Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Ehegesetz, Fassung vom 13.10.2024

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

1. Der Wortfolge im Titel „im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet“ ist durch die staatsrechtlichen Veränderungen derogiert worden.
2. Zwischen der Publikation im dRGBl. und im GBlÖ bestehen geringfügige - inhaltlich unbedeutende - Unterschiede im Layout. Hier wird dem dRGBl sowie der Gesetzestechnik der Novellen gefolgt.

Langtitel

Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet. Vom 6. Juli 1938.
StF: dRGBl. I S 807/1938 (GBlÖ Nr. 244/1938)

Änderung

StGBl. Nr. 31/1945

BGBl. Nr. 108/1973 (NR: GP XIII RV 93 AB 645 S. 64. BR: S. 319.)

BGBl. Nr. 412/1975 (NR: GP XIII RV 851 AB 1662 S. 149. BR: AB 1396 S. 345.)

BGBl. Nr. 331/1976 (NR: GP XIV RV 153 AB 261 S. 28. BR: 1542 AB 1546 S. 353.)

BGBl. Nr. 403/1977 (NR: GP XIV RV 60 u. 73 AB 587 S. 62. BR: AB 1695 S. 366.)

BGBl. Nr. 280/1978 (NR: GP XIV RV 136 u. 289 AB 916 S. 96. BR: 1837 AB 1838 S. 377.)

BGBl. Nr. 303/1978 (NR: GP XIV AB 917 S. 96. BR: AB 1839 S. 377. NR: Einspr. d. BR: 954 AB 977 S. 99.)

BGBl. Nr. 136/1983 (NR: GP XV RV 742 AB 1420 S. 144. BR: AB 2661 S. 432.)

BGBl. Nr. 566/1983 (NR: GP XVI RV 3 AB 78 S. 20. BR: 2757 AB 2764 S. 439.)

BGBl. Nr. 481/1985 (NR: GP XVI IA 88/A und 109/A AB 729 S. 108. BR: AB 3032 S. 468.)

BGBl. Nr. 275/1992 (NR: GP XVIII RV 216 AB 490 S. 69. BR: AB 4255 S. 553.)

BGBl. Nr. 25/1995 (NR: GP XIX IA 4/A, 21/A und 25/A AB 49 S. 12. BR: AB 4949 S. 593.)

BGBl. I Nr. 125/1999 (NR: GP XX RV 1653 AB 1926 S. 174. BR: AB 5974 S. 656.)

BGBl. I Nr. 135/2000 (NR: GP XXI RV 296 AB 366 S. 44. BR: AB 6275 S. 670.)

BGBl. I Nr. 29/2003 (NR: GP XXII RV 24 AB 47 S. 12. BR: AB 6780 S. 696.)

BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)

BGBl. I Nr. 52/2004 (VfGH) idF BGBl. I Nr. 119/2004 (VFB)

BGBl. I Nr. 92/2006 (NR: GP XXII RV 1420 AB 1511 S. 153. BR: AB 7566 S. 735.)

BGBl. I Nr. 75/2009 (NR: GP XXIV IA 673/A AB 275 S. 29. BR: AB 8146 S. 774.)

BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

BGBl. I Nr. 15/2013 (NR: GP XXIV RV 2004 AB 2087 S. 184. BR: AB 8845 S. 816.)

BGBl. I Nr. 59/2017 (NR: GP XXV RV 1461 AB 1528 S. 173. BR: AB 9764 S. 866.)

Präambel/Promulgationsklausel

Die Reichsregierung hat vorbehaltlich einer abschließenden Neuordnung des gesamten Eherechts zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

Text

Erster Abschnitt
Recht der Eheschließung

A. Ehefähigkeit

Paragraph eins,
  1. Absatz einsEhefähig ist, wer volljährig und entscheidungsfähig ist.
  2. Absatz 2Das Gericht hat eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, auf ihren Antrag für ehefähig zu erklären, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist und sie für diese Ehe reif erscheint; die minderjährige Person bedarf zur Eingehung der Ehe der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Verweigert dieser die Zustimmung, so hat das Gericht sie auf Antrag der minderjährigen Person, die ihrer bedarf, zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

§ 6

Text

B. Eheverbote

Paragraph 6,

Verwandtschaft

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern, gleichgültig ob die Blutsverwandtschaft auf ehelicher oder unehelicher Geburt beruht.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Doppelehe

Niemand darf eine Ehe eingehen, bevor seine frühere Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Eine Person darf keine Ehe eingehen, bevor ihre eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Annahme an Kindes Statt

Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen einem angenommenen Kinde und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.

§ 15

Text

C. Eheschließung

Paragraph 15,

  1. Absatz einsEine Ehe kommt nur zustande, wenn die Eheschließung vor einem Standesbeamten stattgefunden hat.
  2. Absatz 2Als Standesbeamter im Sinne des Absatz eins, gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Eintragung der Ehe in das Ehebuch oder das Zentrale Personenstandsregister durchgeführt oder veranlasst hat.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Form der Eheschließung

  1. Absatz einsDie Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
  2. Absatz 2Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.

§ 20

Text

D. Nichtigkeit der Ehe

römisch eins. Nichtigkeitsgründe

Paragraph 20,

Eine Ehe ist nur in den Fällen nichtig, in denen dies in den Paragraphen 21 bis 25 dieses Gesetzes bestimmt ist.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Mangel der Form

  1. Absatz einsEine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch Paragraph 17, vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.
  2. Absatz 2Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, daß bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.

§ 22

Text

Mangel der Ehefähigkeit

Paragraph 22,
  1. Absatz einsEine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung nicht ehefähig war und nicht der Aufhebungsgrund des Paragraph 35, vorliegt.
  2. Absatz 2Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach Eintritt der Ehefähigkeit zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortsetzen will.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Namensehe und Staatsangehörigkeitsehe

  1. Absatz einsEine Ehe ist nichtig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zweck geschlossen ist, der Frau die Führung des Familiennamens des Mannes oder den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Mannes zu ermöglichen, ohne daß die eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll.
  2. Absatz 2Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu seinem Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, daß bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.

§ 24

Text

Doppelehe

Paragraph 24,

Eine Ehe ist nichtig, wenn ein Teil zur Zeit ihrer Schließung mit einer dritten Person in gültiger Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebte.

§ 25

Text

Verwandtschaft

Paragraph 25,

Eine Ehe ist nichtig, wenn sie dem Verbot des Paragraph 6, zuwider zwischen Blutsverwandten geschlossen ist.

§ 27

Text

römisch II. Berufung auf die Nichtigkeit

Paragraph 27,

Niemand kann sich auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist.

§ 28

Text

Begehren der Nichtigerklärung

Paragraph 28,
  1. Absatz einsIst eine Ehe auf Grund des Paragraph 22, Absatz eins, nichtig, so kann einer der beiden Ehegatten die Nichtigerklärung begehren. Ist eine Ehe auf Grund des Paragraph 23, Absatz eins, nichtig, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigerklärung begehren.
  2. Absatz 2In allen übrigen Fällen der Nichtigkeit können der Staatsanwalt und jeder der Ehegatten, im Fall des Paragraph 24, auch der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner die Nichtigerklärung begehren. Ist die Ehe aufgelöst, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigerklärung begehren.
  3. Absatz 3Sind beide Ehegatten verstorben, so kann die Nichtigerklärung nicht mehr begehrt werden.

§ 29

Text

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDie Nichtigerklärung kann ein Ehegatte nur selbst begehren, wenn er dafür entscheidungsfähig ist.
  2. Absatz 2Fehlt ihm diese Fähigkeit, so kann ihn ein gesetzlicher Vertreter dabei nur vertreten, wenn die Vertretungshandlung zur Wahrung seines Wohles erforderlich ist. Gibt der Ehegatte aber zu erkennen, dass er die vom gesetzlichen Vertreter geplante Vertretungshandlung ablehnt, so hat diese zu unterbleiben, es sei denn, sein Wohl wäre sonst erheblich gefährdet.

§ 31

Text

römisch III. Folgen der Nichtigkeit

Paragraph 31,

Vermögensrechtliche Beziehungen der Ehegatten

  1. Absatz einsHat auch nur einer der Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung nicht gekannt, so finden auf das Verhältnis der Ehegatten in vermögensrechtlicher Beziehung die im Falle der Scheidung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Dabei ist ein Ehegatte, dem die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung bekannt war, wie ein für schuldig erklärter Ehegatte zu behandeln.
  2. Absatz 2Ein Ehegatte, der die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung nicht gekannt hat, kann binnen sechs Monaten, nachdem die Ehe rechtskräftig für nichtig erklärt ist, dem anderen Ehegatten erklären, daß es für ihr Verhältnis in vermögensrechtlicher Beziehung bei den Folgen der Nichtigkeit bewenden solle. Gibt er eine solche Erklärung ab, so findet die Vorschrift des Absatz eins, keine Anwendung.

