artikel 9 q, u, i, n, q, u, i, e, s, des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,, so gilt als Tag der Anmeldung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, das Datum der internationalen Registrierung im Sinne des Artikel 3, Absatz 4, oder das Datum der Eintragung der territorialen Ausdehnung im Sinne des Artikel 3 t, e, r, Absatz 2, des Protokolls. Gegebenenfalls ist auch der der Marke gemäß Artikel 4 b, i, s, des Protokolls zukommende Zeitrang im Register einzutragen.
  3. Absatz 2 aErfolgt die Registrierung auf Grund der Teilung einer Anmeldung oder Registrierung, so ist ein Hinweis auf die Teilung und das Aktenzeichen der Anmeldung, von der die Teilung ursprünglich ausgegangen ist, ins Register aufzunehmen. Als Tag der Anmeldung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, gilt der Tag der Anmeldung, von der die Teilung ausgegangen ist; ebenso gelten eine für diese Anmeldung beanspruchte Priorität oder ein zustehender Zeitrang gemäß Absatz 2, auch für die Teilung, sofern die Waren oder Dienstleistungen der Teilung von der Priorität oder dem Zeitrang erfasst sind.
  4. Absatz 3Marken, die bloß aus Zahlen, Buchstaben oder Worten ohne bildmäßige Ausgestaltung bestehen und für die keine bestimmte Schriftform beansprucht wurde, sind in Großbuchstaben und Kleinbuchstaben oder arabischen Ziffern sowie den nach Paragraph 16, Absatz 2, zulässigen weiteren Zeichen einzutragen. Für Marken, deren Wiedergabe nur in einer Datei ohne Abbildung besteht, erfolgt die Eintragung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durch einen Hinweis auf die Zugänglichmachung der Datei in elektronischer Form.
  5. Absatz 4Über die Registereintragungen gemäß Absatz eins und Absatz 2 a, erhält der Markeninhaber eine amtliche Bestätigung. Diese umfasst gegebenenfalls auch die Eintragungen gemäß Paragraph 28 a,
  6. Absatz 5Die Marke ist nach ihrer Registrierung zu veröffentlichen.
  7. Absatz 6Das Markenregister und die über seinen Inhalt anzulegenden Kataloge stehen jedermann zur Einsicht offen. Von den Eintragungen ist auf Verlangen eine beglaubigte Abschrift auszustellen.

§ 19

Text

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDas Markenrecht entsteht mit dem Tag der Eintragung in das Markenregister (Registrierung). Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre ab dem Tag der Anmeldung. Sie kann durch rechtzeitige Zahlung einer Erneuerungsgebühr immer wieder um zehn Jahre verlängert werden. Die neue Schutzdauer ist ohne Rücksicht auf den Tag der Erneuerung vom Ende der unmittelbar vorangegangenen Schutzdauer an zu berechnen.
  2. Absatz 2Über die Verlängerung ist ein Hinweis in das Register einzutragen.

§ 19a

Text

Paragraph 19 a,
  1. Absatz einsDas Patentamt informiert den Markeninhaber spätestens sechs Monate im Voraus über das Ende der Schutzdauer. Dieses Informationsschreiben bedarf weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung der Behörde.
  2. Absatz 2Die Information gemäß Absatz eins, oder ihr Unterbleiben ist für die Schutzdauer oder Erneuerung ohne Belang und begründet keine Ansprüche.

§ 20

Text

Paragraph 20,
  1. Absatz einsJede Markenanmeldung ist auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
  2. Absatz 2Ergibt diese Prüfung, dass gegen die Zulässigkeit der Registrierung der Marke Bedenken bestehen, so ist der Anmelder aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern. Wird nach rechtzeitiger Äußerung oder nach Ablauf der Frist die Unzulässigkeit der Registrierung festgestellt, so ist die Markenanmeldung mit Beschluss abzuweisen.
  3. Absatz 3Bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Registrierung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 oder 5, so ist auf Antrag des Anmelders vor der Abweisung mit Beschluss festzustellen, dass das angemeldete Zeichen nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, registrierbar ist; ein solcher Beschluss kann mit Rekurs (Paragraph 37, Absatz eins,) angefochten werden.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Auf Antrag hat das Patentamt jedermann schriftlich Auskunft darüber zu geben, ob ein bestimmtes Zeichen Marken, deren Waren und Dienstleistungen in die im Antrag bezeichneten Klassen fallen, gleich oder möglicherweise ähnlich ist. Wenn das Zeichen eine eingetragene Marke ist, genügt die Angabe der Registernummer. Sofern die hiefür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, umfasst diese Ähnlichkeitsrecherche auch angemeldete Zeichen, Unionsmarken und angemeldete Unionsmarken. Für die Beurteilung des Schutzbereichs der betroffenen Zeichen ist diese Auskunft ohne Belang. Sie bedarf weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung der Behörde.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Mit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung einer Marke erlangt der Anmelder das Recht der Priorität.

§ 23a

Text

Paragraph 23 a,
  1. Absatz einsDurch eine Teilungserklärung kann der Anmelder einer Marke die Anmeldung oder der Inhaber einer registrierten Marke die Registrierung hinsichtlich bestimmter Waren oder Dienstleistungen teilen, die sich weder mit den verbleibenden Waren oder Dienstleistungen noch mit jenen anderer Teilungen überschneiden dürfen. Paragraph 16, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Wird die Entrichtung der Teilungsgebühr nicht binnen zwei Monaten ab Einreichung der Teilungserklärung veranlasst, so gilt die Teilungserklärung als nicht eingebracht. Eine Verlängerung der Frist, eine Weiterbehandlung oder eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Entrichtung der Teilungsgebühr findet nicht statt.
  3. Absatz 3Im Übrigen gelten bei einer Teilung einer angemeldeten Marke die Vorschriften über die Anmeldung von Marken sinngemäß.
  4. Absatz 4Betrifft die Teilungserklärung eine Registrierung, so wird die Teilung mit der Eintragung in das Register wirksam. Eintragungen im Register zur Marke, von der die Teilung erfolgt, werden zu der durch die Teilung entstehenden Eintragung ins Register übernommen, sofern sie einen Bezug zu deren Waren oder Dienstleistungen aufweisen.
  5. Absatz 5Für registrierte Marken ist vor Ablauf der Widerspruchsfrist (Paragraph 29 a, Absatz eins,) eine Teilungserklärung nicht zulässig. Betrifft eine Teilungserklärung Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand eines Widerspruchs oder eines Antrages gemäß Paragraphen 30 bis 34, Paragraphen 66, oder 66a sind, wird eine Teilung erst in das Register eingetragen, wenn das betreffende Verfahren gemäß Paragraph 29 b, Absatz 6, erledigt oder rechtskräftig entschieden ist.

§ 24

Text

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDie auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen eingeräumten Prioritätsrechte sowie Prioritätsrechte gemäß Absatz 2, sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind der Tag der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben (Prioritätserklärung). Ferner ist das Aktenzeichen dieser Anmeldung anzuführen.
  2. Absatz 2Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Anmeldetag einer früheren Markenanmeldung, die bei einer Anmeldestelle eingereicht wurde, die nicht vom Geltungsbereich einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Anerkennung der Priorität erfaßt ist, für eine dieselbe Marke betreffende spätere Anmeldung im Inland das Recht der Priorität der früheren Markenanmeldung zu, wenn eine entsprechende Gegenseitigkeit mit dieser Anmeldestelle durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt ist. Die Voraussetzungen und die Wirkungen dieses Prioritätsrechtes entsprechen denen des Artikels 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1973,.
  3. Absatz 3Die Prioritätserklärung ist binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung beim Patentamt abzugeben. Innerhalb dieser Frist kann die Berichtigung der Prioritätserklärung beantragt werden.
  4. Absatz 4Hängt die Erlangung oder Aufrechterhaltung des Schutzrechtes davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist zu bestimmen, welche Belege im Verfahren vor dem Patentamt für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege vorzulegen sind.
  5. Absatz 5Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig abgegeben, werden die Prioritätsbelege nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird das Aktenzeichen der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, nach amtlicher Aufforderung nicht fristgerecht bekanntgegeben, so bestimmt sich die Priorität nach dem Tag der Anmeldung im Inland.

§ 25

Text

Paragraph 25,
  1. Absatz einsMarken, die auf einer inländischen oder einer ausländischen Ausstellung zur Kennzeichnung von dort zur Schau gestellten Waren benutzt werden, genießen einen Prioritätsschutz nach den Bestimmungen der Paragraphen 26 und 27.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der Paragraphen 26 und 27 gelten insbesondere auch für Schaustellungen auf Muster- und Warenmessen.

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1969,, Art. römisch eins Ziffer 16,)

§ 26

Text

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDer Schutz besteht nur, wenn der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Ausstellung die Begünstigung des Prioritätsschutzes für die Marken, die zur Kennzeichnung von dort zur Schau gestellten Waren benutzt werden, zuerkannt hat.
  2. Absatz 2Um die Zuerkennung hat die Ausstellungsleitung anzusuchen. Dieses Ansuchen hat die für die Entscheidung über die beanspruchte Prioritätsbegünstigung erforderlichen Angaben zu enthalten.
  3. Absatz 3Dem Ansuchen ist stattzugeben, wenn die Zuerkennung des Schutzes auf Grund zwischenstaatlicher Verpflichtungen geboten oder im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Ausstellung gerechtfertigt ist.
  4. Absatz 4Die Zuerkennung der Begünstigung des Prioritätsschutzes ist auf Kosten der Ausstellungsleitung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und im „Österreichischen Patentblatt“ zu verlautbaren.

§ 27

Text

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDer Schutz hat die Wirkung, daß die Marke vom Tag der Einbringung der mit der Marke gekennzeichneten Waren in den Ausstellungsraum an ein Prioritätsrecht genießt, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Schließung der Ausstellung beim Patentamt angemeldet wird. Die Anmeldung darf nur die zur Schau gestellten Waren, zu deren Kennzeichnung die Marke auf der Ausstellung gebraucht worden ist, umfassen.
  2. Absatz 2Werden gleiche oder ähnliche Waren, die mit gleichen oder ähnlichen Marken gekennzeichnet sind, gleichzeitig in den Ausstellungsraum eingebracht, so genießt jene Marke den Vorrang, deren Anmeldung zuerst erfolgt.
  3. Absatz 3Das Prioritätsrecht ist ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind die Ausstellung und der Tag der Einbringung der mit der Marke gekennzeichneten Waren in den Ausstellungsraum zu bezeichnen (Prioritätserklärung). Die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 3, gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4Das Prioritätsrecht ist durch eine Darstellung der Marke und eine Bestätigung der Ausstellungsleitung, welche Waren mit dieser Marke zur Schau gestellt und wann diese in den Ausstellungsraum eingebracht wurden, nachzuweisen (Prioritätsbelege).
  5. Absatz 5Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig abgegeben oder werden die Prioritätsbelege nach amtlicher Aufforderung nicht fristgerecht vorgelegt, so bestimmt sich die Priorität nach dem Tag der Anmeldung.

§ 28

Text

2. Änderungen des Registerstandes

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie Umschreibung der Marke, die Eintragung und Löschung von Lizenzrechten sowie von Pfandrechten und sonstigen dinglichen Rechten und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung erfolgen auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten. Die Eintragung und Löschung von Pfandrechten, sonstigen dinglichen Rechten und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung erfolgt auch auf gerichtliches Ersuchen.
  2. Absatz 2Mit dem Antrag ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Kopie vorzulegen. Wenn das Original der Urkunde keine öffentliche Urkunde ist, muss sie mit der beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. Im Fall der Umschreibung der Marke kann an Stelle der Urkunde auch eine übereinstimmende Erklärung der Parteien oder ihrer Vertreter zur Umschreibung vorgelegt werden.
  3. Absatz 3Der Antrag, die Urkunde und die Erklärungen unterliegen nach Form und Inhalt der Prüfung des Patentamts. Das Patentamt kann, wenn sich begründete Zweifel ergeben, Originale oder beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen verlangen.
  4. Absatz 4Rechtsstreitigkeiten über Rechte an Marken sowie die Verfahren auf Löschung (Paragraphen 30 bis 34 und Paragraphen 66 bis 66a), auf Übertragung (Paragraph 30 a,) sowie auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke (Paragraph 69 a,) sind auf Antrag im Markenregister anzumerken (Streitanmerkung).
  5. Absatz 5Im Übrigen gelten Paragraph 43, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 45, Absatz 2, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sinngemäß.
  6. Absatz 6Die im Absatz eins, erwähnten Eintragungen sind auf Antrag in der amtlichen Bestätigung über die Registereintragung (Paragraph 17, Absatz 4,) zu vermerken.
  7. Absatz 7Die Umschreibung der Marke ist zu veröffentlichen.

§ 28a

Text

Paragraph 28 a,

Die Übertragung von angemeldeten Marken wird auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen. Ebenso erfolgt die Eintragung und Löschung von Lizenzrechten sowie von Pfandrechten und sonstigen dinglichen Rechten und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu angemeldeten Marken im Register. Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 43, Absatz 3 und 4 des Patentgesetzes 1970 gelten für Registereintragungen bei angemeldeten Marken sinngemäß.

