Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, Fassung vom 22.03.2023

§ 0

Langtitel

(Übersetzung)
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE HANDELSSCHIEDSGERICHTSBARKEIT
StF: BGBl. Nr. 107/1964 (NR: GP X RV 187 AB 303 S. 40. BR: S. 211.)

Änderung

BGBl. Nr. 272/1964 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 19/1965 (V) (NR: GP X RV 175 AB 302 S. 40. BR: S. 211.)

BGBl. Nr. 37/1965 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 284/1966 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 136/1967 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 178/1967 (K – Geltungsbereich V)

BGBl. Nr. 313/1970 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 142/1971 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 135/1973 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 136/1973 (K – Geltungsbereich V)

BGBl. Nr. 468/1975 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 39/1976 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 40/1976 (K – Geltungsbereich V)

BGBl. Nr. 60/1976 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 324/1976 (K – Geltungsbereich V)

BGBl. Nr. 337/1982 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 338/1982 (K – Geltungsbereich V)

BGBl. Nr. 54/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 163/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 674/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 244/1996 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 90/1998 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 111/1998 (K – Geltungsbereich V)

BGBl. III Nr. 35/2000 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 211/2001 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 135/2002 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 164/2005 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 32/2014 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 179/2014 (K – Geltungsbereich)

Vertragsparteien

*Albanien III 211/2001 *Aserbaidschan III 164/2005 *Belarus 107/1964 *Belgien 39/1976, 40/1976 V *Bosnien-Herzegowina 163/1994 *Bulgarien 272/1964 *Burkina Faso 284/1966 *Dänemark 135/1973, 136/1973 V, 60/1976 *Deutschland 54/1994 *Deutschland/BRD 19/1965 V, 37/1965 *Deutschland/DDR 468/1975 *Frankreich 136/1967, 178/1967 V *Italien 313/1970, 142/1971, 324/1976 V *Jugoslawien 107/1964 *Jugoslawien/BR III 211/2001 *Kasachstan 244/1996, III 179/2014 *Kroatien 54/1994, III 135/2002 *Kuba 284/1966 *Lettland III 164/2005, III 32/2014 *Luxemburg 337/1982, 338/1982 V *Moldau III 90/1998, III 111/1998 V *Nordmazedonien 674/1994 *Polen 37/1965 *Rumänien 107/1964 *Slowakei 163/1994, III 35/2000 *Slowenien 54/1994, III 35/2000 *Spanien 468/1975 *Tschechische R 163/1994, III 35/2000 *Tschechoslowakei 107/1964 *Türkei 54/1994 *UdSSR 107/1964 *Ukraine 107/1964, 37/1965, 674/1994 *Ungarn 107/1964

Sonstige Textteile

Nachdem das Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 samt Anlage, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen samt Anlage für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 7. Feber 1964

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 179/2014)

Die Ratifikationsurkunde ist am 6. März 1964 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden, wobei gemäß Artikel X Absatz 6 des Übereinkommens notifiziert wurde, daß der Präsident der „Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft“, Wien I., Stubenring 12, die Aufgaben erfüllen wird, die durch Artikel IV den Präsidenten der zuständigen Handelskammern übertragen werden.

Das vorliegende Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel X Absatz 8 für Österreich am 4. Juni 1964 in Kraft.

Bisher gehören diesem Übereinkommen folgende weitere Staaten an:

Jugoslawien, Rumänien, Tschechoslowakei, Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik.

Die nachstehend angeführten Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Artikel X Absatz 6 des Übereinkommens die folgenden Institutionen notifiziert, deren Präsidenten die Aufgaben erfüllen sollen, die durch Artikel IV den Präsidenten der zuständigen Handelskammern übertragen werden:

Aserbaidschan

Handelsgericht (Economic Court) der Republik Aserbaidschan

Belgien

Erklärungen:

„Gemäß Artikel II Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die belgische Regierung, daß in den Fällen des Artikels I Absatz 1 in Belgien nur der Staat die Fähigkeit hat, Schiedsvereinbarungen zu schließen.

Die durch Artikel IV den Präsidenten der Handelskammern übertragenen Aufgaben werden von den Präsidenten der Handelsgerichte übernommen.“

Bulgarien

Präsident der Handelskammer, 11-A, Boulevard Stamboliiski, Sofia

Burkina Faso

(Anm.: siehe Obervolta)

Dänemark

Dänisches Nationalkomitee der Internationalen Handelskammer.