§ 32

Text

Paragraph 32,

Schutz gutgläubiger Dritter

Einem Dritten gegenüber können aus der Nichtigkeit der Ehe Einwendungen gegen ein zwischen ihm und einem der Ehegatten vorgenommenes Rechtsgeschäft oder gegen ein zwischen ihnen ergangenes rechtskräfiges Urteil nur hergeleitet werden, wenn die Ehe bereits zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts oder zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit für nichtig erklärt oder die Nichtigkeit dem Dritten bekannt war.

§ 33

Text

E. Aufhebung der Ehe
I. Allgemeine Vorschriften

Paragraph 33,

Paragraph 33,

Die Aufhebung einer Ehe kann nur in den Fällen der Paragraphen 35 bis 39 und 44 dieses Gesetzes begehrt werden.

§ 34

Text

Paragraph 34,

Die Ehe wird durch gerichtliches Urteil aufgehoben. Sie ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst.

§ 35

Text

römisch II. Aufhebungsgründe

Mangel der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

Paragraph 35,

Ein Ehegatte kann die Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Zeit der Eheschließung minderjährig war und sein gesetzlicher Vertreter nicht die Zustimmung zur Eheschließung erteilt hat, außer es hat dieser oder der Ehegatte nach Erlangung der Volljährigkeit nachträglich zugestimmt oder das Gericht die verweigerte nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ersetzt.

§ 36

Text

Paragraph 36,

Irrtum über die Eheschließung oder über die Person des anderen Ehegatten

  1. Absatz einsEin Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er bei der Eheschließung nicht gewußt hat, daß es sich um eine Eheschließung handelt, oder wenn er dies zwar gewußt hat, aber eine Erklärung, die Ehe eingehen zu wollen, nicht hat abgeben wollen. Das gleiche gilt, wenn der Ehegatte sich in der Person des anderen Ehegatten geirrt hat.
  2. Absatz 2Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will.

§ 37

Text

Paragraph 37,

Irrtum über Umstände, die die Person des anderen Ehegatten betreffen

  1. Absatz einsEin Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er sich bei der Eheschließung über solche die Person des anderen Ehegatten betreffende Umstände geirrt hat, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten.
  2. Absatz 2Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will, oder wenn sein Verlangen nach Aufhebung der Ehe mit Rücksicht auf die bisherige Gestaltung des ehelichen Lebens der Ehegatten sittlich nicht gerechtfertigt erscheint.

§ 38

Text

Paragraph 38,

Arglistige Täuschung

  1. Absatz einsEin Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten.
  2. Absatz 2Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn die Täuschung von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist, oder wenn der Ehegatte nach Entdeckung der Täuschung zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will.
  3. Absatz 3Auf Grund einer Täuschung über Vermögensverhältnisse kann die Aufhebung der Ehe nicht begehrt werden.

§ 39

Text

Paragraph 39,

Drohung

  1. Absatz einsEin Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.
  2. Absatz 2Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Aufhören der durch die Drohung begründeten Zwangslage zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will.

§ 39a

Text

römisch III. Erhebung der Aufhebungsklage

Begehren der Aufhebung

Paragraph 39 a,
  1. Absatz einsDie Aufhebung der Ehe kann ein Ehegatte nur selbst begehren, wenn er dafür entscheidungsfähig ist.
  2. Absatz 2Fehlt ihm diese Fähigkeit, so kann ihn ein gesetzlicher Vertreter dabei nur vertreten, wenn die Vertretungshandlung zur Wahrung seines Wohles erforderlich ist. Gibt der Ehegatte aber zu erkennen, dass er die vom gesetzlichen Vertreter geplante Vertretungshandlung ablehnt, so hat diese zu unterbleiben, es sei denn, sein Wohl wäre sonst erheblich gefährdet.

§ 40

Text

Paragraph 40,

Klagefrist

  1. Absatz einsDie Aufhebungsklage kann nur binnen eines Jahres erhoben werden.
  2. Absatz 2Die Frist beginnt im Fall des Paragraph 35, mit dem Zeitpunkt, in welchem die Eingehung oder die Bestätigung der Ehe dem gesetzlichen Vertreter bekannt wird oder der Ehegatte entscheidungsfähig wird, in den Fällen der Paragraphen 36 bis 38 mit dem Bekanntwerden des Irrtums oder der Täuschung, im Fall des Paragraph 39, mit dem Ende der Zwangslage.
  3. Absatz 3Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der klageberechtigte Ehegatte innerhalb der letzten sechs Monate der Klagefrist durch einen unabwendbaren Zufall an der Erhebung der Aufhebungsklage gehindert ist.
  4. Absatz 4Hat ein klageberechtigter Ehegatte, der nicht entscheidungsfähig ist, keinen gesetzlichen Vertreter, so endet die Klagefrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, von dem an der Ehegatte die Aufhebungsklage selbständig erheben kann.

§ 41

Text

Paragraph 41,

Versäumung der Klagefrist durch den gesetzlichen Vertreter

Hat der gesetzliche Vertreter eines nicht entscheidungsfähigen Ehegatten die Aufhebungsklage nicht rechtzeitig erhoben, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten seit dem Wegfall der Entscheidungsunfähigkeit die Aufhebungsklage erheben.

§ 42

Text

römisch IV. Folgen der Aufhebung

Paragraph 42,

  1. Absatz einsDie Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nach den Vorschriften über die Folgen der Scheidung.
  2. Absatz 2In den Fällen der Paragraphen 35 bis 37 ist der Ehegatte als schuldig anzusehen, der den Aufhebungsgrund bei Eingehung der Ehe kannte, in den Fällen der Paragraphen 38 und 39 der Ehegatte, von dem oder mit dessen Wissen die Täuschung oder die Drohung verübt worden ist.

§ 43

Text

F. Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung

Paragraph 43,

  1. Absatz einsGeht ein Ehegatte, nachdem der andere Ehegatte für tot erklärt worden ist, eine neue Ehe ein, so ist die neue Ehe nicht deshalb nichtig, weil der für tot erklärte Ehegatte noch lebt, es sei denn, daß beide Ehegatten bei der Eheschließung wissen, daß er die Todeserklärung überlebt hat.
  2. Absatz 2Mit der Schließung der neuen Ehe wird die frühere Ehe aufgelöst. Sie bleibt auch dann aufgelöst, wenn die Todeserklärung aufgehoben wird.

§ 44

Text

Paragraph 44,

  1. Absatz einsLebt der für tot erklärte Ehegatte noch, so kann sein früherer Ehegatte die Aufhebung der neuen Ehe begehren, es sei denn, daß er bei der Eheschließung wußte, daß der für tot erklärte Ehegatte die Todeserklärung überlebt hat.
  2. Absatz 2Macht der frühere Ehegatte von dem ihm nach Absatz eins, zustehenden Recht Gebrauch und wird die neue Ehe aufgehoben, so kann er zu Lebzeiten seines Ehegatten aus der früheren Ehe eine neue Ehe nur mit diesem eingehen. Im übrigen bestimmen sich die Folgen der Aufhebung nach Paragraph 42,

§ 45

Beachte für folgende Bestimmung

Ist in ab 1. Jänner 2005 bei Gericht anhängig gemachten Verfahren auch auf vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehen anzuwenden (vgl. Art. XXXII § 9, BGBl. I Nr. 112/2003).

Text

G. Wiederverheiratung nach Auflösung der Vorehe durch eine ausländische Entscheidung

Paragraph 45,

Geht ein Ehegatte nach Auflösung seiner Ehe durch eine ausländische Entscheidung eine neue Ehe ein, so ist die neue Ehe nicht deswegen nichtig, weil die Voraussetzungen für eine Anerkennung der ausländischen Entscheidung nicht gegeben sind. Dies gilt nicht, wenn beide Gatten der neuen Ehe bei ihrer Eheschließung wussten, dass die ausländische Entscheidung im Inland nicht anerkannt werden kann.

§ 46

Text

Zweiter Abschnitt
Recht der Ehescheidung

A. Allgemeine Vorschriften

Paragraph 46,

Die Ehe wird durch gerichtliche Entscheidung geschieden. Sie ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den nachstehenden Vorschriften.

§ 47

Text

Paragraph 47,
  1. Absatz einsDie Scheidung kann ein Ehegatte nur selbst begehren, wenn er dafür entscheidungsfähig ist.
  2. Absatz 2Fehlt ihm diese Fähigkeit, so kann ihn ein gesetzlicher Vertreter dabei nur vertreten, wenn die Vertretungshandlung zur Wahrung seines Wohles erforderlich ist. Gibt der Ehegatte aber zu erkennen, dass er die vom gesetzlichen Vertreter geplante Vertretungshandlung ablehnt, so hat diese zu unterbleiben, es sei denn, sein Wohl wäre sonst erheblich gefährdet.

§ 49

Text

B. Ehescheidungsgründe
I. Scheidung wegen Verschuldens (Eheverfehlungen)

Paragraph 49,

Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Eine schwere Eheverfehlung liegt insbesondere vor, wenn ein Ehegatte die Ehe gebrochen oder dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat. Wer selbst eine Verfehlung begangen hat, kann die Scheidung nicht begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist.