§ 29

Text

3. Löschung

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDie Marke ist zu löschen
    1. Ziffer eins
      auf Antrag des Inhabers;
    2. Ziffer 2
      wenn die Registrierung nicht rechtzeitig erneuert worden ist (Paragraph 19,);
    3. Ziffer 3
      wenn das Markenrecht aus anderen als den unter Ziffer eins und 2 angeführten Gründen erloschen ist;
    4. Ziffer 4
      auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der eine Registrierung wegen eines Widerspruchs aufgehoben wurde;
    5. Ziffer 5
      auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der einem bei der Nichtigkeitsabteilung gestellten Löschungsantrag stattgegeben wurde.
  2. Absatz 2Die Löschung ist im Markenregister (Paragraph 17,) einzutragen und zu veröffentlichen.

§ 29a

Text

Paragraph 29 a,
  1. Absatz einsInnerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung der Registrierung der Marke (Paragraph 17, Absatz 5,) kann gegen die Registrierung Widerspruch erhoben werden. Dieser kann nur auf eine Marke unter den Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz eins, oder 2, eine notorisch bekannte Marke gemäß Artikel 6,bis der Pariser Verbandsübereinkunft oder auf eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe gemäß Paragraph 32 a, gestützt werden.
  2. Absatz eins aEin Widerspruch kann auf ein oder mehrere ältere Rechte gemäß Absatz eins, gestützt werden, vorausgesetzt, sie gehören demselben Inhaber oder Anmelder. Wird ein Widerspruch auf eine ältere Unionsmarke gestützt, so gilt Paragraph 30, Absatz 4, sinngemäß. Wird ein Widerspruch auf der Grundlage einer notorisch bekannten Marke erhoben, muss die notorische Bekanntheit gemäß Artikel 6,bis der Pariser Verbandsübereinkunft am Anmelde- oder Prioritätstag vorgelegen sein. Ein Widerspruch kann auf einen Teil oder die Gesamtheit der von einem älteren Recht umfassten Waren und Dienstleistungen gestützt und gegen einen Teil oder die Gesamtheit der Waren und Dienstleistungen der Marke gerichtet sein.
  3. Absatz 2Bei Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1973,, und dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,, tritt die Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen Veröffentlichungsblatt an die Stelle der nach Absatz eins, genannten Veröffentlichung. Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, der als Ausgabemonat jenes Veröffentlichungsblattes angegeben ist, in dem die Veröffentlichung der international registrierten Marke enthalten ist.
  4. Absatz 3Der begründete Widerspruch muss spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein. Er ist schriftlich zusammen mit allen Beilagen in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Die Einbringung der zweiten Ausfertigung entfällt, sofern der Antrag samt Beilagen ordnungsgemäß elektronisch eingereicht wird.
  5. Absatz 4Wird die Entrichtung der Widerspruchsgebühr nicht innerhalb der Widerspruchsfrist veranlasst, so gilt der Widerspruch als nicht eingebracht.
  6. Absatz 5Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einbringung eines Widerspruchs und zur Entrichtung der Widerspruchsgebühr findet nicht statt.
  7. Absatz 6Die Möglichkeiten einer Antragstellung an die Nichtigkeitsabteilung bleiben unberührt.

§ 29b

Text

Paragraph 29 b,
  1. Absatz einsDer Markeninhaber ist nach Ablauf der Widerspruchsfrist über alle fristgerecht eingelangten Widersprüche in Kenntnis zu setzen und es ist ihm zur Erstattung einer schriftlichen Äußerung eine angemessene, aus rücksichtswürdigen Gründen verlängerbare Frist einzuräumen. Innerhalb dieser Frist hat der Markeninhaber gegebenenfalls auch die Einrede der mangelnden Benutzung der widerspruchsbegründenden Marke (Absatz 3,) zu erheben. Bringt der Markeninhaber innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Äußerung ein, so ist ohne weiteres Verfahren antragsgemäß die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Marke zu verfügen, selbst wenn der Widerspruch auf einer Anmeldung beruht, die zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht zur Registrierung geführt hat. Die im Paragraph 35, Absatz 5, angeführten Bestimmungen über die Anfechtung sind im Widerspruchsverfahren anzuwenden, soweit im Folgenden nichts Gegenteiliges bestimmt ist.
  2. Absatz 2Nach fristgerechter Äußerung des Markeninhabers trifft das nach Paragraph 35, Absatz eins, zuständige Mitglied wegen eines etwa notwendigen Schriftwechsels, Herbeischaffung der von den Parteien angebotenen Beweismittel sowie der Aufnahme von Beweisen die entsprechenden Verfügungen. Es hat auf Antrag einer Partei, oder wenn es dies im Einzelfall zur Entscheidung über den Widerspruch für erforderlich hält, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Das Mitglied hat unter freier Würdigung des vorliegenden Tatsachen- und Beweismaterials Beschluss zu fassen.
  3. Absatz 3Sofern ein Widerspruch auf eine am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke, gegen die er sich richtet, seit mehr als fünf Jahren registrierte Marke gestützt ist, kann ihm nur stattgegeben werden, wenn auf Verlangen des Markeninhabers innerhalb einer angemessenen Frist glaubhaft gemacht wird, dass ein Paragraph 33 a, entsprechender Verfallsgrund zum Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke nicht vorliegt. Die zum Nachweis der Markenbenutzung vorgelegten Unterlagen sind dem Markeninhaber zur Ermöglichung einer Stellungnahme zuzustellen. Bringt der Markeninhaber innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung der zur Glaubhaftmachung der Benutzung vorgelegten Unterlagen bei der zuständigen Stelle einen Paragraph 33 a, entsprechenden Verfallsantrag gegen die Marke des Widersprechenden ein, und weist dies innerhalb einer angemessenen Frist nach, so ist das Widerspruchsverfahren zu unterbrechen und nach rechtskräftiger Entscheidung dieses Verfahrens von Amts wegen oder über Antrag aufzunehmen. Die Marke des Widersprechenden gilt für das Widerspruchsverfahren nur für den Teil der Waren und Dienstleistungen als zu Recht bestehend, für den sie benutzt worden ist.
  4. Absatz 3 aBis zum Ablauf der Äußerungsfrist gemäß Absatz eins, oder gegebenenfalls der Frist zur Stellungnahme gemäß Absatz 3, ist über gemeinsamen Antrag der Parteien eine Frist zur Ermöglichung einer gütlichen Einigung auch ohne weitere Begründung im Ausmaß von insgesamt maximal sechs Monaten ab dem Antragszeitpunkt einzuräumen. Offene Fristen gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, enden, vorbehaltlich ihrer sonstigen Verlängerungsmöglichkeit bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe, zeitgleich mit der Frist zur Ermöglichung einer gütlichen Einigung.
  5. Absatz 4Ergänzend kann ein Widerspruchsverfahren gemäß Paragraph 190, ZPO unterbrochen werden, wenn der Widerspruch auf eine Anmeldung gestützt ist, bei einer streitverfangenen internationalen Registrierung die Gesetzmäßigkeitsprüfung (Paragraph 20,) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, eine der streitverfangenen Marken in ihrem Bestand angefochten oder die widerspruchsbegründende Marke selbst widerspruchsverfangen ist, oder mehrere Widersprüche gegen dieselbe Markenregistrierung eingereicht wurden. Im letztgenannten Fall ist im Wege einer Vorprüfung unter Einbeziehung der schriftlichen Äußerungen darauf abzustellen, ob die Markenregistrierung aufgrund eines anderen oder mehrerer anderer Widersprüche voraussichtlich aufgehoben wird.
  6. Absatz 5Die aus einem Widerspruch resultierende gänzliche oder teilweise Aufhebung einer Marke wirkt auf den Beginn der Schutzdauer zurück.
  7. Absatz 6Soweit eine Marke rechtskräftig aufgehoben wurde oder einer internationalen Registrierung im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung (Paragraph 20,) rechtskräftig der Schutz verweigert wurde oder soweit eine Marke aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der einem bei der Nichtigkeitsabteilung gestellten Löschungsantrag mit Wirkung auf den Beginn der Schutzdauer zurück stattgegeben wurde, gelöscht wurde, gilt ein anhängiges Widerspruchsverfahren gegen diese Marke im entsprechenden Umfang als erledigt und sind die Parteien darüber in Kenntnis zu setzen. In gleicher Weise wird ein Widerspruchsverfahren beendet, wenn während des Verfahrens das Eintragungsverfahren bezüglich der widerspruchsbegründenden Anmeldung ohne Registrierung beendet wird oder die widerspruchsbegründende Marke oder Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe rechtsgültig ihren Schutz für Österreich verliert.
  8. Absatz 7Die Parteien haben die Kosten des Widerspruchsverfahrens selbst zu tragen.

§ 29c

Text

Paragraph 29 c,
  1. Absatz einsDas zuständige Mitglied hat die mündliche Verhandlung zu eröffnen und zu leiten. Es hat sich von der Identität der Erschienenen zu überzeugen sowie ihre Parteistellung und die etwaige Vertretungsbefugnis zu prüfen. Es hat die Verhandlung ohne Zulassung von Abschweifungen oder Weitläufigkeiten so zu führen, dass den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt wird. Als Verhandlungsleiter bestimmt das Mitglied die Reihenfolge, in der die Parteien zu hören, die Beweise aufzunehmen und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Es entscheidet über Beweisanträge und hat offensichtlich unerhebliche Anträge zurückzuweisen. Ihm steht auch die Befugnis zu, die Verhandlung nach Bedarf zu unterbrechen und zu vertagen und den Zeitpunkt für die Fortsetzung der Verhandlung mündlich zu bestimmen. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
  2. Absatz 2Das Gebührenanspruchsgesetz – GebAG ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Der jeweilige Zeitpunkt des Beginns der Fünfjahresfrist gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins a, wird für die jeweils betreffenden Waren und Dienstleistungen einer Marke in das Register eingetragen. Für diese Zwecke gilt eine Ruhensanzeige als Beendigung des Verfahrens.

§ 30

Text

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDer Inhaber einer früher angemeldeten Marke kann die Löschung einer Marke beantragen, sofern entweder
    1. Ziffer eins
      die beiden Marken und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marken eingetragen sind, gleich sind, oder
    2. Ziffer 2
      die beiden Marken und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marken eingetragen sind, gleich oder ähnlich sind und dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht würde.
  2. Absatz 2Der Inhaber einer früher angemeldeten Marke, die im Inland bekannt ist, kann die Löschung einer Marke auch beantragen, sofern die beiden Marken gleich oder ähnlich sind, unabhängig davon, ob die Waren oder Dienstleistungen gleich oder ähnlich oder nicht ähnlich sind und sofern die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde. Die Bekanntheit der älteren Marke muss spätestens am Tag der Anmeldung der jüngeren Marke, gegebenenfalls am prioritäts- oder zeitrangbegründenden Tag, vorgelegen sein.
  3. Absatz 2 aWenn der Löschungsantrag gemäß Absatz eins, oder 2 auf eine Anmeldung gestützt ist, kann dem Antrag nur vorbehaltlich der Markenregistrierung stattgegeben werden.
  4. Absatz 3Anträge nach Absatz eins, oder 2 sind abzuweisen, wenn der Antragsteller die Benutzung der jüngeren eingetragenen Marke während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat. Dies gilt nur für die Waren oder Dienstleistungen, für die die jüngere Marke benutzt worden ist, und auch nur dann, wenn die Anmeldung der jüngeren Marke nicht bösgläubig vorgenommen worden ist.
  5. Absatz 4Wird ein Löschungsantrag gemäß Absatz 2, auf eine ältere Unionsmarke gestützt, so ist anstelle der Bekanntheit im Inland die Bekanntheit in der Europäischen Union nachzuweisen.
  6. Absatz 5Anträge nach Absatz eins, oder 2 sind abzuweisen, wenn die ältere Marke aus den Gründen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 oder 5 bei einer Antragstellung zum Zeitpunkt der Anmeldung oder am Prioritätstag der jüngeren Marke gelöscht bzw. nichtig erklärt werden könnte und nicht bis zu diesem Zeitpunkt Unterscheidungskraft im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, erworben hat oder wenn die ältere Marke bis zu diesem Zeitpunkt keine hinreichende Unterscheidungskraft erworben hat, um zu einer Verwechslungsgefahr gemäß Absatz eins, zu führen.
  7. Absatz 6Anträge nach Absatz eins, oder 2 sind abzuweisen, wenn die ältere Marke für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen vor dem Tag dieser Antragstellung im Sinne des Paragraph 33 a, Absatz eins, ohne berechtigte Gründe nicht benutzt wurde und bei der Antragstellung die Fünfjahresfrist gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins a, oder 1b vorüber ist. Wenn diese Fünfjahresfrist bereits am Anmelde- oder Prioritätstag der später angemeldeten Marke vorüber ist, hat der Inhaber der älteren Marke zusätzlich den Nachweis zu erbringen, dass die Marke in den fünf Jahren vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der später angemeldeten Marke ernsthaft benutzt worden ist oder berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen. Hinsichtlich Unionsmarken ist die ernsthafte Benutzung nach Artikel 18, Verordnung (EU) 2017/1001 zu beurteilen.

§ 30a

Text

Paragraph 30 a,
  1. Absatz einsBewirkt der Agent oder Vertreter dessen, der im Inland oder im Ausland durch Registrierung oder Benutzung ein Markenrecht erworben hat, ohne dessen Zustimmung die Eintragung dieser Marke auf seinen eigenen Namen, so kann der Inhaber die Löschung dieser Marke beantragen, es sei denn, der Agent oder Vertreter rechtfertigt seine Handlungsweise.
  2. Absatz 2Anstelle der Löschung der Marke nach Absatz eins, kann der Antragsteller die Übertragung auf ihn beantragen.
  3. Absatz 3Wenn der Antrag auf eine registrierte Marke gestützt ist, gilt Paragraph 30, Absatz 6, sinngemäß.

