Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Zivilprozessordnung, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung – ZPO).
StF: RGBl. Nr. 113/1895

Änderung

RGBl. Nr. 118/1914

StGBl. Nr. 95/1919 (PNV: 165 AB 204 S. 18.)

StGBl. Nr. 311/1919 (KNV: 205 AB 263 S. 20.)

StGBl. Nr. 116/1920 (KNV: 755 AB 775 S. 68.)

StGBl. Nr. 136/1920 (KNV: 399 AB 776 S. 69.)

StGBl. Nr. 321/1920 (KNV: 853 AB 922 S. 95.)

Bundesgesetzblatt Nr. 743 aus 1921, (NR: GP römisch eins 471 AB 636 S. 71.)

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1922, (NR: GP römisch eins 1075 AB 1122 S. 127.)

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1924, (NR: GP römisch II 9 AB 56 S. 14.)

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1925, (NR: GP römisch II 304 AB 330 S. 103.)

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929, (NR: GP römisch III 298 AB 338 S. 95.)

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1932, (NR: GP römisch IV 223 AB 283 S. 69.)

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1932, (NR: GP römisch IV 352 AB 404, 416 S. 99.)

Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1933, (römisch fünf d. BReg)

Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1933, (römisch fünf)

dRGBl. römisch eins S 421/1938

dRGBl. römisch eins S 1679/1938

dRGBl. römisch eins S 1999/1938

dRGBl. römisch eins S 195/1939

dRGBl. römisch eins S 1025/1939

dRGBl. römisch eins S 1658/1939

dRGBl. römisch eins S 1340/1940

dRGBl. römisch eins S 188/1941

dRGBl. römisch eins S 93/1942

dRGBl. römisch eins S 333/1942

dRGBl. römisch eins S 7/1943

StGBl. Nr. 188/1945

StGBl. Nr. 231/1945

Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1946, (römisch fünf über Wiederinkraftsetzung)

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1948, (NR: GP römisch fünf RV 446 AB 469 S. 63. BR: S. 25.)

Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1948, (NR: GP römisch fünf RV 480 AB 489 S. 65. BR: S. 26.)

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949, (NR: GP römisch fünf AB 515 S. 73. BR: S. 29. NR: Einspr. d. BR: 549 AB 595 S. 82. BR: S. 32. NR: AB 715 S. 91. BR: S. 36. NR: Einspr. d. BR: 757 AB 777 S. 101. BR: S. 37.)

Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955, (NR: GP römisch VII RV 381 AB 450 S. 61. BR: S. 100.)

Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1955, (NR: GP römisch VII RV 565 AB 666 S. 83. BR: S. 112.)

Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1957, (NR: GP römisch VIII RV 290 AB 305 S. 40. BR: S. 128.)

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1958, (NR: GP römisch VIII RV 190 AB 304 S. 39. BR: S. 128. NR: Einspr. d. BR: 347 AB 350 S. 48. BR: S. 129.)

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1963, (NR: GP römisch zehn RV 144 AB 194 S. 21. BR: S. 206.)

Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1967, (NR: GP römisch XI RV 457 AB 487 S. 56. BR: S. 255.)

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1971, (NR: GP römisch XII RV 420 AB 523 S. 49. BR: S. 303.)

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1973, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1973, (NR: GP römisch XIII RV 437 AB 646 S. 64. BR: S. 319.)

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973, (NR: GP römisch XIII RV 846 AB 916 S. 83. BR: S. 325.)

Bundesgesetzblatt Nr. 499 aus 1974, (NR: GP römisch XIII AB 1243 S. 113. BR: S. 334.)

Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1976, (NR: GP römisch XIV RV 80 AB 102 S. 18. BR: S. 349.)

Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1977, (NR: GP römisch XIV RV 60 u. 73 AB 587 S. 62. BR: S. 366.)

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1978, (NR: GP römisch XIV RV 136 u. 289 AB 916 S. 96. BR: S. 377.)

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, (NR: GP römisch XIV RV 784 AB 945 S. 96. BR: AB 1841 S. 377.)

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, (NR: GP römisch XIV RV 744 AB 1223 S. 122. BR: S. 385.)

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1982, (NR: GP römisch XV RV 162 AB 1050 S. 110. BR: S. 421.)

Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1983, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983, (NR: GP römisch XV RV 669 AB 1337 S. 144. BR: S. 432.)

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1983, (DFB) (NR: GP römisch XV RV 742 AB 1420 S. 144. BR: S. 432.)

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1983, (NR: GP römisch XVI RV 3 AB 78 S. 20. BR: 2757 AB 2764 S. 439.)

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (NR: GP römisch XVI RV 366 AB 454 S. 66. BR: 2897 AB 2900 S. 454.)

Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1985, (NR: GP römisch XVI IA 58/A AB 528 S. 75. BR: AB 2941 S. 456.)

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, (NR: GP römisch XVI RV 7 AB 527 S. 75. BR: AB 2940 S. 456. NR: Einspr. d. BR: 547 AB 559 S. 83.)

Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985, (NR: GP römisch XVI IA 146/A S. 108. BR: AB 3030 S. 468. NR: Einspr. d. BR: 788 S. 120.)

Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1986, (NR: GP römisch XVI IA 105/A AB 798 S. 126. BR: 3072 AB 3075 S. 471.)

Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987, (NR: GP römisch XVII IA 91/A AB 269 S. 30. BR: AB 3340 S. 491.)

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989, (NR: GP römisch XVII RV 888 AB 991 S. 110. BR: 3700 AB 3719 S. 518.)

Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990, (NR: GP römisch XVIII RV 1188 AB 1380 S. 149. BR: AB 3950 S. 533.)

Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1990, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII IA 9/A AB 23 S. 5. BR: AB 4004 S. 535.)

Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII RV 181 AB 261 S. 44. BR: AB 4130 S. 546.)

Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 715 AB 775 S. 101. BR: 4477 AB 4467 S. 564.)

Bundesgesetzblatt Nr. 940 aus 1993, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1654 AB 1849 S. 174. BR: AB 4926 S. 589.)

Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995, (NR: GP römisch XIX RV 195 AB 309 S. 46. BR: AB 5053 S. 603.)

Bundesgesetzblatt Nr. 760 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 253 AB 408 S. 47. BR: AB 5309 S. 619.)

Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 373 AB 451 S. 47. BR: AB 5310 S. 619.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 555 AB 573 S. 58. BR: 5382 AB 5384 S. 622.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 898 AB 1002 S. 104. BR: AB 5602 S. 634.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 1999, (NR: GP römisch XX AB 1530 S. 154. BR: 5852 AB 5860 S. 648.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1653 AB 1926 S. 174. BR: AB 5974 S. 656.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 61 AB 67 S. 20. BR: 6095 AB 6098 S. 664.)

[CELEX-Nr.: 392L0079]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 296 AB 366 S. 44. BR: AB 6275 S. 670.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 817 AB 853 S. 83. BR: AB 6499 S. 682.)

[CELEX-Nr.: 300L0031]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 962 AB 1049 S. 97. BR: AB 6620 S. 686.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 24 AB 47 S. 12. BR: AB 6780 S. 696.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 250 AB 273 S. 38. BR: AB 6898 S. 703.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 613 AB 638 S. 78. BR: AB 7134 S. 714.)

[CELEX-Nr.: 32003L0008]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 1058 AB 1078 S. 122. BR: AB 7388 S. 725.)

[CELEX-Nr.: 32003L0058]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 1169 AB 1237 S. 129. BR: AB 7460 S. 729.)

[CELEX-Nr.: 31999L0093, 32003L0058]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1158 AB 1236 S. 129. BR: AB 7459 S. 729.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 89 AB 114 S. 16. BR: 8073 AB 8087 S. 768.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV IA 271/A AB 106 S. 16. BR: 8072 AB 8085 S. 768.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV IA 673/A AB 275 S. 29. BR: AB 8146 S. 774.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 486 AB 563 S. 49. BR: 8218 AB 8230 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV RV 1055 AB 1125 S. 99. BR: AB 8469 S. 795.)

[CELEX-Nr.: 32008L0052]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2011, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2011, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1675 AB 1698 S. 150. BR: AB 8708 S. 807.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2013, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2322 AB 2373 S. 206. BR: AB 9017 S. 822.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 263 AB 325 S. 49. BR: 9256 AB 9269 S. 836.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2015, (NR: GP römisch XXV IA 1210/A AB 721 S. 83. BR: AB 9424 S. 844.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1461 AB 1528 S. 173. BR: AB 9764 S. 866.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 375 AB 398 S. 55. BR: AB 10115 S. 887.)

[CELEX-Nr.: 32016L0943]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 481 AB 516 S. 69. BR: 10456 AB 10523 S. 917.)

[CELEX-Nr.: 32011L0093, 32012L0029, 32017L0541]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)

Präambel/Promulgationsklausel

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§ 1

Text

Erster Theil.
Allgemeine Bestimmungen.

Erster Abschnitt.
Parteien.

Erster Titel.
Processfähigkeit.

Paragraph eins,

  1. Absatz einsEine Person ist insoweit fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln (Processfähigkeit), als sie geschäftsfähig ist. Das Vorhandensein dieser Geschäftsfähigkeit, die Nothwendigkeit der Vertretung von Parteien, welchen die Processfähigkeit mangelt, sowie das Erfordernis einer besonderen Ermächtigung zur Processführung oder zu einzelnen Processhandlungen ist, soweit nicht dieses Gesetz abweichende Anordnungen enthält, nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu beurtheilen.
  2. Absatz 2Einer Person mangelt es aber in jenen Verfahren an der Prozessfähigkeit, die in den Wirkungsbereich eines Erwachsenenvertreters oder eines Vorsorgebevollmächtigen, dessen Vollmacht bereits wirksam geworden ist, fallen. Zur Vertretung im Verfahren ist nur der gesetzliche Vertreter allein berechtigt; bei mehreren gesetzlichen Vertretern ist dies im Zweifel derjenige, der die erste Verfahrenshandlung setzt.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Ein mündiger Minderjähriger bedarf in Rechtsstreitigkeiten über Gegenstände, in denen er nach dem bürgerlichen Recht geschäftsfähig ist, nicht der Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters.

§ 2a

Beachte für folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 31. Juli 2018 bei Gericht eingebracht wurde (vgl. Art. 28 § 3, BGBl. I Nr. 58/2018).

Text

Paragraph 2 a,

In Ehesachen (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a, JN) sind Personen, die sonst wegen ihrer Minderjährigkeit nur beschränkt geschäftsfähig sind, fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Ein Ausländer, welchem nach dem Rechte seines Landes die Processfähigkeit mangelt, ist vor den inländischen Gerichten als processfähig zu behandeln, wenn ihm nach den im Inlande geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Processfähigkeit zukommt.

§ 4

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie gesetzlichen Vertreter solcher Parteien, welchen die Processfähigkeit mangelt, müssen mit Beziehung auf den Rechtsstreit prozessfähig sein und haben ihre Vertretungsbefugnis und die im einzelnen Falle etwa noch nöthige besondere Ermächtigung zur Processführung, soweit nicht beides bereits bei Gericht offenkundig ist, bei der ersten Processhandlung urkundlich nachzuweisen, welche sie vor Gericht vornehmen.
  2. Absatz 2Die zu einer einzelnen Processhandlung erforderliche besondere Ermächtigung muss in gleicher Weise bei Vornahme dieser Processhandlung nachgewiesen werden.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Soweit dieses Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über Parteien auch auf deren gesetzliche Vertreter zu beziehen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDer Mangel der Processfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung, sowie der etwa erforderlichen besonderen Ermächtigung zur Processführung ist in jeder Lage des Rechtsstreites von amtswegen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Kann dieser Mangel beseitigt werden, so hat das Gericht die hiezu erforderlichen Aufträge zu ertheilen und zu ihrer Erfüllung von amtswegen eine angemessene Frist zu bestimmen, bis zu deren fruchtlosem Ablaufe der Ausspruch über die Rechtsfolgen des Mangels aufgeschoben bleibt. Ist jedoch mit dem Verzuge für die processunfähige Partei Gefahr verbunden, so kann diese oder die für dieselbe als Vertreter einschreitende Person noch vor Ablauf dieser Frist, vorbehaltlich der Beseitigung des Mangels, zur Vornahme der nothwendigen Proceßhandlungen zugelassen werden.
  3. Absatz 3Die im Absatz 2 bezeichneten gerichtlichen Verfügungen können durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. Eine Verlängerung der zur Behebung des Mangels gewährten Frist ist nur dann zulässig, wenn die Behebung des Mangels durch Umstände behindert wird, auf deren Beseitigung die Partei oder deren Vertreter einen Einfluß zu nehmen nicht vermag.

§ 6a

Text

Paragraph 6 a,

Ergeben sich bei einer Partei, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit (Paragraph 110, JN) unterliegt, Anzeichen dafür, dass sie aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit dieses Gerichtsverfahren nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann, so ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das Pflegschaftsgericht hat dem Prozeßgericht ehestens mitzuteilen, ob ein (einstweiliger) Erwachsenenvertreter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird. An die Entscheidung des Pflegschaftsgerichts ist das Prozeßgericht gebunden. Der Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

§ 7

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz einsWenn der Mangel der Processfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung oder der Ermächtigung zur Processführung nicht beseitigt werden kann, oder doch die hiezu gewährte Frist fruchtlos abgelaufen ist, hat das Gericht erster oder höherer Instanz, bei welchem die Rechtssache eben anhängig ist, die Nichtigkeit des von dem Mangel betroffenen Verfahrens durch Beschluss auszusprechen.
  2. Absatz 2Dieser Ausspruch kann nicht erfolgen, wenn demselben in Ansehung des Grundes der Nichtigkeit eine von demselben oder von einem anderen inländischen Gerichte gefällte, noch bindende Entscheidung entgegensteht.

§ 8

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz einsSoll wider eine processunfähige Partei, die eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, eine Processhandlung vorgenommen werden, und wäre mit dem Verzuge für den Gegner der processunfähigen Partei Gefahr verbunden, so hat das Processgericht auf dessen Antrag für die processunfähige Partei einen Curator zu bestellen.
  2. Absatz 2Der Curator hat für diese Partei bis zum Eintreten des gesetzlichen Vertreters am gerichtlichen Verfahren theilzunehmen und, wenn nöthig, die Bestellung des gesetzlichen Vertreters durch geeignete Anträge zu veranlassen.

§ 9

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Entscheidung über einen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 1, gestellten Antrag erfolgt durch Beschluss und, wenn der Antrag nicht bei einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Es können jedoch vor der Entscheidung alle zur Aufklärung erforderlichen Erhebungen eingeleitet werden.
  2. Absatz 2Im Verfahren vor Gerichtshöfen hat über den Antrag, wenn derselbe nicht während einer mündlichen Verhandlung gestellt wird, der Vorsitzende des Senates zu entscheiden, dem die Rechtssache zugewiesen ist.
  3. Absatz 3Das Gleiche gilt in allen anderen Fällen, in welchen nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes oder nach diesem Gesetze durch das Processgericht für eine Partei in bürgerlichen Streitsachen ein Curator zu bestellen ist.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Die durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten (Paragraph 41,) eines vom Prozeßgericht oder von einem anderen Gerichte bestellten Kurators hat die Partei, durch deren Prozeßhandlung die Bestellung oder Mitwirkung des Kurators veranlaßt wurde, unbeschadet eines ihr etwa zustehenden Ersatzanspruches zu bestreiten.

§ 11

Text

Zweiter Titel.
Streitgenossenschaft und Hauptintervention.

Paragraph 11,

Außer den in anderen Gesetzen besonders bezeichneten Fällen können mehrere Personen gemeinschaftlich klagen oder geklagt werden (Streitgenossen):

  1. Ziffer eins
    wenn sie in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind;
  2. Ziffer 2
    wenn gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen
thatsächlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreites bilden, und zugleich die Zuständigkeit des Gerichtes hinsichtlich jedes einzelnen Beklagten begründet ist.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Soweit nicht die Beschaffenheit der eingegangenen Bürgschaft im Wege steht, können der Hauptschuldner und der Bürge gemeinschaftlich geklagt werden.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Jeder der Streitgenossen ist dem Gegner gegenüber im Processe derart selbständig, dass die Handlungen oder Unterlassungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vortheile noch zum Nachtheile gereichen.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Wenn die Wirkung des zu fällenden Urtheiles sich kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auf sämmtliche Streitgenossen erstreckt, so bilden dieselben eine einheitliche Streitpartei. Sind einzelne Streitgenossen säumig, so erstreckt sich die Wirkung der Processhandlungen der thätigen Streitgenossen auch auf sie.

§ 15

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDas Recht zur Betreibung des Processes kann von jedem einzelnen der Streitgenossen ausgeübt werden.
  2. Absatz 2Unter den in Paragraph 14, angegebenen Voraussetzungen sind zu jeder auf Antrag eines der Streitgenossen oder des Gegners anberaumten Tagsatzung außer den sonst betheiligten Personen stets auch sämmtliche Streitgenossen, und zwar selbst dann zu laden, wenn eine frühere, in derselben Rechtssache abgehaltene Tagsatzung von ihnen versäumt wurde.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig ist, ganz oder theilweise für sich in Anspruch nimmt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreites beide Parteien gemeinschaftlich klagen (Hauptintervention).

§ 17

Text

Dritter Titel.
Betheiligung Dritter am Rechtsstreite.

Nebenintervention.

Paragraph 17,

  1. Absatz einsWer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreite die eine Person obsiege, kann dieser Partei im Rechtsstreite beitreten (Nebenintervention).
  2. Absatz 2Zu solchem Beitritte sind ferner alle Personen befugt, welchen durch gesetzliche Vorschriften die Berechtigung zur Nebenintervention eingeräumt ist.

§ 18

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDie Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreites bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Der Intervenient hat das Interesse, welches er am Siege einer der Processparteien hat, bestimmt anzugeben.
  2. Absatz 2Über den von einer der Processparteien gestellten Antrag auf Zurückweisung des Nebenintervenienten ist nach vorhergehender mündlicher Verhandlung zwischen dem Bestreitenden und dem Intervenienten durch Beschluss zu entscheiden. Hiedurch wird der Fortgang des Hauptverfahrens nicht gehemmt.
  3. Absatz 3Solange dem Zurückweisungsantrage nicht rechtskräftig stattgegeben ist, muss der Intervenient dem Hauptverfahren zugezogen werden und können Processhandlungen desselben nicht ausgeschlossen werden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009,)

§ 19

Text

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDer Intervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in welcher sich derselbe zur Zeit seines Beitrittes befindet. Er ist berechtigt, zur Unterstützung derjenigen Partei, an deren Sieg er ein rechtliches Interesse hat (Hauptpartei), Angriffs- und Vertheidigungsmittel geltend zu machen, Beweise anzubieten und alle sonstigen Processhandlungen vorzunehmen. Seine Processhandlungen sind insoweit für die Hauptpartei rechtlich wirksam, als sie nicht mit deren eigenen Processhandlungen im Widerspruche stehen.
  2. Absatz 2Mit Einwilligung beider Processparteien kann der Intervenient auch an Stelle desjenigen, dem er beigetreten ist, in den Rechtsstreit als Partei eintreten.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Wenn das in einem Processe ergehende Urteil kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auch in Bezug auf das Rechtsverhältnis des Intervenienten zum Gegner der Hauptpartei rechtlich wirksam ist, kommt dem Intervenienten die Stellung eines Streitgenossen zu (Paragraph 14,).

§ 21

Text

Streitverkündigung.

Paragraph 21,

  1. Absatz einsWer behufs Begründung civilrechtlicher Wirkungen einen Dritten von einem Rechtsstreite zu benachrichtigen hat (Streitverkündigung), kann dies durch Zustellung eines Schriftsatzes bewirken, in welchem auch der Grund der Benachrichtigung anzugeben und die Lage des Rechtsstreites, falls derselbe bereits begonnen hat, kurz zu bezeichnen ist.
  2. Absatz 2Mit einer solchen Benachrichtigung kann eine in den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes begründete Aufforderung zur Leistung der Vertretung im bereits anhängigen oder erst einzuleitenden Rechtsstreite (Nebenintervention) verbunden werden.
  3. Absatz 3Die Streitverkündigung gibt der benachrichtigenden Partei nicht das Recht, die Unterbrechung des anhängigen Rechtsstreites, die Erstreckung von Fristen oder die Verlegung einer zur Verhandlung bestimmten Tagsatzung zu begehren.

§ 22

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Benennung des Auctors.

Paragraph 22,

  1. Absatz einsWer als Besitzer einer Sache oder eines dinglichen Rechtes geklagt wird, sich aber in den Rechtsstreit nicht einlassen will, weil er im Namen eines Dritten zu besitzen behauptet, hat diesen (Auctor) sogleich nach Zustellung der Klage aufzufordern, sich über sein Verhältnis zum Streitgegenstande oder zu dem in der Klage geltend gemachten Anspruch binnen vier Wochen mit Schriftsatz zu erklären.
  2. Absatz 2Die Aufforderung an den Auctor erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes, welcher die zur Begründung dieser Aufforderung erforderliche Mittheilung über den eingeleiteten Rechtsstreit zu enthalten hat. Eine Ausfertigung dieses Schriftsatzes ist dem Kläger mitzutheilen.

§ 23

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Paragraph 23,

  1. Absatz einsErkennt der Auctor das vom Beklagten behauptete Verhältnis an, so kann er mit Zustimmung des Beklagten an dessen Stelle als Partei in den Rechtsstreit eintreten. Die Zustimmung des Klägers ist hiezu nur insoweit erforderlich, als derselbe Ansprüche geltend macht, welche durch das zwischen dem Auctor und dem Beklagten bestehende Vertretungsverhältnis nicht berührt werden.
  2. Absatz 2Kommt infolge der vom benannten Auktor abgegebenen Erklärung eine Einigung der Beteiligten in Ansehung der Übernahme des Prozesses durch den Auktor zustande, so hat der Vorsitzende auf entsprechenden Antrag den Beklagten noch vor der vorbereitenden Tagsatzung von der Klage zu entbinden.

§ 24

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Paragraph 24,

  1. Absatz einsErstattet der Auktor trotz gehöriger Aufforderung keinen Schriftsatz, bestreitet er die Behauptung des Beklagten oder erklärt er sich in seinem Schriftsatz überhaupt nicht, so ist der Beklagte berechtigt, sich durch Befriedigung des Anspruchs des Klägers von der Klage zu befreien.
  2. Absatz 2Inwiefern dem Auctor hieraus ein Anspruch auf Schadenersatz erwächst, ist nach dem bürgerlichen Rechte zu beurtheilen.

§ 25

Text

Paragraph 25,

Die Zustellung der in den Paragraphen 18,, 21 und 22 bezeichneten Schriftsätze wird vom Vorsitzenden ohne vorgängige Beschlussfassung des Senates verfügt.

§ 26

Text

Vierter Titel.
Bevollmächtigte.

Paragraph 26,

  1. Absatz einsDie Parteien können, sofern in diesem Gesetze nicht etwas anderes bestimmt ist, Processhandlungen entweder in Person oder durch Bevollmächtigte vornehmen.
  2. Absatz 2Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten schließt auch in jenen Fällen, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwalt geboten ist, nicht aus, dass die Partei in Begleitung ihres Bevollmächtigten vor Gericht erscheint und daselbst neben diesem mündliche Erklärungen abgibt.

§ 27

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist (vgl. Art. XVI Abs. 2, BGBl. I Nr. 128/2004).

Text

Paragraph 27,
  1. Absatz einsVor den Bezirksgerichten in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 5 000 Euro übersteigt, in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3 und vor allen höheren Gerichten müssen sich die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten lassen (absolute Anwaltspflicht).
  2. Absatz 2Der Absatz eins, findet – vorbehaltlich des Paragraph 29, Absatz eins, – keine Anwendung auf die Angelegenheiten, die von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte gehören, und, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, auch nicht auf diejenigen Prozeßhandlungen, welche vor einem ersuchten oder beauftragten Richter, vor dem Gerichtsvorsteher oder Vorsitzenden eines Senates vorgenommen werden; der Absatz eins, gilt auch nicht für die in der Gerichtskanzlei vorzunehmenden Erklärungen und Handlungen.
  3. Absatz 3Der Absatz eins, findet ferner keine Anwendung auf eine Tagsatzung, in der ein Klagebegehren mit einem Streitwert bis 5 000 Euro auf einen solchen über 5 000 Euro erweitert wird, und schließlich auch nicht auf Vergleiche vor einem Bezirksgericht, selbst wenn deren Betrag oder Geldeswert 5 000 Euro übersteigt.
  4. Absatz 4Die Vertretungsbefugnis der Finanzprocuratur bleibt auch in den Fällen, in welchen die Vertretung der Parteien durch Rechtsanwalt geboten ist, unberührt.

§ 28

Text

Paragraph 28,

  1. Absatz einsRechtsanwälte, Notare, zur Ausübung des Richteramts befähigte Personen und Beamte der Finanzprokuratur, die die Rechtsanwaltsprüfung abgelegt haben, bedürfen, wenn sie in einem Rechtsstreit als Partei einschreiten, weder in der ersten noch in einer höheren Instanz der Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
  2. Absatz 2Wird gegen eine solche Partei während der Dauer des Processes die Disciplinarstrafe der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte, der Entsetzung vom Amte, der Versetzung in den Ruhestand oder der Dienstentlassung verhängt, so ist von ihr für das weitere Verfahren, sofern in demselben die Vertretung durch Rechtsanwalt geboten ist, ein Rechtsanwalt zu bestellen. Eine Unterbrechung des Verfahrens findet deshalb nicht statt.

§ 29

Text

Paragraph 29,
  1. Absatz einsSoweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, kann jede Person, die volljährig und geschäftsfähig ist und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, zum Bevollmächtigten bestellt werden, jedoch sind in Ehesachen (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a, JN) und in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 5 000 Euro übersteigt, an Orten, an denen wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben, nur Rechtsanwälte als Bevollmächtigte zuzulassen (relative Anwaltspflicht).
  2. Absatz 2Der Paragraph 27, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Personen, welche dem Richter als Winkelschreiber bekannt sind, dürfen weder zur Verhandlung, noch zu anderen Processhandlungen als Bevollmächtigte zugelassen werden. Gegen diese Verweigerung der Zulassung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statthaft.

§ 30

Text

Paragraph 30,

  1. Absatz einsBevollmächtigte haben bei der ersten von ihnen in einer Streitsache vorgenommenen Prozeßhandlung ihre Bevollmächtigung durch eine Urkunde (Vollmacht) darzutun, welche in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen ist und bei Gericht zurückbehalten werden kann. Geschieht dies mit einer Privaturkunde und entstehen gegen deren Echtheit Bedenken, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift anordnen; diese Anordnung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
  2. Absatz 2Schreitet ein Rechtsanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
  3. Absatz 2 aSchreitet ein Kinder- und Jugendhilfeträger als gesetzlicher Vertreter des Kindes ein, so ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 3Die Erklärung über die ertheilte Bevollmächtigung kann vor Bezirksgerichten, wenn die Partei bei einer in der Streitsache anberaumten Tagsatzung mit dem Bevollmächtigten persönlich vor Gericht erscheint, auch zu gerichtlichem Protokoll aufgenommen werden.

§ 31

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Paragraph 31,

  1. Absatz einsDie einem Rechtsanwalt ertheilte Vollmacht zur Processführung (Processvollmacht) ermächtigt kraft Gesetzes:
    1. Ziffer eins
      zur Anbringung und Empfangnahme der Klage und zu allen den Rechtsstreit betreffenden Processhandlungen, einschließlich derjenigen, welche durch eine Widerklage, durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens, durch den Antrag auf einstweilige Verfügungen, oder durch eine im Sinne des Paragraph 16, erfolgende Klageführung veranlasst werden;
    2. Ziffer 2
      zum Abschlusse von Vergleichen über den Gegenstand des Rechtsstreites, zu Anerkenntnissen der vom Gegner behaupteten Ansprüche, sowie zu Verzichtleistungen auf die von der bevollmächtigenden Partei geltend gemachten Ansprüche;
    3. Ziffer 3
      zur Einleitung der Execution wider den Processgegner, zur Vornahme aller im Executionsverfahren auf Seiten des Executionsführers vorkommenden Handlungen und zur Erwirkung des Sicherungsverfahrens;
    4. Ziffer 4
      zur Empfangnahme der von dem Processgegner zu erstattenden Processkosten.
  2. Absatz 2Der Rechtsanwalt kann die ihm erteilte Prozeßvollmacht für einzelne Akte oder Abschnitte des Verfahrens an einen anderen Rechtsanwalt übertragen. Inwiefern der Rechtsanwalt berechtigt ist, sich durch einen Rechtsanwaltsanwärter vertreten zu lassen, regelt die Rechtsanwaltsordnung.
  3. Absatz 3Der Rechtsanwalt kann sich ferner bei den im Zwangsvollstreckungsverfahren vorkommenden Vollzugshandlungen, Tagsatzungen und Einvernehmungen durch einen bei ihm angestellten vertretungsbefugten Kanzleibeamten vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis wird vom Ausschusse der Rechtsanwaltskammer auf Antrag des Rechtsanwalts durch Ausfertigung einer Beglaubigungsurkunde gewährt. Sie kann vom Ausschusse jederzeit zurückgenommen werden.

§ 32

Text

Paragraph 32,

Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Processvollmacht hat, auch wenn sie in der Urkunde ausgedrückt ist, dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als die Beschränkung die im Paragraph 31,, Ziffer 2 und 3, bezeichneten Befugnisse betrifft und dem Gegner besonders bekannt gegeben wurde.

§ 33

Text

Paragraph 33,

  1. Absatz einsPersonen, welche nicht Rechtsanwälte sind, kann die Partei entweder eine Processvollmacht ertheilen, oder sie kann dieselben auch nur für einzelne bestimmte Processhandlungen bevollmächtigen.
  2. Absatz 2Umfang, Wirkung und Dauer der Processvollmacht sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, Umfang, Wirkung und Dauer einer Vollmacht zu einzelnen Processhandlungen aber, sofern im folgenden nichts anderes angeordnet ist, nach dem Inhalte dieser Vollmacht und nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurtheilen.

§ 34

Text

Paragraph 34,

Die auf Grund einer Processvollmacht von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Processhandlungen haben im Verhältnis zur Gegenpartei dieselbe Wirkung, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen worden wären. Dies gilt jedoch von Geständnissen und anderen thatsächlichen Erklärungen nur insoweit, als sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

§ 35

Text

Paragraph 35,

  1. Absatz einsDie Processvollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in Betreff seiner Processfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben.
  2. Absatz 2Die Rechtsnachfolge des Vollmachtgebers, der für die processunfähig gewordene Partei bestellte gesetzliche Vertreter und der an Stelle des bisherigen gesetzlichen Vertreters neu eintretende gesetzliche Vertreter einer Partei können jedoch die Processvollmacht jederzeit widerrufen.

§ 36

Text

Paragraph 36,

  1. Absatz einsDie durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht zur Processführung oder zur Vornahme einzelner Processhandlungen erlangt dem Processgegner gegenüber erst dann rechtliche Wirksamkeit, wenn ihm das Erlöschen der Vollmacht, in Rechtssachen aber, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts von der Partei angezeigt wird. Diese Anzeige hat durch Zustellung eines Schriftsatzes zu geschehen. In Bezug auf diese Zustellung gilt die Vorschrift des Paragraph 25,
  2. Absatz 2Nach Kündigung der Vollmacht bleibt der Bevollmächtigte noch durch vierzehn Tage berechtigt und verpflichtet, für den Vollmachtgeber zu handeln, soweit dies nöthig ist, um letzteren vor Rechtsnachtheilen zu schützen.

§ 37

Text

Paragraph 37,

  1. Absatz einsDas Gericht hat den Mangel der Vollmacht in jeder Lage des Rechtsstreites von amtswegen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Im Anwaltsprocesse überreichte Klage- und Klagebeantwortungsschriften, welche den Nachweis der Bestellung eines Rechtsanwalts nicht enthalten, sind vom Vorsitzenden des Senates, dem die Rechtssache zugewiesen ist, zurückzuweisen, wenn die Partei nicht innerhalb einer ihr vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist einen Rechtsanwalt bestellt und denselben dem Gerichte namhaft macht. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht zulässig.

§ 38

Text

Paragraph 38,

  1. Absatz einsWer für eine Partei, ohne die erfolgte Bevollmächtigung nachweisen zu können, behufs Vornahme einzelner dringlicher Processhandlungen einschreiten will, kann nach Ermessen des Gerichtes entweder gegen vorgängige Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden, oder auch ohne solche Sicherheitsleistung als Bevollmächtigter einstweilen zugelassen werden.
  2. Absatz 2Das Gericht hat zugleich die nachträgliche Vorlage einer zu jenen Processhandlungen berechtigenden Vollmacht oder die Beibringung der Genehmigung der Partei anzuordnen und bis zum Ablaufe der hiefür bestimmten Frist mit der zu erlassenden Entscheidung oder Verfügung inne zu halten. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist ohne Rücksicht auf jenes Einschreiten vorzugehen; der Gegner hat Anspruch auf Ersatz der durch die einstweilige Zulassung verursachten Kosten und Schäden.
  3. Absatz 3Mit Ausnahme des Beschlusses über den Ersatz der Kosten und Schäden können die im Sinne der vorstehenden Absätze ergehenden gerichtlichen Beschlüsse durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden.

§ 39

Text

Paragraph 39,

Soweit dieses Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über die Parteien auch auf deren Bevollmächtigte zu beziehen.

§ 40

Text

Fünfter Titel.
Processkosten.

Paragraph 40,

  1. Absatz einsJede Partei hat die durch ihre Processhandlungen verursachten Kosten zunächst selbst zu bestreiten. Die Kosten solcher gerichtlicher Handlungen, welche von beiden Parteien gemeinschaftlich veranlasst oder vom Gerichte im Interesse beider Parteien auf Antrag oder von amtswegen vorgenommen werden, sind von beiden Parteien gemeinschaftlich zu bestreiten.
  2. Absatz 2Inwieferne den Parteien ein Anspruch auf Ersatz der von ihnen bestrittenen Kosten zusteht, ist, soweit dieses Gesetz nicht besondere Anordnungen enthält, nach den Bestimmungen dieses Titels zu beurtheilen.

§ 41

Text

Paragraph 41,

  1. Absatz einsDie in dem Rechtsstreite vollständig unterliegende Partei hat ihrem Gegner, sowie dem diesem beigetretenen Nebenintervenienten alle durch die Processführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung nothwendigen Kosten zu ersetzen. Welche Kosten als nothwendig anzusehen sind, hat das Gericht bei Feststellung des Kostenbetrages ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach seinem von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen.
  2. Absatz 2Soweit das Maß der Entlohnung des Rechtsanwalts oder sonst die Höhe der Kosten durch Tarife geregelt ist, hat die Feststellung des Kostenbetrages nach diesen Tarifen zu geschehen.
  3. Absatz 3Die Vorschriften des ersten Absatzes gelten insbesondere auch hinsichtlich der Kosten, welche durch die Zuziehung eines nicht am Sitze des Processgerichtes oder des ersuchten Richters wohnenden Rechtsanwalts entstanden sind. Die Kosten, welche dadurch verursacht wurden, dass für die nämliche Partei mehrere Rechtsanwälte beigezogen wurden, sind jedenfalls nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten der Beiziehung eines Rechtsanwalts nicht übersteigen, oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste.

§ 42

Text

Paragraph 42,

  1. Absatz einsFür ihre persönlichen Bemühungen kann die Partei wie der Nebenintervenient bei Feststellung der Processkosten eine Vergütung nicht ansprechen. Wenn deren persönliches Erscheinen vor Gericht nothwendig war, und insbesondere wenn die Partei in dem Verfahren vor Bezirksgerichten ohne einen Bevollmächtigten erscheint, ist für den durch Zeitversäumnis etwa entstandenen Schaden, sowie für die Reiseauslagen Ersatz zu leisten.
  2. Absatz 2Wird eine Partei durch Bevollmächtigte vertreten, welche nicht dem Rechtsanwalts- oder Notariatsstande angehören, so ist der unterliegende Gegner nur zum Ersatze der Stempel- und anderen Staatsgebüren und der durch die Processführung verursachten nothwendigen Barauslagen zu verhalten. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die Kostenersatzansprüche der durch die Finanzprocuratur vertretenen Parteien; hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Finanzprokuratur selbst einschreitet oder durch Verwaltungsbehörden oder Ämter vertreten wird.

§ 43

Text

Paragraph 43,

  1. Absatz einsWenn jede Partei theils obsiegt, theils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu theilen. Der zu ersetzende Theil kann ziffermäßig oder im Verhältnis zum Ganzen bestimmt werden. Die von der Partei getragenen Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes, Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, Kosten der notwendigen Verlautbarungen sowie Kosten eines Kurators, die die Partei nach Paragraph 10, zu bestreiten hatte, sind ihr dabei verhältnismäßig mit dem Teil zuzusprechen, der dem Ausmaß ihres Obsiegens entspricht.
  2. Absatz 2Das Gericht kann jedoch auch bei solchem Ausgange des Rechtsstreites der einen Partei den Ersatz der gesammten, dem Gegner und dessen Nebenintervenienten entstandenen Kosten auferlegen, wenn der Gegner nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Theile seines Anspruches, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlasst hat, unterlegen ist, oder wenn der Betrag der von ihm erhobenen Forderung von der Feststellung durch richterliches Ermessen, von der Ausmittlung durch Sachverständige, oder von einer gegenseitigen Abrechnung abhängig war.

§ 44

Text

Paragraph 44,

  1. Absatz einsWerden thatsächliche Behauptungen oder Beweismittel unter Umständen angebracht, aus welchen das Gericht die Überzeugung gewinnt, dass die Partei imstande war, dieselben früher geltend zu machen, und wird durch die Zulassung eines solchen Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreites verzögert, so kann das Gericht auf Antrag oder von amtswegen der Partei, welche ein solches Vorbringen gemacht hat, auch wenn sie obsiegt, den Ersatz der Processkosten ganz oder theilweise auferlegen.
  2. Absatz 2Dies gilt insbesondere auch von Anführungen und Beweisanbietungen, die bereits in einem von der obsiegenden Partei überreichten vorbereitenden Schriftsatze hätten angebracht werden sollen und deren späteres Vorbringen eine Verzögerung der Verhandlung oder der Erledigung des Rechtsstreites bewirkt hat.

§ 45

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Paragraph 45,

Hat der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei erster Gelegenheit anerkannt, so fallen die Processkosten dem Kläger zur Last. Er hat auch die dem Beklagten durch das eingeleitete gerichtliche Verfahren verursachten Kosten zu ersetzen.

§ 45a

Text

Paragraph 45 a,

  1. Absatz einsWird auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe erkannt oder die Ehe für nichtig erklärt, ohne daß der unterlegene Teil hieran schuldig ist, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. Hat eine Partei von den im Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz angeführten Barauslagen mehr als die Hälfte bestritten, so hat ihr der andere Ehegatte den Mehrbetrag zu ersetzen.
  2. Absatz 2Wird die Ehe nach Paragraph 55, Ehegesetz geschieden und enthält das Scheidungsurteil einen Ausspruch über das Verschulden an der Zerrüttung, so hat der schuldige Ehegatte dem anderen die Kosten zu ersetzen.

§ 46

Text

Paragraph 46,

  1. Absatz einsBesteht der zum Kostenersatz verpflichtete Theil aus mehreren, in der Hauptsache nicht solidarisch haftenden Personen, so ist denselben der Kostenersatz nach Kopftheilen aufzuerlegen. Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Betheiligung am Rechtsstreite hat jedoch das Gericht die Ersatzantheile nach dem Verhältnisse dieser Betheiligung zu bestimmen.
  2. Absatz 2Sofern die zum Kostenersatze verpflichteten Personen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes in der Hauptsache solidarisch zu haften haben, erstreckt sich diese Haftung auch auf die dem Gegner zugesprochenen Processkosten. Für die Kosten, welche durch die von einzelnen Betheiligten vorgenommenen besonderen Processhandlungen erwachsen sind, haben die übrigen Betheiligten nicht zu haften.

§ 47

Text

Paragraph 47,

  1. Absatz einsDie Kosten eines abgeschlossenen Vergleiches sind, wenn nicht etwas anderes vereinbart wird, als gegenseitig aufgehoben anzusehen. Dasselbe gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreites, soweit deren Ersatz nicht bereits einer der Parteien rechtskräftig auferlegt ist.
  2. Absatz 2Bleiben Vergleichsverhandlungen erfolglos, so ist die Verpflichtung zum Ersatze der mit denselben verbundenen Kosten von der Entscheidung der Hauptsache abhängig.

§ 48

Text

Paragraph 48,

  1. Absatz einsWerden einer Partei dadurch, daß ihr Gegner schuldhaft tatsächliche Anführungen oder Beweisanbietungen verspätet vorbringt, oder lediglich durch Zwischenfälle, die infolge eines Verschuldens des Gegners oder eines ihm widerfahrenen Zufalles im Laufe des Verfahrens eintreten, Kosten verursacht, so kann ihr das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen den Ersatz dieser Kosten unabhängig vom Ausgange des Rechtsstreites zusprechen. Ist im Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten festzustellen, welche Kosten durch die Verspätung beziehungsweise den Zwischenfall verursacht worden oder wie hoch sie sind, so ist der Ersatzbetrag in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, zu bestimmen.
  2. Absatz 2Die Partei, welcher der Ersatz solcher Kosten bereits während des Rechtsstreites zugesprochen wurde, ist zu deren Wiedererstattung auch dann nicht verpflichtet, wenn sie in der Hauptsache zum Ersatze der Gerichtskosten verurtheilt wird.

§ 50

Text

Paragraph 50,

  1. Absatz einsDie Bestimmungen der Paragraphen 40 bis 48 sind auch für das Rechtsmittelverfahren und für die Entscheidungen maßgebend, welche von den Gerichten zweiter und dritter Instanz über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, sowie im Falle der Änderung einer untergerichtlichen Entscheidung, über die Kosten des gesammten vorausgegangenen Verfahrens zu fällen sind. Der Umstand, dass eine Partei Sprüche der unteren Instanzen für sich hat, ist für die Frage des Kostenersatzes nicht maßgebend.
  2. Absatz 2Fällt bei einem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Klärung von Tatsachen einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist über den Kostenersatz nach freier Überzeugung zu entscheiden (Paragraph 273,).

§ 51

Text

Paragraph 51,

  1. Absatz einsWenn das Verfahren infolge eines Rechtsmittels oder von amtswegen aufgehoben oder dessen Nichtigkeit ausgesprochen wird, und wenn es zugleich einer der Parteien zum Verschulden zugerechnet werden kann, dass das Verfahren trotz des vorhandenen Aufhebungs- oder Nichtigkeitsgrundes eingeleitet oder fortgeführt wurde, oder wenn der Grund der Aufhebung im Verschulden einer Partei selbst gelegen ist, so kann dieser Partei auf Antrag oder von amtswegen der Ersatz der Kosten des aufgehobenen Verfahrens, sowie des etwaigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt werden.
  2. Absatz 2Außer diesen Fällen sind die Kosten gegenseitig aufzuheben.

§ 52

Beachte für folgende Bestimmung

Ist in Verfahren anzuwenden, in denen der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nach dem 30. Juni 2011 liegt (vgl. Art. 39 Abs. 10, BGBl. I Nr. 111/2010).

