Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen, Fassung vom 11.10.2026

§ 0

Langtitel

Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen
StF: BGBl. III Nr. 117/1998

Art. 1

Text

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Europäischen Übereinkommen betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1981,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1996,) hinterlegt:

                 Staaten:                   Datum der Hinterlegung

                                           der Ratifikationsurkunde:

                 Polen                          12. April 1996

                 Rumänien                        8. April 1998

                 Tschechische Republik          27. März 1996

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben.

Polen:

Vorbehalt:

Polen erklärt, daß es Artikel 4, Absatz eins, Litera a, in dem Sinne auslegt, daß dieser auf Gefangene und auf Personen, die durch Entscheidung eines Gerichts in psychiatrische Krankenanstalten eingewiesen wurden, keine Anwendung findet.

Erklärung:

Polen erklärt, daß die Bestimmungen des Artikel 4, Absatz 2, Litera a, auf seine Staatsangehörigen keine Anwendung findet.

Tschechische Republik:

Die Bestimmung des Artikel 4, Absatz 2, Litera a, findet in bezug auf die Staatsbürger der Tschechischen Republik keine Anwendung.