(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 107/2022)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 2022,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 6. August 1992 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist daher gemäß seinem Art. 49 Abs. 2 für Österreich mit 5. September 1992 in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 6. August 1992 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist daher gemäß seinem Artikel 49, Absatz 2, für Österreich mit 5. September 1992 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Ägypten, Albanien, Angola, Äquatorialguinea, Argentinien, Aserbaidschan, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, China, Costa Rica, Cote d`Ivoire, Dänemark, Deutschland, Dominica, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, El Salvador, Estland, Finnland, Frankreich, Gambia, Ghana, Grenada, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Heiliger Stuhl, Honduras, Indonesien, Israel, Italien, Jamaika, Jemen, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kap Verde, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Demokratische Volksrepublik Korea, Kuba, Kuwait, Laos, Lesotho, Lettland, Libanon, Litauen, Madagaskar, Malawi, Malediven, Mali, Malta, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Mongolei, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Russische Föderation, Sambia, San Marino, Sao Tomé und Principe, Schweden, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, Sudan, Tansania, Thailand, Togo, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechoslowakei, Tunesien, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich, Vietnam, Zaire, Zentralafrikanische Republik, Zypern.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Erklärung
Die Republik Österreich hat beschlossen, ihre Vorbehalte zu den Artikeln 13, 15 und 17, sowie ihre Erklärungen zu Art. 38 Absatz 2 und 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes gemäß Artikel 51 Absatz 3 des Übereinkommens zurückzuziehen.Die Republik Österreich hat beschlossen, ihre Vorbehalte zu den Artikeln 13, 15 und 17, sowie ihre Erklärungen zu Artikel 38, Absatz 2 und 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes gemäß Artikel 51 Absatz 3 des Übereinkommens zurückzuziehen.
Ägypten:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 20 und 21 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 97/2006)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 20 und 21 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2006,)
Andorra:
Das Fürstentum Andorra bedauert die Tatsache, dass das Übereinkommen den Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten nicht verbietet. Es stimmt ferner den Bestimmungen von Art. 38 Abs. 2 und 3 betreffend die Teilnahme und Einziehung von Kindern ab dem fünfzehnten Lebensjahr nicht zu.Das Fürstentum Andorra bedauert die Tatsache, dass das Übereinkommen den Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten nicht verbietet. Es stimmt ferner den Bestimmungen von Artikel 38, Absatz 2 und 3 betreffend die Teilnahme und Einziehung von Kindern ab dem fünfzehnten Lebensjahr nicht zu.
Vereinigte Arabische Emirate:
Vorbehalt zu Art. 7:Vorbehalt zu Artikel 7 :,
Die Vereinigten Arabischen Emirate sind der Ansicht, dass der Erwerb einer Staatsangehörigkeit eine interne Angelegenheit ist, sowie eine solche, deren Bedingungen und Voraussetzungen durch die nationale Gesetzgebung geregelt wird.
Vorbehalt zu Art. 14:Vorbehalt zu Artikel 14 :,
Die Vereinigten Arabischen Emirate erachten sich an diesen Artikel insoweit gebunden, als er nicht Grundsätze und Bestimmungen des islamischen Rechts beeinträchtigt.
Vorbehalt zu Art. 17:Vorbehalt zu Artikel 17 :,
Obwohl die Vereinigten Arabischen Emirate die den Massenmedien in diesem Artikel zugewiesenen Funktionen achtet und respektiert, erachten sie sich an dessen Bestimmungen im Lichte der Anforderungen inländischer Bestimmungen und Gesetze gebunden, gemäß dem Stellenwert, der diesen in der Präambel des Übereinkommens zuerkannt wurde, sodass die Traditionen und kulturellen Werte eines Landes nicht verletzt werden.
Vorbehalt zu Art. 21:Vorbehalt zu Artikel 21 :,
Da aufgrund ihrer Bindung zu den Grundsätzen des islamischen Rechts die Vereinigten Arabischen Emirate die Adoption verbieten, haben sie Vorbehalte zu diesem Artikel und erachten sich nicht an seine Bestimmungen gebunden.
Argentinien:
Vorbehalt:
Die Argentinische Republik meldet einen Vorbehalt zu Art. 21 lit. b, c, d und e des Übereinkommens über die Rechte des Kindes an und erklärt, daß diese Bestimmungen im Bereich ihrer Rechtsprechung keine Anwendung finden werden, da ihrer Ansicht nach vor einer solchen Anwendung ein strikter Mechanismus für den gesetzlichen Schutz von Kindern bei internationalen Adoptionen zur Verhinderung des Handels mit und des Verkaufs von Kindern gewährleistet sein muß.Die Argentinische Republik meldet einen Vorbehalt zu Artikel 21, Litera b,, c, d und e des Übereinkommens über die Rechte des Kindes an und erklärt, daß diese Bestimmungen im Bereich ihrer Rechtsprechung keine Anwendung finden werden, da ihrer Ansicht nach vor einer solchen Anwendung ein strikter Mechanismus für den gesetzlichen Schutz von Kindern bei internationalen Adoptionen zur Verhinderung des Handels mit und des Verkaufs von Kindern gewährleistet sein muß.
Erklärungen:
Betreffend Art. 1 des Übereinkommens erklärt die Argentinische Republik, daß dieser Artikel dahingehend zu interpretieren ist, daß als Kind jeder Mensch vom Moment der Zeugung bis zu seinem 18. Lebensjahr gilt.Betreffend Artikel eins, des Übereinkommens erklärt die Argentinische Republik, daß dieser Artikel dahingehend zu interpretieren ist, daß als Kind jeder Mensch vom Moment der Zeugung bis zu seinem 18. Lebensjahr gilt.
Betreffend lit. f in Art. 24 ist die Argentinische Republik der Ansicht, daß für Fragen der Familienplanung ausschließlich die Eltern in Übereinstimmung mit ethischen und sittlichen Grundsätzen zuständig sind, und geht davon aus, daß es Aufgabe des Staates ist, gemäß den Bestimmungen dieses Artikels Maßnahmen zur Erstellung von Richtlinien für die Elternberatung und die Erziehung zur verantwortungsvollen Elternschaft zu treffen.Betreffend Litera f, in Artikel 24, ist die Argentinische Republik der Ansicht, daß für Fragen der Familienplanung ausschließlich die Eltern in Übereinstimmung mit ethischen und sittlichen Grundsätzen zuständig sind, und geht davon aus, daß es Aufgabe des Staates ist, gemäß den Bestimmungen dieses Artikels Maßnahmen zur Erstellung von Richtlinien für die Elternberatung und die Erziehung zur verantwortungsvollen Elternschaft zu treffen.
Bezüglich Art. 38 des Übereinkommens erklärt die Argentinische Republik, daß sie es begrüßt hätte, wenn in das Übereinkommen ein kategorisches Verbot des Einsatzes von Kindern in bewaffneten Konflikten aufgenommen worden wäre. Ein solches Verbot existiert nach ihrem nationalen Recht, das sie gemäß Art. 41 des Übereinkommens diesbezüglich auch weiterhin anwenden wird.Bezüglich Artikel 38, des Übereinkommens erklärt die Argentinische Republik, daß sie es begrüßt hätte, wenn in das Übereinkommen ein kategorisches Verbot des Einsatzes von Kindern in bewaffneten Konflikten aufgenommen worden wäre. Ein solches Verbot existiert nach ihrem nationalen Recht, das sie gemäß Artikel 41, des Übereinkommens diesbezüglich auch weiterhin anwenden wird.
Australien:
Australien akzeptiert die allgemeinen Grundsätze des Art. 37. Jedoch wird in bezug auf Satz 2 in lit. c die Verpflichtung zur Trennung von Kindern und Erwachsenen in Strafvollzugsanstalten nur insoweit akzeptiert, als ein solcher Freiheitsentzug seitens der zuständigen Behörden als durchführbar erachtet wird und mit der Verpflichtung übereinstimmt, mit Rücksicht auf die geographische und demographische Situation des Landes den Kindern die Möglichkeit zu geben, mit ihren Familien in Kontakt zu bleiben. Daher ratifiziert Australien das Übereinkommen mit der Einschränkung, daß es nicht in der Lage ist, die in Art. 37 lit. c auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen.Australien akzeptiert die allgemeinen Grundsätze des Artikel 37, Jedoch wird in bezug auf Satz 2 in Litera c, die Verpflichtung zur Trennung von Kindern und Erwachsenen in Strafvollzugsanstalten nur insoweit akzeptiert, als ein solcher Freiheitsentzug seitens der zuständigen Behörden als durchführbar erachtet wird und mit der Verpflichtung übereinstimmt, mit Rücksicht auf die geographische und demographische Situation des Landes den Kindern die Möglichkeit zu geben, mit ihren Familien in Kontakt zu bleiben. Daher ratifiziert Australien das Übereinkommen mit der Einschränkung, daß es nicht in der Lage ist, die in Artikel 37, Litera c, auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen.
Bahamas:
Die Regierung des Commonwealth der Bahamas behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 2 dieses Übereinkommens insofern nicht anzuwenden, als diese Bestimmungen die Zuerkennung der Staatsbürgerschaft an ein Kind unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verfassung des Commonwealth der Bahamas betreffen.Die Regierung des Commonwealth der Bahamas behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Artikel 2, dieses Übereinkommens insofern nicht anzuwenden, als diese Bestimmungen die Zuerkennung der Staatsbürgerschaft an ein Kind unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verfassung des Commonwealth der Bahamas betreffen.
Bangladesch:
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch meldet hiermit ihre Vorbehalte zu Art. 14 Abs. 1 an.Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch meldet hiermit ihre Vorbehalte zu Artikel 14, Absatz eins, an.
Desgleichen würde auch Art. 21 nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Gebräuche in Bangladesch zur Anwendung kommen.Desgleichen würde auch Artikel 21, nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Gebräuche in Bangladesch zur Anwendung kommen.
Belgien:
Interpretative Erklärungen:
1.Ziffer eins Im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 ist nach Auffassung der belgischen Regierung im Postulat der Nicht-Diskriminierung auf Grund der nationalen Herkunft nicht notwendigerweise eine Verpflichtung der Staaten impliziert, automatisch allen Ausländern die gleichen Rechte zu garantieren wie den eigenen Staatsangehörigen. Dieser Begriff sollte so verstanden werden, daß er zwar alle willkürlichen Vorgangsweisen ausschließt, nicht jedoch Behandlungsunterschiede auf Grund objektiver und sinnvoller Überlegungen gemäß den in demokratischen Gesellschaften üblichen Grundsätzen.Im Hinblick auf Artikel 2, Absatz eins, ist nach Auffassung der belgischen Regierung im Postulat der Nicht-Diskriminierung auf Grund der nationalen Herkunft nicht notwendigerweise eine Verpflichtung der Staaten impliziert, automatisch allen Ausländern die gleichen Rechte zu garantieren wie den eigenen Staatsangehörigen. Dieser Begriff sollte so verstanden werden, daß er zwar alle willkürlichen Vorgangsweisen ausschließt, nicht jedoch Behandlungsunterschiede auf Grund objektiver und sinnvoller Überlegungen gemäß den in demokratischen Gesellschaften üblichen Grundsätzen.
2.Ziffer 2 Art. 13 und 15 werden von der belgischen Regierung im Rahmen der Bestimmungen und Einschränkungen angewendet, die durch Art. 10 und 11 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 festgelegt oder gestattet werden.Artikel 13 und 15 werden von der belgischen Regierung im Rahmen der Bestimmungen und Einschränkungen angewendet, die durch Artikel 10 und 11 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 festgelegt oder gestattet werden.
3.Ziffer 3 Die belgische Regierung erklärt, daß sie Art. 14 Abs. 1 dahingehend interpretiert, daß in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen des Art. 18 des Internationalen Paktes über die bürgerlichen und politischen Rechte vom 19. Dezember 1966 sowie mit Art. 9 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit auch die Freiheit miteinschließt, seine eigene Religion oder Glaubenszugehörigkeit zu wählen.Die belgische Regierung erklärt, daß sie Artikel 14, Absatz eins, dahingehend interpretiert, daß in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen des Artikel 18, des Internationalen Paktes über die bürgerlichen und politischen Rechte vom 19. Dezember 1966 sowie mit Artikel 9, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit auch die Freiheit miteinschließt, seine eigene Religion oder Glaubenszugehörigkeit zu wählen.
4.Ziffer 4 In bezug auf Art. 40 Abs. 2 lit. b Z v ist die belgische Regierung der Ansicht, daß die Formulierung „entsprechend dem Gesetz“ am Ende dieser Bestimmung so zu verstehen ist:In bezug auf Artikel 40, Absatz 2, Litera b, Z v ist die belgische Regierung der Ansicht, daß die Formulierung „entsprechend dem Gesetz“ am Ende dieser Bestimmung so zu verstehen ist:
daß diese Bestimmung nicht für Minderjährige gilt, die nach belgischem Gesetz für schuldig befunden und nach einer Berufung gegen ihren Freispruch vor einem Gericht erster Instanz durch ein höheres Gericht verurteilt werden;
daß diese Bestimmung nicht für Minderjährige gilt, die nach belgischem Recht direkt vor ein höheres Gericht, wie etwa das Assisengericht, gestellt werden.