Bundesrepublik Deutschland:

Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V., Schedestraße 13, 53113 Bonn

Deutsche Demokratische Republik

Präsident der Kammer für Außenhandel der Deutschen Demokratischen Republik

Frankreich

Präsident der Versammlung der Präsidenten der Kammern für Handel und für Industrie in Paris

Jugoslawien:

Außenhandelsschiedsgericht bei der Bundeswirtschaftskammer, Knez Mihajlova 10, Belgrad

Kasachstan

Center of Arbitration of the National Chamber of Entrepreneurs of the Republic of Kazakhstan

Kunayev Street 8, block „B“

Astana, 010000, Republic of Kazakhstan.

Kroatien

Permanent Arbitration Court to the Croatian Chamber of Commerce
Rooseveltov trg 2
10000 ZAGREB
Croatia

Kuba:

Handelskammer der Republik Kuba

Lettland:

Lettische Kammer für Handel und Industrie (Latvian Chamber of Commerce and Industry), K. Valdemara Street 35, Riga, LV-1010 Lettland.

(Anm.: Erklärung zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 32/2014)

Luxemburg

Erklärung:

Sofern nicht anderes eigens in der Schiedsvereinbarung vorgesehen ist, werden die Präsidenten der örtlichen Gerichte die nach Art. IV des Übereinkommens den Präsidenten der Handelskammern zukommenden Aufgaben übernehmen. Die Präsidenten werden die Streitigkeiten in nicht öffentlichen Sitzungen verhandeln.

Moldau

Chamber of Commerce and Industry of the Republic of Moldova, str. 28 M. Eminescu, Chisinau

Obervolta

(Anm.: heute: Burkina Faso)

Handelskammer von Obervolta in Ouagadougou

Polen:

Polnische Außenhandelskammer

Rumänien:

Handelskammer der Rumänischen Volksrepublik

Slowakei

The Slovak Chamber of Commerce and Industry
Gorkého 9
816 03 Bratislava
Slovakia

Slowenien:

Chamber of Commerce and Industry
Dimi«eva 13, SI-1504 Ljubljana
Slovenia
Tel.: (+386)61 18 98 000
Fax: (+386)61 18 98 100

Spanien

Tschechoslowakei:

Handelskammer der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

Tschechische Republik:

Economic Chamber of the Czech Republic
Seifertova 22
130 00 Praha 3 – Zizkov
Tel.: (420-2)24 09 61 11
Fax: (420-2)24 09 61 60

Türkei

  1. 1.
    Union of Chambers of Commerce, Industry Maritime Trade and Commodity Exchanges of Turkey, Atatürk Bulvari 149, Bakanliklar, Ankara
  2. 2.
    Union of Chambers of Commerce, Industry Maritime Trade and Commodity Exchanges of Turkey ARBITRATION BOARD, Atatürk Bulvari 149, Bakanliklar, Ankara
  3. 3.
    Chamber of Commerce of Ankara, Ankara
  4. 4.
    Chamber of Commerce of Istanbul, Istanbul
  5. 5.
    Chamber of Commerce of Izmir, Izmir 4
  6. 6.
    Chamber of Commerce of Gaziantep, Gaziantep
  7. 7.
    Chamber of Commerce of Kayseri, Kayseri
  8. 8.
    Chamber of Commerce of Konya, Konya
  9. 9.
    Chamber of Commerce of Eskisehir, Eskisehir
  10. 10.
    Chamber of Commerce of Adana, Adana
  11. 11.
    Chamber of Commerce of Kocaeli, Kocaeli
  12. 12.
    Chamber of Commerce of Denizli, Denizli
  13. 13.
    Chamber of Commerce of Balikesir, Balikesir

Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik

Chamber of Commerce and Industry of Ukraine, 252061, Kiev GSP, Ulitsa Velika Zhitomirska 33, FAX: 212-33-53

Ungarn:

Ungarische Handelskammer

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken:

Allunions-Handelskammer

Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik:

Allunions-Handelskammer

Vertretungen in europäischen Ländern

(Deutschland, Österreich, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Nordmazedonien), Kroatien)

EIC Management GmbH
Markstraße 15–17
460-45 Oberhausen
Federal Republic of Germany
Fax: (0208) 8507-199
EIC Management GmbH Office
135 Zh Gagarin St., Almaty
Tel: 44 55 82

Vertretungen in europäischen Ländern (Belgien, Luxemburg, Niederlande)

5 Rue Sallaert
1000 Brussels
Belgium
Fax: 14 20 70

Vertretung im Staat Israel

MRK Famili Ltd.
No. 933 Club Centre, 97
Jafla Str., Jerusalem, Israel
Fax: 02-234480
MRK Famili Ltd. Office
56/21 Masanchi St.,

Vertretung in der Ukraine

47 Ushakov St., Kherson, 325000
Fax: 23 014

Präambel/Promulgationsklausel

DIE UNTERZEICHNETEN,

GEHÖRIG bevollmächtigt, die unter den Auspizien der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen zusammengetreten sind, haben

IN KENNTNIS, daß am Schluß der Konferenz der Vereinten Nationen

über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit am 10. Juni 1958 in New York ein Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche unterzeichnet worden ist,

IN DEM WUNSCH, zu der Entwicklung des europäischen Handels dadurch

beizutragen, daß soweit wie möglich gewisse Schwierigkeiten behoben werden, welche die Gestaltung und die Durchführung der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit in den Beziehungen zwischen natürlichen oder juristischen Personen verschiedener Staaten Europas beeinträchtigen können,

folgendes vereinbart:

Art. 1

Text

Artikel I

Anwendungsbereich des Übereinkommens

1. Dieses Übereinkommen ist anzuwenden:

a) auf Schiedsvereinbarungen, die zum Zwecke der Regelung von bereits entstandenen oder künftig entstehenden Streitigkeiten aus internationalen Handelsgeschäften zwischen natürlichen oder juristischen Personen geschlossen werden, sofern diese bei Abschluß der Vereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten haben;

b) auf schiedsrichterliche Verfahren und auf Schiedssprüche, die sich auf die in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Vereinbarungen gründen.

2. Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

a) „Schiedsvereinbarung“ eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen, Telegrammen oder Fernschreiben, die sie gewechselt haben, enthalten ist und, im Verhältnis zwischen Staaten, die in ihrem Recht für Schiedsvereinbarungen nicht die Schriftform fordern, jede Vereinbarung, die in den nach diesen Rechtsordnungen zulässigen Formen geschlossen ist;

b) „Regelung durch ein Schiedsgericht“ die Regelung von Streitigkeiten nicht nur durch Schiedsrichter, die für eine bestimmte Sache bestellt werden (ad hoc-Schiedsgericht), sondern auch durch ein ständiges Schiedsgericht;

c) „Sitz“ den Ort, an dem sich die Niederlassung befindet, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen hat.

Art. 2

Text

Artikel II

Schiedsfähigkeit der juristischen Personendes öffentlichen Rechts

1. In Fällen des Artikels I Absatz 1 haben die juristischen Personen, die nach dem für sie maßgebenden Recht „juristische Personen des öffentlichen Rechts“ sind, die Fähigkeit, wirksame Schiedsvereinbarungen zu schließen.

2. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder Ratifizierung des Übereinkommens oder beim Beitritt erklären, daß er diese Fähigkeit in dem Ausmaße beschränkt, das in seiner Erklärung bestimmt ist.

Art. 3

Text

Artikel III

Fähigkeit der Ausländer zum Schiedsrichteramt

Ausländer können in schiedsrichterlichen Verfahren, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, zu Schiedsrichtern bestellt werden.

Art. 4

Text

Artikel IV

Gestaltung des schiedsrichterlichen Verfahrens

1. Den Parteien einer Schiedsvereinbarung steht es frei zu bestimmen,

a) daß ihre Streitigkeiten einem ständigen Schiedsgericht unterworfen werden; in diesem Fall wird das Verfahren nach der Schiedsgerichtsordnung des bezeichneten Schiedsgerichts durchgeführt; oder

b) daß ihre Streitigkeiten einem ad hoc-Schiedsgericht unterworfen werden; in diesem Fall können die Parteien insbesondere

  1. i)
    die Schiedsrichter bestellen oder im einzelnen bestimmen, wie die Schiedsrichter bei Entstehen einer Streitigkeit bestellt werden;
  2. ii)
    den Ort bestimmen, an dem das schiedsrichterliche Verfahren durchgeführt werden soll;
  3. iii)
    die von den Schiedsrichtern einzuhaltenden Verfahrensregeln festlegen.

