Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Privilegien und Immunitäten - Sekretariat des Wassenaar Arrangements, Fassung vom 12.10.2026

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Außerkrafttreten vgl. § 3

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die ausländischen Delegationen, an das Sekretariat und die Bediensteten des Sekretariats des Wassenaar Arrangements
StF: BGBl. Nr. 661/1996

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph eins, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, wird verordnet:

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Außerkrafttreten vgl. § 3

Text

Paragraph eins,

Den ausländischen Delegationen, die am Informationsaustausch über den Export von konventionellen Waffen und doppelverwendungsfähigen Gütern und Technologien (Wassenaar Arrangement) teilnehmen, werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Ständigen Vertretungen und ihren Mitgliedern bei den Vereinten Nationen in Wien auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Außerkrafttreten vgl. § 3

Text

Paragraph 2,

Dem Sekretariat und den Bediensteten des Sekretariats des Wassenaar Arrangements werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Vereinten Nationen und ihren vergleichbaren Bediensteten auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit der endgültigen Beendigung des Informationsaustauschs im Rahmen des Wassenaar Arrangements außer Kraft.