Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bundesbezügegesetz , Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Bezüge der obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates (Bundesbezügegesetz – BBezG)
StF: BGBl. I Nr. 64/1997 (NR: GP XX IA 453/A AB 687 S. 75. BR: 5445, 5447 AB 5448 S. 627.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2000, (NR: GP römisch XXI IA 188/A AB 264 S. 32 BR: 6166 AB 6178 S. 667.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2001, (NR: GP römisch XXI AB 825 S. 81. BR: AB 6460 S. 681.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2003, (NR: GP römisch XXII IA 132/A AB 116 S. 20. BR: 6789 AB 6791 S. 697.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 653 AB 694 S. 87. BR: 7153 AB 7155 S. 716.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV IA 610/A AB 209 S. 24. BR: AB 8113 S. 771.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV IA 678/A AB 282 S. 29. BR: 8130 AB 8132 S. 773.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV IA 1186/A AB 830 S. 73. BR: AB 8369 S. 787.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV AB 1027 S. 90. BR: 8438 AB 8440 S. 792.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV IA 1544/A AB 1308 S. 114. BR: AB 8555 S. 799.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV AB 1604 S. 137. BR: 8612 AB 8634 S. 803.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV IA 2057/A AB 1995 S. 179. BR: AB 8817 S. 815.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV IA 2136/A AB 2058 S. 185. BR: AB 8837 S. 816.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2013, (NR: GP römisch XXV IA 40/A AB 9 S. 7. BR: AB 9130 S. 825.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2014, (NR: GP römisch XXV IA 465/A AB 259 S. 37. BR: 9205 AB 9228 S. 832.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014, (NR: GP römisch XXV IA 718/A AB 439 S. 53. BR: AB 9279 S. 837.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2017, (NR: GP römisch XXVI IA 17/A AB 2 S. 4. BR: AB 9918 S. 874.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 500/A AB 467 S. 55. BR: AB 10102 S. 888.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 1195/A AB 621 S. 75. BR: AB 10529 S. 918.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII IA 3723/A AB 2386 S. 243. BR: AB 11402 S. 962.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Anwendungsbereich

Paragraph eins,

 

2. Abschnitt: Bezüge und Sonderzahlungen

Paragraph 2,

Ausgangsbetrag

Paragraph 3,

Höhe der Bezüge

Paragraph 4,

Anfall und Einstellung der Bezüge

Paragraph 5,

Sonderzahlung

Paragraph 6,

Bezugsfortzahlung

Paragraph 7,

Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung

Paragraph 7 a,

Einbehaltung von Ordnungsgeldern bei Mitgliedern des Nationalrates

3. Abschnitt: Sonstige Ansprüche

Paragraph 8,

Amtswohnung

Paragraph 9,

Dienstwagen

Paragraph 10,

Vergütung der Aufwendungen von Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates

Paragraph 10 a,

Vergütung für Reisen zu Sitzungen von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates sowie zu besonderen parlamentarischen Terminen

Paragraph 11,

Vergütung für Dienstreisen

4. Abschnitt: Pensionsversicherung

Paragraph 12,

Pensionsversicherungsbeitrag

Paragraph 13,

Anrechnungsbetrag

Paragraph 14,

Anrechnung

Paragraph 14 a,

Pensionskonto

5. Abschnitt: Freiwillige Pensionsvorsorge

Paragraph 15,

 

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Paragraph 16,

Verzichtsverbot

Paragraph 17,

Verfahren

Paragraph 18,

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

Paragraph 19,

Verordnungen

Paragraph 20,

Vollziehung

Paragraph 21,

Inkrafttreten

Paragraph 22,

Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,

Paragraph 23,

Übergangsbestimmung für Mitglieder des Europäischen Parlaments

Paragraph 24,

Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,

§ 1

Text

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDen obersten Organen des Bundes und den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates gebühren Bezüge nach diesem Bundesgesetz.
  2. Absatz 2Oberste Organe des Bundes sind der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes und die Mitglieder der Volksanwaltschaft.
  3. Absatz 3Die im Absatz eins, angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe“ bezeichnet.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 21 Abs. 21

Text

2. Abschnitt
Bezüge und Sonderzahlungen

Ausgangsbetrag

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates und beträgt 7 418,62 €.
  2. Absatz 2Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,.