§ 31

Text

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDie Löschung einer Marke kann begehren, wer nachweist, daß das von ihm für dieselben oder für ähnliche Waren oder Dienstleistungen geführte nichtregistrierte Zeichen bereits zur Zeit der Anmeldung der angefochtenen, seinem nichtregistrierten Zeichen gleichen oder ähnlichen Marke innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen seines Unternehmens gegolten hat, es sei denn, die Marke wurde vom Markeninhaber mindestens ebenso lange unregistriert geführt, wie vom Unternehmen des Antragstellers.
  2. Absatz 2Der Antrag ist abzuweisen, wenn der Antragsteller die Benutzung der eingetragenen Marke während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat. Dies gilt nur für die Waren und Dienstleistungen, für die die eingetragene Marke benutzt worden ist, und auch nur dann, wenn die Anmeldung der eingetragenen Marke nicht bösgläubig vorgenommen worden ist.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2018,)

§ 32

Text

Paragraph 32,
  1. Absatz einsEin Unternehmer kann die Löschung einer Marke begehren, wenn sein Name, seine Firma oder die besondere Bezeichnung seines Unternehmens oder eine diesen Bezeichnungen ähnliche Bezeichnung ohne seine Zustimmung als Marke oder als Bestandteil einer Marke registriert worden ist (Paragraph 12,) und wenn die Benutzung der Marke geeignet wäre, im geschäftlichen Verkehr die Gefahr von Verwechslungen mit einem der vorerwähnten Unternehmenskennzeichen des Antragstellers hervorzurufen.
  2. Absatz 2Der Antrag ist abzuweisen, wenn der Antragsteller die Benutzung der eingetragenen Marke während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat. Dies gilt nur für die Waren und Dienstleistungen, für die die eingetragene Marke benutzt worden ist, und auch nur dann, wenn die Anmeldung der eingetragenen Marke nicht bösgläubig vorgenommen worden ist.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2018,)

§ 32a

Text

Paragraph 32 a,

Wer nach Maßgabe von Unionsvorschriften zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben oder nach österreichischen Rechtsvorschriften einschließlich internationaler Übereinkünfte, denen die Union oder die Republik Österreich angehört, berechtigt ist, aufgrund einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen, kann die Löschung der Marke beantragen, sofern der Antrag auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe vorbehaltlich deren späterer Eintragung bereits vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der Marke gestellt wurde.

§ 32b

Text

Paragraph 32 b,

Wer nach Paragraphen 81, oder 84 Absatz 2, des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, einen Unterlassungsanspruch aufgrund fehlender Zustimmung des Urhebers zur Nutzung des Werkes als Marke hat, kann die Löschung der Marke beantragen. Paragraph 31, Absatz 2, gilt sinngemäß.

§ 32c

Text

Paragraph 32 c,

Wer nach Paragraph 34, des Musterschutzgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 497, einen Unterlassungsanspruch gegen die Benutzung einer Marke hat, kann die Löschung der Marke beantragen. Paragraph 31, Absatz 2, gilt sinngemäß.

§ 33

Text

Paragraph 33,
  1. Absatz einsAus einem von Amts wegen wahrzunehmenden Grund kann die Löschung einer Marke von jedermann begehrt werden.
  2. Absatz 2Eine Marke wird in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 oder 5 nicht gelöscht, wenn sie vor der Antragstellung nach Absatz eins, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, erworben hat.

§ 33a

Text

Paragraph 33 a,
  1. Absatz einsJedermann kann die Löschung einer im Inland registrierten oder gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in Österreich Schutz genießenden Marke beantragen, soweit diese für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tag der Antragstellung im Inland weder vom Markeninhaber noch mit dessen Zustimmung von einem Dritten ernsthaft kennzeichenmäßig im Sinne des Paragraph 10 a, benutzt wurde, es sei denn, dass der Markeninhaber die Nichtbenutzung rechtfertigen kann.
  2. Absatz eins aEin Antrag gemäß Absatz eins, kann bei einer im Inland registrierten Marke, wenn kein Widerspruch erfolgt ist, frühestens fünf Jahre nach dem Ende der Widerspruchsfrist gemäß Paragraph 29 a, Absatz eins, oder nach rechtskräftiger Entscheidung eines Widerspruchsverfahrens oder dessen Beendigung nach Paragraph 29 b, Absatz 6, oder Paragraph 29 c, Absatz 3, 2. Satz für die jeweils betreffenden Waren und Dienstleistungen eingebracht werden.
  3. Absatz eins bBei einer gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in Österreich Schutz genießenden Marke kann, wenn kein Widerspruch erfolgt ist, ein Antrag gemäß Absatz eins, frühestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt eingereicht werden, zu dem die Frist des Artikel 5, Absatz 2, des Protokolls zum Madrider Markenabkommen zur Mitteilung einer Schutzverweigerung ungenützt verstrichen ist. Wenn eine vorläufige Schutzverweigerung ergangen ist, kann der Antrag gemäß Absatz eins, frühestens fünf Jahre nach dem Tag der Rechtskraft einer Entscheidung über die Schutzzulassung gemäß Regel 18ter Absatz 2, der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,, unabhängig davon, ob das Verfahren auf absolute Schutzverweigerungsgründe oder auf einen Widerspruch gestützt war, oder eine Beendigung nach Paragraph 29 b, Absatz 6, oder Paragraph 29 c, Absatz 3, 2. Satz vorliegt, für die jeweils betreffenden Waren und Dienstleistungen eingebracht werden.
  4. Absatz 2Soweit Marken infolge gesetzlicher Beschränkungen des Verkehrs mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen sind, nicht benutzt wurden, unterliegen sie der Löschung gemäß Absatz eins, nur dann nicht, wenn wegen der ernsthaften Benutzung des Zeichens im Ausland oder aufgrund anderer berücksichtigungswürdiger Umstände ein schutzwürdiges Interesse am Markenschutz in Österreich anzuerkennen ist.
  5. Absatz 3Eine erstmalige oder wiederaufgenommene Benutzung nach einem ununterbrochenen Zeitraum der Nichtbenutzung von fünf Jahren, die innerhalb von drei Monaten vor einem Löschungsantrag gemäß Absatz eins, erfolgt ist, bleibt unberücksichtigt, wenn die Vorbereitungen für diese Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Markeninhaber Kenntnis davon erlangt hat, dass der Löschungsantrag gestellt werden könnte.
  6. Absatz 4Als Benutzung einer Marke gilt auch:
    1. Ziffer eins
      die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist;
    2. Ziffer 2
      das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Verpackung ausschließlich für den Export.
  7. Absatz 5Die Benutzung ist vom Markeninhaber nachzuweisen.

§ 33b

Text

Paragraph 33 b,

Jedermann kann die Löschung einer Marke begehren, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, geworden ist.

§ 33c

Text

Paragraph 33 c,

Jedermann kann die Löschung einer Marke begehren, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.

§ 34

Text

Paragraph 34,

Jedermann kann die Löschung einer Marke begehren, wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war.

§ 34a

Text

Paragraph 34 a,
  1. Absatz einsEine Entscheidung mit der einem bei der Nichtigkeitsabteilung gestellten Löschungsantrag stattgegeben wird, kann einen Teil oder die Gesamtheit der Waren und Dienstleistungen einer Marke betreffen. Ebenso gilt hinsichtlich der Einrede der Nichtbenutzung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 6, eine Marke für dieses Verfahren nur für den Teil der Waren und Dienstleistungen als zu Recht bestehend, für den sie benutzt worden ist.
  2. Absatz 2Bei einer Zustimmung des Inhabers der älteren Marke oder des älteren Rechts zur Eintragung der jüngeren Marke kann unter geeigneten Umständen ein auf die Bestimmungen gemäß Paragraphen 30 bis 32c gestützter Löschungsantrag abgewiesen werden.
  3. Absatz 3Mit einem Löschungserkenntnis gemäß Paragraphen 30 bis 33, 34, 66 Absatz 2, oder Paragraph 66 a, Absatz 2, wird die Marke mit Wirkung zum Beginn der Schutzdauer (Paragraph 19, Absatz eins,) nichtig erklärt. Wenn der Löschungsgrund gemäß Paragraph 66, Absatz 2, oder Paragraph 66 a, Absatz 2, in einer geänderten Satzung begründet ist, wird die Marke mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Satzung im Register nichtig erklärt.
  4. Absatz 4Mit einem Löschungserkenntnis gemäß Paragraphen 33 a,, 33b, 33c, 66 Absatz eins, oder Paragraph 66 a, Absatz eins, wird die Marke mit Wirkung zum Zeitpunkt der Antragstellung für verfallen erklärt. Über Antrag einer Partei kann bei einem früheren Eintritt des Verfallsgrundes ein früherer Zeitpunkt der Wirksamkeit festgesetzt werden, bei einem Löschungserkenntnis gemäß Paragraph 33 a, jedoch höchstens bis zum Ablauf des fünften Jahres nach dem Zeitpunkt gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins a, oder 1b.

§ 35

Text

4. Behörden und Verfahren

Paragraph 35,
  1. Absatz einsIm Patentamt ist zur Beschlussfassung und zu den sonstigen Erledigungen in allen Angelegenheiten des Markenschutzes sowie des Schutzes der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach dem römisch VII. Abschnitt, soweit sie nicht dem Präsidenten oder der Nichtigkeitsabteilung vorbehalten sind, das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der mit diesen Angelegenheiten betrauten Rechtsabteilung berufen.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 58 bis 61 des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten betreffend Anmeldungen und registrierte Marken ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Zur Fassung von Beschlüssen über die Schutzfähigkeit von Marken und die Zulässigkeit von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen können diese Bediensteten nicht ermächtigt werden. Sie sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes gebunden. Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.
  4. Absatz 4Die Beschlüsse der nach Absatz 3, ermächtigten Bediensteten können wie die des zuständigen Mitgliedes angefochten werden.
  5. Absatz 5Im Übrigen sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren die Paragraphen 52 bis 56, 57b, Paragraph 62, Absatz 8,, Paragraphen 64,, 66 bis 69, 79, 82 bis 86, 112 bis 115, 116 bis 126, 127 Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 128, erster Satz, Paragraphen 128 a bis 133 Absatz 2,, Paragraphen 134,, 135, 137 und 165 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6Die im Paragraph 17, Absatz 5,, im Paragraph 28, Absatz 5 und im Paragraph 29, Absatz 2, vorgesehenen Veröffentlichungen erfolgen im Österreichischen Markenanzeiger. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist im Österreichischen Markenanzeiger zu verlautbaren, wenn dadurch das Markenrecht wiederhergestellt wird.

§ 36

Text

Paragraph 36,
  1. Absatz einsMitglieder des Patentamtes sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins, des Patentgesetzes 1970 von der Mitwirkung ausgeschlossen.
  2. Absatz 2Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Nichtigkeitsabteilung ausgeschlossen
    1. Ziffer eins
      im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß Paragraph 30, oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß Paragraph 69 a, in Verbindung mit Paragraph 30,, an deren Prüfung auf Ähnlichkeit oder an deren Prüfung in einem Widerspruchsverfahren, sofern es sich um dieselben betroffenen Marken handelt (Paragraphen 29 a bis 29c), sie mitgewirkt haben;
    2. Ziffer 2
      im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß Paragraph 33, oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß Paragraph 69 a, in Verbindung mit Paragraph 33,, bei der sie an der Beschlussfassung über die Zulässigkeit der Registrierung mitgewirkt haben.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 2 und 3 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.

§ 37

Text

Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Rechtsabteilung des Patentamtes

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDie Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.
  2. Absatz 2Gegen die einen Beschluss der Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten und Zwischenentscheidungen – Unterbrechungsbeschlüsse im Widerspruchsverfahren ausgenommen – ist kein Rechtsmittel zulässig.
  3. Absatz 3Auf das Verfahren ist Paragraph 139, des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

§ 38

Text

Paragraph 38,

Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des Paragraph 62, AußStrG zulässig. Auf das Verfahren ist Paragraph 140, Absatz 2, des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

§ 39

Text

Verfahren zur Verfallserklärung oder Nichtigerklärung

Paragraph 39,
  1. Absatz einsÜber Anträge auf Löschung einer registrierten Marke (Paragraphen 30 bis 34 und 66 bis 66a), über Anträge auf Übertragung (Paragraph 30 a,) sowie über Anträge auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke (Paragraph 69 a,) entscheidet die Nichtigkeitsabteilung durch drei Mitglieder, von denen eines den Vorsitz führt. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied müssen rechtskundig sein.
  2. Absatz eins aHinsichtlich der Einreden gemäß Paragraph 30, Absatz 3,, 5 und 6 sowie Paragraph 30 a, Absatz 3, genügt die Glaubhaftmachung wie bei der Einrede nach Paragraph 29 b, Absatz 3, Die Einreden gemäß Paragraph 30, Absatz 3,, 5 und 6 sowie Paragraph 30 a, Absatz 3, sind ausdrücklich und bei sonstigem Ausschluss innerhalb der Frist zur Erstattung der Gegenschrift zu erheben. Eine gesonderte Wiedereinsetzung zur Erhebung der Einreden findet nicht statt, sondern kann eine Wiedereinsetzung nur gemeinsam mit der Wiedereinsetzung in die Frist zur Erstattung der Gegenschrift erfolgen. Wenn eine Einrede fristgerecht erhoben wird, ist diese dem Antragsteller zuzustellen und die Möglichkeit einer Stellungnahme vor der Ausschreibung der Verhandlung im Sinne des Paragraph 118, des Patentgesetzes 1970 einzuräumen. Zur möglichst abschließenden Erörterung einer Einrede zwischen den Parteien im Vorverfahren (Paragraph 116, des Patentgesetzes 1970), insbesondere wenn Nachweismittel zur Entgegnung einer Einrede vorgelegt worden sind, ist dem Antragsgegner im Vorverfahren Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zur Stellungnahme des Antragstellers zu geben. Paragraph 115, Absatz 2, des Patentgesetzes 1970 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fristen zur Stellungnahme und Äußerung mindestens ein Monat dauern.
  3. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, erfolgen verfahrenseinstellende Entscheidungen ohne Erfordernis einer Entscheidung in der Sache selbst, Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung nach Absatz 3, sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz und Zurückweisungsbeschlüsse wegen Nichtzahlung von Antragsgebühren durch den Vorsitzenden.
  4. Absatz 3Bringt der belangte Markeninhaber innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Gegenschrift ein, so hat die Nichtigkeitsabteilung ohne weiteres Verfahren antragsgemäß die gänzliche oder teilweise Löschung oder Übertragung der Marke zu verfügen oder die gänzliche oder teilweise Ungültigkeit der Marke nachträglich festzustellen. Bei einer Antragstellung gemäß Paragraph 30, Absatz 2 a, gilt dies ungeachtet der Registrierung der Antragsmarke im Entscheidungszeitpunkt. Wenn in einem Verfahren sowohl die Löschung als auch die Übertragung einer Marke beantragt wird, so hat die Nichtigkeitsabteilung, sofern sich aus dem Antrag nichts Gegenteiliges ergibt, die Übertragung zu verfügen.