Text

Paragraph 52,
  1. Absatz einsIn jedem Urteil und in den Beschlüssen, welche eine Streitsache für die Instanz vollständig erledigen, ist auch über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden, sofern das Gericht nicht die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehält. Ein solcher Vorbehalt kann nicht angefochten werden. In anderen Beschlüssen kann über den Ersatz der Kosten nur insoweit erkannt werden, als die Ersatzpflicht vom Ausgang der Hauptsache unabhängig ist.
  2. Absatz 2Ein Vorbehalt der Kostenentscheidung nach Absatz eins, ist nur zulässig, wenn die Entscheidung durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann und wenn dies aufgrund der Komplexität der zu treffenden Kostenentscheidung aus Gründen der Verfahrensökonomie zweckmäßig ist. Bei Erlassung eines Zahlungsbefehls, eines Wechselzahlungsauftrags oder eines Versäumungs-, Verzichts- oder Anerkenntnisurteils ist ein Vorbehalt der Kostenentscheidung jedenfalls unzulässig.
  3. Absatz 3Hat ein Gericht die Kostenentscheidung vorbehalten, so ist im weiteren Rechtsgang keine Kostenentscheidung zu treffen. Über die Verpflichtung zum Kostenersatz für das gesamte Verfahren entscheidet das Gericht erster Instanz nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache.
  4. Absatz 4Ist das Gericht bei Erlassung eines Teilurteils nicht in der Lage, hinsichtlich des abgeurteilten Anspruchs oder Teilanspruchs zugleich über die Kosten zu entscheiden, so ist im Urteil auszusprechen, inwiefern eine solche Entscheidung noch einem weiteren Urteil vorbehalten bleibt.
  5. Absatz 5Über die Verpflichtung zum Kostenersatz ist von Amts wegen zu entscheiden, wenn rechtzeitig ein Kostenverzeichnis gelegt wurde.

§ 53

Text

Paragraph 53,

  1. Absatz einsGleichzeitig mit der Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatze hat das Gericht, sofern nicht die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, den Betrag der zu ersetzenden Kosten festzustellen.
  2. Absatz 2Bei der mündlichen Verkündung des Urtheiles oder eines die Verpflichtung zum Kostenersatze aussprechenden Beschlusses kann jedoch in allen Fällen, in welchen das Urtheil oder der Beschluss noch schriftlich auszufertigen sind, die Festsetzung des Kostenbetrages dieser schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden.

§ 54

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1a letzter Satz ist in Verfahren anzuwenden, in denen der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2010 liegt (vgl. Art. 39 Abs. 10a, BGBl. I Nr. 111/2010).

Text

Paragraph 54,

  1. Absatz einsDie Partei, welche Kostenersatz anspricht, hat bei sonstigem Verluste des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten sammt den zur Bescheinigung der Ansätze und Angaben dieses Verzeichnisses etwa erforderlichen Belegen vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch (Paragraph 52,) unmittelbar vorangehenden Verhandlung, wenn aber die Beschlussfassung ohne vorgängige Verhandlung erfolgen soll, bei ihrer Einvernehmung oder gleichzeitig mit dem der Beschlussfassung zu unterziehenden Antrage dem Gerichte zu übergeben.
  2. Absatz eins aDas am Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz (Paragraph 193,) dem Gericht zu übergebende Kostenverzeichnis ist gleichzeitig auch dem Gegner auszuhändigen. Dieser kann dazu binnen einer Notfrist von 14 Tagen Stellung nehmen. Soweit der durch einen Rechtsanwalt vertretene Gegner gegen die verzeichneten Kosten keine begründeten Einwendungen erhebt, hat das Gericht diese seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Ein Kostenersatz für die Einwendungen findet nicht statt.
  3. Absatz 2Entstehen einer Partei nach dem Zeitpunkt, bis zu dem nach Absatz eins, das Kostenverzeichnis einzureichen ist, weitere Kosten, deren Ersatz sie von dem anderen Teil verlangen kann, so kann sie eine Ergänzung der Entscheidung über die Höhe der zu ersetzenden Kosten beantragen. Bestehen die Kosten in einer Zahlungspflicht, so gelten sie als mit deren Begründung entstanden; haftet jedoch mit der zum Kostenersatz berechtigten Partei auch deren Gegner solidarisch, gelten die Kosten erst mit der Zahlung als entstanden. Der Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung ist binnen einer Notfrist von vier Wochen ab dem Entstehen der Kosten zu stellen; bestehen jedoch die Kosten in einer Zahlungspflicht und ist der Gläubiger nicht der Bevollmächtigte der Partei, so beginnt die Frist erst zu laufen, wenn der Partei ihre Verbindlichkeit zahlenmäßig bekanntgegeben und wenn sie fällig oder wenn sie vorher gezahlt wird. Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß; im Verfahren vor dem Gerichtshof entscheidet der Vorsitzende.

§ 54a

Text

Paragraph 54 a,
  1. Absatz einsWird der zugesprochene Kostenbetrag nicht vor Eintritt der Vollstreckbarkeit der Entscheidung über die Ersatzpflicht gezahlt, so ist die ersatzpflichtige Partei zur Vergütung der gesetzlichen Verzugszinsen vom Kostenbetrag ab dem Datum der Kostenentscheidung verpflichtet. Dies bedarf keines Ausspruchs in der Kostenentscheidung.
  2. Absatz 2Auf Verlangen der ersatzberechtigten Partei ist in dem Beschluß, mit dem auf Grund der Kostenentscheidung die Exekution bewilligt wird, auch die Exekution zur Hereinbringung der Zinsen zu bewilligen.

§ 55

Text

Paragraph 55,

Die in einem Urtheile des Processgerichtes erster Instanz oder des Berufungsgerichtes enthaltene Entscheidung über den Kostenpunkt kann ohne gleichzeitige Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung nur mittels Recurs angefochten werden.

§ 56

Text

Sechster Titel.
Sicherheitsleistung.

Art der Sicherheitsleistung.

Paragraph 56,

  1. Absatz einsDie Bestellung einer auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes zu leistenden Sicherheit erfolgt, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, durch gerichtlichen Erlag von barem Gelde oder von inländischen Wertpapieren, welche sich nach den hierüber bestehenden Vorschriften zur Anlegung der Gelder von Minderjährigen eignen, und nur in Ermanglung solcher durch den gerichtlichen Erlag von anderen inländischen, an einer Börse notirten Wertpapieren, welche nach richterlichem Ermessen genügende Deckung bieten. Die Wertpapiere dürfen nicht außer Curs gesetzt und müssen mit den laufenden Zins- oder Gewinnantheilscheinen und Talons versehen sein. Sie sind nach dem Curse des Erlagstages zu berechnen.
  2. Absatz 2Nach Ermessen des Gerichtes können insbesondere auch Einlagebücher einer inländischen Sparkasse oder einer inländischen landwirtschaftlichen oder sonstigen Vorschusskasse behufs Bewirkung einer Sicherheitsleistung zugelassen werden. Eine Sicherheitsleistung mittels einer gesetzlichen Sicherheit bietenden Hypothek an einem inländischen Grundstücke oder durch zahlungsfähige Bürgen, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inlande haben, kann der Richter zulassen, wenn eine andere Art der Sicherheit von dem zur Sicherheitsleistung Verpflichteten nicht oder nur schwer beschafft werden kann.
  3. Absatz 3Mit dem gerichtlichen Erlage wird an dem Gegenstande desselben ein Pfandrecht für den Anspruch begründet, in Ansehung dessen die Sicherheitsleistung erfolgt.

§ 57

Text

Sicherheitsleistung für Processkosten.

Paragraph 57,

  1. Absatz einsWenn Ausländer vor einem im Geltungsgebiete dieses Gesetzes gelegenen Gerichte als Kläger auftreten, haben sie dem Beklagten auf dessen Verlangen für die Processkosten Sicherheit zu leisten, sofern nicht durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt ist.
  2. Absatz 2Eine solche Verpflichtung zur Sicherheitsleistung tritt jedoch nicht ein:
    1. Ziffer eins
      wenn der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat;
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        wenn eine gerichtliche Entscheidung, die dem Kläger den Ersatz von Prozeßkosten an den Beklagten auferlegte, im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers vollstreckt würde;
    1. Ziffer 2
      wenn der Kläger im Geltungsgebiete dieses Gesetzes ein zur Deckung der Processkosten hinreichendes Vermögen an unbeweglichen Gütern oder an Forderungen besitzt, die auf solchen Gütern bücherlich sichergestellt sind;
    2. Ziffer 3
      bei Klagen in Ehestreitigkeiten;
    3. Ziffer 4
      bei Klagen im Mandats- und Wechselverfahren, bei Widerklagen, sowie bei Klagen, welche infolge einer öffentlichen, gerichtlichen Aufforderung angestellt werden.
  3. Absatz 3Auf die Ermittlung der Gesetzgebung und des Verhaltens des Staates, in dem der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist Paragraph 4, Absatz eins, des IPR-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,, sinngemäß anzuwenden.

§ 58

Text

Paragraph 58,

Der Beklagte kann auch dann Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Kläger während des Rechtsstreites die Eigenschaft eines Inländers verliert oder die Voraussetzung, unter welcher der Ausländer von der Sicherheitsleistung befreit war, wegfällt und nicht ein zur Deckung ausreichender Theil des erhobenen Anspruches unbestritten ist.

§ 59

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Paragraph 59,

  1. Absatz einsAußer den beiden Fällen des Paragraph 58, muss der Antrag auf Sicherheitsleistung für Processkosten bei sonstigem Ausschlusse gestellt werden, bevor der Beklagte zur Sache vorbringt (Paragraph 74,) oder mündlich verhandelt.
  2. Absatz 2In dem Antrage ist stets die Höhe der Sicherheitssumme anzugeben. Über den Antrag ist durch Beschluss zu entscheiden.

§ 60

Text

Paragraph 60,

  1. Absatz einsWird dem Antrage stattgegeben, so ist zugleich der Betrag der zu leistenden Sicherheit und die Frist zu bestimmen, binnen welcher dieser Betrag gerichtlich zu erlegen oder die Unfähigkeit zum Erlage vom Kläger eidlich zu bekräftigen ist.
  2. Absatz 2Bei Bestimmung der Höhe der Sicherheitssumme sind die Kosten, welche der Beklagte zu seiner Vertheidigung wahrscheinlich aufzuwenden haben wird, nicht aber auch die durch eine etwaige Widerklage erwachsenden Kosten in Anschlag zu bringen. Zum Zwecke der eidlichen Bekräftigung seiner Unfähigkeit zum Erlage der Sicherheitssumme hat der Kläger bei dem Processgerichte innerhalb der ihm hiezu offen gestellten Frist um Anberaumung einer Tagsatzung anzusuchen. Die Ablegung des Eides kann bei dem Gerichte des Wohnsitzes oder Aufenthaltes des Klägers erfolgen.
  3. Absatz 3In der dem Kläger zuzustellenden schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses ist ihm zu eröffnen, dass im Falle fruchtlosen Ablaufes der im Absatze 1 erwähnten Frist die Klage auf Antrag des Beklagten vom Gerichte für zurückgenommen erklärt, oder, wenn der Antrag während des Rechtsmittelverfahrens gestellt wird (Paragraph 58,), das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel als zurückgezogen angesehen würde. Beides geschieht mittels Beschluss; der Beschlussfassung hat die mündliche oder schriftliche Einvernehmung des Klägers vorauszugehen.

§ 61

Text

Paragraph 61,

  1. Absatz einsWird ein Antrag auf Sicherheitsleistung für Processkosten rechtzeitig gestellt, so ist der Beklagte bis zur Entscheidung über denselben zur Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache nicht verpflichtet.
  2. Absatz 2Wird der Antrag abgewiesen, so kann die Fortsetzung dieses Verfahrens vom Gerichte angeordnet werden, ohne dass die Rechtskraft des abweisenden Beschlusses abgewartet werden muss. Gegen diese Anordnung findet ein Recurs nicht statt.

§ 62

Text

Paragraph 62,

  1. Absatz einsNach rechtzeitigem Erlage der Sicherheitssumme oder Ableistung des Eides ist das Verfahren in der Hauptsache auf Antrag einer Partei fortzusetzen.
  2. Absatz 2Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreites, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte die Ergänzung derselben beantragen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Theil des erhobenen Anspruches unbestritten ist. Einem solchen Antrage kommt aufschiebende Wirkung nicht zu; der Beschluss, wodurch die Ergänzung der Sicherheit angeordnet wird, ist nach eingetretener Rechtskraft vollstreckbar.

§ 63

Text

Siebenter Titel
Verfahrenshilfe

Paragraph 63,
  1. Absatz einsVerfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.
  2. Absatz 2Einer juristischen Person oder einem sonstigen parteifähigen Gebilde ist die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr (ihm) noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint; das gleiche gilt für ein behördlich bestelltes Organ oder einen gesetzlichen Vertreter, die für eine Vermögensmasse auftreten, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder aus der Vermögensmasse noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)

  3. Absatz 4Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe gelten auch für den Nebenintervenienten.

§ 64

Text

Paragraph 64,
  1. Absatz einsDie Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:
    1. Ziffer eins
      die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
      1. Litera a
        der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;
      2. Litera b
        der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes;
      3. Litera c
        der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;
      4. Litera d
        der Kosten der notwendigen Verlautbarungen;
      5. Litera e
        der Kosten eines Kurators, die die Partei nach Paragraph 10, zu bestreiten hätte;
      6. Litera f
        der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind;
        diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt;
    2. Ziffer 2
      die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten;
    3. Ziffer 3
      sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt; dieser bedarf keiner Prozeßvollmacht, jedoch der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung eines Vergleiches. Paragraph 31, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden;
    4. Ziffer 4
      sofern in einer Rechtssache, in der die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich nicht geboten ist und der Partei auch ein Rechtsanwalt nicht beigegeben wird, die Klage bei einem Gericht außerhalb des Bezirksgerichtssprengels angebracht werden soll, in dem die Partei ihren Aufenthalt hat, das Recht, die Klage gemeinsam mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts zu Protokoll zu erklären und zu begehren, daß dieses Protokoll dem Prozeßgericht übersendet, und daß von diesem für die Partei zur unentgeltlichen Wahrung ihrer Rechte bei der mündlichen Verhandlung ein Gerichtsbediensteter oder ein Rechtspraktikant als ihr Vertreter bestellt werde; deren Auswahl obliegt dem Vorsteher des Gerichtes;
    5. Ziffer 5
      sofern das Gericht deren persönliche Anwesenheit zur Einvernahme oder zur Erörterung des Sachverhalts anordnet, den Ersatz der notwendigen Reisekosten der Partei in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975; diese Kosten werden vorläufig aus Amtsgeldern ersetzt.
  2. Absatz 2Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Absatz eins, aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach Absatz eins, Ziffer 3, darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden.
  3. Absatz 3Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach Absatz eins, mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Absatz eins, Ziffer eins, Buchstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden.
  4. Absatz 4Den in Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, genannten Vertretern ist auf Antrag ein angemessener Vorschuss auf die vorläufig zu leistenden notwendigen Barauslagen zu gewähren, wenn diese insgesamt den Betrag von 100 Euro voraussichtlich übersteigen.

§ 64a

Text

Paragraph 64 a,

Eine Partei, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für einen bestimmten Rechtsstreit Verfahrenshilfe gewährt worden ist, hat für das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung der in diesem Rechtsstreit ergangenen Entscheidung Anspruch auf Verfahrenshilfe gemäß diesem Titel. Die Partei hat in ihrem Antrag zu bescheinigen, dass ihr im Erkenntnisverfahren Verfahrenshilfe gewährt wurde, dem Antrag ein Vermögensbekenntnis (Paragraph 66,) anzuschließen und anzugeben, welche der in Paragraph 64, Absatz eins, aufgezählten Begünstigungen sie begehrt. Das Gericht hat auszusprechen, in welchem Ausmaß der Partei die Begünstigungen des Paragraph 64, Absatz eins, gewährt werden.

§ 64b

Text

Paragraph 64 b,

Zur außergerichtlichen Streitbeilegung in nachbarrechtlichen Streitigkeiten nach Paragraph 364, Absatz 3, ABGB wird Verfahrenshilfe für den Antrag nach Paragraph 433, Absatz eins, gewährt. Diese umfasst die Begünstigungen nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 5.

§ 65

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Paragraph 65,

  1. Absatz einsDie Verfahrenshilfe ist beim Prozeßgericht erster Instanz schriftlich oder zu Protokoll zu beantragen. Hat das Prozessgericht seinen Sitz außerhalb des Bezirksgerichtssprengels, in dem die Partei ihren Aufenthalt hat, so kann sie den Antrag beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts zu Protokoll erklären; im Fall des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, kann sie gemeinsam mit diesem Antrag die Klage, den Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil oder den Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl zu Protokoll erklären.
  2. Absatz 2Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hat stets das Prozeßgericht erster Instanz zu entscheiden, auch wenn sich die Notwendigkeit hierzu erst im Verfahren vor einer höheren Instanz ergibt. Der Beschluß über den Antrag darf dem Gegner frühestens mit der Klage zugestellt werden.

§ 66

Text

Paragraph 66,
  1. Absatz einsIn dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den Paragraphen 84 und 85 vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach Paragraph 85, Absatz 2, eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.
  2. Absatz 2Über den Antrag ist auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Der Paragraph 381, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 67

Text

Paragraph 67,

Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen, so hat es den Ausschuß der nach dem Sitz des Prozeßgerichts zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuß einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Wünschen der Partei über die Auswahl dieses Rechtsanwalts ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

§ 68

Text

Paragraph 68,
  1. Absatz einsDie Verfahrenshilfe erlischt mit dem Tod der Partei. Das Prozeßgericht erster Instanz hat von Amts wegen oder auf Antrag – auch des bestellten Rechtsanwalts – die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil erloschen zu erklären als Änderungen in den Vermögensverhältnissen der Partei dies erfordern, oder die weitere Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
  2. Absatz eins aWird nicht innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Rechtsstreits ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet, so ist bei dessen Einleitung von Amts wegen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe weiterhin vorliegen.
  3. Absatz 2Das Prozeßgericht erster Instanz hat von Amts wegen oder auf Antrag – auch des bestellten Rechtsanwalts – die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu entziehen als sich herausstellt, daß die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind. In diesem Fall hat die Partei die im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Beträge, von deren Bestreitung sie einstweilen befreit gewesen ist, insoweit zu entrichten bzw. zu ersetzen und den ihr beigegebenen Rechtsanwalt nach dem Tarif zu entlohnen. Über den Entlohnungsanspruch hat das Gericht mit Beschluß zu entscheiden. Das Gericht hat den Ersatz von Gerichtsgebühren auch der Höhe nach festzulegen; über Einwendungen gegen die Höhe der Gerichtsgebühren ist im Rekursverfahren zu entscheiden.
  4. Absatz 3Im Zug eines in den Absatz eins,, 1a und 2 vorgesehenen Verfahrens kann das Gericht die Parteien unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung eines neuen Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, von Belegen auffordern. Der Paragraph 381, ist sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 4Erklärt das Gericht die Verfahrenshilfe für erloschen oder entzieht es sie, so bleibt der bestellte Rechtsanwalt noch bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses berechtigt und verpflichtet, für die Partei zu handeln, soweit dies nötig ist, um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen. Die Zustellung des Beschlusses, womit das Gericht die Verfahrenshilfe für erloschen erklärt oder entzieht, an den Rechtsanwalt unterbricht den Lauf der Frist zur Beantwortung der Klage bzw. Erhebung von Rechtsmitteln gegen andere Entscheidungen des Gerichtes bis zum Eintritt der Rechtskraft des genannten Beschlusses. Mit dem Eintritt der Rechtskraft beginnt die volle Frist von neuem zu laufen.

§ 69

Text

Paragraph 69,

Gegen denjenigen, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensbekenntnis (Paragraph 66,) die Verfahrenshilfe erschleicht, hat das Prozeßgericht erster Instanz eine Mutwillensstrafe zu verhängen. Derjenige, gegen den eine solche Mutwillensstrafe rechtskräftig verhängt worden ist, schuldet überdies - vorbehaltlich der Nachzahlungspflicht der Partei (Paragraph 68, Absatz 2,) - die Gerichtsgebühren in zweifacher Höhe. Schließlich hat das Prozeßgericht den Sachverhalt in jedem Fall der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

§ 70

Text

Paragraph 70,

Die im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Beträge, von deren Bestreitung die Partei einstweilen befreit ist, sowie die der Partei gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 5, einstweilen ersetzten Reisekosten sind unmittelbar beim Gegner einzuheben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat. Das Gericht hat auch dann, wenn die Partei zwar obsiegt, aber keinen Kostenersatz beansprucht, darüber zu entscheiden, ob und wieweit der Gegner zum Ersatz der im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 5, genannten Beträge verpflichtet ist. Wird dieser Beschluss vom Gericht nicht innerhalb von vier Wochen nach rechtskräftiger Entscheidung über die Streitsache gefasst, so hat der Revisor eine Beschlussfassung zu beantragen. Ist der Gegner der Partei zum Kostenersatz verpflichtet, so ist bei der Kostenfestsetzung so vorzugehen, als wäre der Rechtsanwalt der Partei nicht vorläufig unentgeltlich beigegeben worden.

§ 71

Text

Paragraph 71,
  1. Absatz einsDie die Verfahrenshilfe genießende Partei ist mit Beschluß zur gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist oder die ihr zur Bestreitung ihrer Reisekosten einstweilen aus Amtsgeldern ersetzt worden sind, und die noch nicht berichtigt sind, wie ebenso zur tarifmäßigen Entlohnung des ihr beigegebenen Rechtsanwalts, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluß des Verfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden.
  2. Absatz 2In dem Beschluß über die Nachzahlung ist der Partei zunächst der Ersatz der im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Buchstaben b bis f und Ziffer 5, genannten Beträge aufzuerlegen, dann die Leistung der Entlohnung des Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Bestimmung ihrer Höhe und endlich die Entrichtung der im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Buchstabe a genannten Beträge; dieser Beschluß ist erst nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar. Das Gericht hat den Ersatz von Gerichtsgebühren auch der Höhe nach festzulegen; über Einwendungen gegen die Höhe der Gerichtsgebühren ist im Rekursverfahren zu entscheiden.
  3. Absatz 3In Verfahren nach den Absatz eins und 2 kann das Gericht die Parteien unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung eines neuen Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, von Belegen auffordern. Der Paragraph 381, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 72

Beachte für folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung nach dem 30. November 2004 liegt (vgl. Art. XVI Abs. 3, BGBl. I Nr. 128/2004).

Text

Paragraph 72,
  1. Absatz einsDie nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse sind ohne mündliche Verhandlung zu fassen, sofern das Prozeßgericht eine solche nicht zur Erörterung ihm erheblich scheinender Tatsachen für erforderlich hält.
  2. Absatz 2Gegen die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse steht auch dem Gegner sowie dem Revisor der Rekurs zu. Das Recht, einen Antrag nach Paragraph 68, Absatz eins, oder 2 zu stellen, bleibt ihnen vorbehalten.
  3. Absatz 2 aEin Rekurs ist, vorbehaltlich des Paragraph 65, Absatz 2,, den Parteien und dem Revisor zuzustellen. Diese können binnen 14 Tagen ab Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung einbringen.
  4. Absatz 3Einer Vertretung durch Rechtsanwälte bedürfen die Parteien bei den nach diesem Titel bei Gericht vorzunehmenden Handlungen auch im Anwaltsprozeß nicht. Rekurse gegen Beschlüsse über die Verfahrenshilfe sowie Rekursbeantwortungen können auch bei Gerichtshöfen mündlich zu Protokoll erklärt werden. Ein Kostenersatz findet nicht statt.

§ 73

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Paragraph 73,
  1. Absatz einsWeder der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe noch ein anderer nach diesem Titel zulässiger Antrag berechtigt die Parteien, die Einlassung in den Rechtsstreit oder die Fortsetzung der Verhandlung zu verweigern oder die Erstreckung von Fristen oder die Verlegung von Tagsatzungen zu begehren.
  2. Absatz 2Hat die beklagte Partei vor Ablauf der Frist, innerhalb deren sie die Klage zu beantworten, den Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl, die Einwendungen im Mandatsverfahren und im Bestandverfahren oder den Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil einzubringen hätte, die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so beginnt die Frist zur Einbringung der Klagebeantwortung, des Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl, der Einwendungen im Mandatsverfahren und im Bestandverfahren oder des Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil frühestens mit der Zustellung des Bescheides, mit dem der Rechtsanwalt bestellt wird, beziehungsweise mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Beigebung eines Rechtsanwalts versagt wird. Der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwalts ist durch das Gericht zuzustellen.
  3. Absatz 3Wird nach dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Beigebung eines Rechtsanwalts versagt wird, von derselben Partei neuerlich ein Antrag gestellt, ihr einen Rechtsanwalt kostenlos beizugeben, so bleibt hievon der weitere Ablauf der schon einmal nach dem Absatz 2, unterbrochenen Frist unberührt.

§ 73a

Text

Achter Titel
Gebärdensprachdolmetscher

Paragraph 73 a,
  1. Absatz einsIst eine Partei gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert, so ist dem Verfahren ein Dolmetscher für die Gebärdensprache beizuziehen, sofern sich die Partei in dieser verständigen kann. Die Kosten des Dolmetschers trägt der Bund.
  2. Absatz 2Der Bund trägt auch die Gebärdensprachdolmetscher-Kosten, die die Partei für den zur Führung des Verfahrens notwendigen Kontakt mit ihrem Rechtsvertreter aufgewendet hat. Diese sind ihr bis zu dem Ausmaß zu vergüten, das sich in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 ergibt.

§ 73b

Text

Neunter Titel
Prozessbegleitung

Paragraph 73 b,
  1. Absatz einsWurde einem Opfer im Strafverfahren psychosoziale Prozessbegleitung gewährt, so gilt diese auf sein Verlangen auch für einen zwischen ihm und dem Beschuldigten des Strafverfahrens geführten Zivilprozess, wenn der Gegenstand des Zivilprozesses in sachlichem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Strafverfahrens steht und soweit dies zur Wahrung der prozessualen Rechte des Opfers unter größtmöglicher Bedachtnahme auf seine persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Dies ist von der Opferschutzeinrichtung, die die Prozessbegleitung bereit stellt, zu beurteilen. Gleiches gilt, wenn das Opfer als Zeuge über den Gegenstand des Strafverfahrens vernommen werden soll. Die psychosoziale Prozessbegleitung wird für den Zivilprozess bis zu einem Höchstbetrag von 1 000 Euro gewährt; genießt das Opfer Verfahrenshilfe, so beträgt der Höchstbetrag 1 400 Euro.
  2. Absatz 2Der psychosoziale Prozessbegleiter hat im Verfahren die Stellung einer Vertrauensperson. Er darf das Opfer auf dessen Wunsch zu allen Verhandlungen und Vernehmungen begleiten. Er ist vom Gericht von diesen Terminen zu verständigen. Das Gericht hat nach rechtskräftiger Entscheidung über die Streitsache den Gegner zum Ersatz der für die psychosoziale Prozessbegleitung aufgewendeten Beträge gegenüber dem Bund zu verpflichten, soweit dem Gegner die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat. Wird dieser Beschluss vom Gericht nicht innerhalb von vier Wochen nach rechtskräftiger Entscheidung über die Streitsache gefasst, so hat der Revisor eine Beschlussfassung zu beantragen. Dem Revisor steht auch der Rekurs gegen einen Beschluss nach dieser Bestimmung zu; er hat im Rekursverfahren Parteistellung.

§ 74

Text

Zweiter Abschnitt.
Verfahren.

Erster Titel.
Schriftsätze.

Paragraph 74,

Die eine Streitsache betreffenden, außerhalb der mündlichen Verhandlung vorzubringenden Anträge, Gesuche oder Mittheilungen erfolgen, soweit das Gesetz nicht ein Anbringen zu Protokoll gestattet, mittels Schriftsätzen.

§ 75

Text

Paragraph 75,

Jeder Schriftsatz hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Bezeichnung des Gerichtes, dann der Parteien nach Namen (Vor- und Zuname), soweit bekannt Beschäftigung und Geburtsdatum oder bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer, Wohnort und Parteistellung, die Angabe der für die Parteien handelnden Vertreter und die Bezeichnung des Streitgegenstandes;
  2. Ziffer 2
    die Bezeichnung der Beilagen und ihrer Zahl sowie die Angabe, ob die Beilagen in Urschrift oder Abschrift angeschlossen sind;
  3. Ziffer 3
    die Unterschrift der Partei selbst oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten, im Anwaltsprocesse aber, wenn nicht die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 1, zur Anwendung kommt, die Unterschrift des Rechtsanwalts.

§ 75a

Text

Paragraph 75 a,
  1. Absatz einsEine Partei kann in Schriftsätzen von der Angabe ihres Wohnortes absehen, wenn sie ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse dartut und einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft macht; der Wohnort ist dem Gericht in einem gesonderten Schriftsatz bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Die Angaben der Partei über den Wohnort sind vom Gericht unter Verschluss zu halten und geeignet zu verwahren. Urkunden, die Angaben über den Wohnort der Partei enthalten, sind von der Partei auch anonymisiert vorzulegen. Von allen sonstigen Aktenstücken, die solche Angaben enthalten, hat das Gericht eine anonymisierte Abschrift herzustellen. Die Originale sind ebenfalls unter Verschluss zu halten und geeignet zu verwahren. Diese Aktenteile sind von der Einsicht ausgenommen.
  3. Absatz 3Das Gericht hat der gegnerischen Partei auf deren Antrag die unter Verschluss gehaltene Angabe über den Wohnort bekannt zu geben, wenn das berechtigte Interesse der gegnerischen Partei an der Angabe das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
  4. Absatz 4Das Gericht hat über die Anträge nach Absatz eins und 3 mit unanfechtbarem Beschluss zu entscheiden.

§ 76

Text

Paragraph 76,

  1. Absatz einsIn jedem Schriftsatze sind ferner die thatsächlichen Verhältnisse, durch welche die im Schriftsatze gestellten Anträge begründet werden, in knapper, übersichtlicher Fassung gedrängt darzustellen und, wenn es eines Beweises oder einer Glaubhaftmachung dieser Anführungen bedarf, auch die Beweismittel im Einzelnen zu bezeichnen, deren man sich behufs Erbringung dieses Nachweises oder behufs Glaubhaftmachung bedienen will.
  2. Absatz 2Der Beweisführer kann von der Angabe des Wohnortes eines Zeugen absehen, soweit er ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Zeugen dartut; der Wohnort ist dem Gericht in einem gesonderten Schriftsatz bekannt zu geben. Paragraph 75 a, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 77

Text

Paragraph 77,

  1. Absatz einsWenn über den im Schriftsatze gestellten Antrag mündlich verhandelt werden soll, sind dem Schriftsatze nur Abschriften der Urkunden beizulegen, auf welche im Schriftsatze Bezug genommen wird; falls nur einzelne Theile einer Urkunde in Betracht kommen, genügt die Beifügung eines Auszuges, welcher den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluss, das Datum und die Unterschriften enthält.
  2. Absatz 2Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfange, so ist es ausreichend, wenn im Schriftsatze die Urkunden genau bezeichnet und das Anerbieten gemacht wird, deren Einsicht dem Gegner zu gewähren, oder dieselben dem Gerichte auf Verlangen vorzulegen.
  3. Absatz 3Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen der Partei, so hat sie anzugeben, auf welche Weise die Herbeischaffung dieser Urkunden zu veranlassen sei.

§ 78

Text

Paragraph 78,

  1. Absatz einsSchriftsätze, die zur Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung bestimmt sind (vorbereitende Schriftsätze), haben nebst den sonstigen Erfordernissen eines Schriftsatzes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Anträge, welche die Partei bei der mündlichen Verhandlung zu stellen beabsichtigt;
    2. Ziffer 2
      eine der Vorschrift des Paragraph 76, entsprechende Darstellung der thatsächlichen Verhältnisse, auf welche sich die Partei zur Begründung ihrer Anträge oder zur Bekämpfung gegnerischer Anträge bei der mündlichen Verhandlung berufen will, sowie die Angabe der Beweismittel, welche die Partei bei dieser Verhandlung zur Bewahrheitung ihrer eigenen Anführungen oder zur Widerlegung thatsächlicher Behauptungen des Gegners zu benützen beabsichtigt;
    3. Ziffer 3
      nach Lage der Sache die Erklärungen über die Wahrheit, Richtigkeit und Vollständigkeit des in einem vorausgegangenen Schriftsatze des Gegners enthaltenen thatsächlichen Vorbringens und über die Zulässigkeit der vom Gegner bezeichneten Beweismittel.
  2. Absatz 2Darlegungen über die Wahrscheinlichkeit oder Glaubwürdigkeit einzelner tatsächlicher Behauptungen oder über die vermutliche Beweiskraft angebotener Beweise dürfen in einen vorbereitenden Schriftsatz nicht aufgenommen werden.
  3. Absatz 3Schriftsätze, die nur Rechtsausführungen enthalten, sind unzulässig.

§ 79

Text

Paragraph 79,

Ein die Stelle des Schriftsatzes versehendes protokollarisches Anbringen ist nach den Bestimmungen über die Schriftsätze einzurichten.

§ 81

Text

Paragraph 81,

  1. Absatz einsSofern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Exemplar des überreichten Schriftsatzes dem Gegner zuzustellen ist, sind demselben auch Abschriften der Beilagen des Schriftsatzes anzuschließen.
  2. Absatz 2Die bei dem Gerichte zurückbehaltenen Urschriften von Beilagen sind dem Gegner auf sein Verlangen jederzeit zur Einsichtnahme vorzulegen.

§ 82

Text

Paragraph 82,

  1. Absatz einsWenn eine Partei in einem Schriftsatz auf in ihren Händen befindliche Urkunden Bezug genommen hat, ist sie auf Verlangen des Gegners verpflichtet, ihm diese Urkunden in Abschrift innerhalb von drei Tagen zu übersenden und das Gericht hievon zu benachrichtigen oder, wenn die Herstellung von Abschriften nicht zumutbar ist oder der Gegner die Vorlage in Urschrift verlangt, die Urkunden in Urschrift bei Gericht innerhalb von drei Tagen zu hinterlegen und den Gegner hievon zu benachrichtigen. Der Gegner kann sodann die Urkunden innerhalb von drei Tagen nach empfangener Benachrichtigung einsehen und davon Abschriften herstellen.
  2. Absatz 2Die Frist zur Einsichtnahme kann, wenn die Partei die Urkunde erweislich dringend benöthigt, vom Gerichte und im Verfahren vor Gerichtshöfen vom Vorsitzenden des Senates, dem die Rechtssache zugewiesen ist, auf Antrag entsprechend abgekürzt werden. Gegen den über einen solchen Antrag ergehenden Beschluss findet ein Rechtsmittel nicht statt.

§ 83

Text

Paragraph 83,

  1. Absatz einsRechtsanwälten steht es frei, die Mittheilung der Urschriften von Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung vorzunehmen.
  2. Absatz 2Gibt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht binnen der vereinbarten Frist und mangels einer Vereinbarung binnen drei Tagen nach Empfang zurück, so ist er auf Antrag nach vorgängiger mündlicher oder schriftlicher Einvernehmung durch Beschluss zu unverzüglicher Zurückgabe zu verhalten. In Bezug auf diesen Beschluss haben die Bestimmungen des Paragraph 82,, Absatz 2, zu gelten. Der Beschluss ist sofort vollstreckbar.

§ 84

Text

Paragraph 84,

  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, hat das Gericht die Beseitigung von Formgebrechen, welche die ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung eines überreichten Schriftsatzes zu hindern geeignet sind, von amtswegen anzuordnen. Ein solcher Beschluss kann durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden.
  2. Absatz 2Als derartiges Formgebrechen ist es insbesondere anzusehen, wenn die Vorschriften der Paragraphen 75 und 77 nicht beachtet wurden. Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels, eines Rechtsbehelfs oder von Gründen ist unerheblich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist.
  3. Absatz 2 aDas Gericht hat die Einhaltung der Formvorschrift des Paragraph 75, Ziffer 3, von Amts wegen nur dann zu prüfen, wenn es diesbezüglich Bedenken hat.
  4. Absatz 3War bei der Überreichung des Schriftsatzes eine Frist einzuhalten, so ist nach Absatz eins, auch vorzugehen, wenn in dem Schriftsatz Erklärungen oder sonstiges Vorbringen fehlen, die für die mit dem Schriftsatz vorgenommene Prozeßhandlung vorgeschrieben sind. Durch solche Verbesserungen und sonstige Ergänzungen des zu verbessernden Schriftsatzes darf jedoch das darin enthaltene Vorbringen nicht so geändert werden, daß dadurch in die bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung eingegriffen würde; war dem zurückgestellten Schriftsatz nicht eindeutig zu entnehmen, daß die Entscheidung nur zum Teil oder inwieweit sie angefochten wird, so gilt sie als zur Gänze angefochten.
  5. Absatz 4Im Verfahren vor Gerichtshöfen steht die Erlassung dieser Anordnungen dem Vorsitzenden des Senates zu, dem die Rechtssache zugewiesen ist.

§ 85

Text

Paragraph 85,

  1. Absatz einsZum Zwecke der Beseitigung von Formgebrechen kann die Partei vorgeladen oder ihr der Auftrag zur Behebung der gleichzeitig zu bezeichnenden Formgebrechen erteilt werden.
  2. Absatz 2War bei Überreichung des Schriftsatzes eine Frist einzuhalten, so ist für die Anbringung des verbesserten Schriftsatzes eine neuerliche Frist festzusetzen, bei deren Einhaltung der Schriftsatz als am Tag seines ersten Einlangens überreicht anzusehen ist. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht zulässig. Hat eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei innerhalb der gesetzten Frist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so beginnt diese Frist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts beziehungsweise mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, womit die Beigebung eines Rechtsanwalts versagt wird, zu laufen; der Bescheid ist durch das Gericht zuzustellen. Der Paragraph 73, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Gegen die auf Grund vorstehender Bestimmungen ergehenden Beschlüsse ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statthaft; inwiefern deshalb das Aufsichtsrecht der übergeordneten Gerichtsbehörden angerufen werden kann, ist nach den über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassenen Vorschriften zu beurtheilen.

§ 86

Text

Paragraph 86,

Gegen eine Partei, welche die dem Gerichte schuldige Achtung in einem Schriftsatze durch beleidigende Ausfälle verletzt oder welche in einem Schriftsatze den Gegner, einen Vertreter, Bevollmächtigten, Zeugen oder Sachverständigen beleidigt, kann unbeschadet der deshalb etwa eintretenden strafgerichtlichen Verfolgung vom Gerichte eine Ordnungsstrafe verhängt werden.

§ 86a

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Schriftsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 bei Gericht angebracht werden (vgl. Art. 39 Abs. 12, BGBl. I Nr. 111/2010).

Text

Paragraph 86 a,
  1. Absatz einsEnthält ein Schriftsatz beleidigende Äußerungen im Sinn des Paragraph 86,, so ist er, wenn ein Verbesserungsversuch erfolglos geblieben ist, vom Gericht als nicht zur ordnungsmäßigen geschäftlichen Behandlung geeignet zurückzuweisen. Jeden weiteren Schriftsatz dieser Partei, der einen solchen Mangel aufweist, kann das Gericht ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten nehmen; ein Verbesserungsversuch ist nicht erforderlich. Dies ist in einem Aktenvermerk festzuhalten; es hat keine beschlussmäßige Entscheidung darüber zu ergehen. Auf diese Rechtsfolge ist im Verbesserungsauftrag hinzuweisen.
  2. Absatz 2Besteht ein Schriftsatz aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen und lässt er das Begehren nicht erkennen, oder erschöpft er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen, so ist er ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Absatz eins, zweiter bis vierter Satz sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Hinweis in den Zurückweisungsbeschluss aufzunehmen ist.

§ 87

Text

Zweiter Titel.
Zustellungen.

Paragraph 87,
  1. Absatz einsSoweit dieses Gesetz nicht anderes vorsieht, ist von Amts wegen nach den Paragraphen 89 a, ff des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, in der jeweils geltenden Fassung, sonst nach dem Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der jeweils geltenden Fassung zuzustellen.
  2. Absatz 2Gegen Anordnungen nach diesem Titel ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
  3. Absatz 3Solche Anordnungen kommen im Verfahren vor einem Senat dem Vorsitzenden zu.

§ 88

Text

Art der Zustellung

Paragraph 88,
  1. Absatz einsZustellungen im Inland sind in der Regel durch die Post durchzuführen. Die Zustellung durch Bedienstete des Gerichtes oder durch die Gemeinde kann in folgenden Fällen angeordnet werden:
    1. Ziffer eins
      wenn für den Ort, an dem zugestellt werden soll, kein Postzustelldienst eingerichtet ist;
    2. Ziffer 2
      wenn bei Zustellung durch die Post die Zustellung zu spät käme oder der Zustellnachweis nicht rechtzeitig vorläge;
    3. Ziffer 3
      wenn die Person, der zuzustellen ist, oder ihre Anschrift nicht genau bekannt ist und erst durch den Zusteller ermittelt werden soll;
    4. Ziffer 4
      wenn das Schriftstück zu einer Zeit zugestellt werden muß, zu der Postzustellungen nicht vorgenommen werden;
    5. Ziffer 5
      wenn das Schriftstück anläßlich einer anderen Amtshandlung oder an einen Verhafteten (Gefangenen) zuzustellen ist;
    6. Ziffer 6
      wenn das Schriftstück in der Umgebung des Gerichtsgebäudes oder im Verkehr mit nahegelegenen Amtsstellen oder Notariatskanzleien zuzustellen ist, und wenn der damit verbundene Verwaltungsaufwand geringer ist als bei Zustellung durch die Post.
  2. Absatz 2Gerichtsbedienstete dürfen Zustellungen nur innerhalb des Sprengels des Gerichtes, dem sie angehören, Gemeindebedienstete nur innerhalb des Gemeindegebietes durchführen.

§ 89

Text

Paragraph 89,

Die Bestimmung der Zustellungsart obliegt dem Gerichte, dessen Urtheile, Beschlüsse oder Ladungen zugestellt werden sollen oder bei welchem der zuzustellende Schriftsatz überreicht oder das Protokoll aufgenommen worden ist. Dieses Gericht hat auch die wegen der Zustellung nöthigen Verfügungen zu treffen.

§ 91

Text

Paragraph 91,

Wenn das Verhalten einer der mit der Ausführung der Zustellung beauftragten Personen (Zustellungsorgane) zur Beschwerde Anlass gibt, so hat der Vorsitzende des Senates, der mit der Aufsicht über die Gerichtskanzlei betraute Richter oder der Gerichtsvorsteher, sobald er hievon Kenntnis erlangt, das Geeignete zu veranlassen, um Abhilfe zu gewähren. Der Beschwerdegrund kann mündlich angezeigt werden.

§ 92

Beachte für folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn die Klage nach dem 30. Juni 2011 bei Gericht angebracht wird (vgl. Art. 39 Abs. 11, BGBl. I Nr. 111/2010).

Text

Paragraph 92,
  1. Absatz einsKann die Zustellung der Klage an eine im Firmenbuch eingetragene juristische Person an der im Firmenbuch als für Zustellungen maßgeblich eingetragenen Geschäftsanschrift (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 FBG) nicht bewirkt werden, weil dort keine Abgabestelle besteht, gibt die klagende Partei keine andere Abgabestelle bekannt und ist auch dem Gericht ohne Ermittlungen keine andere Abgabestelle bekannt, so hat auf Antrag der klagenden Partei die Zustellung ohne Bestellung eines Kurators durch Aufnahme einer Mitteilung in die Ediktsdatei zu erfolgen (Paragraph 115, ZPO). Auf die Rechtsfolge des Absatz 2, ist im Edikt hinzuweisen. Die Zustellung gilt 14 Tage nach der Aufnahme der Mitteilung in die Ediktsdatei als bewirkt.
  2. Absatz 2Bis dem Gericht eine Abgabestelle bekannt gegeben wird, sind alle weiteren zuzustellenden Schriftstücke bei Gericht zu hinterlegen.

§ 93

Text

Paragraph 93,

  1. Absatz einsHat eine Partei für einen Rechtsstreit Processvollmacht ertheilt, so haben bis zur Aufhebung der Processvollmacht (Paragraph 36,) alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen. Dies umfasst auch Ladungen der Partei zu ihrer Einvernahme.
  2. Absatz 2In Rechtssachen, die sich auf den Betrieb des Unternehmens einer Person beziehen, kann die Zustellung für den Empfänger an den Prokuristen erfolgen.

