Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse, Fassung vom 09.02.1996

§ 0

Langtitel

(Übersetzung) Internationales Abkommen über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse.
StF: BGBl. Nr. 135/1955

Änderung

Vertragsparteien

*Dänemark 135/1955, 136/1955 P, 51/1992 K *Frankreich 135/1955, 136/1955 P *Italien 135/1955, 136/1955 P *Niederlande 135/1955, 136/1955 P *Norwegen 135/1955, 136/1955 P, 130/1974 K *Schweden 135/1955, 136/1955 P, 130/1974 K *Schweiz 135/1955, 136/1955 P

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 1. Juni 1951 in Stresa unterfertigte Internationale Abkommen über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse samt Protokoll und Unterzeichnungsprotokoll, welches also lautet: ... für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen samt Protokollen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 27. Mai 1953.

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum Abkommen samt Protokoll und Unterzeichnungsprotokoll wurde am 12. Juni 1953 bei der italienischen Regierung hinterlegt.

Das vorliegende Abkommen samt Protokoll und Unterzeichnungsprotokoll ist gemäß seinem Artikel 10 Absatz 2, am 12. Juli 1953 in Kraft getreten.

Bis zum 1. Juli 1954 haben noch folgende Staaten das Abkommen ratifiziert: Dänemark, Frankreich, Italien, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragschließenden Teile

sind in der Erkenntnis der Nützlichkeit einer internationalen

Regelung und Zusammenarbeit durch loyale Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse

und in der Erwägung, daß es wichtig ist, diese Ursprungsbezeichnungen

und Benennungen festzulegen, indem man sie mit den charakteristischen Merkmalen der Käse, auf die sie sich beziehen, ausstattet, um dadurch sowohl die Ursprünglichkeit als auch die Anwendung zu schützen und den Käufern das Zurechtfinden zu ermöglichen,

übereingekommen, wie folgt:

Art. 1

Text

Artikel 1.

Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, alle Maßnahmen gemäß ihrer internationalen Gesetzgebung zu ergreifen, welche die Anwendung der Grundsätze und Verfügungen gewährleisten, die durch die Artikel 2 bis 9 im folgenden festgelegt sind.

Sie verpflichten sich insbesondere, in ihrem Gebiet den Gebrauch von Ursprungsbezeichnungen, Benennungen und Bezeichnungen von Käsesorten in den Landessprachen oder in einer ausländischen Sprache, die diesen Grundsätzen widersprechen, zu verbieten und zu unterdrücken.

Diese Verpflichtung betrifft alle Angaben, die falsche Hinweise über die Herkunft, die Art, die Natur oder die spezifischen Eigenschaften der Käse enthalten, diesen selbst oder Erzeugnissen, die mit Käse verwechselt werden können, angefügt sind, wenn sie in Umlauf gebracht, eingeführt, eingelagert, angeboten oder verkauft werden, und zwar sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch bei der Ausfuhr. Diese Verpflichtung betrifft auch die Angaben, welche auf Verpackungen, in Fakturen, Frachtbriefen und Handelspapieren sowie in Reklamen, Handelsmarken, Namen, Aufschriften und Bildern verwendet werden.

Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf Transitwaren.

Art. 2

Text

Artikel 2.

Das Wort "Käse" ist jenen gereiften oder nicht gereiften Erzeugnissen vorbehalten, die durch Abtropfen nach dem Gerinnen von Milch, Rahm, von teilweise oder völlig entrahmter Milch oder ihrer Mischung gewonnen werden, sowie jenen Erzeugnissen, die durch teilweise Verdickung der Molke oder der Buttermilch gewonnen werden; in jedem Falle jedoch unter Ausschluß jeglichen Zusatzes von milchfremden Fettstoffen.

Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in ihrem Gebiet innerhalb eines Zeitraumes von höchstens zwei Jahren von der Ratifizierung dieses Abkommens an, wenn nötig durch die Gesetzgebung, die mit diesem Artikel nicht im Einklang stehende Anwendung des Wortes "Käse" allein oder in Verbindung mit anderen Wörtern zu unterdrücken.

Art. 3

Text

Artikel 3.