§ 40

Text

Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes

Paragraph 40,

Die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes können durch Berufung an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden. Auf das Verfahren ist Paragraph 141, Absatz 2, des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

§ 41

Text

Paragraph 41,
  1. Absatz einsGegen eine vorbereitende Verfügung des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen die im Lauf des Vorverfahrens oder der Verhandlung gefassten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung findet vorbehaltlich Absatz 2, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt, sie können nur mit der Berufung angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluss geübt haben.
  2. Absatz 2Gegen Unterbrechungsbeschlüsse, Beschlüsse, mit denen eine Berufung zurückgewiesen wird, Beschlüsse gemäß Paragraph 130, Absatz 2, des Patentgesetzes 1970, sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz ist der Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig. Beschlüsse des Berufungsgerichts können nach Maßgabe des Paragraph 519, ZPO beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.
  3. Absatz 3Auf das Rekursverfahren ist Paragraph 142, Absatz 3, des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

§ 42

Text

Paragraph 42,

Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nach Maßgabe des Paragraph 502, ZPO, gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes (Paragraph 41, Absatz 2,) der Revisionsrekurs nach Maßgabe des Paragraph 528, ZPO zulässig. Auf die Verfahren ist Paragraph 143, Absatz 2 und 3 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

§ 43

Text

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 144, (Verfahrenshilfe) und 145 Absatz eins bis 3 (Zustellung, Vertretung, Eintritt in das Verfahren) des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Für die Senatszusammensetzung beim Oberlandesgericht Wien in Rechtsmittelverfahren gegen eine Entscheidung der Rechtsabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung ist Paragraph 146, Absatz eins und 4 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

§ 50

Text

Paragraph 50,
  1. Absatz einsDie an einem Verfahren Beteiligten sind berechtigt, in die das Verfahren betreffenden Geschäftsstücke Einsicht zu nehmen und Abschriften anzufertigen. Anderen Personen steht dieses Recht mit Zustimmung der Beteiligten oder bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses zu.
  2. Absatz 2In Geschäftsstücke, die eine noch zu Recht bestehende Marke betreffen, kann jedermann Einsicht nehmen, von ihnen Abschriften anfertigen oder Kopien herstellen lassen.
  3. Absatz 3Die Abschriften sind auf Antrag vom Patentamt zu beglaubigen.
  4. Absatz 4Der Wortlaut oder die Darstellung der angemeldeten Marke und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zum Anmeldezeitpunkt sind jedermann bekanntzugeben. Auskünfte und amtliche Bestätigungen darüber, wann, von wem, gegebenenfalls durch welchen Vertreter eine Marke angemeldet wurde, welches Aktenzeichen die Anmeldung trägt, welche Priorität beansprucht wird, welches Aktenzeichen die prioritätsbegründende Anmeldung trägt, ob die Anmeldung noch in Behandlung steht sowie ob und wem das Recht aus ihr übertragen wurde, sind jedermann zu erteilen.
  5. Absatz 5Von der Einsichtnahme sind Beratungsprotokolle und nur den inneren Geschäftsgang betreffende Aktenteile ausgenommen. Auf Antrag können bei Vorliegen eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder eines sonstigen berücksichtigungswürdigen Grundes auch Aktenteile von der Einsicht ausgenommen werden, deren Offenlegung nicht zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist.
  6. Absatz 6Soweit personenbezogene Daten im Markenregister oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsdiensten des Patentamts verarbeitet werden, bestehen nicht
    1. Ziffer eins
      das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, (im Folgenden: DSGVO),
    2. Ziffer 2
      die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19, zweiter Satz DSGVO sowie
    3. Ziffer 3
      das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 und das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21, DSGVO, wobei die betroffenen Personen darüber in geeigneter Weise zu informieren sind.
    Das Recht auf Erhalt einer Kopie dieser Daten gemäß Artikel 15, Absatz 3, DSGVO wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Markenregister oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des Patentamts nehmen kann.

§ 51

Text

römisch III. ABSCHNITT
Zivilrechtliche Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen

Paragraph 51,
  1. Absatz einsWer in einer der ihm aus einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt wird oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt sinngemäß für einen Anspruchsberechtigten nach Paragraph 30 a,

§ 52

Text

Paragraph 52,
  1. Absatz einsDer Markenverletzer ist zur Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes verpflichtet.
  2. Absatz 2Der Verletzte kann insbesondere verlangen, daß auf Kosten des Verletzers die markenverletzenden Gegenstände sowie etwa vorhandene Vorräte von nachgemachten Marken (Eingriffgegenstände) vernichtet und die ausschließlich oder vorzugsweise zur Herstellung markenverletzender Gegenstände dienlichen Werkzeuge, Vorrichtungen und anderen Hilfsmittel (Eingriffsmittel) für diesen Zweck unbrauchbar gemacht werden, soweit dadurch nicht in dingliche Rechte Dritter eingegriffen wird.
  3. Absatz 3Enthalten die im Absatz 2, bezeichneten Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel Teile, deren unveränderter Bestand und deren Benutzung durch den Beklagten das Ausschließungsrecht des Klägers nicht verletzen, so hat das Gericht diese Teile in dem die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung aussprechenden Urteil zu bezeichnen. Bei der Vollstreckung sind diese Teile, soweit es möglich ist, von der Vernichtung oder Unbrauchbarmachung auszunehmen, wenn der Verpflichtete die damit verbundenen Kosten im voraus bezahlt.
  4. Absatz 4Zeigt sich im Exekutionsverfahren, daß die Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln größere Kosten als ihre Vernichtung erfordern würde, und werden diese vom Verpflichteten nicht im voraus bezahlt, so hat das Exekutionsgericht nach Einvernahme der Parteien die Vernichtung dieser Eingriffsmittel anzuordnen.
  5. Absatz 5Kann der gesetzwidrige Zustand auf eine andere als die im Absatz 2, bezeichnete, mit keiner oder mit einer geringeren Wertvernichtung verbundene Art, beseitigt werden, so kann der Verletzte nur Maßnahmen dieser Art begehren. Das bloße Entfernen der Marke von der Ware genügt allerdings nur, wenn eine andere Vorgehensweise zu unverhältnismäßigen Härten für den Verletzer führen würde.
  6. Absatz 6Statt der Vernichtung der Eingriffsgegenstände oder der Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln kann der Verletzte verlangen, daß ihm die Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel von ihrem Eigentümer gegen eine angemessene, die Herstellungskosten nicht übersteigende Entschädigung überlassen werden.

§ 53

Text

Paragraph 53,
  1. Absatz einsDer durch unbefugte Benutzung einer Marke Verletzte hat gegen den Verletzer Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.
  2. Absatz 2Bei schuldhafter Markenverletzung kann der Verletzte anstelle des angemessenen Entgelts
    1. Ziffer eins
      Schadenersatz einschließlich des ihm entgangenen Gewinnes oder
    2. Ziffer 2
      die Herausgabe des Gewinnes, den der Verletzer durch die Markenverletzung erzielt hat,
    verlangen.
  3. Absatz 3Unabhängig vom Nachweis eines Schadens kann der Verletzte das Doppelte des ihm nach Absatz eins, gebührenden Entgelts begehren, sofern die Markenverletzung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
  4. Absatz 4Der Verletzte hat auch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile, die er durch die schuldhafte Markenverletzung erlitten hat, soweit dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist.
  5. Absatz 5Soweit derselbe Anspruch in Geld gegen mehrere Personen besteht, haften sie zur ungeteilten Hand.

§ 54

Text

Paragraph 54,
  1. Absatz einsDer Inhaber eines Unternehmens kann auf Unterlassung (Paragraph 51,) geklagt werden, wenn eine Markenverletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen wird oder droht. Er ist zur Beseitigung (Paragraph 52,) verpflichtet, wenn er Eigentümer der Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel ist.
  2. Absatz 2Wird die einen Anspruch auf angemessenes Entgelt begründende Markenverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so trifft die Pflicht zur Zahlung des Entgelts (Paragraph 53, Absatz eins,), zur Rechnungslegung (Paragraph 55,) und zur Auskunft (Paragraph 55 a,) nur den Inhaber des Unternehmens, es sei denn, dass dieser von der Markenverletzung weder wusste noch daraus einen Vorteil erlangt hat.
  3. Absatz 3Wird eine Markenverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so haftet, unbeschadet der Haftung dieser Personen, der Inhaber des Unternehmens nach Paragraph 53, Absatz 2 bis 4, wenn ihm die Markenverletzung bekannt war oder bekannt sein musste.

§ 55

Text

Paragraph 55,

Im übrigen gilt Paragraph 119, Absatz 2, (Ausschluß der Öffentlichkeit), Paragraph 149, (Urteilsveröffentlichung), Paragraph 151, (Rechnungslegung) und Paragraph 154, (Verjährung) des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sinngemäß.

§ 55a

Text

Paragraph 55 a,
  1. Absatz einsWer in einer der ihm aus einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt worden ist, kann Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege der rechtsverletzenden Waren und Dienstleistungen verlangen, sofern dies nicht unverhältnismäßig im Vergleich zur Schwere der Verletzung wäre und nicht gegen gesetzliche Verschwiegenheitspflichten verstoßen würde; zur Erteilung der Auskunft sind der Verletzer und die Personen verpflichtet, die gewerbsmäßig
    1. Ziffer eins
      rechtsverletzende Waren in ihrem Besitz gehabt,
    2. Ziffer 2
      rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch genommen oder
    3. Ziffer 3
      für Rechtsverletzungen genutzte Dienstleistungen erbracht haben.
  2. Absatz 2Die Pflicht zur Auskunftserteilung nach Absatz eins, umfasst, soweit angebracht,
    1. Ziffer eins
      die Namen und Anschriften der Hersteller, Vertreiber, Lieferanten und der anderen Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,
    2. Ziffer 2
      die Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und die Preise, die für die Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

§ 56

Text

Paragraph 56,
  1. Absatz einsMit Beziehung auf Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns nach diesem Gesetz können einstweilige Verfügungen sowohl zur Sicherung des Anspruchs selbst als auch zur Sicherung von Beweismitteln erlassen werden. Jedoch kann eine einstweilige Verfügung, die auf eine Marke gestützt wird, gegen die ein Verfallsantrag gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins a, oder 1b möglich ist, nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Verfallsgrund des Paragraph 33 a, im Zeitpunkt der Klagserhebung und Antragstellung, gegebenenfalls auch im Zeitpunkt gemäß Paragraph 30, Absatz 6, 2. und 3. Satz nicht vorliegt.
  2. Absatz 2Zur Sicherung von Ansprüchen auf angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns können im Fall von gewerbsmäßig begangenen Rechtsverletzungen einstweilige Verfügungen erlassen werden, wenn wahrscheinlich ist, dass die Erfüllung dieser Forderungen gefährdet ist.
  3. Absatz 3Zur Sicherung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im Paragraph 381, der Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
  4. Absatz 4Einstweilige Verfügungen nach Absatz eins, sind auf Antrag der gefährdeten Partei ohne Anhörung des Gegners zu erlassen, wenn der gefährdeten Partei durch eine Verzögerung wahrscheinlich ein nicht wieder gut zu machender Schaden entstünde oder wenn die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.

§ 56a

Text

Paragraph 56 a,

Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Abschnitt ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig.

§ 56b

Text

Paragraph 56 b,
  1. Absatz einsDer Inhaber einer Marke kann sich der Benutzung eines Zeichens nur soweit widersetzen, als die Marke im Zeitpunkt der Klagserhebung nicht gemäß Paragraph 33 a, gelöscht werden könnte.
  2. Absatz 2Die Benutzung einer jüngeren Marke kann vom Inhaber einer älteren Marke nicht untersagt werden, sofern gemäß Paragraph 30, Absatz 2, oder 4 bis 6 kein Löschungsanspruch besteht.
  3. Absatz 3Die Benutzung einer jüngeren Unionsmarke kann nach Absatz eins, nicht untersagt werden, wenn diese nicht entsprechend Artikel 60, Absatz eins,, 3 oder 4 oder Artikel 64, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2017/1001 nichtig erklärt werden könnte.
  4. Absatz 4Im Fall der Absatz 2 bis 3 kann sich der Inhaber der jüngeren Marke der Benutzung der älteren Marke nicht widersetzen, obwohl diese ihm gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden kann.