§ 97

Text

Zustellungsbevollmächtigter

Paragraph 97,
  1. Absatz einsIst eine Prozeßhandlung durch oder gegen mehrere Personen vorzunehmen, die keinen gemeinschaftlichen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten haben, so kann ihnen das Gericht auf Antrag des Gegners oder von Amts wegen auftragen, einen von ihnen oder einen Dritten als gemeinschaftlichen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.
  2. Absatz 2Wird dieser Auftrag nicht befolgt, so hat das Gericht ihnen auf Antrag des Gegners oder von Amts wegen auf ihre Gefahr und Kosten einen gemeinschaftlichen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
  3. Absatz 3Das Gericht hat eine solche Anordnung dann zu treffen, wenn zu erwarten ist, daß dadurch das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt wird. Es hat sie zu unterlassen, zu ändern oder aufzuheben, wenn erkennbar ist oder diese Personen glaubhaft machen, daß sie ein rechtliches Interesse daran haben, nicht gemeinsam vertreten zu werden.
  4. Absatz 4Der Paragraph 9, Absatz 5, des Zustellgesetzes gilt nicht.
  5. Absatz 5Einer Person, die keine Abgabestelle im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Paragraph 9, Absatz 2, des Zustellgesetzes gilt nicht.

§ 98

Text

Paragraph 98,
  1. Absatz einsParteien oder Bevollmächtigten, die keine Abgabestelle im Inland haben, kann vom Gericht aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, mindestens vierzehntägigen Frist ab Zustellung des Auftrages für diesen Rechtsstreit einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so erfolgen weitere Zustellungen durch Übersendung des jeweiligen Schriftstücks ohne Zustellnachweis, bis ein geeigneter Zustellungsbevollmächtigter dem Gericht namhaft gemacht oder dem Gericht eine Abgabestelle im Inland bekannt gegeben wird. Das Schriftstück gilt 14 Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Auf diese Rechtsfolge ist im Auftrag hinzuweisen.
  2. Absatz 2Für den Zustellungsbevollmächtigen gilt Paragraph 97, Absatz 5,

§ 99

Text

Paragraph 99,

Der für eine einzelne Person bestellte Zustellungsbevollmächtigte hat dieser die für sie bestimmten, ihm zugestellten Schriftstücke jeweils ohne Aufschub zu übersenden. Der gemeinschaftliche Zustellungsbevollmächtigte hat, wenn nicht durch Vereinbarung etwas anderes bestimmt ist, unverzüglich den Personen, für welche er die Zustellung übernommen hat, Einsicht in die empfangenen Schriftstücke zu gewähren und die Herstellung von Abschriften davon zu ermöglichen.

§ 100

Text

Paragraph 100,

  1. Absatz einsAn Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf eine Zustellung, sofern sie nicht durch die Post vollzogen wird, nur mit Erlaubnis des Gerichtes erfolgen, das die Zustellung veranlaßt. Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn die Zustellung wegen der Gefahr des Ablaufes einer Frist oder des Verlustes eines Rechtes oder aus einem ähnlich wichtigen Grund dringlich ist. Sie ist auf dem zuzustellenden Schriftstück ersichtlich zu machen.
  2. Absatz 2Der Beschluss, durch welchen die Erlaubnis ertheilt oder verweigert wird, kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
  3. Absatz 3Die vorstehenden Bestimmungen haben auch Anwendung zu finden, wenn eine Zustellung zur Nachtzeit bewirkt werden soll.

§ 103

Text

Ersatzzustellung

Paragraph 103,

Die Ersatzzustellung an eine im Paragraph 16, Absatz 2, des Zustellgesetzes genannte Person darf nicht erfolgen, wenn sie an dem Rechtsstreit als Gegner des Empfängers beteiligt ist.

§ 106

Text

Zustellung von Klagen

Paragraph 106,
  1. Absatz einsKlagen sind mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.
  2. Absatz 2Erfolgt die Zustellung im Ausland durch Behörden des Zustellstaates, so genügt die Einhaltung jener Vorschriften, die das Recht dieses Staates für die Zustellung entsprechender Schriftstücke vorsieht. Das gilt nicht, wenn die Anwendung dieser Vorschriften mit Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, unvereinbar wäre.

§ 112

Text

Paragraph 112,

Sind beide Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, so hat jeder dieser Rechtsanwälte, der einen Schriftsatz einbringt, die für den Gegner bestimmte Gleichschrift dessen Rechtsanwalt durch einen Boten, die Post oder mittels Telefax oder elektronischer Post direkt zu übersenden; diese Übersendung ist auf dem dem Gericht überreichten Stück des Schriftsatzes zu vermerken. Dies gilt nicht für Schriftsätze, die dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen sind oder durch deren Zustellung eine Notfrist in Lauf gesetzt wird.

§ 115

Beachte für folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn das Datum der bekannt zu machenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt (vgl. Art. XXXII § 4 Abs. 2, BGBl. I Nr. 112/2003).

Text

Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung.

Paragraph 115,

Durch öffentliche Bekanntmachung (Paragraph 25, des Zustellgesetzes) ist zuzustellen, wenn das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht wird. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Aufnahme einer Mitteilung in die Ediktsdatei, dass ein zuzustellendes Schriftstück bei Gericht liegt. Die Mitteilung hat auch eine kurze Angabe des Inhalts des zuzustellenden Schriftstücks, die Bezeichnung des Prozessgerichts und der Streitsache sowie die Möglichkeiten zur Abholung des Schriftstücks und einen Hinweis auf die Rechtsfolgen dieser Bekanntmachung zu enthalten. Mit der Aufnahme in die Ediktsdatei gilt die Zustellung als vollzogen.

§ 116

Text

Zustellung an den Curator.

Paragraph 116,

Für Personen, an welche die Zustellung wegen Unbekanntheit des Aufenthaltes nur durch öffentliche Bekanntmachung geschehen könnte, hat das Gericht auf Antrag oder von amtswegen einen Curator zu bestellen (Paragraph 9,), wenn diese Personen infolge der an sie zu bewirkenden Zustellung zur Wahrung ihrer Rechte eine Processhandlung vorzunehmen hätten und insbesondere, wenn das zuzustellende Schriftstück eine Ladung derselben enthält.

§ 117

Beachte für folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn das Datum der bekannt zu machenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt (vgl. Art. XXXII § 4 Abs. 2, BGBl. I Nr. 112/2003).

Text

Paragraph 117,

  1. Absatz einsDie Bestellung des Curators, dessen Name und Wohnort und eine kurze Angabe des Inhaltes des zuzustellenden Schriftstückes sind nebst der Bezeichnung des Processgerichtes und der Streitsache durch Edict bekannt zu machen. Das Edict hat die Bemerkung zu enthalten, dass die Person, für welche der Curator bestellt wurde, bis zu ihrem eigenen Auftreten oder der Namhaftmachung eines Bevollmächtigten auf ihre Gefahr und Kosten durch den Curator vertreten werde.
  2. Absatz 2Der Inhalt des Edikts ist in die Ediktsdatei aufzunehmen. Wenn dies im einzelnen Fall zweckmäßig erscheint und nicht mit einem im Vergleich zum Streitgegenstand zu großen Kostenaufwand verbunden ist, kann auf Antrag oder von Amts wegen angeordnet werden, dass das Edikt auch in Zeitungen eingeschaltet wird. Gegen diese Anordnung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Im Verfahren vor Gerichtshöfen steht diese Anordnung dem Vorsitzenden des Senates zu, dem die Rechtssache zugewiesen ist. Die Bekanntmachung des Edikts ist von Amts wegen zu bewirken.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)

§ 118

Beachte für folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn das Datum der bekannt zu machenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt (vgl. Art. XXXII § 4 Abs. 2, BGBl. I Nr. 112/2003).

Text

Paragraph 118,

  1. Absatz einsDie Zustellung gilt mit Aufnahme des Inhalts des Ediktes in die Ediktsdatei und der nachfolgenden Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den Kurator als vollzogen.
  2. Absatz 2Die Kosten der Bekanntmachung und der Curatorsbestellung sind unbeschadet eines Anspruches auf Ersatz von der Partei zu bestreiten, durch deren Processhandlung beides veranlasst wurde.

§ 119

Beachte für folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn das Datum der bekannt zu machenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt (vgl. Art. XXXII § 4 Abs. 2, BGBl. I Nr. 112/2003).

Text

Löschen der Daten in der Ediktsdatei

Paragraph 119,
  1. Absatz einsDas Edikt über die Bestellung eines Kurators ist zu löschen, sobald der Kurator rechtskräftig seines Amtes enthoben wurde oder die Kuratel sonst erloschen ist.
  2. Absatz 2Die Mitteilung nach Paragraph 115, ist zu löschen, wenn seit ihrer Aufnahme ein Monat vergangen ist und das Gericht keine längere Bekanntmachungsdauer bestimmt hat.

§ 121

Text

Zustellung im Ausland

Paragraph 121,
  1. Absatz einsFür Zustellungen an Personen im Ausland, die nicht zu den im Paragraph 11, Absatz 2 und 3 des Zustellgesetzes aufgezählten Empfängern gehören, kann der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung die Zustellung durch die Post unter Benützung der im Weltpostverkehr üblichen Rückscheine nach denjenigen Staaten zulassen, in denen die Zustellung nach Paragraph 11, Absatz eins, des Zustellgesetzes nicht möglich oder mit Schwierigkeiten verbunden ist.
  2. Absatz 2Wenn die Bestätigung über die erfolgte Zustellung an eine im Ausland befindliche Person binnen einer angemessenen Zeit nicht einlangt, kann die betreibende Partei je nach Lage der Sache die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (Paragraph 25, des Zustellgesetzes) oder eine Kuratorbestellung nach Paragraph 116, beantragen. Gleiches gilt auch für den Fall, daß eine Zustellung im Ausland vergeblich versucht worden ist oder das Ersuchen wegen offenkundiger Verweigerung der Rechtshilfe durch die ausländische Behörde keinen Erfolg verspricht.
  3. Absatz 3Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2007 S. 79, bleiben unberührt.

§ 123

Text

Dritter Titel.
Fristen und Tagsatzungen.

Fristen.

Paragraph 123,

Soweit die Dauer der Fristen zur Vornahme von Processhandlungen nicht unmittelbar durch das Gesetz bestimmt wird (gesetzliche Fristen), hat sie der Richter mit Rücksicht auf die Erfordernisse und die Beschaffenheit des einzelnen Falles festzusetzen (richterliche Fristen).

§ 124

Text

Paragraph 124,

Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern nicht bei Festsetzung derselben etwas anderes bestimmt wurde, mit Zustellung des die Frist anordnenden Beschlusses an die Partei, welcher die Frist zugute kommt; wenn es aber einer Zustellung des Beschlusses nicht bedarf, mit der Verkündung des Beschlusses.

§ 125

Text

Paragraph 125,

  1. Absatz einsBei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll.
  2. Absatz 2Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an welchem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
  3. Absatz 3Das Ende einer Frist kann auch durch Angabe eines bestimmten Kalendertages bezeichnet werden.

§ 126

Text

Paragraph 126,
  1. Absatz einsDer Beginn und Lauf von gesetzlichen und richterlichen Fristen werden durch Samstage, Sonntage, Feiertage oder den Karfreitag nicht behindert.
  2. Absatz 2Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag oder Karfreitag, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

§ 128

Text

Paragraph 128,

  1. Absatz einsGesetzliche Fristen, mit Ausnahme derjenigen, deren Verlängerung das Gesetz ausdrücklich untersagt (Nothfristen), sowie die richterlichen Fristen, hinsichtlich welcher in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, können vom Gerichte verlängert werden. Eine Verlängerung von Fristen durch Übereinkommen der Parteien ist unzulässig.
  2. Absatz 2Das Gericht kann eine solche Verlängerung auf Antrag bewilligen, wenn die Partei, welcher die Frist zugute kommt, aus unabwendbaren oder doch sehr erheblichen Gründen an der rechtzeitigen Vornahme der befristeten Processhandlung gehindert ist und insbesondere ohne die Fristverlängerung einen nicht wieder gutzumachenden Schaden erleiden würde.
  3. Absatz 3Der Antrag muss vor Ablauf der zu verlängernden Frist bei Gericht angebracht werden. Über den Antrag kann ohne vorhergehende mündliche Verhandlung entschieden werden; vor Bewilligung der wiederholten Verlängerung einer Frist ist jedoch, wenn der Antrag nicht von beiden Parteien einverständlich gestellt wird, der Gegner einzuvernehmen.
  4. Absatz 4Die zur Rechtfertigung des Antrages angeführten Umstände sind dem Gerichte auf Verlangen glaubhaft zu machen. Mangels hinreichender Begründung ist der Antrag zu verwerfen.
  5. Absatz 5Bei Verlängerung der Frist ist stets zugleich der Tag zu bestimmen, an welchem die verlängerte Frist endet.

§ 129

Text

Paragraph 129,

  1. Absatz einsAlle Fristen können durch Vereinbarung der Parteien abgekürzt werden. Die Vereinbarung muss, um für das Gericht wirksam zu sein, urkundlich nachgewiesen werden.
  2. Absatz 2Das Gericht kann richterliche und gesetzliche Fristen auf Antrag nur einer der Parteien abkürzen, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, welche eine solche Abkürzung zur Abwendung drohender erheblicher Nachtheile geboten erscheinen lassen und wenn zugleich der Partei, für deren Handeln die Frist bestimmt ist, die Vornahme der bezüglichen Processhandlung während der abgekürzten Frist ohne Schwierigkeit möglich ist.

§ 130

Text

Tagsatzungen.

Paragraph 130,

  1. Absatz einsDie Anberaumung von Tagsatzungen erfolgt, sofern das Gesetz nichts anderes anordnet, auf Antrag einer Partei. Vorbehaltlich besonderer in diesem Gesetze enthaltener Bestimmungen obliegt die Anberaumung der Tagsatzung einschließlich der Festsetzung von Ort, Tag und Stunde der Tagsatzung dem Gerichte.
  2. Absatz 2Die Anberaumung einer Tagsatzung, sowie jede Ladung zu einer Tagsatzung kann durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden.

§ 131

Text

Paragraph 131,

  1. Absatz einsDie Verständigung von der Anberaumung der Tagsatzung und Aufforderung zum Erscheinen bei derselben (Ladung) erfolgt an die Partei, welche um die Anberaumung der Tagsatzung angesucht hat, mittels Rubrik, an die Gegenpartei durch Zustellung eines mit der Ausfertigung der Ladung versehenen Exemplares des Schriftsatzes oder der Protokollsabschrift. Bei einer von amtswegen erfolgenden Anberaumung der Tagsatzung sind beide Parteien durch Zustellung von Rubriken zu laden.
  2. Absatz 2Im Anwaltsprocesse muss die erste Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern dieselbe nicht bereits an einen Rechtsanwalt ergeht, insbesondere auch die Aufforderung enthalten, rechtzeitig einen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen, und den Parteien bekanntgeben, welche Nachtheile das Gesetz mit der Nichtbestellung eines Rechtsanwalts und mit dem Versäumen der Tagsatzung verbindet.
  3. Absatz 3Zu Tagsatzungen, welche in mündlich verkündeten gerichtlichen Entscheidungen anberaumt werden, sind die Parteien nur insoweit besonders zu laden, als weder sie noch ihre Vertreter oder Bevollmächtigten bei der Verkündung anwesend waren.

§ 132

Text

Paragraph 132,

  1. Absatz einsDie Tagsatzungen werden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, im Gerichtshause abgehalten.
  2. Absatz 2Tagsatzungen zur mündlichen Verhandlung können an einem Orte außerhalb des Gerichtshauses anberaumt werden, wenn die Verhandlung an diesem Orte leichter durchgeführt oder hiedurch ein größerer Kostenaufwand vermieden werden kann.
  3. Absatz 3An Tagsatzungen dürfen nur unbewaffnete Personen teilnehmen. Personen, welche vermöge ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind oder denen nach den Paragraphen 2 und 8 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, die Mitnahme einer bestimmten Waffe in das Gerichtsgebäude oder bei einer außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindenden Dienstverrichtung des Gerichts gestattet worden ist, darf die Anwesenheit nicht verweigert werden.

§ 133

Text

Paragraph 133,

  1. Absatz einsDie Tagsatzung beginnt mit dem Aufrufe der Sache.
  2. Absatz 2Die Tagsatzung ist von einer Partei versäumt, wenn die Partei zu der für die Tagsatzung anberaumten Zeit nicht erscheint oder, wenn erschienen, ungeachtet richterlicher Aufforderung nicht verhandelt oder nach dem Aufrufe der Sache sich wieder entfernt.
  3. Absatz 3Als versäumt gilt die Tagsatzung auch dann, wenn die Partei bei denjenigen Processhandlungen, für welche die Beiziehung eines Rechtsanwalts im Gesetze vorgeschrieben ist, ohne Rechtsanwalt erscheint.

§ 134

Text

Paragraph 134,

Tagsatzungen können nur durch richterliche Entscheidung verlegt werden (Erstreckung). Solche Erstreckung kann auf Antrag oder von amtswegen stattfinden:

  1. Ziffer eins
    wenn sich dem rechtzeitigen Erscheinen einer oder beider Parteien oder der Aufnahme oder Fortsetzung der Verhandlung zwischen ihnen ein für sie unübersteigliches oder doch ein sehr erhebliches Hindernis entgegenstellt und insbesondere ohne die Erstreckung eine Partei einen nicht wieder gut zu machenden Schaden erleiden würde;
  2. Ziffer 2
    wenn das Gericht durch anderweitige unaufschiebbare amtliche Obliegenheiten oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Aufnahme oder Fortsetzung der Verhandlung behindert ist;
  3. Ziffer 3
    wenn eine nicht sofort vor dem Processgerichte vollziehbare, für die Weiterführung der Verhandlung jedoch wesentliche Beweisaufnahme angeordnet wird oder sich behufs Fortsetzung und Durchführung der Verhandlung die Herbeischaffung von Urkunden, Auskunftssachen oder Augenscheinsgegenständen nothwendig erweist;
  4. Ziffer 4
    wenn die Verhandlung bei der vom Gerichte hiezu anberaumten Tagsatzung auch ohne Dazwischenkunft der vorerwähnten Hindernisse nicht zum Abschlusse gebracht werden kann.

§ 135

Text

Paragraph 135,

  1. Absatz einsDer Antrag auf Erstreckung einer Tagsatzung ist im Falle des Paragraph 134,, Ziffer eins,, auch dann, wenn er von beiden Parteien einverständlich gestellt wird, durch Angabe der das Erscheinen oder die Aufnahme oder Fortsetzung der Verhandlung hindernden Umstände zu rechtfertigen. Die zur Begründung des Antrages angeführten Umstände sind dem Gerichte auf Verlangen glaubhaft zu machen.
  2. Absatz 2Mangels hinreichender Begründung ist der Antrag zu verwerfen.

§ 136

Text

Paragraph 136,

  1. Absatz einsDer Antrag auf Erstreckung einer Tagsatzung kann bei dieser Tagsatzung selbst oder vor Beginn derselben gestellt werden.
  2. Absatz 2Im ersteren Falle ist über den Antrag, nach Anhörung des anwesenden Gegners, ohne Aufschub durch Beschluss zu entscheiden und, wenn die Erstreckung verweigert wird, ohne weitere Unterbrechung die Verhandlung aufzunehmen oder fortzusetzen. Gegen die Partei, welche sich vor der Entscheidung entfernt hat oder nach Zurückweisung des Antrages sich weigert, zur Sache zu verhandeln, treten die Rechtsfolgen der Versäumung der Tagsatzung ein.
  3. Absatz 3Auf Erstreckungsanträge, welche vor der Tagsatzung einlangen, finden die Bestimmungen des Paragraph 128, Absatz 3, entsprechende Anwendung.

§ 137

Text

Paragraph 137,

  1. Absatz einsWird eine Tagsatzung erstreckt, so ist vom Gerichte Tag und Stunde der neuerlichen Tagsatzung den Parteien, wenn thunlich, sofort mündlich bekanntzugeben. Andernfalls hat die Verständigung mittels Rubrik zu geschehen.
  2. Absatz 2Diese Bestimmung hat insbesondere auch Anwendung zu finden, wenn die Erstreckung einer Tagsatzung zum Zwecke einer Beweisaufnahme erfolgt.

§ 138

Text

Paragraph 138,

Wenn nicht wegen einer Veränderung in der Besetzung des Gerichtes eine neuerliche Verhandlung stattfinden muss, hat im Falle der Erstreckung einer Tagsatzung der Richter oder der Vorsitzende des Senates, vor welchem die Verhandlung stattfindet, bei der späteren Tagsatzung die wesentlichen Ergebnisse der früheren mündlichen Verhandlung auf Grund des Verhandlungsprotokolles und der sonst zu berücksichtigenden Processacten mündlich vorzuführen und die Fortsetzung der abgebrochenen Verhandlung hieran anzuknüpfen.

§ 139

Text

Paragraph 139,

Wenn die Zustellung eines vorbereitenden Schriftsatzes oder einer Protokollsabschrift, über welche eine Ladung erging, derart verzögert wird, dass die zwischen der Zustellung der Ladung und der anberaumten Tagsatzung liegende Frist dem Gegner eine genügende Vorbereitung für die mündliche Verhandlung oder in den Fällen des Anwaltsprocesses die rechtzeitige Bestellung eines Rechtsanwalts nicht mehr gestattet, und wenn zugleich der Gegner an dieser Verzögerung der Zustellung keine Schuld trägt, so hat das Gericht oder im Verfahren vor Gerichtshöfen der Vorsitzende des Senates, vor welchem die Verhandlung stattfinden soll, die anberaumte Tagsatzung auf Antrag oder von amtswegen, noch vor ihrer Abhaltung zu erstrecken. Hievon sind alle zur Tagsatzung geladenen Personen ohne Aufschub zu verständigen.

§ 140

Text

Gemeinsame Bestimmungen.

Paragraph 140,

  1. Absatz einsWenn die Bestimmung von Fristen oder die Anberaumung von Tagsatzungen nicht in einer Entscheidung des Gerichtes oder bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, obliegt sie im Verfahren vor Gerichtshöfen dem Vorsitzenden des Senates, dem die Rechtssache zugewiesen ist.
  2. Absatz 2Gleiches gilt von der Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung oder Abkürzung einer Frist oder auf Erstreckung einer Tagsatzung, falls nicht der Antrag während einer mündlichen Verhandlung gestellt wird.

§ 141

Text

Paragraph 141,

Die erste Verlängerung einer Frist und die erste Erstreckung einer Tagsatzung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden, soferne die bewilligte Fristverlängerung die Dauer der ursprünglichen Frist und die bewilligte Erstreckung der Tagsatzung die Dauer von vier Wochen nicht überschreitet. Gegen die Verweigerung der Abkürzung einer Frist ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.

§ 142

Text

Paragraph 142,

  1. Absatz einsDer Partei, welche zur Verlängerung einer Frist oder zur Erstreckung einer Tagsatzung Anlass gegeben hat, ist auf Antrag des Gegners oder von Amts wegen der Ersatz der diesem hiedurch verursachten Kosten in dem vom Gerichte festzustellenden Betrage aufzuerlegen. Die Wiedererstattung dieser Kosten kann auch dann nicht begehrt werden, wenn der Gegner in der Hauptsache zum Ersatze der Gerichtskosten verurtheilt wird.
  2. Absatz 2Wird ein solcher Antrag auf Kostenersatz bei einer Tagsatzung gestellt, so ist über denselben unverweilt, nach Anhörung des anwesenden Gegners, zu entscheiden.
  3. Absatz 3Wird eine Tagsatzung durch das Nichterscheinen beider Parteien vereitelt, so fällt jeder Partei die Hälfte der dadurch verursachten Kosten zur Last.

§ 143

Text

Paragraph 143,

Die in diesem Titel dem Gerichte oder dem Vorsitzenden des Senates beigelegten Befugnisse stehen auch dem beauftragten oder ersuchten Richter in Ansehung der von demselben zu bestimmenden Fristen und Tagsatzungen zu.

§ 144

Text

Vierter Titel.
Folgen der Versäumung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Folgen der Versäumung.

Paragraph 144,

Die Versäumung einer Processhandlung hat, unbeschadet der in diesem Gesetze für einzelne Fälle bestimmten weiteren Wirkungen, zur Folge, dass die Partei von der vorzunehmenden Processhandlung ausgeschlossen wird.

§ 145

Text

Paragraph 145,

  1. Absatz einsEiner Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarf es nur in den im Gesetze besonders bezeichneten Fällen. Diese Folgen treten von selbst ein, sofern nicht durch die Bestimmungen dieses Gesetzes ihr Eintritt von einem auf Verwirklichung der Rechtsnachtheile der Versäumung gerichteten Antrage abhängig gemacht ist.
  2. Absatz 2Im letzteren Falle kann die versäumte Processhandlung, wenn für dieselbe eine Frist bestimmt war, bis zu dem Tage, an welchem der Antrag bei Gericht gestellt wurde, wenn aber die versäumte Processhandlung bei einer Tagsatzung vorzunehmen war, bis zum Schlusse der über den Antrag auf Verwirklichung der Versäumungsfolgen stattfindenden Verhandlung nachgeholt werden.

§ 146

Text

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Paragraph 146,

  1. Absatz einsWenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, - am rechtzeitigen Erscheinen bei einer Tagsatzung oder an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde, und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachtheil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Processhandlung zur Folge hatte, so ist dieser Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
  2. Absatz 2Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die das Gericht bereits für unzureichend befunden hat, um daraufhin derselben Partei die Verlängerung der sodann versäumten Frist oder die Erstreckung der versäumten Tagsatzung zu bewilligen.

§ 147

Text

Paragraph 147,

  1. Absatz einsDer Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung ist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, solange die Partei die versäumte Processhandlung im Sinne des Paragraph 145,, Absatz 2, unmittelbar nachholen kann.
  2. Absatz 2Wird von derselben Partei die Wiedereinsetzung gegen eine infolge Versäumung ergangenes Urtheil und die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Frist zur Berufung wider dieses Urtheil beantragt, so ist das Verfahren über letzteren Wiedereinsetzungsantrag bis nach rechtskräftiger Entscheidung über das erstere Wiedereinsetzungsbegehren aufzuschieben.
  3. Absatz 3Dem Antrage auf Bewilligung der Wiedereinsetzung ist nicht stattzugeben, wenn die Partei wegen der zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsantrages angeführten Behinderungen um Verlängerung der Frist oder Verlegung der Tagsatzung hätte einschreiten können, oder wenn diese Behinderungen bereits wieder zu einer Zeit weggefallen sind, da die Partei gemäß Paragraph 145,, Absatz 2, die Processhandlung selbst noch hätte nachholen können.

§ 148

Text

Paragraph 148,

  1. Absatz einsDer Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung ist bei dem Gerichte anzubringen, bei welchem die versäumte Processhandlung vorzunehmen war.
  2. Absatz 2Der Antrag muss, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, innerhalb vierzehn Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden.
  3. Absatz 3Offenbar verspätet eingebrachte Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

§ 149

Text

Paragraph 149,

  1. Absatz einsDie Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt, hat in dem bezüglichen Schriftsatze oder in dem den Schriftsatz ersetzenden Anbringen zu Protokoll alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände anzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben. Zugleich mit dem Antrage ist auch die versäumte Processhandlung selbst, oder bei Versäumung einer Tagsatzung dasjenige nachzuholen, was zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung seitens der säumigen Partei vorzubringen war.
  2. Absatz 2Über den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheidet das Gericht durch Beschluß, und zwar nach mündlicher Verhandlung, wenn es eine solche für erforderlich hält.

§ 150

Text

Paragraph 150,

  1. Absatz einsDurch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt der Rechtsstreit in die Lage zurück, in welcher er sich vor dem Eintritte der Versäumung befunden hat. Ein infolge der Versäumung bereits erlassenes Urtheil ist bei Bewilligung der Wiedereinsetzung aufzuheben.
  2. Absatz 2Wurde eine Tagsatzung versäumt, so kann schon bei der zur Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag anberaumten Tagsatzung das Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung mit der Verhandlung, zu deren Vornahme die versäumte Tagsatzung bestimmt war, verbunden oder doch im Falle der Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages sogleich diese Verhandlung vorgenommen werden.

§ 152

Text

Paragraph 152,

  1. Absatz einsDurch den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der Fortgang des Rechtsstreites nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch auf Antrag dessen einstweilige Unterbrechung anordnen, um der voraussichtlich zu bewilligenden Wiedereinsetzung vollen Erfolg zu sichern, und wenn zugleich die Unterbrechung des Processes dem Gegner des Wiedereinsetzungswerbers einen erheblichen Nachtheil nicht zufügt.
  2. Absatz 2Wird der Rechtsstreit zu dieser Zeit in einer höheren Instanz verhandelt, so ist dieselbe von der angeordneten einstweiligen Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens sofort zu verständigen.
  3. Absatz 3Nach Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages ist das unterbrochene Verfahren auf Antrag oder von amtswegen aufzunehmen.

§ 153

Text

Paragraph 153,

Gegen die Entscheidung, wodurch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 154

Text

Paragraph 154,

Der Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt hat, ist ohne Rücksicht darauf, ob dem Antrage stattgegeben wurde oder nicht, der Ersatz aller Kosten, welche dem Gegner durch die Versäumung und durch die Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag verursacht sind, sowie der Ersatz der Kosten des infolge der Wiedereinsetzung unwirksam gewordenen Verfahrens aufzuerlegen.

§ 155

Text

Fünfter Titel.
Unterbrechung und Ruhen des Verfahrens.

Tod einer Partei.

Paragraph 155,

  1. Absatz einsDurch den Tod einer Partei wird das Verfahren nur dann unterbrochen, wenn die verstorbene Partei weder durch einen Rechtsanwalt, noch durch eine andere von ihr mit Processvollmacht ausgestattete Person vertreten war.
  2. Absatz 2Die Unterbrechung dauert bis zur Aufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei, oder wenn der Gegner früher die Bestellung eines Curators beantragt (Paragraph 811, a. b. G. B.), um wider diesen das Verfahren fortzusetzen, bis zur Aufnahme des Verfahrens durch den Curator.
  3. Absatz 3Um die Aufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei zu bewirken, kann der Gegner bei dem Gerichte, bei welchem die Rechtssache zur Zeit des Todes der verstorbenen Partei anhängig war, auch die Ladung dieser Rechtsnachfolger beantragen. Zufolge eines solchen Antrages sind dieselben zur Aufnahme des Verfahrens und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache oder zur Fortführung dieser Verhandlung zu laden.
  4. Absatz 4Diese Ladung ist nach den für Klagen geltenden Bestimmungen zuzustellen.

§ 156

Text

Paragraph 156,

  1. Absatz einsErscheint keiner der geladenen Rechtsnachfolger, so ist das Verfahren bei genügender Bescheinigung der behaupteten Rechtsnachfolge auf Antrag des Gegners vom Gerichte durch Beschluss als von den Rechtsnachfolgern der verstorbenen Partei aufgenommen zu erklären.
  2. Absatz 2Bei der Tagsatzung, in welcher der die Aufnahme des Verfahrens betreffende Beschluss verkündet wurde, kann gleich das Verfahren in der Hauptsache aufgenommen werden.

§ 157

Text

Paragraph 157,

Wenn die geladenen Rechtsnachfolger oder einzelne derselben bei der Tagsatzung erscheinen und die Verpflichtung, in den Process einzutreten, bestreiten, hat das Gericht hierüber nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Falls das Gericht im Sinne einer Verpflichtung zur Aufnahme des Verfahrens entscheidet, kann nach Verkündung dieser Entscheidung in der nämlichen Tagsatzung nach Lage der Sache das Verfahren in der Hauptsache aufgenommen oder fortgesetzt werden. Dies hat insbesondere zu gelten, wenn ein Recurs gegen den verkündeten Beschluss voraussichtlich ohne Erfolg bleiben dürfte.

§ 158

Text

Verlust der Processfähigkeit, Wechsel in der Person des gesetzlichen Vertreters.

Paragraph 158,

  1. Absatz einsWenn eine Partei die Processfähigkeit verliert, oder wenn der gesetzliche Vertreter einer Partei stirbt oder dessen Vertretungsbefugnis aufhört, ohne dass die Partei processfähig geworden ist, wird das Verfahren nur dann unterbrochen, wenn die von diesen Veränderungen betroffene Partei weder durch einen Rechtsanwalt noch durch eine andere mit Processvollmacht ausgestatteten Person vertreten ist.
  2. Absatz 2Die Unterbrechung dauert in diesen Fällen so lange, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gegner Anzeige macht und das Verfahren aufnimmt.
  3. Absatz 3Um eine solche Aufnahme zu bewirken, kann auch der Gegner die Ladung des gesetzlichen Vertreters der processunfähig gewordenen Partei oder des neuen gesetzlichen Vertreters beantragen.

§ 159

Text

Insolvenzeröffnung

Paragraph 159,

Inwiefern bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren unterbrochen wird, bestimmt die Insolvenzordnung.

§ 160

Text

Wechsel in der Person des Rechtsanwalts.

Paragraph 160,

  1. Absatz einsWenn der Rechtsanwalt einer Partei stirbt oder unfähig wird, die Vertretung der Partei fortzuführen, tritt insoweit, als die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist, eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis ein anderer Rechtsanwalt von der Partei bestellt und von diesem Rechtsanwalt seine Bestellung unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens dem Gegner angezeigt wird.
  2. Absatz 2Um die Aufnahme des Verfahrens zu bewirken, kann auch der Partei, welche einen neuen Vertreter zu bestellen hat, auf Antrag ihres Gegners vom Gerichte aufgetragen werden, diese Bestellung binnen einer ihr gleichzeitig zu bestimmenden Frist vorzunehmen. Dieser Antrag ist bei dem Gerichte anzubringen, bei welchem die Rechtssache zur Zeit des Todes des Rechtsanwalts oder des Eintrittes seiner Unfähigkeit zur ferneren Vertretung anhängig war. Wird der neue Vertreter nicht innerhalb der festgesetzten Frist dem Gerichte bekannt gegeben, so ist mit Ablauf der Frist das Verfahren als aufgenommen anzusehen, und es treffen die mit der Anzeige säumige Partei von da an alle Rechtsnachtheile, welche dieses Gesetz mit der Nichtbestellung eines Rechtsanwalts in den Fällen des Anwaltsprocesses verbindet. In Bezug auf die von der säumigen Partei nach Ablauf der Frist überreichten Schriftsätze hat die Vorschrift des Paragraph 37,, Absatz 2, sinngemäß zur Anwendung zu kommen.
  3. Absatz 3Im Verfahren vor Gerichtshöfen ist zur Erlassung des Auftrages zur Bestellung eines neuen Rechtsanwalts der Vorsitzende des Senates berufen, welchem die Rechtssache zugewiesen ist.

§ 161

Text

Einstellung der Amtsthätigkeit des Gerichtes.

Paragraph 161,

  1. Absatz einsHört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Thätigkeit eines Gerichtes auf, so wird das Verfahren in allen bei diesem Gerichte anhängigen Rechtssachen für die Dauer jenes Zustandes unterbrochen.
  2. Absatz 2Nach Wegfall des Hindernisses kann jede der beiden Parteien die Aufnahme des Verfahrens erwirken.

§ 162

Text

Zufällige Verhinderung einer Partei.

Paragraph 162,

  1. Absatz einsWenn sich eine Partei zu Kriegszeiten im Militärdienste befindet, oder wenn sie sich an einem Orte aufhält, der durch obrigkeitliche Anordnung, durch Krieg oder durch andere Ereignisse von dem Verkehre mit dem Gerichte abgeschnitten ist, bei welchem die Rechtssache anhängig ist, und wenn zugleich die Besorgnis besteht, dass diese Umstände die Processführung zu Ungunsten der abwesenden Partei beeinflussen könnten, so kann selbst in dem Falle, dass die abwesende Partei durch eine mit Processvollmacht ausgestattete Person vertreten ist, auf Antrag oder von amtswegen die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses angeordnet werden.
  2. Absatz 2Ein darauf gerichteter Antrag ist bei dem Gerichte anzubringen, bei welchem die Rechtssache anhängig ist; er kann auch zu Protokoll erklärt werden. Die Entscheidung erfolgt ohne vorhergehende mündliche Verhandlung; das Gericht kann jedoch vor der Entscheidung die zur Aufklärung nothwendigen Erhebungen einleiten.
  3. Absatz 3Die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens kann von jeder der Parteien erwirkt werden.

§ 163

Text

Wirkung der Unterbrechung.

Paragraph 163,

  1. Absatz einsDie Unterbrechung des Verfahrens hat die Wirkung, dass während der Dauer der Unterbrechung Ladungen zur Verhandlung der Streitsache nicht erfolgen können, die etwa schon früher für die Zeit nach Eintritt der Unterbrechung ergangenen Ladungen ihre Wirksamkeit verlieren und endlich der Lauf einer jeden Frist zur Vornahme einer Processhandlung aufhört. Mit Aufnahme des Verfahrens beginnt die volle Frist von neuem zu laufen.
  2. Absatz 2Die während der Unterbrechung von einer Partei in Ansehung der anhängigen Streitsache vorgenommenen Processhandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.
  3. Absatz 3Durch die nach dem Schlusse einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.

§ 164

Text

Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens.

Paragraph 164,

Die Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens wird, soferne in den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes angeordnet ist, durch den Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung oder zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung, wenn aber die Unterbrechung während des Laufes einer Frist zur Vornahme einer Processhandlung eintrat, durch den Antrag auf neuerliche Bestimmung einer Frist für diese Processhandlung eingeleitet. Das Erlöschen des Unterbrechungsgrundes ist glaubhaft zu machen. Diese Bestimmungen gelten insbesondere auch, wenn wegen des Todes einer Partei im Sinne des Paragraph 811, a. b. G. B. oder aus anderen Gründen für deren Verlassenschaft ein Curator bestellt worden ist; die Aufnahme kann nicht bloß vom Curator, sondern auch vom Gegner der verstorbenen Partei beantragt werden.

§ 165

Text

Paragraph 165,

  1. Absatz einsDer gemäß Paragraph 164, behufs Erwirkung der Aufnahme des Verfahrens erforderliche Antrag ist bei dem Gerichte zu stellen, bei welchem die Rechtssache zur Zeit des Eintrittes des Unterbrechungsgrundes anhängig war.
  2. Absatz 2Die Entscheidung über die in Paragraph 164, bezeichneten Anträge erfolgt ohne vorhergehende mündliche Verhandlung; es kann jedoch das Gericht vor dieser Entscheidung den Gegner einvernehmen, wenn das Erlöschen des Unterbrechungsgrundes zweifelhaft erscheint.
  3. Absatz 3Bei Anberaumung einer Tagsatzung zur Verhandlung über den Aufnahmeantrag (Paragraph 155,), sowie in den Beschlüssen, durch welche einem gemäß Paragraphen 158,, 159, 160, 161, 162 und 164 gestellten Aufnahmeantrage stattgegeben oder das Verfahren von amtswegen aufgenommen wird, sind den Parteien die im Falle der Versäumung eintretenden Folgen anzukündigen.

§ 166

Text

Paragraph 166,

  1. Absatz einsIn den Fällen der Paragraphen 156,, 157 und 158 Absatz 3, ist der Zeitpunkt, mit welchem das Verfahren als aufgenommen zu gelten hat, in der über die Verpflichtung zur Aufnahme des Verfahrens ergehenden Entscheidung anzugeben, wenn nicht das Verfahren in der Hauptsache gleich bei der zur Verhandlung über den Aufnahmeantrag anberaumten Tagsatzung aufgenommen wurde.
  2. Absatz 2In allen anderen Fällen ist dieser Zeitpunkt, sofern nicht die Vorschriften des Paragraph 160, zur Anwendung kommen, in der Entscheidung über den Aufnahmeantrag oder in dem Beschlusse, durch welchen das Verfahren von amtswegen aufgenommen wird, vom Gerichte zu bestimmen.

§ 167

Text

Paragraph 167,

Die vorstehenden Bestimmungen haben sinngemäß zur Anwendung zu kommen, wenn nach dem gegenwärtigen Gesetze aus anderen als den in diesem Titel bezeichneten Gründen eine Unterbrechung des Verfahrens stattzufinden hat und hierüber nichts Abweichendes angeordnet ist.

§ 168

Text

Ruhen des Verfahrens.

Paragraph 168,

Die Parteien können vereinbaren, dass das Verfahren ruhen solle; eine solche Vereinbarung ist erst von dem Zeitpunkte an wirksam, in welchem sie dem Gerichte von beiden Parteien angezeigt wurde. Mit dem Ruhen des Verfahrens sind die Rechtswirkungen einer Unterbrechung des Verfahrens mit der Ausnahme verbunden, dass der Lauf von Nothfristen nicht aufhört. Das Ruhen des Verfahrens hat außerdem zur Folge, dass das Verfahren vor Ablauf von drei Monaten seit der Anzeige der getroffenen Vereinbarung nicht aufgenommen werden kann.

§ 169

Text

Paragraph ,

Das Ruhen des Verfahrens dauert so lange, bis von einer der Parteien die Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung oder, wenn das Verfahren während des Laufes einer Frist zur Vornahme einer Processhandlung eingestellt wurde, die neuerliche Bestimmung einer Frist für diese Processhandlung beantragt wird. Geschieht dies vor Ablauf der dreimonatigen Frist (Paragraph 168,) oder der zwischen den Parteien für das Ruhen des Verfahrens vereinbarten Zeit, so hat das Gericht den bezüglichen Antrag von amtswegen oder auf Begehren des Gegners ohne Verhandlung zurückzuweisen oder die Unwirksamkeit der etwa verfolgten Anberaumung einer Tagsatzung oder Fristbestimmung auszusprechen.

§ 170

Text

Paragraph 170,

Wenn bei einer zur mündlichen Verhandlung anberaumten Tagsatzung keine der Parteien erscheint, hat dies, soweit nicht solches Ausbleiben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ohne Einfluss auf den Fortgang des Processes ist, das Ruhen des Verfahrens zur Folge. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht ausgeschlossen.

§ 171

Text

Dritter Abschnitt.
Mündliche Verhandlung.

Erster Titel.
Öffentlichkeit.

Paragraph 171,

  1. Absatz einsDie Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte, einschließlich der Verkündung der richterlichen Entscheidung, erfolgt öffentlich.
  2. Absatz 2Als Zuhörer haben unbewaffnete Personen Zutritt; der Paragraph 132, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Unmündigen kann der Zutritt als Zuhörer verweigert werden, sofern durch ihre Anwesenheit eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre.

§ 172

Text

Paragraph 172,

  1. Absatz einsDie Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn durch sie die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet erscheint, oder wenn die begründete Besorgnis besteht, dass die Öffentlichkeit der Verhandlung zum Zwecke der Störung der Verhandlung oder der Erschwerung der Sachverhaltsfeststellung missbraucht werden würde.
  2. Absatz 2Überdies kann das Gericht auf Antrag auch nur einer der Parteien die Öffentlichkeit ausschließen, wenn zum Zwecke der Entscheidung des Rechtsstreites Thatsachen des Familienlebens oder Geschäftsgeheimnisse erörtert und bewiesen werden müssen.
  3. Absatz 3Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann für die ganze Verhandlung oder für einzelne Theile derselben stattfinden; auf die Verkündung des Urtheiles darf er sich in keinem Falle erstrecken. Insoweit die Öffentlichkeit einer Verhandlung ausgeschlossen wird, ist die öffentliche Verlautbarung des Inhaltes der Verhandlung untersagt.

§ 173

Text

Paragraph 173,

  1. Absatz einsDie Verhandlung über einen Antrag auf Ausschließung der Öffentlichkeit erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung.
  2. Absatz 2Der Beschluss über die Ausschließung der Öffentlichkeit muss öffentlich verkündet werden. Gegen denselben ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 174

Text

Paragraph 174,

  1. Absatz einsWird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so kann jede Partei verlangen, dass außer ihrem Bevollmächtigten drei Personen ihres Vertrauens die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet werde.
  2. Absatz 2Wirklich angestellten Richtern, dann Conceptsbeamten der Staatsanwaltschaft und des Justizministeriums, sowie Rechtsanwälten bleibt trotz Ausschlusses der Öffentlichkeit der Zutritt gestattet, sofern die Öffentlichkeit nicht aus dem im Paragraph 172,, Absatz 2, angeführten Grunde ausgeschlossen wurde.

