Artikel II
Bereich des Nationalparks
(1) Der Nationalpark Donau-Auen im Sinne dieser Vereinbarung soll, ausgehend von der im Absatz 2 dargestellten Anfangsphase, Flächen im Gesamtausmaß von zirka 11 500 ha in folgenden Bereichen umfassen:
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1. | Katastralgemeinden: Aspern, Landjägermeisteramt, Essling, Kaiserebersdorf Herrschaft, Groß-Enzersdorf, Mühlleiten, Schönau a. d. Donau, Mannsdorf, Orth a. d. Donau, Eckartsau, Witzelsdorf, Stopfenreuth, Markthof, Mannswörth, Fischamend Dorf, Fischamend Markt, Maria Ellend, Haslau a. d. Donau, Regelsbrunn, Wildungsmauer, Petronell, Bad Deutsch-Altenburg, Hainburg a. d. Donau, Wolfsthal; |
2. | die Donau einschließlich der Treppelwege bzw. Uferbegleitwege. |
(2) In seiner Anfangsphase umfaßt der Nationalpark Donau-Auen Flächen im Ausmaß von zirka 9 300 ha in folgenden Bereichen:
Auflächen in Wien und Niederösterreich in der Verwaltung der Forstverwaltung Lobau, der Forstverwaltung Eckartsau sowie Auflächen des Vereines Auen-Zentrum Petronell, der Stadtgemeinde Hainburg a. d. Donau und die Donau.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Nationalparkbereiche sind in Anlage 1 kartographisch dargestellt.
(4) Die Nutzung von Gebäuden und dazu gehörenden Einrichtungen auf Nationalparkflächen für Nationalparkzwecke ist, unbeschadet landesgesetzlicher Regelungen, in privatrechtlichen Verträgen mit den Eigentümern zu regeln. Die Nutzung des Grundwassers bleibt dem Eigentümer vorbehalten.
(5) Die Erweiterung der im Abs. 2 genannten Anfangsphase des Nationalparks durch Einbeziehung von im Abs. 1 angeführten Flächen bedarf eines einstimmigen Beschlusses der Vertragsparteien in der Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft vorbehaltlich der verfassungsgemäßen Umsetzung durch die Länder. Bei der Bewertung dieser Flächen sind die bei den übrigen Nationalparkflächen angelegten Maßstäbe anzuwenden.