Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Handelsvertretergesetz, Fassung vom 05.06.1992

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Nur noch anzuwenden auf andere Vermittler im Sinn des § 29; im
übrigen aufgehoben durch § 29 Abs. 2 des
Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993.

Langtitel

Bundesgesetz vom 24. Juni 1921 über die Rechtsverhältnisse der selbständigen Handelsvertreter (Handelsvertretergesetz)
StF: BGBl. Nr. 348/1921

§ 1

Text

Begriff des selbständigen Handelsvertreters

§ 1.

  1. (1) Wer von einem anderen (Geschäftsherrn) mit der Vermittlung oder Abschließung von Handelsgeschäften oder überhaupt von Rechtsgeschäften über bewegliche Sachen, Rechte oder Arbeiten in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbemäßig ausübt, ist Handelsvertreter.
  2. (2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. 22 Z 1, RGBl. I S. 1999/1938.)

§ 2

Text

Pflichten des Handelsvertreters

§ 2.

  1. (1) Der Handelsvertreter hat das Interesse des Geschäftsherrn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen; er ist insbesondere verpflichtet, dem Geschäftsherrn die erforderlichen Nachrichten zu geben und ihn ohne Verzug von jedem Geschäft in Kenntnis zu setzen, das er für ihn abgeschlossen hat.
  2. (2) Der Handelsvertreter haftet für ein Verschulden seiner Leute und anderer Personen, deren er sich bei der Ausübung seiner Tätigkeit bedient.

§ 3

Text

Befugnisse des Handelsvertreters

§ 3.

  1. (1) Der Handelsvertreter kann Geschäfte im Namen und für Rechnung des Geschäftsherrn nur dann abschließen, wenn er hierzu ermächtigt ist.
  2. (2) Hat ein Handelsvertreter, der nur mit der Vermittlung von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Geschäftsherrn mit dem Dritten abgeschlossen, so gilt es als vom Geschäftsherrn genehmigt, wenn dieser nicht ohne Verzug, nachdem er vom Abschlusse des Geschäftes Kenntnis erlangt hat, dem Dritten erklärt, daß er das Geschäft ablehne.

§ 4

Text

§ 4.

  1. (1) Zahlungen für den Geschäftsherrn kann der Handelsvertreter nur dann annehmen, wenn er hierzu ermächtigt ist.
  2. (2) Lautet die Vollmacht auf die Berechtigung zur Annahme von Zahlungen, so gilt der Handelsvertreter nur als ermächtigt, Zahlungen, die den vereinbarten Bedingungen entsprechen, in Empfang zu nehmen. Sie erstreckt sich dagegen nicht auf die Befugnis, die beim Abschlusse des Geschäftes vereinbarten Zahlungsbedingungen abzuändern, insbesondere Vergleiche zu schließen oder Nachlässe zu gewähren.
  3. (3) Ist der Handelsvertreter als Handlungsreisender tätig, so gilt er als ermächtigt, den Kaufpreis aus den von ihm abgeschlossenen Verkäufen einzuziehen oder dafür Zahlungsfristen zu bewilligen.
  4. (4) Die Anzeige von Mängeln einer Ware, die Erklärung, daß eine Ware zur Verfügung gestellt wird und andere Erklärungen, durch welche die Kundschaft ihre Rechte wahrt, können auch dem Handelsvertreter gegenüber abgegeben werden.
  5. (5) Der Handelsvertreter ist berechtigt, das dem Geschäftsherrn zustehende Recht auf Feststellung des Zustandes der Ware auszuüben; zu Verfügungen über die Ware ist er, sofern nicht deren Beschaffenheit es dringend erfordert, im Zweifel nicht ermächtigt.
  6. (6) Beschränkungen der Vollmacht des Handelsvertreters braucht ein Dritter gegen sich nur gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.

§ 5

Text

Verbot der Annahme von Belohnungen.

§ 5.