§ 57

Text

Paragraph 57,

Ergibt sich im Lauf eines gerichtlichen Verfahrens, daß die Entscheidung von der Vorfrage abhängt, ob das Markenrecht, dessen Verletzung behauptet wird, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes besteht, und hat das Gericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch das Patentamt, bei dem die Vorfrage schon vor Beginn oder während des gerichtlichen Verfahrens anhängig gemacht worden ist, unterbrochen, so ist diese Entscheidung dem Urteil zugrunde zu legen.

§ 58

Text

Paragraph 58,
  1. Absatz einsHat der Inhaber einer älteren Marke die Benutzung eine jüngeren registrierten Marke im Inland während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet, so kann er sich hinsichtlich der Waren oder Dienstleistungen, für die diese jüngere Marke benutzt worden ist, nicht aufgrund seines älteren Rechts der Benutzung widersetzen, es sei denn, die Anmeldung der jüngeren Marke wurde bösgläubig vorgenommen. Bei der älteren Marke kann es sich um eine registrierte Marke oder um eine angemeldete Marke vorbehaltlich ihrer Registrierung oder um eine notorisch bekannte Marke gemäß Artikel 6,bis der Pariser Verbandsübereinkunft handeln.
  2. Absatz 2Im Fall des Absatz eins, kann sich der Inhaber der jüngeren Marke der Benutzung der älteren Marke nicht widersetzen, obwohl diese ihm gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden kann.
  3. Absatz 3Gegenüber einer jüngeren Unionsmarke gilt das Untersagungsrecht gemäß Absatz eins, als verwirkt, wenn die Unionsmarke gemäß Artikel 61, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 nicht mehr nichtig erklärt werden könnte.

§ 59

Text

Paragraph 59,
  1. Absatz einsWenn eine geschäftliche Kundgebung oder Mitteilung, in Ansehung deren ein Exekutionstitel auf Unterlassung im Sinne des Paragraph 51, vorliegt, in einem nicht der Verfügung des Verpflichteten unterliegenden Druckwerk erscheint, kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers von dem zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gericht an den Inhaber des mit dem Verlag oder der Verbreitung des Druckwerks befaßten Unternehmens (Herausgeber oder Eigentümer der Zeitung) das Gebot (Paragraph 355, EO) erlassen werden, das fernere Erscheinen der Kundgebung oder Mitteilung in den nach Zustellung des Gebots erscheinenden Nummern, Ausgaben oder Auflagen des Druckwerks oder, wenn das Druckwerk nur diese Kundgebung oder Mitteilung enthält, seine fernere Verbreitung einzustellen.
  2. Absatz 2Diese Maßregel kann auch als einstweilige Verfügung im Sinne des Paragraph 382, der Exekutionsordnung nach Maßgabe der Bestimmungen der Exekutionsordnung auf Antrag einer gefährdeten Partei angeordnet werden. Paragraph 56, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Auf den dem Antragsteller wegen Zuwiderhandlungen gegen das Gebot (Paragraph 355, EO) zustehenden Schadenersatzanspruch ist Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.

§ 60

Text

römisch IV. ABSCHNITT
Strafbare Kennzeichenverletzungen

Paragraph 60,
  1. Absatz einsWer im geschäftlichen Verkehr eine Marke verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr hervorzurufen, einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder ein diesen Bezeichnungen ähnliches Zeichen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen gemäß §10a unbefugt benutzt.
  3. Absatz 3Der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens ist zu bestrafen, wenn er eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Verletzung nach Absatz eins, oder 2 nicht verhindert.
  4. Absatz 4Ist der Inhaber des Unternehmens nach Absatz 3, eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein anderes, nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist Absatz 3, auf die Organe anzuwenden, wenn sie sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben.
  5. Absatz 5Die in den Absatz eins und 2 bezeichneten Strafbestimmungen sind auf Bedienstete oder Beauftragte nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers oder Auftraggebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme dieser Handlung abzulehnen.

§ 60a

Text

Paragraph 60 a,
  1. Absatz einsDie im Paragraph 60, bezeichneten Vergehen werden nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt.
  2. Absatz 2Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Abschnitt steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.
  3. Absatz 3Für die Geltendmachung der Ansprüche nach Paragraph 53, gelten die Bestimmungen des 17. Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.

§ 60b

Text

Paragraph 60 b,

Für das Strafverfahren bei Markenverletzungen und Kennzeichenverletzungen gelten Paragraph 52, dieses Bundesgesetzes (Beseitigung) sowie Paragraph 119, Absatz 2, (Ausschluß der Öffentlichkeit) und Paragraph 149, (Urteilsveröffentlichung) des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sinngemäß. Auf Strafverfahren bei Markenverletzungen ist auch Paragraph 57, (Vorfragen) anzuwenden.

§ 60c

Text

Paragraph 60 c,

Wer den Vorschriften einer auf Grund des Paragraph 9, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 72 € oder mit Arrest bis zu einem Monat bestraft. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden. Im Fall der Verurteilung ist stets auf den Verfall der betreffenden Waren zu erkennen.

§ 61

Text

römisch fünf. ABSCHNITT
Vertreter

Paragraph 61,
  1. Absatz einsWer als Vertreter vor dem Patentamt einschreitet, muss seinen Wohnsitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte oder Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.
  2. Absatz 2Schreitet ein Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
  3. Absatz 3Schreitet ein Vertreter ohne Vollmacht ein oder, im Fall des Absatz 2,, ohne sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung zu berufen, so ist die von ihm vorgenommene Verfahrenshandlung nur unter der Bedingung wirksam, daß er innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Vollmacht vorlegt oder sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung beruft.
  4. Absatz 4Wer im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt nur geltend machen, wenn er einen Vertreter hat, der die Erfordernisse des Absatz eins, erfüllt. Vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes kann er diese Rechte nur geltend machen, wenn er durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist. Für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen des Patentamtes ist keine Bestellung eines Vertreters erforderlich.
  5. Absatz 5Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und – soweit er gesetzlich dazu befugt ist – vor den Rechtsmittelinstanzen geltend zu machen, insbesondere Marken anzumelden, Anmeldungen zurückzuziehen, auf Markenrechte zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.
  6. Absatz 6Die Bevollmächtigung gemäß Absatz 5, kann auf ein bestimmtes Schutzrecht und auf die Vertretung in einem bestimmten Verfahren beschränkt werden. Sie wird jedoch weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit aufgehoben.
  7. Absatz 7Soll ein Vertreter, der nicht Rechtsanwalt, Patentantwalt oder Notar ist, auch ermächtigt sein, auf eine Marke ganz oder zum Teil zu verzichten, so muß er hiezu ausdrücklich bevollmächtigt sein.

§ 61a

Text

Paragraph 61 a,

Ergänzend zu Paragraph 83 c, JN gilt der Ort, an dem

  1. Ziffer eins
    der Vertreter seinen inländischen Wohnsitz oder seine inländische Niederlassung hat, oder
  2. Ziffer 2
    der Zustellungsbevollmächtigte seinen inländischen Wohnsitz hat, oder
  3. Ziffer 3
    in Ermangelung eines Vertreters mit inländischem Wohnsitz oder inländischer Niederlassung oder eines Zustellungsbevollmächtigten mit inländischem Wohnsitz der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat,
für die die Marke betreffenden Angelegenheiten als Wohnsitz oder Niederlassung eines Markeninhabers, der im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat.

§ 62

Text

römisch VI. ABSCHNITT
Verbandsmarken und Gewährleistungsmarken

Paragraph 62,
  1. Absatz einsVerbände mit Rechtspersönlichkeit können Marken anmelden, die zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen ihrer Mitglieder dienen sollen und zur Unterscheidung dieser Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen geeignet sind (Verbandsmarken).
  2. Absatz 2Die juristischen Personen des öffentlichen Rechtes stehen den im Absatz eins, bezeichneten Verbänden gleich.
  3. Absatz 3Auf die Verbandsmarken finden die Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechende Anwendung, soweit nicht im Absatz 4 und in den Paragraphen 63 bis 67 etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere treten auch die im Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 31, dieses Bundesgesetzes und im Paragraph 9, Absatz 3, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 448, zugunsten nichtregistrierter Zeichen vorgesehenen Rechtswirkungen ein, wenn ein Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder eines Verbandes gilt.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz eins und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, können Verbandsmarken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Eine solche Marke berechtigt ihren Inhaber oder ein gemäß der Satzung allenfalls selbständig klagslegitimiertes Mitglied des Verbandes nicht dazu, einem Dritten die Benutzung dieser Zeichen oder Angaben im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, sofern diese Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht; insbesondere kann eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geographischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.

§ 63

Text

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDer Anmeldung der Verbandsmarke muss eine Satzung beigefügt sein, die zumindest folgende Angaben enthalten muss:
    1. Ziffer eins
      Name und Sitz des Verbandes,
    2. Ziffer 2
      Zweck und Vertretung des Verbandes,
    3. Ziffer 3
      den Kreis der zur Benutzung der Verbandsmarke Berechtigten
    4. Ziffer 4
      die Bedingungen der Benutzung, einschließlich Sanktionen bei Missbrauch der Verbandsmarke wie insbesondere die Entziehung des Benutzungsrechts,
    5. Ziffer 5
      die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle der Verletzung der Verbandsmarke.
  2. Absatz 2Bei Verbandsmarken nach Paragraph 62, Absatz 4, muss die Satzung darüber hinaus vorsehen, dass jede Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden geografischen Gebiet stammen und den in der Markensatzung enthaltenen Bedingungen für die Benutzung der Verbandsmarke entsprechen, Mitglied des Verbandes werden kann, sofern diese Person auch alle anderen Bedingungen der Satzung erfüllt.
  3. Absatz 3Jede Änderung der Satzung ist dem Patentamt vorzulegen. Sie wird für die Zwecke des Verbandsmarkenschutzes erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Hinweis auf die Änderung ins Markenregister eingetragen worden ist.
  4. Absatz 4Die Einsicht in eine beim Patentamt eingebrachte Satzung steht jedermann frei.
  5. Absatz 5Unbeschadet Paragraph 62 und Paragraph 63, Absatz eins und 2 ist die Anmeldung einer Verbandsmarke oder der Antrag auf Eintragung einer Satzungsänderung in das Markenregister abzuweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Satzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt oder
    2. Ziffer 2
      die Gefahr besteht, dass das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes als eine Verbandsmarke.

§ 63a

Text

Paragraph 63 a,
  1. Absatz einsEine Gewährleistungsmarke ist eine Marke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die der Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften, ausgenommen die geografische Herkunft, gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht.
  2. Absatz 2Eine Gewährleistungsmarke kann nur anmelden, wer keine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung besteht, umfasst.
  3. Absatz 3Der Anmeldung der Gewährleistungsmarke muss eine Markensatzung beigefügt sein, die zumindest folgende Angaben enthalten muss:
    1. Ziffer eins
      Name und Sitz des Rechtsträgers,
    2. Ziffer 2
      eine Erklärung des Rechtsträgers, die Anforderungen des Absatz 2, zu erfüllen,
    3. Ziffer 3
      eine Wiedergabe der Gewährleistungsmarke,
    4. Ziffer 4
      den Waren- oder Dienstleistungsbereich, für den die Gewährleistungsmarke bestimmt ist,
    5. Ziffer 5
      die durch die Marke zu gewährleistenden Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen,
    6. Ziffer 6
      die Bedingungen für die Benutzung der Gewährleistungsmarke, einschließlich Sanktionen,
    7. Ziffer 7
      die zur Benutzung der Gewährleistungsmarke berechtigten Personen,
    8. Ziffer 8
      die Art und Weise, wie die von der Gewährleistung umfassten Eigenschaften zu prüfen und die Benutzung der Marke zu überwachen ist.
  4. Absatz 4Jede Änderung der Satzung ist dem Patentamt vorzulegen. Sie wird für die Zwecke des Gewährleistungsmarkenschutzes erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Hinweis auf die Änderung ins Markenregister eingetragen worden ist.
  5. Absatz 5Die Einsicht in eine beim Patentamt eingebrachte Markensatzung steht jedermann frei.
  6. Absatz 6Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Bundesgesetzes auf Gewährleistungsmarkenanmeldungen und Gewährleistungsmarken entsprechende Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere gilt eine ernsthafte Benutzung der Gewährleistungsmarke durch eine gemäß der Markensatzung hierzu berechtigte Person als Benutzung im Sinne des Paragraph 33 a,
  7. Absatz 7Unbeschadet Absatz 2 bis 3 und Absatz 6, 1.Satz ist die Anmeldung einer Gewährleistungsmarke oder der Antrag auf Eintragung einer Satzungsänderung in das Markenregister abzuweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Satzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt oder
    2. Ziffer 2
      die Gefahr besteht, dass das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes als eine Gewährleistungsmarke.