§ 50

Text

römisch II. Scheidung aus anderen Gründen

Ehezerrüttendes Verhalten ohne Verschulden

Paragraph 50,

Ein Ehegatte kann die Scheidung begehren, wenn die Ehe infolge eines Verhaltens des anderen Ehegatten, das nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung beruht, so tief zerrüttet ist, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

§ 52

Text

Paragraph 52,

Ansteckende oder ekelerregende Krankheit

Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und ihre Heilung oder die Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann.

§ 54

Text

Paragraph 54,

Vermeidung von Härten

In den Fällen der Paragraphen 50 und 52 darf die Ehe nicht geschieden werden, wenn das Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den anderen Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, namentlich auch nach der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Anlaß der Erkrankung.

§ 55

Text

Auflösung der häuslichen Gemeinschaft

Paragraph 55,
  1. Absatz einsIst die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben, so kann jeder Ehegatte wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe deren Scheidung begehren. Dem Scheidungsbegehren ist nicht stattzugeben, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft zu erwarten ist.
  2. Absatz 2Dem Scheidungsbegehren ist auf Verlangen des beklagten Ehegatten auch dann nicht stattzugeben, wenn der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat und den beklagten Ehegatten die Scheidung härter träfe als den klagenden Ehegatten die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Bei dieser Abwägung ist auf alle Umstände des Falles, besonders auf die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Wohl der Kinder sowie auch auf die Dauer der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Dem Scheidungsbegehren ist jedenfalls stattzugeben, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit sechs Jahren aufgehoben ist.

§ 55a

Text

Einvernehmen

Paragraph 55 a,
  1. Absatz einsIst die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben, gestehen beide die unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zu und besteht zwischen ihnen Einvernehmen über die Scheidung, so können sie die Scheidung gemeinsam begehren.
  2. Absatz 2Die Ehe darf nur geschieden werden, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über die Betreuung ihrer Kinder oder die Obsorge, die Ausübung des Rechtes auf persönliche Kontakte und die Unterhaltspflicht hinsichtlich ihrer gemeinsamen Kinder sowie ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung vor Gericht schließen.
  3. Absatz 3Einer Vereinbarung nach Absatz 2, bedarf es nicht, soweit über diese Gegenstände bereits eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt. Daß die für eine solche Vereinbarung allenfalls erforderliche gerichtliche Genehmigung noch nicht vorliegt, ist für den Ausspruch der Scheidung nicht zu beachten.

§ 56

Text

C. Ausschluß des Scheidungsrechts
§ 56

Verzeihung

Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens besteht nicht, wenn sich aus dem Verhalten des verletzten Ehegatten ergibt, daß er die Verfehlung des anderen verziehen oder sie als ehezerstörend nicht empfunden hat.

§ 57

Text

Fristablauf

Paragraph 57,

  1. Absatz einsDas Recht auf Scheidung wegen Verschuldens erlischt, wenn der Ehegatte nicht binnen sechs Monaten die Klage erhebt. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Scheidungsgrundes. Sie läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. Fordert der schuldige Ehegatte den anderen auf, die Gemeinschaft herzustellen oder die Klage auf Scheidung zu erheben, so läuft die Frist vom Empfang der Aufforderung an.
  2. Absatz 2Die Scheidung ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Eintritt des Scheidungsgrundes zehn Jahre verstrichen sind.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,)

  3. Absatz 4Für die Sechs- und die Dreimonatsfrist gilt Paragraph 40, Absatz 3 und 4 entsprechend.

§ 59

Beachte für folgende Bestimmung

Der Bezugnahme auf die Scheidung wegen Unfruchtbarkeit in der Überschrift und auf den § 58 im Abs. 1 wurde durch Art. I § 1 Z 1 StGBl. Nr. 31/1945 materiell derogiert.

Text

Paragraph 59,

Nachträgliche Geltendmachung von Scheidungsgründen bei Scheidung wegen Verschuldens und wegen Unfruchtbarkeit

  1. Absatz einsNach Ablauf der in den Paragraphen 57 und 58 bezeichneten Fristen kann während eines Scheidungsstreites ein Scheidungsgrund noch geltend gemacht werden, wenn die Frist bei der Klageerhebung noch nicht verstrichen war.
  2. Absatz 2Eheverfehlungen, auf die eine Scheidungsklage nicht mehr gegründet werden kann, können nach Ablauf der Fristen des Paragraph 57, zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage geltend gemacht werden.

§ 60

Text

D. Schuldausspruch
§ 60

Bei Scheidung wegen Verschuldens

  1. Absatz einsWird die Ehe wegen Verschuldens des Beklagten geschieden, so ist dies im Urteil auszusprechen.
  2. Absatz 2Hat der Beklagte Widerklage erhoben und wird die Ehe wegen Verschuldens beider Ehegatten geschieden, so sind beide für schuldig zu erklären. Ist das Verschulden des einen Ehegatten erheblich schwerer als das des anderen, so ist zugleich auszusprechen, daß seine Schuld überwiegt.
  3. Absatz 3Auch ohne Erhebung einer Widerklage ist auf Antrag des Beklagten die Mitschuld des Klägers auszusprechen, wenn die Ehe wegen einer Verfehlung des Beklagten geschieden wird und dieser zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Scheidung wegen Verschuldens hätte klagen können. Hatte der Beklagte bei der Klageerhebung das Recht, die Scheidung wegen Verschuldens des Klägers zu begehren, bereits verloren, so ist dem Antrag gleichwohl stattzugeben, wenn dies der Billigkeit entspricht. Absatz 2, Satz 2 gelten entsprechend.

§ 61

Text

Paragraph 61,

Bei Scheidung aus anderen Gründen

  1. Absatz einsWird die Ehe auf Klage und Widerklage geschieden und trifft nur einen Ehegatten ein Verschulden, so ist dies im Urteil auszusprechen.
  2. Absatz 2Wird die Ehe lediglich auf Grund der Paragraphen 50 und 52 geschieden und hätte der Beklagte zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Scheidung wegen Verschuldens des Klägers klagen können, so ist auch ohne Erhebung einer Widerklage auf Antrag des Beklagten auszusprechen, daß den Kläger ein Verschulden trifft. Hatte der Beklagte bei der Klageerhebung das Recht, die Scheidung wegen Verschuldens des Klägers zu begehren, bereits verloren, so ist dem Antrag gleichwohl stattzugeben, wenn dies der Billigkeit entspricht.
  3. Absatz 3Wird die Ehe nach Paragraph 55, geschieden und hat der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet, so ist dies auf Antrag des Beklagten im Urteil auszusprechen.

§ 62

Text

E. Folgen der Scheidung
I. Name der geschiedenen Frau

Paragraph 62,

Grundsatz

Die geschiedene Frau behält den Familiennamen des Mannes.

§ 66

Text

römisch II. Unterhalt

a) Unterhaltspflicht bei Scheidung wegen Verschuldens

Paragraph 66,

Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren.

§ 67

Text

Paragraph 67,

  1. Absatz einsWürde der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte durch Gewährung des im Paragraph 66, bestimmten Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden, so braucht er nur so viel zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Hat der Verpflichtete einem minderjährigen unverheirateten Kind oder einem neuen Ehegatten oder eingetragenen Partner Unterhalt zu gewähren, so sind auch die Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Ein Ehegatte ist unter den Voraussetzungen des Absatz eins, von der Unterhaltspflicht ganz befreit, wenn der andere den Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens bestreiten kann.

§ 68

Text

Paragraph 68,

Sind beide Ehegatten schuld an der Scheidung, trägt aber keiner die überwiegende Schuld, so kann dem Ehegatten, der sich nicht selbst unterhalten kann, ein Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Die Beitragspflicht kann zeitlich beschränkt werden. Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 68a

