Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Einräumung von Privilegien und Immunitäten, Fassung vom 12.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die ausländischen Delegationen, das Büro des Administrators und die Bediensteten des Büros des Administrators der durch den Vertrag über konventionelle Streitkräfte in Europa eingesetzten Gemeinsamen Beratungsgruppe
StF: BGBl. Nr. 60/1991

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph eins, Absatz 3, des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Den ausländischen Delegationen der durch den Vertrag über konventionelle Streitkräfte in Europa eingesetzten Gemeinsamen Beratungsgruppe werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Ständigen Vertretungen und ihren Mitgliedern bei den Vereinten Nationen in Wien auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Dem Büro des Administrators und den Bediensteten des Büros des Administrators der durch den Vertrag über konventionelle Streitkräfte in Europa eingesetzten Gemeinsamen Beratungsgruppe werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Vereinten Nationen in Wien und ihren vergleichbaren Angestellten auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit der endgültigen Beendigung der Tätigkeit der Gemeinsamen Beratungsgruppe außer Kraft.