2. Haben die Parteien vereinbart, die Regelung ihrer Streitigkeiten einem ad hoc-Schiedsgericht zu unterwerfen, und hat eine der Parteien innerhalb von 30 Tagen, nachdem der Antrag, mit dem das Schiedsgericht angerufen wird, dem Beklagten zugestellt worden ist, ihren Schiedsrichter nicht bestellt, so wird dieser Schiedsrichter, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf Antrag der anderen Partei von dem Präsidenten der zuständigen Handelskammer des Staates bestellt, in dem die säumige Partei bei Stellung des Antrags, mit dem das Schiedsgericht angerufen wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz hat. Dieser Absatz gilt auch für die Ersetzung von Schiedsrichtern, die von einer Partei oder von dem Präsidenten der oben bezeichneten Handelskammer bestellt worden sind.

3. Haben die Parteien vereinbart, die Regelung ihrer Streitigkeiten einem ad hoc-Schiedsgericht, das aus einem Schiedsrichter oder aus mehreren Schiedsrichtern besteht, zu unterwerfen, und enthält die Schiedsvereinbarung keine Angaben über die Maßnahmen der in Absatz 1 bezeichneten Art, die zur Gestaltung des schiedsrichterlichen Verfahrens erforderlich sind, so werden diese Maßnahmen, wenn die Parteien sich hierüber nicht einigen und wenn nicht ein Fall des Absatzes 2 vorliegt, von dem Schiedsrichter oder von den Schiedsrichtern getroffen, die bereits bestellt sind. Kommt zwischen den Parteien über die Bestellung des Einzelschiedsrichters oder zwischen den Schiedsrichtern über die zu treffenden Maßnahmen eine Einigung nicht zustande, so kann der Kläger, wenn die Parteien den Ort bestimmt haben, an dem das schiedsrichterliche Verfahren durchgeführt werden soll, sich zu dem Zweck, daß diese Maßnahmen getroffen werden, nach seiner Wahl entweder an den Präsidenten der zuständigen Handelskammer des Staates, in dem der von den Parteien bestimmte Ort liegt, oder an den Präsidenten der zuständigen Handelskammer des Staates wenden, in dem der Beklagte bei Stellung des Antrags, mit dem das Schiedsgericht angerufen wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz hat; haben die Parteien den Ort, an dem das schiedsrichterliche Verfahren durchgeführt werden soll, nicht bestimmt, so kann sich der Kläger nach seiner Wahl entweder an den Präsidenten der zuständigen Handelskammer des Staates, in dem der Beklagte bei Stellung des Antrags, mit dem das Schiedsgericht angerufen wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz hat, oder an das Besondere Komitee wenden, dessen Zusammensetzung und dessen Verfahren in der Anlage zu diesem Übereinkommen geregelt sind. Übt der Kläger die ihm in diesem Absatz eingeräumten Rechte nicht aus, so können sie von dem Beklagten oder von den Schiedsrichtern ausgeübt werden.

4. Der Präsident oder das Besondere Komitee kann, je nach den Umständen des ihm vorgelegten Falles, folgende Maßnahmen treffen:

a) den Einzelschiedsrichter, den Obmann des Schiedsgerichts, den Oberschiedsrichter oder den dritten Schiedsrichter bestellen;

b) einen oder mehrere Schiedsrichter ersetzen, die nach einem anderen als dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren bestellt worden sind;

c) den Ort bestimmen, an dem das schiedsrichterliche Verfahren durchgeführt werden soll; jedoch können die Schiedsrichter einen anderen Ort wählen;

d) unmittelbar oder durch Verweisung auf die Schiedsgerichtsordnung eines ständigen Schiedsgerichts die von den Schiedsrichtern einzuhaltenden Verfahrensregeln festlegen, wenn nicht mangels einer Vereinbarung der Parteien über das Verfahren die Schiedsrichter dieses selbst festgelegt haben.

5. Haben die Parteien vereinbart, die Regelung ihrer Streitigkeiten einem ständigen Schiedsgericht zu unterwerfen, ohne daß sie das ständige Schiedsgericht bestimmt haben, und einigen sie sich nicht über die Bestimmung des Schiedsgerichts, so kann der Kläger diese Bestimmung gemäß dem in Absatz 3 vorgesehenen Verfahren beantragen.