Text

Paragraph 68 a,
  1. Absatz einsSoweit und solange einem geschiedenen Ehegatten auf Grund der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes unter Berücksichtigung dessen Wohles nicht zugemutet werden kann, sich selbst zu erhalten, hat ihm der andere unabhängig vom Verschulden an der Scheidung Unterhalt nach dessen Lebensbedarf zu gewähren. Die Unzumutbarkeit der Selbsterhaltung wird vermutet, solange das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wird der Unterhaltsanspruch gerichtlich festgesetzt, so ist er jeweils entsprechend zu befristen, über das fünfte Lebensjahr des jüngsten Kindes hinaus jeweils auf längstens drei Jahre. Ist auf Grund der besonderen Umstände des Falles, insbesondere einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit des Kindes, nicht abzusehen, wann der geschiedene Ehegatte in der Lage sein wird, sich selbst zu erhalten, so kann das Gericht von einer Befristung absehen.
  2. Absatz 2Hat sich ein Ehegatte während der Ehe auf Grund der einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Haushaltsführung sowie gegebenenfalls der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes oder der Betreuung eines Angehörigen eines der Ehegatten gewidmet und kann ihm auf Grund des dadurch bedingten Mangels an Erwerbsmöglichkeiten, etwa wegen mangelnder beruflicher Aus- oder Fortbildung, der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, seines Alters oder seiner Gesundheit, nicht zugemutet werden, sich ganz oder zum Teil selbst zu erhalten, so hat ihm insoweit der andere Ehegatte unabhängig vom Verschulden an der Scheidung den Unterhalt nach dessen Lebensbedarf zu gewähren. Wird der Unterhaltsanspruch gerichtlich festgesetzt, so hat ihn das Gericht jeweils auf längstens drei Jahre zu befristen, wenn erwartet werden kann, daß der geschiedene Ehegatte danach in der Lage sein wird, seinen Unterhalt, insbesondere durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit, zu sichern.
  3. Absatz 3Der Unterhaltsanspruch nach Absatz eins, oder 2 vermindert sich oder besteht nicht, soweit die Gewährung des Unterhalts unbillig wäre, weil der Bedürftige einseitig besonders schwerwiegende Eheverfehlungen begangen oder seine Bedürftigkeit grob schuldhaft herbeigeführt hat oder ein gleich schwerwiegender Grund vorliegt, im Fall des Absatz 2, auch, weil die Ehe nur kurz gedauert hat. Je gewichtiger diese Gründe sind, desto eher ist vom Bedürftigen zu verlangen, seinen Unterhalt durch die Erträgnisse einer anderen als einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder aus dem Stamm seines Vermögens zu decken.
  4. Absatz 4Paragraph 67, Absatz eins, findet entsprechende Anwendung.

§ 69

Text

b) Unterhaltspflicht bei Scheidung aus anderen Gründen

Paragraph 69,

  1. Absatz einsIst die Ehe allein aus einem der in den Paragraphen 50 und 52 bezeichneten Gründe geschieden und enthält das Urteil einen Schuldausspruch, so finden die Vorschriften der Paragraphen 66 und 67 entsprechende Anwendung.
  2. Absatz 2Ist die Ehe nach Paragraph 55, geschieden worden und enthält das Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3,, so gilt für den Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten auch nach der Scheidung der Paragraph 94, ABGB. Der Unterhaltsanspruch umfaßt jedenfalls auch den Ersatz der Beiträge zur freiwilligen Versicherung des beklagten Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs ist die Unterhaltspflicht des Verpflichteten für einen neuen Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dies ist bei Abwägung aller Umstände, besonders des Lebensalters und der Gesundheit des früheren und des neuen Ehegatten oder eingetragenen Partners, der Dauer ihres gemeinsamen Haushalts mit dem Verpflichteten und des Wohles ihrer Kinder, aus Gründen der Billigkeit geboten.
  3. Absatz 3Enthält das Urteil keinen Schuldausspruch, so hat der Ehegatte, der die Scheidung verlangt hat, dem anderen Unterhalt zu gewähren, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten und der nach Paragraph 71, unterhaltspflichtigen Verwandten des Berechtigten der Billigkeit entspricht. Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 und Absatz 2, findet entsprechende Anwendung.

§ 69a

Text

Paragraph 69 a,
  1. Absatz einsDer auf Grund einer Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, geschuldete Unterhalt ist einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten, soweit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist.
  2. Absatz 2Mangels einer rechtswirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten im Fall einer Scheidung im Einvernehmen hat ein Ehegatte dem anderen Unterhalt zu gewähren, soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten und der nach Paragraph 71, unterhaltspflichtigen Verwandten des Berechtigten der Billigkeit entspricht; Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 und Absatz 2, findet entsprechende Anwendung.

§ 69b

Text

Paragraph 69 b,

Paragraph 68 a, ist entsprechend anzuwenden, wenn die Ehe aus einem der in den Paragraphen 50,, 52 und 55 bezeichneten Gründe geschieden worden ist oder es im Fall einer Scheidung im Einvernehmen an einer wirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten fehlt.

§ 70

Text

c) Art der Unterhaltsgewährung

Paragraph 70,

  1. Absatz einsDer Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im voraus zu entrichten. Der Verpflichtete hat Sicherheit zu leisten, wenn die Gefahr besteht, daß er sich seiner Unterhaltspflicht zu entziehen sucht. Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen.
  2. Absatz 2Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.
  3. Absatz 3Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Lauf des Monats stirbt.

§ 71

Text

Paragraph 71,

  1. Absatz einsDer unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. Soweit einem geschiedenen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten nicht zusteht, haben die Verwandten des Berechtigten nach den allgemeinen Vorschriften über die Unterhaltspflicht den Unterhalt zu gewähren.
  2. Absatz 2Die Verwandten haften auch, wenn die Rechtsverfolgung gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. In diesem Falle geht der Anspruch gegen den Ehegatten auf den Verwandten über, der den Unterhalt gewährt hat. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.

§ 72

Text

Paragraph 72,

Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung erst von der Zeit an fordern, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechthängig geworden ist.

§ 73

Text

d) Begrenzung und Wegfall des Unterhaltsanspruchs
§ 73

Selbstverschuldete Bedürftigkeit

  1. Absatz einsEin Unterhaltsberechtigter, der infolge sittlichen Verschuldens bedürftig ist, kann nur den notdürftigen Unterhalt verlangen.
  2. Absatz 2Ein Mehrbedarf, der durch grobes Verschulden des Berechtigten herbeigeführt ist, begründet keinen Anspruch auf erhöhten Unterhalt.

§ 74

Text

Paragraph 74,

Verwirkung

Der Berechtigte verwirkt den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt.

§ 75

Text

Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten

Paragraph 75,

Die Unterhaltspflicht erlischt mit der Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten.

§ 76

Beachte für folgende Bestimmung

§ 76 ist gemäß § 107 nicht anzuwenden.

Text

Paragraph 76,

Wiederverheiratung des Verpflichteten

Bei Wiederverheiratung des Verpflichteten finden die Vorschriften des Paragraph 1604, des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Einfluß des Güterstandes auf die Unterhaltspflicht entsprechende Anwendung.

§ 77

Text

Paragraph 77,

Tod des Berechtigten

  1. Absatz einsDer Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten. Nur soweit er auf Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit gerichtet ist oder sich auf Beträge bezieht, die beim Tode des Berechtigten fällig sind, bleibt er auch nachher bestehen.
  2. Absatz 2Der Verpflichtete hat die Bestattungskosten zu tragen, soweit dies der Billigkeit entspricht und die Kosten nicht von den Erben zu erlangen sind.

§ 78

Text

Paragraph 78,

Tod des Verpflichteten

  1. Absatz einsMit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf die Erben als Nachlaßverbindlichkeit über.
  2. Absatz 2Der Erbe haftet ohne die Beschränkungen des Paragraph 67, Der Berechtigte muß sich jedoch die Herabseztung der Rente auf einen Betrag gefallen lassen, der bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Erben und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses der Billigkeit entspricht.
  3. Absatz 3Eine nach Paragraph 68, einem Ehegatten auferlegte Beitragspflicht erlischt mit dem Tode des Verpflichteten.

§ 79

Beachte für folgende Bestimmung

§ 79 ist gemäß § 107 nicht anzuwenden.

Text

e) Beitrag zum Unterhalt der Kinder

Paragraph 79,

  1. Absatz einsHat ein geschiedener Ehegatte einem gemeinschaftlichen Kinde Unterhalt zu gewähren, so hat ihm der andere aus den Einkünften seines Vermögens und den Erträgnissen seiner Erwerbstätigkeit einen angemessenen Beitrag zu den Unterhaltskosten zu leisten, soweit diese nicht durch die Nutznießung am Kindesvermögen gedeckt werden. Der Anspruch ist nicht übertragbar.
  2. Absatz 2Steht dem beitragspflichtigen Ehegatten Sorge für die Person des Kindes zu, so kann er den Beitrag zur eigenen Verwendung für den Unterhalt des Kindes zurückbehalten.

§ 80

Text

f) Unterhaltsverträge

Paragraph 80,

Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung der Ehe Vereinbarungen treffen. Ist eine Vereinbarung dieser Art vor Rechtskraft des Scheidungsurteils getroffen worden, so ist sie nicht schon deshalb nichtig, weil sie die Scheidung erleichtert oder ermöglicht hat; sie ist jedoch nichtig, wenn die Ehegatten im Zusammenhang mit der Vereinbarung einen nicht oder nicht mehr bestehenden Scheidungsgrund geltend gemacht hatten oder wenn sich anderweitig aus dem Inhalt der Vereinbarung oder aus sonstigen Umständen des Falles ergibt, daß sie den guten Sitten widerspricht.

§ 81

Text

römisch III. Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse

Gegenstand der Aufteilung

Paragraph 81,
  1. Absatz einsWird die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt, so sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen.
  2. Absatz 2Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; hierzu gehören auch der Hausrat und die Ehewohnung.
  3. Absatz 3Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind.

