Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Übereinkommen über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten, Erklärungen, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE RECHTE DES KINDES
StF: BGBl. Nr. 7/1993 idF BGBl. Nr. 437/1993 (DFB) (NR: GP XVIII RV 413 AB 536 S. 74. BR: AB 4303 S. 556.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 748 aus 1993, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1994, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1994, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1995, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2003, (Ä) (NR: GP römisch XXI RV 801 AB 943 S. 87. BR: AB 6548 S. 683.)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2005, (K – Geltungsbereich F1)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2006, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2007, (K – Geltungsbereich F2)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 79 aus 2008, (K – Geltungsbereich F2)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2008, (K – Geltungsbereich F1)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2009, (K – Geltungsbereich F1)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2011, (K – Geltungsbereich F2)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2011, (K – Geltungsbereich Ä)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2011, (K – Geltungsbereich F1)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2012, (K – Geltungsbereich F2)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2012, (K – Geltungsbereich F1)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2013, (K – Geltungsbereich F1)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2013, (K – Geltungsbereich F2)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2013, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 162 aus 2013, (K – Geltungsbereich F1)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 281 aus 2013, (K – Geltungsbereich F2)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 2014, (K – Geltungsbereich F2)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 130 aus 2015, (K – Geltungsbereich F1)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2015, (K – Geltungsbereich F2)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2015, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2015, (K – Geltungsbereich) (NR: GP römisch XXV RV 501 AB 720 S. 83. BR: AB 9423 S. 844.)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 56 aus 2016, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 2016, (K – Geltungsbereich F2)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 2017, (K – Geltungsbereich Ä)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2017, (K – Geltungsbereich F1)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 2019, (K – Geltungsbereich F1)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2020, (K – Geltungsbereich F1)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 2020, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2020, (K – Geltungsbereich F1)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 2020, (K – Geltungsbereich F2)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 50 aus 2021, (K – Geltungsbereich F2)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2021, (K – Geltungsbereich F1)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2021, (K – Geltungsbereich F1)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2022, (K – Geltungsbereich F2)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 2022, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2022, (K – Geltungsbereich F2)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2023, (K – Geltungsbereich F1)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2023, (K – Geltungsbereich F2)

Vertragsparteien

*Österreich III 92/2002 F1, III 138/2015 *Afghanistan 832/1994, III 47/2005 F1, III 79/2008 F2 *Ägypten 7/1993, III 16/2003 Ä, III 97/2006, III 18/2007 F2, III 173/2008 F1 *Albanien 7/1993, III 79/2008 F2, III 23/2009 F1 *Algerien 748/1993, III 16/2003 Ä, III 18/2007 F2, III 73/2011 F1 *Andorra III 92/2002 F1, III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2, III 97/2006 *Angola 7/1993, III 18/2007 F2, III 173/2008 F1 *Antigua/Barbuda 359/1994, III 93/2004 F2 *Äquatorialguinea 7/1993, III 18/2007 F2 *Argentinien 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2, III 47/2005 F1 *Armenien 748/1993, III 18/2007 F2, III 173/2008 F1 *Aserbaidschan 7/1993, III 93/2004 F2, III 47/2005 F1 *Äthiopien 7/1993, III 16/2003 Ä, III 175/2014 F2, III 130/2015 F1 *Australien 7/1993, III 18/2007 F2, III 173/2008 F1 *Bahamas 7/1993, III 16/2003 Ä, III 187/2016 F2, III 155/2017 F1 *Bahrain 7/1993, III 16/2003 Ä, III 47/2005 F1, III 18/2007 F2 *Bangladesch 7/1993, III 92/2002 F1, III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2 *Barbados 7/1993 *Belarus 7/1993, III 18/2007 F2, III 173/2008 F1, III 72/2011 Ä *Belgien 7/1993, III 47/2005 F1, III 18/2007 F2, III 72/2011 Ä *Belize 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2, III 47/2005 F1 *Benin 7/1993, III 47/2005 F1, III 18/2007 F2, III 152/2017 Ä *Bhutan 7/1993, III 16/2003 Ä, III 69/2011 F2, III 73/2011 F1 *Bolivien 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2, III 47/2005 F1 *Bosnien-Herzegowina 359/1994, III 47/2005 F1, III 18/2007 F2, III 71/2011 *Botsuana III 16/2003 Ä, III 47/2005 F1, III 97/2006, III 107/2022 *Brasilien 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2, III 47/2005 F1 *Brunei III 16/2003 Ä, III 97/2006, III 18/2007 F2, III 132/2015, III 155/2017 F1 *Bulgarien 7/1993, III 92/2002 F1, III 16/2003 Ä, III 18/2007 F2 *Burkina Faso 7/1993, III 16/2003 Ä, III 18/2007 F2, III 173/2008 F1 *Burundi 7/1993, III 79/2008 F2, III 173/2008 F1 *Cabo Verde 7/1993, III 93/2004 F2, III 47/2005 F1 *Chile 7/1993, III 16/2003 Ä, III 47/2005 F1, III 18/2007 F2, III 173/2008 F1 *China 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2, III 97/2006, III 173/2008 F1 *Costa Rica 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2, III 47/2005 F1 *Côte d`Ivoire 7/1993, III 16/2003 Ä, III 72/2012 F2, III 73/2012 F1 *Dänemark 7/1993, 748/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2 idF III 187/2016, III 47/2005 F1 *Deutschland 7/1993, III 16/2003 Ä, III 47/2005 F1, III 69/2011 F2, III 71/2011 *Dominica 7/1993, III 16/2003 Ä, III 47/2005 F1, III 18/2007 F2 *Dominikanische R 7/1993, III 18/2007 F2, III 130/2015 F1 *Dschibuti 7/1993, III 16/2003 Ä, III 69/2011 F2, III 71/2011, III 73/2011 F1 *Ecuador 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2, III 47/2005 F1 *El Salvador 7/1993, III 93/2004 F2, III 47/2005 F1 *Eritrea 204/1995, III 47/2005 F1, III 18/2007 F2 *Estland 7/1993, III 16/2003 Ä, III 18/2007 F2, III 130/2015 F1 *Eswatini III 16/2003 Ä, III 97/2006, III 65/2013 F1, III 66/2013 F2 *Fidschi 359/1994, III 16/2003 Ä, III 50/2021 F2, III 60/2021 F1 *Finnland 7/1993, III 16/2003 Ä, III 47/2005 F1, III 66/2013 F2 *Frankreich 7/1993, III 16/2003 Ä, III 47/2005 F1, III 18/2007 F2 *Gabun 832/1994, III 79/2008 F2, III 73/2011 F1 *Gambia 7/1993, III 69/2011 F2, III 165/2019 F1 *Georgien 832/1994, III 16/2003 Ä, III 18/2007 F2, III 73/2011 F1 *Ghana 7/1993, III 72/2011 Ä, III 130/2015 F1 *Grenada 7/1993, III 16/2003 Ä, III 72/2012 F2, III 73/2012 F1 *Griechenland 748/1993, III 16/2003 Ä, III 47/2005 F1, III 79/2008 F2 *Guatemala 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2, III 47/2005 F1 *Guinea 7/1993, III 16/2003 Ä, III 72/2012 F2, III 155/2017 F1 *Guinea-Bissau 7/1993, III 69/2011 F2, III 130/2015 F1 *Guyana 7/1993, III 16/2003 Ä, III 69/2011 F2, III 73/2011 F1 *Haiti III 16/2003 Ä, III 97/2006, III 175/2014 F2 *Heiliger Stuhl 7/1993, III 92/2002 F1, III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2 *Honduras 7/1993, III 93/2004 F2, III 47/2005 F1 *Indien 748/1993, III 18/2007 F2, III 173/2008 F1 *Indonesien 7/1993, III 16/2003 Ä, III 97/2006, III 65/2013 F1, III 66/2013 F2 *Irak 832/1994, III 16/2003 Ä, III 79/2008 F2, III 173/2008 F1 *Iran 832/1994, III 16/2003 Ä, III 79/2008 F2 *Irland 748/1993, III 16/2003 Ä, III 47/2005 F1, III 130/2015 F1 *Island 748/1993, III 92/2002 F1, III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2, III 71/2011, III 132/2015 *Israel 7/1993, III 16/2003 Ä, III 173/2008 F1, III 69/2011 F2 *Italien 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2, III 47/2005 F1 *Jamaika 7/1993, III 16/2003 Ä, III 47/2005 F1, III 72/2012 F2 *Japan 832/1994, III 47/2005 F1, III 18/2007 F2, III 72/2011 Ä, III 73/2011 F1 *Jemen 7/1993, III 16/2003 Ä, III 18/2007 F2, III 173/2008 F1 *Jordanien 7/1993, III 16/2003 Ä, III 18/2007 F2, III 173/2008 F1 *Jugoslawien 7/1993, III 16/2003 Ä *Kambodscha 748/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2, III 47/2005 F1 *Kamerun 748/1993, III 16/2003 Ä, III 65/2013 F1 *Kanada 7/1993, III 92/2002 F1, III 16/2003 Ä, III 18/2007 F2 *Kasachstan 204/1995, III 93/2004 F2, III 47/2005 F1 *Katar III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2, III 47/2005 F1, III 97/2006, III 69/2011 F2, III 71/2011 *Kenia 7/1993, III 92/2002 F1, III 72/2011 Ä *Kirgisistan III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2, III 47/2005 F1, III 97/2006 *Kiribati III 16/2003 Ä, III 97/2006, III 130/2015 F1, III 131/2015 F2, III 132/2015 *Kolumbien 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2, III 173/2008 F1 *Komoren 748/1993, III 79/2008 F2 *Kongo 359/1994, III 16/2003 Ä, III 69/2011 F2, III 73/2011 F1 *Kongo/DR 7/1993, III 92/2002 P1, III 93/2004 F2 *Korea/DVR 7/1993, III 16/2003 Ä, III 131/2015 F2 *Korea/R 7/1993, III 16/2003 Ä, III 47/2005 F1, III 18/2007 F2, III 71/2011, III 178/2020 *Kroatien 748/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2, III 47/2005 F1, III 97/2006 *Kuba 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2, III 173/2008 F1 *Kuwait 7/1993, III 47/2005 F1, III 18/2007 F2, III 72/2011 Ä *Laos 7/1993, III 16/2003 Ä, III 18/2007 F2, III 173/2008 F1 *Lesotho 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2, III 47/2005 F1 *Lettland 7/1993, III 18/2007 F2, III 173/2008 F1, III 72/2011 Ä *Libanon 7/1993, III 16/2003 Ä, III 18/2007 F2 *Liberia 748/1993, III 72/2011 Ä *Libyen 748/1993, III 93/2004 F2, III 47/2005 F1, III 72/2011 Ä *Liechtenstein III 16/2003 Ä, III 47/2005 F1, III 97/2006, III 71/2011, III 66/2013 F2 *Litauen 7/1993, III 16/2003 Ä, III 47/2005 F1, III 18/2007 F2 *Luxemburg 832/1994, III 16/2003 Ä, III 47/2005 F1, III 72/2012 F2, III 65/2013 F1 *Madagaskar 7/1993, III 47/2005 F1, III 18/2007 F2 *Malawi 7/1993, III 69/2011 F2, III 73/2011 F1 *Malaysia III 16/2003 Ä, III 97/2006, III 71/2011, III 72/2012 F2, III 73/2012 F1, III 65/2013 F1, III 66/2013 F2 *Malediven 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2, III 47/2005 F1 *Mali 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2, III 47/2005 F1 *Malta 7/1993, III 16/2003 Ä, III 47/2005 F1, III 97/2006, III 69/2011 F2 *Marokko 748/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2, III 47/2005 F1, III 71/2011 *Marshallinseln 359/1994, III 181/2020 F2 *Mauretanien 7/1993, III 16/2003 Ä, III 79/2008 F2 *Mauritius 7/1993, III 16/2003 Ä, III 23/2009 F1, III 71/2011, III 72/2012 F2 *Mexiko 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2, III 47/2005 F1, III 162/2013 F1 *Mikronesien 748/1993, III 66/2013 F2, III 155/2017 F1 *Moldau 748/1993, III 16/2003 Ä, III 47/2005 F1, III 79/2008 F2 *Monaco 748/1993, III 92/2002 F1, III 16/2003 Ä, III 69/2011 F2 *Mongolei 7/1993, III 16/2003 Ä, III 47/2005 F1 *Montenegro III 18/2007 F2, III 173/2008 F1, III 71/2011, III 72/2011 Ä, III 22/2020 F1 *Mosambik 832/1994, III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2, III 47/2005 F1 *Myanmar 7/1993, 359/1994, III 16/2003 Ä, III 72/2012 F2, III 165/2019 F1 *Namibia 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2, III 47/2005 F1 *Nauru 832/1994 *Nepal 7/1993, III 18/2007 F2, III 173/2008 F1 *Neuseeland 748/1993, III 92/2002 F1, III 16/2003 Ä, III 97/2006, III 71/2011, III 72/2012 F2 *Nicaragua 7/1993, III 16/2003 Ä, III 18/2007 F2, III 173/2008 F1 *Niederlande III 16/2003 Ä, III 97/2006, III 18/2007 F2, III 69/2011 F2, III 73/2011 F1, III 155/2022 F2 *Niger 7/1993, III 16/2003 Ä, III 18/2007 F2, III 73/2012 F1 *Nigeria 7/1993, III 69/2011 F2, III 65/2013 F1 *Nordmazedonien 359/1994, III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2, III 47/2005 F1 *Norwegen 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2, III 47/2005 F1, III 97/2006 *Oman III 16/2003 Ä, III 47/2005 F1, III 97/2006, III 18/2007 F2, III 132/2015, III 107/2022 *Pakistan 7/1993, III 16/2003 Ä, III 97/2006, III 72/2012 F2, III 155/2017 F1 *Palästina III 155/2017 F1, III 178/2020, III 181/2020 F2 *Palau III 16/2003 Ä, III 97/2006 *Panama 7/1993, III 92/2002 F1, III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2 *Papua-Neuguinea 748/1993 *Paraguay 7/1993, III 93/2004 F2, III 47/2005 F1, III 173/2008 F1, III 72/2011 Ä *Peru 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2, III 47/2005 F1 *Philippinen 7/1993, III 16/2003 Ä, III 47/2005 F1, III 18/2007 F2 *Polen 7/1993, III 16/2003 Ä, III 18/2007 F2, III 173/2008 F1, III 91/2013, III 130/2015 F1 *Portugal 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2, III 47/2005 F1 *Ruanda 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2, III 47/2005 F1 *Rumänien 7/1993, III 92/2002 F1, III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2, III 47/2005 F1 *Russische F 7/1993, III 16/2003 Ä, III 173/2008 F1, III 281/2013 F2 *Salomonen III 97/2006, III 70/2022 F2, III 27/2023 F1 *Sambia 7/1993, III 16/2003 Ä *Samoa III 16/2003 Ä, III 97/2006, III 187/2016 F2, III 155/2017 F1 *San Marino 7/1993, III 16/2003 Ä, III 72/2012 F2, III 73/2012 F1 *São Tomé/Príncipe 7/1993 *Saudi-Arabien III 16/2003 Ä, III 97/2006, III 69/2011 F2, III 73/2012 F1 *Schweden 7/1993, III 16/2003 Ä, III 47/2005 F1, III 18/2007 F2 *Schweiz III 16/2003 Ä, III 47/2005 F1, III 97/2006, III 18/2007 F2, III 71/2011 *Senegal 7/1993, III 93/2004 F2, III 47/2005 F1, III 72/2011 Ä *Serbien/Montenegro III 93/2004 F2, III 47/2005 F1, III 97/2006 *Seychellen 7/1993, III 73/2011 F1, III 66/2013 F2 *Sierra Leone 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2, III 47/2005 F1 *Simbabwe 7/1993, III 16/2003 Ä, III 72/2012 F2, III 130/2015 F1 *Singapur III 16/2003 Ä, III 97/2006, III 23/2009 F1 *Slowakei 359/1994, III 16/2003 Ä, III 173/2008 F1 *Slowenien 7/1993, III 47/2005 F1, III 97/2006, III 18/2007 F2 *Somalia III 56/2016 *Spanien 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2, III 47/2005 F1 *Sri Lanka 7/1993, III 92/2002 F1, III 16/2003 Ä, III 18/2007 F2 *St. Kitts/Nevis 7/1993 *St. Lucia 748/1993, III 281/2013 F2, III 130/2015 F1 *St. Vincent/Grenadinen 359/1994, III 18/2007 F2, III 73/2011 F1 *Südafrika III 16/2003 Ä, III 97/2006, III 73/2011 F1 *Sudan 7/1993, III 16/2003 Ä, III 18/2007 F2, III 173/2008 F1 *Südsudan III 165/2019 F1, III 181/2020 F2 *Suriname 748/1993, III 16/2003 Ä, III 66/2013 F2, III 174/2021 F1 *Syrien 359/1994, III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2, III 47/2005 F1, III 91/2013 *Tadschikistan 359/1994, III 47/2005 F1, III 18/2007 F2 *Tansania 7/1993, III 93/2004 F2, III 47/2005 F1 *Thailand 7/1993, III 16/2003 Ä, III 97/2006, III 18/2007 F2, III 173/2008 F1, III 71/2011 *Timor-Leste III 47/2005 F1, III 97/2006, III 18/2007 F2 *Togo 7/1993, III 16/2003 Ä, III 173/2008 F1 *Tonga III 97/2006 *Trinidad/Tobago 7/1993, III 16/2003 Ä *Tschad 7/1993, III 16/2003 Ä, III 47/2005 F1, III 18/2007 F2 *Tschechische R 748/1993, III 92/2002 F1, III 16/2003 Ä, III 281/2013 F2 *Tschechoslowakei 7/1993 *Tunesien 7/1993, III 16/2003 Ä, III 47/2005 F1, III 18/2007 F2, III 71/2011 *Türkei III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2, III 47/2005 F1, III 97/2006 *Turkmenistan 359/1994, III 18/2007 F2, III 173/2008 F1 *Tuvalu III 97/2006 *Uganda 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2, III 47/2005 F1 *Ukraine 7/1993, III 93/2004 F2, III 173/2008 F1, III 72/2011 Ä *Ungarn 7/1993, III 69/2011 F2, III 73/2011 F1 *Uruguay 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2, III 47/2005 F1 *USA III 93/2004 F2, III 47/2005 F1 *Usbekistan 832/1994, III 16/2003 Ä, III 23/2009 F1, III 69/2011 F2 *Vanuatu 359/1994, III 79/2008 F2, III 173/2008 F1 *Venezuela 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2, III 47/2005 F1 *Vereinigte Arabische Emirate III 16/2003 Ä, III 97/2006, III 187/2016 F2 *Vereinigtes Königreich 7/1993, 204/1995, III 16/2003 Ä, III 47/2005 F1, III 97/2006, III 69/2011 F2, III 71/2011, III 175/2014 F2, III 130/2015 F1, III 132/2015, III 178/2020, III 180/2020 F1, III 181/2020 F2, III 71/2023 F2 *Vietnam 7/1993, III 92/2002 F1, III 16/2003 Ä, III 93/2004 F2, III 69/2011 F2 *Zentralafrikanische R 7/1993, III 66/2013 F2, III 155/2017 F1 *Zypern 7/1993, III 16/2003 Ä, III 18/2007 F2, III 73/2011 F1

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalten und Erklärungen wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Anmerkung,  letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 2022,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 6. August 1992 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist daher gemäß seinem Artikel 49, Absatz 2, für Österreich mit 5. September 1992 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Ägypten, Albanien, Angola, Äquatorialguinea, Argentinien, Aserbaidschan, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, China, Costa Rica, Cote d`Ivoire, Dänemark, Deutschland, Dominica, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, El Salvador, Estland, Finnland, Frankreich, Gambia, Ghana, Grenada, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Heiliger Stuhl, Honduras, Indonesien, Israel, Italien, Jamaika, Jemen, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kap Verde, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Demokratische Volksrepublik Korea, Kuba, Kuwait, Laos, Lesotho, Lettland, Libanon, Litauen, Madagaskar, Malawi, Malediven, Mali, Malta, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Mongolei, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Russische Föderation, Sambia, San Marino, Sao Tomé und Principe, Schweden, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, Sudan, Tansania, Thailand, Togo, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechoslowakei, Tunesien, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich, Vietnam, Zaire, Zentralafrikanische Republik, Zypern.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Erklärung

Die Republik Österreich hat beschlossen, ihre Vorbehalte zu den Artikeln 13, 15 und 17, sowie ihre Erklärungen zu Artikel 38, Absatz 2 und 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes gemäß Artikel 51 Absatz 3 des Übereinkommens zurückzuziehen.

Ägypten:

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 20 und 21 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2006,)

Andorra:

Das Fürstentum Andorra bedauert die Tatsache, dass das Übereinkommen den Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten nicht verbietet. Es stimmt ferner den Bestimmungen von Artikel 38, Absatz 2 und 3 betreffend die Teilnahme und Einziehung von Kindern ab dem fünfzehnten Lebensjahr nicht zu.

Vereinigte Arabische Emirate:

Vorbehalt zu Artikel 7 :,

Die Vereinigten Arabischen Emirate sind der Ansicht, dass der Erwerb einer Staatsangehörigkeit eine interne Angelegenheit ist, sowie eine solche, deren Bedingungen und Voraussetzungen durch die nationale Gesetzgebung geregelt wird.

Vorbehalt zu Artikel 14 :,

Die Vereinigten Arabischen Emirate erachten sich an diesen Artikel insoweit gebunden, als er nicht Grundsätze und Bestimmungen des islamischen Rechts beeinträchtigt.

Vorbehalt zu Artikel 17 :,

Obwohl die Vereinigten Arabischen Emirate die den Massenmedien in diesem Artikel zugewiesenen Funktionen achtet und respektiert, erachten sie sich an dessen Bestimmungen im Lichte der Anforderungen inländischer Bestimmungen und Gesetze gebunden, gemäß dem Stellenwert, der diesen in der Präambel des Übereinkommens zuerkannt wurde, sodass die Traditionen und kulturellen Werte eines Landes nicht verletzt werden.

Vorbehalt zu Artikel 21 :,

Da aufgrund ihrer Bindung zu den Grundsätzen des islamischen Rechts die Vereinigten Arabischen Emirate die Adoption verbieten, haben sie Vorbehalte zu diesem Artikel und erachten sich nicht an seine Bestimmungen gebunden.

Argentinien:

Vorbehalt:

Die Argentinische Republik meldet einen Vorbehalt zu Artikel 21, Litera b,, c, d und e des Übereinkommens über die Rechte des Kindes an und erklärt, daß diese Bestimmungen im Bereich ihrer Rechtsprechung keine Anwendung finden werden, da ihrer Ansicht nach vor einer solchen Anwendung ein strikter Mechanismus für den gesetzlichen Schutz von Kindern bei internationalen Adoptionen zur Verhinderung des Handels mit und des Verkaufs von Kindern gewährleistet sein muß.

Erklärungen:

Betreffend Artikel eins, des Übereinkommens erklärt die Argentinische Republik, daß dieser Artikel dahingehend zu interpretieren ist, daß als Kind jeder Mensch vom Moment der Zeugung bis zu seinem 18. Lebensjahr gilt.

Betreffend Litera f, in Artikel 24, ist die Argentinische Republik der Ansicht, daß für Fragen der Familienplanung ausschließlich die Eltern in Übereinstimmung mit ethischen und sittlichen Grundsätzen zuständig sind, und geht davon aus, daß es Aufgabe des Staates ist, gemäß den Bestimmungen dieses Artikels Maßnahmen zur Erstellung von Richtlinien für die Elternberatung und die Erziehung zur verantwortungsvollen Elternschaft zu treffen.

Bezüglich Artikel 38, des Übereinkommens erklärt die Argentinische Republik, daß sie es begrüßt hätte, wenn in das Übereinkommen ein kategorisches Verbot des Einsatzes von Kindern in bewaffneten Konflikten aufgenommen worden wäre. Ein solches Verbot existiert nach ihrem nationalen Recht, das sie gemäß Artikel 41, des Übereinkommens diesbezüglich auch weiterhin anwenden wird.

Australien:

Australien akzeptiert die allgemeinen Grundsätze des Artikel 37, Jedoch wird in bezug auf Satz 2 in Litera c, die Verpflichtung zur Trennung von Kindern und Erwachsenen in Strafvollzugsanstalten nur insoweit akzeptiert, als ein solcher Freiheitsentzug seitens der zuständigen Behörden als durchführbar erachtet wird und mit der Verpflichtung übereinstimmt, mit Rücksicht auf die geographische und demographische Situation des Landes den Kindern die Möglichkeit zu geben, mit ihren Familien in Kontakt zu bleiben. Daher ratifiziert Australien das Übereinkommen mit der Einschränkung, daß es nicht in der Lage ist, die in Artikel 37, Litera c, auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen.

Bahamas:

Die Regierung des Commonwealth der Bahamas behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Artikel 2, dieses Übereinkommens insofern nicht anzuwenden, als diese Bestimmungen die Zuerkennung der Staatsbürgerschaft an ein Kind unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verfassung des Commonwealth der Bahamas betreffen.

Bangladesch:

Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch meldet hiermit ihre Vorbehalte zu Artikel 14, Absatz eins, an.

Desgleichen würde auch Artikel 21, nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Gebräuche in Bangladesch zur Anwendung kommen.

Belgien:

Interpretative Erklärungen:

Ziffer eins Im Hinblick auf Artikel 2, Absatz eins, ist nach Auffassung der belgischen Regierung im Postulat der Nicht-Diskriminierung auf Grund der nationalen Herkunft nicht notwendigerweise eine Verpflichtung der Staaten impliziert, automatisch allen Ausländern die gleichen Rechte zu garantieren wie den eigenen Staatsangehörigen. Dieser Begriff sollte so verstanden werden, daß er zwar alle willkürlichen Vorgangsweisen ausschließt, nicht jedoch Behandlungsunterschiede auf Grund objektiver und sinnvoller Überlegungen gemäß den in demokratischen Gesellschaften üblichen Grundsätzen.

Ziffer 2 Artikel 13 und 15 werden von der belgischen Regierung im Rahmen der Bestimmungen und Einschränkungen angewendet, die durch Artikel 10 und 11 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 festgelegt oder gestattet werden.

Ziffer 3 Die belgische Regierung erklärt, daß sie Artikel 14, Absatz eins, dahingehend interpretiert, daß in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen des Artikel 18, des Internationalen Paktes über die bürgerlichen und politischen Rechte vom 19. Dezember 1966 sowie mit Artikel 9, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit auch die Freiheit miteinschließt, seine eigene Religion oder Glaubenszugehörigkeit zu wählen.

Ziffer 4 In bezug auf Artikel 40, Absatz 2, Litera b, Z v ist die belgische Regierung der Ansicht, daß die Formulierung „entsprechend dem Gesetz“ am Ende dieser Bestimmung so zu verstehen ist:

  1. Litera a
    daß diese Bestimmung nicht für Minderjährige gilt, die nach belgischem Gesetz für schuldig befunden und nach einer Berufung gegen ihren Freispruch vor einem Gericht erster Instanz durch ein höheres Gericht verurteilt werden;
  2. Litera b
    daß diese Bestimmung nicht für Minderjährige gilt, die nach belgischem Recht direkt vor ein höheres Gericht, wie etwa das Assisengericht, gestellt werden.

Bosnien-Herzegowina:

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 9, Absatz eins, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,)

Botswana:

Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 2022,)

Brunei Darussalam:

Die Regierung von Brunei Darussalam bringt Vorbehalte zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens, die im Widerspruch zur Verfassung von Brunei Darussalam und zu den Glaubens- und Grundsätzen des Islam, der Staatsreligion, stehen, sowie unbeschadet der Allgemeingültigkeit der genannten Vorbehalte, insbesondere Vorbehalte zu den Artikel 14,, 20 und 21 des Übereinkommens an.

Am 10. August 2015 teilte die Regierung von Brunei Darussalam dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, die anlässlich des Beitritts erklärten Vorbehalte zu Artikel 20, Absatz eins und 2 sowie zu Artikel 21, Litera a, zurückzuziehen.

Die Vorbehalte zu Artikel 14,, Artikel 20, Absatz 3 und Artikel 21, Litera b,, c, d und e des Übereinkommens bleiben weiterhin aufrecht.

China:

Vorbehalt:

Die Volksrepublik China wird die gemäß Artikel 6, des Übereinkommens vorgesehenen Verpflichtungen unter der Voraussetzung erfüllen, daß das Übereinkommen mit den Bestimmungen des Artikel 25, der Verfassung der Volksrepublik China betreffend Familienplanung vereinbar ist und im Einklang mit den Bestimmungen des Artikel 2, des Gesetzes über minderjährige Kinder der Volksrepublik China steht.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Regierung der Volksrepublik China am 10. Juni 1997 erklärt, dass das Übereinkommen mit dem von China erklärten Vorbehalt auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong angewendet werden wird.

Weiters enthielt die Notifikation der Regierung von China folgende Erklärung:

  1. Ziffer eins
    Die Regierung der Volksrepublik China, im Namen der Sonderverwaltungsregion Hongkong, interpretiert das Übereinkommen dahingehend, dass es nur infolge einer Lebendgeburt zur Anwendung kommt.
  2. Ziffer 2
    Die Regierung der Volksrepublik China behält für die Sonderverwaltungsregion Hongkong das Recht vor, diese Gesetzgebung anzuwenden, insoweit sie die Einreise, den Aufenthalt und die Abreise aus der Sonderverwaltungsregion Hongkong von jenen betrifft, die nicht gemäß den Gesetzen der Sonderverwaltungsregion Hongkong das Recht haben, einzureisen oder sich in der Sonderverwaltungsregion Hongkong aufzuhalten sowie zum Erwerb und zum Besitz eines Wohnsitzes, wie es von Zeit zu Zeit notwendig erscheinen kann.
  3. Ziffer 3
    Die Regierung der Volksrepublik China, im Namen der Sonderverwaltungsregion Hongkong, interpretiert die Verweise in dem Übereinkommen auf „Eltern“ dahingehend, dass nur solche Personen gemeint sind, die gemäß der Gesetzgebung der Sonderverwaltungsregion Hongkong als Eltern behandelt werden. Dies schließt auch solche Fälle mit ein, bei welchen ein Kind gemäß dem Gesetz nur einen Elternteil hat, zum Beispiel wenn ein Kind von nur einer Person adoptiert wurde sowie in gewissen Fällen, wo ein Kind nicht aufgrund des Geschlechtsverkehrs, sondern anders von der Mutter empfangen wird, die das Kind zur Welt bringt und als alleiniger Elternteil betrachtet wird.
  4. Ziffer 4
    Die Regierung der Volksrepublik China behält für die Sonderverwaltungsregion Hongkong das Recht vor, Artikel 32, Absatz 2, Litera b, des Übereinkommens insoweit nicht anzuwenden, als dazu eine Regelung der Arbeitszeit von Personen, die das Alter von fünfzehn Jahren erreicht haben, für die Arbeit in nicht-gewerblichen Einrichtungen erforderlich wäre.
  5. Ziffer 5
    Wo immer ein Mangel an geeigneten Jugendstrafanstalten herrscht, oder wo das Zusammensein von Erwachsenen und Kindern als für beide Seiten vorteilhaft erscheint, behält die Regierung der Volksrepublik China für die Sonderverwaltungsregion Hongkong das Recht vor, Artikel 37, Litera c, des Übereinkommens insoweit nicht anzuwenden, als diese Bestimmungen es erfordern, Kinder unter Arrest getrennt von Erwachsenen unterzubringen.

Die Volksrepublik China hat am 19. Oktober 1999 erklärt, dass das Übereinkommen mit dem von China erklärten Vorbehalt auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao angewendet werden wird.

Cook Inseln:

Vorbehalte:

Die Regierung der Cook-Inseln behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Artikel 2, insoweit nicht anzuwenden, als sie die Verleihung der Staatsangehörigkeit, des Bürgerrechts oder des Rechts auf Niederlassung an ein Kind betreffen könnten und nimmt dabei Bezug auf die Verfassung der Cook Inseln und andere Gesetze, die zum einen oder anderen Zeitpunkt auf den Cook Inseln in Kraft sein mögen.

Hinsichtlich Artikel 10, behält sich die Regierung der Cook Inseln das Recht vor, jene Gesetze anzuwenden, welche die Einreise, den Aufenthalt sowie die Ausreise aus den Cook Inseln von Personen betreffen, die nach den Gesetzen der Cook Inseln nicht das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt auf den Cook Inseln und keinen Anspruch auf Verleihung und Besitz der Staatsangehörigkeit haben, sofern dies von Zeit zu Zeit als notwendig erachtet wird.

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 37, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,)

Erklärungen:

Die Bestimmungen des Übereinkommens sind innerstaatlich nicht direkt anwendbar. Es schafft völkerrechtliche Verpflichtungen der Staaten, welchen die Cook Inseln in Übereinstimmung mit ihrer nationalen Gesetzgebung nachkommen.

Artikel 2, Absatz eins, beinhaltet nicht automatisch die Verpflichtung der Vertragsstaaten, Ausländern dieselben Rechte zu garantieren wie ihren eigenen Staatsangehörigen. Das Prinzip der Nichtdiskriminierung aufgrund der staatlichen Herkunft ist dahingehend zu verstehen, dass es jede willkürliche Behandlung ausschließen will, jedoch nicht Behandlungsunterschiede, die auf objektiven und vernünftigen Überlegungen beruhen, entsprechend den Prinzipien, die in demokratischen Gesellschaften maßgebend sind.

Mit ihrem Beitritt zum Übereinkommen ergreift die Regierung der Cook Inseln die Gelegenheit, solche Neuerungen in der nationalen Gesetzgebung über die Adoption im Sinne des Übereinkommens zu initiieren, welche sie für geeignet hält, das Wohlergehen des Kindes gemäß Artikel 3, Absatz 2, des Übereinkommens sicherzustellen. Während alle nach dem Recht der Cook Inseln erlaubten Adoptionen auf dem Prinzip des Wohlergehens des Kindes als vorrangigem Gesichtspunkt beruhen und vom Höchstgericht gemäß dem anwendbaren Recht und Verfahren sowie allen relevanten und verlässlichen Informationen genehmigt werden, wird es das Hauptziel der geplanten Maßnahmen sein, alle verbleibenden diskriminierenden Bestimmungen betreffend Adoptionen, die sich in den vor der Erlangung der Unabhängigkeit der Cook Inseln im Hinblick auf diese erlassenen Gesetzen finden, mit dem Ziel zu beseitigen, nicht diskriminierende Adoptionsregeln für alle Bürger der Cook Inseln zu gewährleisten.

Dänemark:

Bis auf Widerruf hat das Übereinkommen für Grönland und die Faröer Inseln keine Gültigkeit. Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 748 aus 1993,)

Artikel 40, Absatz 2, Litera b, Z v hat für Dänemark keine verbindliche Wirkung:

Es ist nach dem dänischen Justizverwaltungsgesetz ein fundamentaler Grundsatz, daß jede Person, gegen die von einem Gericht der ersten Instanz strafrechtliche Maßnahmen verhängt werden, diese durch ein höheres Gericht überprüfen lassen kann. Es gibt jedoch einige Bestimmungen, die dieses Recht in bestimmten Fällen einschränken, wenn etwa von einem Geschworenengericht Schuldurteile ausgesprochen werden, die durch die juristisch geschulten Richter dieses Gerichts nicht aufgehoben wurden.

Deutschland:
römisch eins.

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 3, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,)

römisch II.

Anmerkung, Erklärung zu Artikel 18, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,)

römisch III.

Anmerkung, Erklärung zu Artikel 40 Absatz 2, Buchstabe b Ziffer ii und v zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,)

römisch IV.

Anmerkung, Erklärungen zu Artikel 9, 10 und 22 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,)

römisch fünf.

Anmerkung, Erklärung zu Artikel 38 Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,)

Dschibuti:

Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,)

Frankreich:

Vorbehalt:

Die Regierung der Republik interpretiert Artikel 40, Absatz 2, Litera b, Z v dahingehend, daß darin ein allgemeingültiges Prinzip festgelegt wird, zu dem beschränkte Ausnahmen gesetzlich vorgesehen werden können. Das gilt insbesondere für bestimmte nicht-rekursfähige, vor einem Polizeigericht verhandelte Straftaten sowie für kriminelle Straftaten. Dessen ungeachtet kann gegen die Entscheidungen der letztgerichtlichen Instanz beim Kassationsgerichtshof berufen werden, der die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung überprüft.

Erklärung:

Die Regierung der Französischen Republik erklärt, daß dieses Übereinkommen, insbesondere Artikel 6,, nicht dahingehend interpretiert werden kann, daß dadurch die Durchführung von Bestimmungen der französischen Gesetze über den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch behindert wird.

Die Regierung der Republik erklärt, daß im Lichte des Artikel 2, der Verfassung der Französischen Republik der Artikel 30,, soweit er die Republik betrifft, keine Anwendung findet.

Heiliger Stuhl:

Vorbehalt:

Gemäß Artikel 51 :,

  1. Litera a
    daß er die Formulierung „Aufklärung und Dienste auf dem Gebiet der Familienplanung“ in Artikel 24, Absatz 2, dahingehend interpretiert, daß damit nur solche Methoden der Familienplanung gemeint sind, die er als moralisch annehmbar erachtet, dh. die natürlichen Methoden der Familienplanung;
  2. Litera b
    daß er die Artikel des Übereinkommens so versteht, daß sie die primären und unveräußerlichen Rechte der Eltern schützen, vor allem insofern, als diese Rechte die Erziehung (Artikel 13 und 18), die Religion (Artikel 14,), den freien Zusammenschluß mit anderen (Artikel 15,) und die Privatsphäre (Artikel 16,) betreffen;
  3. Litera c
    daß die praktische Anwendung des Übereinkommens mit der besonderen Natur des Staates Vatikanstadt und der Quellen seines objektiven Rechts (Artikel eins, des Gesetzes vom 7. Juni 1929, No. 11), sowie, in Anbetracht seiner begrenzten Ausdehnung, mit seiner Gesetzgebung in bezug auf Staatsbürgerschaft sowie Zutritts- und Niederlassungsfreiheit vereinbar sein möge.

Erklärung:

Der Heilige Stuhl betrachtet dieses Übereinkommen als ein richtiges und lobenswertes Instrument zum Schutz der Rechte und Interessen der Kinder, die „jener wertvolle Schatz (sind), der jeder Generation zur Prüfung ihrer Weisheit und Menschlichkeit gegeben wird“ (Papst Johannes Paul römisch II, am 26. April 1984).

Der Heilige Stuhl anerkennt, daß das Übereinkommen die gesetzliche Festschreibung von bereits früher von den Vereinten Nationen beschlossenen Prinzipien darstellt und daß es, sobald es als ein ratifiziertes Instrument in Kraft tritt, die Rechte des Kindes vor wie auch nach der Geburt schützt, wie dies auch ausdrücklich in der Erklärung der Rechte des Kindes (Resolution 1386 (römisch XIV) der Generalversammlung vom 20. November 1959) und erneut im neunten Präambelabsatz des Übereinkommens bestätigt wurde. Der Heilige Stuhl vertraut darauf, daß der neunte Absatz der Präambel als Perspektive für die Interpretation des gesamten Übereinkommens (in Übereinstimmung mit Artikel 31, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969) dienen wird.

Indem er dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes beitritt, möchte der Heilige Stuhl erneut seiner beständigen Sorge um das Wohlergehen der Kinder und Familien Ausdruck verleihen. Im Hinblick auf seine singuläre Natur und Stellung liegt es nicht in der Absicht des Heiligen Stuhls, mit seinem Beitritt zu diesem Übereinkommen in irgendeiner Form von seiner besonderen religiösen und moralischen Aufgabe abzuweichen.

Indien:

Erklärung:

Die Regierung Indiens bekennt sich uneingeschränkt zu den Zielen und Absichten des Übereinkommens, in der Erkenntnis, daß gewisse Rechte des Kindes, insbesondere jene, die den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten zugeordnet werden, in den Entwicklungsländern nur schrittweise nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und im Rahmen internationaler Zusammenarbeit verwirklicht werden können; anerkennt die Notwendigkeit, Kinder vor jeglicher Art von Ausbeutung, einschließlich der wirtschaftlichen, zu schützen; stellt fest, daß aus mehreren Gründen Kinder unterschiedlichen Alters in Indien arbeiten; hat für die Beschäftigung in gefährlichen Berufszweigen sowie in gewissen anderen Bereichen Mindestalter vorgeschrieben; hat gesetzliche Bestimmungen über Arbeitszeit und Arbeitsbedingungen geschaffen; ist sich bewußt, daß es zur Zeit nicht zweckmäßig ist, Mindestalter für jeden einzelnen Beschäftigungsbereich in Indien vorzuschreiben; und verpflichtet sich im Einklang mit ihren staatlichen Gesetzen und den maßgeblichen internationalen Übereinkommen, denen sie als Vertragsstaat angehört, Maßnahmen zur schrittweisen Verwirklichung der Bestimmungen von Artikel 32,, insbesondere Absatz 2 Litera a,, zu ergreifen.

Indonesien:

Am 2. Februar 2005 teilte die Regierung der Republik Indonesien dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt zurückzuziehen.

Irak:

Vorbehalt zu Artikel 14, Absatz eins, in bezug auf die Religionsfreiheit des Kindes, da das Erlauben, daß ein Kind seine Religion ändert, im Widerspruch zu den Bestimmungen der Islamischen Scharia steht.

Iran:

Iran behält sich das Recht vor, jene Bestimmungen oder Artikel des Übereinkommens nicht anzuwenden, die mit dem islamischen Recht und der in Kraft stehenden innerstaatlichen Gesetzgebung nicht vereinbar sind.

Island:

Erklärung:

Anmerkung, Erklärung zu Artikel 9, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,, Erklärung zu Artikel 37, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2015,)

Japan:

Vorbehalt:

Bei der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 37, Abs. (c) behält sich Japan das Recht vor, durch den zweiten Satz dieser Bestimmung nicht gebunden zu sein, demzufolge „jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von Erwachsenen zu trennen ist, sofern nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl des Kindes dienlich erachtet wird“, da beim Freiheitsentzug von Personen nach dem geltenden innerstaatlichen Recht eine generelle Trennung von Personen unter und über zwanzig Jahren vorgesehen ist.

Erklärungen:

Ziffer eins Die Regierung Japans erklärt, daß sie Artikel 9, Absatz eins, so auslegt, daß dies nicht für jene Fälle gilt, in denen ein Kind von seinen Eltern auf Grund einer Abschiebung nach dem geltenden Einwanderungsgesetz getrennt wird.

Ziffer 2 Die Regierung Japans erklärt weiters, daß die Verpflichtung, Anträge zur Einreise in bzw. Ausreise aus einem Vertragsstaat zum Zwecke der Familienzusammenführung gemäß Artikel 10, Absatz eins, „wohlwollend, human und beschleunigt“ zu behandeln, dahingehend ausgelegt wird, daß das Ergebnis eines solchen Antrags davon nicht betroffen ist.

Jordanien:

Das Haschemitische Königreich Jordanien drückt seinen Vorbehalt gegenüber Artikel 14,, 20 und 21 des Übereinkommens aus und erklärt, daß es sich durch diese Artikel, die dem Kind das Recht auf freie Religionswahl geben und in denen die Frage der Adoption behandelt wird, nicht gebunden fühlt, da sie mit den Grundsätzen der großzügigen islamischen Scharia nicht vereinbar sind.

Jugoslawien:

Die zuständigen Behörden (Pflegschaftsbehörden) der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien sind gemäß Artikel 9, Absatz eins, des Übereinkommens ermächtigt, Entscheidungen zu treffen, durch die in Übereinstimmung mit der nationalen Rechtsprechung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien Eltern das Recht auf Erziehung und Heranbildung ihrer Kinder ohne vorherigen rechtlichen Beschluß entzogen wird.

Kanada:

Vorbehalte:

1. Artikel 21

In der Absicht, eine vollständige Respektierung der Ziele und Intentionen von Artikel 20, Absatz 3 und Artikel 30, des Übereinkommens zu gewährleisten, behält sich die Regierung Kanadas das Recht vor, die Bestimmungen des Artikel 21, nur in dem Maß anzuwenden, als diese mit den unter den Ureinwohnern Kanadas gebräuchlichen Formen der Kinderbetreuung vereinbar sind.

2. Artikel 37 Litera c,

Die Regierung Kanadas akzeptiert die allgemeinen Grundsätze des Artikel 37, Litera c, des Übereinkommens, behält sich jedoch das Recht vor, Kinder nicht getrennt von Erwachsenen beim Strafvollzug unterzubringen, wenn dies nicht zweckmäßig oder möglich ist.

Erläuternde Erklärung:

Artikel 30

Die Regierung Kanadas geht davon aus, daß sie bei Fragen betreffend die Ureinwohner Kanadas ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 4, des Übereinkommens unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikel 30, zu erfüllen hat. Besonders bei der Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen geeignet sind, die Rechte, die den Kindern von Ureinwohnern durch das Übereinkommen zuerkannt werden, zu verwirklichen, ist darauf zu achten, daß ihnen ihr Recht, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihre eigene Kultur zu pflegen, sich zu ihrer eigenen Religion zu bekennen und sie auszuüben, sowie ihre eigene Sprache zu verwenden, nicht vorenthalten wird.

Katar:

Der Staat Katar erklärt einen generellen Vorbehalt betreffend Bestimmungen, die mit dem islamischen Recht unvereinbar sind.

Am 29. April 2009 teilte die Regierung des Staates Katar dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den anlässlich der Unterzeichnung abgegebenen und bei der Ratifikation bestätigten generellen Vorbehalt teilweise zurückzuziehen und anlässlich dessen einen Vorbehalt zu Artikel 2 und 14 des Übereinkommens zu erklären.

Kiribati:

Anmerkung, Vorbehalte zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2015,)

Erklärung:

Die Republik Kiribati ist der Auffassung, dass die im Übereinkommen festgelegten Rechte des Kindes, insbesondere die in den Artikel 12 bis 16 festgelegten Rechte, unter Achtung der elterlichen Autorität und in Übereinstimmung mit den Sitten und Traditionen Kiribatis im Hinblick auf den Platz des Kindes innerhalb und außerhalb der Familie ausgeübt werden müssen.

Kolumbien:

Die Regierung von Kolumbien erklärt gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera d, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, daß im Sinne des Artikel 38, Absatz 2 und 3 des von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1989 angenommenen Übereinkommens über die Rechte des Kindes das in den genannten Absätzen angeführte Alter mit 18 Jahren festgelegt wird, da nach kolumbianischem Recht das Mindestalter für die Einberufung wehrpflichtiger Personen zum Militärdienst 18 Jahre beträgt.

Republik Korea:

Vorbehalt:

Die Republik Korea erachtet sich an die Bestimmungen des Artikel 40, Absatz 2, Litera b, Z v nicht gebunden.

Anmerkung, Vorbehalte zu Artikel 9, Absatz 3, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011, und zu Artikel 21, Abs. a zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 2020,)

Kroatien:

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 9, Absatz eins, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2006,)

Kuba:

Erklärung:

Im Hinblick auf Artikel eins, des Übereinkommens erklärt die Regierung der Republik Kuba, daß in Kuba nach geltendem nationalem Recht die Volljährigkeit im Sinne einer vollständigen Ausübung der bürgerlichen Rechte nicht mit 18 Jahren erreicht wird.

Kuwait:

Erklärungen:

Artikel 7

Der Staat Kuwait deutet diesen Artikel dahingehend, daß darin das Recht eines in Kuwait geborenen Kindes, dessen Eltern nicht bekannt sind (elternlos), festgelegt wird, gemäß dem kuwaitischen Staatsbürgerschaftsrecht die kuwaitische Staatsbürgerschaft zu erhalten.

Artikel 21

Da der Staat Kuwait die Bestimmungen der Islamischen Scharia als seine wichtigste Rechtsquelle betrachtet, verbietet er strikt die Aufgabe der islamischen Religion und lehnt daher die Adoption ab.

Liechtenstein:

Erklärung gemäß Artikel eins :,

Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,)

Vorbehalt gemäß Artikel 7 :,

Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,)

Vorbehalt gemäß Artikel 10 :,

Das Fürstentum Liechtenstein behält sich das Recht vor, die liechtensteinischen Rechtsvorschriften anzuwenden, nach denen die Familienzusammenführung für bestimmte Kategorien von Ausländern nicht gewährleistet wird.

Luxemburg:

Vorbehalt:

Ziffer eins Die Regierung Luxemburgs ist der Ansicht, daß dem Wohl der Familien und Kinder am besten gedient ist, wenn die folgenden Bestimmungen von Artikel 334 -, 6, des Zivilgesetzbuches bestehen bleiben: Artikel 334-6. Wenn zum Zeitpunkt der Zeugung der Vater oder die Mutter mit einer anderen Person in einer ehelichen Verbindung stand, kann das leibliche Kind im elterlichen Heim nur mit der Zustimmung des Ehepartners oder der Ehepartnerin des betreffenden Elternteils aufgezogen werden.

Ziffer 2 Die Regierung Luxemburgs erklärt, daß auf Grund des vorliegenden Übereinkommens eine Änderung der rechtlichen Stellung der Kinder von Eltern, zwischen denen eine Eheschließung absolut verboten ist, nicht erforderlich ist, da diese Stellung gemäß Artikel 3, des Übereinkommens betreffend das Wohl des Kindes gewährleistet wird.

Ziffer 3 Die Regierung Luxemburgs erklärt, daß Artikel 6, des Übereinkommens kein Hindernis für die Durchführung der luxemburgischen Gesetzesbestimmungen über die Sexualerziehung, die Verhinderung der Engelmacherei und die Regelung des Schwangerschaftsabbruchs darstellt.

Ziffer 4 Die Regierung Luxemburgs ist der Überzeugung, daß Artikel 7, des Übereinkommens kein Hindernis für das Rechtsverfahren bei anonymen Geburten darstellt, welches gemäß Artikel 3, des Übereinkommens als dem Wohl des Kindes dienlich erachtet wird.

Ziffer 5 Die Regierung Luxemburgs erklärt, daß Artikel 15, des Übereinkommens den luxemburgischen Gesetzesbestimmungen über die Rechtsfähigkeit nicht entgegensteht.

Malaysia:

Vorbehalt:

Die Regierung von Malaysia nimmt die Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes an, erklärt jedoch Vorbehalte zu Artikel 2,, 7, 14, 28, 37 (Absatz 1 Litera a,) des Übereinkommens und gibt bekannt, dass die genannten Bestimmungen nur dann anwendbar sein sollen, wenn sie in Übereinstimmung mit der Verfassung, der nationalen Gesetzgebung sowie den Politiken der Regierung von Malaysia stehen.

Anmerkung, Vorbehalte zu Artikel eins,, 13 und 15 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,)

Erklärung:

Mit Bezug auf Artikel 28, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens erklärt die Regierung Malaysias, dass mit der Novelle des Schulgesetzes von 1996 im Jahr 2002 die Grundschulausbildung in Malaysia verpflichtend gemacht wurde. Darüber hinaus stellt die Regierung von Malaysia finanzielle Mittel und andere Formen der Unterstützung für Bezugsberechtigte zur Verfügung.

Malediven:

Nachdem die Islamische Scharia eine der wichtigsten Quellen der maledivischen Gesetzgebung ist und die Scharia Mittel und Wege zum Schutz und zur Fürsorge der Kinder enthält, jedoch eine Adoptionsordnung nicht einschließt, erklärt die Regierung der Republik Malediven hinsichtlich aller Klauseln und Bestimmungen, die sich in dem genannten Übereinkommen über die Rechte des Kindes auf die Adoption beziehen, einen Vorbehalt.

Die Regierung der Republik Malediven erklärt zu Artikel 14, Absatz eins, des genannten Übereinkommens einen Vorbehalt, da die Verfassung und die Gesetze der Republik Malediven festlegen, daß alle Malediver Moslems sein sollten.

Mali:

Die Regierung der Republik Mali erklärt, daß es in Anbetracht der Bestimmungen des Familiengesetzes von Mali keinen Grund für die Anwendung des Artikel 16, des Übereinkommens gibt.

Malta:

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 26, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2006,)

Marokko:

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 14, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,)

Erklärung:

Das Königreich Marokko legt Artikel 14, Absatz eins, des Übereinkommens über die Rechte des Kindes im Lichte der Verfassung vom 7. Oktober 1996 und der anderen einschlägigen Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts wie folgt aus:

Artikel 6, der Verfassung, der bestimmt, dass der Islam die Staatsreligion ist und der Staat allen Menschen die Freiheit der Religionsausübung garantiert;

Artikel 54, Absatz 6, des Gesetzes 70-03, „Familiengesetzbuch“, der bestimmt, dass Eltern ihren Kindern das Recht auf religiöse Orientierung und eine Erziehung auf der Grundlage des guten Betragens schulden.

Durch diese Erklärung bekräftigt das Königreich Marokko sein Bekenntnis zu den Menschenrechten, wie sie allgemein anerkannt sind, und sein Eintreten für die Ziele des genannten Übereinkommens.

Mauritius:

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 22, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,)

Monaco:

Vorbehalt:

Das Fürstentum Monaco erklärt, daß dieses Übereinkommen, insbesondere Artikel 7,, die in der monegassischen Gesetzgebung enthaltenen Regelungen in bezug auf Staatsangehörigkeit nicht berührt.

Myanmar:

Anmerkung, Vorbehalte zu Artikel 15 und Artikel 37, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1994,)

Neuseeland:

Vorbehalt:

Dieses Übereinkommen läßt das Recht der Regierung von Neuseeland unberührt, auch weiterhin nach eigenem Ermessen in ihrer Gesetzgebung und Praxis zwischen Personen nach der Art ihrer Befugnis, sich in Neuseeland aufzuhalten, zu unterscheiden, einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, in bezug auf deren Anspruch auf die in dem Übereinkommen beschriebenen Leistungen und sonstigen Schutzbestimmungen.

Die Regierung von Neuseeland behält sich das Recht vor, das Übereinkommen dementsprechend auszulegen und anzuwenden. Die Regierung von Neuseeland vertritt die Auffassung, daß die in Artikel 32, Absatz eins, festgelegten Rechte des Kindes durch die bestehende Rechtsordnung angemessen geschützt werden. Sie behält sich daher das Recht vor, keine weiteren Rechtsvorschriften zu erlassen oder zusätzliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 32, Absatz 2, zu treffen.

Die Regierung von Neuseeland behält sich das Recht vor, Artikel 37, Litera c, nicht anzuwenden, wenn die gemeinsame Unterbringung von Jugendlichen und Erwachsenen mangels geeigneter Einrichtungen unvermeidlich ist; sie behält sich weiters das Recht vor, Artikel 37, Litera c, nicht anzuwenden, wenn die Entfernung eines bestimmten jugendlichen Straftäters aus einer Anstalt im Interesse anderer Jugendlicher erforderlich ist oder wenn angenommen wird, daß die gemeinsame Unterbringung für die betreffenden Personen von Vorteil ist.

Erklärung:

Die Regierung von Neuseeland erklärt, daß diese Ratifikation erst nach einer entsprechenden, an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichteten Mitteilung auf Tokelau ausgeweitet werden soll.

Niederlande:

Vorbehalte:

Artikel 26:

Das Königreich der Niederlande nimmt die Bestimmungen von Artikel 26, des Übereinkommens unter dem Vorbehalt an, dass diese Bestimmungen nicht ein selbständiges Recht von Kindern auf Leistungen der sozialen Sicherheit einschließlich der Sozialversicherung umfassen.

Artikel 37:

Das Königreich der Niederlande nimmt die Bestimmungen von Artikel 37, Litera c, des Übereinkommens unter dem Vorbehalt an, dass diese Bestimmungen nicht verhindern, dass das Strafrecht für Erwachsene auf Kinder angewendet wird, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, sofern bestimmte gesetzlich festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 40:

Das Königreich der Niederlande nimmt die Bestimmungen von Artikel 40, des Übereinkommens unter dem Vorbehalt an, dass Fälle von geringfügigen Vergehen ohne die Anwesenheit eines rechtskundigen Beistands verhandelt werden dürfen und dass in Bezug auf diese Vergehen daran festgehalten wird, dass nicht in allen Fällen eine Nachprüfung der Tatsachen oder der als Folge davon verhängten Maßnahmen vorgesehen ist.

Erklärungen:

Artikel 14:

Die Regierung des Königreichs der Niederlande vertritt die Auffassung, dass Artikel 14, des Übereinkommens mit Artikel 18, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 in Einklang steht und dass dieser Artikel die Freiheit des Kindes umfasst, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, sobald das Kind in Anbetracht seines Alters oder seiner Reife in der Lage ist, eine solche Wahl zu treffen.

Artikel 22:

Zu Artikel 22, des Übereinkommens erklärt die Regierung des Königreichs der Niederlande, dass

  1. Litera a
    nach ihrer Auffassung der Begriff «Flüchtling» in Absatz eins, dieses Artikels dieselbe Bedeutung wie in Artikel eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 hat und
  2. Litera b
    dass sie der Meinung ist, dass die nach diesem Artikel auferlegte Verpflichtung nicht verhindert,
    • Strichaufzählung
      dass die Stellung eines Aufnahmeantrags von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht wird, deren Nichterfüllung zur Unzulässigkeit des Antrags führt;
    • Strichaufzählung
      dass ein Aufnahmeantrag an einen Drittstaat verwiesen wird, falls dieser Staat als in erster Linie für die Behandlung des Asylantrags zuständig angesehen wird.

Artikel 38:

Zu Artikel 38, des Übereinkommens erklärt die Regierung des Königreichs der Niederlande, dass sie die Meinung vertritt, dass es den Staaten nicht erlaubt ist, Kinder unmittelbar oder mittelbar an Feindseligkeiten zu beteiligen und dass das Mindestalter von Kindern, die zu den Streitkräften eingezogen oder in sie eingegliedert werden, über fünfzehn Jahren liegen soll.

In Zeiten eines bewaffneten Konflikts haben jene Bestimmungen Vorrang, die am besten geeignet sind, den Schutz der Kinder nach dem Völkerrecht zu gewährleisten, wie in Artikel 41, des Übereinkommens vorgesehen.

Am 17. Dezember 1997 hat die Regierung des Königreichs der Niederlande dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Annahme des Übereinkommens und seine Anwendung auf die Niederländischen Antillen mit folgenden Vorbehalten und Erklärungen notifiziert:

Vorbehalte:

Artikel 26:

Das Königreich der Niederlande nimmt die Bestimmungen von Artikel 26, des Übereinkommens unter dem Vorbehalt an, dass diese Bestimmungen nicht ein selbständiges Recht von Kindern auf Leistungen der sozialen Sicherheit einschließlich der Sozialversicherung umfassen.

Artikel 37:

Das Königreich der Niederlande nimmt die Bestimmungen von Artikel 37, Litera c, des Übereinkommens unter dem Vorbehalt an, dass diese Bestimmungen nicht verhindern, dass

  • Strichaufzählung
    das Strafrecht für Erwachsene auf Kinder angewendet wird, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, sofern bestimmte gesetzlich festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind;
  • Strichaufzählung
    ein Kind, dem die Freiheit entzogen ist, immer von Erwachsenen getrennt wird; wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt die Zahl der Kinder, denen die Freiheit entzogen ist, unerwartet hoch ist, kann die vorübergehende Unterbringung von Erwachsenen mit Kindern unvermeidbar sein.

Artikel 40:

Das Königreich der Niederlande nimmt die Bestimmungen von Artikel 40, des Übereinkommens unter dem Vorbehalt an, dass Fälle von geringfügigen Vergehen ohne die Anwesenheit eines rechtskundigen Beistands verhandelt werden dürfen und dass in Bezug auf diese Vergehen daran festgehalten wird, dass nicht in allen Fällen eine Nachprüfung der Tatsachen oder der als Folge davon verhängten Maßnahmen vorgesehen ist.

Erklärungen:

Artikel 14:

Die Regierung des Königreichs der Niederlande vertritt die Auffassung, dass Artikel 14, des Übereinkommens mit Artikel 18, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 in Einklang steht und dass dieser Artikel die Freiheit des Kindes umfasst, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, sobald das Kind in Anbetracht seines Alters oder seiner Reife in der Lage ist, eine solche Wahl zu treffen.

Artikel 22:

Die Regierung des Königreichs der Niederlande vertritt die Auffassung, dass, durch den Umstand, dass die Niederländischen Antillen nicht durch die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 gebunden sind, Artikel 22, des vorliegenden Übereinkommens so auszulegen ist, als verwiese er nur auf die anderen internationalen menschenrechtlichen oder humanitären Instrumente, welche das Königreich der Niederlande in Bezug auf die Niederländischen Antillen binden.

Artikel 38:

Zu Artikel 38, des Übereinkommens erklärt die Regierung des Königreichs der Niederlande, dass sie die Meinung vertritt, dass es den Staaten nicht erlaubt ist, Kinder unmittelbar oder mittelbar an Feindseligkeiten zu beteiligen und dass das Mindestalter von Kindern, die zu den Streitkräften eingezogen oder in sie eingegliedert werden, über fünfzehn Jahren liegen soll.

In Zeiten eines bewaffneten Konflikts haben jene Bestimmungen Vorrang, die am besten geeignet sind, den Schutz der Kinder nach dem Völkerrecht zu gewährleisten, wie in Artikel 41, des Übereinkommens vorgesehen.

Weiters hat die Regierung des Königreichs der Niederlande dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 20. Dezember 2000 die Annahme des Übereinkommens und seine Anwendung auf Aruba mit folgenden Vorbehalten und Erklärungen notifiziert:

Vorbehalte:

Artikel 26:

Das Königreich der Niederlande nimmt die Bestimmungen von Artikel 26, des Übereinkommens unter dem Vorbehalt an, dass diese Bestimmungen nicht ein selbständiges Recht von Kindern auf Leistungen der sozialen Sicherheit einschließlich der Sozialversicherung umfassen.

Artikel 37:

Das Königreich der Niederlande nimmt die Bestimmungen von Artikel 37, Litera c, des Übereinkommens unter dem Vorbehalt an, dass diese Bestimmungen nicht verhindern, dass

  • Strichaufzählung
    das Strafrecht für Erwachsene auf Kinder angewendet wird, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, sofern bestimmte gesetzlich festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind;
  • Strichaufzählung
    ein Kind, dem die Freiheit entzogen ist, immer von Erwachsenen getrennt wird; wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt die Zahl der Kinder, denen die Freiheit entzogen ist, unerwartet hoch ist, kann die vorübergehende Unterbringung von Erwachsenen mit Kindern unvermeidbar sein.

Artikel 40:

Das Königreich der Niederlande nimmt die Bestimmungen von Artikel 40, des Übereinkommens unter dem Vorbehalt an, dass Fälle von geringfügigen Vergehen ohne die Anwesenheit eines rechtskundigen Beistands verhandelt werden dürfen und dass in Bezug auf diese Vergehen daran festgehalten wird, dass nicht in allen Fällen eine Nachprüfung der Tatsachen oder der als Folge davon verhängten Maßnahmen vorgesehen ist.

Erklärungen:

Artikel 14:

Die Regierung des Königreichs der Niederlande vertritt die Auffassung, dass Artikel 14, des Übereinkommens mit Artikel 18, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 in Einklang steht und dass dieser Artikel die Freiheit des Kindes umfasst, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, sobald das Kind in Anbetracht seines Alters oder seiner Reife in der Lage ist, eine solche Wahl zu treffen.

Artikel 22:

Die Regierung des Königreichs der Niederlande vertritt die Auffassung, dass, durch den Umstand, dass Aruba nicht durch die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 gebunden sind, Artikel 22, des vorliegenden Übereinkommens so auszulegen ist, als verwiese er nur auf die anderen internationalen menschenrechtlichen oder humanitären Instrumente, welche das Königreich der Niederlande in Bezug auf Aruba binden.

Artikel 38:

Zu Artikel 38, des Übereinkommens erklärt die Regierung des Königreichs der Niederlande, dass sie die Meinung vertritt, dass es den Staaten nicht erlaubt ist, Kinder unmittelbar oder mittelbar an Feindseligkeiten zu beteiligen und dass das Mindestalter von Kindern, die zu den Streitkräften eingezogen oder in sie eingegliedert werden, über fünfzehn Jahren liegen soll.

In Zeiten eines bewaffneten Konflikts haben jene Bestimmungen Vorrang, die am besten geeignet sind, den Schutz der Kinder nach dem Völkerrecht zu gewährleisten, wie in Artikel 41, des Übereinkommens vorgesehen.

Norwegen:

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 40, Absatz 2, Litera b, Z v zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2006,)

Oman:

Anmerkung, Vorbehalte (Ziffer eins, – 5) zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2015, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 2022,)

Das Sultanat Oman erachtet sich an Artikel 14, des Übereinkommens, welcher dem Kind das Recht auf Religionsfreiheit bis zur Erlangung der Volljährigkeit einräumt, als nicht gebunden.

Pakistan:

Am 23. Juli 1997 teilte die Regierung der Islamischen Republik Pakistan dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt zurückzuziehen.

Polen:

Anmerkung, Vorbehalte zu Artikel 7 und 38 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2013,)

Erklärungen:

  • Strichaufzählung
    Die Republik Polen ist der Auffassung, daß die im Übereinkommen definierten Rechte eines Kindes, insbesondere die in Artikel 12 bis 16 beschriebenen Rechte, gemäß den polnischen Gebräuchen und Traditionen bezüglich der Stellung des Kindes inner- und außerhalb der Familie mit Respekt und Achtung vor der elterlichen Autorität ausgeübt werden sollen;
  • Strichaufzählung
    Im Hinblick auf Artikel 24, Absatz 2, Litera f, des Übereinkommens ist die Republik Polen der Ansicht, daß Einrichtungen der Familienplanung und Elternaufklärung an den Grundsätzen der Sittlichkeit orientiert sein sollten.

Samoa:

Die Regierung von Westsamoa anerkennt die Bedeutung, die der Ermöglichung des unentgeltlichen Besuchs der Grundschule gemäß Artikel 28, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens zukommt. Angesichts der Tatsache, dass der Grossteil der Schulen in Westsamoa, die Grundschulbildung vermitteln, unter der Leitung von Trägern stehen, die nicht der Aufsicht der Regierung unterliegen, behält sich die Regierung Westsamoas gemäß Artikel 51, das Recht vor, dass dem Bildungssektor auf der Ebene der Grundschulen in Westsamoa im Gegensatz zu dem Erfordernis des unentgeltlichen Besuchs der Grundschule nach Artikel 28, Absatz eins, Litera a, Mittel zugewiesen werden können.

Saudi-Arabien:

Die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien bringt Vorbehalte in Bezug auf alle Artikel an, die im Widerspruch zum islamischen Recht stehen.

Schweiz:

Erklärung:

Die Schweiz weist ausdrücklich auf die Pflicht eines jeden Staates hin, die Normen des humanitären Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts anzuwenden, soweit diese für das Kind einen besseren Schutz und Beistand in bewaffneten Konflikten gewährleisten.

Vorbehalte:

Artikel 7:

Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,)

Artikel 10 Absatz 1:

Die schweizerische Gesetzgebung, die bestimmten Kategorien von Fremden keine Familienzusammenführung gewährt, bleibt unberührt.

Artikel 37 Litera c, :,

Die Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen im Freiheitsentzug wird nicht bedingungslos gewährleistet.

Artikel 40:

Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,)

Singapur:

Erklärungen:

  1. Ziffer eins
    Die Republik Singapur vertritt die Auffassung, dass die im Übereinkommen, insbesondere in den Artikel 12 bis 17 bezeichneten Rechte eines Kindes im Einklang mit den Artikel 3 und 5 unter Achtung der Autorität der Eltern, der Schulen und anderer mit der Fürsorge für das Kind betrauter Personen und unter Berücksichtigung des Wohles des Kindes sowie im Einklang mit den Gebräuchen, Werten und Religionen der Gesellschaft Singapurs, die sich aus Menschen verschiedener Rassen und Religionen zusammensetzt, im Hinblick auf den Platz des Kindes innerhalb und außerhalb der Familie auszuüben sind.
  2. Ziffer 2
    Die Republik Singapur vertritt die Auffassung, dass die Artikel 19 und 37 des Übereinkommens Folgendes nicht verbieten:
    1. Litera a
      die Anwendung allgemein üblicher, gesetzlich vorgeschriebener Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in der Republik Singapur;
    2. Litera b
      Maßnahmen und Beschränkungen, die gesetzlich vorgeschrieben und im Interesse der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich sind; oder
    3. Litera c
      die besonnene Anwendung der Körperstrafe zum Wohle des Kindes.

Vorbehalte:

  1. Ziffer 3
    Die Verfassung und die Gesetze der Republik Singapur sehen angemessenen Schutz, Grundrechte sowie Freiheiten zum Wohle des Kindes vor. Der Beitritt der Republik Singapur zum Übereinkommen bedeutet nicht, dass Verpflichtungen anerkannt werden, die über die von der Verfassung der Republik Singapur vorgesehenen Grenzen hinausgehen, noch bedeutet der Beitritt, dass eine Verpflichtung anerkannt wird, Rechte einzuführen, die über die in der Verfassung vorgeschriebenen hinausgehen.
  2. Ziffer 4
    Singapur ist geographisch eines der kleinsten unabhängigen Länder der Erde und eines der am dichtesten besiedelten. Die Republik Singapur behält sich daher das Recht vor, die Gesetze und Bedingungen hinsichtlich der Einreise in die, des Aufenthalts in der und der Ausreise aus der Republik Singapur auf Personen anzuwenden, welche nach den Gesetzen der Republik Singapur nicht oder nicht mehr das Recht haben, in die Republik Singapur einzureisen und sich dort aufzuhalten, die Staatsangehörigkeit zu erwerben und zu besitzen, wie dies von Zeit zu Zeit und im Einklang mit den Gesetzen der Republik Singapur erforderlich erscheint.
  3. Ziffer 5
    Das Arbeitsrecht der Republik Singapur verbietet die Beschäftigung von Kindern unter 12 Jahren und bietet arbeitenden Kindern zwischen 12 und 16 Jahren besonderen Schutz. Die Republik Singapur behält sich das Recht vor, Artikel 32, nach Maßgabe ihres Arbeitsrechts anzuwenden.
  4. Ziffer 6
    In Bezug auf Artikel 28, Absatz eins, Litera a, :,
    1. Litera a
      betrachtet sich die Republik Singapur nicht durch das Erfordernis gebunden, den Besuch der Grundschule zur Pflicht zu machen, weil eine solche Maßnahme in unserem sozialen Umfeld unnötig ist, in dem praktisch alle Kinder die Grundschule besuchen und
    2. Litera b
      behält sich das Recht vor, den Grundschulbesuch nur den Kindern unentgeltlich zu ermöglichen, die Staatsangehörige Singapurs sind.

Slowakei:

Erklärung bezüglich Artikel 7 Absatz 1:

Bei unwiderruflichen Adoptionen, für die der Grundsatz der Anonymität gilt, sowie in Fällen von künstlicher Befruchtung, bei denen der Arzt, der den Eingriff vornimmt, zu gewährleisten hat, daß die Eheleute einerseits und der Spender andererseits keine Kenntnis voneinander erlangen, steht die Nichtweitergabe des Namens eines der natürlichen Elternteile oder der Namen beider an das Kind nicht im Widerspruch zu dieser Bestimmung.

Slowenien:

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 9, Absatz eins, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2006,)

Somalia:

Die Bundesrepublik Somalia erachtet sich nicht an die Artikel 14,, 20, 21 des oben genannten Übereinkommens und sonstigen Bestimmungen des Übereinkommens die den allgemeinen Grundsätzen der Islamischen Scharia widersprechen gebunden.

Spanien:

Spanien legt die Bestimmung des Artikel 21, Abs. d des Übereinkommens dahingehend aus, daß daraus keinesfalls die Möglichkeit abgeleitet werden kann, andere finanzielle Vorteile zu gestatten, als jene, die zur Deckung von unbedingt notwendigen Ausgaben im Zusammenhang mit der Adoption von Kindern aus anderen Ländern erforderlich sind.

Spanien möchte sich mit all jenen Staaten und humanitären Organisationen solidarisch erklären, die ihrer Mißbilligung der Bestimmungen des Artikel 38, Absatz 2 und 3 des Übereinkommens Ausdruck verliehen haben, und daher ebenfalls seine Ablehnung des darin festgesetzten Alterslimits ausdrücken und dazu feststellen, daß es dieses für unzureichend hält, da es die Einberufung von Kindern und ihre Teilnahme an bewaffneten Konflikten ab einem Alter von 15 Jahren gestattet.

Swasiland (Eswatini):

Da das Übereinkommen über die Rechte des Kindes ein Ausgangspunkt für die Gewährleistung der Rechte des Kindes ist und angesichts dessen, dass sich die Verwirklichung bestimmter sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Rechte schrittweise vollzieht, beabsichtigt die Regierung des Königreichs Swasiland, wie in Artikel 4, des Übereinkommens vorgesehen, das Recht auf unentgeltlichen Besuch der Grundschule unter Ausschöpfung der verfügbaren Mittel zu verwirklichen und erwartet die Zusammenarbeit der internationalen Gemeinschaft, um dieser Verpflichtung umfassend und so bald wie möglich nachkommen zu können.

Syrien:

Die Syrisch Arabische Republik hat Vorbehalte gegen Bestimmungen des Übereinkommens, die nicht im Einklang mit den syrischen Gesetzen und den Grundsätzen der islamischen Scharia stehen, insbesondere die Bestimmung in Artikel 14, hinsichtlich des Rechtes des Kindes auf freie Religionswahl und Artikel 2 und 21 betreffend Adoption. Anmerkung, Vorbehalte zu Artikel 20 und 21 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2013,)

Thailand:

Vorbehalt:

Der Artikel 22, des Übereinkommens über die Rechte des Kindes wird nach Maßgabe der in Thailand geltenden nationalen Gesetze, Bestimmungen und landesüblichen Gepflogenheiten angewendet.

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 29, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2006,)

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 7, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,)

Tschechische Republik:

Erklärung bezüglich Artikel 7, Absatz 1:

Bei unwiderruflichen Adoptionen, für die der Grundsatz der Anonymität gilt, sowie in Fällen von künstlicher Befruchtung, bei denen der Arzt, der den Eingriff vornimmt, zu gewährleisten hat, daß die Eheleute einerseits und der Spender andererseits keine Kenntnis voneinander erlangen, steht die Nichtweitergabe des Namens eines der natürlichen Elternteile oder der Namen beider an das Kind nicht im Widerspruch zu dieser Bestimmung.

Tschechoslowakei:

Die Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik interpretiert die Bestimmung des Artikel 7, Absatz eins, des Übereinkommens wie folgt:

Bei unwiderruflichen Adoptionen, für die der Grundsatz der Anonymität gilt, sowie in Fällen von künstlicher Befruchtung, bei denen der Arzt, der den Eingriff vornimmt, zu gewährleisten hat, daß die Eheleute einerseits und der Spender andererseits keine Kenntnis voneinander erlangen, steht die Nicht-Weitergabe des Namens oder der Namen eines oder beider natürlicher Elternteile an das Kind nicht im Widerspruch zu dieser Bestimmung.

Tunesien:

Vorbehalte:

Ziffer eins Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,)

Ziffer 2 Die Regierung der Republik Tunesien betrachtet die Bestimmungen des Artikel 40,, Absatz 2, Litera b, Z v als Ausdruck eines allgemeinen Prinzips, zu dem im Rahmen der nationalen Gesetzgebung Ausnahmen zulässig sind, wie etwa bei bestimmten Straftaten, über die in letzter Instanz durch die Kantonal- oder Strafgerichte geurteilt wird, ohne daß dadurch das Recht auf Berufung beim Kassationsgerichtshof präjudiziert wird, dessen Aufgabe es ist, die Durchführung der Gesetze zu gewährleisten.

Ziffer 3 Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,)

Erklärungen:

Ziffer eins Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,)

Ziffer 2 Die Regierung der Republik Tunesien erklärt, daß ihre Bereitschaft zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens nur im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel möglich ist.

Ziffer 3 Die Regierung der Republik Tunesien erklärt, daß sie die Präambel und die Bestimmungen des Übereinkommens, insbesondere Artikel 6,, nicht so auslegen wird, daß dadurch die Anwendung der tunesischen Gesetze bezüglich des freiwilligen Abbruchs einer Schwangerschaft behindert wird.

Türkei:

Die Republik Türkei behält sich das Recht vor, die Artikel 17,, 29 und 30 des Übereinkommens im Einklang mit dem Wortlaut und dem Geist der Verfassung der Republik Türkei und des Vertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 auszulegen und anzuwenden.

Uruguay:

Erklärung:

Die Regierung der Republik Östlich des Uruguay stellt unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Artikel 38, Absatz 2 und 3 fest, daß es nach uruguayanischem Recht wünschenswert gewesen wäre, wenn die untere Altersgrenze für eine direkte Teilnahme an Feindseligkeiten im Falle eines bewaffneten Konfliktes, anstatt wie in dem Übereinkommen mit 15 Jahren, mit 18 Jahren festgesetzt worden wäre.

Weiters erklärt die Regierung von Uruguay, daß sie es in Ausübung ihrer Souveränität Personen, die unter ihrer Rechtsprechung stehen und das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, nicht gestatten wird, direkt an Feindseligkeiten teilzunehmen, und daß sie unter keinen Umständen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, zum Militärdienst einziehen wird.

Venezuela:

Artikel 21 Litera b,

Die Regierung von Venezuela legt diese Bestimmung dahingehend aus, daß damit die internationale Adoption und keinesfalls die Unterbringung in einer Pflegefamilie im Ausland gemeint ist. Die Regierung vertritt auch die Auffassung, daß diese Bestimmung nicht so ausgelegt werden kann, daß sie der Verpflichtung des Staates, für einen angemessenen Schutz des Kindes zu sorgen, entgegensteht.

Artikel 21 Litera d,

Die Regierung von Venezuela vertritt die Ansicht, daß weder aus der Adoption noch aus der Unterbringung von Kindern für die beteiligten Personen unter irgendwelchen Umständen finanzielle Vorteile entstehen dürfen.

Artikel 30

Die Regierung von Venezuela vertritt die Ansicht, daß dieser Artikel als einer jener Fälle interpretiert werden muß, auf die der Artikel 2, des Übereinkommens anzuwenden ist.

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland:

Vorbehalte und Erklärungen:

  1. Litera a
    Das Vereinigte Königreich interpretiert das Übereinkommen dahingehend, daß es nur nach Lebendgeburten zur Anwendung gelangt.
  2. Litera b
    Das Vereinigte Königreich interpretiert die im Übereinkommen angeführten Hinweise auf „die Eltern“ dahingehend, daß damit nur Personen gemeint sind, die nach nationaler Rechtslage wie Eltern behandelt werden. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen nach dem Gesetz ein Kind nur ein Elternteil hat, wie etwa bei der Adoption eines Kindes durch nur eine Person, sowie in bestimmten Fällen, in denen ein Kind auf anderem Wege als durch Geschlechtsverkehr von einer Frau empfangen wird, die es in der Folge auch zur Welt bringt und als alleiniger Elternteil gilt.
  3. Litera c
    Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,)
  4. Litera d
    Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 32, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2006,)
  5. Litera e
    Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 37, Litera c, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2011,)
  6. Litera f
    Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 37, Litera d, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2006,)

Darüber hinaus behält sich die Regierung des Vereinigten Königreichs das Recht vor, das Übereinkommen zu einem späteren Zeitpunkt auch auf andere Gebiete auszuweiten, für deren internationale Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreichs verantwortlich ist.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 7. September 1994 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf nachstehende Gebiete ausgedehnt:

Insel Man, Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Caymaninseln, Falklandinseln, Hongkong, Montserrat, Pitcairn, Henderson, Ducie und Oeno Inseln, St. Helena und abhängige Gebiete, Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln.

Die Ausdehnung unterliegt folgenden Vorbehalten und Erklärungen:

Das Vereinigte Königreich bezieht sich auf die anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalte und abgegebenen Erklärungen a), b) und c) *) und erklärt ähnliche Vorbehalte bzw. Erklärungen in bezug auf jedes seiner abhängigen Gebiete.

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 32, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2006,)

Wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt entsprechende Anhaltungseinrichtungen fehlen, oder wenn die gemeinsame Unterbringung von Erwachsenen und Kindern für beide Seiten als nützlich erachtet wird, behält sich das Vereinigte Königreich in bezug auf jedes seiner abhängigen Gebieten das Recht vor, Artikel 37, Litera c, insofern nicht anzuwenden, als nach dieser Bestimmung Kinder im Strafvollzug von Erwachsenen getrennt untergebracht werden müssen.

Das Vereinigte Königreich wird in bezug auf Hongkong und den Cayman-Inseln versuchen, das Übereinkommen in vollem Umfang auch auf solche Kinder anzuwenden, die Asyl in diesen Gebieten suchen, soweit nicht die Umstände und vorhandenen Mittel deren volle Umsetzung undurchführbar machen. Insbesondere behält sich das Vereinigte Königreich in bezug auf Artikel 22, das Recht vor,die rechtlichen Bestimmungen dieser Gebiete, die die Anhaltung, die Festlegung des Status sowie Einreise, Aufenthalt und Ausreise von den Flüchtlingsstatus begehrenden Kindern aus diesen Gebieten regeln, weiterhin anzuwenden.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht der Ausweitung dieses Übereinkommens zu einem späteren Zeitpunkt auf andere Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreiches verantwortlch ist, vor.

Ferner hat das Vereinigte Königreich am 29. April 2014 den territorialen Geltungsbereich des gegenständlichen Übereinkommens auf Jersey ausgedehnt.

Ferner hat das Vereinigte Königreich am 4. November 2020 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Guernsey und Alderney ausgedehnt.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS

IN DER ERWÄGUNG, daß nach den in der Satzung der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innenwohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,

EINGEDENK DESSEN, daß die Völker der Vereinten Nationen in der Satzung ihren Glauben an die Grundrechte und an Würde und Wert des Menschen bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in den Internationalen Menschenrechtspakten verkündet haben und übereingekommen sind, daß jeder Mensch Anspruch hat auf alle darin verkündeten Rechte und Freiheiten ohne Unterscheidung, etwa nach der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, dem Vermögen der Geburt oder dem sonstigen Status,

UNTER HINWEIS DARAUF, daß die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet haben, daß Kinder Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung haben,

ÜBERZEUGT, daß der Familie als Grundeinheit der Gesellschaft und natürlicher Umgebung für das Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder, der erforderliche Schutz und Beistand gewährt werden sollte, damit sie ihre Aufgaben innerhalb der Gemeinschaft voll erfüllen kann,

IN DER ERKENNTNIS, daß das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen sollte,

IN DER ERWÄGUNG, daß das Kind umfassend auf ein individuelles Leben in der Gesellschaft vorbereitet und im Geist der in der Satzung der Vereinten Nationen verkündeten Ideale und insbesondere im Geist des Friedens, der Würde, der Toleranz, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität erzogen werden sollte,

EINGEDENK DESSEN, daß die Notwendigkeit, dem Kind besonderen Schutz zu gewähren, in der Genfer Erklärung von 1924 über die Rechte des Kindes und in der von den Vereinten Nationen 1959 angenommenen Erklärung der Rechte des Kindes ausgesprochen und in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (insbesondere in den Artikeln 23 und 24), im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (insbesondere in Artikel 10) sowie in den Satzungen und den in Betracht kommenden Dokumenten der Spezialorganisationen und anderen internationalen Organisationen, die sich mit dem Wohl des Kindes befassen, anerkannt worden ist,

EINGEDENK DESSEN, daß, wie in der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1959 angenommenen Erklärung der Rechte des Kindes ausgeführt ist, „das Kind wegen seiner mangelnden körperlichen und geistigen Reife besonderen Schutzes und besonderer Fürsorge, insbesondere eines angemessenen rechtlichen Schutzes vor und nach der Geburt, bedarf“,

UNTER HINWEIS AUF die Bestimmungen der Erklärung über die sozialen und rechtlichen Grundsätze für den Schutz und das Wohl von Kindern unter besonderer Berücksichtigung der Aufnahme in eine Pflegefamilie und der Adoption auf nationaler und internationaler Ebene (Resolution 41/85 der Generalversammlung vom 3. Dezember 1986), der Regeln der Vereinten Nationen über die Mindestnormen für die Jugendgerichtsbarkeit („Beijing-Regeln“) (Resolution 40/33 der Generalversammlung vom 29. November 1985) und der Erklärung über den Schutz von Frauen und Kindern im Ausnahmezustand und bei bewaffneten Konflikten (Resolution 3318 (römisch XXIX) der Generalversammlung vom 14. Dezember 1974),

IN DER ERKENNTNIS, daß es in allen Ländern der Welt Kinder gibt, die in außerordentlich schwierigen Verhältnissen leben, und daß diese Kinder der besonderen Berücksichtigung bedürfen,

UNTER GEBÜHRENDER BEACHTUNG der Bedeutung der Traditionen und kulturellen Werte jedes Volkes für den Schutz und die harmonische Entwicklung des Kindes,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für die Verbesserung der Lebensbedingungen der Kinder in allen Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern –

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Art. 1

Text

TEIL I

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.

Art. 2

Text

Artikel 2

  1. Absatz einsDie Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.
  2. Absatz 2Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.

Art. 3

Text

Artikel 3

  1. Absatz einsBei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
  2. Absatz 2Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.
  3. Absatz 3Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.

Art. 4

Text

Artikel 4

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte. Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte treffen die Vertragsstaaten derartige Maßnahmen unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.

Art. 5

Text

Artikel 5

Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen.

Art. 6

Text

Artikel 6

  1. Absatz einsDie Vertragsstaaten erkennen an, daß jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat.
  2. Absatz 2Die Vertragsstaaten gewährleisten in größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes.

Art. 7

Text

Artikel 7

  1. Absatz einsDas Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben und, soweit möglich, das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.
  2. Absatz 2Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser Rechte im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihren Verpflichtungen auf Grund der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich sicher, insbesondere für den Fall, daß das Kind sonst staatenlos wäre.

Art. 8

Text

Artikel 8

  1. Absatz einsDie Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu achten, seine Identität einschließlich seiner Staatsangehörigkeit, seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen ohne rechtswidrige Eingriffe zu behalten.
  2. Absatz 2Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle Bestandteile seiner Identität genommen, so gewähren die Vertragsstaaten ihm angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine Identität so schnell wie möglich wiederherzustellen.

Art. 9

Text

Artikel 9

  1. Absatz einsDie Vertragsstaaten stellen sicher, daß ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, daß die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, daß diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern mißhandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.
  2. Absatz 2In Verfahren nach Absatz 1 ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern.
  3. Absatz 3Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.
  4. Absatz 4Ist die Trennung Folge einer von einem Vertragsstaat (15) eingeleiteten Maßnahme, wie etwa einer Freiheitsentziehung, Freiheitsstrafe, Landesverweisung oder Abschiebung (16) oder des Todes eines oder beider Elternteile oder des Kindes (auch eines Todes, der aus irgendeinem Grund eintritt, während der Betreffende sich in staatlichem Gewahrsam befindet), so erteilt der Vertragsstaat auf Antrag den Eltern, dem Kind oder gegebenenfalls einem anderen Familienangehörigen die wesentlichen Auskünfte über den Verbleib des oder der abwesenden Familienangehörigen, sofern dies nicht dem Wohl des Kindes abträglich wäre. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, daß allein die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für den oder die Betroffenen hat.

Art. 10

Text

Artikel 10

  1. Absatz einsEntsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz 1 werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, daß die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren Familienangehörige hat.
  2. Absatz 2Ein Kind, dessen Eltern ihren Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, hat das Recht, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen. Zu diesem Zweck achten die Vertragsstaaten entsprechend ihrer Verpflichtung nach Artikel 9 Absatz 1 das Recht des Kindes und seiner Eltern, aus jedem Land einschließlich ihres eigenen auszureisen und in ihr eigenes Land einzureisen. Das Recht auf Ausreise aus einem Land unterliegt nur den gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen, die zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und mit den anderen in diesem Übereinkommen anerkannten Rechten vereinbar sind.

Art. 11

Text

Artikel 11

  1. Absatz einsDie Vertragsstaaten treffen Maßnahmen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen.
  2. Absatz 2Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den Abschluß zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte oder den Beitritt zu bestehenden Übereinkünften.

Art. 12

Text

Artikel 12

  1. Absatz einsDie Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
  2. Absatz 2Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.

Art. 13

Text

Artikel 13

  1. Absatz einsDas Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.
  2. Absatz 2Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind
    1. Litera a
      für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder
    2. Litera b
      für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.

Art. 14

Text

Artikel 14

  1. Absatz einsDie Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
  2. Absatz 2Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.
  3. Absatz 3Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.

Art. 15

Text

Artikel 15

  1. Absatz einsDie Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, sich frei mit anderen zusammenzuschließen und sich friedlich zu versammeln.
  2. Absatz 2Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), zum Schutz der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

Art. 16

Text

Artikel 16

  1. Absatz einsKein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
  2. Absatz 2Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Art. 17

Text

Artikel 17

Die Vertragsstaaten erkennen die wichtige Rolle der Massenmedien an und stellen sicher, daß das Kind Zugang hat zu Informationen und Material aus einer Vielfalt nationaler und internationaler Quellen, insbesondere derjenigen, welche die Förderung seines sozialen, seelischen und sittlichen Wohlergehens sowie seiner körperlichen und geistigen Gesundheit zum Ziel haben. Zu diesem Zweck werden die Vertragsstaaten

  1. Litera a
    die Massenmedien ermutigen, Informationen und Material zu verbreiten, die für das Kind von sozialem und kulturellem Nutzen sind und dem Geist des Artikels 29 entsprechen;
  2. Litera b
    die internationale Zusammenarbeit bei der Herstellung, beim Austausch und bei der Verbreitung dieser Informationen und dieses Materials aus einer Vielfalt nationaler und internationaler kultureller Quellen fördern;
  3. Litera c
    die Herstellung und Verbreitung von Kinderbüchern fördern;
  4. Litera d
    die Massenmedien ermutigen, den sprachlichen Bedürfnissen eines Kindes, das einer Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, besonders Rechnung zu tragen;
  5. Litera e
    die Erarbeitung geeigneter Richtlinien zum Schutz des Kindes vor Informationen und Material, die sein Wohlergehen beeinträchtigen, fördern, wobei die Artikel 13 und 18 zu berücksichtigen sind.

Art. 18

Text

Artikel 18

  1. Absatz einsDie Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, daß beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.
  2. Absatz 2Zur Gewährleistung und Förderung der in diesem Übereinkommen festgestellten Rechte unterstützen die Vertragsstaaten die Eltern und den Vormund in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, und sorgen für den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern.
  3. Absatz 3Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Kinder berufstätiger Eltern das Recht haben, die für sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste und -einrichtungen zu nutzen.

Art. 19

Text

Artikel 19

  1. Absatz einsDie Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Mißhandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Mißbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.
  2. Absatz 2Diese Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Maßnahmen zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der Gerichte.

Art. 20

Text

Artikel 20

  1. Absatz einsEin Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates.
  2. Absatz 2Die Vertragsstaaten stellen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts andere Formen der Betreuung eines solchen Kindes sicher.
  3. Absatz 3Als andere Form der Betreuung kommt unter anderem die Aufnahme in eine Pflegefamilie, die Kafala nach islamischem Recht, die Adoption oder, falls erforderlich, die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung in Betracht. Bei der Wahl zwischen diesen Lösungen sind die erwünschte Kontinuität in der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes gebührend zu berücksichtigen.

Art. 21

Text

Artikel 21

Die Vertragsstaaten, die das System der Adoption anerkennen oder zulassen, gewährleisten, daß dem Wohl des Kindes bei der Adoption die höchste Bedeutung zugemessen wird; die Vertragsstaaten

  1. Litera a
    stellen sicher, daß die Adoption eines Kindes nur durch die zuständigen Behörden bewilligt wird, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren und auf der Grundlage aller verläßlichen einschlägigen Informationen entscheiden, daß die Adoption angesichts des Status des Kindes in bezug auf Eltern, Verwandte und einen Vormund zulässig ist und daß, soweit dies erforderlich ist, die betroffenen Personen in Kenntnis der Sachlage und auf der Grundlage einer gegebenenfalls erforderlichen Beratung der Adoption zugestimmt haben,
  2. Litera b
    erkennen an, daß die internationale Adoption als andere Form der Betreuung angesehen werden kann, wenn das Kind nicht in seinem Heimatland in einer Pflege- oder Adoptionsfamilie untergebracht oder wenn es dort nicht in geeigneter Weise betreut werden kann;
  3. Litera c
    stellen sicher, daß das Kind im Fall einer internationalen Adoption in den Genuß der für nationale Adoptionen geltenden Schutzvorschriften und Normen kommt;
  4. Litera d
    treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß bei internationaler Adoption für die Beteiligten keine unstatthaften Vermögensvorteile entstehen;
  5. Litera e
    fördern die Ziele dieses Artikels gegebenenfalls durch den Abschluß zwei oder mehrseitiger Übereinkünfte und bemühen sich in diesem Rahmen sicherzustellen, daß die Unterbringung des Kindes in einem anderen Land durch die zuständigen Behörden oder Stellen durchgeführt wird.

Art. 22

Text

Artikel 22

  1. Absatz einsDie Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, daß ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Maßgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.
  2. Absatz 2Zu diesem Zweck wirken die Vertragsstaaten in der ihnen angemessen erscheinenden Weise bei allen Bemühungen mit, welche die Vereinten Nationen und andere zuständige zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die mit den Vereinten Nationen zusammenarbeiten, unternehmen, um ein solches Kind zu schützen, um ihm zu helfen und um die Eltern oder andere Familienangehörige eines Flüchtlingskinds ausfindig zu machen mit dem Ziel, die für eine Familienzusammenführung notwendigen Informationen zu erlangen. Können die Eltern oder andere Familienangehörige nicht ausfindig gemacht werden, so ist dem Kind im Einklang mit den in diesem Übereinkommen enthaltenen Grundsätzen derselbe Schutz zu gewähren wie jedem anderen Kind, das aus irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend aus seiner familiären Umgebung herausgelöst ist.

Art. 23

Text

Artikel 23

  1. Absatz einsDie Vertragsstaaten erkennen an, daß ein geistig oder körperlich behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren, seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern.
  2. Absatz 2Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des behinderten Kindes auf besondere Betreuung an und treten dafür ein und stellen sicher, daß dem behinderten Kind und den für seine Betreuung Verantwortlichen im Rahmen der verfügbaren Mittel auf Antrag die Unterstützung zuteil wird, die dem Zustand des Kindes sowie den Lebensumständen der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, angemessen ist.
  3. Absatz 3In Anerkennung der besonderen Bedürfnisse eines behinderten Kindes ist die nach Absatz 2 gewährte Unterstützung soweit irgend möglich und unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, unentgeltlich zu leisten und so zu gestalten, daß sichergestellt ist, daß Erziehung, Ausbildung, Gesundheitsdienste, Rehabilitationsdienste, Vorbereitung auf das Berufsleben und Erholungsmöglichkeiten dem behinderten Kind tatsächlich in einer Weise zugänglich sind, die der möglichst vollständigen sozialen Integration und individuellen Entfaltung des Kindes einschließlich seiner kulturellen und geistigen Entwicklung förderlich ist.
  4. Absatz 4Die Vertragsstaaten fördern im Geist der internationalen Zusammenarbeit den Austausch sachdienlicher Informationen im Bereich der Gesundheitsvorsorge und der medizinischen, psychologischen und funktionellen Behandlung behinderter Kinder einschließlich der Verbreitung von Informationen über Methoden der Rehabilitationserziehung und der Berufsausbildung und des Zugangs zu solchen Informationen, um es den Vertragsstaaten zu ermöglichen, in diesen Bereichen ihre Fähigkeiten und ihr Fachwissen zu verbessern und weitere Erfahrungen zu sammeln. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.

Art. 24

Text

Artikel 24

  1. Absatz einsDie Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit. Die Vertragsstaaten bemühen sich sicherzustellen, daß keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten wird.
  2. Absatz 2Die Vertragsstaaten bemühen sich, die volle Verwirklichung dieses Rechts sicherzustellen, und treffen insbesondere geeignete Maßnahmen, um
    1. Litera a
      die Säuglings- und Kindersterblichkeit zu verringern;
    2. Litera b
      sicherzustellen, daß alle Kinder die notwendige ärztliche Hilfe und Gesundheitsfürsorge erhalten, wobei besonderer Nachdruck auf den Ausbau der gesundheitlichen Grundversorgung gelegt wird;
    3. Litera c
      Krankheiten sowie Unter- und Fehlernährung auch im Rahmen der gesundheitlichen Grundversorgung zu bekämpfen, unter anderem durch den Einsatz leicht zugänglicher Technik und durch die Bereitstellung ausreichender vollwertiger Nahrungsmittel und sauberen Trinkwassers, wobei die Gefahren und Risiken der Umweltverschmutzung zu berücksichtigen sind;
    4. Litera d
      eine angemessene Gesundheitsfürsorge für Mütter vor und nach der Entbindung sicherzustellen;
    5. Litera e
      sicherzustellen, daß allen Teilen der Gesellschaft, insbesondere Eltern und Kindern, Grundkenntnisse über die Gesundheit und Ernährung des Kindes, die Vorteile des Stillens, die Hygiene und die Sauberhaltung der Umwelt sowie die Unfallverhütung vermittelt werden, daß sie Zugang zu der entsprechenden Schulung haben und daß sie bei der Anwendung dieser Grundkenntnisse Unterstützung erhalten;
    6. Litera f
      die Gesundheitsvorsorge, die Elternberatung sowie die Aufklärung und die Dienste auf dem Gebiet der Familienplanung auszubauen.
  3. Absatz 3Die Vertragsstaaten treffen alle wirksam und geeigneten Maßnahmen, um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen.
  4. Absatz 4Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die internationale Zusammenarbeit zu unterstützen und zu fördern, um fortschreitend die volle Verwirklichung des in diesem Artikel anerkannten Rechts zu erreichen. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.

Art. 25

Text

Artikel 25

Die Vertragsstaaten erkennen an, daß ein Kind, das von den zuständigen Behörden wegen einer körperlichen oder geistigen Erkrankung zur Betreuung, zum Schutz der Gesundheit oder zur Behandlung untergebracht worden ist, das Recht hat auf eine regelmäßige Überprüfung der dem Kind gewährten Behandlung sowie aller anderen Umstände, die für seine Unterbringung von Belang sind.

Art. 26

Text

Artikel 26

  1. Absatz einsDie Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf Leistungen der sozialen Sicherheit einschließlich der Sozialversicherung an und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die volle Verwirklichung dieses Rechts in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht sicherzustellen.
  2. Absatz 2Die Leistungen sollen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der sonstigen Umstände des Kindes und der Unterhaltspflichtigen sowie anderer für die Beantragung von Leistungen durch das Kind oder im Namen des Kindes maßgeblicher Gesichtspunkte gewährt werden.

Art. 27

Text

Artikel 27

  1. Absatz einsDie Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard an.
  2. Absatz 2Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für das Kind verantwortlicher Personen, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen.
  3. Absatz 3Die Vertragsstaaten treffen gemäß ihren innerstaatlichen Verhältnissen und im Rahmen ihrer Mittel geeignete Maßnahmen, um den Eltern und anderen für das Kind verantwortlichen Personen bei der Verwirklichung dieses Rechts zu helfen, und sehen bei Bedürftigkeit materielle Hilfs- und Unterstützungsprogramme insbesondere im Hinblick auf Ernährung, Bekleidung und Wohnung vor.
  4. Absatz 4Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber den Eltern oder anderen finanziell für das Kind verantwortlichen Personen sowohl innerhalb des Vertragsstaats als auch im Ausland sicherzustellen. Insbesondere fördern die Vertragsstaaten, wenn die für das Kind finanziell verantwortliche Person in einem anderen Staat lebt als das Kind, den Beitritt zu internationalen Übereinkünften oder den Abschluß solcher Übereinkünfte sowie andere geeignete Regelungen.

Art. 28

Text

Artikel 28

  1. Absatz einsDie Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere
    1. Litera a
      den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen;
    2. Litera b
      die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen;
    3. Litera c
      allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln ermöglichen;
    4. Litera d
      Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und zugänglich machen;
    5. Litera e
      Maßnahmen treffen, die den regelmäßigen Schulbesuch fördern und den Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen, verringern.
  2. Absatz 2Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, und sicherzustellen, daß die Disziplin in der Schule in einer Weise gewahrt wird, die der Menschenwürde des Kindes entspricht und im Einklang mit diesem Übereinkommen steht.
  3. Absatz 3Die Vertragsstaaten fördern die internationale Zusammenarbeit im Bildungswesen, insbesondere um zur Beseitigung von Unwissenheit und Analphabetentum in der Welt beizutragen und den Zugang zu wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und modernen Unterrichtsmethoden zu erleichtern. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.

Art. 29

Text

Artikel 29

  1. Absatz einsDie Vertragsstaaten stimmen darin überein, daß die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein muß,
    1. Litera a
      die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen;
    2. Litera b
      dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten und den in der Satzung der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen zu vermitteln;
    3. Litera c
      dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen Werten, den nationalen Werten des Landes, in dem es lebt, und gegebenenfalls des Landes, aus dem es stammt, sowie vor anderen Kulturen als der eigenen zu vermitteln;
    4. Litera d
      das Kind auf ein verantwortungsbewußtes Leben in einer freien Gesellschaft im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz, der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Freundschaft zwischen allen Völkern und ethnischen, nationalen und religiösen Gruppen sowie zu Ureinwohnern vorzubereiten;
    5. Litera e
      dem Kind Achtung vor der natürlichen Umwelt zu vermitteln.
  2. Absatz 2Dieser Artikel und Artikel 28 dürfen nicht so ausgelegt werden, daß sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigen, Bildungseinrichtungen zu gründen und zu führen, sofern die in Absatz 1 festgelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den von dem Staat gegebenenfalls festgelegten Mindestnormen entspricht.

Art. 30

Text

Artikel 30

In Staaten, in denen es ethnische, religiöse oder sprachliche Minderheiten oder Ureinwohner gibt, darf einem Kind, das einer solchen Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, nicht das Recht vorenthalten werden, in Gemeinschaft mit anderen Angehörigen seiner Gruppe seine eigene Kultur zu pflegen, sich zu seiner eigenen Religion zu bekennen und sie auszuüben oder seine eigene Sprache zu verwenden.

Art. 31

Text

Artikel 31

  1. Absatz einsDie Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.
  2. Absatz 2Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und fördern die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.

Art. 32

Text

Artikel 32

  1. Absatz einsDie Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte.
  2. Absatz 2Die Vertragsstaaten treffen Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen. Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen anderer internationaler Übereinkünfte werden die Vertragsstaaten insbesondere
    1. Litera a
      ein oder mehrere Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit festlegen;
    2. Litera b
      eine angemessene Regelung der Arbeitszeit und der Arbeitsbedingungen vorsehen und
    3. Litera c
      angemessene Strafen oder andere Sanktionen zur wirksamen Durchsetzung dieses Artikels vorsehen.

Art. 33

Text

Artikel 33

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen einschließlich Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um Kinder vor dem unerlaubten Gebrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen im Sinne der diesbezüglichen internationalen Übereinkünfte zu schützen und den Einsatz von Kindern bei der unerlaubten Herstellung dieser Stoffe und beim unerlaubten Verkehr mit diesen Stoffen zu verhindern.

Art. 34

Text

Artikel 34

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Mißbrauchs zu schützen. Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um zu verhindern, daß Kinder

  1. Litera a
    zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet oder gezwungen werden;
  2. Litera b
    für die Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle Praktiken ausgebeutet werden,
  3. Litera c
    für pornographische Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet werden.

Art. 35

Text

Artikel 35

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu irgendeinem Zweck und in irgendeiner Form zu verhindern.

Art. 36

Text

Artikel 36

Die Vertragsstaaten schützen das Kind vor allen sonstigen Formen der Ausbeutung, die das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigen.

Art. 37

Text

Artikel 37

Die Vertragsstaaten stellen sicher,

  1. Litera a
    daß kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird. Für Straftaten, die von Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres begangen worden sind, darf weder die Todesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden;
  2. Litera b
    daß keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird. Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden;
  3. Litera c
    daß jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen seines Alters behandelt wird. Insbesondere ist jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von Erwachsenen zu trennen, sofern nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl des Kindes dienlich erachtet wird; jedes Kind hat das Recht, mit seiner Familie durch Briefwechsel und Besuche in Verbindung zu bleiben, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen;
  4. Litera d
    daß jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, das Recht auf umgehenden Zugang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand und das Recht hat, die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Behörde anzufechten, sowie das Recht auf alsbaldige Entscheidung in einem solchen Verfahren.

Art. 38

Text

Artikel 38

  1. Absatz einsDie Vertragsstaaten verpflichten sich, die für sie verbindlichen Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts, die für das Kind Bedeutung haben, zu beachten und für deren Beachtung zu sorgen.
  2. Absatz 2Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.
  3. Absatz 3Die Vertragsstaaten nehmen davon Abstand, Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu ihren Streitkräften einzuziehen. Werden Personen zu den Streitkräften eingezogen, die zwar das 15., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben, so bemühen sich die Vertragsstaaten, vorrangig die jeweils ältesten einzuziehen.
  4. Absatz 4Im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem humanitären Völkerrecht, die Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten zu schützen, treffen die Vertragsstaaten alle durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, daß von einem bewaffneten Konflikt betroffene Kinder geschützt und betreut werden.

Art. 39

Text

Artikel 39

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die physische und psychische Genesung und die soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern, das Opfer irgendeiner Form von Vernachlässigung, Ausbeutung oder Mißhandlung, der Folter oder einer anderen Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder aber bewaffneter Konflikte geworden ist. Die Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung stattfinden, die der Gesundheit, der Selbstachtung und der Würde des Kindes förderlich ist.

Art. 40

Text

Artikel 40

  1. Absatz einsDie Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes an, das der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt wird, in einer Weise behandelt zu werden, die das Gefühl des Kindes für die eigene Würde und den eigenen Wert fördert, seine Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten anderer stärkt und das Alter des Kindes sowie die Notwendigkeit berücksichtigt, seine soziale Wiedereingliederung sowie die Übernahme einer konstruktiven Rolle in der Gesellschaft durch das Kind zu fördern.
  2. Absatz 2Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen internationaler Übereinkünfte insbesondere sicher,
    1. Litera a
      daß kein Kind wegen Handlungen oder Unterlassungen, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem Recht oder Völkerrecht nicht verboten waren, der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt wird;
    2. Litera b
      daß jedes Kind, das einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt oder beschuldigt wird, Anspruch auf folgende Mindestgarantien hat:
      1. Litera i
        bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld als unschuldig zu gelten,
      2. Sub-Litera, i, i
        unverzüglich und unmittelbar über die gegen das Kind erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden, gegebenenfalls durch seine Eltern oder seinen Vormund, und einen rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand zur Vorbereitung und Wahrnehmung seiner Verteidigung zu erhalten,
      3. iii
        seine Sache unverzüglich durch eine zuständige Behörde oder ein zuständiges Gericht, die unabhängig und unparteiisch sind, in einem fairen Verfahren entsprechend dem Gesetz entscheiden zu lassen, und zwar in Anwesenheit eines rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistands sowie - sofern dies nicht insbesondere in Anbetracht des Alters oder der Lage des Kindes als seinem Wohl widersprechend angesehen wird - in Anwesenheit seiner Eltern oder seines Vormunds,
      4. Sub-Litera, i, v
        nicht gezwungen zu werden, als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen, sowie die Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter gleichen Bedingungen zu erwirken,
      5. Litera v
        wenn es einer Verletzung der Strafgesetze überführt ist, diese Entscheidung und alle als Folge davon verhängten Maßnahmen durch eine zuständige übergeordnete Behörde oder ein zuständiges höheres Gericht, die unabhängig und unparteiisch sind, entsprechend dem Gesetz nachprüfen zu lassen,
      6. Sub-Litera, v, i
        die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn das Kind die Verhandlungssprache nicht versteht oder spricht,
      7. vii
        sein Privatleben in allen Verfahrensabschnitten voll geachtet zu sehen.
  3. Absatz 3Die Vertragsstaaten bemühen sich, den Erlaß von Gesetzen sowie die Schaffung von Verfahren, Behörden und Einrichtungen zu fördern, die besonders für Kinder, die einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt werden, gelten oder zuständig sind: insbesondere
    1. Litera a
      legen sie ein Mindestalter fest, das ein Kind erreicht haben muß, um als strafmündig angesehen zu werden,
    2. Litera b
      treffen sie, soweit dies angemessen und wünschenswert ist, Maßnahmen, um den Fall ohne ein gerichtliches Verfahren zu regeln, wobei jedoch die Menschenrechte und die Rechtsgarantien uneingeschränkt beachtet werden müssen.
  4. Absatz 4Um sicherzustellen, daß Kinder in einer Weise behandelt werden, die ihrem Wohl dienlich ist und ihren Umständen sowie der Straftat entspricht, auf eine Vielzahl von Vorkehrungen zur Verfügung stehen, wie Anordnungen über Betreuung, Anleitung und Aufsicht, wie Beratung, Entlassung auf Bewährung, Aufnahme in eine Pflegefamilie, Bildungs- und Berufsbildungsprogramme und andere Alternativen zur Heimerziehung.

Art. 41

Text

Artikel 41

Dieses Übereinkommen läßt zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind

  1. Litera a
    im Recht eines Vertragsstaats oder
  2. Litera b
    in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht.

Art. 42

Text

TEIL II

Artikel 42

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens durch geeignete und wirksame Maßnahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen.

Art. 43

Text

Artikel 43

  1. Absatz einsZur Prüfung der Fortschritte, welche die Vertragsstaaten bei der Erfüllung der in diesem Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen gemacht haben, wird ein Ausschuß für die Rechte des Kindes eingesetzt, der die nachstehend festgelegten Aufgaben wahrnimmt.
  2. Absatz 2Der Ausschuß besteht aus achtzehn Sachverständigen von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem von diesem Übereinkommen erfaßten Gebiet. Die Mitglieder des Ausschusses werden von den Vertragsstaaten unter ihren Staatsangehörigen ausgewählt und sind in persönlicher Eigenschaft tätig, wobei auf eine gerechte geographische Verteilung zu achten ist sowie die hauptsächlichen Rechtssysteme zu berücksichtigen sind.
  3. Absatz 3Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten vorgeschlagen worden sind. Jeder Vertragsstaat kann einen seiner eigenen Staatsangehörigen vorschlagen.
  4. Absatz 4Die Wahl des Ausschusses findet zum erstenmal spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle zwei Jahre statt. Spätestens vier Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, ihre Vorschläge innerhalb von zwei Monaten einzureichen. Der Generalsekretär fertigt sodann eine alphabetische Liste aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen unter Angabe der Vertragsstaaten, die sie vorgeschlagen haben, an und übermittelt sie den Vertragsstaaten.
  5. Absatz 5Die Wahlen finden auf vom Generalsekretär am Sitz der Vereinten Nationen einberufenen Tagungen der Vertragsstaaten statt. Auf diesen Tagungen, die beschlußfähig sind, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten die Kandidaten als in den Ausschuß gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.
  6. Absatz 6Die Ausschußmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Auf erneuten Vorschlag können sie wiedergewählt werden. Die Amtszeit von fünf der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder 1äuft nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser fünf Mitglieder vom Vorsitzenden der Tagung durch das Los bestimmt.
  7. Absatz 7Wenn ein Ausschußmitglied stirbt oder zurücktritt oder erklärt, daß es aus anderen Gründen die Aufgaben des Ausschusses nicht mehr wahrnehmen kann, ernennt der Vertragsstaat, der das Mitglied vorgeschlagen hat, für die verbleibende Amtszeit mit Zustimmung des Ausschusses einen anderen unter seinen Staatsangehörigen ausgewählten Sachverständigen.
  8. Absatz 8Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
  9. Absatz 9Der Ausschuß wählt seinen Vorstand für zwei Jahre.
  10. Absatz 10Die Tagungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen oder an einem anderen vom Ausschuß bestimmten geeigneten Ort statt. Der Ausschuß tritt in der Regel einmal jährlich zusammen. Die Dauer der Ausschußtagungen wird auf einer Tagung der Vertragsstaaten mit Zustimmung der Generalversammlung festgelegt und wenn nötig geändert.
  11. Absatz 11Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuß das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen benötigt.
  12. Absatz 12Die Mitglieder des nach diesem Übereinkommen eingesetzten Ausschusses erhalten mit Zustimmung der Generalversammlung Bezüge aus Mitteln der Vereinten Nationen zu den von der Generalversammlung zu beschließenden Bedingungen.

Art. 44

Text

Artikel 44

  1. Absatz einsDie Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Ausschuß über den Generalsekretär der Vereinten Nationen Berichte über die Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte getroffen haben, und über die dabei erzielten Fortschritte vorzulegen, und zwar
    1. Litera a
      innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat,
    2. Litera b
      danach alle fünf Jahre.
  2. Absatz 2In den nach diesem Artikel erstatteten Berichten ist auf etwa bestehende Umstände und Schwierigkeiten hinzuweisen, welche die Vertragsstaaten daran hindern, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen voll zu erfüllen. Die Berichte müssen auch ausreichende Angaben enthalten, die dem Ausschuß ein umfassendes Bild von der Durchführung des Übereinkommens in dem betreffenden Land vermitteln.
  3. Absatz 3Ein Vertragsstaat, der dem Ausschuß einen ersten umfassenden Bericht vorgelegt hat, braucht in seinen nach Absatz 1 Buchstabe b vorgelegten späteren Berichten die früher mitgeteilten grundlegenden Angaben nicht zu wiederholen.
  4. Absatz 4Der Ausschuß kann die Vertragsstaaten um weitere Angaben über die Durchführung des Übereinkommens ersuchen.
  5. Absatz 5Der Ausschuß legt der Generalversammlung der Vereinten Nationen über den Wirtschafts- und Sozialrat alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht vor.
  6. Absatz 6Die Vertragsstaaten sorgen für eine weite Verbreitung ihrer Berichte im eigenen Land.

Art. 45

Text

Artikel 45

Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens und die internationale Zusammenarbeit auf dem von dem Übereinkommen erfaßten Gebiet zu fördern,

  1. Litera a
    haben die Spezialorganisationen, UNICEF und andere Organe der Vereinten Nationen das Recht, bei der Erörterung der Durchführung derjenigen Bestimmungen des Übereinkommens vertreten zu sein, die in ihren Aufgabenbereich fallen. Der Ausschuß kann, wenn er dies für angebracht hält, die Spezialorganisationen, UNICEF und andere zuständige Stellen einladen, sachkundige Stellungnahmen zur Durchführung des Übereinkommens auf Gebieten abzugeben, die in ihren jeweiligen Aufgabenbereich fallen. Der Ausschuß kann die Spezialorganisationen, UNICEF und andere Organe der Vereinten Nationen einladen, ihm Berichte über die Durchführung des Übereinkommens auf Gebieten vorzulegen, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen;
  2. Litera b
    übermittelt der Ausschuß, wenn er dies für angebracht hält, den Spezialorganisationen, UNICEF und anderen zuständigen Stellen Berichte der Vertragsstaaten, die ein Ersuchen um fachliche Beratung oder Unterstützung oder einen Hinweis enthalten, daß ein diesbezügliches Bedürfnis besteht; etwaige Bemerkungen und Vorschläge des Ausschusses zu diesen Ersuchen oder Hinweisen werden beigefügt;
  3. Litera c
    kann der Ausschuß der Generalversammlung empfehlen, den Generalsekretär zu ersuchen, für den Ausschuß Untersuchungen über Fragen im Zusammenhang mit den Rechten des Kindes durchzuführen;
  4. Litera d
    kann der Ausschuß auf Grund der Angaben, die er nach den Artikeln 44 und 45 erhalten hat, Vorschläge und allgemeine Empfehlungen unterbreiten. Diese Vorschläge und allgemeinen Empfehlungen werden den betroffenen Vertragsstaaten übermittelt und der Generalversammlung zusammen mit etwaigen Bemerkungen der Vertragsstaaten vorgelegt.

Art. 46

Text

TEIL III

Artikel 46

Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

Art. 47

Text

Artikel 47

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Art. 48

Text

Artikel 48

Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Art. 49

Text

Artikel 49

  1. Absatz einsDieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
  2. Absatz 2Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommens ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 50

Text

Artikel 50

  1. Absatz einsJeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Billigung vorgelegt.
  2. Absatz 2Eine nach Absatz 1 angenommene Änderung tritt in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden ist.
  3. Absatz 3Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Übereinkommens und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.

Art. 51

Text

Artikel 51

  1. Absatz einsDer Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt den Wortlaut von Vorbehalten, die ein Staat bei der Ratifikation oder beim Beitritt anbringt, entgegen und leitet ihn allen Staaten zu.
  2. Absatz 2Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind, sind nicht zulässig.
  3. Absatz 3Vorbehalte können jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete diesbezügliche Notifikation zurückgenommen werden; dieser setzt alle Staaten davon in Kenntnis. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam.

Art. 52

Text

Artikel 52

Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Art. 53

Text

Artikel 53

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Depositar dieses Übereinkommens bestimmt.

Art. 54

Text

Artikel 54

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu New York, am 26. Jänner 1990.