§ 175

Text

Paragraph 175,

  1. Absatz einsDas Erfordernis der Öffentlichkeit der Verhandlung gilt nicht für die nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Beschlussfassung über einen Antrag vorausgehende Einvernehmung oder Anhörung einer oder beider Parteien.
  2. Absatz 2Die außerhalb einer Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte stattfindende Einvernehmung von Parteien, Zeugen, Sachverständigen und anderen Personen erfolgt gleichfalls mit Ausschließung der Öffentlichkeit.

§ 176

Text

Zweiter Titel.
Vorträge der Parteien und Processleitung.

Vorträge der Parteien.

Paragraph 176,

Vor dem erkennenden Gerichte verhandeln die Parteien über den Rechtsstreit mündlich. In Rechtssachen, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet. Außerdem ist die Überreichung vorbereitender Schriftsätze nur in den in diesem Gesetze besonders bezeichneten Fällen nothwendig.

§ 177

Text

Paragraph 177,

  1. Absatz einsNach dem Aufrufe der Sache sind die Parteien mit ihren Anträgen, mit dem zur Begründung derselben oder zur Bekämpfung der gegnerischen Anträge bestimmten thatsächlichen Vorbringen, sowie mit ihren Beweisen und Beweisanbietungen und mit den das Streitverhältnis betreffenden rechtlichen Ausführungen zu hören (Vorträge der Parteien). Das Ablesen schriftlicher Aufsätze statt mündlichen Vorbringens ist unzulässig. Paragraph 76, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Schriftstücke, auf welche in den Vorträgen Bezug genommen wird, sind nur insoweit vorzulesen, als diese Schriftstücke dem Gerichte oder dem Gegner noch nicht bekannt sind oder als es auf den wörtlichen Inhalt ankommt.

§ 178

Text

Paragraph 178,

  1. Absatz einsJede Partei hat in ihren Vorträgen alle im einzelnen Falle zur Begründung ihrer Anträge erforderlichen thatsächlichen Umstände der Wahrheit gemäß vollständig und bestimmt anzugeben, die zur Feststellung ihrer Angaben nöthigen Beweise anzubieten, sich über die von ihrem Gegner vorgebrachten thatsächlichen Angaben und angebotenen Beweise mit Bestimmtheit zu erklären, die Ergebnisse der geführten Beweise darzulegen und sich auch über die bezüglichen Ausführungen ihres Gegners mit Bestimmtheit auszusprechen.
  2. Absatz 2Jede Partei hat ihre Vorträge so zeitgerecht und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Prozessförderungspflicht).

§ 179

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängig sind, nur anzuwenden, wenn die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2002 geschlossen worden ist. (vgl. Art. XI Abs. 3, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Paragraph 179,

Die Parteien können bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung neue auf den Gegenstand dieser Verhandlung bezügliche tatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Solches Vorbringen kann jedoch vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen zurückgewiesen werden, wenn es, insbesondere im Hinblick auf die Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens (Paragraph 182 a,), grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde und seine Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde. Gegen den Beschluss ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 180

Text

Processleitung.

1. Durch den Vorsitzenden.

Paragraph 180,

  1. Absatz einsDer Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlung, er erteilt das Wort und kann es demjenigen entziehen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet, er vernimmt die Personen, die zum Zweck der Beweisführung auszusagen haben, und verkündet die Entscheidung des Senates.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende kann den Parteien auftragen, binnen einer ihnen gleichzeitig zu setzenden Frist Vorbringen zu erstatten, die als Beweismittel zu benützenden Urkunden in Urschrift oder Abschrift und Augenscheinsgegenstände bei Gericht zu erlegen oder zur mündlichen Verhandlung mitzubringen und den Vor- und Familiennamen sowie die Anschrift einzuvernehmender Zeugen bekannt zu geben. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne genügende Entschuldigung nicht fristgerecht nach, so kann dieses Vorbringen auf Antrag oder von Amts wegen zurückgewiesen oder die Unterlassung im Sinne des Paragraph 381, gewürdigt werden.
  3. Absatz 3Der Vorsitzende hat dafür Sorge zu tragen, dass die Sache erschöpfende Erörterung finde, die Verhandlung aber auch nicht durch Weitläufigkeit und unerhebliche Nebenverhandlungen ausgedehnt und, soweit thunlich, ohne Unterbrechung zu Ende geführt werde.

§ 181

Text

Paragraph 181,

Wenn die Fortsetzung einer bereits begonnenen Verhandlung auf eine spätere Tagsatzung verlegt werden muss, hat der Vorsitzende nicht nur, sofern dies möglich ist, die neue Tagsatzung sofort zu bestimmen, sondern zugleich von amtswegen alle Verfügungen zu treffen, welche erforderlich sind, um die Streitsache bei der nächsten Tagsatzung erledigen zu können. Vor Erlassung solcher Verfügungen kann der Vorsitzende, wenn es ihm nöthig scheint, eine Beschlussfassung des Senates einholen.

§ 182

Beachte für folgende Bestimmung

Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung des Abs. 2 dritter Satz auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.

Text

Paragraph 182,

  1. Absatz einsDer Vorsitzende hat bei der mündlichen Verhandlung durch Fragestellung oder in anderer Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen thatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung oder Bekämpfung des Anspruches geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweise ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur wahrheitsmäßigen Feststellung des Thatbestandes der von den Parteien behaupteten Rechte und Ansprüche nothwendig erscheinen.
  2. Absatz 2Wenn eine Partei in ihrem Vortrage von dem Inhalte eines von ihr überreichten vorbereitenden Schriftsatze abweicht oder wenn die Vorträge der Parteien mit sonstigen von amtswegen zu berücksichtigenden Processacten nicht im Einklange stehen, hat der Vorsitzende darauf aufmerksam zu machen. Ebenso hat er die Bedenken hervorzuheben, welche in Ansehung der von amtswegen zu berücksichtigenden Punkte obwalten. Bei Bedenken gegen das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit hat er den Parteien vor einer Entscheidung hierüber die Gelegenheit zu einer Heilung nach Paragraph 104, JN beziehungsweise zu einem Antrag auf Überweisung der Rechtssache an das zuständige Gericht (Paragraph 261, Absatz 6,) zu geben.
  3. Absatz 3Außer dem Vorsitzenden können auch die anderen Mitglieder des Senates an die Parteien die zur Ermittlung des Streitverhältnisses und zur Feststellung des Thatbestandes geeigneten Fragen richten.

§ 182a

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängig sind, nur anzuwenden, wenn die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2002 geschlossen worden ist. (vgl. Art. XI Abs. 3, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Paragraph 182 a,

Das Gericht hat das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern. Außer in Nebenansprüchen darf das Gericht seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert (Paragraph 182,) und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat.

§ 183

Text

Paragraph 183,

  1. Absatz einsBehufs Erfüllung der dem Vorsitzenden nach Paragraph 182, obliegenden Verpflichtungen kann der Vorsitzende insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Parteien zum persönlichen Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung auffordern;
    2. Ziffer 2
      verfügen, dass die Parteien in ihren Händen befindliche Urkunden, auf welche sich die eine oder die andere berufen hat, Acten, Auskunftssachen oder Augenscheinsgegenstände, ferner Stammbäume, Pläne, Risse und sonstige Zeichnungen und Zusammenstellungen in Urschrift oder Abschrift vorlegen und eine bestimmte Zeit bei Gericht belassen oder zur mündlichen Verhandlung mitbringen;
    3. Ziffer 3
      die Herbeischaffung der bei einer öffentlichen Behörde oder bei einem Notar verwahrten Urkunden, auf welche sich eine der Parteien bezogen hat, der Auskunftssachen und Augenscheinsgegenstände veranlassen;
    4. Ziffer 4
      die Vornahme eines Augenscheines unter Zuziehung der Parteien und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen, sowie Personen, von denen nach der Klage oder dem Gange der Verhandlung Aufklärung über erhebliche Tatsachen zu erwarten ist, als Zeugen laden oder, falls bereits eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung abgehalten wurde, durch den ersuchten Richter unter Zuziehung der Parteien vernehmen lassen.
  2. Absatz 2Diese Verfügungen können jedoch vom Vorsitzenden in Ansehung von Urkunden und Zeugen nicht getroffen werden, wenn sich beide Parteien dagegen erklären.
  3. Absatz 3Solche Erhebungen können selbst vor Beginn der mündlichen Verhandlung angeordnet werden.

§ 184

Text

Paragraph 184,

  1. Absatz einsJede Partei kann zur Aufklärung des Sachverhaltes über alle den Gegenstand des Rechtsstreites oder der mündlichen Verhandlung betreffenden, für die Processführung erheblichen Umstände und insbesondere auch über das Vorhandensein und die Beschaffenheit der zur Processführung dienlichen Urkunden, Auskunftssachen und Augenscheinsgegenstände an die anwesende Gegenpartei oder deren Vertreter Fragen durch den Vorsitzenden stellen lassen oder mit dessen Zustimmung unmittelbar selbst stellen.
  2. Absatz 2Wird eine Frage vom Vorsitzenden als unangemessen zurückgewiesen oder die Zulässigkeit einer Frage vom Gegner bestritten, so kann die Partei darüber die Entscheidung des Senates begehren.

§ 185

Text

Paragraph 185,

  1. Absatz einsIst eine ohne Bevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung erschienene Partei einer verständlichen Äußerung über den Gegenstand des Rechtsstreites oder der mündlichen Verhandlung nicht fähig, so ist die Tagsatzung vom Vorsitzenden auf thunlichst kurze Zeit zu erstrecken und die betreffende Partei anzuweisen, bei der neuerlichen Tagsatzung unter Vertretung eines geeigneten Bevollmächtigten, erforderlichenfalls eines Rechtsanwalts zu erscheinen, widrigens sie als ausgeblieben angesehen werden würde. Eine wiederholte Erstreckung der Tagsatzung kann aus diesem Grunde nicht stattfinden.

    Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009,)

  2. Absatz 2Die vorstehenden Bestimmungen haben auch dann sinngemäße Anwendung zu finden, wenn der Bevollmächtigte einer Partei einer verständlichen Äußerung über den Gegenstand des Rechtsstreites oder der mündlichen Verhandlung unfähig ist und entweder die Partei selbst nicht anwesend ist oder die Verhandlung mit ihr mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Paragraph 27,, Absatz 1, nicht durchgeführt werden kann.

§ 186

Text

Paragraph 186,

  1. Absatz einsWird eine auf die Processleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden oder eine vom Vorsitzenden oder einem Mitgliede des Senates gestellte Frage von einer der an der Verhandlung betheiligten Personen als unzulässig bestritten, so entscheidet über solchen Widerspruch der Senat.
  2. Absatz 2Gegen die Entscheidung des Senates ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Gleiches gilt von den gemäß Paragraphen 180, Absatz 2 und 184 Absatz 2,, ergehenden Entscheidungen des Senates.

§ 187

Text

2. Durch den Senat.

Paragraph 187,

  1. Absatz einsSind bei einem Gerichte mehrere Rechtsstreite anhängig, die zwischen den nämlichen Personen geführt werden oder in welchen die nämliche Person verschiedenen Klägern oder verschiedenen Beklagten als Processgegner gegenübersteht, so können diese Processe, wenn dadurch voraussichtlich deren Erledigung vereinfacht oder beschleunigt oder der Aufwand für die Kosten der Processführung vermindert werden wird, durch Beschluss des Senates zur gemeinsamen Verhandlung verbunden werden.
  2. Absatz 2Die Verbindung ist auch zulässig, wenn einzelne dieser Rechtsstreite vor den Einzelrichter gehören. Zur Verhandlung und Entscheidung über die verbundenen Rechtsstreite ist der Senat berufen.

§ 188

Text

Paragraph 188,

Der Senat kann anordnen, dass über mehrere in derselben Klage erhobene Ansprüche getrennt verhandelt werde. Ebenso kann eine getrennte Verhandlung über die vom Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen angeordnet werden.

§ 189

Text

Paragraph 189,

  1. Absatz einsErgeben sich bei der Begründung oder bei der Bekämpfung eines und desselben Anspruches mehrere selbständige Streitpunkte, oder werden in Ansehung desselben Anspruches mehrere selbständige Angriffs- oder Vertheidigungsmittel geltend gemacht, so kann der Senat anordnen, dass die Verhandlung zunächst auf einen oder einige dieser Streitpunkte beschränkt werde.
  2. Absatz 2Insbesondere kann, wenn Einreden nach Paragraph 239, Absatz 3, Ziffer eins, erhoben werden, vom Senat verfügt werden, dass zunächst über diese Einreden abgesondert verhandelt wird.

§ 190

Text

Paragraph 190,

  1. Absatz einsWenn die Entscheidung eines Rechtsstreites ganz oder zum Theile von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen gerichtlichen Verfahrens ist, oder welches in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist, so kann der Senat anordnen, dass das Verfahren auf so lange Zeit unterbrochen werde, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.
  2. Absatz 2Eine solche Unterbrechung kann der Senat auf Antrag auch im Falle des Streites über die Zulässigkeit einer Nebenintervention, sowie dann anordnen, wenn beide Parteien wegen des von einem Dritten auf den Gegenstand des Rechtsstreites erhobenen Anspruches gemeinschaftlich beklagt werden (Paragraph 16,).
  3. Absatz 3Nach rechtskräftiger Erledigung des bezüglichen gerichtlichen Verfahrens oder Verwaltungsverfahrens ist das Verfahren in der Hauptsache auf Antrag oder von amtswegen aufzunehmen.

§ 191

Text

Paragraph 191,

  1. Absatz einsErgibt sich im Laufe eines Rechtsstreites der Verdacht einer strafbaren Handlung, deren Ermittlung und Aburtheilung für die Entscheidung des Rechtsstreites voraussichtlich von maßgebendem Einfluss ist, so kann der Senat anordnen, dass der Rechtsstreit bis zur Erledigung des Strafverfahrens unterbrochen werde.
  2. Absatz 2Eine solche Unterbrechung kann insbesondere stattfinden, wenn sich Verdachtsgründe dafür ergeben, dass eine für die Processentscheidung wichtige Urkunde fälschlich angefertigt oder verfälscht ist, oder dass sich eine über wesentliche Umstände einvernommene Partei oder ein Zeuge oder Sachverständiger, dessen Aussage der Senat sonst bei der Entscheidung voraussichtlich berücksichtigen würde, einer falschen Aussage schuldig gemacht hat.
  3. Absatz 3Nach rechtskräftiger Erledigung des Strafverfahrens ist das unterbrochene Verfahren in der Hauptsache auf Antrag oder von amtswegen aufzunehmen.

§ 192

Text

Paragraph 192,

  1. Absatz einsDer Senat kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Unterbrechung der Verhandlung oder des Verfahrens betreffenden Anordnungen auf Antrag oder von amtswegen wieder aufheben. Die Aufhebung kann nicht mehr verfügt werden, wenn der Senat durch ein von ihm gefälltes Urtheil gebunden ist, oder wenn die Anordnung zum Gegenstande der Entscheidung einer höheren Instanz geworden ist.
  2. Absatz 2Die nach Paragraphen 187 bis 191 erlassenen Anordnungen können, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

§ 193

Text

Schluss der Verhandlung.

Paragraph 193,

  1. Absatz einsDer Vorsitzende hat die Verhandlung für geschlossen zu erklären, wenn der Senat die Streitsache oder den abgesondert zu erledigenden Antrag, über welchen die Verhandlung stattfindet, als vollständig erörtert und auf Grund der aufgenommenen Beweise zur Entscheidung reif erachtet.
  2. Absatz 2Die Verhandlung ist bis zur Verkündung ihres Schlusses als ein Ganzes anzusehen.
  3. Absatz 3Die Verhandlung kann auch vor Aufnahme aller zugelassenen Beweise für geschlossen erklärt werden, wenn nur mehr die außerhalb der Verhandlung zu bewirkende Aufnahme einzelner Beweise aussteht und entweder beide Parteien auf die Verhandlung über das Ergebnis dieser Beweisaufnahme verzichten, oder der Senat eine solche Verhandlung für entbehrlich hält. In diesem Falle ist nach Einlangen der Beweisergebnisse oder, wenn die Beweisaufnahme infolge Säumnis der Partei unterblieben ist, ohne neuerliche Anordnung einer mündlichen Verhandlung die Entscheidung vom Gerichte zu fällen.

§ 194

Text

Paragraph 194,

Der Senat kann die Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung anordnen, wenn sich zum Zwecke der Entscheidung eine Aufklärung oder Ergänzung des Vorgebrachten oder die Erörterung über den Beweis einer Thatsache als nothwendig zeigt, welche der Senat erst nach Schluss der Verhandlung als beweisbedürftig erkannt hat, ferner wenn der Senat im Falle des Paragraph 193, Absatz 3, nach Einlangen der Beweisaufnahmeacten mit Rücksicht auf die Ergebnisse der Beweisaufnahme oder auf die von den Parteien bei der Beweisaufnahme abgegebenen Erklärungen eine weitere Verhandlung für nothwendig hält.

§ 195

Text

Paragraph 195,

Die in den Paragraphen 180 bis 194 dem Vorsitzenden des Senates und dem Senate beigelegten Befugnisse kommen im Verfahren vor dem Einzelrichter diesem zu.

§ 196

Text

Rüge von Mängeln.

Paragraph 196,

  1. Absatz einsDie Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Processhandlung regelnden Vorschrift kann von der deshalb zur Beschwerdeführung berechtigten Partei nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sich letztere in die weitere Verhandlung der Sache eingelassen hat, ohne diese Verletzung zu rügen, obwohl dieselbe ihr bekannt war oder bekannt sein musste.
  2. Absatz 2Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn eine Vorschrift verletzt wurde, auf deren Befolgung eine Partei nicht wirksam verzichten kann.
  3. Absatz 3Erfolgt die Rüge während einer mündlichen Verhandlung und wird derselben nicht gleich bei der Verhandlung durch Behebung der behaupteten Verletzung entsprochen, so ist sie im Protokolle zu bemerken.

§ 197

Text

Dritter Titel.
Sitzungspolizei.

Paragraph 197,

Bei Verhandlungen vor Gerichtshöfen hat der Vorsitzende des Senates für die Aufrechthaltung der Ordnung bei der mündlichen Verhandlung zu sorgen. Er ist berechtigt, Personen, welche durch unangemessenes Betragen die Verhandlung stören, zur Ordnung zu ermahnen und die zur Aufrechthaltung der Ordnung nöthigen Verfügungen zu treffen.

§ 198

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Paragraph 198,

  1. Absatz einsÄußerungen des Beifalles und der Missbilligung sind untersagt.
  2. Absatz 2Wer sich trotz Ermahnung einer Störung der Verhandlung schuldig macht, kann von der Verhandlung entfernt werden. Die Entfernung einer an der Verhandlung betheiligten Person kann erst nach vorausgegangener Androhung und Erinnerung an die Rechtsfolgen einer solchen Maßregel angeordnet werden.
  3. Absatz 3Die Partei muss insbesondere auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht werden, dass infolge ihrer Entfernung gegen sie ein Versäumungsurtheil erlassen werden kann.
  4. Absatz 4Wenn eine an der Verhandlung betheiligte Person entfernt wurde, kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie sich freiwillig entfernt hätte.

§ 199

Text

Paragraph 199,

  1. Absatz einsDemjenigen, der sich bei der Verhandlung einer gröberen Ungebür, insbesondere einer Beleidigung der Mitglieder des Gerichtes, einer Partei, eines Vertreters, Zeugen oder Sachverständigen schuldig macht, kann, vorbehaltlich der strafgerichtlichen oder disciplinaren Verfolgung, eine Ordnungsstrafe bis zu 2 000 Euro durch Beschluss des Senates auferlegt werden.
  2. Absatz 2Gegen denjenigen, welcher sich den zur Erhaltung der Ordnung und Ruhe getroffenen Anordnungen des Vorsitzenden oder des Senates widersetzt, kann Haft bis zu drei Tagen verhängt werden.

§ 200

Text

Paragraph 200,

  1. Absatz einsMacht sich ein Processbevollmächtigter einer Störung der Verhandlung (Paragraph 198,) oder einer Ungebür oder Beleidigung (Paragraph 199,) schuldig, so kann er vom Senate mit einem Verweise oder einer Geldstrafe bis zum Betrage von 2 000 Euro belegt werden.
  2. Absatz 2Setzt der Bevollmächtigte sein ungehöriges Benehmen fort, oder widersetzt er sich den zur Erhaltung der Ordnung und Ruhe getroffenen Anordnungen des Vorsitzenden oder des Senates, so kann ihm durch Beschluss des Senates das Wort entzogen und, wenn nöthig, die Partei aufgefordert werden, einen anderen Bevollmächtigten zu bestellen; kann dies nicht sogleich geschehen, so ist die Tagsatzung von amtswegen zu erstrecken. Die Kosten der vereitelten Tagsatzung und der Erstreckung treffen den schuldtragenden Bevollmächtigten.
  3. Absatz 3Über einen Rechtsanwalt oder einen Notar darf keine Geldstrafe (Absatz eins,) verhängt werden. Sein Verhalten ist der zuständigen Disziplinarbehörde bekanntzugeben.

§ 201

Text

Paragraph 201,

  1. Absatz einsDie nach den vorstehenden Bestimmungen gefassten Beschlüsse sind sofort vollstreckbar.
  2. Absatz 2Im Verfahren vor Gerichtshöfen kann die Entfernung einer an der Verhandlung betheiligten Person nur durch Beschluss des Senates verhängt werden.

§ 203

Text

Paragraph 203,

Die in diesem Titel dem Vorsitzenden des Senates und dem Senate beigelegten Befugnisse stehen auch dem Einzelrichter, vor welchem die mündliche Verhandlung stattfindet, und dem ersuchten oder beauftragten Richter bei den vor ihnen stattfindenden Verhandlungen und Beweisaufnahmen, sowie bei Vornahme von Amtshandlungen außerhalb einer mündlichen Verhandlung zu.

§ 204

Text

Vierter Titel.
Vergleich.

Paragraph 204,

  1. Absatz einsDas Gericht kann bei der mündlichen Verhandlung in jeder Lage der Sache auf Antrag oder von amtswegen eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites oder die Herbeiführung eines Vergleiches über einzelne Streitpunkte versuchen. Hiebei ist, wenn dies zweckmäßig erscheint, auch auf Einrichtungen hinzuweisen, die zur einvernehmlichen Lösung von Konflikten geeignet sind. Kommt ein Vergleich zustande, so ist dessen Inhalt auf Antrag ins Verhandlungsprotokoll einzutragen.
  2. Absatz 2Zum Zwecke des Vergleichsversuches oder der Aufnahme des Vergleiches können die Parteien, sofern sie zustimmen, vor einen beauftragten oder ersuchten Richter verwiesen werden. Inwiefern wegen Vergleichsvorschlägen oder anhängiger Vergleichsverhandlungen die Aufnahme oder Fortführung der Verhandlung aufgeschoben werden könne, ist nach den Bestimmungen der Paragraphen 128 und 134 zu beurtheilen.

§ 206

Text

Paragraph 206,

Den Parteien sind auf ihr Verlangen und auf ihre Kosten Ausfertigungen des Vergleichsprotokolles oder des den Vergleich enthaltenden Verhandlungsprotokolles zu ertheilen.

§ 207

Text

Fünfter Titel.
Protokolle.

Verhandlungsprotokolle.

Verhandlungsprotokoll

Paragraph 207,
  1. Absatz einsÜber jede mündliche Verhandlung vor Gericht ist ein Protokoll (Verhandlungsprotokoll) aufzunehmen. Kann eine Verhandlung nicht an einem Tag zu Ende geführt werden, so ist für jede einzelne Tagsatzung ein Protokoll aufzunehmen. Eine Ausfertigung des Protokolls ist den Parteien, ausgenommen im Fall des Paragraph 209, Absatz 5,, von Amts wegen zuzustellen.
  2. Absatz 2Bei Streitverhandlungen, bei denen ein durch Urteilsvermerk (Paragraph 418, Absatz eins,) beurkundetes Versäumungsurteil gefällt wird, wird das Verhandlungsprotokoll durch den Urteilsvermerk ersetzt. Der Kläger kann gegen die Angaben des Urteilsvermerks Widerspruch im Sinne des Paragraph 210, einlegen.

§ 208

Text

Inhalt des Verhandlungsprotokolls

Paragraph 208,
  1. Absatz einsDas Protokoll hat außer den durch das Gesetz im einzelnen angeordneten Aufzeichnungen und Angaben jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Benennung des Gerichts, die Namen der Richter und, wenn ein Schriftführer oder ein Dolmetscher zugezogen wird, deren Namen; die Angabe von Zeit, Ort und Dauer der Verhandlung, und bei einer Verhandlung vor dem erkennenden Gericht die Angabe, ob die Verhandlung öffentlich durchgeführt wurde oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen war;
    2. Ziffer 2
      die Namen der Parteien und ihrer Vertreter sowie die kurze Bezeichnung des Streitgegenstandes;
    3. Ziffer 3
      die Benennung und die Namen der Personen, welche als Parteien oder als deren Vertreter oder Bevollmächtigte zur Verhandlung erschienen sind, sowie die Angabe, ob und welche dieser Personen unter Verwendung technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung teilgenommen haben.
  2. Absatz 2Im Verhandlungsprotokoll sind der Verlauf und der Inhalt der Verhandlung in gedrängt zusammenfassender Form darzustellen. Insbesondere sind die während der Verhandlung von den Parteien abgegebenen wesentlichen Erklärungen und die gestellten Anträge, soweit sie für den Gang oder die Entscheidung des Verfahrens erheblich sind, der zusammengefasste Inhalt des sich auf den Sachverhalt beziehenden beiderseitigen Vorbringens und die angebotenen Beweismittel, der wesentliche Inhalt der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens samt dem wesentlichen Inhalt des Prozessprogramms, eine zusammenfassende Wiedergabe der Inhalte der Beweisaufnahmen sowie die bei der Verhandlung gefällten und verkündeten gerichtlichen Entscheidungen aufzunehmen.
  3. Absatz 3Bei Angabe des Inhaltes des tatsächlichen Vorbringens und der Beweisanbote ist nach Tunlichkeit auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug zu nehmen; soweit vorbereitende Schriftsätze vorliegen, genügt es, wenn alle erheblichen Abweichungen des mündlichen Vorbringens protokolliert werden.
  4. Absatz 4Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass einzelne Teile des tatsächlichen Vorbringens oder der Beweisanbietungen oder der Inhalte der Beweisaufnahmen ausführlicher in das Protokoll aufgenommen werden.
  5. Absatz 5In der Verhandlung abgegebene Erklärungen und gestellte Anträge der Parteien sowie verkündete gerichtliche Entscheidungen können auch in besonderen Schriftstücken dem Protokoll als Anlagen beigefügt werden. In diesem Fall ist nur die Tatsache zu protokollieren, dass die Erklärung abgegeben, der Antrag gestellt oder die Entscheidung verkündet und dem Protokoll angefügt wurde.

§ 209

Text

Protokollierung

Paragraph 209,
  1. Absatz einsDie Protokollierung kann durch Diktat des die Verhandlung leitenden Richters unter Verwendung eines Tonträgers, Beiziehung eines Schriftführers oder durch eigenständige Aufzeichnung (Mitschrift) durch den die Verhandlung leitenden Richter oder einen Schriftführer erfolgen.
  2. Absatz 2Wird für die Abfassung des Verhandlungsprotokolls ein Tonträger verwendet oder das Protokoll in Kurzschrift verfasst, so sind die Angaben des Paragraph 208, Absatz eins, in Vollschrift zu protokollieren.
  3. Absatz 3Das in Vollschrift aufgenommene Protokoll bzw. der in Vollschrift aufgenommene Teil des Protokolls ist von dem die Verhandlung leitenden Richter zu unterschreiben. Wurde ein Vergleich geschlossen, so ist auch die Unterschrift der Parteien oder ihrer Vertreter erforderlich, und, wenn Dritte dem Vergleich beitreten, auch die Unterschrift dieser. Kann eine Partei gar nicht oder nur mittels eines Handzeichens unterfertigen, so ist deren Name durch den die Verhandlung leitenden Richter beizusetzen.
  4. Absatz 4Von dem nicht in Vollschrift aufgenommenen Teil des Protokolls ist eine Übertragung in Vollschrift anzufertigen, die von dem die Verhandlung leitenden Richter zu unterschreiben ist.
  5. Absatz 5Die Übertragung in Vollschrift entfällt, wenn die Rechtssache durch Vergleich, Zurücknahme der Klage oder Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil bei dieser Tagsatzung erledigt wird und die Parteien keine Ausfertigung des gesamten Protokolls beantragen. In einem solchen Fall sind entweder der Vergleich, die Erklärung der Zurücknahme der Klage, das Anerkenntnis oder der Verzicht in Vollschrift zu protokollieren oder diese Teile des Protokolls in Vollschrift zu übertragen und das Teilprotokoll den Parteien zuzustellen.

§ 210

Text

Unrichtigkeiten des Protokolls, Widerspruch

Paragraph 210,
  1. Absatz einsDie Parteien haben spätestens am Ende der Tagsatzung auf jene Punkte aufmerksam zu machen, in welchen die im Protokoll enthaltene Darlegung des Verhandlungsinhalts dem tatsächlichen Verlauf und Inhalt der Verhandlung nicht entspricht. Das aufgenommene Protokoll ist den Parteien auf ihren Antrag vorzuspielen oder zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen. Eine dem Gericht notwendig scheinende Richtigstellung des Protokollinhalts hat durch Ausbesserung des Protokolls zu geschehen. Spricht sich eine Partei gegen die Berichtigung aus, so hat das Gericht hierüber einen Beschluss zu fassen. Bleiben die Erklärungen der Parteien unberücksichtigt, so kann gegen die bezüglichen Angaben des Verhandlungsprotokolls Widerspruch eingelegt werden. Die konkreten Einwendungen gegen die Protokollierung sind im Protokoll festzuhalten. Bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt kann vom Gericht angeordnet werden, dass der Widerspruch vom Rechtsanwalt schriftlich abgefasst wird; er wird dem Protokoll als Anhang beigefügt.
  2. Absatz 2Wird von dem nicht in Vollschrift aufgenommenen Teil des Protokolls eine Übertragung in Vollschrift angefertigt, so kann die Partei gegen Fehler der Übertragung binnen drei Tagen ab Zustellung Widerspruch erheben. Der Widerspruch kann mit Schriftsatz oder, wenn die Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, mündlich zu Protokoll erklärt werden. Infolge erhobenen Widerspruchs kann die Übertragung vom Gericht entsprechend geändert werden.
  3. Absatz 3Die Aufnahme auf dem Tonträger darf erst gelöscht werden, wenn seit Ablauf der Frist zur Erhebung des Widerspruches (Absatz 2,) ein Monat verstrichen ist oder, wenn Widerspruch gegen die Übertragung erhoben wird, erst mit Rechtskraft der Entscheidung über den Widerspruch. Dies gilt sinngemäß für das in Kurzschrift aufgenommene Protokoll.
  4. Absatz 4Offenbare Unrichtigkeiten der Aufnahme oder der Übertragung des Protokolls können auch nachträglich jederzeit vom Gericht berichtigt werden.
  5. Absatz 5Gegen die die Protokollierung betreffenden Beschlüsse und Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 211

Text

Beweiskraft des Protokolls

Paragraph 211,
  1. Absatz einsSoweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, liefert das in Entsprechung der vorstehenden Vorschriften errichtete Protokoll über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung vollen Beweis.
  2. Absatz 2Die Beobachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden.
  3. Absatz 3Die Beweiskraft der protokollarischen Beurkundung wird durch einen Wechsel in der Person des Richters nicht berührt.

§ 212

Text

Außerhalb einer Verhandlung aufgenommene Protokolle

Paragraph 212,

Die vorstehenden Bestimmungen dieses Titels gelten auch für Protokolle, die außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommen werden.

§ 213

Text

Bedeutung des Protokollinhalts

Paragraph 213,

Der Inhalt des Verhandlungsprotokolls, des im Laufe eines Rechtsstreites durch einen beauftragten oder ersuchten Richter aufgenommenen Protokolls und des außerhalb einer Verhandlung aufgenommenen Protokolls samt deren jeweiligen Anlagen, die dem erkennenden Gericht vorliegen, sind von Amts wegen zu beachten.

§ 218

Text

Sechster Titel.
Acten.

Paragraph 218,

Jede Partei kann zur Begründung ihrer Anträge auch auf die ihr auf Veranlassung des Gegners zugestellten Schriftstücke Bezug nehmen. Sie kann, wenn diese Schriftstücke in Verlust gerathen sind, und sich auch kein Exemplar derselben bei Gericht befindet, verlangen, dass ihr der Gegner gestatte, auf ihre Kosten von den in seinen Händen befindlichen bezüglichen Schriftstücken Abschriften zu nehmen.

§ 219

Text

Paragraph 219,

  1. Absatz einsDie Parteien können in sämtliche ihre Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen Akten (Prozessakten), mit Ausnahme der Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen, der Protokolle über Beratungen und Abstimmungen des Gerichtes und solcher Schriftstücke, welche Disziplinarverfügungen enthalten, sowie anderer kraft ausdrücklicher Anordnung der Akteneinsicht entzogener Aktenstücke, Einsicht nehmen und sich davon auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erteilen lassen.
  2. Absatz 2Mit Zustimmung beider Parteien können auch dritte Personen in gleicher Weise Einsicht nehmen und auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erhalten, soweit dem nicht überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des Artikel 23, Absatz eins, DSGVO entgegenstehen. Fehlt eine solche Zustimmung, so steht einem Dritten die Einsicht und Abschriftnahme überdies nur insoweit zu, als er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,)

  3. Absatz 4Zum Zweck der nicht personenbezogenen Auswertung für die Statistik, für wissenschaftliche Arbeiten oder für vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen können das Bundesministerium für Justiz und die Vorsteher der Gerichte auf Ersuchen des Leiters einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung die Einsicht in Akten, die Herstellung von Abschriften (Ablichtungen) und die Übermittlung von Daten aus solchen bewilligen. Die so erlangten Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.

§ 220

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2 ist anzuwenden, wenn die Zahlung nach dem 31. Dezember 2002 eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 4, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Siebenter Titel.
Strafen.

Paragraph 220,

  1. Absatz einsEine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 2 000 Euro, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 4 000 Euro nicht übersteigen.
  2. Absatz 2Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen eine Person verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,)

  3. Absatz 4Strafverfügungen sind von amtswegen zu vollziehen.

§ 221

Text

Achter Titel.
Sonn- und Feiertagsruhe, Fristenhemmung

Paragraph 221,

  1. Absatz einsAn Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen Tagsatzungen nicht abgehalten werden.
  2. Absatz 2Welche Tage im Sinne dieses Gesetzes als Feiertage zu gelten haben, wird durch Verordnung bestimmt.

§ 222

Text

Paragraph 222,
  1. Absatz einsZwischen dem 15. Juli und dem 17. August sowie dem 24. Dezember und dem 6. Jänner werden die Notfristen im Berufungs- und Revisionsverfahren sowie im Rekurs- und Revisionsrekursverfahren gehemmt. Fällt der Anfang dieses Zeitraums in den Lauf einer solchen Notfrist oder der Beginn einer solchen Notfrist in diesen Zeitraum, so wird die Notfrist um die ganze Dauer oder um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil dieses Zeitraums verlängert.
  2. Absatz 2Auf den Anfang und den Ablauf der Notfristen im Berufungs- und Revisionsverfahren gegen Versäumungs- und Anerkenntnisurteile hat der Zeitraum nach Absatz eins, keinen Einfluss. Gleiches gilt für das Berufungs- und Revisionsverfahren sowie das Rekurs- und Revisionsrekursverfahren in
    1. Ziffer eins
      Wechselstreitigkeiten,
    2. Ziffer 2
      Streitigkeiten über die Fortsetzung eines angefangenen Baues,
    3. Ziffer 3
      Streitigkeiten wegen Störung des Besitzstandes bei Sachen und bei Rechten, wenn das Klagebegehren nur auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet ist,
    4. Ziffer 4
      Streitigkeiten über die dem Vater eines unehelichen Kindes gegenüber der Mutter des Kindes gesetzlich obliegenden Pflichten und Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt,
    5. Ziffer 5
      die in den Paragraphen 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten,
    6. Ziffer 6
      Verfahren über Anträge auf Bewilligung, Einschränkung oder Aufhebung von einstweiligen Verfügungen,
    7. Ziffer 7
      Verfahren in Verfahrenshilfesachen,
    8. Ziffer 8
      Verfahren zur Sicherung von Beweisen,
    9. Ziffer 9
      Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
    10. Ziffer 10
      Verfahren über die Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen.
  3. Absatz 3Für Tagsatzungen, die in den Zeitraum nach Absatz eins, fallen, ist der Erstreckungsgrund nach Paragraph 134, Ziffer eins, verwirklicht, wenn sich die unvertretene Partei oder der Vertreter der Partei zum Zeitpunkt der Tagsatzung auf Urlaub befindet und der Antrag unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Zustellung der Ladung gestellt wird.

§ 226

Text

Zweiter Theil.
Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.

Erster Abschnitt.
Verfahren bis zum Urtheile.

Erster Titel.
Klage, Klagebeantwortung, vorbereitendes Verfahren und Streitverhandlung.

Klage.

Paragraph 226,

  1. Absatz einsDie mittels vorbereitenden Schriftsatzes anzubringende Klage hat ein bestimmte Begehren zu enthalten, die Thatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, im einzelnen kurz und vollständig anzugeben, und ebenso die Beweismittel im einzelnen genau zu bezeichnen, deren sich der Kläger zum Nachweise seiner thatsächlichen Behauptung bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt.
  2. Absatz 2Wenn die Zuständigkeit oder die Besetzung (Paragraph 7 a, der Jurisdiktionsnorm) des angerufenen Gerichtes vom Werte des Streitgegenstandes abhängt und die Klage nicht auf eine Geldsumme gerichtet ist, sind in die Klage auch auf die erforderlichen Angaben über den Wert des Streitgegenstandes aufzunehmen. Wenn die Klage einen Gegenstand der Handelsgerichtsbarkeit betrifft, jedoch bei einem Gerichtshofe angebracht wird, welchem nicht nur diese besondere, sondern auch die allgemeine Gerichtsbarkeit zusteht, so ist bei der Bezeichnung des Gerichtes ersichtlich zu machen, dass die Verhandlung der Rechtssache vor dem Handelssenate beantragt wird.
  3. Absatz 3Im übrigen sind auf die Klageschrift die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze anzuwenden.

§ 227

Text

Paragraph 227,

  1. Absatz einsMehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie nicht zusammenzurechnen sind (Paragraph 55, JN), in derselben Klage geltend gemacht werden, wenn für sämtliche Ansprüche
    1. Ziffer eins
      das Prozeßgericht zuständig und
    2. Ziffer 2
      dieselbe Art des Verfahrens zulässig ist.
  2. Absatz 2Jedoch können Ansprüche, die den im Paragraph 49, Absatz eins, JN bezeichneten Betrag nicht übersteigen, mit solchen Ansprüchen verbunden werden, die ihn übersteigen, ferner Ansprüche, die vor den Einzelrichter gehören, mit solchen, die vor den Senat gehören. Im ersten Fall richtet sich die Zuständigkeit nach dem höheren Betrag; im zweiten Fall ist der Senat zur Entscheidung über sämtliche Ansprüche berufen.

§ 228

Text

Paragraph 228,

Es kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes, auf Anerkennung der Echtheit einer Urkunde oder Feststellung der Unechtheit derselben Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht oder die Urkundenechtheit durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

§ 229

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Paragraph 229,

  1. Absatz einsSchon in der Klage kann der Antrag gestellt werden:
    1. Ziffer eins
      dass dem Beklagten mit dem Auftrag zur Beantwortung der Klage oder bei der Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung aufgetragen werde, gewisse genau zu bezeichnende, dem Kläger zu einer Beweisführung nöthig scheinende und im Besitze des Beklagten befindliche Urkunden, Auskunftssachen oder in Augenschein zu nehmende Gegenstände dem Gericht rechtzeitig vor der Verhandlung vorzulegen oder zur Verhandlung mitzubringen;
    2. Ziffer 2
      dass das Erforderliche verfügt werde, damit die für eine Beweisführung voraussichtlich nöthigen, bei einer öffentlichen Behörde oder bei einem Notar verwahrten Urkunden, Auskunftssachen oder Augenscheinsgegenstände, die gleichfalls genau zu bezeichnen sind, zur mündlichen Streitverhandlung rechtzeitig herbeigeschafft werden;
    3. Ziffer 3
      dass die zur Bewahrheitung thatsächlicher Behauptungen in der Klage namhaft gemachten Zeugen zur mündlichen Streitverhandlung geladen werden.
  2. Absatz 2Dem unter Ziffer 2, erwähnten Antrage ist nur dann stattzugeben, wenn sich die Partei die betreffenden Urkunden, Auskunftssachen oder Augenscheinsgegenstände nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichtes nicht zu verschaffen vermag, oder wenn ihr deren Ausfolgung von der Behörde oder dem Notar in ungerechtfertigter Weise verweigert wurde.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,)

§ 230

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Paragraph 230,

  1. Absatz einsIst kein Zahlungsbefehl zu erlassen, so hat der Vorsitzende des Senates, welchem die Rechtssache zugewiesen ist, dem Beklagten die Beantwortung der Klage mit Beschluss aufzutragen. Die Frist für die Beantwortung der Klage beträgt vier Wochen. Dieser Beschluss kann nicht durch ein Rechtsmittel angefochten werden.
  2. Absatz 2Wenn er jedoch der Ansicht ist, daß die Klage wegen Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit oder wegen des Mangels der Prozeßfähigkeit oder der erforderlichen gesetzlichen Vertretung auf seiten des Klägers oder Beklagten unzulässig ist, so hat er die Entscheidung des Senates darüber einzuholen, ob die Beantwortung der Klage aufzutragen oder eine Verfügung im Sinne des Paragraph 6, zu erlassen oder die Klage zur Verbesserung zurückzustellen oder zurückzuweisen ist.
  3. Absatz 3Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit, sofern es nicht geheilt ist (Paragraph 104, JN), die Unzulässigkeit des Rechtswegs, die Streitanhängigkeit, die Rechtskraft eines die Streitsache betreffenden Urteils und die Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht sind jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen.

§ 230a

Beachte für folgende Bestimmung

Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung des ersten Satzes auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.

Text

Paragraph 230 a,

Wird die sachliche oder örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ausgesprochen und die Klage zurückgewiesen, ohne daß der Kläger Gelegenheit hatte, einen Überweisungsantrag nach Paragraph 261, Absatz 6, zu stellen, und beantragt der Kläger binnen der Notfrist von vierzehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses die Überweisung der Klage an ein anderes Gericht, so hat das ursprünglich angerufene Gericht die Zurückweisung aufzuheben und die Klage dem vom Kläger namhaft gemachten Gericht zu überweisen, wenn es das andere Gericht nicht für offenbar unzuständig erachtet. Gegen diesen Beschluß ist, mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten eines allfälligen Zuständigkeitsstreites, ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Gerichtsanhängigkeit wird durch diese Überweisung nicht aufgehoben. Das Gericht, an das die Klage überwiesen worden ist, kann einen Mangel seiner Zuständigkeit nur noch wahrnehmen, wenn der Beklagte rechtzeitig die Einrede der Unzuständigkeit erhebt.

§ 232

Text

Streitanhängigkeit.

Paragraph 232,

  1. Absatz einsDie Rechtshängigkeit der Streitsache (Streitanhängigkeit) wird durch die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten begründet. Zur Wahrung einer Frist sowie zur Unterbrechung des Ablaufes einer Frist genügt, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, die Überreichung der Klage bei Gericht.
  2. Absatz 2Wird von einer Partei erst im Laufe des Processes ein Anspruch erhoben, so tritt die Streitanhängigkeit in Ansehung dieses Anspruches mit dem Zeitpunkte ein, in welchem derselbe bei der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wurde.