§ 82

Text

Paragraph 82,
  1. Absatz einsDer Aufteilung unterliegen nicht Sachen (Paragraph 81,), die
    1. Ziffer eins
      ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,
    2. Ziffer 2
      dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,
    3. Ziffer 3
      zu einem Unternehmen gehören oder
    4. Ziffer 4
      Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.
  2. Absatz 2Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.

§ 83

Text

Aufteilungsgrundsätze

Paragraph 83,
  1. Absatz einsDie Aufteilung ist nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen; weiter auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach Paragraph 81, in Anschlag zu bringen sind.
  2. Absatz 2Als Beitrag sind auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten worden ist, die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten.

§ 84

Text

Paragraph 84,

Die Aufteilung soll so vorgenommen werden, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren.

§ 85

Text

Gerichtliche Aufteilung

Paragraph 85,

Soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht einigen, hat hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden.

§ 86

Text

Gerichtliche Anordnungen

Paragraph 86,
  1. Absatz einsBei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens kann das Gericht die Übertragung von Eigentum an beweglichen körperlichen Sachen oder eines Anwartschaftsrechts darauf und die Übertragung von Eigentum und sonstigen Rechten an unbeweglichen körperlichen Sachen von einem auf den anderen Ehegatten sowie die Begründung von dinglichen Rechten oder schuldrechtlichen Rechtsverhältnissen zugunsten des einen Ehegatten an unbeweglichen körperlichen Sachen des anderen anordnen.
  2. Absatz 2Steht eheliches Gebrauchsvermögen im Eigentum eines Dritten, so darf das Gericht die Übertragung von Rechten und Pflichten, die sich auf die Sache beziehen, nur mit Zustimmung des Eigentümers anordnen.

§ 87

Text

Paragraph 87,
  1. Absatz einsFür die Ehewohnung kann das Gericht, wenn sie kraft Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes eines oder beider Ehegatten benützt wird, die Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechtes von einem auf den anderen Ehegatten oder die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten eines Ehegatten anordnen. Die Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts an einer Ehewohnung nach Paragraph 82, Absatz 2, können die Ehegatten durch Vereinbarung ausschließen.
  2. Absatz 2Sonst kann das Gericht ohne Rücksicht auf eine Regelung durch Vertrag oder Satzung anordnen, daß ein Ehegatte an Stelle des anderen in das der Benützung der Ehewohnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis eintritt oder das bisher gemeinsame Rechtsverhältnis allein fortsetzt.

§ 88

Text

Paragraph 88,
  1. Absatz einsWird die Ehewohnung auf Grund eines Dienstverhältnisses benützt oder das Rechtsverhältnis daran im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis begründet, so darf das Gericht eine Anordnung hinsichtlich der Benützung einer solchen Wohnung nur mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Dienstwohnung zuständigen Rechtsträgers treffen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Zuweisung der Wohnung deswegen, weil sie überwiegend der Erfüllung der Dienstpflicht dient, wesentliche Interessen des Dienstgebers verletzen könnte oder
    2. Ziffer 2
      die Wohnung unentgeltlich oder gegen ein bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegendes Entgelt benützt wird oder
    3. Ziffer 3
      die Wohnung vom Dienstgeber als Teil des Entgelts für die geleisteten Dienste zur Verfügung gestellt wird.
  2. Absatz 2Wird die Ehewohnung nach Absatz eins, dem Ehegatten zugesprochen, der nicht der Dienstnehmer ist, so hat das Gericht ein angemessenes Benützungsentgelt festzusetzen. Das Wohnrecht dieses Ehegatten besteht nur so lange, als er sich nicht wieder verheiratet oder eine eingetragene Partnerschaft begründet, und kann von ihm nicht auf andere Personen übergehen oder übertragen werden.

§ 89

Text

Paragraph 89,

Bei der Aufteilung ehelicher Ersparnisse kann das Gericht die Übertragung von Vermögenswerten, gleich welcher Art, von einem auf den anderen Ehegatten und die Begründung eines schuldrechtlichen Benützungsrechts an einer Wohnung zugunsten eines Ehegatten anordnen.

§ 90

Text

Paragraph 90,
  1. Absatz einsDie Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung von dinglichen Rechten daran darf nur angeordnet werden, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann.
  2. Absatz 2Für gemeinsames Wohnungseigentum der Ehegatten kann das Gericht nur die Übertragung des Anteils eines Ehegatten am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum auf den anderen anordnen.

§ 91

Text

Ausgleich von Benachteiligungen

Paragraph 91,
  1. Absatz einsHat ein Ehegatte ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen frühestens zwei Jahre vor Einbringung der Klage auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft vor Einbringung der Klage aufgehoben worden ist, frühestens zwei Jahre vor dieser Aufhebung eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in einer Weise verringert, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht, so ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen.
  2. Absatz 2Wurde eheliches Gebrauchsvermögen oder wurden eheliche Ersparnisse in ein Unternehmen, an dem einem oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht, eingebracht oder für ein solches Unternehmen sonst verwendet, so ist der Wert des Eingebrachten oder Verwendeten in die Aufteilung einzubeziehen. Bei der Aufteilung ist jedoch zu berücksichtigen, inwieweit jedem Ehegatten durch die Einbringung oder Verwendung Vorteile entstanden sind und inwieweit die eingebrachten oder verwendeten ehelichen Ersparnisse aus den Gewinnen des Unternehmens stammten. Der Bestand des Unternehmens darf durch die Aufteilung nicht gefährdet werden.
  3. Absatz 3Gehört eine körperliche Sache, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient hat, zu einem Unternehmen, an dem einem oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht, und bleibt nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe nur einem Ehegatten der Gebrauch dieser Sache erhalten, so hat das Gericht dies bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse zugunsten des anderen Ehegatten angemessen zu berücksichtigen.

§ 92

Text

Schulden

Paragraph 92,

Bezüglich der im Paragraph 81, Absatz eins und im Paragraph 83, Absatz eins, genannten Schulden kann das Gericht bestimmen, welcher Ehegatte im Innenverhältnis zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.

§ 93

Text

Durchführung der Aufteilung

Paragraph 93,

In seiner Entscheidung hat das Gericht auch die zu ihrer Durchführung nötigen Anordnungen zu treffen und die näheren Umstände, besonders in zeitlicher Hinsicht, für deren Erfüllung zu bestimmen. Sind mit der Durchführung der Entscheidung Aufwendungen verbunden, so hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, welcher Ehegatte sie zu tragen hat.

§ 94

Text

Ausgleichszahlung

Paragraph 94,
  1. Absatz einsSoweit eine Aufteilung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht erzielt werden kann, hat das Gericht einem Ehegatten eine billige Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen.
  2. Absatz 2Das Gericht kann eine Stundung der Ausgleichszahlung oder deren Entrichtung in Teilbeträgen, tunlich gegen Sicherstellung, anordnen, wenn dies für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar ist.

§ 95

Text

Erlöschen des Aufteilungsanspruchs

Paragraph 95,

Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird.

§ 96

Text

Übergang des Aufteilungsanspruchs

Paragraph 96,

Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ist vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist.

§ 97

Text

Verträge

Paragraph 97,
  1. Absatz einsVereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung ehelicher Ersparnisse oder die Aufteilung der Ehewohnung regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes. Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung des übrigen ehelichen Gebrauchsvermögens regeln, bedürfen der Schriftform.
  2. Absatz 2Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens mit Ausnahme der Ehewohnung kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit die Vereinbarung in einer Gesamtbetrachtung des in die Aufteilung einzubeziehenden Vermögens im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung einen Teil unbillig benachteiligt, sodass ihm die Zuhaltung unzumutbar ist.
  3. Absatz 3Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Nutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit der andere Ehegatte oder ein gemeinsames Kind seine Lebensbedürfnisse nicht hinreichend decken kann oder eine deutliche Verschlechterung seiner Lebensverhältnisse hinnehmen müsste.
  4. Absatz 4Weicht das Gericht von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung ab, ist insbesondere auf die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse, die Dauer der Ehe sowie darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit der Vereinbarung eine rechtliche Beratung vorangegangen ist und in welcher Form sie geschlossen wurde.
  5. Absatz 5Die Absatz eins, bis 4 gelten nicht für solche Vereinbarungen, die die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe geschlossen haben.

