Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Fassung vom 10.06.2023

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 4

Langtitel

Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes
StF: BGBl. I Nr. 61/1998 (NR: GP XX AB 974 S. 112. BR: AB 5652 S. 639.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Art. 1

Beachte für folgende Bestimmung

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 4

Text

Artikel 1

  1. Absatz einsBund, Länder und Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, sind ermächtigt, miteinander Vereinbarungen über einen Konsultationsmechanismus und einen Stabilitätspakt abzuschließen.
  2. Absatz 2Die Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus regelt die wechselseitige Information der Gebietskörperschaften über rechtsetzende Maßnahmen einschließlich der Gelegenheit zur Stellungnahme, die Einrichtung von Konsultationsgremien zur Beratung über die Kosten solcher rechtsetzender Maßnahmen sowie die Kostentragung selbst.
  3. Absatz 3Der Stabilitätspakt regelt Verpflichtungen der Gebietskörperschaften zur nachhaltigen Einhaltung der Kriterien gemäß Artikel 104 c, EG-Vertrag durch die öffentlichen Haushalte der Republik Österreich (Bund, Länder, Gemeinden und Träger der Sozialversicherung gemäß den Regeln des europäischen Systems der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung), insbesondere im Hinblick auf die Regeln des Sekundärrechts über die Haushaltsdisziplin; diese Vereinbarung hat auch die Schaffung einer Regelung über die Aufteilung der Lasten auf Bund, Länder und Gemeinden zu enthalten, die aus allfälligen Sanktionen gegen Österreich im Sinne des Artikel 104 c, Absatz 9 bis 11 EG-Vertrag resultieren.

Art. 2

Beachte für folgende Bestimmung

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 4

Text

Artikel 2

  1. Absatz einsAuf die Vereinbarungen gemäß Artikel eins, sind die für Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, Absatz eins, B-VG geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      In den Vereinbarungen können Organe vorgesehen werden, die sich aus Vertretern von Organen des Bundes, der Länder, des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes zusammensetzen und die ihre Beschlüsse einvernehmlich fassen.
    2. Ziffer 2
      Die Vereinbarungen können von Paragraph 2, Finanz-Verfassungsgesetz abweichende Regeln über die Tragung des Aufwandes der Gebietskörperschaften vorsehen.
    3. Ziffer 3
      Die Genehmigung der Vereinbarungen kann in den Landtagen mit einfacher Mehrheit erfolgen.
  2. Absatz 2Der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund sind berechtigt, Anträge gemäß Artikel 138 a, Absatz eins, B-VG zu stellen.

Art. 3

Beachte für folgende Bestimmung

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 4

Text

Artikel 3

Den Gemeinden aus Vereinbarungen gemäß Artikel eins, zustehende vermögensrechtliche Ansprüche können von diesen sowie in ihrem Namen vom Österreichischen Gemeindebund oder vom Österreichischen Städtebund nach Artikel 137, B-VG geltend gemacht werden.

Art. 4

Text

Artikel 4

Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt gleichzeitig mit den in Artikel eins, genannten Vereinbarungen außer Kraft. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt weiters außer Kraft, wenn die Vereinbarungen gemäß Artikel eins bis zum Ende dieser Gesetzgebungsperiode nicht zustande kommen.

Art. 5

Beachte für folgende Bestimmung

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 4

Text

Artikel 5

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.