Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, Fassung vom 17.09.2024

§ 0

Langtitel

Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG)
StF: BGBl. I Nr. 38/1997 idF BGBl. I Nr. 35/1998 (DFB) (NR: GP XX RV 503 AB 657 S. 71. BR: AB 5428 S. 625.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Einheiten und einzelne Personen können in das Ausland entsendet werden

  1. Ziffer eins
    zur solidarischen Teilnahme an
    1. Litera a
      Maßnahmen der Friedenssicherung einschließlich der Förderung der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Schutz der Menschenrechte im Rahmen einer internationalen Organisation oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder in Durchführung von Beschlüssen der Europäischen Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik oder
    2. Litera b
      Maßnahmen der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe oder
    3. Litera c
      Maßnahmen der Such- und Rettungsdienste oder
    4. Litera d
      Übungen und Ausbildungsmaßnahmen zu den in Litera a bis c genannten Zwecken sowie
  2. Ziffer 2
    zur Durchführung von Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der militärischen Landesverteidigung (Artikel 79, Absatz eins, B-VG).
Dabei ist auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, die Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen sowie der Schlußakte von Helsinki und auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels römisch fünf des Vertrages über die Europäische Union Bedacht zu nehmen.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsZu Entsendungen nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a und b ist die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates berufen.
  2. Absatz 2Zu Entsendungen nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera c, ist der zuständige Bundesminister berufen; der Bundesregierung ist über die Entsendung von Einheiten unverzüglich zu berichten.
  3. Absatz 3Zu Entsendungen nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera d, ist der zuständige Bundesminister im Rahmen eines von der Bundesregierung beschlossenen Übungs- und Ausbildungsplanes berufen. Der zuständige Bundesminister hat der Bundesregierung spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres den Entwurf eines Übungs- und Ausbildungsplans jeweils für das folgende Kalenderjahr vorzulegen. Dem Hauptausschuß des Nationalrates ist über den von der Bundesregierung beschlossenen Übungs- und Ausbildungsplan unverzüglich zu berichten. Ferner ist ihm über die im vorangegangenen Kalenderjahr auf Grund des Übungs- und Ausbildungsplans durchgeführten Übungen und Ausbildungsmaßnahmen zu berichten.
  4. Absatz 4Zu Entsendungen nach Paragraph eins, Ziffer 2, ist der zuständige Bundesminister berufen. Die Entsendung zu diesen Zwecken von Personen, die den Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten, obliegt der Bundesregierung; dem Hauptausschuß des Nationalrates ist darüber unverzüglich zu berichten.
  5. Absatz 5Erfordert die besondere Dringlichkeit der Lage eine unverzügliche Entsendung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b,, so kommen die nach diesem Bundesverfassungsgesetz der Bundesregierung zustehenden Befugnisse dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten sowie jedem in seinem Zuständigkeitsbereich berührten Bundesminister zu, die einvernehmlich beschließen können, an der Maßnahme gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b, teilzunehmen. Hierüber haben sie der Bundesregierung und dem Hauptausschuß des Nationalrates unverzüglich zu berichten. Der Hauptausschuß des Nationalrates kann innerhalb von zwei Wochen nach der Berichterstattung gegen die Entsendung Einspruch erheben; in diesem Fall ist die Entsendung zu beenden.
  6. Absatz 6Im Fall einer zeitlich begrenzten Entsendung, in dem das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates herzustellen ist, kann dieser beschließen, daß die Bundesregierung diese nach Ablauf der Frist ohne neuerliche Herstellung des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß fortsetzen kann. Über eine solche Fortsetzung der Entsendung hat die Bundesregierung dem Hauptausschuß unverzüglich zu berichten. Dieser kann innerhalb von zwei Wochen nach der Berichterstattung gegen die Fortsetzung der Entsendung Einspruch erheben; in diesem Fall ist die Entsendung zu beenden.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Die Bundesregierung kann in den Fällen ihrer Zuständigkeit zur Entsendung unter Bedachtnahme auf den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der Bundesministerien und auf den Zweck der Entsendung bestimmen, welchem Bundesminister oder welchen Bundesministern die Durchführung der Entsendung obliegt; sie kann auch bestimmen, inwiefern ein Bundesminister dabei im Einvernehmen mit einem anderen Bundesminister oder mit anderen Bundesministern vorzugehen hat. Im übrigen bleibt der gesetzmäßige Wirkungsbereich der Bundesministerien unberührt.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsFür Zwecke nach Paragraph eins, können entsendet werden