Die "Ursprungsbezeichnungen", die Gegenstand einer landesrechtlich behördlichen Regelung sind, welche deren Anwendung in dem Gebiete eines Vertragschließenden Teiles jenen Käsesorten vorbehält, die in den traditionellen Gegenden nach ortsüblichen, loyalen und ständigen Methoden erzeugt oder veredelt werden, sind länderweise im Anhang A aufgezählt; sie sind ausschließlich diesen Käsesorten vorbehalten, gleichviel ob sie allein verwendet oder von einem qualifizierenden oder korrigierenden Ausdruck wie "Type", "Art", "Form" o. a. begleitet werden.

Art. 4

Text

Artikel 4.

Die "Benennungen", die Gegenstand einer landesrechtlichen behördlichen Regelung in dem Gebiet jenes Vertragschließenden Teiles bilden, der sie als erster angewendet hat, und deren Anwendung Käsesorten mit genau bestimmten Eigenschaften vorbehalten ist, sind länderweise im Anhang B aufgezählt.

Die Eigenschaften der Käsesorten, für welche diese Benennungen gelten, werden durch den betroffenen Vertragschließenden Teil festgelegt und müssen sich vornehmlich auf die Form, das Gewicht, die Ausmaße, die Art und die Farbe der Rinde und des Teiges sowie auch auf den Fettgehalt des Käses beziehen.

Die im Anhang B angeführten Käsebenennungen können nicht in den Anhang A übertragen werden; sie können von den anderen Vertragschließenden Teilen verwendet werden, um ausschließlich Käsesorten zu bezeichnen, die auf ihrem Gebiet erzeugt werden und den im Anhang B festgelegten charakteristischen Eigenschaften entsprechen, unter der Bedingung, daß die Angabe des Erzeugungslandes in Buchstaben beigefügt ist, die hinsichtlich der Type, Größe und Farbe mit jenen übereinstimmen, die für die Benennung verwendet werden.

Art. 5

Text

Artikel 5.

Jeder Vertragschließende Teil kann die Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder Käsebenennung in die Anhänge A und B sowie jede weitere Ergänzung zu diesen Anhängen verlangen.

Zu diesem Zweck hat er von seinem Ansuchen die Regierung der Italienischen Republik als Hinterlegungsstelle dieses Abkommens zu benachrichtigen, welche alle Mitglieder des im folgenden erwähnten Ständigen Rates hievon verständigt.

Das Ansuchen und die Begleitdokumente sind in so vielen Exemplaren auszufertigen, als es Vertragschließende Teile gibt.

Das Ansuchen muß begleitet sein:

  1. Litera a
    für jeden Antrag auf Eintragung im Anhang B von dem Wortlaut, dessen Aufnahme in den besagten Anhang gewünscht wird, von einem rechtfertigenden Memorandum und einem Gutachten des Internationalen Milchwirtschaftsverbandes, das der gesuchstellende Vertragschließende Teil vorher einzuholen hat;
  2. Litera b
    für jeden Antrag auf Eintragung im Anhang A von denselben Dokumenten und außerdem nicht nur von dem Wortlaut der oben im Artikel 3 erwähnten landesrechtlichen Regelung, sondern auch von allen Dokumenten, die gestatten festzustellen, daß die in Frage stehende Ursprungsbezeichnung in dem Gebiete oder einem Teil desselben des gesuchstellenden Vertragschließenden Teiles verwendet wurde, um gemäß ortsüblicher, loyaler und ständiger Übung Käse zu bezeichnen, die aus einer abgegrenzten Gegend stammen, woher sie ihre typischen Eigenschaften herleiten.
Für die Prüfung dieser Ansuchen wird ein Ständiger Rat eingesetzt, welchem ein Vertreter jedes der Vertragschließenden Teile angehört und der seine eigenen Statuten und Verfahrensregeln aufstellt.
Die Eintragungen im Anhang A erfordern eine Dreiviertelmehrheit der Gesamtheit der Mitglieder des Ständigen Rates und jene im Anhang B die einfache Mehrheit.
Der Ständige Rat entscheidet über die Eintragungsansuchen in einem Zeitraum von höchstens sechs Monaten, von dem Tag an gerechnet, an dem die italienische Regierung die Mitteilung des gesuchstellenden Vertragschließenden Teiles erhalten hat, und die Regierung der Italienischen Republik teilt jedem der Vertragschließenden Teile die Entscheidung mit.
Für den Inlandsmarkt wird den Vertragschließenden Teilen ein Zeitraum von höchstens zwei Jahren vom Tage der Neueintragung an gewährt, um ihnen zu ermöglichen, sich den neuen Verpflichtungen, die sich daraus ergeben, anzupassen. Jener Vertragschließende Teil, der in den Genuß dieser Bestimmung zu gelangen wünscht, verständigt von seiner Entschließung die Regierung der Italienischen Republik, welche die Mitglieder des Ständigen Rates davon in Kenntnis setzt.