  1. (1) Der Handelsvertreter darf mangels eines abweichenden, für den betreffenden Geschäftszweig bestehenden Gebrauches ohne Einwilligung des Geschäftsherrn von dem Dritten, mit dem er für den Geschäftsherrn Geschäfte abschließt oder vermittelt, eine Provision oder sonstige Belohnung nicht annehmen.
  2. (2) Der Geschäftsherr kann vom Handelsvertreter die Herausgabe der unrechtmäßig empfangenen Provision oder Belohnung und den Ersatz des diesen Betrag übersteigenden Schadens verlangen.

§ 6

Text

Provision

§ 6.

  1. (1) Dem Handelsvertreter gebührt für jedes durch seine Tätigkeit zustande gekommene Geschäft eine Provision.
  2. (2) Der Anspruch auf die Provision wird mangels anderer Vereinbarung mit dem Abschlusse des Geschäftes erworben. Bei Verkaufsgeschäften gilt der Anspruch im Zweifel in diesem Zeitpunkte als erworben, wenn eine Zahlung beim Geschäftsherrn eingegangen ist und nur nach Verhältnis des eingegangenen Betrages.
  3. (3) Ist die Ausführung eines vom Handelsvertreter oder durch dessen Vermittlung abgeschlossenen Geschäftes oder die Gegenleistung des Dritten, mit dem das Geschäft abgeschlossen worden ist, infolge Verhaltens des Geschäftsherrn ganz oder teilweise unterblieben, so kann der Handelsvertreter die volle Provision verlangen, es sei denn, daß für das Verhalten des Geschäftsherrn wichtige Gründe auf Seite des Dritten vorliegen.
  4. (4) Soweit nicht ein abweichender Gebrauch für den betreffenden Geschäftszweig besteht, wird ein Anspruch auf die Provision durch die bloße Namhaftmachung des Dritten nicht erworben.

§ 7

Text

Für direkte Geschäfte.

§ 7.

Dem Handelsvertreter gebührt im Zweifel die Provision auch für solche Geschäfte, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung während der Dauer des Vertragsverhältnisses zwischen der ihm zugewiesenen oder von ihm zugeführten Kundschaft und dem Geschäftsherrn zustande gekommen sind.

§ 8

Text

Gebietsvertreter

§ 8.

  1. (1) Ist der Handelsvertreter ausdrücklich für ein bestimmtes Gebiet als alleiniger Vertreter des Geschäftsherrn bestellt, so gebührt ihm im Zweifel die Provision auch für solche Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung während der Dauer des Vertragsverhältnisses durch den Geschäftsherrn oder für diesen mit der zum Gebiete des Handelsvertreters gehörigen Kundschaft abgeschlossen worden sind.
  2. (2) Diese Vorschrift ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Handelsvertreter für einen bestimmten Kundenkreis als alleiniger Vertreter des Geschäftsherrn bestellt ist.

§ 9

Text

Nach Beendigung des Vertragverhältnisses.

§ 9.

  1. (1) Für Geschäfte, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zustande gekommen sind, gebührt dem Handelsvertreter die Provision nur dann, wenn das Geschäft von ihm eingeleitet und derart vorbereitet wurde, daß der Abschluß hauptsächlich auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist.
  2. (2) Wenn hiernach mehreren Handelsvertretern ein Anspruch auf die Provision zusteht, ist sie nach Verhältnis ihrer Tätigkeit in billiger Weise unter sie zu verteilen.

§ 10

Text

Verhinderung am Verdienst.

§ 10.

  1. (1) Wird ein Handelsvertreter vom Geschäftsherrn vertragswidrig verhindert, Provisionen in dem vereinbarten oder in dem nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwartenden Umfange zu verdienen, so gebührt ihm eine angemessene Entschädigung.
  2. (2) Das gleiche gilt, wenn die Verhinderung dadurch entstanden ist, daß der Geschäftsherr während der Dauer des Vertragsverhältnisses sein Unternehmen veräußert oder den Betrieb der Waren einer gemeinschaftlichen Verkaufsstelle (Kartell) übergeben hat.

§ 11

Text

Höhe der Provision.

§ 11.