§ 64

Text

Paragraph 64,
  1. Absatz einsBei der Registrierung von Verbandsmarken hat das Patentamt in das Markenregister und in die der Partei auszufolgende Bestätigung die im Paragraph 17, Absatz eins, und 2a vorgeschriebenen Angaben, gegebenenfalls auch die Eintragungen gemäß Paragraph 28 a,, mit folgender Ergänzung und Änderung aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      unter der Registernummer das Wort „Verbandsmarke“,
    2. Ziffer 2
      einen Hinweis auf die Satzung und ihr Datum.(2) Auf Gewährleistungsmarken ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

§ 65

Text

Paragraph 65,
  1. Absatz einsVerbandsmarken können nur auf Verbände im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, oder 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss eine Satzung gemäß Paragraph 63, beigefügt sein.
  2. Absatz 2Gewährleistungsmarken können nur auf Rechtsträger im Sinne des Paragraph 63 a, Absatz 2, übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss eine Satzung gemäß Paragraph 63 a, Absatz 3, beigefügt sein und Paragraph 63 a, Absatz 7, gilt für den Umschreibungsantrag sinngemäß.

§ 66

Text

Paragraph 66,
  1. Absatz einsUnbeschadet der sonst für die Löschung von Marken geltenden Vorschriften (Paragraph 62, Absatz 3,) ist eine Verbandsmarke zu löschen,
    1. Ziffer eins
      wenn ein Verband im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, oder 2 als Inhaber der Verbandsmarke nicht mehr besteht,
    2. Ziffer 2
      wenn der Verband keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um eine den Benutzungsbedingungen gemäß der Satzung widersprechende Benutzung der Marke zu verhindern,
    3. Ziffer 3
      wenn die Verbandsmarke von berechtigten Personen in einer Art benutzt worden ist, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum im Sinne des Paragraph 63, Absatz 5, Ziffer 2, irregeführt wird.
  2. Absatz 2Im Übrigen gilt Paragraph 33, auch für jede im Register angemerkte Satzung sinngemäß. Jedoch wird die Verbandsmarke nicht gelöscht, wenn der Löschungsantrag auf die Satzung gestützt ist und der Verband die Satzung so ändert, dass der Löschungsgrund nicht mehr besteht. In diesen Verfahren ist Paragraph 117, Patentgesetz 1970 sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Eine ernsthafte Benutzung der Verbandsmarke durch eine gemäß der Satzung hierzu berechtigte Person gilt als Benutzung im Sinne des Paragraph 33 a,

§ 66a

Text

Paragraph 66 a,
  1. Absatz einsUnbeschadet der sonst für die Löschung von Marken geltenden Vorschriften (Paragraph 63 a, Absatz 6,) ist eine Gewährleistungsmarke über Antrag zu löschen,
    1. Ziffer eins
      wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke die Anforderung des Paragraph 63 a, Absatz 2, nicht mehr erfüllt,
    2. Ziffer 2
      wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um eine den Benutzungsbedingungen laut Satzung nicht entsprechende Benutzung der Marke zu verhindern,
    3. Ziffer 3
      wenn die Gewährleistungsmarke von berechtigten Personen in einer Art benutzt worden ist, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum im Sinne des Paragraph 63 a, Absatz 7, Ziffer 2, irregeführt wird.
  2. Absatz 2Im Übrigen gilt Paragraph 33, auch für jede im Register angemerkte Satzung sinngemäß. Jedoch wird die Gewährleistungsmarke nicht gelöscht, wenn der Löschungsantrag auf die Markensatzung gestützt ist und der Inhaber der Gewährleistungsmarke die Markensatzung so ändert, dass der Löschungsgrund nicht mehr besteht. In diesen verfahren ist Paragraph 117, Patentgesetz 1970 sinngemäß anzuwenden.

§ 67

Text

Paragraph 67,
  1. Absatz einsSoweit in der Satzung nach Paragraph 63, nichts anderes bestimmt ist, kann ein zur Benutzung der Verbandsmarke berechtigtes Mitglied Klage wegen Verletzung der Verbandsmarke nur mit Zustimmung des Verbandes erheben.
  2. Absatz 2Der Verband kann im Namen der zur Benutzung der Marke berechtigten Mitglieder Entschädigung wegen unbefugter Benutzung der Verbandsmarke für einen den Mitgliedern entstandenen Schaden verlangen.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten für Gewährleistungsmarken sinngemäß.

§ 68

Text

römisch VII. Abschnitt
Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012, S. 1

Paragraph 68,
  1. Absatz einsAnträge auf Eintragung einer Bezeichnung als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, auf Änderung der Spezifikation oder auf Löschung einer eingetragenen Bezeichnung sind beim Patentamt einzureichen und von diesem zu prüfen.
  2. Absatz 2Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes können Form und Inhalt dieser Anträge näher geregelt sowie Ort und Art der im Rahmen der Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 durchzuführenden Veröffentlichungen festgelegt werden. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie bei elektronischen Veröffentlichungen besonders auf die Erkennbarkeit des Datums der Veröffentlichung und des Verfahrensstatus, die erforderliche Datensicherheit und die einfache aber dauerhafte Zugänglichkeit der Daten während des Bestehens des Gemeinschaftsschutzes Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Entspricht der Antrag nicht den vorgeschriebenen Anforderungen, so ist die Antragstellerin aufzufordern, die Mängel innerhalb einer bestimmten, auf Antrag verlängerbaren Frist zu beheben. Nicht verbesserte Anträge sind mit Beschluss zurückzuweisen.
  4. Absatz 4Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die übrigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes auf die Verfahren gemäß diesem Abschnitt sinngemäß Anwendung.

§ 68a

Text

Paragraph 68 a,
  1. Absatz einsDas Patentamt veröffentlicht den ordnungsgemäßen Antrag in elektronischer Form sowie einen Hinweis auf diese Veröffentlichung im Patentblatt. Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der elektronischen Veröffentlichung kann gegen diesen Antrag beim Patentamt schriftlich Einspruch erhoben werden. Der begründete Einspruch muss zusammen mit allen Beilagen spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist oder der Rekursfrist (Absatz 7,) findet nicht statt.
  2. Absatz 2Der zulässige Einspruch ist der Antragstellerin zur Erstattung einer schriftlichen Äußerung innerhalb einer angemessenen, aus rücksichtswürdigen Gründen verlängerbaren Frist zuzustellen. Unterbleibt eine rechtzeitige schriftliche Äußerung, so gilt dies als Zurückziehung des Antrages.
  3. Absatz 3Nach fristgerechter Äußerung trifft der zuständige Bearbeiter wegen eines etwa notwendigen Schriftwechsels, Herbeischaffung der von den Parteien angebotenen Beweismittel sowie der Aufnahme von Beweisen die entsprechenden Verfügungen. Er hat auf Antrag einer Partei, oder wenn er dies im Einzelfall zur Entscheidung über den Einspruch für erforderlich hält, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die er eröffnet und leitet. Er hat sich von der Identität der Erschienenen zu überzeugen, ihre Parteistellung und die etwaige Vertretungsbefugnis zu prüfen sowie die Verhandlung ohne Zulassung von Abschweifungen oder Weitläufigkeiten so zu führen, dass den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt wird. Als Verhandlungsleiter bestimmt er die Reihenfolge, in der die Parteien zu hören, die Beweise aufzunehmen und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Er entscheidet über Beweisanträge und hat offensichtlich unerhebliche Anträge zurückzuweisen. Darüber hinaus steht ihm die Befugnis zu, die Verhandlung nach Bedarf zu unterbrechen und zu vertagen und den Zeitpunkt für die Fortsetzung der Verhandlung mündlich zu bestimmen. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Bearbeiter hat unter freier Würdigung des vorliegenden Tatsachen- und Beweismaterials zu entscheiden.
  4. Absatz 4Die Parteien haben die Kosten des Einspruchsverfahrens selbst zu tragen. Das Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, ist anzuwenden.
  5. Absatz 5Entspricht der Antrag den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den zu ihrer Anwendung erlassenen nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, so stellt dies das Patentamt, gegebenenfalls unter gleichzeitiger Abweisung eines erhobenen Einspruches, mit Beschluss fest und veröffentlicht diese positive Entscheidung in elektronischer Form. Andernfalls ist, sofern nicht nach Absatz 8, vorzugehen ist, der Antrag mit Beschluss abzuweisen.
  6. Absatz 6In der positiven Entscheidung kann unter den Voraussetzungen des Artikel 15, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eine den Umständen des Einzelfalles angemessene Übergangsfrist festgesetzt werden.
  7. Absatz 7Gegen die Entscheidung gemäß Absatz 5, steht jeder natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse und Sitz oder Niederlassung im Inland innerhalb von zwei Monaten ab der elektronischen Veröffentlichung der Entscheidung das Rechtsmittel des Rekurses offen.
  8. Absatz 8Wird im Rahmen der Prüfung der vorgebrachten Einspruchsgründe festgestellt, dass die gemäß Absatz eins, veröffentlichten Angaben des Einzigen Dokuments im Sinne des Artikel 53, Absatz 2, Litera a,, b. und d. der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 abgeändert werden müssen, so ist das vorstehend festgelegte Verfahren erneut durchzuführen.

§ 68b

Text

Paragraph 68 b,
  1. Absatz einsMit Gründen versehene Einsprüche nach Artikel 51, der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sind innerhalb von zwei Monaten ab der Bezug habenden Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 51, Absatz eins, Unterabsatz 2 dieser Verordnung beim Patentamt zu erheben. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist findet nicht statt.
  2. Absatz 2Verspätete oder nicht nach dem Muster des vorgesehenen Formblattes eingereichte Einsprüche gelten als nicht erhoben.
  3. Absatz 3Zuständige Behörde für Verfahren nach Artikel 51, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist das Patentamt.

§ 68c

Text

Paragraph 68 c,
  1. Absatz einsAuf von der Kommission zu genehmigende Anträge zur Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 53, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 („Änderungen durch die Union“) ist das Verfahren gemäß Paragraph 68, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 68 a, entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2Anträge auf Änderung der Produktspezifikation können nur von der in der Spezifikation genannten antragstellenden Vereinigung oder deren Rechtsnachfolgerin gestellt werden, sofern sie die Anforderungen gemäß Paragraph 15, des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,, erfüllt. Andernfalls können Anträge auch von anderen Vereinigungen im Sinne von Artikel 3, Ziffer 2, der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, gestellt werden.
  3. Absatz 3Auf Anträge auf Löschung einer eingetragenen Bezeichnung gemäß Artikel 54, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist das Verfahren gemäß Paragraph 68, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 68 a, Absatz eins bis 5, 7 und 8 entsprechend anzuwenden.

§ 68d

Text

Paragraph 68 d,

In Verfahren nach diesem Abschnitt kann das Patentamt Stellungnahmen insbesondere von Bundesministerien, Gebietskörperschaften sowie von Verbänden, Organisationen und Institutionen der Wirtschaft einholen.

§ 68e

Text

Paragraph 68 e,

Wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, so hat das Patentamt in Verfahren nach den Paragraphen 68 bis 68c Akteneinsicht zu gewähren sowie die Anfertigung von Abschriften zu gestatten. Paragraph 50, Absatz 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 68f

Text

Paragraph 68 f,
  1. Absatz einsWer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 12, Absatz eins, oder Artikel 13, der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann von zur Verwendung der geschützten geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung Berechtigten oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden, von der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs oder vom Österreichischen Gewerkschaftsbund auf Unterlassung und, soweit ihm die Verfügung darüber zusteht, auch auf Beseitigung des den genannten Bestimmungen widerstreitenden Zustandes in Anspruch genommen werden. Paragraph 52, Absatz 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Wird eine der im Absatz eins, genannten Handlungen schuldhaft vorgenommen, so stehen dem zur Verwendung der geschützten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung Berechtigten Ansprüche in Geld in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 53, Absatz 2,, 4 und 5 zu.
  3. Absatz 3Der Inhaber eines Unternehmens kann gemäß Absatz eins, auf Unterlassung geklagt werden, wenn eine der im Absatz eins, genannten Handlungen im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen wird oder droht. Er ist zur Beseitigung nach Absatz eins, verpflichtet, wenn er Eigentümer der Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel ist.
  4. Absatz 4Hat ein Bediensteter oder Beauftragter im Betrieb eines Unternehmens eine der im Absatz eins, genannten Handlungen vorgenommen, so kann der Inhaber des Unternehmens, unbeschadet einer allfälligen Haftung dieser Personen, auf Schadenersatz unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 53, Absatz 2 und 4 und auf Rechnungslegung in Anspruch genommen werden, wenn ihm die Rechtsverletzung bekannt war oder bekannt sein musste.

§ 68g

Text

Paragraph 68 g,
  1. Absatz einsMit Beziehung auf Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns nach diesem Gesetz können einstweilige Verfügungen sowohl zur Sicherung des Anspruchs selbst als auch zur Sicherung von Beweismitteln erlassen werden. Paragraph 56, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Im Übrigen sind Paragraph 55 a, sowie Paragraph 119, Absatz 2, (Ausschluss der Öffentlichkeit), Paragraph 149, (Urteilsveröffentlichung), Paragraph 151, (Rechnungslegung) und Paragraph 154, (Verjährung) des Patentgesetzes 1970 auf die zivilgerichtlichen Verletzungsverfahren nach diesem Abschnitt sinngemäß anzuwenden.

