Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Wertpapier-Verlosungsverordnung, Fassung vom 17.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 13. Mai 1957, betreffend die besondere Verlosung gemäß § 25 des Wertpapierbereinigungsgesetzes (Wertpapier-Verlosungsverordnung).
StF: BGBl. Nr. 112/1957

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 25, Absatz 3 und 5 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 188, in der Fassung der 1. Wertpapierbereinigungsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1956,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Durchführung der besonderen Verlosung für durch Verlosung tilgbare Wertpapiere wird der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft übertragen.
  2. Absatz 2,Die besondere Verlosung ist für jede Wertpapierart gesondert durchzuführen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Nach Bereinigung der nicht in die besondere Verlosung einzubeziehenden Gruppen (Untergruppen) einer Wertpapierart hat die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft die verlosten und unverlosten Stücke festzustellen, die durch die besondere Verlosung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Werpapierbereinigungsgesetzes aufzuteilen sind. Die Nummern der unverlosten Stücke sind, innerhalb der Stückelungen arithmetisch geordnet, in ein Verzeichnis aufzunehmen und mit Verlosungshilfsnummern zu versehen. Die Verlosungshilfsnummern haben, ebenfalls arithmetisch geordnet, innerhalb der Stückelungen mit Nr. 1 zu beginnen. Die Anzahl der verlosten Stücke ist im Nummernverzeichnis festzuhalten.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft hat eine Liste (Sammelliste) der in jenen Gruppen Berechtigten anzulegen, die in die besondere Verlosung einbezogen werden. Diese Sammelliste ist, gesondert nach Anmeldestellen, in dreifacher Ausfertigung zu erstellen. In der Liste sind die Berechtigten mit ihren Namen oder ihren Depotnummern in der Reihenfolge der Anmeldungen mit dem anerkannten Nennbetrag anzuführen.
  2. Absatz 2,Sind durch die besondere Verlosung Stücke mit verschiedenen Nennbeträgen aufzuteilen, so hat die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft in der Sammelliste bei jedem Berechtigten zu vermerken, wieviel Stücke eines jeden Nennbetrages diesem durch die besondere Verlosung zuzuteilen sind.
  3. Absatz 3,Falls die ordnungsmäßige Zuteilung von Stücken dies erfordert, kann die Stückelung gemäß Paragraph 18, Absatz 8, des Wertpapierbereinigungsgesetzes geändert werden. In diesem Fall sind alle aus der Unterteilung eines Stückes mit höherem Nennbetrag stammenden Teilstücke als Teile des ursprünglichen Stückes zu bezeichnen, soweit sie unverlost sind, mit Verlosungshilfsnummern zu verbinden und in das Nummernverzeichnis (Paragraph 2,) der ihrem neuen Nennbetrag entsprechenden Stückelung aufzunehmen.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Für den Ziehungsvorgang sind so viele Ziehungsräder (Urnen) zu verwenden, als Stückelungen in einer Wertpapierart vorhanden sind.
  2. Absatz 2,An Hand des Nummernverzeichnisses (Paragraph 2,) werden für die in die besondere Verlosung einzubeziehenden Gruppen (Untergruppen) einer Wertpapierart innerhalb jeder Stückelung für jedes unverloste Stück ein numerierter Verlosungskörper und eine den vorhandenen verlosten Wertpapieren entsprechende Anzahl von unnumerierten Verlosungskörpern in das Ziehungsrad (Urne) eingezählt.
  3. Absatz 3,Bei der Verlosung ist nach der Sammelliste (Paragraph 3, Absatz eins,) für jeden Berechtigten der aufzuteilende Nennbetrag sowie die Anzahl der in den einzelnen Stückelungen aufzuteilenden Stücke festzustellen. Die Reihenfolge der Anmeldestellen wird vor Beginn des Ziehungsvorganges durch das Los ermittelt.
  4. Absatz 4,Die Ziehung für jeden Berechtigten in der Reihenfolge der Anmeldenummern in der Sammelliste nach Maßgabe des anerkannten Nennbetrages und der zugeteilten Stückelung (Paragraph 3, Absatz 2,) durch Entnahme einer entsprechenden Anzahl von Verlosungskörpern aus den Ziehungsrädern (Urnen).
  5. Absatz 5,Aus der Anzahl der entnommenen numerierten und unnumerierten Verlosungskörper ergibt sich die Zuteilung von unverlosten und verlosten Stücken für jeden Berechtigten. Die den Berechtigten zukommenden unverlosten Stücke und ihre (Stück-) Nummern werden aus den gezogenen numerierten Verlosungskörpern (Zetteln) an Hand der Verlosungshilfsnummern festgestellt. Die den Berechtigten zukommenden verlosten Stücke werden auf Grund der gezogenen unnumerierten Verlosungskörper (Zettel) zugeteilt. Während des Ziehungsvorganges sind nur die gezogenen Verlosungshilfsnummern sowie die festgestellte Anzahl der zuzuteilenden verlosten Stücke in die Sammelliste (Paragraph 3, Absatz eins,) einzutragen.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Über die besondere Verlosung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der auch die auf Stücke gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes entfallenden Stücknummern festzuhalten sind.
  2. Absatz 2,Ist die Verlosung vor Ablauf der Frist gemäß Paragraph 19, Absatz eins, 2. Satz des Wertpapierbereinigungsgesetzes durchgeführt worden, so ist nach Ablauf dieser Frist erforderlichenfalls eine besondere Verlosung zur Aufteilung in Stücke gemäß Paragraph 19, Absatz 2, des Wertpapierbereinigungsgesetzes und solche gemäß Paragraph 19, Absatz 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes durchzuführen. Auf diese Verlosung sind die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft hat das Ergebnis der besonderen Verlosung den Anmeldestellen bekanntzugeben.