  1. (1) Die Höhe der Provision richtet sich mangels anderer Vereinbarung nach den für den betreffenden Geschäftszweig am Orte der Niederlassung des Handelsvertreters üblichen Sätzen.
  2. (2) Nachlässe, die der Geschäftsherr dem Dritten gewährt hat, dürfen mangels eines abweichenden, für den betreffenden Geschäftszweig bestehenden Gebrauches bei Berechnung der Provision nur dann abgezogen werden, wenn sie beim Abschluß des Geschäftes vereinbart worden sind.

§ 12

Text

Ersatz der Auslagen.

§ 12.

  1. (1) Für die durch den Geschäftsbetrieb entstandenen allgemeinen Kosten und Auslagen kann der Handelsvertreter Ersatz nicht verlangen.
  2. (2) Dagegen hat ihm der Geschäftsherr mangels anderer Vereinbarung oder eines abweichenden Handelsgebrauches die Auslagen für Porti, Telegramme, Ferngespräche und Musterkoffer sowie die besonderen Barauslagen zu vergüten, die er infolge Auftrages des Geschäftsherrn aufwenden mußte.

§ 13

Text

Fälligkeit der Provision.

§ 13.

Der Anspruch auf die Provision wird an dem Tage fällig, an dem nach der getroffenenen Vereinbarung oder nach dem Gesetze die Abrechnung stattfinden soll.

§ 14

Text

Abrechnung und Vorschußleistung.

§ 14.

  1. (1) Über die Provisionsansprüche ist mit Ende eines jeden Kalendervierteljahres, wenn aber das Vertragsverhältnis vor Ablauf eines Kalendervierteljahres gelöst wird, innerhalb eines Monats, nachdem der Anspruch unbedingt erworben wurde, abzurechnen.
  2. (2) Der Handelsvertreter kann einen seinen unbedingt erworbenen Provisionsforderungen und seinen Barauslagen entsprechenden Vorschuß verlangen.

§ 15

Text

Buchauszug und Büchereinsicht.

§ 15.

  1. (1) Der Handelsvertreter kann die Mitteilung eines Buchauszuges über die Geschäfte verlangen, für die ihm Provision gebührt.
  2. (2) Wenn der Handelsvertreter glaubhaft macht, daß der Buchauszug unrichtig oder unvollständig ist oder daß ihm die Mitteilung eines Buchauszuges verweigert wurde, kann er, auch vor dem Prozesse, bei dem Bezirksgerichte, in dessen Sprengel sich die Handelsbücher befinden, deren Vorlegung beantragen.
  3. (3) Von dem Inhalte der Handelsbücher ist, soweit er die Ansprüche des Handelsvertreters betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und erforderlichenfalls ein Auszug anzufertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Richter insoweit offen zu legen, als dies zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist.
  4. (4) Erhebt der Geschäftsherr gegen die persönliche Einsichtnahme durch den Handelsvertreter Widerspruch und kommt eine Einigung der Parteien auf einen Vertrauensmann nicht zustande, so kann der Richter anordnen, daß die Bücher durch einen vom Gerichte bestellten Buchsachverständigen eingesehen werden.
  5. (5) Im übrigen sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Sicherung von Beweisen entsprechend anzuwenden.

§ 16

Text

Gewinnbeteiligung.

§ 16.

  1. (1) Ist bedungen, daß das Entgelt des Handelsvertreters ganz oder zum Teil in einem Anteil an dem Gewinne aus allen oder aus bestimmten Geschäften bestehen oder daß der Gewinn in anderer Art für die Höhe des Entgelts maßgebend sein soll, so ist nach Ablauf des Geschäftsjahres auf Grund der Bilanz abzurechnen.
  2. (2) Der Handelsvertreter kann die Einsicht der Bücher verlangen, soweit dies zur Prüfung der Richtigkeit dieser Abrechnung erforderlich ist.

§ 17

Text

Verjährung.

§ 17.