Bosnien-Herzegowina:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 9 Abs. 1Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 9, Absatz eins, zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 71/2011)zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,)
Botswana:
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 107/2022)Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 2022,)
Brunei Darussalam:
Die Regierung von Brunei Darussalam bringt Vorbehalte zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens, die im Widerspruch zur Verfassung von Brunei Darussalam und zu den Glaubens- und Grundsätzen des Islam, der Staatsreligion, stehen, sowie unbeschadet der Allgemeingültigkeit der genannten Vorbehalte, insbesondere Vorbehalte zu den Art. 14, 20 und 21 des Übereinkommens an.Die Regierung von Brunei Darussalam bringt Vorbehalte zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens, die im Widerspruch zur Verfassung von Brunei Darussalam und zu den Glaubens- und Grundsätzen des Islam, der Staatsreligion, stehen, sowie unbeschadet der Allgemeingültigkeit der genannten Vorbehalte, insbesondere Vorbehalte zu den Artikel 14,, 20 und 21 des Übereinkommens an.
Am 10. August 2015 teilte die Regierung von Brunei Darussalam dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, die anlässlich des Beitritts erklärten Vorbehalte zu Art. 20 Abs. 1 und 2 sowie zu Art. 21 lit. a zurückzuziehen.Am 10. August 2015 teilte die Regierung von Brunei Darussalam dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, die anlässlich des Beitritts erklärten Vorbehalte zu Artikel 20, Absatz eins und 2 sowie zu Artikel 21, Litera a, zurückzuziehen.
Die Vorbehalte zu Art. 14, Art. 20 Abs. 3 und Art. 21 lit. b, c, d und e des Übereinkommens bleiben weiterhin aufrecht.Die Vorbehalte zu Artikel 14,, Artikel 20, Absatz 3 und Artikel 21, Litera b,, c, d und e des Übereinkommens bleiben weiterhin aufrecht.
China:
Vorbehalt:
Die Volksrepublik China wird die gemäß Art. 6 des Übereinkommens vorgesehenen Verpflichtungen unter der Voraussetzung erfüllen, daß das Übereinkommen mit den Bestimmungen des Art. 25 der Verfassung der Volksrepublik China betreffend Familienplanung vereinbar ist und im Einklang mit den Bestimmungen des Art. 2 des Gesetzes über minderjährige Kinder der Volksrepublik China steht.Die Volksrepublik China wird die gemäß Artikel 6, des Übereinkommens vorgesehenen Verpflichtungen unter der Voraussetzung erfüllen, daß das Übereinkommen mit den Bestimmungen des Artikel 25, der Verfassung der Volksrepublik China betreffend Familienplanung vereinbar ist und im Einklang mit den Bestimmungen des Artikel 2, des Gesetzes über minderjährige Kinder der Volksrepublik China steht.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Regierung der Volksrepublik China am 10. Juni 1997 erklärt, dass das Übereinkommen mit dem von China erklärten Vorbehalt auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong angewendet werden wird.
Weiters enthielt die Notifikation der Regierung von China folgende Erklärung:
Die Regierung der Volksrepublik China, im Namen der Sonderverwaltungsregion Hongkong, interpretiert das Übereinkommen dahingehend, dass es nur infolge einer Lebendgeburt zur Anwendung kommt.
Die Regierung der Volksrepublik China behält für die Sonderverwaltungsregion Hongkong das Recht vor, diese Gesetzgebung anzuwenden, insoweit sie die Einreise, den Aufenthalt und die Abreise aus der Sonderverwaltungsregion Hongkong von jenen betrifft, die nicht gemäß den Gesetzen der Sonderverwaltungsregion Hongkong das Recht haben, einzureisen oder sich in der Sonderverwaltungsregion Hongkong aufzuhalten sowie zum Erwerb und zum Besitz eines Wohnsitzes, wie es von Zeit zu Zeit notwendig erscheinen kann.
Die Regierung der Volksrepublik China, im Namen der Sonderverwaltungsregion Hongkong, interpretiert die Verweise in dem Übereinkommen auf „Eltern“ dahingehend, dass nur solche Personen gemeint sind, die gemäß der Gesetzgebung der Sonderverwaltungsregion Hongkong als Eltern behandelt werden. Dies schließt auch solche Fälle mit ein, bei welchen ein Kind gemäß dem Gesetz nur einen Elternteil hat, zum Beispiel wenn ein Kind von nur einer Person adoptiert wurde sowie in gewissen Fällen, wo ein Kind nicht aufgrund des Geschlechtsverkehrs, sondern anders von der Mutter empfangen wird, die das Kind zur Welt bringt und als alleiniger Elternteil betrachtet wird.
Die Regierung der Volksrepublik China behält für die Sonderverwaltungsregion Hongkong das Recht vor, Art. 32 Abs. 2 lit. b des Übereinkommens insoweit nicht anzuwenden, als dazu eine Regelung der Arbeitszeit von Personen, die das Alter von fünfzehn Jahren erreicht haben, für die Arbeit in nicht-gewerblichen Einrichtungen erforderlich wäre.Die Regierung der Volksrepublik China behält für die Sonderverwaltungsregion Hongkong das Recht vor, Artikel 32, Absatz 2, Litera b, des Übereinkommens insoweit nicht anzuwenden, als dazu eine Regelung der Arbeitszeit von Personen, die das Alter von fünfzehn Jahren erreicht haben, für die Arbeit in nicht-gewerblichen Einrichtungen erforderlich wäre.
Wo immer ein Mangel an geeigneten Jugendstrafanstalten herrscht, oder wo das Zusammensein von Erwachsenen und Kindern als für beide Seiten vorteilhaft erscheint, behält die Regierung der Volksrepublik China für die Sonderverwaltungsregion Hongkong das Recht vor, Art. 37 lit. c des Übereinkommens insoweit nicht anzuwenden, als diese Bestimmungen es erfordern, Kinder unter Arrest getrennt von Erwachsenen unterzubringen.Wo immer ein Mangel an geeigneten Jugendstrafanstalten herrscht, oder wo das Zusammensein von Erwachsenen und Kindern als für beide Seiten vorteilhaft erscheint, behält die Regierung der Volksrepublik China für die Sonderverwaltungsregion Hongkong das Recht vor, Artikel 37, Litera c, des Übereinkommens insoweit nicht anzuwenden, als diese Bestimmungen es erfordern, Kinder unter Arrest getrennt von Erwachsenen unterzubringen.
Die Volksrepublik China hat am 19. Oktober 1999 erklärt, dass das Übereinkommen mit dem von China erklärten Vorbehalt auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao angewendet werden wird.
Cook Inseln:
Vorbehalte:
Die Regierung der Cook-Inseln behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 2 insoweit nicht anzuwenden, als sie die Verleihung der Staatsangehörigkeit, des Bürgerrechts oder des Rechts auf Niederlassung an ein Kind betreffen könnten und nimmt dabei Bezug auf die Verfassung der Cook Inseln und andere Gesetze, die zum einen oder anderen Zeitpunkt auf den Cook Inseln in Kraft sein mögen.Die Regierung der Cook-Inseln behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Artikel 2, insoweit nicht anzuwenden, als sie die Verleihung der Staatsangehörigkeit, des Bürgerrechts oder des Rechts auf Niederlassung an ein Kind betreffen könnten und nimmt dabei Bezug auf die Verfassung der Cook Inseln und andere Gesetze, die zum einen oder anderen Zeitpunkt auf den Cook Inseln in Kraft sein mögen.
Hinsichtlich Art. 10 behält sich die Regierung der Cook Inseln das Recht vor, jene Gesetze anzuwenden, welche die Einreise, den Aufenthalt sowie die Ausreise aus den Cook Inseln von Personen betreffen, die nach den Gesetzen der Cook Inseln nicht das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt auf den Cook Inseln und keinen Anspruch auf Verleihung und Besitz der Staatsangehörigkeit haben, sofern dies von Zeit zu Zeit als notwendig erachtet wird.Hinsichtlich Artikel 10, behält sich die Regierung der Cook Inseln das Recht vor, jene Gesetze anzuwenden, welche die Einreise, den Aufenthalt sowie die Ausreise aus den Cook Inseln von Personen betreffen, die nach den Gesetzen der Cook Inseln nicht das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt auf den Cook Inseln und keinen Anspruch auf Verleihung und Besitz der Staatsangehörigkeit haben, sofern dies von Zeit zu Zeit als notwendig erachtet wird.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 37 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 71/2011)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 37, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,)
Erklärungen:
Die Bestimmungen des Übereinkommens sind innerstaatlich nicht direkt anwendbar. Es schafft völkerrechtliche Verpflichtungen der Staaten, welchen die Cook Inseln in Übereinstimmung mit ihrer nationalen Gesetzgebung nachkommen.
Art. 2 Abs. 1 beinhaltet nicht automatisch die Verpflichtung der Vertragsstaaten, Ausländern dieselben Rechte zu garantieren wie ihren eigenen Staatsangehörigen. Das Prinzip der Nichtdiskriminierung aufgrund der staatlichen Herkunft ist dahingehend zu verstehen, dass es jede willkürliche Behandlung ausschließen will, jedoch nicht Behandlungsunterschiede, die auf objektiven und vernünftigen Überlegungen beruhen, entsprechend den Prinzipien, die in demokratischen Gesellschaften maßgebend sind.Artikel 2, Absatz eins, beinhaltet nicht automatisch die Verpflichtung der Vertragsstaaten, Ausländern dieselben Rechte zu garantieren wie ihren eigenen Staatsangehörigen. Das Prinzip der Nichtdiskriminierung aufgrund der staatlichen Herkunft ist dahingehend zu verstehen, dass es jede willkürliche Behandlung ausschließen will, jedoch nicht Behandlungsunterschiede, die auf objektiven und vernünftigen Überlegungen beruhen, entsprechend den Prinzipien, die in demokratischen Gesellschaften maßgebend sind.
Mit ihrem Beitritt zum Übereinkommen ergreift die Regierung der Cook Inseln die Gelegenheit, solche Neuerungen in der nationalen Gesetzgebung über die Adoption im Sinne des Übereinkommens zu initiieren, welche sie für geeignet hält, das Wohlergehen des Kindes gemäß Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens sicherzustellen. Während alle nach dem Recht der Cook Inseln erlaubten Adoptionen auf dem Prinzip des Wohlergehens des Kindes als vorrangigem Gesichtspunkt beruhen und vom Höchstgericht gemäß dem anwendbaren Recht und Verfahren sowie allen relevanten und verlässlichen Informationen genehmigt werden, wird es das Hauptziel der geplanten Maßnahmen sein, alle verbleibenden diskriminierenden Bestimmungen betreffend Adoptionen, die sich in den vor der Erlangung der Unabhängigkeit der Cook Inseln im Hinblick auf diese erlassenen Gesetzen finden, mit dem Ziel zu beseitigen, nicht diskriminierende Adoptionsregeln für alle Bürger der Cook Inseln zu gewährleisten.Mit ihrem Beitritt zum Übereinkommen ergreift die Regierung der Cook Inseln die Gelegenheit, solche Neuerungen in der nationalen Gesetzgebung über die Adoption im Sinne des Übereinkommens zu initiieren, welche sie für geeignet hält, das Wohlergehen des Kindes gemäß Artikel 3, Absatz 2, des Übereinkommens sicherzustellen. Während alle nach dem Recht der Cook Inseln erlaubten Adoptionen auf dem Prinzip des Wohlergehens des Kindes als vorrangigem Gesichtspunkt beruhen und vom Höchstgericht gemäß dem anwendbaren Recht und Verfahren sowie allen relevanten und verlässlichen Informationen genehmigt werden, wird es das Hauptziel der geplanten Maßnahmen sein, alle verbleibenden diskriminierenden Bestimmungen betreffend Adoptionen, die sich in den vor der Erlangung der Unabhängigkeit der Cook Inseln im Hinblick auf diese erlassenen Gesetzen finden, mit dem Ziel zu beseitigen, nicht diskriminierende Adoptionsregeln für alle Bürger der Cook Inseln zu gewährleisten.
Dänemark:
Bis auf Widerruf hat das Übereinkommen für Grönland und die Faröer Inseln keine Gültigkeit. (Anm.: zurückgezogen mit BGBl. Nr. 748/1993)Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 748 aus 1993,)
Art. 40 Abs. 2 lit. b Z v hat für Dänemark keine verbindliche Wirkung:Artikel 40, Absatz 2, Litera b, Z v hat für Dänemark keine verbindliche Wirkung:
Es ist nach dem dänischen Justizverwaltungsgesetz ein fundamentaler Grundsatz, daß jede Person, gegen die von einem Gericht der ersten Instanz strafrechtliche Maßnahmen verhängt werden, diese durch ein höheres Gericht überprüfen lassen kann. Es gibt jedoch einige Bestimmungen, die dieses Recht in bestimmten Fällen einschränken, wenn etwa von einem Geschworenengericht Schuldurteile ausgesprochen werden, die durch die juristisch geschulten Richter dieses Gerichts nicht aufgehoben wurden.