6. Enthält die Schiedsvereinbarung keine Angaben über die Art des Schiedsgerichts (ständiges Schiedsgericht oder ad hoc-Schiedsgericht), dem die Parteien ihre Streitigkeit zu unterwerfen beabsichtigt haben, und einigen sich die Parteien nicht über diese Frage, so kann der Kläger von dem in Absatz 3 vorgesehenen Verfahren Gebrauch machen. Der Präsident der zuständigen Handelskammer oder das Besondere Komitee kann die Parteien entweder an ein ständiges Schiedsgericht verweisen oder sie auffordern, ihre Schiedsrichter innerhalb einer von ihm festgesetzten Frist zu bestellen und sich innerhalb derselben Frist über die Maßnahmen zu einigen, die zur Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens erforderlich sind. In diesem letzten Falle sind die Absätze 2, 3 und 4 anzuwenden.

7. Ist ein Antrag der in den Absätzen 2, 3, 4, 5 und 6 vorgesehenen Art von dem Präsidenten der in diesen Absätzen bezeichneten Handelskammer innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrags nicht erledigt worden, so kann sich der Antragsteller an das Besondere Komitee wenden, damit dieses die Aufgaben übernimmt, die nicht erfüllt worden sind.

Art. 5

Text

Artikel V

Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts

1. Will eine Partei die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts erheben, so hat sie die Einrede, wenn diese damit begründet wird, die Schiedsvereinbarung bestehe nicht, sei nichtig oder sei hinfällig geworden, in dem schiedsrichterlichen Verfahren spätestens gleichzeitig mit ihrer Einlassung in die Hauptsache vorzubringen; wird die Einrede damit begründet, der Streitpunkt überschreite die Befugnisse des Schiedsgerichts, so hat die Partei die Einrede vorzubringen, sobald der Streitpunkt, der die Befugnisse des Schiedsgerichts überschreiten soll, in dem schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Wird eine Einrede von den Parteien verspätet erhoben, so hat das Schiedsgericht die Einrede dennoch zuzulassen, wenn die Verspätung auf einem von dem Schiedsgericht für gerechtfertigt erachteten Grund beruht.

2. Werden die in Absatz 1 bezeichneten Einreden der Unzuständigkeit nicht in den dort bestimmten zeitlichen Grenzen erhoben, so können sie, sofern es sich um Einreden handelt, die zu erheben den Parteien nach dem von dem Schiedsgericht anzuwendenden Recht überlassen ist, im weiteren Verlauf des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht mehr erhoben werden; sie können auch später vor einem staatlichen Gericht in einem Verfahren in der Hauptsache oder über die Vollstreckung des Schiedsspruches nicht mehr geltend gemacht werden, sofern es sich um Einreden handelt, die zu erheben den Parteien nach dem Recht überlassen ist, welches das mit der Hauptsache oder mit der Vollstreckung des Schiedsspruches befaßte staatliche Gericht nach seinen Kollisionsnormen anzuwenden hat. Das staatliche Gericht kann jedoch die Entscheidung, mit der das Schiedsgericht die Verspätung der Einrede festgestellt hat, überprüfen.

3. Vorbehaltlich einer dem staatlichen Gericht nach seinem Recht zustehenden späteren Überprüfung kann das Schiedsgericht, dessen Zuständigkeit bestritten wird, das Verfahren fortsetzen; es ist befugt, über seine eigene Zuständigkeit und über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung oder des Vertrages, in dem diese Vereinbarung enthalten ist, zu entscheiden.

Art. 6

Text

Artikel VI

Zuständigkeit der staatlichen Gerichte

1. Der Beklagte kann die Einrede der Unzuständigkeit, die damit begründet wird, es liege eine Schiedsvereinbarung vor, in einem Verfahren vor einem staatlichen Gericht, das eine Partei der Schiedsvereinbarung angerufen hat, nur vor oder gleichzeitig mit seiner Einlassung in die Hauptsache erheben, je nachdem, ob die Einrede der Unzuständigkeit nach dem Recht des angerufenen staatlichen Gerichts verfahrensrechtlicher oder materiellrechtlicher Natur ist; andernfalls ist die Einrede ausgeschlossen.