  1. (1) Die Ansprüche auf Provision und Ersatz der Barauslagen verjähren in drei Jahren.
  2. (2) Die Verjährung beginnt für Ansprüche, die in die Abrechnung einbezogen wurden, mit dem Schluß des Jahres, in dem die Abrechnung stattgefunden hat, für Ansprüche dagegen, die in die Abrechnung nicht einbezogen wurden, mit dem Schluß des Jahres, in dem das Vertragsverhältnis gelöst worden ist. Für Ansprüche, hinsichtlich deren erst nach Lösung des Vertragsverhältnisses Abrechnung zu pflegen war, beginnt die Verjährung mit dem Schluß des Jahres, in dem die Abrechnung hätte stattfinden sollen.
  3. (3) Ist der Anspruch bei dem Geschäftsherrn angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen der schriftlichen Antwort des Geschäftsherrn gehemmt.

§ 18

Text

Zurückbehaltungsrecht.

§ 18.

Dem Handelsvertreter steht unter den in Artikel 313 und 314 H. G. B. angegebenen Voraussetzungen das kaufmännische Zurückhaltungsrecht auch an den ihm vom Geschäftsherrn übergegebenen

Mustern zu. Die Vorschrift des Artikels 313, Absatz 2, H. G. B. steht der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes an den Mustern nicht entgegen, wenn das Vertragsverhältnis gelöst worden ist. Doch ist der Handelsvertreter verpflichtet, die Muster ohne Verzug zurückzustellen, wenn der Geschäftsherr einen dem Werte der Muster oder der Höhe der Forderung entsprechenden Betrag bei Gericht erlegt oder anderweitige Sicherheit für diesen Betrag leistet.

§ 19

Text

Endigung des Verhältnisses.

a) Kündigung.

§ 19.

  1. (1) Das Vertragsverhältnis endet mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen wurde.
  2. (2) Ist das Vertragsverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es von jedem Teil mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres nach vorgängiger sechswöchiger Kündigung gelöst werden; hat das Vertragsverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert, so beträgt die Kündigungsfrist drei Monate.
  3. (3) Die Kündigungsfrist muß immer für beide Teile gleich sein. Wurden ungleiche Fristen vereinbart, so gilt für beide Teile die längere Frist.

§ 20

Text

b) Kündigung zur Unzeit.

§ 20.

Ist eine kürzere als die im § 19, Absatz 2, festgesetzte Kündigungsfrist oder der Ausschluß einer Kündigungsfrist vereinbart worden, so darf gleichwohl in Geschäftszweigen, bei denen der hauptsächlichste Geschäftsverkehr auf bestimmte Zeitabschnitte beschränkt ist, nicht derart gekündigt werden, daß das Vertragsverhältnis während dieses Zeitabschnittes oder unmittelbar vorher endet, es sei denn, daß ein wichtiger Grund für die vorzeitige Lösung des Vertragsverhältnisses vorliegt.

§ 21

Text

Vorzeitige Lösung.

§ 21.

Das Vertragsverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wird, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst werden.

§ 22

Text

Auflösungsgründe auf Seite des Geschäftsherrn.

§ 22.

Als ein wichtiger Grund, der den Geschäftsherrn zur vorzeitigen Lösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, ist insbesondere anzusehen:

  1. 1.
    wenn der Handelsvertreter unfähig wird, seine Tätigkeit auszuüben;
  2. 2.
    wenn sich der Handelsvertreter einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Geschäftsherrn unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er entgegen der Vorschrift des § 5 eine Provision oder sonstige Belohnung annimmt, wenn er dem Geschäftsherrn Aufträge übermittelt, die nicht erteilt worden sind, oder wenn er ihn sonst in wesentlichen geschäftlichen Angelegenheiten in Irrtum führt;
  3. 3.
    wenn der Handelsvertreter während einer den Umständen nach erheblichen Zeit es unterläßt oder sich weigert, für den Geschäftsherrn tätig zu sein oder wenn er andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt;
  4. 4.
    wenn der Handelsvertreter sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Geschäftsherrn zuschulden kommen läßt;
  5. 5.
    wenn über das Vermögen des Handelsvertreters der Konkurs eröffnet wird.

§ 23

Text

Auflösungsgründe auf Seite des Handelsvertreters

§ 23.

