Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Abkommen zwischen Österreich und Vorbereitenden Kommission für CTBTO – vorläufiger Anwendung – Kundmachung, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Kundmachung der Anlage des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Vorbereitenden Kommission der Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über die vorläufige Anwendung einzelner Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission der Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission
StF: BGBl. III Nr. 71/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Paragraph 2, Absatz 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Nr. 660, wird verordnet:

Art. 1

Text

Das dem Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Vorbereitenden Kommission der Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über die vorläufige Anwendung einzelner Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission angeschlossene Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission ist dadurch kundzumachen, daß es im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt wird.