§ 68h

Text

Paragraph 68 h,
  1. Absatz einsWer im geschäftlichen Verkehr ohne Rechtfertigung durch das Vorliegen einer gemeinschaftsrechtlich anerkannten Ausnahmebestimmung für die Führung einer geschützten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung eine solche Angabe oder Bezeichnung
    1. Ziffer eins
      zur Kennzeichnung anderer, als in der ihr zugehörigen Spezifikation genannter, jedoch mit diesen vergleichbarer Erzeugnisse verwendet oder
    2. Ziffer 2
      sich widerrechtlich aneignet, nachahmt oder auf die geschützte Bezeichnung anspielt, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn die geschützte Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird oder
    3. Ziffer 3
      in einer Weise verwendet, wodurch das Ansehen dieser geschützten Bezeichnung ausgenützt, geschwächt oder verwässert wird oder
    4. Ziffer 4
      in sonstiger irreführender Art und Weise im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen oder zur Kennzeichnung seines Unternehmens benutzt,
    ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2In gleicher Weise wird bestraft, wer gemäß Absatz eins, gekennzeichnete Erzeugnisse
    1. Ziffer eins
      als Zutaten verwendet oder
    2. Ziffer 2
      feilhält, in Verkehr bringt, jeweils einschließlich über Mittel des Fernabsatzes, etwa im elektronischen Geschäftsverkehr, oder zu den genannten Zwecken einführt, ausführt, besitzt oder in das Zollgebiet der Union verbringt, ohne dass sie innerhalb des Zollgebiets der Union in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.
  3. Absatz 3Der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens ist zu bestrafen, wenn er eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Verletzung nach den Absatz eins, oder 2 nicht verhindert.
  4. Absatz 4Ist der Inhaber des Unternehmens nach Absatz 3, eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein anderes, nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist Absatz 3, auf die Organe anzuwenden, wenn sie sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben.
  5. Absatz 5Die in den Absatz eins und 2 bezeichneten Strafbestimmungen sind auf Bedienstete oder Beauftragte nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers oder Auftraggebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme dieser Handlung abzulehnen.

§ 68i

Text

Paragraph 68 i,
  1. Absatz einsDie im Paragraph 68 h, bezeichneten Vergehen werden nur auf Verlangen eines zur Verwendung der geschützten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung Berechtigten verfolgt.
  2. Absatz 2Für die Geltendmachung der Ansprüche nach Paragraph 68 f, Absatz 2, gelten die Bestimmungen des 17. Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen über die Beseitigung gemäß Paragraph 68 f, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 119, Absatz 2, (Ausschluß der Öffentlichkeit) und Paragraph 149, (Urteilsveröffentlichung) des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, gelten im Strafverfahren sinngemäß.

§ 68j

Text

Paragraph 68 j,
  1. Absatz einsFür Klagen nach diesem Abschnitt ist ohne Rücksicht auf den Streitwert das Handelsgericht Wien in erster Instanz ausschließlich zuständig. In diesen Rechtssachen kommt dem Handelsgericht Wien auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.
  2. Absatz 2Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Abschnitt steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.

§ 69

Text

römisch VIII. Abschnitt
Unionsmarken

Anmerkung, Paragraph 69, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017,)

§ 69a

Text

Paragraph 69 a,
  1. Absatz einsWurde für eine angemeldete oder eingetragene Unionsmarke gemäß Artikel 39, oder 40 der Verordnung (EU) 2017/1001 der Zeitrang einer in das Markenregister des Patentamtes eingetragenen Marke oder einer Marke, die aufgrund internationaler Registrierung in Österreich Schutz genießt, in Anspruch genommen und ist diese, den Zeitrang begründende Marke wegen Verzichts des Inhabers oder wegen nicht rechtzeitiger Erneuerung gelöscht worden, so kann, gestützt auf die Löschungstatbestände der Paragraphen 30 bis 34 und 66 und 66a, die Ungültigkeit der Marke nachträglich festgestellt werden, sofern der Nichtigkeits- oder Verfallsanspruch zum Zeitpunkt des Verzichts oder Erlöschens hätte durchgesetzt werden können.
  2. Absatz 2Anträge nach Absatz eins, sind gegen den eingetragenen Unionsmarkeninhaber zu richten.

§ 69b

Text

Paragraph 69 b,

Zu einem vom Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum übermittelten Antrag auf Umwandlung einer angemeldeten oder eingetragenen Unionsmarke in eine nationale Anmeldung hat der Anmelder nach Aufforderung durch das Patentamt innerhalb einer auf Antrag verlängerbaren Frist von zwei Monaten

  1. Ziffer eins
    die für eine nationale Anmeldung zu zahlenden Gebühren zu zahlen,
  2. Ziffer 2
    die geforderten Darstellungen der Marke und gegebenenfalls die Beschreibung vorzulegen,
  3. Ziffer 3
    eine deutschsprachige Übersetzung des Umwandlungsantrages und der ihm beigefügten Unterlagen vorzulegen, wenn der Umwandlungsantrag oder die ihm beigefügten Unterlagen nicht bereits in deutscher Sprache übermittelt wurden, und
  4. Ziffer 4
    sofern er nicht gemäß Paragraph 61, durch einen befugten Vertreter vertreten ist, eine Anschrift im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft bekannt zu geben.
Andernfalls ist die aus dem Umwandlungsantrag hervorgegangene Anmeldung mit Beschluss zurückzuweisen.

§ 69c

Text

Paragraph 69 c,
  1. Absatz einsDer Antrag ist wie eine nationale Markenanmeldung zu behandeln und mit Ausnahme des im Absatz 2, geregelten Falles auf Gesetzmäßigkeit (Paragraph 20,) zu prüfen.
  2. Absatz 2Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die bereits als Unionsmarke eingetragen war, so ist die Marke nicht auf Gesetzmäßigkeit (Paragraph 20,) zu prüfen und besteht nach erfolgter Registrierung keine Möglichkeit des Widerspruchs (Paragraph 29 a,).

§ 69d

Text

Paragraph 69 d,
  1. Absatz einsUnionsmarkengericht erster Instanz im Sinne des Artikel 123, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/1001 ist ohne Rücksicht auf den Streitwert das Handelsgericht Wien. In Rechtssachen, in denen das Unionsmarkengericht für Klagen zuständig ist, kommt diesem auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.
  2. Absatz 2Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen betreffend Unionsmarken steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.

§ 69e

Text

Paragraph 69 e,

Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß Artikel 110, der Verordnung (EU) 2017/1001 ist das Patentamt zuständig.

§ 70

Text

römisch IX. Abschnitt
Marken nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zu diesem Abkommen

Paragraph 70,
  1. Absatz einsEin Antrag auf Umwandlung einer internationalen Registrierung ist als solcher zu bezeichnen und hat die Nummer der internationalen Registrierung zu enthalten. Darüber hinaus sind innerhalb einer über Antrag verlängerbaren Frist von zwei Monaten
    1. Ziffer eins
      eine Bescheinigung des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum im Original oder in beglaubigter Kopie, aus der sich die Marke und die Waren oder Dienstleistungen ergeben, auf die sich der Schutz der internationalen Registrierung bis zum Zeitpunkt der Löschung im internationalen Register auf das Gebiet der Republik Österreich erstreckt hatte, und
    2. Ziffer 2
      eine deutschsprachige Übersetzung aller Unterlagen, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind,
    vorzulegen. Entspricht der Antrag nicht den genannten Voraussetzungen, ist er mit Beschluß zurückzuweisen.
  2. Absatz 2Der Antrag ist wie eine nationale Markenanmeldung zu behandeln und mit Ausnahme des im Absatz 3, geregelten Falles auf Gesetzmäßigkeit (Paragraph 20,) zu prüfen.
  3. Absatz 3Betrifft der Antrag eine internationale Registrierung, bei der zum Zeitpunkt der Löschung bereits eine Erklärung über die Schutzgewährung nach Regel 18ter Absatz eins, oder 2 der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,, übermittelt wurde oder die Frist zur Schutzverweigerung gemäß Artikel 5 Absatz 2, des Protokolls bereits ungenützt verstrichen ist, so ist die Marke nicht auf Gesetzmäßigkeit (Paragraph 20,) zu prüfen und besteht nach erfolgter Registrierung keine Möglichkeit des Widerspruchs (Paragraph 29 a,).

§ 70a

Text

Paragraph 70 a,
  1. Absatz einsEin Antrag nach Regel 27bis der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2017, auf Weiterleitung eines Gesuchs auf Teilung einer internationalen Registrierung mit Schutz in Österreich ist als solcher zu bezeichnen und hat die Nummer der internationalen Registrierung sowie eine nach den Klassen der betreffenden internationalen Registrierung geordnete Zusammenstellung der abzutrennenden Waren oder Dienstleistungen zu enthalten. Im Übrigen ist, vorbehaltlich des Absatz 2,, Paragraph 23 a, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Vor Ablauf der Widerspruchsfrist (Paragraph 29 a, Absatz 2,) ist ein Antrag auf Weiterleitung eines Gesuchs auf Teilung einer internationalen Registrierung nicht zulässig. Entspricht der Antrag nicht den genannten Voraussetzungen, ist er mit Beschluss zurückzuweisen.

§ 71

Text

römisch zehn. ABSCHNITT
Verbot der Winkelschreiberei

Paragraph 71,
  1. Absatz einsWer auf dem Gebiet des Markenschutzes, ohne im Inland zur berufsmäßigen Parteienvertretung in solchen Angelegenheiten befugt zu sein, gewerbsmäßig
    1. Ziffer eins
      für das Verfahren vor inländischen oder ausländischen Behörden schriftliche Anbringen oder Urkunden verfaßt,
    2. Ziffer 2
      Auskünfte erteilt,
    3. Ziffer 3
      vor inländischen Behörden Parteien vertritt oder
    4. Ziffer 4
      sich zu einer der unter Ziffer eins bis 3 erwähnten Tätigkeiten anbietet,
    macht sich der Winkelschreiberei schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 € zu bestrafen.
  2. Absatz 2Die Vertretung einer juristischen Person durch Angestellte einer anderen, mit ihr wirtschaftlich verbundenen juristischen Person gilt nicht als Winkelschreiberei. Den juristischen Personen sind andere Rechtsträger mit Ausnahme natürlicher Personen gleichgestellt.
  3. Absatz 3Die besonderen Vorschriften über die Behandlung der Winkelschreiber bei den ordentlichen Gerichten bleiben unberührt.

§ 73

Text

römisch XII. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

Paragraph 73,

Auf vor dem 1. Jänner 1996 gutgläubig angemeldete Marken ist die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, weder in der Gesetzmäßigkeitsprüfung (Paragraph 20,) noch im Löschungsverfahren gemäß Paragraph 33, anzuwenden.

§ 74

Text

Paragraph 74,

Der Lauf der im Paragraph 32, Absatz 2, genannten Fünfjahresfrist beginnt hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999, bestehenden Ansprüche gegen den Inhaber einer vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999, registrierten Marke mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

§ 75

Text

Paragraph 75,
  1. Absatz einsAuf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999, eingereichte Anträge auf Löschung einer Marke gemäß Paragraph 33, in Verbindung mit den Paragraphen eins,, 3, 4, 7, 60 oder 66 sind diese Bestimmungen in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999, geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  2. Absatz 2Wird nach dem Inkrafttreten des im Absatz eins, genannten Bundesgesetzes ein Antrag auf Löschung einer vorher registrierten Marke gemäß Paragraph 33, eingereicht, so kann dieser Antrag nicht mehr auf Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen eins,, 3, 4, 7, 60 oder 66 in der vor dem Inkrafttreten des in Absatz eins, genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung, sondern nur auf Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen 4,, 7 oder 66 in der nach dem Inkrafttreten des in Absatz eins, genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung gestützt werden.

§ 76

Text

Paragraph 76,

Auf Anträge nach Paragraph 33 a, ist für die Beurteilung der bis zum 1. Jänner 1994 erfolgten Benutzung einer Marke Paragraph 33 a, in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999, geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 77

Text

Paragraph 77,
  1. Absatz einsAuf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999, eingebrachte Klagen sind die Bestimmungen des römisch III. Abschnittes in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999, geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Lauf der im Paragraph 58, genannten Fünfjahresfrist beginnt hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999, bestehenden Ansprüche gegen den Inhaber einer vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999, registrierten Marke oder den Benutzer eines Kennzeichens, dessen Benutzung vor diesem Zeitpunkt aufgenommen wurde, mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Eine allfällig bereits eingetretene Verjährung bleibt von dieser Regelung unberührt.

§ 77a

Text

Paragraph 77 a,
  1. Absatz einsAuf Beschlüsse der ermächtigten Bediensteten, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, gefasst werden, ist Paragraph 35, Absatz 4, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  2. Absatz 2Für Anmeldungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, eingereicht werden, und für Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden und als Anmeldungen zu behandeln sind, sind Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 63, Absatz 2, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Schutzdauergebühren und Druckkostenbeiträge, zu deren Zahlung vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes aufgefordert wurde, sind Paragraph 18, Absatz 2 und 3 und Paragraph 63, Absatz 2, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
  3. Absatz 3Für Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, eingereicht werden, sind Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 22, Absatz 3 und 4, Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz 4,, Paragraph 40, Absatz eins und 2 erster Satz, Paragraph 68, Absatz 2 und 5 und Paragraph 69 b, Absatz 2, Ziffer eins, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Wiedereinsetzungsanträge, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden, sind Paragraph 132, Absatz eins und 3 des Patentgesetzes 1970 und Paragraph 42, Absatz eins, letzter Halbsatz in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  4. Absatz 4Für Marken, deren Schutzdauer vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, endet, sind Paragraph 19, Absatz 2 und 3 und Paragraph 63, Absatz 2, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Marken, deren Schutzdauer nach dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes endet, für die aber bereits vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes die Erneuerungsgebühr ordnungsgemäß gezahlt wird.