2. Hat ein Gericht eines Vertragsstaates über das Bestehen oder die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung zu entscheiden, so hat es dabei die Fähigkeit der Parteien nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, und sonstige Fragen wie folgt zu beurteilen:

a) nach dem Recht, dem die Parteien die Schiedsvereinbarung unterstellt haben;

b) falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach dem Recht des Staates, in dem der Schiedsspruch ergehen soll;

c) falls die Parteien nichts darüber bestimmt haben, welchem Recht die Schiedsvereinbarung unterstellt wird, und falls im Zeitpunkt, in dem das staatliche Gericht mit der Frage befaßt wird, nicht vorausgesehen werden kann, in welchem Staat der Schiedsspruch ergehen wird, nach dem Recht, welches das angerufene Gericht nach seinen Kollisionsnormen anzuwenden hat.

Das angerufene Gericht kann einer Schiedsvereinbarung die Anerkennung versagen, wenn die Streitigkeit nach seinem Recht der Regelung durch ein Schiedsgericht nicht unterworfen werden kann.

3. Ist ein schiedsrichterliches Verfahren vor der Anrufung eines staatlichen Gerichts eingeleitet worden, so hat das Gericht eines Vertragsstaates, das später mit einer Klage wegen derselben Streitigkeit zwischen denselben Parteien oder mit einer Klage auf Feststellung, daß die Schiedsvereinbarung nicht bestehe, nichtig oder hinfällig geworden sei, befaßt wird, die Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts auszusetzen, bis der Schiedsspruch ergangen ist, es sei denn, daß ein wichtiger Grund dem entgegensteht.

4. Wird bei einem staatlichen Gericht ein Antrag gestellt, vorläufige oder sichernde Maßnahmen anzuordnen, so gilt dies weder als unvereinbar mit der Schiedsvereinbarung noch als Unterwerfung der Hauptsache unter die staatliche Gerichtsbarkeit.

Art. 7

Text

Artikel VII

Anwendbares Recht

1. Den Parteien steht es frei, das Recht zu vereinbaren, welches das Schiedsgericht in der Hauptsache anzuwenden hat. Haben die Parteien das anzuwendende Recht nicht bestimmt, so hat das Schiedsgericht das Recht anzuwenden, auf das die Kollisionsnormen hinweisen, von denen auszugehen das Schiedsgericht jeweils für richtig erachtet. In beiden Fällen hat das Schiedsgericht die Bestimmungen des Vertrages und die Handelsbräuche zu berücksichtigen.

2. Das Schiedsgericht entscheidet nach Billigkeit, wenn dies dem Willen der Parteien entspricht und wenn das für das schiedsrichterliche Verfahren maßgebende Recht es gestattet.

Art. 8

Text

Artikel VIII

Begründung des Schiedsspruches

Es wird vermutet, daß die Parteien davon ausgegangen sind, der Schiedsspruch werde begründet werden, es sei denn,

a) daß die Parteien ausdrücklich erklärt haben, der Schiedsspruch bedürfe keiner Begründung, oder

b) daß sie sich einem schiedsrichterlichen Verfahrensrecht unterworfen haben, nach welchem es nicht üblich ist, Schiedssprüche zu begründen, sofern nicht in diesem Fall von den Parteien oder von einer Partei vor Schluß der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat, vor der schriftlichen Abfassung des Schiedsspruches eine Begründung ausdrücklich verlangt worden ist.

Art. 9

Text

Artikel IX

Aufhebung des Schiedsspruches

1. Ist ein unter dieses Übereinkommen fallender Schiedsspruch in einem Vertragsstaat aufgehoben worden, so bildet dies in einem anderen Vertragsstaat nur dann einen Grund für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung, wenn die Aufhebung in dem Staat, in dem oder nach dessen Recht der Schiedsspruch ergangen ist, ausgesprochen worden ist und wenn sie auf einem der folgenden Gründe beruht:

a) Die Parteien, die eine Schiedsvereinbarung geschlossen haben, waren nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, in irgendeiner Hinsicht hiezu nicht fähig, oder die Vereinbarung ist nach dem Recht, dem die Parteien sie unterworfen haben, oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach dem Recht des Staates, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ungültig; oder

b) die Partei, welche die Aufhebung des Schiedsspruches begehrt, ist von der Bestellung des Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden, oder sie hat aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht geltend machen können; oder

c) der Schiedsspruch betrifft eine Streitigkeit, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder er enthält Entscheidungen, welche die Grenzen der Schiedsabrede oder der Schiedsklausel überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruches, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so muß der erstgenannte Teil des Schiedsspruches nicht aufgehoben werden; oder

d) die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren hat der Vereinbarung der Parteien oder, mangels einer solchen Vereinbarung, den Bestimmungen des Artikels IV nicht entsprochen.

