Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, Fassung vom 04.10.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über Auslandszulagen und besondere Hilfeleistungen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG)
StF: BGBl. I Nr. 66/1999 (NR: GP XX RV 1632 AB 1663 S. 162. BR: 5901 AB 5904 S. 653.)

Änderung

BGBl. I Nr. 94/2000 (NR: GP XXI RV 176 AB 260 S. 32. BR: AB 6176 S. 667.)

BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 30/2001 (NR: GP XXI IA 320/A AB 440 S. 57. BR: 6316 AB 6324 S. 673.)

BGBl. I Nr. 87/2002 (NR: GP XXI RV 1066 AB 1079 S. 100. BR: AB 6632 S. 687.)

BGBl. I Nr. 130/2003 (NR: GP XXII RV 283 AB 320 S. 40. BR: 6923 AB 6943 S. 704.)

[CELEX-Nr.: 31999L0070 und 32001L0019]

BGBl. I Nr. 176/2004 (NR: GP XXII RV 685 und Zu 685 AB 767 S. 89. BR: AB 7190 S. 717.)

BGBl. I Nr. 80/2005 (NR: GP XXII RV 953 AB 1031 S. 115. BR: AB 7343 S. 724.)

BGBl. I Nr. 53/2007 (NR: GP XXIII IA 255/A AB 193 S. 27. BR: AB 7732 S. 747.)

[CELEX-Nr.: 32005L0036]

BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

BGBl. I Nr. 153/2009 (NR: GP XXIV RV 488 AB 533 S. 51. BR: 8221 AB 8224 S. 780.)

BGBl. I Nr. 140/2011 (NR: GP XXIV RV 1514 AB 1610 S. 137. BR: 8613 AB 8642 S. 803.)

BGBl. I Nr. 120/2012 (NR: GP XXIV RV 2003 AB 2052 S. 185. BR: 8830 AB 8838 S. 816.)

[CELEX-Nr.: 31989L0391, 31989L0654, 32000L0078]

BGBl. I Nr. 210/2013 (NR: GP XXV IA 41/A AB 8 S. 7. BR: AB 9129 S. 825.)

BGBl. I Nr. 65/2015 (NR: GP XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)

BGBl. I Nr. 64/2016 (NR: GP XXV RV 1188 AB 1195 S. 138. BR: AB 9628 S. 856.)

[CELEX-Nr.: 32013L0055]

BGBl. I Nr. 119/2016 (NR: GP XXV RV 1348 AB 1368 S. 158. BR: 9673 AB 9722 S. 863.)

[CELEX-Nr.: 32014L0054]

BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

[CELEX-Nr.: 32014L0054]

BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)

§ 1

Text

1. TEIL
AUSLANDSZULAGEN

1. Abschnitt
Anspruch auf Auslandszulage

Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsBediensteten des Bundes gebührt eine Auslandszulage für die Dauer
    1. Ziffer eins
      ihrer Entsendung zu einem Einsatz gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,,
    2. Ziffer 2
      der inländischen Vor- und Nachbereitung ihrer Entsendung in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu einem Einsatz nach Ziffer eins,,
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        der sonstigen Vor- und Nachbereitung ihrer Entsendung in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu einem Einsatz nach Ziffer eins, oder
      2. Litera b
        ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera d, KSE-BVG,
    4. Ziffer 4
      ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, KSE-BVG.
  2. Absatz 2Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 gebührt, sind während der Dauer dieses Anspruches
    1. Ziffer eins
      die Paragraphen 16 bis 18, 19a bis 20b, 20d, 21, 82 bis 83, 144 und 145 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit den Paragraphen 22, Absatz eins und 22a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86),
    2. Ziffer 2
      die Regelung betreffend den Freizeitausgleich gemäß Paragraph 49, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit Paragraph 20, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948),
    3. Ziffer 3
      die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133,
    nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Absatz eins, Ziffer 4, gebührt, sind Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956 sowie die Reisegebührenvorschrift 1955 nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4Durch die Auslandszulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den Paragraphen 18,, 19a, 19b, 20, 82 und 83 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchbegründende Tätigkeit auch während des Zeitraumes weiter ausgeübt wird, für den eine Auslandszulage gebührt.
  5. Absatz 5Erhält der Bedienstete für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Bund abzuführen.
  6. Absatz 6Absatz 5, ist nicht anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Zuwendung lediglich zur Bestreitung der notwendigen Unterkunft und Verpflegung dient oder
    2. Ziffer 2
      die Zuwendung durch die Vereinten Nationen in Höhe von maximal einer Werteinheit als Taggeld und/oder Urlaubsgeld erfolgt oder
    3. Ziffer 3
      der Bedienstete auf alle nach dem 1. Abschnitt des 1. Teiles dieses Bundesgesetzes gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet, wobei ein teilweiser Verzicht unzulässig ist. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist.

§ 2

Text

Bestandteile der Auslandszulage

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Auslandszulage setzt sich aus einem Prozentsatz des Sockelbetrages und allfälligen Zuschlägen zusammen.
  2. Absatz 2Die Auslandszulage besteht
    1. Ziffer eins
      im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, aus 100% des Sockelbetrages und Zuschlägen,
    2. Ziffer 2
      im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, aus 50% des Sockelbetrages,
    3. Ziffer 3
      im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, aus 75% des Sockelbetrages und Zuschlägen,
    4. Ziffer 4
      im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, aus 40% des Sockelbetrages und Zuschlägen.
  3. Absatz 3Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit entspricht 4,4% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956.

§ 3

Text

Sockelbetrag

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Sockelbetrag wird durch die Zulagengruppe bestimmt, in die der Bedienstete auf Grund seiner tatsächlichen Verwendung im Ausland einzureihen ist. Ist für die tatsächliche Verwendung im Ausland eine niedrigere Zulagengruppe vorgesehen, als der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe eines Bediensteten im Inland entspricht, so ist der Bedienstete in die nächstniedrigere Zulagengruppe einzureihen.
  2. Absatz 2Die Bediensteten sind einzureihen:

in der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe

in die Zulagengruppe

A 6, A 7, E/e, v5, P 4/p 4, h4, P 5/p 5, h5 und M ZCh

1

A 4, A 5, D/d, v4, P 2/p 2, h2, P 3/p 3, h3 und K 6/k 6

2

A 3, C/c, v3, P 1/p 1, h1, E 2a, E 2b, W 2, M BUO, M ZUO, K 3/k 3, K 4/k 4 und K 5/k 5

3

A 1, A 2, A/a, v1, B/b, v2, E 1, W 1, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, M ZO 3, H 1, H 2, K 1/k 1 und K 2/k 2

4

  1. Absatz 3Der Sockelbetrag beträgt:

in der Zulagengruppe

Werteinheiten

1

13

2

16

3

21

4

26

§ 4

Text

Zuschläge

Paragraph 4,

Als Zuschläge kommen in Betracht

  1. Ziffer eins
    der Zonenzuschlag auf Grund der geographischen Lage des Ortes, an dem der Einsatz oder die Übung oder die Ausbildungsmaßnahme stattfindet,
  2. Ziffer 2
    der Klimazuschlag auf Grund außergewöhnlicher klimatischer oder besonderer Umweltverhältnisse, soweit diese nicht bereits mit dem Zonenzuschlag abgedeckt sind,
  3. Ziffer 3
    der Einsatzzuschlag auf Grund der besonderen Umstände im Einsatzraum,
  4. Ziffer 4
    der Ersteinsatzzuschlag auf Grund der besonderen Erschwernisse, die sich während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes ergeben,
  5. Ziffer 5
    der Funktionszuschlag bei Ausübung bestimmter Funktionen,
  6. Ziffer 6
    der Gefahrenzuschlag für Personen, die in einem Einsatz überwiegend und unmittelbar mit der Beseitigung von besonderen Gefahrenpotentialen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind,
  7. Ziffer 7
    der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag als Abgeltung für jene Aufwendungen, die den Bediensteten in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 entstehen, wenn Unterkunft und/oder Verpflegung im Ausland nicht als Naturalleistung bereitgestellt oder soweit diese Aufwendungen nicht durch eine Organisation gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, KSE-BVG oder ein ausländisches Organ getragen werden.

§ 5

Text

Zonenzuschlag

Paragraph 5,

Der Zonenzuschlag beträgt in der

1.

Zone 1 (Arktis, Antarktis und Grönland) ……………………………...

6 Werteinheiten,

2.

Zone 2 (Afrika und Asien, soweit nicht in Zone 3 erfaßt, Mittel- und Südamerika, Australien und Ozeanien) ……………………………….

3 Werteinheiten,

3.

Zone 3 (Mittelmeerstaaten Nordafrikas und Asiens, ausgenommen der europäische Teil der Türkei, Nordamerika) …………………………...

2 Werteinheiten.

§ 6

Text

Klimazuschlag

Paragraph 6,

Der Klimazuschlag beträgt bei einem Einsatz überwiegend in einem Wüstengebiet oder Steppengebiet oder Gebiet mit tropischem Regenwaldklima 2 Werteinheiten.

§ 7

Text

Einsatzzuschlag

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Einsatzzuschlag beträgt
  1. Ziffer eins
    bei einem Einsatz in Krisengebieten mit anhaltenden bewaffneten Konflikten

12 Werteinheiten,

  1. Ziffer 2
    bei einem Einsatz in Krisengebieten mit wiederholt aufflammenden bewaffneten Konflikten

9 Werteinheiten,

  1. Ziffer 3
    bei einem Einsatz in Krisengebieten mit Bedrohung durch wiederholte Anschläge gegen die öffentliche Ordnung und/oder die vor Ort eingesetzten Kräfte

6 Werteinheiten,

  1. Ziffer 4
    bei einem Einsatz in Krisengebieten mit latenter Bedrohung durch Kampfmittel, gewaltbereite extremistische Gruppierungen oder kriminelle Organisationen oder aggressivem Verhalten gegen die vor Ort eingesetzten Kräfte

5 Werteinheiten,

  1. Ziffer 5
    bei einem Einsatz zur Katastrophenhilfe sowie zu Such- und Rettungsdiensten

3 Werteinheiten,

  1. Ziffer 6
    bei einem Einsatz zur humanitären Hilfe

2 Werteinheiten.

  1. Absatz 2Erhöht sich die Intensität eines Einsatzes durch vermehrte direkte Gewaltanwendung gegen entsendete Personen in einem Einsatz gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 6, erhöht sich der jeweilige Einsatzzuschlag um eine Werteinheit.
  2. Absatz 3Treffen bei einem Einsatz mehrere Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 6 zusammen, so gebührt der Einsatzzuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Voraussetzung.

§ 8

Text

Ersteinsatzzuschlag

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Ersteinsatzzuschlag während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes beträgt im Falle eines Auslandseinsatzes zur
  1. Ziffer eins
    Friedenssicherung

3 Werteinheiten,

  1. Ziffer 2
    Katastrophenhilfe

1,5 Werteinheiten.

  1. Absatz 2Die Dauer der Anlaufphase nach Absatz eins, ist im Fall eines Auslandseinsatzes von
    1. Ziffer eins
      geschlossenen Einheiten zur
      1. Litera a
        Friedenssicherung mit höchstens sechs Monaten,
      2. Litera b
        Katastrophenhilfe mit höchstens drei Monaten und
    2. Ziffer 2
      Einzelpersonen zur
      1. Litera a
        Friedenssicherung mit höchstens drei Monaten,
      2. Litera b
        Katastrophenhilfe mit höchstens einem Monat
    anzusetzen.

§ 9

Text

Funktionszuschlag

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Funktionszuschlag beträgt für die dauernde Tätigkeit als
  1. Ziffer eins
    Kommandantin oder Kommandant großer Verband

10 Werteinheiten,

  1. Ziffer 2
    Kommandantin oder Kommandant kleiner Verband

8 Werteinheiten,

  1. Ziffer 3
    Kompaniekommandantin oder Kompaniekommandant

6 Werteinheiten,

  1. Ziffer 4
    Zugskommandantin oder Zugskommandant

4 Werteinheiten,

  1. Ziffer 5
    Halbzugskommandantin oder Halbzugskommandant

3 Werteinheiten,

  1. Ziffer 6
    Gruppenkommandantin oder Gruppenkommandant

2 Werteinheiten,

  1. Ziffer 7
    Kommandogruppenkommandantin oder Kommandogruppenkommandant

2 Werteinheiten,

  1. Ziffer 8
    Administratorin oder Administrator einer Einheit

3 Werteinheiten.

  1. Absatz 2Der Funktionszuschlag erhöht sich für eine dauernde Tätigkeit als Vorgesetzte oder Vorgesetzter einer entsandten Einheit, wenn diese Tätigkeit zusätzlich zu einer anderen Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ausgeübt wird um zwei Werteinheiten.
  2. Absatz 3Der Funktionszuschlag beträgt für die dauernde Tätigkeit als
  1. Ziffer eins
    Chefin oder Chef des Stabes im Kommando eines großen Verbandes

6 Werteinheiten,

  1. Ziffer 2
    Fachexpertin oder Fachexperte mit einem einschlägigen abgeschlossenen Universitätsstudium

6 Werteinheiten,

  1. Ziffer 3
    Leitende Offizierin oder leitender Offizier eines Sachbereiches im Kommando eines großen Verbandes

4 Werteinheiten,

  1. Ziffer 4
    Fachoffizierin oder Fachoffizier und Fachunteroffizierin oder Fachunteroffizier im Kommando eines großen Verbandes

3 Werteinheiten

  1. Absatz 4Bei der Ausübung von mehr als einer Funktion gemäß Absatz eins und 3 gebührt der Funktionszuschlag für die am höchsten abzugeltende Funktion.
  2. Absatz 5Der Funktionszuschlag beträgt für eine Beobachtertätigkeit bei einer eigenständigen Mission als
  1. Ziffer eins
    Sektorkommandantin oder Sektorkommandant

4 Werteinheiten,

  1. Ziffer 2
    Kommandantin oder Kommandant eines Beobachterteams

2 Werteinheiten.

  1. Absatz 6Wird ausschließlich die Tätigkeit als Vorgesetzte oder Vorgesetzter eines nationalen und/oder internationalen Kontingentes wahrgenommen, beträgt der Funktionszuschlag bei:
  1. Ziffer eins
    Kontingenten ab der Stärke eines großen Verbandes

12 Werteinheiten,

  1. Ziffer 2
    Kontingenten ab der Stärke eines kleinen Verbandes

10 Werteinheiten,

  1. Ziffer 3
    kompaniestarken Kontingenten

8 Werteinheiten,

  1. Ziffer 4
    zugsstarken Kontingenten

6 Werteinheiten.

  1. Absatz 7Der Funktionszuschlag vermindert sich für Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 6, genannten Tätigkeiten um zwei Werteinheiten.
  2. Absatz 8Bei Entsendung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 gebührt der Funktionszuschlag in halber Höhe.

§ 10

Text

Gefahrenzuschlag

Paragraph 10,

Der Gefahrenzuschlag beträgt für Personen, die in einem Einsatz überwiegend und unmittelbar

  1. Ziffer eins
    mit der Beseitigung von Spreng- und Zündmitteln, Minen, Blindgängern und gefährlichen radioaktiven, biologischen, chemischen oder brennbaren Kampfstoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind
    5 Werteinheiten,
  2. Ziffer 2
    mit der Beseitigung von gefährlichen radioaktiven oder chemischen Stoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind
    3 Werteinheiten,
  3. Ziffer 3
    mit dem Suchen und Retten von Personen aus Vertrümmerungen, Verschüttungen und Einschließungen in gefährdeten Räumen, insbesondere im urbanen Bereich beauftragt sind
    3 Werteinheiten,
  4. Ziffer 4
    mit der Bekämpfung von Seuchen beauftragt sind ...............................................
    4 Werteinheiten,
  5. Ziffer 5
    mit Aufgaben der Spezialaufklärung beauftragt sind, sofern diese Aufgaben mit einer außergewöhnlichen Gefährdung für Leib und Leben verbunden ist und nicht durch § 1 Abs. 4 abgegolten wird.........................................................
    4 Werteinheiten,
  6. Ziffer 6
    mit Aufgaben und Tätigkeiten der Militärpolizei beauftragt sind
    2 Werteinheiten.

§ 11

Text

Unterkunfts- und Verpflegszuschlag

Paragraph 11,

Die Höhe des Unterkunfts- und Verpflegszuschlages ist nach Maßgabe des Paragraph 4, Ziffer 7, durch die jeweils zuständige Bundesministerin oder den jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen.

§ 12

Text

Auszahlung der Auslandszulage

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Auslandszulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
  2. Absatz 2Die Auslandszulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer).
  3. Absatz 3Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896. Ausgenommen von der Pfändbarkeit sind folgende unpfändbaren Teile:
    1. Ziffer eins
      der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag gemäß Paragraph 11,,
    2. Ziffer 2
      50% der nach Abzug von Ziffer eins, verbleibenden Auslandszulage.
  4. Absatz 4Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
  5. Absatz 5Die Auslandszulage verringert sich bei einem Einsatz der Vereinten Nationen, bei dem ein Taggeld und/oder Urlaubsgeld gemäß Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, bezahlt wird, um 12,5 % einer Werteinheit.

§ 13

Text

Beginn, Enden und Änderungen des Anspruches

Paragraph 13,

Besteht der Anspruch auf den Sockelbetrag oder auf Zuschläge

  1. Ziffer eins
    wegen des Beginns oder des Endens der Entsendung in das Ausland oder der Vorbereitung eines Auslandseinsatzes im Inland oder
  2. Ziffer 2
    wegen einer Änderung des für die Bemessung der Zuschläge maßgebenden Sachverhaltes
nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebühren diese nur mit dem verhältnismäßigen Teil.

§ 14

Text

Vorschuss

Paragraph 14,

Bei berücksichtigungswürdigen Gründen, oder wenn es die Verhältnisse erfordern, ist dem Bediensteten auf Verlangen ein Vorschuss auf die monatlich gebührende Auslandszulage bis zu zwei Drittel der Zulage zu gewähren. Der Vorschuss ist bei der nächsten Auszahlung durch Abzug hereinzubringen.