§ 98

Text

Haftung für Kredite

Paragraph 98,
  1. Absatz einsEntscheidet das Gericht (Paragraph 92,) oder vereinbaren die Ehegatten (Paragraph 97, Absatz 5,, gegebenenfalls Paragraph 55 a, Absatz 2,), wer von beiden im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, verpflichtet ist, so hat das Gericht auf Antrag mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, daß derjenige Ehegatte, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallsbürge wird. Dieser Antrag muß in der Frist nach Paragraph 95, gestellt werden.
  2. Absatz 2Der Ausfallsbürge nach Absatz eins, kann - vorbehaltlich des Paragraph 1356, ABGB - nur wegen des Betrags belangt werden, der vom Hauptschuldner nicht in angemessener Frist hereingebracht werden kann, obwohl der Gläubiger gegen ihn nach Erwirkung eines Exekutionstitels
    1. Ziffer eins
      Fahrnis- oder Gehaltsexekution und
    2. Ziffer 2
      Exekution auf eine dem Gläubiger bekannte Liegenschaft des Hauptschuldners, die offensichtlich für die Forderung Deckung bietet, geführt sowie
    3. Ziffer 3
      Sicherheiten, die dem Gläubiger zur Verfügung stehen, verwertet hat.
    Müßte der Exekutionstitel im Ausland erwirkt oder müßten die angeführten Exekutionsmaßnahmen im Ausland durchgeführt werden, bedarf es ihrer nicht, soweit sie dem Gläubiger nicht möglich oder nicht zumutbar sind.
  3. Absatz 3Überdies kann der Bürge, dem der Rechtsstreit gegen den Hauptschuldner rechtzeitig verkündet worden ist (Paragraph 21, ZPO), dem Gläubiger Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur entgegenhalten, soweit sie auch der Hauptschuldner erheben kann.

§ 104

Text

Dritter Abschnitt
Sondervorschriften für Österreich

B. Ergänzungsvorschriften

Paragraph 104,

Paragraph 43, Absatz 2, Satz 2 gilt für den Fall, daß die Todeserklärung durch gerichtlichen Beschluß aufgehoben oder berichtigt wird.

§ 107

Text

Paragraph 107,

Die Paragraphen 76 und 79 sind nicht anzuwenden.

§ 108

Text

C. Verfahrensvorschriften

Anmerkung, Paragraph 108, aufgehoben durch Art. römisch II Ziffer 7, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1983,)

§ 109

Text

D. Übergangsbestimmungen
I. Trennung der Ehe dem Bande nach

Paragraph 109,

Die Trennung der Ehe dem Bande nach gemäß den bisherigen Gesetzen gilt als Scheidung der Ehe nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Der Trennung der Ehe dem Bande nach steht die richterliche Lösung einer Ehe nach dem bisherigen burgenländischen Eherecht und die vollstreckbar erklärte kirchliche Verfügung über die Nachsicht von einer nicht vollzogenen Ehe gleich.

§ 110

Text

Paragraph 110,

Ein Urteil, das auf Grund des bisherigen Rechts ergangen ist, steht in einem Scheidungsverfahren nach diesem Gesetz der Geltendmachung solcher Tatsachen nicht entgegen, die nach früherem Recht eine Trennung der Ehe dem Bande nach nicht rechtfertigten.

§ 111

Text

Paragraph 111,

  1. Absatz einsFür die Leistung des Unterhalts getrennter Ehegatten gelten, wenn darüber nichts vereinbart worden ist, für die Zukunft die Vorschriften dieses Gesetzes über den Unterhalt geschiedener Ehegatten. Dabei ist der im Trennungsurteil enthaltene Schuldausspruch zugrunde zu legen. Die bezeichneten Vorschriften gelten nicht, wenn beide Ehegatten für schuldig erklärt sind. Sind beide Ehegatten für schuldlos erklärt und wurde das Trennungsverfahren auf Antrag beider Ehegatten eingeleitet, so hat ein Ehegatte dem anderen Unterhalt zu gewähren, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten und der nach Paragraph 71, unterhaltspflichtigen Verwandten der Billigkeit entspricht. Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 und Absatz 2, ist entsprechend anzuwenden. Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenes Urteil steht einer neuen Regelung des Unterhalts nicht entgegen.
  2. Absatz 2Die Vorschriften des Absatz eins, gelten auch für vollstreckbar erklärte kirchliche Verfügungen über die Nachsicht von einer nicht vollzogenen Ehe. Ist eine Entscheidung über das Verschulden noch nicht gefällt worden, so steht sie den Gerichten zu, die über vermögensrechtliche Ansprüche zu entscheiden haben.

§ 112

Text

Paragraph 112,

Anmerkung, gegenstandslos)

§ 113

Beachte für folgende Bestimmung

§ 113 ist durch Zeitablauf gegenstandslos.

Text

Paragraph 113,

Die Fristen des Paragraph 57, enden frühestens sechs Monate, die Fristen des Paragraph 58, frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 114

Text

römisch II. Scheidung der Ehe von Tisch und Bett

Paragraph 114,

Die Wirkung der Scheidung einer Ehe von Tisch und Bett wird durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt. Der Scheidung der Ehe von Tisch und Bett steht die Trennung der Ehe von Tisch und Bett nach dem bisherigen burgenländischen Eherecht gleich.

§ 115

Text

Paragraph 115,

  1. Absatz einsJeder Ehegatte einer von Tisch und Bett geschiedenen Ehe kann den Antrag stellen, daß die Scheidung der Ehe im Sinne dieses Gesetzes ausgesprochen werde. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel einer der Ehegatten seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen im Lande Österreich hat, wenn es an einem solchen fehlt, das Bezirksgericht Innere Stadt in Wien. Eine Klage auf Scheidung der Ehe nach den Vorschriften dieses Gesetzes ist ausgeschlossen.
  2. Absatz 2Über den Antrag ist nach den Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen zu verhandeln und zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn feststeht, daß die Ehegatten sich nicht wieder vereinigt haben. Eine Prüfung des Verschuldens findet nicht statt. Der stattgebende Beschluß steht einem Scheidungsurteil im Sinne diese Gesetzes gleich. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist dem Amte des Reichsstatthalters in Österreich zu übermitteln. Dieses veranlaßt die Anmerkung im Eheregister (Trauungsmatrik).
  3. Absatz 3In Ansehung der Vermögensverhältnisse bleibt es bei der anläßlich der Scheidung von Tisch und Bett getroffenen Regelung. Jedoch gelten für die Leistung des Unterhalts der nicht einverständlich von Tisch und Bett geschiedenen Ehegatten, wenn darüber nichts vereinbart worden ist, für die Zukunft die Vorschriften dieses Gesetzes. Dabei ist der im Scheidungsurteil enthaltene Schuldausspruch zugrunde zu legen. Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenes Urteil steht einer neuen Regelung des Unterhalts nicht entgegen.
  4. Absatz 4Der nicht aus seinem Verschulden von Tisch und Bett geschiedene Ehegatte behält das gesetzliche Erbrecht. Dem Ehegatten aus einer späteren Ehe steht es nur zu, wenn ein Ehegatte aus der früheren Ehe nicht vorhanden oder wenn er nicht erbberechtigt ist.
  5. Absatz 5An einem kraft Gesetzes, Satzung oder Vertrags einem Ehegatten zustehenden Anspruch (Anwartschaft) auf einen Versorgunsgenuß wird nichts geändert. Ein Verzicht auf den Versorgungsgenuß ist wirksam, wenn er dem eigenen Ehegatten oder dessen Ehegatten aus der späteren Ehe oder der Stelle gegenüber erklärt worden ist, die zur Anweisung der Dienst- und Ruhebezüge des eigenen Ehegatten berufen ist; einer ausdrücklichen Annahme des Verzichts bedarf es nicht.

§ 116

Text

Paragraph 116,

Die Feststellung eines Ehebruchs in einem Urteil auf Scheidung der Ehe von Tisch und Bett hat die gleiche Wirkung wie nach Paragraph 9, die Feststellung eines Ehebruchs in einem Scheidungsurteil.

§ 117

Beachte für folgende Bestimmung

§ 117 ist durch Zeitablauf gegenstandslos.

Text

Paragraph 117,

  1. Absatz einsAnhängige Verfahren wegen nicht einverständlicher Scheidung der Ehe von Tisch und Bett sind als Verfahren wegen Scheidung der Ehe nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortzusetzen, wenn das Begehren danach geändert wird. Ein neuer Scheidungsgrund im Sinne dieses Gesetzes kann noch geltend gemacht werden. Beides ist auch noch im Rechtsmittelverfahren zulässig. Andernfalls ist die Klage abzuweisen.
  2. Absatz 2Anhängige Anträge auf einverständliche Scheidung einer Ehe von Tisch und Bett sind abzuweisen.

§ 118

Text

römisch III. Ungültigerklärung der Ehe

Paragraph 118,

  1. Absatz einsDie Gültigkeit einer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenen Ehe bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen. Für die vor dem 1. Mai 1934 vor einem Priester der katholischen Kirche geschlossenen Ehen gelten ausschließlich die Vorschriften, die vor diesem Tage in Kraft standen. Sie sind auch maßgebend, wenn die Ehegatten einer vor dem staatlichen Trauungsorgan abgeschlossenen Ehe ihre Eheerklärung nach dem 30. April 1934 vor einem katholischen Priester erneuert haben.
  2. Absatz 2Ist der Ungültigkeitsgrund einem der Gründe gleichartig, die nach diesem Gesetz die Aufhebung der Ehe rechtfertigen, so finden jedoch die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Aufhebung der Ehe Anwendung. Die Frist für die Klage auf Aufhebung endet frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
  3. Absatz 3Eine nach den bisherigen Gesetzen ungültige Ehe ist als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten am 1. April 1938 noch als Ehegatten miteinander gelebt haben und der Grund, auf dem die Ungültigkeit beruht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes weder zur Nichtigerklärung noch zur Aufhebung der Ehe führen könnte.