§ 233

Text

Paragraph 233,

  1. Absatz einsDie Streitanhängigkeit hat die Wirkung, dass während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruch weder bei demselben noch bei einem anderen Gerichte ein Rechtsstreit durchgeführt werden darf. Eine während der Streitanhängigkeit wegen des nämlichen Anspruches angebrachte Klage ist auf Antrag oder von amtswegen zurückzuweisen.
  2. Absatz 2Nach dem Eintritte der Streitanhängigkeit kann der Beklagte, wenn die sonstigen gesetzlichen Bedingungen des Gerichtsstandes der Widerklage vorhanden sind, bei dem Gerichte der Klage insolange eine Widerklage anbringen, als nicht die mündliche Verhandlung in erster Instanz geschlossen ist.

§ 234

Text

Paragraph 234,

Die Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung hat auf den Process keinen Einfluss. Der Erwerber ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners als Hauptpartei in den Process einzutreten.

§ 235

Text

Klagsänderung.

Paragraph 235,

  1. Absatz einsZu einer Änderung der bei Gericht überreichten Klage, und namentlich zu einer Erweiterung des Klagebegehrens, durch welche die Zuständigkeit des Processgerichtes nicht ausgeschlossen wird, ist der Kläger vor Eintritt der Streitanhängigkeit stets berechtigt.
  2. Absatz 2Nach Eintritt der Streitanhängigkeit bedarf es hiezu der Einwilligung des Gegners; mit dieser Einwilligung ist eine Änderung der Klage auch dann zulässig, wenn das Prozeßgericht für die geänderte Klage nicht zuständig wäre, sofern es durch Parteienvereinbarung zuständig gemacht werden könnte oder die Unzuständigkeit nach Paragraph 104, Absatz 3, JN geheilt wird. Die Einwilligung des Gegners ist als vorhanden anzunehmen, wenn er, ohne gegen die Änderung eine Einwendung zu erheben, über die geänderte Klage verhandelt.
  3. Absatz 3Das Gericht kann eine Änderung selbst nach Eintritt der Streitanhängigkeit und ungeachtet der Einwendungen des Gegners zulassen, wenn durch die Änderung die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes nicht überschritten wird und aus ihr eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu besorgen ist.
  4. Absatz 4Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes die thatsächlichen Angaben der Klage und die in derselben angebotenen Beweise geändert, ergänzt, erläutert oder berichtigt werden, oder wenn, gleichfalls ohne Änderung des Klagegrundes, das Klagebegehren in der Hauptsache oder in Beziehung auf Nebenforderungen beschränkt oder statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
  5. Absatz 5Es ist weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist. Eine solche Berichtigung ist in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmen, gegebenenfalls durch die Anwendung der Paragraphen 84 und 85.

§ 236

Text

Zwischenantrag auf Feststellung.

Paragraph 236,

  1. Absatz einsDer Kläger kann ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung, über welche das Urtheil ergeht, den Antrag stellen, dass ein im Laufe des Processes streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren ganz oder zum Theile abhängt, in dem über die Klage ergehenden oder in einem demselben vorausgehenden Urtheile festgestellt werde.
  2. Absatz 2Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn über den Gegenstand des neuen Antrages nur in einem besonderen, für Angelegenheiten dieser Art ausschließlich vorgeschriebenen Verfahren verhandelt werden kann, oder wenn die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte der beantragten Entscheidung entgegenstehen.
  3. Absatz 3Ein neuer Antrag kann auch eine Anerkennung von Akten oder Urkunden, die im Ausland errichtet wurden (Paragraphen 403, ff EO) zum Gegenstand haben; in diesem Fall ist der Absatz 2, nicht anzuwenden.

§ 237

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Zurücknahme der Klage.

Paragraph 237,

  1. Absatz einsDie Klage kann ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zum Einlangen der Klagebeantwortung oder des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl zurückgenommen werden. Wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, kann die Klage ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schlusse der mündlichen Streitverhandlung zurückgenommen werden.
  2. Absatz 2Die Zurücknahme der Klage geschieht durch einen dem Beklagten zuzustellenden Schriftsatz oder durch eine bei der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung. Die Zustellung des Schriftsatzes erfolgt auf Grund einer Verfügung des Vorsitzenden ohne vorgängige Beschlussfassung des Senates.
  3. Absatz 3Die Zurücknahme der Klage hat zur Folge, daß die Klage als nicht angebracht anzusehen ist und, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, der Kläger dem Beklagten alle diesem nicht bereits rechtskräftig auferlegten Prozeßkosten zu ersetzen hat. Der Antrag auf Kostenersatz ist bei sonstigem Ausschluß, wenn die Klage bei der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird und der Beklagte anwesend ist, in dieser, sonst binnen einer Notfrist von vier Wochen nach der Verständigung des Beklagten von der Zurücknahme der Klage durch das Gericht zu stellen. Über den Antrag auf Zuerkennung des Kostenersatzes entscheidet der Vorsitzende durch Beschluß.
  4. Absatz 4Die zurückgenommene Klage kann neuerlich angebracht werden, wenn nicht bei deren Zurücknahme auf den geltend gemachten Anspruch verzichtet wurde.

§ 238

Text

Paragraph 238,

Die in Paragraph 237, bezeichneten Rechtsfolgen treten auch dann ein, wenn eine Klage in Gemäßheit der Bestimmungen dieses Gesetzes als zurückgenommen zu gelten hat.

§ 239

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Beantwortung der Klage

Paragraph 239,
  1. Absatz einsDie nach Paragraph 230, Absatz eins, aufgetragene Beantwortung der Klage hat mittels vorbereitenden Schriftsatzes zu geschehen. Sie hat ein bestimmtes Begehren zu enthalten und, soweit der Klagsanspruch bestritten wird, Anträge gestellt und Einreden erhoben werden, die Tatsachen und Umstände, auf welche sich die Einwendungen, Anträge und Einreden der beklagten Partei gründen, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben sowie die Beweismittel, deren sich der Beklagte zum Nachweis seiner tatsächlichen Behauptungen bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt, im Einzelnen genau zu bezeichnen.
  2. Absatz 2In dem Schriftsatz kann der Beklagte auch einen oder mehrere der im Paragraph 229, angeführten Anträge stellen.
  3. Absatz 3Die Klagebeantwortung dient weiters
    1. Ziffer eins
      zur Anmeldung der Einreden des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit, der Unzulässigkeit des Rechtsweges, des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, der Streitanhängigkeit, der rechtskräftig entschiedenen Streitsache und des Fehlens sonstiger Prozessvoraussetzungen,
    2. Ziffer 2
      zur Benennung des Auktors,
    3. Ziffer 3
      zur Stellung des Antrages auf Sicherheitsleistung für Prozesskosten und
    4. Ziffer 4
      zur Abgabe eines Anerkenntnisses.

§ 240

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Paragraph 240,

Wird die Einrede der sachlichen oder örtlichen Unzuständigkeit des Gerichtes nicht in der Klagebeantwortung geltend gemacht, so kann deren Fehlen nur noch berücksichtigt werden, wenn das Gericht auch durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden könnte und die Unzuständigkeit noch nicht geheilt ist (Paragraph 104, JN).

§ 244

Text

Mahnverfahren

Paragraph 244,
  1. Absatz einsIn Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 75 000 Euro nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, hat das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist (Paragraphen 555 bis 559).
  2. Absatz 2Ein Zahlungsbefehl darf nicht erlassen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Klage zurückzuweisen ist;
    2. Ziffer 2
      die Forderung nach den Angaben in der Klage oder offenkundig (Paragraph 269,) nicht klagbar, noch nicht fällig, von einer Gegenleistung abhängig oder der Beklagte unbekannten Aufenthalts ist;
    3. Ziffer 3
      der Beklagte seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat;
    4. Ziffer 4
      die Klage unschlüssig ist.

§ 245

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Paragraph 245,
  1. Absatz einsHat eine Partei durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Klage die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls über eine oder mehrere Forderungen samt Zinsen oder bestimmter Kosten erschlichen oder zu erschleichen versucht, insbesondere durch die Geltendmachung einer Nebenforderung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, JN als Teil der Hauptforderung, ohne dies gesondert anzuführen, so hat das Gericht über sie eine Mutwillensstrafe von mindestens 100 Euro zu verhängen.
  2. Absatz 2Vermutet das Gericht insbesondere schon auf Grund der Klagsangaben, dass ein solcher bedingter Zahlungsbefehl erschlichen werden soll, so kann die Klage mit der Anweisung zurückgestellt werden, die gleichzeitig zu bezeichnenden, für die Entkräftung der Vermutung erheblichen tatsächlichen Angaben zu machen.
  3. Absatz 3Wird der Anweisung trotz vorheriger Bekanntgabe des drohenden Nachteils nicht oder nicht ausreichend entsprochen, so ist die anhängige beziehungsweise wieder eingebrachte Klage zurückzuweisen.
  4. Absatz 4Gegen die nach Absatz 2, ergangenen Beschlüsse ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statthaft.

§ 246

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Paragraph 246,

Der Zahlungsbefehl hat neben den für Beschlüsse geforderten Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Aufschrift „Bedingter Zahlungsbefehl“;
  2. Ziffer 2
    den Auftrag an den Beklagten, binnen 14 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls bei sonstiger Exekution die Forderung samt Zinsen und die vom Gericht bestimmten Kosten zu zahlen oder, wenn er die geltend gemachten Ansprüche bestreitet, gegen den Zahlungsbefehl binnen vier Wochen Einspruch zu erheben; werden mehrere Forderungen eingeklagt, so sind diese gesondert anzuführen;
  3. Ziffer 3
    den Beisatz, dass der Zahlungsbefehl nur durch Erhebung des Einspruchs außer Kraft gesetzt werden kann;
  4. Ziffer 4
    die Belehrung, dass der Einspruch den Inhalt der Klagebeantwortung haben muss und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten ist;
  5. Ziffer 5
    den Hinweis, dass im Fall der Erhebung des Einspruchs das ordentliche Verfahren über die Klage stattfinden wird.

§ 247

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Paragraph 247,
  1. Absatz einsZahlungsbefehle können in gekürzter Form und mit Benützung einer Ausfertigung der Klage oder einer Rubrik ausgefertigt werden. Für diejenigen Fälle, für die keine Verordnung nach Paragraph 250, gilt, ist das Nähere durch Verordnung so zu regeln, dass die leichte und sichere Erfassbarkeit des Inhalts des Zahlungsbefehls für die Parteien gewährleistet ist und überflüssiger Arbeitsaufwand bei der Herstellung der Ausfertigungen vermieden wird.
  2. Absatz 2Der Zahlungsbefehl ist dem Beklagten mit der Klage zuzustellen.
  3. Absatz 3Gegen die Erlassung des Zahlungsbefehls ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, doch kann die im Zahlungsbefehl enthaltene Kostenentscheidung mit Rekurs angefochten werden.

§ 248

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Paragraph 248,
  1. Absatz einsGegen den Zahlungsbefehl steht dem Beklagten der Einspruch zu. Dieser hat den Inhalt einer Klagebeantwortung zu haben.
  2. Absatz 2Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen; sie kann nicht verlängert werden. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Zahlungsbefehls an den Beklagten.

§ 249

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Paragraph 249,
  1. Absatz einsMit der rechtzeitigen Erhebung des Einspruchs tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft, soweit sich der Einspruch nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des Klagebegehrens richtet. Verspätet erhobene Einsprüche sind ohne Verhandlung mit Beschluss zurückzuweisen.
  2. Absatz 2Ist ordnungsgemäß Einspruch erhoben worden, so hat der Vorsitzende nach den Paragraphen 257, ff vorzugehen.
  3. Absatz 3Auf die Zurücknahme des Einspruchs finden die Vorschriften über die Zurücknahme der Berufung (Paragraph 484,) entsprechende Anwendung.

§ 250

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Paragraph 250,
  1. Absatz einsDas Mahnverfahren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, zur Ermöglichung einer zweckmäßigeren Behandlung der Eingaben (Paragraph 74,) im Mahnverfahren mit Verordnung Formblätter einzuführen, deren sich der Kläger bei solchen Eingaben zu bedienen hat. Diese Formblätter sind so auszugestalten, dass sie der Kläger auch leicht und sicher verwenden kann.

§ 251

Text

Paragraph 251,

Für das Mahnverfahren, das mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt wird, gelten folgende Besonderheiten:

Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,)

  1. Ziffer 2
    An die Stelle der Zustellung der Klage tritt die Zustellung des Zahlungsbefehls, wenn dieser den Klagsinhalt vollständig wiedergibt oder ihm eine Abschrift der Klage sowie Abschriften ihrer Beilagen angeschlossen sind; das gilt sinngemäß für andere Anträge im Mahnverfahren und die hierüber ergehenden Beschlüsse.
  2. Ziffer 3
    Ergeht ein Auftrag zur Verbesserung einer Eingabe (Paragraph 84,), weil sich der Kläger nicht des hiefür eingeführten Formblatts bedient hat, so ist diesem Auftrag das entsprechende Formblatt anzuschließen.

Anmerkung, Ziffer 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,)

§ 252

Text

Europäisches Mahnverfahren

Paragraph 252,
  1. Absatz einsSoweit die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, ABl. Nr. L 399 vom 30.12.2006 S. 1, nicht anderes anordnet, sind die für den jeweiligen Verfahrensgegenstand geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.
  2. Absatz 2Für die Durchführung des Mahnverfahrens ist ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zuständig. Der Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls ist einer Klage gleichzuhalten.
  3. Absatz 3Nach Einlangen eines fristgerechten Einspruchs hat das Gericht diesen dem Antragsteller mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer Frist von 30 Tagen das für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zuständige Gericht namhaft zu machen, sofern das Verfahren nicht gemäß Artikel 7, Absatz 4, der Verordnung zu beenden ist. Macht der Antragsteller fristgerecht ein Gericht namhaft, so ist die Rechtssache an dieses zu überweisen. Die Streitanhängigkeit wird durch die Überweisung nicht aufgehoben. Die Prüfung der Zuständigkeit obliegt dem Gericht, an das die Rechtssache überwiesen wurde. Macht der Antragsteller innerhalb der Frist kein Gericht namhaft, so ist die Klage zurückzuweisen.
  4. Absatz 4Nach Überweisung der Rechtssache nach Absatz 3, hat das Gericht nach Paragraphen 257, ff vorzugehen. Die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes hat der Beklagte vorzubringen, bevor er sich in die Verhandlung über die Hauptsache einlässt. Nach Einlassung des Beklagten zur Hauptsache kann die Unzuständigkeit des Gerichts nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 240, berücksichtigt werden.
  5. Absatz 5Das für die Durchführung des Mahnverfahrens zuständige Gericht ist auch für die Überprüfung nach Artikel 20, der Verordnung zuständig. Für Anträge nach Artikel 20, Absatz eins, der Verordnung gelten die Paragraphen 149 und 153 entsprechend, für Anträge nach Artikel 20, Absatz 2, gilt Paragraph 149, entsprechend. Erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl nach Artikel 20, Absatz eins, der Verordnung für nichtig, so ist, sofern der Antragsteller nicht eine Erklärung nach Artikel 7, Absatz 4, der Verordnung abgegeben hat, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Liegt eine Erklärung nach Artikel 7, Absatz 4, der Verordnung vor oder erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl nach Artikel 20, Absatz 2, der Verordnung für nichtig, so ist das Verfahren beendet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Paragraphen 146, ff findet wegen Versäumung der Frist nach Artikel 16, Absatz 2, der Verordnung nicht statt. Eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage kann nicht erhoben werden.
  6. Absatz 6Auf die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl hat die verhandlungsfreie Zeit keinen Einfluss.
  7. Absatz 7Wird der Antrag nach Artikel 10, der Verordnung geändert, so gilt er für den verbleibenden Teil der Forderung als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen.

§ 257

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Mündliche Streitverhandlung. Anmerkung 1)

Einleitung der Streitverhandlung

Paragraph 257,
  1. Absatz einsNach rechtzeitiger Überreichung der Klagebeantwortung oder Erhebung des Einspruchs hat der Vorsitzende des Senates, dem die Rechtssache zugewiesen ist, die vorbereitende Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Die vorbereitende Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung ist so anzuberaumen, dass den Parteien von der Zustellung der Ladung an mindestens eine Frist von drei Wochen zur Vorbereitung für die Streitverhandlung offen bleibt.
  2. Absatz 2Zur Vorbereitung dieser Verhandlung notwendige Anordnungen sind so früh wie möglich zu treffen. Insbesondere ist - soweit erforderlich - der Wechsel vorbereitender Schriftsätze aufzutragen und mit Anordnungen nach Paragraph 180, Absatz 2, vorzugehen.
  3. Absatz 3Die Parteien können einander in der Klage oder Klagebeantwortung noch nicht enthaltene Anträge, Angriffs- und Verteidigungsmittel, Behauptungen und Beweise, welche sie geltend machen wollen, durch besonderen, spätestens eine Woche vor der vorbereitenden Tagsatzung bei Gericht und beim Gegner einlangenden, vorbereitenden Schriftsatz mitteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Parteien auch Anträge im Sinn des Paragraph 229, mittels Schriftsatzes stellen. Der Vorsitzende hat hierüber die ihm nötig scheinenden Anordnungen ohne Aufschub zu erlassen.
  4. Absatz 4Gegen die in dieser Bestimmung vorgesehenen Anordnungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(______________

Anmerkung 1: Es wird davon ausgegangen, dass diese seit der Stammfassung existierende Zwischenüberschrift nicht durch die Neufassung der Paragraphen 257 und 258 „samt Überschriften“ (Art. römisch II Ziffer 40, der Zivilverfahrens-Novelle 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,) entfallen ist. Dies ist aber nicht unstrittig.)

§ 258

Text

Vorbereitende Tagsatzung

Paragraph 258,
  1. Absatz einsDie vorbereitende Tagsatzung als Teil der mündlichen Streitverhandlung dient
    1. Ziffer eins
      der Entscheidung über die Prozesseinreden, soweit darüber nicht schon entschieden wurde,
    2. Ziffer 2
      dem Vortrag der Parteien (Paragraphen 177 bis 179),
    3. Ziffer 3
      der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens auch in rechtlicher Hinsicht,
    4. Ziffer 4
      der Vornahme eines Vergleichsversuchs sowie bei dessen Scheitern der Erörterung des weiteren Fortgangs des Prozesses und der Bekanntgabe des Prozessprogramms und
    5. Ziffer 5
      soweit zweckmäßig - auch der Einvernahme der Parteien und Durchführung des weiteren Beweisverfahrens.
  2. Absatz 2Die Parteien und ihre Vertreter haben dafür zu sorgen, dass in der vorbereitenden Tagsatzung der Sachverhalt und allfällige Vergleichsmöglichkeiten umfassend erörtert werden können. Zu diesem Zweck ist die Partei oder, soweit diese zur Aufklärung des Sachverhalts nicht beitragen kann, eine informierte Person zur Unterstützung des Vertreters stellig zu machen.

§ 259

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Fortsetzung der Streitverhandlung

Paragraph 259,

  1. Absatz einsDie Streitverhandlung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften über die mündliche Verhandlung; sie umfasst auch die Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens, die Beweisaufnahme und die Erörterung ihrer Ergebnisse.
  2. Absatz 2Während der mündlichen Streitverhandlung kann der Beklagte, ohne der Zustimmung des Klägers zu bedürfen, einen Antrag auf Feststellung im Sinne des Paragraph 236, stellen.
  3. Absatz 3In der Verhandlung vor dem Einzelrichter eines Landesgerichtes kann der Antrag gestellt werden, in das Urteil einen Beisatz aufzunehmen, daß es in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen in der Verhandlung vor dem Einzelrichter eines selbständigen Handelsgerichtes, daß es in Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit gefällt wird. Der beantragte Beisatz ist in das Urteil aufzunehmen, wenn ihn der Richter für zutreffend erachtet.

§ 260

Text

Paragraph 260,

  1. Absatz einsDie Partei, welche eine der in Absatz 2, oder in Paragraph 239, Absatz 3, Ziffer eins, bezeichneten Einreden erhebt, ist nicht berechtigt, deshalb die Einlassung in die Verhandlung zur Hauptsache oder, wenn die Einreden erst während der mündlichen Streitverhandlung geltend gemacht werden, die weitere Teilnahme an der Verhandlung zur Hauptsache zu verweigern.
  2. Absatz 2Daß das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2,) kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sich beide Parteien in die mündliche Streitverhandlung eingelassen haben, ohne diesen Umstand geltend zu machen.

§ 261

Text

Paragraph 261,
  1. Absatz einsÜber Einreden nach Paragraph 239, Absatz 3, Ziffer eins, oder nach Paragraph 260, Absatz 2, hat das Gericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Entscheidung kann in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen werden.
  2. Absatz 2Eine mündliche Verhandlung über die Einrede ist nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.
  3. Absatz 3Wird der Ausspruch über die Einrede in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen, so kann er nur mittels des gegen die Entscheidung in der Hauptsache offen stehenden Rechtsmittels angefochten werden.
  4. Absatz 4Verwirft das Gericht die Einrede mit abgesondertem Beschluss, ohne sogleich zur Verhandlung in der Hauptsache überzugehen, so hat es nach Rechtskraft des Beschlusses von Amts wegen eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung in der Hauptsache anzuberaumen.
  5. Absatz 5Die vorstehenden Absätze sind auch anzuwenden, wenn das Gericht Fragen des Vorliegens von Prozessvoraussetzungen nach Streitanhängigkeit von Amts wegen aufwirft und zum Gegenstand der Erörterung macht.
  6. Absatz 6Wenn der Beklagte das Fehlen der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit einwendet oder das Gericht seine Zuständigkeit von Amts wegen prüft, kann der Kläger den Antrag stellen, dass das Gericht für den Fall, dass es seine Unzuständigkeit ausspricht, die Klage an das vom Kläger namhaft gemachte Gericht überweise. Diesem Antrag hat das Gericht stattzugeben, wenn es das andere Gericht nicht für offenbar unzuständig erachtet. Die Überweisung ist mit dem Beschluss über die Unzuständigkeit zu verbinden. Gegen diesen Beschluss ist mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreites ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Streitanhängigkeit wird durch diese Überweisung nicht aufgehoben. Die neue Verhandlung ist mit Benützung des über die erste Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls und aller sonstigen Prozessakten durchzuführen und im Sinne des Paragraph 138, einzuleiten. Die Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit kann der Beklagte bei dieser Verhandlung nur erheben, bevor er sich in die Verhandlung zur Hauptsache einlässt (Paragraph 104, JN), und nicht auf Gründe stützen, die mit seinen früheren Behauptungen in Widerspruch stehen.

§ 265

Text

Feststellungen zu Protokoll.

Paragraph 265,

  1. Absatz einsDer Vorsitzende kann anordnen, dass Anträge und Erklärungen, die zufolge Paragraphen 208 und 209 in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen sind, von der Partei, welche den Antrag gestellt oder die Erklärung abgegeben hat, niedergeschrieben und dem Vorsitzenden übergeben werden. Den Parteien kann auch dann, wenn die Vorlage einer Niederschrift vom Vorsitzenden nicht angeordnet wurde, auf Antrag gestattet werden, die oben bezeichneten Anträge und Erklärungen durch die Überreichung kurzer Niederschriften festzustellen.
  2. Absatz 2Die Niederschrift hat sogleich bei der mündlichen Verhandlung zu geschehen. Die dem Vorsitzenden überreichten Schriftstücke sind dem Verhandlungsprotokolle als Anlagen beizufügen.
  3. Absatz 3Die angeordneten oder zugelassenen schriftlichen Feststellungen sind vorzulesen; über deren Richtigkeit entscheidet der Senat.
  4. Absatz 4Der Beschluss, durch welchen solche schriftliche Feststellung angeordnet oder zugelassen wird, sowie die über die Richtigkeit einer schriftlichen Feststellung ergehende Entscheidung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

§ 266

Text

Zweiter Titel.
Allgemeine Bestimmungen über den Beweis und die Beweisaufnahme.

Beweis.

Paragraph 266,

  1. Absatz einsDie von einer Partei behaupteten Thatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie vom Gegner in einem vorbereitenden Schriftsatze, im Laufe des Rechtsstreites bei einer mündlichen Verhandlung oder im Protokolle eines beauftragten oder ersuchten Richters ausdrücklich zugestanden werden. Zur Wirksamkeit eines gerichtlichen Thatsachengeständnisses ist dessen Annahme seitens des Gegners nicht erforderlich.
  2. Absatz 2Inwieferne ein solches Geständnis durch demselben von der Partei beigefügte Zusätze und Einschränkungen aufgehoben oder in seiner Wirksamkeit beeinträchtigt wird, und welchen Einfluss ein Widerruf auf die Wirksamkeit des Geständnisses hat, ist vom Gerichte nach seinem durch sorgfältige Erwägung aller Umstände geleiteten Ermessen zu beurtheilen.
  3. Absatz 3In gleicher Weise hat das Gericht zu beurtheilen, inwieferne zufolge eines außergerichtlichen Geständnisses die Nothwendigkeit des Beweises entfalle.

§ 267

Text

Paragraph 267,

  1. Absatz einsOb thatsächliche Behauptungen einer Partei mangels eines ausdrücklichen Geständnisses des Gegners als zugestanden anzusehen seien, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung des gesammten Inhaltes des gegnerischen Vorbringens zu beurtheilen.
  2. Absatz 2In gleicher Weise hat das Gericht insbesondere auch zu beurtheilen, ob die Erklärung mit Nichtwissen oder Nichterinnern als eine die Annahme eines Zugeständnisses ausschließende oder aber ein Zugeständnis in sich schließende Erklärung anzusehen sei.

§ 269

Text

Paragraph 269,

Thatsachen, welche bei dem Gerichte offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

§ 270

Text

Paragraph 270,

Thatsachen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermuthung aufstellt, bedürfen keines Beweises. Der Beweis des Gegentheiles ist zulässig, sofern das Gesetz denselben nicht ausschließt. Dieser Gegenbeweis kann auch durch Vernehmung der Parteien gemäß Paragraphen 371, ff. geführt werden.

§ 271

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2 ist insoweit aufgehoben, als er sich auf die Ermittlung fremden Rechts bezieht (§ 51 Abs. 1 Z 4 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978, siehe dazu jetzt dessen § 4).

Text

Paragraph 271,

  1. Absatz einsDas in einem anderen Staatsgebiete geltende Recht, Gewohnheitsrechte, Privilegien und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gerichte unbekannt sind.
  2. Absatz 2Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien angebotenen Beweise nicht beschränkt; es kann alle zu diesem Zwecke ihm nöthig scheinenden Erhebungen von amtswegen einleiten und insbesondere, soweit erforderlich, das Einschreiten des Justizministers in Anspruch nehmen.

§ 272

Text

Paragraph 272,

  1. Absatz einsDas Gericht hat, soferne in diesem Gesetze nicht etwas anderes bestimmt ist, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesammten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurtheilen, ob eine thatsächliche Angabe für wahr zu halten sei oder nicht.
  2. Absatz 2Es hat insbesondere in gleicher Weise zu entscheiden, welchen Einfluss es auf die Beurtheilung des Falles hat, wenn eine Partei die Beantwortung von Fragen verweigert, welche durch den Vorsitzenden oder mit dessen oder des Senates Zustimmung an sie gestellt werden.
  3. Absatz 3Die Umstände und Erwägungen, welche für die Überzeugung des Gerichtes maßgebend waren, sind in der Begründung der Entscheidung anzugeben.

§ 273

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Paragraph 273,

  1. Absatz einsWenn feststeht, dass einer Partei der Ersatz eines Schadens oder des Interesses gebürt oder dass sie sonst eine Forderung zu stellen hat, der Beweis über den streitigen Betrag des zu ersetzenden Schadens oder Interesses oder der Forderung aber gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen ist, so kann das Gericht auf Antrag oder von amtswegen selbst mit Übergehung eines von der Partei angebotenen Beweises diesen Betrag nach freier Überzeugung festsetzen. Der Festsetzung des Betrages kann auch die eidliche Vernehmung einer der Parteien über die für die Bestimmung des Betrages maßgebenden Umstände vorausgehen.
  2. Absatz 2Sind von mehreren in derselben Klage geltend gemachten Ansprüchen einzelne, im Verhältnis zum Gesamtbetrag unbedeutende streitig und ist die vollständige Aufklärung aller für sie maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden, die zur Bedeutung der streitigen Ansprüche in keinem Verhältnisse stehen, so kann das Gericht darüber in der gleichen Weise (Absatz 1) nach freier Überzeugung entscheiden. Gleiches gilt auch für einzelne Ansprüche, wenn der begehrte Betrag jeweils 1 000 Euro nicht übersteigt.

§ 274

Text

Glaubhaftmachung (Bescheinigung).

Paragraph 274,

  1. Absatz einsWer eine thatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat (Bescheinigung), kann sich hiezu aller Beweismittel mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung der Parteien bedienen. Eine Beweisaufnahme, die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Glaubhaftmachung.
  2. Absatz 2Eine behufs Glaubhaftmachung eines Umstandes erfolgende Beweisaufnahme ist an die besonderen, für das Beweisverfahren bestehenden Vorschriften nicht gebunden.

§ 275

Beachte für folgende Bestimmung

Nach Art. XXXII Z 10 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung des Abs. 2 auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängig sind, erst ab dem 1. Juli 1998 anzuwenden.

Text

Beweisaufnahme.

Paragraph 275,

  1. Absatz einsVon den Parteien angebotene, jedoch dem Gerichte unerheblich scheinende Beweise sind ausdrücklich zurückzuweisen.
  2. Absatz 2Die Aufnahme angebotener Beweise kann vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen verweigert werden, wenn bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel darüber besteht, daß durch das Beweisanbot der Prozeß verschleppt werden soll, und die Aufnahme der Beweise die Erledigung des Prozesses erheblich verzögern würde.

§ 276

Text

Paragraph 276,

  1. Absatz einsDie Beweise, die das Gericht für erheblich hält, sind im Lauf der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht aufzunehmen, sofern nicht das Gericht gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Beweisaufnahme außerhalb der Verhandlungstagsatzung anordnet.
  2. Absatz 2Wird die Aufnahme eines Beweises außerhalb der Verhandlungstagsatzung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter nothwendig, so ist vom Processgerichte das Erforderliche zu verfügen.

§ 277

Text

Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme

Paragraph 277,

Das Gericht hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen, es sei denn, die Einvernahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.

§ 278

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)
Abs. 2 ist auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängig sind, nur anzuwenden, wenn die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2002 geschlossen worden ist. (vgl. Art. XI Abs. 3, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Paragraph 278,

  1. Absatz einsAlle nicht sogleich bei der Verhandlung selbst ausführbaren und insbesondere die außerhalb der Verhandlungstagsatzung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vorzunehmenden Beweisaufnahmen sind, sofern nicht die Umstände einen anderen Vorgang nothwendig machen oder dem Gerichte zweckmäßig erscheinen lassen, erst nach vollständiger Erörterung des Sachverhaltes anzuordnen.
  2. Absatz 2Behufs Erörterung der Ergebnisse solcher Beweisaufnahmen ist nach deren Vollendung, wenn nicht die Voraussetzungen des Paragraph 193, Absatz 3, vorliegen, die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte von amtswegen wieder aufzunehmen.

§ 279

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Paragraph 279,

  1. Absatz einsSteht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, ist die Ausführbarkeit einer Beweisaufnahme zweifelhaft, oder soll die Beweisaufnahme außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes erfolgen, so hat das Gericht auf Antrag eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Verhandlung auf Begehren einer der Parteien ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme fortgesetzt wird.
  2. Absatz 2Bei der fortgesetzten mündlichen Verhandlung kann dann dieser Beweis nur benützt werden, wenn dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.

§ 280

Text

Paragraph 280,

  1. Absatz einsDas Processgericht kann auf Antrag gestatten, dass die Beweisaufnahme von einem oder mehreren beeideten Stenographen aufgezeichnet werde. Ein Stenograph, welcher nicht im allgemeinen für diese Aufgabe beeidet ist, hat einen Eid dahin zu leisten, dass er das mündlich Vorgebrachte treu aufzeichnen und das Aufgezeichnete richtig übertragen werde. Die Beeidigung entfällt, wenn ein gerichtlicher Beamter als Stenograph bestellt wird.
  2. Absatz 2Die Bestellung der Stenographen erfolgt auf Vorschlag des Antragstellers durch den Vorsitzenden.
  3. Absatz 3Die Übertragung der stenographischen Aufzeichnung in gewöhnliche Schrift ist binnen achtundvierzig Stunden nach der Aufzeichnung dem Vorsitzenden oder dem mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zu übergeben und den Acten beizulegen.
  4. Absatz 4Sofern die stenographische Aufzeichnung nicht von beiden Parteien übereinstimmend beantragt wird, hat die antragstellende Partei sämmtliche dadurch verursachten Kosten zu bestreiten, ohne selbst für den Fall ihres Sieges Anspruch auf Erstattung dieser Kosten erheben zu können.

§ 281

Text

Paragraph 281,

  1. Absatz einsWenn zum Zwecke einer vor dem erkennenden Gerichte erfolgenden Beweisaufnahme eine Tagsatzung erstreckt werden muss, ist die Tagsatzung, in welcher die Beweisaufnahme stattfinden soll, zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
  2. Absatz 2Muss jedoch die Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter geschehen und lässt sich der Zeitpunkt der Beendigung derselben nicht mit Sicherheit bestimmen, so ist die Tagsatzung zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte nach dem Einlangen der Beweisaufnahme-Acten und Protokolle durch den Vorsitzenden von amtswegen anzuberaumen und den Parteien bekannt zu geben.

§ 281a

Text

Paragraph 281 a,

Ist über streitige Tatsachen bereits in einem gerichtlichen Verfahren ein Beweis aufgenommen worden, so kann das Protokoll hierüber oder ein schriftliches Sachverständigengutachten als Beweismittel verwendet und von einer neuerlichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden, wenn

  1. Ziffer eins
    die Parteien an diesem gerichtlichen Verfahren beteiligt waren und
    1. Litera a
      nicht eine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt oder
    2. Litera b
      das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht;
  2. Ziffer 2
    die an diesem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt gewesenen Parteien dem ausdrücklich zustimmen.

§ 282

Text

Beweisaufnahme durch einen ersuchten oder beauftragten Richter.

Paragraph 282,

Mit Beweisaufnahmen, welche außerhalb der Verhandlungstagsatzung am Orte des Processgerichtes oder in dessen Nähe stattzufinden haben, ist ein Mitglied des Processgerichtes, und zwar in der Regel ein Mitglied des zur Entscheidung der Rechtssache berufenen Senates zu beauftragen.

§ 283

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Paragraph 283,

  1. Absatz einsErsuchschreiben, welche wegen einer Beweisaufnahme erlassen werden, die außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes stattfinden soll, können dem Beweisführer auf seinen Antrag behufs Übermittlung an die ersuchte Behörde übergeben werden.
  2. Absatz 2Auf Antrag des Beweisführers kann ferner das Gericht gestatten, dass von der Erlassung eines Ersuchschreibens abgesehen und der Beweisführer ermächtigt werde, eine den Gesetzen des Staatsgebietes, in welchem die Beweisaufnahme erfolgen soll, entsprechende öffentliche Urkunde über die Beweisaufnahme beizubringen. Der Beweisführer hat den Gegner, wenn möglich, von Ort und Zeit der Beweisaufnahme so zeitig zu benachrichtigen, dass letzter seine Rechte bei der Beweisaufnahme in geeigneter Art wahrzunehmen vermag. Ist die Benachrichtigung unterblieben, so hat das erkennende Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu entscheiden, ob und inwieweit der Beweisführer zur Benützung der aufgenommenen Beweise in der mündlichen Verhandlung berechtigt sei.
  3. Absatz 3Für die Vorlegung der Acten über die Beweisaufnahme ist in beiden Fällen eine Frist zu bestimmen, deren fruchtloser Ablauf die im Paragraph 279, bezeichneten Rechtsfolgen nach sich zieht.

§ 284

Text

Paragraph 284,

  1. Absatz einsDem Richter, welcher eine Beweisaufnahme infolge eines Auftrages oder Ersuchens vollzieht, kommen die Befugnisse zu, welche von dem Vorsitzenden bei einer Beweisaufnahme ausgeübt werden, die vor dem erkennenden Gerichte vor sich geht.
  2. Absatz 2Andere auf die Beweisaufnahme sich beziehende richterliche Verfügungen kann ein solcher Richter insoweit treffen, als sie nicht ausdrücklich dem Processgerichte zugewiesen sind.

§ 285

Text

Paragraph 285,

  1. Absatz einsErgibt sich bei der Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter ein Streit, von dessen Erledigung die Fortsetzung der Beweisaufnahme abhängig, zu dessen Entscheidung der mit der Beweisaufnahme betraute Richter jedoch nicht berechtigt ist, so hat über seinen Bericht die Erledigung des Streites durch das Processgericht zu erfolgen. Die Tagsatzung zur Verhandlung über diesen Zwischenstreit ist vom Processgerichte von amtswegen anzuberaumen.
  2. Absatz 2Wenn im Verlaufe der durch einen beauftragten oder ersuchten Richter stattfindenden Beweisaufnahme behufs Durchführung oder Vollendung der Beweisaufnahme an ein anderes Gericht ein Ersuchen gestellt werden muss, so ist dasselbe unmittelbar von dem mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zu stellen. Derselbe ist auch befugt, ein anderes Gericht um die Aufnahme des Beweises zu ersuchen, falls sich Gründe ergeben, welche die Beweisaufnahme vor diesem Gerichte als sachgemäß erscheinen lassen.

§ 286

Text

Paragraph 286,

  1. Absatz einsDer Vorsitzende hat die von dem beauftragten oder ersuchten Richter vorgelegten Protokolle und sonstigen Acten über die Beweisaufnahme zu prüfen und, falls er Mängel wahrnimmt, die erforderlichen Verbesserungen oder Vervollständigungen zu veranlassen. Die Beweisaufnahme-Acten sind sodann unter gleichzeitiger Verständigung der Parteien bis zur nächsten, zur mündlichen Verhandlung bestimmten Tagsatzung der Einsichtnahme der Parteien offen zu halten.
  2. Absatz eins aWenn die Parteien bei der durch einen beauftragten oder ersuchten Richter oder einer außerhalb einer Verhandlung vorgenommenen Amtshandlung nicht anwesend waren, ist ihnen, sofern nicht die Bestimmungen des Paragraph 193, Absatz 3, zur Anwendung kommen, vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung zu den Ergebnissen dieser Amtshandlung zu äußern.
  3. Absatz 2Über den in der Zwischenzeit von einer Partei gestellten Antrag, einzelne Mängel der Beweisaufnahme zu beheben oder diese Beweisaufnahme zu ergänzen, hat der Vorsitzende zu entscheiden. Die hiedurch etwa nothwendig werdenden Verfügungen sind gleichfalls vom Vorsitzenden ohne Aufschub zu erlassen. Der Antrag kann auch mündlich angebracht werden.
  4. Absatz 3Ergibt sich erst bei der mündlichen Verhandlung die Nothwendigkeit einer Ergänzung oder Wiederholung der Beweisaufnahme, so hat das Gericht die der Sachlage entsprechenden Anordnungen zu treffen. Dasselbe kann auch anordnen, dass die Ergänzung oder Wiederholung der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung selbst stattfinde.

§ 287

Text

Paragraph 287,

  1. Absatz einsDas Ergebnis einer nicht vor dem erkennenden Gerichte erfolgten Beweisaufnahme hat der Vorsitzende auf Grund der diese Beweisaufnahme betreffenden Protokolle und sonstigen Acten bei der mündlichen Verhandlung zu geeigneter Zeit darzulegen.
  2. Absatz 2Wenn diese Darlegung nach Ansicht einer der Parteien in erheblichen Punkten vom Inhalte der Acten abweicht, sind auf ihren Antrag die Beweisaufnahme-Protokolle und die sonstigen die Beweisaufnahme betreffenden Acten dem vollen Inhalte nach vorzulesen.
  3. Absatz 3Den Parteien bleibt es unbenommen, schon vor dieser Darlegung des Vorsitzenden in ihren Vorträgen auf den Inhalt der Beweisaufnahme-Acten Bezug zu nehmen.

§ 288

Text

Verfahren bei der Beweisaufnahme.

Paragraph 288,

  1. Absatz einsFür die zum Zwecke einer Beweisaufnahme erforderlichen Ladungen und für alle anderen zur Beweisaufnahme erforderlichen Vorkehrungen hat, falls die Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gerichte stattfindet, der Vorsitzende des Senates, außerdem aber der Richter, welchem die Beweisaufnahme obliegt, von amtswegen Sorge zu tragen. Letzterer hat auch die Tagsatzung für die Beweisaufnahme von amtswegen anzuberaumen.
  2. Absatz 2Die Parteien können die von ihnen benannten Zeugen oder die Personen, welche sie dem Gerichte bei der Verhandlung als Zeugen namhaft machen oder als Sachverständige in Vorschlag bringen wollen, auch ohne vorherige gerichtliche Vorladung zur Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte mitbringen.

§ 289

Text

Paragraph 289,

  1. Absatz einsDie Parteien können bei der Beweisaufnahme zugegen sein; sie können an die Zeugen und Sachverständigen diejenigen Fragen durch den Vorsitzenden oder den die Beweisaufnahme leitenden Richter stellen lassen oder mit deren Zustimmung selbst stellen, welche sie zur Aufklärung oder Vervollständigung der Aussage, sowie zur Aufklärung des Streitverhältnisses oder der für die Beweiskraft der Aussagen wesentlichen Verhältnisse für dienlich erachten. Fragen, welche dem Richter unangemessen erscheinen, hat er zurückzuweisen.
  2. Absatz 2Mit der Beweisaufnahme ist, soweit dies nach Lage der Sache geschehen kann, vorzugehen, wenn auch keine der verständigten Parteien erschienen ist. Es kann jedoch vom erkennenden Gerichte, oder, so lange die Beweisaufnahme noch nicht beendet ist, auch von dem beauftragten oder ersuchten Richter eine Ergänzung der Beweisaufnahme zugelassen werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass ihr durch ein unvorhergesehenes Ereignis verursachtes Nichterscheinen eine wesentliche Unvollständigkeit der Beweisaufnahme zur Folge hatte und wenn zugleich die Ergänzung der Beweisaufnahme ohne erhebliche Verzögerung des Rechtsstreites stattfinden kann.

§ 289a

Text

Abgesonderte Vernehmung

Paragraph 289 a,
  1. Absatz einsSteht der Gegenstand des Zivilprozesses in sachlichem Zusammenhang mit einem Strafverfahren, so ist bei der Vernehmung einer Person, die in diesem Strafverfahren Opfer im Sinn des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, StPO ist, auf deren Antrag die Teilnahme der Parteien des Verfahrens und ihrer Vertreter an der Vernehmung derart zu beschränken, dass diese die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein. Ist das Opfer ein unmündiger Minderjähriger, so ist ein geeigneter Sachverständiger mit der Befragung zum Gegenstand des Strafverfahrens zu beauftragen.
  2. Absatz 2Das Gericht kann auf Antrag eine Person auf die in Absatz eins, beschriebene Art und Weise vernehmen, wenn der zu vernehmenden Person eine Aussage in Anbetracht des Beweisthemas und der persönlichen Betroffenheit in Anwesenheit der Parteien des Verfahrens und ihrer Vertreter nicht zumutbar ist.
  3. Absatz 3Gegen Entscheidungen nach Absatz eins und 2 ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 289b

Text

Vernehmung minderjähriger Personen

Paragraph 289 b,
  1. Absatz einsIst die zu vernehmende Person minderjährig, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen von ihrer Vernehmung zur Gänze oder zu einzelnen Themenbereichen absehen, wenn durch die Vernehmung das Wohl der minderjährigen Person unter Berücksichtigung ihrer geistigen Reife, des Gegenstands der Vernehmung und ihres Naheverhältnisses zu den Prozessparteien gefährdet würde.
  2. Absatz 2Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Vernehmung auf die in Paragraph 289 a, Absatz eins, beschriebene Art und Weise, allenfalls auch durch einen geeigneten Sachverständigen, vornehmen lassen, wenn das Wohl der minderjährigen Person zwar nicht durch die Vernehmung an sich, jedoch unter Berücksichtigung ihrer geistigen Reife, des Gegenstands der Vernehmung und ihres Naheverhältnisses zu den Prozessparteien durch die Vernehmung in Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter gefährdet würde.
  3. Absatz 3Der Vernehmung der minderjährigen Person ist, soweit es in ihrem Interesse zweckmäßig ist, eine Person ihres Vertrauens beizuziehen.
  4. Absatz 4Gegen die Entscheidung nach Absatz eins, ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Gegen die Entscheidung nach Absatz 2, ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 290

Text

Paragraph 290,

Aus dem Umstande, dass die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kann gegen dieselbe dann kein Einwand erhoben werden, wenn die Beweisaufnahme den für das Processgericht geltenden Gesetzen entspricht.

