Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen (Bund – OÖ), Fassung vom 16.08.2026

§ 0

Langtitel

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen samt Anlagen
StF: BGBl. I Nr. 51/1997 idF BGBl. I Nr. 82/1997 (DFB) (NR: GP XX RV 568 AB 636 S. 66. BR: AB 5417 S. 624.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG samt Anlagen wird verfassungsmäßig genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragsparteien genannt –, geleitet von dem Wunsch, jene ökologisch besonders wertvollen Gebiete der Oberösterreichischen Kalkalpen von nationaler und internationaler Bedeutung zu erhalten, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen.

Ratifikationstext

Diese Vereinbarung tritt gemäß Artikel römisch neun, mit 10. Mai 1997 in Kraft.

Art. 1

Text

Artikel römisch eins

Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand der Vereinbarung ist die Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks im Bereich der Oberösterreichischen Kalkalpen.

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei

Nationalparkgebiet

  1. Absatz eins,Der Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen im Sinne dieser Vereinbarung soll vorerst, ausgehend von der in Absatz 2, dargestellten Anfangsphase, Flächen im Ausmaß von 21 500 ha in folgenden Gebieten umfassen: Reichraminger Hintergebirge und Sengsengebirge in den Gemeinden Molln, Reichraming, Großraming, Weyer-Land, Rosenau, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz.
  2. Absatz 2,In seiner Anfangsphase umfaßt der Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen Flächen im Ausmaß von 16 400 ha. Die genannten Gebiete und Flächen gemäß Absatz eins und 2 sind in der dieser Vereinbarung als integrierter Bestandteil angeschlossenen Anlage 1 kartographisch dargestellt, wobei die von der Anfangsphase umfaßten Flächen zusätzlich als Katastralgemeinden verbal erfaßt werden.
  3. Absatz 3,Die Erweiterung der im Absatz 2, genannten Anfangsphase des Nationalparks durch Einbeziehung von im Absatz eins, angeführten Flächen bedarf eines einstimmigen Beschlusses der Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft. Bei der Bewertung dieser Flächen sind die bei den übrigen Nationalparkflächen angelegten Maßstäbe anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die genaue Festlegung von Grundflächen des in Absatz eins, beschriebenen Gebietes im Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen, die Grenzziehung und Zoneneinteilung erfolgt nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften.
  5. Absatz 5,Die Einbeziehung weiterer Gebiete im Bereich der Haller Mauern und des Toten Gebirges in den Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen bedarf einer gesonderten Vereinbarung der Vertragsparteien.
  6. Absatz 6,Die Nutzung des Grundwassers im Nationalparkgebiet bleibt den jeweiligen Grundeigentümern nach Maßgabe von bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften vorbehalten.

Art. 3

Text

Artikel römisch drei

Zielsetzung

  1. Absatz eins,Der Errichtung und dem Betrieb des Nationalparks Kalkalpen liegen folgende Ziele zugrunde:
    1. Ziffer eins
      unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der Bevölkerung die internationale Anerkennung nach den Kriterien für die Kategorie römisch zwei – Nationalpark der Weltnaturschutzunion (IUCN – The World Conservation Union) anzustreben;
    2. Ziffer 2
      Teile der Oberösterreichischen Kalkalpen als naturnahes und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung zu fördern und zu erhalten;
    3. Ziffer 3
      die für dieses Gebiet repräsentativen Landschaftstypen sowie die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume zu bewahren;
    4. Ziffer 4
      die Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes zu Zwecken der Bildung und Erholung, Wissenschaft und Forschung wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Verfolgung der in Absatz eins, genannten Ziele erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches keine den Zielsetzungen des Nationalparks zuwiderlaufenden Maßnahmen zulassen oder setzen. Sie werden auf diese Ziele auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und der allgemeinen Förderungsmaßnahmen Rücksicht nehmen.

Art. 4

Text

Artikel römisch vier

Nationalparkverwaltung

  1. Absatz eins,Die Verwaltung des Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen erfolgt durch die Nationalparkgesellschaft (Absatz 2,) nach Maßgabe dieser Vereinbarung.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien gründen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen Gesellschaft mbH“, im folgenden „Nationalparkgesellschaft“ genannt. Die Anteile der Nationalparkgesellschaft sind zu je 50% dem Bund und dem Land Oberösterreich vorbehalten. Das Stammkapital beträgt 500 000 S und wird zu je 50% von den Gesellschaftern bar aufgebracht. Sitz der Nationalparkgesellschaft ist in einer Nationalparkgemeinde.
  3. Absatz 3,Auf die Nationalparkgesellschaft sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Als Organe der Nationalparkgesellschaft werden die Generalversammlung und der Geschäftsführer eingerichtet. Die Generalversammlung besteht aus sechs Mitgliedern, die paritätisch vom Bund sowie vom Land Oberösterreich bestellt werden.
  5. Absatz 5,Die Nationalparkgesellschaft soll ihre Tätigkeit am 1. Mai 1997 aufnehmen. Die Funktion des Geschäftsführers ist von den Vertragsparteien im Einvernehmen rechtzeitig auszuschreiben.
  6. Absatz 6,Als beratendes Organ der Nationalparkgesellschaft wird ein Nationalparkkuratorium mit höchstens 15 Mitgliedern gemäß Artikel römisch sechs, vorgesehen.