§ 119

Text

Paragraph 119,

Wurde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ehe für ungültig erklärt, wurden ihr die bürgerlichen Rechtswirkungen aberkannt oder wurde eine kirchliche Ungültigkeitsentscheidung für vollstreckbar erklärt, so gilt dies als Nichtigerklärung im Sinne dieses Gesetzes. Paragraph 31, ist nicht anzuwenden.

§ 120

Beachte für folgende Bestimmung

§ 120 ist durch Zeitablauf gegenstandslos.

Text

Paragraph 120,

  1. Absatz einsEin anhängiges Ungültigkeitsverfahren (Verfahren zur Aberkennung der bürgerlichen Rechtswirkungen) ist als Verfahren zur Nichtigerklärung oder zur Aufhebung der Ehe nur fortzusetzen, wenn ein am Verfahren bereits Beteiligter, der nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Einleitung eines solchen Verfahrens befugt wäre, dies begehrt. Andernfalls ist das Verfahren einzustellen.
  2. Absatz 2Eine kirchliche Ungültigkeitsentscheidung kann nicht mehr vollstreckbar erklärt werden.

§ 121

Beachte für folgende Bestimmung

§ 121 Abs. 2 und 3 sind durch Zeitablauf gegenstandslos.

Text

römisch IV. Besondere Bestimmungen über die mit Nachsicht vom Ehehindernis des Ehebandes geschlossenen Ehen

Paragraph 121,

  1. Absatz einsEine mit Nachsicht vom Ehehindernis des Ehebandes geschlossene und nicht bereits rechtskräftig für ungültig erklärte Ehe gilt als eine von Anfang an gültige Ehe, es sei denn, daß auf Grund eines vor dem 1. Jänner 1939 gestellten Antrags gerichtlich festgestellt wird, daß die Ehegatten am 1. April 1938 nicht mehr als Ehegatten miteinander gelebt haben. In diesem Falle ist die Ehe für nichtig zu erklären. Ist ein Ehegatte vor dem 1. April 1938 gestorben, so tritt an die Stelle dieses Tages der Todestag des Ehegatten. Der Nichtigerklärung steht nicht entgegen, daß die Ehe vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Gerichten etwa für gültig erklärt worden sein sollte.
  2. Absatz 2Der Antrag kann von jedem der beiden Ehegatten und von dem Ehegatten der früheren Ehe gestellt werden. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der letzte gemeinsame Wohnsitz der Ehegatten der späteren Ehe im Lande Österreich gelegen ist, wenn es an einem solchen fehlt, das Bezirksgericht Innere Stadt in Wien. Das Gericht hat nach den Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen zu verhandeln und zu entscheiden.
  3. Absatz 3Anhängige Verfahren zur Untersuchung der Gültigkeit einer mit Nachsicht vom Ehehindernis des Ehebandes geschlossenen Ehe wegen dieses Ehehindernisses sind einzustellen.

§ 122

Text

Paragraph 122,

  1. Absatz einsWird in der Frist des Paragraph 121, ein Antrag nicht gestellt oder wird er rechtskräftig abgewiesen, so gilt die frühere Ehe, von deren Bande Nachsicht erteilt wurde, mit der Eingehung der späteren Ehe als im Sinne dieses Gesetzes geschieden.
  2. Absatz 2Ist die frühere Ehe, von deren Bande Nachsicht erteilt worden ist, von Tisch und Bett geschieden, so finden die Vorschriften des Paragraph 115, Absatz 3 bis 5 Anwendung. Diese Vorschriften sind sinngemäß in den Fällen anzuwenden, in denen die frühere Ehe, von deren Bande Nachsicht erteilt wurde, nicht von Tisch und Bett geschieden war. Für die Leistung des Unterhalts gelten in diesen Fällen, soweit darüber nichts vereinbart worden ist, für die Zukunft die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Entscheidung steht den Gerichten zu, die über vermögensrechtliche Ansprüche zu entscheiden haben, wobei für die Frage des Verschuldens maßgebend ist, welcher der Ehegatten einen Tatbestand gesetzt hat, der als Scheidungsgrund in Betracht käme. Wird die Schuldlosigkeit beider Ehegatten festgestellt, so gilt Paragraph 111, Absatz eins, Satz 4 und 5 sinngemäß.

§ 123

Beachte für folgende Bestimmung

§ 123 ist durch Zeitablauf gegenstandslos.

Text

Paragraph 123,

  1. Absatz einsBeschlüsse auf Grund von Anträgen nach Paragraph 121, sind den antragsberechtigten Personen zuzustellen.
  2. Absatz 2Eine Ausfertigung der rechtskräftigen Beschlüsse ist dem Amte des Reichsstatthalters in Österreich mitzuteilen. Dieses veranlaßt, daß, wenn dem Antrag stattgegeben wurde, im Eheregister (Trauungsmatrik) die Nichtigerklärung der mit Nachsicht vom Ehehindernis des Ehebandes geschlossenen Ehe, wenn aber der Antrag abgewiesen wurde, die Scheidung der früheren Ehe im Sinne dieses Gesetzes angemerkt wird.

§ 124

Beachte für folgende Bestimmung

§ 124 ist durch Zeitablauf gegenstandslos.

Text

Paragraph 124,

  1. Absatz einsBeim Bezirksgericht Innere Stadt in Wien wird eine Sammelstelle für die nach Paragraph 121, gestellten Anträge und für die auf Grund dieser Anträge ergangenen Beschlüsse errichtet. Der Sammelstelle ist von jedem Antrag eine Abschrift und von jedem rechtskräftigen Beschluß über einen solchen Antrag eine Ausfertigung zu übermitteln.
  2. Absatz 2Das Nähere über die Einrichtung der Sammelstelle regelt der Präsident des Oberlandesgerichts Wien.
  3. Absatz 3In die Sammlung kann jedermann Einsicht nehmen. Auf Antrag ist vom Bezirksgericht Innere Stadt in Wien eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, daß vor dem 1. Jänner 1939 ein Antrag nicht eingelangt ist, oder daß ein Antrag eingelangt ist und welcher rechtskräftige Beschluß darüber ergangen ist.

§ 125

Beachte für folgende Bestimmung

§ 125 ist durch Zeitablauf gegenstandslos.

Text

Paragraph 125,

  1. Absatz einsWurde vor dem 1. Jänner 1939 in einem Falle des Paragraph 121, ein Antrag nicht gestellt, so hat der Ehegatte, der die spätere Ehe mit Nachsicht vom Ehehindernis des Ehebandes geschlossen hat, und wenn er nicht mehr am Leben ist, sein Ehegatte aus der späteren Ehe die Pflicht, ohne Verzug beim Bezirksgericht Innere Stadt in Wien den Antrag zu stellen, die Anmerkung der Scheidung der früheren Ehe gemäß diesem Gesetz im Eheregister (Trauungsmatrik) zu veranlassen. Liegen die Voraussetzungen für diese Eintragung vor, so hat das Bezirksgericht Innere Stadt in Wien den Antrag mit einem dies bestätigenden Vermerk dem Amte des Reichsstatthalters zur weiteren Verfügung zu übermitteln. Zur Antragstellung berechtigt ist auch der Ehegatte aus der früheren Ehe. Dem Antrag sind Trauungsscheine über beide Ehen und der Bescheid über die Nachsicht vom Bande der früheren Ehe anzuschließen oder doch darin genaue Angaben über die Eheschließungen und die Nachsichterteilung zu machen.
  2. Absatz 2Ein Ehegatte, der schuldhaft der ihm nach Absatz eins, obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, begeht eine Übertretung und wird vom Gerichte an Geld bis zu einhundertfünfzig Reichsmark oder mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.

§ 126

Beachte für folgende Bestimmung

§ 126 ist durch Zeitablauf gegenstandslos.

Text

Paragraph 126,

Eingaben, Protokolle und Beilagen gemäß den Paragraphen 124 und 125 sind gebührenfrei.

§ 127

Text

Paragraph 127,

Ist eine Ehe, die mit Nachsicht vom Ehehindernis des Ehebandes geschlossen worden ist, wegen dieses Hindernisses für nichtig erklärt worden, so sind die Ehegatten, wenn darüber nichts vereinbart worden ist, unter denselben Voraussetzungen zum Unterhalt verpflichtet, wie wenn die Ehe gültig geschlossen und geschieden worden wäre. Für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes kann auf Grund dieser Vorschrift ein Unterhalt nicht begehrt werden. Das Gericht, das über die vermögensrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat, hat festzustellen, ob sich ein Ehegatte während der Dauer der Ehe eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das als Scheidungsgrund anzusehen wäre, wenn die Ehe gültig wäre. Paragraph 111, Absatz eins, Satz 4 und 5 gilt sinngemäß.

