Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Aufwandersatzgesetz, Fassung vom 14.08.2026

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen (Aufwandersatzgesetz)
StF: BGBl. Nr. 28/1993 (NR: GP XVIII RV 802 AB 916 S. 99. BR: AB 4423 S. 563.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Pauschalierter Aufwandersatz

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Einer gesetzlichen Interessenvertretung sowie einer freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung gebührt in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 50, Absatz eins, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, in der jeweils geltenden Fassung, gegenüber dem Gegner der von ihrem Funktionär oder Arbeitnehmer (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG) vertretenen Partei der Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes (Absatz 2 und 3) unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 41, Absatz eins und 3, 43 Absatz eins, erster und zweiter Satz sowie Absatz 2, 44, 45 und 46 bis 51 Zivilprozeßordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113 aus 1895,, in der jeweils geltenden Fassung, nach dem Obsiegen der vertretenen Partei. Der Zuspruch gebührt nur dieser gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung auch dann, wenn ihr Funktionär oder Arbeitnehmer die ihm von der Partei erteilte Vollmacht für einzelne Akte oder Abschnitte des Verfahrens an einen Funktionär oder Arbeitnehmer einer anderen gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung übertragen hat.
  2. Absatz 2,Der zugrundeliegende Aufwand ist durch Verordnung mit Pauschalbeträgen festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittliche Dauer der Verfahren und den mit den Verfahren verbundenen durchschnittlichen Personalaufwand Bedacht zu nehmen. Jeder der Pauschalbeträge steht für die Vertretung in jeder Instanz nur einmal zu. Für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren sowie das Rekursverfahren gegen Endbeschlüsse sind gesonderte Pauschalbeträge zu bestimmen.
  3. Absatz 3,Der für das erstinstanzliche Verfahren gebührende Pauschalbetrag ist in zwei Teilbeträgen festzusetzen. Der erste Teilbetrag ist für den Vertretungsaufwand im Verfahren erster Instanz, der bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung eines Zahlungsbefehls (Paragraph 449, ZPO), Zahlungsauftrages (Paragraph 550, ZPO) oder Versäumungsurteiles (Paragraph 442, ZPO) entsteht, festzusetzen, der zweite Teilbetrag ist für den Vertretungsaufwand im weiteren Verfahren festzusetzen.
  4. Absatz 4,Der Anspruch auf Aufwandersatz ist im Verfahren nach Paragraph 58 a, ASGG geltend zu machen.

§ 2

Text

Jährliche Anpassung

Paragraph 2,

Die Pauschalbeträge gemäß Paragraph eins, sind jährlich mit 1. Jänner unter Berücksichtigung der Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt herausgegebenen Tariflohnindexes festzusetzen. Maßgebend ist dabei die Indexentwicklung im Zeitraum von einem Jahr bis zu dem 1. November, der dem 1. Jänner, an dem die Neufestsetzung wirksam werden soll, vorangeht. Dabei ist eine Aufrundung auf den nächsten vollen 5-Eurobetrag vorzunehmen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Paragraph 2, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Art. 3 § 3

Text

Paragraph 3,

Die Verordnung nach Artikel römisch eins, Paragraph eins, kann bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen, aber frühestens mit dem 1. Jänner 1993 in Wirksamkeit gesetzt werden.

Art. 3 § 2

Text

Artikel römisch drei

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 2,

Dieses Bundesgesetz ist auf Streitsachen anzuwenden, in denen die zugrundeliegenden Klagen nach dem 31. Dezember 1992 bei Gericht eingelangt sind.