§ 291

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Paragraph 291,

  1. Absatz einsGegen Beschlüsse, durch welche angebotene Beweise zurückgewiesen, Beweisaufnahmen angeordnet oder einem beauftragten Richter übertragen oder zum Zwecke der Beweisaufnahme Ersuchschreiben erlassen werden, ferner gegen Beschlüsse, durch welche Fragen der Parteien bei der Beweisaufnahme zurückgewiesen werden, endlich gegen Beschlüsse, durch welche die Benützung eines Beweises nach Paragraph 279,, Absatz 2, bewilligt oder ausgeschlossen oder eine nach Paragraph 286,, Absatz 2, in Antrag gebrachte Ergänzung der Beweisaufnahme verweigert wird, ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
  2. Absatz 2Beschlüsse, durch welche die stenographische Aufzeichnung einer Beweisaufnahme gestattet, dem Beweisführer die Bestellung eines Ersuchschreibens gemäß Paragraph 283,, Absatz 1, übertragen, oder für die Beweisaufnahme oder für die Vorlage der Acten über eine außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes stattfindende Beweisaufnahme eine Frist bestimmt wird, ferner Beschlüsse, durch welche die Ergänzung oder Wiederholung einer Beweisaufnahme angeordnet wird, können durch ein Rechtsmittel überhaupt nicht angefochten werden.

§ 291a

Text

Beweisaufnahme im Ausland

Paragraph 291 a,
  1. Absatz einsLiegen die Voraussetzungen für die Beweisaufnahme durch ein ersuchtes ausländisches Gericht vor, so kann das Prozessgericht auf Antrag einer Partei im Ausland an der Beweisaufnahme des ersuchten Gerichtes teilnehmen oder an dessen Stelle selbst Beweis aufnehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      dies völker- oder gemeinschaftsrechtlich zulässig und unter Bedachtnahme auf den Reiseaufwand und die tatsächlichen Verhältnisse im betreffenden Staat zumutbar ist,
    2. Ziffer 2
      auf Grund außergewöhnlicher Umstände, etwa wegen der besonderen Schwierigkeit des Beweisthemas oder der über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Bedeutung eines persönlichen Eindrucks, eine Beweisaufnahme nur durch das ersuchte Gericht nicht ausreicht und
    3. Ziffer 3
      die voraussichtlichen Kosten der auswärtigen Amtshandlung und damit allfällig verbundener Dolmetscherkosten als Vorschuss bei Gericht erliegen; das ist nicht erforderlich, wenn allen Parteien, die nach Paragraph 3, GEG einen Kostenvorschuss zu erlegen hätten, Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c gewährt wurde.
  2. Absatz 2Zur Frage, ob eine Amtshandlung außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, zulässig ist, ist vorweg eine Erklärung des Bundesministers für Justiz einzuholen. Dieser hat zuvor das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen. Ansuchen um Beweisaufnahme sind in diesem Fall im Wege des Bundesministeriums für Justiz zu stellen.

§ 291b

Text

Paragraph 291 b,
  1. Absatz einsEine Amtshandlung nach Paragraph 291 a, ist durch abgesondert anfechtbaren Beschluss anzuordnen. Ein dagegen erhobener Rekurs hat aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 2Gegen die Abweisung eines Antrags nach Paragraph 291 a, Absatz eins, ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

§ 291c

Text

Paragraph 291 c,

Die Bestimmungen des Paragraph 291 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie des Paragraph 291 b, sind auf eine im Ausland stattfindende Befundaufnahme durch einen Sachverständigen nicht anzuwenden.

§ 292

Text

Dritter Titel.
Beweis durch Urkunden.

Beweiskraft der Urkunden.

Paragraph 292,

  1. Absatz einsUrkunden, welche im Geltungsgebiete dieses Gesetzes von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form auf Papier oder elektronisch errichtet sind (öffentliche Urkunden), begründen vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt, oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Das Gleiche gilt von den Urkunden, welche zwar außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes, jedoch innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse von solchen öffentlichen Organen errichtet wurden, die einer Behörde unterstehen, welche im Geltungsgebiete dieses Gesetzes ihren Sitz hat.
  2. Absatz 2Der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Thatsache oder der unrichtigen Beurkundung ist zulässig.

§ 293

Text

Paragraph 293,

  1. Absatz einsGleiche Beweiskraft haben auch andere Urkunden, welche durch besondere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt sind.
  2. Absatz 2Die außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes errichteten Urkunden, welche am Orte ihrer Errichtung als öffentliche Urkunden gelten, genießen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit auch im Geltungsgebiete dieses Gesetzes die Beweiskraft öffentlicher Urkunden, wenn sie mit den vorgeschriebenen Beglaubigungen versehen sind.

§ 294

Text

Paragraph 294,

Auf Papier oder elektronisch errichtete Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mit ihrem gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichen versehen sind, vollen Beweis dafür, dass die in denselben enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern herrühren.

§ 296

Text

Paragraph 296,

Ob und in melchem Maße Durchstreichungen, Radirungen und andere Auslöschungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel einer Urkunde deren Beweiskraft mindern oder dieselbe ganz aufheben, hat das Gericht nach Paragraph 272, zu beurtheilen.

§ 297

Text

Beweisantretung.

Paragraph 297,
  1. Absatz einsBeruft sich eine Partei zum Beweis ihrer Angaben auf Urkunden, so hat sie die maßgeblichen Stellen bestimmt anzugeben oder hervorzuheben. Diese Urkunden sind dem Gericht von der Partei in geordneter und übersichtlicher Form vorzulegen, falls nicht das Gericht selbst die Herbeischaffung und Vorlegung der Urkunden zu veranlassen hat.
  2. Absatz 2Die Urkunden sind dem Gericht in Abschrift vorzulegen, sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist. Ist dies unmöglich oder untunlich, so können sie auch in Urschrift vorgelegt werden. Werden Urkunden nicht in der mündlichen Verhandlung vorgelegt, so ist in dem Schriftsatz, mit dem die Urschriften vorgelegt werden, darauf hinzuweisen, dass und welche Urkunden in Urschrift vorgelegt werden (Paragraph 75, Ziffer 2,).

§ 298

Text

Vorlegung der Urkunde durch den Beweisführer.

Paragraph 298,

  1. Absatz einsUrkunden sind in der Weise vorzulegen, dass das Gericht und die Gegenpartei von dem ganzen Inhalte der Urkunden Einsicht nehmen können.
  2. Absatz 2Kommen nur einzelne Theile einer sich auf verschiedene Rechtsverhältnisse beziehenden Urkunde in Betracht, so kann das Gericht, nachdem es vom ganzen Inhalte der Urkunde Einsicht genommen hat, auf Antrag anordnen, dass dem Gegner außer dem Eingange, dem Schlusse, dem Datum und der Unterschrift, nur diejenigen Stellen vorgewiesen werden, welche für das, den Gegenstand des Streites bildende Rechtsverhältnis von Belang sind.
  3. Absatz 3Der Gegner des Beweisführers ist zur Erklärung über die vorgelegte Urkunde aufzufordern.

§ 299

Text

Paragraph 299,

Hat die Partei eine Abschrift der Urkunde vorgelegt, so kann ihr auf Antrag der Gegenpartei oder von amtswegen die Vorlage der Urschrift aufgetragen werden. Ob und inwieweit ungeachtet der Nichtbefolgung dieses Auftrages der vorgelegten Abschrift infolge ihrer Beglaubigung, ihres Alters, ihres Ursprunges oder aus anderen Gründen Glauben beizumessen ist, hat das Gericht nach seinem Ermessen zu entscheiden. Hiebei sind die für die Unterlassung der Vorlage der Urschrift geltend gemachten Gründe und die sonstigen Umstände des einzelnen Falles sorgfältig zu würdigen.

§ 300

Text

Paragraph 300,

  1. Absatz einsWenn die Vorlegung der Urschrift einer Urkunde in der mündlichen Verhandlung wegen erheblicher Hindernisse nicht erfolgen kann, oder wegen der Wichtigkeit der Urkunde und der Besorgnis ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung bedenklich erscheint, so kann das Gericht auf Antrag oder von amtswegen anordnen, dass die Urkunde einem beauftragten oder ersuchten Richter vorgelegt werde.
  2. Absatz 2Das Gericht hat in diesem Falle zu bestimmen, welche Umstände durch das über die Amtshandlung des beauftragten oder ersuchten Richters aufzunehmende Protokoll zu bestätigen sind; es kann auch anordnen, dass mit dem Protokolle eine Abschrift oder ein Auszug der Urkunde vorgelegt werde.
  3. Absatz 3Von der seitens des beauftragten oder ersuchten Richters zur Vorlage der Urkunde anberaumten Tagsatzung ist der Gegner des Beweisführers rechtzeitig zu verständigen. Wird die Urkunde bei dieser Tagsatzung nicht vorgelegt, so kann der Fortgang des Processes durch die Rücksicht auf dieses Beweismittel nicht weiter aufgehalten werden.

§ 301

Text

Paragraph 301,

  1. Absatz einsDer Antrag, die Vorlage einer als Beweismittel zu benützenden Urkunde zu veranlassen, welche sich bei einer öffentlichen Behörde oder in Verwahrung eines Notars befindet und deren Ausfolgung oder Vorlage die Partei im Wege unmittelbaren Einschreitens nicht zu erlangen vermag, kann auch während der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
  2. Absatz 2Wird diesem Antrag stattgegeben, so hat der Vorsitzende die zur Herbeischaffung der Urkunde oder Einsichtnahme in die Urkunde geeigneten Verfügungen zu treffen.

§ 302

Text

Paragraph 302,

Nach erfolgter Vorlegung einer Urkunde kann der Beweisführer auf dieses Beweismittel nur mit Zustimmung des Gegners verzichten.

§ 303

Text

Vorlegung der Urkunde durch den Gegner.

Paragraph 303,

  1. Absatz einsWenn eine Partei behauptet, dass sich eine für ihre Beweisführung erhebliche Urkunde in den Händen des Gegners befindet, so kann auf ihren Antrag das Gericht dem Gegner die Vorlage der Urkunde durch Beschluss auftragen.
  2. Absatz 2Die antragstellende Partei hat eine Abschrift der vom Gegner vorzulegenden Urkunde beizubringen oder, wenn sie dies nicht vermag, den Inhalt der Urkunde möglichst genau und vollständig anzugeben, sowie die Thatsachen anzuführen, welche durch die vorzulegende Urkunde bewiesen werden sollen. Desgleichen sind die Umstände darzulegen, welche den Besitz der Urkunde seitens des Gegners wahrscheinlich machen.
  3. Absatz 3Der Entscheidung über den Antrag hat, wenn derselbe außerhalb der mündlichen Verhandlung gestellt wird, eine mündliche oder schriftliche Einvernehmung des Gegners vorauszugehen.

§ 304

Text

Paragraph 304,

  1. Absatz einsDie Vorlage der Urkunde kann nicht verweigert werden:
    1. Ziffer eins
      wenn der Gegner selbst auf die Urkunde zum Zwecke der Beweisführung im Processe Bezug genommen hat;
    2. Ziffer 2
      wenn der Gegner nach bürgerlichem Rechte zur Ausfolgung oder Vorlage der Urkunde verpflichtet ist;
    3. Ziffer 3
      wenn die Urkunde ihrem Inhalte nach eine beiden Parteien gemeinschaftliche ist.
  2. Absatz 2Als gemeinschaftlich gilt eine Urkunde insbesondere für die Personen, in deren Interesse sie errichtet ist oder deren gegenseitige Rechtsverhältnisse darin bekundet sind. Als gemeinschaftlich gelten auch die über ein Rechtsgeschäft zwischen den Betheiligten oder zwischen einem derselben und dem gemeinsamen Vermittler des Geschäftes gepflogenen schriftlichen Verhandlungen.

§ 305

Text

Paragraph 305,

Die Vorlage anderer Urkunden kann verweigert werden:

  1. Ziffer eins
    wenn der Inhalt Angelegenheiten des Familienlebens betrifft;
  2. Ziffer 2
    wenn der Gegner durch die Vorlage der Urkunde eine Ehrenpflicht verletzen würde;
  3. Ziffer 3
    wenn das Bekanntwerden der Urkunde der Partei oder dritten Personen zur Schande gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde;
  4. Ziffer 4
    wenn die Partei durch die Vorlage der Urkunde eine staatlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der sie nicht giltig entbunden wurde, oder ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis verletzen würde;
  5. Ziffer 5
    wenn andere gleich wichtige Gründe vorhanden sind, welche die Verweigerung der Vorlage rechtfertigen.

§ 306

Text

Paragraph 306,

Wenn einer der im Paragraph 305, angeführten Gründe nur einzelne Theile des Inhaltes einer Urkunde betrifft, so ist ein Auszug der Urkunde vorzulegen. Paragraph 299, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Urschrift ein beglaubigter Auszug der Urkunde vorzulegen ist.

§ 307

Text

Paragraph 307,

  1. Absatz einsLeugnet der Gegner den Besitz der Urkunde und erachtet das Gericht die durch die Urkunde zu beweisenden Thatsachen erheblich und zugleich die Verpflichtung zur Vorlage der Urkunde als bestehend, so kann die Vernehmung und eidliche Anhörung des Gegners durch gerichtlichen Beschluss zu dem Zwecke angeordnet werden, um zu ermitteln, ob der Gegner die Urkunde besitze oder doch wisse, wo dieselbe zu finden sei, oder ob die Urkunde nicht etwa von ihm oder auf seine Veranlassung, um sie dem Beweisführer zu entziehen, beseitigt oder zur Benützung untauglich gemacht worden sei.
  2. Absatz 2Welchen Einfluss es auf die Beurtheilung des Falles hat, wenn der Gegner dem Auftrage zur Vorlage der Urkunde, deren Besitz er zugegeben hat, nicht nachkommt oder wenn er bezüglich einer Urkunde, deren Besitz er leugnet, die Vernehmung oder die eidliche Aussage ablehnt oder wenn aus seiner Aussage hervorgeht, dass die Urkunde absichtlich beseitigt oder untauglich gemacht worden sei, ob insbesonders in diesen Fällen die Angaben des Beweisführers über den Inhalt der Urkunde als erwiesen anzusehen seien, bleibt dem durch sorgfältige Würdigung aller Umstände geleiteten richterlichen Ermessen überlassen.

§ 308

Text

Vorlegung der Urkunde durch einen Dritten.

Paragraph 308,

  1. Absatz einsWenn sich eine zur Beweisführung benöthigte Urkunde in der Hand eines Dritten befindet, welcher nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes oder deshalb zur Herausgabe und Vorlage der Urkunde verpflichtet ist, weil dieselbe ihrem Inhalte nach eine für den Beweisführer und den Dritten gemeinschaftliche ist (Paragraph 304,), so kann letzterem auf Antrag des Beweisführers vom Processgerichte durch Beschluss aufgetragen werden, die Urkunde innerhalb einer ihm zugleich zu bestimmenden Frist auf Kosten des Beweisführers bei dem Processgerichte behufs Benützung bei der mündlichen Verhandlung zu hinterlegen.
  2. Absatz 2Über einen solchen Antrag hat das Processgericht nach Anhörung des Gegners und des angeblichen dritten Besitzers der Urkunde zu entscheiden; falls letzterer den Besitz der Urkunde leugnet, kann dem Antrage nur dann stattgegeben werden, wenn die antragstellende Partei glaubhaft macht, dass sich die Urkunde in der Hand des Dritten befindet. Zum Zwecke der Einvernehmung der Betheiligten kann vom Processgerichte eine besondere Tagsatzung angeordnet werden. Der Beschluss ist nach Eintritt der Rechtskraft und nach Ablauf der angeordneten Vorlagefrist vollstreckbar.
  3. Absatz 3Bei Zurückweisung des Antrages sind dem angeblichen Besitzer der Urkunde auf sein Verlangen die ihm durch das Verfahren verursachten nothwendigen Kosten zu ersetzen.

§ 309

Text

Paragraph 309,

  1. Absatz einsMuss der angebliche Besitzer der Urkunde im Wege der Klage zur Herausgabe und Vorlage der Urkunde verhalten werden, weil nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass sich die Urkunde in seiner Hand befindet oder weil die Entscheidung über das Vorhandensein der Pflicht zur Herausgabe und Vorlage der Urkunde die vorgängige Ermittlung und Feststellung streitiger Thatumstände verlangt, so kann das Processgericht, wenn es die durch die Urkunde zu beweisenden Thatsachen für erheblich hält, auf Antrag anordnen, dass mit der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bis nach Ablauf der gleichzeitig dem Beweisführer zur Vorlegung der Urkunde zu bestimmenden Frist gewartet werde (Paragraph 279,).
  2. Absatz 2Der Gegner des Beweisführers kann jedoch noch vor Ablauf dieser Frist die Fortsetzung der Verhandlung beantragen, wenn die Klage des Beweisführers gegen den Dritten früher erledigt ist, oder der Beweisführer die Erhebung der Klage oder die Betreibung des Processes oder der Execution verzögert.
  3. Absatz 3Die Vorlegung der Urkunde geschieht auf Kosten des Beweisführers.

§ 310

Text

Echtheitsbeweis.

Paragraph 310,

  1. Absatz einsUrkunden, welche sich nach Form und Inhalt als öffentliche Urkunden darstellen, haben die Vermuthung der Echtheit für sich.
  2. Absatz 2Hält das Gericht die Echtheit für zweifelhaft, so kann es auf Antrag oder von amtswegen die Behörde oder die Person, von welcher die Urkunde errichtet sein soll, zu einer Erklärung über die Echtheit veranlassen. Lässt sich der Zweifel an der Echtheit der Urkunde nicht auf diese Art beseitigen, so obliegt der Beweis ihrer Echtheit demjenigen, der diese Urkunde als Beweismittel gebrauchen will.

§ 311

Text

Paragraph 311,

  1. Absatz einsOb eine Urkunde, welche sich als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen.
  2. Absatz 2Zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde genügt, sofern nicht durch besondere Bestimmungen etwas anderes festgesetzt ist, die Beglaubigung durch die örtlich zuständige österreichische Vertretungsbehörde.

§ 312

Text

Paragraph 312,

  1. Absatz einsDie Echtheit einer Privaturkunde gilt als unbestritten, wenn der Gegner des Beweisführers es unterlassen hat, sich über die Echtheit der Urkunde zu erklären, soferne nicht die Absicht, die Echtheit zu bestreiten, aus den übrigen Erklärungen des Gegners hervorgeht. Befindet sich auf der Urkunde eine Namensunterschrift, so hat sich der Gegner des Beweisführers unter der gleichen Rechtsfolge auch über die Echtheit der Unterschrift zu erklären.
  2. Absatz 2Die bestrittene Echtheit einer Privaturkunde oder einer auf derselben befindlichen Namensunterschrift ist von demjenigen zu beweisen, der die Urkunde als Beweismittel gebrauchen will.

§ 313

Text

Paragraph 313,

Eine Partei, welche die Echtheit einer Urkunde in muthwilliger Weise bestritten hat, ist in eine Muthwillensstrafe zu verfällen.

§ 314

Text

Schriftvergleichung.

Paragraph 314,

  1. Absatz einsDer Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann auch durch Schriftvergleichung geführt werden.
  2. Absatz 2Als Vergleichungsschriften können nur solche Schriftstücke benützt werden, deren Echtheit unbestritten ist oder doch ohne erhebliche Verzögerung dargethan werden kann.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vorlegung von Beweisurkunden sind auch in Ansehung der Vorlegung von Vergleichungsschriften anzuwenden.
  4. Absatz 4Mangelt es an zureichenden Vergleichungsschriften, so kann derjenigen Partei, über deren Handschrift der Beweis der Echtheit hergestellt werden soll, aufgetragen werden, vor Gericht oder vor einem beauftragten oder ersuchten Richter eine Anzahl von ihr zu bezeichnenden Worten niederzuschreiben.
  5. Absatz 5Das Niedergeschriebene ist dem Verhandlungsprotokoll beizulegen. Welchen Einfluss es auf die Herstellung des Beweises hat, wenn die Partei einem solchen richterlichen Auftrage keine Folge leistet oder mit offenbar entstellter Schrift schreibt, bleibt der richterlichen Beurtheilung überlassen.

§ 315

Text

Paragraph 315,

  1. Absatz einsDie Vergleichung der Handschriften kann das Gericht selbst vornehmen oder, wenn sich ihm Zweifel ergeben, das Gutachten von Sachverständigen einholen.
  2. Absatz 2Über das Ergebnis der Schriftvergleichung ist vom Gerichte nach freier Überzeugung zu entscheiden.

§ 316

Text

Gerichtliche Aufbewahrung von Urkunden.

Paragraph 316,

Urkunden, die in Urschrift vorgelegt werden, sind in Abschrift zum Akt zu nehmen. Die Urschriften sind demjenigen, der sie vorgelegt hat, bei erster Gelegenheit zurückzustellen. Urkunden, bei denen es unmöglich oder untunlich ist, eine Abschrift zum Akt zu nehmen oder deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt verändert sein soll, sind bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens bei Gericht zurückzubehalten, sofern nicht ihre Ausfolgung an eine andere Behörde im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.

§ 317

Text

Erneuerung von Urkunden.

Paragraph 317,

  1. Absatz einsWird eine auf Papier errichtete Privaturkunde unleserlich oder schadhaft, so kann deren Inhaber oder jeder andere Betheiligte vom Aussteller der Urkunde begehren, dass dieselbe auf Kosten des Antragstellers gerichtlich erneuert werde. Hiezu sind alle Personen zu laden, wider welche die Urkunde nach Lage der Sache zum Beweise dienen soll.
  2. Absatz 2Im Falle der Weigerung kann der Aussteller zu solcher Erneuerung nur im Wege der Klage verhalten werden.

§ 318

Text

Auskunftssachen.

Paragraph 318,

  1. Absatz einsInwieweit durch Denkmäler, Grenzzeichen, Marksteine, Aich- und Heimpfähle und ähnliche Zeichen oder durch Kerb- oder Spannhölzer, welche die Parteien für ihren Verkehr erwiesenermaßen gebraucht haben, ein Beweis geliefert werde, hat das Gericht nach sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurtheilen.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der Paragraphen 303 bis 309 sind auch auf die Vorlegung von Auskunftssachen sinngemäß anzuwenden.

§ 319

Text

Paragraph 319,

  1. Absatz einsGegen die zufolge Paragraphen 298,, 299, 300, 301, 309 Absatz 1 und 2, 310, 314 und 315 ergehenden gerichtlichen Beschlüsse, Anordnungen und Aufträge ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  2. Absatz 2Die gemäß Paragraphen 303,, 307 und 316 gefassten Beschlüsse können durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden.

§ 320

Text

Vierter Titel.
Beweis durch Zeugen.

Unzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses.

Paragraph 320,

Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:

  1. Ziffer eins
    Personen, welche zur Mittheilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind, oder welche zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Thatsache unfähig waren;
  2. Ziffer 2
    Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
  3. Ziffer 3
    Staatsbeamte, wenn sie durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind;
  4. Ziffer 4
    eingetragene Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, in Ansehung dessen, was ihnen im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurde.

§ 321

Text

Paragraph 321,

  1. Absatz einsDie Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:
    1. Ziffer eins
      über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinem Ehegatten oder einer Person, mit welcher der Zeuge in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert, oder mit welcher er durch Adoption verbunden ist, ferner seinen Pflegeeltern und Pflegekindern, sowie der mit der Obsorge für ihn betrauten Person, seinem Erwachsenenvertreter, seinem Vorsorgebevollmächtigten nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht oder der von ihm in dieser Eigenschaft vertretenen Person und seinem Lebensgefährten sowie dessen Verwandten in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad der Seitenlinie zur Schande gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde;
    2. Ziffer 2
      über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Personen einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Nachtheil zuziehen würde;
    3. Ziffer 3
      in Bezug auf Thatsachen, über welche der Zeuge nicht würde aussagen können, ohne eine ihm obliegende staatlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, insoferne er hievon nicht giltig entbunden wurde;
    4. Ziffer 4
      in Ansehung desjenigen, was dem Zeugen in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt von seiner Partei anvertraut wurde;
    5. Ziffer 4 a
      in Ansehung dessen, was dem Zeugen in seiner Eigenschaft als Funktionär oder Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung von seiner Partei in einer Arbeits- oder Sozialrechtssache anvertraut wurde;
    6. Ziffer 5
      über Fragen, welche der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;
    7. Ziffer 6
      über die Frage, wie der Zeuge sein Wahlrecht oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist.
  2. Absatz 2Die Aussage kann in den unter Absatz eins, Ziffer eins und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Personen auch dann verweigert werden, wenn das Naheverhältnis zum Zeugen nicht mehr besteht.

§ 322

Text

Paragraph 322,

Über Errichtung und Inhalt von Rechtsgeschäften, bei welchen der Zeuge als Urkundsperson beigezogen worden ist, über Thatsachen, welche die durch das Ehe- oder Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen, über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle der im Paragraph 321,, Ziffer eins,, bezeichneten Angehörigen, endlich über Handlungen, welche der Zeuge in Betreff des streitigen Rechtsverhältnisses als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer der Parteien vorgenommen hat, darf das Zeugnis wegen eines zu besorgenden vermögensrechtlichen Nachtheiles nicht verweigert werden.

§ 323

Text

Paragraph 323,

  1. Absatz einsEin Zeuge, welcher die Aussage ganz oder über einzelne Fragen verweigern will, hat die Gründe der Weigerung mündlich oder schriftlich vor der zu seiner Vernehmung bestimmten Tagsatzung oder bei dieser Tagsatzung selbst anzugeben, und wenn ein Widerspruch erfolgt, glaubhaft zu machen.
  2. Absatz 2Im ersteren Falle ist ein solches Vorbringen des Zeugen den Parteien, soweit thunlich, noch vor der zur Vernehmung bestimmten Tagsatzung bekannt zu geben.

§ 324

Text

Paragraph 324,

  1. Absatz einsÜber die Rechtmäßigkeit der Weigerung hat, wenn die Weigerung vor dem erkennenden Gerichte vorgebracht wurde, dieses selbst, sonst aber der beauftragte oder ersuchte Richter, vor welchem die Weigerung erfolgte, mittels Beschluss zu entscheiden. Vor der Entscheidung kann das Gericht die Parteien hören.
  2. Absatz 2Bei etwaigen Verhandlungen über die Rechtmäßigkeit der Weigerung braucht sich der Zeuge nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Hat er seine Weigerung schriftlich oder zu gerichtlichem Protokoll erklärt, so ist sein Vorbringen bei der Entscheidung auch dann zu berücksichtigen, wenn er bei der zu seiner Einvernehmung anberaumten Tagsatzung nicht erscheint.

§ 325

Text

Paragraph 325,

  1. Absatz einsWird das Zeugnis ohne Angabe von Gründen verweigert oder beharrt der Zeuge auf seiner Weigerung auch, nachdem dieselbe als nicht gerechtfertigt erkannt worden ist, oder wird die Ableistung des geforderten Zeugeneides verweigert, so kann der Zeuge auf dem Wege der zur Erzwingung einer Handlung zulässigen Execution von amtswegen durch Geldstrafen oder durch Haft zur Aussage verhalten werden. Die Haft darf nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Processes in der Instanz verlängert werden und in keinem Falle die Dauer von sechs Wochen überschreiten.
  2. Absatz 2Die Entscheidung, dass gegen den Zeugen mit der Execution vorzugehen sei, sowie die Anordnung der einzelnen Zwangsmittel steht dem erkennenden Gerichte, wenn aber die Vernehmung durch einen ersuchten Richter geschehen soll, diesem zu. Vor der Beschlussfassung ist der Zeuge zu hören.

§ 326

Text

Paragraph 326,

  1. Absatz einsDie Beschlussfassung darüber, ob und in welcher Weise der Fortgang des Verfahrens in der Hauptsache durch die ungerechtfertigte Weigerung der Aussage, der Ableistung des Zeugeneides oder durch die deshalb wider den Zeugen eingeleiteten Zwangsmaßregeln beeinflusst werde, steht dem erkennenden Gerichte zu. Der beauftragte oder ersuchte Richter hat deshalb das Processgericht von diesen Vorfällen jederzeit ohne Aufschub in Kenntnis zu setzen. Die Entscheidung des erkennenden Gerichtes kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
  2. Absatz 2In allen Fällen ungerechtfertigter Weigerung haftet der Zeuge beiden Parteien für den ihnen durch die Vereitlung oder Verzögerung der Beweisführung verursachten Schaden; er ist insbesondere auch zum Ersatze aller durch seine Weigerung verursachten Kosten verpflichtet.
  3. Absatz 3Wenn die Weigerung des Zeugen eine muthwillige war, ist gegen den Zeugen überdies eine Muthwillensstrafe zu verhängen. Die Beschlussfassung über die Pflicht zum Kostenersatz steht dem erkennenden Gerichte zu; zur Verhängung von Muthwillensstrafen ist auch der beauftragte oder ersuchte Richter berechtigt.

§ 327

Text

Würdigung der Zeugenaussage.

Paragraph 327,

Alle Umstände, welche auf die Unbefangenheit des Zeugen und die Glaubwürdigkeit seiner Aussage von Einfluss sind, hat das Gericht nach freier Überzeugung sorgfältig zu würdigen.

§ 328

Text

Beweisaufnahme durch den beauftragten oder ersuchten Richter.

Paragraph 328,

  1. Absatz einsDie Aufnahme des Zeugenbeweises kann durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen:
    1. Ziffer eins
      wenn die Vernehmung des Zeugen an Ort und Stelle der Ermittlung der Wahrheit förderlich erscheint;
    2. Ziffer 2
      wenn die Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gerichte erheblichen Schwierigkeiten unterliegen würde;
    3. Ziffer 3
      wenn die Vernehmung des Zeugen vor dem erkennenden Gerichte mit Rücksicht auf die dem Zeugen zu gewährende Entschädigung für Zeitversäumnis und die ihm zu erstattenden Kosten der Reise und des Aufenthaltes am Orte der Vernehmung einen unverhältnismäßig großen Aufwand verursachen würde;
    4. Ziffer 4
      wenn der Zeuge an dem Erscheinen vor dem erkennenden Gerichte gehindert ist.
  2. Absatz 2Ein Zeuge, welcher infolge Krankheit, Gebrechlichkeit oder aus anderen Gründen außerstande ist, seine Wohnung zum Zwecke der Vernehmung zu verlassen, oder welcher infolge bestehender Anordnungen nicht verpflichtet ist, zur Abgabe einer Zeugenaussage in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten im Gerichtshause zu erscheinen, wird in seiner Wohnung vernommen.
  3. Absatz 3Mitglieder des kaiserlichen Hauses werden als Zeugen durch den Obersthofmarschall oder außer Wien durch den Präsidenten des Kreis- oder Landesgerichtes ihres Aufenthaltsortes in ihrer Wohnung vernommen.
  4. Absatz 4Ungeachtet der im Absatze 1, Ziffer 3,, bezeichneten Umstände sind Zeugen auf Antrag zur Vernehmung vor das erkennende Gericht zu laden, wenn sich eine Partei bereit erklärt, den damit verbundenen Aufwand, soweit derselbe die Kosten der Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter übersteigt, ohne Anspruch auf Ersatz zu bestreiten. Der Vorsitzende kann anordnen, dass die antragstellende Partei innerhalb einer bestimmten Frist einen von ihm zu bestimmenden Betrag zur Deckung dieses Aufwandes vorschussweise erlege (Paragraph 332,, Absatz 2).

§ 329

Text

Ladung.

Paragraph 329,

  1. Absatz einsDie Ladung eines Zeugen ist vom Gerichte auszufertigen. Die erstmalige Ladung hat ohne Zustellnachweis zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Ladung hat nebst der Benennung der Parteien und einer kurzen Bezeichnung des Gegenstandes der Vernehmung die Aufforderung zu enthalten, zur Ablegung eines Zeugnisses bei der gleichzeitig nach Ort und Zeit bestimmten Tagsatzung zu erscheinen. In der Ladungsurkunde sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Zeugengebüren sowie die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens bekannt zu geben.

§ 330

Text

Paragraph 330,

  1. Absatz einsDie Ladung einer in activer Dienstleistung stehenden Person der bewaffneten Macht erfolgt mittels eines an das vorgesetzte Commando des Zeugen oder an das nächste Militärstationscommando gerichteten Ersuchens.
  2. Absatz 2Ladungen an selbständige Commandanten der Militärpolizeiwache und der Bundespolizei sind den Commandanten unmittelbar zuzustellen. Wegen der Zustellung der Ladung an andere Mitglieder dieser Körper ist sich an deren Vorgesetzte zu wenden.

§ 331

Text

Paragraph 331,

Steht die als Zeuge zu ladende Person in einem öffentlichen Amte oder Dienste und muss voraussichtlich zur Wahrung der Sicherheit oder anderer öffentlicher Interessen eine Stellvertretung während der Verhinderung dieser Person eintreten, so ist gleichzeitig deren unmittelbarer Vorgesetzter von der ergangenen Ladung zu benachrichtigen.

§ 332

Text

Paragraph 332,

  1. Absatz einsIst einem Zeugen voraussichtlich eine Vergütung zu leisten und ist dem Beweisführer nicht die Verfahrenshilfe bewilligt, so hat der Vorsitzende oder der beauftragte oder ersuchte Richter anzuordnen, daß ein von ihm zu bestimmender Betrag zur Deckung des durch die Vernehmung des Zeugen entstehenden Aufwandes vom Beweisführer innerhalb einer bestimmten Frist vorschußweise zu erlegen ist. Hievon ist abzusehen, wenn die vom Staatsschatze in dem Verfahren vorläufig zu leistenden Zeugengebühren insgesamt den Betrag von 200 Euro voraussichtlich nicht übersteigen und mit ihrer Einbringung bestimmt zu rechnen ist.
  2. Absatz 2Bei nicht rechtzeitigem Erlag dieses Vorschusses hat die Ausfertigung der Ladung zu unterbleiben und ist die Verhandlung auf Antrag des Gegners ohne Rücksicht auf die ausständige Beweisaufnahme fortzusetzen (Paragraph 279,). Der Beschluß, mit dem der Erlag eines Kostenvorschusses aufgetragen wird, ist nur hinsichtlich seiner Höhe und nur dann anfechtbar, wenn der Gesamtbetrag der einer Partei aufgetragenen Vorschüsse 4 000 Euro übersteigt.

§ 333

Text

Folgen des Ausbleibens.

Paragraph 333,

  1. Absatz einsGegen einen ordnungsmäßig geladenen Zeugen, welcher bei der zur Vernehmung bestimmten Tagsatzung ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint, ist durch das erkennende Gericht oder durch den beauftragen oder ersuchten Richter die Verpflichtung zum Ersatze aller durch sein Ausbleiben verursachten Kosten durch Beschluss auszusprechen; außerdem ist der Zeuge unter gleichzeitiger Verhängung einer Ordnungsstrafe neuerlich zu laden. Im Falle wiederholten Ausbleibens ist die Ordnungsstrafe innerhalb des gesetzlichen Ausmaßes zu verdoppeln und die zwangsweise Vorführung des Zeugen anzuordnen.
  2. Absatz 2Erfolgt nachträglich eine genügende Entschuldigung des Nichterscheinens, so sind die wider den Zeugen verhängten Ordnungsstrafen wieder aufzuheben; außerdem können dem Zeugen die zum Ersatze auferlegten Kosten ganz oder theilweise erlassen werden.
  3. Absatz 3Der ungehorsame Zeuge haftet überdies für allen den Parteien durch die ihm zur Last fallende Vereitlung oder Verzögerung der Beweisführung verursachten Schaden.

§ 334

Text

Paragraph 334,

Die Feststellung der vom Zeugen in den Fällen der Paragraphen 326 und 333 zu ersetzenden Kosten muss unter Vorlage des Kostenverzeichnisses bei sonstigem Ausschlusse binnen vierzehn Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses angesucht werden, durch welchen der Zeuge zum Kostenersatze verpflichtet wurde. Dem beauftragten oder ersuchten Richter obliegt die Feststellung des Kostenbetrages nur dann, wenn er nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verpflichtung zum Kostenersatze auszusprechen berufen war.

§ 335

Text

Paragraph 335,

  1. Absatz einsWenn die Vernehmung eines Zeugen vergeblich versucht wurde und zu besorgen ist, dass Wiederholungen des Versuches zu neuer Verzögerung des Processes führen würden, so hat das erkennende Gericht auf Antrag für diese Beweisaufnahme eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablaufe die Verhandlung auf Antrag einer der Parteien ohne Rücksicht auf den mittels dieses Zeugen angebotenen Beweis fortzusetzen ist. Die Bestimmung der Frist steht auch dann dem erkennenden Gerichte zu, wenn die Vernehmung des Zeugen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter stattfinden soll. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner des Antragstellers zu hören.
  2. Absatz 2In Betreff der nachträglichen Vernehmung des Zeugen hat die Vorschrift des Paragraph 279, Absatz 2, zu gelten.

§ 336

Text

Vernehmung.

Paragraph 336,

  1. Absatz einsZeugen, welche wegen einer falschen Beweisaussage verurtheilt worden sind, oder welche zur Zeit ihrer Abhörung das vierzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, endlich Personen, welche wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben, dürfen nicht beeidet werden.
  2. Absatz 2Das Gericht kann die Beeidigung eines Zeugen unterlassen, wenn keine der Parteien vor der Beendigung der Vernehmung des Zeugen die Beeidigung beantragt.
  3. Absatz 3Die unrechtmäßige Verweigerung des Eides zieht dieselben Folgen wie die ungerechtfertigte Verweigerung der Aussage nach sich.

§ 337

Text

Paragraph 337,

  1. Absatz einsDer Zeuge ist vor seiner Abhörung zu beeiden. Zur Aufklärung über die persönlichen Verhältnisse des Zeugen, über die Zulässigkeit seiner Abhörung oder Beeidigung und über den Umstand, ob er eine für die Ermittlung des Sachverhaltes dienliche Aussage abzulegen vermöge, kann jedoch vor der Beeidigung des Zeugen eine Befragung desselben vorgenommen werden.
  2. Absatz 2Auf Grund dieser Befragung kann das Gericht nach Anhörung der Parteien beschließen, dass die Abhörung des Zeugen zu unterbleiben habe, oder es kann sich vorbehalten, über die Beeidigung des Zeugen erst nach erfolgter Abhörung desselben Beschluss zu fassen. Der beauftragte oder ersuchte Richter muß in jedem Falle die Abhörung des Zeugen vornehmen; er kann jedoch die Entscheidung über die Beeidigung des Zeugen bis nach erfolgter Abhörung aufschieben oder dieselbe dem erkennenden Gerichte vorbehalten.
  3. Absatz 3Wenn sich ein Zeuge der Beantwortung von Fragen nicht entschlägt, hinsichtlich deren er die Aussage gemäß Paragraph 321,, Ziffer eins und 2, zu verweigern berechtigt wäre, kann sich das erkennende Gericht oder der die Vernehmung leitende beauftragte oder ersuchte Richter gleichfalls vorbehalten, über die Ablegung des Eides erst nach erfolgter Abhörung des Zeugen zu entscheiden.

§ 338

Text

Paragraph 338,

  1. Absatz einsIn allen Fällen, in welchen erst nach Abhörung der Zeugen über die Beeidigung entschieden werden soll, ist der Zeuge vor der Abhörung an die Pflicht zur Angabe der Wahrheit, an die Heiligkeit und Bedeutung des vorbehaltenen Eides, sowie an die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage zu erinnern.
  2. Absatz 2Nach Ablegung der Aussage kann mit Rücksicht auf die Unerheblichkeit derselben oder auf das ihr zukommende geringe Maß von Glaubwürdigkeit vom erkennenden Gerichte oder von dem die Vernehmung leitenden beauftragten oder ersuchten Richter ausgesprochen werden, dass die Beeidigung unterbleibe.
  3. Absatz 3Wenn die Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter geschah, kann das erkennende Gericht nach Einlangen einer unbeeideten Zeugenaussage die nachträgliche Beeidigung derselben verfügen.

§ 339

Text

Paragraph 339,

  1. Absatz einsDen Zeugen ist vor ihrer Vernehmung bekannt zu geben, über welche Fragen die Aussage von einem Zeugen verweigert werden darf (Paragraph 321,).
  2. Absatz 2Die Zeugen sind einzeln in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. Die Reihenfolge, in welcher die Abhörung stattzufinden hat, bestimmt bei Vernehmungen vor dem erkennenden Gerichte der Vorsitzende, sonst der beauftragte oder ersuchte Richter.
  3. Absatz 3Vor Beendigung der Vernehmung aller vorgeladenen Zeugen darf sich keiner derselben ohne richterliche Erlaubnis entfernen.
  4. Absatz 4Zeugen, deren Aussagen von einander abweichen, können einander gegenübergestellt werden.

§ 340

Text

Paragraph 340,

  1. Absatz einsDie Vernehmung des Zeugen beginnt damit, daß der Zeuge über Namen, Tag der Geburt, Beschäftigung und Wohnort befragt wird. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, hat eine Befragung zum Wohnort zu unterbleiben. Erforderlichenfalls sind ihm auch Fragen über solche Umstände, welche seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu den Parteien, vorzulegen. Vor seiner Beeidigung ist der Zeuge auch nach seiner Religion zu befragen.
  2. Absatz 2Bei der Abhörung hat der Vorsitzende oder der die Vernehmung leitende beauftragte oder ersuchte Richter an den Zeugen über diejenigen Thatsachen, deren Beweis durch seine Aussage hergestellt werden soll, sowie zur Erforschung des Grundes, auf welchem das Wissen des Zeugen beruht, die geeigneten Fragen zu stellen. Außer dem Vorsitzenden können, wenn die Vernehmung vor dem erkennenden Gerichte stattfindet, auch die übrigen Mitglieder des Senates an den Zeugen Fragen richten.

§ 341

Text

Paragraph 341,

  1. Absatz einsÜber die Betheiligung der Parteien an der Zeugenvernehmung gelten die Bestimmungen des Paragraph 289,
  2. Absatz 2In Ansehung derjenigen Personen, welche infolge bestehender Anordnungen nicht verpflichtet sind, zur Abgabe einer Zeugenaussage in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten im Gerichtshause zu erscheinen, ist das Fragerecht der Parteien durch rechtzeitige Mittheilung schriftlicher Fragen an den mit der Vernehmung beauftragten Richter auszuüben.

§ 342

Text

Paragraph 342,

  1. Absatz einsWird die Zulässigkeit einer Frage bestritten oder erachtet der Vorsitzende eine Frage als unangemessen zurückzuweisen, so entscheidet hierüber auf Antrag der Senat. Diese Entscheidung steht auch einem beauftragten oder ersuchten Richter zu; sie gilt jedoch in diesem Falle als eine bloß vorläufige und kann durch das erkennende Gericht abgeändert werden.
  2. Absatz 2Findet das erkennende Gericht, dass eine bei der Vernehmung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter gestellte Frage unzulässig war, so kann dasselbe aussprechen, dass die auf diese Frage ertheilte Antwort im weiteren Laufe des Verfahrens unberücksichtigt bleibe.