§ 77b

Text

Paragraph 77 b,
  1. Absatz einsWiderspruch kann nur gegen Marken erhoben werden, deren Veröffentlichung (Paragraph 29 a, Absatz eins, oder Absatz 2,) nicht vor dem 1. Juli 2010 erfolgt ist.
  2. Absatz 2Auf bis zum 1. Jänner 2010 bei der Beschwerdeabteilung anhängige Beschwerden ist Paragraph 36, in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 77c

Text

Paragraph 77 c,
  1. Absatz einsParagraph 176 b, des Patentgesetzes 1970 ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Das Ende einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013, laufenden Einspruchsfrist gemäß Paragraph 68 a, Absatz eins, bestimmt sich nach Paragraph 68 a, Absatz eins, in der vor Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 56 a,, 60a Absatz 2 und Paragraph 68 j, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013, sind auf Verfahren anzuwenden, bei denen die Klage oder Privatanklage nach dem 31. Dezember 2013 eingebracht wurde.
  4. Absatz 4Paragraph 69 c, Absatz 2 und Paragraph 70, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013, sind – soweit sie den Ausschluss umgewandelter Unionsmarken und umgewandelter internationaler Registrierungen vom Widerspruch betreffen – ausschließlich auf nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes veröffentlichte nationale Marken anzuwenden.

§ 77d

Text

Paragraph 77 d,
  1. Absatz einsAuf vor dem Inkrafttreten des Paragraph 19, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, registrierte Marken ist Paragraph 19, in der davor geltenden Fassung für die Berechnung der nächstfolgenden Fälligkeit der Erneuerungsgebühr vorbehaltlich des Absatz 2, weiter anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Höhe der gemäß Absatz eins, zu entrichtenden Erneuerungsgebühr reduziert sich um den im Folgenden angegebenen Prozentsatz, wenn die darauf folgende Zeitdauer bis zur nächsten Fälligkeit gemäß Paragraph 19, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, weniger als folgendes Ausmaß beträgt:
    1. Ziffer eins
      bei weniger als 9 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 10 vH,
    2. Ziffer 2
      bei weniger als 8 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 20 vH,
    3. Ziffer 3
      bei weniger als 7 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 30 vH,
    4. Ziffer 4
      bei weniger als 6 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 40 vH,
    5. Ziffer 5
      bei weniger als 5 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 50 vH,
    6. Ziffer 6
      bei weniger als 4 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 60 vH,
    7. Ziffer 7
      bei weniger als 3 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 70 vH,
    8. Ziffer 8
      bei weniger als 2 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 80 vH,
    9. Ziffer 9
      bei weniger als 1 Jahr reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 90 vH.

§ 77e

Text

Paragraph 77 e,
  1. Absatz einsAuf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, eingereichte Anträge gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ist diese Bestimmung in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  2. Absatz 2Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, eingereichte Anträge auf Löschung einer Marke gemäß Paragraph 66, ist diese Bestimmung in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  3. Absatz 3Wird nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, ein Antrag auf Löschung einer vorher registrierten Marke gemäß Paragraph 66, eingereicht, so kann dieser Antrag nicht mehr auf Paragraph 66, in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung, sondern nur auf Paragraph 66, in der nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung gestützt werden.

§ 77f

Text

Paragraph 77 f,
  1. Absatz einsAuf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2018, eingereichte Anträge auf Löschung einer Marke gemäß Paragraphen 30 bis 32 sowie 33 in Verbindung mit den Paragraphen eins, oder 4 und gemäß Paragraphen 33 a bis 34 sind diese Bestimmungen in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2018, geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2018, eingereichte Anträge auf Löschung sind die Paragraphen 34 a und 39 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2018, nicht anzuwenden, sondern ist Paragraph 39, in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2018, geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  2. Absatz 2Wird nach dem Inkrafttreten des im Absatz eins, genannten Bundesgesetzes ein Antrag auf Löschung einer vorher registrierten Marke gemäß Paragraph 33, eingereicht, so kann dieser Antrag nur auf Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen eins, oder 4 in der nach dem Inkrafttreten des in Absatz eins, genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung gestützt werden.
  3. Absatz 3Bei vor dem 1. Juli 2010 veröffentlichten Markenregistrierungen im Sinne des Paragraph 77 b, Absatz eins, ist der Beginn der Frist nach Paragraph 33 a, Absatz eins a und 1b ungeachtet des Umstandes, dass kein Widerspruch möglich war, drei Monate nach der Veröffentlichung der Markenregistrierung.
  4. Absatz 4Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2018, eingebrachte Klagen und Anträge sind die Bestimmungen des römisch III. Abschnittes in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2018, geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 77g

Text

Paragraph 77 g,

Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023, mit Markenanmeldungen eingebrachte Anträge auf Erstellung einer Ähnlichkeitsrecherche ist Paragraph 21, in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 78

Text

römisch XIII. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen

Paragraph 78,

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 79

Text

Paragraph 79,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 79a

Text

Paragraph 79 a,

Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Begriffe „Gemeinschaftsmarke“ und „Gemeinschaftsmarkengericht“ werden durch die Begriffe „Unionsmarke“ bzw. “Unionsmarkengericht“, die Bezeichnung „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)“ durch die Bezeichnung „Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

§ 80

Text

Paragraph 80,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Paragraphen 10,, 10a, 10b, 12, 14, 23, 37, 38, 40 bis 43 und 57 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 2, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich der Paragraphen 13,, 51 bis 56a, 58 bis 60b, 67, 68f bis 68j und 69d der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

§ 81

Text

Paragraph 81,
  1. Absatz einsParagraph 18, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraphen 42,, 61, 69 Absatz eins,, Paragraph 70, sowie die Überschrift des römisch IX. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1992, treten mit Beginn des vierten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1992, folgenden Monats in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraphen 9,, 10a, 16 Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraphen 18, Anmerkung, richtig: Paragraph 18, Absatz eins,), 22 Absatz 3,, Paragraphen 26, Anmerkung, richtig: Paragraph 26, Absatz eins,), 28 Absatz 2,, Paragraphen 30,, 30a, 31 Absatz 3,, Paragraphen 32,, 33, 33a Absatz 3 und 6, Paragraphen 33 b,, 33c, 37, 42 Anmerkung, richtig: Paragraph 42, Absatz eins,), 60 Absatz eins,, Paragraph 62, Absatz 3,, Paragraphen 70, Anmerkung, richtig: Paragraph 70, Absatz eins,), 71 und 72 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1992, treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 24, Absatz eins, sowie der römisch VIII. Abschnitt mit Ausnahme des Paragraph 69 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999, treten rückwirkend mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 18, Absatz 4, sowie der römisch IX. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999, treten mit dem Inkrafttreten des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken für die Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,, in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 4,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraphen 60 c,, 68 Absatz 2,, Paragraph 71, Absatz eins und Paragraph 72, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 19,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz 4 und 5, Paragraph 35, Absatz 4,, Paragraph 38, Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 54, Absatz 2 und 3, Paragraphen 55 a,, 63, 65, die Überschrift des römisch VII. Abschnittes, Paragraphen 68,, 68c, 68f Absatz 4,, Paragraph 68 g, Absatz 2,, Paragraph 69 b, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraphen 77 a und 80 Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, treten mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten Paragraphen 18,, 22 Absatz 3 und 4, Paragraph 28, Absatz 4,, Paragraphen 40,, der römisch XI. Abschnitt und Paragraph 80, Ziffer 4, in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 39, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 60, Absatz 4 und Paragraph 68 h, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

_____________________

*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

§ 81a

Text

Paragraph 81 a,
  1. Absatz einsParagraph 24, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraphen 55 a,, 56, 59 Absatz 2,, Paragraph 68 g, Absatz eins,, Paragraphen 69 b und 83 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2006, treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 61, Absatz 4,, die Überschrift des römisch VII. Abschnittes, Paragraph 68, Absatz eins und 2, die Paragraphen 68 a bis 68d, Paragraph 68 f, Absatz eins und Paragraph 80, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2007, treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraphen 22,, 36 und 77b Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009, treten am 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 20, Absatz 2, letzter Satz außer Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraphen 29 a bis 29c, 41 Absatz 2 und 3, Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 77 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009, treten am 1. Juli 2010 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 29 a, Absatz 4,, Paragraph 29 b, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz eins,, 5 und 6, Paragraphen 36 bis 43 samt Überschriften, Paragraphen 56 a,, 60a Absatz 2 und 3, Paragraph 61, Absatz eins,, 4 und 5, die Überschrift des römisch VII. Abschnitts, Paragraphen 68 bis 68c, Paragraph 68 f, Absatz eins,, Paragraph 68 i, Absatz 2,, Paragraph 68 j,, Paragraphen 69,, 69a Absatz eins,, Paragraph 69 b, Ziffer 4,, Paragraph 69 c, Absatz 2,, Paragraph 69 d, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz 3,, Paragraphen 77 c und 80 Ziffer eins und 3 in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraphen 68 d und 68c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

§ 81b

Text

Paragraph 81 b,
  1. Absatz einsParagraph 21, Absatz eins und Paragraph 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2016, treten mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 28, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 17, Absatz 2 a und 4, Paragraphen 21,, 23, 23a, die Überschrift des römisch VI. Abschnitts, Paragraphen 63 bis 67, 77e, 79a und 83 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraphen 21 a und 69 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
  4. Absatz 4Paragraphen 19 und 77d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, treten mit Beginn des dreizehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 19 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, tritt mit Beginn des siebten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft.
  6. Absatz 6Die Überschrift des römisch IX. Abschnitts sowie Paragraph 70 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, treten mit 1. Februar 2019 in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 50, Absatz 6 und Paragraph 68 e, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

§ 81c

Text

Paragraph 81 c,
  1. Absatz einsParagraphen eins,, 2 Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6,, 9 bis 12, Paragraph 10, Absatz 2 bis 3, Paragraphen 10 a,, 13, 14 Absatz 3 bis 5, Paragraph 16, Absatz 2 bis 4, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 17, Absatz 3 und 4, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraphen 28 a,, 29a Absatz eins und 1a, Paragraph 29 b, Absatz 3 bis 3a und 6, Paragraph 29 c, Absatz 3,, Paragraphen 30,, 30a, 32a bis 32c, 33 Absatz 2,, Paragraphen 33 a,, 33b, 33c, 34, 34a, 39 samt Überschrift, Paragraph 51, Absatz 2,, Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraphen 56 b,, 58, 61 Absatz eins, erster Satz, Paragraph 61, Absatz 4,, Paragraph 64, Absatz eins,, Paragraphen 69 a,, 69b, 69d Absatz eins, erster Satz, Paragraphen 69 e,, 77f, 80 Ziffer 3 und 4, sowie Paragraph 83, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2018, treten mit 14. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz 3,, Paragraph 33 a, Absatz 6,, Paragraph 33 b, Absatz 2,, Paragraph 33 c, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 80, Ziffer 4, in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 35, Absatz 3 und Paragraph 39, Absatz 2,, Paragraph 68, Absatz eins und 8 Anmerkung, richtig: Paragraph 68 a, Absatz eins und 8), Paragraph 68, Absatz eins, Anmerkung, richtig: Paragraph 68 b, Absatz eins,), Paragraph 68 c, Absatz eins und 2, Paragraph 68 h, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 68 h, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023, treten am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraphen 22,, 36 Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 77 g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023, treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 21, außer Kraft.

§ 82

Text

Paragraph 82,

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

§ 83

Text

Paragraph 83,
  1. Absatz einsMit diesem Bundesgesetz wird das Markenschutzgesetz an die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ABl. Nr. L 157 vom 30.4. 2004, Seite 45, angepasst.
  2. Absatz 2Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, wird das Markenschutzgesetz in Paragraph 17, Absatz 2 a,, Paragraphen 19,, 19a, 23a, 63 bis 67, 77d und 81b Absatz 3 bis 6 an die Richtlinie 2015/2436/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, ABl. Nr. L 336 vom 23.12.2015, Seite 1, angepasst.
  3. Absatz 3Mit dem in Absatz 2, genannten Bundesgesetz sowie dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2018, wird das Markenschutzgesetz an die Richtlinie 2015/2436/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, ABl. Nr. L 336 vom 23.12.2015 S.1, angepasst.

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,, zu den Paragraphen 11,, 33a, 34, 55, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monates in Kraft, soweit sich aus Absatz 2, nichts anderes ergibt.
  2. Absatz 2Marken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes registriert sind, können wegen Nichtgebrauches frühestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten angefochten werden.
  3. Absatz 3Ab dem Inkrafttreten kann der Umstand, daß eine Marke nicht übergegangen ist, obwohl sie im Markenregister umgeschrieben worden ist, nicht mehr unter Berufung auf Paragraph 11, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, geltend gemacht werden.

Art. 3

Text

Artikel III

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,, zu den Paragraphen 18, Absatz 3,, 22, 28 u. 63, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970,)

Die Gebührenbestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Zahlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten geleistet werden oder für Anträge bestimmt sind, die nach dem Inkrafttreten überreicht werden.

Art. 3

Text

Artikel III

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 653 aus 1987,, zu den Paragraphen 18, Absatz eins,, 2 u. 4 und den Paragraphen 40, Absatz eins, u. 70 Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970,)

  1. Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz über das Ausmaß der Gebühren getroffenen Bestimmungen finden nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 auf alle Zahlungen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet werden, oder vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet werden, aber für Anträge bestimmt sind, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes überreicht werden.
  2. Absatz 2Die erste Jahresgebühr und die Jahresgebühr für Zusatzpatente sind in der Höhe zu entrichten, die in den jeweiligen Beschlüssen gemäß Paragraph 101, Absatz eins, des Patentgesetzes 1970 angegeben ist.
  3. Absatz 3Gestundete Gebühren sind in dem zur Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung gestandenen Ausmaß zu entrichten.