Art. 6

Text

Artikel 6.

Die zur Ausfuhr bestimmten Käse müssen folgende Angaben aufweisen:

  1. Litera a
    die Angabe des Erzeugungslandes,
  2. Litera b
    den Mindestfettgehalt in der Trockenmasse, so zwar, daß bei Käsesorten, die mindestens 45% Fettgehalt in der Trockenmasse enthalten, die Angabe des Prozentgehaltes durch den Ausdruck "fett" ersetzt werden kann.
Für jene Käse, die verpackt verkauft werden, sind diese Angaben, falls sie nicht auf dem Käse selbst angebracht werden können, auf der Verpackung des Käses, in welchem Anmerkung, Richtig: welcher) er dem Verbraucher angeboten wird, anzubringen.
Außerdem müssen die Dokumente, die sich auf die Käse beziehen, die Käsebenennung enthalten.

Art. 7

Text

Artikel 7.

Das Wort "Käse" sowie jede Ursprungsbezeichnung oder Käsebenennung, die ein Käseschmelzprodukt bezeichnen, müssen von dem Eigenschaftswort "geschmolzen" begleitet sein.

Der Ausdruck "Schmelzkäse" ist dem Erzeugnis vorbehalten, das beim Schmelzen einer Käsesorte oder einer Mischung von Käsesorten, allenfalls unter Beifügung anderer Milcherzeugnisse, einschließlich Milchpulver, Kasein oder Molkenkonzentrat mit oder ohne Beifügung von Mineralsalzen, Gewürzen und aromatischen Stoffen, oder weiters, falls die Landesgesetzgebung es gestattet, unter allfälliger Beigabe von Vitaminen entsteht; schließlich können lösliche und unlösliche Salze in einem Verhältnis, das 3% des Gesamtgewichtes nicht überschreiten darf, beigefügt werden.

Die Beigabe von Magerschinken zum Schmelzkäse ist unter der Bedingung gestattet, daß der Käse ausdrücklich als "Schinkenschmelzkäse" bezeichnet wird.

Die Verwendung einer oben im Artikel 3 angeführten Ursprungsbezeichnung ist für einen Schmelzkäse unter der Bedingung zugelassen, daß dieser lediglich durch das Einschmelzen jenes Naturkäses gewonnen wird, dessen Ursprungsbezeichnung verwendet wird.

Die Verwendung einer oben im Artikel 4 erwähnten Benennung ist für jenen Schmelzkäse gestattet, bei dem mindestens 75% des verwendeten Käses aus jener Käsesorte bestehen, deren Benennung angewendet wird, und sofern die Ergänzungskäse von ähnlicher Qualität sind.

Die Schmelzkäse dürfen nicht die Formen und gleichzeitig die äußeren charakteristischen Merkmale jener Käsesorten aufweisen, die Gegenstand dieses Abkommens sind; dieser Vorbehalt betrifft nicht die rechteckige Form, welche einem Schmelzkäse gegeben werden darf, der nicht die äußeren Eigenschaften Anmerkung, richtig übersetzt: Merkmale) der Naturkäse aufweist.

Art. 8

Text

Artikel 8.

Außer den oben im Artikel 6 vorgesehenen Angaben haben auf der Verpackung der Schmelzkäse zu stehen: das Herstellungsdatum (in Codeform oder anderen Zeichen) und die Angabe des Netto-Mindestgewichtes des Käses ab Fabrik ohne Umhüllung.

Auf den Verpackungen, die mehrere kleine Einheiten oder Portionen enthalten, brauchen das Gesamtgewicht und die anderen erforderlichen Angaben nur auf diesen Packungen Anmerkung, richtig: Verpackungen) angegeben zu werden.

Art. 9

Text

Artikel 9.

Alle Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens oder aus Anwendungsschwierigkeiten ergeben und die nicht durch direkte Verhandlungen beigelegt werden können, sind dem oben im Artikel 5 erwähnten Ständigen Rat vorzutragen.

Der Rat wird nach Befragung des Internationalen Milchwirtschaftsverbandes und unter Berücksichtigung aller Unterlagen und dienlichen Beweismittel einen Schlichtungsversuch vornehmen; falls dieser nicht erfolgreich ausfällt und wenn alle Möglichkeiten einer Verständigung erschöpft sind, steht den interessierten Vertragschließenden Teilen das Recht zu, den Internationalen Gerichtshof als letzte Instanz anzurufen.

Die interessierten Regierungen verpflichten sich, die Verfahrenskosten gemeinsam zu tragen.

Art. 10

Text

Artikel 10.

Dieses Abkommen ist zu ratifizieren, und die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich bei der Regierung der Italienischen Republik zu hinterlegen, die jeder der unterzeichneten Regierungen die Daten dieser Hinterlegungen zur Kenntnis bringen wird.

Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch vier Signatarstaaten in Kraft. Für jeden anderen Signatarstaat tritt es dreißig Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Nach seinem Inkrafttreten steht dieses Abkommen jedem Staat zum Beitritt offen. Der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung der Italienischen Republik wirksam, die jeden Signatar und den beitretenden Staat vom Datum der jeweiligen Hinterlegung verständigt. Dieses Abkommen tritt für jeden Staat, in dessen Namen eine Beitrittsurkunde hinterlegt wurde, dreißig Tage nach Hinterlegung dieser Urkunde in Kraft.

Art. 11

Text

Artikel 11.

Dieses Abkommen kann von jedem Vertragschließenden Teil nach einem Zeitraum von drei Jahren, vom Datum des Inkrafttretens an gerechnet, gekündigt werden.

Die Kündigung des Abkommens durch einen Vertragschließenden Teil erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung seitens dieses Vertragsteils an die Regierung der Italienischen Republik, welche alle anderen Vertragschließenden Teile von dieser Mitteilung und dem Datum ihrer Entgegennahme in Kenntnis setzt.

Die Kündigung tritt ein Jahr nach Empfang der Mitteilung durch die Regierung der Italienischen Republik in Kraft. Nach Ablauf dieses Zeitraumes von einem Jahr verliert das Abkommen für den Vertragsteil, der es gekündigt hat, die Gültigkeit, bleibt aber zwischen den anderen Vertragschließenden Teilen in Kraft.

Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Stresa am 1. Juni 1951 in englischer und französischer Sprache, beide Texte authentisch, in einem einzigen Exemplar, welches im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt werden wird. Die Regierung der Italienischen Republik wird allen unterzeichnenden und beitretenden Regierungen authentische Abschriften davon übermitteln.

Anl. 1

Text

Protokoll.

Die Vertragschließenden Teile sind über folgendes übereingekommen:

römisch eins. Jene Vertragschließenden Teile, deren Gesetzgebung die Anwendung der diskriminierenden Benennung "Margarinekäse" anordnet, sind ermächtigt, diese Benennung weiter zu verwenden, aber nur für ihren Inlandsmarkt sowie für den Warenaustausch untereinander oder mit nicht Vertragschließenden Ländern.

römisch II. Die Bestimmung des Artikels 3 des Abkommens ist nur auf Käse anwendbar, die aus anderer als aus Kuhmilch hergestellt werden.

Gleichwohl sollen die "Ursprungsbezeichnungen" der unten angegebenen, aus Kuhmilch hergestellten Käsesorten den im Artikel 3 vorgesehenen Schutz genießen, sowohl was die Ursprungsbezeichnung der genannten Käse auf den Inlandsmärkten der Vertragschließenden Teile betrifft, als auch für ihren gegenseitigen Handelsverkehr, wobei für die Inlandsmärkte die im letzten Absatz des Artikels 5 des Abkommens vorgesehene Durchführungsfrist Anwendung findet.