2. Im Verhältnis zwischen Vertragsstaaten, die auch Vertragsparteien des New-Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sind, hat Absatz 1 die Wirkung, die Anwendung des Artikels V Absatz 1 Buchstabe e des New-Yorker Übereinkommens auf die Aufhebungsgründe zu beschränken, die in Absatz 1 dieses Artikels aufgezählt sind.

Art. 10

Text

Artikel X

Schlußbestimmungen

1. Dieses Übereinkommen steht den Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa sowie den nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen Staaten zur Unterzeichnung oder zum Beitritt offen.

2. Die Staaten, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt Vertragsparteien des Übereinkommens nach seinem Inkrafttreten werden.

3. Das Übereinkommen liegt bis einschließlich 31. Dezember 1961 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.

4. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung.

5. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sind bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

6. Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens, bei der Ratifizierung oder beim Beitritt teilen die Vertragsparteien dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Liste der Handelskammern oder anderen Institutionen ihres Staates mit, deren Präsidenten die Aufgaben erfüllen sollen, die durch Artikel IV den Präsidenten der zuständigen Handelskammern übertragen werden.

7. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens lassen die Gültigkeit mehrseitiger oder zweiseitiger Verträge, welche die Vertragsstaaten auf dem Gebiete der Schiedsgerichtsbarkeit geschlossen haben oder noch schließen werden, unberührt.

8. Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch fünf der in Absatz 1 bezeichneten Staaten in Kraft. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen später ratifiziert oder ihm später beitritt, tritt es am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

9. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate, nachdem die Notifikation dem Generalsekretär zugegangen ist, wirksam.

10. Sinkt die Zahl der Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch Kündigungen auf weniger als fünf, so tritt das Übereinkommen mit dem Tag außer Kraft, an dem die letzte dieser Kündigungen wirksam wird.

11. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert den in Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die auf Grund des Absatzes 2 Vertragsparteien geworden sind,

a) die Erklärungen gemäß Artikel II Absatz 2;

b) die Ratifikationen und Beitrittserklärungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels;

c) die Mitteilungen gemäß Absatz 6 dieses Artikels;

d) die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen gemäß Absatz 8 dieses Artikels in Kraft tritt;

e) die Kündigungen gemäß Absatz 9 dieses Artikels;

f) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Absatz 10 dieses Artikels.

12. Nach dem 31. Dezember 1961 wird die Urschrift dieses Übereinkommens bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Genf am einundzwanzigsten April neunzehnhunderteinundsechzig in einer einzigen Urschrift in englischer, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist.

Anl. 1

Text

(Übersetzung)
ANLAGE

Zusammensetzung und Verfahren des in Artikel IV des Übereinkommens bezeichneten Besonderen Komitees

1. Das in Artikel IV des Übereinkommens bezeichnete Besondere Komitee setzt sich aus zwei ordentlichen Mitgliedern und einem Vorsitzenden zusammen. Eines der ordentlichen Mitglieder wird von den Handelskammern oder anderen Institutionen gewählt, die gemäß Artikel X Absatz 6 des Übereinkommens von den Staaten bezeichnet werden, in denen im Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wird, Landesgruppen (Nationalkomitees) der Internationalen Handelskammer bestehen und die im Zeitpunkt der Wahl Vertragsparteien des Übereinkommens sind. Das andere Mitglied wird von den Handelskammern oder anderen Institutionen gewählt, die gemäß Artikel X Absatz 6 des Übereinkommens von den Staaten bezeichnet werden, in denen im Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wird, keine Landesgruppen (Nationalkomitees) der Internationalen Handelskammer bestehen und die im Zeitpunkt der Wahl Vertragsparteien des Übereinkommens sind.

2. Die Personen, die unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 das Amt des Vorsitzenden des Besonderen Komitees auszuüben berufen sind, werden ebenfalls von den Handelskammern oder anderen Institutionen gewählt, wie dies in Absatz 1 vorgesehen ist.