Art. 5

Text

Artikel römisch fünf

Aufgaben der Nationalparkverwaltung

  1. Absatz eins,Der Unternehmensgegenstand der Nationalparkgesellschaft ist die Errichtung und der Betrieb des Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Vereinbarung sowie nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Aufgaben der Nationalparkgesellschaft sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Errichtung, der Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalparks im Sinne der Zielsetzungen gemäß Artikel römisch drei, Absatz eins,;
    2. Ziffer 2
      die Verhandlungsführung und der Abschluß von Verträgen zur Flächensicherung sowie zur Leistung von Entschädigungen, soweit sie nicht nach landesgesetzlichen Vorschriften bescheidmäßig zugesprochen werden;
    3. Ziffer 3
      die Durchführung jener Maßnahmen, die dem Schutz des Lebensraumes, der Tiere und Pflanzen dienen;
    4. Ziffer 4
      die Erstellung eines Gesamtkonzeptes (zB für das Naturraummanagement) sowie die laufende Kontrolle seiner Umsetzung und Einhaltung;
    5. Ziffer 5
      die Durchführung und Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung und die laufende Beobachtung (Monitoring);
    6. Ziffer 6
      Mitwirkung bei der Planung, Durchführung, Unterstützung und Förderung von sonstigen, sich auf den Nationalpark Kalkalpen auswirkenden Maßnahmen;
    7. Ziffer 7
      die Durchführung und Koordinierung der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Bildungs- und naturkundliche Führungstätigkeit.
  2. Absatz 2,Zur Umsetzung der in Absatz eins, genannten Aufgaben hat die Nationalparkgesellschaft
    1. Ziffer eins
      ein Jahresprogramm und einen entsprechenden Wirtschafts- und Finanzplan jährlich bis spätestens 30. September für das darauffolgende Jahr zu erstellen, welche von der Generalversammlung einstimmig zu beschließen sind,
    2. Ziffer 2
      jährlich innerhalb der gesetzlichen Frist einen Rechnungsabschluß und Geschäftsbericht über das abgelaufene Jahr der Generalversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen,
    3. Ziffer 3
      allfällige Entschädigungsleistungen für Nutzungsentgänge, Wirtschaftserschwernisse und sonstige Nachteile am Vermögen, die den Grundeigentümern oder Inhabern sonstiger Rechte, die mit diesen Grundflächen verbunden sind, durch die Errichtung und den Betrieb des Nationalparks erwachsen, abzuwickeln, soweit sie nicht nach landesgesetzlichen Vorschriften bescheidmäßig zugesprochen werden;
    4. Ziffer 4
      die durchzuführenden Leistungen den Grundeigentümern und sonstigen Berechtigten abzugelten.
  3. Absatz 3,Die Nationalparkgesellschaft ist verpflichtet, Managementmaßnahmen auf Grundflächen gemäß Artikel römisch zwei, im Rahmen des Vertragsnaturschutzes in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern oder Inhabern sonstiger Rechte, die mit diesen Grundflächen verbunden sind, durchzuführen. Die Durchführung der Managementmaßnahmen gemäß Absatz eins, erfolgt auf den Flächen im Eigentum des Bundes – Österreichische Bundesforste – durch die Österreichischen Bundesforste nach Maßgabe der Anlage 2.
  4. Absatz 4,Ein geschäftsführender Ausschuß, bestehend aus dem Geschäftsführer der Nationalparkgesellschaft und dem Leiter der Nationalparkforstverwaltung innerhalb der Österreichischen Bundesforste, hat in regelmäßigen Sitzungen insbesondere die Erstellung der die Forstverwaltung betreffenden Teile des Jahresprogrammes und deren Umsetzung abzustimmen. Wird im geschäftsführenden Ausschuß kein Einvernehmen erzielt, ist die Generalversammlung zu befassen. Die Ergebnisse der Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses sind zu dokumentieren.
  5. Absatz 5,Die Nationalparkgesellschaft hat den Vertragsparteien auf Verlangen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