§ 343

Text

Paragraph 343,

  1. Absatz einsDie Aussage des Zeugen ist nach ihrem wesentlichen Inhalte, sofern es aber nothwendig erscheint, ihrem Wortlaute nach in dem über die Tagsatzung geführten Protokolle aufzuzeichnen. Wurde der Zeuge in einer Verhandlungstagsatzung abgehört, so hat diese Aufzeichnung im Verhandlungsprotokolle zu geschehen.
  2. Absatz 2Das Aufgezeichnete ist dem Zeugen und den bei der Vernehmung anwesenden Parteien zur Einsicht vorzulegen oder auf Verlangen vorzulesen.
  3. Absatz 3In dem Protokolle ist zu bemerken, ob der Zeuge vor oder nach seiner Abhörung beeidet wurde, ob dessen Beeidigung unterblieben ist oder der Entscheidung des erkennenden Gerichtes vorbehalten wurde, ob die Parteien und welche derselben bei der Abhörung zugegen waren, endlich ob und welche Einwendungen von den Parteien oder vom Zeugen gegen das Protokoll erhoben wurden.

§ 344

Text

Paragraph 344,

  1. Absatz einsDas erkennende Gericht kann auf Antrag oder von amtswegen die wiederholte Vernehmung von Zeugen insbesondere anordnen, wenn es die vom beauftragten oder ersuchten Richter für gerechtfertigt erkannte Weigerung der Aussage oder der Beantwortung einzelner Fragen für unzulässig erachtet, wenn Zeugen nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig vernommen wurden, wenn die Aussage in Bezug auf wesentliche Punkte an Unklarheit, Unbestimmtheit oder Zweideutigkeit leidet, oder wenn die Zeugen selbst eine Ergänzung oder Berichtigung ihrer Aussagen für nothwendig erachten.
  2. Absatz 2Bei wiederholter oder nachträglicher Vernehmung kann angeordnet werden, dass statt der nochmaligen Beeidigung der Zeuge die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher abgelegten Eid zu versichern habe.

§ 345

Text

Paragraph 345,

Die Partei kann auf einen Zeugen, welchen sie vorgeschlagen hat, verzichten. Der Gegner kann jedoch verlangen, dass der Zeuge, falls er bereits zur Vernehmung erschienen ist, ungeachtet dieses Verzichtes vernommen oder dessen Vernehmung, wenn sie bereits begonnen hat, fortgesetzt werde.

§ 348

Text

Form des Anbringens.

Paragraph 348,

Anzeigen, Gesuche und Recurse eines Zeugen können außerhalb der Tagsatzung mittels Schriftsatzes angebracht oder mündlich zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.

§ 349

Text

Rechtsmittel.

Paragraph 349,

  1. Absatz einsGegen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Aussage, der Ableistung des Eides oder der Beantwortung einzelner Fragen, gegen den Beschluss, dass die Abhörung eines Zeugen zufolge Paragraph 337, zu unterbleiben hat, sowie gegen die im Sinne der Paragraphen 339 bis 342 bei der Vernehmung gefassten Beschlüsse und getroffenen Verfügungen findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt.
  2. Absatz 2Die Entscheidung des erkennenden Gerichtes über den Fortgang des Verfahrens bei Weigerung der Aussage oder der Eidesleistung durch einen Zeugen und über die Fortsetzung der Verhandlung in den Fällen der Paragraphen 332 und 335, die Beschlüsse, durch welche die Ladung eines Zeugen oder dessen Vorführung angeordnet wird, sowie die über die Beeidigung eines Zeugen gefaßten Beschlüsse können durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

§ 350

Text

Sachverständige Zeugen.

Paragraph 350,

Die Vorschriften über den Zeugenbeweis finden auch Anwendung, insoweit zum Beweise vergangener Thatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, solche sachkundige Personen zu vernehmen sind.

§ 351

Text

Fünfter Titel.
Beweis durch Sachverständige.

Bestellung der Sachverständigen.

Paragraph 351,

  1. Absatz einsWird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige nothwendig, so hat das erkennende Gericht einen oder mehrere Sachverständige, sofort nach Einvernehmung der Parteien über deren Person, zu bestellen. Hiebei ist, sofern nicht besondere Umstände etwas anderes nothwendig machen, vor allem auf die für Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellten Sachverständigen Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Das Gericht kann an Stelle des oder der zuerst bestellten Sachverständigen andere ernennen.

§ 352

Text

Paragraph 352,

  1. Absatz einsWenn ein durch Sachverständige zu besichtigender Gegenstand nicht vor das erkennende Gericht gebracht werden kann, oder die Aufnahme des Sachverständigenbeweises vor demselben aus anderen Gründen erheblichen Schwierigkeiten unterliegen würde, so kann dieselbe durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen.
  2. Absatz 2Die Bestimmung der Anzahl der Sachverständigen sowie die Auswahl der Sachverständigen kann in diesem Falle dem mit der Beweisaufnahme betrauten Richter überlassen werden; ferner kann die Auswahl, wenn dies zur Vermeidung von Verzögerungen oder eines unverhältnismäßigen Aufwandes dienlich erscheint, ohne vorgängige Vernehmung der Parteien geschehen. Die Namen der bestellten Sachverständigen sind den Parteien vom beauftragten oder ersuchten Richter gleichzeitig mit der Verständigung vor der zur Beweisaufnahme bestimmten Tagsatzung bekannt zu geben.

§ 353

Text

Paragraph 353,

  1. Absatz einsDer Bestellung zum Sachverständigen hat derjenige Folge zu leisten, welcher zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder welcher die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.
  2. Absatz 2Aus denselben Gründen, welche einen Zeugen zur Verweigerung der Aussage berechtigen, kann die Enthebung von der Bestellung als Sachverständiger begehrt werden.
  3. Absatz 3Öffentliche Beamten sind überdies auch dann zu entheben, wenn ihnen die Verwendung als Sachverständige von ihren Vorgesetzten aus dienstlichen Rücksichten untersagt wird oder wenn sie durch besondere Anordnungen der Pflicht, sich als Sachverständige verwenden zu lassen, enthoben sind.

§ 354

Text

Folgen von Weigerung und Säumnis

Paragraph 354,

  1. Absatz einsWenn ein zur Erstattung des Gutachtens bestellter Sachverständiger die Abgabe des Gutachtens ohne genügenden Grund verweigert, ohne genügende Entschuldigung das Gutachten nicht in der festgesetzten Frist erstattet oder trotz ordnungsgemäßer Ladung bei der zur Beweisaufnahme bestimmten Tagsatzung nicht erscheint, ist ihm der Ersatz der durch seine Weigerung oder seine Säumnis verursachten Kosten durch Beschluß aufzuerlegen; außerdem ist der Sachverständige in eine Ordnungsstrafe oder bei mutwilliger Verweigerung der Abgabe des Gutachtens in eine Mutwillensstrafe zu verfällen. In bezug auf diese Beschlußfassungen sind die Paragraphen 326,, 333 und 334 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, kann auch ein anderer Sachverständiger bestellt werden.
  3. Absatz 3Der seine Pflichten verletzende Sachverständige haftet nebst dem Kostenersatze für allen weiteren den Parteien durch die ihm zur Last fallende Vereitlung oder Verzögerung der Beweisführung verursachten Schaden.

§ 355

Text

Ablehnung.

Paragraph 355,

  1. Absatz einsSachverständige können aus denselben Gründen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen; jedoch kann die Ablehnung nicht darauf gegründet werden, dass der Sachverständige früher in derselben Rechtssache als Zeuge vernommen wurde.
  2. Absatz 2Die Ablehnungserklärung ist bei dem Processgerichte, wenn aber die Auswahl der Sachverständigen dem beauftragten oder ersuchten Richter überlassen wurde, bei diesem vor dem Beginne der Beweisaufnahme, und bei schriftlicher Begutachtung vor erfolgter Einreichung des Gutachtens mittels Schriftsatz oder mündlich anzubringen. Später kann eine Ablehnung nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unübersteiglichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.
  3. Absatz 3Ist im Falle einer solchen nachträglichen Ablehnung die durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vorzunehmende Beweisaufnahme schon beendet, so kann die Ablehnung nur bei dem Processgerichte vorgebracht werden.

§ 356

Text

Paragraph 356,

  1. Absatz einsGleichzeitig mit der Ablehnung sind die Gründe der Ablehnung anzugeben. Die Entscheidung über die Ablehnung steht dem erkennenden Gerichte oder dem beauftragten oder ersuchten Richter zu, je nachdem die Ablehnung zufolge Paragraph 355, bei ersterem oder letzterem angebracht wurde.
  2. Absatz 2Die Entscheidung erfolgt, wenn die Ablehnung nicht bei einer Tagsatzung vorgebracht wird, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Die ablehnende Partei hat die von ihr angegebenen Gründe der Ablehnung auf Verlangen des Gerichtes vor der Entscheidung glaubhaft zu machen. Wird der Ablehnung stattgegeben, so ist ohne Aufschub die Bestellung eines anderen Sachverständigen zu veranlassen.

§ 357

Text

Beweisaufnahme

Paragraph 357,
  1. Absatz einsDas erkennende Gericht oder der mit der Leitung der Beweisaufnahme betraute Richter kann auch die schriftliche Begutachtung anordnen. Dabei hat das Gericht dem Sachverständigen eine angemessene Frist zu setzen, binnen der er das schriftliche Gutachten zu erstatten hat. Ist die Einhaltung der dem Sachverständigen vom Gericht gesetzten Frist für diesen nicht möglich, so hat er dies dem Gericht binnen 14 Tagen ab Zustellung des Auftrags mitzuteilen und anzugeben, ob überhaupt und innerhalb welcher Frist ihm die Erstattung des Gutachtens möglich ist. Das Gericht kann dem Sachverständigen die Frist verlängern.
  2. Absatz eins aSachverständige, die zum Zeitpunkt der Befassung oder der Bestellung durch das Gericht in mehr als zehn Verfahren die ihnen von der beauftragenden Stelle gesetzte oder bereits verlängerte Frist zur Erstattung eines schriftlichen Gutachtens überschritten haben, haben diesen Umstand dem Gericht unverzüglich mitzuteilen und diesem gegenüber gegebenenfalls zugleich glaubhaft zu machen, dass für die Einhaltung der vom Gericht in Aussicht genommenen oder gesetzten Frist zur Gutachtenserstattung hinreichend vorgekehrt ist.
  3. Absatz 2Wird das Gutachten schriftlich erstattet, so sind die Sachverständigen verpflichtet, auf Verlangen über das schriftliche Gutachten mündliche Aufklärungen zu geben oder dieses bei der mündlichen Verhandlung zu erläutern.

§ 358

Text

Paragraph 358,

  1. Absatz einsJeder Sachverständige hat vor dem Beginne der Beweisaufnahme den Sachverständigeneid zu leisten. Von der Beeidigung des Sachverständigen kann abgesehen werden, wenn beide Parteien auf die Beeidigung verzichten.
  2. Absatz 2Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet, so genügt die Erinnerung und Berufung auf den geleisteten Eid.

§ 359

Beachte für folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn der Auftrag zur Gutachtenserstattung nach dem 31. Dezember 2002 erteilt worden ist. (vgl. Art. XI Abs. 5, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Paragraph 359,

  1. Absatz einsDen Sachverständigen sind diejenigen bei Gericht befindlichen Gegenstände, Actenstücke und Hilfsmittel mitzutheilen, welche für die Beantwortung der denselben vorgelegten Fragen erforderlich sind.
  2. Absatz 2Benötigt der Sachverständige die Mitwirkung der Parteien oder dritter Personen und wird ihm diese auf seine Aufforderung nicht unverzüglich geleistet, so hat der Sachverständige dies dem Gericht unter genauer Auflistung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen und der entgegenstehenden Hindernisse mitzuteilen. Das Gericht hat sodann mit abgesondert nicht anfechtbarem Beschluss den Parteien das Erforderliche aufzutragen und ihnen hiefür eine angemessene Frist zu setzen. Dieser Zeitraum ist in die dem Sachverständigen für die Begutachtung gesetzte Frist nicht einzurechnen. Kommen die Parteien der Aufforderung des Gerichts nicht fristgerecht nach, so hat der Sachverständige sein Gutachten ohne Berücksichtigung des Fehlenden zu erstatten. Werden die fehlenden Informationen noch vor Ausarbeitung des Gutachtens nachgebracht, so hat sie der Sachverständige sogleich zu berücksichtigen, ansonsten hat er ein Ergänzungsgutachen zu erstatten. Die Kosten dieses Gutachtens tragen unabhängig vom Verfahrensausgang die säumigen Parteien zur ungeteilten Hand.

§ 360

Text

Paragraph 360,

  1. Absatz einsKann eine gründliche und erschöpfende Begutachtung nicht sogleich erfolgen, so hat der die Beweisaufnahme leitende Richter für die Abgabe des Gutachtens eine Frist oder eine besondere Tagsatzung zu bestimmen.
  2. Absatz 2Von dem Einlangen des schriftlichen Gutachtens sind die Parteien in Kenntnis zu setzen (Paragraph 286,).

§ 361

Text

Paragraph 361,

Sind zur Abgabe eines Gutachtens mehrere Sachverständige bestellt, so können sie dasselbe gemeinsam erstatten, wenn ihre Ansichten übereinstimmen. Sind sie verschiedener Ansicht, so hat jeder Sachverständige seine Ansicht und die für dieselbe sprechenden Gründe besonders darzulegen.

§ 362

Text

Paragraph 362,

  1. Absatz einsDas Gutachten ist stets zu begründen. Vor Darlegung seiner Ansicht hat der Sachverständige in denjenigen Fällen, in welchen der Abgabe seines Gutachtens die Besichtigung von Personen, Sachen, Örtlichkeiten u. dgl. vorausging und die Kenntnis ihrer Beschaffenheit für das Verständnis und die Würdigung des Gutachtens von Belang ist, eine Beschreibung der besichtigten Gegenstände zu geben (Befund).
  2. Absatz 2Erscheint das abgegebene Gutachten ungenügend oder wurden von den Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen, so kann das Gericht auf Antrag oder von amtswegen anordnen, dass eine neuerliche Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige oder doch mit Zuziehung anderer Sachverständiger stattfinde. Eine solche Anordnung ist insbesondere auch dann zulässig, wenn ein Sachverständiger nach Abgabe des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt wurde. Zu diesen Anordnungen ist auch der beauftragte oder ersuchte Richter berechtigt.

§ 363

Text

Paragraph 363,

  1. Absatz einsDie Partei, welche den Beweis durch Sachverständige angeboten hat, kann auf denselben verzichten. Der Gegner kann jedoch verlangen, dass die angeordnete Beweisaufnahme demungeachtet vorgenommen werde, wenn entweder die Beweisaufnahme bereits begonnen hat oder wenigstens die Sachverständigen zum Zwecke der Beweisaufnahme schon bei Gericht erschienen sind.
  2. Absatz 2Die dem Vorsitzenden nach Paragraph 183, zustehende Befugnis, von amtswegen eine Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen, wird durch einen Verzicht der Parteien nicht berührt.

§ 364

Text

Paragraph 364,

Das Gericht kann in Fällen, in welchen der Gegenstand zu seiner Beurteilung fachmännische Kenntnisse erfordert oder in welchen das Bestehen von geschäftlichen Gebräuchen in Frage kommt, ohne Zuziehung von Sachverständigen entscheiden, wenn die eigene Fachkunde oder das eigene Wissen der Richter diese Zuziehung überflüssig macht und die Parteien zustimmen.

§ 365

Text

Kostenvorschuß.

Paragraph 365,

Wenn dem Beweisführer nicht die Verfahrenshilfe bewilligt ist, hat der Vorsitzende oder der beauftragte oder ersuchte Richter anzuordnen, daß ein von ihm zu bestimmender Betrag zur Deckung des mit der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige verbundenen Aufwandes vom Beweisführer innerhalb einer bestimmten Frist vorschußweise zu erlegen ist. Paragraph 332, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 366

Text

Rechtsmittel.

Paragraph 366,

  1. Absatz einsGegen den Beschluss, durch welchen die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet wird, findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt.
  2. Absatz 2Die Entscheidung über die Anzahl der zu bestellenden Sachverständigen, der Beschluss, durch welchen die Bestellung der Sachverständigen dem beauftragten oder ersuchten Richter überlassen (Paragraph 352,) oder ein Sachverständiger wegen Ablehnung enthoben wird, die über die Beeidigung eines Sachverständigen gefassten Beschlüsse, endlich die Beschlüsse, durch welche für die Abgabe des Gutachtens gemäß Paragraph 360, eine Tagsatzung anberaumt oder eine Frist bestimmt wird, können durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

§ 367

Text

Paragraph 367,

Soweit im Vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, finden auf den Beweis durch Sachverständige und insbesondere auch auf deren Vernehmung und die Protokollirung des bei einer Tagsatzung abgegebenen Befundes und Gutachtens die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend Anwendung.

§ 368

Text

Sechster Titel.
Beweis durch Augenschein.

Paragraph 368,

  1. Absatz einsZur Aufklärung der Sache kann das Gericht auf Antrag oder von amtswegen die Vornahme eines Augenscheines, nöthigenfalls mit Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen, anordnen.
  2. Absatz 2Wenn der zu besichtigende Gegenstand nicht vor das erkennende Gericht gebracht werden kann, oder die Vornahme des Augenscheines vor demselben aus anderen Gründen erheblichen Schwierigkeiten unterliegen würde, so kann dieselbe durch einen beauftragten oder durch einen ersuchten Richter erfolgen. In diesem Falle kann dem mit der Vornahme des Augenscheines betrauten Richter die Entscheidung über die Zuziehung der Sachverständigen und die Ernennung derselben überlassen werden. Gegen diese Beschlüsse ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  3. Absatz 3Wenn die Vornahme des Augenscheines voraussichtlich einen Kostenaufwand verursachen wird, kann der Vorsitzende oder der beauftragte oder ersuchte Richter anordnen, dass der Beweisführer einen entsprechenden Betrag zur Deckung dieses Aufwandes vorschussweise erlege (Paragraph 332, Absatz 2).

§ 369

Text

Paragraph 369,

Ist eine Sache zu besichtigen, welche sich nach den Angaben des Beweisführers in dem Besitze der Gegenpartei oder in der Verwahrung einer öffentlichen Behörde oder eines Notars befindet, so sind die Bestimmungen der Paragraphen 301 und 303 bis 307 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beurtheilung, welchen Einfluss die Verweigerung der Vorzeigung und Herausgabe der Sache seitens des Gegners, die absichtliche oder doch durch den Gegner veranlasste Beseitigung oder Beschädigung der Sache oder die Verweigerung einer Aussage darüber habe, dem durch sorgfältige Würdigung aller Umstände geleiteten richterlichen Ermessen überlassen bleibt.

§ 370

Text

Paragraph 370,

  1. Absatz einsGegen Beschlüsse und Verfügungen bei der Vornahme des Augenscheines findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Dies gilt auch von dem Beschlusse, durch welchen ein Antrag auf Zuziehung von Sachverständigen verworfen wurde.
  2. Absatz 2Das Ergebnis des Augenscheines ist in dem Verhandlungsprotokolle, wenn aber der Augenschein außerhalb der Verhandlungstagsatzung vorgenommen wird, in einem besonderen Protokolle, und zwar in der Regel unmittelbar nach der Vornahme des Augenscheines, aufzuzeichnen.
  3. Absatz 3In dem Protokolle ist zu bemerken, ob die Parteien und welche derselben bei Vornahme des Augenscheines anwesend waren, sowie ob und welche Einwendungen von ihnen bei der Vornahme des Augenscheines oder gegen das Protokoll erhoben wurden.

§ 371

Text

Siebenter Titel.
Beweis durch Vernehmung der Parteien.

Paragraph 371,

Der Beweis über streitige, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen kann auch durch die Vernehmung der Parteien geführt werden; die Anordnung dieser Beweisführung kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen.

§ 372

Text

Paragraph 372,

Parteien, in Ansehung deren Vernehmung oder Beeidigung einer der Ausschließungsgründe des Paragraph 320, vorliegt, dürfen nicht zum Zwecke der Beweisführung abgehört werden.

§ 373

Text

Paragraph 373,

  1. Absatz einsWird der Rechtsstreit von dem gesetzlichen Vertreter einer schutzberechtigen Person geführt, so bleibt es dem Ermessen des Gerichtes überlassen, die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters oder, sofern dies nach Paragraph 372, statthaft erscheint, der schutzberechtigten Person oder beider zu verfügen.
  2. Absatz 2Ist über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet und betrifft der Rechtsstreit einen in die Insolvenzmasse fallenden Anspruch, so können der Schuldner oder der Insolvenzverwalter oder beide als Partei vernommen werden.
  3. Absatz 3In Rechtsstreitigkeiten einer offene Gesellschaft sind alle Gesellschafter, in Rechtsstreitigkeiten einer Commanditgesellschaft alle persönlich haftenden Gesellschafter und, wenn der Rechtsstreit von einer anderen Gesellschaft, einer Genossenschaft, einer Gemeinde, einem Vereine oder sonst von einem nicht zu den physischen Personen gehörigen Rechtssubjecte geführt wird, dessen gesetzliche Vertreter in Bezug auf die Vernehmung als Partei zu behandeln.
  4. Absatz 4Können hienach oder, weil auf Seiten einer Partei Streitgenossen auftreten, mehrere Personen vernommen werden, so hat das Gericht zu bestimmen, ob alle oder welche unter diesen Personen abzuhören sind.

§ 374

Text

Paragraph 374,

Das Gericht hat unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurtheilen, ob die Beweisführung durch Vernehmung der Parteien ganz zu entfallen habe, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, dass die Partei, welcher der Beweis der streitigen Thatsache obliegt, von derselben keine Kenntnis hat, oder wenn die Abhörung dieser Partei nach den Bestimmungen des Paragraph 372, unstatthaft ist.

§ 375

Text

Paragraph 375,

  1. Absatz einsDie Beweisführung durch Vernehmung der Partei wird durch Beschluss angeordnet. Gegen diesen Beschluss ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Die Beweisführung geschieht dadurch, dass das Gericht an die zu vernehmende Partei über die Thatsachen, deren Beweis durch die Vernehmung hergestellt werden soll, die geeigneten Fragen stellt. Für diese Befragung der Partei haben die Vorschriften der Paragraphen 340 bis 343 sinngemäß zu gelten.
  2. Absatz 2Diese Befragung hat vor dem erkennenden Gerichte zu geschehen. Die Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter ist nur zulässig, wenn dem persönlichen Erscheinen der Partei unübersteigliche Hindernisse entgegenstehen, oder dasselbe unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.

§ 376

Text

Paragraph 376,

  1. Absatz einsDie Parteien sind zuerst ohne Beeidigung zu befragen; der unbeeideten Vernehmung kann die Abhörung unter Eid folgen.
  2. Absatz 2Bei der unbeeideten Vernehmung sind, wenn beide Parteien erschienen sind, in der Regel beide über die zu beweisenden Thatsachen zu befragen. Vor der unbeeideten Vernehmung hat das Gericht die Parteien aufmerksam zu machen, dass sie unter Umständen verhalten werden können, über ihre Aussagen einen Eid abzulegen.

§ 377

Text

Paragraph 377,

  1. Absatz einsWenn das Ergebnis der unbeeideten Befragung nicht ausreicht, um das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu beweisenden Thatsachen zu überzeugen, so kann das Gericht die eidliche Vernehmung anordnen. Parteien, bei denen die Ausschließungsgründe des Paragraph 336, Absatz eins, zutreffen, dürfen nicht beeidet werden.
  2. Absatz 2Hiebei kann das Gericht aus der unbeeideten Aussage einzelne Behauptungen hervorheben, welche die Partei nunmehr unter Eid zu wiederholen hat; desgleichen kann das Gericht bei Anordnung der eidlichen Vernehmung die Fassung bestimmen, in welcher die eidliche Aussage über einzelne Umstände zu erfolgen habe. Gegen diese Beschlüsse ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
  3. Absatz 3Die Partei ist vor ihrer eidlichen Abhörung an die Pflicht zur Angabe der Wahrheit, an die Heiligkeit und Bedeutung des Eides, sowie an die strafrechtlichen Folgen eines falschen Eides zu erinnern. Die erfolgte Eideserinnerung ist im Protokolle festzustellen.

§ 379

Text

Paragraph 379,

Das Gericht kann die Verhandlung zum Zwecke der eidlichen Befragung einer Partei vertagen, wenn es angemessen erscheint, der zu vernehmenden Partei eine Überlegungsfrist zu gewähren.

§ 380

Text

Paragraph 380,

  1. Absatz einsDie Bestimmungen über den Beweis durch Zeugen finden auch auf die Vernehmung der Parteien zum Zwecke der Beweisführung Anwendung, soweit in diesem Abschnitte nicht abweichende Anordnungen enthalten sind. Durch den im Paragraph 321,, Ziffer 2,, bezeichneten Grund wird jedoch die Verweigerung der Aussage von Seite einer abzuhörenden Partei nicht gerechtfertigt.
  2. Absatz 2Durch das Nichterscheinen einer der Parteien bei der zur Vernehmung nach Paragraph 375, angeordneten Tagsatzung oder durch die Verweigerung der Aussage seitens einer der erschienenen Parteien wird die Vernehmung des anwesenden Gegners nicht gehindert.
  3. Absatz 3Die Anwendung von Zwangsmaßregeln, um eine Partei, die zum Zwecke der Beweisführung ohne Beeidigung oder beeidet befragt werden soll, zum Erscheinen vor Gericht oder zur Aussage zu verhalten, ist unstatthaft.

§ 381

Text

Paragraph 381,

Welchen Einfluss es auf die Herstellung des Beweises habe, wenn die Partei ohne genügende Gründe die Aussage oder die Beantwortung einzelner Fragen ablehnt, wenn die zum Zwecke der unbeeideten oder beeideten Vernehmung geladene Partei nicht erscheint, oder wenn die eidliche Aussage einer Partei von den bei ihrer vorausgegangenen unbeeideten Vernehmung abgegebenen Erklärungen in erheblichen Punkten abweicht, hat das Gericht unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurtheilen.

§ 382

Text

Paragraph 382,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1958,)

  1. Absatz 2Die Vorschriften der Paragraphen 372 bis 381 gelten sinngemäß auch für die wegen Vorlage einer Beweisurkunde, einer Auskunftssache oder eines Augenscheinsgegenstandes angeordnete Vernehmung und eidliche Abhörung einer Partei.

§ 383

Text

Paragraph 383,

Wenn eine Partei eine Erklärung abgegeben hat, in welcher sie sich erbietet, die zu beweisenden Umstände im Processe eidlich zu bestätigen, die eidliche Abhörung dieser Partei jedoch wegen ihres früheren Todes nicht stattfinden kann, so hat das Gericht die Erklärung nach Paragraph 272, zu würdigen.

§ 384

Text

Achter Titel.
Sicherung von Beweisen.

Paragraph 384,

  1. Absatz einsDie Vornahme eines Augenscheines oder die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen kann zur Sicherung einer Beweisführung in jeder Lage des Rechtsstreites und selbst noch vor Beginn desselben beantragt werden, wenn zu besorgen ist, dass das Beweismittel sonst verloren oder die Benützung desselben erschwert werde.
  2. Absatz 2Diese Beweisaufnahmen können auch, ohne daß die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen, angeordnet werden, wenn der gegenwärtige Zustand einer Sache festgestellt werden soll und der Antragsteller ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung hat.
  3. Absatz 3Der Antrag ist bei dem Processgerichte, in dringenden Fällen aber sowie wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist, bei dem Bezirksgerichte anzubringen, in dessen Sprengel die Sachen, welche in Augenschein zu nehmen sind oder die Grundlage des Sachverständigenbeweises zu bilden haben, oder die zu vernehmenden Personen sich befinden. Der Antrag kann zu gerichtlichem Protokoll angebracht werden.

§ 385

Text

Paragraph 385,

  1. Absatz einsDie antragstellende Partei hat die Thatsachen, über welche die Beweisaufnahme erfolgen soll, sowie die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und der allenfalls vorgeschlagenen Sachverständigen anzugeben. Die Gründe, die den Antrag nach Paragraph 384, Absatz eins, oder 2 rechtfertigen, sind von der antragstellenden Partei darzulegen.
  2. Absatz 2Die antragstellende Partei hat ferner den Gegner zu benennen. Hievon kann nur dann abgesehen werden, wenn sich aus den von der Partei dargelegten Umständen ergibt, dass sie nach Lage der Sache außerstande ist, den Gegner zu bezeichnen.

§ 386

Text

Paragraph 386,

  1. Absatz einsÜber den Antrag ist ohne vorhergehende mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist jedoch, sofern nicht Gefahr am Verzuge ist, der Gegner zu vernehmen, falls derselbe bekannt und seine Zustimmung nicht bereits nachgewiesen ist. Der antragstellenden Partei kann vor der Entscheidung aufgetragen werden, die Umstände glaubhaft zu machen, welche die Sicherung des Beweises nothwendig machen.
  2. Absatz 2Zur Entscheidung ist bei Gerichtshöfen der Vorsteher des Gerichtshofes oder der Vorsitzende des Senates berufen, welchem die Rechtssache zugewiesen ist. Er fällt die Entscheidung als Einzelrichter.
  3. Absatz 3In dem dem Antrage stattgebenden Beschlusse hat das Gericht die Thatsachen, über welche die Beweisaufnahme erfolgen soll, sowie die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und unter Bestellung der Sachverständigen zu bezeichnen. Zugleich sind die zum Vollzuge der Beweisaufnahme nöthigen Anordnungen zu treffen. Für den unbekannten Gegner kann das Gericht zur Wahrnehmung seiner Rechte bei der Beweisaufnahme einen Curator bestellen.
  4. Absatz 4Der Beschluss, welcher dem Antrage stattgibt, kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

§ 387

Text

Paragraph 387,

  1. Absatz einsDer Gegner ist unter Zustellung des Beschlusses und, falls er über den Antrag nicht früher gehört wurde, auch eines Exemplars des von der antragstellenden Partei überreichten Schriftsatzes oder einer Abschrift des über ihren Antrag aufgenommenen Protokolles zu der für die Beweisaufnahme bestimmten Tagsatzung zu laden.
  2. Absatz 2In dringenden Fällen kann jedoch noch vor Zustellung des Beschlusses an den bekannten Gegner mit der Beweisaufnahme begonnen werden. Die Bewilligung hiezu kann auf Antrag gleichzeitig mit der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Beweisaufnahme ertheilt werden. Gegen die Gewährung oder Verweigerung dieser Bewilligung ist ein Rechtsmittel unzulässig.

§ 388

Text

Paragraph 388,

  1. Absatz einsDie Beweisaufnahme erfolgt nach den Vorschriften des zweiten, vierten, fünften und sechsten Titels dieses Abschnittes.
  2. Absatz 2Das die Beweisaufnahme betreffende Protokoll wird bei dem Gerichte verwahrt, welches die Beweisaufnahme angeordnet hat. Wenn der Rechtsstreit bei einem anderen Gerichte anhängig ist oder anhängig wird, ist das Protokoll dem Processgerichte auf dessen Ersuchen oder auf Antrag einer der Parteien zu übersenden.
  3. Absatz 3Die Kosten der Beweisaufnahme werden von der antragstellenden Partei bestritten, unbeschadet eines ihr zustehenden Ersatzanspruches. Dem Gegner sind die nothwendigen Kosten für seine Betheiligung bei der Beweisaufnahme unbeschadet der Entscheidung in der Hauptsache zu ersetzen.

§ 389

Text

Paragraph 389,

  1. Absatz einsJede Partei kann im Verlaufe des Rechtsstreites die zur Sicherung eines Beweises erfolgte Beweisaufnahme benützen.
  2. Absatz 2Welcher Einfluss der Einwendung einzuräumen sei, dass die Beweisaufnahme nicht nach den Bestimmungen stattgefunden hat, welche für eine im Laufe des Processes erfolgende Beweisaufnahme gelten, oder dass der Gegner von der Beweisaufnahme nicht oder nicht rechtzeitig verständigt wurde, hat das erkennende Gericht nach Paragraph 272, zu würdigen.
  3. Absatz 3Im Verlaufe des Rechtsstreites kann eine Ergänzung oder Wiederholung der Beweisaufnahme angeordnet werden.

§ 390

Text

Zweiter Abschnitt.
Urtheile und Beschlüsse.

Erster Titel.
Urtheile.

Endurtheil.

Paragraph 390,

  1. Absatz einsWenn der Rechtsstreit nach den Ergebnissen der durchgeführten Verhandlung und der stattgefundenen Beweisaufnahme zur Endentscheidung reif ist, hat das Gericht diese Entscheidung durch Urtheil zu fällen (Endurtheil).
  2. Absatz 2Dasselbe gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung verbundenen Processen nur einer zur Endentscheidung reif ist.

§ 391

Text

Theilurtheil.

Paragraph 391,

  1. Absatz einsSind einzelne von mehreren in derselben Klage geltend gemachten Ansprüchen oder ist ein Teil eines Anspruches durch ausdrückliche Anerkennung von Seiten des Beklagten außer Streit gestellt oder zur Endentscheidung reif, so kann das Gericht in Ansehung dieses Anspruches oder des Teiles sofort zum Schluß der Verhandlung und zur Urteilsfällung schreiten (Teilurteil).
  2. Absatz 2Ein Theilurteil kann auch erlassen werden, wenn bei erhobener Widerklage nur die Klage oder Widerklage zur Endentscheidung reif ist.
  3. Absatz 3Hat der Beklagte mittels Einrede eine Gegenforderung geltend gemacht, welche mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht im rechtlichen Zusammenhange steht, so kann, wenn nur die Verhandlung über den Klagsanspruch zur Entscheidung reif ist, über denselben durch Theilurtheil erkannt werden. Die Verhandlung über die Gegenforderung ist ohne Unterbrechung fortzusetzen.

§ 392

Text

Paragraph 392,

  1. Absatz einsJedes Theilurtheil ist in Betreff der Rechtsmittel und der Execution als ein selbständiges Urtheil zu betrachten.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Paragraph 52,, Absatz 2 gelten auch in Ansehung der Nebengebüren des Anspruches oder Theilanspruches, über welche mittels Theilurtheils erkannt wurde.

§ 393

Text

Zwischenurtheil.

Paragraph 393,

  1. Absatz einsWenn in einem Rechtsstreite ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und die Verhandlung zunächst bloß in Ansehung des Grundes zur Entscheidung reif ist, kann das Gericht vorab über den Grund des Anspruches durch Urtheil entscheiden (Zwischenurtheil), auch wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht.
  2. Absatz 2Ferner kann durch ein der Entscheidung der Hauptsache vorausgehendes Zwischenurtheil im Falle der Paragraphen 236 und 259 über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes entschieden werden, sobald die Verhandlung über den Feststellungsantrag zur Entscheidung reif ist.
  3. Absatz 3Die im Sinne der beiden ersten Absätze erlassenen Urtheile sind in Betreff der Rechtsmittel als Endurtheile anzusehen. Durch die Erhebung der Berufung oder Revision gegen ein gemäß Absatz 1 erlassenes Zwischenurtheil wird die weitere Verhandlung über die Klage bis zum Eintritte der Rechtskraft des erlassenen Zwischenurtheiles gehemmt. In allen anderen Fällen nimmt ungeachtet der Berufung oder Revision gegen das Zwischenurtheil die Verhandlung der Hauptsache ihren Fortgang. Das Gericht kann jedoch, wenn ein für die Entscheidung der Hauptsache wesentliches Rechtsverhältnis oder Recht für nicht begründet erkannt wurde, anordnen, dass die weitere Verhandlung über die Klage bis zum Eintritte der Rechtskraft des erlassenen Zwischenurtheiles auszusetzen sei. Diese Anordnung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
  4. Absatz 4In Ansehung der Kosten hat die Vorschrift des Paragraph 52, Absatz 4, sinngemäße Anwendung zu finden.

§ 393a

Text

Zwischenurteil zur Verjährung

Paragraph 393 a,

Wenn in einem Rechtsstreit der Einwand der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs erhoben wird, kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag über diesen Einwand gesondert mit Urteil entscheiden, soweit die Klage nicht aus diesem Grund abzuweisen ist. Paragraph 393, Absatz 3, erster und zweiter Satz sind sinngemäß anzuwenden.

§ 394

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Urtheil auf Grund von Verzicht.

Paragraph 394,

  1. Absatz einsVerzichtet der Kläger bei bei der mündlichen Streitverhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist die Klage auf Antrag des Beklagten auf Grund des Verzichtes durch Urtheil abzuweisen.
  2. Absatz 2Bezieht sich der Verzicht nur auf einen von mehreren in der Klage geltend gemachten Ansprüchen oder auf einen Theil eines Anspruches, so kann auf Grund des Verzichtes auf Antrag ein Theilurtheil erlassen werden.

§ 395

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Urtheil auf Grund von Anerkenntnis.

Paragraph 395,

Wenn der Beklagte den gegen ihn erhobenen Anspruch bei der mündlichen Streitverhandlung ganz oder zum Theile anerkennt, so ist auf Antrag des Klägers dem Anerkenntnis gemäß durch Urtheil zu entscheiden.

§ 396

Text

Versäumungsurteil

Paragraph 396,
  1. Absatz einsErstattet der Beklagte die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig, so ist auf Antrag des Klägers ein Versäumungsurteil zu fällen. Sein auf den Gegenstand des Rechtsstreites bezügliches tatsächliches Vorbringen ist für wahr zu halten, soweit es nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, und auf dieser Grundlage über das Klagebegehren zu erkennen.
  2. Absatz 2Bleibt eine der Parteien nach rechtzeitig erstatteter Klagebeantwortung oder nach rechtzeitigem Einspruch von einer Tagsatzung aus, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, so ist auf Antrag der erschienenen Partei ein Versäumungsurteil nach Absatz eins, zu fällen.
  3. Absatz 2 aMit dem Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils ist ein zur Herstellung einer Ausfertigung in gekürzter Form geeigneter Schriftsatz (Rubrik) vorzulegen.
  4. Absatz 3Hat aber der Beklagte eine noch wahrzunehmende Prozesseinrede erhoben, so kann ein Versäumungsurteil nicht vor ihrer Verwerfung gefällt werden.
  5. Absatz 4Die Folgen der Versäumung (Paragraph 144,) treten von selbst ein. Paragraph 145, ist nicht anzuwenden.

§ 397

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Paragraph 397,

Über einen Antrag auf Erlassung eines Versäumungs-, Verzichts- oder Anerkenntnisurteils entscheidet der Vorsitzende des Senats. Im Fall des Paragraph 396, Absatz eins, ist über den Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils durch den Vorsitzenden als Einzelrichter binnen acht Tagen ohne Anberaumung einer Verhandlung zu erkennen.

§ 397a

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Paragraph 397 a,
  1. Absatz einsGegen ein Versäumungsurteil wegen nicht rechtzeitig erstatteter Klagebeantwortung steht dem Säumigen der mit vorbereitendem Schriftsatz zu erhebende Widerspruch zu; das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraphen 146, ff) bleibt unberührt. Der vom Beklagten erhobene Widerspruch hat zu enthalten, was als Inhalt der Klagebeantwortung vorgeschrieben ist; er kann auch weiteres Anbringen enthalten.
  2. Absatz 2Die Widerspruchsfrist beträgt vierzehn Tage; sie kann nicht verlängert werden; sie beginnt mit dem Tag nach der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Versäumungsurteils an den Säumigen.
  3. Absatz 3Ist der Widerspruch verspätet eingebracht, so ist er vom Prozessgericht mit Beschluss zurückzuweisen. Sonst hat das Prozessgericht eine vorbereitende Tagsatzung anzuberaumen; der Widerspruch des Beklagten ist hierbei als rechtzeitig überreichte Klagebeantwortung zu behandeln. Zu Beginn der Streitverhandlung ist das Versäumungsurteil mit Beschluss aufzuheben, auch wenn die dafür anberaumte Tagsatzung nach Paragraph 170, nicht durchgeführt wird; der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung dieses Beschlusses bedarf es nicht, ein Rechtsmittel ist gegen ihn nicht zulässig.
  4. Absatz 4Derjenigen Partei, die den Widerspruch erhoben hat, ist der Ersatz aller Kosten aufzuerlegen, die durch ihre Versäumung und die Verhandlung über den Widerspruch verursacht worden sind.
  5. Absatz 5Der Widerspruch kann längstens bis zum Ergehen eines der im Absatz 3, genannten Beschlüsse zurückgenommen werden; auf seine Zurücknahme sind die Vorschriften über die Zurücknahme der Klage sinngemäß anzuwenden.

§ 398

Text

Paragraph 398,
  1. Absatz einsStellt der Gegner des Säumigen keinen Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils, weil trotz Säumnis einer Partei auf neues tatsächliches Vorbringen Bedacht genommen werden soll, so ist dieses der säumigen Partei zur Kenntnis zu bringen. Durch die Übermittlung tritt der Rechtsstreit in die Lage zurück, in welcher er sich vor dem Eintritt der Säumnis befunden hat. Eine weitere Säumnis des Gegners steht sodann der Berücksichtigung des neuen Vorbringens bei der Fällung des Versäumungsurteils nicht mehr entgegen.
  2. Absatz 2Stellt der Gegner des Säumigen keinen Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils, erstattet er aber auch kein neues tatsächliches Vorbringen, so sind die Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens (Paragraphen 168 bis 170) sinngemäß anzuwenden.

§ 399

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Paragraph 399,

Das Fernbleiben einer Partei, welche sich bereits durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, von einer Tagsatzung hindert weder den Fortgang des Verfahrens noch berechtigt es die andere Partei dazu, die Fällung eines Versäumungsurteils zu beantragen.

§ 400

Text

Paragraph 400,

Die Bestimmungen der Paragraphen 396 bis 399 sind auch dann anzuwenden, wenn eine der Parteien wegen unangemessenen Betragens aus dem Gerichtssaale entfernt wird.

§ 401

Text

Paragraph 401,

  1. Absatz einsDer Umstand, dass die Tagsatzung von einer Partei versäumt wird, ändert nichts an der Anwendung der Bestimmungen, welche festsetzen, was das Gericht von amtswegen zu berücksichtigen hat, und enthebt auch den Gegner nicht der Verpflichtung, diejenigen Nachweisungen zu liefern, welche in Betreff der von amtswegen zu berücksichtigenden Umstände erforderlich sind.
  2. Absatz 2Desgleichen steht die Säumnis einer Partei der Aufnahme von Beweisen vor dem erkennenden Gerichte, sowie dem Vortrage der Ergebnisse einer nicht vor dem erkennenden Gerichte erfolgten Beweisaufnahme nicht entgegen.

§ 402

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Paragraph 402,

  1. Absatz einsDer Antrag, wegen Säumnis einer Partei das Urtheil zu fällen (Paragraph 396,), ist zurückzuweisen:
    1. Ziffer eins
      wenn der Nachweis fehlt, daß die nicht erschienene Partei zur Tagsatzung ordnungsmäßig geladen wurde. Der Richter kann sich jedoch auf Antrag der erschienenen Partei die Urteilsfällung bis zu einem von ihm zu bestimmenden Tage vorbehalten und die Verhandlung schließen. Ergibt sich aus dem innerhalb der bestimmten Frist einlangenden Zustellungsscheine oder aus den Erhebungen über die Zustellung, daß die Ladung der säumigen Partei so rechtzeitig zugestellt wurde, daß sie zur Verhandlung erscheinen konnte, so ist binnen acht Tagen nach Einlangen des Zustellungsscheines oder nach Abschluß der Erhebungen über die Zustellung das Versäumungsurteil zu fällen.
    2. Ziffer 2
      wenn es bei Gericht offenkundig ist, dass die nicht erschienene Partei durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle am Erscheinen gehindert ist;
    3. Ziffer 3
      wenn die erschienene Partei die wegen eines von amtswegen zu berücksichtigenden Umstandes vom Gerichte geforderte Nachweisung bei der Tagsatzung nicht zu beschaffen vermag.
  2. Absatz 2Der Antrag, gegen Streitgenossen wegen Säumnis das Urtheil zu fällen, ist bei dem Vorhandensein einer nach Paragraph 14, zu beurtheilenden Streitgenossenschaft zurückzuweisen, wenn auch nur betreffs eines der Streitgenossen der Nachweis der Ladung fehlt oder eines der in Ziffer 2, angeführten Hindernisse obwaltet.
  3. Absatz 3Wenn dem Antrage, wegen Säumnis einer Partei das Urtheil zu fällen, nicht stattgegeben wird, ist die Tagsatzung von amtswegen auf angemessene Zeit zu erstrecken und auch die säumige Partei zur neuen Tagsatzung wieder zu laden.