Deutschland:
I.römisch eins.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 3 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 71/2011)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 3, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,)
II.römisch II.
(Anm.: Erklärung zu Art. 18 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 71/2011)Anmerkung, Erklärung zu Artikel 18, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,) III.römisch III.
(Anm.: Erklärung zu Artikel 40 Abs. 2 Buchstabe b Ziffer ii und vAnmerkung, Erklärung zu Artikel 40 Absatz 2, Buchstabe b Ziffer ii und v zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 71/2011)zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,)
IV.römisch IV.
(Anm.: Erklärungen zu Artikel 9, 10 und 22 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 71/2011)Anmerkung, Erklärungen zu Artikel 9, 10 und 22 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,)
V.römisch fünf.
(Anm.: Erklärung zu Artikel 38 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 71/2011)Anmerkung, Erklärung zu Artikel 38 Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,)
Dschibuti:
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 71/2011)Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,)
Frankreich:
Vorbehalt:
Die Regierung der Republik interpretiert Art. 40 Abs. 2 lit. b Z v dahingehend, daß darin ein allgemeingültiges Prinzip festgelegt wird, zu dem beschränkte Ausnahmen gesetzlich vorgesehen werden können. Das gilt insbesondere für bestimmte nicht-rekursfähige, vor einem Polizeigericht verhandelte Straftaten sowie für kriminelle Straftaten. Dessen ungeachtet kann gegen die Entscheidungen der letztgerichtlichen Instanz beim Kassationsgerichtshof berufen werden, der die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung überprüft.Die Regierung der Republik interpretiert Artikel 40, Absatz 2, Litera b, Z v dahingehend, daß darin ein allgemeingültiges Prinzip festgelegt wird, zu dem beschränkte Ausnahmen gesetzlich vorgesehen werden können. Das gilt insbesondere für bestimmte nicht-rekursfähige, vor einem Polizeigericht verhandelte Straftaten sowie für kriminelle Straftaten. Dessen ungeachtet kann gegen die Entscheidungen der letztgerichtlichen Instanz beim Kassationsgerichtshof berufen werden, der die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung überprüft.
Erklärung:
Die Regierung der Französischen Republik erklärt, daß dieses Übereinkommen, insbesondere Art. 6, nicht dahingehend interpretiert werden kann, daß dadurch die Durchführung von Bestimmungen der französischen Gesetze über den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch behindert wird.Die Regierung der Französischen Republik erklärt, daß dieses Übereinkommen, insbesondere Artikel 6,, nicht dahingehend interpretiert werden kann, daß dadurch die Durchführung von Bestimmungen der französischen Gesetze über den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch behindert wird.
Die Regierung der Republik erklärt, daß im Lichte des Art. 2 der Verfassung der Französischen Republik der Art. 30, soweit er die Republik betrifft, keine Anwendung findet.Die Regierung der Republik erklärt, daß im Lichte des Artikel 2, der Verfassung der Französischen Republik der Artikel 30,, soweit er die Republik betrifft, keine Anwendung findet.
Heiliger Stuhl:
Vorbehalt:
Gemäß Art. 51:Gemäß Artikel 51 :,
daß er die Formulierung „Aufklärung und Dienste auf dem Gebiet der Familienplanung“ in Art. 24 Abs. 2 dahingehend interpretiert, daß damit nur solche Methoden der Familienplanung gemeint sind, die er als moralisch annehmbar erachtet, dh. die natürlichen Methoden der Familienplanung;daß er die Formulierung „Aufklärung und Dienste auf dem Gebiet der Familienplanung“ in Artikel 24, Absatz 2, dahingehend interpretiert, daß damit nur solche Methoden der Familienplanung gemeint sind, die er als moralisch annehmbar erachtet, dh. die natürlichen Methoden der Familienplanung;
daß er die Artikel des Übereinkommens so versteht, daß sie die primären und unveräußerlichen Rechte der Eltern schützen, vor allem insofern, als diese Rechte die Erziehung (Art. 13 und 18), die Religion (Art. 14), den freien Zusammenschluß mit anderen (Art. 15) und die Privatsphäre (Art. 16) betreffen;daß er die Artikel des Übereinkommens so versteht, daß sie die primären und unveräußerlichen Rechte der Eltern schützen, vor allem insofern, als diese Rechte die Erziehung (Artikel 13 und 18), die Religion (Artikel 14,), den freien Zusammenschluß mit anderen (Artikel 15,) und die Privatsphäre (Artikel 16,) betreffen;
daß die praktische Anwendung des Übereinkommens mit der besonderen Natur des Staates Vatikanstadt und der Quellen seines objektiven Rechts (Art. 1 des Gesetzes vom 7. Juni 1929, No. 11), sowie, in Anbetracht seiner begrenzten Ausdehnung, mit seiner Gesetzgebung in bezug auf Staatsbürgerschaft sowie Zutritts- und Niederlassungsfreiheit vereinbar sein möge.daß die praktische Anwendung des Übereinkommens mit der besonderen Natur des Staates Vatikanstadt und der Quellen seines objektiven Rechts (Artikel eins, des Gesetzes vom 7. Juni 1929, No. 11), sowie, in Anbetracht seiner begrenzten Ausdehnung, mit seiner Gesetzgebung in bezug auf Staatsbürgerschaft sowie Zutritts- und Niederlassungsfreiheit vereinbar sein möge.
Erklärung:
Der Heilige Stuhl betrachtet dieses Übereinkommen als ein richtiges und lobenswertes Instrument zum Schutz der Rechte und Interessen der Kinder, die „jener wertvolle Schatz (sind), der jeder Generation zur Prüfung ihrer Weisheit und Menschlichkeit gegeben wird“ (Papst Johannes Paul II, am 26. April 1984).Der Heilige Stuhl betrachtet dieses Übereinkommen als ein richtiges und lobenswertes Instrument zum Schutz der Rechte und Interessen der Kinder, die „jener wertvolle Schatz (sind), der jeder Generation zur Prüfung ihrer Weisheit und Menschlichkeit gegeben wird“ (Papst Johannes Paul römisch II, am 26. April 1984).
Der Heilige Stuhl anerkennt, daß das Übereinkommen die gesetzliche Festschreibung von bereits früher von den Vereinten Nationen beschlossenen Prinzipien darstellt und daß es, sobald es als ein ratifiziertes Instrument in Kraft tritt, die Rechte des Kindes vor wie auch nach der Geburt schützt, wie dies auch ausdrücklich in der Erklärung der Rechte des Kindes (Resolution 1386 (XIV) der Generalversammlung vom 20. November 1959) und erneut im neunten Präambelabsatz des Übereinkommens bestätigt wurde. Der Heilige Stuhl vertraut darauf, daß der neunte Absatz der Präambel als Perspektive für die Interpretation des gesamten Übereinkommens (in Übereinstimmung mit Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969) dienen wird.Der Heilige Stuhl anerkennt, daß das Übereinkommen die gesetzliche Festschreibung von bereits früher von den Vereinten Nationen beschlossenen Prinzipien darstellt und daß es, sobald es als ein ratifiziertes Instrument in Kraft tritt, die Rechte des Kindes vor wie auch nach der Geburt schützt, wie dies auch ausdrücklich in der Erklärung der Rechte des Kindes (Resolution 1386 (römisch XIV) der Generalversammlung vom 20. November 1959) und erneut im neunten Präambelabsatz des Übereinkommens bestätigt wurde. Der Heilige Stuhl vertraut darauf, daß der neunte Absatz der Präambel als Perspektive für die Interpretation des gesamten Übereinkommens (in Übereinstimmung mit Artikel 31, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969) dienen wird.
Indem er dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes beitritt, möchte der Heilige Stuhl erneut seiner beständigen Sorge um das Wohlergehen der Kinder und Familien Ausdruck verleihen. Im Hinblick auf seine singuläre Natur und Stellung liegt es nicht in der Absicht des Heiligen Stuhls, mit seinem Beitritt zu diesem Übereinkommen in irgendeiner Form von seiner besonderen religiösen und moralischen Aufgabe abzuweichen.
Indien:
Erklärung:
Die Regierung Indiens bekennt sich uneingeschränkt zu den Zielen und Absichten des Übereinkommens, in der Erkenntnis, daß gewisse Rechte des Kindes, insbesondere jene, die den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten zugeordnet werden, in den Entwicklungsländern nur schrittweise nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und im Rahmen internationaler Zusammenarbeit verwirklicht werden können; anerkennt die Notwendigkeit, Kinder vor jeglicher Art von Ausbeutung, einschließlich der wirtschaftlichen, zu schützen; stellt fest, daß aus mehreren Gründen Kinder unterschiedlichen Alters in Indien arbeiten; hat für die Beschäftigung in gefährlichen Berufszweigen sowie in gewissen anderen Bereichen Mindestalter vorgeschrieben; hat gesetzliche Bestimmungen über Arbeitszeit und Arbeitsbedingungen geschaffen; ist sich bewußt, daß es zur Zeit nicht zweckmäßig ist, Mindestalter für jeden einzelnen Beschäftigungsbereich in Indien vorzuschreiben; und verpflichtet sich im Einklang mit ihren staatlichen Gesetzen und den maßgeblichen internationalen Übereinkommen, denen sie als Vertragsstaat angehört, Maßnahmen zur schrittweisen Verwirklichung der Bestimmungen von Art. 32, insbesondere Absatz 2 lit. a, zu ergreifen.Die Regierung Indiens bekennt sich uneingeschränkt zu den Zielen und Absichten des Übereinkommens, in der Erkenntnis, daß gewisse Rechte des Kindes, insbesondere jene, die den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten zugeordnet werden, in den Entwicklungsländern nur schrittweise nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und im Rahmen internationaler Zusammenarbeit verwirklicht werden können; anerkennt die Notwendigkeit, Kinder vor jeglicher Art von Ausbeutung, einschließlich der wirtschaftlichen, zu schützen; stellt fest, daß aus mehreren Gründen Kinder unterschiedlichen Alters in Indien arbeiten; hat für die Beschäftigung in gefährlichen Berufszweigen sowie in gewissen anderen Bereichen Mindestalter vorgeschrieben; hat gesetzliche Bestimmungen über Arbeitszeit und Arbeitsbedingungen geschaffen; ist sich bewußt, daß es zur Zeit nicht zweckmäßig ist, Mindestalter für jeden einzelnen Beschäftigungsbereich in Indien vorzuschreiben; und verpflichtet sich im Einklang mit ihren staatlichen Gesetzen und den maßgeblichen internationalen Übereinkommen, denen sie als Vertragsstaat angehört, Maßnahmen zur schrittweisen Verwirklichung der Bestimmungen von Artikel 32,, insbesondere Absatz 2 Litera a,, zu ergreifen.
Indonesien:
Am 2. Februar 2005 teilte die Regierung der Republik Indonesien dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt zurückzuziehen.
Irak:
Vorbehalt zu Art. 14 Abs. 1 in bezug auf die Religionsfreiheit des Kindes, da das Erlauben, daß ein Kind seine Religion ändert, im Widerspruch zu den Bestimmungen der Islamischen Scharia steht.Vorbehalt zu Artikel 14, Absatz eins, in bezug auf die Religionsfreiheit des Kindes, da das Erlauben, daß ein Kind seine Religion ändert, im Widerspruch zu den Bestimmungen der Islamischen Scharia steht.
Iran:
Iran behält sich das Recht vor, jene Bestimmungen oder Artikel des Übereinkommens nicht anzuwenden, die mit dem islamischen Recht und der in Kraft stehenden innerstaatlichen Gesetzgebung nicht vereinbar sind.
Island:
Erklärung:
(Anm.: Erklärung zu Art. 9 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 71/2011, Erklärung zu Art. 37 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 132/2015)Anmerkung, Erklärung zu Artikel 9, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,, Erklärung zu Artikel 37, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2015,)
Japan:
Vorbehalt:
Bei der Anwendung der Bestimmungen von Art. 37 Abs. (c) behält sich Japan das Recht vor, durch den zweiten Satz dieser Bestimmung nicht gebunden zu sein, demzufolge „jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von Erwachsenen zu trennen ist, sofern nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl des Kindes dienlich erachtet wird“, da beim Freiheitsentzug von Personen nach dem geltenden innerstaatlichen Recht eine generelle Trennung von Personen unter und über zwanzig Jahren vorgesehen ist.Bei der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 37, Abs. (c) behält sich Japan das Recht vor, durch den zweiten Satz dieser Bestimmung nicht gebunden zu sein, demzufolge „jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von Erwachsenen zu trennen ist, sofern nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl des Kindes dienlich erachtet wird“, da beim Freiheitsentzug von Personen nach dem geltenden innerstaatlichen Recht eine generelle Trennung von Personen unter und über zwanzig Jahren vorgesehen ist.
