(3)Absatz 3Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Verfahrenshilfe, insbesondere § 41 Abs. 2 über die Voraussetzungen, § 42 über die Beigebung und Bestellung eines Verteidigers und § 43a über die Unterbrechung des Fristenlaufes, sind sinngemäß anzuwenden.Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Verfahrenshilfe, insbesondere Paragraph 41, Absatz 2, über die Voraussetzungen, Paragraph 42, über die Beigebung und Bestellung eines Verteidigers und Paragraph 43 a, über die Unterbrechung des Fristenlaufes, sind sinngemäß anzuwenden.