§ 15

Text

2. Abschnitt

Dienstverhältnis aus Anlaß der Entsendung

Paragraph 15,
  1. Absatz einsMit Personen, die nicht in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen und keine Angehörigen des Bundesheeres sind, ist für die Dauer ihrer Entsendung nach Paragraph eins, KSE-BVG, einschließlich einer allfälligen inländischen Vor- und Nachbereitung, ein befristeter Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 abzuschließen.
  2. Absatz 2Auf dieses Dienstverhältnis ist Paragraph 4, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Das nicht steigerungsfähige vertragliche Monatsentgelt beträgt für
    1. Ziffer eins
      höhere Dienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v1,
    2. Ziffer 2
      gehobene Dienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v2,
    3. Ziffer 3
      Fachdienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v3,
    4. Ziffer 4
      mittlere Hilfsdienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v4
    eines Vertragsbediensteten gemäß Paragraph 71, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz 3, beträgt das nicht steigerungsfähige vertragliche Monatsentgelt für Personen, die bei einer bedeutenden internationalen oder zwischenstaatlichen Einrichtung im Ausland
    1. Ziffer eins
      mit der Leitung betraut werden: die Entlohnungsstufe 13,
    2. Ziffer 2
      mit der stellvertretenden Leitung betraut werden: die Entlohnungsstufe 8,
    3. Ziffer 3
      mit einer herausragenden Funktion betraut werden: die Entlohnungsstufe 5
    der für sie jeweils nach Absatz 3, in Betracht kommenden Entlohnungsgruppe.
  5. Absatz 5Neben dem Monatsentgelt gebührt ihnen die Auslandszulage.
  6. Absatz 6Auf Personen, die nach diesem Abschnitt entsandt werden, ist das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 683, anzuwenden.
  7. Absatz 7Die Absatz eins bis 6 können auf Personen, die in einer militärischen Verwendung im Vollziehungsbereich der Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung entsendet werden und nicht dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, mit folgenden Maßgaben angewendet werden:
    1. Ziffer eins
      Diese Personen dürfen auch in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen. Diese sind für die Dauer des Dienstvertrages nach Absatz eins, gegen Entfall der Bezüge oder des Monatsentgelts beurlaubt (Karenzurlaub). In diesen Fällen sind die bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz nicht anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Absatz 3 und 4 beträgt das nicht steigerungsfähige Monatsentgelt für Personen mit dem während einer Entsendung zu führenden Dienstgrad
      1. Litera a
        Rekrut bis Zugsführer die Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe M ZCh,
      2. Litera b
        Wachtmeister und Oberwachtmeister die Gehaltsstufe 6 der Verwendungsgruppe M BUO,
      3. Litera c
        Stabswachtmeister bis Vizeleutnant die Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe M BUO,
      4. Litera d
        Leutnant bis Hauptmann die Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 und
      5. Litera e
        Major bis General die Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe M BO 1
      einer Beamtin oder eines Beamten gemäß den Paragraphen 85 und 89 des Gehaltsgesetzes 1956.
    3. Ziffer 3
      An die Stelle einer Entsendung nach Paragraph eins, KSE-BVG kommt nur eine Entsendung nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG in Betracht.
    4. Ziffer 4
      Auf diese Personen ist Paragraph 3, Absatz 2 bis 4 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 – AuslEG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001,, anzuwenden, wobei an die Stelle des Auslandseinsatzpräsenzdienstes jeweils das Dienstverhältnis aus Anlass der Entsendung tritt.

§ 15a

Text

3. Abschnitt
Allgemeines

Zuständigkeit

Paragraph 15 a,

Die Vollziehung dieses Teiles obliegt, soweit der Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung betroffen ist, dem Heerespersonalamt.

§ 16

Text

2. TEIL
BESONDERE HILFELEISTUNGEN

Hilfeleistung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsFür entsendete Personen kommen die Paragraphen 23 a bis 23f GehG zur Anwendung.
  2. Absatz 2Entsendete Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die zur Teilnahme an Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis d KSE-BVG in das Ausland entsendet sind.

§ 23

Text

Finanzielle Bestimmungen

Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit der Hilfeleistung

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDie auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes erbrachte Geldleistung unterliegt nicht der Einkommensteuer.
  2. Absatz 2Die durch den 2. Teil dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

§ 24

Text

Tragung des Aufwandes

Paragraph 24,

Der aus dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes erwachsende Aufwand einschließlich des Verwaltungsaufwandes ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.

§ 25

Text

3. Teil
AUSLANDSEINSATZBEREITSCHAFT

1. Abschnitt
Freiwillige Meldung zu Auslandseinsätzen

Verpflichtungszeitraum

Paragraph 25,
  1. Absatz einsPersonen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).
  2. Absatz 2Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.
  3. Absatz 3Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Absatz 2, ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.
  4. Absatz 4Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder
    2. Ziffer 2
      die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
    3. Ziffer 3
      kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
  5. Absatz 5Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
  6. Absatz 6Kein militärischer Bedarf gemäß Absatz 4, liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG sind, oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb der Organisationseinheit an bestimmte Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.

§ 26

Text

Pflichten während der Auslandseinsatzbereitschaft

Paragraph 26,

Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft haben

  1. Ziffer eins
    über Aufforderung der Behörde einen Nachweis ihrer Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu erbringen sowie sich den erforderlichen Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen zu unterziehen und
  2. Ziffer 2
    die für die Evidenthaltung erforderlichen Meldepflichten zu erfüllen, die von der Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen sind.

§ 27

Text

2. Abschnitt
Bereitstellungsprämie

Höhe der Prämie

Paragraph 27,
  1. Absatz einsPersonen in der Auslandseinsatzbereitschaft gebührt eine Bereitstellungsprämie in Höhe von vier Werteinheiten pro Kalendermonat.
  2. Absatz 2Die Bereitstellungsprämie ist monatlich auszuzahlen.
  3. Absatz 3Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
  4. Absatz 4Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

    Anmerkung, Absatz 5, tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)

§ 28

Text

Dauer des Anspruches

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDer Anspruch auf die Bereitstellungsprämie beginnt
    1. Ziffer eins
      mit der Annahme der schriftlichen Meldung oder
    2. Ziffer 2
      im Fall der unmittelbaren Weiterverpflichtung mit Beginn des Weiterverpflichtungszeitraumes.
  2. Absatz 2Die Bereitstellungsprämie ist einzustellen für die Dauer
    1. Ziffer eins
      des Bezuges der Auslandszulage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, oder
    2. Ziffer 2
      einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit, sofern diese nicht auf einen Dienstunfall zurück zu führen ist, oder
    3. Ziffer 3
      des Entfalls der Bezüge.
  3. Absatz 3Besteht der Anspruch auf Bereitstellungsprämie nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebührt für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Bereitstellungsprämie.

    Anmerkung, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)

§ 29

Text

Rückerstattung und Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

Paragraph 29,
  1. Absatz einsPersonen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft
    1. Ziffer eins
      kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes, oder
    2. Ziffer 2
      keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes
    bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten.
  2. Absatz 2Zu Unrecht empfangene Beträge nach diesem Teil (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen wurden, dem Bund zu ersetzen.
  3. Absatz 3Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist Paragraph 55, des Heeresgebührengesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 31, anzuwenden.
  4. Absatz 4Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.
  5. Absatz 5Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, auf Grund des Eintritts einer Schwangerschaft festgestellt wurde.

§ 30

Text

3. Abschnitt
Allgemeines

Behördenzuständigkeit

Paragraph 30,

Die Vollziehung dieses Teils obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Heerespersonalamt.

§ 31

Text

4. TEIL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Verweisung auf andere Bundesgesetze

Paragraph 31,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 31a

Text

Verjährung

Paragraph 31 a,
  1. Absatz einsDer Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Tatbestand entstanden ist.
  2. Absatz 2Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
  3. Absatz 3Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

§ 32

Text

Inkrafttreten

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von Paragraph 12, Absatz 4, mit 1. April 1999 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 12, Absatz 4, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000, tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 9,, Paragraph 14 und Paragraph 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2001, treten mit 1. April 2001 in Kraft.
  6. Absatz 6Der Titel, die Überschriften vor Paragraph eins,, die Paragraphen 16 bis 24 samt Überschriften, die Paragraphen 25 bis 29 sowie die Überschrift des 3. Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
  7. Absatz 7In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 11, mit 1. Mai 2003,
    2. Ziffer 2
      die Paragraphen 15 a und 25 bis 26, 27 Absatz eins bis 3 und 5, 28 bis 30 samt Überschriften, die Überschrift des 4. Teiles und die Paragraphenbezeichnung „31“ bis „35“ mit 1. Dezember 2003,
    3. Ziffer 3
      die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 3,, 1 Absatz 6, Ziffer 2, mit 1. Jänner 2004,
    4. Ziffer 4
      die Paragraphen 12, Absatz 4,, 13, 27 Absatz 4 und 28 Absatz 3, mit 1. Jänner 2005.
  8. Absatz 8Paragraph 16, Absatz 3 und Paragraph 27, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 29, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
  10. Absatz 10Paragraph 29, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
  11. Absatz 11Paragraph 16, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  12. Absatz 12In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, mit 1. Dezember 2009 und
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 12, Absatz 5 und Paragraph 28, Absatz 2, mit 1. Jänner 2010.
  13. Absatz 13Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 4, Ziffer 3,, Paragraph 7, samt Überschrift, Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Ziffer 4 und 5, Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 29, Absatz 5 und Paragraph 34, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, sind mit 29. Dezember 2011 in Kraft getreten.
  14. Absatz 14Paragraph 16, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, folgenden Tag in Kraft.
  15. Absatz 15Paragraphen 15 a und 30 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  16. Absatz 16Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 2 und 7, Paragraph 15 a,, Paragraph 26, Ziffer 2 und Paragraph 31 a, samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, treten mit 30. Juni 2015 in Kraft.
  17. Absatz 17In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 10, Ziffer 5 und 6 mit 1. Jänner 2016,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz 7, Ziffer 2, Litera b, mit 1. Jänner 2017.
  18. Absatz 18Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz 7, Ziffer 2, Litera b und c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  19. Absatz 19In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 11, mit 8. Jänner 2018,
    2. Ziffer 2
      die Überschrift des 2. Teils, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Paragraph 16, samt Überschrift sowie der Entfall der Überschrift „2. Abschnitt“ im 2. Teil mit 1. Juli 2018.
  20. Absatz 20Paragraph 11,, Paragraph 15, Absatz 7,, Paragraph 15 a und Paragraph 26, Ziffer 2, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, treten mit 29. Jänner 2020 in Kraft.

§ 33

Text

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Paragraph 33,
  1. Absatz einsMit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die auf Ersuchen internationaler Organisationen zur Hilfeleistung in das Ausland entsandt werden, Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt Paragraph 12, Absatz 5, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
  3. Absatz 3Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten die Paragraphen 27, Absatz 5 und 28 Absatz 4, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

§ 34

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 34,
  1. Absatz einsAuf Personen, die vor dem 1. Jänner 2012 in das Ausland entsandt worden sind, sind bis zum Ablauf ihrer Entsendung die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.
  2. Absatz 2Für die Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes werden Entsendungen, die nach dem 1. Jänner 2012 verlängert werden, mit dem Tag als abgelaufen gewertet, an dem die Entsendung ohne diese Verlängerung abgelaufen wäre.

§ 35

Text

Vollziehung

Paragraph 35,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister, in Angelegenheiten des Paragraph 23, jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut.

Art. 79

Text

7. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu Paragraph 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,)

  1. Absatz einsArtikel 2, (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Artikel 3, (Änderung des Ehegesetzes), Artikel 4, (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Artikel 6, (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Artikel 7, (Änderung des Strafgesetzbuches), Artikel 27, (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Artikel 28, (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Artikel 29, (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Artikel 30, (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Artikel 31, (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Artikel 33, (Änderung der Bundesabgabenordnung), Artikel 34, (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Artikel 61, (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Artikel 62, (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Artikel 63, (Änderung des Apothekengesetzes), Artikel 72, (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Artikel 76, (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Artikel 77, (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Artikel 78, (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, und 61 StGB vorzugehen.