Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Zuweisung der NÖ Umland-Bezirksgerichte Wiens zu NÖ Gerichtshöfen, Fassung vom 13.08.2026

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem die niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens niederösterreichischen Gerichtshöfen zugewiesen werden
StF: BGBl. Nr. 91/1993 (NR: GP XVIII RV 715 AB 775 S. 101. BR: 4477 AB 4467 S. 564.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Art. 10 § 1

Text

Artikel römisch zehn

Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen

Paragraph eins,

Die Sprengel der nachstehenden Gerichtshöfe erster Instanz umfassen überdies die Sprengel folgender Bezirksgerichte:

  1. Ziffer eins
    der des Landesgerichts Sankt Pölten denjenigen des Bezirksgerichts Purkersdorf;
  2. Ziffer 2
    der des Landesgerichts Korneuburg diejenigen der Bezirksgerichte Bruck an der Leitha, Groß-Enzersdorf, Hainburg an der Donau, Klosterneuburg und Schwechat;
  3. Ziffer 3
    der des Landesgerichts Wiener Neustadt denjenigen des Bezirksgerichts Mödling.

Art. 10 § 2

Text

Paragraph 2,

Die bisherigen sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, des Arbeits- und Sozialgerichts Wien, des Handelsgerichts Wien, des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Jugendgerichtshofs Wien für die in Paragraph eins, genannten Bezirksgerichtssprengel werden aufgehoben.

Art. 11 § 1

Text

Artikel römisch elf
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich

  1. Ziffer eins
    der Artikel römisch eins bis römisch neun am 1. März 1993 und
  2. Ziffer 2
    des Artikel römisch zehn, am 1. Jänner 1997 in Kraft.

Art. 11 § 2

Text

Anhängige Verfahren

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Nicht anzuwenden sind auf Verfahren,
    1. Ziffer eins
      die vor dem 1. März 1993 anhängig geworden sind, der Paragraph 5, Absatz 2, der Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 2 und die Artikel römisch zwei bis römisch sieben auch nach dem 28. Februar 1993;
    2. Ziffer 2
      die vor dem 1. Jänner 1997 anhängig geworden sind, der Artikel römisch zehn, auch nach dem 31. Dezember 1996.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren – etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage – vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
  3. Absatz 3,Wird ein rechtskräftig beendetes Strafverfahren erneuert (Paragraphen 292, 359, 362, StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für das erneuerte Verfahren
    1. Ziffer eins
      nach dem 28. Februar 1993 nach Artikel römisch sechs,;
    2. Ziffer 2
      nach dem 31. Dezember 1996 nach "Art". römisch zehn.
  4. Absatz 4,Für Rechtssachen, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt, bleiben
    1. Ziffer eins
      auch nach dem 28. Februar 1993 entgegen den Artikel römisch eins bis römisch sieben die bisherigen Landesgerichte,
    2. Ziffer 2
      auch nach dem 31. Dezember 1996 entgegen dem Artikel römisch zehn, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, das Handelsgericht Wien, das Arbeits- und Sozialgericht Wien, das Landesgericht für Strafsachen Wien und der Jugendgerichtshof Wien
    zuständig.
  5. Absatz 5,Hingegen geht die Zuständigkeit des Handeslgerichts Wien nach dem Artikel römisch zehn, auch für noch am 1. Jänner 1997 anhängige Firmenbuchsachen auf die Landesgerichte Korneuburg, Sankt Pölten und Wiener Neustadt über, soweit diese Rechtsträger betreffen, die ihren Sitz im Sprengel eines der in Artikel römisch zehn, Paragraph eins, genannten Bezirksgerichte haben. Das Handelsgericht Wien hat solche Firmenbuchsachen dem jeweiligen Landesgericht von Amts wegen zu überweisen und ihm gleichzeitig die bisher beim Handelsgericht Wien aufbewahrten Akten und Urkunden (Urkundensammlung) zu übersenden.
  6. Absatz 6,Absatz 5, ist auf Firmenbuchsachen von Zweigniederlassungen sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7,Ungeachtet des Artikel römisch zehn und des Absatz eins, Ziffer 2, sind die bisher zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz zur Entscheidung in zweiter Instanz weiter zuständig, wenn das Datum einer angefochtenen Entscheidung erster Instanz vor dem 1. Jänner 1997 liegt.

Art. 11 § 3

Text

Verweisungen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Mit Wirkung ab dem 1. März 1993 werden in allen bundesgesetzlichen Regelungen das Wort „Kreisgericht“ durch das Wort „Landesgericht“ sowie die Worte und Wortverbindungen „Kreisgerichte“, „Landes(Kreis)gerichte“, „Landes- und Kreisgerichte“ sowie „Landes- oder Kreisgerichte“ jeweils durch das Wort „Landesgerichte“ ersetzt.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt sinngemäß für vergleichbare Worte und Wortverbindungen.

Art. 11 § 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Art. 11 § 5

Text

Verwaltungsmaßnahmen

Paragraph 5,

Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens an niederösterreichische Gerichtshöfe erster Instanz getroffen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 1997 in Wirksamkeit gesetzt werden.

Art. 11 § 6

Text

Vollziehung

Paragraph 6,

Mit der Vollziehung des Artikel römisch zehn und im Zusammenhalt damit der Paragraphen eins bis 5 ist der Bundesminister für Justiz betraut.