§ 3

Text

Höhe der Bezüge

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Bezüge betragen für
    1. Ziffer eins
      den Bundespräsidenten 280%,
    2. Ziffer 2
      den Bundeskanzler 250%,
    3. Ziffer 3
      den Vizekanzler
      1. Litera a
        bei Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 220%,
      2. Litera b
        ohne Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 200%,
    4. Ziffer 4
      den Präsidenten des Nationalrates 210%,
    5. Ziffer 5
      einen Bundesminister 200%,
    6. Ziffer 6
      den Präsidenten des Rechnungshofes 180%,
    7. Ziffer 7
      einen Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 180%,
    8. Ziffer 8
      den zweiten und den dritten Präsidenten des Nationalrates 170%,
    9. Ziffer 9
      den Obmann eines Klubs des Nationalrates – wenn jedoch für den betreffenden Klub ein geschäftsführender Obmann bestellt ist, dann nur für diesen – 170%,
    10. Ziffer 10
      einen Staatssekretär, der nicht mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 160%,
    11. Ziffer 11
      ein Mitglied der Volksanwaltschaft 160%,
    12. Ziffer 12
      ein Mitglied des Nationalrates 100%,
    Anmerkung, Ziffer 13, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2009,)
    1. Ziffer 14
      den Präsidenten des Bundesrates 100%,
    2. Ziffer 15
      einen Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundesrates 70%,
    3. Ziffer 16
      einen Fraktionsvorsitzenden im Bundesrat 70%,
    4. Ziffer 17
      ein Mitglied des Bundesrates 50%
    des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2,
  2. Absatz 2Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Absatz eins,, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
  3. Absatz 3Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach Absatz eins, ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, nach den bezügerechtlichen Regelungen der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder des Europäischen Parlaments, so ist der Bezug nach Absatz eins, nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Absatz eins, unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Absatz eins, um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.

§ 4

Text

Anfall und Einstellung der Bezüge

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
  2. Absatz 2Wird außer im Fall des Absatz 3, die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.
  3. Absatz 3Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.

§ 5

Text

Sonderzahlung

Paragraph 5,

Außer den Bezügen gebührt dem Organ für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Bundesgesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).

§ 6

Text

Bezugsfortzahlung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsHaben Organe keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 75% der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.
  2. Absatz eins aBestehen Einkünfte nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Absatz eins, in Abzug zu bringen.
  3. Absatz 2Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen
    1. Ziffer eins
      für die Ausübung einer neuerlichen Funktion nach diesem Bundesgesetz, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,
    2. Ziffer 2
      für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder
    3. Ziffer 3
      aus einer Pension
    besteht.
  4. Absatz 3Die Bezugsfortzahlung gebührt
    1. Ziffer eins
      Anspruchsberechtigten, die nach dem Paragraph 2, des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, keinen anderen Beruf ausüben dürfen, für die Dauer von höchstens 6 Monaten,
    2. Ziffer 2
      sonstigen Anspruchsberechtigten für die Dauer von höchstens 3 Monaten.
  5. Absatz 4Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch
    1. Ziffer eins
      auf eine Geldleistung nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat, oder
    2. Ziffer 2
      ein Anspruch auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Organ einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.
  6. Absatz 5Hat ein Anspruchsberechtigter auf Grund einer früheren Tätigkeit eine dem Absatz eins, vergleichbare Leistung nach diesem Bundesgesetz, nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften, nach landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.
  7. Absatz 6Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bezüge auch für die Bezugsfortzahlung.

§ 7

Text

Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
  2. Absatz 2Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.
  3. Absatz 3Das Organ hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Ist der auszuzahlende Nettobetrag nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).

