(3)Absatz 3,Falls die ordnungsmäßige Zuteilung von Stücken dies erfordert, kann die Stückelung gemäß § 18 Abs. 8 des Wertpapierbereinigungsgesetzes geändert werden. In diesem Fall sind alle aus der Unterteilung eines Stückes mit höherem Nennbetrag stammenden Teilstücke als Teile des ursprünglichen Stückes zu bezeichnen, soweit sie unverlost sind, mit Verlosungshilfsnummern zu verbinden und in das Nummernverzeichnis (§ 2) der ihrem neuen Nennbetrag entsprechenden Stückelung aufzunehmen.Falls die ordnungsmäßige Zuteilung von Stücken dies erfordert, kann die Stückelung gemäß Paragraph 18, Absatz 8, des Wertpapierbereinigungsgesetzes geändert werden. In diesem Fall sind alle aus der Unterteilung eines Stückes mit höherem Nennbetrag stammenden Teilstücke als Teile des ursprünglichen Stückes zu bezeichnen, soweit sie unverlost sind, mit Verlosungshilfsnummern zu verbinden und in das Nummernverzeichnis (Paragraph 2,) der ihrem neuen Nennbetrag entsprechenden Stückelung aufzunehmen.