§ 403

Text

Paragraph 403,

Wird der Antrag, wegen Säumnis einer Partei das Urtheil zu fällen, durch Beschluss zurückgewiesen, dieser Beschluss aber infolge Recurses aufgehoben, so kann das Urtheil ohne Anberaumung einer neuen Tagsatzung gefällt werden.

§ 404

Text

Urtheilsinhalt.

Paragraph 404,

  1. Absatz einsDas in der Hauptsache gefällte Urtheil hat alle die Hauptsache betreffenden Anträge zu erledigen, sofern nicht über einzelne dieser Anträge bereits früher entschieden wurde oder dieselben einer abgesonderten Erledigung vorbehalten werden.
  2. Absatz 2Mehrere Rechtsstreitigkeiten, die nach Paragraph 187, zu gemeinsamer Verhandlung verbunden wurden, können durch ein gemeinschaftliches Urteil entschieden werden, wenn die Verbindung der Verhandlung nicht schon vor Fällung des Urteiles aufgehoben oder nicht über einen der verbundenen Prozesse gemäß Paragraph 390, durch besonderes Urteil entschieden wurde.

§ 405

Text

Paragraph 405,

Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

§ 406

Text

Paragraph 406,

Die Verurtheilung zu einer Leistung ist nur zulässig, wenn die Fälligkeit zur Zeit der Urtheilsschöpfung bereits eingetreten ist. Bei Ansprüchen auf Alimente kann auch zu Leistungen verurtheilt werden, welche erst nach Erlassung des Urtheiles fällig werden.

§ 407

Text

Paragraph 407,

  1. Absatz einsBei Verurtheilung zur Entrichtung einer Geldrente wegen Tödtung, Körperverletzung oder Freiheitsentziehung kann das Gericht, wenn eine Sicherstellung der künftigen Zahlungen offenbar nothwendig erscheint, auf Antrag im Urtheile auch auf Sicherheitsleistung erkennen. Wenngleich im Processe ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, kann der Berechtigte nachträglich im Wege der Klage Sicherheitsleistung verlangen, falls die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten sich inzwischen erheblich verschlechtert haben.
  2. Absatz 2Unter derselben Voraussetzung kann der Berechtigte eine Erhöhung der im Urtheile bestimmten Sicherheit mittels Klage begehren.

§ 408

Text

Paragraph 408,

  1. Absatz einsFindet das Gericht, dass die unterliegende Partei offenbar muthwillig Process geführt hat, so kann es dieselbe auf Antrag der siegenden Partei zur Leistung eines entsprechenden Entschädigungsbetrages verurtheilen.
  2. Absatz 2Durch die Verhandlung über diesen Antrag darf die Entscheidung in der Hauptsache nicht aufgehalten werden.
  3. Absatz 3Dieser Entschädigungsbetrag ist vom Gericht nach freier Überzeugung zu bestimmen.

§ 409

Text

Paragraph 409,

  1. Absatz einsWenn in einem Urtheile die Verbindlichkeit zu einer Leistung auferlegt wird, ist zugleich auch die Frist für diese Leistung zu bestimmen. Diese Frist beträgt, sofern in diesem Gesetze nicht etwas anderes bestimmt ist, vierzehn Tage.
  2. Absatz 2Wird jedoch die Pflicht zur Verrichtung einer Arbeit oder eines Geschäftes auferlegt, so hat das Gericht zur Erfüllung der Verbindlichkeit mit Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Verpflichteten eine angemessene Frist zu bestimmen. Hiebei ist insbesondere auch darauf zu achten, dass der Verpflichtete durch die zu verrichtende Handlung nicht an der rechtzeitigen Vornahme der Saat-, Schnitt- oder Weinlesearbeiten gehindert wird.
  3. Absatz 3Die Fristen sind, wenn gegen das Urteil innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel eingelegt oder wenn das eingelegte Rechtsmittel vor der Entscheidung der höheren Instanz zurückgenommen (Paragraph 484,) wurde, von dem Tage an zu berechnen, mit dem das Urteil gegenüber der zur Leistung verpflichteten Person wirksam geworden ist (Paragraph 416,), sonst von dem Tage nach Eintritt der Rechtskraft.

§ 410

Text

Paragraph 410,

Wird in einem Urtheile ein Gegenstand zuerkannt, der nicht in einem Geldbetrage besteht, so ist zugleich auszusprechen, dass sich der Beklagte durch Zahlung des Geldbetrages, welchen der Kläger in der Klage oder während der Verhandlung anstatt dieses Gegenstandes anzunehmen sich bereit erklärt hat, von der Leistung dieses Gegenstandes befreien könne.

§ 411

Text

Rechtskraft des Urtheiles.

Paragraph 411,

  1. Absatz einsDurch ein Rechtsmittel nicht mehr anfechtbare Urtheile sind der Rechtskraft insoweit theilhaft, als in dem Urtheile über einen durch Klage oder Widerklage geltend gemachten Anspruch oder über ein im Laufe des Processes streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht entschieden ist, hinsichtlich dessen gemäß Paragraphen 236, oder 259 die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens begehrt wurde. Die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand einer vom Beklagten zur Compensation geltend gemachten Gegenforderung ist der Rechtskraft nur bis zur Höhe des Betrages theilhaft, mit welchem aufgerechnet werden soll.
  2. Absatz 2Die Rechtskraft des Urtheiles ist von amtswegen zu berücksichtigen.

§ 412

Text

Urtheilsfällung, Urtheilsverkündung und Zustellung des Urtheiles.

Paragraph 412,

  1. Absatz einsDas Urtheil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche an der dem Urtheile zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung theilgenommen haben.
  2. Absatz 2Muß vor der Urtheilsschöpfung eine Änderung in der Person des Vorsitzenden oder eines der übrigen Senatsmitglieder eintreten, so ist die mündliche Verhandlung vor dem geänderten Senate mit Benützung der Klage, der zu den Acten gebrachten Beweise und des Verhandlungsprotokolles von neuem durchzuführen.

§ 413

Text

Paragraph 413,

Die Berathung und Abstimmung der Richter ist nicht öffentlich. In schwierigeren Fällen kann der Vorsitzende für diese Berathung einen Berichterstatter bestellen.

§ 414

Text

Paragraph 414,

  1. Absatz einsDas Urtheil ist auf Grund der mündlichen Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach Schluss derselben zu fällen und zu verkünden. Mit dem Urtheile sind die Entscheidungsgründe zu verkünden. Die Verkündung des Urtheiles ist von der Anwesenheit beider Parteien unabhängig. Bei Versäumungsurteilen kann die Verkündung durch die Bekanntgabe, daß das Urteil nach dem Antrage gefällt wird, ersetzt werden.
  2. Absatz 2Der Senat kann sich bei der Verkündung, selbst wenn das Urtheil schon in vollständiger schriftlicher Fassung vorliegt, auf die Bekanntgabe des Wortlautes des Urtheilsspruches und auf die Mittheilung der wesentlichsten Entscheidungsgründe beschränken. Die Festsetzung des Kostenbetrages kann bei der Verkündung des Urtheiles der Ausfertigung desselben vorbehalten bleiben und einem Senatsmitgliede übertragen werden. Noch in der Tagsatzung, in der das Urteil verkündet worden ist, ist den Parteien, welche nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, ein Schriftstück auszuhändigen, das den verkündeten Urteilsspruch und eine Belehrung über das Erfordernis der Anmeldung einer beabsichtigten Berufung (Paragraph 461, Absatz 2,) enthält.
  3. Absatz 3Der Vorsitzende hat das Urteil in schriftlicher Abfassung binnen vier Wochen nach der Verkündung zur Ausfertigung abzugeben (Paragraph 416, Absatz 2,).
  4. Absatz 4Ist das mit der Abfassung eines in Gegenwart aller Parteien verkündeten Urteils betraute Mitglied eines Senates daran dauernd verhindert, so hat ein anderes Mitglied des Senates das Urteil abzufassen. Sind an der schriftlichen Abfassung alle Mitglieder des Senates dauernd verhindert oder ist ein Einzelrichter an der schriftlichen Abfassung eines in Gegenwart aller Parteien verkündeten Urteils dauernd verhindert, so kann ein solches Urteil von einem anderen Richter auf Grund aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen, insbesondere der Beurkundungen in den Protokollen und deren Beilagen, der unzweifelhaft bei der Urteilsverkündung benützten Notizen (Aufschreibungen), der Eintragungen in den Registern oder der Auskünfte der bei der Verkündung anwesenden Personen abgefasst werden, wenn gegen das verkündete Urteil kein Rechtsmittel angemeldet oder die Rechtsmittelanmeldung zurückgezogen oder auf ein Rechtsmittel verzichtet wurde oder das verkündete Urteil ein Versäumungs-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil ist. In allen anderen Fällen hat das Gericht auszusprechen, dass das verkündete Urteil als nicht gefällt anzusehen ist.

§ 415

Text

Paragraph 415,

Wenn das Urteil nicht sofort nach Schluß der mündlichen Verhandlung gefällt werden kann, ist es binnen vier Wochen nach Schluß der Verhandlung, wenn ein abgelehnter Richter die Verhandlung gemäß Paragraph 25, JN bis zur Endentscheidung fortgeführt hat, binnen vier Wochen nach rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung und im Falle des Paragraph 193, Absatz 3, binnen vier Wochen nach dem Einlangen der Akten über die ausständige Beweisaufnahme zu fällen und vom Vorsitzenden in schriftlicher Abfassung samt den vollständigen Entscheidungsgründen zur Ausfertigung abzugeben (Paragraph 416, Absatz 2,). Verkündet wird das Urteil in diesen Fällen nicht.

§ 416

Text

Paragraph 416,

  1. Absatz einsDas Urtheil wird den Parteien gegenüber erst mit der Zustellung der schriftlichen Urtheilsausfertigung wirksam.
  2. Absatz 2Das Gericht ist jedoch an seine Entscheidung gebunden, sobald dieselbe verkündet oder im Falle des Paragraph 415, in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung abgegeben ist.
  3. Absatz 3Ein in Anwesenheit beider Parteien verkündetes Urteil auf Grund von Verzicht oder Anerkenntnis wird mit der Verkündung den Parteien gegenüber wirksam und ist in schriftlicher Ausfertigung nur auf Verlangen der Parteien zuzustellen. Das dem Klagebegehren stattgebende Versäumungsurteil wird dem Kläger gegenüber mit der Verkündung (Paragraph 414, Absatz 1) wirksam, eine Ausfertigung dieses Urteils wird dem Kläger nur auf sein Verlangen behändigt.

§ 417

Text

Schriftliche Ausfertigung.

Paragraph 417,

  1. Absatz einsDas Urteil hat in schriftlicher Ausfertigung zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Gerichtes und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; wenn ein Landesgericht ein Urteil der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen oder ein selbständiges Handelsgericht ein Urteil der allgemeinen Gerichtsbarkeit fällt, ist auch dies anzuführen.
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der Parteien nach Namen (Vor- und Zunamen), soweit von den Parteien bekanntgegeben Beschäftigung und Geburtsdatum oder Firmenbuchnummer, Wohnort und Parteistellung sowie die Bezeichnung ihrer Vertreter; in Personenstandssachen sind jedenfalls Geburtsdatum und Geburtsort der Parteien anzuführen; in den Fällen des Paragraph 75 a, hat die Angabe des Wohnortes zu entfallen;
    3. Ziffer 3
      den Urteilsspruch;
    4. Ziffer 4
      die Entscheidungsgründe.
  2. Absatz 2Der Urteilsspruch und die Entscheidungsgründe sind äußerlich zu sondern. Die Entscheidungsgründe haben in gedrängter Darstellung zu enthalten: das wesentliche Vorbringen und die Anträge der Parteien, die Außerstreitstellungen, die Tatsachenfeststellungen, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung.
  3. Absatz 3Das auf Grund der Paragraphen 179,, 180 Absatz 2,, 275, Absatz 2,, und 278, Absatz 2,, vom Gerichte für unstatthaft erklärte Vorbringen, sowie jene Beweise, deren Benutzung wegen des fruchtlosen Verstreichens einer für die Beweisaufnahme bestimmten Frist nicht gestattet wurde, sind im Urteil anzuführen.
  4. Absatz 4Versäumungs-, Verzicht- und Anerkenntnisurteile können in gekürzter Form und mit Benutzung einer Ausfertigung der Klage oder einer Rubrik ausgefertigt werden. Die näheren Vorschriften werden durch Verordnung erlassen.

§ 417a

Beachte für folgende Bestimmung

Nach Art. XXXII Z 12 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung des Abs. 2 und die Aufhebung des Abs. 3 anzuwenden, wenn die Entscheidung nach dem 31. Dezember 1997 verkündet worden ist.

Text

Paragraph 417 a,
  1. Absatz einsIst ein Urteil in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündet worden (Paragraph 414,) und hat keine der Parteien rechtzeitig eine Berufung gegen das Urteil angemeldet (Paragraph 461, Absatz 2,), so können in der schriftlichen Ausfertigung des Urteils die Entscheidungsgründe auf das wesentliche Vorbringen der Parteien und das, was das Gericht davon der Entscheidung zugrundegelegt hat, beschränkt werden, soweit diese Angaben zur Beurteilung der Rechtskraftwirkung des Urteils notwendig sind (gekürzte Urteilsausfertigung).
  2. Absatz 2Der Absatz eins, darf nur angewendet werden, wenn der Vorsitzende die gekürzte schriftliche Abfassung des Urteils binnen vierzehn Tagen ab jenem Zeitpunkt zur Ausfertigung abgibt, ab dem für jede Partei die Berufungsanmeldungsfrist (Paragraph 461, Absatz 2,) abgelaufen ist.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)

§ 418

Text

Paragraph 418,

  1. Absatz einsDie für die Gerichtsacten bestimmte schriftliche Abfassung des Urtheiles ist vom Vorsitzenden des Senates zu unterschreiben. Ist der Vorsitzende dauernd verhindert, die Abfassung des Urteiles zu unterschreiben, so unterschreibt für ihn ein anderes Mitglied des Senates mit dem Vermerk: „Unterschrieben durch ... an Stelle des dauernd verhinderten Vorsitzenden ...“. Dem nach Paragraph 414, Absatz 4, von einem anderen Richter abgefassten Urteil ist der Vermerk anzufügen: „Abgefasst durch ... an Stelle des dauernd verhinderten Vorsitzenden/Richters ... .“ Wird durch Versäumungsurteil nach dem Begehren des Klägers oder durch Verzicht- oder Anerkenntnisurteil erkannt, so kann die für die Gerichtsakten bestimmte Abfassung des Urteils durch den vom Richter zu unterschreibenden Urteilsvermerk ersetzt werden. Die näheren Vorschriften über den Urteilsvermerk werden durch Verordnung erlassen.
  2. Absatz 2Der Auszug eines Urtheiles muss nebst dem Urtheilsspruche auch die in Paragraph 417,, Ziffer eins und 2 bezeichneten Angaben enthalten.
  3. Absatz 3Vor Zustellung der schriftlichen Urtheilsausfertigungen an die Parteien können Auszüge und Abschriften des Urtheiles nicht ertheilt werden.

§ 419

Text

Berichtigung des Urtheiles.

Paragraph 419,

  1. Absatz einsDas Gericht, das das Urteil gefällt hat, kann jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen und die Angaben, die entgegen der Vorschrift des Paragraph 417, Absatz 3,, übergangen wurden, einfügen.
  2. Absatz 2Das Gericht kann über die Berichtigung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung entscheiden. Gegen den Beschluß, womit der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt.
  3. Absatz 3Die Vornahme einer Berichtigung kann auch in höherer Instanz angeordnet werden.
  4. Absatz 4Eine Berichtigung ist der Urschrift des Urteiles beizusetzen. Ist dies unmöglich oder untunlich, so kann auch eine berichtigte Urschrift des Urteiles hergestellt werden. Den Parteien ist eine Ausfertigung der berichtigten Urschrift zuzustellen. Soweit eine Abforderung der Ausfertigungen möglich und tunlich ist, ist die Berichtigung in den dazu abgeforderten Ausfertigungen ersichtlich zu machen.

§ 423

Text

Ergänzung des Urtheiles.

Paragraph 423,

  1. Absatz einsWenn in dem Urtheile ein Anspruch, über welchen zu entscheiden war, übergangen, oder wenn in einem Urtheile über die von einer Partei begehrte Erstattung der Processkosten nicht oder nur unvollständig erkannt wurde, ist das Urtheil durch eine nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (Ergänzungsurtheil).
  2. Absatz 2Der Antrag auf Ergänzung ist bei dem Prozeßgericht binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des Urteils anzubringen.
  3. Absatz 3Das Gericht entscheidet nach vorhergehender mündlicher Verhandlung, wenn es eine solche für notwendig hält. Diese Verhandlung ist auf den nicht erledigten Theil des Rechtsstreites zu beschränken. Die Abweisung des Antrages auf Ergänzung erfolgt mittels Beschluss.

§ 424

Text

Paragraph 424,

Die Verhandlung über die Ergänzung des Urteiles hat auf den Lauf der Rechtsmittelfristen keinen Einfluß.

§ 425

Text

Zweiter Titel.
Beschlüsse.

Paragraph 425,

  1. Absatz einsSofern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht ein Urtheil zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen, Anordnungen und Verfügungen durch Beschluss.
  2. Absatz 2An seine Beschlüsse ist das Gericht insoweit gebunden, als dieselben nicht bloß processleitender Natur sind.
  3. Absatz 3Die Vorschriften des Paragraph 412, sind auf Beschlüsse des Gerichtes sinngemäß anzuwenden.

§ 426

Text

Paragraph 426,

  1. Absatz einsAlle während der Verhandlung oder Beweisaufnahme vom Senate, von dem Vorsitzenden oder von einem beauftragten oder ersuchten Richter gefassten Beschlüsse sind zu verkünden. Diese Beschlüsse sind den bei der Verkündung anwesenden Parteien in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen, wenn der Partei ein Rechtsmittel gegen den Beschluss oder das Recht zur sofortigen Executionsführung auf Grund des Beschlusses zusteht.
  2. Absatz 2An Parteien, welche bei der Verkündung nicht anwesend waren, ist in diesen Fällen und nebstdem in allen Fällen, in welchen die Leitung des Verfahrens es erfordert, die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung zu bewirken.
  3. Absatz 2 aSoweit verkündete Beschlüsse schriftlich abzufassen sind, gilt Paragraph 414, Absatz 4, sinngemäß.
  4. Absatz 3Wenn die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung nicht zu erfolgen hat, so begründet die mündliche Verkündung die Wirkungen der Zustellung.

§ 427

Text

Paragraph 427,

  1. Absatz einsAußerhalb der Tagsatzungen gefasste Beschlüsse sind den Parteien durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung (Bescheid) bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Ein Bescheid, durch welchen ein Antrag einer Partei ohne vorhergehende Vernehmung des Gegners abgewiesen wird, ist dem Gegner nur auf Ansuchen des Antragstellers zuzustellen.

§ 428

Text

Paragraph 428,

  1. Absatz einsBeschlüsse über widerstreitende Anträge und Beschlüsse, durch welche ein Antrag abgewiesen wird, müssen begründet werden.
  2. Absatz 2Hiebei sind die Anträge, über welche im Beschlusse entschieden wird, und der Sachverhalt, falls nicht beides aus dem gleichzeitig mitgetheilten Schriftsatze oder aus der Protokollsabschrift zu entnehmen ist, in die Begründung insoweit aufzunehmen, als es zum Verständnis des Ausspruches oder der Verfügung erforderlich ist.

§ 429

Text

Paragraph 429,

  1. Absatz einsDie Urschrift des Beschlusses ist, wenn der Beschluss von einem Senate gefasst wurde, von dem Vorsitzenden, außerdem aber von dem Richter zu unterschreiben, welcher den Beschluss gefasst hat.
  2. Absatz 2Die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses hat auch die in Paragraph 417,, Ziffer eins und 2, bezeichneten Angaben zu enthalten.

§ 430

Text

Paragraph 430,

In Ansehung der Ertheilung von Ausfertigungen und Auszügen, dann der Berichtigung von Beschlüssen und der Ergänzung derselben, wenn über einen Antrag der Partei theilweise nicht erkannt wurde oder wenn der beantragte Ausspruch über die Erstattung der Processkosten fehlt oder unvollständig ist, gelten die Vorschriften der Paragraphen 418,, 419, 423 und 424.

§ 431

Text

Dritter Theil.
Verfahren vor den Bezirksgerichten.

Paragraph 431,

  1. Absatz einsAuf das Verfahren vor den Bezirksgerichten finden, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz Anwendung.
  2. Absatz 2Die durch die Vorschriften des zweiten Theiles für den Senat oder dessen Vorsitzenden begründeten Befugnisse und Obliegenheiten sind im Verfahren vor Bezirksgerichten durch den Einzelrichter auszuüben.

§ 432

Text

Paragraph 432,

  1. Absatz einsDer Richter hat Parteien, welche rechtsunkundig und nicht durch Rechtsanwälte vertreten sind, erforderlichenfalls die zur Vornahme ihrer Processhandlungen nöthige Anleitung zu geben und dieselben über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
  2. Absatz 2Insbesondere hat der Richter solche Parteien bei Verkündung seiner Entscheidungen auf die Frist, binnen welcher eine Entscheidung durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann, und auf die gesetzlichen Bestimmungen, welche die Bestellung eines Rechtsanwalts als Processbevollmächtigten für die Ergreifung des Rechtsmittels vorschreiben, aufmerksam zu machen.
  3. Absatz 3Einer Partei, die sich in einem Schriftsatz nicht verständlich auszudrücken vermag, ist unter Setzung einer angemessenen Frist der Auftrag zu erteilen, den Schriftsatz nach Bestellung eines geeigneten Bevollmächtigten, erforderlichenfalls eines Rechtsanwalts, neuerlich einzubringen, andernfalls der Schriftsatz als nicht eingebracht anzusehen ist. Paragraph 84, Absatz 3, gilt sinngemäß.

§ 433

Text

Paragraph 433,

  1. Absatz einsWer eine Klage zu erheben beabsichtigt, ist berechtigt, vor deren Einbringung bei dem Bezirksgerichte des Wohnsitzes des Gegners dessen Ladung zum Zwecke des Vergleichsversuches zu beantragen. An Orten, an welchen mehrere Bezirksgerichte bestehen, kann eine solche Ladung außerdem an alle Personen ergehen, die an diesem Orte, wenngleich außerhalb des Sprengels des zuständigen Bezirksgerichtes, ihren Wohnsitz haben.
  2. Absatz 2Gegen die Entscheidung über einen solchen Antrag ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 433a

Text

Mediationsvergleich und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz

Paragraph 433 a,

Über den Inhalt der in einem Mediationsverfahren oder in einem Schlichtungsverfahren über Verbraucherstreitigkeiten nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015,, über eine Zivilsache erzielten schriftlichen Vereinbarung kann vor jedem Bezirksgericht ein gerichtlicher Vergleich geschlossen werden.

§ 434

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Paragraph 434,

  1. Absatz einsDie Klage, sowie alle außerhalb der mündlichen Verhandlung vorzubringenden Gesuche, Anträge und Mittheilungen können die Parteien, wenn sie nicht durch Rechtsanwalt vertreten sind, zu Protokoll anbringen.
  2. Absatz 2Klagen und Widersprüche gegen ein Versäumungsurteil können von einer Partei auch beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts mündlich zu Protokoll erklärt werden; dieses Bezirksgericht hat das Protokoll dem Prozeßgericht unverzüglich zu übersenden.

§ 435

Text

Paragraph 435,

  1. Absatz einsWenn die schriftlich überreichte Klage nach Ansicht des Richters in irgend einem Punkte einer Ergänzung oder Aufklärung bedarf, oder wenn sich gegen die Einleitung des Verfahrens Bedenken ergeben, hat der Richter dem Kläger, wenn derselbe nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, vor Erledigung der Klage, zu den entsprechenden Vervollständigungen oder Richtigstellungen die nöthige Anleitung zu geben.
  2. Absatz 2Erscheint die mündlich zu Protokoll gegebene Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges, Unzuständigkeit des Gerichtes, wegen Mangels der persönlichen Befugnis zur Klage oder wegen mangelnder Processfähigkeit des Beklagten unzulässig, so ist hierüber dem Kläger mündlich oder auf Verlangen schriftlich Belehrung zu ertheilen. Ebenso ist, wenn die Klage offenbar unbegründet erscheint, dem Kläger mündlich eine angemessene Belehrung zu ertheilen. Die Aufnahme der Klage darf jedoch nicht verweigert werden, wenn der Kläger trotz der Belehrung auf der Protokollirung besteht.

§ 436

Text

Paragraph 436,

Die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die Klage kann in dringenden Fällen und insbesondere bei Klagen wegen Besitzstörung auf den nämlichen Tag anberaumt werden, an welchem die Klage bei Gericht angebracht wurde.

§ 437

Text

Paragraph 437,

Der Kläger ist durch Zustellung einer Ausfertigung des über die Klage ergehenden Beschlusses mit der Aufforderung zur mündlichen Verhandlung zu laden, die während der Verhandlung in Augenschein zu nehmenden Gegenstände und die sich auf den Rechtsstreit beziehenden, dem Gerichte noch nicht vorliegenden Urkunden zur Tagsatzung mitzubringen. In der Ladung ist dem Kläger bekannt zu geben, welche Nachtheile das Gesetz mit dem Versäumen der Tagsatzung verbindet.

§ 438

Text

Paragraph 438,

Die Ladung des Beklagten geschieht durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des über die Klage ergehenden Beschlusses unter gleichzeitiger Mittheilung eines Exemplares der schriftlichen Klage oder einer Abschrift des über die Klage aufgenommenen Protokolles. Bei protokollarischer Ergänzung oder Richtigstellung der schriftlichen Klage ist dem Beklagten auch eine Abschrift dieses Protokolles zuzustellen. Der Beklagte ist zugleich aufzufordern, die sich auf den Rechtsstreit beziehenden Augenscheinsgegenstände und Urkunden zur Tagsatzung mitzubringen und wegen der Vorlage der im Besitze des Gegners oder in Verwahrung einer öffentlichen Behörde oder eines Notars befindlichen Beweisurkunden und Augenscheinsgegenstände, sowie wegen etwaiger gerichtlicher Vorladung von Zeugen noch vor der für die mündliche Verhandlung anberaumten Tagsatzung seine Anträge zu stellen. In der Ladung ist dem Beklagten bekannt zu geben, welche Nachtheile das Gesetz mit dem Versäumen der Tagsatzung verbindet.

§ 439

Text

Paragraph 439,

  1. Absatz einsAn bestimmten Gerichtstagen, welche im voraus festzusetzen und durch Anschlag am Gerichtshause bekannt zu machen sind, kann der Kläger mit der Gegenpartei auch ohne Vorladung vor Gericht erscheinen, um einen Rechtsstreit anhängig zu machen und darüber zu verhandeln.
  2. Absatz 2In diesem Falle ist das Klagebegehren in dem Verhandlungsprotokolle aufzuzeichnen.

§ 440

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1 und 4 sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Paragraph 440,

  1. Absatz einsIm bezirksgerichtlichen Verfahren soll tunlichst schon in der vorbereitenden Tagsatzung das Beweisverfahren durchgeführt werden. Ist aber insbesondere nach dem Inhalt der Klage anzunehmen, dass sich der Beklagte nicht in den Streit einlassen werde, so kann die vorbereitende Tagsatzung auf die in Paragraph 258, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Punkte beschränkt werden; Paragraph 258, Absatz 2, ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Die im zweiten Teil enthaltenen Vorschriften über die Verpflichtung des Beklagten zur Beantwortung der Klage mittels vorbereitenden Schriftsatzes sind im Verfahren vor Bezirksgerichten nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Sind die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, so kann ihnen der Wechsel vorbereitender Schriftsätze aufgetragen werden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,)

  4. Absatz 5Der Auftrag zur schriftlichen Feststellung von Anträgen und Erklärungen (Paragraph 265,) kann vom Richter nur denjenigen Parteien ertheilt werden, welche bei der mündlichen Verhandlung durch Rechtsanwälte vertreten sind.
  5. Absatz 6Die Höhe eines aufgetragenen Kostenvorschusses kann schon dann angefochten werden (Paragraph 332, Absatz 2,), wenn der Gesamtbetrag der einer Partei aufgetragenen Vorschüsse 2 000 Euro übersteigt.

§ 441

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Paragraph 441,

Die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes hat der Beklagte vorzubringen, bevor er sich in die Verhandlung über die Hauptsache einlässt. Nach Einlassung des Beklagten zur Hauptsache kann die Unzuständigkeit des Gerichtes nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 240, berücksichtigt werden.

§ 442

Text

Paragraph 442,

Bleibt eine der Parteien von einer Tagsatzung aus, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, so ist auf Antrag der erschienenen Partei ein Versäumungsurteil nach Paragraph 396, zu fällen.

§ 442a

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Paragraph 442 a,
  1. Absatz einsGegen ein Versäumungsurteil kann Widerspruch nach Paragraph 397 a, erhoben werden, es sei denn, die Partei hat in diesem Verfahren schon einmal Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil erhoben. Der Widerspruch ist ausgeschlossen, wenn in dem Verfahren bereits Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl oder Einwendungen im Mandatsverfahren oder im Bestandverfahren erhoben wurden.
  2. Absatz 2Der Beklagte hat Anspruch auf Ersatz der Kosten eines von ihm erhobenen Widerspruchs (Paragraph 397 a, Absatz 4,) nur, wenn ihm das Gericht nach Paragraph 440, Absatz 3, aufgetragen hatte, das darin Enthaltene in einem Schriftsatz vorzubringen.

§ 443

Text

Paragraph 443,

Die Protokollirung des thatsächlichen und Beweisvorbringens der Parteien hat, falls nicht vorbereitende Schriftsätze vorliegen (Paragraph 210, Absatz 1), in der Regel auf die in Paragraph 211, bezeichnete Art zu geschehen.

§ 446

Text

Paragraph 446,

Wenn ein nicht ausschließlich zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenes Bezirksgericht ein Urteil der Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen oder ein besonderes Bezirksgericht für Handelssachen ein Urteil der allgemeinen Gerichtsbarkeit fällt, hat es dies auf Antrag (Paragraph 258, Absatz 3) im Urteil anzuführen.

§ 447

Text

Paragraph 447,

In den Ausfertigungen der Urtheile ist insbesondere hervorzuheben, dass für die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen das Urtheil, sowie für das Rechtsmittelverfahren überhaupt die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist.

§ 448

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Paragraph 448,

Für das bezirksgerichtliche Mahnverfahren gelten folgende Besonderheiten:

  1. Ziffer eins
    Für die Erhebung des Einspruchs bedarf es nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Gleiches gilt für die Zurücknahme des Einspruchs. Schriftliche Einsprüche können auch in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Rubriken überreicht werden; es genügt, dass aus dem Schriftstück die Absicht, Einspruch zu erheben, deutlich hervorgeht.
  2. Ziffer 2
    Der Beklagte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, kann Einsprüche und Anträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch beim Bezirksgericht seines Aufenthalts mündlich zu Protokoll geben; dieses hat das Protokoll dem Prozessgericht unverzüglich zu übersenden.
  3. Ziffer 3
    Ist der Einspruch begründet, so ist dem Kläger eine Ausfertigung oder eine Abschrift des Schriftsatzes oder des ihn ersetzenden Protokolls zuzustellen.
  4. Ziffer 4
    Ist ordnungsgemäß Einspruch erhoben worden, so hat das Gericht nach den Paragraphen 440, ff vorzugehen.

§ 454

Text

Besondere Bestimmungen für das Verfahren über Besitzstörungsklagen.

Paragraph 454,

  1. Absatz einsIm Verfahren über Klagen wegen Störung des Besitzstandes bei Sachen und bei Rechten, in welchen das Klagebegehren nur auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet ist und welche innerhalb dreißig Tagen anhängig zu machen sind, nachdem der Kläger von der Störung Kenntnis erlangte, haben die nachfolgenden besonderen Bestimmungen (Paragraphen 455 bis 460) zu gelten.
  2. Absatz 2Schriftlich überreichte Klagen sind von außen als Besitzstörungsklagen zu bezeichnen.

§ 455

Text

Paragraph 455,

Bei der Anberaumung der Tagsatzungen und Fristen ist stets auf die Dringlichkeit der Erledigung besonderer Bedacht zu nehmen.

§ 456

Text

Paragraph 456,

Auf Grund des in der Klage gestellten Begehrens, im Sinne der Paragraphen 340 bis 342 a. b. G. B. ein Verbot zu erlassen, hat der Richter sogleich bei Erledigung der Klage ohne Einvernehmung des Gegners das Erforderliche zu verfügen.

§ 457

Text

Paragraph 457,

  1. Absatz einsDie Verhandlung ist auf die Erörterung und den Beweis der Thatsache des letzten Besitzstandes und der erfolgten Störung zu beschränken, und es sind alle Erörterungen über das Recht zum Besitze, über Titel, Redlichkeit und Unredlichkeit des Besitzes oder über etwaige Entschädigungsansprüche auszuschließen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Art. römisch IV Ziffer 76,, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1986,)

§ 458

Text

Paragraph 458,

Der Richter kann während der Verhandlung die Anwendung einer oder mehrerer der im Gesetze über das Executions- und Sicherungsverfahren zugelassenen einstweiligen Vorkehrungen anordnen, sofern dies zur Abwendung der dringenden Gefahr widerrechtlicher Beschädigung, zur Verhütung von Gewaltthätigkeiten oder zur Hintanhaltung eines unwiederbringlichen Schadens nöthig erscheint. Die Erlassung einer derartigen Verfügung kann von der Leistung einer angemessenen Sicherstellung abhängig gemacht werden.

§ 459

Text

Paragraph 459,

Die Entscheidung hat sogleich nach geschlossener Verhandlung mittels Beschlusses (Endbeschluss) zu erfolgen und sich darauf zu beschränken, eine einstweilige Norm für den thatsächlichen Besitzstand aufzustellen oder provisorisch nach dem Gesetze (Paragraphen 340 bis 343a. b. G. B.) eine Untersagung oder Sicherstellung auszusprechen. Die spätere gerichtliche Geltendmachung des Rechtes zum Besitze und der davon abhängigen Ansprüche wird dadurch nicht gehindert. In der Begründung des Beschlusses ist auch eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes zu geben. Die Frist zur Erfüllung der dem Verurtheilten auferlegten Verbindlichkeit hat der Richter nach den Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen. Der Paragraph 417, a gilt sinngemäß.

§ 460

Text

Besondere Bestimmungen für das Verfahren in Ehesachen

Paragraph 460,

In Ehesachen (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a, JN) und Verfahren in anderen nicht rein vermögensrechtlichen aus dem gegenseitigen Verhältnis zwischen Ehegatten entspringenden Streitigkeiten (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, JN) gelten folgende besondere Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Das Gericht soll die Parteien zum persönlichen Erscheinen auffordern, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen. Das Erscheinen der Parteien ist erforderlichenfalls nach Paragraph 87, GOG durchzusetzen.
  2. Ziffer 2
    Zur vorbereitenden Tagsatzung ist die Partei, nicht aber eine informierte Person nach Paragraph 258, Absatz 2, stellig zu machen.
  3. Ziffer 3
    Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
  4. Ziffer 4
    Im Verfahren über die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe hat das Gericht von Amts wegen dafür zu sorgen, daß alle für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Umstände aufgeklärt werden; der Paragraph 183, Absatz 2, gilt nicht. Das Gericht kann nicht erwiesene Tatsachenvorbringen unberücksichtigt lassen und von der Aufnahme von Beweisen Abstand nehmen, wenn solche Tatsachen der Beweise von einer Partei verspätet vorgebracht beziehungsweise angeboten werden und bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel besteht, dass damit das Verfahren verschleppt werden soll und die Zulassung des Vorbringens oder der Beweise die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde. Paragraph 179, gilt nicht.
  5. Ziffer 5
    Erscheint der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist die Klage auf Antrag des Beklagten vom Gericht als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären.
  6. Ziffer 6
    Im Protokoll sind auch die Geburtsdaten und die Religion der Parteien, Anzahl und Alter ihrer Kinder und der Zeitpunkt des Abschlusses ihrer Ehe festzuhalten sowie, ob Ehepakte errichtet worden sind.
  7. Ziffer 6 a
    Ist eine Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten und hat sie keine Beratung über die gesamten Scheidungsfolgen, einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen und der Voraussetzungen eines Ausspruchs über die Haftung für Kredite, in Anspruch genommen, so hat das Gericht auf entsprechende Beratungsangebote und allgemein auf die Nachteile hinzuweisen, die durch ungenügende Kenntnisse über diese Folgen entstehen können. Die Tagsatzung ist zu erstrecken, um der Partei Gelegenheit zur Einholung einer Beratung zu geben, es sei denn, dass dadurch der Prozess unverhältnismäßig verzögert oder offensichtlich verschleppt werden soll. Eine neuerliche Erstreckung aus diesem Grund ist unzulässig. Das Gericht hat die nächste Verhandlung für einen Termin tunlichst innerhalb von sechs Wochen anzuberaumen.
  8. Ziffer 7
    Im Verfahren wegen Scheidung der Ehe hat das Gericht am Beginn der mündlichen Streitverhandlung zunächst eine Versöhnung der Ehegatten anzustreben (Versöhnungsversuch) und überdies in jeder Lage des Verfahrens, soweit tunlich, auf eine Versöhnung hinzuwirken.

Anmerkung, Ziffer 7 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,)

  1. Ziffer 8
    Stirbt einer der Ehegatten vor der Rechtskraft des Urteils (Paragraph 416, Absatz eins,), so ist der Rechtsstreit in Ansehung der Hauptsache als erledigt anzusehen. Er kann nur mehr wegen der Verfahrenskosten fortgesetzt werden. Ein bereits ergangenes Urteil ist wirkungslos.
  2. Ziffer 8 a
    Auf ihr Verlangen ist den Ehegatten jederzeit auch eine Ausfertigung der Entscheidung über die Auflösung der Ehe auszustellen, die keine Entscheidungsgründe enthält.
  3. Ziffer 9
    Urteile auf Grund eines Verzichtes oder eines Anerkenntnisses sowie Vergleiche sind unzulässig, der Paragraph 442, ist nicht anzuwenden.
  4. Ziffer 10
    Wird ein Antrag auf Scheidung nach Paragraph 55 a, EheG gestellt, so ist ein wegen Ehescheidung anhängiger Rechtsstreit zu unterbrechen. Wird dem Scheidungsantrag stattgegeben, so gilt die Scheidungsklage mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses als zurückgenommen; die Prozeßkosten sind gegeneinander aufzuheben. Wird der Scheidungsantrag zurückgezogen oder rechtskräftig abgewiesen, so ist das unterbrochene Scheidungsverfahren auf Antrag wiederaufzunehmen.
  5. Ziffer 10 a
    Die für das Verfahren über die Klage auf Scheidung einer Ehe bewilligte Verfahrenshilfe erstreckt sich auch auf ein Verfahren über den Antrag auf Scheidung nach Paragraph 55 a, EheG, der während des wegen Ehescheidung anhängigen Rechtsstreits gestellt wird.
  6. Ziffer 11
    Verliert ein Ehegatte durch eine Entscheidung über die Auflösung der Ehe offenbar den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung, so hat das Gericht mit Zustimmung dieses Ehegatten den zuständigen Sozialversicherungsträger im Weg des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu verständigen. Die Verständigung hat den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift sowie die Sozialversicherungsnummer des Ehegatten zu enthalten. Der Versicherungsträger hat dem Ehegatten Informationen über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen der Eheauflösung und die Möglichkeit der Fortsetzung des Versicherungsschutzes zu übermitteln.

§ 461

Beachte für folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt (vgl. Art. 39 Abs. 8, BGBl. I Nr. 111/2010).

Text

Vierter Theil.
Rechtsmittel.

Erster Abschnitt.
Berufung.

Zulässigkeit.

Paragraph 461,

  1. Absatz einsGegen die in erster Instanz gefällten Urtheile findet die Berufung statt.
  2. Absatz 2Gegen ein in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündetes Urteil (Paragraph 414,) kann Berufung von einer Partei nur erhoben werden, die diese sofort nach der Verkündung des Urteils mündlich oder binnen vierzehn Tagen ab der Zustellung der Protokollsabschrift über jene Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung, in der das Urteil verkündet worden ist, in einem bei dem Prozeßgericht erster Instanz überreichten Schriftsatz angemeldet hat. Wird in dieser Frist ein Antrag im Sinn des Paragraph 464, Absatz 3, gestellt, so gilt er als Anmeldung der Berufung.

§ 462

Text

Paragraph 462,

  1. Absatz einsDas Berufungsgericht überprüft die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge.
  2. Absatz 2Der Beurtheilung des Berufungsgerichtes unterliegen jedoch gleichzeitig auch diejenigen Beschlüsse, welche in dem dem Urtheile vorausgegangenen Verfahren erlassen wurden, sofern nicht deren Anfechtung nach dem Gesetze ausgeschlossen ist oder dieselben infolge Unterlassung der rechtzeitigen Rüge (Paragraph 196,), des Recurses oder durch die über den eingebrachten Recurs ergangene Entscheidung unabänderlich geworden sind.

§ 463

Text

Allgemeine Bestimmungen über das Berufungsverfahren.

Paragraph 463,

  1. Absatz einsAuf das Berufungsverfahren sind die Vorschriften über das Verfahren vor Gerichtshöfen erster Instanz insoweit anzuwenden, als sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben.
  2. Absatz 2Im Berufungsverfahren müssen die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sein.

§ 464

Beachte für folgende Bestimmung

Nach Art. XXXII Z 9 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung des Abs. 3 letzter Satz anzuwenden, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dem 31. Dezember 1997 gestellt wird.

Text

Berufungsfrist.

Paragraph 464,

  1. Absatz einsDie Berufungsfrist beträgt vier Wochen, sie kann nicht verlängert werden.
  2. Absatz 2Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils; Paragraph 416, Absatz 3, bleibt jedoch unberührt.
  3. Absatz 3Hat eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei innerhalb dieser Frist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so beginnt für sie die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn; der Bescheid ist durch das Gericht zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses. Der Paragraph 73, Absatz 3, gilt sinngemäß.

§ 465

Beachte für folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt (vgl. Art. 39 Abs. 8, BGBl. I Nr. 111/2010).

Text

Erhebung der Berufung.

Paragraph 465,

Die Berufung wird durch Überreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes (Berufungsschrift) bei dem Processgerichte erster Instanz erhoben.

§ 466

Text

Paragraph 466,

Durch die rechtzeitige Erhebung der Berufung wird der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urtheiles im Umfange der Berufungsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels gehemmt.

§ 467

Beachte für folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt (vgl. Art. 39 Abs. 8, BGBl. I Nr. 111/2010).

Text

Paragraph 467,

Die Berufungsschrift muss nebst den allgemeinen Erfordernissen eines vorbereitenden Schriftsatzes enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Bezeichnung des Berufungsgerichtes;
  2. Ziffer 2
    die Bezeichnung des Urtheiles, gegen welches Berufung erhoben wird;
  3. Ziffer 3
    die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urtheil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe), und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urtheiles, und welche beantragt werde (Berufungsantrag);
  4. Ziffer 4
    das thatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der Berufungsgründe erwiesen werden kann;
  5. Ziffer 5
    die Unterschrift eines Rechtsanwalts.

§ 468

Beachte für folgende Bestimmung

Ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt (vgl. Art. 39 Abs. 8, BGBl. I Nr. 111/2010).

Text

Paragraph 468,

  1. Absatz einsIm Falle rechtzeitiger Erhebung der Berufung wird die Berufungsschrift dem Gegner des Berufungswerbers unter Bekanntgabe des Berufungsgerichtes zugestellt. Verspätet erhobene Berufungen oder mangels rechtzeitiger Anmeldung der Berufung (Paragraph 461, Absatz 2,) unzulässige Berufungen sind vom Prozeßgericht erster Instanz zurückzuwei