§ 7a

Text

Einbehaltung von Ordnungsgeldern bei Mitgliedern des Nationalrates

Paragraph 7 a,

Die gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzten Ordnungsgelder für Mitglieder des Nationalrates sind im Auftrag des Präsidenten des Nationalrates von den nach diesem Bundesgesetz bestehenden Ansprüchen der Mitglieder des Nationalrates in Abzug zu bringen.

§ 8

Text

3. Abschnitt
Sonstige Ansprüche

Amtswohnung

Paragraph 8,

Dem Bundespräsidenten gebührt eine Amtswohnung.

§ 9

Text

Dienstwagen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDem Bundespräsidenten, den Mitgliedern der Bundesregierung, den Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates und dem Präsidenten des Rechnungshofes und den Staatssekretären gebührt ein Dienstwagen.
  2. Absatz 2Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5% des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7% des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2, zu leisten.
  3. Absatz 3Mit Einverständnis des Präsidenten des Bundesrates ist dessen Dienstwagen auch seinen Stellvertretern für Dienstfahrten in der Bundeshauptstadt zur Verfügung zu stellen.

§ 10

Text

Vergütung der Aufwendungen von Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDen Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates gebührt für alle Aufwendungen, die ihnen durch die Ausübung des Mandates entstehen (Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Bürokosten einschließlich der Betriebsausgaben und Ausgaben für Mitarbeiter, soweit sie nicht nach dem Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1992,, vergütet werden, alle sonstigen Aufwendungen mit Ausnahme allfälliger Bewirtungskosten), eine Vergütung in der Höhe der tatsächlichen Kosten, höchstens aber bis zu 12% von 98,96% des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13 je Monat.
  2. Absatz 2Für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, deren Wohnsitz vom Parlament so weit entfernt ist, daß die Anreise zum Parlament unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse länger als eine Stunde dauert, erhöht sich der Betrag nach Absatz eins, um je 6% von 98,96% des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13 für jede angefangene halbe Stunde der nach den Absatz 3 und 4 ermittelten zusätzlichen Anreisedauer.
  3. Absatz 3Nach der Angelobung des Mitgliedes ist mit Bescheid festzustellen, wie lange es nach den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen im Durchschnitt zur Anreise von seinem Wohnsitz zum Parlament benötigt. An die Stelle des Wohnsitzes tritt der Ort des Mittelpunktes der politischen Tätigkeit des Mitgliedes, wenn es üblicherweise von diesem anreist.
  4. Absatz 4Der Ermittlung der Anreisedauer ist das für das Mitglied zeitlich günstigste Verkehrsmittel zugrunde zu legen. Hiefür kann auch ein Flugzeug in Betracht kommen, wenn der nach Absatz 3, maßgebende Wohnsitz oder Ort des Mittelpunktes der politischen Tätigkeit in Vorarlberg, Tirol oder Kärnten liegt.
  5. Absatz 5Liegt der Ermittlung der Anreisedauer die Benützung eines Flugzeuges zugrunde, gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates weiters die Vergütung,
    1. Ziffer eins
      wenn das Mitglied tatsächlich das Flugzeug benützt, der Kosten dieser Flugzeugbenützung oder,
    2. Ziffer 2
      wenn das Mitglied statt dessen einen Schlafwagen benützt, der Kosten des Schlafwagenzuschlages
    für die An- und Rückreise. Von der Vergütung nach den Ziffer eins und 2 sind 10% als Selbstbehalt abzuziehen. Dieser Selbstbehalt stellt eine Aufwendung im Sinne des Absatz eins, dar. Darüber hinaus gebührt die Vergütung der Kosten einer Bahn-Jahreskarte erster Klasse, wenn mit dieser zumindest sechs Fahrten für die An- oder Rückreise erfolgt sind.
  6. Absatz 6Die Aufwendungen im Sinne des Absatz eins, sind bei der Parlamentsdirektion spätestens drei Monate nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem diese Aufwendungen entstanden sind, geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen sind der Bemessung der Vergütung nicht zugrunde zu legen. Für Aufwendungen, die in offener Frist geltend gemacht werden, ist die Vergütung in der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen, höchstens aber bis zu dem auf das Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates für das betreffende Kalenderjahr entfallenden Gesamtbetrag auszuzahlen.
  7. Absatz 7Ändern sich die für die Berechnung maßgebenden Verhältnisse wesentlich und auf Dauer, ist eine Neuberechnung durchzuführen. Das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates hat derartige Änderungen anzuzeigen.
  8. Absatz 8Für Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, die gleichzeitig Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung des Europarates sind, erhöht sich der Betrag nach Absatz eins, um 12 % von 98,96% des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13.
  9. Absatz 9Für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, die eine im Behindertenpass (Paragraph 42, Absatz eins, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der geltenden Fassung) ausgewiesene Behinderung im Ausmaß von mindestens 50 % aufweisen, erhöht sich der Betrag nach Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      um 10% von 98,96% des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13 bei einer im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 50 bis weniger als 75%,
    2. Ziffer 2
      um 20% von 98,96% des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13 bei einer im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 75 bis weniger als 100%
    3. Ziffer 3
      oder um 40% von 98,96% des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13 bei einem im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 100%.
  10. Absatz 10Für Aufwendungen parlamentarischer Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes gebührt eine Vergütung in der Höhe der tatsächlichen Kosten, höchstens aber bis zu 5% von 98,96% des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13 je Monat. Für Mitglieder des Nationalrates, denen ein erhöhter Betrag im Sinne der Absatz 2 und 3 gebührt, erhöht sich dieser Betrag um 2,5% des Ausgangsbetrages nach Absatz eins,