Als ein wichtiger Grund, der den Handelsvertreter zur vorzeitigen Lösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, ist insbesondere anzusehen:

  1. 1.
    wenn der Handelsvertreter unfähig wird, seine Tätigkeit auszuüben;
  2. 2.
    wenn der Geschäftsherr die dem Handelsvertreter zukommende Provision ungebührlich schmälert oder vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt, insbesondere seinen Verpflichtungen im Sinne des § 10 zuwiderhandelt;
  3. 3.
    wenn der Geschäftsherr sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Handelsvertreter zuschulden kommen läßt;
  4. 4.
    wenn der Geschäftsherr den Betrieb des Geschäftszweiges aufgibt, in dem der Handelsvertreter hauptsächlich tätig ist.

§ 24

Text

Ansprüche bei vorzeitiger Lösung.

§ 24.

  1. (1) Trifft einen Teil ein Verschulden an der vorzeitigen Lösung des Vertragsverhältnisses, so kann der andere Teil Ersatz des ihm dadurch verursachten Schadens verlangen. Hat ein Teil das Vertragsverhältnis vorzeitig gelöst, ohne daß hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, so kann der andere Teil die Erfüllung des Vertrages oder Ersatz des ihm verursachten Schadens verlangen. Das gleiche gilt, wenn das Vertragsverhältnis entgegen der Vorschrift des § 20 gekündigt worden ist.
  2. (2) Trifft beide Teile ein Verschulden an der vorzeitigen Lösung des Vertragsverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.

§ 25

Text

Ansprüche des mit der Kundenzuführung betrauten

Handelsvertreters bei Lösung.

§ 25. (1) Hat der Geschäftsherr das Vertragsverhältnis mit dem Handelsvertreter, der ausschließlich oder vorwiegend mit der Zuführung von Kunden beschäftigt war, gelöst, ohne daß der Handelsvertreter durch schuldbares Verhalten dem Geschäftsherrn begründeten Anlaß zur vorzeitigen Lösung oder zur Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat, so gebührt dem Handelsvertreter eine angemessene Entschädigung, wenn dem Geschäftsherrn oder dessen Rechtsnachfolger aus der Geschäftsverbindung mit der zugeführten Kundschaft Vorteile erwachsen sind, die nach Lösung des Vertragsverhältnisses fortbestehen.

  1. (2) Die angemessene Entschädigung darf die Höhe einer Jahresprovision nicht überschreiten. Die Jahresprovision ist aus dem Durchschnitt der letzten drei Jahre vor Beendigung des Vertragsverhältnisses zu errechnen; hat das Vertragsverhältnis weniger als drei Jahre gedauert, so ist der Durchschnittsverdienst während der tatsächlichen Vertragsdauer zugrunde zu legen.
  2. (3) Nach dreijähriger Vertragsdauer verringert sich das in Abs. 2 vorgesehene Höchstausmaß des Entschädigungsanspruches für jedes weitere Jahr um ein Zwölftel der Jahresprovision; hat das Vertragsverhältnis zwölf oder mehr Jahre gedauert, so beträgt die Entschädigung höchstens drei Zwölftel der Jahresprovision.
  3. (4) Ein Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Ausschluß innerhalb von drei Jahren nach der Lösung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.

§ 26

Text

Konkurrenzklausel.

§ 26.

Eine Vereinbarung, durch die der Handelsvertreter für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, ist unwirksam.

§ 27

Text

Konkurs des Geschäftsherrn.

§ 27.

  1. (1) Durch die Verhängung des Konkurses über das Vermögen des Geschäftsherrn wird das Vertragsverhältnis gelöst. Der Handelsvertreter ist jedoch verpflichtet, bei Gefahr im Verzuge seine Tätigkeit insolange fortzusetzen, bis anderweitige Vorsorge getroffen werden kann.
  2. (2) Wird das Vertragsverhältnis durch die Konkurseröffnung vor Ablauf der bestimmten Zeit gelöst, für die es eingegangen war, oder war im Vertrage eine Kündigungsfrist vereinbart, so kann der Handelsvertreter den Ersatz des ihm verursachten Schadens verlangen.

§ 28

Text

Zwingende Vorschriften.

§ 28

  1. (1) Die Bestimmungen der §§ 10, Absatz 1, 14, Absatz 2, 15, Absatz 1 und 2, 16, Absatz 2, 19, Absatz 3, 24, 25 und 27, Absatz 2, können im voraus durch Vertrag zuungunsten des Handelsvertreters weder aufgehoben noch beschränkt werden.
  2. (2) Die Bestimmung des § 20 kann im voraus durch Vertrag weder zuungunsten des Geschäftsherrn noch zuungunsten des Handelsvertreters aufgehoben oder beschränkt werden.

§ 29

Text

Andere Geschäftsvermittler.

§ 29.

  1. (1) Die Bestimmungen der §§ 2, 4, 5, 6, 11 bis 13, 17 und 18 finden auch auf Kaufleute und andere Personen Anwendung, die, ohne ständig damit betraut zu sein, für einen anderen Geschäfte vermitteln oder in dessen Namen und für dessen Rechnung abschließen, gleichviel, ob es sich um bewegliche oder unbewegliche Sachen, um Rechte oder Arbeiten, um Vermögensmassen oder Unternehmungen handelt.
  2. (2) Über ihre Provisionen ist ohne Verzug abzurechnen, nachdem der unbedingte Anspruch auf die Provision erworben worden ist (§ 6, Absatz 2).

§ 30

Text

Geltungsgebiet und Verhältnis zu anderen Gesetzen.

§ 30.

  1. (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Vermittlung und Abschließung von Versicherungsgeschäften, auf die nach dem Angestelltengesetz vom 11. Mai 1921 (BGBl. Nr. 292) zu beurteilenden Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern und auf die Rechtsverhältnisse der Handelsmäkler im Sinne des § 93 des Handelsgesetzbuchs oder des österreichischen Gesetzes vom 4. April 1875 (RGBl. Nr. 68).
  2. (2) Insoweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, finden die Vorschriften des Handelsgesetzbuches und des allgemeinen bürgerlichen Rechtes auf die in diesem Gesetze geregelten Vertragsverhältnisse Anwendung.

§ 31

Beachte für folgende Bestimmung

Nur noch anzuwenden auf andere Vermittler im Sinn des § 29; im
übrigen aufgehoben durch § 29 Abs. 2 des
Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993.

Text

Beginn der Wirksamkeit.

§ 31.

  1. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem ersten Tage des auf die Kundmachung folgenden dritten Kalendermonates in Wirksamkeit.
  2. (2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die zur Zeit des Eintrittes seiner Wirksamkeit bestehenden Vertragsverhältnisse Anwendung.

§ 32

Beachte für folgende Bestimmung

Nur noch anzuwenden auf andere Vermittler im Sinn des § 29; im
übrigen aufgehoben durch § 29 Abs. 2 des
Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993.

Text

Vollzugsvorschrift.

§ 32.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind die Bundesminister für Justiz und für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten betraut.

Art. 2

Beachte für folgende Bestimmung

Nur noch anzuwenden auf andere Vermittler im Sinn des § 29; im
übrigen aufgehoben durch § 29 Abs. 2 des
Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993.

Text

Artikel II.

(Anm.: Zu den §§ 4, 15, 19 und 25, BGBl. Nr. 348/1921)

  1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Vertragsverhältnisse, die vor seinem Inkrafttreten gelöst worden sind, nicht anzuwenden; die im Artikel I Z. 6 festgesetzte Kündigungsfrist von drei Monaten ist überdies nicht anzuwenden, wenn das Vertragsverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgekündigt wurde.
  2. (2) Soweit in anderen Bundesgesetzen, ausgenommen die Gewerbeordnung, das Wort "Handelsagent" verwendet wird, tritt an seine Stelle das Wort "Handelsvertreter".
  3. (3) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das Handelsagentengesetz verwiesen ist, treten an dessen Stelle die entsprechenden Vorschriften des Handelsvertretergesetzes.