Art. 6

Text

Artikel römisch sechs

Nationalparkkuratorium

  1. Absatz eins,Zur Beratung und Unterstützung der Vertragsparteien sowie der Nationalparkgesellschaft wird ein Nationalparkkuratorium durch die Generalversammlung eingerichtet; es besteht aus höchstens 15 Vertretern und hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Unterstützung von nationalparkrelevanten Arbeiten und Projekten im Nationalpark und in der Nationalparkregion;
    2. Ziffer 2
      Ausarbeitung von Vorschlägen für die Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit;
    3. Ziffer 3
      Unterstützung von sonstigen Maßnahmen, die den Zielen des Nationalparks entsprechen.
  2. Absatz 2,Dem Nationalparkkuratorium gehören insbesondere Vertreter der Nationalparkgemeinden, der Nationalparkregion und der regionalen Naturschutz- und Alpinvereine an. Die näheren Regelungen über die Zusammensetzung des Nationalparkkuratoriums und die Einbeziehung weiterer regionaler Organisationen bleiben den Bestimmungen des Oberösterreichischen Nationalparkgesetzes vorbehalten.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums werden über Vorschlag der jeweils vertretenen Organisation bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Einberufung des Nationalparkkuratoriums zur konstituierenden Sitzung obliegt dem Geschäftsführer der Nationalparkgesellschaft.
  4. Absatz 4,Das Nationalparkkuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Generalversammlung bedarf.
  5. Absatz 5,Für die Tätigkeit im Nationalparkkuratorium gebührt kein Entgelt.

Art. 7

Text

Artikel römisch sieben

Finanzierung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien erklären sich bereit, folgende Kosten je zur Hälfte zu tragen:
    1. Ziffer eins
      die Gründungskosten der Gesellschaft von höchstens 200 000 S und das Stammkapital von 500 000 S;
    2. Ziffer 2
      die einmaligen Errichtungskosten für Nationalparkinfrastruktur von höchstens 40 Millionen Schilling nach Maßgabe von einstimmigen Beschlüssen der Generalversammlung;
    3. Ziffer 3
      die laut Wirtschafts- und Finanzplan genehmigten Kosten für den laufenden Betrieb der Nationalparkgesellschaft einschließlich der in Artikel römisch fünf, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 sowie Absatz 3, angeführten Leistungen von höchstens 50 Millionen Schilling, die quartalsweise aufzubringen und nach Maßgabe des Rechnungsabschlusses abzurechnen sind;
  2. Absatz 2,Die Entschädigung für die Österreichischen Bundesforste gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 2, Ziffer 3, beträgt im ersten Jahr 6,55 Millionen Schilling, im zweiten Jahr 8,73 Millionen Schilling, im dritten Jahr 10,91 Millionen Schilling und ab dem vierten Jahr 13,1 Millionen Schilling. Darin nicht enthalten sind Entschädigungen für die Nutzung von Gebäuden und den dazugehörigen Einrichtungen für Nationalparkzwecke. Diese werden in eigenen privatrechtlichen Verträgen geregelt. Die genannten Beträge werden bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres fällig. Für Managementleistungen gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 3, erhalten die Österreichischen Bundesforste ab 1. Jänner 1998 jährlich einen Betrag von 11 Millionen Schilling, dem ein entsprechender Leistungsumfang im Sinne der Anlage 2 gegenüberstehen muß. Die genannten Beträge sind in dem in Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Betrag für die Kosten des laufenden Betriebes der Nationalparkgesellschaft enthalten.
  3. Absatz 3,Mit Aufnahme ihrer Tätigkeit wird der Nationalparkgesellschaft von jeder Vertragspartei als erste Teilzahlung für den laufenden Betrieb ein Betrag von jeweils 3 Millionen Schilling zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung des restlichen Betrages erfolgt quartalsweise ab Vorliegen eines Wirtschafts- und Finanzplanes.
  4. Absatz 4,Bei der Besorgung der Aufgaben der Nationalparkgesellschaft ist der größtmögliche Grad an Kostendeckung anzustreben.
  5. Absatz 5,Die Nationalparkgesellschaft unterwirft sich im Gesellschaftsvertrag in finanzieller Hinsicht der Kontrolle durch den Rechnungshof sowie durch das Land Oberösterreich.

Art. 8

Text

Artikel römisch acht

Schlichtungsverfahren

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von oder den Verstoß gegen Vertragsbestimmungen ist jede Vertragspartei bereit, eine gütliche Einigung herbeizuführen.

Art. 9

Text

Artikel römisch neun

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
    1. Ziffer eins
      beim Bundeskanzleramt die Mitteilung einlangt, daß die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
    2. Ziffer 2
      die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Das Bundeskanzleramt wird dem Land das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2, sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.