§ 10a

Text

Vergütung für Reisen zu Sitzungen von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates sowie zu besonderen parlamentarischen Terminen

Paragraph 10 a,
  1. Absatz einsReisen
    1. Ziffer eins
      der Mitglieder des Nationalrates zu Sitzungen von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen oder
    2. Ziffer 2
      der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates zu besonderen parlamentarischen Terminen
    werden in Höhe der tatsächlichen Kosten gesondert vergütet.
  2. Absatz 2Der Präsident des Nationalrates legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz fest, für welche parlamentarischen Termine ein Vergütungsanspruch nach Absatz eins, Ziffer 2, besteht.
  3. Absatz 3Die Vergütung der tatsächlichen Kosten erfolgt von dem in Paragraph 10, Absatz 3, bestimmten Anreiseort.
  4. Absatz 4Bei Zusammenfall von Vergütungsansprüchen nach Paragraph 10 und Paragraph 10 a, hat die Vergütung nach Paragraph 10, zu erfolgen.

§ 11

Text

Vergütung für Dienstreisen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDienstreisen
    1. Ziffer eins
      der obersten Organe des Bundes und
    2. Ziffer 2
      der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates im Auftrag des Präsidenten des Nationalrates oder des Präsidenten des Bundesrates
    sind nach den für Bundesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, abzugelten, soweit in den Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2Für die obersten Organe des Bundes ist die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen. Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 sind auf Dienstreisen soweit nicht anzuwenden, als ihre Kosten vom Bund unmittelbar getragen werden (Staatsreisen).

§ 12

Text

4. Abschnitt
Pensionsversicherung

Pensionsversicherungsbeitrag

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDas Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion oder der Bezugsfortzahlung gemäß Paragraph 6, im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 12,55% des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) oder einer allfälligen Bezugsfortzahlung an den Bund zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die Paragraphen 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, anzuwenden.
  2. Absatz eins aAbweichend von Absatz eins, gelten für den Pensionsversicherungsbeitrag der Organe der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge die sich aus folgender Tabelle ergebenden Prozentsätze:

Der Beitragssatz beträgt für Organe der Geburtsjahrgänge

 

ab 1985

10,35%

1984

10,40%

1983

10,45%

1982

10,49%

1981

10,54%

1980

10,59%

1979

10,64%

1978

10,69%

1977

10,74%

1976

10,79%

1975

10,84%

1974

10,89%

1973

10,94%

1972

10,98%

1971

11,03%

1970

11,08%

1969

11,13%

1968

11,18%

1967

11,23%

1966

11,28%

1965

11,33%

1964

11,38%

1963

11,42%

1962

11,47%

1961

11,52%

1960

11,57%

1959

11,62%

1958

11,67%

1957

11,72%

1956

11,77%

1955

11,82%“

  1. Absatz 2Absatz eins und 1a und die Paragraphen 13 und 14 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.

§ 13

Text

Anrechnungsbetrag

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer Bund hat an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach Paragraph 5, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.
  2. Absatz 2War das Organ bislang nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.
  3. Absatz 3Der Anrechnungsbetrag beträgt
    1. Ziffer eins
      für Organe der im Paragraph 12, Absatz eins a, angeführten Geburtsjahrgänge 22,8%,
    2. Ziffer 2
      für alle übrigen Organe 23,6%
    der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 12, für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat, ein Kalenderhalbjahr oder ein Kalenderjahr zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, Kalenderhalbjahres oder Kalenderjahres. Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Bundesgesetz, so ist der Anrechnungsbetrag bei monatlicher Leistung innerhalb eines Monats, ansonsten innerhalb von drei Monaten nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten.
  5. Absatz 5Ein an eine Versorgungseinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung geleisteter Anrechnungsbetrag ist einem nach dem Kapitaldeckungsverfahren organisierten Teil dieser Versorgungseinrichtung leistungswirksam zuzuführen. Soweit dies nicht möglich ist, hat die Versorgungseinrichtung den Anrechnungsbetrag dem Versicherten (Bezugsberechtigten) auszuzahlen. Soweit der Anrechnungsbetrag auf Beiträgen für Bezüge über der Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG beruht, kann der Versicherte binnen 6 Monaten nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedenfalls die Auszahlung verlangen.

§ 14

Text

Anrechnung

Paragraph 14,

Die gemäß Paragraph 13, Absatz 3, berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

§ 14a

Text

Pensionskonto

Paragraph 14 a,

Für Organe gemäß Paragraph 12, Absatz eins a, sind Pensionskonten unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 49 m bis 49o des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, zu führen.

§ 15

Text

5. Abschnitt

Freiwillige Pensionsvorsorge

Paragraph 15,
  1. Absatz einsFür ein Organ, das nach dem Paragraph 2, des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, keinen anderen Beruf ausüben darf, ist ein Betrag von 10%
    1. Ziffer eins
      der ihm nach den Paragraphen 3 und 4 gebührenden Bezüge und
    2. Ziffer 2
      der Sonderzahlungen
    in die vom Organ ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten.
  2. Absatz 2Die übrigen, von Absatz eins, nicht erfaßten Organe können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ
    1. Ziffer eins
      verringern sich die ihm nach den Paragraphen 3 und 4 gebührenden Bezüge auf zehn Elftel und
    2. Ziffer 2
      ist für das Organ ein Beitrag von 10% der gemäß Ziffer eins, verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.

§ 16

Text

6. Abschnitt
Schlußbestimmungen

Verzichtsverbot

Paragraph 16,

Die Organe dürfen auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz nicht verzichten.

§ 17

Text

Verfahren

Paragraph 17,

Auf das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden.

§ 18

Text

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

Paragraph 18,

Verweist dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze, sind diese – soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 19

Text

Verordnungen

Paragraph 19,

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

§ 20

Text

Vollziehung

Paragraph 20,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes sowie deren Hinterbliebenen der Präsident des Nationalrates,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der übrigen Organe mit Ausnahme des Bundeskanzlers und deren Hinterbliebenen der Bundeskanzler, hinsichtlich des Bundeskanzlers und dessen Hinterbliebenen der Vizekanzler.

