idF:
dRGBl. I S 1999/1938
BGBl. Nr. 153/1960
BGBl. Nr. 305/1978
BGBl. Nr. 88/1993 (NR: GP XVIII RV 578 AB 719 S. 101. BR: 4476 AB 4464 S. 564.)
(EWR/Anh. VII: 386L0653)
BGBl. Nr. 262/1996 (NR: GP XX RV 2 AB 87 S. 20. BR: AB 5168 S. 613.)
Begriff des selbständigen Handelsvertreters
§ 1.
Pflichten des Handelsvertreters
§ 2.
Befugnisse des Handelsvertreters
§ 3.
§ 4.
Verbot der Annahme von Belohnungen.
§ 5.
Provision
§ 6.
Für direkte Geschäfte.
§ 7.
Dem Handelsvertreter gebührt im Zweifel die Provision auch für solche Geschäfte, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung während der Dauer des Vertragsverhältnisses zwischen der ihm zugewiesenen oder von ihm zugeführten Kundschaft und dem Geschäftsherrn zustande gekommen sind.
Gebietsvertreter
§ 8.
Nach Beendigung des Vertragverhältnisses.
§ 9.
Verhinderung am Verdienst.
§ 10.
Höhe der Provision.
§ 11.
Ersatz der Auslagen.
§ 12.
Fälligkeit der Provision.
§ 13.
Der Anspruch auf die Provision wird an dem Tage fällig, an dem nach der getroffenenen Vereinbarung oder nach dem Gesetze die Abrechnung stattfinden soll.
Abrechnung und Vorschußleistung.
§ 14.
Buchauszug und Büchereinsicht.
§ 15.
Gewinnbeteiligung.
§ 16.
Verjährung.
§ 17.
Zurückbehaltungsrecht.
§ 18.
Dem Handelsvertreter steht unter den in Artikel 313 und 314 H. G. B. angegebenen Voraussetzungen das kaufmännische Zurückhaltungsrecht auch an den ihm vom Geschäftsherrn übergegebenen
Mustern zu. Die Vorschrift des Artikels 313, Absatz 2, H. G. B. steht der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes an den Mustern nicht entgegen, wenn das Vertragsverhältnis gelöst worden ist. Doch ist der Handelsvertreter verpflichtet, die Muster ohne Verzug zurückzustellen, wenn der Geschäftsherr einen dem Werte der Muster oder der Höhe der Forderung entsprechenden Betrag bei Gericht erlegt oder anderweitige Sicherheit für diesen Betrag leistet.
Endigung des Verhältnisses.
a) Kündigung.
§ 19.
b) Kündigung zur Unzeit.
§ 20.
Ist eine kürzere als die im § 19, Absatz 2, festgesetzte Kündigungsfrist oder der Ausschluß einer Kündigungsfrist vereinbart worden, so darf gleichwohl in Geschäftszweigen, bei denen der hauptsächlichste Geschäftsverkehr auf bestimmte Zeitabschnitte beschränkt ist, nicht derart gekündigt werden, daß das Vertragsverhältnis während dieses Zeitabschnittes oder unmittelbar vorher endet, es sei denn, daß ein wichtiger Grund für die vorzeitige Lösung des Vertragsverhältnisses vorliegt.
Vorzeitige Lösung.
§ 21.
Das Vertragsverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wird, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst werden.
Auflösungsgründe auf Seite des Geschäftsherrn.
§ 22.
Als ein wichtiger Grund, der den Geschäftsherrn zur vorzeitigen Lösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, ist insbesondere anzusehen:
Auflösungsgründe auf Seite des Handelsvertreters
§ 23.
Als ein wichtiger Grund, der den Handelsvertreter zur vorzeitigen Lösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, ist insbesondere anzusehen:
Ansprüche bei vorzeitiger Lösung.
§ 24.
Ansprüche des mit der Kundenzuführung betrauten
Handelsvertreters bei Lösung.
§ 25. (1) Hat der Geschäftsherr das Vertragsverhältnis mit dem Handelsvertreter, der ausschließlich oder vorwiegend mit der Zuführung von Kunden beschäftigt war, gelöst, ohne daß der Handelsvertreter durch schuldbares Verhalten dem Geschäftsherrn begründeten Anlaß zur vorzeitigen Lösung oder zur Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat, so gebührt dem Handelsvertreter eine angemessene Entschädigung, wenn dem Geschäftsherrn oder dessen Rechtsnachfolger aus der Geschäftsverbindung mit der zugeführten Kundschaft Vorteile erwachsen sind, die nach Lösung des Vertragsverhältnisses fortbestehen.
Konkurrenzklausel.
§ 26.
Eine Vereinbarung, durch die der Handelsvertreter für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, ist unwirksam.
Konkurs des Geschäftsherrn.
§ 27.
Zwingende Vorschriften.
§ 28
Andere Geschäftsvermittler.
§ 29.
Geltungsgebiet und Verhältnis zu anderen Gesetzen.
§ 30.
Beginn der Wirksamkeit.
§ 31.
Vollzugsvorschrift.
§ 32.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind die Bundesminister für Justiz und für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten betraut.
Artikel II.
(Anm.: Zu den §§ 4, 15, 19 und 25, BGBl. Nr. 348/1921)