    1. Ziffer eins
      Angehörige des Bundesheeres,
    2. Ziffer 2
      Angehörige der Wachkörper des Bundes und
    3. Ziffer 3
      andere Personen, wenn sie sich zur Teilnahme verpflichtet haben.
  2. Absatz 2Nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis d dürfen Personen nur auf Grund freiwilliger Meldung entsendet werden. Für Entsendungen nach Paragraph eins, von Personen, die den Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten, ist jedenfalls deren persönliche freiwillige Meldung in schriftlicher Form erforderlich.
  3. Absatz 3Entsendete Personen werden unter der Leitung (Artikel 20, B-VG) des zuständigen Bundesministers tätig. Die Bundesregierung kann bestimmen, ob und wieweit die entsendeten Personen hinsichtlich ihrer Verwendung im Ausland nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis d die Weisungen der Organe einer internationalen Organisation oder ausländischer Organe zu befolgen haben.
  4. Absatz 4Die nach österreichischen Rechtsvorschriften bestehende organisatorische Unterordnung von entsendeten Personen gegenüber ihren Vorgesetzten im Inland ruht auf die Dauer ihrer Tätigkeit im Ausland gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis d.
  5. Absatz 5Anläßlich einer Entsendung können die entsendeten Personen zu einer Einheit oder zu mehreren Einheiten zusammengefaßt werden. Für jede in das Ausland entsendete Einheit ist vom zuständigen Bundesminister ein Vorgesetzter zu bestellen.
  6. Absatz 6Für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin innerhalb der Einheit hat ausschließlich der Vorgesetzte Sorge zu tragen; er hat gegenüber Mitgliedern der Einheit die dienstrechtliche Stellung eines Vorstandes der Dienstbehörde. Er ist auch hiebei an die Weisungen des zuständigen Bundesministers gebunden.
  7. Absatz 7Widersprechen einander die unmittelbar erteilten Weisungen des in Betracht kommenden internationalen oder ausländischen Organs und die Weisungen eines zuständigen österreichischen Organs, so haben die entsendeten Personen die letzteren zu befolgen. Sie haben jedoch das zuständige österreichische Organ unverzüglich von einer widersprechenden Weisung des internationalen oder ausländischen Organs in Kenntnis zu setzen. Das zuständige österreichische Organ hat unverzüglich an das Organ, das die widersprechende Weisung erteilt hat, zum Zweck der Beseitigung des Widerspruchs heranzutreten.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Die Bundesregierung ist ermächtigt, die Durchführung der Entsendung mit der in Betracht kommenden internationalen Organisation oder dem Empfangsstaat im Rahmen des Völkerrechts näher zu regeln.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Nach Beendigung der Entsendung einer Einheit hat der Vorgesetzte dem zuständigen Bundesminister einen zusammenfassenden Bericht über die Entsendung vorzulegen. Dieser Bericht ist vom zuständigen Bundesminister der Bundesregierung zuzuleiten. Während der Entsendung hat der Vorgesetzte auf Verlangen der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministers jederzeit die gewünschten Berichte zu erstatten und die verlangten Auskünfte zu erteilen.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial sind nicht auf das den entsendeten Personen zugeteilte Kriegsmaterial anzuwenden.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Durch Bundesgesetz ist die besoldungs-, sozial- und abgabenrechtliche Stellung der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, genannten, in das Ausland entsendeten Personen, soweit sie nicht dem Dienststand angehören, zu regeln.

§ 9

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes tritt das Bundesverfassungsgesetz über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1965,, außer Kraft.
  2. Absatz 2In Bundesgesetzen wird die Verweisung auf das Bundesverfassungsgesetz über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen durch die Verweisung auf dieses Bundesverfassungsgesetz ersetzt.

§ 9a

Text

Paragraph 9 a,

Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 4, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.