§ 21

Text

Inkrafttreten

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 12, Absatz eins und 13 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2000, treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
  3. Absatz 3Der Titel in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2001, tritt mit 1. August 1997 in Kraft. Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 6, Absatz eins,, 1a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2003, treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.
  5. Absatz 5In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 22, samt Überschrift mit 1. Dezember 2004,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 12, Absatz eins a und 2, Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 14 a, mit 1. Jänner 2005.
  6. Absatz 6Die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, entfällt bis 31. Dezember 2010.
  7. Absatz 7Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 10,, Paragraph 20, Ziffer eins,, Paragraph 23, samt Überschrift sowie der Entfall des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13 und des Paragraph 10, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2009, treten mit 14. Juli 2009 in Kraft.
  8. Absatz 8Die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, entfällt bis 31. Dezember 2011.
  9. Absatz 9Paragraph 10, Absatz 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  10. Absatz 10Paragraph 13, Absatz eins,, 2 und 4 und Paragraph 24, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
  11. Absatz 11Die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, entfällt bis 31. Dezember 2012.
  12. Absatz 12Paragraph 13, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2012, tritt mit 1.1.2012 in Kraft.
  13. Absatz 12Die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, richtet sich für das Kalenderjahr 2013 nach Paragraph 11, Absatz 20, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2013,.
  14. Absatz 13Die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, richtet sich für das Kalenderjahr 2014 nach Paragraph 11, Absatz 21, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2013,.
  15. Absatz 14Paragraph 10, Absatz eins,, 2, 8, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2014, treten mit 1. August 2014 in Kraft.
  16. Absatz 15Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 7 a, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 24, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  17. Absatz 16Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, tritt mit 12. Februar 2015 in Kraft.
  18. Absatz 17Die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, entfällt bis 31. Dezember 2018.
  19. Absatz 18Das Inhaltsverzeichnis betreffend Paragraph 10 a, sowie Paragraph 10, Absatz 5 und Absatz 9,, Paragraph 10 a, samt Überschrift und Paragraph 21, Absatz 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  20. Absatz 19Die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, entfällt bis 31. Dezember 2019 für Bezüge der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 genannten Organe.
  21. Absatz 20Die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, entfällt bis 31. Dezember 2021 für Bezüge der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 genannten Organe.
  22. Absatz 21Die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, entfällt bis 31. Dezember 2024 für Bezüge der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 genannten Organe. Für Bezüge der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12 bis 17 genannten Organe wird bis 31. Dezember 2024 die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrags um die Hälfte reduziert.

§ 22

Text

Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,

Paragraph 22,

Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz gilt auch für jene Fälle, in denen ab dem 1. August 1997 ein Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt (die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) überwiesen wurde. Der Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen. In diesen Fällen sind die Anrechnungsbeträge auf Antrag von der Pensionsversicherungsanstalt mit dem Aufwertungsfaktor gemäß den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108c ASVG aufzuwerten und bis zum 31. März 2005 an die im Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz angeführten Versorgungseinrichtungen zu überweisen.

§ 23

Text

Übergangsbestimmung für Mitglieder des Europäischen Parlaments

Paragraph 23,

Auf Mitglieder des Europäischen Parlaments, die vor dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments diesem bereits angehörten und wiedergewählt wurden und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments bis zum 13. August 2009 schriftlich erklärt haben, dass auf sie weiterhin die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, sind Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13 und Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 10,, Paragraph 10, Absatz 9 und Paragraph 20, Ziffer eins, in der bis zum Ablauf des 13. Juli 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 24

Text

Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,

Paragraph 24,
  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 13, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011, ist bis zum 31. März 2012 ein Anrechnungsbetrag für alle Kalenderjahre vor dem Jahr 2012 zu leisten, wenn in diesen Jahren Pensionsversicherungsbeiträge nach Paragraph 12, Absatz eins, entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach Paragraph 13, Absatz 3, geleistet wurde.
  2. Absatz 2Für Aufwendungen parlamentarischer Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes, die im Jahr 2011 entstehen, gelten abweichend von dem in Paragraph 10, Absatz 10, vorgesehenen Prozentsatz von höchstens 2 % bzw. 1 % des Ausgangsbetrages 1 % bzw. 0,5 % des Ausgangsbeitrages.