Erklärungen:
1.Ziffer eins Die Regierung Japans erklärt, daß sie Art. 9 Abs. 1 so auslegt, daß dies nicht für jene Fälle gilt, in denen ein Kind von seinen Eltern auf Grund einer Abschiebung nach dem geltenden Einwanderungsgesetz getrennt wird.Die Regierung Japans erklärt, daß sie Artikel 9, Absatz eins, so auslegt, daß dies nicht für jene Fälle gilt, in denen ein Kind von seinen Eltern auf Grund einer Abschiebung nach dem geltenden Einwanderungsgesetz getrennt wird.
2.Ziffer 2 Die Regierung Japans erklärt weiters, daß die Verpflichtung, Anträge zur Einreise in bzw. Ausreise aus einem Vertragsstaat zum Zwecke der Familienzusammenführung gemäß Art. 10 Abs. 1 „wohlwollend, human und beschleunigt“ zu behandeln, dahingehend ausgelegt wird, daß das Ergebnis eines solchen Antrags davon nicht betroffen ist.Die Regierung Japans erklärt weiters, daß die Verpflichtung, Anträge zur Einreise in bzw. Ausreise aus einem Vertragsstaat zum Zwecke der Familienzusammenführung gemäß Artikel 10, Absatz eins, „wohlwollend, human und beschleunigt“ zu behandeln, dahingehend ausgelegt wird, daß das Ergebnis eines solchen Antrags davon nicht betroffen ist.
Jordanien:
Das Haschemitische Königreich Jordanien drückt seinen Vorbehalt gegenüber Art. 14, 20 und 21 des Übereinkommens aus und erklärt, daß es sich durch diese Artikel, die dem Kind das Recht auf freie Religionswahl geben und in denen die Frage der Adoption behandelt wird, nicht gebunden fühlt, da sie mit den Grundsätzen der großzügigen islamischen Scharia nicht vereinbar sind.Das Haschemitische Königreich Jordanien drückt seinen Vorbehalt gegenüber Artikel 14,, 20 und 21 des Übereinkommens aus und erklärt, daß es sich durch diese Artikel, die dem Kind das Recht auf freie Religionswahl geben und in denen die Frage der Adoption behandelt wird, nicht gebunden fühlt, da sie mit den Grundsätzen der großzügigen islamischen Scharia nicht vereinbar sind.
Jugoslawien:
Die zuständigen Behörden (Pflegschaftsbehörden) der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien sind gemäß Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens ermächtigt, Entscheidungen zu treffen, durch die in Übereinstimmung mit der nationalen Rechtsprechung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien Eltern das Recht auf Erziehung und Heranbildung ihrer Kinder ohne vorherigen rechtlichen Beschluß entzogen wird.Die zuständigen Behörden (Pflegschaftsbehörden) der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien sind gemäß Artikel 9, Absatz eins, des Übereinkommens ermächtigt, Entscheidungen zu treffen, durch die in Übereinstimmung mit der nationalen Rechtsprechung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien Eltern das Recht auf Erziehung und Heranbildung ihrer Kinder ohne vorherigen rechtlichen Beschluß entzogen wird.
Kanada:
Vorbehalte:
1. Artikel 21
In der Absicht, eine vollständige Respektierung der Ziele und Intentionen von Art. 20 Abs. 3 und Art. 30 des Übereinkommens zu gewährleisten, behält sich die Regierung Kanadas das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 21 nur in dem Maß anzuwenden, als diese mit den unter den Ureinwohnern Kanadas gebräuchlichen Formen der Kinderbetreuung vereinbar sind.In der Absicht, eine vollständige Respektierung der Ziele und Intentionen von Artikel 20, Absatz 3 und Artikel 30, des Übereinkommens zu gewährleisten, behält sich die Regierung Kanadas das Recht vor, die Bestimmungen des Artikel 21, nur in dem Maß anzuwenden, als diese mit den unter den Ureinwohnern Kanadas gebräuchlichen Formen der Kinderbetreuung vereinbar sind.
2. Artikel 37 lit. c2. Artikel 37 Litera c,
Die Regierung Kanadas akzeptiert die allgemeinen Grundsätze des Art. 37 lit. c des Übereinkommens, behält sich jedoch das Recht vor, Kinder nicht getrennt von Erwachsenen beim Strafvollzug unterzubringen, wenn dies nicht zweckmäßig oder möglich ist.Die Regierung Kanadas akzeptiert die allgemeinen Grundsätze des Artikel 37, Litera c, des Übereinkommens, behält sich jedoch das Recht vor, Kinder nicht getrennt von Erwachsenen beim Strafvollzug unterzubringen, wenn dies nicht zweckmäßig oder möglich ist.
Erläuternde Erklärung:
Artikel 30
Die Regierung Kanadas geht davon aus, daß sie bei Fragen betreffend die Ureinwohner Kanadas ihre Verpflichtungen gemäß Art. 4 des Übereinkommens unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Art. 30 zu erfüllen hat. Besonders bei der Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen geeignet sind, die Rechte, die den Kindern von Ureinwohnern durch das Übereinkommen zuerkannt werden, zu verwirklichen, ist darauf zu achten, daß ihnen ihr Recht, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihre eigene Kultur zu pflegen, sich zu ihrer eigenen Religion zu bekennen und sie auszuüben, sowie ihre eigene Sprache zu verwenden, nicht vorenthalten wird.Die Regierung Kanadas geht davon aus, daß sie bei Fragen betreffend die Ureinwohner Kanadas ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 4, des Übereinkommens unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikel 30, zu erfüllen hat. Besonders bei der Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen geeignet sind, die Rechte, die den Kindern von Ureinwohnern durch das Übereinkommen zuerkannt werden, zu verwirklichen, ist darauf zu achten, daß ihnen ihr Recht, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihre eigene Kultur zu pflegen, sich zu ihrer eigenen Religion zu bekennen und sie auszuüben, sowie ihre eigene Sprache zu verwenden, nicht vorenthalten wird.
Katar:
Der Staat Katar erklärt einen generellen Vorbehalt betreffend Bestimmungen, die mit dem islamischen Recht unvereinbar sind.
Am 29. April 2009 teilte die Regierung des Staates Katar dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den anlässlich der Unterzeichnung abgegebenen und bei der Ratifikation bestätigten generellen Vorbehalt teilweise zurückzuziehen und anlässlich dessen einen Vorbehalt zu Art. 2 und 14 des Übereinkommens zu erklären.Am 29. April 2009 teilte die Regierung des Staates Katar dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den anlässlich der Unterzeichnung abgegebenen und bei der Ratifikation bestätigten generellen Vorbehalt teilweise zurückzuziehen und anlässlich dessen einen Vorbehalt zu Artikel 2 und 14 des Übereinkommens zu erklären.
Kiribati:
(Anm.: Vorbehalte zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 132/2015)Anmerkung, Vorbehalte zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2015,)
Erklärung:
Die Republik Kiribati ist der Auffassung, dass die im Übereinkommen festgelegten Rechte des Kindes, insbesondere die in den Art. 12 bis 16 festgelegten Rechte, unter Achtung der elterlichen Autorität und in Übereinstimmung mit den Sitten und Traditionen Kiribatis im Hinblick auf den Platz des Kindes innerhalb und außerhalb der Familie ausgeübt werden müssen.Die Republik Kiribati ist der Auffassung, dass die im Übereinkommen festgelegten Rechte des Kindes, insbesondere die in den Artikel 12 bis 16 festgelegten Rechte, unter Achtung der elterlichen Autorität und in Übereinstimmung mit den Sitten und Traditionen Kiribatis im Hinblick auf den Platz des Kindes innerhalb und außerhalb der Familie ausgeübt werden müssen.
Kolumbien:
Die Regierung von Kolumbien erklärt gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. d des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, daß im Sinne des Art. 38 Abs. 2 und 3 des von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1989 angenommenen Übereinkommens über die Rechte des Kindes das in den genannten Absätzen angeführte Alter mit 18 Jahren festgelegt wird, da nach kolumbianischem Recht das Mindestalter für die Einberufung wehrpflichtiger Personen zum Militärdienst 18 Jahre beträgt.Die Regierung von Kolumbien erklärt gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera d, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, daß im Sinne des Artikel 38, Absatz 2 und 3 des von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1989 angenommenen Übereinkommens über die Rechte des Kindes das in den genannten Absätzen angeführte Alter mit 18 Jahren festgelegt wird, da nach kolumbianischem Recht das Mindestalter für die Einberufung wehrpflichtiger Personen zum Militärdienst 18 Jahre beträgt.
Republik Korea:
Vorbehalt:
Die Republik Korea erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 40 Abs. 2 lit. b Z v nicht gebunden.Die Republik Korea erachtet sich an die Bestimmungen des Artikel 40, Absatz 2, Litera b, Z v nicht gebunden.
(Anm.: Vorbehalte zu Art. 9 Abs. 3 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 71/2011 und zu Art. 21 Abs. a zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 178/2020)Anmerkung, Vorbehalte zu Artikel 9, Absatz 3, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011, und zu Artikel 21, Abs. a zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 2020,)
Kroatien:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 9 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 97/2006)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 9, Absatz eins, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2006,)
Kuba:
Erklärung:
Im Hinblick auf Art. 1 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Republik Kuba, daß in Kuba nach geltendem nationalem Recht die Volljährigkeit im Sinne einer vollständigen Ausübung der bürgerlichen Rechte nicht mit 18 Jahren erreicht wird.Im Hinblick auf Artikel eins, des Übereinkommens erklärt die Regierung der Republik Kuba, daß in Kuba nach geltendem nationalem Recht die Volljährigkeit im Sinne einer vollständigen Ausübung der bürgerlichen Rechte nicht mit 18 Jahren erreicht wird.
Kuwait:
Erklärungen:
Artikel 7
Der Staat Kuwait deutet diesen Artikel dahingehend, daß darin das Recht eines in Kuwait geborenen Kindes, dessen Eltern nicht bekannt sind (elternlos), festgelegt wird, gemäß dem kuwaitischen Staatsbürgerschaftsrecht die kuwaitische Staatsbürgerschaft zu erhalten.
Artikel 21
Da der Staat Kuwait die Bestimmungen der Islamischen Scharia als seine wichtigste Rechtsquelle betrachtet, verbietet er strikt die Aufgabe der islamischen Religion und lehnt daher die Adoption ab.
Liechtenstein:
Erklärung gemäß Art. 1:Erklärung gemäß Artikel eins :,
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 71/2011)Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,)
Vorbehalt gemäß Art. 7:Vorbehalt gemäß Artikel 7 :,
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 71/2011)Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,)
Vorbehalt gemäß Art. 10:Vorbehalt gemäß Artikel 10 :,
Das Fürstentum Liechtenstein behält sich das Recht vor, die liechtensteinischen Rechtsvorschriften anzuwenden, nach denen die Familienzusammenführung für bestimmte Kategorien von Ausländern nicht gewährleistet wird.
Luxemburg:
Vorbehalt:
1.Ziffer eins Die Regierung Luxemburgs ist der Ansicht, daß dem Wohl der Familien und Kinder am besten gedient ist, wenn die folgenden Bestimmungen von Art. 334-6 des Zivilgesetzbuches bestehen bleiben: Artikel 334-6. Wenn zum Zeitpunkt der Zeugung der Vater oder die Mutter mit einer anderen Person in einer ehelichen Verbindung stand, kann das leibliche Kind im elterlichen Heim nur mit der Zustimmung des Ehepartners oder der Ehepartnerin des betreffenden Elternteils aufgezogen werden.Die Regierung Luxemburgs ist der Ansicht, daß dem Wohl der Familien und Kinder am besten gedient ist, wenn die folgenden Bestimmungen von Artikel 334 -, 6, des Zivilgesetzbuches bestehen bleiben: Artikel 334-6. Wenn zum Zeitpunkt der Zeugung der Vater oder die Mutter mit einer anderen Person in einer ehelichen Verbindung stand, kann das leibliche Kind im elterlichen Heim nur mit der Zustimmung des Ehepartners oder der Ehepartnerin des betreffenden Elternteils aufgezogen werden.
2.Ziffer 2 Die Regierung Luxemburgs erklärt, daß auf Grund des vorliegenden Übereinkommens eine Änderung der rechtlichen Stellung der Kinder von Eltern, zwischen denen eine Eheschließung absolut verboten ist, nicht erforderlich ist, da diese Stellung gemäß Art. 3 des Übereinkommens betreffend das Wohl des Kindes gewährleistet wird.Die Regierung Luxemburgs erklärt, daß auf Grund des vorliegenden Übereinkommens eine Änderung der rechtlichen Stellung der Kinder von Eltern, zwischen denen eine Eheschließung absolut verboten ist, nicht erforderlich ist, da diese Stellung gemäß Artikel 3, des Übereinkommens betreffend das Wohl des Kindes gewährleistet wird.