3. Die in Absatz 1 bezeichneten Handelskammern oder anderen Institutionen nehmen gleichzeitig mit der Wahl der Vorsitzenden und der ordentlichen Mitglieder und in gleicher Weise die Wahl stellvertretender Mitglieder für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der Vorsitzenden oder der ordentlichen Mitglieder vor. Im Falle der dauernden Verhinderung oder des Rücktritts eines Vorsitzenden oder eines ordentlichen Mitglieds wird sein Stellvertreter, je nach den Umständen, Vorsitzender oder ordentliches Mitglied; die Gruppe der Handelskammern oder anderen Institutionen, die den Stellvertreter gewählt hatte, der Vorsitzender oder ordentliches Mitglied geworden ist, wählt sodann einen neuen Stellvertreter.

4. Die ersten Wahlen zur Bildung des Komitees finden innerhalb von 90 Tagen nach der Hinterlegung der fünften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde statt. An diesen Wahlen können auch die Handelskammern oder anderen Institutionen teilnehmen, die von den Staaten bezeichnet werden, welche das Übereinkommen unterzeichnet haben, jedoch noch nicht Vertragsparteien sind. Können die Wahlen innerhalb der angegebenen Frist nicht durchgeführt werden, so sind die Absätze 3 bis 7 des Artikels IV des Übereinkommens so lange nicht anzuwenden, bis die Wahlen nach den vorstehenden Bestimmungen durchgeführt werden.

5. Vorbehaltlich des Absatzes 7 werden die Mitglieder des Besonderen Komitees für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt. Neuwahlen haben innerhalb der ersten sechs Monate des vierten Jahres nach den vorhergegangenen Wahlen stattzufinden. Führt eine Neuwahl der Mitglieder des Besonderen Komitees zu keinen Ergebnissen, so üben die vorher gewählten Mitglieder ihr Amt bis zur Wahl der neuen Mitglieder weiter aus.

6. Die Ergebnisse der Wahlen der Mitglieder des Besonderen Komitees werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt; dieser notifiziert sie den in Artikel X Absatz 1 des Übereinkommens bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die gemäß Artikel X Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind. Der Generalsekretär notifiziert gegebenenfalls auch allen diesen Staaten, daß die Absätze 3 bis 7 des Artikels IV des Übereinkommens gemäß Absatz 4 dieser Anlage noch nicht anzuwenden sind und von welchem Zeitpunkt an diese Absätze anwendbar werden.

7. Die zu Vorsitzenden gewählten Personen üben ihr Amt abwechselnd aus, und zwar jede für zwei Jahre. Wer von den beiden Personen während des ersten Zeitraumes von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens das Amt des Vorsitzenden ausübt, wird durch das Los bestimmt. Der Vorsitz geht sodann jeweils für den nächsten Zeitraum von zwei Jahren auf die Person über, die von der anderen Gruppe von Staaten zum Vorsitzenden gewählt worden ist als derjenigen, welche den Vorsitzenden gewählt hat, der in dem unmittelbar vorhergegangenen Zeitraum von zwei Jahren sein Amt ausgeübt hat.

8. Die in den Absätzen 3 bis 7 des Artikels IV des Übereinkommens vorgesehenen Anträge an das Besondere Komitee sind bei dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa einzureichen. Der Exekutivsekretär legt den Antrag zunächst dem Mitglied des Besonderen Komitees vor, das von der anderen Gruppe von Staaten gewählt worden ist als derjenigen, welche den bei Eingang des Antrags im Amt befindlichen Vorsitzenden gewählt hat. Die Lösung, die das mit dem Antrag zuerst befaßte Mitglied vorschlägt, übermittelt der Exekutivsekretär dem anderen Mitglied des Komitees; stimmt dieses Mitglied dem Vorschlag zu, so gilt diese Lösung als Entscheidung des Komitees und wird als solche von dem Exekutivsekretär dem Antragsteller mitgeteilt.

9. Können sich die beiden Mitglieder des Besonderen Komitees, denen der Exekutivsekretär den Antrag vorgelegt hat, über eine Lösung auf schriftlichem Wege nicht einigen, so beruft der Exekutivsekretär eine Sitzung des Besonderen Komitees nach Genf ein, um zu versuchen, eine einstimmige Entscheidung über den Antrag herbeizuführen. Wird keine Einstimmigkeit erzielt, so wird die Entscheidung des Komitees mit Stimmenmehrheit getroffen und von dem Exekutivsekretär dem Antragsteller mitgeteilt.

10. Die Kosten, die in einer unter dieses Übereinkommen fallenden Streitigkeit mit der Einschaltung des Besonderen Komitees verbunden sind, hat zunächst der Antragsteller zu entrichten, sie gelten jedoch als Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens.