Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Wertpapier-Kennzeichnungsverordnung, Fassung vom 12.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 13. September 1954, betreffend die Kennzeichnung von Wertpapieren im Wertpapierbereinigungsverfahren (Wertpapier-Kennzeichnungsverordnung)
StF: BGBl. Nr. 237/1954

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 5, des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 7. Juli 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 188, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Die Anmeldestelle hat die nach den Bestimmungen des Werpapierbereinigungsgesetzes vorzunehmende Kennzeichnung bereinigter Wertpapiere in der im Paragraph 2, angeführten Weise durchzuführen.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Auf der ersten Seite des Mantels des Wertpapieres ist in einer Breite von ungefähr 3 cm in roter Farbe bandförmig, sich fortlaufend wiederholend, der nachstehende Aufdruck anzubringen:

„BEREINIGT

BGBl. 188/54“.

  1. Absatz 2,Der Aufdruck ist mit einem Ornament wie im Muster römisch eins des Anhanges Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) umgeben. In dem im Muster freigelassenen ungefähr 1 cm breiten Raum zwischen den beiden rechten Seitenzierleisten ist die übliche Abkürzung der Kreditunternehmung, die als Anmeldestelle tätig wird (zum Beispiel CABV für die Creditanstalt-Bankverein, LB für die Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft usw.), mit einer Kennziffer einzusetzen.
  2. Absatz 3,Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine sind in gleicher Weise zu kennzeichnen.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Anmeldestelle hat die Wertpapiere der 2. Gruppe (rückgeführte Stücke) durch einen Aufdruck in der im Absatz 2, angeführten Weise als angemeldet zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2,Auf der ersten Seite des Mantels des Wertpapieres ist mit einem Durchmesser von ungefähr 6 cm in roter Farbe nachstehender Aufdruck anzubringen:

„ANGEMELDET

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, WBG.“

Der Wortlaut ist in allen vier Segmenten des kreisförmigen Stempelaufdruckes wie im Muster römisch zwei des Anhanges Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu wiederholen. In dem frei gelassenen Raum jedes Segmentes ist die übliche Abkürzung der als Anmeldestelle tätigen Kreditunternehmung mit einer Kennziffer einzusetzen.

  1. Absatz 3,Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungscheine sind in gleicher Weise zu kennzeichnen.

Anl. 1

Text

Anhang

Muster römisch eins

Muster römisch zwei