§ 128

Text

römisch fünf. Aufhebung bisheriger Vorschriften

Paragraph 128,

Vorschriften des österreichischen Rechts, die Gegenstände betreffen, die in diesem Gesetz geregelt sind, verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit.

§ 129

Text

Vierter Abschnitt
Schlußbestimmungen

Paragraph 129,

Dieses Gesetz tritt am 1. August 1938 in Kraft. Die Vorschriften des Paragraph 112, Absatz 2 und 3, des Paragraph 117, Absatz 2,, des Paragraph 120, Absatz 2 und des Paragraph 121, Absatz 3, treten mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

§ 130

Text

Paragraph 130,

  1. Absatz einsWo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Bestimmungen aufgehoben oder geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden neuen Vorschriften.
  2. Absatz 2Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der im Absatz eins, bezeichneten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird.

§ 131

Text

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Juli 2018

Paragraph 131,

Für das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, (2. ErwSchG), gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Die Paragraphen eins,, 15, 22, 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b samt Überschriften, die Überschrift vor Paragraph 31 und der Entfall der Paragraphen 2,, 3, 51 und 102 samt Überschriften in der Fassung des 2. ErwSchG treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Paragraphen eins und 22 in der Fassung des 2. ErwSchG sind anzuwenden, wenn die Ehe nach dem 30. Juni 2018 begründet wird. Die Paragraphen 28,, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b in dieser Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde.

Art. 2

Text

Artikel II
Sinngemäße Geltung ehe- und gebührenrechtlicher Bestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1975,, zu den Paragraphen 62, – 65 und 105, dRGBl. römisch eins S 807/1938)

Die folgenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für den geschiedenen Ehemann:

  1. Ziffer eins
    die Paragraphen 62 bis 65 und 105 des Gesetzes vom 6. Juli 1938, deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 807, zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 108/1973;
Anmerkung, Ziffer 2, degenstandslos aufgrund Art. römisch III Ziffer 2, des BG Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1983,.)
Anmerkung, Ziffer 3, gegenstandslos aufgrund Art. römisch IV des BG Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1983,.)
Anmerkung, Ziffer 4, gegenstandslos aufgrund TP 12 F Litera c, Ziffer 3, GGG, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,.)

Art. 5 § 1

Text

Artikel V

Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1975,, zu dRGBl. römisch eins S 807/1938)

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, soweit nicht der Absatz 2, etwas anderes bestimmt, mit dem 1. Jänner 1976 in Kraft.
  2. Absatz 2Der Absatz eins, des Paragraph 93, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Art. römisch eins und der Absatz 3, des Paragraph 93,, soweit er sich auf den Absatz eins, bezieht, sowie der Art. römisch II treten mit dem 1. Jänner 1977 in Kraft.
  3. Absatz 3Bei den Ehen, die zwischen dem 1. Jänner und dem 31. Dezember 1976 geschlossen werden, erwirbt die Frau wie bisher den Familiennamen des Mannes.

Art. 7

Text

Artikel VII
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,, zu Paragraph 65,, Bundesgesetzblatt Nr. 807 aus 1938,)

  1. Ziffer eins
    Dieses Bundesgesetz tritt, sofern nichts anderes angeordnet ist, mit 1. Mai 1995 in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Verordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes können vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wirksam werden.
  3. Ziffer 3
    Der Paragraph 65, Ehegesetz und Tarifpost 12 Litera c, Ziffer 3, Gerichtsgebührengesetz sind in Verfahren weiter anzuwenden, die vor dem 7. November 1994 anhängig gemacht worden sind.

Art. 7

Text

Artikel VII
Inkrafttreten, Aufhebung einer Gesetzesbestimmung,

Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1999,, zu Paragraphen 47,, 48, 68a, 69b, 82 und 91, dRGBl. römisch eins S 807/1938)

  1. Ziffer eins
    Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Der ungarische Gesetz-Artikel römisch 31 vom Jahre 1894 über das Eherecht wird aufgehoben.
  3. Ziffer 3
    Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über Scheidungsklagen, die auf Paragraphen 47, oder 48 Ehegesetz gestützt wurden, sind die bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen anzuwenden.
  4. Ziffer 4
    Paragraphen 68 a und 69b Ehegesetz sind auf Unterhaltsansprüche auf Grund von Scheidungen anzuwenden, bei denen die mündliche Streitverhandlung erster Instanz im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht geschlossen war.
  5. Ziffer 5
    Paragraph 82, Absatz 2 und Paragraph 91, Ehegesetz sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes auf Ansprüche auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse auf Grund von Scheidungen, bei denen die mündliche Streitverhandlung erster Instanz im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht geschlossen war, ansonsten aber in der bisher in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden.
  6. Ziffer 6
    Paragraph 382 e, Absatz eins,, 2 und 4 EO ist in einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten anzuwenden, wenn die Entscheidung erster Instanz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht ergangen ist. Paragraph 382 e, Absatz 3, EO ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitete Verfahren dieser Art nicht anzuwenden.

Art. 18 § 1

Text

Artikel 18
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Personenbezogene Bezeichnungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,, zu den Paragraphen 82,, 87, 97 und 98, dRGBl. römisch eins S 807/1938)

Paragraph eins,

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Art. 18 § 2

Text

Artikel XVIII
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1977,, zu den Paragraphen 23 und 29, dRGBl. römisch eins S 807/1938)

Paragraph 2,

Ist ein Kind vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geboren und die Ehe, aus der es stammt, nach den Paragraphen 23 und 29 des Ehegesetzes für nichtig erklärt oder die Unehelichkeit des Kindes festgestellt worden, so ist seine Unehelichkeit nach den bisherigen Gesetzen zu beurteilen.

Art. 18 § 3

Text

Artikel 18
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,, zu den Paragraphen 82,, 87, 97 und 98, dRGBl. römisch eins S 807/1938)

Paragraph 3,

Paragraph 181, ABGB, Paragraph 95, AußStrG, die Paragraphen 82,, 87, 97 und 98 EheG sowie Paragraph 460, ZPO sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag oder die Klage nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wird.

Art. 18 § 4

Text

Artikel 18
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,, zu den Paragraphen 82,, 87, 97 und 98, dRGBl. römisch eins S 807/1938)

Paragraph 4,

Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Art. 23 § 3

Text

Artikel XXIII
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1978,, zu den Paragraphen 61,, 66, 67 und 69, dRGBl. römisch eins S 807/1938)

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen gelten rückwirkend auch für die Mitwirkung eines Ehegatten, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet worden ist; für den Beginn der Verjährung ist das Ende des Monats maßgebend, in dem die Leistung erbracht worden ist.

    Anmerkung, Absatz 2, ÜR zum ABGB, JGS Nr. 946/1811.)

  2. Absatz 3Der Paragraph 55, Ehegesetz und der Absatz 2, des Paragraph 45 a, ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind in einem bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen anhängigen Verfahren nicht anzuwenden, es sei denn, die mündliche Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, ist noch nicht geschlossen (Paragraph 76, Absatz eins, der Durchführungsverordnung zum Ehegesetz).
  3. Absatz 4Die Paragraphen 61 und 69 Ehegesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden, wenn das Urteil, mit dem die Ehe geschieden wird oder worden ist, auf der bisher geltenden Fassung des Paragraph 55, Ehegesetz beruht.
  4. Absatz 5Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse sowie die Paragraphen 66 und 67 Ehegesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden, wenn die Rechtskraft des auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe lautenden Urteils vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten ist oder, sofern das Verfahren über die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch anhängig ist, die mündliche Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, schon geschlossen ist (Paragraph 76, Absatz eins, der Durchführungsverordnung zum Ehegesetz).
  5. Absatz 6Soweit die in den Absatz 2 bis 5 bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden sind, ist das bisher geltende Recht maßgeblich.

Art. 31

Text

Artikel XXXI
Justizverwaltungsmaßnahmen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,, zu den Paragraphen 45 und 107, dRGBl. römisch eins S 807/1938)

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.

Art. 32 § 9

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,, zu Paragraph 45,, dRGBl. römisch eins S 807/1938)

Paragraph 9,

Paragraph 45, Ehegesetz ist in ab 1. Jänner 2005 bei Gericht anhängig gemachten Verfahren auch auf vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehen anzuwenden.

Art. 79

Text

7. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu den Paragraphen 9,, 24, 28, 67, 69, 75 und 88, Bundesgesetzblatt Nr. 807 aus 1938,)

  1. Absatz einsArtikel 2, (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Artikel 3, (Änderung des Ehegesetzes), Artikel 4, (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Artikel 6, (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Artikel 7, (Änderung des Strafgesetzbuches), Artikel 27, (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Artikel 28, (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Artikel 29, (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Artikel 30, (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Artikel 31, (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Artikel 33, (Änderung der Bundesabgabenordnung), Artikel 34, (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Artikel 61, (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Artikel 62, (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Artikel 63, (Änderung des Apothekengesetzes), Artikel 72, (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Artikel 76, (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Artikel 77, (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Artikel 78, (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, und 61 StGB vorzugehen.