Im Handel mit Ländern, welche diesem Abkommen nicht beigetreten sind, dürfen diese Ursprungsbezeichnungen für Käse unter der Bedingung angewendet werden, daß die Angabe des Erzeugungslandes hinzugefügt wird.

Die Vertragschließenden Teile vereinbaren, daß drei Jahre nach der Unterzeichnung dieses Abkommens:

  1. Litera a
    die unten angeführten Ursprungsbezeichnungen für den ausschließlichen Gebrauch des Ursprungslandes des Käses vorbehalten sind, wie wenn die Ursprungsbezeichnung dieses Käses im Anhang A enthalten wäre, und zwar unter der Voraussetzung, daß die in den Artikeln 3 und 5, Litera b,, des Abkommens vorgesehenen Beweismittel beigebracht wurden;
  2. Litera b
    das Hinterlegungsland des Abkommens in kürzester Frist die gegenwärtige diplomatische Konferenz zu einer neuen Tagung einberuft, welche unter Verwertung der hinsichtlich dieses Abkommens gewonnenen Erfahrungen zur Aufgabe haben wird, die obenerwähnte auf die Durchführung des Artikels 3 des Abkommens sich beziehende Einschränkung abzuändern.
Gorgonzola (Italien),
Parmigiano Reggiano (Italien).
römisch III. In Abweichung von dem im Artikel 5 dieses Abkommens vorgesehenen Verfahren über die Eintragung in die Anhänge A und B erachten die Vertragschließenden Teile die Eintragung der nachstehenden Ursprungsbezeichnungen und Käsebenennungen in die genannten Anhänge unter der Bedingung als gerechtfertigt, daß der interessierte Vertragschließende Teil die in den Artikeln 3, 4 und 5 des Abkommens erwähnten Dokumente beibringt:

Im Anhang A:

Roquefort (Frankreich),

Pecorino Romano (Italien).

Im Anhang B:

Camembert (Frankreich),

Brie (Frankreich),

Saint-Paulin (Frankreich),

Fontina (Italien),

Fiore Sardo (Italien),

Asiago (Italien),

Provolone (Italien),

Caciocavallo (Italien),

Emmental (Schweiz),

Sbrinz (Schweiz),

Gruyere (Schweiz und Frankreich),

Gudbrandsdalsost (Norwegen),

Nokkelost (Norwegen),

Samsoe (Dänemark),

Maribo (Dänemark),

Danoe (Dänemark),

Svecia (Schweden),

Herrgards (Schweden),

Pinzgauer Bierkäse (Österreich).

römisch IV. Mit dem Vorbehalt, daß die Ursprungsbezeichnungen und Käsebenennungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens angewendet werden, sind die Vertragschließenden Teile ermächtigt, von den in den Artikeln 6 und 8 vorgesehenen Markierungsverpflichtungen für den Handel mit Nichtvertragsländern Abstand zu nehmen, wenn die Regelung oder die Lage auf diesen Märkten dies notwendig macht.

Wenn es vorkommt, daß für die Ausfuhr in ein Nichtvertragsland die Verwendung eines Käsenamens, welcher durch Punkt römisch II dieses Protokolls dem Regime des Artikels 3 des Abkommens unterstellt ist, eine unvermeidliche Folge der von diesem Land geschaffenen Reglementierung ist, geben sich die Vertragschließenden Teile die gegenseitige Zusicherung, daß sie sich gegenseitig ausnahmsweise Abweichungen zugestehen; gleichzeitig werden sie sich bemühen und verpflichten sich dazu, die Schwierigkeit, welche die Ursache dieser Abweichungen ist, rasch zu beheben.

Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Stresa am 1. Juni 1951 in englischer und französischer Sprache, beide Texte authentisch, in einem einzigen Exemplar, welches im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt werden wird. Die Regierung der Italienischen Republik wird allen unterzeichnenden und beitretenden Regierungen authentische Abschriften davon übermitteln.

Anl. 2

Text

Unterzeichnungsprotokoll.

Anmerkung, Gegenstandslos.)