Protokoll.
Die Vertragschließenden Teile sind über folgendes übereingekommen:
I. Jene Vertragschließenden Teile, deren Gesetzgebung die Anwendung der diskriminierenden Benennung "Margarinekäse" anordnet, sind ermächtigt, diese Benennung weiter zu verwenden, aber nur für ihren Inlandsmarkt sowie für den Warenaustausch untereinander oder mit nicht Vertragschließenden Ländern. römisch eins. Jene Vertragschließenden Teile, deren Gesetzgebung die Anwendung der diskriminierenden Benennung "Margarinekäse" anordnet, sind ermächtigt, diese Benennung weiter zu verwenden, aber nur für ihren Inlandsmarkt sowie für den Warenaustausch untereinander oder mit nicht Vertragschließenden Ländern.
II. Die Bestimmung des Artikels 3 des Abkommens ist nur auf Käse anwendbar, die aus anderer als aus Kuhmilch hergestellt werden. römisch II. Die Bestimmung des Artikels 3 des Abkommens ist nur auf Käse anwendbar, die aus anderer als aus Kuhmilch hergestellt werden.
Gleichwohl sollen die "Ursprungsbezeichnungen" der unten angegebenen, aus Kuhmilch hergestellten Käsesorten den im Artikel 3 vorgesehenen Schutz genießen, sowohl was die Ursprungsbezeichnung der genannten Käse auf den Inlandsmärkten der Vertragschließenden Teile betrifft, als auch für ihren gegenseitigen Handelsverkehr, wobei für die Inlandsmärkte die im letzten Absatz des Artikels 5 des Abkommens vorgesehene Durchführungsfrist Anwendung findet.
Im Handel mit Ländern, welche diesem Abkommen nicht beigetreten sind, dürfen diese Ursprungsbezeichnungen für Käse unter der Bedingung angewendet werden, daß die Angabe des Erzeugungslandes hinzugefügt wird.
Die Vertragschließenden Teile vereinbaren, daß drei Jahre nach der Unterzeichnung dieses Abkommens:
die unten angeführten Ursprungsbezeichnungen für den ausschließlichen Gebrauch des Ursprungslandes des Käses vorbehalten sind, wie wenn die Ursprungsbezeichnung dieses Käses im Anhang A enthalten wäre, und zwar unter der Voraussetzung, daß die in den Artikeln 3 und 5, lit. b, des Abkommens vorgesehenen Beweismittel beigebracht wurden;die unten angeführten Ursprungsbezeichnungen für den ausschließlichen Gebrauch des Ursprungslandes des Käses vorbehalten sind, wie wenn die Ursprungsbezeichnung dieses Käses im Anhang A enthalten wäre, und zwar unter der Voraussetzung, daß die in den Artikeln 3 und 5, Litera b,, des Abkommens vorgesehenen Beweismittel beigebracht wurden;
das Hinterlegungsland des Abkommens in kürzester Frist die gegenwärtige diplomatische Konferenz zu einer neuen Tagung einberuft, welche unter Verwertung der hinsichtlich dieses Abkommens gewonnenen Erfahrungen zur Aufgabe haben wird, die obenerwähnte auf die Durchführung des Artikels 3 des Abkommens sich beziehende Einschränkung abzuändern.
Gorgonzola (Italien),
Parmigiano Reggiano (Italien).
III. In Abweichung von dem im Artikel 5 dieses Abkommens vorgesehenen Verfahren über die Eintragung in die Anhänge A und B erachten die Vertragschließenden Teile die Eintragung der nachstehenden Ursprungsbezeichnungen und Käsebenennungen in die genannten Anhänge unter der Bedingung als gerechtfertigt, daß der interessierte Vertragschließende Teil die in den Artikeln 3, 4 und 5 des Abkommens erwähnten Dokumente beibringt:römisch III. In Abweichung von dem im Artikel 5 dieses Abkommens vorgesehenen Verfahren über die Eintragung in die Anhänge A und B erachten die Vertragschließenden Teile die Eintragung der nachstehenden Ursprungsbezeichnungen und Käsebenennungen in die genannten Anhänge unter der Bedingung als gerechtfertigt, daß der interessierte Vertragschließende Teil die in den Artikeln 3, 4 und 5 des Abkommens erwähnten Dokumente beibringt:
Im Anhang A:
Roquefort (Frankreich),
Pecorino Romano (Italien).
Im Anhang B:
Camembert (Frankreich),
Brie (Frankreich),
Saint-Paulin (Frankreich),
Fontina (Italien),
Fiore Sardo (Italien),
Asiago (Italien),
Provolone (Italien),
Caciocavallo (Italien),
Emmental (Schweiz),
Sbrinz (Schweiz),
Gruyere (Schweiz und Frankreich),
Gudbrandsdalsost (Norwegen),
Nokkelost (Norwegen),
Samsoe (Dänemark),
Maribo (Dänemark),
Danoe (Dänemark),
Svecia (Schweden),
Herrgards (Schweden),
Pinzgauer Bierkäse (Österreich).
IV. Mit dem Vorbehalt, daß die Ursprungsbezeichnungen und Käsebenennungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens angewendet werden, sind die Vertragschließenden Teile ermächtigt, von den in den Artikeln 6 und 8 vorgesehenen Markierungsverpflichtungen für den Handel mit Nichtvertragsländern Abstand zu nehmen, wenn die Regelung oder die Lage auf diesen Märkten dies notwendig macht. römisch IV. Mit dem Vorbehalt, daß die Ursprungsbezeichnungen und Käsebenennungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens angewendet werden, sind die Vertragschließenden Teile ermächtigt, von den in den Artikeln 6 und 8 vorgesehenen Markierungsverpflichtungen für den Handel mit Nichtvertragsländern Abstand zu nehmen, wenn die Regelung oder die Lage auf diesen Märkten dies notwendig macht.
Wenn es vorkommt, daß für die Ausfuhr in ein Nichtvertragsland die Verwendung eines Käsenamens, welcher durch Punkt II dieses Protokolls dem Regime des Artikels 3 des Abkommens unterstellt ist, eine unvermeidliche Folge der von diesem Land geschaffenen Reglementierung ist, geben sich die Vertragschließenden Teile die gegenseitige Zusicherung, daß sie sich gegenseitig ausnahmsweise Abweichungen zugestehen; gleichzeitig werden sie sich bemühen und verpflichten sich dazu, die Schwierigkeit, welche die Ursache dieser Abweichungen ist, rasch zu beheben. Wenn es vorkommt, daß für die Ausfuhr in ein Nichtvertragsland die Verwendung eines Käsenamens, welcher durch Punkt römisch II dieses Protokolls dem Regime des Artikels 3 des Abkommens unterstellt ist, eine unvermeidliche Folge der von diesem Land geschaffenen Reglementierung ist, geben sich die Vertragschließenden Teile die gegenseitige Zusicherung, daß sie sich gegenseitig ausnahmsweise Abweichungen zugestehen; gleichzeitig werden sie sich bemühen und verpflichten sich dazu, die Schwierigkeit, welche die Ursache dieser Abweichungen ist, rasch zu beheben.
Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Stresa am 1. Juni 1951 in englischer und französischer Sprache, beide Texte authentisch, in einem einzigen Exemplar, welches im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt werden wird. Die Regierung der Italienischen Republik wird allen unterzeichnenden und beitretenden Regierungen authentische Abschriften davon übermitteln.