3.Ziffer 3 Die Regierung Luxemburgs erklärt, daß Art. 6 des Übereinkommens kein Hindernis für die Durchführung der luxemburgischen Gesetzesbestimmungen über die Sexualerziehung, die Verhinderung der Engelmacherei und die Regelung des Schwangerschaftsabbruchs darstellt.Die Regierung Luxemburgs erklärt, daß Artikel 6, des Übereinkommens kein Hindernis für die Durchführung der luxemburgischen Gesetzesbestimmungen über die Sexualerziehung, die Verhinderung der Engelmacherei und die Regelung des Schwangerschaftsabbruchs darstellt.
4.Ziffer 4 Die Regierung Luxemburgs ist der Überzeugung, daß Art. 7 des Übereinkommens kein Hindernis für das Rechtsverfahren bei anonymen Geburten darstellt, welches gemäß Art. 3 des Übereinkommens als dem Wohl des Kindes dienlich erachtet wird.Die Regierung Luxemburgs ist der Überzeugung, daß Artikel 7, des Übereinkommens kein Hindernis für das Rechtsverfahren bei anonymen Geburten darstellt, welches gemäß Artikel 3, des Übereinkommens als dem Wohl des Kindes dienlich erachtet wird.
5.Ziffer 5 Die Regierung Luxemburgs erklärt, daß Art. 15 des Übereinkommens den luxemburgischen Gesetzesbestimmungen über die Rechtsfähigkeit nicht entgegensteht.Die Regierung Luxemburgs erklärt, daß Artikel 15, des Übereinkommens den luxemburgischen Gesetzesbestimmungen über die Rechtsfähigkeit nicht entgegensteht.
Malaysia:
Vorbehalt:
Die Regierung von Malaysia nimmt die Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes an, erklärt jedoch Vorbehalte zu Art. 2, 7, 14, 28, 37 (Absatz 1 lit. a) des Übereinkommens und gibt bekannt, dass die genannten Bestimmungen nur dann anwendbar sein sollen, wenn sie in Übereinstimmung mit der Verfassung, der nationalen Gesetzgebung sowie den Politiken der Regierung von Malaysia stehen.Die Regierung von Malaysia nimmt die Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes an, erklärt jedoch Vorbehalte zu Artikel 2,, 7, 14, 28, 37 (Absatz 1 Litera a,) des Übereinkommens und gibt bekannt, dass die genannten Bestimmungen nur dann anwendbar sein sollen, wenn sie in Übereinstimmung mit der Verfassung, der nationalen Gesetzgebung sowie den Politiken der Regierung von Malaysia stehen.
(Anm.: Vorbehalte zu Art. 1, 13 und 15 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 71/2011)Anmerkung, Vorbehalte zu Artikel eins,, 13 und 15 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,)
Erklärung:
Mit Bezug auf Art. 28 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens erklärt die Regierung Malaysias, dass mit der Novelle des Schulgesetzes von 1996 im Jahr 2002 die Grundschulausbildung in Malaysia verpflichtend gemacht wurde. Darüber hinaus stellt die Regierung von Malaysia finanzielle Mittel und andere Formen der Unterstützung für Bezugsberechtigte zur Verfügung.Mit Bezug auf Artikel 28, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens erklärt die Regierung Malaysias, dass mit der Novelle des Schulgesetzes von 1996 im Jahr 2002 die Grundschulausbildung in Malaysia verpflichtend gemacht wurde. Darüber hinaus stellt die Regierung von Malaysia finanzielle Mittel und andere Formen der Unterstützung für Bezugsberechtigte zur Verfügung.
Malediven:
Nachdem die Islamische Scharia eine der wichtigsten Quellen der maledivischen Gesetzgebung ist und die Scharia Mittel und Wege zum Schutz und zur Fürsorge der Kinder enthält, jedoch eine Adoptionsordnung nicht einschließt, erklärt die Regierung der Republik Malediven hinsichtlich aller Klauseln und Bestimmungen, die sich in dem genannten Übereinkommen über die Rechte des Kindes auf die Adoption beziehen, einen Vorbehalt.
Die Regierung der Republik Malediven erklärt zu Art. 14 Abs. 1 des genannten Übereinkommens einen Vorbehalt, da die Verfassung und die Gesetze der Republik Malediven festlegen, daß alle Malediver Moslems sein sollten.Die Regierung der Republik Malediven erklärt zu Artikel 14, Absatz eins, des genannten Übereinkommens einen Vorbehalt, da die Verfassung und die Gesetze der Republik Malediven festlegen, daß alle Malediver Moslems sein sollten.
Mali:
Die Regierung der Republik Mali erklärt, daß es in Anbetracht der Bestimmungen des Familiengesetzes von Mali keinen Grund für die Anwendung des Art. 16 des Übereinkommens gibt.Die Regierung der Republik Mali erklärt, daß es in Anbetracht der Bestimmungen des Familiengesetzes von Mali keinen Grund für die Anwendung des Artikel 16, des Übereinkommens gibt.
Malta:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 26 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 97/2006)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 26, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2006,)
Marokko:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 14 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 71/2011)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 14, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,)
Erklärung:
Das Königreich Marokko legt Art. 14 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes im Lichte der Verfassung vom 7. Oktober 1996 und der anderen einschlägigen Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts wie folgt aus:Das Königreich Marokko legt Artikel 14, Absatz eins, des Übereinkommens über die Rechte des Kindes im Lichte der Verfassung vom 7. Oktober 1996 und der anderen einschlägigen Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts wie folgt aus:
Art. 6 der Verfassung, der bestimmt, dass der Islam die Staatsreligion ist und der Staat allen Menschen die Freiheit der Religionsausübung garantiert;Artikel 6, der Verfassung, der bestimmt, dass der Islam die Staatsreligion ist und der Staat allen Menschen die Freiheit der Religionsausübung garantiert;
Art. 54 Abs. 6 des Gesetzes 70-03, „Familiengesetzbuch“, der bestimmt, dass Eltern ihren Kindern das Recht auf religiöse Orientierung und eine Erziehung auf der Grundlage des guten Betragens schulden.Artikel 54, Absatz 6, des Gesetzes 70-03, „Familiengesetzbuch“, der bestimmt, dass Eltern ihren Kindern das Recht auf religiöse Orientierung und eine Erziehung auf der Grundlage des guten Betragens schulden.
Durch diese Erklärung bekräftigt das Königreich Marokko sein Bekenntnis zu den Menschenrechten, wie sie allgemein anerkannt sind, und sein Eintreten für die Ziele des genannten Übereinkommens.
Mauritius:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 22 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 71/2011)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 22, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,)
Monaco:
Vorbehalt:
Das Fürstentum Monaco erklärt, daß dieses Übereinkommen, insbesondere Art. 7, die in der monegassischen Gesetzgebung enthaltenen Regelungen in bezug auf Staatsangehörigkeit nicht berührt.Das Fürstentum Monaco erklärt, daß dieses Übereinkommen, insbesondere Artikel 7,, die in der monegassischen Gesetzgebung enthaltenen Regelungen in bezug auf Staatsangehörigkeit nicht berührt.
Myanmar:
(Anm.: Vorbehalte zu Art. 15 und Art. 37 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 359/1994)Anmerkung, Vorbehalte zu Artikel 15 und Artikel 37, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1994,)
Neuseeland:
Vorbehalt:
Dieses Übereinkommen läßt das Recht der Regierung von Neuseeland unberührt, auch weiterhin nach eigenem Ermessen in ihrer Gesetzgebung und Praxis zwischen Personen nach der Art ihrer Befugnis, sich in Neuseeland aufzuhalten, zu unterscheiden, einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, in bezug auf deren Anspruch auf die in dem Übereinkommen beschriebenen Leistungen und sonstigen Schutzbestimmungen.
Die Regierung von Neuseeland behält sich das Recht vor, das Übereinkommen dementsprechend auszulegen und anzuwenden. Die Regierung von Neuseeland vertritt die Auffassung, daß die in Art. 32 Abs. 1 festgelegten Rechte des Kindes durch die bestehende Rechtsordnung angemessen geschützt werden. Sie behält sich daher das Recht vor, keine weiteren Rechtsvorschriften zu erlassen oder zusätzliche Maßnahmen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 zu treffen.Die Regierung von Neuseeland behält sich das Recht vor, das Übereinkommen dementsprechend auszulegen und anzuwenden. Die Regierung von Neuseeland vertritt die Auffassung, daß die in Artikel 32, Absatz eins, festgelegten Rechte des Kindes durch die bestehende Rechtsordnung angemessen geschützt werden. Sie behält sich daher das Recht vor, keine weiteren Rechtsvorschriften zu erlassen oder zusätzliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 32, Absatz 2, zu treffen.
Die Regierung von Neuseeland behält sich das Recht vor, Art. 37 lit. c nicht anzuwenden, wenn die gemeinsame Unterbringung von Jugendlichen und Erwachsenen mangels geeigneter Einrichtungen unvermeidlich ist; sie behält sich weiters das Recht vor, Art. 37 lit. c nicht anzuwenden, wenn die Entfernung eines bestimmten jugendlichen Straftäters aus einer Anstalt im Interesse anderer Jugendlicher erforderlich ist oder wenn angenommen wird, daß die gemeinsame Unterbringung für die betreffenden Personen von Vorteil ist.Die Regierung von Neuseeland behält sich das Recht vor, Artikel 37, Litera c, nicht anzuwenden, wenn die gemeinsame Unterbringung von Jugendlichen und Erwachsenen mangels geeigneter Einrichtungen unvermeidlich ist; sie behält sich weiters das Recht vor, Artikel 37, Litera c, nicht anzuwenden, wenn die Entfernung eines bestimmten jugendlichen Straftäters aus einer Anstalt im Interesse anderer Jugendlicher erforderlich ist oder wenn angenommen wird, daß die gemeinsame Unterbringung für die betreffenden Personen von Vorteil ist.
Erklärung:
Die Regierung von Neuseeland erklärt, daß diese Ratifikation erst nach einer entsprechenden, an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichteten Mitteilung auf Tokelau ausgeweitet werden soll.
Niederlande:
Vorbehalte:
Artikel 26:
Das Königreich der Niederlande nimmt die Bestimmungen von Art. 26 des Übereinkommens unter dem Vorbehalt an, dass diese Bestimmungen nicht ein selbständiges Recht von Kindern auf Leistungen der sozialen Sicherheit einschließlich der Sozialversicherung umfassen.Das Königreich der Niederlande nimmt die Bestimmungen von Artikel 26, des Übereinkommens unter dem Vorbehalt an, dass diese Bestimmungen nicht ein selbständiges Recht von Kindern auf Leistungen der sozialen Sicherheit einschließlich der Sozialversicherung umfassen.
Artikel 37:
Das Königreich der Niederlande nimmt die Bestimmungen von Art. 37 lit. c des Übereinkommens unter dem Vorbehalt an, dass diese Bestimmungen nicht verhindern, dass das Strafrecht für Erwachsene auf Kinder angewendet wird, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, sofern bestimmte gesetzlich festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind.Das Königreich der Niederlande nimmt die Bestimmungen von Artikel 37, Litera c, des Übereinkommens unter dem Vorbehalt an, dass diese Bestimmungen nicht verhindern, dass das Strafrecht für Erwachsene auf Kinder angewendet wird, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, sofern bestimmte gesetzlich festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind.
Artikel 40:
Das Königreich der Niederlande nimmt die Bestimmungen von Art. 40 des Übereinkommens unter dem Vorbehalt an, dass Fälle von geringfügigen Vergehen ohne die Anwesenheit eines rechtskundigen Beistands verhandelt werden dürfen und dass in Bezug auf diese Vergehen daran festgehalten wird, dass nicht in allen Fällen eine Nachprüfung der Tatsachen oder der als Folge davon verhängten Maßnahmen vorgesehen ist.Das Königreich der Niederlande nimmt die Bestimmungen von Artikel 40, des Übereinkommens unter dem Vorbehalt an, dass Fälle von geringfügigen Vergehen ohne die Anwesenheit eines rechtskundigen Beistands verhandelt werden dürfen und dass in Bezug auf diese Vergehen daran festgehalten wird, dass nicht in allen Fällen eine Nachprüfung der Tatsachen oder der als Folge davon verhängten Maßnahmen vorgesehen ist.
Erklärungen:
Artikel 14:
Die Regierung des Königreichs der Niederlande vertritt die Auffassung, dass Art. 14 des Übereinkommens mit Art. 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 in Einklang steht und dass dieser Artikel die Freiheit des Kindes umfasst, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, sobald das Kind in Anbetracht seines Alters oder seiner Reife in der Lage ist, eine solche Wahl zu treffen.Die Regierung des Königreichs der Niederlande vertritt die Auffassung, dass Artikel 14, des Übereinkommens mit Artikel 18, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 in Einklang steht und dass dieser Artikel die Freiheit des Kindes umfasst, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, sobald das Kind in Anbetracht seines Alters oder seiner Reife in der Lage ist, eine solche Wahl zu treffen.
Artikel 22:
Zu Art. 22 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Königreichs der Niederlande, dassZu Artikel 22, des Übereinkommens erklärt die Regierung des Königreichs der Niederlande, dass
nach ihrer Auffassung der Begriff «Flüchtling» in Abs. 1 dieses Artikels dieselbe Bedeutung wie in Art. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 hat undnach ihrer Auffassung der Begriff «Flüchtling» in Absatz eins, dieses Artikels dieselbe Bedeutung wie in Artikel eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 hat und
dass sie der Meinung ist, dass die nach diesem Artikel auferlegte Verpflichtung nicht verhindert,
dass die Stellung eines Aufnahmeantrags von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht wird, deren Nichterfüllung zur Unzulässigkeit des Antrags führt;
dass ein Aufnahmeantrag an einen Drittstaat verwiesen wird, falls dieser Staat als in erster Linie für die Behandlung des Asylantrags zuständig angesehen wird.
Artikel 38:
Zu Art. 38 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Königreichs der Niederlande, dass sie die Meinung vertritt, dass es den Staaten nicht erlaubt ist, Kinder unmittelbar oder mittelbar an Feindseligkeiten zu beteiligen und dass das Mindestalter von Kindern, die zu den Streitkräften eingezogen oder in sie eingegliedert werden, über fünfzehn Jahren liegen soll.Zu Artikel 38, des Übereinkommens erklärt die Regierung des Königreichs der Niederlande, dass sie die Meinung vertritt, dass es den Staaten nicht erlaubt ist, Kinder unmittelbar oder mittelbar an Feindseligkeiten zu beteiligen und dass das Mindestalter von Kindern, die zu den Streitkräften eingezogen oder in sie eingegliedert werden, über fünfzehn Jahren liegen soll.
In Zeiten eines bewaffneten Konflikts haben jene Bestimmungen Vorrang, die am besten geeignet sind, den Schutz der Kinder nach dem Völkerrecht zu gewährleisten, wie in Art. 41 des Übereinkommens vorgesehen.In Zeiten eines bewaffneten Konflikts haben jene Bestimmungen Vorrang, die am besten geeignet sind, den Schutz der Kinder nach dem Völkerrecht zu gewährleisten, wie in Artikel 41, des Übereinkommens vorgesehen.
Am 17. Dezember 1997 hat die Regierung des Königreichs der Niederlande dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Annahme des Übereinkommens und seine Anwendung auf die Niederländischen Antillen mit folgenden Vorbehalten und Erklärungen notifiziert:
Vorbehalte:
Artikel 26:
Das Königreich der Niederlande nimmt die Bestimmungen von Art. 26 des Übereinkommens unter dem Vorbehalt an, dass diese Bestimmungen nicht ein selbständiges Recht von Kindern auf Leistungen der sozialen Sicherheit einschließlich der Sozialversicherung umfassen.Das Königreich der Niederlande nimmt die Bestimmungen von Artikel 26, des Übereinkommens unter dem Vorbehalt an, dass diese Bestimmungen nicht ein selbständiges Recht von Kindern auf Leistungen der sozialen Sicherheit einschließlich der Sozialversicherung umfassen.
Artikel 37:
Das Königreich der Niederlande nimmt die Bestimmungen von Art. 37 lit. c des Übereinkommens unter dem Vorbehalt an, dass diese Bestimmungen nicht verhindern, dassDas Königreich der Niederlande nimmt die Bestimmungen von Artikel 37, Litera c, des Übereinkommens unter dem Vorbehalt an, dass diese Bestimmungen nicht verhindern, dass
das Strafrecht für Erwachsene auf Kinder angewendet wird, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, sofern bestimmte gesetzlich festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind;
ein Kind, dem die Freiheit entzogen ist, immer von Erwachsenen getrennt wird; wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt die Zahl der Kinder, denen die Freiheit entzogen ist, unerwartet hoch ist, kann die vorübergehende Unterbringung von Erwachsenen mit Kindern unvermeidbar sein.
Artikel 40:
Das Königreich der Niederlande nimmt die Bestimmungen von Art. 40 des Übereinkommens unter dem Vorbehalt an, dass Fälle von geringfügigen Vergehen ohne die Anwesenheit eines rechtskundigen Beistands verhandelt werden dürfen und dass in Bezug auf diese Vergehen daran festgehalten wird, dass nicht in allen Fällen eine Nachprüfung der Tatsachen oder der als Folge davon verhängten Maßnahmen vorgesehen ist.Das Königreich der Niederlande nimmt die Bestimmungen von Artikel 40, des Übereinkommens unter dem Vorbehalt an, dass Fälle von geringfügigen Vergehen ohne die Anwesenheit eines rechtskundigen Beistands verhandelt werden dürfen und dass in Bezug auf diese Vergehen daran festgehalten wird, dass nicht in allen Fällen eine Nachprüfung der Tatsachen oder der als Folge davon verhängten Maßnahmen vorgesehen ist.
Erklärungen:
Artikel 14:
Die Regierung des Königreichs der Niederlande vertritt die Auffassung, dass Art. 14 des Übereinkommens mit Art. 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 in Einklang steht und dass dieser Artikel die Freiheit des Kindes umfasst, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, sobald das Kind in Anbetracht seines Alters oder seiner Reife in der Lage ist, eine solche Wahl zu treffen.Die Regierung des Königreichs der Niederlande vertritt die Auffassung, dass Artikel 14, des Übereinkommens mit Artikel 18, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 in Einklang steht und dass dieser Artikel die Freiheit des Kindes umfasst, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, sobald das Kind in Anbetracht seines Alters oder seiner Reife in der Lage ist, eine solche Wahl zu treffen.
Artikel 22:
Die Regierung des Königreichs der Niederlande vertritt die Auffassung, dass, durch den Umstand, dass die Niederländischen Antillen nicht durch die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 gebunden sind, Art. 22 des vorliegenden Übereinkommens so auszulegen ist, als verwiese er nur auf die anderen internationalen menschenrechtlichen oder humanitären Instrumente, welche das Königreich der Niederlande in Bezug auf die Niederländischen Antillen binden.Die Regierung des Königreichs der Niederlande vertritt die Auffassung, dass, durch den Umstand, dass die Niederländischen Antillen nicht durch die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 gebunden sind, Artikel 22, des vorliegenden Übereinkommens so auszulegen ist, als verwiese er nur auf die anderen internationalen menschenrechtlichen oder humanitären Instrumente, welche das Königreich der Niederlande in Bezug auf die Niederländischen Antillen binden.
Artikel 38:
Zu Art. 38 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Königreichs der Niederlande, dass sie die Meinung vertritt, dass es den Staaten nicht erlaubt ist, Kinder unmittelbar oder mittelbar an Feindseligkeiten zu beteiligen und dass das Mindestalter von Kindern, die zu den Streitkräften eingezogen oder in sie eingegliedert werden, über fünfzehn Jahren liegen soll.Zu Artikel 38, des Übereinkommens erklärt die Regierung des Königreichs der Niederlande, dass sie die Meinung vertritt, dass es den Staaten nicht erlaubt ist, Kinder unmittelbar oder mittelbar an Feindseligkeiten zu beteiligen und dass das Mindestalter von Kindern, die zu den Streitkräften eingezogen oder in sie eingegliedert werden, über fünfzehn Jahren liegen soll.
In Zeiten eines bewaffneten Konflikts haben jene Bestimmungen Vorrang, die am besten geeignet sind, den Schutz der Kinder nach dem Völkerrecht zu gewährleisten, wie in Art. 41 des Übereinkommens vorgesehen.In Zeiten eines bewaffneten Konflikts haben jene Bestimmungen Vorrang, die am besten geeignet sind, den Schutz der Kinder nach dem Völkerrecht zu gewährleisten, wie in Artikel 41, des Übereinkommens vorgesehen.
Weiters hat die Regierung des Königreichs der Niederlande dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 20. Dezember 2000 die Annahme des Übereinkommens und seine Anwendung auf Aruba mit folgenden Vorbehalten und Erklärungen notifiziert:
Vorbehalte:
Artikel 26:
Das Königreich der Niederlande nimmt die Bestimmungen von Art. 26 des Übereinkommens unter dem Vorbehalt an, dass diese Bestimmungen nicht ein selbständiges Recht von Kindern auf Leistungen der sozialen Sicherheit einschließlich der Sozialversicherung umfassen.Das Königreich der Niederlande nimmt die Bestimmungen von Artikel 26, des Übereinkommens unter dem Vorbehalt an, dass diese Bestimmungen nicht ein selbständiges Recht von Kindern auf Leistungen der sozialen Sicherheit einschließlich der Sozialversicherung umfassen.
Artikel 37:
Das Königreich der Niederlande nimmt die Bestimmungen von Art. 37 lit. c des Übereinkommens unter dem Vorbehalt an, dass diese Bestimmungen nicht verhindern, dassDas Königreich der Niederlande nimmt die Bestimmungen von Artikel 37, Litera c, des Übereinkommens unter dem Vorbehalt an, dass diese Bestimmungen nicht verhindern, dass
das Strafrecht für Erwachsene auf Kinder angewendet wird, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, sofern bestimmte gesetzlich festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind;
ein Kind, dem die Freiheit entzogen ist, immer von Erwachsenen getrennt wird; wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt die Zahl der Kinder, denen die Freiheit entzogen ist, unerwartet hoch ist, kann die vorübergehende Unterbringung von Erwachsenen mit Kindern unvermeidbar sein.
Artikel 40:
Das Königreich der Niederlande nimmt die Bestimmungen von Art. 40 des Übereinkommens unter dem Vorbehalt an, dass Fälle von geringfügigen Vergehen ohne die Anwesenheit eines rechtskundigen Beistands verhandelt werden dürfen und dass in Bezug auf diese Vergehen daran festgehalten wird, dass nicht in allen Fällen eine Nachprüfung der Tatsachen oder der als Folge davon verhängten Maßnahmen vorgesehen ist.Das Königreich der Niederlande nimmt die Bestimmungen von Artikel 40, des Übereinkommens unter dem Vorbehalt an, dass Fälle von geringfügigen Vergehen ohne die Anwesenheit eines rechtskundigen Beistands verhandelt werden dürfen und dass in Bezug auf diese Vergehen daran festgehalten wird, dass nicht in allen Fällen eine Nachprüfung der Tatsachen oder der als Folge davon verhängten Maßnahmen vorgesehen ist.
Erklärungen:
Artikel 14:
Die Regierung des Königreichs der Niederlande vertritt die Auffassung, dass Art. 14 des Übereinkommens mit Art. 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 in Einklang steht und dass dieser Artikel die Freiheit des Kindes umfasst, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, sobald das Kind in Anbetracht seines Alters oder seiner Reife in der Lage ist, eine solche Wahl zu treffen.Die Regierung des Königreichs der Niederlande vertritt die Auffassung, dass Artikel 14, des Übereinkommens mit Artikel 18, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 in Einklang steht und dass dieser Artikel die Freiheit des Kindes umfasst, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, sobald das Kind in Anbetracht seines Alters oder seiner Reife in der Lage ist, eine solche Wahl zu treffen.
Artikel 22:
Die Regierung des Königreichs der Niederlande vertritt die Auffassung, dass, durch den Umstand, dass Aruba nicht durch die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 gebunden sind, Art. 22 des vorliegenden Übereinkommens so auszulegen ist, als verwiese er nur auf die anderen internationalen menschenrechtlichen oder humanitären Instrumente, welche das Königreich der Niederlande in Bezug auf Aruba binden.Die Regierung des Königreichs der Niederlande vertritt die Auffassung, dass, durch den Umstand, dass Aruba nicht durch die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 gebunden sind, Artikel 22, des vorliegenden Übereinkommens so auszulegen ist, als verwiese er nur auf die anderen internationalen menschenrechtlichen oder humanitären Instrumente, welche das Königreich der Niederlande in Bezug auf Aruba binden.
Artikel 38:
Zu Art. 38 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Königreichs der Niederlande, dass sie die Meinung vertritt, dass es den Staaten nicht erlaubt ist, Kinder unmittelbar oder mittelbar an Feindseligkeiten zu beteiligen und dass das Mindestalter von Kindern, die zu den Streitkräften eingezogen oder in sie eingegliedert werden, über fünfzehn Jahren liegen soll.Zu Artikel 38, des Übereinkommens erklärt die Regierung des Königreichs der Niederlande, dass sie die Meinung vertritt, dass es den Staaten nicht erlaubt ist, Kinder unmittelbar oder mittelbar an Feindseligkeiten zu beteiligen und dass das Mindestalter von Kindern, die zu den Streitkräften eingezogen oder in sie eingegliedert werden, über fünfzehn Jahren liegen soll.
In Zeiten eines bewaffneten Konflikts haben jene Bestimmungen Vorrang, die am besten geeignet sind, den Schutz der Kinder nach dem Völkerrecht zu gewährleisten, wie in Art. 41 des Übereinkommens vorgesehen.In Zeiten eines bewaffneten Konflikts haben jene Bestimmungen Vorrang, die am besten geeignet sind, den Schutz der Kinder nach dem Völkerrecht zu gewährleisten, wie in Artikel 41, des Übereinkommens vorgesehen.
Norwegen:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 40 Abs. 2 lit. b Z v zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 97/2006)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 40, Absatz 2, Litera b, Z v zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2006,)
Oman:
(Anm.: Vorbehalte (Z 1 – 5) zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 132/2015 und BGBl. III Nr. 107/2022)Anmerkung, Vorbehalte (Ziffer eins, – 5) zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2015, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 2022,)
Das Sultanat Oman erachtet sich an Art. 14 des Übereinkommens, welcher dem Kind das Recht auf Religionsfreiheit bis zur Erlangung der Volljährigkeit einräumt, als nicht gebunden.Das Sultanat Oman erachtet sich an Artikel 14, des Übereinkommens, welcher dem Kind das Recht auf Religionsfreiheit bis zur Erlangung der Volljährigkeit einräumt, als nicht gebunden.
Pakistan:
Am 23. Juli 1997 teilte die Regierung der Islamischen Republik Pakistan dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt zurückzuziehen.
Polen:
(Anm.: Vorbehalte zu Art. 7 und 38 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 91/2013)Anmerkung, Vorbehalte zu Artikel 7 und 38 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2013,)
Erklärungen:
Die Republik Polen ist der Auffassung, daß die im Übereinkommen definierten Rechte eines Kindes, insbesondere die in Art. 12 bis 16 beschriebenen Rechte, gemäß den polnischen Gebräuchen und Traditionen bezüglich der Stellung des Kindes inner- und außerhalb der Familie mit Respekt und Achtung vor der elterlichen Autorität ausgeübt werden sollen;Die Republik Polen ist der Auffassung, daß die im Übereinkommen definierten Rechte eines Kindes, insbesondere die in Artikel 12 bis 16 beschriebenen Rechte, gemäß den polnischen Gebräuchen und Traditionen bezüglich der Stellung des Kindes inner- und außerhalb der Familie mit Respekt und Achtung vor der elterlichen Autorität ausgeübt werden sollen;
Im Hinblick auf Art. 24 Abs. 2 lit. f des Übereinkommens ist die Republik Polen der Ansicht, daß Einrichtungen der Familienplanung und Elternaufklärung an den Grundsätzen der Sittlichkeit orientiert sein sollten.Im Hinblick auf Artikel 24, Absatz 2, Litera f, des Übereinkommens ist die Republik Polen der Ansicht, daß Einrichtungen der Familienplanung und Elternaufklärung an den Grundsätzen der Sittlichkeit orientiert sein sollten.
Samoa:
Die Regierung von Westsamoa anerkennt die Bedeutung, die der Ermöglichung des unentgeltlichen Besuchs der Grundschule gemäß Art. 28 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens zukommt. Angesichts der Tatsache, dass der Grossteil der Schulen in Westsamoa, die Grundschulbildung vermitteln, unter der Leitung von Trägern stehen, die nicht der Aufsicht der Regierung unterliegen, behält sich die Regierung Westsamoas gemäß Art. 51 das Recht vor, dass dem Bildungssektor auf der Ebene der Grundschulen in Westsamoa im Gegensatz zu dem Erfordernis des unentgeltlichen Besuchs der Grundschule nach Art. 28 Abs. 1 lit. a Mittel zugewiesen werden können.Die Regierung von Westsamoa anerkennt die Bedeutung, die der Ermöglichung des unentgeltlichen Besuchs der Grundschule gemäß Artikel 28, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens zukommt. Angesichts der Tatsache, dass der Grossteil der Schulen in Westsamoa, die Grundschulbildung vermitteln, unter der Leitung von Trägern stehen, die nicht der Aufsicht der Regierung unterliegen, behält sich die Regierung Westsamoas gemäß Artikel 51, das Recht vor, dass dem Bildungssektor auf der Ebene der Grundschulen in Westsamoa im Gegensatz zu dem Erfordernis des unentgeltlichen Besuchs der Grundschule nach Artikel 28, Absatz eins, Litera a, Mittel zugewiesen werden können.
Saudi-Arabien:
Die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien bringt Vorbehalte in Bezug auf alle Artikel an, die im Widerspruch zum islamischen Recht stehen.
Schweiz:
Erklärung:
Die Schweiz weist ausdrücklich auf die Pflicht eines jeden Staates hin, die Normen des humanitären Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts anzuwenden, soweit diese für das Kind einen besseren Schutz und Beistand in bewaffneten Konflikten gewährleisten.
Vorbehalte:
Artikel 7:
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 71/2011)Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,)
Artikel 10 Absatz 1:
Die schweizerische Gesetzgebung, die bestimmten Kategorien von Fremden keine Familienzusammenführung gewährt, bleibt unberührt.
Artikel 37 lit. c:Artikel 37 Litera c, :,
Die Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen im Freiheitsentzug wird nicht bedingungslos gewährleistet.
Artikel 40:
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 71/2011)Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,)
Singapur:
Erklärungen:
Die Republik Singapur vertritt die Auffassung, dass die im Übereinkommen, insbesondere in den Art. 12 bis 17 bezeichneten Rechte eines Kindes im Einklang mit den Art. 3 und 5 unter Achtung der Autorität der Eltern, der Schulen und anderer mit der Fürsorge für das Kind betrauter Personen und unter Berücksichtigung des Wohles des Kindes sowie im Einklang mit den Gebräuchen, Werten und Religionen der Gesellschaft Singapurs, die sich aus Menschen verschiedener Rassen und Religionen zusammensetzt, im Hinblick auf den Platz des Kindes innerhalb und außerhalb der Familie auszuüben sind.Die Republik Singapur vertritt die Auffassung, dass die im Übereinkommen, insbesondere in den Artikel 12 bis 17 bezeichneten Rechte eines Kindes im Einklang mit den Artikel 3 und 5 unter Achtung der Autorität der Eltern, der Schulen und anderer mit der Fürsorge für das Kind betrauter Personen und unter Berücksichtigung des Wohles des Kindes sowie im Einklang mit den Gebräuchen, Werten und Religionen der Gesellschaft Singapurs, die sich aus Menschen verschiedener Rassen und Religionen zusammensetzt, im Hinblick auf den Platz des Kindes innerhalb und außerhalb der Familie auszuüben sind.
Die Republik Singapur vertritt die Auffassung, dass die Art. 19 und 37 des Übereinkommens Folgendes nicht verbieten:Die Republik Singapur vertritt die Auffassung, dass die Artikel 19 und 37 des Übereinkommens Folgendes nicht verbieten:
die Anwendung allgemein üblicher, gesetzlich vorgeschriebener Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in der Republik Singapur;
Maßnahmen und Beschränkungen, die gesetzlich vorgeschrieben und im Interesse der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich sind; oder
die besonnene Anwendung der Körperstrafe zum Wohle des Kindes.
Vorbehalte:
Die Verfassung und die Gesetze der Republik Singapur sehen angemessenen Schutz, Grundrechte sowie Freiheiten zum Wohle des Kindes vor. Der Beitritt der Republik Singapur zum Übereinkommen bedeutet nicht, dass Verpflichtungen anerkannt werden, die über die von der Verfassung der Republik Singapur vorgesehenen Grenzen hinausgehen, noch bedeutet der Beitritt, dass eine Verpflichtung anerkannt wird, Rechte einzuführen, die über die in der Verfassung vorgeschriebenen hinausgehen.
Singapur ist geographisch eines der kleinsten unabhängigen Länder der Erde und eines der am dichtesten besiedelten. Die Republik Singapur behält sich daher das Recht vor, die Gesetze und Bedingungen hinsichtlich der Einreise in die, des Aufenthalts in der und der Ausreise aus der Republik Singapur auf Personen anzuwenden, welche nach den Gesetzen der Republik Singapur nicht oder nicht mehr das Recht haben, in die Republik Singapur einzureisen und sich dort aufzuhalten, die Staatsangehörigkeit zu erwerben und zu besitzen, wie dies von Zeit zu Zeit und im Einklang mit den Gesetzen der Republik Singapur erforderlich erscheint.
Das Arbeitsrecht der Republik Singapur verbietet die Beschäftigung von Kindern unter 12 Jahren und bietet arbeitenden Kindern zwischen 12 und 16 Jahren besonderen Schutz. Die Republik Singapur behält sich das Recht vor, Art. 32 nach Maßgabe ihres Arbeitsrechts anzuwenden.Das Arbeitsrecht der Republik Singapur verbietet die Beschäftigung von Kindern unter 12 Jahren und bietet arbeitenden Kindern zwischen 12 und 16 Jahren besonderen Schutz. Die Republik Singapur behält sich das Recht vor, Artikel 32, nach Maßgabe ihres Arbeitsrechts anzuwenden.
In Bezug auf Art. 28 Abs. 1 lit. a:In Bezug auf Artikel 28, Absatz eins, Litera a, :,
betrachtet sich die Republik Singapur nicht durch das Erfordernis gebunden, den Besuch der Grundschule zur Pflicht zu machen, weil eine solche Maßnahme in unserem sozialen Umfeld unnötig ist, in dem praktisch alle Kinder die Grundschule besuchen und
behält sich das Recht vor, den Grundschulbesuch nur den Kindern unentgeltlich zu ermöglichen, die Staatsangehörige Singapurs sind.
Slowakei:
Erklärung bezüglich Artikel 7 Absatz 1:
Bei unwiderruflichen Adoptionen, für die der Grundsatz der Anonymität gilt, sowie in Fällen von künstlicher Befruchtung, bei denen der Arzt, der den Eingriff vornimmt, zu gewährleisten hat, daß die Eheleute einerseits und der Spender andererseits keine Kenntnis voneinander erlangen, steht die Nichtweitergabe des Namens eines der natürlichen Elternteile oder der Namen beider an das Kind nicht im Widerspruch zu dieser Bestimmung.
Slowenien:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 9 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 97/2006)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 9, Absatz eins, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2006,)
Somalia:
Die Bundesrepublik Somalia erachtet sich nicht an die Art. 14, 20, 21 des oben genannten Übereinkommens und sonstigen Bestimmungen des Übereinkommens die den allgemeinen Grundsätzen der Islamischen Scharia widersprechen gebunden.Die Bundesrepublik Somalia erachtet sich nicht an die Artikel 14,, 20, 21 des oben genannten Übereinkommens und sonstigen Bestimmungen des Übereinkommens die den allgemeinen Grundsätzen der Islamischen Scharia widersprechen gebunden.
Spanien:
Spanien legt die Bestimmung des Art. 21 Abs. d des Übereinkommens dahingehend aus, daß daraus keinesfalls die Möglichkeit abgeleitet werden kann, andere finanzielle Vorteile zu gestatten, als jene, die zur Deckung von unbedingt notwendigen Ausgaben im Zusammenhang mit der Adoption von Kindern aus anderen Ländern erforderlich sind.Spanien legt die Bestimmung des Artikel 21, Abs. d des Übereinkommens dahingehend aus, daß daraus keinesfalls die Möglichkeit abgeleitet werden kann, andere finanzielle Vorteile zu gestatten, als jene, die zur Deckung von unbedingt notwendigen Ausgaben im Zusammenhang mit der Adoption von Kindern aus anderen Ländern erforderlich sind.
Spanien möchte sich mit all jenen Staaten und humanitären Organisationen solidarisch erklären, die ihrer Mißbilligung der Bestimmungen des Art. 38 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens Ausdruck verliehen haben, und daher ebenfalls seine Ablehnung des darin festgesetzten Alterslimits ausdrücken und dazu feststellen, daß es dieses für unzureichend hält, da es die Einberufung von Kindern und ihre Teilnahme an bewaffneten Konflikten ab einem Alter von 15 Jahren gestattet.Spanien möchte sich mit all jenen Staaten und humanitären Organisationen solidarisch erklären, die ihrer Mißbilligung der Bestimmungen des Artikel 38, Absatz 2 und 3 des Übereinkommens Ausdruck verliehen haben, und daher ebenfalls seine Ablehnung des darin festgesetzten Alterslimits ausdrücken und dazu feststellen, daß es dieses für unzureichend hält, da es die Einberufung von Kindern und ihre Teilnahme an bewaffneten Konflikten ab einem Alter von 15 Jahren gestattet.
Swasiland (Eswatini):
Da das Übereinkommen über die Rechte des Kindes ein Ausgangspunkt für die Gewährleistung der Rechte des Kindes ist und angesichts dessen, dass sich die Verwirklichung bestimmter sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Rechte schrittweise vollzieht, beabsichtigt die Regierung des Königreichs Swasiland, wie in Art. 4 des Übereinkommens vorgesehen, das Recht auf unentgeltlichen Besuch der Grundschule unter Ausschöpfung der verfügbaren Mittel zu verwirklichen und erwartet die Zusammenarbeit der internationalen Gemeinschaft, um dieser Verpflichtung umfassend und so bald wie möglich nachkommen zu können.Da das Übereinkommen über die Rechte des Kindes ein Ausgangspunkt für die Gewährleistung der Rechte des Kindes ist und angesichts dessen, dass sich die Verwirklichung bestimmter sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Rechte schrittweise vollzieht, beabsichtigt die Regierung des Königreichs Swasiland, wie in Artikel 4, des Übereinkommens vorgesehen, das Recht auf unentgeltlichen Besuch der Grundschule unter Ausschöpfung der verfügbaren Mittel zu verwirklichen und erwartet die Zusammenarbeit der internationalen Gemeinschaft, um dieser Verpflichtung umfassend und so bald wie möglich nachkommen zu können.
Syrien:
Die Syrisch Arabische Republik hat Vorbehalte gegen Bestimmungen des Übereinkommens, die nicht im Einklang mit den syrischen Gesetzen und den Grundsätzen der islamischen Scharia stehen, insbesondere die Bestimmung in Art. 14 hinsichtlich des Rechtes des Kindes auf freie Religionswahl und Art. 2 und 21 betreffend Adoption. Die Syrisch Arabische Republik hat Vorbehalte gegen Bestimmungen des Übereinkommens, die nicht im Einklang mit den syrischen Gesetzen und den Grundsätzen der islamischen Scharia stehen, insbesondere die Bestimmung in Artikel 14, hinsichtlich des Rechtes des Kindes auf freie Religionswahl und Artikel 2 und 21 betreffend Adoption. (Anm.: Vorbehalte zu Art. 20 und 21 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 91/2013)Anmerkung, Vorbehalte zu Artikel 20 und 21 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2013,)
Thailand:
Vorbehalt:
Der Art. 22 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes wird nach Maßgabe der in Thailand geltenden nationalen Gesetze, Bestimmungen und landesüblichen Gepflogenheiten angewendet.Der Artikel 22, des Übereinkommens über die Rechte des Kindes wird nach Maßgabe der in Thailand geltenden nationalen Gesetze, Bestimmungen und landesüblichen Gepflogenheiten angewendet.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 29 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 97/2006)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 29, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2006,)
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 7 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 71/2011)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 7, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,)
Tschechische Republik:
Erklärung bezüglich Artikel 7, Absatz 1:
Bei unwiderruflichen Adoptionen, für die der Grundsatz der Anonymität gilt, sowie in Fällen von künstlicher Befruchtung, bei denen der Arzt, der den Eingriff vornimmt, zu gewährleisten hat, daß die Eheleute einerseits und der Spender andererseits keine Kenntnis voneinander erlangen, steht die Nichtweitergabe des Namens eines der natürlichen Elternteile oder der Namen beider an das Kind nicht im Widerspruch zu dieser Bestimmung.
Tschechoslowakei:
Die Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik interpretiert die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens wie folgt:Die Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik interpretiert die Bestimmung des Artikel 7, Absatz eins, des Übereinkommens wie folgt:
Bei unwiderruflichen Adoptionen, für die der Grundsatz der Anonymität gilt, sowie in Fällen von künstlicher Befruchtung, bei denen der Arzt, der den Eingriff vornimmt, zu gewährleisten hat, daß die Eheleute einerseits und der Spender andererseits keine Kenntnis voneinander erlangen, steht die Nicht-Weitergabe des Namens oder der Namen eines oder beider natürlicher Elternteile an das Kind nicht im Widerspruch zu dieser Bestimmung.
Tunesien:
Vorbehalte:
1.Ziffer eins (Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 71/2011)Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,)
2.Ziffer 2 Die Regierung der Republik Tunesien betrachtet die Bestimmungen des Art. 40, Abs. 2 lit. b Z v als Ausdruck eines allgemeinen Prinzips, zu dem im Rahmen der nationalen Gesetzgebung Ausnahmen zulässig sind, wie etwa bei bestimmten Straftaten, über die in letzter Instanz durch die Kantonal- oder Strafgerichte geurteilt wird, ohne daß dadurch das Recht auf Berufung beim Kassationsgerichtshof präjudiziert wird, dessen Aufgabe es ist, die Durchführung der Gesetze zu gewährleisten.Die Regierung der Republik Tunesien betrachtet die Bestimmungen des Artikel 40,, Absatz 2, Litera b, Z v als Ausdruck eines allgemeinen Prinzips, zu dem im Rahmen der nationalen Gesetzgebung Ausnahmen zulässig sind, wie etwa bei bestimmten Straftaten, über die in letzter Instanz durch die Kantonal- oder Strafgerichte geurteilt wird, ohne daß dadurch das Recht auf Berufung beim Kassationsgerichtshof präjudiziert wird, dessen Aufgabe es ist, die Durchführung der Gesetze zu gewährleisten.
3.Ziffer 3 (Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 71/2011)Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,)
Erklärungen:
1.Ziffer eins (Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 71/2011)Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,)
2.Ziffer 2 Die Regierung der Republik Tunesien erklärt, daß ihre Bereitschaft zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens nur im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel möglich ist.
3.Ziffer 3 Die Regierung der Republik Tunesien erklärt, daß sie die Präambel und die Bestimmungen des Übereinkommens, insbesondere Art. 6, nicht so auslegen wird, daß dadurch die Anwendung der tunesischen Gesetze bezüglich des freiwilligen Abbruchs einer Schwangerschaft behindert wird.Die Regierung der Republik Tunesien erklärt, daß sie die Präambel und die Bestimmungen des Übereinkommens, insbesondere Artikel 6,, nicht so auslegen wird, daß dadurch die Anwendung der tunesischen Gesetze bezüglich des freiwilligen Abbruchs einer Schwangerschaft behindert wird.
Türkei:
Die Republik Türkei behält sich das Recht vor, die Art. 17, 29 und 30 des Übereinkommens im Einklang mit dem Wortlaut und dem Geist der Verfassung der Republik Türkei und des Vertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 auszulegen und anzuwenden.Die Republik Türkei behält sich das Recht vor, die Artikel 17,, 29 und 30 des Übereinkommens im Einklang mit dem Wortlaut und dem Geist der Verfassung der Republik Türkei und des Vertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 auszulegen und anzuwenden.
Uruguay:
Erklärung:
Die Regierung der Republik Östlich des Uruguay stellt unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Art. 38 Abs. 2 und 3 fest, daß es nach uruguayanischem Recht wünschenswert gewesen wäre, wenn die untere Altersgrenze für eine direkte Teilnahme an Feindseligkeiten im Falle eines bewaffneten Konfliktes, anstatt wie in dem Übereinkommen mit 15 Jahren, mit 18 Jahren festgesetzt worden wäre.Die Regierung der Republik Östlich des Uruguay stellt unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Artikel 38, Absatz 2 und 3 fest, daß es nach uruguayanischem Recht wünschenswert gewesen wäre, wenn die untere Altersgrenze für eine direkte Teilnahme an Feindseligkeiten im Falle eines bewaffneten Konfliktes, anstatt wie in dem Übereinkommen mit 15 Jahren, mit 18 Jahren festgesetzt worden wäre.
Weiters erklärt die Regierung von Uruguay, daß sie es in Ausübung ihrer Souveränität Personen, die unter ihrer Rechtsprechung stehen und das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, nicht gestatten wird, direkt an Feindseligkeiten teilzunehmen, und daß sie unter keinen Umständen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, zum Militärdienst einziehen wird.
Venezuela:
Artikel 21 lit. bArtikel 21 Litera b,
Die Regierung von Venezuela legt diese Bestimmung dahingehend aus, daß damit die internationale Adoption und keinesfalls die Unterbringung in einer Pflegefamilie im Ausland gemeint ist. Die Regierung vertritt auch die Auffassung, daß diese Bestimmung nicht so ausgelegt werden kann, daß sie der Verpflichtung des Staates, für einen angemessenen Schutz des Kindes zu sorgen, entgegensteht.
Artikel 21 lit. dArtikel 21 Litera d,
Die Regierung von Venezuela vertritt die Ansicht, daß weder aus der Adoption noch aus der Unterbringung von Kindern für die beteiligten Personen unter irgendwelchen Umständen finanzielle Vorteile entstehen dürfen.
Artikel 30
Die Regierung von Venezuela vertritt die Ansicht, daß dieser Artikel als einer jener Fälle interpretiert werden muß, auf die der Art. 2 des Übereinkommens anzuwenden ist.Die Regierung von Venezuela vertritt die Ansicht, daß dieser Artikel als einer jener Fälle interpretiert werden muß, auf die der Artikel 2, des Übereinkommens anzuwenden ist.
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland:
Vorbehalte und Erklärungen:
Das Vereinigte Königreich interpretiert das Übereinkommen dahingehend, daß es nur nach Lebendgeburten zur Anwendung gelangt.
Das Vereinigte Königreich interpretiert die im Übereinkommen angeführten Hinweise auf „die Eltern“ dahingehend, daß damit nur Personen gemeint sind, die nach nationaler Rechtslage wie Eltern behandelt werden. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen nach dem Gesetz ein Kind nur ein Elternteil hat, wie etwa bei der Adoption eines Kindes durch nur eine Person, sowie in bestimmten Fällen, in denen ein Kind auf anderem Wege als durch Geschlechtsverkehr von einer Frau empfangen wird, die es in der Folge auch zur Welt bringt und als alleiniger Elternteil gilt.
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 71/2011)Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,) (Anm.: Vorbehalt zu Art. 32 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 97/2006)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 32, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2006,) (Anm.: Vorbehalt zu Art. 37 lit. c zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 71/2011)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 37, Litera c, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,) (Anm.: Vorbehalt zu Art. 37 lit. d zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 97/2006)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 37, Litera d, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2006,)
Darüber hinaus behält sich die Regierung des Vereinigten Königreichs das Recht vor, das Übereinkommen zu einem späteren Zeitpunkt auch auf andere Gebiete auszuweiten, für deren internationale Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreichs verantwortlich ist.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 7. September 1994 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf nachstehende Gebiete ausgedehnt:
Insel Man, Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Caymaninseln, Falklandinseln, Hongkong, Montserrat, Pitcairn, Henderson, Ducie und Oeno Inseln, St. Helena und abhängige Gebiete, Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln.
Die Ausdehnung unterliegt folgenden Vorbehalten und Erklärungen:
Das Vereinigte Königreich bezieht sich auf die anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalte und abgegebenen Erklärungen a), b) und c) *) und erklärt ähnliche Vorbehalte bzw. Erklärungen in bezug auf jedes seiner abhängigen Gebiete.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 32 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 97/2006)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 32, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2006,)
Wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt entsprechende Anhaltungseinrichtungen fehlen, oder wenn die gemeinsame Unterbringung von Erwachsenen und Kindern für beide Seiten als nützlich erachtet wird, behält sich das Vereinigte Königreich in bezug auf jedes seiner abhängigen Gebieten das Recht vor, Art. 37 lit. c insofern nicht anzuwenden, als nach dieser Bestimmung Kinder im Strafvollzug von Erwachsenen getrennt untergebracht werden müssen.Wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt entsprechende Anhaltungseinrichtungen fehlen, oder wenn die gemeinsame Unterbringung von Erwachsenen und Kindern für beide Seiten als nützlich erachtet wird, behält sich das Vereinigte Königreich in bezug auf jedes seiner abhängigen Gebieten das Recht vor, Artikel 37, Litera c, insofern nicht anzuwenden, als nach dieser Bestimmung Kinder im Strafvollzug von Erwachsenen getrennt untergebracht werden müssen.
Das Vereinigte Königreich wird in bezug auf Hongkong und den Cayman-Inseln versuchen, das Übereinkommen in vollem Umfang auch auf solche Kinder anzuwenden, die Asyl in diesen Gebieten suchen, soweit nicht die Umstände und vorhandenen Mittel deren volle Umsetzung undurchführbar machen. Insbesondere behält sich das Vereinigte Königreich in bezug auf Art. 22 das Recht vor,die rechtlichen Bestimmungen dieser Gebiete, die die Anhaltung, die Festlegung des Status sowie Einreise, Aufenthalt und Ausreise von den Flüchtlingsstatus begehrenden Kindern aus diesen Gebieten regeln, weiterhin anzuwenden.Das Vereinigte Königreich wird in bezug auf Hongkong und den Cayman-Inseln versuchen, das Übereinkommen in vollem Umfang auch auf solche Kinder anzuwenden, die Asyl in diesen Gebieten suchen, soweit nicht die Umstände und vorhandenen Mittel deren volle Umsetzung undurchführbar machen. Insbesondere behält sich das Vereinigte Königreich in bezug auf Artikel 22, das Recht vor,die rechtlichen Bestimmungen dieser Gebiete, die die Anhaltung, die Festlegung des Status sowie Einreise, Aufenthalt und Ausreise von den Flüchtlingsstatus begehrenden Kindern aus diesen Gebieten regeln, weiterhin anzuwenden.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht der Ausweitung dieses Übereinkommens zu einem späteren Zeitpunkt auf andere Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreiches verantwortlch ist, vor.
Ferner hat das Vereinigte Königreich am 29. April 2014 den territorialen Geltungsbereich des gegenständlichen Übereinkommens auf Jersey ausgedehnt.
Ferner hat das Vereinigte Königreich am 4. November 2020 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Guernsey und Alderney ausgedehnt.