Geleitet vom gemeinsamen Interesse des Bundes und der Länder Kärnten, Salzburg und Tirol an einer koordinierten Entwicklung und einheitlichen Darstellung des Nationalparks Hohe Tauern,
im Bestreben, den bei der Unterschutzstellung von Teilen der Hohen Tauern durch die Nationalparkgesetze der Länder verfolgten Zielsetzungen gerecht zu werden, nämlich insbesondere diesen besonders eindrucksvollen und formenreichen Teil der österreichischen Alpen in seiner Schönheit und Ursprünglichkeit zum Wohle der Bevölkerung und zum Nutzen der Wissenschaft für alle Zukunft zu erhalten und damit einem großen Kreis von Menschen ein eindrucksvolles Naturerlebnis vermitteln zu können,
in der Erkenntnis, daß die Erhaltung der Lebensgrundlagen der ortsansässigen Bevölkerung und die Stärkung der eigenständigen, auf die regionalen Gegebenheiten abgestimmten Entwicklung in der Nationalparkregion ein gemeinsames Anliegen des Bundes und der Länder darstellen, die es in Übereinstimmung mit den Zielen des Nationalparks zu sichern gilt,
unter Berücksichtigung des gesamtstaatlichen Interesses am Nationalpark Hohe Tauern als Beitrag der Republik Österreich zur Erhaltung des Weltnaturerbes,
unter Respektierung der verfassungsrechtlichen Zuständigkeit der Länder für Nationalparks bei gleichzeitiger Anerkennung, daß auch dem Bund bei der Sicherung der Schutzziele im Nationalpark Hohe Tauern wesentliche Verantwortung zukommt und
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung der Länder Kärnten, Salzburg und Tirol über die Schaffung des Nationalparks Hohe Tauern vom 21. Oktober 1971 (Vereinbarung von Heiligenblut) sowie in Weiterführung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten und Salzburg über den Nationalpark Hohe Tauern vom 22. Juli 1990 und der Vereinbarung der Länder Kärnten, Salzburg und Tirol über die Zusammenarbeit im Nationalpark Hohe Tauern vom 19. Juni 1992,
schließen der Bund, vertreten durch die Bundesregierung und die Länder Kärnten, Salzburg und Tirol, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann – im folgenden Vertragsparteien genannt – gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung: