Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Nationalpark Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg, Tirol), Fassung vom 27.03.2023

§ 0

Langtitel

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern
StF: BGBl. Nr. 570/1994 (NR: GP XVIII RV 1545 AB 1691 S. 169. BR: AB 4841 S. 588.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.

Ratifikationstext

Diese Vereinbarung wurde am 3. März 1994 unterzeichnet. Sie tritt gemäß Art. XI Abs. 1 mit 10. August 1994 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Geleitet vom gemeinsamen Interesse des Bundes und der Länder Kärnten, Salzburg und Tirol an einer koordinierten Entwicklung und einheitlichen Darstellung des Nationalparks Hohe Tauern,

im Bestreben, den bei der Unterschutzstellung von Teilen der Hohen Tauern durch die Nationalparkgesetze der Länder verfolgten Zielsetzungen gerecht zu werden, nämlich insbesondere diesen besonders eindrucksvollen und formenreichen Teil der österreichischen Alpen in seiner Schönheit und Ursprünglichkeit zum Wohle der Bevölkerung und zum Nutzen der Wissenschaft für alle Zukunft zu erhalten und damit einem großen Kreis von Menschen ein eindrucksvolles Naturerlebnis vermitteln zu können,

in der Erkenntnis, daß die Erhaltung der Lebensgrundlagen der ortsansässigen Bevölkerung und die Stärkung der eigenständigen, auf die regionalen Gegebenheiten abgestimmten Entwicklung in der Nationalparkregion ein gemeinsames Anliegen des Bundes und der Länder darstellen, die es in Übereinstimmung mit den Zielen des Nationalparks zu sichern gilt,

unter Berücksichtigung des gesamtstaatlichen Interesses am Nationalpark Hohe Tauern als Beitrag der Republik Österreich zur Erhaltung des Weltnaturerbes,

unter Respektierung der verfassungsrechtlichen Zuständigkeit der Länder für Nationalparks bei gleichzeitiger Anerkennung, daß auch dem Bund bei der Sicherung der Schutzziele im Nationalpark Hohe Tauern wesentliche Verantwortung zukommt und

unter Bezugnahme auf die Vereinbarung der Länder Kärnten, Salzburg und Tirol über die Schaffung des Nationalparks Hohe Tauern vom 21. Oktober 1971 (Vereinbarung von Heiligenblut) sowie in Weiterführung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten und Salzburg über den Nationalpark Hohe Tauern vom 22. Juli 1990 und der Vereinbarung der Länder Kärnten, Salzburg und Tirol über die Zusammenarbeit im Nationalpark Hohe Tauern vom 19. Juni 1992,

schließen der Bund, vertreten durch die Bundesregierung und die Länder Kärnten, Salzburg und Tirol, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann – im folgenden Vertragsparteien genannt – gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung:

Art. 1

Text

Artikel I

Schutz des Nationalparks

  1. (1) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften und unter Beachtung bestehender Rechte keine den Zielsetzungen des Nationalparks zuwiderlaufenden Maßnahmen zuzulassen oder zu setzen sowie auf Kriterien internationaler Organisationen für Nationalparks Bedacht zu nehmen. Sie werden auf diese Ziele auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und der allgemeinen Förderungsmaßnahmen Rücksicht nehmen.
  2. (2) Die Vertragsparteien werden einander von Maßnahmen, von denen bedeutsame Auswirkungen auf den Nationalpark Hohe Tauern zu erwarten sind, vor deren Verwirklichung in Kenntnis setzen.

Art. 2

Text

Artikel II

Nationalparkrat

  1. (1) Zur Sicherung des Schutzes und einer koordinierten Entwicklung des Nationalparks Hohe Tauern und seiner einheitlichen Darstellung nach außen, richten die Vertragsparteien den Nationalparkrat für den Nationalpark Hohe Tauern – im folgenden kurz „Nationalparkrat“ genannt – ein.
  2. (2) Der Nationalparkrat besteht aus dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie als Vertreter des Bundes und den in den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol jeweils mit den Angelegenheiten des Nationalparks Hohe Tauern betrauten Mitgliedern der Landesregierung als Vertreter der Länder.
  3. (3) Der Nationalparkrat hat den Nationalpark Hohe Tauern in seiner Gesamtheit nach außen national und international zu repräsentieren. Er hat die Kooperation der Vertragsparteien und die Koordination von Planungen und Maßnahmen sicherzustellen, die im Nationalpark Hohe Tauern landesgrenzenüberschreitende Auswirkungen haben. Es obliegt ihm insbesondere das Hinwirken auf eine harmonisierte Entwicklung der Schutzinhalte, der Förderungsprogramme und der Öffentlichkeitsarbeit, sowie die Abstimmung wissenschaftlicher Projekte.
  4. (4) Der Nationalparkrat bedient sich zu seiner Beratung des Nationalparkdirektoriums.
  5. (5) Der Nationalparkrat regelt seine Tätigkeit in einer Geschäftsordnung.

Art. 3

Text

Artikel III

Vorsitz

  1. (1) Der Vorsitz im Nationalparkrat wechselt in zweijährigen Abständen zwischen den Vertretern der Länder in alphabetischer Reihenfolge. Der Vertreter des Bundes ist jeweils Stellvertreter des Vorsitzenden.
  2. (2) Der Vorsitzende repräsentiert namens des Nationalparkrates den Nationalpark Hohe Tauern nach außen.
  3. (3) Der Vorsitzende hat den Nationalparkrat zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen einzuberufen. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Nationalparkrates unter Angabe eines konkreten Beratungsgegenstandes hat der Vorsitzende den Nationalparkrat zu außerordentlichen Sitzungen einzuberufen.

Art. 4

Text

Artikel IV

Beschlüsse

  1. (1) Zur Beschlußfähigkeit des Nationalparkrates ist die ordnungsgemäße Einladung und Anwesenheit aller Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung erforderlich.
  2. (2) Der Nationalparkrat faßt seine Beschlüsse stimmeneinheitlich. Stimmenthaltungen sind zulässig; zwei Mitglieder müssen aber jedenfalls ausdrücklich zustimmen. Beschlüsse, zu deren Umsetzung Bundesmittel aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung des Vertreters des Bundes.
  3. (3) Der Nationalparkrat kann seinen Sitzungen Sachverständige und Vertreter von Einrichtungen zur Beratung oder Auskunftserteilung beiziehen.
  4. (4) Der Nationalparkrat bedient sich bei der Umsetzung seiner Beschlüsse des Sekretariats.

Art. 5

Text

Artikel V

Nationalparkdirektorium

  1. (1) Die Leiter der Nationalparkverwaltungen (Nationalparkdirektoren) in den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol und ein vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu bestellendes Mitglied bilden das Nationalparkdirektorium. Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung von der jeweiligen Vertragspartei ein Vertreter zu bestimmen.
  2. (2) Dem Nationalparkdirektorium kommen folgende Aufgaben zu:
    1. a)
      die Beratung des Nationalparkrates,
    2. b)
      die Koordinierung der regionalen Nationalparkaktivitäten.
  3. (3) Die Vorsitzführung im Nationalparkdirektorium kommt dem Nationalparkdirektor des im Nationalparkratvorsitz führenden Vertreters des jeweiligen indes zu. Auf die Beschlußfassung des Nationalparkdirektoriums findet Artikel IV Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
  4. (4) Das Nationalparkdirektorium gibt sich eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Genehmigung durch den Nationalparkrat.

Art. 6

Text

Artikel VI

Sekretariat des Nationalparkrates

  1. (1) Als Geschäftsstelle des Nationalparkrates wird von den Vertragsparteien der Verein „ Sekretariat des Nationalparkrates“ – im folgenden kurz „ Sekretariat“ genannt mit dem Sitz in Matrei in Osttirol eingerichtet; dem Verein gehören die Vertragsparteien als Mitglieder an.
  2. (2) Das Leitungsorgan des Vereines ist der Nationalparkrat. Die Willensbildung im Verein und die Vertretung nach außen ist im Statut des Vereines in sinngemäßer Anwendung der Artikel III und IV dieser Vereinbarung zu regeln.
  3. (3) Dem Sekretariat obliegt insbesondere:
    1. a)
      die Vorbereitung, Koordinierung und Durchführung der Beschlüsse des Nationalparkrates;
    2. b)
      die Koordination in laufenden Angelegenheiten gemäß Artikel II Abs. 3, insbesondere die Organisation, Koordination und Durchführung von Projekten zu den Themenbereichen Wissenschaft und Ökologie, die über den regionalen Rahmen hinausreichen;
    3. c)
      die Ausarbeitung und Umsetzung des jährlichen Arbeitsprogrammes des Nationalparkrates und
    4. d)
      gemeinsam mit dem Nationalparkdirektorium die Erarbeitung eines langfristigen Entwicklungsprogrammes auch mit der Zielsetzung der Erreichung der internationalen Anerkennung des Nationalparks Hohe Tauern.
  4. (4) Das Sekretariat hat das Nationalparkdirektorium in allen wesentlichen Fragen rechtzeitig zu informieren und zu hören.
  5. (5) Im Sekretariat sind die den Nationalpark Hohe Tauern in seiner Gesamtheit betreffenden Informationen, Entwicklungen und Entscheidungen evident zu halten und die wissenschaftliche Forschungstätigkeit über den Nationalpark Hohe Tauern zu dokumentieren.
  6. (6) Der Personal- und Verwaltungsaufwand, der sich aus der Besorgung der Geschäfte des Sekretariats ergibt, wird von den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol zu gleichen Teilen getragen.
  7. (7) In den Vereinsstatuten ist vorzusehen, daß das Sekretariat zur sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwendung der ihm zur Deckung des Aufwandes zur Verfügung gestellten Mittel verpflichtet ist. Den Kontrollorganen der Vertragsparteien muß das Recht eingeräumt werden, die Finanzgebarung des Sekretariats auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen
  8. (8) Mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Sekretariats wird ein vom Verein hauptamtlich angestellter Sekretär des Nationalparkrates betraut.

Art. 7

Text

Artikel VII

Förderung

  1. (1) Die Vertragsparteien bekennen sich dazu, im Nationalpark Hohe Tauern und in der Nationalparkregion eine mit den Zielsetzungen dieser Vereinbarung in Einklang stehende Entwicklung zu ermöglichen und zu fördern.
  2. (2) Der Bund fördert, neben Maßnahmen im Sinne des Abs. 3, Projekte zur Umsetzung des jährlichen Arbeitsprogrammes des Nationalparkrates, die der Zielsetzung der Förderungsrichtlinien für die Förderung des Nationalparks Hohe Tauern durch das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie entsprechen. Dabei wird der Bund die von den Ländern zu tragenden Kosten für den Personal- und Verwaltungsaufwand des Sekretariats (Art. VI Abs. 6) berücksichtigen. In einem Zeitraum von fünf Jahren ist für eine Ausgewogenheit der Aufwendungen der Vertragsparteien zu sorgen.
  3. (3) Der Bund wird die in den Ländern durch Landesgesetz eingerichteten Nationalparkfonds, nach den Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln als Förderungswerber anerkennen.

Art. 8

Text

Artikel VIII

Einbeziehung weiterer Gebiete

  1. (1) Die Einbeziehung von Gebieten, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung durch landesrechtliche Regelungen nicht zum Nationalpark Hohe Tauern erklärt sind, in den Geltungsbereich dieser Vereinbarung, bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien.
  2. (2) Vor der Einbeziehung weiterer Gebiete in den Nationalpark Hohe Tauern auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen verpflichten sich die Vertragsparteien, dies den anderen Vertragsparteien rechtzeitig mitzuteilen und von diesen eine Stellungnahme einzuholen. Diese Stellungnahmen werden nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

Art. 9

Text

Artikel IX

Geltungsdauer, Kündigung

  1. (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  2. (2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung innerhalb der ersten sechs Monate eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilungen an die Vertragsparteien kündigen. Die Kündigung wird dem auf das Einlangen der Kündigungsschreiben bei allen Vertragsparteien folgenden 3. Jänner wirksam. Die Vertragsparteien verzichten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Abschluß dieser Vereinbarung auf eine Kündigung.

Art. 10

Text

Artikel X

Hinterlegung und Mitteilungen

Diese Vereinbarung wird in vier Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt und bei den Ämtern der Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Mitteilungen schriftlich zu richten.

Art. 11

Text

Artikel XI

Inkrafttreten

  1. (1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
    1. 1.
      die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen und
    2. 2.
      die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
  2. (2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.
  3. (3) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten die Vereinbarung des Bundes und der Länder Kärnten und Salzburg über den Nationalpark Hohe Tauern vom 22. Juli 1990 und die Vereinbarung der Länder Kärnten, Salzburg und Tirol über die Zusammenarbeit im Nationalpark Hohe Tauern vom 19. Juli 1992 außer Kraft.

Art. 12

Text

Artikel XII

Übergangsbestimmung

Das Aktenmaterial, die wissenschaftlichen Unterlagen, die Karten sowie das sonstige in der mit der Vereinbarung der Länder Kärnten, Salzburg und Tirol über die Zusammenarbeit im Nationalpark Hohe Tauern vom 19. Juli 1992 eingerichteten Evidenzstelle vorhandene Vermögen sind vom Sekretariat zu übernehmen.

Für den Bund gemäß Beschluß der Bundesregierung vom 14. Dezember 1993: