Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Nationalrats-Wahlordnung 1992, Fassung vom 07.07.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO)
StF: BGBl. Nr. 471/1992 (NR: GP XVIII RV 180 AB 601 S. 78. BR: 4335 AB 4306 S. 557.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1334 AB 1608 S. 168. BR: AB 4818 S. 588.)

Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1995, (NR: GP römisch XIX AB 60 S. 11. BR: AB 4943 S. 593.)

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 18 AB 28 S. 5. BR: 5128 AB 5131 S. 609.)

[CELEX-Nr.: 393L0109]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, (NR: GP römisch XX RV 915 AB 1037 S. 104. BR: AB 5611 S. 634.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1998, (NR: GP römisch XX IA 856/A AB 1396 S. 139. BR: AB 5783 S. 644.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 1999, (NR: GP römisch XX AB 1773 S. 171. BR: AB 5959 S. 655.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2003, (NR: GP römisch XXII IA 81/A AB 162 S. 28. BR: 6798 AB 6803 S. 700.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2003, (NR: GP römisch XXII IA 171/A, 95/A und 17/A AB 163 S. 32. BR: 6860 und 6861 AB 6864 S. 701.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 88 AB 130 S. 24. BR: 7686 AB 7697 S. 746.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV IA 866/A AB 595 S. 53. BR: 8277 AB 8278 S. 781.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV IA 1527/A AB 1257 S. 110. BR: AB 8514 S. 798.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV IA 1780/A AB 1666 S. 144. BR: 8664 AB 8667 S. 805.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV IA 2100/A AB 1994 S. 179. BR: AB 8816 S. 815.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV IA 2178/A AB 2213 S. 193. BR: AB 8916 S. 819.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV AB 2381 S. 207. BR: 9011 AB 9025 S. 822.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014, (NR: GP römisch XXV IA 718/A AB 439 S. 53. BR: AB 9279 S. 837.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2015, (NR: GP römisch XXV IA 1438/A AB 943 S. 109. BR: 9496 AB 9518 S. 849.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2016, (NR: GP römisch XXV IA 1470/A AB 1081 S. 126. BR: 9560 AB 9567 S. 853.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, (NR: GP römisch XXV IA 1809/A AB 1298 S. 152. BR: 9653 AB 9658 S. 860.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1345 AB 1388 S. 157. BR: 9714 S. 863.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2574/A AB 1577 S. 169. BR: AB 11027 S. 944.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII IA 3002/A AB 1911 S. 195. BR: 11172 AB 11173 S. 950.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII RV 2098 AB 2158 S. 226. BR: AB 11292 S. 957.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII IA 3623/A AB 2219 S. 235. BR: AB 11329 S. 959.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

[Anm.: Inhaltsverzeichnis

wurde nicht im BGBl. kundgemacht
Stand: 01.01.2024 gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,

römisch eins. HAUPTSTÜCK
Wahlausschreibung, Einteilung des Bundesgebietes für Zwecke der Wahl, Wahlbehörden

1. Abschnitt
Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahlkreise

Paragraph eins,

Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag

Paragraph 2,

Landeswahlkreise, Stimmbezirke

Paragraph 3,

Regionalwahlkreise

Paragraph 4,

Zahl der Mandate in den Wahlkreisen, Berechnung nach der jeweils letzten Volkszählung

Paragraph 5,

Verlautbarung der Mandatszahlen

2. Abschnitt
Wahlbehörden

Paragraph 6,

Allgemeines

Paragraph 7,

Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter

Paragraph 8,

Gemeindewahlbehörden

Paragraph 9,

Sprengelwahlbehörden

Paragraph 10,

Bezirkswahlbehörden

Paragraph 11,

Landeswahlbehörden

Paragraph 12,

Bundeswahlbehörde

Paragraph 13,

Fristen zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der ständigen Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter

Paragraph 14,

Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer

Paragraph 15,

Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer, Entsendung von Vertrauenspersonen

Paragraph 16,

Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer

Paragraph 17,

Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden

Paragraph 18,

Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter

Paragraph 19,

Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Amtsdauer

Paragraph 20,

Entschädigungen für die Tätigkeit in Wahlbehörden

Paragraph 20 a,

Wahlbeobachter

römisch II. HAUPTSTÜCK
Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten

1. Abschnitt
Wahlrecht

Paragraph 21,

 

2. Abschnitt
Wahlausschließungsgründe

Paragraph 22,

Wegen gerichtlicher Verurteilung

3. Abschnitt
Erfassung der Wahlberechtigten

Paragraph 23,

Wählerverzeichnisse

Paragraph 24,

Ort der Eintragung

Paragraph 25,

Auflegung des Wählerverzeichnisses

Paragraph 26,

Kundmachung in den Häusern

Paragraph 27,

Ausfolgung von Ausdrucken des Wählerverzeichnisses an die Parteien

Paragraph 28,

Berichtigungsanträge

Paragraph 29,

Verständigung der zur Streichung beantragten Personen

Paragraph 30,

Entscheidung über Berichtigungsanträge

Paragraph 31,

Richtigstellung des Wählerverzeichnisses

Paragraph 32,

Beschwerden

Paragraph 33,

Behandlung der nach dem WEviG erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden

Paragraph 34,

Abschluß des Wählerverzeichnisses

Paragraph 35,

Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten

Paragraph 36,

Teilnahme an der Wahl

Paragraph 37,

Ort der Ausübung des Wahlrechts

4. Abschnitt
Wahlkarten

Paragraph 38,

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

Paragraph 39,

Ausstellung der Wahlkarte

Paragraph 40,

Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarten

römisch III. HAUPTSTÜCK
Wählbarkeit, Wahlbewerbung

1. Abschnitt
Wählbarkeit

Paragraph 41,

 

2. Abschnitt
Wahlbewerbung

Paragraph 42,

Einbringung, erste Überprüfung und Unterstützung der Landeswahlvorschläge

Paragraph 43,

Inhalt der Landeswahlvorschläge

Paragraph 44,

Unterscheidende Parteibezeichnung und Kurzbezeichnung in den Landeswahlvorschlägen

Paragraph 45,

Landeswahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter, Ersatz des zustellungsbevollmächtigten Vertreters

Paragraph 46,

Überprüfung der Landeswahlvorschläge

Paragraph 47,

Ergänzungsvorschläge

Paragraph 48,

Landeswahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern

Paragraph 49,

Abschließung und Veröffentlichung der Landeswahlvorschläge

Paragraph 50,

Zurückziehung von Landeswahlvorschlägen und Regionalparteilisten

Paragraph 51,

Rückerstattung des Kostenbeitrages

römisch IV. HAUPTSTÜCK
Abstimmungsverfahren

1. Abschnitt
Wahlort und Wahlzeit

Paragraph 52,

Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden, in Wien des Magistrates

Paragraph 53,

Wahlsprengel

Paragraph 54,

Wahllokale

Paragraph 55,

Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel

Paragraph 56,

Wahllokale für Wahlkartenwähler

Paragraph 57,

Wahlzelle

Paragraph 58,

Verbotszonen

Paragraph 59,

Wahlzeit

Paragraph 60,

Vorgang bei der Briefwahl

2. Abschnitt
Wahlzeugen

Paragraph 61,

 

3. Abschnitt
Die Wahlhandlung im Inland

Paragraph 62,

Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters

Paragraph 63,

Beginn der Wahlhandlung

Paragraph 64,

Wahlkuverts

Paragraph 65,

Betreten des Wahllokals

Paragraph 66,

Persönliche Ausübung des Wahlrechts

Paragraph 67,

Identitätsfeststellung

Paragraph 68,

Stimmabgabe

Paragraph 69,

Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde

Paragraph 70,

Vorgang bei Wahlkartenwählern

Paragraph 71,

Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers

4. Abschnitt
Besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts

Paragraph 72,

Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe

Paragraph 73,

Ausübung der Wahl durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler

Paragraph 74,

Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten

5. Abschnitt
Amtlicher Stimmzettel

Paragraph 75,

Amtliche Stimmzettel des Landeswahlkreises

Paragraph 76,

Leerer amtlicher Stimmzettel

Paragraph 77,

Gemeinsame Bestimmungen für den amtlichen Stimmzettel

6. Abschnitt
Gültigkeit und Ungültigkeit des amtlichen Stimmzettels

Paragraph 78,

Gültige Ausfüllung

Paragraph 79,

Vergabe von Vorzugsstimmen

Paragraph 80,

Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert

Paragraph 81,

Ungültige Stimmzettel

7. Abschnitt
Gültigkeit und Ungültigkeit des leeren amtlichen Stimmzettels

Paragraph 82,

Gültige Ausfüllung

Paragraph 83,

Ungültige Stimmzettel

8. Abschnitt
Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses

Paragraph 84,

Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

Paragraph 85,

Niederschrift

Paragraph 86,

Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse außerhalb von Wien

Paragraph 87,

Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

Paragraph 88,

Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde

Paragraph 89,

Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten der Sprengelwahlbehörden, an die Bezirkswahlbehörde

Paragraph 90,

Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Landeswahlbehörde

Paragraph 91,

Ermittlung der Vorzugsstimmen

römisch fünf. HAUPTSTÜCK
Ermittlungsverfahren

1. Abschnitt
Vorläufiges Wahlergebnis

Paragraph 92,

Feststellung der Zahl der von Wahlkartenwählern im Inland außerhalb des eigenen Regionalwahlkreises abgegebenen Wahlkuverts, Bericht an die Bundeswahlbehörde

Paragraph 93,

Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde

Paragraph 94,

Behandlung übermittelter Wahlkuverts von Wahlkartenwählern im Inland. Bericht an die Bundeswahlbehörde

Paragraph 95,

Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde

2. Abschnitt
Ermittlungen der Landeswahlbehörde

Paragraph 96,

Stimmenprotokoll mit Wahlzahl

Erstes Ermittlungsverfahren

Paragraph 97,

Endgültiges Ergebnis im Regionalwahlkreis, Zuteilung der Mandate an die Parteien

Paragraph 98,

Zuweisung der Mandate an die Regionalbewerber der Regionalparteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der nicht gewählten Regionalbewerber

Paragraph 99,

Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren

Zweites Ermittlungsverfahren

Paragraph 100,

Feststellung und Bekanntgabe der Parteien, die am zweiten Ermittlungsverfahren teilnehmen

Paragraph 101,

Endgültiges Ergebnis im Landeswahlkreis, Zuteilung der Mandate an die Parteien

Paragraph 102,

Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Landesparteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der nicht gewählten Bewerber

Paragraph 103,

Niederschrift über das zweite Ermittlungsverfahren

Paragraph 104,

Bericht an die Bundeswahlbehörde

Paragraph 105,

Verlautbarung der Wahlergebnisse, Übermittlung der Wahlakten

3. Abschnitt
Aufgaben der Bundeswahlbehörde

Drittes Ermittlungsverfahren

Paragraph 106,

Einbringung der Bundeswahlvorschläge

Paragraph 107,

Ermittlung und Zuteilung der Mandate

Paragraph 108,

Zuweisung an die Bewerber, Niederschrift, Verlautbarung

Paragraph 109,

Erklärungen Doppeltgewählter

4. Abschnitt
Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen

Paragraph 110,

 

5. Abschnitt
Nicht gewählte Bewerber

Paragraph 111,

Berufung, Ablehnung, Streichung

Paragraph 112,

Besetzung von Mandaten bei Erschöpfung von Wahlvorschlägen

6. Abschnitt
Wahlscheine

Paragraph 113,

 

römisch VI. HAUPTSTÜCK
Gemeinsame Durchführung der Nationalratswahl mit anderen Wahlen

Paragraph 114,

 

römisch VII. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen über die Wiederholung des Wahlverfahrens

Paragraph 115,

Anwendungsbereich

Paragraph 116,

Ausschreibung der Wiederholungswahl

Paragraph 117,

Wahlberechtigte und Wählerverzeichnis; Wahlsprengel und Wahlbehörden

Paragraph 118,

Ausstellung von Wahlkarten; Wahlbehörden für Wahlkartenwähler

Paragraph 119,

Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler

Paragraph 120,

Übermittlung der Stimmen von Wahlkartenwählern

Paragraph 121,

Ermittlung der Stimmen von Wahlkartenwählern

römisch VIII. HAUPTSTÜCK
Schlußbestimmungen

Paragraph 122,

Schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen

Paragraph 123,

Fristen

Paragraph 124,

Wahlkosten

Paragraph 125,

Gebührenfreiheit

Paragraph 126,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 127,

Änderungen bei den Gebieten der Stimmbezirke

Paragraph 127 a,

Verweisungen

Paragraph 127 b,

Übergangsbestimmung

Paragraph 128,

Vollziehung

Paragraph 129,

Inkrafttreten

Anlage 1 bis 8]

§ 1

Text

römisch eins. HAUPTSTÜCK
Wahlausschreibung, Einteilung des Bundesgebietes für Zwecke der Wahl, Wahlbehörden

1. Abschnitt
Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahlkreise

Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Nationalrat besteht aus 183 Mitgliedern, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt werden.
  2. Absatz 2Die Wahl ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Stichtag zu enthalten. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl und muss am zweiundachtzigsten Tag vor dem Wahltag liegen. Nach dem Stichtag bestimmen sich die in den Paragraphen 13,, 14, 16 und 25 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Fristen sowie die Voraussetzungen des Wahlrechts (Paragraph 21, Absatz eins,) und der Wählbarkeit (Paragraph 41,).
  3. Absatz 3Die Verordnung der Bundesregierung über die Wahlausschreibung ist auch in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.

§ 2

Text

Landeswahlkreise, Stimmbezirke

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDas Bundesgebiet wird für Zwecke der Wahl in neun Landeswahlkreise eingeteilt; hierbei bildet jedes Bundesland einen Landeswahlkreis. Der Landeswahlkreis führt die Bezeichnung des Bundeslandes und erhält eine Nummer, die sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Bundesländer richtet.
  2. Absatz 2Die Stimmabgabe erfolgt, unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmabgabe mittels Wahlkarte, vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Gemeindewahlbehörden und die Sprengelwahlbehörden sein.
  3. Absatz 3Grundsätzlich bildet jeder politische Bezirk, in den Bundesländern Niederösterreich und Vorarlberg jeder Verwaltungsbezirk, und jede Stadt mit eigenem Statut einen Stimmbezirk. In der Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk.

§ 3

Text

Regionalwahlkreise

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Stimmbezirke der Landeswahlkreise werden in einem oder mehreren Regionalwahlkreisen zusammengefaßt. Die Regionalwahlkreise führen die Nummer ihres Landeswahlkreises und werden zusätzlich mit Buchstaben in alphabetischer Reihenfolge bezeichnet.
  2. Absatz 2Die Regionalwahlkreise sind:

Landeswahlkreisnummer/Buchstabe:

Bezeichnung:

1A

Burgenland Nord

1B

Burgenland Süd

2A

Klagenfurt

2B

Villach

2C

Kärnten West

2D

Kärnten Ost

3A

Weinviertel

3B

Waldviertel

3C

Mostviertel

3D

Niederösterreich Mitte

3E

Niederösterreich Süd

3F

Thermenregion

3G

Niederösterreich Ost

4A

Linz und Umgebung

4B

Innviertel

4C

Hausruckviertel

4D

Traunviertel

4E

Mühlviertel

5A

Salzburg Stadt

5B

Flachgau/Tennengau

5C

Lungau/Pinzgau/Pongau

6A

Graz und Umgebung

6B

Oststeiermark

6C

Weststeiermark

6D

Obersteiermark

7A

Innsbruck

7B

Innsbruck-Land

7C

Unterland

7D

Oberland

7E

Osttirol

8A

Vorarlberg Nord

8B

Vorarlberg Süd

9A

Wien Innen-Süd

9B

Wien Innen-West

9C

Wien Innen-Ost

9D

Wien Süd

9E

Wien Süd-West

9F

Wien Nord-West

9G

Wien Nord

  1. Absatz 3Die Stimmbezirke der Regionalwahlkreise sind aus der Anlage 1 ersichtlich.

§ 4

Text

Zahl der Mandate in den Wahlkreisen, Berechnung nach der jeweils letzten Volkszählung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsIn jedem Wahlkreis gelangen so viele Nationalratsmandate zur Vergabe, wie die Berechnung gemäß den Absatz 2 bis 5 ergibt.
  2. Absatz 2Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,) im Gebiet der Republik ihren Hauptwohnsitz hatten, vermehrt um die Zahl der im Ausland lebenden Staatsbürger, die am Stichtag (Paragraph eins, Absatz eins, des Registerzählungsgesetzes) in der Wählerevidenz eingetragen waren, ist durch die Zahl 183 zu teilen. Dieser Quotient ist auf drei Dezimalstellen zu berechnen. Er bildet die Verhältniszahl.
  3. Absatz 3Jedem Landeswahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl (Absatz 2,) in der Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung im Landeswahlkreis ihren Hauptwohnsitz hatten, vermehrt um die Zahl der im Ausland lebenden Staatsbürger, die am Stichtag (Paragraph eins, Absatz eins, des Registerzählungsgesetzes) in der Wählerevidenz im Bereich des Landeswahlkreises eingetragen waren, enthalten ist.
  4. Absatz 4Können auf diese Weise noch nicht alle 183 Mandate aufgeteilt werden, so sind die gemäß Absatz 3, zu ermittelnden Quotienten auf je drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich die Landeswahlkreise, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Sind hierbei die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Landeswahlkreisen gleich groß, so erhalten diese Landeswahlkreise je ein restliches Mandat, es sei denn, daß es sich um die Zuweisung des letzten der 183 Mandate handelt. Hätten auf die Zuweisung dieses letzten Mandates infolge gleich hoher Dezimalreste zwei oder mehrere Landeswahlkreise den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welchem Landeswahlkreis dieses letzte restliche Mandat zufällt, das Los.
  5. Absatz 5Jeder Regionalwahlkreis erhält soviele der dem jeweiligen Landeswahlkreis zugewiesenen Nationalratsmandate zur Vergabe, wie die Berechnung in sinngemäßer Anwendung der Absatz 3 und 4 ergibt.

§ 5

Text

Verlautbarung der Mandatszahlen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Zahl der auf jeden Wahlkreis gemäß Paragraph 4, entfallenden Mandate ist vom Bundesminister für Inneres unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung zu ermitteln und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  2. Absatz 2Die so kundgemachte Verteilung der Mandate ist allen Wahlen des Nationalrates zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten Volkszählung stattfinden.
  3. Absatz 3Zum Wirksamwerden einer Gebietsänderung ist die Verlautbarung der Mandatszahlen (Absatz eins,) neuerlich durchzuführen. Mit dieser Kundmachung tritt die letzte Kundmachung der Mandatsverteilung außer Kraft.

§ 6

Text

2. Abschnitt
Wahlbehörden

Allgemeines

Paragraph 6,
  1. Absatz einsZur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet.
  2. Absatz 2Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung auch ein Ersatzbeisitzer zu berufen.
  3. Absatz 3Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreter sowie die Ersatzbeisitzer, die bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im übrigen gleichzuhalten.
  4. Absatz 4Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.
  5. Absatz 5Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 4, auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.
  6. Absatz 6Das Ausüben mehrerer Funktionen durch eine Person in ein und derselben Wahlbehörde ist unzulässig.

§ 7

Text

Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Durchführung und Leitung der Wahlen obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.
  2. Absatz 2Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel von dem Amt zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amtes aufzukommen hat.

§ 8

Text

Gemeindewahlbehörden

Paragraph 8,
  1. Absatz einsFür jede Gemeinde, ausgenommen in Statutarstädten, wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt. In Statutarstädten, in Wien insoweit nicht der Magistrat zuständig ist, tritt die Bezirkswahlbehörde an die Stelle der Gemeindewahlbehörde.
  2. Absatz 2Die Gemeindewahlbehörde besteht, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5,, aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
  3. Absatz 3Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
  4. Absatz 4Ein auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen an Stelle eines Bürgermeisters vorübergehend eingesetzter Organwalter (z. B. Regierungskommissär, Amtsverwalter) hat die einem Bürgermeister auf Grund dieses Bundesgesetzes zukommenden Rechtshandlungen wahrzunehmen.

§ 9

Text

Sprengelwahlbehörden

Paragraph 9,
  1. Absatz einsIn Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In den Landeswahlkreisen außerhalb von Wien kann in einem der Wahlsprengel auch die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
  2. Absatz 2Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern.
  3. Absatz 3Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

§ 10

Text

Bezirkswahlbehörden

Paragraph 10,
  1. Absatz einsFür jeden politischen Bezirk (Verwaltungsbezirk), jede Stadt mit eigenem Statut und in der Stadt Wien am Sitz eines jeden Magistratischen Bezirksamtes wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirkswahlbehörden in Wien richtet sich nach dem Zuständigkeitsbereich des Magistratischen Bezirksamtes.
  2. Absatz 2Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister, in der Stadt Wien aus dem Leiter des Magistratischen Bezirksamtes oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
  3. Absatz 3Der Bezirkswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
  4. Absatz 4Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.
  5. Absatz 5Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen außerhalb Wiens nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeindewahlbehörden, in Wien nicht gleichzeitig Mitglieder der Landeswahlbehörde für den Landeswahlkreis Wien sein.

§ 11

Text

Landeswahlbehörden

Paragraph 11,
  1. Absatz einsFür jedes Bundesland wird am Sitz des Amtes der Landesregierung eine Landeswahlbehörde eingesetzt.
  2. Absatz 2Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Landeswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
  3. Absatz 3Der Landeshauptmann hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

§ 12

Text

Bundeswahlbehörde

Paragraph 12,
  1. Absatz einsFür das ganze Bundesgebiet wird am Sitz des Bundesministeriums für Inneres die Bundeswahlbehörde eingesetzt.
  2. Absatz 2Sie besteht aus dem Bundesminister für Inneres als Vorsitzendem und Bundeswahlleiter und siebzehn Beisitzern, darunter zwei Richter des Dienst- oder Ruhestandes.
  3. Absatz 3Die Mitglieder der Bundeswahlbehörde dürfen keiner anderen Wahlbehörde angehören.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Inneres hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
  5. Absatz 5Die Bundeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach Paragraph 7, Absatz eins, zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechts kann die Bundeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerverzeichnisse (Stimmlisten) können von der Bundeswahlbehörde nicht abgeändert werden.
  6. Absatz 6Die Bundeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den Paragraphen 13,, 14, 16, 39, 47, 61, 106, 109, 111, 112 und 124 Absatz 3, festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.

§ 13

Text

Fristen zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der ständigen Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Sprengelwahlleiter, die nach den Paragraphen 8,, 10 und 11 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu ernennen, es sei denn, daß es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im Paragraph 14, Absatz 4, angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.
  2. Absatz 2Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber demjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder einem von diesem Beauftragten durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung zu geloben.
  3. Absatz 3Bis zur Konstituierung der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.
  4. Absatz 4Nach der Konstituierung dieser Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zur Entscheidung vorbehalten sind.

§ 14

Text

Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer

Paragraph 14,
  1. Absatz einsSpätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die Vertrauensleute der Parteien, die sich an der Wahlbewerbung (Paragraph 42,) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß Paragraph 15, Absatz 3, zu bestellenden, nicht dem richterlichen Beruf entstammenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden bei den im Absatz 3, bezeichneten Wahlleitern dieser Wahlbehörden einzubringen. Den Vorschlägen ist, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2,, die Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden am Stichtag zukommt.
  2. Absatz 2Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des Paragraph 6, Absatz 3, entsprechen.
  3. Absatz 3Die Eingaben sind für die Bildung der Bundeswahlbehörde an den Bundesminister für Inneres als Bundeswahlleiter, für die Bildung der Landeswahlbehörden an den Landeshauptmann, für die Bildung der Bezirkswahlbehörden an den Landeswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.
  4. Absatz 4Verspätet einlangende Eingaben sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, daß es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.
  5. Absatz 5Der Wahlleiter kann verlangen, daß die Vertrauensleute einer Partei, die Vorschläge gemäß Absatz eins, einbringt, ausdrücklich und schriftlich erklären, daß sich diese Partei an der Wahlbewerbung gemäß Paragraph 42, beteiligen wolle. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, so gelten die Vorschläge als nicht eingebracht. Sind dem Wahlleiter die Vertrauensleute bekannt und ist er in der Lage, zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Nationalrat vertretenen Partei eingebracht, so hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der im Absatz eins, bestimmten Frist von wenigstens hundert Wahlberechtigten unterschrieben wird.
  6. Absatz 6Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Die Bestimmungen der Absatz 2,, 3 und 5 gelten sinngemäß.

§ 15

Text

Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer, Entsendung von Vertrauenspersonen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie Beisitzer und Ersatzbeisitzer der vor jeder Wahl neu zu bildenden Bundeswahlbehörde werden von der Bundesregierung berufen.
  2. Absatz 2Die Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer in den übrigen neu zu bildenden Wahlbehörden obliegt dem jeweiligen Wahlleiter, und zwar bei den Landeswahlbehörden dem Bundeswahlleiter, bei den Bezirkswahlbehörden dem Landeswahlleiter und bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie den besonderen Wahlbehörden dem Bezirkswahlleiter. Tritt hierdurch in der Zusammensetzung der Wahlbehörden gegenüber dem Zeitpunkt der Wahlausschreibung eine Änderung ein, so haben die Vertreter der von der Änderung betroffenen Parteien (Paragraph 14, Absatz eins,) innerhalb der von der Wahlbehörde zu bestimmenden Frist die erforderlichen Vorschläge einzubringen.
  3. Absatz 3Die nicht dem richterlichen Beruf entstammenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden auf Grund der Vorschläge der Parteien unter Anwendung des d’Hondtschen Höchstzahlenverfahrens nach ihrer bei der letzten Wahl des Nationalrates im Bereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeinde festgestellten Stärke berufen. In den Fällen, in denen eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung der auf sie entfallenden Beisitzer beantragt hat, hat keine Berufung stattzufinden. Für die Bundeswahlbehörde können wahlwerbende Parteien, die im zuletzt gewählten Nationalrat vertreten sind, aber unter Anwendung des d’Hondtschen Höchstzahlenverfahrens keinen Anspruch auf Entsendung eines Beisitzers hätten, jeweils einen Beisitzer nominieren. Die verbleibende Anzahl der Beisitzer ist auf die übrigen wahlwerbenden Parteien unter Anwendung des d’Hondtschen Höchstzahlenverfahrens nach ihrer bei der letzten Wahl des Nationalrates festgestellten Stärke aufzuteilen.
  4. Absatz 4Hat eine Partei (Paragraph 14, Absatz eins,) jedoch gemäß Absatz 3, keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Nationalrat durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Landeswahlbehörden und der Bundeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Nationalrat nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen der Absatz eins,, 2 und 5 sowie der Paragraphen 6, Absatz 3,, 14, 16 Absatz 2,, 19 Absatz eins,, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, 20 und 56 Absatz eins, letzter Satz sinngemäß Anwendung.
  5. Absatz 5Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.
  6. Absatz 6Hätten auf die Berufung eines Beisitzers oder eines Ersatzbeisitzers zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welche Partei einen Beisitzer oder einen Ersatzbeisitzer nominieren darf, das Los, das nach Ladung von Vertrauensleuten der betroffenen Parteien und gegebenenfalls in deren Anwesenheit vom Wahlleiter zu ziehen ist.

§ 16

Text

Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer

Paragraph 16,
  1. Absatz einsSpätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag haben die von ihrem Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
  2. Absatz 2In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Vorsitzenden durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung zu geloben. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzbeisitzer abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.
  3. Absatz 3Die Sprengelwahlbehörden können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden. Das gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im Paragraph 14, Absatz 4, angeführten Gründe unabweislich geworden ist.

§ 17

Text

Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Wahlbehörden, ausgenommen die Sprengelwahlbehörden sowie die besonderen Wahlbehörden, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß Paragraph 15, für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind. Die Sprengelwahlbehörden sowie die besonderen Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.
  2. Absatz 2Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.
  3. Absatz 3Ein Ersatzbeisitzer wird bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn er für einen Beisitzer tätig wird, der von derselben Partei vorgeschlagen worden ist und an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

§ 18

Text

Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter

Paragraph 18,
  1. Absatz einsWenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauensleute heranzuziehen.
  2. Absatz 2Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß Paragraph 14, auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) eingebracht wurden.
  3. Absatz 3Außer in den Fällen der Absatz eins und 2 sowie der Paragraphen 15, Absatz 2,, 42 Absatz eins und 113 kann der Wahlleiter unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt hat.

§ 19

Text

Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Amtsdauer

Paragraph 19,
  1. Absatz einsÜbt ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzer sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so hat die Partei, die den Vorschlag auf seine Entsendung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des freigewordenen Mandates zu erstatten.
  2. Absatz 2Auch steht es den Organen, die Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
  3. Absatz 3Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer und Ersatzbeisitzer in eine Wahlbehörde berufen wurden, in einem Landeswahlkreis keinen Landeswahlvorschlag eingebracht (Paragraph 42,) oder wurde ihr Landeswahlvorschlag nicht veröffentlicht (Paragraph 49,), so verlieren diese Beisitzer und Ersatzbeisitzer in der betreffenden Landeswahlbehörde sowie in allen ihr nachgeordneten Wahlbehörden ihre Mandate, in der Bundeswahlbehörde jedoch nur dann, wenn die Partei in keinem Landeswahlkreis einen Landeswahlvorschlag eingebracht hat oder von ihr in keinem Landeswahlkreis ein Landeswahlvorschlag veröffentlicht wurde. In diesem Fall sind alle Mandate der Beisitzer und der Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des Paragraph 15, Absatz 3, auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn eine im zuletzt gewählten Nationalrat vertretene Partei keine Beisitzer und Ersatzbeisitzer nominiert hat.
  4. Absatz 4Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Nationalrates nicht mehr den Vorschriften des Paragraph 15, Absatz 3,, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.
  5. Absatz 5Bei den Änderungen nach den Absatz eins bis 4 sind die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins bis 3, 5 und 6 sowie die Paragraphen 15 und 16 sinngemäß anzuwenden, bei Änderungen nach Absatz 4, jedoch mit der Maßgabe, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem dreißigsten Tag nach dem Wahltag beginnt. Bei Änderungen nach Absatz 4, können innerhalb des vorgesehenen Fristenlaufes auch Parteien die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern beantragen, die innerhalb der Frist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, von ihrem Vorschlagsrecht nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben. Ein solches Vorschlagsrecht steht den Parteien auch vor Bundespräsidentenwahlen, Europawahlen, Volksabstimmungen oder Volksbefragungen ab dem Stichtag bis zum zehnten Tag nach dem Stichtag zu.
  6. Absatz 6Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Absatz eins bis 5 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt, es sei denn, die nachträgliche Bildung einer Wahlbehörde gemäß Paragraph 14, Absatz 4, ist unabweislich geworden. In einem solchen Fall sind die Vorschläge für die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden spätestens am zehnten Tag nach Eintritt der Gebietsänderung einzubringen. Spätestens am 20. Tag nach diesem Zeitpunkt sind Beisitzer und Ersatzbeisitzer zu berufen. Spätestens am 30. Tag nach diesem Zeitpunkt hat die konstituierende Sitzung der betroffenen Wahlbehörde (Paragraph 16,) stattzufinden.

§ 20

Text

Entschädigungen für die Tätigkeit in Wahlbehörden

Paragraph 20,
  1. Absatz einsFür die in vollem Umfang ausgeübte Tätigkeit in den Wahlbehörden am Wahltag sowie am ersten und vierten Tag nach dem Wahltag haben ihre Mitglieder wie folgt Anspruch auf Entschädigungen:
    1. Ziffer eins
      33 Euro in einer örtlichen Wahlbehörde, in der das Wahllokal bis zu drei Stunden geöffnet ist, sowie für eine Tätigkeit bis zu drei Stunden in einer besonderen Wahlbehörde;
    2. Ziffer 2
      66 Euro in einer örtlichen Wahlbehörde, in der das Wahllokal bis zu sechs Stunden geöffnet ist, sowie für eine Tätigkeit von mehr als drei Stunden bis zu sechs Stunden in einer besonderen Wahlbehörde;
    3. Ziffer 3
      100 Euro in einer örtlichen Wahlbehörde, in der das Wahllokal mehr als sechs Stunden geöffnet ist, sowie für eine Tätigkeit von mehr als sechs Stunden in einer besonderen Wahlbehörde;
    4. Ziffer 4
      50 Euro in Wahlbehörden (ausgenommen örtliche Wahlbehörden), die zur Briefwahl verwendete Wahlkarten im Ausmaß von mehr als zwei Stunden auszuwerten haben.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, festgesetzten Vergütungssätze vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2025, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändern sich die Vergütungssätze, so sind sie auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  3. Absatz 3Die Auszahlung der Entschädigung ist spätestens sechs Wochen nach dem Wahltag von jener Gebietskörperschaft von Amts wegen zu veranlassen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß Paragraph 7, Absatz 2, die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.
  4. Absatz 4Von Mitgliedern der Wahlbehörden kann bis drei Monate nach dem Wahltag hinsichtlich des Grundes und der Höhe des Anspruchs bei der jeweils zuständigen Gebietskörperschaft (Absatz 3,) ein Feststellungsantrag gestellt werden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, findet Anwendung. Über Beschwerden gegen Bescheide nach dieser Bestimmung entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
  5. Absatz 5Der Aufwand für die Entschädigungen ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß Paragraph 7, Absatz 2, die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.

§ 20a

Text

Wahlbeobachter

Paragraph 20 a,
  1. Absatz einsDas Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten kann die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und deren Teilnehmerstaaten zur Entsendung von internationalen Wahlbeobachtern einladen.
  2. Absatz 2Gemäß Absatz eins, entsendete Wahlbeobachter sowie die erforderlichen Begleitpersonen genießen die Rechtsstellung von Bediensteten der OSZE oder von Vertretern von OSZE-Teilnehmerstaaten gemäß den Paragraphen 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1993, in der geltenden Fassung.
  3. Absatz 3Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten hat gemäß Absatz eins, entsendete Wahlbeobachter sowie die erforderlichen Begleitpersonen zu akkreditieren, diesen akkreditierten Personen eine entsprechende Bescheinigung auszustellen und die Namen der akkreditierten Personen der Bundeswahlbehörde zwecks Weiterreichung der Daten an die nachgeordneten Wahlbehörden in elektronischer Form zu übermitteln. Die Bundeswahlbehörde hat die Daten der akkreditierten Personen grundsätzlich bis zum dreiundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag auf elektronischem Weg allen nachgeordneten Wahlbehörden zu übermitteln. Liegen der Bundeswahlbehörde die Daten akkreditierter Personen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor oder werden vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten in der Folge weitere akkreditierte Personen namhaft gemacht, so ist eine Übermittlung dieser Daten auf elektronischem Weg an alle nachgeordneten Wahlbehörden auch nach dem dreiundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag zulässig.
  4. Absatz 4Wahlbeobachter sind befugt,
    1. Ziffer eins
      bei Sitzungen aller Wahlbehörden anwesend zu sein;
    2. Ziffer 2
      den Wahlvorgang im Wahllokal oder vor einer Wahlbehörde gemäß Paragraphen 72 bis 74 ungehindert zu beobachten und Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis sowie in das Wählerverzeichnis zu nehmen;
    3. Ziffer 3
      bei der Stimmzettelprüfung und Stimmenzählung gemäß Paragraphen 84,, 90 und 96 anwesend zu sein und diese ungehindert zu beobachten;
    4. Ziffer 4
      in die Niederschriften gemäß den Paragraphen 85,, 90, 99, 103 und 108 Einsicht zu nehmen und eine Zusammenstellung des Stimmenergebnisses zu erhalten;
    5. Ziffer 5
      auch nach Ende des Einsichtszeitraums gemäß Paragraph 25, in das Wählerverzeichnis sowie in Akten über Berichtigungsanträge (Paragraph 28,) und Beschwerdeverfahren (Paragraph 32,) Einsicht zu nehmen.
  5. Absatz 5Begleitpersonen dürfen Wahlbeobachter bei der Ausübung ihrer Befugnisse begleiten; eine selbständige Ausübung dieser Befugnisse steht ihnen nicht zu.
  6. Absatz 6Die Wahlbehörden haben Wahlbeobachter im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen und für die Beobachtung der Wahl zweckdienliche Auskünfte zu erteilen.
  7. Absatz 7Wahlbeobachtern und Begleitpersonen ist jede Art der Einflussnahme auf den Wahlvorgang, auf einen Wähler oder auf Entscheidungen einer Wahlbehörde untersagt. Bei Zuwiderhandlung kann der Wahlleiter einen Wahlbeobachter oder eine Begleitperson aus dem Wahllokal weisen.
  8. Absatz 8Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann bei Zuwiderhandlung Wahlbeobachtern oder deren Begleitpersonen die gemäß Paragraph 20 a, Absatz 2, erteilte Akkreditierung entziehen.

§ 21

Text

römisch II. HAUPTSTÜCK
Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten

1. Abschnitt
Wahlrecht

Paragraph 21,
  1. Absatz einsWahlberechtigt sind alle Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
  2. Absatz 2Ob die Voraussetzungen nach Absatz eins, zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (Paragraph eins, Absatz 2,) zu beurteilen.

§ 22

Text

2. Abschnitt
Wahlausschließungsgründe

Wegen gerichtlicher Verurteilung

Paragraph 22,
  1. Absatz einsWer durch ein inländisches Gericht wegen einer
    1. Ziffer eins
      nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches – StGB strafbaren Handlung;
    2. Ziffer 2
      strafbaren Handlung gemäß Paragraphen 278 a bis 278e StGB;
    3. Ziffer 3
      strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947;
    4. Ziffer 4
      in Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder einem Volksbegehren begangenen strafbaren Handlung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB
    zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (Paragraph 446 a, StPO) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen werden.
  2. Absatz 2Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (Paragraph 25, Absatz eins,) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.

§ 23

Text

3. Abschnitt
Erfassung der Wahlberechtigten

Wählerverzeichnisse

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDie Wahlberechtigten (Paragraph 21, Absatz eins,) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse werden auf Grund der im ZeWaeR geführten Wählerevidenzen erstellt. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Wege einer Schnittstelle zum ZeWaeR zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.
  2. Absatz 2Die Erstellung und allfällige Berichtigung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes.
  3. Absatz 3Wählerverzeichnisse sind entweder in Papierform unter Verwendung des Musters in Anlage 2 zu erstellen oder haben in elektronischer Form dem Aufbau der Ausdrucke dieser Muster zu entsprechen.
  4. Absatz 4Die Wählerverzeichnisse sind in den Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.
  5. Absatz 5Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

§ 24

Text

Ort der Eintragung

Paragraph 24,
  1. Absatz einsJeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag, 24.00 Uhr, seinen Hauptwohnsitz hat. Für im Ausland lebende Wahlberechtigte bestimmt sich der Ort ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Angaben in der Wählerevidenz.
  2. Absatz 2Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.
  3. Absatz 3Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

§ 25

Text

Auflegung des Wählerverzeichnisses

Paragraph 25,
  1. Absatz einsAm einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch einen Zeitraum von zehn Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen Kundmachungen gemäß Paragraph 26, angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeitraum am vierundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.
  2. Absatz 2Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die – ausgenommen an Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen – nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Absatz 3 und der Paragraphen 28 und 33 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. An Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.
  3. Absatz 3Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen. Darüber hinaus kann jedermann innerhalb des Einsichtszeitraumes im Internet, nachdem er sich mittels qualifizierter elektronischer Signatur identifiziert hat, im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR überprüfen, ob er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist.
  4. Absatz 4Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach Paragraph 24, Absatz 3,, die Beseitigung von offenkundigen Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.
  5. Absatz 5Der Gemeindewahlleiter, in Statutarstädten der Bezirkswahlleiter, hat Wahlbeobachtern (Paragraph 20 a, Absatz eins,) auch nach Ende des Einsichtszeitraumes zu den Amtsstunden Einsicht in die Wählerverzeichnisse sowie in Akten über Berichtigungsanträge (Paragraph 28,) und Beschwerdeverfahren (Paragraph 32,) zu gewähren.

§ 26

Text

Kundmachung in den Häusern

Paragraph 26,
  1. Absatz einsIn Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, in welcher auf die bevorstehende Wahl, den Einsichtszeitraum (Paragraph 25, Absatz eins,) sowie die Amtsstelle samt Öffnungszeiten hingewiesen wird, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können. Die Kundmachung hat einen QR-Code aufzuweisen, über den jedermann unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR im Internet eine Überprüfung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz vornehmen kann.
  2. Absatz 2Solche Kundmachungen können auch in anderen Gemeinden angeschlagen werden.

§ 27

Text

Ausfolgung von Ausdrucken des Wählerverzeichnisses an die Parteien

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDie Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen wollen, für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Ausdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Der Empfänger der Ausdrucke hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
  2. Absatz 2Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50% der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Ausdrucke zu entrichten.
  3. Absatz 3Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
  4. Absatz 4Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden.
  5. Absatz 5Frühestens am dreiundvierzigsten, spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag haben die Gemeinden auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters eines veröffentlichten Landeswahlvorschlags des Landwahlkreises, dem die Gemeinde angehört, oder auf Antrag einer vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter bevollmächtigten Person für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, sowie für Zwecke der Statistik gegen Ersatz der Kosten die Daten der Wählerverzeichnisse der Gemeinde in einheitlicher, verarbeitbarer Form mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung auszufolgen. Die Empfänger der Daten haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Absatz eins bis 4 bleiben unberührt.

§ 28

Text

Berichtigungsanträge

Paragraph 28,
  1. Absatz einsInnerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Amtsstelle (Paragraph 25, Absatz 2,) schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.
  2. Absatz 2Die Berichtigungsanträge müssen bei der Amtsstelle, bei der sie einzubringen sind, noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.
  3. Absatz 3Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten, soweit es sich nicht um einen im Ausland lebenden Staatsbürger handelt, ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 WEviG) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
  4. Absatz 4Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 29

Text

Verständigung der zur Streichung beantragten Personen

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDie Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
  2. Absatz 2Die Namen der Antragsteller unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

§ 30

Text

Entscheidung über Berichtigungsanträge

Paragraph 30,
  1. Absatz einsÜber einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. Paragraph 7, AVG findet Anwendung.
  2. Absatz 2Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 31

Text

Richtigstellung des Wählerverzeichnisses

Paragraph 31,
  1. Absatz einsErfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend Paragraph 23, Absatz eins, elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.
  2. Absatz 2Hat ein Antrag eines Wahlberechtigten (Paragraph 21, Absatz eins,) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, WEviG noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums zu einer Eintragung in die Wählerevidenz der Gemeinde geführt, so ist er ebenfalls im Wählerverzeichnis zu erfassen.

§ 32

Text

Beschwerden

Paragraph 32,
  1. Absatz einsGegen die Entscheidung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 2Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Paragraphen 28, Absatz 2 bis 4 und 30 Absatz 2, sowie Paragraph 31, sind anzuwenden.

§ 33

Text

Behandlung der nach dem WEviG erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden

Paragraph 33,

Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraums nach den Vorschriften des WEviG (Paragraphen 6 bis 10) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Wählerevidenz sind die Paragraphen 28 bis 32 anzuwenden.

§ 34

Text

Abschluß des Wählerverzeichnisses

Paragraph 34,
  1. Absatz einsNach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.
  2. Absatz 2Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß Paragraph 40, Absatz eins, vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Abschluss des Wählerverzeichnisses sowie nach Ablauf der im Paragraph 39, Absatz eins, vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen. Beim letztgenannten Ausdruck hat in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen. Überdies sind die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorzuheben.

§ 35

Text

Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten

Paragraph 35,
  1. Absatz einsAm zwanzigsten Tag nach dem Stichtag hat die Bundeswahlbehörde die Zahl der wahlberechtigten Personen, gegliedert nach Ländern, Regionalwahlkreisen, Stimmbezirken und Gemeinden unter Heranziehung der Daten des ZeWaeR zu veröffentlichen. Die Zahl der im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist jeweils getrennt auszuweisen.
  2. Absatz 2Desgleichen hat die Bundeswahlbehörde nach Abschluss der Wählerverzeichnisse sowie am zweiten Tag vor dem Wahltag vorzugehen.

§ 36

Text

Teilnahme an der Wahl

Paragraph 36,
  1. Absatz einsAn der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
  2. Absatz 2Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
  3. Absatz 3Die Gemeinden haben den Wahlberechtigten nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (Paragraph 34, Absatz eins,) schnellstmöglich eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familienname und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal zu entnehmen sein muss.
  4. Absatz 4Die von den Gemeinden für die Herstellung der amtlichen Wahlinformationen benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR importiert werden.

§ 37

Text

Ort der Ausübung des Wahlrechts

Paragraph 37,
  1. Absatz einsJeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich an dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
  2. Absatz 2Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.

§ 38

Text

4. Abschnitt
Wahlkarten

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

Paragraph 38,
  1. Absatz einsWahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
  2. Absatz 2Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge einer Einschränkung ihrer Mobilität, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (Paragraph 73, Absatz eins,) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß Paragraph 72, oder 74 in Betracht kommt.
  3. Absatz 3Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Absatz 2, weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, daß er auf einen Besuch durch eine gemäß Paragraph 73, eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.

§ 39

Text

Ausstellung der Wahlkarte

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDie Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß Paragraph 38, Absatz eins, durch den Wahlberechtigten zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Rechtshandlungen eines Vertreters für einen Wahlberechtigten, insbesondere eines Erwachsenenvertreters, im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung einer Wahlkarte sind nicht zulässig. Der Antrag muss spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Behörde einlangen. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, der Nummer des Personalausweises, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters (Paragraph 16, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,) selbstständig zu überprüfen. Im Fall des Paragraph 38, Absatz 2, hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß Paragraph 73, Absatz eins und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen. Das Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß Paragraph 73, Absatz eins, kann auch nach Beantragung einer Wahlkarte, spätestens bis am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, erfolgen.
  2. Absatz 2Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerevidenz (Paragraph 3, WEviG) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Wählerevidenz erfasst ist, von der Gemeinde, von der er in die Wählerevidenz eingetragen wurde, umgehend nach Ausschreibung der Wahl des Nationalrats im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß Paragraph 3, Absatz 6, oder Paragraph 11, Absatz 4, WEviG beantragt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Wahlkarten-Formulare sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 3Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdrucke aufzuweisen, darunter einen Barcode oder QR-Code, der einen bei einer Wahl sich nicht wiederholenden und auf der Wahlkarte aufzudruckenden Zahlencode zu enthalten hat. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß Paragraphen 19 und 20 des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz – E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, versehen werden, wobei Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist. Die Wahlkarten-Formulare sowie die Wahlkarten-Schablonen (Absatz 4,) sind den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden aufgrund einer regelmäßig durchzuführenden Bedarfserhebung in ausreichendem Maß zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert (Paragraph 64, Absatz eins,) auszufolgen. Letztere sind in den im Absatz 3, genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Mit dem Briefumschlag sind auch eine Aufstellung gemäß Paragraph 49, Absatz 8,, eine Aufstellung gemäß Paragraph 106, Absatz 7, sowie eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte auszufolgen. Diese gedruckte Information hat eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Blinden oder schwer sehbehinderten Wählern ist auf Ersuchen eine Wahlkarten-Schablone (Anlage 8) auszufolgen. Die rechte obere Ecke der Wahlkarten-Schablone ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Nationalratswahl XXXX“ zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5Für die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:
    1. Ziffer eins
      Im Fall der persönlichen Ausfolgung einer Wahlkarte hat der Antragsteller eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.
    2. Ziffer 2
      Bei Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in Paragraph 72, Absatz eins, erwähnten Einrichtungen ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu richten. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.
    3. Ziffer 3
      Werden Wahlkarten an den in Ziffer 2, genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.
    4. Ziffer 4
      Bei nicht in Ziffer 2, genannten Antragstellern ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt, der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder die amtswegige Ausstellung der Wahlkarte erfolgte aufgrund eines Antrags gemäß Paragraph 3, Absatz 6, oder Paragraph 11, Absatz 4, WEviG.
    5. Ziffer 5
      Werden Wahlkarten an den nicht in Ziffer 2, genannten Personenkreis durch Boten oder im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde übermittelt, so ist analog zu Paragraph 16, Absatz eins und 2 des Zustellgesetzes – ZustG vorzugehen, mit der Maßgabe, dass eine Wahlkarte auch an wahlberechtigte Personen ausgefolgt werden kann, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Nachweis erfolgen, wenn die Wahlkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.
    6. Ziffer 6
      Schriftlich beantragte Wahlkarten, die vom Antragsteller persönlich abgeholt werden, dürfen seitens der Gemeinde nur gegen eine Übernahmebestätigung ausgefolgt werden. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. Bei Ausfolgung einer schriftlich beantragten Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person hat diese die Übernahme der Wahlkarte zu bestätigen.
    7. Ziffer 7
      Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diesen ist unzulässig.
  6. Absatz 6Empfangsbestätigungen über Wahlkarten, die durch Boten oder im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde ausgefolgt wurden, sind in jedem Fall an jene Gemeinden zu übermitteln, die die Wahlkarten ausgestellt haben. Die Weiterleitung der den österreichischen Vertretungsbehörden vorliegenden Empfangsbestätigungen auf elektronischem Weg ist zulässig. Die Gemeinden haben schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, der Gemeindewahlbehörde, in Statutarstädten der jeweiligen Bezirkswahlbehörde, zu übermitteln. Die jeweils zuständige Behörde hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde, in Statutarstädten dem Wahlakt des Stimmbezirks, anzuschließen.
  7. Absatz 7Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.
  8. Absatz 8Die Gemeindewahlbehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Absatz 4, letzter Satz), die in den örtlich zuständigen Postgeschäftsstellen hinterlegt worden sind, zum Zeitpunkt der letzten Schließung der jeweiligen Postgeschäftsstelle vor dem Wahltag abgeholt und am Wahltag für eine Ausfolgung an den Antragsteller bereitgehalten werden. Zu diesem Zeitpunkt sind in den Postgeschäftsstellen hinterlegte, nicht behobene als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Absatz 4, letzter Satz) auszusondern und für eine Übergabe an eine von der Gemeindewahlbehörde entsendete Person bereitzuhalten. Die Gemeindewahlbehörden haben das Bundesministerium für Inneres über allenfalls in ihrem Bereich aufbewahrte, als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Absatz 4, letzter Satz) in Kenntnis zu setzen. Das Bundesministerium für Inneres hat geeignete Maßnahmen, z. B. Einrichtung einer Telefon-Hotline, zu treffen, dass Antragsteller über den Ort der Aufbewahrung von als Wahlkarten gekennzeichneten Sendungen (Absatz 4, letzter Satz) in Kenntnis gesetzt werden können. Bei österreichischen Vertretungsbehörden hinterlegte, nicht behobene Wahlkarten sind nach dem Wahltag zu vernichten. Die Gemeinde, die eine solche Wahlkarte ausgestellt hat, ist hierüber auf elektronischem Weg in Kenntnis zu setzen.
  9. Absatz 9Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.

§ 40

Text

Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarten

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDie Gemeinde hat die Ausstellung einer Wahlkarte in der Datenverarbeitung ZeWaeR unter Speicherung des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes zu vermerken. Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.
  2. Absatz 2Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Paragraph 38, Absatz 2, an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, daß dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.
  3. Absatz 3Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Paragraph 39, Absatz eins, vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Absatz eins, im ZeWaeR gespeicherten Vermerke, gegliedert nach Ländern und Stimmbezirken, zu veröffentlichen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an im Ausland lebende Wahlberechtigte ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen. Die in den Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Vermerke sind aus dem ZeWaeR zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
  4. Absatz 4Über die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler enthalten die Paragraphen 60,, 68, 70 und 82 die näheren Vorschriften.
  5. Absatz 5Für den Fall, dass eine Wahlkarte dem Antragsteller persönlich ausgefolgt wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausstellung in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt werden. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hierfür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder den abgetrennten Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Macht der Wähler von der Möglichkeit der Stimmabgabe nach Ausstellung der Wahlkarte Gebrauch, so hat der Gemeindewahlleiter, in Statutarstädten der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, nach Entgegennahme der Wahlkarte die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. In gleicher Weise ist mit Wahlkarten vorzugehen, die der zuständigen Wahlbehörde im Postweg übermittelt worden sind. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren.
  6. Absatz 6Am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 17.00 Uhr, hat die Gemeindewahlbehörde anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten, sowie der bei ihr hinterlegten oder allenfalls gemäß Paragraph 60, Absatz 4, weitergeleiteten Wahlkarten festzustellen und die Wahlkarten anschließend, nach Vorsortierung im Sinn von Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer eins bis 4, gegebenenfalls entsprechend der Sprengelzugehörigkeit aufzuteilen. Anschließend sind die Wahlkarten unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen bis zum Wahltag in versiegelten Umschlägen zu verwahren. Die Vorgänge sind in Niederschriften der jeweiligen Wahlbehörden festzuhalten.
  7. Absatz 7Personen, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, ist es im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR zu ermöglichen, den Status der Wahlkarte, soweit technisch möglich, auf elektronischem Weg zu überprüfen. Eine Person, die den Status der für sie ausgestellten Wahlkarte überprüfen möchte, hat sich hierzu im Fall einer Überprüfung auf elektronischem Weg mittels qualifizierter elektronischer Signatur, sonst bei der Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu identifizieren.

§ 41

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 129 Abs. 9

Text

römisch III. HAUPTSTÜCK
Wählbarkeit, Wahlbewerbung

1. Abschnitt
Wählbarkeit

Paragraph 41,
  1. Absatz einsWählbar sind alle Personen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
    1. Ziffer eins
      zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde,
    2. Ziffer 2
      zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder
    3. Ziffer 3
      zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen Paragraphen 304 bis 307b StGB erfolgt ist.
    Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
  2. Absatz 2Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.

§ 42

Text

2. Abschnitt
Wahlbewerbung

Einbringung, erste Überprüfung und Unterstützung der Landeswahlvorschläge

Paragraph 42,
  1. Absatz einsEine wahlwerbende Partei hat ihren Wahlvorschlag für das erste und zweite Ermittlungsverfahren (Landeswahlvorschlag) spätestens am achtundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr der Landeswahlbehörde vorzulegen; Paragraph 122, ist nicht anzuwenden. Der Landeswahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Landeswahlvorschlages auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Landeswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Landeswahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat der Landeswahlleiter der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Landeswahlvorschlages gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Landeswahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muß, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.
  2. Absatz 2Der Landeswahlvorschlag muss von wenigstens drei Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben oder von Personen, die am Stichtag in einer Gemeinde des Landeswahlkreises in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (Paragraph 21, Absatz eins,) waren, unterstützt sein, und zwar in den Landeswahlkreisen Burgenland und Vorarlberg von je 100, in den Landeswahlkreisen Kärnten, Salzburg und Tirol von je 200, in den Landeswahlkreisen Oberösterreich und Steiermark von je 400 und in den Landeswahlkreisen Niederösterreich und Wien von je 500 Personen. Hierbei sind dem Landeswahlvorschlag die nach Muster Anlage 4 ausgefüllten und gemäß Absatz 3, eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen.
  3. Absatz 3Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (Paragraph 21, Absatz eins,) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der am Stichtag zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis, Führerschein) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Bezeichnung der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person vor der Gemeindebehörde geleistet wurde
  4. Absatz 4Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Absatz 3, unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Die Gemeinden haben Vermerke, die sie zur Verhinderung einer doppelten oder mehrfachen Erteilung einer Bestätigung gemäß Absatz 3, getätigt haben, unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.

§ 43

Text

Inhalt der Landeswahlvorschläge

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDer Landeswahlvorschlag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
    2. Ziffer 2
      die Landesparteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie im Landeswahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, und zumindest eine Regionalparteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens zwölf oder doppelt so vielen Bewerbern, wie in den Regionalwahlkreisen des Landeswahlkreises Abgeordnete zu wählen sind, jeweils in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Berufs, der Adresse (Hauptwohnsitz, bei Auslandsösterreichern Wohnsitz im Ausland) sowie allfälliger akademischer Grade jedes Bewerbers, wobei ein Bewerber nicht auf mehreren Regionalparteilisten gleichzeitig aufscheinen darf;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vorname, Familienname, Beruf, Adresse), der die Voraussetzungen des Paragraph 41, erfüllen muss.
  2. Absatz 2In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hierzu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung hat die Bezeichnung der jeweiligen Parteiliste des Wahlvorschlages zu enthalten, auf der der Bewerber aufscheint, und ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
  3. Absatz 3Die Landeswahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Landeswahlvorschläge unverzüglich der Bundeswahlbehörde und den anderen Landeswahlbehörden zu übermitteln. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß Paragraph 49, veröffentlichten Landeswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Bundeswahlbehörde und den anderen Landeswahlbehörden ungesäumt bekanntzugeben.
  4. Absatz 4Die wahlwerbenden Parteien haben an den Bund einen Beitrag für die Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel für die Regionalwahlkreise des Landeswahlkreises in der Höhe von 435 Euro zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Vorlage des Wahlvorschlages (Absatz eins,) bei der Landeswahlbehörde bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

§ 44

Text

Unterscheidende Parteibezeichnung und Kurzbezeichnung in den Landeswahlvorschlägen

Paragraph 44,
  1. Absatz einsWenn mehrere Landeswahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen bzw. Kurzbezeichnungen tragen, so hat der Landeswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung bzw. Kurzbezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Landeswahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei einer Nationalratswahl innerhalb der letzten zehn Jahre enthalten waren, zu belassen, die übrigen Landeswahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Gleiches gilt für Kurzbezeichnungen mit der Maßgabe, daß die Landeswahlbehörde die Kurzbezeichnungen auf den übrigen Landeswahlvorschlägen zu streichen hat.
  2. Absatz 2Desgleichen sind auch Landeswahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
  3. Absatz 3Wenn ein Landeswahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Landesparteiliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Landeswahlleiter den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlaß gibt. Wird in einem solchen Fall kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Landeswahlvorschlag als nicht eingebracht.
  4. Absatz 4Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Landeswahlvorschlag früher eingebracht hat.

§ 45

Text

Landeswahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter, Ersatz des zustellungsbevollmächtigten Vertreters

Paragraph 45,
  1. Absatz einsWenn ein Landeswahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Landeswahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.
  2. Absatz 2Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Landeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Landeswahlvorschlag genannten Bewerber unterschrieben sein.

§ 46

Text

Überprüfung der Landeswahlvorschläge

Paragraph 46,
  1. Absatz einsDie Landeswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Landeswahlvorschläge von wenigstens drei Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben oder von der gemäß Paragraph 42, Absatz 2, erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten des Landeswahlkreises unterstützt und die in den Landesparteilisten sowie Regionalparteilisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Hierzu hat der Landeswahlleiter die Daten der Wahlwerber, gegebenenfalls unter Heranziehung eines vom Zustellungsbevollmächtigten übermittelten Dateisystems, elektronisch zu erfassen und zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (Paragraph 41, Absatz eins,) eine gemäß Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. Die Landeswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Landeswahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Landeswahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.
  2. Absatz 2Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Landeswahlvorschlages ist von der Landeswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterstützer der Landeswahlbehörde glaubhaft macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist, und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am fünfundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.
  3. Absatz 3Weist ein Landeswahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungen (Paragraph 42, Absatz 2,) auf oder entspricht er mit Ausnahme der Regionalparteilisten nicht den im Paragraph 43, Absatz eins, geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am zweiundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag von der Landeswahlbehörde zurückzuweisen. Regionalparteilisten, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht und sind von der Veröffentlichung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, auszunehmen. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (Paragraph 43, Absatz 2,) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hiervon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.

§ 47

Text

Ergänzungsvorschläge

Paragraph 47,

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (Paragraph 43, Absatz 2,) gestrichen wird, so kann die Partei ihre jeweilige Landesparteiliste oder Regionalparteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Ergänzungsvorschläge für Parteilisten, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am fünfundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Landeswahlbehörde einlangen.

§ 48

Text

Landeswahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern

Paragraph 48,
  1. Absatz einsWeisen mehrere Landeswahlvorschläge im gleichen Landeswahlkreis den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Landeswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, spätestens jedoch am fünfundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag, zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Landeswahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Landeswahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen.
  2. Absatz 2Weisen Landeswahlvorschläge in zwei oder mehreren Landeswahlkreisen den Namen desselben Bewerbers auf, so ist das Einvernehmen zwischen den betroffenen Landeswahlbehörden herzustellen und sinngemäß nach Absatz eins, vorzugehen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so entscheidet die Bundeswahlbehörde. Die gefällte Entscheidung ist von der Bundeswahlbehörde den betroffenen Landeswahlbehörden bis spätestens am zweiundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag bekanntzugeben und ist für die Landeswahlbehörden verbindlich.

§ 49

Text

Abschließung und Veröffentlichung der Landeswahlvorschläge

Paragraph 49,
  1. Absatz einsSpätestens am zweiundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen. Falls eine Landesparteiliste oder Regionalparteiliste überzählige Bewerber enthält, sind diese zu streichen. Anschließend sind die Wahlvorschläge zu veröffentlichen und der Bundeswahlbehörde unverzüglich auf elektronischem Weg zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.
  3. Absatz 3In der Veröffentlichung nach Absatz eins, hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Nationalrat vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Nationalratswahl im ganzen Bundesgebiet erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Nationalratswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so hat die Bundeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Bundeswahlbehörde den Landeswahlbehörden bis spätestens am zweiundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag bekanntzugeben und ist für die Landeswahlbehörden verbindlich.
  4. Absatz 4Im Anschluß an die nach Absatz 3, gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
  5. Absatz 5Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.“ in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Nationalrat vertretene Partei nicht an der Wahlwerbung, so ist diese Partei in der Veröffentlichung nicht zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 3), abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Ordnungsnummern, zur Gänze ersichtlich sein. Bei akademischen Graden von Bewerbern ist ausschließlich die jeweilige Eintragung im ZeWaeR maßgeblich.
  7. Absatz 7Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hierbei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort „Liste“ und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.
  8. Absatz 8Die Landeswahlbehörden haben den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden spätestens am dreißigsten Tag vor der Wahl Aufstellungen (Paragraph 39, Absatz 4,), in denen die veröffentlichten Wahlvorschläge des Landeswahlkreises angeführt sind, im Ausmaß der bereitgestellten Wahlkarten-Formulare (Paragraph 39, Absatz 3,) zur Verfügung zu stellen. Weiters haben die Landeswahlbehörden den örtlichen Wahlbehörden in ausreichender Anzahl Abdrucke der Landesparteilisten für das Anschlagen in den Wahlzellen (Paragraph 57, Absatz 4,) zur Verfügung zu stellen. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) auf den Aufstellungen und Abdrucken hat zumindest 2,8 mm zu betragen.

§ 50

Text

Zurückziehung von Landeswahlvorschlägen und Regionalparteilisten

Paragraph 50,
  1. Absatz einsEine wahlwerbende Partei kann ihren Landeswahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am fünfundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Landeswahlbehörde einlangen und von den drei Mitgliedern des Nationalrates oder der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, gefertigt sein.
  2. Absatz 2Ein Landeswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber der Landesparteiliste im eigenen Namen schriftlich bis zum fünfundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag gegenüber der Landeswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.
  3. Absatz 3Haben solcherart alle Wahlwerber auf einer Regionalparteiliste auf ihre Wahlwerbung verzichtet, so gilt lediglich diese Regionalparteiliste als zurückgezogen.

§ 51

Text

Rückerstattung des Kostenbeitrages

Paragraph 51,

Wird ein Landeswahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (Paragraph 43, Absatz 4,) zurückzuerstatten.

§ 52

Text

römisch IV. HAUPTSTÜCK
Abstimmungsverfahren

1. Abschnitt
Wahlort und Wahlzeit

Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden, in Wien des Magistrates

Paragraph 52,
  1. Absatz einsJede Gemeinde ist Wahlort.
  2. Absatz 2Außerhalb Wiens bestimmen die Gemeindewahlbehörden, ob eine Gemeinde gemäß Paragraph 53, in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im Paragraph 58, Absatz eins, vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 17.00 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind spätestens am achtundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag festzusetzen.
  3. Absatz 3Die getroffenen Verfügungen sind von der Gemeinde unverzüglich ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im Paragraph 58, ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.
  4. Absatz 4Im Einzelfall können auch in einer angrenzenden Gemeinde im Landeswahlkreis Wahllokale eingerichtet werden, wenn dadurch die Ausübung des Wahlrechts oder die Bereitstellung eines Wahllokals wesentlich erleichtert wird. In diesem Fall hat die Gemeindewahlbehörde dieser Gemeinde die im Paragraph 58, Absatz eins, vorgesehenen Verbotszonen festzusetzen. Bei der Bestimmung der Wahllokale sowie der Verbotszonen haben beide Gemeindewahlbehörden das Einvernehmen herzustellen.
  5. Absatz 5Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben zugleich mit der Festsetzung der besonderen Wahlsprengel auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß Paragraph 73, eingerichtet werden. Diese Verfügung ist ortsüblich kundzumachen.
  6. Absatz 6Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des Paragraph 6, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, sollen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Jedenfalls ist vorzusehen, dass in jedem Gebäude, in dem ein Wahllokal eingerichtet ist oder mehrere Wahllokale eingerichtet sind, zumindest ein Wahllokal für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Für blinde und schwer sehbehinderte wahlberechtigte Personen sind in diesen Gebäuden geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen. Bis spätestens 1. Jänner 2028 ist sicherzustellen, dass alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein werden.
  7. Absatz 7Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen, insbesondere jene, die die Orte der Wahllokale und die Wahlzeit betreffen, sind unverzüglich, allenfalls im Weg der Bezirkswahlbehörden, an die Landeswahlbehörden weiterzuleiten. Spätestens am dreizehnten Tag vor der Wahl haben die Landeswahlbehörden, in Wien der Magistrat, die gesammelten Daten der Bundeswahlbehörde auf elektronischem Weg zu übermitteln.
  8. Absatz 8Die Bundeswahlbehörde hat die ihr gemäß Absatz 6, übermittelten Daten spätestens am neunten Tag vor der Wahl in einem elektronischen Dateisystem zusammen zu fassen und dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Weiterleitung an die im Bereich der OSZE für die Durchführung der Wahlbeobachtung zuständige Stelle zu übermitteln.

§ 53

Text

Wahlsprengel

Paragraph 53,
  1. Absatz einsGrößere Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die so abzugrenzen sind, daß am Wahltag in einem Wahlsprengel durchschnittlich höchstens etwa siebzig Wähler in der Stunde abgefertigt werden müssen.
  2. Absatz 2Auch Gemeinden mit weit auseinanderliegenden Ortsteilen (Streulage) können, um den Wählern den Weg zum Wahllokal zu erleichtern, in Wahlsprengel eingeteilt werden.
  3. Absatz 3Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 30 Wählern bedarf der Zustimmung der Landeswahlbehörde, die nur gewährt werden darf, wenn das Wahlgeheimnis gewährleistet ist.

§ 54

Text

Wahllokale

Paragraph 54,

Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Tisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sowie ein Tisch für die Wahlbeobachter (Paragraph 20 a, Absatz eins,) sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, dass in dem Gebäude des Wahllokals womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht. Vor jedem Wahllokal sind die veröffentlichten Wahlvorschläge entsprechend Paragraph 49, Absatz 6, zweiter Satz sowie Paragraph 106, Absatz 7, zugänglich zu machen.

§ 55

Text

Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel

Paragraph 55,

In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist in der Regel für jeden Wahlsprengel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Wähler aufweist.

§ 56

Text

Wahllokale für Wahlkartenwähler

Paragraph 56,
  1. Absatz einsJedes Wahllokal ist von der zuständigen Behörde als Wahllokal für Wahlkartenwähler zu bestimmen. Davon abgewichen werden darf, wenn sich in einem Gebäude mehr als ein Wahllokal befindet und mindestens ein Wahllokal für Wahlkartenwähler in diesem Gebäude bestimmt wird, das barrierefrei erreichbar ist. Mitgliedern der Wahlbehörden sowie deren Hilfskräften und den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht auch vor der Wahlbehörde auszuüben, bei der sie Dienst verrichten.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der Paragraphen 72 und 73 werden von den Vorschriften des Absatz eins, nicht berührt.

§ 57

Text

Wahlzelle

Paragraph 57,
  1. Absatz einsIn jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahlsprengeln von mehr als 500 Wahlberechtigten sind in Wahllokale mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.
  2. Absatz 2Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
  3. Absatz 3Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle wird sohin insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kasten, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln gebildet werden können. Sie ist womöglich derart aufzustellen, daß der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und von der anderen Seite verlassen kann.
  4. Absatz 4Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und mit einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels (womöglich Farbstift) auszustatten. Außerdem haben sich in jeder Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle die von der Landeswahlbehörde zur Verfügung gestellten Abdrucke der abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Landesparteilisten sowie die Aufstellung gemäß Paragraph 106, Absatz 7, zu befinden.
  5. Absatz 5Es ist auch dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
  6. Absatz 6In jedem barrierefrei erreichbaren Wahllokal (Paragraph 52, Absatz 6,) hat zumindest eine Wahlzelle barrierefrei benutzbar zu sein.

§ 58

Text

Verbotszonen

Paragraph 58,
  1. Absatz einsIm Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde, in Wien vom Magistrat, zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.
  2. Absatz 2Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von im Dienst befindlichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Justizwachebeamten nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
  3. Absatz 3Übertretungen der im Absatz eins, ausgesprochenen Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.

§ 59

Text

Wahlzeit

Paragraph 59,

Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) ist unter Beachtung des Paragraph 52, Absatz 2, so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechts für alle Wähler gesichert wird.

§ 60

Text

Vorgang bei der Briefwahl

Paragraph 60,
  1. Absatz einsDas Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den Paragraphen 38 und 39 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an eine zur Entgegennahme berechtigte Wahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.
  2. Absatz 2Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert (Paragraph 64, Absatz eins,) zu legen und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist, sofern sie nicht nach Stimmabgabe bei der ausstellenden Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt wird, entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer Bezirkswahlbehörde bis 17.00 Uhr abzugeben. Eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig. Wahlkarten, die bei einer Stimmabgabe im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag, bei einer Vertretungsbehörde außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz bis zum neunten Tag vor dem Wahltag, einlangen, sind von der Vertretungsbehörde oder der österreichischen Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitung einer nach dem sechsten Tag vor dem Wahltag, in Vertretungsbehörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz nach dem neunten Tag vor dem Wahltag, einlangenden Wahlkarte durch eine österreichische Vertretungsbehörde oder eine österreichische Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde ist zulässig, wenn gewährleistet erscheint, dass die Wahlkarte dennoch rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen kann, oder der Wahlberechtigte in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Einlangen möglicherweise nicht mehr rechtzeitig gewährleistet ist. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat der Bund zu tragen.
  3. Absatz 3Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
    1. Ziffer eins
      die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
    2. Ziffer 2
      die Wahlkarte nicht zugeklebt ist,
    3. Ziffer 3
      die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
    4. Ziffer 4
      die Daten des Wählers auf der Wahlkarte nicht erkennbar sind,
    5. Ziffer 5
      die Wahlkarte, außer im Fall des Paragraph 40, Absatz 6,, nicht spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, bei einer Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal abgegeben worden ist,
    6. Ziffer 6
      die Wahlkarte kein Wahlkuvert (Paragraph 64, Absatz eins,) enthält,
    7. Ziffer 7
      die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das Wahlkuvert (Paragraph 64, Absatz eins,) enthält,
    8. Ziffer 8
      die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts (Paragraph 64, Absatz eins,) enthält,
    9. Ziffer 9
      das Wahlkuvert, abgesehen vom Aufdruck gemäß Paragraph 64, Absatz eins,, beschriftet ist.
  4. Absatz 4Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren. Außerhalb von Statutarstädten hat die Bezirkswahlhörde am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 12.00 Uhr, anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr im Postweg eingelangten oder hinterlegten Wahlkarten festzustellen und die Wahlkarten anschließend auf die Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereichs aufzuteilen und an die Gemeindewahlbehörden unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen, bis 17.00 Uhr einlangend, in versiegelten Umschlägen zu übermitteln. Eine nach dieser Übermittlung eingelangte oder entgegengenommene Wahlkarte ist im Sinne des ersten Satzes zu erfassen und anschließend bis zur Auszählung (Paragraph 90, Absatz eins,) amtlich unter Verschluss zu verwahren. Durch Vereinbarung mit dem die Wahlkarten befördernden Universaldienstbetreiber ist dafür Sorge zu tragen, dass Wahlkarten, die bis zum Tag vor dem Wahltag, 9.00 Uhr, im Inland im Postweg versendet worden sind, der zuständigen Bezirkswahlbehörde am Wahltag, bis 17.00 Uhr, zugestellt werden. Die Vereinbarung hat auch eine zentrale Verrechnung der bei der Zustellung der Wahlkarten entstehenden Portokosten zu enthalten.
  5. Absatz 5Am Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde, möglichst vor Beginn der Wahlhandlung, gegebenenfalls die gemäß Paragraph 40, Absatz 6, gebildeten Umschläge durch Boten an die zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übermitteln. Diese haben die Wahlkarten in ein gesondertes Behältnis zu legen. Die Übermittlung der Umschläge entfällt, wenn diese einem Wahlsprengel zugeordnet sind, für den die Gemeindewahlbehörde als örtliche Wahlbehörde tätig wird.
  6. Absatz 6Am Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde von 8.00 bis 17.00 Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten Sorge zu tragen.

§ 61

Text

2. Abschnitt
Wahlzeugen

Paragraph 61,
  1. Absatz einsZu jeder örtlichen Wahlbehörde und in jede besondere Wahlbehörde können von jeder Partei, deren Landeswahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei wahlberechtigte Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei oder einer von diesem bevollmächtigten Person schriftlich namhaft zu machen. Der Austausch eines Wahlzeugen durch die für die Namhaftmachung befugten Personen ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter, in Statutarstädten vom Bezirkswahlleiter, einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
  2. Absatz 2Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensleute der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auferlegt.

§ 62

Text

3. Abschnitt
Die Wahlhandlung im Inland

Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters

Paragraph 62,
  1. Absatz einsDie Leitung der Wahl steht unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 60, der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.
  2. Absatz 2Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.
  3. Absatz 3Den Anordnungen des Wahlleiters zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.
  4. Absatz 4Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen des Wahlleiters bei Maßnahmen gemäß Absatz 3, im Rahmen der ihnen sonst zukommenden Aufgaben sowie durch Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung des Verwaltungsstrafverfahrens mitzuwirken.

§ 63

Text

Beginn der Wahlhandlung

Paragraph 63,
  1. Absatz einsAm Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 5) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis (Paragraph 68, Absatz 5,), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (Paragraphen 75,, 76) übergibt und ihr die Bestimmungen der Paragraphen 17 und 18 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde zur Kenntnis bringt. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (Paragraph 75, Absatz 3,) übernommenen amtlichen Stimmzettel (Paragraphen 75,, 76) bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
  2. Absatz 2Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
  3. Absatz 3Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimme abgeben. Soweit sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben. Im übrigen gelten für die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler die Bestimmungen der Paragraphen 68 und 70.

§ 64

Text

Wahlkuverts

Paragraph 64,
  1. Absatz einsFür die Wähler sind blaue undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden, die auf der Lasche jeweils den Aufdruck „Bitte dieses Kuvert nicht zukleben!“ aufweisen. Für Stimmabgaben mittels Wahlkarten vor Wahlbehörden sind, ausgenommen bei Stimmabgaben gemäß Paragraph 70, Absatz 2,, verschließbare beige-farbene Wahlkuverts zu verwenden, auf denen die Nummern der jeweiligen Landeswahlkreise aufgedruckt sind.
  2. Absatz 2Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.
  3. Absatz 3Die Kosten der Herstellung der Wahlkuverts (Absatz eins,) sowie für den Versand an die Bezirkswahlbehörden sind vom Bund zu tragen.

§ 65

Text

Betreten des Wahllokals

Paragraph 65,
  1. Absatz einsIns Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen, die Wähler zum Zweck der Abgabe der Stimme, erforderliche Begleitpersonen von Wählern, Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Wahlkarten abgeben, die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen, sowie akkreditierte Personen gemäß Paragraph 20 a, Absatz 3, zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.
  2. Absatz 2Akkreditierte Personen gemäß Paragraph 20 a, Absatz 3, haben sich bei Betreten des Wahllokals zu legitimieren. Danach hat der Wahlleiter die Zulassung der akkreditieren Personen anhand der von der Bundeswahlbehörde gemäß Paragraph 20 a, Absatz 3, übermittelten Liste zu überprüfen. Das Aufsuchen eines Wahllokals durch Wahlbeobachter ist in der Niederschrift festzuhalten.
  3. Absatz 3Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

§ 66

Text

Persönliche Ausübung des Wahlrechts

Paragraph 66,
  1. Absatz einsDas Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind seitens der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Wähler mit Körperbehinderungen, Sinnesbehinderungen oder kognitiven Behinderungen dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
  2. Absatz 2Als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
  3. Absatz 3Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten. Das Tätigwerden einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertreter, insbesondere als Erwachsenenvertreter, ohne die vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch den Wähler (Absatz eins,) sind nicht zulässig.
  4. Absatz 4Wer sich fälschlich als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
  5. Absatz 5Über die Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in Paragraph 72, Absatz eins, erwähnten Einrichtungen enthält der Paragraph 72, die näheren Bestimmungen.
  6. Absatz 6Für Wähler mit kognitiven Behinderungen ist eine schriftliche Information über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Form herzustellen und jedenfalls im Weg der Gemeinden ortsüblich zu verbreiten.

§ 67

Text

Identitätsfeststellung

Paragraph 67,
  1. Absatz einsJeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist.
  2. Absatz 2Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.
  3. Absatz 3Besitzt der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der in Absatz 2, bezeichneten Art nicht, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist und kein Einspruch gemäß Paragraph 71, Absatz eins, erhoben wird. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.

§ 68

Text

Stimmabgabe

Paragraph 68,
  1. Absatz einsDer Wähler hat sich zuerst entsprechend auszuweisen (Paragraphen 67 und 70 Absatz eins,). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Einem Wahlkartenwähler gemäß Paragraph 70, Absatz 2, hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlages (Paragraph 39, Absatz 4,) den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem Wahlkuvert (Paragraph 64, Absatz eins,) auszuhändigen. Den übrigen Wahlkartenwählern hat der Wahlleiter anstelle des entnommenen Wahlkuverts (Paragraph 64, Absatz eins,) ein verschließbares beige-farbenes Wahlkuvert seines Landeswahlkreises zu übergeben. Das Wahlkuvert gemäß Paragraph 64, Absatz eins, hat der Wahlleiter zu vernichten. Der Wahlleiter hat jeden Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat jedoch ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm, wenn seine Wahlkarte die Bezeichnung des Regionalwahlkreises aufweist, in der auch der Wahlort liegt, ein amtlicher Stimmzettel des Regionalwahlkreises (Paragraph 75,), wenn es sich aber um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Regionalwahlkreis handelt, ein leerer amtlicher Stimmzettel auszufolgen (Paragraph 76,). Auf den leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er ihn dem Wähler übergibt, die Nummer des Landeswahlkreises und den Buchstaben des Regionalwahlkreises einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen sind.
  2. Absatz 2Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und ihn in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen hat. Ein Wahlkartenwähler, ausgenommen ein Wahlkartenwähler gemäß Paragraph 70, Absatz 2,, hat das Wahlkuvert, bevor er es in die Wahlurne legt oder dem Wahlleiter übergibt, zu verschließen.
  3. Absatz 3Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen; hierbei findet Absatz eins, sinngemäß Anwendung. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
  4. Absatz 4Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.
  5. Absatz 5Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
    1. Ziffer eins
      Der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß Muster Anlage 5 zu entsprechen.
    2. Ziffer 2
      Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorganges zu vernichten ist.
    3. Ziffer 3
      Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen.
    4. Ziffer 4
      Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.
    5. Ziffer 5
      Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen, den Wahlzeugen sowie den akkreditierten Personen gemäß Paragraph 20 a, Absatz 3, ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.
    6. Ziffer 6
      Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Muster Anlage 5) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.

§ 69

Text

Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde

Paragraph 69,

Der Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronischen geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses von einem zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.

§ 70

Text

Vorgang bei Wahlkartenwählern

Paragraph 70,
  1. Absatz einsWähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im Paragraph 67, Absatz 2, angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Absatz 2, handelt, am Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen. Wurde ein Wahllokal nur für Wahlkartenwähler bestimmt, so ist die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses auf der Wahlkarte zu vermerken.
  2. Absatz 2Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettels und unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat.
  3. Absatz 3In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die übergeordnete Bezirkswahlbehörde (Paragraph 85, Absatz 3, Litera k,) entgegenzunehmen. Dies gilt auch für Wahlsprengel, die gemäß Paragraph 72, Absatz eins, eingerichtet sind, sowie für Wahlbehörden, die gemäß Paragraph 73, Absatz eins, eingerichtet sind.

§ 71

Text

Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers

Paragraph 71,
  1. Absatz einsEine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur so lange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
  2. Absatz 2Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.

§ 72

Text

4. Abschnitt
Besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts

Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe

Paragraph 72,
  1. Absatz einsUm den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe untergebrachten Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 54 sind hierbei sinngemäß zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.
  2. Absatz 2Werden Wahlsprengel gemäß Absatz eins, errichtet, so haben mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Absatz eins, zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das gleiche gilt für mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.
  3. Absatz 3Die nach Absatz eins, zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfskräften, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, auch in deren Liegeräume begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen) vorzusorgen, dass die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen ihren Stimmzettel ausfüllen und in das ihr vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.
  4. Absatz 4Im Übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Absatz 2 und 3 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere die der Paragraphen 39 und 40 sowie 68 und 70 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarten zu beachten.

§ 73

Text

Ausübung der Wahl durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler

Paragraph 73,
  1. Absatz einsUm Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß Paragraph 38, Absatz 2, eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, haben die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, spätestens am einundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Die Zusammensetzung der besonderen Wahlbehörde entspricht jener der Sprengelwahlbehörde. Das Beisein von Wahlzeugen sowie von höchstens zwei akkreditierten Personen gemäß Paragraph 20 a, Absatz 3, ist zulässig. Die Bestimmungen der Paragraphen 52 und 54 sind sinngemäß zu beachten.
  2. Absatz 2Bei Ausübung des Wahlrechts vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des Paragraph 72, Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.
  3. Absatz 3Die bei den Wahlhandlungen abgegebenen Wahlkuverts (Paragraph 64, Absatz eins,) sind gegebenenfalls nach Wahlsprengeln getrennt in versiegelte Behältnisse zu legen. Die beige-farbenen Wahlkuverts von Wahlkartenwählern gemäß Paragraph 38, Absatz 2, aus anderen Gemeinden sind gesondert aufzubewahren und in jedem Fall der Gemeindewahlbehörde zu übergeben. Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfasst lediglich die im Paragraph 84, Absatz 2, bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist Paragraph 85, Absatz 2, Litera a bis i, Absatz 3, Litera a bis d und g sowie Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben eine oder mehrere Wahlbehörden zu bestimmen, die die Wahlkuverts von Stimmabgaben vor der besonderen Wahlbehörde in die Feststellung des Ergebnisses miteinzubeziehen hat. Die besondere Wahlbehörde hat die versiegelten Behältnisse der jeweils zuständigen Wahlbehörde zu übergeben und diese Vorgänge in der Niederschrift der besonderen Wahlbehörde festzuhalten. Die jeweils zuständige Wahlbehörde hat sodann nach Öffnung des versiegelten Behältnisses die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der in ihrer Mobilität eingeschränkten oder in ihrer Freiheit beschränkten Wähler in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Gemeindewahlbehörde hat die beige-farbenen Wahlkuverts von in ihrer Mobilität eingeschränkten oder in ihrer Freiheit beschränkten Wählern aus anderen Gemeinden nach den Paragraphen 84, Absatz 4, erster und zweiter Satz und 85 Absatz 3, Litera g, zu behandeln. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden bilden einen Teil des Wahlaktes der Gemeindewahlbehörde.

§ 74

Text

Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten

Paragraph 74,

Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im Übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf (Paragraph 72,) sinngemäß zu beachten.

§ 75

Text

5. Abschnitt
Amtlicher Stimmzettel

Amtliche Stimmzettel des Landeswahlkreises

Paragraph 75,
  1. Absatz einsDie amtlichen Stimmzettel für die Regionalwahlkreise des Landeswahlkreises haben für jede wahlwerbende Partei eine gleichgroße Spalte vorzusehen. Sie hat die Listennummer, einen Kreis, die Parteibezeichnung einschließlich der allfälligen Kurzbezeichnung, jeweils darunter freie Felder zur Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers auf der jeweiligen Bundesparteiliste der gewählten Partei und eines Bewerbers auf der jeweiligen Landesparteiliste der gewählten Partei sowie Bewerberrubriken in der Reihenfolge der Regionalparteiliste mit Kreisen und arabischen Ziffern unter Angabe von Familiennamen, Vornamen und Geburtsjahr, im Übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß Paragraph 49, erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster Anlage 6 ersichtlichen Angaben zu enthalten. In gleicher Weise sind Stimmzettel-Schablonen (Paragraph 66, Absatz eins,) herzustellen. Die amtlichen Stimmzettel und die Stimmzettel-Schablonen dürfen nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde und erst nach Einlangen der Mitteilung der Bundeswahlbehörde gemäß Paragraph 106, Absatz 6, hergestellt werden.
  2. Absatz 2Die Größe der amtlichen Stimmzettel des Landeswahlkreises hat sich nach der Anzahl der im Landeswahlkreis zu berücksichtigenden Listennummern und nach der Anzahl der Regionalbewerber der Parteien zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A3 zu entsprechen. Die rechte obere Ecke ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die allfälligen Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Das Wort „Liste“ ist klein zu drucken, für die Listennummern können einheitlich größere Ziffern verwendet werden. Die Farbe aller Aufdrucke hat ausschließlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden. Bei jenen wahlwerbenden Parteien, für die die Bundeswahlbehörde keinen Bundeswahlvorschlag veröffentlicht hat, ist das für die Vergabe von Vorzugsstimmen für die Bundesparteiliste vorgesehene Feld mit einer Schraffierung zu versehen.
  3. Absatz 3Die amtlichen Stimmzettel des Landeswahlkreises sind durch die Landeswahlbehörde den Sprengelwahlbehörden in Wien unmittelbar, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaft und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zuzüglich einer Reserve von 15% zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5% ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel des Landeswahlkreises sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hierbei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
  4. Absatz 4Die Kosten der Herstellung des amtlichen Stimmzettels, der Stimmzettel-Schablone (Paragraph 66, Absatz eins,), der Aufstellungen gemäß Paragraph 49, Absatz 8, sowie für die Veröffentlichungen gemäß Paragraph 54 und Paragraph 57, Absatz 4, sind vom Bund zu tragen.

§ 76

Text

Leerer amtlicher Stimmzettel

Paragraph 76,
  1. Absatz einsDer leere amtliche Stimmzettel hat Rubriken, in die der Wähler die Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) und jeweils den Namen oder die Reihungsnummer eines Bewerbers der jeweiligen Bundesparteiliste, der jeweiligen Landesparteiliste und der jeweiligen Regionalparteiliste der von ihm gewählten Partei eintragen kann, sowie die aus dem Muster Anlage 7 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der leere amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde hergestellt werden.
  2. Absatz 2Das Ausmaß des leeren amtlichen Stimmzettels hat ungefähr dem Format DIN A5 zu entsprechen.
  3. Absatz 3Leere amtliche Stimmzettel sind den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, in der erforderlichen Anzahl zu übermitteln. Paragraph 75, Absatz 3, letzter Satz gilt sinngemäß. Weitere leere amtliche Stimmzettel sind dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Weitergabe an die österreichischen Vertretungsbehörden zu übermitteln, damit diese leere amtliche Stimmzettel gegebenenfalls ausfolgen können, wenn Wahlkartenwählern der amtliche Stimmzettel abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden ist.

§ 77

Text

Gemeinsame Bestimmungen für den amtlichen Stimmzettel

Paragraph 77,
  1. Absatz einsZur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
  2. Absatz 2Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft. Hierbei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
  3. Absatz 3Der Strafe nach Absatz 2, unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

§ 78

Text

6. Abschnitt
Gültigkeit und Ungültigkeit des amtlichen Stimmzettels

Gültige Ausfüllung

Paragraph 78,
  1. Absatz einsEin amtlicher Stimmzettel des Landeswahlkreises ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der unter jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Kugelschreiber, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass er die in derselben Spalte angeführte Partei wählen will.
  2. Absatz 2Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung mindestens eines Bewerbers einer Parteiliste (Paragraph 79,) eindeutig zu erkennen ist.

§ 79

Text

Vergabe von Vorzugsstimmen

Paragraph 79,
  1. Absatz einsDer Wähler kann jeweils eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Bundesparteiliste, der Landesparteiliste und der Regionalparteiliste der von ihm gewählten Partei vergeben.
  2. Absatz 2Eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Bundesparteiliste kann der Wähler durch die Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer des Bewerbers der jeweiligen Bundesparteiliste in dem auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen Feld vergeben. Eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Landesparteiliste kann der Wähler durch die Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer des Bewerbers der jeweiligen Landesparteiliste in dem auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen Feld vergeben. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Partei der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Bewerbers oder die Reihungsnummer der jeweiligen Bundesparteiliste oder der jeweiligen Landesparteiliste oder bei Bewerbern derselben Bundesparteiliste oder derselben Landesparteiliste mit gleichen Namen jedenfalls die Reihungsnummer enthält.
  3. Absatz 3Eine Vorzugsstimme für einen Regionalbewerber kann der Wähler vergeben, indem er in einem auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen Kreis links von dem Namen des Regionalbewerbers der wahlwerbenden Partei ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Kugelschreiber, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass er für den in derselben Zeile angeführten Regionalbewerber eine Vorzugsstimme vergeben will.
  4. Absatz 4Die Vorzugsstimme für einen Regionalbewerber ist auch dann gültig, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung eines Regionalbewerbers oder durch Durchstreichen der übrigen Regionalbewerber eindeutig zu erkennen ist.
  5. Absatz 5Die Bezeichnung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Bewerber bezeichnet wurden oder der Bewerber einer Parteiliste, der nicht Bewerber der vom Wähler gewählten Partei ist.

§ 80

Text

Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert

Paragraph 80,
  1. Absatz einsWenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn
    1. Ziffer eins
      auf allen Stimmzetteln die gleiche Partei vom Wähler bezeichnet wurde, oder
    2. Ziffer 2
      mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Partei ergibt, oder
    3. Ziffer 3
      neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß Paragraph 79, Absatz 5 und Paragraph 81, Absatz 3, nicht beeinträchtigt ist.
  2. Absatz 2Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 81

Text

Ungültige Stimmzettel

Paragraph 81,
  1. Absatz einsDer Stimmzettel ist ungültig, wenn
    1. Ziffer eins
      ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
    2. Ziffer 2
      der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Partei der Wähler wählen wollte, oder
    3. Ziffer 3
      keine Partei und auch kein Bewerber bezeichnet wurde, oder
    4. Ziffer 4
      zwei oder mehrere Parteien angezeichnet wurden, oder
    5. Ziffer 5
      eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält (Paragraph 49, Absatz 5,), oder
    6. Ziffer 6
      nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht Bewerber der in der gleichen Spalte angeführten Partei ist, oder
    7. Ziffer 7
      nur der Name oder die Reihungsnummer eines Bewerbers in ein Feld eingetragen wurde, das zu einer Landesparteiliste oder zu einer Bundesparteiliste gehört, in der der Name oder die Reihungsnummer des Bewerbers auf dem entsprechenden Wahlvorschlag nicht veröffentlicht worden ist, oder
    8. Ziffer 8
      aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Partei er wählen wollte.
  2. Absatz 2Leere oder abgesehen vom Aufdruck gemäß Paragraph 64, Absatz eins, beschriftete Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
  3. Absatz 3Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei oder der Bezeichnung eines Bewerbers angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 82

Text

7. Abschnitt
Gültigkeit und Ungültigkeit des leeren amtlichen Stimmzettels

Gültige Ausfüllung

Paragraph 82,
  1. Absatz einsDer leere amtliche Stimmzettel ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei der Wahlkartenwähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler die Parteibezeichnung oder die Kurzbezeichnung einer Partei anführt, die in dem Landeswahlkreis, in welchem er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, veröffentlicht wurde.
  2. Absatz 2Der Wahlkartenwähler kann auf dem ihm ausgefolgten leeren amtlichen Stimmzettel durch Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers auf der jeweiligen Bundesparteiliste, eines Bewerbers auf der jeweiligen Landesparteiliste und eines Bewerbers auf der jeweiligen Regionalparteiliste der von ihm gewählten Partei jeweils eine Vorzugsstimme gültig vergeben.
  3. Absatz 3Die Vorschriften der Paragraphen 78 bis 80 gelten sinngemäß.

§ 83

Text

Ungültige Stimmzettel

Paragraph 83,
  1. Absatz einsDer leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn
    1. Ziffer eins
      aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Partei er wählen wollte, oder
    2. Ziffer 2
      eine Partei bezeichnet wurde, von der ein Landeswahlvorschlag in dem Landeswahlkreis, in welchem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, nicht veröffentlicht wurde, oder
    3. Ziffer 3
      keine Partei und auch kein Bewerber bezeichnet wurde, oder
    4. Ziffer 4
      nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht in einer der Parteilisten der vom Wähler zu wählenden Partei aufscheint, oder
    5. Ziffer 5
      nur ein Bewerber einer Bundesparteiliste bezeichnet wurde, von der im Landeswahlkreis kein Landeswahlvorschlag veröffentlicht worden ist, oder
    6. Ziffer 6
      die Nummer des Landeswahlkreises und der Buchstabe des Regionalwahlkreises (Paragraph 68, Absatz eins, vorletzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar sind.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie der Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.

§ 84

Text

8. Abschnitt
Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses

Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

Paragraph 84,
  1. Absatz einsWenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 15, Absatz 4,, die Wahlzeugen sowie die akkreditierten Personen gemäß Paragraph 20 a, Absatz 3, verbleiben dürfen, zu schließen.
  2. Absatz 2Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wieviel amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
  3. Absatz 3Danach prüft die Wahlbehörde die Wahlkarten aus den gemäß Paragraph 40, Absatz 6, gebildeten Umschlägen, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer eins bis 4. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die Wahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in die Wahlurne. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift (Paragraph 85,) unter Heranziehung der Aufstellungen gemäß Paragraph 40, Absatz 6, vorletzter Satz festzuhalten.
  4. Absatz 4Danach hat die Wahlbehörde die Wahlurne zu entleeren und die beige-farbenen Wahlkuverts auszusondern, zu zählen und zu verpacken. Der Umschlag ist fest zu verschließen und mit einer Siegelmarke zu versehen. Auf dem Umschlag ist die Anzahl der im Umschlag enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Hierauf hat die Wahlbehörde die übrigen Wahlkuverts gründlich zu mischen und festzustellen:
    1. Litera a
      die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;
    2. Litera b
      die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;
    3. Litera c
      den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu a) zuzüglich der Zahl der Wahlkuverts der Wahlkartenwähler mit beige-farbenen Wahlkuverts mit der Zahl zu b) nicht übereinstimmt.
  5. Absatz 5Die Wahlbehörde hat hierauf die von den Wählern des Regionalwahlkreises abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
    1. Litera a
      die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. Litera b
      die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
    3. Litera c
      die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
    4. Litera d
      die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
  6. Absatz 6Die nach Absatz 5, getroffenen Feststellungen sowie die Zahl der von Wahlkartenwählern mit beige-farbenen Wahlkuverts abgegebenen Wahlkuverts sind sofort in der Niederschrift (Paragraph 85,) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde, auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Wurden Stimmen durch Wahlkartenwähler aus anderen Regionalwahlkreisen nicht abgegeben, so ist dies hierbei ausdrücklich anzugeben.
  7. Absatz 7Danach hat die Wahlbehörde die auf einen jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Landeswahlkreis veröffentlichten Landeswahlvorschlages sowie auf einer Bundesparteiliste entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.

§ 85

Text

Niederschrift

Paragraph 85,
  1. Absatz einsDie Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. Absatz 2Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Regionalwahlkreis, Landeswahlkreis) und den Wahltag;
    2. Litera b
      die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 15, Absatz 4 ;,
    3. Litera c
      die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
    4. Litera d
      die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (Paragraph 20 a, Absatz 3,);
    5. Litera e
      die Zeit des Beginns und Schlusses der Wahlhandlung;
    6. Litera f
      die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
    7. Litera g
      die Namen der Wahlkartenwähler unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler mit beige-farbenen Wahlkuverts;
    8. Litera h
      die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (Paragraph 71,);
    9. Litera i
      sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung);
    10. Litera j
      die Feststellungen der Wahlbehörden nach Paragraph 84, Absatz 3 bis 5, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;
    11. Litera k
      gegebenenfalls die Zahl der gemäß Paragraph 70, Absatz 3, entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, getrennt nach Stimmbezirken sowie gegebenenfalls die Zahl der gemäß Paragraph 40, Absatz 5, entgegengenommenen Wahlkarten.
  3. Absatz 3Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. Litera a
      das Wählerverzeichnis;
    2. Litera b
      das Abstimmungsverzeichnis;
    3. Litera c
      die den Wählern gemäß Paragraph 70, Absatz eins, oder Absatz 2, abgenommenen Wahlkarten;
    4. Litera d
      die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
    5. Litera e
      die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    6. Litera f
      die gültigen Stimmzettel, die je nach den Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzetteln mit und ohne vergebene Vorzugsstimmen in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    7. Litera g
      die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    8. Litera h
      die gemäß Paragraph 84, Absatz 7, ausgefüllten Vorzugsstimmenprotokolle;
    9. Litera i
      gegebenenfalls die beige-farbenen Wahlkuverts in dem besonders gekennzeichneten und versiegelten Umschlag (Paragraph 84, Absatz 4, zweiter Satz);
    10. Litera j
      gegebenenfalls Unterlagen gemäß Paragraph 39, Absatz 6 und Absatz 7, sowie nicht behobene Wahlkarten gemäß Paragraph 39, Absatz 8 ;,
    11. Litera k
      gegebenenfalls die gemäß Paragraph 70, Absatz 3, entgegengenommenen und gezählten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, in Umschlägen verpackt sowie gegebenenfalls die gemäß Paragraph 40, Absatz 5, entgegengenommenen Wahlkarten;
    12. Litera l
      gegebenenfalls die fortlaufende Aufstellung gemäß Paragraph 40, Absatz 6,
  4. Absatz 4Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hierfür anzugeben.
  5. Absatz 5Auf Wunsch hat der Wahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (Paragraph 20 a, Absatz 3,) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der örtlichen Wahlbehörde auszufolgen.
  6. Absatz 6Damit ist die Wahlhandlung beendet.
  7. Absatz 7Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
  8. Absatz 8Handelt es sich um ein Wahllokal, das nur für Wahlkartenwähler bestimmt ist, so entfallen alle erforderlichen Tätigkeiten und Feststellungen, die blaue Wahlkuverts betreffen, insbesondere die Überprüfung von Stimmzetteln.
  9. Absatz 9Die gemäß Paragraph 70, Absatz 3, entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, sind unverzüglich an die Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie noch am Wahltag mit der Niederschrift weitergeleitet werden können.

§ 86

Text

Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse außerhalb von Wien

Paragraph 86,
  1. Absatz einsIn Gemeinden außerhalb von Wien, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gemäß Paragraph 84, Absatz 6, bekanntgegebenen Ergebnisse für den Gesamtbereich der Gemeinde zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
  2. Absatz 2Die Sprengelwahlbehörden in den im Absatz eins, bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten, verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag, der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß Paragraph 84, Absatz 4 und 5 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften rechnerisch zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Hierbei haben sie aufgrund der Vorzugsstimmenprotokolle der Sprengelwahlbehörden für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Landeswahlkreis veröffentlichten Landeswahlvorschlages und für jeden Bewerber auf einer Bundesparteiliste die auf ihn jeweils entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und für den Bereich der Gemeinde in Vorzugsstimmenprotokollen festzuhalten. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz 2, Litera a bis f, i, j und k sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in Paragraph 84, Absatz 4 und 5 gegliederten Form zu enthalten.
  3. Absatz 3Den Niederschriften der im Absatz eins, bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilage anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.
  4. Absatz 4Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hierfür anzugeben.
  5. Absatz 5In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten ausgenommen Wien die Bezirkswahlbehörden, nach Bildung der Niederschriften am Wahltag, jedoch nicht vor 17.00 Uhr, dafür Sorge zu tragen, dass die Stimmenergebnisse der Gemeinde, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel, auf ortsübliche Weise, jedenfalls im Internet, veröffentlicht werden.

§ 87

Text

Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

Paragraph 87,
  1. Absatz einsTreten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
  2. Absatz 2Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise bekannt zu geben und im Weg der jeweils übergeordneten Wahlbehörde der Bundeswahlbehörde mitzuteilen. Die Bundeswahlbehörde hat die Verlängerung oder Verschiebung umgehend dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Weiterleitung an die im Bereich der OSZE für die Durchführung der Wahlbeobachtung zuständige Stelle bekannt zu geben.
  3. Absatz 3Hatte die Stimmabgabe bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.
  4. Absatz 4Ist aufgrund eines Ausfalls der Datenverarbeitung ZeWaeR oder aufgrund sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse eine Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR nicht möglich, so haben bei Unaufschiebbarkeit alle erforderlichen Schritte nach Möglichkeit auf alternativem Weg, insbesondere in Papierform, zu erfolgen.

§ 88

Text

Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde

Paragraph 88,

Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten der Sprengelwahlbehörden, im Stimmbezirk zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

§ 89

Text

Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten der Sprengelwahlbehörden, an die Bezirkswahlbehörde

Paragraph 89,
  1. Absatz einsDie Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag zu übermitteln. Das Übermitteln der Beilagen gemäß Paragraph 85, Absatz 3, Litera c,, e bis g und j kann unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass die Beilagen an übergeordnete Wahlbehörden zum Zweck der Überprüfung der Wahlakten jederzeit nachgereicht werden können.
  2. Absatz 2Die Gemeindewahlbehörden, die ihre Wahlakten nicht mehr am Wahltag der Bezirkswahlbehörde übermitteln können, haben jedenfalls die von Wahlkartenwählern abgegebenen beige-farbenen Wahlkuverts unverzüglich nach der gemäß Paragraph 84, Absatz 4, vorgenommenen Zählung gesondert an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Gleichzeitig sind die Wahlkarten gemäß Paragraph 70, Absatz 3, zu zählen und an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten.
  3. Absatz 3Die Bezirkswahlbehörde hat zunächst die von Wahlkartenwählern abgegebenen beige-farbenen Wahlkuverts sowie die gemäß Paragraph 70, Absatz 3, entgegengenommenen Wahlkarten nach Landeswahlkreisen zu ordnen und zu zählen. Anschließend sind die Wahlkarten anhand des auf diesen aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Schließlich sind die Wahlkuverts gemeinsam mit den Wahlkarten aus anderen Regionalwahlkreisen zu verpacken und unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

§ 90

Text

Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Landeswahlbehörde

Paragraph 90,
  1. Absatz einsAm Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die gemäß Paragraph 60, Absatz 2, oder 4 eingelangten sowie die gemäß Paragraph 70, Absatz 3, von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten des eigenen Regionalwahlkreises zunächst unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR auf ihre Vollzähligkeit. Danach prüft die Bezirkswahlbehörde die Wahlkarten, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer eins bis 5. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Bezirkswahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in ein hierfür vorbereitetes Behältnis und mischt diese. Danach hat die Bezirkswahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. Ziffer 2
      die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
    3. Ziffer 3
      die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
    4. Ziffer 4
      die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
  2. Absatz 2Sodann hat die Bezirkswahlbehörde die Wahlergebnisse gemäß Absatz eins, mit den Wahlergebnissen gemäß Paragraph 88, zusammenzurechnen, unverzüglich, auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten, die mit Hilfe der Datenverarbeitung ZeWaeR vorbereitet werden kann. Die Ergebnisse der sich aus den Auswertungen gemäß Absatz eins, ergebenden Stimmen sind getrennt auszuweisen. Anschließend hat die Bezirkswahlbehörde für die sich aus den Auswertungen gemäß Absatz eins, ergebenden Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in Vorzugsstimmenprotokolle einzutragen.
  3. Absatz 3Sobald bei den Bezirkswahlbehörden alle Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, eingelangt sind, sind diese von den Bezirkswahlbehörden außerhalb Wiens alphabetisch nach Gemeinden, in Wien nach Wahlsprengeln, zu ordnen und die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.
  4. Absatz 4Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Vorzugsstimmenprotokolle der Gemeinden sowie auf Grund der Vorzugsstimmenprotokolle gemäß Absatz 2, letzter Satz für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Landeswahlkreis veröffentlichten Landeswahlvorschlages und für jeden Bewerber einer Bundesparteiliste die jeweils auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß Paragraph 91, zu ermitteln und für den Bereich des Stimmbezirks in Vorzugsstimmenprotokollen festzuhalten.
  5. Absatz 5Die Niederschriften gemäß Absatz eins,, 2 und 3 sowie die Vorzugsstimmenprotokolle gemäß Absatz 4, bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, sowie die Unterlagen, mit denen die Wahlkartenwähler entsprechend Paragraph 60, Absatz 4, erfasst worden sind, als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag, der zuständigen Landeswahlbehörde zu übermitteln. Nicht miteinzubeziehen gewesene Wahlkarten sowie gemäß Paragraph 70, Absatz 3, entgegengenommene, der Bezirkswahlbehörde jedoch nicht fristgerecht weitergeleitete Wahlkarten sind unter Verschluss beizufügen.
  6. Absatz 6In Städten mit eigenem Statut haben die Sprengelwahlbehörden ihre Berichte unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu erstatten. Auch die Wahlakten sind von den Sprengelwahlbehörden unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. Die Absatz 3 bis 5 und die Paragraphen 86 bis 89 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse und die Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk der Bezirkswahlbehörde obliegt.
  7. Absatz 7Auf Wunsch hat der Bezirkswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (Paragraph 20 a, Absatz eins,) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.
  8. Absatz 8Am fünfzehnten Tag nach dem Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde die Zahl der bis dahin verspätet eingelangten Wahlkarten festzustellen und der Bundeswahlbehörde im Weg der Landeswahlbehörden bekanntzugeben. Weiters hat sie für eine Vernichtung der ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.

§ 91

Text

Ermittlung der Vorzugsstimmen

Paragraph 91,
  1. Absatz einsJeder Bewerber auf einer der Parteilisten eines im Landeswahlkreis veröffentlichten Landeswahlvorschlages hat durch jede gültige Bezeichnung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler (Paragraphen 79,, 82 Absatz 2,) eine Vorzugsstimme erhalten.
  2. Absatz 2Die Gesamtzahl der auf einen Bewerber entfallenen Vorzugsstimmen wird, getrennt nach Landesparteiliste und Regionalparteiliste, für den Bereich des Stimmbezirkes durch die Bezirkswahlbehörde, für die Bereiche des Landeswahlkreises und aller Regionalwahlkreise des Landeswahlkreises von der Landeswahlbehörde ermittelt.

§ 92

Text

römisch fünf. HAUPTSTÜCK
Ermittlungsverfahren

1. Abschnitt
Vorläufiges Wahlergebnis

Feststellung der Zahl der von Wahlkartenwählern im Inland außerhalb des eigenen Regionalwahlkreises abgegebenen Wahlkuverts, Bericht an die Bundeswahlbehörde

Paragraph 92,

Jede Landeswahlbehörde hat zunächst, sobald bei ihr alle gemäß Paragraph 88, zu erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der in ihrem Bereich von Wahlkartenwählern außerhalb des eigenen Regionalwahlkreises abgegebenen Wahlkuverts sowie die Gesamtzahl der in den Stimmbezirken rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, getrennt nach Wahlkarten des eigenen Regionalwahlkreises und Wahlkarten aus anderen Regionalwahlkreisen, festzustellen und diese Zahlen unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Am Tag nach dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde diese Zahlen um die Zahlen der in den Stimmbezirken gemäß Paragraph 70, Absatz 3, entgegengenommenen Wahlkarten, aufgeschlüsselt nach gemäß Paragraph 90, Absatz eins, auszuwertenden Wahlkarten und gemäß Paragraph 89, Absatz 3, weiterzuleitenden Wahlkarten, zu ergänzen und der Bundeswahlbehörde ebenfalls auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

§ 93

Text

Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde

Paragraph 93,
  1. Absatz einsDie Landeswahlbehörde hat hierauf auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß Paragraph 88, Absatz eins, erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis zu ermitteln. Die von Wahlkartenwählern, die in einer Gemeinde des Landeswahlkreises als wahlberechtigt eingetragen sind, außerhalb des eigenen Regionalwahlkreises abgegebenen Stimmen sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die Landeswahlbehörde hat das von ihr nach Absatz eins, ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung). Der Bundeswahlbehörde sind bekanntzugeben:
    1. Litera a
      die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. Litera b
      die Summe der ungültigen Stimmen;
    3. Litera c
      die Summe der gültigen Stimmen;
    4. Litera d
      die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
  3. Absatz 3Die Landeswahlbehörde hat nach Vorliegen der Berichte gemäß Paragraph 90, Absatz 2, erster und zweiter Satz die darin enthaltenen, mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen jeweils mit dem gemäß Absatz 2, bekanntgegebenen Stimmenergebnis zusammenzufassen und auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung).
  4. Absatz 4Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (Paragraph 20 a, Absatz eins,) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

§ 94

Text

Behandlung übermittelter Wahlkuverts von Wahlkartenwählern im Inland. Bericht an die Bundeswahlbehörde

Paragraph 94,
  1. Absatz einsNachdem sämtliche von den Bezirkswahlbehörden gemäß Paragraph 89, Absatz 3, übermittelte Wahlkuverts von Wahlkartenwählern sowie die gemäß Paragraph 85, Absatz 3, Litera k, eingelangten Wahlkarten bei der Landeswahlbehörde eingelangt sind und überdies auf Grund der Bekanntgabe gemäß Paragraph 88, Absatz eins, feststeht, dass weitere derartige Wahlkuverts sowie Wahlkarten nicht mehr einlangen werden, ist die Zahl der für jeden Landeswahlkreis bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden im Bereich der Landeswahlbehörde abgegebenen Wahlkuverts sowie Wahlkarten, aufgegliedert nach Landeswahlkreisen, festzustellen. Die Landeswahlbehörde hat sodann die Wahlkuverts von Wahlkartenwählern sowie die gemäß Paragraph 85, Absatz 3, Litera k, eingelangten Wahlkarten des eigenen Landeswahlkreises auszusondern.
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins, getroffenen Feststellungen sind von der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Falls bei einem Landeswahlkreis solche Feststellungen mangels Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler nicht vorgenommen wurden, ist auch dies mitzuteilen.
  3. Absatz 3Jede Landeswahlbehörde hat die von Wahlkartenwählern aus anderen Landeswahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts sowie die gemäß Paragraph 85, Absatz 3, Litera k, eingelangten Wahlkarten nach den acht anderen Landeswahlkreisen zu ordnen und für jeden der Landeswahlkreise die Feststellungen nach Absatz eins, in einer gesonderten Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschriften sind von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen und mit den zugehörigen Wahlkuverts und Wahlkarten den zuständigen Landeswahlbehörden in versiegelten Umschlägen auf die schnellstmögliche Art nachweislich so zu übermitteln, dass diese spätestens am dritten Tag nach dem Wahltag, 12.00 Uhr, einlangen. Eine Durchschrift dieser Niederschrift verbleibt bei der Landeswahlbehörde. Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß.

§ 95

Text

Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde

Paragraph 95,
  1. Absatz einsDie Bundeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Landeswahlbehörden gemäß Paragraph 93, Absatz 2 und Paragraph 94, Absatz 2, einlangenden Berichte zunächst für jeden der Regionalwahlkreise, der neun Landeswahlkreise und das gesamte Bundesgebiet vorläufig festzustellen:
    1. Litera a
      die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. Litera b
      die Summe der ungültigen Stimmen;
    3. Litera c
      die Summe der gültigen Stimmen;
    4. Litera d
      die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
  2. Absatz 2Hierauf hat die Bundeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 96, Absatz 7,, 97, 100, 101 sowie 107 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.
  3. Absatz 3Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (Paragraph 20 a, Absatz eins,) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

§ 96

Text

2. Abschnitt
Ermittlungen der Landeswahlbehörde

Stimmenprotokoll mit Wahlzahl

Paragraph 96,
  1. Absatz einsNach Einlangen der gemäß Paragraph 94, Absatz 3, von den anderen Landeswahlbehörden weitergeleiteten Wahlkarten hat die Landeswahlbehörde diese anhand des jeweils auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Anschließend sind die Wahlkarten bis zur Auszählung (Absatz 2,) amtlich unter Verschluss zu verwahren.
  2. Absatz 2Am vierten Tag nach dem Wahltag, 9.00 Uhr, prüft die Landeswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die gemäß Paragraph 94, Absatz 3, von den anderen Landeswahlbehörden weitergeleiteten Wahlkarten unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR auf ihre Vollzähligkeit. Danach prüft die Landeswahlbehörde die Wahlkarten, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer eins bis 5. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Landeswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift der Landeswahlbehörde (Paragraph 99,) festzuhalten. Die Landeswahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in ein hierfür vorbereitetes Behältnis.
  3. Absatz 3Danach hat die Landeswahlbehörde die gemäß Paragraph 94, Absatz eins, vom eigenen Landeswahlkreis ausgesonderten Wahlkuverts sowie die gemäß Paragraph 94, Absatz 3, von den anderen Landeswahlbehörden übermittelten Wahlkuverts dem Behältnis hinzuzufügen.
  4. Absatz 4Danach hat die Landeswahlbehörde die im Behältnis befindlichen Wahlkuverts nach gründlichem Mischen zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, unter Beachtung der Paragraphen 78 bis 83 deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. Ziffer 2
      die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
    3. Ziffer 3
      die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
    4. Ziffer 4
      die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen);
    5. Ziffer 5
      die Summe der ungültigen und nicht zuordenbaren Stimmen aus Wahlkuverts, die keinen amtlichen Stimmzettel enthalten haben.
  5. Absatz 5Danach hat die Landeswahlbehörde die gemäß Absatz 4, getroffenen Ermittlungen und die gemäß Paragraph 90, Absatz 2, übermittelten Berichte zusammenzufassen und unverzüglich der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben. Anschließend hat die Landeswahlbehörde die auf die Bewerber der Bundesparteiliste entfallenden Vorzugsstimmen aufgrund der von den Bezirkswahlbehörden gemäß Paragraph 90, Absatz 4, übermittelten Vorzugsstimmenprotokolle zu ermitteln und in einem eigenen Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.
  6. Absatz 6Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß Paragraph 90, Absatz 5, übermittelten Wahlakten die von den Bezirkswahlbehörden festgestellten Wahlergebnisse der Stimmbezirke auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und unter Einbeziehung der gemäß Absatz eins, getroffenen Feststellung die von der Bundeswahlbehörde für die Regionalwahlkreise und den Landeswahlkreis gemäß Paragraph 95, nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln. Die Landeswahlbehörde in Wien hat die Stimmenergebnisse, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel und Stimmbezirke, auf ortsübliche Weise, jedenfalls im Internet, zu veröffentlichen.
  7. Absatz 7Die Gesamtsumme der im Landeswahlkreis für die Parteien abgegebenen gültigen Stimmen wird anschließend durch die Anzahl der im Landeswahlkreis zu vergebenden Mandate geteilt. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl. Das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis und die Wahlzahl sind in einem Stimmenprotokoll festzuhalten.

§ 97

Text

Erstes Ermittlungsverfahren

Endgültiges Ergebnis im Regionalwahlkreis, Zuteilung der Mandate an die Parteien

Paragraph 97,

Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Regionalwahlkreis enthalten ist.

§ 98

Text

Zuweisung der Mandate an die Regionalbewerber der Regionalparteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der nicht gewählten Regionalbewerber

Paragraph 98,
  1. Absatz einsDie den Regionalbewerbern einer Partei gemäß Paragraph 97, vorbehaltenen Mandate werden nach den Vorschriften der Absatz 3 und 4 zugewiesen.
  2. Absatz 2Zu diesem Zweck ermittelt die Landeswahlbehörde auf Grund der Vorzugsstimmenprotokolle der Bezirkswahlbehörden (Paragraph 90, Absatz 4,) und der gemäß Paragraph 96, Absatz 4, ausgezählten Stimmzettel die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Regionalbewerber der gewählten Parteiliste in den Regionalwahlkreisen des Landeswahlkreises entfallen sind. Paragraph 91, gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist für jeden Regionalwahlkreis in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.
  3. Absatz 3Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Regionalbewerbern zugewiesen, die Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 14 % der auf ihre Partei im Regionalwahlkreis entfallenden gültigen Stimmen erzielt haben. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Regionalbewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten Regionalbewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, so sind die Reihungsvermerke der Regionalbewerber auf der Regionalparteiliste maßgebend.
  4. Absatz 4Mandate einer Partei, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Regionalbewerber vergeben werden können, sind den Regionalbewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Regionalparteiliste angeführt sind. Hierbei bleiben Regionalbewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat zugewiesen erhalten haben.
  5. Absatz 5Nicht gewählte Regionalbewerber sind für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei sind die Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Ist die Liste durch Tod oder durch Streichung (Paragraph 111, Absatz 4,) erschöpft, so hat die für die Berufung zuständige Landeswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Landeswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, welche von den auf den übrigen Regionalparteilisten des Landeswahlvorschlages aufscheinenden zu berücksichtigenden Wahlwerber im Fall der Erledigung von Mandaten von der Landeswahlbehörde auf freiwerdende Mandate zu berufen sind.

§ 99

Text

Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren

Paragraph 99,
  1. Absatz einsDie Landeswahlbehörde hat das Ergebnis des ersten Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift zu verzeichnen.
  2. Absatz 2Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung der Regionalwahlkreise, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
    2. Litera b
      die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 15, Absatz 4 ;,
    3. Litera c
      die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (Paragraph 20 a, Absatz 3,);
    4. Litera d
      die Feststellungen gemäß Paragraph 96, Absatz 4 ;,
    5. Litera e
      das endgültig ermittelte Stimmenergebnis in den Regionalwahlkreisen in der im Paragraph 93, Absatz 2, gegliederten Form;
    6. Litera f
      die Namen der von jeder Regionalparteiliste gewählten Regionalbewerber in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der auf sie entfallenden Vorzugsstimmen;
    7. Litera g
      die Namen der zugehörigen nicht gewählten Regionalbewerber in der im Paragraph 98, Absatz 5, bezeichneten Reihenfolge.
  3. Absatz 3Der Niederschrift sind die Niederschriften der Bezirkswahlbehörden, der Gemeindewahlbehörden und der Sprengelwahlbehörden sowie das Stimmenprotokoll, die Vorzugsstimmenprotokolle für die Regionalwahlkreise und die gemäß Paragraph 49, veröffentlichten Landeswahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt über das erste Ermittlungsverfahren.
  4. Absatz 4Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
  5. Absatz 5Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (Paragraph 20 a, Absatz eins,) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

§ 100

Text

Zweites Ermittlungsverfahren

Feststellung und Bekanntgabe der Parteien, die am zweiten Ermittlungsverfahren teilnehmen

Paragraph 100,
  1. Absatz einsIm zweiten Ermittlungsverfahren nehmen Parteien teil, die im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Regionalwahlkreise ein Mandat oder im gesamten Bundesgebiet mindestens 4% der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben.
  2. Absatz 2Nach Einlangen aller gemäß Paragraph 96, Absatz 5, übermittelten Berichte der Landeswahlbehörden hat die Bundeswahlbehörde jene Parteien zu ermitteln, die die Voraussetzungen für die Teilnahme am zweiten Ermittlungsverfahren gemäß Absatz eins, erfüllen.
  3. Absatz 3Die nach Absatz 2, getroffenen Feststellungen sind allen Landeswahlbehörden unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

§ 101

Text

Endgültiges Ergebnis im Landeswahlkreis, Zuteilung der Mandate an die Parteien

Paragraph 101,

Die im Landeswahlkreis zu vergebenden Mandate sind auf die gemäß Paragraph 100, Absatz 3, von der Bundeswahlbehörde bekanntgegebenen Parteien zu verteilen. Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Landeswahlkreis enthalten ist, abzüglich allenfalls im ersten Ermittlungsverfahren erzielter Mandate.

§ 102

Text

Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Landesparteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der nicht gewählten Bewerber

Paragraph 102,
  1. Absatz einsDie den Bewerbern einer Partei gemäß Paragraph 101, vorbehaltenen Mandate werden nach den Vorschriften der Absatz 3 und 4 zugewiesen. Hierbei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits im ersten Ermittlungsverfahren ein Mandat zugewiesen erhalten haben.
  2. Absatz 2Zu diesem Zweck ermittelt die Landeswahlbehörde auf Grund der Vorzugsstimmenprotokolle der Bezirkswahlbehörden (Paragraph 90, Absatz 4,) und der gemäß Paragraph 96, Absatz 4, ausgezählten Stimmzettel die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Bewerber der gewählten Landesparteiliste im Landeswahlkreis entfallen sind. Paragraph 91, gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.
  3. Absatz 3Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen, wie die Wahlzahl beträgt, oder Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 10 % der auf ihre Partei im Landeswahlkreis entfallenden gültigen Stimmen erzielt haben. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, so sind die Reihungsvermerke der Bewerber auf der Landesparteiliste maßgebend.
  4. Absatz 4Mandate einer Partei, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Landesparteiliste angeführt sind. Hierbei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat zugewiesen erhalten haben.
  5. Absatz 5Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei sind die Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

§ 103

Text

Niederschrift über das zweite Ermittlungsverfahren

Paragraph 103,
  1. Absatz einsDie Landeswahlbehörde hat das Ergebnis des zweiten Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift zu verzeichnen.
  2. Absatz 2Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung des Landeswahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
    2. Litera b
      die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 15, Absatz 4 ;,
    3. Litera c
      die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (Paragraph 20 a, Absatz 3,);
    4. Litera d
      die Feststellungen gemäß Paragraph 96, Absatz 4 ;,
    5. Litera e
      das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in der im Paragraph 93, Absatz 2, gegliederten Form;
    6. Litera f
      die Namen der von jeder Landesparteiliste gewählten Bewerber in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der auf sie entfallenden Vorzugsstimmen;
    7. Litera g
      die Namen der zugehörigen nicht gewählten Bewerber in der im Paragraph 102, Absatz 5, bezeichneten Reihenfolge.
  3. Absatz 3Der Niederschrift der Landeswahlbehörde über das zweite Ermittlungsverfahren sind die Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren, das Vorzugsstimmenprotokoll des Landeswahlkreises sowie das Vorzugsstimmenprotokoll gemäß Paragraph 96, Absatz 4, anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt über das zweite Ermittlungsverfahren.
  4. Absatz 4Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
  5. Absatz 5Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (Paragraph 20 a, Absatz eins,) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

§ 104

Text

Bericht an die Bundeswahlbehörde

Paragraph 104,

Hierauf hat die Landeswahlbehörde der Bundeswahlbehörde die endgültig ermittelten Ergebnisse in den Regionalwahlkreisen in der nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera e und f sowie im Landeswahlkreis in der nach Paragraph 103, Absatz 2, Litera e und f bezeichneten Form unverzüglich bekanntzugeben (Sofortmeldung).

§ 105

Text

Verlautbarung der Wahlergebnisse, Übermittlung der Wahlakten

Paragraph 105,
  1. Absatz einsDie Landeswahlbehörde hat sodann die endgültig ermittelten Stimmenergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen, die Namen der gewählten und nicht gewählten Bewerber der Landesparteiliste und der Regionalparteilisten sowie die Zahl der nicht zugewiesenen Mandate zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung und im Internet zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
  2. Absatz 2Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind hierauf unverzüglich der Bundeswahlbehörde unter Verschluss zu übermitteln.

§ 106

Text

3. Abschnitt
Aufgaben der Bundeswahlbehörde

Drittes Ermittlungsverfahren

Einbringung der Bundeswahlvorschläge

Paragraph 106,
  1. Absatz einsWahlwerbenden Parteien, die Landeswahlvorschläge eingebracht haben, steht nur dann ein Anspruch auf Zuweisung von Mandaten im dritten Ermittlungsverfahren zu, wenn sie einen Bundeswahlvorschlag eingebracht haben und gemäß Paragraph 107, Absatz 2, nicht von der Zuweisung von Mandaten ausgeschlossen sind.
  2. Absatz 2Der Bundeswahlvorschlag ist spätestens am achtundvierzigsten Tag vor dem Wahltag bei der Bundeswahlbehörde einzubringen; er muss dieselbe Parteibezeichnung aufweisen, wie sämtliche ihm im dritten Ermittlungsverfahren zuzurechnenden Landeswahlvorschläge und muss von wenigstens einem Zustellungsbevollmächtigten eines zuzurechnenden Landeswahlvorschlags mitunterschrieben sein.
  3. Absatz 3Der Bundeswahlvorschlag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;
    2. Ziffer 2
      die Bundesparteiliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerber für die Zuweisung von Mandaten im dritten Ermittlungsverfahren;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vorname, Familienname, Beruf, Adresse), der die Voraussetzungen des Paragraph 41, erfüllen muss.
  4. Absatz 4In der Bundesparteiliste sind die Bewerber in der beantragten Reihenfolge mit arabischen Ziffern unter Angabe des Vornamens, Familiennamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Berufs, der Adresse (Hauptwohnsitz, bei Auslandsösterreichern Wohnsitz im Ausland) sowie allfälliger akademischer Grade jedes Bewerbers anzuführen. Es darf höchstens die dreifache Anzahl an Bewerbern angeführt werden, wie auf den Landeswahlvorschlägen der jeweiligen Partei insgesamt aufscheint. In den Bundeswahlvorschlag können auch Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser Partei in einem der Landeswahlkreise in einem Landeswahlvorschlag angeführt sind. Bei einem Bewerber, der bereits in einem der Landeswahlkreise in einem Landeswahlvorschlag der den Bundeswahlvorschlag einbringenden Partei aufscheint, ist auch anzugeben, auf welchen Parteilisten (Landesparteiliste, Regionalparteiliste) er als Bewerber eines Landeswahlvorschlags angeführt ist. Ein Bewerber, der in keinem Landeswahlvorschlag angeführt ist, darf in die Bundesparteiliste nur aufgenommen werden, wenn er hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Ein Bewerber, der nicht wählbar ist oder dessen schriftliche Erklärung nicht vorliegt, ist auf dem Bundeswahlvorschlag zu streichen. Scheint der Name eines Bewerbers auf dem Bundeswahlvorschlag einer Partei bereits auf einem Landeswahlvorschlag einer anderen Partei auf, so ist er auf diesem Bundeswahlvorschlag zu streichen. Weisen mehrere Bundeswahlvorschläge den Namen eines Wahlwerbers auf, der auf keinem Landeswahlvorschlag aufscheint, so ist dieser von der Bundeswahlbehörde aufzufordern, binnen achtundvierzig Stunden zu erklären, für welchen der Bundeswahlvorschläge er sich entscheidet, auf allen anderen Bundeswahlvorschlägen ist er zu streichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Bundeswahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen.
  5. Absatz 5Die Bundeswahlbehörde hat die Bundeswahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Einlangen zu überprüfen, ob sie den Vorschriften der Absatz 2 und 3 entsprechen. Der Bundeswahlleiter hat hierbei in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 42, Absatz eins, vorzugehen. Bundeswahlvorschläge, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht. Weiters hat der Bundeswahlleiter die Daten jener Bewerber, die in keinem Landeswahlvorschlag angeführt sind, gegebenenfalls unter Heranziehung eines vom Zustellungsbevollmächtigten übermittelten Dateisystems, elektronisch zu erfassen und zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (Paragraph 41, Absatz eins,) eine gemäß Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen.
  6. Absatz 6Spätestens am vierundvierzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die Bundeswahlvorschläge abzuschließen und unter Weglassung von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Ordnungsnummern auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren. Gleichzeitig hat sie die veröffentlichten Wahlvorschläge den Landeswahlbehörden auf elektronischem Weg zur Kenntnis zu bringen. Bei akademischen Graden von Bewerbern ist ausschließlich die jeweilige Eintragung im ZeWaeR maßgeblich.
  7. Absatz 7Die Bundeswahlbehörde hat den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden spätestens am dreißigsten Tag vor der Wahl Aufstellungen, in denen die veröffentlichten Bundeswahlvorschläge angeführt sind, im Ausmaß der bereitgestellten Wahlkarten-Formulare (Paragraph 39, Absatz 3,) zur Verfügung zu stellen. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) auf den Aufstellungen hat zumindest 2,8 mm zu betragen.
  8. Absatz 8Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Bundeswahlvorschlags jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Bundeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Bewerber unterschrieben sein.

§ 107

Text

Ermittlung und Zuteilung der Mandate

Paragraph 107,
  1. Absatz einsDie Bundeswahlbehörde stellt zunächst auf Grund der ihr von den Landeswahlbehörden gemäß Paragraph 105, Absatz 2, übermittelten Niederschriften der Landeswahlbehörden die Parteisummen für das ganze Bundesgebiet fest.
  2. Absatz 2Parteien, denen im ganzen Bundesgebiet kein Mandat in einem Regionalwahlkreis und weniger als 4% der abgegebenen gültigen Stimmen zugefallen sind, haben im dritten Ermittlungsverfahren auf die Zuweisung von Mandaten keinen Anspruch.
  3. Absatz 3Auf die übrigen Parteien werden im dritten Ermittlungsverfahren alle 183 Mandate abzüglich der im ersten und im zweiten Ermittlungsverfahren jenen Parteien, die keinen Bundeswahlvorschlag eingebracht haben, zugefallenen Mandate mittels der Wahlzahl verteilt, die nach den Absatz 4 und 5 zu berechnen ist.
  4. Absatz 4Die Summen der Parteistimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und die weiterfolgenden Teilzahlen.
  5. Absatz 5Als Wahlzahl gilt bei 183 zu vergebenden Mandaten die hundertdreiundachtziggrößte Zahl, bei 182 zu vergebenden Mandaten die hundertzweiundachtziggrößte, bei 181 die hunderteinundachtziggrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.
  6. Absatz 6Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los. Würde der Losentscheid für eine der Parteien zu einer Gesamtmandatszahl nach Absatz 7, führen, so erhält sie das Mandat. Trifft dies auf mehr als eine Partei zu, ist der Losentscheid unter diesen Parteien herbeizuführen.
  7. Absatz 7Unterschreitet die so für eine Partei ermittelte Gesamtmandatszahl die Summe der dieser Partei im ersten und im zweiten Ermittlungsverfahren zugefallenen Mandate, ist so vorzugehen, als hätte diese Partei keinen Bundeswahlvorschlag eingebracht, und der Ermittlungsvorgang nach den Absatz 3 bis 6 zu wiederholen.
  8. Absatz 8Übersteigt die so für eine Partei ermittelte Gesamtmandatszahl die Summe der dieser Partei im ersten und im zweiten Ermittlungsverfahren zugefallenen Mandate, so erhält sie soviele weitere Mandate zugewiesen, wie dieser Differenz entspricht.
  9. Absatz 9Die Wahlakten der Landeswahlbehörden sind so lange unter Verschluss aufzubewahren, bis das Ergebnis der nächstfolgenden Nationalratswahl unanfechtbar feststeht, und anschließend zu vernichten. Beilagen gemäß Paragraph 85, Absatz 3, Litera c,, e bis g und j, bei denen die Übermittlung gemäß Paragraph 89, Absatz eins, zweiter Satz unterblieben ist, sind bereits zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.

§ 108

Text

Zuweisung an die Bewerber, Niederschrift, Verlautbarung

Paragraph 108,
  1. Absatz einsDie Bundeswahlbehörde hat zunächst die auf die Bewerber der Bundeswahlvorschläge entfallenden Vorzugsstimmen aufgrund der von den Landeswahlbehörden gemäß Paragraph 96, Absatz 5, übermittelten Vorzugsstimmenprotokolle zu ermitteln und in einem eigenen Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.
  2. Absatz 2Die im dritten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (Paragraph 107,) werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die im Bundesgebiet Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 7 % der auf ihre Partei entfallenden gültigen Stimmen erzielt haben. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, so sind die Reihungsvermerke der Bewerber auf der Bundesparteiliste maßgebend.
  3. Absatz 3Mandate einer Partei, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, werden den Bewerbern der Parteien in der Reihenfolge der Bundesparteiliste zugewiesen. Hierbei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat zugewiesen erhalten haben. Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste auf dem Bundeswahlvorschlag erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Reihenfolge auf der Bundesparteiliste.
  4. Absatz 4Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen im dritten Ermittlungsverfahren wie folgt zusammenzufassen:
    1. Litera a
      die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Parteisummen im Bundesgebiet;
    2. Litera b
      die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;
    3. Litera c
      die Namen der Bewerber, denen Mandate gemäß Paragraph 107, Absatz 8, zugewiesen wurden, in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der auf sie entfallenden Vorzugsstimmen;
    4. Litera d
      die Namen der zugehörigen nicht gewählten Bewerber unter Berücksichtigung der Feststellungen gemäß Absatz 2,
  5. Absatz 5Das Ergebnis der Ermittlungen der Bundeswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Diese Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. Litera a
      die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bundeswahlbehörde;
    2. Litera b
      die Feststellungen gemäß Absatz 4,
  6. Absatz 6Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im Absatz 4, bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat im Internet sowie unter Weglassung der Vorzugsstimmenergebnisse und der Namen gemäß Absatz 4, Litera d, an der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
  7. Absatz 7Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (Paragraph 20 a, Absatz eins,) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

§ 109

Text

Erklärungen Doppeltgewählter

Paragraph 109,

Ist ein Bewerber auf mehreren Wahlvorschlägen (Landeswahlvorschläge, Bundeswahlvorschlag) gewählt, so hat er sich binnen 48 Stunden nach der letzten Verlautbarung des Wahlergebnisses (Paragraphen 105, Absatz eins und 108 Absatz 4,), aus der sich seine Doppelwahl ergibt, bei der Bundeswahlbehörde schriftlich zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb der obigen Frist eine Erklärung des Doppeltgewählten nicht ein, so entscheidet für ihn die Bundeswahlbehörde. Die von der Entscheidung berührten Wahlbehörden sind hiervon in Kenntnis zu setzen.

§ 110

Text

4. Abschnitt

Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen

Paragraph 110,
  1. Absatz einsDem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Landeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß Paragraph 105, Absatz eins, erfolgten Verlautbarung, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen der Bundeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß Paragraph 108, Absatz 6, erfolgten Verlautbarung bei der Bundeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.
  2. Absatz 2In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Landeswahlbehörde oder der Bundeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, so kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.
  3. Absatz 3Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Bundeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Bundeswahlbehörde sofort das Ergebnis der betroffenen Ermittlungen richtigzustellen, die Verlautbarung der Landeswahlbehörde und der Bundeswahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
  4. Absatz 4Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Bundeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

§ 111

Text

5. Abschnitt
Nicht gewählte Bewerber

Berufung, Ablehnung, Streichung

Paragraph 111,
  1. Absatz einsWahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben auf der Parteiliste (Regionalparteiliste, Landesparteiliste, Bundesparteiliste), solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Parteiliste verlangt haben (Absatz 4,). Verzichtet ein Mitglied der Bundesregierung oder ein Staatssekretär auf sein Mandat als Mitglied des Nationalrates, so ist ein nicht gewählter Bewerber aus der jeweiligen Parteiliste zur Ausübung dieses Mandates zu berufen. Solche Wahlwerber erhalten nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt, in den Fällen des Artikel 71, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, nach der Enthebung von der Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung, das Mandat von der zuständigen Wahlbehörde erneut zugewiesen, so sie dieser gegenüber nicht binnen acht Tagen auf dessen Wiederausübung verzichten. Dadurch wird jener Wahlwerber, der das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Abgeordneten ausübt – sofern aber ein anderer Abgeordneter als Wahlwerber aus der jeweiligen Parteiliste vor seiner Berufung gegenüber der zuständigen Wahlbehörde erklärt hat, das Mandat für den vorübergehend ausgeschiedenen Abgeordneten ausüben zu wollen, dann dieser –, wieder zum nicht gewählten Bewerber der jeweiligen Parteiliste, solange er nicht ausdrücklich seine Streichung aus dieser verlangt hat (Absatz 4,). Liegen mehrere derartige Erklärungen vor, gilt die Erklärung desjenigen Abgeordneten, der diese zuletzt abgegeben hat.
  2. Absatz 2Nicht gewählte Bewerber auf Landeswahlvorschlägen werden von der Landeswahlbehörde, nicht gewählte Bewerber auf Bundeswahlvorschlägen von der Bundeswahlbehörde berufen. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung für nicht gewählte Regionalbewerber nach Paragraph 98, Absatz 5,, bei nicht gewählten Bewerbern auf Landesparteilisten nach Paragraph 102, Absatz 5,, und bei nicht gewählten Bewerbern auf Bundeswahlvorschlägen nach der Reihenfolge der Bundesparteiliste. Wäre ein so zu berufender Wahlwerber bereits in einem Regionalwahlkreis, einem Landeswahlkreis oder auf einem Bundeswahlvorschlag gewählt, so ist er von der Wahlbehörde, die ihn berufen will, aufzufordern, sich binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, so entscheidet für ihn die Wahlbehörde. Die von der Entscheidung berührten Wahlbehörden sind hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Name des endgültig berufenen Wahlwerbers ist ortsüblich zu verlautbaren und im Fall der Berufung eines Wahlwerbers von einem Landeswahlvorschlag der Bundeswahlbehörde zum Zweck der Ausstellung des Wahlscheines unverzüglich bekanntzugeben.
  3. Absatz 3Lehnt ein zu berücksichtigender Wahlwerber, der für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Parteiliste. Einer Ablehnung ist gleichzuhalten, wenn ein zu berücksichtigender Wahlwerber, der ein mit der Ausübung eines Mandats nach bundesgesetzlichen Vorschriften unvereinbares Amt bekleidet, nicht binnen acht Tagen ab Freiwerden des Mandats das unvereinbare Amt nachweislich zurücklegt.
  4. Absatz 4Ein Wahlwerber auf einem Landeswahlvorschlag kann jederzeit von der Landeswahlbehörde seine Streichung von diesem verlangen. Eine Streichung von jeweils einer Liste (Landesparteiliste oder Regionalparteiliste) ist zulässig. Ein Wahlwerber auf dem Bundeswahlvorschlag kann jederzeit von der Bundeswahlbehörde seine Streichung aus diesem verlangen. Die erfolgte Streichung ist in jedem Fall von der zuständigen Wahlbehörde zu verlautbaren.

§ 112

Text

Besetzung von Mandaten bei Erschöpfung von Wahlvorschlägen

Paragraph 112,
  1. Absatz einsIst auf dem Landeswahlvorschlag die Landesparteiliste durch Tod oder durch Streichung (Paragraph 111, Absatz 4,) erschöpft, so hat die für die Berufung zuständige Landeswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Landeswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, welche von den auf den übrigen Landeswahlvorschlägen aufscheinenden zu berücksichtigenden Wahlwerber im Fall der Erledigung von Mandaten von der Landeswahlbehörde auf freiwerdende Mandate zu berufen sind.
  2. Absatz 2Die Vorschrift des Absatz eins, ist im Fall der Erschöpfung eines Bundeswahlvorschlages sinngemäß von der Bundeswahlbehörde mit der Maßgabe anzuwenden, daß der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei den Bundeswahlvorschlag durch Nennung von weiteren, bisher nicht auf dem Bundeswahlvorschlag stehenden Bewerbern der Landeswahlkreise zu ergänzen hat.

§ 113

Text

6. Abschnitt

Wahlscheine

Paragraph 113,

Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß Paragraph 111, erfolgten Berufung vom Bundeswahlleiter den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Nationalrat berechtigt.

§ 114

Text

römisch VI. HAUPTSTÜCK

Gemeinsame Durchführung der Nationalratswahl mit anderen Wahlen

Paragraph 114,
  1. Absatz einsDie Durchführung einer Nationalratswahl gemeinsam mit einer anderen allgemeinen Wahl ist zulässig. Für die gemeinsame Durchführung einer Nationalratswahl mit einer Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gilt Paragraph 82, der Europawahlordnung – EuWO, Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,.
  2. Absatz 2Für die gemeinsame Durchführung anderer allgemeiner Wahlen mit der Nationalratswahl gelten folgende besondere Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Die Stimmzettel für die anderen allgemeinen Wahlen können mit dem Stimmzettel für die Nationalratswahl vereinigt werden, wenn die Stimmzettel zusammen das doppelte Ausmaß des Stimmzettels für die Nationalratswahl nicht überschreiten.
    2. Ziffer 2
      Findet eine Vereinigung der Stimmzettel nicht statt, so ist jedem Wähler vom Wahlleiter ein amtlicher Stimmzettel sowohl für die Nationalratswahl als auch für die anderen allgemeinen Wahlen auszufolgen, wenn der Wähler sowohl zum Nationalrat als auch für die anderen allgemeinen Wahlen wahlberechtigt ist.
    3. Ziffer 3
      Ist ein Wähler am Wahlort nur zum Nationalrat wahlberechtigt, so ist ihm nur ein Stimmzettel für die Nationalratswahl auszufolgen. Die Wahlkuverts solcher Wähler sind in eine besondere Wahlurne zu legen, die die Aufschrift „Nur für Nationalratswähler“ zu tragen hat.
    4. Ziffer 4
      Für jeden Wähler ist nur ein Wahlkuvert auszugeben, gleichgültig, ob vereinigte oder getrennte Stimmzettel abgegeben werden.
    5. Ziffer 5
      Vereinigte Stimmzettel sind zu Beginn des Stimmzählungsverfahrens nach Eröffnung der Wahlkuverts zu trennen und den weiteren nach den einschlägigen Wahlordnungen vorgeschriebenen Verfahren zu unterziehen. Die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel für die Nationalratswahl und für die anderen allgemeinen Wahlen ist nach den einschlägigen Wahlordnungen zu beurteilen.
    6. Ziffer 6
      Die für die Nationalratswahl vorgesehenen Niederschriften, Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverzeichnisse, Wahlkarten, Stimmzettel und sonstige Beilagen verbleiben beim Wahlakt für die Nationalratswahl.

§ 115

Text

römisch VII. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen über die Wiederholung des Wahlverfahrens

Anwendungsbereich

Paragraph 115,
  1. Absatz einsFür die Durchführung der auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes notwendigen gänzlichen oder teilweisen Wiederholung des Wahlverfahrens einer Nationalratswahl sind die Bestimmungen des römisch eins. bis römisch VI. und römisch VIII. Hauptstückes insoweit sinngemäß anzuwenden, als im nachfolgenden nichts anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2Bei der Wiederholung des Wahlverfahrens sind die Wahlbehörden an die tatsächlichen Feststellungen und an die Rechtsanschauung gebunden, von denen der Verfassungsgerichtshof bei seinem Erkenntnis ausgegangen ist (Paragraph 70, Absatz 4, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953).

§ 116

Text

Ausschreibung der Wiederholungswahl

Paragraph 116,
  1. Absatz einsIst das Abstimmungsverfahren einer Nationalratswahl ganz oder teilweise zu wiederholen, so hat die Bundesregierung die Wiederholungswahl unverzüglich durch Verordnung auszuschreiben.
  2. Absatz 2Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag festzusetzen ist. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn auf Grund der Aufhebung des Wahlverfahrens bei der Wiederholungswahl die Wahlbehörden neu zu bestellen oder die Wählerverzeichnisse neu zu erstellen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, so hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten. In der Verordnung ist auch festzustellen, in welchen Wahlkreisen das Abstimmungsverfahren durchzuführen ist.
  3. Absatz 3Ist das Abstimmungsverfahren nicht in allen Wahlkreisen zu wiederholen, so können Wahlkartenwähler dennoch im gesamten Bundesgebiet und nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 60, im Ausland ihr Wahlrecht mittels Wahlkarte ausüben.

§ 117

Text

Wahlberechtigte und Wählerverzeichnis; Wahlsprengel und Wahlbehörden

Paragraph 117,

Soweit sich aus den Paragraphen 115, Absatz 2 und 116 Absatz 2, nichts anderes ergibt, gelten für eine Wiederholungswahl folgende Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Wahlberechtigt sind nur Wähler, die bereits im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Wahl eingetragen waren, die zu wiederholen ist. Diese Wählerverzeichnisse sind unverändert der Wiederholungswahl zugrunde zu legen.
  2. Ziffer 2
    In den Wahlkreisen, in denen das Abstimmungsverfahren aufgehoben wurde, gilt die für die aufgehobene Wahl festgesetzte Einteilung in Wahlsprengel.
  3. Ziffer 3
    Das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren ist von den Wahlbehörden in der Zusammensetzung durchzuführen, die für die aufgehobene Wahl maßgebend war. Für die Änderung in der Zusammensetzung dieser Wahlbehörden findet Paragraph 19, Absatz eins,, 2 und 3 sinngemäß Anwendung.

§ 118

Text

Ausstellung von Wahlkarten; Wahlbehörden für Wahlkartenwähler

Paragraph 118,
  1. Absatz einsWer gemäß Paragraph 117, Ziffer eins, bei der Wiederholungswahl wahlberechtigt ist, hat Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Auf die Ausstellung der Wahlkarte und die Wahl mittels Wahlkarte finden die Bestimmungen der Paragraphen 38 bis 40, 56, 68, 70 und 72 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß für Wahlkartenwähler neben dem amtlichen Stimmzettel ein solches Wahlkuvert in die Wahlkarte zu legen ist, das einen Aufdruck mit der Nummer und der Bezeichnung des Landeswahlkreises, den Buchstaben und der Bezeichnung des Regionalwahlkreises sowie die Anschrift der Landeswahlbehörde zu enthalten hat, in deren Bereich die Wahlkarte ausgestellt wurde.
  2. Absatz 2Die Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler hat in den Wahlkreisen, in denen das Wahlverfahren nicht aufgehoben wurde, soweit im Absatz 3, nicht anderes bestimmt ist, vor der Gemeindewahlbehörde und den gemäß Paragraph 72, bei der aufgehobenen Wahl eingerichteten Sprengelwahlbehörden zu erfolgen. In den zuletzt genannten besonderen Wahlsprengeln außerhalb von Wien kann auch die Gemeindewahlbehörde die Funktion der Sprengelwahlbehörde ausüben.
  3. Absatz 3In größeren Gemeinden, die bei der aufgehobenen Wahl in Wahlsprengel eingeteilt waren, hat, wenn das Abstimmungsverfahren im Wahlkreis nicht aufgehoben wurde, die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, rechtzeitig, spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag zu bestimmen, vor welcher Sprengelwahlbehörde Wahlkartenwähler ihre Stimme abgeben können.
  4. Absatz 4Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben rechtzeitig, spätestens jedoch am fünften Tag vor dem Wahltag, die Wahlzeit für die Stimmabgabe der Wahlkartenwähler festzusetzen. Die Wahlzeit und die für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokale sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.

§ 119

Text

Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler

Paragraph 119,

Gibt ein Wahlkartenwähler vor einer der im Paragraph 118, Absatz 2, angeführten Wahlbehörden seine Stimme ab, so hat der Wahlleiter dem Wahlkartenwähler neben dem amtlichen Stimmzettel das in der Wahlkarte befindliche Wahlkuvert zu übergeben und den Wahlkartenwähler auf die bei der Stimmabgabe zu beachtenden Vorschriften des Paragraph 68, aufmerksam zu machen. Für die Stimmabgabe im Ausland ist Paragraph 60, sinngemäß anzuwenden.

§ 120

Text

Übermittlung der Stimmen von Wahlkartenwählern

Paragraph 120,
  1. Absatz einsDie Sprengel- und Gemeindewahlbehörden haben in den Wahlkreisen, in denen das Wahlverfahren nicht aufgehoben wurde, die Namen der Wahlkartenwähler im Abstimmungsverzeichnis und die Zahl der von Wahlkartenwählern abgegebenen Wahlkuverts, geordnet nach den Wahlkreisen, aus denen die Wahlkuverts stammen, in einer Niederschrift festzuhalten. Die Wahlkuverts der Wahlkartenwähler sind der Niederschrift ungeöffnet anzuschließen. Die Niederschrift bildet mit dem Abstimmungsverzeichnis und den Wahlkuverts der Wahlkartenwähler den Wahlakt der örtlichen Wahlbehörde.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, angeführten Sprengelwahlbehörden außerhalb von Wien haben den Sprengelwahlakt der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die zuständige Gemeindewahlbehörde hat die in den Sprengelwahlakten und in ihrem Wahlakt enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen, sie nach Wahlkreisen zu ordnen und in einer Niederschrift die Anzahl der für jeden Wahlkreis abgegebenen Wahlkuverts zu beurkunden. Die Wahlkuverts sind sodann ungeöffnet mit einem Schreiben, in dem die Anzahl der übermittelten Wahlkuverts anzuführen ist, der Landeswahlbehörde, aus deren Bereich die Wahlkuverts stammen, in einem versiegelten Umschlag auf die schnellstmögliche Art nachweislich zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die Sprengelwahlbehörden in Wien, in denen das Wahlverfahren nicht aufgehoben wurde, haben die Wahlkuverts von Wahlkartenwählern an die gemäß Absatz 2, zuständige Landeswahlbehörde in einem versiegelten Umschlag zu übersenden. Die Übermittlung hat an die Landeswahlbehörde in Wien im Weg des Magistrates der Stadt Wien, an die übrigen Landeswahlbehörden auf die schnellstmögliche Art nachweislich zu erfolgen.
  4. Absatz 4Die vorstehenden Bestimmungen finden nur dann Anwendung, wenn bei einer in den Absatz eins bis 3 angeführten örtlichen Wahlbehörde Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht ausgeübt haben. Wurde während der Wahlzeit von Wahlkartenwählern kein Wahlkuvert abgegeben, so ist dies in einer Niederschrift festzuhalten.
  5. Absatz 5Für die Behandlung der Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus dem Ausland durch die Landeswahlbehörden ist Paragraph 96, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6Die Landeswahlbehörden, in deren Bereich das Wahlverfahren aufgehoben wurde, haben zunächst die Zahl der ihnen von den örtlichen Wahlbehörden übermittelten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen, geordnet nach den Wahlkreisen, aus denen die Wahlkuverts stammen, in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Wahlkuverts dieser Wahlkartenwähler sind sodann ungeöffnet mit einem Schreiben, in dem die Anzahl der übermittelten Wahlkuverts anzuführen ist, der Landeswahlbehörde, aus deren Bereich die Wahlkuverts stammen, in einem versiegelten Umschlag auf dem schnellsten Weg zu übersenden.

§ 121

Text

Ermittlung der Stimmen von Wahlkartenwählern

Paragraph 121,
  1. Absatz einsSoweit dieses Bundesgesetz eine vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen vorsieht, finden diese Bestimmungen bei einer Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlkreisen keine Anwendung.
  2. Absatz 2Findet eine Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlkreisen statt, so haben die Landeswahlbehörden auf Grund der ihnen gemäß Paragraph 120, Absatz 2,, 3, 5 und 6 übermittelten Wahlkuverts das Ergebnis der Stimmen der Wahlkartenwähler nur bei ihren endgültigen Feststellungen zu ermitteln.
  3. Absatz 3Die Ermittlung der Wahlkartenstimmen darf erst dann vorgenommen werden, wenn anzunehmen ist, daß weitere Wahlkuverts von Wahlkartenwählern (Paragraph 120, Absatz 2,, 3, 5 und 6) nicht mehr einlangen werden.

§ 122

Text

römisch VIII. HAUPTSTÜCK
Schlußbestimmungen

Schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen

Paragraph 122,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingebracht werden.
  2. Absatz 2Gleiches gilt für Sofortmeldungen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

§ 123

Text

Fristen

Paragraph 123,
  1. Absatz einsDer Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen könnten.
  2. Absatz 2Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

§ 124

Text

Wahlkosten

Paragraph 124,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 2,00 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten.
  2. Absatz 2Der in Absatz eins, festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2025, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  3. Absatz 3Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einer Wahl eine Anpassung nach Absatz 2, stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Wahl in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Absatz 3, bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

§ 125

Text

Gebührenfreiheit

Paragraph 125,

Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

§ 126

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 126,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 127

Text

Änderungen bei den Gebieten der Stimmbezirke

Paragraph 127,

Wird zwischen dem Stichtag und dem Wahltag eine Änderung bei den Gebieten der Stimmbezirke wirksam, so gilt:

  1. Ziffer eins
    Die Wahlkarte (Anlage 3, Rückseite, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3,) hat die Anschrift der nach der Gebietsänderung zuständigen Bezirkswahlbehörde aufzuweisen.
  2. Ziffer 2
    Das Erfassen von Wahlkarten (Paragraph 60, Absatz 4,), die die Anschrift einer hierfür nach einer Gebietsänderung zuständigen Bezirkswahlbehörde aufweisen, hat bis zum Wirksamwerden der Gebietsänderung jene Bezirkswahlbehörde wahrzunehmen, deren Amtssitz sich am Ort der Bezirkswahlbehörde befindet, die nach Wirksamwerden der Gebietsänderung für das Erfassen zuständig ist. Befindet sich am Ort der Anschrift der nach der Gebietsänderung zuständigen Bezirkswahlbehörde vor dem Wirksamwerden der Gebietsänderung kein Amtssitz einer Bezirkswahlbehörde, so sind die mit einer solchen Anschrift versehenen Wahlkarten zur Erfassung an die nächstgelegene Bezirkswahlbehörde des Landeswahlkreises weiterzuleiten.
  3. Ziffer 3
    Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gebietsänderung haben Bezirkswahlbehörden, die gemäß Ziffer 2, Wahlkarten erfasst haben, diese samt den getätigten Aufzeichnungen an die nach Wirksamwerden der Gebietsänderung zuständige Bezirkswahlbehörde zu übergeben.
  4. Ziffer 4
    Nach dem Wirksamwerden einer Gebietsänderung erfassen die neu gebildeten Bezirkswahlbehörden die danach einlangenden Wahlkarten (Paragraph 60, Absatz 4,) und werten diese sowie die von Bezirkswahlbehörden gemäß Ziffer 3, weitergeleiteten Wahlkarten unter Beachtung des Paragraph 90, aus.
Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,)

§ 127a

Text

Verweisungen

Paragraph 127 a,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 127b

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 127 b,

Ergeben sich aus Paragraph 14, Absatz 3, Änderungen in der Zusammensetzung von Wahlbehörden, so ist analog zu Paragraph 19, Absatz 6, vorzugehen.

§ 128

Text

Vollziehung

Paragraph 128,

Mit der Vollziehung des Paragraph eins, Absatz 2 und 3 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des Paragraph 20 a, Absatz eins,, 2, 3 und 8 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des Absatz 8, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, und mit der Vollziehung des Paragraph 125, ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 22, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Paragraphen 20 a, Absatz 4,, 39 Absatz eins,, 52 Absatz 8,, 76 Absatz 3 und 87 Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich der Paragraphen 39, Absatz 8, und 52 Absatz 7, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des Paragraph 60, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.

§ 129

Text

Inkrafttreten

Paragraph 129,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1993 in Kraft.
  2. Absatz eins aParagraph 24, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  3. Absatz eins bDie Paragraphen 28, Absatz 4,, 43 Absatz 4,, 58 Absatz 3,, 62 Absatz 3,, 64 Absatz 2,, 66 Absatz 4 und 77 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  4. Absatz eins cParagraph 21, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz eins und 3, Paragraph 41,, Paragraph 42, Absatz 2 und 3 und Paragraph 129, Absatz 2, letzter Satz sowie die Anlage 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  5. Absatz eins dDie Paragraphen 2, Absatz 2,, 4 Absatz 2 und 3, 5, 12 Absatz 2,, 15 Absatz 2 und 3, 20a samt Überschrift, 21 Absatz eins,, 25 Absatz 4 und 5, 26 Absatz eins,, 38 Absatz eins,, 39, 40 Absatz eins und 3, 41, 42 Absatz 3,, 45 samt Überschrift, 46 Absatz 3,, 49 Absatz 6,, 52 Absatz 2,, 6 und 7, 54, 56 Absatz eins,, 59, 60 samt Überschrift, 61 Absatz eins,, 65 samt Überschrift, 66 Absatz 3,, 67 Absatz 3,, 68 samt Überschrift, 69 Absatz eins,, 71 samt Überschrift, 72 Absatz eins,, 73, 76 Absatz 3,, 77 Absatz eins,, 78 Absatz eins,, 79 Absatz 3,, 84, 85, 86 Absatz 2,, 87 Absatz 2,, 90, 94 Absatz 2,, 95, 96, 98 Absatz 2 und 5, 99 Absatz 2 und 5, 102 Absatz 2,, 103 Absatz 2 und 5, 104, 106, 108 Absatz 5,, 111 Absatz 2 und 4, 114 Absatz eins,, 118 Absatz 2 und 4, 119 samt Überschrift, 124 Absatz 2 und 3, 125, 128 samt Überschrift, 129 Absatz 2, sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.
  6. Absatz eins eDie Paragraphen 10, Absatz 3,, 11 Absatz 3,, 12 Absatz 4,, 15 Absatz 3,, 17 Absatz eins,, 20 Absatz 2,, 25 Absatz eins und 2, 26 Absatz eins,, 36 Absatz 3,, 39 Absatz 2 bis 4, 42 Absatz 3,, 43 Absatz eins, Ziffer 2 und 3, 52 Absatz 3 und 4, 54, 60 Absatz 2 bis 5, 61 Absatz ,, 62 Absatz 2,, 70 Absatz eins und 2, 75 Absatz eins,, 79 Absatz 2,, 84 Absatz eins,, 6 und 7, 85 Absatz 2, Litera h und Absatz 3, Litera h und i und Absatz 8,, 86 Absatz 2,, 87 Absatz 3,, 90 Absatz 2 bis 5 und 8, 93 Absatz 3 und 4, 96 Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 3,, 102 Absatz 2,, 105 Absatz eins,, 106 Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 4 und 6, 108 Absatz 4,, 111 Absatz 2,, 119 sowie die Anlagen 2, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2010, treten mit 1. März 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 128, außer Kraft.
  7. Absatz 2Die Paragraphen 22,, 25 Absatz 2,, 39, 40 Absatz eins,, 41, 42 Absatz eins,, 46 Absatz 2 und 3, 47, 48 Absatz eins und 2, 49 Absatz eins und 3, 50 Absatz eins und 2, 52 Absatz 2,, 60, 70 Absatz 3,, 85 Absatz 2, Litera j und k, 85 Absatz 3, Litera i,, j und k und Absatz 9,, 86 Absatz 2,, 88, 90, 92, 93 Absatz eins und 3, 94 Absatz eins und 3, 96 Absatz eins und 2, 98 Absatz 2,, 100 Absatz 2,, 102 Absatz 2,, 111 Absatz eins,, 120 Absatz 2 und 3, 123 Absatz 2,, 124 Absatz eins und 2 sowie die Anlagen 2 und 3 Vorderseite in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2011, treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
  8. Absatz 3In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 48, Absatz eins und Paragraph 49, Absatz eins, mit 1. Oktober 2011;
    2. Ziffer 2
      die sonstigen Bestimmungen mit 1. April 2012.
  9. Absatz 4Paragraph 3, Absatz 2, sowie die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2012, treten am 1. Jänner 2013 in Kraft.
  10. Absatz 5Die Paragraphen 39, Absatz 3 und 4, 42 Absatz eins,, 46 Absatz 2 und 3, 47, 48 Absatz eins und 2, 49 Absatz eins,, 3 und 8, 50 Absatz eins und 2, 54, 75 Absatz eins und 2, 76 Absatz eins,, 79 Absatz eins und 2, 81 Absatz eins, Ziffer 7 und 8, 82 Absatz 2,, 83 Absatz eins, Ziffer 5 und 6, 84 Absatz 6,, 86 Absatz 2,, 90 Absatz 4,, 96 Absatz 2,, 98 Absatz 3,, 99 Absatz 2, Litera f,, 102 Absatz 3,, 103 Absatz 2, Litera f und Absatz 3,, 106 Absatz 2,, 106 Absatz 6,, 7 und 8, 108 sowie die Anlagen 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2013, treten mit römisch XX.XX.201X in Kraft.
  11. Absatz 6Die Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 20 a, Ziffer 5, Anmerkung, richtig: Paragraph 20 a, Absatz 4, Ziffer 5,), Paragraph 25, Absatz 2 bis 5, Paragraph 26, Absatz eins,, das Wort „Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu Paragraph 28,, Paragraph 28,, Paragraph 29,, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu Paragraph 30,, Paragraph 30,, das Wort „Beschwerden“ in der Überschrift zu Paragraph 32,, Paragraph 32,, die Wortfolge „Behandlung der nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden“ in der Überschrift zu Paragraph 33,, Paragraph 33,, Paragraph 34, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  12. Absatz 7Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  13. Absatz 8Die Paragraphen 39, Absatz eins und 3, 60, 70 Absatz 3,, 85 Absatz 2, Litera k,, 85 Absatz 3, Litera c,, i und k, 85 Absatz 9,, 86 Absatz eins,, 88, 89, 90 Absatz eins,, 2 und 8, 92, 94 Absatz eins und 3, 95 Absatz eins und 2, 96, 98 Absatz 2,, 99 Absatz 2, Litera d,, 100 Absatz 2,, 102 Absatz 2,, 103 Absatz 2, Litera d,, 103 Absatz 3,, 105 Absatz 2,, 108 Absatz eins,, 110 Absatz eins,, 120 Absatz 5,, 127b samt Überschrift, 129 Absatz 8, sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  14. Absatz 9Paragraph 41, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2011, ist auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. Paragraph 41, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist nur auf nach dem 31. Dezember 2016 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz 6 und Paragraph 106, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  15. Absatz 10Die Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 3 und 6, Paragraph 60, Absatz 3 und 4, Paragraph 68, Absatz 2,, Paragraph 90, Absatz eins,, Paragraph 95, Absatz eins,, Paragraph 96, Absatz eins und 2, Paragraph 127, sowie die Anlagen 1 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  16. Absatz 11Die Paragraph 23, Absatz eins bis 3, Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 26, Absatz 3,, die Wortfolge „Ausdrucke“ in der Überschrift zu Paragraph 27,, Paragraph 27, Absatz eins und 4, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 31,, Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz 4,, Paragraph 39, Absatz 2 und 5, Paragraph 40, Absatz eins und 3, Paragraph 42, Absatz 4,, Paragraph 116, Absatz 2, sowie die Anlage 2 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  17. Absatz 12Paragraph 23, Absatz eins und 5, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 7, sowie Paragraph 106, Absatz 5, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  18. Absatz 13Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 35,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 4,, die Absatzbezeichnung „(5)“ des bisherigen Paragraph 52, Absatz 4,, die Absatzbezeichnung „(6)“ des bisherigen Paragraph 52, Absatz 5,, Paragraph 52, Absatz 6,, die Absatzbezeichnung „(7)“ des bisherigen Paragraph 52, Absatz 6 und die Absatzbezeichnung „(8)“ des bisherigen Paragraph 52, Absatz 7,, Paragraph 69, Absatz 2,, Paragraph 86, Absatz 5,, Paragraph 96, Absatz 6,, Paragraph 126, samt Überschrift, Paragraph 128, sowie die Anlage 5 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2022,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  19. Absatz 14Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 6,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins bis 3, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 2,, 3 und 6, Paragraph 16, Absatz 2 und 3, Paragraph 17, Absatz eins und 3, Paragraph 19, Absatz 3 und 5, Paragraph 20, samt Überschrift, Paragraph 20 a, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz eins, sowie die Absatzbezeichnung „(3)“ des bisherigen Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz 2 bis 5, Paragraph 26,, Paragraph 27, Absatz eins und 5, Paragraph 30, Absatz eins,, die Absatzbezeichnung „(1)“ des bisherigen Paragraph 31, sowie Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz 3,, Paragraph 38, Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz eins und 3 bis 5, Paragraph 40, Absatz eins und 4 bis 7, Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 49, Absatz 5,, 6 und 8, Paragraph 52, Absatz 2 und 4, Paragraph 52, Absatz 6 und 7 im Wortlaut der Novellierungsanordnung Ziffer 49, des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,, Paragraph 54,, Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz 4 und 6, Paragraph 60, Absatz 2 und 3 bis 6, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 62, Absatz 3 und 4, Paragraph 64, Absatz eins und 3, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 66, Absatz eins bis 6, Paragraph 68, Absatz eins,, Paragraph 69,, Paragraph 70, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz eins,, Paragraph 72, samt Überschrift, Paragraph 73, samt Überschrift, Paragraph 74,, Paragraph 75, Absatz 2 und 4, Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 84, Absatz eins,, die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“, „(6)“ und „(7)“ der bisherigen Paragraph 84, Absatz 3,, 4, 5 und 6, Paragraph 84, Absatz 3, (neu), 4 (neu) und 6 (neu), Paragraph 85, Absatz 2,, 3 und 9, Paragraph 86, Absatz eins,, 2, und 5, Paragraph 87, Absatz 4,, Paragraph 88, Paragraph 89, samt Überschrift, Paragraph 90, Absatz eins,, 2 und 5, Paragraph 96, Absatz eins und 2, Paragraph 106, Absatz 4,, 6 und 7, Paragraph 107, Absatz 9,, Paragraph 111, Absatz 3,, Paragraph 124, Absatz eins und 2, Paragraph 127, Ziffer 2,, sowie die Anlagen 2 bis 4 und 6 bis 8 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Zugleich tritt der bisherige Paragraph 84, Absatz 7, außer Kraft.
  20. Absatz 15Paragraph 52, Absatz 6 und 7 im Wortlaut der Novellierungsanordnung Ziffer 49, des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft und Paragraph 52, Absatz 6 und 7 im Wortlaut der Novellierungsanordnung Ziffer 50, des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023 tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft.
  21. Absatz 16Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2023, tritt mit 1. September 2023 in Kraft.
  22. Absatz 17Paragraph 68, Absatz 2 und Paragraph 81, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Wahlkreis

Regional-wahlkreis

Bezeichnung

umfaßt

Burgenland

1 A

Burgenland Nord

die Städte: Eisenstadt und Rust, die politischen Bezirke: Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg, Neusiedl am See

1 B

Burgenland Süd

die politischen Bezirke: Güssing, Jennersdorf, Oberpullendorf, Oberwart

Kärnten

2 A

Klagenfurt

die Stadt Klagenfurt, den politischen Bezirk Klagenfurt-Land

2 B

Villach

die Stadt Villach, den politischen Bezirk Villach-Land

2 C

Kärnten West

die politischen Bezirke: Feldkirchen, Hermagor, Spittal a. d. Drau

2 D

Kärnten Ost

die politischen Bezirke: St. Veit a. d. Glan, Völkermarkt, Wolfsberg

Niederösterreich

3 A

Weinviertel

die Verwaltungsbezirke: Hollabrunn, Korneuburg, Mistelbach

3 B

Waldviertel

die Stadt Krems, die Verwaltungsbezirke: Gmünd, Horn, Krems, Waidhofen an der Thaya, Zwettl

3 C

Mostviertel

die Stadt Waidhofen an der Ybbs, die Verwaltungsbezirke: Amstetten, Melk, Scheibbs

3 D

Niederösterreich

Mitte

die Stadt Sankt Pölten, die Verwaltungsbezirke: Lilienfeld, Sankt Pölten, Tulln

3 E

Niederösterreich

Süd

die Stadt Wiener Neustadt, die Verwaltungsbezirke: Neunkirchen, Wiener Neustadt

3 F

Thermenregion

die Verwaltungsbezirke: Baden, Mödling

3 G

Niederösterreich

Ost

die Verwaltungsbezirke: Bruck an der Leitha, Gänserndorf

Oberösterreich

4 A

Linz und Umgebung

die Stadt Linz, der politische Bezirk Linz-Land

4 B

Innviertel

die politischen Bezirke: Braunau am Inn, Ried im Innkreis, Schärding

4 C

Hausruckviertel

die Stadt Wels, die politischen Bezirke: Eferding, Grieskirchen, Vöcklabruck, Wels-Land

4 D

Traunviertel

die Stadt Steyr, die politischen Bezirke: Gmunden, Kirchdorf a. d. Krems, Steyr-Land

4 E

Mühlviertel

die politischen Bezirke: Freistadt, Perg, Rohrbach, Urfahr-Umgebung

Salzburg

5 A

Salzburg Stadt

die Stadt Salzburg

5 B

Flachgau/Tennengau

die politischen Bezirke: Hallein, Salzburg-Umgebung

5 C

Lungau/Pinzgau/Pongau

die politischen Bezirke: St. Johann im Pongau, Tamsweg, Zell am See

Steiermark

6 A

Graz und Umgebung

die Stadt Graz und den politischen Bezirk Graz-Umgebung

6 B

Oststeiermark

die politischen Bezirke: Hartberg-Fürstenfeld, Südoststeiermark und Weiz

6 C

Weststeiermark

die politischen Bezirke: Deutschlandsberg, Leibnitz und Voitsberg

6 D

Obersteiermark

die politischen Bezirke: Bruck-Mürzzuschlag, Leoben, Liezen, Murau und Murtal

Tirol

7 A

Innsbruck

die Stadt Innsbruck

7 B

Innsbruck-Land

die politischen Bezirke: Innsbruck-Land, Schwaz

7 C

Unterland

die politischen Bezirke: Kitzbühel, Kufstein

7 D

Oberland

die politischen Bezirke: Imst, Landeck, Reutte

7 E

Osttirol

der politische Bezirk Lienz

Vorarlberg

8 A

Vorarlberg Nord

die Verwaltungsbezirke: Bregenz, Dornbirn

8 B

Vorarlberg Süd

die Verwaltungsbezirke: Bludenz, Feldkirch

Wien

9 A

Wien Innen-Süd

die Gemeindebezirke: Landstraße, Wieden, Margareten

9 B

Wien Innen-West

die Gemeindebezirke: Innere Stadt, Mariahilf, Neubau, Josefstadt, Alsergrund

9 C

Wien Innen-Ost

die Gemeindebezirke: Leopoldstadt, Brigittenau

9 D

Wien Süd

die Gemeindebezirke: Favoriten, Simmering, Meidling

9 E

Wien Süd-West

die Gemeindebezirke: Hietzing, Penzing, Rudolfsheim-Fünfhaus, Liesing

9 F

Wien Nord-West

die Gemeindebezirke: Ottakring, Hernals, Währing, Döbling

9 G

Wien Nord

die Gemeindebezirke: Floridsdorf, Donaustadt

Anl. 2

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Anlage 2

Anl. 3

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Anlage 3, Vorderseite Papierfarbe: weiß

Anlage 3, Rückseite Papierfarbe: weiß

Anl. 4

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Anlage 4

Anl. 5

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Anlage 5

Anl. 6

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Anlage 6

Anl. 7

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Anlage 7

Anl. 8

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Anlage 8