Art. 10

Text

Artikel römisch zehn

Überprüfung der Leistungen

Die Vertragsparteien kommen überein, nach fünf Jahren die Regelungen der gegenständlichen Vereinbarung, insbesondere die Organisationsform und die Umsetzung der Maßnahmen gemäß Artikel römisch fünf und römisch sieben, einer Überprüfung zu unterziehen und eine allfällige Neuregelung einvernehmlich festzulegen.

Art. 11

Text

Artikel römisch elf

Übernahme bestehender Vereinbarungen

Im Falle der Ausgliederung oder sonstigen Änderung der Rechtsform der Österreichischen Bundesforste trägt der Bund dafür Sorge, daß Vereinbarungen, die vor dem Zeitpunkt der Ausgliederung oder sonstigen Änderung der Rechtsform abgeschlossen wurden, an den Rechtsnachfolger der Österreichischen Bundesforste übertragen werden. Darüber hinaus erheben die Vertragsparteien keinen Einwand, daß solche Vereinbarungen von seiten der bisherigen Vertragspartner der Österreichischen Bundesforste auf die Nationalparkgesellschaft übertragen werden.

Art. 12

Text

Artikel römisch zwölf

Geltungsdauer, Kündigung

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von den Vertragsparteien frühestens zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden.
  2. Absatz 2,Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei den anderen Vertragsparteien wirksam. Auf zivilrechtliche Verpflichtungen der Nationalparkgesellschaft, die vor einer Kündigung im Sinne der vorliegenden Vereinbarung eingegangen wurden, werden ungeachtet der Kündigung die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung von den Vertragsparteien bis zur Endigung der zivilrechtlichen Verpflichtung, längstens aber zehn Jahre, weiter angewandt. Im Falle einer Kündigung werden die Vertragsparteien die ihnen offenstehenden Möglichkeiten zur Lösung von zivilrechtlichen Verpflichtungen wahrnehmen.

Art. 13

Text

Artikel römisch dreizehn

Hinterlegung, Mitteilungen

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Eine Urschrift wird beim Bundeskanzleramt und eine beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.

Anlage 1: Übersichtskarte

Anlage 2: Aufgabenverteilung

Anl. 1

Text

Anlage 1

zu Artikel 15 a, B-VG Vereinbarung, Artikel römisch zwei,, Absatz 2

Anl. 2

Text

Anlage 2 Aufgabenverteilung Nationalparkgesellschaft:

  • Strichaufzählung
    Aus- und Weiterbildung der mit Angelegenheiten des Nationalparks betrauten Bediensteten in nationalparkfachlicher Hinsicht;
  • Strichaufzählung
    Erstellung von Richtlinien im Rahmen der Managementpläne: Naturraum, Wildtier, Besucher;
  • Strichaufzählung
    Forschungsprojekte und planungsrelevante Untersuchungen;
  • Strichaufzählung
    Betrieb und Betreuung: Labor, Meßeinrichtungen;
  • Strichaufzählung
    Erfassung, Verarbeitung und Dokumentation von Basisdaten (GIS);
  • Strichaufzählung
    Allgemeine Verwaltung: Finanzen, Personal, EDV.

Österreichische Bundesforste:

  • Strichaufzählung
    Mitwirkung bei der Erstellung der Managementpläne;
  • Strichaufzählung
    Durchführung folgender Managementmaßnahmen: Schalenwildregulierung, waldbauliche und phytosanitäre Maßnahmen, Naturschutzmaßnahmen, Gebietsbetreuung;
  • Strichaufzählung
    Grundverwaltung, Wirtschaftsplanung und Kontrolle, Personalfragen im eigenen Wirkungsbereich;
  • Strichaufzählung
    Einsatz der übrigen vorhandenen Infrastruktur für alle Tätigkeiten: technischer Bereich, Personal, zentrale Stellen (Forsteinrichtungen, Rechtsabteilung ua.); Schaffung und Erhaltung der notwendigen Infrastruktur auf dem Gebiet der Österreichischen Bundesforste.

Gemeinschaftliche Aufgaben:

  • Strichaufzählung
    Besucherbetreuung;
  • Strichaufzählung
    Erstellung der Arbeitsprogramme für Naturraum- und Wildtiermanagement;
  • Strichaufzählung
    Behördenkontakte, Zusammenarbeit mit den Nationalparkgemeinden, Kontakte mit Grundnachbarn und Servitutsberechtigten;
  • Strichaufzählung
    Öffentlichkeitsarbeit, Information, Bildung;
  • Strichaufzählung
    Regionalprojekte und Infrastruktur;
  • Strichaufzählung
    Schaffung und Erhaltung der notwendigen Infrastruktur außerhalb des Gebietes der Österreichischen Bundesforste;
  • Strichaufzählung
    Gebietsschutz und Aufsicht gemäß Nationalparkgesetz.